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und Jugendförderung als PDF- Download - Kreis Borken

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Herzlich Willkommen zum<br />

Geschäftsführertreffen der<br />

Jugendverbände<br />

auf <strong>Kreis</strong>ebene!<br />

Montag, 23.04.2012<br />

<strong>Kreis</strong>haus <strong>Borken</strong><br />

Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugendförderung</strong><br />

Fachbereich Jugend <strong>und</strong> Familie des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>


Zuständigkeit:<br />

<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />

Zuständigkeit:<br />

Stadt <strong>Borken</strong><br />

Zuständigkeit:<br />

Stadt Bocholt<br />

Zuständigkeit:<br />

Stadt Ahaus<br />

Zuständigkeit:<br />

Stadt Gronau<br />

Bocholt<br />

73.360<br />

Isselburg<br />

11.305 Rhede<br />

19.460<br />

Vreden<br />

22.740<br />

Südlohn<br />

9.025<br />

<strong>Borken</strong><br />

41.239<br />

Raesfeld<br />

10.973<br />

Ahaus<br />

38.917<br />

Stadtlohn<br />

20.716<br />

Velen<br />

12.990<br />

Heiden<br />

8.173<br />

Gronau<br />

46.544<br />

Gescher<br />

17.120<br />

Reken<br />

14.121<br />

Heek<br />

8.442<br />

Legden<br />

6.741<br />

Schöppingen<br />

8.232


Forderungen an die verbandliche Jugendarbeit aus<br />

dem Schutzauftrag zu §8a SGBVIII:<br />

• Qualifizierung – verbesserte Schulungen mit Blick auf die Erkennung von<br />

Kindeswohlgefährdung (z.B. bei Gruppenleiter-/Juleica-Schulungen etc.)<br />

• Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit<br />

– Bewusstsein schaffen<br />

– sensibilisieren<br />

– aufklären<br />

• Besonderer Blick auf den Bereich der Freizeiten<br />

• Strukturelle Absicherung <strong>und</strong> Krisenmanagement<br />

– klare innerverbandliche Regelungen<br />

– Entwicklung von Handreichungen<br />

• Stärkung der Persönlichkeit von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen


Das neue B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />

• am 28.12.2012 verabschiedet<br />

• am 01.01.2012 in Kraft getreten<br />

• Artikelgesetz, d.h. es gibt nicht „das<br />

BKiSchG“/B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz <strong>als</strong> komplett neues Gesetzbuch,<br />

sondern es handelt sich um Änderung in unterschiedlichen<br />

Gesetzesbüchern (KKG, SGB VIII, SGB IX,<br />

Schwangerschaftskonfliktgesetz /BGB)


Neues B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />

•Frühe Hilfen <strong>und</strong> Netzwerke für werdende Eltern<br />

Das Gesetz schafft die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für<br />

Familien vor <strong>und</strong> nach der Geburt <strong>und</strong> in den ersten Lebensjahren des Kindes<br />

flächendeckend <strong>und</strong> auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle<br />

wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Ges<strong>und</strong>heitsämter,<br />

Krankenhäuser, Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen <strong>und</strong> Polizei -<br />

werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.<br />

•Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen<br />

Familienhebammen sollen junge Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes begleiten. Durch<br />

ein dauerhaftes finanzielles Engagement des B<strong>und</strong>es soll dieses Unterstützungsangebot<br />

langfristig gesichert sein.<br />

•Regelung zum Hausbesuch<br />

Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher<br />

Einschätzung erforderlich ist <strong>und</strong> der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.


