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Hinweise für den ärztlichen Gutachter - Deutsche Gesetzliche ...

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LVBG<br />

Landesverband<br />

Südwestdeutschland<br />

der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften<br />

Heidelberg<br />

<strong>Hinweise</strong><br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>ärztlichen</strong><br />

<strong>Gutachter</strong><br />

von V. KAISER und K. WEISE<br />

9., überarbeitete Auflage 2005


Verfasser:<br />

Dr. jur. Volker Kaiser, Geschäftsführer der Bezirksverwaltung Stuttgart der Holz-<br />

Berufsgenossenschaft, Vollmoellerstraße 11, 70563 Stuttgart<br />

Professor Dr. med. Kuno Weise, Ärztlicher Direktor der Berufsgenossenschaftlichen<br />

Unfallklinik Tübingen und o. Professor <strong>für</strong> Unfall- und Wiederherstellungschirurgie der<br />

Eberhard-Karls-Universität Tübingen, Schnarrenbergstraße 95, 72076 Tübingen<br />

Herausgeber:<br />

Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften,<br />

Kur<strong>für</strong>sten-Anlage 62, 69115 Heidelberg<br />

Druck:<br />

Kepnerdruck Druckerei + Verlag GmbH, 75031 Eppingen<br />

9., überarbeitete Auflage 2005


GELEITWORT<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung bedarf es zur Gewährung von Leistungen<br />

regelmäßig eines medizinischen Gutachtens, weil die Anspruchsvoraussetzungen in<br />

typischer Weise auf bestimmte gesundheitliche Verhältnisse abstellen. Der Sachverständigentätigkeit<br />

des Arztes kommt damit hervorragende soziale Bedeutung zu. Von<br />

existenziellem Gewicht ist sie oft <strong>für</strong> <strong>den</strong> Verletzten und Berufserkrankten und deren<br />

Hinterbliebene. Erfreulich, dass die Ärzteschaft zunehmend in der Begutachtungsarbeit<br />

eine zur klassischen Patientenbehandlung gleichrangige Berufsaufgabe sieht.<br />

Eine gerechte Leistung hängt wesentlich von der sachgerechten Gutachtenerstellung<br />

ab, die – auch in methodisch-formeller Hinsicht – meist nicht einfach ist. Deswegen<br />

haben die Unfallversicherungsträger immer auf die Qualitätsfrage, also auch auf das<br />

ärztlich-medizinische Begutachtungswesen, besonderes Augenmerk gerichtet. Bei<br />

verstärkter Anstrengung um eine Verbesserung der gutachtlichen Verhältnisse wur<strong>den</strong><br />

vom Landesverband Südwestdeutschland der gewerblichen Berufsgenossenschaften<br />

bereits „<strong>Hinweise</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> Sachbearbeiter zur <strong>ärztlichen</strong> Begutachtung“ herausgegeben.<br />

Die jetzt vorgelegten<br />

<strong>Hinweise</strong> <strong>für</strong> <strong>den</strong> <strong>ärztlichen</strong> <strong>Gutachter</strong><br />

sollen vor allem dem noch wenig gutachterlich erfahrenen Arzt eine Hilfe bei seiner<br />

verantwortungsvollen Sachverständigenaufgabe bieten.<br />

Wir hoffen, dass diese Schrift ebenso gut aufgenommen wird, wie dies der Reihe der<br />

Veröffentlichungen des Landesverbandes Südwestdeutschland der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften bisher zuteil wurde.<br />

Heidelberg, im August 1988<br />

1


ZUR 8. AUFLAGE<br />

Den hohen Rang der medizinischen Begutachtung in der <strong>ärztlichen</strong> Berufspraxis dokumentiert<br />

auch der große Bedarf an <strong>den</strong> „<strong>Hinweise</strong>n“, der ihre Neuauflage erforderlich macht. Zugleich<br />

zeigt sich in der fortbestehen<strong>den</strong> Nachfrage, dass die Qualitätsbemühungen im Begutachtungswesen<br />

auf einer breiten Basis erfolgen und insbesondere die nachwachsen<strong>den</strong> Fachärzte einbeziehen.<br />

Mit dieser Schrift und ihrem Beitrag zur allgemeinen Qualitätssicherung des ärztlichmedizinischen<br />

Sachverständigenbeweises soll letztlich die sachgerechte Entscheidungsfindung<br />

der Unfallversicherungsträger unterstützt wer<strong>den</strong>. Im Übrigen wird auf die Bemerkungen zur<br />

Vorauflage hingewiesen.<br />

Die Verfasser haben aktuelle Entwicklungen und neue Erfahrungen in der Gutachtenerstattung<br />

eingearbeitet. Außerdem wur<strong>den</strong> wiederum generell die Textinhalte und einzelne Formulierungen<br />

kritisch durchgesehen, um die hohe Zuverlässigkeit der „<strong>Hinweise</strong>“ weiterhin zu gewährleisten.<br />

Heidelberg, im Oktober 2004<br />

ZUR 9. AUFLAGE<br />

Die erforderliche Neuauflage dieses „Klassikers“ der <strong>ärztlichen</strong> Begutachtungspraxis in der<br />

gesetzlichen Unfallversicherung haben die Verfasser vor allem dazu genutzt, neue Entwicklungen<br />

und aktuelle Fragen einzuarbeiten. Hervorzuheben sind die Leitsätze <strong>für</strong> die Begutachtung von<br />

Schmerzen und die Kennzeichnung von Befun<strong>den</strong> sowie Diagnosen nach wissenschaftlichen<br />

Klassifikationssystemen. Daneben wur<strong>den</strong> weitere Checklisten zur unmittelbaren Qualitätssicherung<br />

der einzelnen Gutachtenerstattung aufgenommen und zahlreiche Einzeltexte geändert.<br />

Trotz der intensiven Überarbeitung ist der äußere Umfang der Broschüre gleich geblieben.<br />

Neben ihrer hohen fachlichen Zuverlässigkeit ist damit auch die bewährte Praktikabilität der<br />

„<strong>Hinweise</strong>“ weiterhin gegeben.<br />

Heidelberg, im Dezember 2005<br />

2<br />

Dr. Radek<br />

(Geschäftsführer)


INHALT, HINWEISE<br />

Seite<br />

1 Allgemeine Begutachtungsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5<br />

2 Eingang des Gutachtenauftrags . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 9<br />

3 Vorbereitende Begutachtungsarbeiten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 15<br />

4 Untersuchung des Versicherten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 21<br />

5 Gutachtlich-medizinische Beurteilung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 27<br />

6 Erstattung des Gutachtens . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 31<br />

7 Nachgehende Sachverständigenpflichten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 39<br />

8 Besondere Begutachtungsfälle und -materien . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 43<br />

9 Unfallversicherungsrechtliche Regeln . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 49<br />

10 Musterformulierungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 59<br />

11 Anhang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 65<br />

ABKÜRZUNGEN:<br />

BG Berufsgenossenschaft<br />

BKV Berufskrankheitenverordnung<br />

gem. gemäß<br />

ggf. gegebenenfalls<br />

insbes. insbesondere<br />

MdE Minderung der Erwerbsfähigkeit<br />

SGB Sozialgesetzbuch<br />

SGB VII Siebtes Buch des Sozialgesetzbuches<br />

(Unfallversicherung)<br />

SGB IX Neuntes Buch des Sozialgesetzbuches (Rehabilitation)<br />

SGB X Zehntes Buch des Sozialgesetzbuches<br />

(Verwaltungsverfahren)<br />

UV-Träger Unfallversicherungsträger<br />

Zur Anwendung dieser „<strong>Hinweise</strong>“:<br />

– Die methodisch-praktischen Empfehlungen und Anleitungen stellen keine allgemeingültigen<br />

und unmittelbar verbindlichen Regeln dar. Sie entsprechen aber einer<br />

weitgehen<strong>den</strong> Übung in der gesetzlichen Unfallversicherung und beruhen auf einer<br />

gesicherten Rechtslage.<br />

– Die <strong>Hinweise</strong> sollen eine Hilfestellung in <strong>den</strong> regelmäßig anfallen<strong>den</strong> Begutachtungssachen<br />

bieten. Der <strong>Gutachter</strong> kann erwarten, dass die Verwaltung auf<br />

Besonderheiten und spezielle Anforderungen des konkreten Gutachtenauftrags<br />

hinweist.<br />

3


1<br />

4<br />

Zu Nr. 1.2 – 1.7:<br />

Rechtliche Bedeutung der Begutachtungsmethodik<br />

– Das Gutachten ist eine bestimmte Form der (fachlichen)<br />

Aussage eines Sachverständigen, es setzt vor allem einen<br />

Auftrag voraus und muss eine Ausarbeitung (insbes.<br />

Begründung seiner Ergebnisse bzw. Antworten) aufweisen.<br />

Deshalb hat es eine begriffliche Bedeutung und ist von<br />

anderen <strong>ärztlichen</strong> Aussagen (Atteste usw.) zu unterschei<strong>den</strong>.<br />

– Da das Sachverständigengutachten rechtlich auch ein<br />

Beweismittel (im Verwaltungs- oder Gerichtsverfahren) ist,<br />

muss außerdem die Art und Weise seiner Erstattung<br />

bestimmten formalen Anforderungen genügen.<br />

Deshalb ist bei der gesamten gutachtlich-<strong>ärztlichen</strong><br />

Tätigkeit eine grundsätzliche Sachverständigen- und<br />

Begutachtungsmethodik zu beachten.


ALLGEMEINE BEGUTACHTUNGSGRUNDSÄTZE 1<br />

1.1 Auch bei der <strong>Gutachter</strong>tätigkeit <strong>für</strong> die gesetz- ● Grundlegende Sachliche<br />

Unfallversicherung hat der Arzt die allgemeinen verständigenpflichten<br />

Sachverständigenpflichten zu beachten, insbesondere:<br />

– Neutralität<br />

– Objektivität<br />

– Zuverlässigkeit<br />

Diese Anforderungen bestehen gleichermaßen gegenüber<br />

dem Versicherten und der Verwaltung. Das<br />

gesamte Verhalten des <strong>Gutachter</strong>s ist darauf auszurichten.<br />

Mit der Zuverlässigkeit muss der Arzt insbesondere<br />

seine persönliche Qualifikation zur sachgerechten<br />

Begutachtung im Einzelfall gewährleisten.<br />

1.2 Das ärztliche Gutachten soll der Verwaltung ● Allgemeiner Zweck<br />

helfen, einen bestimmten (entscheidungserheblichen) der Begutachtung<br />

Sachverhalt zu klären. Dazu wird ihr die erforderliche<br />

besondere (medizinische) Sachkunde durch einen<br />

Experten vermittelt.<br />

Verantwortlich <strong>für</strong> die Tatsachenfeststellung bleibt der<br />

UV-Träger. Dieser Grundsatz gilt ungeachtet des im<br />

Einzelfall großen (faktischen) Einflusses der Gutachtenergebnisse<br />

auf die Verwaltungsentscheidung.<br />

1.3 Neben seiner äußeren Form hat das Gutachten ● Grundsätzlicher Inhalt<br />

auch einen typischen Inhalt, der zu seinem Begriff des Gutachtens<br />

gehört:<br />

– Wiedergabe eigener Wahrnehmungen (insbes.<br />

Untersuchungsergebnisse) und sonstiger sog.<br />

Anknüpfungstatsachen,<br />

– Feststellung und Erläuterung einschlägiger medizinischer<br />

Erfahrungssätze,<br />

– Bewertung der Anknüpfungstatsachen und andere<br />

schlussfolgernde, individuelle Beurteilungen.<br />

1.4 Der <strong>Gutachter</strong>arzt darf generell nur soweit tätig ● Zuständigkeitsbereich des<br />

wer<strong>den</strong>, wie seine Mithilfe im Einzelfall angefordert <strong>ärztlichen</strong> Sachverständiwird<br />

und seine Inanspruchnahme als Sachverständi- gen<br />

ger <strong>für</strong> die konkrete Angelegenheit notwendig und<br />

möglich ist.<br />

Deshalb hat er nur medizinische Fragestellungen zu<br />

beurteilen und muss sich auf sein Fachgebiet<br />

beschränken. Insbesondere soll er nicht Ermittlungen,<br />

die keine besondere Sachkunde erfordern, anstellen<br />

oder sich unmittelbar zur Rechtslage und hinsichtlich<br />

der Verwaltungsentscheidung äußern. 5


1<br />

6<br />

Verwaltung<br />

<strong>Gutachter</strong><br />

Verwaltung<br />

Regel-Ablauf der Begutachtung<br />

Entscheidung über<br />

– Arbeitsunfall<br />

– Leistungen<br />

Erforderlichkeit<br />

einer Begutachtung?<br />

– Vorauswahl von <strong>Gutachter</strong>n<br />

– <strong>Gutachter</strong>vorschlag an Vers.<br />

Erteilung des Gutachtenauftrags<br />

Prüfung des<br />

Gutachtenauftrags<br />

Untersuchung des Versicherten<br />

– Erstellung des Gutachtens<br />

– Ablieferung des Gutachtens<br />

Prüfung / Auswertung<br />

des Gutachtens<br />

Umsetzung des Gutachtens<br />

in die Verwaltungsentscheidung<br />

mit: Ermittlung bzw. Feststellung<br />

der Begutachtungsgrundlagen(Beurteilungs-Ausgangssachverhalt)<br />

mit: weiteren <strong>Hinweise</strong>n an <strong>den</strong><br />

Versicherten<br />

mit: – evtl. Abklärungen mit<br />

dem Auftraggeber bzw.<br />

Verwaltung<br />

– Vorbereitung der Begutachtung<br />

mit: evtl. Berücksichtigung von<br />

Zusatzgutachten<br />

mit: evtl. nachgehen<strong>den</strong><br />

<strong>Gutachter</strong>aufgaben<br />

mit: evtl. Rückfragen beim<br />

<strong>Gutachter</strong>


1.5 Für die <strong>Gutachter</strong>tätigkeit gilt die allgemeine ● Qualitätsanforderungen<br />

berufliche Qualitätsverpflichtung des Arztes. Die an die Begutachtung<br />

Begutachtungsqualität besteht insgesamt in der Erstattung<br />

eines gebrauchstauglichen Gutachtens und in<br />

der Wahrung der weiteren (berechtigten) Interessen<br />

der Beteiligten.<br />

Die Gebrauchstauglichkeit richtet sich nach dem<br />

allgemeinen Zweck eines Gutachtens sowie nach der<br />

speziellen Bestimmung im einzelnen Gutachtenauftrag.<br />

Außerdem müssen vor allem Untersuchung und<br />

Formulierungen scha<strong>den</strong>sfrei vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

1.6 Im Hinblick auf <strong>den</strong> maßgeblichen Einfluss der ● Aufgaben des auftrags-<br />

Verwaltungsarbeit auf die Gutachtenqualität muss ggf. erteilen<strong>den</strong> UV-Trägers<br />

der Arzt die Mitwirkung <strong>für</strong> eine einwandfreie<br />

Begutachtung abverlangen. Darüber hinaus ist der<br />

UV-Träger verpflichtet, <strong>den</strong> <strong>Gutachter</strong> vor persönlichen<br />

