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Tarife - Stadtwerke Konstanz

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Gültig ab<br />

01. 02. 2009<br />

<strong>Tarife</strong><br />

und Beförderungsbestimmungen<br />

des VHB-City-Tarif <strong>Konstanz</strong><br />

2009<br />

1


2 2009<br />

Druckfehler und Fahrpreisänderungen vorbehalten


Gültig ab 01.02.2009 Ausgabe 01/09<br />

VHB City Zone <strong>Konstanz</strong><br />

Die VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> umfasst alle Omnibuslinien<br />

(außer Nachtschwärmer) der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH,<br />

die Züge der Hegau-Bodensee-Bahn „Seehas“ auf der Schienenstrecke<br />

<strong>Konstanz</strong>/Wollmatingen – <strong>Konstanz</strong>/Hauptbahnhof,<br />

sowie bis zum 01.06.2009 die Linie 908 zwischen den<br />

Haltestellen <strong>Konstanz</strong>/Zähringerplatz und Kreuzlingen/<br />

Zihlstraße.<br />

2009<br />

3


<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />

Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />

78467 <strong>Konstanz</strong><br />

Telefon 0 75 31/803-666<br />

Telefax 0 75 31/ 803-203<br />

info@stadtwerke.konstanz.de<br />

www.stadtwerke.konstanz.de<br />

4 2009


Die Fahrscheine<br />

Einzelfahrscheine ...................................................... 6<br />

<strong>Konstanz</strong>-Ticket ......................................................... 7<br />

Mehrfahrtenkarten .................................................8-10<br />

Tageskarte ...............................................................11<br />

Familientageskarte ....................................................12<br />

Schülerzeitkarten ................................................. 13-14<br />

Studi-Ticket ........................................................ 15-18<br />

Zeitkarten .......................................................... 19-20<br />

Firmen-Ticket ...........................................................20<br />

Vorverkaufsstellen ....................................................21<br />

Standorte der Fahrscheinautomaten .............................22<br />

Was Sie noch wissen sollten................................... 22-23<br />

Beförderungsbedingungen...................................... 24-31<br />

Wichtige Rufnummern und Öffnungszeiten<br />

finden Sie auf der Rückseite.<br />

Alle Preise inklusive 7% MwSt. (außer EBE).<br />

2009<br />

5


Einzelfahrscheine<br />

Erwachsene................... Kinder<br />

Bus 2,00 € ..................... 1,00 €<br />

Bus/Fähre 4,50 € ..................... 2,20 €<br />

Gruppentarif nur Bus<br />

ab 8 Personen je Tarifart 1,80 € ..................... 0,90 €<br />

Sondertarif Nachtschwärmer Erwachsene.........Schüler/Studenten<br />

3,50 € ..................... 3,00 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />

im Busnetz. Keine Fahrtunterbrechung möglich.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009).<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten (ausgenommen<br />

Nachtschwärmer, Bus/Fähre)<br />

• Busfahrer<br />

6 2009


<strong>Konstanz</strong>-Ticket<br />

Kind (gültig für 1 Kind, 6-14 Jahre) ...................... 4,00 €<br />

Erwachsene (gültig für 1 Erwachsenen) ................. 8,40 €<br />

Familie ............................................................14,60 €<br />

(gültig für 2 Erwachsene (ab 18 Jahre), alle Kinder des<br />

Karteninhabers (bis 17 Jahre) und 1 Hund)<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig am Lösungstag bis 24:00 Uhr für 1 Hin- und Rückfahrt<br />

mit Bus und Fähre. Nicht gültig auf dem Nachtschwärmer!<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen (bis zum<br />

01.06.2009), Autofähre Staad – Meersburg.<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

• Busfahrer<br />

2009<br />

7


Mehrfahrtenkarten<br />

Kinder (6 Fahrten à 0,90 ¤) .................................5,40 €<br />

Erwachsene (6 Fahrten à 1,80 ¤) ........................ 10,80 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />

im Busnetz. Keine<br />

Fahrtunterbrechung möglich.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009).<br />

Auf der Fähre nicht gültig.<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />

8 2009


Mehrfahrtenblock<br />

Kinder (20 Fahrten à 0,80 ¤)...............................16,00 €<br />

Erwachsene (20 Fahrten à 1,60 ¤)........................32,00 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />

im Busnetz. Keine<br />

Fahrtunterbrechung möglich.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009).<br />

