Tarife - Stadtwerke Konstanz
Tarife - Stadtwerke Konstanz
Tarife - Stadtwerke Konstanz
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Gültig ab<br />
01. 02. 2009<br />
<strong>Tarife</strong><br />
und Beförderungsbestimmungen<br />
des VHB-City-Tarif <strong>Konstanz</strong><br />
2009<br />
1
2 2009<br />
Druckfehler und Fahrpreisänderungen vorbehalten
Gültig ab 01.02.2009 Ausgabe 01/09<br />
VHB City Zone <strong>Konstanz</strong><br />
Die VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> umfasst alle Omnibuslinien<br />
(außer Nachtschwärmer) der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH,<br />
die Züge der Hegau-Bodensee-Bahn „Seehas“ auf der Schienenstrecke<br />
<strong>Konstanz</strong>/Wollmatingen – <strong>Konstanz</strong>/Hauptbahnhof,<br />
sowie bis zum 01.06.2009 die Linie 908 zwischen den<br />
Haltestellen <strong>Konstanz</strong>/Zähringerplatz und Kreuzlingen/<br />
Zihlstraße.<br />
2009<br />
3
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />
Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />
78467 <strong>Konstanz</strong><br />
Telefon 0 75 31/803-666<br />
Telefax 0 75 31/ 803-203<br />
info@stadtwerke.konstanz.de<br />
www.stadtwerke.konstanz.de<br />
4 2009
Die Fahrscheine<br />
Einzelfahrscheine ...................................................... 6<br />
<strong>Konstanz</strong>-Ticket ......................................................... 7<br />
Mehrfahrtenkarten .................................................8-10<br />
Tageskarte ...............................................................11<br />
Familientageskarte ....................................................12<br />
Schülerzeitkarten ................................................. 13-14<br />
Studi-Ticket ........................................................ 15-18<br />
Zeitkarten .......................................................... 19-20<br />
Firmen-Ticket ...........................................................20<br />
Vorverkaufsstellen ....................................................21<br />
Standorte der Fahrscheinautomaten .............................22<br />
Was Sie noch wissen sollten................................... 22-23<br />
Beförderungsbedingungen...................................... 24-31<br />
Wichtige Rufnummern und Öffnungszeiten<br />
finden Sie auf der Rückseite.<br />
Alle Preise inklusive 7% MwSt. (außer EBE).<br />
2009<br />
5
Einzelfahrscheine<br />
Erwachsene................... Kinder<br />
Bus 2,00 € ..................... 1,00 €<br />
Bus/Fähre 4,50 € ..................... 2,20 €<br />
Gruppentarif nur Bus<br />
ab 8 Personen je Tarifart 1,80 € ..................... 0,90 €<br />
Sondertarif Nachtschwärmer Erwachsene.........Schüler/Studenten<br />
3,50 € ..................... 3,00 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />
im Busnetz. Keine Fahrtunterbrechung möglich.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009).<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten (ausgenommen<br />
Nachtschwärmer, Bus/Fähre)<br />
• Busfahrer<br />
6 2009
<strong>Konstanz</strong>-Ticket<br />
Kind (gültig für 1 Kind, 6-14 Jahre) ...................... 4,00 €<br />
Erwachsene (gültig für 1 Erwachsenen) ................. 8,40 €<br />
Familie ............................................................14,60 €<br />
(gültig für 2 Erwachsene (ab 18 Jahre), alle Kinder des<br />
Karteninhabers (bis 17 Jahre) und 1 Hund)<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig am Lösungstag bis 24:00 Uhr für 1 Hin- und Rückfahrt<br />
mit Bus und Fähre. Nicht gültig auf dem Nachtschwärmer!<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen (bis zum<br />
01.06.2009), Autofähre Staad – Meersburg.<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
• Busfahrer<br />
2009<br />
7
Mehrfahrtenkarten<br />
Kinder (6 Fahrten à 0,90 ¤) .................................5,40 €<br />
Erwachsene (6 Fahrten à 1,80 ¤) ........................ 10,80 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />
im Busnetz. Keine<br />
Fahrtunterbrechung möglich.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009).<br />
Auf der Fähre nicht gültig.<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />
8 2009
Mehrfahrtenblock<br />
Kinder (20 Fahrten à 0,80 ¤)...............................16,00 €<br />
Erwachsene (20 Fahrten à 1,60 ¤)........................32,00 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für beliebig lange Strecke mit Umsteigeberechtigung<br />
im Busnetz. Keine<br />
Fahrtunterbrechung möglich.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009).<br />
Auf der Fähre nicht gültig.<br />
Verkauf:<br />
• Vorverkaufsstellen<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />
2009<br />
9
Kombinierte Mehrfahrtenkarte Bus/Fähre<br />
Kinder (4 Fahrten à 1,95 ¤) ................................. 7,80 €<br />
Erwachsene (4 Fahrten à 3,99 ¤) .........................15,95 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für jeweils eine Fahrt mit Bus und Fähre in beliebiger<br />
Richtung. Mit Umsteigeberechtigung im Busnetz, keine<br />
Fahrtunterbrechung möglich.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009),<br />
Autofähre Staad – Meersburg.<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
Fahrschein ist bei Fahrtantritt zu entwerten.<br />
10 2009
Tageskarte<br />
Bus................................................................... 3,90 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für 1 Person ab Zeitpunkt des Erwerbs bis<br />
Betriebsschluss.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009).<br />
Nicht übertragbar. Auf der Fähre nicht gültig.<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
