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Ortsplanung miteinander 2006<br />

DER GEFAHRENZONENPLAN<br />

DER WILDBACH- UND<br />

LAWINENVERBAUUNG<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 1<br />

30. November 2006<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

• B<strong>und</strong>esverfassungsgesetz 1930, Art. 10, Abs. 1, Zi. 10: Wildbachverbauung (incl.<br />

Lawinen) ist Kompetenzt<strong>at</strong>bestand des B<strong>und</strong>es<br />

• Forstgesetz 1975, §§ 8 <strong>und</strong> 11<br />

§8: Forstliche Raumpläne<br />

(2) Forstliche Raumpläne sind<br />

a) der Waldentwicklungsplan (§ 9),<br />

b) der Waldfachplan (§ 10),<br />

c) der Gefahrenzonenplan (§ 11).<br />

§11: Gefahrenzonenpläne<br />

• Verordnung vom 30. Juli 1976 über die Gefahrenzonenpläne, (BGBl. Nr. 436/1976)<br />

• Verordnung des B<strong>und</strong>esministers für Land- <strong>und</strong> Forstwirtschaft vom 4. Dezember 1979<br />

über den Aufgabenbereich der Dienststellen <strong>und</strong> des B<strong>und</strong>esministeriums für Land- <strong>und</strong><br />

Forstwirtschaft in Angelegenheiten der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> (BGBl. Nr.<br />

507/1979)<br />

§ 1. Der Gebietsbauleitung obliegen innerhalb ihres örtlichen Zuständigkeitsbereich folgende Aufgaben: ...<br />

2. Ausarbeitung von Gefahrenzonenplänen, Projekten <strong>und</strong> Kollaudierungsoper<strong>at</strong>en; ...<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 2<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 1


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

• Verordnung des<br />

Landeshauptmannes von<br />

Niederösterreich über die<br />

Einzugsgebiete der<br />

Wildbäche <strong>und</strong> Lawinen<br />

im Land Niederösterreich,<br />

Stammverordnung 130/98,<br />

ausgegeben am 28. August<br />

1998<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 3<br />

30. November 2006<br />

Forstgesetz 1975<br />

Verfahren<br />

§11: Gefahrenzonenpläne<br />

(1) Zur Erstellung der Gefahrenzonenpläne <strong>und</strong> deren Anpassung an den jeweiligen Stand<br />

der Entwicklung ist der B<strong>und</strong>esminister für LFUW unter Heranziehung von Dienststellen<br />

gemäß § 102 Abs. 1 zuständig.<br />

(2) Im Gefahrenzonenplan sind die gefährdeten Bereiche <strong>und</strong> deren Gefährdungsgrad<br />

darzustellen.<br />

(3) Der Entwurf des Gefahrenzonenplanes ist zur allgemeinen Einsicht aufzulegen.<br />

(4) Jedermann ist berechtigt, innerhalb der Auflegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.<br />

(5) Der Entwurf ist durch eine Kommission auf seine fachliche Richtigkeit zu überprüfen.<br />

(6) Die Kommission faßt ihre Beschlüsse durch einfache Stimmenmehrheit.<br />

(7) Der B<strong>und</strong>esminister h<strong>at</strong> den von der Kommission geprüften Entwurf zu genehmigen, wenn<br />

die Bestimmungen dieses Abschnittes dem nicht entgegenstehen.<br />

(8) Die Dienststellen haben die genehmigten Gefahrenzonenpläne zur Einsicht- <strong>und</strong><br />

Abschriftnahme aufzulegen. Je ein Gleichstück ist den betroffenen<br />

Gebietskörperschaften <strong>und</strong> Bezirksverwaltungsbehörden zur Verfügung zu stellen.<br />

(9) Im Falle der Änderung der Gr<strong>und</strong>lagen oder ihrer Bewertung ist der Gefahrenzonenplan<br />

an die geänderten Verhältnisse anzupassen.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 4<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 2