Auf der Fähre nicht gültig.<br />

Verkauf:<br />

• Vorverkaufsstellen<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />

2009<br />

9


Kombinierte Mehrfahrtenkarte Bus/Fähre<br />

Kinder (4 Fahrten à 1,95 ¤) ................................. 7,80 €<br />

Erwachsene (4 Fahrten à 3,99 ¤) .........................15,95 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für jeweils eine Fahrt mit Bus und Fähre in beliebiger<br />

Richtung. Mit Umsteigeberechtigung im Busnetz, keine<br />

Fahrtunterbrechung möglich.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009),<br />

Autofähre Staad – Meersburg.<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />

10 2009


Tageskarte<br />

Bus................................................................... 3,90 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für 1 Person ab Zeitpunkt des Erwerbs bis<br />

Betriebsschluss.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009).<br />

Nicht übertragbar. Auf der Fähre nicht gültig.<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

• Busfahrer<br />

2009<br />

11


Familientageskarte<br />

Bus................................................................... 6,60 €<br />

Gültigkeit:<br />

Gültig für den Inhaber der Karte (ab 18 Jahre), einen weiteren<br />

Erwachsenen (ab 18 Jahre), alle eigenen Kinder des<br />

Inhabers bis einschließlich 17 Jahre und 1 Hund. Gültig ab<br />

Zeitpunkt des Erwerbs bis Betriebsschluss.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />

(bis zum 01.06.2009).<br />

Nicht übertragbar. Auf der Fähre nicht gültig.<br />

Verkauf:<br />

• Fahrscheinautomaten<br />

• Busfahrer<br />

12 2009


Schülerzeitkarten<br />

Für Schüler, Studenten und Auszubildende<br />

Bus Monat ........................................................29,50 €<br />

Kombiticket Bus/Fähre Monat ..............................40,20 €<br />

Gültigkeit:<br />

Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit Sichtkarte und gültigem<br />

Schülerausweis.<br />

Das Monatsticket Bus ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />

auf allen Omnibuslinien an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />

Das Kombiticket Bus/Fähre ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />

auf allen Omnibuslinien und auf der Fähre (mit Fahrrad)<br />

an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> (bei Kombiticket Bus/Fähre auch<br />

Autofähre Staad – Meersburg), alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />

in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />

01.06.2009).<br />

Verkauf:<br />

• Vorverkaufsstellen (Bus Monat)<br />

• Fahrscheinautomaten Fähre<br />

(Kombiticket Bus/Fähre)<br />

Ihre persönliche Sichtkarte erhalten Sie in der<br />

Hauptverwaltung der <strong>Stadtwerke</strong><br />

(Max-Stromeyer-Straße 21-29).<br />

Bitte ein Lichtbild mitbringen.<br />

2009<br />

13


<strong>Konstanz</strong>er Schülerticket<br />

Vollzeitschüler an allgemeinbildenden Schulen<br />

Schülermonatskarte ermäßigt ........................... 26,00 €<br />

Gültigkeit:<br />

Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit Sichtkarte und gültigem<br />

Schülerausweis.<br />

Das Monatsticket Bus ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />

auf allen Omnibuslinien an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />

in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />

01.06.2009).<br />

Verkauf:<br />

Vorverkaufsstellen<br />

Ihre persönliche Sichtkarte erhalten Sie in der Hauptverwaltung<br />

der <strong>Stadtwerke</strong><br />

(Max-Stromeyer-Straße 21-29).<br />

Bitte ein Lichtbild mitbringen.<br />

14 2009


Studi-Ticket<br />

Für immatrikulierte Studenten der Hochschulen<br />

(Uni und HTWG) in <strong>Konstanz</strong><br />

Semester (6 Monate) ..........................................37,00 €<br />

...................................................(ab 01.09.09 38,00 ¤)<br />

Solidarbeitrag je Semester.................................... 9,70 ¤<br />

Gültigkeit:<br />

Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit unauslöschlich eingetragener<br />

Immatrikulationsnummer, Studentenausweis und<br />

gültigem Semesterausweis.<br />

Das Studi-Ticket ist gültig für beliebig viele Fahrten auf Bus<br />

und Fähre (ohne Auto/mit Fahrrad) innerhalb des Gültigkeitszeitraumes.<br />

Mit der Zahlung des Solidarbeitrags ist jeder immatrikulierte<br />

Studierende der Universität <strong>Konstanz</strong> oder der HTWG <strong>Konstanz</strong><br />

berechtigt, täglich ab 19.00 bis Betriebsende (jedoch<br />

spätestens bis 04.30) die mit dem Studi-Ticket verbundenen<br />

Leistungen auch ohne Studi-Ticket kostenfrei zu nutzen. Für<br />

den Nachtschwärmer ist der Sondertarif Nachtschwärmer zu<br />

entrichten. Der Studentenausweis und der gültige Semesterausweis<br />

sind mitzuführen.<br />

2009<br />

15


16 2009<br />

anz


Klinikum Konst<br />

Laube Niederburg 5-6<br />

2009<br />

17


Studi-Ticket<br />

Semester Gültigkeitszeitraum<br />

HTWG SS 01.03. - 31.08.<br />

Uni SS 01.04. - 30.09.<br />

HTWG WS 01.09. - 28./29.02.<br />

Uni WS 01.10. - 31.03.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Autofähre Staad – Meersburg, alle<br />

