Arbeitnehmerschutzgesetz (Gefahrenevaluierung) im Gast-gewerbe
Arbeitnehmerschutzgesetz (Gefahrenevaluierung) im Gast-gewerbe
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<strong>Arbeitnehmerschutzgesetz</strong> (<strong>Gefahrenevaluierung</strong>)<br />
<strong>im</strong> <strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong><br />
Die wichtigsten Begriffe des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />
Seit 1. Jänner 2000 gelten die Best<strong>im</strong>mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />
bezüglich der <strong>Gefahrenevaluierung</strong>, Bestellung von Sicherheitsfachkräften und Arbeitsmedizinern,<br />
sowie von Sicherheitsvertrauenspersonen etc., auch für Betriebe,<br />
die regelmäßig bis zu 10 Mitarbeiter beschäftigen. Für Betriebe mit mehr als 10<br />
Mitarbeiter gelten diese Arbeitnehmerschutzbest<strong>im</strong>mungen bereits seit Längerem.<br />
Dem Unternehmer wird durch das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz eine erhöhte<br />
Eigenverantwortung und -initiative auferlegt, Gefahrenquellen <strong>im</strong> Betrieb zu erheben<br />
und Maßnahmen zu deren Vermeidung zu setzen.<br />
Die größten finanziellen und administrativen Belastungen, die das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz<br />
ursprünglich für die Betriebe mit sich gebracht hat, konnten inzwischen<br />
beseitigt werden. Das ArbeitnehmerInnenschutzgesetz ermöglicht bei<br />
zweckmäßiger und sinnvoller Anwendung durch den Unternehmer und die Behörde<br />
einen vorbeugenden Gefahren- und Unfallschutz für Mitarbeiter und Gäste.<br />
In der nachfolgenden Kurzbeschreibung der wichtigsten Best<strong>im</strong>mungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes<br />
wird auf Details bewusst verzichtet. Im Wesentlichen<br />
sind folgende Begriffe zu unterscheiden bzw. zu beachten:<br />
• <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />
<strong>Gefahrenevaluierung</strong> bedeutet für den Unternehmer, die <strong>im</strong> Betrieb an den einzelnen<br />
Arbeitsplätzen bestehenden Gefahren zu erheben, technische und organisatorische<br />
Maßnahmen zu ergreifen, die diese Gefahren vermeiden bzw. vermindern und<br />
die Mitarbeiter über die bestehenden Gefahren und die entsprechenden Verhaltensweisen<br />
an ihren Arbeitsplätzen zu informieren. Die Durchführung der <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />
(das heißt die Gefahrenerhebung, die Setzung von Maßnahmen zur<br />
Gefahrenvermeidung und die Information der Mitarbeiter) ist zu dokumentieren<br />
(Sicherheits- und Gesundheitsschutzdokumente).<br />
Die Musterevaluierung eines Hotel- bzw. <strong>Gast</strong>ronomiebetriebes ist auf Diskette <strong>im</strong><br />
Büro der gastgewerblichen Fachgruppen um € 15,-- erhältlich. Sie bietet einen Leitfaden<br />
durch die <strong>Gefahrenevaluierung</strong>, beschreibt die typischen Arbeitsplätze <strong>im</strong><br />
<strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong>, beinhaltet bereits die häufigsten in einem <strong>Gast</strong><strong>gewerbe</strong>betrieb auftretenden<br />
Gefahren und schlägt Gefahrenverhütungsmaßnahmen vor.
