Leseprobe Personalrat 01_2017
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eamtenrecht<br />
Digitalisierung von Personalakten<br />
Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>7<br />
Ohne gesetzliche Ermächtigung<br />
dürfen private<br />
Dritte Personalakten<br />
nicht digitalisieren.<br />
Digitalisierung<br />
von Personalakten<br />
hindernisse Dritte dürfen derzeit Personalakten nicht digitalisieren.<br />
Das erlauben die Beamtengesetze der Länder nicht. In der Praxis<br />
führt das zu Schwierigkeiten.<br />
VON FRANK WIELAND<br />
Personalaktendaten können automatisiert<br />
verarbeitet werden. Das sehen<br />
die personalaktenrechtlichen Regelungen<br />
im Bundesbeamtengesetz<br />
(BBG) und den Landesbeamtengesetzen regelmäßig<br />
vor. Werden hierbei Datenverarbeitungsanlagen<br />
eingesetzt, müssen die genannten<br />
Daten in elektronisch verarbeitbarer – also<br />
digitaler – Form vorhanden sein. Personalakten<br />
sind in der Vergangenheit aber in Papierform<br />
geführt worden. Um die Akte als Ganzes<br />
automatisiert zu verarbeiten, müssen die<br />
Aktenbestandteile zunächst eingescannt und<br />
digitalisiert werden. Hier beginnen Probleme<br />
– nämlich für den Fall, dass Auftragnehmer außerhalb<br />
der Verwaltung hiermit beauftragt werden<br />
sollen. Das zeigt der zum schleswig-holsteinischen<br />
Landesbeamtengesetz (LBG SH)<br />
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