Omnibuslinien und Nahverkehrszüge in den Ostwind Zonen<br />

55, 56 u. 57 (bis zum 01.06.2009).<br />

Verkauf Studi-Ticket an folgenden Vorverkaufsstellen:<br />

HTWG, Mensa ......................................................HTWG<br />

Hainke, Kiosk............................................. Lutherplatz<br />

Kiosk Rio ..........................................Fürstenbergstr. 90<br />

KOHNKE Oliver, Toto-Lotto ........................ Zähringerplatz<br />

MÜLLER Wolfgang ................................... Seerheincenter<br />

RAMALLO Marianne, Kiosk ..........Marktstättenunterführung<br />

STADTWERKE KN GmbH ..............Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />

Front-Office<br />

Universität, Kiosk .........................................Universität<br />

TESLIC,Kiosk ...........................................Mainaustr. 31b<br />

WELLMANN Ernst, Kiosk ......................... Gottlieberstr. 25<br />

ZIGARRENHAUS Zinsmaier ........................... Bodanstr. 27<br />

18 2009


Zeitkarten<br />

Umweltticket<br />

Bus Woche ........................................................15,00 ¤<br />

Bus Monat ........................................................39,00 ¤<br />

Bus ½ Jahr .....................................................214,50 ¤<br />

Bus 1 Jahr ......................................................390,00 ¤<br />

Kombiticket Bus/Fähre Monat ..............................71,95 ¤<br />

Gültigkeit:<br />

Übertragbare Zeitkarte für eine Person für beliebig viele<br />

Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes.<br />

Gültigkeitsbereiche:<br />

VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> (bei Kombiticket Bus/ Fähre auch<br />

Autofähre Staad – Meersburg), alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />

in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />

01.06.2009).<br />

Mitnahmeregelung Bus:<br />

Die Umwelttickets berechtigen zur Mitnahme eines Hundes,<br />

an Werktagen ab 19.00* Uhr zur Mitnahme einer zusätzlichen<br />

Person, an Sonn- und Feiertagen* * zur Mitnahme einer<br />

zusätzlichen Person und bis zu 4 Kindern bis einschließlich<br />

17 Jahre oder aller im Landesfamilienpass eingetragenen<br />

Kinder.<br />

Mitnahmeregelung Fähre:<br />

An den Wochenenden und an Feiertagen darf auf den Fährschiffen<br />

ein Fahrrad mitgenommen werden.<br />

* bis Betriebsschluss<br />

* * ab Betriebsbeginn bis Betriebsschluss<br />

2009<br />

19


Zeitkarten<br />

Gültigkeitszeitraum<br />

Umweltticket Bus Woche ........................ 1 Kalenderwoche<br />

Umweltticket Bus Monat ........................ 1 Kalendermonat<br />

Umweltticket Bus ½ Jahr ................6 aufeinanderfolgende<br />

Kalendermonate<br />

Umweltticket Bus 1 Jahr ...............12 aufeinanderfolgende<br />

Kalendermonate<br />

Hinweis zum Umweltticket:<br />

Bitte beachten Sie, dass das Umweltticket bei jeder Fahrt<br />

mitgeführt werden muss.<br />

Ein nachträgliches Vorweisen ist nicht möglich.<br />

Verkauf:<br />

Vorverkaufsstellen<br />

(Das Kombiticket Bus/Fähre erhalten Sie an den<br />

Fahrscheinautomaten des Fährebetriebes).<br />

Firmen-Ticket<br />

Umweltticket für Erwachsene<br />

Großabnehmer wird beim Bezug von Umwelttickets ein Rabatt<br />

gewährt. Information erhalten Sie bei der Verwaltung<br />

Verkehrsbetriebe.<br />

20 2009


Vorverkaufsstellen<br />

<strong>Konstanz</strong><br />

Bistro Fährevorplatz................................Staad/Autofähre<br />

Hainke Kiosk.................................................Lutherplatz<br />

Kiosk Schiess.......................................... Breslauerstr. 20<br />

Kiosk Rio.............................................Fürstenbergstr. 90<br />

Kiosk Königsbau...................................Friedrichstraße 49<br />

Kohnke Oliver, Toto-Lotto...........................Zähringerplatz<br />

Lotto Popp.......................................... Mainaustraße 145<br />

Müller Wolfgang....................................... Seerheincenter<br />

Ramallo Marianne, Kiosk.................................Marktstätte<br />

Steiner, Kiosk................................Radolfzeller Straße 21a<br />

Sternenplatz, Kiosk...................................... Sternenplatz<br />

Studentenwerk, Kiosk..................................... Universität<br />

Teslic, Kiosk......................................... Mainaustraße 31b<br />

Tourist-Information...............................Bahnhofsplatz 13<br />

Wendel, Gerard, Kiosk...................... Bahnhof Petershausen<br />

Wellmann Ernst Paradieskiosk...................Gottlieber-Str.25<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH,.........Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />

Front-Office<br />

Zentrum für Psychiatrie................ Cafeteria ZPR Reichenau<br />

Zigarrenhaus Zinsmaier.............................Bodanstraße 27<br />

Litzelstetten<br />

Reinigung Hess........................................ Komturweg 2b<br />

Dettingen<br />

Okle „paper-moon”......................... Allensbacher Straße 3<br />

Dingelsdorf<br />

Getränkeinsel.................................Vordere Weidstaudt 12<br />

2009<br />

21


Fahrscheinautomaten<br />

An folgenden Haltestellen erhalten Sie an den Fahrscheinautomaten:<br />

Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten, Mehrfahrtenblöcke,<br />

Tageskarten, Familientageskarten<br />

Allmannsdorf stadteinwärts<br />

Bahnhof<br />

Bodanplatz<br />

Bürgerbüro<br />

Dettingen / Ortsmitte<br />

Dingelsdorf / Ortsmitte<br />

Friedhof stadteinwärts<br />

Gottmannplatz stadteinwärts<br />

Gutenbergweg stadteinwärts<br />

Heroséstraße stadteinwärts<br />

Konzilstraße stadtauswärts<br />

Litzelstetten / Purren stadteinwärts<br />

Schottenplatz<br />

Schulthaißstraße<br />

Staad / Autofähre<br />

Sternenplatz stadteinwärts<br />

Wallhausen / Linzgaublick<br />

Wollmatingen / Rathaus stadteinwärts<br />

Zähringerplatz stadteinwärts und stadtauswärts<br />

Was Sie noch wissen sollten<br />

Kindertarife<br />

Kinder bis 5 Jahre in Begleitung Erwachsener sind frei.<br />

Kinder von 6 bis 14 Jahren zahlen den Kindertarif. Kindergartengruppen<br />

fahren unabhänig vom Alter der Kinder<br />

kostenlos. Für die Begleitpersonen ist der reguläre Tarif zu<br />

entrichten.<br />

Schwerbehinderte<br />

Besitzer eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt<br />

und gültiger Wertmarke (erhältlich beim örtlichen Versorgungsamt)<br />

werden unentgeltlich befördert. Dies gilt auch<br />

für den Nachtschwärmer.<br />

22 2009


Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis muß zusätzlich<br />

zum regulären Fahrpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

von 40,- ¤ bezahlen. Dieses erhöhte Beförderungsentgelt<br />

reduziert sich auf 5,- ¤, wenn der Fahrgast<br />

innerhalb von einer Woche nachweist, dass er zum<br />

Zeitpunkt der Feststellung im Besitz einer gültigen<br />

persönlichen Zeitkarte war.<br />

Tiere und Sachen<br />

Pro Hund wird ein Einzelfahrschein bzw. ein Mehrfahrtenausweis<br />

»Kind« benötigt. Blindenführhunde, Kinderwagen,<br />

Krankenfahrstühle, Handgepäck, Kleintiere (außer Hunde) in<br />

geeigneten Behältern, sowie ein Paar Ski je Fahrgast werden<br />

unentgeltlich befördert. Sperrige Güter nach Anzahl der beanspruchten<br />

Personenplätze zum Erwachsenentarif.<br />

Seehas<br />

Auf der Schienenstrecke <strong>Konstanz</strong>/Wollmatingen – <strong>Konstanz</strong>/Hauptbahnhof<br />

werden alle Fahrausweisarten der <strong>Stadtwerke</strong><br />

<strong>Konstanz</strong> in der 2. Klasse der Hegau-Bodensee-Bahn<br />

»Seehas« anerkannt.<br />

Nachtschwärmer<br />

Für den Nachtschwärmer gelten ausschließlich die derzeit<br />

gültigen Nachtschwärmer-Sondertarife, sowie der Schwerbehindertenausweis<br />

mit Beiblatt und gültiger Wertmarke.<br />

Verkehrsverbund Hegau-Bodensee VHB<br />

VHB-Fahrscheine der Zone 5 werden auf den Bussen der<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> anerkannt.<br />