• Busfahrer<br />
2009<br />
11
Familientageskarte<br />
Bus................................................................... 6,60 €<br />
Gültigkeit:<br />
Gültig für den Inhaber der Karte (ab 18 Jahre), einen weiteren<br />
Erwachsenen (ab 18 Jahre), alle eigenen Kinder des<br />
Inhabers bis einschließlich 17 Jahre und 1 Hund. Gültig ab<br />
Zeitpunkt des Erwerbs bis Betriebsschluss.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Stadtbus Kreuzlingen<br />
(bis zum 01.06.2009).<br />
Nicht übertragbar. Auf der Fähre nicht gültig.<br />
Verkauf:<br />
• Fahrscheinautomaten<br />
• Busfahrer<br />
12 2009
Schülerzeitkarten<br />
Für Schüler, Studenten und Auszubildende<br />
Bus Monat ........................................................29,50 €<br />
Kombiticket Bus/Fähre Monat ..............................40,20 €<br />
Gültigkeit:<br />
Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit Sichtkarte und gültigem<br />
Schülerausweis.<br />
Das Monatsticket Bus ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />
auf allen Omnibuslinien an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />
Das Kombiticket Bus/Fähre ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />
auf allen Omnibuslinien und auf der Fähre (mit Fahrrad)<br />
an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> (bei Kombiticket Bus/Fähre auch<br />
Autofähre Staad – Meersburg), alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />
in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />
01.06.2009).<br />
Verkauf:<br />
• Vorverkaufsstellen (Bus Monat)<br />
• Fahrscheinautomaten Fähre<br />
(Kombiticket Bus/Fähre)<br />
Ihre persönliche Sichtkarte erhalten Sie in der<br />
Hauptverwaltung der <strong>Stadtwerke</strong><br />
(Max-Stromeyer-Straße 21-29).<br />
Bitte ein Lichtbild mitbringen.<br />
2009<br />
13
<strong>Konstanz</strong>er Schülerticket<br />
Vollzeitschüler an allgemeinbildenden Schulen<br />
Schülermonatskarte ermäßigt ........................... 26,00 €<br />
Gültigkeit:<br />
Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit Sichtkarte und gültigem<br />
Schülerausweis.<br />
Das Monatsticket Bus ist gültig für beliebig viele Fahrten<br />
auf allen Omnibuslinien an allen Tagen innerhalb eines Kalendermonats.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />
in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />
01.06.2009).<br />
Verkauf:<br />
Vorverkaufsstellen<br />
Ihre persönliche Sichtkarte erhalten Sie in der Hauptverwaltung<br />
der <strong>Stadtwerke</strong><br />
(Max-Stromeyer-Straße 21-29).<br />
Bitte ein Lichtbild mitbringen.<br />
14 2009
Studi-Ticket<br />
Für immatrikulierte Studenten der Hochschulen<br />
(Uni und HTWG) in <strong>Konstanz</strong><br />
Semester (6 Monate) ..........................................37,00 €<br />
...................................................(ab 01.09.09 38,00 ¤)<br />
Solidarbeitrag je Semester.................................... 9,70 ¤<br />
Gültigkeit:<br />
Persönliche Zeitkarte, nur gültig mit unauslöschlich eingetragener<br />
Immatrikulationsnummer, Studentenausweis und<br />
gültigem Semesterausweis.<br />
Das Studi-Ticket ist gültig für beliebig viele Fahrten auf Bus<br />
und Fähre (ohne Auto/mit Fahrrad) innerhalb des Gültigkeitszeitraumes.<br />
Mit der Zahlung des Solidarbeitrags ist jeder immatrikulierte<br />
Studierende der Universität <strong>Konstanz</strong> oder der HTWG <strong>Konstanz</strong><br />
berechtigt, täglich ab 19.00 bis Betriebsende (jedoch<br />
spätestens bis 04.30) die mit dem Studi-Ticket verbundenen<br />
Leistungen auch ohne Studi-Ticket kostenfrei zu nutzen. Für<br />
den Nachtschwärmer ist der Sondertarif Nachtschwärmer zu<br />
entrichten. Der Studentenausweis und der gültige Semesterausweis<br />
sind mitzuführen.<br />
2009<br />
15
16 2009<br />
anz
Klinikum Konst<br />
Laube Niederburg 5-6<br />
2009<br />
17
Studi-Ticket<br />
Semester Gültigkeitszeitraum<br />
HTWG SS 01.03. - 31.08.<br />
Uni SS 01.04. - 30.09.<br />
HTWG WS 01.09. - 28./29.02.<br />
Uni WS 01.10. - 31.03.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong>, Autofähre Staad – Meersburg, alle<br />
Omnibuslinien und Nahverkehrszüge in den Ostwind Zonen<br />
55, 56 u. 57 (bis zum 01.06.2009).<br />
Verkauf Studi-Ticket an folgenden Vorverkaufsstellen:<br />
HTWG, Mensa ......................................................HTWG<br />
Hainke, Kiosk............................................. Lutherplatz<br />
Kiosk Rio ..........................................Fürstenbergstr. 90<br />
KOHNKE Oliver, Toto-Lotto ........................ Zähringerplatz<br />
MÜLLER Wolfgang ................................... Seerheincenter<br />
RAMALLO Marianne, Kiosk ..........Marktstättenunterführung<br />
STADTWERKE KN GmbH ..............Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />
Front-Office<br />
Universität, Kiosk .........................................Universität<br />
TESLIC,Kiosk ...........................................Mainaustr. 31b<br />
WELLMANN Ernst, Kiosk ......................... Gottlieberstr. 25<br />
ZIGARRENHAUS Zinsmaier ........................... Bodanstr. 27<br />
18 2009
Zeitkarten<br />
Umweltticket<br />
Bus Woche ........................................................15,00 ¤<br />
Bus Monat ........................................................39,00 ¤<br />
Bus ½ Jahr .....................................................214,50 ¤<br />
Bus 1 Jahr ......................................................390,00 ¤<br />
Kombiticket Bus/Fähre Monat ..............................71,95 ¤<br />
Gültigkeit:<br />
Übertragbare Zeitkarte für eine Person für beliebig viele<br />
