was für Gefahrgut-Transporte zu beachten ist - Assekuranz - Büro ...
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Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Tipps und<br />
Ratschläge <strong>für</strong> den<br />
Gartenbau-Betrieb<br />
GBG 17.2
2<br />
Transport von<br />
Gefahrstoffen<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Wissenswertes <strong>für</strong> den Gartenbau-Betrieb<br />
Beim Transport von Gefahrstoffen gelten verschiedenste<br />
Vorschriften, Verordnungen und Gesetze. Im folgenden <strong>ist</strong><br />
dargestellt, <strong>was</strong> <strong>für</strong> gärtnerische Betriebe, die im Rahmen<br />
ihres betrieblichen Ablaufes Gefahrstoffe transportieren,<br />
von Bedeutung <strong>ist</strong>.<br />
Grundlegend wird von folgenden Bereichen die Rede sein:<br />
Welche Behälter dürfen verwendet werden,<br />
wie müssen diese beschaffen und gekennzeichnet sein?<br />
Welche Mengen dürfen ohne besondere Bedingung<br />
transportiert werden?<br />
Welche Anforderungen werden an Fahrzeug<br />
und Fahrzeugführer gestellt?<br />
Die angegebenen Werte und Regeln <strong>für</strong> den Transport<br />
von Gefahrstoffen sind ein<strong>zu</strong>halten, da Verstöße gegen<br />
diese Vorschriften erhebliche Unfallgefahren bergen.<br />
Zudem wird der Bereich des Gefahrstofftransportes von<br />
den Polizeibehörden mit größter Aufmerksamkeit beobachtet<br />
und Verstöße mit empfindlichen Geldbußen geahndet.
Aufgrund der sich ständig ändernden Gesetzes- und<br />
Verordnungslage bitten wir Sie in Zweifelsfällen oder <strong>für</strong><br />
weitergehende Informationen, die <strong>zu</strong>ständigen Behörden<br />
<strong>zu</strong> befragen und den aktuellen Stand <strong>zu</strong> ermitteln.<br />
Auch dieses Merkblatt unterliegt den ständigen Änderungen<br />
im Vorschriftenwerk und beinhaltet daher oftmals nur<br />
allgemeine Hinweise, die im Einzelfall der Bestätigung durch<br />
z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Polizeidienststellen bedürfen.<br />
werden im Gartenbau transportiert?<br />
Welche Gefahrstoffe<br />
Hier sind vor allem Treibstoffe wie Diesel und Benzin<br />
<strong>zu</strong> nennen. Weitere Gefahrstoffe können Pflanzenschutzmittel,<br />
Brenngase, Druckgase, Lacke, Farben, Spraydosen u.a. oder<br />
auch Bauchemikalien sein.<br />
3
4<br />
Die Behälter,<br />
Dieser Punkt wird als erster aufgeführt,<br />
da er bei allen folgenden<br />
Regelungen <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong> <strong>ist</strong>.<br />
Behälter, in denen Gefahrgüter<br />
transportiert werden, müssen<br />
folgende Kriterien erfüllen:<br />
Die Behälter müssen baumustergeprüft<br />
und <strong>für</strong> den <strong>zu</strong> transportierenden<br />
Stoff <strong>zu</strong>gelassen sein.<br />
Zu erkennen <strong>ist</strong> dies an einer<br />
Prüfnummer, dem sog. UN-Code.<br />
UN-Code <strong>für</strong> z.B. einen Metall-<br />
kan<strong>ist</strong>er: Prüfnummer: n 3 A1/Y<br />
(wobei die »3« <strong>für</strong> Kan<strong>ist</strong>er,<br />
das »A« <strong>für</strong> Stahl steht. Die »1«<br />
bezeichnet den Verpackungstyp<br />
[hier: verschließbar]. Das »Y«<br />
bezeichnet die Stoffgruppe, <strong>für</strong><br />
die das Behältnis <strong>zu</strong>gelassen<br />
<strong>ist</strong>.). Für einen Kunststoffkan<strong>ist</strong>er<br />
könnte diese Nummer 3 H1/Y<br />
lauten.<br />
Behälter müssen den <strong>zu</strong> erwartenden<br />
Beanspruchungen<br />
genügen und beim Transport<br />
verschlossen sein.<br />
u<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
ihre Kennzeichnung und ihr<br />
Die Behälter müssen<br />
sicher befestigt sein und<br />
zwar so, dass sie ihre Position<br />
<strong>zu</strong>einander und <strong>zu</strong>r <strong>Transporte</strong>inrichtung<br />
nicht verändern<br />
können (Ladungssicherung!).<br />
Als Richtmaß kann die Tatsache<br />
dienen, dass keine<br />
Hand zwischen die Behältnisse<br />
oder die <strong>Transporte</strong>inrichtung<br />
passen sollte.