Sozial- und Pflegeelternpaß<br />

Der <strong>Konstanz</strong>er Sozial- oder Pflegeelternpaß berechtigt zur<br />

Nutzung des Kindertarifes (Einzelfahrscheine/Mehrfahrtenausweise).<br />

Erstattung von Beförderungsentgelt<br />

Bei Fragen zur Erstattung von nur teilweise benutzten Zeitkarten<br />

wenden Sie sich bitte an das <strong>Stadtwerke</strong>-Service-<br />

Team.<br />

2009<br />

23


Beförderungsbedingungen<br />

Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr<br />

sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />

Vom 27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230)<br />

Geändert durch VO vom 13. Mai 1981 (BGBI. I S. 428), VO vom 30. Juni 1989<br />

(BGBI. I S. 1273), Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), VO vom<br />

26. Mai 1998 (BGBI. I S. 1159), Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762) und<br />

VO vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4046)<br />

BGBI. III/FNA 9240-2-5<br />

Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961<br />

(Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung<br />

des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird<br />

mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<br />

§ 1 Geltungsbereich<br />

(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn-<br />

und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige<br />

Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen<br />

auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere<br />

Beförderungsbedingungen).<br />

§ 2 Anspruch auf Beförderung<br />

Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes<br />

und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften<br />

eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11<br />

und 12 befördert.<br />

§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen<br />

(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder<br />

für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese<br />

Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:<br />

1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender<br />

Mittel stehen,<br />

2. Personen mit ansteckenden Krankheiten<br />

3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von<br />

Schußwaffen berechtigt sind.<br />

(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der<br />

Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von<br />

Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die<br />

Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.<br />

§ 4 Verhalten der Fahrgäste<br />

(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu<br />

verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit<br />

und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals<br />

ist zu folgen.<br />

(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,<br />

1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,<br />

2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,<br />

3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,<br />

4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,<br />

5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,<br />

6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein und<br />

Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,<br />

7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und auf unterirdischen<br />

Bahnsteiganlagen zu rauchen,<br />

8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.<br />

24 2009


(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen;<br />

Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders<br />

gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten<br />

oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie<br />

in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder<br />

schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.<br />

Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.<br />

(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere<br />

dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach<br />

Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben<br />

oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.<br />

(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den<br />

Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.<br />

(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer<br />

festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben<br />

unberührt.<br />

(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des §7 Abs. 3 – nicht<br />

an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden<br />

nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von<br />

Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des<br />

Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.<br />

(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt,<br />

hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender<br />

zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,- ¤ zu zahlen. Dasselbe gilt,<br />

wenn gegen die Untersagung durch Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.<br />

§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen<br />

(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies<br />

aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.<br />

(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch<br />

auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit<br />

Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für<br />

Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.<br />

§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise<br />

(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.<br />

(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt<br />

gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen<br />

Fahrausweis zu lösen.<br />

(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen,<br />

der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert<br />

zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast<br />

den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten<br />

und sich von der Entwertung zu überzeugen.<br />

(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren<br />

und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.<br />

(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung<br />

nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung<br />

eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.<br />

(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit<br />

hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.<br />

2009<br />

25


(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen<br />

werden nicht berücksichtigt.<br />

§ 7 Zahlungsmittel<br />

(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht<br />

verpflichtet, Geldbeträge über 5,- ¤ zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von<br />

mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />

(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,- ¤ nicht wechseln kann, ist dem<br />

Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache<br />

des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des<br />

Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden,<br />

hat er die Fahrt abzubrechen.<br />

(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten<br />

Quittung müssen sofort vorgebracht werden.<br />

§ 8 Ungültige Fahrausweise<br />

(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder<br />

des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies<br />

gilt auch für Fahrausweise, die<br />

1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort<br />

ausgefüllt werden,<br />

2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,<br />

3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder<br />

unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,<br />

4. eigenmächtig geändert sind,<br />

5. von Nichtberechtigten benutzt werden,<br />

6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,<br />

7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,<br />

8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.<br />

Das Fahrgeld wird nicht erstattet.<br />

(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif<br />

vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als<br />

ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf<br />

Verlangen nicht vorgezeigt wird.<br />

§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet,<br />

wenn er:<br />

1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,<br />

2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer<br />

Überprüfung nicht vorzeigen kann,<br />

3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3<br />

entwertet hat oder entwerten ließ oder<br />

4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.<br />

(Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften<br />

unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffenoder die<br />

Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht<br />

zu vertreten hat.)<br />

(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

bis zu 40,- ¤ erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts<br />

für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich<br />

hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt<br />

nach dem Ausgangspunkt der Linie rechnet werden, wenn der Fahrgast<br />

die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.<br />

(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf<br />

7,- ¤, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei<br />

26 2009


der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung<br />

Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.<br />

4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des<br />

Unternehmers unberührt.<br />

§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt<br />

(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt<br />

auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung<br />

des Fahrausweises ist der Fahrgast.<br />

(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird<br />

der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte<br />

Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des<br />

Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises<br />

ist der Fahrgast.<br />

(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt<br />

für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten<br />

Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für<br />

die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten je Tag zwei Fahrten als<br />

durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder<br />

das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.<br />

Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines<br />

Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod<br />

des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die<br />

durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen<br />

Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt<br />

zugrunde gelegt.<br />

(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer<br />

Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmers<br />

zu stellen.<br />

(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,-<br />

¤ sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und<br />

eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf<br />

Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.<br />

(6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.<br />

2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.<br />

§ 11 Beförderung von Sachen<br />

(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und<br />

sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert,<br />

wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und<br />

andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.<br />

(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände<br />

ausgeschlossen, insbesondere<br />

1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder<br />

ätzende Stoffe,<br />

2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt<br />

werden können,<br />

3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.<br />

(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach<br />

den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür<br />

sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die<br />

Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.<br />

(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,<br />

daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste<br />

nicht belästigt werden können.<br />

2009<br />

27


(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen<br />

werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.<br />

§ 12 Beförderung von Tieren<br />

(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.<br />

(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde,<br />

die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.<br />

(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.<br />

(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.<br />

(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.<br />

§ 13 Fundsachen<br />

Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern.<br />

Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen<br />

Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an<br />

den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als<br />

Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.<br />

§ 14 Haftung<br />

Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden<br />

an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein<br />

geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber<br />

jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000,- ¤; die Begrenzung<br />

der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />

zurückzuführen sind.<br />

§ 15 Verjährung<br />

(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung<br />

beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.<br />

(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.<br />

§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen<br />

Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder<br />

-unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird<br />

auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.<br />

§ 17 Gerichtsstand<br />

Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben,<br />

ist der Sitz des Unternehmers.<br />

§ 18 Inkrafttreten<br />

Diese Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.<br />

Der Bundesminister für Verkehr<br />

28 2009


Besondere Tarif- und Beförderungsbedingungen Omnibusbetrieb<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />

Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Besonderen Tarifund<br />

Beförderungsbedingungen und der öffentlich bekanntgemachte Beförderungstarif<br />

werden mit dem Besteigen des Wagens Bestandteil des Beförderungsvertrages. Das<br />

Hausrecht des Verkehrsbetriebes wird durch seine Bediensteten wahrgenommen. Die<br />

besonderen Beförderungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.<br />

Der Tarif ist ein Einheitstarif. Der Fahrpreis ist unabhängig von der Länge der<br />

zu befahrenden Strecke.<br />

1. Bartarif<br />

1.1 Einzelfahrausweise zum sofortigen Fahrantritt werden durch das Fahrpersonal und<br />

an den Fahrscheinautomaten (siehe Seite 22) ausgegeben. Sie berechtigen zu einer<br />

einmaligen Benutzung der Verkehrsmittel mit Umsteigeberechtigung. Umsteigen ist<br />

nur dann gestattet, wenn es zum Erreichen des Fahrtzieles erforderlich ist, d.h. wenn<br />

der Fahrgast von der Zustiegshaltestelle nicht in direkter Verbindung sein Ziel erreichen<br />

kann. In allen Fällen ist die kürzeste Fahrtstrecke zu benutzen.<br />

Beim Umsteigen ist der nächste, fahrplanmäßig Anschlußbus zu benutzen, da sonst<br />

wegen Fahrtunterbrechung ein neuer Fahrausweis erforderlich wird. Einzelfahrausweise<br />

sind nach erfolgter Entwertung nicht übertragbar. Bei teilweiser Nichtbenutzung<br />

oder Verlust eines Fahrausweises besteht kein Anspruch auf Ersatz. Rund- und Rückfahrten<br />

mit ein- und demselben Fahrausweis sind nicht gestattet.<br />

1.2 Mehrfahrtenkarten für Kinder und Erwachsene sind an den Automaten (siehe<br />

Seite 22) erhältlich. Mehrfahrtenblöcke für Kinder und Erwachsene sind an den Fahrscheinautomaten<br />