Fahrten innerhalb des Gültigkeitszeitraumes.<br />
Gültigkeitsbereiche:<br />
VHB-City-Zone <strong>Konstanz</strong> (bei Kombiticket Bus/ Fähre auch<br />
Autofähre Staad – Meersburg), alle Omnibuslinien und Nahverkehrszüge<br />
in den Ostwind Zonen 55, 56 u. 57 (bis zum<br />
01.06.2009).<br />
Mitnahmeregelung Bus:<br />
Die Umwelttickets berechtigen zur Mitnahme eines Hundes,<br />
an Werktagen ab 19.00* Uhr zur Mitnahme einer zusätzlichen<br />
Person, an Sonn- und Feiertagen* * zur Mitnahme einer<br />
zusätzlichen Person und bis zu 4 Kindern bis einschließlich<br />
17 Jahre oder aller im Landesfamilienpass eingetragenen<br />
Kinder.<br />
Mitnahmeregelung Fähre:<br />
An den Wochenenden und an Feiertagen darf auf den Fährschiffen<br />
ein Fahrrad mitgenommen werden.<br />
* bis Betriebsschluss<br />
* * ab Betriebsbeginn bis Betriebsschluss<br />
2009<br />
19
Zeitkarten<br />
Gültigkeitszeitraum<br />
Umweltticket Bus Woche ........................ 1 Kalenderwoche<br />
Umweltticket Bus Monat ........................ 1 Kalendermonat<br />
Umweltticket Bus ½ Jahr ................6 aufeinanderfolgende<br />
Kalendermonate<br />
Umweltticket Bus 1 Jahr ...............12 aufeinanderfolgende<br />
Kalendermonate<br />
Hinweis zum Umweltticket:<br />
Bitte beachten Sie, dass das Umweltticket bei jeder Fahrt<br />
mitgeführt werden muss.<br />
Ein nachträgliches Vorweisen ist nicht möglich.<br />
Verkauf:<br />
Vorverkaufsstellen<br />
(Das Kombiticket Bus/Fähre erhalten Sie an den<br />
Fahrscheinautomaten des Fährebetriebes).<br />
Firmen-Ticket<br />
Umweltticket für Erwachsene<br />
Großabnehmer wird beim Bezug von Umwelttickets ein Rabatt<br />
gewährt. Information erhalten Sie bei der Verwaltung<br />
Verkehrsbetriebe.<br />
20 2009
Vorverkaufsstellen<br />
<strong>Konstanz</strong><br />
Bistro Fährevorplatz................................Staad/Autofähre<br />
Hainke Kiosk.................................................Lutherplatz<br />
Kiosk Schiess.......................................... Breslauerstr. 20<br />
Kiosk Rio.............................................Fürstenbergstr. 90<br />
Kiosk Königsbau...................................Friedrichstraße 49<br />
Kohnke Oliver, Toto-Lotto...........................Zähringerplatz<br />
Lotto Popp.......................................... Mainaustraße 145<br />
Müller Wolfgang....................................... Seerheincenter<br />
Ramallo Marianne, Kiosk.................................Marktstätte<br />
Steiner, Kiosk................................Radolfzeller Straße 21a<br />
Sternenplatz, Kiosk...................................... Sternenplatz<br />
Studentenwerk, Kiosk..................................... Universität<br />
Teslic, Kiosk......................................... Mainaustraße 31b<br />
Tourist-Information...............................Bahnhofsplatz 13<br />
Wendel, Gerard, Kiosk...................... Bahnhof Petershausen<br />
Wellmann Ernst Paradieskiosk...................Gottlieber-Str.25<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH,.........Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />
Front-Office<br />
Zentrum für Psychiatrie................ Cafeteria ZPR Reichenau<br />
Zigarrenhaus Zinsmaier.............................Bodanstraße 27<br />
Litzelstetten<br />
Reinigung Hess........................................ Komturweg 2b<br />
Dettingen<br />
Okle „paper-moon”......................... Allensbacher Straße 3<br />
Dingelsdorf<br />
Getränkeinsel.................................Vordere Weidstaudt 12<br />
2009<br />
21
Fahrscheinautomaten<br />
An folgenden Haltestellen erhalten Sie an den Fahrscheinautomaten:<br />
Einzelfahrscheine, Mehrfahrtenkarten, Mehrfahrtenblöcke,<br />
Tageskarten, Familientageskarten<br />
Allmannsdorf stadteinwärts<br />
Bahnhof<br />
Bodanplatz<br />
Bürgerbüro<br />
Dettingen / Ortsmitte<br />
Dingelsdorf / Ortsmitte<br />
Friedhof stadteinwärts<br />
Gottmannplatz stadteinwärts<br />
Gutenbergweg stadteinwärts<br />
Heroséstraße stadteinwärts<br />
Konzilstraße stadtauswärts<br />
Litzelstetten / Purren stadteinwärts<br />
Schottenplatz<br />
Schulthaißstraße<br />
Staad / Autofähre<br />
Sternenplatz stadteinwärts<br />
Wallhausen / Linzgaublick<br />
Wollmatingen / Rathaus stadteinwärts<br />
Zähringerplatz stadteinwärts und stadtauswärts<br />
Was Sie noch wissen sollten<br />
Kindertarife<br />
Kinder bis 5 Jahre in Begleitung Erwachsener sind frei.<br />
Kinder von 6 bis 14 Jahren zahlen den Kindertarif. Kindergartengruppen<br />
fahren unabhänig vom Alter der Kinder<br />
kostenlos. Für die Begleitpersonen ist der reguläre Tarif zu<br />
entrichten.<br />
Schwerbehinderte<br />
Besitzer eines Schwerbehindertenausweises mit Beiblatt<br />
und gültiger Wertmarke (erhältlich beim örtlichen Versorgungsamt)<br />
werden unentgeltlich befördert. Dies gilt auch<br />
für den Nachtschwärmer.<br />
22 2009
Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
Ein Fahrgast ohne gültigen Fahrausweis muß zusätzlich<br />
zum regulären Fahrpreis ein erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
von 40,- ¤ bezahlen. Dieses erhöhte Beförderungsentgelt<br />
reduziert sich auf 5,- ¤, wenn der Fahrgast<br />
innerhalb von einer Woche nachweist, dass er zum<br />
Zeitpunkt der Feststellung im Besitz einer gültigen<br />
persönlichen Zeitkarte war.<br />
Tiere und Sachen<br />
Pro Hund wird ein Einzelfahrschein bzw. ein Mehrfahrtenausweis<br />
»Kind« benötigt. Blindenführhunde, Kinderwagen,<br />
Krankenfahrstühle, Handgepäck, Kleintiere (außer Hunde) in<br />
geeigneten Behältern, sowie ein Paar Ski je Fahrgast werden<br />
unentgeltlich befördert. Sperrige Güter nach Anzahl der beanspruchten<br />