Wer kann die <strong>Gefahrenevaluierung</strong> durchführen?<br />
Die <strong>Gefahrenevaluierung</strong> kann vom Unternehmer selbst oder einem geeigneten Mitarbeiter<br />
durchgeführt werden. Wer den zeitlichen Aufwand nicht selbst betreiben<br />
möchte, kann sich zB auch einer externen Sicherheitsfachkraft bedienen.<br />
Empfehlung: Vor Erteilung eines Auftrages zur Durchführung der <strong>Gefahrenevaluierung</strong><br />
sollten sie unbedingt mehrere Angebote einholen. Eine Liste der in Vorarlberg<br />
tätigen Sicherheitsfachkräfte ist <strong>im</strong> Fachgruppenbüro oder be<strong>im</strong> Arbeitsinspektorat<br />
erhältlich.<br />
• Sicherheitsvertrauensperson<br />
In Arbeitsstätten mit mehr als 10 Mitarbeitern ist die Bestellung eines Arbeitnehmers<br />
zur Sicherheitsvertrauensperson erforderlich. Sicherheitsvertrauensperson<br />
kann auch ein Familienmitglied sein, welches als Arbeitnehmer gemeldet und <strong>im</strong><br />
täglichen Arbeitsprozess eingebunden ist. Die Sicherheitsvertrauensperson muss<br />
dem Arbeitsinspektorat gemeldet werden und innerhalb eines Jahres nach ihrer<br />
Bestellung eine 24-stündige Ausbildung zur Sicherheitsvertrauensperson absolvieren<br />
(zB Wifi).<br />
In Betrieben bis zu 10 Mitarbeiter ist die Bestellung einer Sicherheitsvertrauensperson<br />
nicht notwendig.<br />
Achtung: Die Sicherheitsvertrauensperson ist zu unterscheiden von der Sicherheitsfachkraft.<br />
• Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (Präventivdienste)<br />
Kostenlose sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung durch die<br />
Unfallversicherungsanstalt<br />
Nach dem „Etappenplan“ <strong>im</strong> ArbeitnehmerInnenschutzgesetz müssen in Arbeitsstätten,<br />
in denen regelmäßig 51 oder mehr Arbeitnehmer beschäftigt werden, bereits<br />
seit Jänner 98 Sicherheitsfachkräfte und Arbeitsmediziner (sog. Präventivdienste)<br />
bestellt sein. Seit 1.1.1999 sind auch jene Arbeitsstätten präventivdienstpflichtig,<br />
in denen regelmäßig 11 bis 50 Arbeitnehmer beschäftigt werden. Bei Arbeitsstätten<br />
mit bis zu 10 regelmäßig Beschäftigten gilt diese Verpflichtung ab 1.1.2000.<br />
Die früher vorgeschriebenen Mindesteinsatzzeiten für Sicherheitsfachkräfte und<br />
Arbeitsmediziner wurden durch Begehungen ersetzt. Diese sicherheitstechnische<br />
und arbeitsmedizinische Betreuung (Begehungen) werden durch die AUVA kostenlos<br />
angeboten. Dafür ist ein entsprechender Antrag bei der AUVA einzubringen.
Für welche Arbeitsstätten gilt das Begehungsmodell?<br />
a) für Arbeitsstätten, in denen regelmäßig bis zu 50 Arbeitnehmer beschäftigt<br />
werden<br />
b) für Arbeitsstätten, in denen bis zu 53 Arbeitnehmer beschäftigt werden, sofern<br />
die Zahlengrenze von 50 Arbeitnehmern nur deshalb überschritten wird, weil in<br />
dieser Arbeitsstätte Lehrlinge oder begünstigte Behinderte beschäftigt werden.<br />
c) für Arbeitsstätten mit wechselnder Arbeitnehmerzahl (zB Saisonbetriebe) gelten<br />
die Best<strong>im</strong>mungen für Arbeitsstätten mit bis zu 50 Arbeitnehmern auch dann,<br />
wenn die vorhersehbare durchschnittliche Arbeitnehmerzahl pro Jahr nicht<br />
mehr als 50 Arbeitnehmer beträgt und an höchstens 30 Tagen pro Jahr mehr als<br />
75 Arbeitnehmer in der Arbeitsstätte beschäftigt werden. Maßgeblich ist somit<br />
eine Jahresdurchschnittsberechnung der Arbeitnehmerzahl in der Arbeitsstätte,<br />
wobei Teilzeitkräfte voll mitzählen.<br />
Wann und wie oft ist für eine Begehung einer Arbeitsstätte zu sorgen?<br />
a) In Arbeitsstätten mit bis zu 10 Arbeitnehmern: mindestens einmal in 2 Kalenderjahren<br />
b) In Arbeitsstätten mit 11 bis 50 Arbeitnehmern: mindestens einmal <strong>im</strong> Kalenderjahr<br />
c) Darüber hinaus sind Begehungen je nach Erfordernis zu veranlassen<br />
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „Begehung“ neben der Begehung<br />
<strong>im</strong> eigentlichen Sinn insbesonders auch die Beratung und Unterstützung der<br />
Arbeitgeber, Arbeitnehmer, Sicherheitsvertrauenspersonen sowie die Vorlage von<br />
Verbesserungsvorschlägen umfasst.<br />
Offene Fragen?<br />
Bei Fragen <strong>im</strong> Zusammenhang mit der <strong>Gefahrenevaluierung</strong> wenden Sie sich bitte<br />
an das Büro der gastgewerblichen Fachgruppen in der Wirtschaftskammer<br />
(05522/305-275) oder an das Arbeitsinspektorat Bregenz (05574/78601)