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Leseprobe Personalrat 01_2017

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eamtenrecht<br />

Digitalisierung von Personalakten<br />

Der <strong>Personalrat</strong> 1 | 2<strong>01</strong>7<br />

Ohne gesetzliche Ermächtigung<br />

dürfen private<br />

Dritte Personalakten<br />

nicht digitalisieren.<br />

Digitalisierung<br />

von Personalakten<br />

hindernisse Dritte dürfen derzeit Personalakten nicht digitalisieren.<br />

Das erlauben die Beamtengesetze der Länder nicht. In der Praxis<br />

führt das zu Schwierigkeiten.<br />

VON FRANK WIELAND<br />

Personalaktendaten können automatisiert<br />

verarbeitet werden. Das sehen<br />

die personalaktenrechtlichen Regelungen<br />

im Bundesbeamtengesetz<br />

(BBG) und den Landesbeamtengesetzen regelmäßig<br />

vor. Werden hierbei Datenverarbeitungsanlagen<br />

eingesetzt, müssen die genannten<br />

Daten in elektronisch verarbeitbarer – also<br />

digitaler – Form vorhanden sein. Personalakten<br />

sind in der Vergangenheit aber in Papierform<br />

geführt worden. Um die Akte als Ganzes<br />

automatisiert zu verarbeiten, müssen die<br />

Aktenbestandteile zunächst eingescannt und<br />

digitalisiert werden. Hier beginnen Probleme<br />

– nämlich für den Fall, dass Auftragnehmer außerhalb<br />

der Verwaltung hiermit beauftragt werden<br />

sollen. Das zeigt der zum schleswig-holsteinischen<br />

Landesbeamtengesetz (LBG SH)<br />

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