Personenplätze zum Erwachsenentarif.<br />
Seehas<br />
Auf der Schienenstrecke <strong>Konstanz</strong>/Wollmatingen – <strong>Konstanz</strong>/Hauptbahnhof<br />
werden alle Fahrausweisarten der <strong>Stadtwerke</strong><br />
<strong>Konstanz</strong> in der 2. Klasse der Hegau-Bodensee-Bahn<br />
»Seehas« anerkannt.<br />
Nachtschwärmer<br />
Für den Nachtschwärmer gelten ausschließlich die derzeit<br />
gültigen Nachtschwärmer-Sondertarife, sowie der Schwerbehindertenausweis<br />
mit Beiblatt und gültiger Wertmarke.<br />
Verkehrsverbund Hegau-Bodensee VHB<br />
VHB-Fahrscheine der Zone 5 werden auf den Bussen der<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> anerkannt.<br />
Sozial- und Pflegeelternpaß<br />
Der <strong>Konstanz</strong>er Sozial- oder Pflegeelternpaß berechtigt zur<br />
Nutzung des Kindertarifes (Einzelfahrscheine/Mehrfahrtenausweise).<br />
Erstattung von Beförderungsentgelt<br />
Bei Fragen zur Erstattung von nur teilweise benutzten Zeitkarten<br />
wenden Sie sich bitte an das <strong>Stadtwerke</strong>-Service-<br />
Team.<br />
2009<br />
23
Beförderungsbedingungen<br />
Allgemeine Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Omnibusverkehr<br />
sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen<br />
Vom 27. Februar 1970 (BGBI. I S. 230)<br />
Geändert durch VO vom 13. Mai 1981 (BGBI. I S. 428), VO vom 30. Juni 1989<br />
(BGBI. I S. 1273), Gesetz vom 27. Dezember 1993 (BGBI. I S. 2378), VO vom<br />
26. Mai 1998 (BGBI. I S. 1159), Gesetz vom 15. Dezember 2001 (BGBI. I S. 3762) und<br />
VO vom 15. Oktober 2002 (BGBI. I S. 4046)<br />
BGBI. III/FNA 9240-2-5<br />
Auf Grund des § 58 Abs. 1 Nr. 3 des Personenbeförderungsgesetzes vom 21. März 1961<br />
(Bundesgesetzbl. I S. 241), zuletzt geändert durch das Zweite Gesetz zur Änderung<br />
des Personenbeförderungsgesetzes vom 8. Mai 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 348), wird<br />
mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
(1) Die Allgemeinen Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung im Straßenbahn-<br />
und Obusverkehr sowie im Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen. Die zuständige<br />
Genehmigungsbehörde kann in Berücksichtigung besonderer Verhältnisse Anträgen<br />
auf Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zustimmen (Besondere<br />
Beförderungsbedingungen).<br />
§ 2 Anspruch auf Beförderung<br />
Anspruch auf Beförderung besteht, soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes<br />
und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften<br />
eine Beförderungspflicht gegeben ist. Sachen werden nur nach Maßgabe der §§ 11<br />
und 12 befördert.<br />
§ 3 Von der Beförderung ausgeschlossene Personen<br />
(1) Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder<br />
für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen. Soweit diese<br />
Voraussetzungen vorliegen, sind insbesondere ausgeschlossen:<br />
1. Personen, die unter dem Einfluß geistiger Getränke oder anderer berauschender<br />
Mittel stehen,<br />
2. Personen mit ansteckenden Krankheiten<br />
3. Personen mit geladenen Schußwaffen, es sei denn, dass sie zum Führen von<br />
Schußwaffen berechtigt sind.<br />
(2) Nicht schulpflichtige Kinder vor Vollendung des 6. Lebensjahres können von der<br />
Beförderung ausgeschlossen werden, sofern sie nicht auf der ganzen Fahrtstrecke von<br />
Personen begleitet werden, die mindestens das 6. Lebensjahr vollendet haben; die<br />
Vorschriften des Absatzes 1 bleiben unberührt.<br />
§ 4 Verhalten der Fahrgäste<br />
(1) Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen und Fahrzeuge so zu<br />
verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebes, ihre eigene Sicherheit<br />
und die Rücksicht auf andere Personen gebieten. Anweisungen des Betriebspersonals<br />
ist zu folgen.<br />
(2) Fahrgästen ist insbesondere untersagt,<br />
1. sich mit dem Fahrzeugführer während der Fahrt zu unterhalten,<br />
2. die Türen während der Fahrt eigenmächtig zu öffnen,<br />
3. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,<br />
4. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,<br />
5. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,<br />
6. die Benutzbarkeit der Betriebseinrichtungen, der Durchgänge und der Ein und<br />
Ausstiege durch sperrige Gegenstände zu beeinträchtigen,<br />
7. in nicht hierfür besonders gekennzeichneten Fahrzeugen und auf unterirdischen<br />
Bahnsteiganlagen zu rauchen,<br />
8. Tonwiedergabegeräte oder Tonrundfunkempfänger zu benutzen.<br />
24 2009
(3) Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen;<br />
Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Betriebspersonals. Soweit besonders<br />
gekennzeichnete Eingänge oder Ausgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten<br />
oder Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie<br />
in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorstehende Abfahrt angekündigt oder<br />
schließt sich eine Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oder verlassen werden.<br />
Jeder Fahrgast ist verpflichtet, sich im Fahrzeug stets einen festen Halt zu verschaffen.<br />
(4) Die Beaufsichtigung von Kindern obliegt den Begleitern. Sie haben insbesondere<br />
dafür zu sorgen, daß Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen und nach<br />
Maßgabe der straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften Sicherheitsgurte angelegt haben<br />
oder in einer Rückhalteeinrichtung für Kinder gesichert sind.<br />
(5) Verletzt ein Fahrgast trotz Ermahnung die ihm obliegenden Pflichten nach den<br />
Absätzen 1 bis 4, so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.<br />