Beeinträchtigungen zu schützen.<br />

Wesentliche Aufgaben des Auftraggebers sind:<br />

Feststellung der Begutachtungsgrundlagen (z. B. des<br />

Unfallhergangs), korrekte Auftragserteilung (z. B.<br />

konkrete Fragestellung), Steuerung der Gutachtenerstattung<br />

(z. B. bei Zusatzgutachten), Betreuung des<br />

<strong>Gutachter</strong>s (z. B. Beschaffung von Spezialliteratur).<br />

1.7 Der beauftragte Arzt ist grundsätzlich verpflichtet, ● Persönliche Begutachtungsdie<br />

Begutachtung selbst vorzunehmen. Es liegt in der pflicht<br />

Entscheidung der Verwaltung, ob sie das von<br />

anderen Personen erstellte Gutachten annimmt.<br />

Soweit ärztliche Mitarbeiter und andere Hilfspersonen<br />

zur Vorbereitung und Erstattung des Gutachtens<br />

hinzugezogen wer<strong>den</strong>, erfolgt dies unter voller<br />

Verantwortung des bestellten Sachverständigen. Dies<br />

muss auch bei der Unterzeichnung des Gutachtens<br />

zum Ausdruck kommen.<br />

Vgl. auch Nr. 4.5 und Nr. 10.<br />

1<br />

7


2<br />

8<br />

Zu Nr. 2.1 ff.:<br />

Arbeitsvorgänge nach Eingang des Gutachtenauftrags<br />

(bis zur unmittelbaren Begutachtung)<br />

1. Sofortige Auftragsbearbeitung<br />

Zielrichtung: äußere Vollständigkeit und generelle<br />

Übernahme sowie Durchführbarkeit des Gutachtenauftrags<br />

– Eingangskontrolle (s. S. 10)<br />

– Planung der Durchführung der Begutachtung<br />

– Inhaltliche Vorprüfung des Gutachtenauftrags<br />

Reaktion: Rückfrage beim Auftraggeber bzw. <strong>Hinweise</strong>,<br />

Rückgabe des Gutachtenauftrags<br />

2. Vorbereitende Begutachtungsarbeiten (s. S. 15 ff.)<br />

Zielrichtung: Endgültige Übernahme des Auftrags und<br />

Vornahme der Begutachtung<br />

– Abschließende inhaltliche Prüfung des Gutachtenauftrags<br />

– Vorbereitung der Untersuchung und Gutachtenerstattung<br />

Reaktion: Rückfrage beim Auftraggeber bzw. <strong>Hinweise</strong>,<br />

Rückgabe des Gutachtenauftrags, Kontaktaufnahme<br />

mit dem zu Untersuchungen


EINGANG DES GUTACHTENAUFTRAGS 2<br />

2.1 Die einzelne <strong>Gutachter</strong>tätigkeit setzt einen aus- ● Rechtliche Bedeutung<br />

drücklichen Auftrag des UV-Trägers voraus, ungeach- des Gutachtenauftrags<br />

tet der <strong>Gutachter</strong>auswahl durch <strong>den</strong> Versicherten. Die<br />

Beauftragung (z. B. mit einem Zusatzgutachten) kann<br />

z. B. auch über <strong>den</strong> Hauptgutachter erfolgen, der<br />

hierzu von der Verwaltung ermächtigt wurde.<br />

Der Gutachtenauftrag muss ausdrücklich als ein solches<br />

Ersuchen angegeben sein (z.B. „Stellungnahme“<br />

nicht ausreichend). Er bezieht sich auf eine formelle<br />

Begutachung mit <strong>den</strong> maßgeblichen rechtlichen und<br />

methodischen Regeln.<br />

2.2 Der D-Arzt und behandelnde Arzt sind gem. ● Begutachtungspflicht des<br />

Vertrag Arzt/UV-Träger und jeder approbierte Arzt Arztes und Begutachtungsgesetzlich<br />

zur Gutachtenerstattung verpflichtet. Die vertrag<br />

konkrete Begutachtung beruht auf einem im Einzelfall<br />

abgeschlossenen Vertrag (mit entsprechen<strong>den</strong> Verpflichtungen<br />

der Beteiligten).<br />

Der Gutachtenauftrag muss vom Arzt nicht ausdrücklich<br />

angenommen wer<strong>den</strong>. Eine verbindliche Erklärung<br />

kann auch (mittelbar) mit seinem weiteren<br />

Verhalten erfolgen (z.B. Anforderung von Unterlagen<br />

oder Einbestellen des Verletzten).<br />

2.3 In ihrem Auftrag legt die Verwaltung (ausdrücklich ● Allgemeine Regelungen<br />

oder mittelbar) die wesentlichen Bedingungen der des Auftrags<br />

Gutachtenerstattung fest und gibt dem Arzt die Beurteilungsgrundlagen<br />

(sog. Ausgangssachverhalt oder<br />

Anknüpfungstatsachen) vor, soweit sie nicht mit der<br />

Untersuchung (als Befundtatsachen) festgestellt wer<strong>den</strong><br />

sollen.<br />

Insbesondere befindet der Auftraggeber über<br />

– <strong>den</strong> speziellen Verwendungszweck des Gutachtens<br />

(z. B. zur Erteilung eines Bescheides zur beruflichen<br />

Verursachung eines Gesundheitsscha<strong>den</strong>s)<br />

– die allgemeine Begutachtungsmaterie (z. B. Beurteilung<br />

nach Aktenlage oder mit Untersuchung)<br />

– die Form und weitere Regelung der Gutachtenerstattung<br />

(z. B. Formular- oder freies Gutachten,<br />

Begutachtungsfrist)<br />

Vgl. auch Nr. 1.5, Nr. 4.4 und Nr. 6.3.<br />

9


2<br />

10<br />

Checkliste/Gutachtenauftrag-Eingangskontrolle<br />

(Vorliegen der wesentlichen Bestandteile eines Auftrags)<br />

1. Auftrag <strong>für</strong> eine Begutachtung<br />

– eindeutiges Ersuchen um ein formelles Gutachten<br />

(nicht z.B. eine Feststellung der aktuellen Befundung)<br />

2. Angabe des <strong>Gutachter</strong>s<br />

– Benennung einer Person (nicht z.B. eines Begutachtungsinstituts)<br />

– eindeutige Bezeichnung des Arztes, zumindest Bestimmbarkeit<br />

(z.B. durch „Chefarzt der ..... Abteilung<br />

des .....)<br />

3. Fachgebietliche Zuständigkeit<br />

– Festlegung eines bestimmten Fachgebietsgutachtens im<br />

Gutachtenauftrag<br />

– eindeutige Bestimmbarkeit der Zuständigkeit aus der<br />

Begutachtungsmaterie (z.B. nur unfallchirurgische<br />

Verletzung)<br />

4. Art des Gutachtens<br />

– Bestimmung der Form des Gutachtens (z.B. sog. freies<br />

Gutachten, Zusammenhangsgutachten, Zusatzgutachten)<br />

– Gutachten mit Untersuchung oder nach Aktenlage<br />

5. Stellung der Gutachtenfragen<br />

– Formulierung einzelner Fragen<br />

– Ausrichtung auf medizinische Beurteilungen (insbes.<br />

nicht rechtliche Fragestellung wie z.B.: „Ist ein Arbeitsunfall<br />

gegeben?)<br />

6. Unterlagen des Gutachtenauftrags<br />

– Übersendung der Verwaltungsakten<br />

– Beifügung sonstiger – im Auftragsschreiben aufgeführter<br />

– Unterlagen (z.B. Einbestellschreiben, Röntgenaufnahmen)<br />

7. Regelung der allgemeinen Auftragsbedingungen<br />

– insbes. spezielle Erstattungsfrist, bes. Verwendungszweck<br />

Sofort-Reaktion des <strong>Gutachter</strong>s je nach Auftragsmangel:<br />

Rückfrage beim Auftraggeber oder Rückgabe des Gutachtenauftrags


2.4 Der Auftrag zur Begutachtung ist umgehend auf ● Aufgabe des <strong>Gutachter</strong>s<br />

seine Vollständigkeit und persönliche wie sachliche beim Auftragseingang<br />

Durchführbarkeit überschlägig durchzusehen. Wenn<br />

der Arzt ihn nicht zu erledigen vermag oder sonstige<br />

Fragen bestehen, hat er sogleich die Verwaltung zu<br />

informieren.<br />

Eine nur teilweise Ausführung des Auftrags ist im<br />

Regelfall nicht zulässig. Ebenso wenig darf der<br />

ersuchte Arzt – ohne vorherige Zustimmung des<br />

Auftraggebers – die Begutachtungssache an einen<br />

anderen Arzt weitergeben.<br />

Vgl. auch Nr. 3.1 ff.<br />

2.5 Zur Frage, ob der <strong>Gutachter</strong> <strong>den</strong> Auftrag selbst ● Persönliche Vorausübernehmen<br />

kann, hat er zu beachten: setzungen der Auftragsübernahme<br />

– Betrifft die Begutachtungssache seine Fachdiszi-<br />

plin und verfügt er über die erforderlichen Spezialkenntnisse<br />

und kann er sich das Wissen kurzfristig<br />

(insbes. durch Literatur) verschaffen?<br />

– Verfügt er über die erforderliche personelle (Hilfskräfte<br />

usw.) und sächliche (Untersuchungsgeräte<br />

usw.) Ausstattung?<br />

– Besteht – bei entsprechen<strong>den</strong> Bemühungen – die<br />

<strong>für</strong> eine fristgerechte Auftragserfüllung notwendige<br />

Arbeitskapazität?<br />

– Können <strong>für</strong> die Beteiligten auf Grund konkreter<br />

Umstände (z. B. frühere persönliche Differenzen)<br />

ernstliche Be<strong>für</strong>chtungen hinsichtlich einer objektiven<br />

und neutralen Begutachtung bestehen? Vgl.<br />

dazu auch Nr. 2.5.<br />

2<br />

11


2<br />

12<br />

Zu Nr. 2.1 ff.:<br />

Gutachtentypik in der gesetzlichen Unfallversicherung<br />

(vor allem gem. Vertrag Ärzte/UV-Träger und Gebührenverzeichnis,<br />

vgl. Nr. 11)<br />

● Formulargutachten und freie Gutachten<br />

– Formulargutachten <strong>für</strong> bestimmte Anlässe (vgl. unten)<br />

und einzelne Fachgebiete<br />

– freie Gutachten vgl. unten<br />

● Freie Gutachten<br />

– ohne oder mit Frage zum ursächlichen Zusammenhang,<br />

vgl. unten<br />

– regelmäßige freie Gutachten oder eingehend<br />

begründete wissenschaftliche Gutachten<br />

● Zusammenhangsgutachten<br />

– nur freie Gutachten<br />

– Hauptfrage: Ursächlichkeit eines Gesundheitsscha<strong>den</strong>s<br />

mit dem Unfallereignis bzw. <strong>den</strong> Folgen eines<br />

Arbeitsunfalls<br />

● Rentengutachten<br />

– zumeist Formulargutachten<br />

– zur erstmaligen Rentenfeststellung und Rentennachprüfung<br />

(<strong>für</strong> unterschiedliche Entscheidungen)<br />

● Zusatzgutachten<br />

– Formulargutachten oder freies Gutachten<br />

– selbständiges Gutachten auf anderem Fachgebiet,<br />

neben dem Hauptgutachten<br />

Regelfall: Begutachtung mit Untersuchung (des<br />

Versicherten).<br />

Gutachten nach Aktenlage bei bereits erhobenen<br />

(aktuellen) Befun<strong>den</strong>, alleiniger Prüfung der Kausalfrage oder<br />

zur Überprüfung anderer ärztlicher Stellungnahmen.<br />

Vgl. auch Nr. 8.1 ff.


2.6 Im Verwaltungsverfahren hat der <strong>Gutachter</strong> selbst ● <strong>Gutachter</strong>tätigkeit bei<br />

kein formelles Ablehnungsrecht. Ungeachtet des Gut- besonderen Beziehungen<br />

achterauswahlverfahrens (vgl. Nr. 2.1) hat er aber<br />

die Beteiligten auf entsprechende Umstände (vgl. Nr.<br />

2.4) hinzuweisen und kann aus entsprechen<strong>den</strong><br />

Grün<strong>den</strong> eine Übernahme des Auftrags ablehnen.<br />

Keine generellen Ablehnungsgründe sind:<br />

– Tätigkeit in einer BG-Klinik oder als Durchgangsbzw.<br />

H-Arzt,<br />

– Vorhergehende oder aktuelle Behandlung des<br />

Versicherten,<br />

– Tätigkeit als Beratender Arzt der auftraggeben<strong>den</strong><br />

Verwaltung.<br />

2.7 Die („orientierende“) Vorprüfung des Gutachten- ● Inhaltliche Vorprüfung<br />

auftrags hat sich im Wesentlichen auf folgende des Gutachtenauftrags<br />

Punkte zu erstrecken. Dabei besteht ebenfalls eine<br />

entsprechende Hinweispflicht gegenüber dem Auftraggeber,<br />

der <strong>Gutachter</strong> kann nicht selbst <strong>den</strong> Auftrag<br />

abändern oder fehlende Informationen bei anderen<br />

Stellen einholen:<br />

– Ist die erbetene Begutachtung in medizinischer Hinsicht<br />

grundsätzlich sinnvoll und ausführbar, auch mit<br />

<strong>den</strong> wesentlichen Fragen und im gegenwärtigen<br />

Zeitpunkt?<br />

– Ist der Gutachtenauftrag vollständig oder fehlen<br />

insbes. angegebene Unterlagen?<br />

– Gibt es andere allgemeine bzw. wesentliche<br />

Be<strong>den</strong>ken gegen die Begutachtungssache?<br />

2<br />

13


3<br />

Notizen<br />

14


VORBEREITENDE BEGUTACHTUNGSARBEITEN 3<br />

3.1 Spätestens im Rahmen der Vorbereitung der ● Umfassende Kontrolle<br />

Begutachtung ist der Gutachtenauftrag vom Arzt des Gutachtenauftrags<br />

umfassend, insbes. auch medizinisch-inhaltlich, zu<br />

prüfen. Maßstab ist die erkennbare, vom Auftraggeber<br />

bezweckte Sachaufklärung.<br />

Auch in diesem Verfahrensstadium muss und kann<br />

(nur) der <strong>Gutachter</strong> auf offene Fragen hinweisen und<br />

eine Überprüfung des Gutachtenauftrags empfehlen.<br />

Eine Ablehnung der Gutachtenerstellung kommt jetzt<br />

nur noch in seltenen Fällen in Betracht.<br />

3.2 Bei der inhaltlichen Prüfung des Gutachtenauf- ● Wesentliche Aspekte<br />

auftrags sind hauptsächlich folgende Überlegungen der materiellen<br />

anzustellen: Auftragsprüfung<br />

– Sind die einzelnen Begutachtungsfragen (unter<br />

Berücksichtigung der Unterlagen) verständlich und<br />

ausreichend präzise sowie <strong>für</strong> die – vom Auftraggeber<br />

zutreffende – Sachverhaltsfeststellung und<br />

Entscheidung vollständig und geeignet?<br />

– Hat die Berufsgenossenschaft <strong>den</strong> zu beurteilen<strong>den</strong><br />

(Ausgangs-)Sachverhalt (sog. Anknüpfungstatsachen)<br />

eindeutig bestimmt (vor allem bei Vergleichsbegutachtung<br />

und widersprüchlichem Akteninhalt) und<br />

vollständig ermittelt (u. a. Aufklärung des Verletzungshergangs,<br />

Feststellung der Arbeits- und<br />

Berufsverhältnisse, Beiziehung von Krankenunterlagen)?<br />

– Enthält der Verwaltungsauftrag notwendige<br />

(kostenintensive) Spezialuntersuchungen und liegt<br />

eine Ermächtigung zur Einholung von Zusatzgutachten<br />

(auf welchem Fachgebiet und bei welchem<br />

<strong>Gutachter</strong>) vor?<br />

15


3<br />

16<br />

Zu Nr. 3.3 ff.:<br />

Mithilfe des Auftraggebers (Verwaltung) bei<br />

der Vorbereitung der Untersuchung<br />

– Steuerung der Einhaltung des Untersuchungstermins bei<br />

Verzögerung durch Versicherten<br />

– Beschaffung von Untersuchungsunterlagen, insbes. bei<br />

erforderlicher Mitwirkung des Versicherten<br />

– Beauftragung eines Dolmetschers auf Bitte des <strong>Gutachter</strong>s<br />

oder Versicherten


3.3 Für die Begutachtung erforderliche Kranken- ● Fremde Krankenunterunterlagen,<br />

Röntgenbilder usw. anderer, vor allem lagen, Arbeitgeberausfrüher<br />

behandelnder Ärzte sind – sofern nicht bereits künfte, eigene Vorgänge<br />

dem Auftragsschreiben beigefügt – über die auftraggebende<br />

Verwaltung einzuholen. Ebenso soll in der<br />

Regel nicht direkt mit dem Arbeitgeber Verbindung<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong>, um z. B. Auskünfte über <strong>den</strong><br />