(siehe Seite 22) und an den Vorverkaufsstellen (siehe Seite 21)<br />

erhältlich. Die Fahrgäste haben den jeweiligen Abschnitt des Mehrfahrtenausweises<br />

sofort nach Betreten des Fahrzeuges an einem der aufgestellten Fahrscheinentwerter<br />

selbst durch Stempelaufdruck zu kennzeichnen. (Umsteigeberechtigung wie bei 1.1)<br />

1.3 Mehrfahrtenausweise sind grundsätzlich auf der Vorderseite zu entwerten. Aus<br />

Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist aber davon auszugehen, dass auch ein<br />

Stempel auf der Rückseite eine wirksame Entwertung darstellt.<br />

1.4 Beschädigte Mehrfahrtenausweise verlieren ihre Gültigkeit.<br />

2. Kinder<br />

bis 5 Jahre in Begleitung Erwachsener sind frei. Kinder von 6 bis 14 Jahre zahlen den<br />

Kindertarif. Kindergartengruppen fahren unabhängig vom Alter der Kinder kostenlos.<br />

Für die Begleitpersonen ist der reguläre Tarif zu entrichten.<br />

3. Das Fahrgeld<br />

soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge<br />

über 20,- ¤ zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10<br />

Cent, sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. In Zahlung<br />

gegebenes Falschgeld darf der Fahrer dem Fahrgast nicht wieder zurückgeben; es ist<br />

unter Aushändigung einer Quittung einzubehalten. Beanstandungen über zurückbehaltenes<br />

Wechselgeld sind sofort bei Annahme des Geldes vorzubringen. Spätere Einwendungen<br />

können nicht berücksichtigt werden.<br />

4. Zeitfahrausweise<br />

4.1 Sichtfahrausweise/Persönliche Zeitkarten<br />

4.1.1 Die Monatssichtfahrausweise für Schüler, Studenten und Auszubildende sind nur<br />

gültig mit Lichtbild, Name und Anschrift des Inhabers und eingetragener Kontrollzahl*<br />

auf der für den jeweiligen Monat aufgeklebeten, gültigen Wertmarke.<br />

* Die Kontrollzahl der Sichtkarte ist vom Inhaber jeweils handschriftlich und unauslöschlich<br />

auf die Wertmarke zu übertragen. Die Abgabe der Sichtkarte erfolgt durch die<br />

Verwaltung der Verkehrsbetriebe kostenlos. Die Wertmarken sind in den Verkaufsstellen<br />

erhältlich. Der Sichtfahrausweis mit Lichtbild und Wertmarke muss in allen Teilen unverletzt,<br />

unverändert und in gut lesbarem Zustand sein.<br />

2009<br />

29


Sichtfahrausweise, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können durch das<br />

Fahr- und Aufsichtspersonal eingezogen werden. In diesem Fall, ist vom Inhaber des<br />

Sichtfahrausweises der reguläre Fahrpreis zu entrichten.<br />

4.1.2 Das Studi-Ticket ist nur gültig mit unauslöschlich eingetragener Immatrikulationsnummer,<br />

Studentenausweis und gültigem Semesterausweis.<br />

4.2 Für Schüler, Studenten und Lehrlinge wird der Sichtfahrausweis nur bei Vorlage<br />

des gültigen Schüler-/Studentenausweises oder einer Bescheinigung der Schule oder<br />

des Ausbilders ausgestellt.<br />

Der Schülerfahrausweis ist nur für den Zeitraum gültig, der auf der Rückseite auf dem<br />

entsprechenden Kontrollfeld durch die Schule oder den Ausbilder bestätigt ist.<br />

4.3 Zeitkarten können frühestens in dem dem ersten Gültigkeitsmonat vorangehenden<br />

Monat erworben werden.<br />

4.4 Zeitkarten, mit Ausnahme des Umweltticket Bus/Woche, gelten für den auf dem<br />

Fahrausweis angewiesenen Zeitraum und darüber hinaus bis zum folgenden Werktag.<br />

Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten die Zeitkarten bis zum nächstfolgenden<br />

Werktag.<br />

5. Verlust von Fahrkarten<br />

Bei Verlust von Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet.<br />

6. Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />

Die Fahrausweise sind in ordnungsgemäßem Zustand bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren<br />

und auf Verlangen dem Fahrer bzw. Kontrollpersonal vorzuzeigen. Fahrgäste,<br />

die bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, haben<br />

zusätzlich zum regulären Fahrpreis ein erhöhtes Fahrgeld von 40,- ¤ zu entrichten,<br />

unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung.<br />

Muss dieser Betrag auf dem Verwaltungswege eingezogen werden, kommen weitere<br />

