und Lawinenverbauung (WLV) - raumordnung-noe.at
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Ortsplanung miteinander 2006<br />
DER GEFAHRENZONENPLAN<br />
DER WILDBACH- UND<br />
LAWINENVERBAUUNG<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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30. November 2006<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
• B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz 1930, Art. 10, Abs. 1, Zi. 10: Wildbachverbauung (incl.<br />
Lawinen) ist Kompetenzt<strong>at</strong>bestand des B<strong>und</strong>es<br />
• Forstgesetz 1975, §§ 8 <strong>und</strong> 11<br />
§8: Forstliche Raumpläne<br />
(2) Forstliche Raumpläne sind<br />
a) der Waldentwicklungsplan (§ 9),<br />
b) der Waldfachplan (§ 10),<br />
c) der Gefahrenzonenplan (§ 11).<br />
§11: Gefahrenzonenpläne<br />
• Verordnung vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, (BGBl. Nr. 436/1976)<br />
• Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979<br />
über den Aufgabenbereich der Dienststellen <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esministeriums für Land- <strong>und</strong><br />
Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> (BGBl. Nr.<br />
507/1979)<br />
§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: ...<br />
2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten <strong>und</strong> Kollaudierungsoper<strong>at</strong>en; ...<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 1
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
• Verordnung des<br />
Landeshauptmannes von<br />
Niederösterreich über die<br />
Einzugsgebiete der<br />
Wildbäche <strong>und</strong> Lawinen<br />
im Land Niederösterreich,<br />
Stammverordnung 130/98,<br />
ausgegeben am 28. August<br />
1998<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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Forstgesetz 1975<br />
Verfahren<br />
§11: Gefahrenzonenpläne<br />
(1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne <strong>und</strong> deren Anpassung an den jeweiligen Stand<br />
der Entwicklung ist der B<strong>und</strong>esminister für LFUW unter Heranziehung von Dienststellen<br />
gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.<br />
(2) Im Gefahrenzonenplan sind die gefährdeten Bereiche <strong>und</strong> deren Gefährdungsgrad<br />
darzustellen.<br />
(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.<br />
(4) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.<br />
(5) Der Entwurf ist durch eine Kommission auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen.<br />
(6) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit.<br />
(7) Der B<strong>und</strong>esminister h<strong>at</strong> den von der Kommission geprüften Entwurf zu genehmigen, wenn<br />
die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.<br />
(8) Die Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- <strong>und</strong><br />
Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen<br />
Gebietskörperschaften <strong>und</strong> Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.<br />
(9) Im Falle der Änderung der Gr<strong>und</strong>lagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan<br />
an die geänderten Verhältnisse anzupassen.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 2
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Ablaufschema<br />
Entwurf des GZP<br />
(Erhebungen im Einzugsgebiet,<br />
Risikoanalyse u. Risikobewertung,<br />
Gefahrenzonenabgrenzung)<br />
Interne Koordinierung<br />
Intensive Evaluierung d. Ergebnisse<br />
der Gefahrenzonenplanung<br />
Öffentliche Auflage in den<br />
Gemeinden, Bürgerinfo<br />
Fachliche Überprüfung durch<br />
das BMLFUW<br />
Kommissionelle Überprüfung<br />
BMLFUW, Land, Gemeinde, <strong>WLV</strong>-Sektion<br />
Behandlung der Stellungnahmen<br />
Genehmigung durch den<br />
B<strong>und</strong>esminister<br />
Inkraftsetzung<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />
Inhalt <strong>und</strong> Ausst<strong>at</strong>tung<br />
§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />
a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung von Maßnahmen sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer<br />
Dringlichkeit <strong>und</strong><br />
b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.<br />
(2) Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens <strong>und</strong> des Sicherheitswesens (Evakuierungen,<br />
Verkehrsbeschränkungen).<br />
§ 2. (1) Darstellung der gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jener Bereiche, deren Freihaltung für spätere<br />
Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder die wegen ihrer Schutzfunktion besonders zu bewirtschaften sind<br />
(Vorhaltsbereiche ).<br />
(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1<br />
stehen, ist zulässig (Hinweisbereiche ).<br />
§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet).<br />
§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangr<strong>und</strong>lagen zu erheben:<br />
a) die Erk<strong>und</strong>ung der Gefahrenursachenunter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen,<br />
meteorologischen, klim<strong>at</strong>ischen <strong>und</strong> biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen <strong>und</strong> der übrigen anthropogenen<br />
Einflüsse,<br />
b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Inform<strong>at</strong>ionen über Häufigkeit <strong>und</strong> Ausmaß bisheriger<br />
Schadensereignisse.<br />