Unfallhergang oder betriebliche Verhältnisse zu<br />

erhalten.<br />

Die unmittelbare Verwendung eigener Vorgänge über<br />

<strong>den</strong> zu Begutachten<strong>den</strong>, etwa aus vorangegangenen<br />

Behandlungen, ist hingegen zumeist erlaubt: es kann<br />

im allgemeinen von einer konklu<strong>den</strong>ten Einwilligung<br />

des Unfallversicherten ausgegangen wer<strong>den</strong>. Andernfalls<br />

muß die Berufsgenossenschaft eingeschaltet<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

3.4 Es ist Aufgabe des Versicherungsträgers, die Mit- ● Beteiligung des Verwirkung<br />

des Unfallverletzten zur Untersuchung sicher- sicherten<br />

zustellen. Es kann aber im Allgemeinen davon ausgegangen<br />

wer<strong>den</strong>, dass er aus eigenem Antrieb<br />

erscheint und keine besonderen Maßnahmen der<br />

Verwaltung veranlasst wer<strong>den</strong> müssen (auch wegen<br />

seiner Beteiligung vor dem Gutachtenauftrag, vgl.<br />

Nr. 11.3).<br />

Der Arzt darf <strong>den</strong> genauen Termin sowie <strong>den</strong> Ort der<br />

Untersuchung bestimmen. Insoweit kann er auch<br />

(zweckmäßigerweise) direkt mit dem Proban<strong>den</strong> in<br />

Verbindung treten und ihn zur Begutachtung bitten.<br />

Die Verwaltung ist hierüber in Kenntnis zu setzen<br />

(z. B. durch Übersendung einer Kopie des Einbestellungsschreibens).<br />

Vgl. auch Übersicht auf S. 20 und S. 22.<br />

3<br />

17


3<br />

18<br />

Zu Nr. 3.4 und 3.5:<br />

Regelmäßige <strong>Hinweise</strong> im Einbestellungsschreiben<br />

– Anlass der Einbestellung und Untersuchung (zu einer<br />

Gutachtenerstattung)<br />

– Auftraggeber der Begutachtung<br />

– Gegenstand der Untersuchung (zu beurteilende Verletzung<br />

usw.)<br />

– Ambulante oder stationäre Untersuchung, genereller Hinweis<br />

auf besondere Untersuchungsmaßnahmen<br />

– Verhaltensmaßnahmen vor der Untersuchung (z. B. Absetzen<br />

von Medikamenten)<br />

– Mitbringen von Krankheitsunterlagen (z. B. Röntgenbilder)


3.5 Im Rahmen einer ordnungsgemäßen Begutach- ● Rücksichtnahme bei<br />

tungsorganisation der Praxis oder des Krankenhauses der Einbestellung<br />

muss bei der Ladung zur Untersuchung so weit wie<br />

möglich auf die Belange des Verletzten Rücksicht<br />

genommen wer<strong>den</strong>. Vor allem ist seine zeitliche Inanspruchnahme<br />

gering zu halten, um ihn vor Nachteilen<br />

(z. B. durch die Abwesenheit vom Arbeitsplatz) zu<br />

bewahren.<br />

Es sind insbes. mehrfache Untersuchungen (verschie<strong>den</strong>e<br />

Organbereiche, Zusatzbegutachtungen usw.) in<br />

diesem Sinne zu koordinieren. Erforderlichenfalls hat<br />

der <strong>Gutachter</strong> hierzu die auftraggebende Verwaltung<br />

einzuschalten.<br />

3.6 Bei ausländischen Proban<strong>den</strong> hat der <strong>Gutachter</strong> ● Hinzuziehung eines<br />

zu prüfen, ob zur Untersuchung ein Übersetzer zuge- Dolmetschers<br />

zogen wer<strong>den</strong> soll. Erscheint dies als zweckmäßig,<br />

kann er in der Regel auch ohne vorherige ausdrückliche<br />

Genehmigung des Versicherungsträgers (auf<br />

dessen Kosten) einen Dolmetscher beauftragen.<br />

Sofern dies dem Arzt nicht möglich ist, bleibt es letztlich<br />

Aufgabe der Berufsgenossenschaft, <strong>für</strong> einen<br />

geeigneten Dolmetscher zu sorgen. Wenn hierüber<br />

nicht bereits der Gutachtenauftrag eine Regelung<br />

enthält, muss die Verwaltung darauf hingewiesen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Vgl. auch Übersicht auf S. 22.<br />

3<br />

19


4<br />

20<br />

Mitwirkungspflicht des Versicherten bei der<br />

Untersuchung<br />

– Untersuchungen (§ 62 SGB I):<br />

Wer Sozialleistungen beantragt oder erhält, soll sich auf<br />

Verlangen des zuständigen Leistungsträgers <strong>ärztlichen</strong> und<br />

psychologischen Untersuchungsmaßnahmen unterziehen,<br />

soweit dies <strong>für</strong> die Entscheidung über die Leistung<br />

erfoderlich sind.<br />

– Grenzen der Mitwirkung (§ 65 Abs. 2 SGB I):<br />

Behandlungen und Untersuchungen,<br />

1. bei <strong>den</strong>en im Einzelfall ein Scha<strong>den</strong> <strong>für</strong> Leben oder<br />

Gesundheit nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit<br />

ausgeschlossen wer<strong>den</strong> kann,<br />

2. die mit erheblichen Schmerzen verbun<strong>den</strong> sind oder<br />

3. die einen erheblichen Eingriff in die körperliche<br />

Unversehrtheit bedeuten, können abgelehnt wer<strong>den</strong>.


UNTERSUCHUNG DES VERSICHERTEN 4<br />

4.1 Der Umgang des Arztes mit dem Versicherten wird ● Rolle des <strong>Gutachter</strong>s<br />

durch <strong>den</strong> Zweck der Begutachtung (objektive Sachverhaltsermittlung<br />

usw.) und spezifische <strong>Gutachter</strong>pflichten<br />

(Neutralität usw.) bestimmt. Das Tätigwer<strong>den</strong><br />

und die Stellung des <strong>Gutachter</strong>s weichen insoweit<br />

von der Heilbehandlung des Patienten ab.<br />

Der <strong>Gutachter</strong> soll u. a. durch ein angemessenes<br />

persönliches Verhalten auf ein Vertrauensverhältnis<br />

hinwirken, das auf der objektiven und kompetenten<br />

Wahrnehmung der gutachtlichen Aufgaben beruht<br />

und die Beteiligten eine sachgemäße Begutachtung<br />

erwarten lassen.<br />

Vgl. auch Nr. 1.1 und 1.5.<br />

4.2 Der <strong>Gutachter</strong> hat besonders bei der Unter- ● Allgemeine <strong>Gutachter</strong>suchung<br />

die Interessen der Beteiligten zu wahren. pflichten bei der Unter-<br />

Z. B. darf er sich dem Versicherten gegenüber nicht suchung<br />

in menschlich unangemessener Weise verhalten oder<br />

mit einzelnen Äußerungen Anlass zur Besorgnis einer<br />

Voreingenommenheit geben.<br />

Bei ausländischen Untersuchungspersonen ist deren<br />

Kulturkreis und Vorstellungswelt zu berücksichtigen, um<br />

Verständigungsschwierigkeiten und falschen gutachtlichen<br />

Wertungen zu begegnen. Wesentliche Vorkommnisse<br />

bei der Untersuchung sind im Gutachten<br />

anzuführen, auch wenn sie nicht unmittelbar sachlich<br />

bedeutsam sind.<br />

21


4<br />

22<br />

Zu Nr. 4.4:<br />

Besondere Aufgaben des <strong>Gutachter</strong>s bei der<br />

Untersuchung<br />

1. Hinzuziehung eines Dolmetschers:<br />

Prüfung der Notwendigkeit durch <strong>den</strong> <strong>Gutachter</strong>, der ihn<br />

im Regelfall auch bestellt (zu Lasten des Auftraggebers)<br />

vgl. auch Nr. 3.6<br />

2. Aufklärung und Beratung vor Untersuchungsmaßnahmen<br />

Aufgabe des <strong>Gutachter</strong>s, Erläuterung der Maßnahmen<br />

(Selbstbestimmungs- oder Eingriffsaufklärung) und Hinweis<br />

auf mögliche nachteilige Folgen bei Ablehnung von<br />

Untersuchungen<br />

3. Information des Versicherten über Untersuchungsergebnisse<br />

(gem. Hauptverband der gewerblichen<br />

Berufsgenossenschaften):<br />

Zulässig hinsichtlich tatsächlicher Feststellungen (insbes.<br />

Befunde) und – auf ausdrückliches Verlangen und soweit<br />

bereits möglich – gutachterlicher Einschätzungen (mit<br />

ausdrücklichem Hinweis auf die abschließende Beurteilung<br />

durch <strong>den</strong> UV-Träger). Geboten <strong>für</strong> behandlungsbedürftige<br />

Diagnosen und erforderliche (nicht in <strong>den</strong> Begutachtungsrahmen<br />

fallende) Untersuchungen.


4.3 Über Art und Ausmaß der Untersuchungsmaß- ● Umfang der gutachtlichen<br />

nahmen hat grundsätzlich der <strong>Gutachter</strong> zu befin<strong>den</strong>. Untersuchung<br />

Der Auftraggeber darf darüber hinaus um die Vornahme<br />

einzelner Untersuchungen zur Befunderhebung<br />

(z. B. bestimmte Röntgenaufnahme oder Organdiagnostik)<br />

bitten.<br />

Eine Untersuchung darf in jedem Fall nur in so weit<br />

vorgenommen wer<strong>den</strong>, als die konkrete Gutachtenerstattung<br />

sie verlangt. Auch eine Einwilligung des<br />

Versicherten berechtigt nicht zu weiteren Maßnahmen<br />

des Arztes innerhalb des Auftrags der Verwaltung<br />

(z. B. aus allgemeinem wissenschaftlichen Interesse).<br />

4.4 Der auftraggeben<strong>den</strong> Verwaltung obliegt auch ● Befragung der Unterdie<br />

Feststellung des weiteren Ausgangssachverhalts suchungsperson<br />

(bzw. Anknüpfungstatsachen), zu dem vor allem die<br />

gesamte berufliche und gesundheitliche Vorgeschichte<br />

gehört. Ausgenommen sind lediglich Erhebungen, die<br />

eine besondere (medizinische) Sachkunde verlangen.<br />

Fehlende (maßgebliche) Verwaltungsermittlungen hat<br />

der <strong>Gutachter</strong> nachholen zu lassen.<br />

Dennoch darf auch der Arzt <strong>den</strong> Versicherten während<br />

der Untersuchung zu tatsächlichen Verhältnissen<br />

– informatorisch und zur Ergänzung – befragen. Bei<br />

unklaren, widersprüchlichen oder sonst nicht<br />

überzeugen<strong>den</strong> Angaben ist aber kein wahrheitsforschendes<br />

Insistieren (Vorhaltungen usw.) zulässig.<br />

Vielmehr obliegt dem UV-Träger die weitere Abklärung.<br />

Vgl. auch Nr. 2.2 und 5.4.<br />

4<br />

23


4<br />

24<br />

Begleitung des Versicherten bei der Untersuchung durch einen<br />

Bevollmächtigten bzw. Beistand (<strong>Hinweise</strong> des Landesverbandes<br />

Südwestdeutschland vom 2. 1. 1996):<br />

1. Eine förmliche Vertretung und Hande!n <strong>für</strong> <strong>den</strong> Versicherten, wie z. B. durch<br />

einen Rechtsanwalt im Rahmen eines Verwaltungs- oder Gerichtsverfahrens,<br />

ist bei der Begutachtung nicht möglich. Zulässig ist jedoch die bloße<br />

Begleitung und Anwesenheit einer Vertrauensperson bei der Untersuchung<br />

(als Beistand), soweit es die Begutachtungssache und die äußeren<br />

Umstände (Untersuchungsablauf usw.) – ohne wesentliche Störungen –<br />

erlauben.<br />

2. Diese Person kann nur <strong>den</strong> Verletzten bei dessen gutachterlicher Befragung<br />

unterstützen, etwa durch Verdeutlichung seiner Angaben gegenüber dem<br />

Arzt. Insbesondere kann der Beistand nicht anstelle des Verletzten befragt<br />

wer<strong>den</strong> und <strong>für</strong> diesen antworten. Ebenso darf der Arzt kommentierte<br />

Äußerungen zur Untersuchung und Fragen an ihn zurückweisen.<br />

3. Wenn eine solche Bitte um Begleitung bei der Untersuchung geäußert wird,<br />

wird es sich empfehlen, daß der <strong>Gutachter</strong> kurz <strong>den</strong> Sinn und Zweck der<br />

Begutachtung erläutert (vorliegender Auftrag der Verwaltung, Zuständigkeit<br />

der Berufsgenossenschaft <strong>für</strong> die Leistungsfeststel!ung, Anfechtungsmöglichkeit<br />

des Bescheides mit einem Rechtsbehelf) und <strong>den</strong> wesentlichen<br />

Untersuchungsablauf schildert. Dann wird auch in aller Regel das Ansinnen<br />

auf eine Begleitung während der gutachterlichen Untersuchung nicht weiter<br />

verfolgt wer<strong>den</strong>.<br />

4. Selbstverständlich muß der <strong>Gutachter</strong> wegen seines vorrangigen<br />

Persönlichkeitsrechts Foto- oder Videoaufnahmen bei der Untersuchung nicht<br />

dul<strong>den</strong>, selbst wenn er sich mit der Anwesenheit eines Beistandes<br />

einverstan<strong>den</strong> erklärt hat. Ebensowenig muß beispielsweise der <strong>Gutachter</strong><br />

Auskünfte usw. über die eigene Qualifikation geben, zumal seine Auswahl<br />

alleinige Sache der auftraggeben<strong>den</strong> Verwaltung ist.<br />

5. Grundsätzlich kann der Arzt seine Begutachtung unter <strong>den</strong> obigen<br />

Umstän<strong>den</strong> ablehnen, auch wenn nur die begleitende bzw. unterstützende<br />

Anwesenheit eines Beistandes begehrt wird. Schon um eine Verzögerung<br />

der Begutachtungssache zu vermei<strong>den</strong>, ist es empfehlenswert, ein<br />

Einvernehmen mit dem Verletzten zu erzielen. Falls erfolgsversprechend,<br />

kann hierzu auch die auftraggebende Verwaltung eingeschaltet wer<strong>den</strong>.<br />

6. Die – zugelassene – Anwesenheit einer Begleitperson des Verletzten ist im<br />

Gutachten zu dokumentieren. Die Berufsgenossenschaft ist auch daran<br />

interessiert, vom Arzt sofort unterrichtet zu wer<strong>den</strong>, wenn die Begutachtung<br />

an dem Verhalten des Verletzten scheitert.