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Ablaufschema<br />

Entwurf des GZP<br />

(Erhebungen im Einzugsgebiet,<br />

Risikoanalyse u. Risikobewertung,<br />

Gefahrenzonenabgrenzung)<br />

Interne Koordinierung<br />

Intensive Evaluierung d. Ergebnisse<br />

der Gefahrenzonenplanung<br />

Öffentliche Auflage in den<br />

Gemeinden, Bürgerinfo<br />

Fachliche Überprüfung durch<br />

das BMLFUW<br />

Kommissionelle Überprüfung<br />

BMLFUW, Land, Gemeinde, <strong>WLV</strong>-Sektion<br />

Behandlung der Stellungnahmen<br />

Genehmigung durch den<br />

B<strong>und</strong>esminister<br />

Inkraftsetzung<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 5<br />

30. November 2006<br />

GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />

Inhalt <strong>und</strong> Ausst<strong>at</strong>tung<br />

§ 1. (1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung von Maßnahmen sowie für die Reihung dieser Maßnahmen entsprechend ihrer<br />

Dringlichkeit <strong>und</strong><br />

b) Tätigkeit der Angehörigen der Dienststellen als Sachverständige.<br />

(2) Planungen auf den Gebieten der Raumplanung, des Bauwesens <strong>und</strong> des Sicherheitswesens (Evakuierungen,<br />

Verkehrsbeschränkungen).<br />

§ 2. (1) Darstellung der gefährdeten Bereiche (Gefahrenzonen) sowie jener Bereiche, deren Freihaltung für spätere<br />

Schutzmaßnahmen erforderlich sind oder die wegen ihrer Schutzfunktion besonders zu bewirtschaften sind<br />

(Vorhaltsbereiche ).<br />

(2) Ein Hinweis auf Ergebnisse der Erhebungen, die nicht im unmittelbaren Zusammenhang mit Darstellungen gemäß Abs. 1<br />

stehen, ist zulässig (Hinweisbereiche ).<br />

§ 3. Ein Gefahrenzonenplan erstreckt sich in der Regel auf das Gebiet einer Gemeinde (Plangebiet).<br />

§ 4. (1) Die Dienststellen haben in den Einzugsgebieten die Plangr<strong>und</strong>lagen zu erheben:<br />

a) die Erk<strong>und</strong>ung der Gefahrenursachenunter Berücksichtigung der geologischen, hydrogeologischen, hydrologischen,<br />

meteorologischen, klim<strong>at</strong>ischen <strong>und</strong> biologischen Verhältnisse sowie der landeskulturellen <strong>und</strong> der übrigen anthropogenen<br />

Einflüsse,<br />

b) die Sammlung der mit angemessenem Aufwand erreichbaren Inform<strong>at</strong>ionen über Häufigkeit <strong>und</strong> Ausmaß bisheriger<br />

Schadensereignisse.<br />

(2) Die Dienststellen haben die erhobenen Plangr<strong>und</strong>lagen zu bewerten; dies ist im textlichen Teil des Gefahrenzonenplanes<br />

(§ 5 Abs. 3) zu begründen.<br />

§ 5. (1) Der Gefahrenzonenplan h<strong>at</strong> aus einem kartographischen <strong>und</strong> einem textlichen Teil zu bestehen.<br />

(2) Der kartographische Teil h<strong>at</strong> zu umfassen: eine Gefahrenkarte <strong>und</strong> die Gefahrenzonenkarten.<br />

(3) Der textliche Teil h<strong>at</strong> zu enthalten: die Beschreibung der Plangr<strong>und</strong>lagen, die Beschreibung <strong>und</strong> Begründung der<br />

Bewertung, die Beschreibung <strong>und</strong> Begründung der Gefahrenzonen <strong>und</strong> der Vorbehaltsbereiche sowie Hinweise für<br />