(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangr<strong>und</strong>lagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes<br />
(§ 5 Abs. 3) zu begründen.<br />
§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan h<strong>at</strong> aus einem kartographischen <strong>und</strong> einem textlichen Teil zu bestehen.<br />
(2) Der kartographische Teil h<strong>at</strong> zu umfassen: eine Gefahrenkarte <strong>und</strong> die Gefahrenzonenkarten.<br />
(3) Der textliche Teil h<strong>at</strong> zu enthalten: die Beschreibung der Plangr<strong>und</strong>lagen, die Beschreibung <strong>und</strong> Begründung der<br />
Bewertung, die Beschreibung <strong>und</strong> Begründung der Gefahrenzonen <strong>und</strong> der Vorbehaltsbereiche sowie Hinweise für<br />
Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2.<br />
(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage zu erstellen <strong>und</strong> besondere Gefahrenursachen<br />
sind durch geeignete Sign<strong>at</strong>uren auszuweisen.<br />
(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Gr<strong>und</strong>steuer- oder des<br />
Grenzk<strong>at</strong>asters zugr<strong>und</strong>e zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 50.000 sein.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 3
Ortsplanung miteinander 2006<br />
GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />
GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />
§ 1.<br />
(1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />
a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechn.<br />
Dienst für Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> (kurz Dienststellen) sowie<br />
für die Reihung dieser Maßnahmen<br />
entsprechend ihrer Dringlichkeit <strong>und</strong><br />
b) Tätigkeit der Angehörigen der<br />
Dienststellen als Sachverständige.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />
GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />
§ 1.<br />
(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne<br />
nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu<br />
erstellen, dass sie als Gr<strong>und</strong>lage für Planungen auf den Gebieten der<br />
Raumplanung, des Bauwesens<br />
<strong>und</strong> des Sicherheitswesens ………<br />
…..…………………….geeignet sind.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 4
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Gefahrenzonenpläne sind dem Charakter nach Gutachten, welche nach einem<br />
eingehenden Prozess der Ausarbeitung, der Überprüfung <strong>und</strong> Bürgerbeteiligung vom<br />
B<strong>und</strong>esminister in Kraft gesetzt werden.<br />
Es kommt ihnen daher keine unmittelbar norm<strong>at</strong>ive Wirkung zu.<br />
Jedoch nehmen einige Landesgesetze auf die Gefahrenzonen Bezug.<br />
NÖ Raumordnungsgesetz:<br />
…Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind,<br />
dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.<br />
Bauordnungen:<br />
Definition von Eigenschaften bzw. Ausschließungsgründen für eine Baupl<strong>at</strong>zeignung.<br />
Durchführungsvorschriften:<br />
Gefahrenzonenpläne sind in der überörtlichen <strong>und</strong> örtlichen Raumordnung<br />
umzusetzen.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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Verfahren<br />
Wie wird ein Gefahrenzonenplan erarbeitet ?<br />
(gemäß GZP-Verordnung, §6, BGBl. Nr. 436/1976)<br />
"Historische Methode": Chronik, "Stumme Zeugen" (Objekte, Veget<strong>at</strong>ion,<br />
Morphologie, etc.) à "Befragung der N<strong>at</strong>ur", Befragung von<br />
"Augenzeugen"<br />
Liter<strong>at</strong>ur-Recherche: Geologie, Veget<strong>at</strong>ion, Niederschlags- <strong>und</strong><br />
Abflußverhältnisse, etc.<br />
Auswertung bisheriger Planungen: Gutachten, flächenwirtschaftliche <strong>und</strong><br />
technische Projekte<br />
Ergebnisse: Planungsgr<strong>und</strong>lagen;<br />
Rahmenwerte für mögliche Ereignisse<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 5
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Verfahren<br />
Begehung des Plangebietes: Überblick, Gliederung des Einzugsgebietes<br />
(Abflusssammlung, Transport/Umlagerung, Ablagerung), Gefällsverhältnisse,<br />
Geschiebequellen, Unholzquellen <strong>und</strong> Verklausungsmöglichkeiten<br />
Ergebnisse:Bachcharakter (hochwasserführend, geschiebeführend, murfähig),<br />
Eingangsparameter für Berechnungen (Formeln, Simul<strong>at</strong>ionsprogramme)<br />
Analyse: Ermittlung von Geschiebefracht <strong>und</strong> Hochwasserfracht, Szenarien des<br />
Bemessungsereignisses<br />
Kartierung der Gefahrenzonen: Beurteilung der Wirkung des<br />
Bemessungsereignisses auf den Wirkungsraum (Schwemmkegel, etc.) <strong>und</strong><br />
Anwenden der Abgrenzungskriterien<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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30. November 2006<br />
Das Bemessungsereignis<br />
Im Gefahrenzonenplan wird gemäß GZP-Verordnung (§6, BGBl. Nr. 436/1976)<br />
ein Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren<br />
(Bemessungsereignis) unterstellt.<br />
• Niederschlagsereignis<br />
• Abflussereignis<br />
• Feststofffracht<br />
• Transportprozess<br />
• Hangprozesse<br />
• Abflusshindernisse<br />
Verklausungen, etc.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 6
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Inhalte des GZP<br />
GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />
§ 6.<br />
Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten<br />