(6) Bei Verunreinigung von Fahrzeugen oder Betriebsanlagen werden vom Unternehmer<br />
festgesetzte Reinigungskosten erhoben; weitergehende Ansprüche bleiben<br />
unberührt.<br />
(7) Beschwerden sind – außer in den Fällen des § 6 Abs. 7 und des §7 Abs. 3 – nicht<br />
an das Fahr-, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit die Beschwerden<br />
nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe von<br />
Datum, Uhrzeit, Wagen- und Linienbezeichnung sowie möglichst unter Beifügung des<br />
Fahrausweises an die Verwaltung des Unternehmers zu richten.<br />
(8) Wer mißbräuchlich die Notbremse oder andere Sicherungseinrichtungen betätigt,<br />
hat – unbeschadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender<br />
zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15,- ¤ zu zahlen. Dasselbe gilt,<br />
wenn gegen die Untersagung durch Absatz 2 Nr. 3 oder Nr. 7 verstoßen wird.<br />
§ 5 Zuweisen von Wagen und Plätzen<br />
(1) Das Betriebspersonal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen verweisen, wenn dies<br />
aus betrieblichen Gründen oder zur Erfüllung der Beförderungspflicht notwendig ist.<br />
(2) Das Betriebspersonal ist berechtigt, Fahrgästen Plätze zuzuweisen; Anspruch<br />
auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeit<br />
Beeinträchtigte, ältere oder gebrechliche Personen, werdende Mütter und für<br />
Fahrgäste mit kleinen Kindern freizugeben.<br />
§ 6 Beförderungsentgelte, Fahrausweise<br />
(1) Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten.<br />
(2) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs nicht mit einem für diese Fahrt<br />
gültigen Fahrausweis versehen, hat er unverzüglich und unaufgefordert den erforderlichen<br />
Fahrausweis zu lösen.<br />
(3) Ist der Fahrgast beim Betreten des Fahrzeugs mit einem Fahrausweis versehen,<br />
der zu entwerten ist, hat er diesen dem Betriebspersonal unverzüglich und unaufgefordert<br />
zur Entwertung auszuhändigen; in Fahrzeugen mit Entwertern hat der Fahrgast<br />
den Fahrausweis entsprechend der Beförderungsstrecke unverzüglich zu entwerten<br />
und sich von der Entwertung zu überzeugen.<br />
(4) Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren<br />
und ihn dem Betriebspersonal auf Verlangen zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen.<br />
(5) Kommt der Fahrgast einer Pflicht nach den Absätzen 2 bis 4 trotz Aufforderung<br />
nicht nach, kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden; die Pflicht zur Zahlung<br />
eines erhöhten Beförderungsentgelts nach § 9 bleibt unberührt.<br />
(6) Wagen oder Wagenteile im schaffnerlosen Betrieb dürfen nur von Fahrgästen mit<br />
hierfür gültigen Fahrausweisen benutzt werden.<br />
2009<br />
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(7) Beanstandungen des Fahrausweises sind sofort vorzubringen. Spätere Beanstandungen<br />
werden nicht berücksichtigt.<br />
§ 7 Zahlungsmittel<br />
(1) Das Fahrgeld soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht<br />
verpflichtet, Geldbeträge über 5,- ¤ zu wechseln und Eincentstücke im Betrag von<br />
mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen.<br />
(2) Soweit das Fahrpersonal Geldbeträge über 5,- ¤ nicht wechseln kann, ist dem<br />
Fahrgast eine Quittung über den zurückbehaltenen Betrag auszustellen. Es ist Sache<br />
des Fahrgastes, das Wechselgeld unter Vorlage der Quittung bei der Verwaltung des<br />
Unternehmers abzuholen. Ist der Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden,<br />
hat er die Fahrt abzubrechen.<br />
(3) Beanstandungen des Wechselgeldes oder der vom Fahrpersonal ausgestellten<br />
Quittung müssen sofort vorgebracht werden.<br />
§ 8 Ungültige Fahrausweise<br />
(1) Fahrausweise, die entgegen den Vorschriften der Beförderungsbedingungen oder<br />
des Beförderungstarifs benutzt werden, sind ungültig und werden eingezogen; dies<br />
gilt auch für Fahrausweise, die<br />
1. nicht vorschriftsmäßig ausgefüllt sind und trotz Aufforderung nicht sofort<br />
ausgefüllt werden,<br />
2. nicht mit aufgeklebter Wertmarke versehen sind,<br />
3. zerrissen, zerschnitten oder sonst stark beschädigt, stark beschmutzt oder<br />
unleserlich sind, so daß sie nicht mehr geprüft werden können,<br />
4. eigenmächtig geändert sind,<br />
5. von Nichtberechtigten benutzt werden,<br />
6. zu anderen als den zulässigen Fahrten benutzt werden,<br />
7. wegen Zeitablaufs oder aus anderen Gründen verfallen sind,<br />
8. ohne das erforderliche Lichtbild benutzt werden.<br />
Das Fahrgeld wird nicht erstattet.<br />
(2) Ein Fahrausweis, der nur in Verbindung mit einem Antrag oder einem im Beförderungstarif<br />
vorgesehenen Personenausweis zur Beförderung berechtigt, gilt als<br />
ungültig und kann eingezogen werden, wenn der Antrag oder Personenausweis auf<br />
Verlangen nicht vorgezeigt wird.<br />
§ 9 Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
(1) Ein Fahrgast ist zur Zahlung eines erhöhten Beförderungsentgelts verpflichtet,<br />
wenn er:<br />
1. sich keinen gültigen Fahrausweis beschafft hat,<br />
2. sich einen gültigen Fahrausweis beschafft hat, diesen jedoch bei einer<br />
Überprüfung nicht vorzeigen kann,<br />
3. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 3<br />
entwertet hat oder entwerten ließ oder<br />
4. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.<br />
(Eine Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren bleibt unberührt. Die Vorschriften<br />
unter den Nummern 1 und 3 werden nicht angewendet, wenn das Beschaffenoder die<br />
Entwertung des Fahrausweises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht<br />
zu vertreten hat.)<br />
