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TRB 801 Nr. 26 - beim Carl Heymanns Verlag

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) MSR-Einrichtungen nach <strong>TRB</strong> 403 Abschnitt 3.2, die die Ursachen möglicher<br />

unzulässiger Druckerhöhungen sicher verhindern,<br />

<strong>beim</strong> Betrieb einschließlich des Befüllens.<br />

Die durch A 1 und B 1 beschriebenen Funktionen können durch eine oder mehrere<br />

Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung erfüllt werden.<br />

7.1.2 Sicherheitseinrichtungen gegen Drucküberschreitung sind grundsätzlich<br />

druckbehälterseitig anzubringen und unabhängig von den Ausrüstungsteilen der<br />

Behälterfahrzeuge auszulegen.<br />

7.1.3 Entsprechend <strong>TRB</strong> 403 Abschnitt 3.2.4 dürfen Druckentlastungseinrichtungen keine<br />

Regelaufgaben übernehmen. Werden Druckbehälter mit Druckentlastungseinrichtungen<br />

abgesichert, sind daher zusätzlich betriebsartbezogen folgende Regeleinrichtungen<br />

notwendig:<br />

Betriebsart<br />

Betrieb,<br />

ausgenommen<br />

das Befüllen<br />

Betrieb,<br />

einschließlich<br />

des Befüllen<br />

Regeleinrichtungen A 2 B 2<br />

A 2 z.B. Druckabbauregler, Kühleinrichtungen des Druckbehälters, Regelarmatur nach<br />

Abschnitt 7.1.3.1.<br />

B 2 Regelung, die das Ansprechen von B 1 a sicher verhindert, z.B. nur<br />

Behälterfahrzeuge mit entsprechender Ausrüstung dürfen befüllen.<br />

7.1.3.1 Die Regelarmatur nach Abschnitt 7.1.3, A 2 kann eine Teilarmatur des<br />

Wechselsicherheitsventils nach Abschnitt 5.4 sein und ist dann wie folgt auszulegen und<br />

zu betreiben:<br />

1. Beide Sicherheitsventile müssen bauteilgeprüft sein und sich stets im Einsatz<br />

befinden.<br />

2. Die Einstellung des Wechselsicherheitsventils ist gegen fehlerhaftes Verstellen zu<br />

sichern.<br />

3. Sicherheitsventil 1 wird entsprechend Abschnitt 7.1.1 als<br />

Druckentlastungseinrichtung (<strong>TRB</strong> 403 Abschnitt 3.4) A 1 a betrieben.<br />

Sicherheitsventil 2 wird entsprechend Abschnitt 7.1.3 als Regeleinrichtung betrieben,<br />

um zu verhindern, daß Sicherheitsventil 1 (A 1 a) anspricht.<br />

4. Die gefahrlose Ableitung gemäß <strong>TRB</strong> 600 Abschnitt 3.4 ist zu gewährleisten.<br />

5. Bei Prüfungs- oder Instandsetzungsarbeiten am Sicherheitsventil 1 übernimmt die<br />

Regeleinrichtung Sicherheitsventil 2 die Funktion der Druckentlastungseinrichtung für<br />

diesen begrenzten Zeitraum.<br />

Beim Einsatz von Wechselsicherheitsventilen nach Satz 1 ist auch die Anforderung nach<br />

Abschnitt 5.4 erfüllt.<br />

Quelle: www.arbeitssicherheit.de - Kooperation des HVBG mit dem <strong>Carl</strong> <strong>Heymanns</strong> <strong>Verlag</strong> © 2005<br />

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