Kosten von 2,50 ¤ hinzu. 40,- ¤ müssen auch dann bezahlt werden, wenn der Fahrgast<br />

den Bus vor Entrichtung des Fahrgeldes oder vor der Entwertung seines Fahrausweises<br />

verlassen will. Die ordnungsgemäße Bezahlung des Fahrpreises, sowie die Entwertung<br />

des Mehrfahrtenkartenabschnittes durch Selbstbedienung liegen ausschließlich im<br />

Verantwortungsbereich des Fahrgastes.<br />

Unkenntnis, Irrtum, Versehen oder Vergesslichkeit gehen zu seinen Lasten.<br />

Erbringt der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung<br />

der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> durch Vorlage des Original-Fahrscheines den Nachweis,<br />

daß er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen nicht übertragbaren<br />

Zeitkarte war, reduziert sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 5,- ¤.<br />

Wird das reduzierte Beförderungsentgelt trotz Nachweises einer gültigen persönlichen<br />

Zeitkarte in dieser Frist nicht entrichtet, bleibt der Rechtsanspruch auf ein<br />

erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,- ¤ zuzüglich Verwaltungskosten von<br />

2,50 ¤ bestehen. Wird diese Frist versäumt oder der Nachweis einer gültigen persönlichen<br />

Zeitkarte nicht erbracht, fordern die <strong>Stadtwerke</strong> das erhöhte Beförderungsentgelt<br />

von 40,- ¤ zuzüglich Verwaltungskosten von 2,50 ¤. Das Umweltticket kann nicht<br />

nachträglich vorgewiesen werden.<br />

30 2009


7. Kostenersatz für Verunreinigung und Beschädigung der Fahrzeuge<br />

Wer ein Fahrzeug verunreinigt, hat ein Entgelt von 3,- ¤ bis 20,- ¤ zu entrichten,<br />

dessen Höhe sich im Einzelfall nach dem Maß der Verunreinigung richtet. Fahrgäste<br />

haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.<br />

8. Haftung<br />

Eine über die gesetzlichen Haftpflichtvorschriften der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH hinausgehende<br />

Schadenshaftung auf Grund des Beförderungsvertrages ist ausgeschlossen.<br />

9. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht<br />

Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.<br />

10. Transport von Sachen<br />

Ergänzend zu §11, Allgemeine Beförderungbedingungen weisen wir darauf hin, dass<br />

die Mitnahme von Fahrrädern nicht möglich ist.<br />

11. Transport von Tieren<br />

Ergänzend zu § 12, Allgemeine Beförderungsbedingungen, weisen wir darauf hin, dass<br />

Hunde grundsätzlich nur angeleint bzw. in einem geeigneten, verschlossenen Behälter<br />

transportiert werden dürfen.<br />

12. Beförderung von Polizei-, Zoll- und Grenzschutzbeamten/-beamtinnen<br />

Polizeibeamte/-beamtinnen, Zollbeamte/-beamtinnen und Grenzschutzbeamte/ -beamtinnen<br />

in Uniform erhalten aus Gründen einer sicherheitsverbessernden personellen<br />

Präsenz grundsätzlich Freifahrt. Sie sind auch, unter Beachtung der dienstrechtlichen<br />

Vorschriften, zur kostenlosen Mitnahme eines Diensthundes berechtigt.<br />

2009<br />

31


Das <strong>Stadtwerke</strong>-Service-Team ist unter<br />

folgenden Rufnummern erreichbar:<br />

<strong>Konstanz</strong> (0 75 31) ...................................... 803 - 666<br />

Fahrplan- und Tarifauskünfte ........................... 803 - 366<br />

803 - 297<br />

803 - 365<br />

Beschwerdestelle ........................................... 803 - 366<br />

803 - 297<br />

803 - 365<br />

Zusatzfahrgeld .............................................. 803 - 365<br />

Schadensabteilung .................................803 - 301 / 366<br />

Fahrdienstbüro/Sonderfahrten ......................... 803 - 370<br />

Fundsachen .................................................. 803 - 371<br />

Öffnungszeiten Sichtkartenausgabe<br />

Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />

Montag bis Mittwoch .......................... 8.00 bis 16.30 Uhr<br />

Donnerstag ....................................... 8.00 bis 18.00 Uhr<br />

Freitag ............................................. 8.00 bis 13.00 Uhr<br />

Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten<br />

wählen Sie bitte die ...........................................803 - 0<br />

<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />

Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />

78467 <strong>Konstanz</strong><br />

info@stadtwerke.konstanz.de<br />

www.stadtwerke.konstanz.de<br />

32 2009

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