(2) In den Fällen des Absatzes 1 kann der Unternehmer ein erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
bis zu 40,- ¤ erheben. Er kann jedoch das Doppelte des Beförderungsentgelts<br />
für einfache Fahrt auf der vom Fahrgast zurückgelegten Strecke erheben, sofern sich<br />
hiernach ein höherer Betrag als nach Satz 1 ergibt; hierbei kann das erhöhte Beförderungsentgelt<br />
nach dem Ausgangspunkt der Linie rechnet werden, wenn der Fahrgast<br />
die zurückgelegte Strecke nicht nachweisen kann.<br />
(3) Das erhöhte Beförderungsentgelt ermäßigt sich im Falle von Absatz 1 Nr. 2 auf<br />
7,- ¤, wenn der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei<br />
26 2009
der Verwaltung des Unternehmers nachweist, dass er im Zeitpunkt der Feststellung<br />
Inhaber einer gültigen persönlichen Zeitkarte war.<br />
4) Bei Verwendung von ungültigen Zeitkarten bleiben weitergehende Ansprüche des<br />
Unternehmers unberührt.<br />
§ 10 Erstattung von Beförderungsentgelt<br />
(1) Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt<br />
auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die Nichtbenutzung<br />
des Fahrausweises ist der Fahrgast.<br />
(2) Wird ein Fahrausweis nur auf einem Teil der Strecke zur Fahrt benutzt, so wird<br />
der Unterschied zwischen dem gezahlten Beförderungsentgelt und dem für die zurückgelegte<br />
Strecke erforderlichen Beförderungsentgelt auf Antrag gegen Vorlage des<br />
Fahrausweises erstattet. Beweispflichtig für die nur teilweise Benutzung des Fahrausweises<br />
ist der Fahrgast.<br />
(3) Wird eine Zeitkarte nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt<br />
für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten<br />
Einzelfahrten auf Antrag gegen Vorlage des Fahrausweises erstattet. Für<br />
die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten je Tag zwei Fahrten als<br />
durchgeführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder<br />
das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.<br />
Ein früherer Zeitpunkt kann nur berücksichtigt werden, wenn die Bescheinigung eines<br />
Arztes, eines Krankenhauses oder einer Krankenkasse über Krankheit, Unfall oder Tod<br />
des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die<br />
durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen<br />
Voraussetzungen, im übrigen das Beförderungsentgelt für einfache Fahrt<br />
zugrunde gelegt.<br />
(4) Anträge nach den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich, spätestens innerhalb einer<br />
Woche nach Ablauf der Gültigkeit des Fahrausweises bei der Verwaltung des Unternehmers<br />
zu stellen.<br />
(5) Von dem zu erstattenden Betrag wird ein Bearbeitungsentgelt in Höhe von 2,-<br />
¤ sowie eine etwaige Überweisungsgebühr abgezogen. Das Bearbeitungsentgelt und<br />
eine etwaige Überweisungsgebühr werden nicht abgezogen, wenn die Erstattung auf<br />
Grund von Umständen beantragt wird, die der Unternehmer zu vertreten hat.<br />
(6) Bei Ausschluß von der Beförderung besteht, ausgenommen § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr.<br />
2, kein Anspruch auf Erstattung des entrichteten Entgelts.<br />
§ 11 Beförderung von Sachen<br />
(1) Ein Anspruch auf Beförderung von Sachen besteht nicht. Handgepäck und<br />
sonstige Sachen werden bei gleichzeitiger Mitfahrt des Fahrgastes und nur dann befördert,<br />
wenn dadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und<br />
andere Fahrgäste nicht belästigt werden können.<br />
(2) Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände<br />
ausgeschlossen, insbesondere<br />
1. explosionsfähige, leicht entzündliche, radioaktive, übelriechende oder<br />
ätzende Stoffe,<br />
2. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt<br />
werden können,<br />
3. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.<br />
(3) Die Pflicht zur Beförderung von Kleinkindern in Kinderwagen richtet sich nach<br />
den Vorschriften des § 2 Satz 1. Nach Möglichkeit soll das Betriebspersonal dafür<br />
sorgen, daß Fahrgäste mit Kind im Kinderwagen nicht zurückgewiesen werden. Die<br />
Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Betriebspersonal.<br />
(4) Der Fahrgast hat mitgeführte Sachen so unterzubringen und zu beaufsichtigen,<br />
daß die Sicherheit und Ordnung des Betriebes nicht gefährdet und andere Fahrgäste<br />
nicht belästigt werden können.<br />
2009<br />
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(5) Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen<br />
werden und an welcher Stelle sie unterzubringen sind.<br />
§ 12 Beförderung von Tieren<br />
(1) Auf die Beförderung von Tieren ist § 11 Abs. 1, 4 und 5 anzuwenden.<br />
(2) Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person befördert. Hunde,<br />
die Mitreisende gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen.<br />
(3) Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.<br />
(4) Sonstige Tiere dürfen nur in geeigneten Behältern mitgenommen werden.<br />
(5) Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.<br />
§ 13 Fundsachen<br />
Fundsachen sind gemäß § 978 BGB unverzüglich dem Betriebspersonal abzuliefern.<br />
Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Unternehmers gegen<br />
Zahlung eines Entgelts für die Aufbewahrung zurückgegeben. Sofortige Rückgabe an<br />
den Verlierer durch das Betriebspersonal ist zulässig, wenn er sich einwandfrei als<br />
Verlierer ausweisen kann. Der Verlierer hat den Empfang der Sache schriftlich zu bestätigen.<br />
§ 14 Haftung<br />
Der Unternehmer haftet für die Tötung oder Verletzung eines Fahrgastes und für Schäden<br />
an Sachen, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein<br />
geltenden Bestimmungen. Für Sachschäden haftet der Unternehmer gegenüber<br />