Planungen im Sinne des § 1 Abs. 2.<br />

(4) Die Gefahrenkarte ist auf einer geeigneten kartographischen Unterlage zu erstellen <strong>und</strong> besondere Gefahrenursachen<br />

sind durch geeignete Sign<strong>at</strong>uren auszuweisen.<br />

(5) Der Gefahrenzonenkarte ist eine kartographische Unterlage mit der Darstellung des Gr<strong>und</strong>steuer- oder des<br />

Grenzk<strong>at</strong>asters zugr<strong>und</strong>e zu legen. Der Maßstab darf nicht kleiner als 1 : 50.000 sein.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 6<br />

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DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 3


Ortsplanung miteinander 2006<br />

GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />

GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />

§ 1.<br />

(1) Die Gefahrenzonenpläne sind insbesondere eine Gr<strong>und</strong>lage für die<br />

a) Projektierung <strong>und</strong> Durchführung von Maßnahmen durch den Forsttechn.<br />

Dienst für Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> (kurz Dienststellen) sowie<br />

für die Reihung dieser Maßnahmen<br />

entsprechend ihrer Dringlichkeit <strong>und</strong><br />

b) Tätigkeit der Angehörigen der<br />

Dienststellen als Sachverständige.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 7<br />

30. November 2006<br />

GZP-Verordnung, 30. Juli 1976<br />

GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />

§ 1.<br />

(2) Unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 1 sind die Gefahrenzonenpläne<br />

nach Maßgabe der den Dienststellen gebotenen Möglichkeiten so zu<br />

erstellen, dass sie als Gr<strong>und</strong>lage für Planungen auf den Gebieten der<br />

Raumplanung, des Bauwesens<br />

<strong>und</strong> des Sicherheitswesens ………<br />

…..…………………….geeignet sind.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 8<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 4


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Rechtliche Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Gefahrenzonenpläne sind dem Charakter nach Gutachten, welche nach einem<br />

eingehenden Prozess der Ausarbeitung, der Überprüfung <strong>und</strong> Bürgerbeteiligung vom<br />

B<strong>und</strong>esminister in Kraft gesetzt werden.<br />

Es kommt ihnen daher keine unmittelbar norm<strong>at</strong>ive Wirkung zu.<br />

Jedoch nehmen einige Landesgesetze auf die Gefahrenzonen Bezug.<br />

NÖ Raumordnungsgesetz:<br />

…Flächen, die rutsch-, bruch-, steinschlag-, wildbach- oder lawinengefährdet sind,<br />

dürfen nicht als Bauland gewidmet werden.<br />

Bauordnungen:<br />

Definition von Eigenschaften bzw. Ausschließungsgründen für eine Baupl<strong>at</strong>zeignung.<br />

Durchführungsvorschriften:<br />

Gefahrenzonenpläne sind in der überörtlichen <strong>und</strong> örtlichen Raumordnung<br />

umzusetzen.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 9<br />

30. November 2006<br />

Verfahren<br />

Wie wird ein Gefahrenzonenplan erarbeitet ?<br />

(gemäß GZP-Verordnung, §6, BGBl. Nr. 436/1976)<br />

"Historische Methode": Chronik, "Stumme Zeugen" (Objekte, Veget<strong>at</strong>ion,<br />

Morphologie, etc.) à "Befragung der N<strong>at</strong>ur", Befragung von<br />

"Augenzeugen"<br />

Liter<strong>at</strong>ur-Recherche: Geologie, Veget<strong>at</strong>ion, Niederschlags- <strong>und</strong><br />

Abflußverhältnisse, etc.<br />

Auswertung bisheriger Planungen: Gutachten, flächenwirtschaftliche <strong>und</strong><br />

technische Projekte<br />

Ergebnisse: Planungsgr<strong>und</strong>lagen;<br />

Rahmenwerte für mögliche Ereignisse<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 10<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 5