Transport<br />
Die Behälter müssen gekennzeichnet sein:<br />
Gefahrstoffkennzeichnung nach Gefahrstoffverordnung<br />
(siehe Abbildung 1a) <strong>für</strong> die Verwendung von Gefahrstoffen,<br />
Gefahrzettel nach <strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße und<br />
Eisenbahn (siehe Abbildung 1b) <strong>für</strong> den Transport von<br />
entzündbaren flüssigen Stoffen,<br />
Kennzeichnung der UN-Nummer (z.B. UN 1202 <strong>für</strong> Diesel<br />
oder UN 1203 <strong>für</strong> Ottokraftstoff, siehe Abbildung 1c) <strong>für</strong><br />
die Identifizierung von Gefahrgütern.<br />
Kunststoffbehälter dürfen maximal 5 Jahre verwendet werden,<br />
Herstellungsprägung <strong>beachten</strong>. Metallkan<strong>ist</strong>er können so lange<br />
benutzt werden, wie sie sicher und funktionstüchtig sind.<br />
Die Kennzeichnungen (Aufkleber) können versicherte Betriebe<br />
kostenlos bei der Gartenbau-BG beziehen!<br />
1a: Kennzeichnung nach<br />
Gefahrstoffverordnung<br />
1b: Gefahrzettel nach GGVSE <strong>für</strong><br />
entzündbare flüssige Stoffe<br />
3<br />
1c: UN-Nummer <strong>für</strong><br />
z.B. Ottokraftstoff<br />
Ottokraftstoff<br />
UN 1203<br />
5
6<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
»Arten« Vertretbare des<br />
<strong>Gefahrgut</strong>transportes<br />
Der Gesetzgeber erlaubt z.B. folgende Fre<strong>ist</strong>ellungen:<br />
Entscheiden Sie!<br />
<strong>Transporte</strong> nach 1.1.3.1c ADR <strong>Transporte</strong> nach 1.1.3.6 ADR<br />
„<strong>Transporte</strong> in Verbindung „1000-Punkte-Regel“<br />
mit der Haupttätigkeit“<br />
Fre<strong>ist</strong>ellungen im Zusammenhang mit der<br />
Art der Beförderungsdurchführung<br />
Hier: Beförderung durch Unternehmen in Verbindung mit<br />
ihrer Haupttätigkeit nach Kapitel 1.1.3.1c, ADR.<br />
Unter diese Fre<strong>ist</strong>ellung fallen <strong>Transporte</strong> von Gefahrgütern<br />
<strong>für</strong> eigene Zwecke, die von Unternehmen in Verbindung mit<br />
ihrer Haupttätigkeit durchgeführt werden. Hierunter fallen<br />
<strong>Transporte</strong>, z.B. <strong>zu</strong> oder von Baustellen. Die Regelung sieht<br />
den Transport von z.B. motorbetriebenen Geräten mit dem<br />
<strong>für</strong> diese bestimmten Treibstoff <strong>zu</strong>r Baustelle vor, wenn<br />
die Treibstoffe auf dieser Baustelle auch verbraucht werden.<br />
Ebenso <strong>ist</strong> der Transport von der Baustelle <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong>m<br />
Betriebshof erfasst. Nicht berücksichtigt sind Fahrten und<br />
<strong>Transporte</strong>, die der internen und externen Versorgung dienen.<br />
Eine externe Versorgung wäre z.B. die Beförderung von Treibstoffen<br />
von der Tankstelle <strong>zu</strong>r Baustelle.