jeder beförderten Person nur bis zum Höchstbetrag von 1000,- ¤; die Begrenzung<br />
der Haftung gilt nicht, wenn die Sachschäden auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit<br />
zurückzuführen sind.<br />
§ 15 Verjährung<br />
(1) Ansprüche aus dem Beförderungsvertrag verjähren in 2 Jahren. Die Verjährung<br />
beginnt mit der Entstehung des Anspruchs.<br />
(2) Im übrigen richtet sich die Verjährung nach den allgemeinen Vorschriften.<br />
§ 16 Ausschluß von Ersatzansprüchen<br />
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Betriebsstörungen oder<br />
-unterbrechungen sowie Platzmangel begründen keine Ersatzansprüche; insoweit wird<br />
auch keine Gewähr für das Einhalten von Anschlüssen übernommen.<br />
§ 17 Gerichtsstand<br />
Der Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Beförderungsvertrag ergeben,<br />
ist der Sitz des Unternehmers.<br />
§ 18 Inkrafttreten<br />
Diese Verordnung tritt 6 Monate nach ihrer Verkündigung in Kraft.<br />
Der Bundesminister für Verkehr<br />
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Besondere Tarif- und Beförderungsbedingungen Omnibusbetrieb<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />
Die Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen, die Besonderen Tarifund<br />
Beförderungsbedingungen und der öffentlich bekanntgemachte Beförderungstarif<br />
werden mit dem Besteigen des Wagens Bestandteil des Beförderungsvertrages. Das<br />
Hausrecht des Verkehrsbetriebes wird durch seine Bediensteten wahrgenommen. Die<br />
besonderen Beförderungsbedingungen ergänzen die Allgemeinen Beförderungsbedingungen.<br />
Der Tarif ist ein Einheitstarif. Der Fahrpreis ist unabhängig von der Länge der<br />
zu befahrenden Strecke.<br />
1. Bartarif<br />
1.1 Einzelfahrausweise zum sofortigen Fahrantritt werden durch das Fahrpersonal und<br />
an den Fahrscheinautomaten (siehe Seite 22) ausgegeben. Sie berechtigen zu einer<br />
einmaligen Benutzung der Verkehrsmittel mit Umsteigeberechtigung. Umsteigen ist<br />
nur dann gestattet, wenn es zum Erreichen des Fahrtzieles erforderlich ist, d.h. wenn<br />
der Fahrgast von der Zustiegshaltestelle nicht in direkter Verbindung sein Ziel erreichen<br />
kann. In allen Fällen ist die kürzeste Fahrtstrecke zu benutzen.<br />
Beim Umsteigen ist der nächste, fahrplanmäßig Anschlußbus zu benutzen, da sonst<br />
wegen Fahrtunterbrechung ein neuer Fahrausweis erforderlich wird. Einzelfahrausweise<br />
sind nach erfolgter Entwertung nicht übertragbar. Bei teilweiser Nichtbenutzung<br />
oder Verlust eines Fahrausweises besteht kein Anspruch auf Ersatz. Rund- und Rückfahrten<br />
mit ein- und demselben Fahrausweis sind nicht gestattet.<br />
1.2 Mehrfahrtenkarten für Kinder und Erwachsene sind an den Automaten (siehe<br />
Seite 22) erhältlich. Mehrfahrtenblöcke für Kinder und Erwachsene sind an den Fahrscheinautomaten<br />
(siehe Seite 22) und an den Vorverkaufsstellen (siehe Seite 21)<br />
erhältlich. Die Fahrgäste haben den jeweiligen Abschnitt des Mehrfahrtenausweises<br />
sofort nach Betreten des Fahrzeuges an einem der aufgestellten Fahrscheinentwerter<br />
selbst durch Stempelaufdruck zu kennzeichnen. (Umsteigeberechtigung wie bei 1.1)<br />
1.3 Mehrfahrtenausweise sind grundsätzlich auf der Vorderseite zu entwerten. Aus<br />
Gründen der Klarheit und Rechtssicherheit ist aber davon auszugehen, dass auch ein<br />
Stempel auf der Rückseite eine wirksame Entwertung darstellt.<br />
1.4 Beschädigte Mehrfahrtenausweise verlieren ihre Gültigkeit.<br />
2. Kinder<br />
bis 5 Jahre in Begleitung Erwachsener sind frei. Kinder von 6 bis 14 Jahre zahlen den<br />
Kindertarif. Kindergartengruppen fahren unabhängig vom Alter der Kinder kostenlos.<br />
Für die Begleitpersonen ist der reguläre Tarif zu entrichten.<br />
3. Das Fahrgeld<br />
soll abgezählt bereitgehalten werden. Das Fahrpersonal ist nicht verpflichtet, Geldbeträge<br />
über 20,- ¤ zu wechseln und Ein- und Zweicentstücke im Betrag von mehr als 10<br />
Cent, sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzen anzunehmen. In Zahlung<br />
gegebenes Falschgeld darf der Fahrer dem Fahrgast nicht wieder zurückgeben; es ist<br />
unter Aushändigung einer Quittung einzubehalten. Beanstandungen über zurückbehaltenes<br />
Wechselgeld sind sofort bei Annahme des Geldes vorzubringen. Spätere Einwendungen<br />
können nicht berücksichtigt werden.<br />
4. Zeitfahrausweise<br />
4.1 Sichtfahrausweise/Persönliche Zeitkarten<br />
4.1.1 Die Monatssichtfahrausweise für Schüler, Studenten und Auszubildende sind nur<br />
gültig mit Lichtbild, Name und Anschrift des Inhabers und eingetragener Kontrollzahl*<br />
auf der für den jeweiligen Monat aufgeklebeten, gültigen Wertmarke.<br />
* Die Kontrollzahl der Sichtkarte ist vom Inhaber jeweils handschriftlich und unauslöschlich<br />
auf die Wertmarke zu übertragen. Die Abgabe der Sichtkarte erfolgt durch die<br />
Verwaltung der Verkehrsbetriebe kostenlos. Die Wertmarken sind in den Verkaufsstellen<br />
erhältlich. Der Sichtfahrausweis mit Lichtbild und Wertmarke muss in allen Teilen unverletzt,<br />
unverändert und in gut lesbarem Zustand sein.<br />
2009<br />
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Sichtfahrausweise, die diesen Bedingungen nicht entsprechen, können durch das<br />
Fahr- und Aufsichtspersonal eingezogen werden. In diesem Fall, ist vom Inhaber des<br />
Sichtfahrausweises der reguläre Fahrpreis zu entrichten.<br />
4.1.2 Das Studi-Ticket ist nur gültig mit unauslöschlich eingetragener Immatrikulationsnummer,<br />
Studentenausweis und gültigem Semesterausweis.<br />
4.2 Für Schüler, Studenten und Lehrlinge wird der Sichtfahrausweis nur bei Vorlage<br />