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Verfahren<br />

Begehung des Plangebietes: Überblick, Gliederung des Einzugsgebietes<br />

(Abflusssammlung, Transport/Umlagerung, Ablagerung), Gefällsverhältnisse,<br />

Geschiebequellen, Unholzquellen <strong>und</strong> Verklausungsmöglichkeiten<br />

Ergebnisse:Bachcharakter (hochwasserführend, geschiebeführend, murfähig),<br />

Eingangsparameter für Berechnungen (Formeln, Simul<strong>at</strong>ionsprogramme)<br />

Analyse: Ermittlung von Geschiebefracht <strong>und</strong> Hochwasserfracht, Szenarien des<br />

Bemessungsereignisses<br />

Kartierung der Gefahrenzonen: Beurteilung der Wirkung des<br />

Bemessungsereignisses auf den Wirkungsraum (Schwemmkegel, etc.) <strong>und</strong><br />

Anwenden der Abgrenzungskriterien<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 11<br />

30. November 2006<br />

Das Bemessungsereignis<br />

Im Gefahrenzonenplan wird gemäß GZP-Verordnung (§6, BGBl. Nr. 436/1976)<br />

ein Ereignis mit einer Wiederkehrswahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren<br />

(Bemessungsereignis) unterstellt.<br />

• Niederschlagsereignis<br />

• Abflussereignis<br />

• Feststofffracht<br />

• Transportprozess<br />

• Hangprozesse<br />

• Abflusshindernisse<br />

Verklausungen, etc.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 12<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 6


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Inhalte des GZP<br />

GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />

§ 6.<br />

Auf der Gefahrenzonenkarte sind die nachstehend näher bezeichneten<br />

Gefahrenzonen unter Zugr<strong>und</strong>elegung eines Ereignisses mit einer<br />

Wiederkehrwahrscheinlichkeit von zirka 150 Jahren (Bemessungsereignis)<br />

sowie die Vorbehaltsbereiche nach folgenden Kriterien abzugrenzen:<br />

a) die Rote Gefahrenzone umfaßt jene Flächen, die durch Wildbäche oder Lawinen<br />

derart gefährdet sind, daß ihre ständige Benützung für Siedlungs- <strong>und</strong><br />

Verkehrszwecke wegen der voraus-sichtlichen Schadenswirkungen des<br />

Bemessungsereignisses oder der Häufigkeit der Gefährdung nicht oder nur<br />

mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich ist;<br />

b) die Gelbe Gefahrenzone umfaßt alle übrigen durch Wildbäche oder Lawinen<br />

gefährdeten Flächen, deren ständige Benützung für Siedlungs- oder<br />

Verkehrszwecke infolge dieser Gefährdung beeinträchtigt ist;<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 13<br />

30. November 2006<br />

Kriterien für<br />

Gefahrenzonenabgrenzung<br />

In den Gefahrenzonenkarten<br />

Nachvollziehbare Abgrenzung<br />

der Gefahrenzonen innerhalb<br />

des "Raumrelevanten<br />

Bereiches" aufgr<strong>und</strong> definierter<br />

Kriterien gegliedert in<br />

Bemessungsereignis <strong>und</strong><br />

häufiges Ereignis !<br />

(gemäß GZP-Verordnung, §6 Lit. a,<br />

BGBl. Nr. 436/1976)<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 14<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 7


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Beispiele für Gefahrenzonen (WR)<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 15<br />

30. November 2006<br />

Beispiele für Gefahrenzonen<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 16<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 8


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Kriterien für die<br />

Gefahrenzonenabgrenzung<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 17<br />

30. November 2006<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 18<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 9


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 19<br />

30. November 2006<br />

Beispiele für Gefahrenzonen (WG)<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 20<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 10


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Inhalte des GZP<br />

Die Gefahrenzonenabgrenzung der Wildbach- <strong>und</strong><br />

<strong>Lawinenverbauung</strong> unterstellt die Summe aller möglichen<br />

Ereignisse.<br />

Die Abgrenzung der Gefahrenzonen entspricht nicht prinzipiell dem<br />

möglichen Hochwasserabflussbereich (Anschlaglinien)<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 21<br />

