und Jugendförderung als PDF- Download - Kreis Borken
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Herzlich Willkommen zum<br />
Geschäftsführertreffen der<br />
Jugendverbände<br />
auf <strong>Kreis</strong>ebene!<br />
Montag, 23.04.2012<br />
<strong>Kreis</strong>haus <strong>Borken</strong><br />
Kinder- <strong>und</strong> <strong>Jugendförderung</strong><br />
Fachbereich Jugend <strong>und</strong> Familie des <strong>Kreis</strong>es <strong>Borken</strong>
Zuständigkeit:<br />
<strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />
Zuständigkeit:<br />
Stadt <strong>Borken</strong><br />
Zuständigkeit:<br />
Stadt Bocholt<br />
Zuständigkeit:<br />
Stadt Ahaus<br />
Zuständigkeit:<br />
Stadt Gronau<br />
Bocholt<br />
73.360<br />
Isselburg<br />
11.305 Rhede<br />
19.460<br />
Vreden<br />
22.740<br />
Südlohn<br />
9.025<br />
<strong>Borken</strong><br />
41.239<br />
Raesfeld<br />
10.973<br />
Ahaus<br />
38.917<br />
Stadtlohn<br />
20.716<br />
Velen<br />
12.990<br />
Heiden<br />
8.173<br />
Gronau<br />
46.544<br />
Gescher<br />
17.120<br />
Reken<br />
14.121<br />
Heek<br />
8.442<br />
Legden<br />
6.741<br />
Schöppingen<br />
8.232
Forderungen an die verbandliche Jugendarbeit aus<br />
dem Schutzauftrag zu §8a SGBVIII:<br />
• Qualifizierung – verbesserte Schulungen mit Blick auf die Erkennung von<br />
Kindeswohlgefährdung (z.B. bei Gruppenleiter-/Juleica-Schulungen etc.)<br />
• Verstärkte Öffentlichkeitsarbeit<br />
– Bewusstsein schaffen<br />
– sensibilisieren<br />
– aufklären<br />
• Besonderer Blick auf den Bereich der Freizeiten<br />
• Strukturelle Absicherung <strong>und</strong> Krisenmanagement<br />
– klare innerverbandliche Regelungen<br />
– Entwicklung von Handreichungen<br />
• Stärkung der Persönlichkeit von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen
Das neue B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />
• am 28.12.2012 verabschiedet<br />
• am 01.01.2012 in Kraft getreten<br />
• Artikelgesetz, d.h. es gibt nicht „das<br />
BKiSchG“/B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz <strong>als</strong> komplett neues Gesetzbuch,<br />
sondern es handelt sich um Änderung in unterschiedlichen<br />
Gesetzesbüchern (KKG, SGB VIII, SGB IX,<br />
Schwangerschaftskonfliktgesetz /BGB)
Neues B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />
•Frühe Hilfen <strong>und</strong> Netzwerke für werdende Eltern<br />
Das Gesetz schafft die rechtliche Gr<strong>und</strong>lage dafür, leicht zugängliche Hilfeangebote für<br />
Familien vor <strong>und</strong> nach der Geburt <strong>und</strong> in den ersten Lebensjahren des Kindes<br />
flächendeckend <strong>und</strong> auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Alle<br />
wichtigen Akteure im Kinderschutz - wie Jugendämter, Schulen, Ges<strong>und</strong>heitsämter,<br />
Krankenhäuser, Ärztinnen <strong>und</strong> Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen <strong>und</strong> Polizei -<br />
werden in einem Kooperationsnetzwerk zusammengeführt.<br />
•Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen<br />
Familienhebammen sollen junge Eltern im ersten Lebensjahr des Kindes begleiten. Durch<br />
ein dauerhaftes finanzielles Engagement des B<strong>und</strong>es soll dieses Unterstützungsangebot<br />
langfristig gesichert sein.<br />
•Regelung zum Hausbesuch<br />
Der Hausbesuch soll zur Pflicht werden - allerdings nur dann, wenn er nach fachlicher<br />
Einschätzung erforderlich ist <strong>und</strong> der Schutz des Kindes dadurch nicht gefährdet wird.