4.5 Ein begutachtungsrelevantes allgemeines Ver- ● Feststellungen außerhalb<br />

halten des Versicherten vor, nebenbei oder nach <strong>den</strong> der unmittelbaren Untereigentlichen<br />

Untersuchungshandlungen fällt noch in suchung<br />

die umfassende Befunderhebung. Dazu gehören z. B.<br />

die Art und Weise des Betretens des Untersuchungszimmers<br />

und die Körperhaltung beim Verlassen des<br />

Klinikgebäudes.<br />

Entsprechende Beobachtungen sind deshalb grundsätzlich<br />

im Gutachten zu dokumentieren und zu<br />

bewerten (Ausnahme: gezieltes Provozieren und<br />

Ausspähen bestimmter Verhaltensweisen). Nicht mehr<br />

Teil des Untersuchungsvorgangs ist das zufällige<br />

Treffen (und Beobachten) des Versicherten auf der<br />

Straße.<br />

4.6 Ärztliche Hilfskräfte und weiteres nachgeord- ● Einsatz von Mitarbeitern,<br />

netes Personal können mit einzelnen Untersuchungen Mitwirkung anderer<br />

betraut wer<strong>den</strong>, so weit es deren Sachkunde und die Fachärzte<br />

Schwierigkeit der Begutachtungssache zulassen. Zur<br />

notwendigen Befunderhebung auf anderen Fachgebieten<br />

sind da<strong>für</strong> zuständige Ärzte (z. B. Radiologen,<br />

Neurologen) einzuschalten, wozu es grundsätzlich<br />

keiner besonderen Genehmigung des Auftraggebers<br />

des Gutachtens bedarf.<br />

Die Gesamtverantwortung des beauftragten Arztes <strong>für</strong><br />

die Befunderhebung (als Bestandteil des Gutachtens)<br />

wird dadurch nicht eingeschränkt. Deshalb sind die<br />

Mitarbeiter zu leiten und zu überwachen; ihre Untersuchungsergebnisse<br />

sind zu prüfen und zu beurteilen<br />

(vor allem hinsichtlich sachgerechter Erzielung, Vollständigkeit,<br />

Schlüssigkeit, Aussagewert <strong>für</strong> die Gutachtenfragen).<br />

Auf anderen Fachgebieten eingeholte<br />

Befunde sind entsprechend (innerhalb eigener Sachkompetenz)<br />

zu bewerten.<br />

Vgl. auch Nr. 1.7 und 6.7.<br />

4<br />

25


5<br />

26<br />

Zu Nr. 5.1:<br />

Allgemeine Kriterien des Gutachtens<br />

(Formal-rechtliche Begriffsbestimmung)<br />

● Besondere Äußerungsform eines (in einer Einzelsache)<br />

hinzugezogenen bzw. angehörten Sachverständigen<br />

● Persönliche und selbständige (eigenverantwortliche)<br />

Erstattung des Gutachtens<br />

● Gutachtenerstattung auf Grund eines konkreten (individuellen)<br />

Auftrags<br />

● Beantwortung vorgegebener (einzelner) Fragen des<br />

Auftraggebers<br />

● Ausarbeitung, insbesondere (nachvollziehbare) Begründung<br />

der (wertend-schlussfolgern<strong>den</strong>) Beurteilungen<br />

● Anwendung von besonderen (medizinisch-wissenschaftlichen)<br />

Kenntnissen und (ärztlich-fachlichen) Erfahrungsregeln<br />

(Vgl. auch Nr. 1.3 und 6.1)


GUTACHTLICH-MEDIZINISCHE BEURTEILUNG 5<br />

5.1 Der Sachverständige muss seine Funktion als ● Allgemeiner Rahmen der<br />

<strong>Gutachter</strong> und sein Fachgebiet beachten, sich auf die gutachterlichen Stellung-<br />

Beantwortung der vom Auftraggeber gestellten Fragen nahme<br />

beschränken sowie andere Vorgaben des Gutachtenauftrags<br />

(z. B. hinsichtlich des Ausgangssachverhalts)<br />

beachten. Die Hinweis- und Beratungspflicht <strong>für</strong> eine<br />

(medizinisch) sachgerechte Begutachtung (Nr. 2.3 ff.,<br />

Nr. 3.1 ff.) bleibt hiervon unberührt.<br />

Der <strong>Gutachter</strong> darf vor allem nicht die Verwaltungsentscheidung<br />

selbst treffen wollen (z. B. hat er nicht<br />

unmittelbar einen Rentenanspruch zu entschei<strong>den</strong>,<br />

eine Sehnenruptur als Arbeitsunfall zu qualifizieren<br />

oder einen Bescheid als zutreffend zu bestätigen).<br />

Vgl. auch Nr. 1.4.<br />

5.2 Die gutachtlichen Beurteilungen sind objektiv, ● Pflicht zur objektiven<br />

ohne Rücksicht auf Interessen der Beteiligten vorzuneh- Begutachtung<br />

men. Weder hat sich der <strong>Gutachter</strong> von allgemeinen<br />

Kostenaspekten des Auftraggebers bzw. der gesetzlichen<br />

Unfallversicherung leiten zu lassen noch darf er<br />

einem Versicherten wirtschaftlich helfen wollen.<br />

Die Begutachtung darf deshalb zum Beispiel keinen<br />

„strengen“ oder andererseits „großzügigen“ Maßstab<br />

anlegen. Ebensowenig ist eine „wohlwollende“<br />

Beurteilung zugunsten der Verwaltung oder des<br />

Versicherten zulässig. Einen Grundsatz „in dubio pro<br />

aegroto“ gibt es nicht.<br />

Vgl. auch Nr. 1.1 und 9.2.<br />

5.3 Bei der Prüfung der Gutachtenfragen ist die ● Sorgfalt bei <strong>den</strong><br />

objektiv erforderliche Sorgfalt (<strong>für</strong> fachlich-sachlich Beurteilungen<br />

richtige Begutachtungsergebnisse, Nr. 1.5) einzuhalten.<br />

Die Sorgfaltswaltung bezieht sich auf alle<br />

Begutachtungsaspekte (z. B. zutreffende Würdigung<br />

des Ausgangssachverhalts).<br />

Der <strong>Gutachter</strong> hat vor allem <strong>den</strong> aktuellen Wissensstand<br />

zu berücksichtigen und sich erforderlichenfalls<br />

(durch Literaturrecherche usw.) in eine spezielle Frage<br />

einzuarbeiten. Er muss sich zumindest soweit<br />

Kenntnisse zu verschaffen, dass er z. B. die Notwendigkeit<br />

einer Zusatzbegutachtung beurteilen kann.<br />

Vgl. auch Nr. 6.5. 27


5<br />

28<br />

Zu Nr. 5.1 ff.:<br />

Gutachtlich-methodische Beurteilungsregeln<br />

– Unmittelbar sach- und fallbezogene, argumentative<br />

Erörterungen<br />

(keine „lehrbuchmäßige“, allgemein bleibende oder<br />

sozialpolitische Ausführungen)<br />

– Berücksichtigung aller maßgeblichen Ausgangstatsachen<br />

und ihre richtige Einschätzung, ggf. Alternativbeurteilungen<br />

(aus Verwaltungsakte: Unfallhergang, Krankheitsvorgeschichte<br />

usw., eigene Untersuchungsbefunde und ihre<br />

Objektivierung)<br />

– Beachtung der einschlägigen Rechtsbegriffe und begutachtungsmethodischen<br />

Kriterien<br />

(z. B. MdE, Sachverständigenfunktion bzw. Gutachten als<br />

Beweismittel)<br />

– Stellungnahme auf der Grundlage der herrschen<strong>den</strong><br />

Lehrmeinung und gesicherter Erfahrungssätze sowie nach<br />

dem aktuellen Stand der Wissenschaft<br />

(Abweichung nur mit eigener Meinungsbildung)<br />

– Klare Aussagen, auch hinsichtlich einer nicht möglichen<br />

sicheren Beantwortung von Gutachtenfragen<br />

(Hinweis auf Grenzen des <strong>ärztlichen</strong> Beurteilungsvermögens,<br />

aufgrund der Umstände des Einzelfalls oder wegen<br />

unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnisse)<br />

– Beschränkung auf die gestellten Fragen, keine eigene<br />

Umformulierung oder Umdeutung<br />

(evtl. <strong>Hinweise</strong> an Auftraggeber auf medizinisch<br />

„kritische“ Fragen)


5.4 Es können der Beurteilung nur objektivierte ● Objektivierung von<br />

Untersuchungsbefunde zugrunde gelegt wer<strong>den</strong>. Befun<strong>den</strong><br />

Vom Versicherten geschilderte und demonstrierte<br />

Beschwer<strong>den</strong> usw. müssen grundsätzlich durch<br />

willensunabhängige oder weniger subjektiv bestimmte<br />

Umstände (z. B. Laborbefunde, medizinische<br />

Erfahrungssätze) erhärtet wer<strong>den</strong>.<br />

Das Außmaß der Objektivierung muss <strong>für</strong> <strong>den</strong><br />

konkrenten Fall diskutiert wer<strong>den</strong>. Der Rückgriff auf<br />

einen „Durchschnittserkrankten“ oder „Normalzustand“<br />

ist nich zulässig. Angaben über einen früheren<br />

Gesundheitszustand (z. B. volle Bewegungsfreiheit<br />

der Schulter) sind ebenfalls – so weit möglich –<br />

hinsichtlich ihrer Plausibilität zu prüfen.<br />

5.5 Wenn im Gutachtenauftrag der Verwaltung nicht ● Unklare oder widerausdrücklich<br />

etwas vorgegeben ist, hat der Arzt von sprüchliche Beurteilungs<strong>den</strong><br />

aus der Akte ersichtlichen Unfallhergang und <strong>den</strong> grundlagen<br />

anderen maßgeblichen Verhältnissen auszugehen<br />

(Nr. 2.2). Die Hinweis- und Beratungspflicht <strong>für</strong> eine<br />

(medizinisch) sachgerechte Begutachtung (Nr. 2.3 ff.,<br />

Nr. 3.1 ff.) bleibt hiervon unberührt.<br />

Ist der Inhalt der Verwaltungsunterlagen widersprüchlich<br />

oder wer<strong>den</strong> bei der Untersuchung abweichende<br />

bzw. neue Angaben gemacht, dann bietet sich eine<br />

Alternativbeurteilung an. Die Differenzen sind dabei<br />

aus medizinisch-gutachtlicher Sicht zu bewerten<br />

(vgl. auch Nr. 4.4).<br />

5<br />

29


6<br />

30<br />

Zu Nr. 6.3:<br />

Regelaufbau des (freien) Gutachtens<br />

Eingang<br />

(Bezugnahme auf Gutachtenauftrag, Begutachtungsunterlagen,<br />

Untersuchungstag)<br />

Anamnese<br />

(kurze Vorgeschichte mit Eigenauskunft des Proban<strong>den</strong>,<br />

Klagen und Beschwer<strong>den</strong>)<br />

Befunde<br />

(klinische Untersuchung, Laborbefunde, Testungen usw.)<br />

Beurteilung<br />

(Bewertung der Untersuchungsergebnisse und anderen<br />

Begutachtungsgrundlagen, Erörterung der Gutachtenfragen)<br />

Zusammenfassung<br />

(unmittelbare Beantwortung der Beweisfragen)


ERSTATTUNG DES GUTACHTENS 6<br />

6.1 Die Stellungnahme muss die begrifflichen ● Qualitätsziel der<br />

Kriterien eines Gutachtens erfüllen und ist insgesamt Gutachtenerstattung<br />

so zu erstatten dass sie <strong>für</strong> ihren Bestimmungszweck<br />

(Nr. 1.2 ff.) unmittelbar geeignet ist. Das Gutachten<br />

muss vor allem als eine nachprüfbare Entscheidungsgrundlage<br />

dienen und sofort umgesetzt wer<strong>den</strong><br />

können.<br />

Die Beteiligten (Verwaltung, Versicherter) müssen<br />

grundsätzlich in der Lage sein, das Gutachten selbst<br />

– ohne weitere ärztlich-medizinische Hilfe – zu<br />

würdigen. Es gibt u. a. keine generelle „Übersetzungspflicht“<br />

des UV-Trägers gegenüber dem<br />

Versicherten.<br />

6.2 Das erstattete Gutachten hat seine Funktion als ● Grundsätze <strong>für</strong> die Ab-<br />

Hilfe zur Sachverhaltsaufklärung und Beratung des fassung des Gutachtens<br />

Auftraggebers (Nr. 1.2, 1.3) erkennen zu lassen.<br />

Insbes. darf nicht der Eindruck entstehen, dass die<br />

Verwaltungsentscheidung vorweggenommen wird.<br />

Auch in der Niederschrift des Gutachtens hat die<br />

objektive und unparteiische Sachverständigenbeurteilung<br />

(Nr. 1.1) zum Ausdruck zu kommen. Das Gutachten<br />

ist auf <strong>den</strong> gemäß Auftrag (Nr. 2.2) sachlich<br />

notwendigen Inhalt zu beschränken.<br />

6.3 Das Gutachten ist in der beauftragten Form ● Äußere Gestaltung<br />

(Nr. 2.3) zu erstatten. Der UV-Träger bestimmt insbes., des Gutachtens<br />

ob ein Formulargutachten oder ein freies Gutachten in<br />

Betracht kommt. Weitere Vorgaben <strong>für</strong> die Gestaltung<br />

können sich aus dem ausdrücklichen oder erkennbaren<br />

Verwendungszweck des einzelnen Gutachtens<br />

ergeben.<br />

Die <strong>für</strong> typische Begutachtungssachen möglichen<br />

Formulare sind im Vertrag Ärzte/UV-Träger festgelegt.<br />

Die freien Gutachten sind in der allgemeinen anerkannten<br />

Art und Weise abzufassen, die dem Sachverständigen<br />

eine zuverlässige Erstattung und dem Auftraggeber<br />

eine sachgerechte Würdigung und<br />

Umsetzung des Gutachtens ermöglicht.<br />

Vgl. auch Bild auf S. 12 und Nr. 8.1.<br />

31


6<br />

32<br />

Zu Nr. 6.4 ff.:<br />

Gutachtlich-methodische Abfassungsregeln<br />

1. Wiedergabe von Informationen und Befunde:<br />

– Kenntlichmachung der aus frem<strong>den</strong> Feststellungen übernommenen<br />

Umstände und der eigenen Erhebungen (insbes.<br />

Befunde),<br />

– Unterscheidung der Äußerungen des Begutachteten von<br />

objektiven Untersuchungsergebnissen,<br />

– weitgehend wörtliche Wiedergabe der Angaben von<br />

Beschwer<strong>den</strong> („Klagen“),<br />

– klare Bezeichnung der Verdachtsdiagnosen gegenüber<br />

unzweifelhaften Tatsachen (z. B. sichere Befunde).<br />

2. Darstellung der Beurteilungen:<br />

– Offenlegung der angewandten Erfahrungssätze und des<br />

besonderes wissenschaftlichen Ansatzes,<br />

– Diskussion widerstreitender Lehrmeinungen und Begründung<br />

des eigenen Standpunktes,<br />

– kritische Würdigung früherer ärztlicher Feststellungen und<br />

Beurteilungen (z. B. fremde Diagnosen).<br />

3. Beschreibung des Unfallfolgezustandes:<br />

– Stichwortartige Aufzählung der Funktionsstörungen, mit<br />

Voranstellung der schwersten Unfallfolgen,<br />

– Auflistung der Befunde nach <strong>den</strong> verschie<strong>den</strong>en Verletzungsarten<br />

bei Mehrfachverletzungen,<br />

– detaillierte Beschreibung der (erklärbaren) Schmerzen, nur<br />

Ungefähr-Angabe von (z. B. cm-)Messgrößen.<br />

4. Diktion der Aussagen:<br />

– Wiedergabe der als negativ angesehenen oder nachteiligen<br />

Feststellungen in möglichst schonender Weise,<br />

– Vermeidung subjektiv gefärbter oder mit einer bestimmten<br />

Ten<strong>den</strong>z verbun<strong>den</strong>er Ausdrücke (z. B. Aggravation),<br />

– Übersetzung bzw. Erläuterung nicht geläufiger Fachausdrücke<br />

und Diagnosen.


