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Eingreifen der Staatsanwaltschaft bei Straftaten im Zusammenhang ...

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StA Mosbach IX / 2009<br />

OStA Heering<br />

Nr. 4) nach Maßgabe <strong>der</strong> Ziffer 5.5.1 VwV. Wichtig ist natürlich für alle mit <strong>der</strong><br />

Verkehrssicherheitsar<strong>bei</strong>t befassten Amtsträger die Nr. 5.5.2 <strong>der</strong> VwV VkSA:<br />

„Ist nach Prüfung <strong>der</strong> Gesamtumstände unter Berücksichtigung <strong>der</strong><br />

Grundsätze <strong>der</strong> Empfehlungen des ISK eine nähere Untersuchung<br />

erfor<strong>der</strong>lich, ist die zuständige Straßenverkehrsbehörde unter<br />

Übermittlung <strong>der</strong> vorhandenen Daten und Fakten (Unfalllisten,<br />

Unfallskizzen etc.) davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen.“<br />

Dies könnte – ohne dass dies abschließend geprüft wäre – eine mglw.<br />

drittbezogene Amtspflicht darstellen, <strong>der</strong>en Verletzung zivilrechtlich eine<br />

Amtshaftung, strafrechtlich ein Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung o<strong>der</strong><br />

Tötung auslösen könnte.<br />

Für die Verwaltungsbehörde ist daher <strong>der</strong> Eingang einer solchen Miteilung<br />

durchaus von erhöhter Wichtigkeit: Ab diesem Zeitpunkt erscheint eine<br />

• umgehende Reaktion zur Erforschung <strong>der</strong> Sache und ggfs.<br />

• den Vorschriften entsprechende Abhilfe,<br />

sowie auf jeden Fall die<br />

• zeitnahe Dokumentation entwe<strong>der</strong> <strong>der</strong> getroffenen Maßnahmen o<strong>der</strong><br />

des sachlichen Grundes, aus dem von einer Maßnahme abgesehen<br />

wurde,<br />

schon <strong>im</strong> Sinne des Eigenschutzes vor strafrechtlicher Inanspruchname (und<br />

zur Vermeidung zivilrechtlicher Haftung <strong>der</strong> Körperschaft) geboten.<br />

Angesichts des für die öffentlichen Verwaltungen geltenden Grundsatzes <strong>der</strong><br />

Aktenklarheit, Aktenwahrheit und Aktenvollständigkeit liegt <strong>der</strong> Schluss von einer<br />

fehlenden Dokumentation auf die sachliche Unterlassung nicht fern. Einen<br />

Staatsanwalt o<strong>der</strong> Richter von diesem möglichen - und <strong>bei</strong> Fehlen an<strong>der</strong>er<br />

überzeugen<strong>der</strong> Beweismittel zulässigen! - Schluss wie<strong>der</strong> abzubringen, könnte sich<br />

als schwierig erweisen.<br />

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