Des Weiteren benennt die RSE 2007 (GGVSE-Durchführungsrichtlinie)<br />
folgende Beispiele <strong>für</strong> den Transport im Rahmen der „Haupttätigkeit“:<br />
Beförderung von Kraftstoff <strong>für</strong> die Befüllung von Rasenmähern.<br />
Beförderung von Mitteln <strong>zu</strong>r Schädlingbekämpfung durch Landwirte <strong>für</strong><br />
die eigene Verwendung.<br />
Als Mengengrenzen sind 450<br />
Liter pro Verpackungseinheit<br />
bzw. die Höchstmengen nach<br />
Unterabschnitt 1.1.3.6 (»1000-<br />
Punkte-Regel«, siehe folgender<br />
Abschnitt) angegeben. Es sind<br />
Maßnahmen <strong>zu</strong> treffen, die<br />
unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
ein Freiwerden<br />
des Inhalts verhindern.<br />
Für einen Transport im Rahmen<br />
dieser Fre<strong>ist</strong>ellung muss im<br />
Fahrzeug kein Feuerlöscher<br />
und ebenso kein Beförderungspapier<br />
mitgeführt werden.<br />
Zusammengefasst:<br />
Transport nur <strong>zu</strong>r Baustelle<br />
und von dieser<br />
<strong>zu</strong>rück im Rahmen der<br />
Haupttätigkeit.<br />
Maximal 450 Liter pro<br />
Verpackungseinheit oder<br />
maximal Höchstmengen<br />
nach der 1000-Punkte-<br />
Regel.<br />
Zugelassene Behälter.<br />
Ladungssicherung.<br />
Schulung erforderlich!<br />
Kein Feuerlöscher.<br />
Kein Beförderungspapier.<br />
»Beauftragte und sonstige verantwortliche Personen« müssen<br />
jedoch an einer Schulung <strong>zu</strong>r Durchführung der <strong>Transporte</strong> teilgenommen<br />
haben und hierüber einen schriftlichen Nachweis<br />
besitzen (siehe auch Seite 11).<br />
7
8<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Transport im Rahmen der Fre<strong>ist</strong>ellung der sog.<br />
1000-Punkte-Regel<br />
nach Kapitel 1.1.3.6 ADR<br />
In diesen Bereich fallen <strong>Transporte</strong> von Gefahrstoffen in geringen<br />
Mengen, ohne alle Anforderungen eines <strong>Gefahrgut</strong>transportes<br />
einhalten <strong>zu</strong> müssen.<br />
Als Verpackungen dürfen Tanks nicht verwendet werden.<br />
Feststoffe sowie verflüssigte Gase (z.B. Kohlendioxid,<br />
Propan/Butan-Flüssiggas) oder gelöste Gase wie Acetylen<br />
werden in der Nettomasse kg angegeben.<br />
Flüssigkeiten (Diesel, Benzin, Heizöl) und verdichtete<br />
Gase (Sauerstoff) werden nach dem Nenninhalt in Litern<br />
des verwendeten Gefäßes beurteilt.<br />
Die folgende Tabelle beinhaltet Höchstmengen, die ein<strong>zu</strong>halten<br />
sind, sonst wird der Transport von gefährlichen Gütern<br />
<strong>zu</strong>m <strong>Gefahrgut</strong>transport mit allen seinen Auflagen.<br />
Eine Kombination der <strong>zu</strong> transportierenden Gefahrstoffe <strong>ist</strong><br />
nach der „1000-Punkte-Regel“ möglich.