Neues B<strong>und</strong>eskinderschutzgesetz<br />
•Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das<br />
Jugendamt<br />
Häufig ist eine Kindesgefährdung für Ärzte oder andere so genannte<br />
Berufsgeheimnisträger <strong>als</strong> erste erkennbar. Das Gesetz bietet erstm<strong>als</strong> eine klare<br />
Regelung, die einerseits die Vertrauensbeziehung zwischen Arzt <strong>und</strong> Patient schützt,<br />
andererseits aber auch die Weitergabe wichtiger Informationen an das Jugendamt<br />
ermöglicht.<br />
•Verbindliche Standards in der Kinder- <strong>und</strong> Jugendhilfe<br />
Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere um die Entwicklung, Anwendung <strong>und</strong><br />
Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen in<br />
Einrichtungen <strong>und</strong> ihren Schutz vor Gewalt. An die Umsetzung von Maßnahmen zur<br />
Qualitätsentwicklung <strong>und</strong> -sicherung soll sich auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln<br />
knüpfen.<br />
•Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- <strong>und</strong><br />
Jugendhilfe<br />
Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen <strong>und</strong> Mitarbeiter in der öffentlichen <strong>und</strong> freien<br />
Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Das Jugendamt legt fest,<br />
für welche ehrenamtlichen Tätigkeiten auch die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnis<br />
erforderlich ist.
Auszug aus der neuen Gesetzesänderung:<br />
§ 72a SGB VIII (3):<br />
„Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass<br />
unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige<br />
Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig<br />
verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder-<br />
<strong>und</strong> Jugendhilfe, Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut,<br />
erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat.<br />
Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die<br />
Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten<br />
Personen auf Gr<strong>und</strong> von Art, Intensität <strong>und</strong> Dauer des Kontaktes<br />
dieser Personen mit Kindern <strong>und</strong> Jugendlichen nur nach<br />
Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2<br />
(erw. Führungszeugnis) wahrgenommen werden dürfen.“
Nach der nun endgültigen Verabschiedung des Gesetzes hat<br />
jedes Jugendamt die Verantwortung <strong>und</strong> die<br />
Entscheidung festzulegen, nicht ob, sondern für welche<br />
einzelne ehrenamtliche Tätigkeit ein erweitertes<br />
Führungszeugnis zwingend erforderlich ist <strong>und</strong> wie dies<br />
organisatorisch umgesetzt werden kann.<br />
Hierzu hat der LWL/LVR ein Rechtsgutachten in Auftrag<br />
gegeben, um Empfehlungen für eine möglichst<br />
einheitliche Umsetzung in NRW sicherzustellen.<br />
Im Rahmen guter interkommunaler<br />
Zusammenarbeit <strong>und</strong> im Sinne der ehrenamtlich<br />
Tätigen besteht ein großes Interesse, sich mit<br />
den Stadtjugendämtern im <strong>Kreis</strong> <strong>Borken</strong><br />
diesbzgl. einheitlich zu positionieren.
erweitertes Führungszeugnis:<br />
• Verurteilungen mit einem Strafmaß über 90 Tagessätzen oder 3 Monaten Freiheitsstrafe,<br />
Jugendstrafe mehr <strong>als</strong> 2 Jahre ohne Bewährung<br />
• für das „erweiterte Führungszeugnis“ wurde der Straftatenkatalog erweitert, so dass viele<br />
Straftaten unabhängig vom o.g. Strafmaß zu finden sind wie:<br />
•Verletzung der Fürsorge- <strong>und</strong> Erziehungspflicht (§171 StGB)<br />
•Misshandlung von Schutzbefohlenen (§ 225 StGB)<br />
•sexueller Missbrauch von Schutzbefohlenen <strong>und</strong> Kindern<br />
(§174 ff StGB, 176 StGB, §179 StGB, § 182 StGB)<br />
•sexuelle Nötigung <strong>und</strong> Vergewaltigung (§177 ff StGB)<br />
•Ausbeutung von Prostituierten, Zuhälterei (§232f StGB)<br />
•Kinder- <strong>und</strong> Menschenhandel (§§ 233-236 StGB)<br />
•Straftaten wg. Exhibitionistischer Handlungen (§183 StGB)<br />
•Besitz <strong>und</strong> Verbreitung von Kinderpornographie, Verbreitung pornographischer<br />
Schriften (§§183-184f StGB)
Fragen für die Diskussion in den<br />
Kleingruppen:<br />
- ca. 15 min Zeit-<br />
Frage 1:Welche ganz praktischen Schwierigkeiten sehe ich für<br />
die Arbeit meines Vereines/Verbandes wenn ein erweitertes<br />
Führungszeugnis für die ehrenamtlich Tätigen erforderlich wird?<br />
Frage 2:An welcher Stelle würde ich in welcher Form hierfür<br />
Unterstützung benötigen?<br />
Frage 3:Welche weiteren Aspekte sehe ich <strong>als</strong> notwendig für die<br />
ehrenamtliche Arbeit meines Vereines/Verbandes in Bezug auf<br />
den Kinderschutz?<br />
Frage 4:Welche Unterstützung benötige ich um diese weiteren<br />
Anforderungen auch in meinem Verein/Verband umsetzen zu<br />
können?
Vielen Dank!