Neues B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />

•Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das<br />

Jugendamt<br />

Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte<br />

Berufsgeheimnisträger <strong>als</strong> erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstm<strong>als</strong> eine klare<br />

Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt <strong>und</strong> Patient schützt,<br />

andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt<br />

ermöglicht.<br />

•Verbindliche Standards in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe<br />

Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung <strong>und</strong><br />

Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen in<br />

Einrichtungen <strong>und</strong> ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur<br />

Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln<br />

knüpfen.<br />

•Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- <strong>und</strong><br />

Jugendhilfe<br />

Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in der öffentlichen <strong>und</strong> freien<br />

Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das Jugendamt legt fest,<br />

für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis<br />

erforderlich ist.


Auszug aus der neuen Gesetzesänderung:<br />

§ 72a SGB VIII (3):<br />

„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass<br />

unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige<br />

Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig<br />

verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-<br />

<strong>und</strong> Jugendhilfe, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut,<br />

erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.<br />

Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die<br />

Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten<br />

Personen auf Gr<strong>und</strong> von Art, Intensität <strong>und</strong> Dauer des Kontaktes<br />

dieser Personen mit Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen nur nach<br />

Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2<br />

(erw. Führungszeugnis) wahrgenommen werden dürfen.“


Nach der nun endgültigen Verabschiedung des Gesetzes hat<br />

jedes Jugendamt die Verantwortung <strong>und</strong> die<br />

Entscheidung festzulegen, nicht ob, sondern für welche<br />

einzelne ehrenamtliche Tätigkeit ein erweitertes<br />

Führungszeugnis zwingend erforderlich ist <strong>und</strong> wie dies<br />

organisatorisch umgesetzt werden kann.<br />

Hierzu hat der LWL/LVR ein Rechtsgutachten in Auftrag<br />

gegeben, um Empfehlungen für eine möglichst<br />

einheitliche Umsetzung in NRW sicherzustellen.<br />

Im Rahmen guter interkommunaler<br />

Zusammenarbeit <strong>und</strong> im Sinne der ehrenamtlich<br />

Tätigen besteht ein großes Interesse, sich mit<br />

den Stadtjugendämtern im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />

diesbzgl. einheitlich zu positionieren.


erweitertes Führungszeugnis:<br />

• Verurteilungen mit einem Strafmaß über 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe,<br />

Jugendstrafe mehr <strong>als</strong> 2 Jahre ohne Bewährung<br />

• für das „erweiterte Führungszeugnis“ wurde der Straftatenkatalog erweitert, so dass viele<br />

Straftaten unabhängig vom o.g. Strafmaß zu finden sind wie:<br />

•Verletzung der Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht (§171 StGB)<br />

•Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)<br />

•sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen <strong>und</strong> Kindern<br />

(§174 ff StGB, 176 StGB, §179 StGB, § 182 StGB)<br />

•sexuelle Nötigung <strong>und</strong> Vergewaltigung (§177 ff StGB)<br />

•Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei (§232f StGB)<br />

•Kinder- <strong>und</strong> Menschenhandel (§§ 233-236 StGB)<br />

•Straftaten wg. Exhibitionistischer Handlungen (§183 StGB)<br />

•Besitz <strong>und</strong> Verbreitung von Kinderpornographie, Verbreitung pornographischer<br />

Schriften (§§183-184f StGB)


Fragen für die Diskussion in den<br />

Kleingruppen:<br />

- ca. 15 min Zeit-<br />

Frage 1:Welche ganz praktischen Schwierigkeiten sehe ich für<br />

die Arbeit meines Vereines/Verbandes wenn ein erweitertes<br />

Führungszeugnis für die ehrenamtlich Tätigen erforderlich wird?<br />

Frage 2:An welcher Stelle würde ich in welcher Form hierfür<br />

Unterstützung benötigen?<br />

Frage 3:Welche weiteren Aspekte sehe ich <strong>als</strong> notwendig für die<br />

ehrenamtliche Arbeit meines Vereines/Verbandes in Bezug auf<br />

den Kinderschutz?<br />

Frage 4:Welche Unterstützung benötige ich um diese weiteren<br />

Anforderungen auch in meinem Verein/Verband umsetzen zu<br />

können?


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