Wichtiger Hinweis:<br />
„Sonderkraftstoffe“ können aus <strong>zu</strong>sätzlichen gefährlichen Stoffen bestehen.<br />
Beachten Sie vor dem Transport das Sicherheitsdatenblatt des Herstellers.<br />
Beispiele gebräuchlicher Stoffe und deren Höchstmengen je Transport-<br />
Beförderungseinheit nach dem europäischen ADR 2007:<br />
<strong>Gefahrgut</strong>bezeichnung/ Stoff (UN) Höchstmenge Berechnungs-<br />
Handelsname Nummer faktor<br />
Benzin UN 1203 333 Liter 3<br />
Zweitakt-Gemisch (Benzin/Motoröl) UN 1203 333 Liter 3<br />
Sonderkraftstoffe<br />
z.B. STIHL-Motomix UN 3295 20 Liter 50<br />
z.B. VIKING Moto Plus UN 3295 20 Liter 50<br />
z.B. ASPEN-Benzin UN 1203 333 Liter 3<br />
Diesel, Heizöl UN 1202 1000 Liter 1<br />
Propan/Butan (verflüssigt) UN 1965 333 kg 3<br />
Acetylen (unter Druck gelöst) UN 1001 333 kg 3<br />
Sauerstoff (verdichtet) UN 1072 1000 Liter 1<br />
Spraydosen (brennbar) UN 1950 333 kg 3<br />
Spraydosen (giftig) UN 1950 20 kg 50<br />
Gaskartuschen (brennbar) UN 2037 333 kg 3<br />
(Weitere Gefahrgüter in Kap. 3.2 Tab. A, ADR)<br />
Werden verschiedene Stoffe gemeinsam transportiert, so wird<br />
die Menge mit den oben angegebenen Faktoren multipliziert,<br />
wobei die Höchstmengen und die 1000 Punkte nicht überschritten<br />
werden dürfen!<br />
9
Beispiel 1<br />
Beispiel 2<br />
Anwendung<br />
von Ausnahme<br />
Nr.18:<br />
10<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Es sollen transportiert werden: 100 Liter Benzin,<br />
600 Liter Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.<br />
100 Liter Benzin 100 x Faktor 3 = 300 Punkte<br />
600 Liter Diesel 600 x Faktor 1 = 600 Punkte<br />
30 kg brennbares Gas 30 x Faktor 3 = 90 Punkte<br />
Summe: 990 Punkte<br />
Da die Summe unter 1000 Punkten liegt, liegt hier<br />
ein Transport nach 1.1.3.6 ADR mit Erleichterungen vor.<br />
Es sollen transportiert werden: 150 Liter Benzin, 600 Liter<br />
Diesel und eine Gaskartusche von 30 kg.<br />
150 Liter Benzin 150 x Faktor 3 = 450 Punkte<br />
600 Liter Diesel 600 x Faktor 1 = 600 Punkte<br />
30 kg brennbares Gas 30 x Faktor 3 = 90 Punkte<br />
Summe: 1140 Punkte<br />
Da die Summe über 1000 Punkten liegt, liegt hier<br />
kein Transport unter erleichterten Bedingungen,<br />
sondern ein <strong>Gefahrgut</strong>transport vor.<br />
Bei einem Transport im Rahmen der „1000-Punkte-Regel“ <strong>ist</strong><br />
mindestens ein 2-kg-ABC-Feuerlöscher <strong>zu</strong>r Bekämpfung von<br />
Entstehungsbränden mit<strong>zu</strong>führen. Der Feuerlöscher soll über<br />
eine intakte Plombe verfügen und <strong>ist</strong> alle 2 Jahre <strong>zu</strong> prüfen,<br />
wobei das Datum der nächsten Prüfung auf dem Feuerlöscher<br />
an<strong>zu</strong>geben <strong>ist</strong>. Er soll leicht erreichbar und geschützt vor<br />
Witterungseinflüssen angebracht sein.<br />
Unter Anwendung der Ausnahme Nr. 18 <strong>Gefahrgut</strong>-Ausnahmeverordnung<br />
<strong>ist</strong> ein Beförderungspapier bei Einhaltung der<br />
Höchstmengen und Mengen nach Unterabschnitt 1.1.3.6 in<br />
Deutschland nicht erforderlich, wenn der Transport <strong>für</strong> eigene<br />
Zwecke durchgeführt wird.<br />
Es wird jedoch empfohlen ein Kontrollblatt (siehe Muster<br />
Seite 14) mit<strong>zu</strong>führen.