6.4 Dem UV-Träger ist eine unmittelbare und er- ● Inhaltliche Darstellung der<br />

schöpfende Antwort auf seine einzelnen Gutachten- Begutachtungsergebnisse<br />

fragen zu geben. Andererseits hat der <strong>Gutachter</strong><br />

lediglich die gestellten Fragen zu beantworten (ungeachtet<br />

der Hinweis- und Beratungspflicht zum Gutachtenauftrag,<br />

vgl. Nr. 3.1 f.).<br />

Die Begründung muss erkennen lassen, wie der<br />

<strong>Gutachter</strong> zu <strong>den</strong> Ergebnissen gelangt ist. Dazu ist<br />

das Gutachten klar und sachlogisch zu gliedern<br />

sowie insgesamt transparent aufzubauen. Die<br />

einzelnen Begutachtungsschritte müssen methodisch<br />

nachvollziehbar und auf ihre Schlüssigkeit kritisch zu<br />

bewerten sein. Die Feststellungen und Beurteilungen<br />

sind in so weit vollständig und lückenlos wiederzugeben.<br />

6.5 Im Gutachten sind die maßgeblichen Beurtei- ● Wiedergabe der Feststellungsgrundlagen,<br />

mitsamt <strong>den</strong> eigenen Erhebungen lungen und Beurteilungen<br />

und Untersuchungsergebnissen (Ausgangssachverhalt<br />

mit <strong>den</strong> Befundtatsacchen), abzuhandeln. Bei <strong>den</strong><br />

gutachtlichen Überlegungen müssen die Beurteilungsmaßstäbe<br />

(z. B. eine bestimmte Leitlinie) angegeben<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

Bei <strong>den</strong> (regelmäßig abgefragten) Unfallfolgen<br />

handelt es sich um (verletzungsbedingte) Funktionsstörungen.<br />

Sie sind grundsätzlich derart zusammenzufassen,<br />

dass sie vom UV-Träger unmittelbar in ihren<br />

Bescheid übernommen wer<strong>den</strong> können. Wenn<br />

eindeutige Aussagen zu wesentlichen Fragen nicht<br />

möglich sind, muss ein solches Ergebnis dargelegt<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

6<br />

33


6<br />

34<br />

Zu Nr. 6.7:<br />

Beispielhafte Zusätze bei der Unterschrift des<br />

Chefarztes usw.<br />

– Bei maßgeblicher Unterstützung durch <strong>ärztlichen</strong> Mitarbeiter<br />

(alternativ):<br />

„Aufgrund eigener Untersuchung und Beurteilung sowie<br />

durch endgültige Fassung des Gutachtens“<br />

„Der mit unterzeichnende Mitarbeiter hat die Gutachtenerstattung<br />

vorbereitet, die Untersuchung eingeleitet, sowie<br />

eine erste Beurteilung vorgenommen und einen Entwurf<br />

des Gutachtens gefertigt. Die abschließende Untersuchung<br />

und Beurteilung sowie die endgültige Fassung des<br />

Gutachtens sind von mir vorgenommen wor<strong>den</strong>.“<br />

– Bei Abwesenheit des Chefarztes (und vollständiger<br />

Gutachtenerstattung durch seinen Chefarzt):<br />

„Als ständiger Vertreter des abwesen<strong>den</strong> Chefarztes<br />

Dr. …“


6.6 Die ärztlich-medizinische Stellungnahme muss ● Gutachtliche Sprache<br />

im Gutachten genau und sachlich richtig vermittelt und Formulierungen<br />

wer<strong>den</strong>. In diesem Rahmen sind vor allem die Begutachtungsergebnisse<br />

möglichst (<strong>für</strong> <strong>den</strong> Laien) allgemeinverständlich<br />

wiederzugeben (Nr. 6.1).<br />

Die Aussagen sind objektiv zu fassen und in distanzierter<br />

Form zu treffen (Nr. 6.2). Außerdem ist darauf<br />

zu achten, dass einzelne Äußerungen in ihrem sachlichen<br />

Inhalt und mit ihrer Ausdrucksweise nicht missverständlich<br />

erscheinen.<br />

6.7 Das Gutachten ist vom beauftragten Arzt zu ● Unterzeichnung<br />

unterzeichnen. Wenn (ärztliche) Mitarbeiter bei der des Gutachtens<br />

Begutachtung maßgeblich mitwirken, ist dies z. B. am<br />

Ende des Gutachtens – mit Hinweis auf <strong>den</strong> Umfang<br />

ihrer Zuarbeit – anzugeben. Eine Vertretung des Chefarztes<br />

(z. B. wegen Urlaub) ist ebenfalls ausdrücklich<br />

anzumerken.<br />

Die Unterschriftsleistung des Chefarztes usw. (regelmäßig<br />

links) muss erkennen lassen, dass er trotz<br />

Unterstützung durch nachgeordnetes Personal die<br />

volle Verantwortung <strong>für</strong> das Gutachten übernimmt. Der<br />

Mitarbeiter unterzeichnet regelmäßig das Gutachten<br />

mit.<br />

Vgl. auch Nr. 1.7 und 4.5.<br />

6<br />

35


6<br />

36<br />

Zu Nr. 6.8:<br />

Checkliste/Gutachten-Abschlusskontrolle<br />

(<strong>für</strong> die hauptsächlichen Prüfkomplexe)<br />

1. Gutachten insgesamt<br />

– Form des Gutachtens gemäß Auftrag<br />

– Standardisierte Gliederung des Gutachtens<br />

– Vollständigkeit der beizufügen<strong>den</strong> Unterlagen<br />

2. Eingang des Gutachtens<br />

– Bezugnahme auf Gutachtenauftrag<br />

– Aufführung der vorgelegten Begutachtungsgrundlagen<br />

– Angabe von: Proband, Untersuchungstag, Zeitdauer<br />

der Untersuchung<br />

3. Anamnese<br />

– Informationen aus <strong>den</strong> Verwaltungsakten<br />

– Angaben der untersuchten Person<br />

4. Befunderhebung<br />

– Wiedergabe der eigenen Untersuchungsergebnisse<br />

– Befundmäßige Bewertung der Angaben des Proban<strong>den</strong><br />

– Berücksichtigung fremder Befunderhebungen<br />

– Beachtung des Beweismaßstabs <strong>für</strong> die Befundfeststellung<br />

5. Beurteilungen<br />

– Wiedergabe der einzelnen festgestellten Gesundheitsstörungen<br />

5. – Prüfung der Unfallkausalität der einzelnen Gesundheitsstörungen<br />

5. – Einschätzung der MdE<br />

6. Zusammenfassung der Begutachtungsergebnisse<br />

– Klare, vollständige Beantwortung der Gutachtenfragen<br />

– Insbesondere Angabe der Unfallfolgen<br />

7. Besondere <strong>Hinweise</strong><br />

z.B. auf zweckmäßige Nachuntersuchung, abklärungsbedürftige<br />

Nebenbefunde<br />

8. Unterzeichnung des Gutachtens<br />

insbes. korrekter Zusatz bei der Mitwirkung von Mitarbeitern


6.8 Zur einzelnen Qualitätssicherung empfiehlt es ● Abschlussprüfung des<br />

sich, das fertig gestellte Gutachten vor der Zusendung Gutachtens<br />

an <strong>den</strong> Auftraggeber zu überprüfen (ggfs. auch im<br />

Rahmen der Durchsicht des Gutachtenentwurfs eines<br />

Mitarbeiters). Eine solche Abschluss- bzw. Ausgangskontrolle<br />

sollte standardisiert, z. B. mit Hilfe einer<br />

Checkliste, vorgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Für die Gutachtenprüfung bietet sich folgende allgemeine<br />

Struktur an:<br />

– Vollständige Kontrolle der formellen Anforderungen<br />

und des äußeren Gesamtzustands des Gutachtens<br />

– Plausibilitätsprüfung der inhaltlichen Feststellungen<br />

und Beurteilungen<br />

– Erforderlichkeit oder Zweckmäßigkeit von <strong>Hinweise</strong>n<br />

an <strong>den</strong> Auftraggeber.<br />

6<br />

37


7<br />

38<br />

Zu Nr. 7.1:<br />

Rückinformation des <strong>Gutachter</strong>s durch die<br />

Verwaltung<br />

(unabhängig von Rückfragen des UV-Trägers gemäß Nr. 7.1)<br />

– Zur eigenen Qualitätskontrolle kann der <strong>Gutachter</strong> <strong>den</strong><br />

UV-Träger in bedeutsamen Fällen bitten, ihn über die<br />

Akzeptanz seines Gutachtens bei der Verwaltungsentscheidung<br />

und in einem nachfolgen<strong>den</strong> Widerspruchs- und<br />

Gerichtsverfahren zu informieren. Es ist auch eine<br />

entsprechende spontane Rückmeldung des UV-Trägers<br />

möglich.<br />

– Bei wesentlicher Kritik durch einen anderen Sachverständigen,<br />

insbesondere im Sozialgerichtsverfahren, kann es<br />

zweckmäßig sein, daß die Verwaltung eine gezielte<br />

Stellungnahme bei ihm – auch zur schriftsätzlichen<br />

Verwertung – einholt.


NACHGEHENDE SACHVERSTÄNDIGENPFLICHTEN 7<br />

7.1 Sofern das erstattete Gutachten inhaltlich oder ● Ergänzungs- und<br />

sonst nicht allen (allgemeinen oder speziellen) Anforde- Erläuterungspflicht des<br />

rungen entspricht, muss der Arzt seine Aussagen (Fest- <strong>Gutachter</strong>s<br />

stellungen und Beurteilungen) ergänzen, erläutern und<br />

auch berichtigen. Entsprechendes gilt, wenn darüber<br />

hinaus Fragen offen geblieben sind, die noch zum<br />

Begutachtungsgegenstand gehören.<br />

Derartige Pflichten (gegenüber der Verwaltung)<br />

bestehen vor allem bei<br />

– unvollständiger Beantwortung der gestellten Begutachtungsfragen,<br />

– unklaren oder mißverständlichen Äußerungen,<br />

– ungeeigneten Ausdrücken oder anderen nicht<br />

sachgemäßen Formulierungen (z. B. nicht<br />

geläufige medizinische Fachbegriffe, allgemein<br />

ehrenrührige Bekundungen),<br />

– beachtlichen Gegenvorstellungen des Unfallversicherten<br />

und nachträglich bekannt gewor<strong>den</strong>en<br />

Umstän<strong>den</strong> (z. B. Befunderhebungen anderer<br />

Ärzte).<br />

7.2 Das Gutachten darf nicht ohne Zustimmung des ● Keine Verwendung des<br />

Auftraggebers <strong>für</strong> fremde Angelegenheiten (z. B. zur Gutachtens durch Arzt<br />

Scha<strong>den</strong>sregulierung einer privaten Haftpflichtversicherung)<br />

herausgegeben wer<strong>den</strong>. Auch gegenüber dem<br />

Untersuchten bzw. Versicherten muss der Arzt ein<br />

solches Verlangen zurückweisen.<br />

Ebensowenig können einzelne Begutachtungsergebnisse<br />

eigenmächtig bekanntgegeben wer<strong>den</strong>. Anderes<br />

gilt lediglich hinsichtlich der Vorab-Information des<br />

Versicherten über Untersuchungsergebnisse (Bild zu<br />

Nr. 4.4) und Mitteilung von (reinen) Befun<strong>den</strong> <strong>für</strong><br />

Behandlungszwecke.<br />

Vgl. auch Nr. 7.3.<br />

39


7<br />

40<br />

Zu Nr. 7.2 f.:<br />

Rechte am Gutachten – von <strong>Gutachter</strong> und Auftraggeber<br />

– Allgemeines Urheberrecht des <strong>Gutachter</strong>s,<br />

Begrenzung durch Verwertungsrecht des Auftraggebers<br />

– Kein Verwendungsrecht des <strong>Gutachter</strong>s, ausgenommen<br />

Untersuchungsbefunde (<strong>für</strong> Behandlungszwecke)<br />

– Verwendung durch Auftraggeber nur <strong>für</strong> bestimmungsgemäßen<br />

(vertraglichen oder gesetzlichen) Zweck<br />

– Beschränkung der Rechte am Gutachten durch<br />

gesetzliche Mitteilungspflichten (insbes. der Verwaltung),<br />

bei Zustimmung aller Beteiligten


7.3 Der <strong>Gutachter</strong> ist zur umfassen<strong>den</strong> Geheimhal- ● Beachtung des „allgemeitung<br />

aller schutzwürdigen Umstände des Begutach- nen <strong>Gutachter</strong>geheimteten<br />

verpflichtet, die er bei seiner Sachverständigen- nisses“<br />

tätigkeit erfahren hat (u. a. Befunde, Anamnese, die<br />

Tatsache der Begutachtung selbst). Hierin eingeschlossen<br />

sind nicht allgemein bekannte Verhältnisse<br />

anderer Personen.<br />

Deshalb dürfen nicht ohne vorhergehende Zustimmung<br />

des Betroffenen Befunde anderen Ärzten (z. B.<br />

durch Übersendung einer Gutachtenausfertigung)<br />

mitgeteilt wer<strong>den</strong>. Dies gilt auch hinsichtlich solcher<br />

Ärzte, bei <strong>den</strong>en er sich in Behandlung befindet.<br />

Vgl. auch Nr. 7.2.<br />

7.4 Die Pflicht des <strong>ärztlichen</strong> <strong>Gutachter</strong>s, auf die ● Nachträgliche Wahrung<br />

Belange von Auftraggeber und Untersuchungsperson der Beteiligteninteressen<br />

(Unfallversichertem) Rücksicht zu nehmen, besteht<br />

nach der Gutachtenerstellung fort. Insbesondere darf<br />

er nicht noch nachträglich die Verwertbarkeit des Gutachtens,<br />

hauptsächlich seine Beweiskraft, gefähr<strong>den</strong><br />

oder beeinträchtigen.<br />

Insoweit obliegt dem Arzt u. a.:<br />

– seine neutrale und objektive Sachverständigenrolle<br />

<strong>für</strong> die betreffende Begutachtungsangelegenheit<br />

beizubehalten,<br />

– <strong>den</strong> Versicherten nicht einseitig hinsichtlich der<br />

Umsetzung des Gutachtens (durch die Verwaltung)<br />

zu beraten,<br />

– auf kritische Äußerungen des Versicherten gegenüber<br />

gutachterlichen Feststellungen nur allgemein<br />

und zurückhaltend einzugehen und im übrigen auf<br />

die Zuständigkeit des (auftraggeben<strong>den</strong>) UV-Trägers<br />

hinzuweisen.<br />

7<br />

41


8<br />

42<br />

Bezeichnungen von Gutachten:<br />

– „Haupt- und Zusatzgutachten“: Nur Bezeichnungen<br />

<strong>für</strong> bestimmte tatsächliche Gutachtentypen; keine<br />

rechtliche Klassifizierungen, vgl. auch Bild auf S. 12 und<br />

Nr. 8.3.<br />

– „Zweitgutachten“: kein rechtlicher Begriff und kein<br />

einheitlicher Sprachgebrauch, zumeist verwendet im Sinne<br />

von: Einholung eines weiteren Gutachtens in der selben<br />

Begutachtungssache (weil z.B. erstes Gutachten nicht<br />

überzeugend erscheint).<br />

– „Obergutachten“: kein rechtlicher Begriff, kein<br />

Gutachten mit einer (von vornherein) rechtlich höheren<br />

bzw. streitentschei<strong>den</strong><strong>den</strong> Sachkompetenz oder höheren<br />

Beweiskraft des Gutachtens.


BESONDERE BEGUTACHTUNGSFÄLLE UND -MATERIEN 8<br />

8.1 Begutachtungen zur Feststellung der Rente <strong>für</strong> ● Rentengutachten<br />

Versicherte (sog. Rentengutachten) wer<strong>den</strong> in der<br />

Regel formularmäßig erbeten. Hierzu sind in dem<br />

Vertrag Ärzte/UV-Träger u. a. <strong>für</strong> das chirurgische<br />

Fachgebiet bestimmte Gutachtenvordrucke, mit<br />

standardisierten Fragen und einheitlicher Erstattungsform,<br />

vereinbart wor<strong>den</strong>.<br />

Entsprechende Gutachtenaufträge können erteilt<br />

wer<strong>den</strong><br />

– zur erstmaligen Rentenfeststellung,<br />

– wegen einer Weitergewährung der Rente nach<br />

Gesamtvergütung oder Rente <strong>für</strong> zurückliegende<br />

Zeit,<br />

– <strong>für</strong> die Nachprüfung einer laufen<strong>den</strong> Rente<br />

(Erhöhung, Minderung oder Entziehung wegen<br />

„wesentlicher Änderung der Verhältnisse“),<br />

– über die Frage der Wiedergewährung einer früher<br />

gezahlten Rente.<br />

Hierbei kann es sich jeweils um eine vorläufige Entschädigung<br />

oder Rente auf unbestimmte Zeit handeln<br />

(vgl. Nr. 9.10).<br />

Vgl. auch Nr. 2.2 (mit Bild) und 6.3.<br />

8.2 Bei <strong>den</strong> sog. Zusammenhangsgutachten geht es ● Zusammenhangsgutachten<br />

um die (Haupt-)Frage, ob bestimmte Gesundheitsstörungen<br />

(z. B. Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule)<br />

ursächlich auf ein Unfallereignis und<br />

seine Verletzungsfolgen (z. B. Sturz mit Prellung des<br />

Rückens) zurückzuführen sind. Diese Beurteilung hat<br />

sich nach dem zentralen (unfallversicherungsrechtlichen)<br />

Rechtsbegriff der rechtlich wesentlichen<br />

Bedingung auszurichten (vgl. Nr. 9.4).<br />

Gutachten zur Zusammenhangsfrage wer<strong>den</strong> in freier<br />

Form angefordert. Soweit das Kausalitätsproblem<br />

nicht im Vordergrund der gutachtlichen Gesamtklärung<br />

steht (vielmehr z. B. die Verschlimmerung von<br />

Gesundheitsstörungen), ist es beim hauptsächlichen<br />

Begutachtungsgegenstand (z. B. in einem Formular-<br />

Rentengutachten) mit zu prüfen.<br />

Vgl. auch Nr. 2.2 (mit Bild S. 12).<br />

43


8<br />

44<br />

Zu Nr. 8.3:<br />

Verfahrensweise bei Zusatzgutachten:<br />

– Für die Prüfung und Entscheidung der Einholung eines<br />

Zusatzgutachtens sowie <strong>für</strong> die Auswahl und Benennung<br />

eines Zusatzgutachters ist allein der UV-Träger zuständig.<br />

– Das <strong>Gutachter</strong>auswahlverfahren (§ 200 Abs. 2 SGB VII,<br />

§ 14 Abs. 5 SGB IX) ist hinsichtlich des Zusatzgutachters<br />

uneingeschränkt anzwen<strong>den</strong>. Die Einholung des Einverständnisses<br />

des Versicherten <strong>für</strong> einen bestimmten Zusatzgutachter<br />

durch <strong>den</strong> Hauptgutachter reicht nicht aus.<br />

– Dem Hauptgutachter kann aber die unmittelbare Beauftragung<br />

des Zusatzgutachters – <strong>für</strong> und im Namen des UV-<br />

Trägers – übertragen wer<strong>den</strong>, nach Vorgabe des UV-<br />

Trägers bzw. dem Ergebnis des Auswahlverfahrens.