des gültigen Schüler-/Studentenausweises oder einer Bescheinigung der Schule oder<br />
des Ausbilders ausgestellt.<br />
Der Schülerfahrausweis ist nur für den Zeitraum gültig, der auf der Rückseite auf dem<br />
entsprechenden Kontrollfeld durch die Schule oder den Ausbilder bestätigt ist.<br />
4.3 Zeitkarten können frühestens in dem dem ersten Gültigkeitsmonat vorangehenden<br />
Monat erworben werden.<br />
4.4 Zeitkarten, mit Ausnahme des Umweltticket Bus/Woche, gelten für den auf dem<br />
Fahrausweis angewiesenen Zeitraum und darüber hinaus bis zum folgenden Werktag.<br />
Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten die Zeitkarten bis zum nächstfolgenden<br />
Werktag.<br />
5. Verlust von Fahrkarten<br />
Bei Verlust von Fahrkarten wird kein Ersatz geleistet.<br />
6. Erhöhtes Beförderungsentgelt<br />
Die Fahrausweise sind in ordnungsgemäßem Zustand bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren<br />
und auf Verlangen dem Fahrer bzw. Kontrollpersonal vorzuzeigen. Fahrgäste,<br />
die bei der Kontrolle nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises sind, haben<br />
zusätzlich zum regulären Fahrpreis ein erhöhtes Fahrgeld von 40,- ¤ zu entrichten,<br />
unbeschadet einer strafrechtlichen Verfolgung.<br />
Muss dieser Betrag auf dem Verwaltungswege eingezogen werden, kommen weitere<br />
Kosten von 2,50 ¤ hinzu. 40,- ¤ müssen auch dann bezahlt werden, wenn der Fahrgast<br />
den Bus vor Entrichtung des Fahrgeldes oder vor der Entwertung seines Fahrausweises<br />
verlassen will. Die ordnungsgemäße Bezahlung des Fahrpreises, sowie die Entwertung<br />
des Mehrfahrtenkartenabschnittes durch Selbstbedienung liegen ausschließlich im<br />
Verantwortungsbereich des Fahrgastes.<br />
Unkenntnis, Irrtum, Versehen oder Vergesslichkeit gehen zu seinen Lasten.<br />
Erbringt der Fahrgast innerhalb einer Woche ab dem Feststellungstag bei der Verwaltung<br />
der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> durch Vorlage des Original-Fahrscheines den Nachweis,<br />
daß er zum Zeitpunkt der Feststellung Inhaber einer gültigen nicht übertragbaren<br />
Zeitkarte war, reduziert sich das erhöhte Beförderungsentgelt auf 5,- ¤.<br />
Wird das reduzierte Beförderungsentgelt trotz Nachweises einer gültigen persönlichen<br />
Zeitkarte in dieser Frist nicht entrichtet, bleibt der Rechtsanspruch auf ein<br />
erhöhtes Beförderungsentgelt in Höhe von 40,- ¤ zuzüglich Verwaltungskosten von<br />
2,50 ¤ bestehen. Wird diese Frist versäumt oder der Nachweis einer gültigen persönlichen<br />
Zeitkarte nicht erbracht, fordern die <strong>Stadtwerke</strong> das erhöhte Beförderungsentgelt<br />
von 40,- ¤ zuzüglich Verwaltungskosten von 2,50 ¤. Das Umweltticket kann nicht<br />
nachträglich vorgewiesen werden.<br />
30 2009
7. Kostenersatz für Verunreinigung und Beschädigung der Fahrzeuge<br />
Wer ein Fahrzeug verunreinigt, hat ein Entgelt von 3,- ¤ bis 20,- ¤ zu entrichten,<br />
dessen Höhe sich im Einzelfall nach dem Maß der Verunreinigung richtet. Fahrgäste<br />
haften für Schäden, die sie schuldhaft verursachen.<br />
8. Haftung<br />
Eine über die gesetzlichen Haftpflichtvorschriften der <strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH hinausgehende<br />
Schadenshaftung auf Grund des Beförderungsvertrages ist ausgeschlossen.<br />
9. Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht<br />
Sitzplätze sind für Behinderte, werdende Mütter und Fahrgäste mit Kleinkindern freizugeben.<br />
10. Transport von Sachen<br />
Ergänzend zu §11, Allgemeine Beförderungbedingungen weisen wir darauf hin, dass<br />
die Mitnahme von Fahrrädern nicht möglich ist.<br />
11. Transport von Tieren<br />
Ergänzend zu § 12, Allgemeine Beförderungsbedingungen, weisen wir darauf hin, dass<br />
Hunde grundsätzlich nur angeleint bzw. in einem geeigneten, verschlossenen Behälter<br />
transportiert werden dürfen.<br />
12. Beförderung von Polizei-, Zoll- und Grenzschutzbeamten/-beamtinnen<br />
Polizeibeamte/-beamtinnen, Zollbeamte/-beamtinnen und Grenzschutzbeamte/ -beamtinnen<br />
in Uniform erhalten aus Gründen einer sicherheitsverbessernden personellen<br />
Präsenz grundsätzlich Freifahrt. Sie sind auch, unter Beachtung der dienstrechtlichen<br />
Vorschriften, zur kostenlosen Mitnahme eines Diensthundes berechtigt.<br />
2009<br />
31
Das <strong>Stadtwerke</strong>-Service-Team ist unter<br />
folgenden Rufnummern erreichbar:<br />
<strong>Konstanz</strong> (0 75 31) ...................................... 803 - 666<br />
Fahrplan- und Tarifauskünfte ........................... 803 - 366<br />
803 - 297<br />
803 - 365<br />
Beschwerdestelle ........................................... 803 - 366<br />
803 - 297<br />
803 - 365<br />
Zusatzfahrgeld .............................................. 803 - 365<br />
Schadensabteilung .................................803 - 301 / 366<br />
Fahrdienstbüro/Sonderfahrten ......................... 803 - 370<br />
Fundsachen .................................................. 803 - 371<br />
Öffnungszeiten Sichtkartenausgabe<br />
Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />
Montag bis Mittwoch .......................... 8.00 bis 16.30 Uhr<br />
Donnerstag ....................................... 8.00 bis 18.00 Uhr<br />
Freitag ............................................. 8.00 bis 13.00 Uhr<br />
Außerhalb der üblichen Geschäftszeiten<br />
wählen Sie bitte die ...........................................803 - 0<br />
<strong>Stadtwerke</strong> <strong>Konstanz</strong> GmbH<br />
Max-Stromeyer-Str. 21-29<br />
78467 <strong>Konstanz</strong><br />
info@stadtwerke.konstanz.de<br />
www.stadtwerke.konstanz.de<br />
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