Schulungen und<br />
Unterweisungen<br />
Neben den bis hierher genannten Bedingungen gilt <strong>für</strong> alle<br />
Transportregelungen folgende Maßgabe:<br />
»Beauftragte Personen« (Bauleiter, Betriebsleiter, Me<strong>ist</strong>er<br />
und Vorarbeiter) und »sonstige verantwortliche Personen«<br />
(wie z.B. Fahrzeugführer)<br />
müssen Kenntnisse über die <strong>für</strong> ihren Aufgabenbereich<br />
maßgebenden Vorschriften <strong>zu</strong>r Beförderung gefährlicher Güter<br />
haben.<br />
Diese Kenntnisse sind in Form einer Schulung z.B. durch<br />
einen <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten <strong>zu</strong> vermitteln. Auch der Unternehmer<br />
kann, wenn er über die entsprechenden Kenntnisse<br />
verfügt, diese Schulung durchführen.<br />
Über die wiederkehrenden Schulungen <strong>ist</strong> eine Bescheinigung<br />
aus<strong>zu</strong>stellen, die Auskunft über Inhalte, Dauer und Zeitpunkt<br />
gibt und die bei Betriebskontrollen vor<strong>zu</strong>weisen <strong>ist</strong>.<br />
Diese Bescheinigung <strong>ist</strong> als Duplikat dem Fahrer aus<strong>zu</strong>händigen<br />
und wird von diesem mitgeführt. Diese Regelung<br />
gilt immer, unabhängig von der <strong>zu</strong> transportierenden Menge.<br />
Auf Seite 15 finden Sie einen Musterschulungsnachweis,<br />
den Sie direkt ausfüllen oder als Fotokopie an Ihre Mitarbeiter<br />
aushändigen können.<br />
Neben der o.g. Schulung / Unterweisung besteht <strong>für</strong> den<br />
Unternehmer eine generelle Unterweisungspflicht <strong>für</strong> alle<br />
Beschäftigten<br />
11
12<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Die Schulung sollte folgende Punkte berücksichtigen:<br />
Art, Beschaffenheit und Kennzeichnung <strong>zu</strong>gelassener Behälter<br />
und Verpackungen,<br />
Kennzeichnung und Bezettelung von Behältern,<br />
Ladungssicherung,<br />
Einschlägige Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln<br />
beim Umgang mit Gefahrstoffen bzw. Gefahrgütern,<br />
Erste-Hilfe-Maßnahmen,<br />
Mengenbegren<strong>zu</strong>ngen, Höchstmengen und Regelungen<br />
(Fre<strong>ist</strong>ellungen) nach GGVSE/ADR,<br />
Kontrolle der Fahrzeuge vor Durchführung des <strong>Transporte</strong>s<br />
auf Sicherheit und ggf. Vollständigkeit der mit<strong>zu</strong>führenden<br />
Unterlagen und Ausrüstung (Feuerlöscher).<br />
Die Fahrzeugführer sollen, wie gewohnt, Fahrzeugpapiere<br />
und persönliche Ausweispapiere mitführen.<br />
Als geeigneter Handschutz sind Arbeitshandschuhe aus<br />
Nitrilkautschuk <strong>zu</strong> empfehlen.
Folgende<br />
Punkte<br />
müssen<br />
neben den<br />
bereits<br />
genannten<br />
u.a.<br />
beachtet<br />
werden:<br />
Das<br />
Fahrzeug<br />
muss mit<br />
folgenden<br />
Materialien<br />
ausgestattet<br />
sein:<br />
Erhöhte Auflagen:<br />
Transport von<br />
Gefahrgütern bei<br />
Überschreitung der Fre<strong>ist</strong>ellungen<br />
Benennung (schriftl. Beauftragung) eines <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten,<br />
Verbot der Personenbeförderung,<br />
Beförderungspapiere sind mit<strong>zu</strong>führen,<br />
Begleitpapiere sind mit<strong>zu</strong>führen (Fahrerlaubnis,<br />
Fahrzeugschein, <strong>Gefahrgut</strong>führerschein, Nachweis<br />
über die Schulung nach <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten-<br />
Verordnung und schriftliche Weisungen wie Unfallmerkblätter,<br />
Fahrzeugführer und Beifahrer müssen eine besondere<br />
Ausbildung nachweisen können, den sogenannten<br />
<strong>Gefahrgut</strong>führerschein.<br />
Zwei Feuerlöscher, ein Unterlegkeil, zwei selbststehende<br />