8.3 Gesundheitsstörungen auf einem anderen ● Zusatzgutachten<br />

(eigenständigen) medizinischen Fachgebiet als dem<br />

Schwerpunkt der Begutachtung (z. B. Lähmungserscheinungen<br />

bei einem Knochenbruch) sind durch ein<br />

sog. Zusatzgutachten abzuklären. Voraussetzung ist,<br />

dass der hauptsächlich zuständige <strong>Gutachter</strong> auf<br />

Grund allgemeiner oder speziell vorhan<strong>den</strong>er Fachkompetenz<br />

die Nebenbefunde nicht beurteilen kann.<br />

Das Zusatzgutachten ist ein eigenständiges Gutachten,<br />

<strong>für</strong> das die allgemeinen Kriterien gelten. Allein<br />

zur Feststellung von einzelnen Befun<strong>den</strong> (z. B. radiologische<br />

oder neurologische Befunde), insbes. ohne<br />

erforderliche Kausalbeurteilung, ist im Regelfall keine<br />

(Zusatz-)Begutachtung erforderlich (vgl. z. B.<br />

Nr. 8.4).<br />

Vgl. auch Bild zu Nr. 2.2 ff.<br />

8.4 Grundsätzlich fällt es in das Aufgabengebiet des ● Begutachtung mit<br />

Chirurgen/Orthopä<strong>den</strong>, erforderliche konventionelle radiologischen<br />

Röntgenaufnahmen zu fertigen oder herstellen zu Untersuchungen<br />

lassen und <strong>für</strong> das Gutachten auszuwerten. Insbesondere<br />

bleibt dieser Arzt auch dann <strong>für</strong> die Begutachtung<br />

allein verantwortlich, wenn derartige Befunde<br />

aufgrund einer internen Krankenhausorganisation von<br />

einem Radiologen aufgenommen wer<strong>den</strong>.<br />

Erfordert hingegen die Begutachtungssache spezielle<br />

radiologische Untersuchungen (z. B. mit Kontrastmitteldarstellungen,<br />

Computertomographie), so wird der<br />

damit beauftragte Spezialarzt im Rahmen einer<br />

Zusatzbegutachtung tätig. Diese schließt immer die<br />

Beurteilung der Untersuchungsbefunde ein.<br />

8<br />

45


8<br />

46<br />

Leitsätze <strong>für</strong> die gutachtliche Beurteilung von<br />

Schmerzen:<br />

– Vorrangige Abklärung organisch-pathologischer Schmerzursachen<br />

(Gewebeschä<strong>den</strong>)<br />

– Erforderliche „Objektivierung“ organisch nicht erklärbarer<br />

Schmerzangaben durch vom Proban<strong>den</strong> unabhängige<br />

Umstände (auch: gesicherte ärztlich-medizinische<br />

Erfahrung)<br />

– Analyse und Konkretisierung des Schmerzes hinsichtlich<br />

Lokalisation, Art, Ausmaß und Häufigkeit bzw. Chronifizierung<br />

(Maßstab: individuelle „Schmerzbetroffenheit“ des<br />

Proban<strong>den</strong>)<br />

– Entschei<strong>den</strong>d als „Unfallfolge“ und <strong>für</strong> die MdE-Bewertung:<br />

funktionelle (körperliche und geistige) Auswirkungen<br />

des Schmerzes (Leistungseinbuße)<br />

– Zwei Fallvarianten der Kausalitätsbeurteilung: Bedingungen<br />

des Schmerzes, Reaktionen auf <strong>den</strong> Schmerz (jeweils<br />

haftungsausfüllende Kausalität)<br />

– Einschluss der „üblichen“ Begleitschmerzen in <strong>den</strong> MdE-<br />

Erfahrungswerten <strong>für</strong> organische Gesundheitsschä<strong>den</strong>,<br />

besondere Berücksichtigung (in der „Gesamt-MdE-<br />

Bildung“) der „außergewöhnlichen“ Schmerzen


8.5 Der Chirurg/Orthopäde kann die normale Ver- ● Kompetenz des Chirurarbeitungsreaktion<br />

nach einem Trauma (nicht unge- gen/Orthopä<strong>den</strong>:<br />

wöhnliche Verhaltensweisen von Verletzten) beurteilen. psychische Reaktion<br />

Voraussetzung ist, dass die psychischen Erscheinungen auf ein Trauma<br />

keinen Krankheitswert haben und auch nicht die<br />

Gefahr einer krankhaften Entwicklung in sich bergen.<br />

Außerdem sollte es sich jeweils um offenkundige Fälle<br />

handeln.<br />

Eine neurologisch-psychiatrische Begutachtung ist<br />

insbesondere angezeigt in folgen<strong>den</strong> Fällen: Es<br />

besteht eine außergewöhnliche psychoreaktive<br />

Symptomatik (im Hinblick auf das Verletztenverhalten<br />

oder die Umstände des Unfalls bzw. der Verletzung);<br />

das Ausmaß der Klagen des Verletzten ist so<br />

erheblich, dass es <strong>für</strong> die MdE oder Gewährung<br />

einer Berufshilfe von Bedeutung sein kann; die zu<br />

beurteilen<strong>den</strong> Verhältnisse sind (auf Grund der<br />

Reaktion des Verletzten, die Persönlichkeitsstruktur<br />

usw.) zweifelhaft und nicht einfach gelagert.<br />

8.6 Psychologische Untersuchungen im Rahmen ● Neurologisch-psychiatrieiner<br />

neurologisch-psychiatrischen Begutachtung sind sche Gutachten mit psyin<br />

der Regel keine eigenständige Gutachten, auch chologischer Diagnostik<br />

nicht in Form einer Zusatzbegutachtung (Nr. 8.3). Es<br />

ist vielmehr Aufgabe des mit der Gutachtenerstattung<br />

beauftragten Neurologen, derartige Nebenuntersuchungen<br />

zu steuern und die Ergebnisse in seine<br />

eigene Bewertung zu übernehmen.<br />

In der gesetzlichen Unfallversicherung sind – im<br />

Hinblick auf die Beweisgrundsätze (vgl. Nr. 9.2) –<br />

an die Feststellung (Objektivierung und Quantifizierung)<br />

psychischer Allgemeinstörungen (vor allem:<br />

Hirnleistungseinbuße und Wesensveränderung)<br />

besondere Anforderungen zu stellen. Deshalb muss im<br />

Allgemeinen ein klinischer Psychologe hinzugezogen<br />

wer<strong>den</strong>.<br />

8<br />

47


9<br />

48<br />

Unfall<br />

Unfall ist ein<br />

Zu Nr. 9.1 und 9.4:<br />

Arbeitsunfall =<br />

(Voraussetzungen)<br />

eines<br />

+ + „infolge“ +<br />

Versicherten<br />

– plötzliches (zeitlich auf längstens eine Arbeitsschicht begrenztes)<br />

– von außen einwirkendes (nicht aus innerer Ursache kommendes)<br />

– körperlich schädigendes (auch im Psychisch-Geistigen)<br />

Ereignis<br />

Arbeitsunfall und seine Folgen (§ 8 Abs. 1 SGB VII)<br />

„infolge“: Unfall muss durch die versicherte Tätigkeit verursacht sein<br />

Ursächliche Verknüpfungen beim Arbeitsunfall:<br />

Unfallbringende,<br />

versicherte Tätigkeit<br />

(z. B. Arbeit auf Dach)<br />

verursacht Ereig-<br />

Unfall<br />

ver- Körper- verursacht<br />

nis ursacht scha<strong>den</strong><br />

(z. B. Sturz) (z. B. Beinbruch)<br />

haftungsbegrün<strong>den</strong>de<br />

Kausalität<br />

haftungsausfüllende<br />

Kausalität<br />

versicherter<br />

Tätigkeit<br />

Weitere Scha<strong>den</strong>s-<br />

Folgen<br />

(z. B. Thrombose)<br />

} }


UNFALLVERSICHERUNGSRECHTLICHE REGELN 9<br />

9.1 Arbeitsunfall ist ein Unfall, <strong>den</strong> ein Versicherter ● Voraussetzungen des<br />

„infolge“ versicherter Tätigkeit erleidet. Wer ver- Arbeitsunfalls<br />

sicherte Person ist und welche Verrichtungen unter<br />

Unfallversicherungsschutz stehen, wird im Gesetz<br />

aufgeführt.<br />

Ein Arbeitsunfall kann auch gegeben sein bei<br />

– einem „Unfall des täglichen Lebens“ (z. B. Ausrutschen<br />

beim Gehen)<br />

– keiner „dem Betrieb eigentümlichen Gefahr“<br />

– üblicher bzw. gewöhnlicher betrieblicher Belastung<br />

(Tätigkeit, Arbeitsvorgang)<br />

– ordnungsgemäßem (nicht normwidrigem) Arbeitsablauf<br />

9.2 Die speziellen Beweisregeln in der gesetzlichen ● Beweismaßstäbe:<br />

Unfallversicherung <strong>für</strong> die Feststellung des entschei- Sicherheit, Wahrscheindungserheblichen<br />

Sachverhalts gelten auch <strong>für</strong> die lichkeit<br />

<strong>ärztlichen</strong> Erhebungen und Beurteilungen. Demzufolge<br />

hat auch der <strong>Gutachter</strong> die Beweisgrundsätze zu<br />

berücksichtigen.<br />

– Gesundheitsstörungen (Befunde) müssen mit Sicherheit<br />

(Gewissheit, sog. Vollbeweis) festgestellt<br />

wer<strong>den</strong> können (ohne „vernünftige Zweifel“). Der<br />

Unfallzusammenhang muss lediglich mit Wahrscheinlichkeit<br />

beurteilt (bejaht) wer<strong>den</strong> (sog. einfache<br />

oder hinreichende Wahrscheinlichkeit: es<br />

spricht mehr <strong>für</strong> als gegen einen Zusammenhang).<br />

– Die bloße Möglichkeit ist immer unzureichend.<br />

Auch können Gutachtenergebnisse nicht auf Unterstellungen<br />

oder Vermutungen gestützt wer<strong>den</strong>. Im<br />

Zweifel darf nicht zugunsten des Versicherten<br />

begutachtet wer<strong>den</strong>.<br />

Vgl. auch Nr. 5.2.<br />

49


9<br />

Zu Nr. 9.1, 9.4 und 9.5:<br />

● Kausalbegriff in der gesetzlichen Unfallversicherung (Rechtsbegriff):<br />

– wesentlich: wegen der besonderen Bedeutung der Bedingung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erfolg<br />

(Scha<strong>den</strong>seintritt)<br />

– (rechtlich) unbeachtlich: sog. Gelegenheitsursache<br />

● Konkurrierende Bedingungen verlangen diese Abwägung:<br />

Äußeres Ereignis<br />

bzw. Unfall<br />

Theorie der rechtlich wesentlichen Bedingung<br />

andere Bedingungen<br />

(z. B. Vorscha<strong>den</strong>)<br />

Wertung erforderlich<br />

Gesundheitsstörung<br />

(Erst- bzw.<br />

Folgescha<strong>den</strong>)<br />

– Teil – (mitwirkende) Ursache reicht aus (wenn zugleich nichtversicherte Bedingungen<br />

wesentlich sind – Gleichwertigkeit aller oder mehrerer Bedingungen)<br />

– nicht notwendig: (versicherte) wesentliche Bedingung als alleinige Ursache<br />

● Entstehung oder Verschlimmerung eines Körperscha<strong>den</strong>s kann Unfallfolge sein<br />

(gleichermaßen rechtlich beachtlich)<br />

– Verschlimmerung: Unfall trifft auf einen bereits bestehen<strong>den</strong> Krankheitszustand<br />

(funktionelle Störung, nicht nur Degeneration ohne klinisch manifeste Beschwer<strong>den</strong>)<br />

– Formen: vorübergehend oder dauernde Verschlimmerung, abgrenzbare oder<br />

richtunggebende Verschlimmerung<br />

● Unmittelbare oder mittelbare (Unfall)Ursachen bzw. (Unfall)Folgen sind möglich<br />

(maßgeblich ist nur die Wesentlichkeit)<br />

50<br />

Verursachung von Unfallschä<strong>den</strong>


9.3 Der <strong>Gutachter</strong>arzt hat die Angaben (z. B. ● Objektivierung und Glaub-<br />

Schmerzempfindungen) und Demonstrationen (z. B. haftigkeit des Proban<strong>den</strong>-<br />

Schonhinken) des Verletzten mit weniger subjektiv- verhaltens<br />

willensbedingten Feststellungen (z. B. Röntgenaufnahmen,<br />

Unfallhergang nach Aktenlage) sowie sonstigen<br />

Aspekten (z. B. wissenschaftliche Lehre, ärztliche<br />

Erfahrung) zu vergleichen. Diese Beurteilung der<br />

„Glaubhaftigkeit“ ist lediglich als eine Plausibilitätsprüfung<br />

vorzunehmen; über die abschließende<br />

Richtigkeit der Äußerungen usw. muss die Verwaltung<br />

innerhalb ihrer allgemeinen Beweiswürdigung<br />

entschei<strong>den</strong>.<br />

Für eine solche „objektivierende Begutachtung“ sind<br />

die konkreten Umstände maßgebend. Insbesondere<br />

hat der Arzt die einzelne Persönlichkeit zu begutachten;<br />

es kommt insoweit nicht auf einen „Durchschnittsverletzten“<br />

oder einen „Normalzustand“ an.<br />

9.4 Der Ursachenzusammenhang des Gesundheits- ● Grundsätze der<br />

scha<strong>den</strong>s (sog. haftungsausfüllende Kausalität) ist auf- Kausalitätsprüfung<br />

grund der gelten<strong>den</strong> Theorie der rechtlich wesentlichen<br />

Bedingung in zwei Stufen zu beurteilen:<br />

– Das Unfallereignis bzw. seine Verletzungsfolgen<br />

müssen zunächst im naturwissenschaftlichen Sinn<br />

kausal sein („conditio sine qua non“).<br />

– Erst dann ist zu prüfen, ob die betreffende Bedingung,<br />

unter Abwägung ihres und des Wertes<br />

anderer (naturwissenschaftlicher) Ursachen, wegen<br />

der besonderen Bedeutung <strong>für</strong> <strong>den</strong> Erfolg in medizinischer<br />