Gefahrenzonen unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines Ereignisses mit einer<br />
Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis)<br />
sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:<br />
a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen<br />
derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- <strong>und</strong><br />
Verkehrszwecke wegen der voraus-sichtlichen Schadenswirkungen des<br />
Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur<br />
mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist;<br />
b) die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen<br />
gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder<br />
Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist;<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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Kriterien für<br />
Gefahrenzonenabgrenzung<br />
In den Gefahrenzonenkarten<br />
Nachvollziehbare Abgrenzung<br />
der Gefahrenzonen innerhalb<br />
des "Raumrelevanten<br />
Bereiches" aufgr<strong>und</strong> definierter<br />
Kriterien gegliedert in<br />
Bemessungsereignis <strong>und</strong><br />
häufiges Ereignis !<br />
(gemäß GZP-Verordnung, §6 Lit. a,<br />
BGBl. Nr. 436/1976)<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 7
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Beispiele für Gefahrenzonen (WR)<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 15<br />
30. November 2006<br />
Beispiele für Gefahrenzonen<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 8
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Kriterien für die<br />
Gefahrenzonenabgrenzung<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 17<br />
30. November 2006<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 18<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 9
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 19<br />
30. November 2006<br />
Beispiele für Gefahrenzonen (WG)<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 10
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Inhalte des GZP<br />
Die Gefahrenzonenabgrenzung der Wildbach- <strong>und</strong><br />
<strong>Lawinenverbauung</strong> unterstellt die Summe aller möglichen<br />
Ereignisse.<br />
Die Abgrenzung der Gefahrenzonen entspricht nicht prinzipiell dem<br />
möglichen Hochwasserabflussbereich (Anschlaglinien)<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 21<br />
30. November 2006<br />
Inhalte des GZP<br />
GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />
§ 6.<br />
c) die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die<br />
1. für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen<br />
sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder<br />
2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungs erfolges einer besonderen Art der<br />
Bewirtschaftung bedürfen.<br />
§ 7.<br />
Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend näher bezeichneten<br />
Hinweisbereiche nach folgenden Kriterien ausgewiesen werden:<br />
a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen<br />
festgestellt wurde, daß sie vermutlich anderen als von Wildbächen <strong>und</strong> Lawinen hervorgerufenen<br />
N<strong>at</strong>urgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende<br />
Rutschungen, ausgesetzt sind;<br />
b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der<br />
Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt.<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 22<br />
30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 11
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Inhalte des GZP<br />
Brauner Hinweisbereich<br />
Überflutung [Ü]<br />
Rutschung [RU]<br />
Steinschlag [ST]<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 23<br />
30. November 2006<br />
Stand der Gefahrenzonenplanung<br />
Ziel:<br />
Flächendeckende Bereitstellung von<br />
Gefahrenzonenplänen durch die Wildbach<strong>und</strong><br />
<strong>Lawinenverbauung</strong> bis zum Jahr 2010<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 24<br />
30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 12
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Insgesamt 356 GZP in NÖ<br />
zu erstellen<br />
Davon 142 GZP an die<br />
Gemeinden übergeben<br />
Rd. 100 GZP derzeit in<br />
Arbeit bzw.<br />
im Genehmigungsverfahren<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 25<br />
30. November 2006<br />
Verfügbarkeit der digitalen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Von den 142 derzeit fertigen GZP rd. 30 in digitaler Form vorhanden<br />
(ACAD, GIS - Shape-files)<br />
Einzelne jüngere GZP nachzudigitalisieren (<br />
Ziviltechnische Büros)<br />
Ältere Gefahrenzonenpläne Revision<br />
Einzelgutachten bei Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />
Neue GZP-Richtlinien<br />
alle 10 Jahre Überprüfung bzw.<br />
Revision des GZP<br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 26<br />
30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 13
Ortsplanung miteinander 2006<br />
Verfügbarkeit der digitalen Gr<strong>und</strong>lagen<br />
Wo sind die D<strong>at</strong>en verfügbar ?<br />
Gem. Forstgesetz je ein Exemplar<br />
des Gefahrenzonenplanes in<br />
• Gemeinde<br />
• Bezirkshauptmannschaft<br />
• Land NÖ, Abteilung Forstwirtschaft<br />
• Gebietsbauleitungen der <strong>WLV</strong><br />
Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />
Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />
Seite 27<br />
30. November 2006<br />
DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 14