Warnzeichen, eine Warnweste, eine Handleuchte, Schutzausrüstung<br />
<strong>für</strong> Hilfsmaßnahmen, Unfallmerkblatt, Kennzeichnung<br />
des Fahrzeugs mit Warntafeln.<br />
Weiterhin sind Benut<strong>zu</strong>ngsbeschränkungen <strong>für</strong> öffentliche<br />
Verkehrswege wie Tunnel, abschüssige Straßenabschnitte<br />
und Ortsdurchfahrten <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. 13
Dieses<br />
Muster können<br />
versicherte<br />
Betriebe als<br />
Abreißblock<br />
kostenlos bei<br />
der Gartenbau-<br />
Berufsgenossenschaft<br />
bestellen.<br />
14<br />
Absender:<br />
Empfänger/<br />
Baustelle:<br />
Datum, Fahrer:<br />
Gartenbau-Berufsgenossenschaft · Kassel<br />
Mengen-Kontrollblatt<br />
Werden <strong>Transporte</strong> im Rahmen der Fre<strong>ist</strong>ellung nach Abschnitt<br />
1.1.3.6 (1000-Punkte-Regel) der GGVSE/ADR durchgeführt,<br />
so sollte dieses Kontrollblatt ausgefüllt und mitgeführt werden!<br />
Es kann <strong>zu</strong>r Kontrolle der <strong>zu</strong> transportierenden Mengen dienen.<br />
UN-Nr. <strong>Gefahrgut</strong>/<br />
Gefahrstoff<br />
UN<br />
1203<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
UN<br />
Gefahrstoffe sicher transportieren<br />
Die Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
empfiehlt Ihnen:<br />
Anzahl<br />
der Verpackungen<br />
Fassungsraum<br />
in Litern/in kg<br />
je Gefäß<br />
Summe Faktor Punkte<br />
Beispiel:<br />
Benzin 5<br />
20<br />
100 x3 300<br />
Gesamtpunktzahl:
Frau / Herr:<br />
Schulungs-/ Unterweisungsnachweis<br />
<strong>für</strong> „beauftragte und sonstige verantwortliche Personen“, die einen<br />
<strong>Gefahrgut</strong>transport im Rahmen<br />
● der „1000-Punkte-Regel“ nach Kap. 1.1.3.6 ADR oder<br />
● der Haupttätigkeit nach Kap. 1.1.3.1 c ADR, durchführen.<br />
erwarb am: . . 20 Kenntnisse über:<br />
Dauer:<br />
Gartenbau-Berufsgenossenschaft · Kassel<br />
● Einschlägige Sicherheitsmaßnahmen und Verhaltensregeln <strong>für</strong> den<br />
Umgang mit Gefahrstoffen bzw. <strong>Gefahrgut</strong> (z.B. R-/S-Sätze),<br />
● <strong>Gefahrgut</strong>klassen nach ADR (z.B. Klasse 3 = entzündbare<br />
Flüssigkeiten),<br />
● Art, Beschaffenheit und Kennzeichnung <strong>zu</strong>gelassener Behälter,<br />
● Bezettelung (z.B. Gefahrzettel Nr. 3 „Flammsymbol” + UN-Nummer),<br />
● 2-kg-Feuerlöscher <strong>zu</strong>r Bekämpfung von Entstehungsbränden,<br />
● Ladungssicherung,<br />
● Abwehr äußerer Gefahren (z.B. Diebstahl oder Missbrauch durch<br />
Dritte),<br />
● Verantwortung <strong>für</strong> ihren/seinen Arbeits- und Tätigkeitsbereich,<br />
● Verzicht auf das ADR-Beförderungspapier nach GGAV Nr. 18 S<br />
(S = Straße) in Deutschland,<br />
● Mengenbegren<strong>zu</strong>ngen und Höchstmengen,<br />
● Kontrolle der Fahrzeuge auf Sicherheit und Vollständigkeit der<br />
Ausrüstung,<br />
● Erste-Hilfe-Maßnahmen, Körperschutz.<br />
Unternehmer/<strong>Gefahrgut</strong>beauftragter Beauftragte oder sonstige verantwortl.<br />
Person (z.B. Fahrer, Vorarbeiter)
11. überarbeitete Ausgabe, Juni 2008<br />
Herausgeber:<br />
Gartenbau-Berufsgenossenschaft<br />
Technischer Aufsichtsdienst<br />
Frankfurter Straße 126<br />
D-34121 Kassel<br />
Telefon (05 61) 9 28-0<br />
Fax (05 61) 9 28-23 04<br />
http://www.gartenbau.lsv.de<br />
Gedruckt auf chlorfrei gebleichtem Papier<br />
06/2008 10.000
Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />
Transport von <strong>Gefahrgut</strong><br />
Im Rahmen der <strong>Transporte</strong> zwischen den verschiedenen Einsatzorten, dem Betriebsstandort und<br />