Hinsicht wesentlich zum Entstehen der<br />

Gesundheitsstörung (mit) beigetragen hat.<br />

Der sog. Gelegenheitsursache fehlt diese Voraussetzung,<br />

da hier die kausale Verbindung nur zufällig<br />

(zeitlich, örtlich) besteht. Das Unfallereignis war lediglich<br />

der auslösende Faktor (Anlaß) <strong>für</strong> das Krankheitsgeschehen,<br />

da es dazu nicht besonderer, in ihrer<br />

Eigenart unersetzlicher äußerer Einwirkungen bedurft<br />

hätte (z. B. Bandscheibenvorfall beim Anheben einer<br />

Last; Austauschbarkeit dieses Vorgangs mit anderen<br />

alltäglich vorkommen<strong>den</strong>, ähnlich gelagerten<br />

Ereignissen, die etwa im selben Zeitpunkt ebenfalls<br />

diese Gesundheitsstörung herbeigeführt hätte).<br />

Anderseits kann aber eine betriebsüblicheVerrichtung<br />

eine rechtlich wesentliche Ursache bedeuten.<br />

9<br />

51


9<br />

52<br />

Zu Nr. 9.6:<br />

Unfallbedingte Arbeitsunfähigkeit<br />

Arbeitsunfähigkeit „im Sinne der Krankenversicherung“<br />

Der Versicherte kann<br />

– überhaupt nicht oder nur mit Gefahr der Verschlimmerung<br />

– seine bisherige oder eine ähnliche (gleichartige) Tätigkeit<br />

ausüben<br />

● Verweisung des Versicherten auf eine ähnliche Tätigkeit ist möglich bei<br />

– wesentlicher Übereinstimmung mit bisheriger Arbeit<br />

und<br />

– tatsächlichem Angebot des Betriebes<br />

● Arbeitsunfähigkeit wird auch beendet, wenn der Versicherte freiwillig eine fremde (andersartige)<br />

Tätigkeit aufnimmt<br />

– Es gibt keine „Teil-Arbeitsfähigkeit“ oder „Schon-Arbeitsfähigkeit“<br />

– Eine bloße Scheintätigkeit hebt nicht die Arbeitsunfähigkeit auf<br />

Rechtsbegriff: Entscheidung durch die Verwaltung<br />

(Bedeutung <strong>für</strong> Verletzten- und Übergangsgeld, Verletztenrente)<br />

● keine Arbeitsunfähigkeit bei Schulunfällen


9.5 Grundsätzlich ist nur der unfallbedingte Ver- ● Verschlimmerung<br />

schlimmerungsanteil zu entschädigen. Kann ein solcher einer vorbestehen<strong>den</strong><br />

nicht von der Vorerkrankung bzw. dem Anlagelei<strong>den</strong> Erkrankung<br />

abgegrenzt wer<strong>den</strong>, so knüpfen die Leistungen am<br />

Gesamtscha<strong>den</strong> an.<br />

Hinsichtlich jeder (späteren) Verschlimmerung muss die<br />

Kausalität zum versicherten Ereignis (erneut) geprüft<br />

wer<strong>den</strong>. Dabei darf nicht über <strong>den</strong> gegenwärtigen<br />

Zustand hinausgegangen wer<strong>den</strong>; insbesondere eine<br />

richtunggebende (dauernde) Verschlimmerung ist ohne<br />

die Einbeziehung zukünftiger Entwicklungsmöglichkeiten<br />

(medizinisch) zu beurteilen (keine Prognoseentscheidung).<br />

9.6 Der Arzt beurteilt die medizinischen Voraus- ● Beurteilung der<br />

setzungen der Arbeitsunfähigkeit: Verletzungsfolgen, Arbeitsfähigkeit<br />

Unfallzusammenhang, verbliebene Leistungsfähigkeit<br />

des Versicherten (im Hinblick auf die bisherige bzw.<br />

eine ähnliche und einer anderen Tätigkeit). Sein Attest<br />

ist eine gutachterliche Beurteilung und dient dem<br />

Verletzten als Beweismittel gegenüber dem Arbeitgeber.<br />

Die Verwaltung hilft bei Bedarf mit bei der Feststellung<br />

der früheren Arbeitsplatzverhältnisse und Klärung der<br />

Frage, ob eine geeignete Tätigkeit im Unfallbetrieb<br />

aufgenommen wer<strong>den</strong> kann. Zur sicheren, abschließen<strong>den</strong><br />

Beurteilung der Arbeitsfähigkeit kann eine<br />

medizinische Belastungserprobung im Betrieb<br />

angebracht sein.<br />

9<br />

53


9<br />

54<br />

Zu Nr. 9.8 und 9.9:<br />

Beispiele zur MdE-Bemessung<br />

1. Unterschiedliche Auswirkung eines Vorscha<strong>den</strong>s<br />

– Durch früheren Freizeit- oder Arbeitsunfall: Verlust des linken<br />

Daumens, durch zu beurteilen<strong>den</strong> Arbeitsunfall: Verlust des<br />

linken Zeigefingers<br />

MdE: etwa 25 % (je nach Einzelverhältnissen)<br />

– Durch früheren Freizeit- oder Arbeitsunfall: Verlust des linken<br />

Fußes, durch zu beurteilen<strong>den</strong> Arbeitsunfall: Verlust des<br />

Unterschenkels im Kniegelenk<br />

MdE: etwa 25 % (je nach Einzelverhältnissen, bei Ausgangswert<br />

<strong>für</strong> Fußverlust: 30 % MdE und <strong>für</strong> Unterschenkelverlust:<br />

50 % MdE)<br />

2. Bildung der Gesamt-MdE<br />

– Folgen des Arbeitsunfall: Bewegungseinschränkung des<br />

Handgelenkes nach Bruch des körperfernen Unterarmes mit<br />

Schädigung des Ellennervens, MdE auf unfallchirurgischem<br />

Fachgebiet: 20 % MdE und auf neurologischem Fachgebiet:<br />

20 % MdE<br />

Gesamt-MdE: etwa 20 % („Überschneidung der Unfallfolgen“,<br />

je nach Einzelverhältnissen)<br />

– Folgen des Arbeitsunfalls: Verlust des linken Beines im<br />

Hüftgelenk, Verlust des linken Auges und erhebliche Hirnleistungsschwäche<br />

MdE: 100 % (Höchstgrenze der MdE eines Arbeitsunfalls)


9.7 Die MdE ist ein Rechtsbegriff, der hauptsächlich ● Die MdE-Einschätzung<br />

durch medizinische Merkmale ausgefüllt wer<strong>den</strong> muss; des <strong>Gutachter</strong>s<br />

dem MdE-Vorschlag des Arztes kommt demgemäß<br />

eine große Bedeutung zu. Die eigentliche gutachtliche<br />

Aufgabe besteht darin, die (funktionelle)<br />

Beeinträchtigung des körperlichen und geistigen<br />

Leistungsvermögen (im Erwerbsleben) zu bewerten.<br />

Für die gesetzliche Unfallversicherung gilt ein – vor<br />

allem gegenüber dem sozialen Entschädigungs- und<br />

Schwerbehindertenrecht – besonderer MdE-Begriff.<br />

Schon aus Grün<strong>den</strong> der Gleichbehandlung sind die<br />

durch ständige Übung entstan<strong>den</strong>en und in der<br />

Literatur verbreiteten Werte zu beachten. Sofern <strong>für</strong><br />

bestimmte Funktionsausfälle noch keine Erfahrungssätze<br />

veröffentlicht wur<strong>den</strong>, ist die MdE im Vergleich mit<br />

ähnlichen, bereits bekannten Anhaltspunkten zu<br />

bemessen.<br />

9.8 Die (auf <strong>den</strong> allgemeinen Arbeitsmarkt zu bezie- ● Kriterien der<br />

hende bzw. nach Ausschöpfung aller Erwerbsmöglich- MdE-Bemessung,<br />

keiten noch vorhan<strong>den</strong>e) MdE ergibt sich aus der Vor- und Nachscha<strong>den</strong><br />

Differenz beider Werte:<br />

– Individuelle Erwerbsfähigkeit des Verletzten vor<br />

dem Arbeitsunfall (mit 100% anzusetzen),<br />

– Ausmaß der nach dem Unfall verbliebenen<br />

Erwerbsfähigkeit.<br />

Vorschä<strong>den</strong> beeinflussen grundsätzlich die MdE, da<br />

sie die unfallbedingten Funktionsausfälle (gegenüber<br />

einem vorher Unversehrten) verstärken können;<br />

Voraussetzung hier<strong>für</strong> ist eine Wechselwirkung<br />

zwischen <strong>den</strong> jeweiligen Körperschä<strong>den</strong>. Unbeachtlich<br />

ist hingegen ein Nachscha<strong>den</strong>, d. h. eine nach<br />

dem Unfallereignis eingetretene (weitere) gesundheitliche<br />

Beeinträchtigung.<br />

9<br />

55


9<br />

56<br />

Zu Nr. 9.10:<br />

Renten an Versicherte<br />

● § 56 Abs. 1 S. 1:<br />

Versicherte, deren Erwerbsfähigkeit infolge eines Versicherungsfalls<br />

über die 26. Woche nach dem Versicherungsfall<br />

hinaus um wenigstens 20 vom Hundert<br />

gemindert ist, haben Anspruch auf eine Rente.<br />

…<br />

● § 62 Abs. 1 S. 1:<br />

Während der ersten drei Jahre nach dem Versicherungsfall<br />

soll der Unfallversicherungsträger die Rente als<br />

vorläufige Entschädigung festsetzen, wenn der<br />

Umfang der Minderung der Erwerbsfähigkeit noch<br />

nicht abschließend festgestellt wer<strong>den</strong> kann.<br />

…<br />

● § 62 Abs. 2 S. 1:<br />

Spätestens mit Ablauf von drei Jahren nach dem Versicherungsfall<br />

wird die vorläufige Entschädigung als<br />

Rente auf unbestimmte Zeit geleistet.<br />


9.9 Mehrfache (von einem Arbeitsunfall herrührende) ● Bildung der Gesamt-MdE,<br />

Verletzungsfolgen sind mit einer einheitlichen MdE (im zukünftige MdE-Ände-<br />

Rahmen einer „Gesamtschau“) zu bemessen; die An- rungen<br />

sätze der Einzelschä<strong>den</strong> wer<strong>den</strong> aber nicht addiert,<br />

sondern der maßgebliche Gesamtzustand ist auch<br />

dann regelmäßig niedriger zu bewerten, wenn sich<br />

die Gesundheitsstörungen nicht überschnei<strong>den</strong>.<br />

Entsprechend muß eine „Gesamt-MdE“ aus <strong>den</strong> MdE-<br />

Sätzen verschie<strong>den</strong>er Fachgutachten gebildet<br />

wer<strong>den</strong>; der Versicherungsträger bestimmt <strong>den</strong> hier<strong>für</strong><br />

zuständigen Arzt.<br />

Eine Abstufung der MdE <strong>für</strong> die Zukunft (ab Untersuchung<br />

bzw. Beurteilung) lassen die Gesundheitsverhältnisse<br />

nicht zu; vielmehr ist bei einer voraussichtlichen<br />

Änderung der MdE (Erhöhung oder Minderung)<br />

eine erneute Begutachtung bzw. aktuelle Einschätzung<br />

erforderlich. Ausgenommen davon sind lediglich<br />

die Prognosen bei der Gesamtvergütung.<br />

9.10 Die vorläufige Entschädigung soll <strong>den</strong> erfah- ● Vorläufige Entschädigung<br />

rungsgemäß innerhalb von drei Jahren nach dem und Rente auf unbe-<br />

Unfall noch nicht verfestigten Verletzungsverhältnissen stimmte Zeit, Gesamt-<br />

Rechnung tragen; insbesondere wirken sich oft die vergütung<br />

Beschwer<strong>den</strong> anfangs stärker aus (z. B. wegen<br />

fehlender Gewöhnung an die Funktionseinbußen). Bei<br />

entsprechendem Beharrungszustand kann die Rente<br />

auf unbestimmte Zeit auch früher festgestellt wer<strong>den</strong><br />

und die Berufsgenossenschaft einen diesbezüglichen<br />

Gutachtenauftrag erteilen.<br />

Eine Gesamtvergütung kommt – nach der gesetzlichen<br />

Regelung – nur dann in Betracht, wenn auch<br />

noch zukünftig eine Rente (vorläufige Entschädigung)<br />

zu gewähren ist bzw. eine rentenberechtigende MdE<br />

vorliegt. Diese Voraussetzung richtet sich nach dem<br />

Zeitpunkt der Bescheiderteilung. In <strong>den</strong> geeigneten<br />

Fällen sollte der <strong>Gutachter</strong> der Verwaltung eine<br />

Gesamtvergütung vorschlagen.<br />

9<br />

57


10<br />

58<br />

Kennzeichnung von Befun<strong>den</strong> und Diagnosen<br />

mit Klassifikationsmerkmalen<br />

– Generell hilfreich zur Transparenz und Vergleichbarkeit<br />

von Gutachten, so weit Klassifikationssystem mit Fragestellung<br />

und Beurteilungskriterien (der gesetzl. Unfallvers.)<br />

vereinbar.<br />

– AO-Klassifikation: sinnvoll bei (unfallchirurgischen) Verletzungsfolgen<br />

bzw. Untersuchungsergebnissen (erbeten<br />

<strong>für</strong> <strong>den</strong> Durchgangsarztbericht)<br />

– ICD (10. Fassung): zweckmäßig <strong>für</strong> unfallchirurgische<br />

Verletzungsfolgen, erforderlich <strong>für</strong> die (diagnostische)<br />

Kennzeichnung psychischer Störungen<br />

– ICF (früher: ICIDH): nicht geeignet <strong>für</strong> die Renten- und<br />

Zusammenhangsbegutachtung


MUSTERFORMULIERUNGEN 10<br />

10.1 Rückgabe des Gutachtenauftrags (Schreiben<br />

an die Verwaltung):<br />

Meine Prüfung Ihres Gutachtenauftrags, unter Berück- ● Mangelnde Fachsichtigung<br />

des Akteninhalts, hat ergeben, daß ich <strong>für</strong> kompetenz des Arztes<br />

die gestellten Fragen von meinem Fachgebiet als …<br />

her (oder: wegen der erforderlichen Spezialkenntnisse<br />

und besonderen Erfahrungen) nicht kompetent bin.<br />

Geeigneter <strong>Gutachter</strong> in dieser Sache ist vielmehr ein<br />

Facharzt <strong>für</strong> … (oder: ein auf dem Gebiet … tätiger<br />

Arzt). Nach meiner Kenntnis kann zum Beispiel<br />

Professor … <strong>für</strong> die anstehende Begutachtung in<br />

Betracht kommen.<br />

10.2 Hinweis auf Ergänzung oder Klarstellung des<br />

Gutachtenauftrags (Schreiben an die Verwaltung):<br />

Zu Ihren Begutachtungsfragen muss ich Ihnen mitteilen, ● Unzulängliche Fragedaß<br />

diese in fachlich-medizinischer Hinsicht nicht stellung<br />

sachgerecht gestellt (und/oder: unvollständig) sind.<br />

Entschei<strong>den</strong>d <strong>für</strong> die von Ihnen offenkundig gewollte<br />

Klärung ist nämlich (auch noch), ob … Ich rege an,<br />

dass Sie Ihren Gutachtenauftrag entsprechend<br />

überprüfen.<br />

Bei der Untersuchung hat Herr … angegeben, dass er ● Nachholung von Ermittschon<br />

vor dem Unfall wegen Wirbelsäulenbeschwer- lungen durch die<br />

<strong>den</strong> im Krankenhaus … behandelt wor<strong>den</strong> sei. Da die Verwaltung<br />

damaligen <strong>ärztlichen</strong> Feststellungen <strong>für</strong> meine gutachtliche<br />

