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Arbeitnehmerschutzgesetz (Gefahrenevaluierung) im Gast-gewerbe

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<strong>Arbeitnehmerschutzgesetz</strong> (<strong>Gefahrenevaluierung</strong>)<br />

<strong>im</strong> <strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong><br />

Die wichtigsten Begriffe des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

Seit 1. Jänner 2000 gelten die Best<strong>im</strong>mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

bezüglich der <strong>Gefahrenevaluierung</strong>, Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern,<br />

sowie von Sicherheitsvertrauenspersonen etc., auch für Betriebe,<br />

die regelmäßig bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen. Für Betriebe mit mehr als 10<br />

Mitarbeiter gelten diese Arbeitnehmerschutzbest<strong>im</strong>mungen bereits seit Längerem.<br />

Dem Unternehmer wird durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine erhöhte<br />

Eigenverantwortung und -initiative auferlegt, Gefahrenquellen <strong>im</strong> Betrieb zu erheben<br />

und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu setzen.<br />

Die größten finanziellen und administrativen Belastungen, die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />

ursprünglich für die Betriebe mit sich gebracht hat, konnten inzwischen<br />

beseitigt werden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ermöglicht bei<br />

zweckmäßiger und sinnvoller Anwendung durch den Unternehmer und die Behörde<br />

einen vorbeugenden Gefahren- und Unfallschutz für Mitarbeiter und Gäste.<br />

In der nachfolgenden Kurzbeschreibung der wichtigsten Best<strong>im</strong>mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />

wird auf Details bewusst verzichtet. Im Wesentlichen<br />

sind folgende Begriffe zu unterscheiden bzw. zu beachten:<br />

• <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />

<strong>Gefahrenevaluierung</strong> bedeutet für den Unternehmer, die <strong>im</strong> Betrieb an den einzelnen<br />

Arbeitsplätzen bestehenden Gefahren zu erheben, technische und organisatorische<br />

Maßnahmen zu ergreifen, die diese Gefahren vermeiden bzw. vermindern und<br />

die Mitarbeiter über die bestehenden Gefahren und die entsprechenden Verhaltensweisen<br />

an ihren Arbeitsplätzen zu informieren. Die Durchführung der <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />

(das heißt die Gefahrenerhebung, die Setzung von Maßnahmen zur<br />

Gefahrenvermeidung und die Information der Mitarbeiter) ist zu dokumentieren<br />

(Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).<br />

Die Musterevaluierung eines Hotel- bzw. <strong>Gast</strong>ronomiebetriebes ist auf Diskette <strong>im</strong><br />

Büro der gastgewerblichen Fachgruppen um € 15,-- erhältlich. Sie bietet einen Leitfaden<br />

durch die <strong>Gefahrenevaluierung</strong>, beschreibt die typischen Arbeitsplätze <strong>im</strong><br />

<strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong>, beinhaltet bereits die häufigsten in einem <strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong>betrieb auftretenden<br />

Gefahren und schlägt Gefahrenverhütungsmaßnahmen vor.


Wer kann die <strong>Gefahrenevaluierung</strong> durchführen?<br />

Die <strong>Gefahrenevaluierung</strong> kann vom Unternehmer selbst oder einem geeigneten Mitarbeiter<br />

durchgeführt werden. Wer den zeitlichen Aufwand nicht selbst betreiben<br />

möchte, kann sich zB auch einer externen Sicherheitsfachkraft bedienen.<br />

Empfehlung: Vor Erteilung eines Auftrages zur Durchführung der <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />

sollten sie unbedingt mehrere Angebote einholen. Eine Liste der in Vorarlberg<br />

tätigen Sicherheitsfachkräfte ist <strong>im</strong> Fachgruppenbüro oder be<strong>im</strong> Arbeitsinspektorat<br />

erhältlich.<br />

• Sicherheitsvertrauensperson<br />

In Arbeitsstätten mit mehr als 10 Mitarbeitern ist die Bestellung eines Arbeitnehmers<br />

zur Sicherheitsvertrauensperson erforderlich. Sicherheitsvertrauensperson<br />

kann auch ein Familienmitglied sein, welches als Arbeitnehmer gemeldet und <strong>im</strong><br />

täglichen Arbeitsprozess eingebunden ist. Die Sicherheitsvertrauensperson muss<br />

dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden und innerhalb eines Jahres nach ihrer<br />

Bestellung eine 24-stündige Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson absolvieren<br />

(zB Wifi).<br />

In Betrieben bis zu 10 Mitarbeiter ist die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson<br />

nicht notwendig.<br />

Achtung: Die Sicherheitsvertrauensperson ist zu unterscheiden von der Sicherheitsfachkraft.<br />

• Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)<br />

Kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch die<br />

Unfallversicherungsanstalt<br />

Nach dem „Etappenplan“ <strong>im</strong> ArbeitnehmerInnenschutzgesetz müssen in Arbeitsstätten,<br />

in denen regelmäßig 51 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, bereits<br />

seit Jänner 98 Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (sog. Präventivdienste)<br />

bestellt sein. Seit 1.1.1999 sind auch jene Arbeitsstätten präventivdienstpflichtig,<br />

in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei Arbeitsstätten<br />

mit bis zu 10 regelmäßig Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab 1.1.2000.<br />

Die früher vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und<br />

Arbeitsmediziner wurden durch Begehungen ersetzt. Diese sicherheitstechnische<br />

und arbeitsmedizinische Betreuung (Begehungen) werden durch die AUVA kostenlos<br />

angeboten. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei der AUVA einzubringen.


Für welche Arbeitsstätten gilt das Begehungsmodell?<br />

a) für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigt<br />

werden<br />

b) für Arbeitsstätten, in denen bis zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern<br />

die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in<br />

dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt werden.<br />

c) für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl (zB Saisonbetriebe) gelten<br />

die Best<strong>im</strong>mungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann,<br />

wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht<br />

mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an höchstens 30 Tagen pro Jahr mehr als<br />

75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Maßgeblich ist somit<br />

eine Jahresdurchschnittsberechnung der Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte,<br />

wobei Teilzeitkräfte voll mitzählen.<br />

Wann und wie oft ist für eine Begehung einer Arbeitsstätte zu sorgen?<br />

a) In Arbeitsstätten mit bis zu 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in 2 Kalenderjahren<br />

b) In Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal <strong>im</strong> Kalenderjahr<br />

c) Darüber hinaus sind Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen<br />

An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Begehung“ neben der Begehung<br />

<strong>im</strong> eigentlichen Sinn insbesonders auch die Beratung und Unterstützung der<br />

Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Vorlage von<br />

Verbesserungsvorschlägen umfasst.<br />

Offene Fragen?<br />

Bei Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der <strong>Gefahrenevaluierung</strong> wenden Sie sich bitte<br />

an das Büro der gastgewerblichen Fachgruppen in der Wirtschaftskammer<br />

(05522/305-275) oder an das Arbeitsinspektorat Bregenz (05574/78601)

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