30. November 2006<br />

Inhalte des GZP<br />

GZP-Verordnung vom 30. Juli 1976, BGBl. Nr. 436/1976<br />

§ 6.<br />

c) die Blauen Vorbehaltsbereiche sind Bereiche, die<br />

1. für die Durchführung von technischen oder forstlich-biologischen Maßnahmen der Dienststellen<br />

sowie für die Aufrechterhaltung der Funktionen dieser Maßnahmen benötigt werden oder<br />

2. zur Sicherstellung einer Schutzfunktion oder eines Verbauungs erfolges einer besonderen Art der<br />

Bewirtschaftung bedürfen.<br />

§ 7.<br />

Unbeschadet der Bestimmungen des § 6 dürfen im Gefahrenzonenplan die nachstehend näher bezeichneten<br />

Hinweisbereiche nach folgenden Kriterien ausgewiesen werden:<br />

a) die Braunen Hinweisbereiche sind jene Bereiche, hinsichtlich derer anläßlich von Erhebungen<br />

festgestellt wurde, daß sie vermutlich anderen als von Wildbächen <strong>und</strong> Lawinen hervorgerufenen<br />

N<strong>at</strong>urgefahren, wie Steinschlag oder nicht im Zusammenhang mit Wildbächen oder Lawinen stehende<br />

Rutschungen, ausgesetzt sind;<br />

b) die Violetten Hinweisbereiche sind Bereiche, deren Schutzfunktion von der Erhaltung der<br />

Beschaffenheit des Bodens oder Geländes abhängt.<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 22<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 11


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Inhalte des GZP<br />

Brauner Hinweisbereich<br />

Überflutung [Ü]<br />

Rutschung [RU]<br />

Steinschlag [ST]<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 23<br />

30. November 2006<br />

Stand der Gefahrenzonenplanung<br />

Ziel:<br />

Flächendeckende Bereitstellung von<br />

Gefahrenzonenplänen durch die Wildbach<strong>und</strong><br />

<strong>Lawinenverbauung</strong> bis zum Jahr 2010<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 24<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 12


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Insgesamt 356 GZP in NÖ<br />

zu erstellen<br />

Davon 142 GZP an die<br />

Gemeinden übergeben<br />

Rd. 100 GZP derzeit in<br />

Arbeit bzw.<br />

im Genehmigungsverfahren<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 25<br />

30. November 2006<br />

Verfügbarkeit der digitalen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Von den 142 derzeit fertigen GZP rd. 30 in digitaler Form vorhanden<br />

(ACAD, GIS - Shape-files)<br />

Einzelne jüngere GZP nachzudigitalisieren (<br />

Ziviltechnische Büros)<br />

Ältere Gefahrenzonenpläne Revision<br />

Einzelgutachten bei Änderung des Flächenwidmungsplanes<br />

Neue GZP-Richtlinien<br />

alle 10 Jahre Überprüfung bzw.<br />

Revision des GZP<br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 26<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 13


Ortsplanung miteinander 2006<br />

Verfügbarkeit der digitalen Gr<strong>und</strong>lagen<br />

Wo sind die D<strong>at</strong>en verfügbar ?<br />

Gem. Forstgesetz je ein Exemplar<br />

des Gefahrenzonenplanes in<br />

• Gemeinde<br />

• Bezirkshauptmannschaft<br />

• Land NÖ, Abteilung Forstwirtschaft<br />

• Gebietsbauleitungen der <strong>WLV</strong><br />

Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong><br />

Eine Dienststelle des Lebensministeriums<br />

Seite 27<br />

30. November 2006<br />

DI Aigner - Gefahrenzonenpläne der Wildbach- <strong>und</strong> <strong>Lawinenverbauung</strong> 14

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