Beurteilung von Bedeutung sind, bitte ich Sie,<br />

diese Angelegenheit zu überprüfen und vor allem die<br />

Krankenunterlagen anzufordern sowie mir zu<br />

übersen<strong>den</strong>.<br />

59


10<br />

Notizen<br />

60


10<br />

10.3 Wiedergabe von Auskünften des Proban<strong>den</strong><br />

zur Anamnese oder dem Unfallhergang bzw.<br />

Verletzungsgeschehen (im Gutachten):<br />

Nach seinen Angaben hatte Herr … in der Kindheit ● Informatorische Befragung<br />

keinerlei Ohrerkrankungen durchgemacht. Ebenso- des zu Begutachten<strong>den</strong><br />

wenig habe er vor dem Unfall irgendeine Kopfverletzung<br />

erlitten.<br />

Herr … wird nochmals – informatorisch – zum<br />

unmittelbaren Unfall – und Verletzungshergang<br />

befragt. Dabei bestätigt er im Wesentlichen die in<br />

<strong>den</strong> Akten enthaltenen Ermittlungen und Feststellungen<br />

der Verwaltung. Er gibt jetzt lediglich an, dass das<br />

Gerüst, von dem er heruntergefallen ist, nicht 2 m,<br />

sondern 4 m hoch gewesen sei; sein Arbeitgeber<br />

müsse sich insoweit irren, weil …<br />

10.4 Formulierung der geltend gemachten<br />

Unfallfolgen und vorgetragenen Klagen (im Gutachten):<br />

Herr … äußert sich zu seinen jetzigen Beschwer<strong>den</strong> ● Aufnahme der geschilderund<br />

dem sonstigen Gesundheitszustand wie folgt: ten Beschwer<strong>den</strong><br />

Nach längerer Arbeit schwillt das verletzte Handgelenk<br />

noch stark an; außerdem sind die Schmerzen so<br />

heftig, dass er regelmäßig nachts aufwacht … Diese<br />

Angaben sind im Beisein von Herrn … diktiert<br />

wor<strong>den</strong>. Sie wer<strong>den</strong> von ihm ausdrücklich als richtig<br />

und vollständig wiedergegeben bestätigt.<br />

61


10<br />

Notizen<br />

62


10.5 Stellungnahme zu nicht erklärbaren bzw.<br />

sicher feststellbaren Gesundheitsstörungen (im<br />

Gutachten):<br />

Die von Herrn … gezeigte erhebliche Einschränkung ● Nicht mögliche Objektides<br />

Faustschlusses der linken Hand sowie die vierung von Unfallfolgen<br />

geäußerte Kraftlosigkeit des ganzen Armes lassen<br />

sich weder durch objektive Feststellungen bestätigen<br />

noch entsprechen sie der allgemeinen <strong>ärztlichen</strong><br />

Erfahrung: Wenn die Finger vom Arzt geführt wer<strong>den</strong>,<br />

können sie in der Hohlhand eingeschlagen und auch<br />

sonst vollständig bewegt wer<strong>den</strong>, und zwar bei<br />

unmittelbarer Betätigung ohne jegliche Schmerzangabe.<br />

Die gesamte Muskulatur des linken Armes ist<br />

kräftig entwickelt …<br />

10.6 Zusammenfassung der unfallbedingten<br />

Gesundheitsstörungen und Begründung von MdE-<br />

Vorschlägen (im Gutachten):<br />

Geringe Bewegungseinschränkung des linken Knie- ● Formulierung der Unfallgelenks,<br />

Blutumlaufstörungen im gesamten linken Bein folgen<br />

mit dadurch allgemein verringerter Belastbarkeit,<br />

erklärbare stärkere Schmerzen nach längerer<br />

Gehstrecke, zwischenzeitlich verheilte Fistel am linken<br />

Schienbein in Kniegelenknähe, Versteifung des<br />

Endgelenks am linken Ringfinger.<br />

Die oben angegebene Abstufung der MdE <strong>für</strong> die ● MdE: Abstufung,<br />

zurückliegende Zeit ergibt sich daraus, dass mit <strong>den</strong> nicht objektivierbare<br />

vorhergehen<strong>den</strong> Behandlungsmaßnahmen eine deut- Beschwer<strong>den</strong><br />

liche Verbesserung der Fingerbeweglichkeit erreicht<br />

wurde … Im übrigen ist beim MdE-Vorschlag die<br />

nicht erklärbare völlige Kraftlosigkeit der verletzten<br />

Hand unberücksichtigt geblieben; andernfalls müsste<br />

die MdE mit … eingeschätzt wer<strong>den</strong>.<br />

10<br />

63


11<br />

64<br />

Rechtsgrundlagen <strong>für</strong> die Beurteilung und Feststellung<br />

von Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten<br />

1. SGB VII/Unfallversicherungsrecht<br />

– Es gilt grundsätzlich auch <strong>für</strong> die Berufskrankheiten,<br />

zumindest sind die allgemeinen Regelungen entsprechend<br />

anzuwen<strong>den</strong>.<br />

– Die wichtigste Spezialregelung ist § 9 SGB VII<br />

(„Grundnorm des Berufskrankheitenrechts“)<br />

2. Berufskrankheitenverordnung/BKV<br />

– Sie ist eine Rechtsverordnung der Bundesregierung (mit<br />

Zustimmung des Bundesrats) gemäß der Ermächtigung<br />

in § 9 Abs. 1 und 6 SGB VII<br />

– Zur Zeit gilt die BKV vom 31.10.1997 in der Fassung<br />

der Änderungsverordnung vom 5.9.2002<br />

3. SGB X/Verwaltungsverfahren<br />

– Die Regelungen gelten grundsätzlich auch <strong>für</strong> die<br />

Feststellung von Berufskrankheiten (insbes. Sachverhaltsermittlung<br />

und Erteilung von Beschei<strong>den</strong>)<br />

– Einige Sonderregelungen <strong>für</strong> das BK-Verfahren enthält<br />

die BKV<br />

4. SGB IX/Rehabilitationsrecht<br />

– Es enthält erstmals einheitliche Begutachtungsregelungen<br />

<strong>für</strong> alle Rehabilitationsträger; <strong>für</strong> die UV-Träger<br />

sind entsprechende Vorschriften des SGB VII vorrangig.<br />

– Das SGB gilt insbes. nur hinsichtlich Entscheidungen<br />

über einen Rehabilitationsbedarf (medizinische<br />

Behandlung, Berufshilfeleistungen, soziale Rehabilitation),<br />

wozu die UV-Träger i.d.R. keine Gutachten<br />

einholen.<br />

5. Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />

– Er ist mit der Kassen<strong>ärztlichen</strong> Bundesvereinigung <strong>für</strong><br />

alle Ärzte, die an der vertrags<strong>ärztlichen</strong> Versorgung<br />

teilnehmen oder von <strong>den</strong> UV-Trägern zugelassen sind,<br />

abgeschlossen.<br />

– Er gilt grundsätzlich auch <strong>für</strong> <strong>den</strong> Bereich der Berufskrankheiten,<br />

zumindest in entsprechender Anwendung.<br />

Es sind auch einige BK-Spezialregelungen enthalten.


ANHANG 11<br />

11.1 Vertrag Ärzte/ ● Vertragsregelungen<br />

Unfallversicherungsträger zur Begutachtung<br />

Der Arzt, der die Erstversorgung geleistet oder <strong>den</strong> § 46<br />

Versicherten behandelt hat, erstattet dem Unfallver- (Erstattungspflicht)<br />

sicherungsträger die Auskünfte, Berichte und Gutachten,<br />

die dieser im Vollzuge seiner gesetzlichen<br />

Aufgaben von ihm einholt (§ 201 SGB VII).<br />

(1) Der Unfallversicherungsträger entscheidet darüber, § 48<br />

ob das vereinbarte Formulargutachten oder ob ein (Gutachtenanforderung)<br />

freies Gutachten zu erstellen ist.<br />

(2) Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />

1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die Auskunftspflicht<br />

gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />

und<br />

2. das Recht, vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />

zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />

übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />

§ 201 SGB VII).<br />

(1) Der Arzt ist im Interesse des Unfallverletzten zu § 49<br />

pünktlicher Berichterstattung verpflichtet. Die Frist (Erstattungsfrist)<br />

beträgt vom Tag des Eingangs der Anforderung ab<br />

gerechnet <strong>für</strong> Auskünfte und Berichte längstens acht<br />

Tage, <strong>für</strong> Gutachten längstens drei Wochen; …<br />

(2) Für <strong>den</strong> Fall, dass es dem mit der Begutachtung<br />

beauftragten Arzt nicht möglich ist, das Gutachten<br />

innerhalb der in Absatz 1 genannten Frist bzw. des<br />

im Gutachtungsauftrag genannten Termins zu<br />

erstatten, ist der Unfallversicherungsträger unverzüglich<br />

zu benachrichtigen.<br />

(1) Andere als zwischen <strong>den</strong> Vertragspartnern verein- § 58<br />

barte Vordrucke dürfen nicht verwendet wer<strong>den</strong>. (Vereinbarte Vordrucke)<br />

(2) Beim Einsatz DV-gestützter Textverarbeitung muss<br />

sichergestellt sein, dass die Ausdrucke mit <strong>den</strong><br />

vereinbarten Vordrucken i<strong>den</strong>tisch sind.<br />

(3) …<br />

Vgl. auch 11.3 (§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger)<br />

65


11<br />

66<br />

Zu Nr. 11.2:<br />

Einzelne Vergütungshinweise:<br />

– Eingehend begründetes wissenschaftliches Gutachten:<br />

Aufgrund der Vorgeschichte, der Angaben und des<br />

Befundes erstelltes und durch wissenschaftliche Äußerungen<br />

gestütztes und zugleich die wissenschaftlichen<br />

Erwägungen (notwendige Beiziehung und Auswertung<br />

wissenschaftlicher Literatur) erläuterndes ausführliches<br />

Gutachten.<br />

– Unklare Gutachten sind ohne zusätzliche Honorierung auf<br />

Bitte der Verwaltung – zu erläutern bzw. zu ergänzen.<br />

– Vorbereitungsarbeiten (Aktendurchsicht usw.) <strong>für</strong> ein nicht<br />

erstattetes Gutachten (z. B. weil Versicherter kurzfristig<br />

nicht zur Untersuchung erscheint), können angemessen<br />

vergütet wer<strong>den</strong> (z. B. 25 Euro, zuzüglich Erstattung<br />

belegter Auslagen).


11.2 Honorierung von Gutachten nach dem ● Regelungen zur<br />

Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />

Gebührenverzeichnis (Nr. 146 ff.)<br />

Gutachtenvergütung<br />

1. Formulargutachten:<br />

Erstes Rentengutachten . . . . . . . . . . . . 67,13 Euro<br />

Zweites Rentengutachten . . . . . . . . . . . 58,82 Euro<br />

(Rente auf unbestimmte Zeit)<br />

Zweites Rentengutachten . . . . . . . . . . . 58,82 Euro<br />

(Rentennachprüfung)<br />

Rentengutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,82 Euro<br />

(zur Rentenfeststellung nach<br />

einer Gesamtvergütung)<br />

Rentengutachten . . . . . . . . . . . . . . . . . 58,82 Euro<br />

(Nachprüfung MdE)<br />

2. Freie Gutachten:<br />

Ohne Fragestellung zum ursäch- 67,13 Euro<br />

lichen Zusammenhang (je nach bis<br />

Schwierigkeitsgrad und Umfang) 156,20 Euro<br />

Mit Fragestellung zum ursäch- 84,05 Euro<br />

lichen Zusammenhang (je nach bis<br />

Schwierigkeitsgrad und Umfang) 236,16 Euro<br />

Eingehend begründetes wissen- 100,96 Euro<br />

schaftliches Gutachten (je nach bis<br />

Schwierigkeitsgrad und Umfang) 317,58 Euro<br />

Schreibgebühren je Seite 3,50 Euro<br />

11<br />

67


11<br />

68<br />

§ 57 Abs. 2:<br />

Unvollständige Auskünfte, Bescheinigungen und<br />

Berichte wer<strong>den</strong> nicht vergütet.<br />

§ 59:<br />

Die Höchstsätze <strong>für</strong> frei erstattete Gutachten … dürfen<br />

bei Vorliegen besonderer Gründe und mit vorhergehender<br />

Zustimmung des Unfallversicherungsträger<br />

überschritten wer<strong>den</strong>. Lehnt dieser einen dahingehen<strong>den</strong><br />

vom Arzt gestellten Antrag ab, so ist das<br />

Gutachten zu <strong>den</strong> (allgemeinen) Sätzen … zu honorieren.<br />

Falls der Arzt damit nicht einverstan<strong>den</strong> ist,<br />

gibt er <strong>den</strong> Gutachtenauftrag unverzüglich an <strong>den</strong><br />

Unfallversicherungsträger zurück.<br />

§ 60:<br />

Ärztliche Leistungen, die im Zusammenhang mit<br />

Begutachtungen erbracht wer<strong>den</strong>, wer<strong>den</strong> nach <strong>den</strong><br />

Gebührensätzen <strong>für</strong> die besondere Heilbehandlung<br />

vergütet.


11.3 <strong>Gutachter</strong>auswahl und Informierung ● Rechtsvorschriften zur<br />

des Versicherten Durchführung der Begutachtung<br />

§ 200 Abs. 2 1. HS SGB VII<br />

Vor Erteilung eines Gutachtenauftrags soll der Unfallversicherungsträger<br />

dem Versicherten mehrere<br />

<strong>Gutachter</strong> zur Auswahl benennen.<br />

Hinweis: „mehrere“ bedeutet in der Regel drei<br />

<strong>Gutachter</strong> (vgl. auch § 14 Abs. 5 SGB IX)<br />

§ 14 Abs. 5 S. 3 und 4 SGB IX<br />

Er (d.h.: der Rehabilitationsträger) benennt <strong>den</strong><br />

Leistungsberechtigten in der Regel drei möglichst<br />

wohnortnahe Sachverständige unter Berücksichtigung<br />

bestehender sozialmedizinischer Dienste. Haben sich<br />

Leistungsberechtigte <strong>für</strong> einen benannten Sachverständigen<br />

entschie<strong>den</strong>, wird dem Wunsch Rechnung<br />

getragen.<br />

Hinweis: Die Regelungen sind bei der Auslegung<br />

des § 200 Abs. 2 SGB VII zu beachten<br />

§ 48 Abs. 2 Vertrag Ärzte/Unfallversicherungsträger<br />

Der Versicherte ist vom Arzt zu unterrichten über:<br />

1. <strong>den</strong> Erhebungszweck der Daten und die<br />

Auskunftspflicht gegenüber dem Unfallversicherungsträger<br />

und<br />

2. das Recht vom Unfallversicherungsträger verlangen<br />

zu können, über die von <strong>den</strong> Ärzten<br />

übermittelten Daten unterrichtet zu wer<strong>den</strong> (vgl.<br />

auch § 201 SGB VII)<br />

11<br />

69


11<br />

Notizen<br />

70


11.4 In der BG-Begutachtungspraxis ● Auswahl von<br />

verwendete Fachliteratur u. a.: Begutachtungsliteratur<br />

– Feldmann, Das Gutachten des Hals-Nasen-Ohren-<br />

Arztes, Georg Thieme Verlag, Stuttgart<br />

– Fritze (Hrsg.), Die ärztliche Begutachtung,<br />

Steinkopff Verlag, Stuttgart<br />

– Gramberg-Danielsen (Hrsg.), Medizinische<br />

Grundlagen der augen<strong>ärztlichen</strong> Begutachtung,<br />

Ferdinand Enke Verlag, Stuttgart<br />

– Ludolph/Lehmann/Schürmann,<br />

Kursbuch der <strong>ärztlichen</strong> Begutachtung,<br />

ecomed Verlagsgesellschaft, Landsberg<br />

– Marx (Hrsg.), Medizinische Begutachtung,<br />

Georg Thieme Verlag, Stuttgart<br />

– Mehrhoff/Meindl/Muhr, Unfallbegutachtung,<br />

Walter de Gruyter Verlag, Berlin<br />

– Mollowitz (Hrsg.), Der Unfallmann,<br />

Springer Verlag, Berlin<br />

– Schönberger/Mehrtens/Valentin, Arbeitsunfall und<br />

Berufskrankheit, Erich Schmidt Verlag, Berlin<br />

– Suchenwirth (Hrsg.), Neurologische Begutachtung,<br />

G. Fischer Verlag, Berlin<br />

11<br />

71


11<br />

Notizen<br />

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