Annahmestellen von Entsorgern müssen Fahrzeuge von Maler- und Stuckateurbetrieben immer wieder mit<br />
Stoffen beladen werden, die gefährliche Eigenschaften besitzen.<br />
Um die Gefahren, die beim Transport solcher Stoffe <strong>für</strong> Menschen und Umwelt entstehen, <strong>zu</strong> minimieren, wurde<br />
ein umfangreiches Transportrecht geschaffen. Darin werden die betroffenen Stoffe unter dem Begriff <strong>Gefahrgut</strong><br />
<strong>zu</strong>sammengefasst und die Pflichten der am Transport Beteiligten geregelt.<br />
Bild: Beispiele <strong>für</strong> <strong>Gefahrgut</strong><br />
Betroffener Personenkreis<br />
Das <strong>Gefahrgut</strong>recht folgt dem Prinzip, Pflichten auf mehrere Schultern <strong>zu</strong> verteilen, um ihre Einhaltung <strong>zu</strong><br />
fördern. Somit sind bei <strong>Gefahrgut</strong>transporten nicht nur der eigentliche <strong>Transporte</strong>ur sondern alle am Transport<br />
Beteiligten einbezogen. Dies sind vor allem folgende Personen:<br />
� der Fahrzeughalter<br />
Dieser trägt die grundsätzliche Verantwortung <strong>für</strong> die Beachtung der gefahrgutrechtlichen Vorschriften,<br />
insbesondere <strong>für</strong> die geeignete Beschaffenheit und Ausrüstung der Fahrzeuge.<br />
� derjenige, der <strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong>r Beförderung aufgibt ("Absender")<br />
Dieser <strong>ist</strong> <strong>für</strong> die richtige Verpackung und Kennzeichnung des <strong>Gefahrgut</strong>s verantwortlich. Zudem muss er<br />
sicherstellen, dass der Beförderer alle notwendigen Informationen erhält.<br />
� derjenige, der <strong>Gefahrgut</strong> auf das Fahrzeug lädt ("Verlader")<br />
Dieser muss in erster Linie auf die Ladungssicherung, die Vorgaben <strong>zu</strong>m Zusammenladen und die<br />
Kontrolle der Verpackungen achten<br />
� derjenige, der das mit <strong>Gefahrgut</strong> beladene Fahrzeug fährt ("Beförderer")<br />
Dieser <strong>ist</strong> <strong>für</strong> die Kontrolle der Verpackungen und der Ladungssicherung, der Begleitpapiere sowie die<br />
richtige Information bei Unfällen verantwortlich.<br />
Welche Pflichten konkret bestehen können Sie dem Abschnitt Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> ><br />
<strong>Gefahrgut</strong> und den dort nachgeordneten Seiten entnehmen.<br />
Überträgt man diese transportrechtlichen Funktionen auf die Personen, die in Maler- und Stuckateurbetrieben<br />
tätig sind, so sind in erster Linie der Unternehmer, Poliere und die Fahrer betroffen.<br />
Page 1 of 5<br />
Da das Transportrecht sehr komplex <strong>ist</strong> und einer ständigen Änderung unterliegt, wurde vom Gesetzgeber<br />
speziell die Funktion des <strong>Gefahrgut</strong>beauftragten geschaffen. Diese soll den Unternehmer in allen Fragen<br />
des <strong>Gefahrgut</strong>transports beraten und unterstützen und bedarf da<strong>zu</strong> einer speziellen Schulung. Nicht in jedem<br />
Fall <strong>ist</strong> ein <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter <strong>zu</strong> bestellen. Die Ausnahmen können unter Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe<br />
und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong>beauftragter nachgelesen werden.<br />
http://www.umweltschutz-bw.de/?lvl=1935&action=print<br />
26.09.2008
Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />
Erkennbarkeit von <strong>Gefahrgut</strong><br />
Es gibt verschiedene Möglichkeiten heraus<strong>zu</strong>finden, ob ein Stoff <strong>Gefahrgut</strong> darstellt. Die wesentlichen sind:<br />
� Die Kennzeichnungen auf der Verpackung, die in Form von Gefahrzetteln ausgeführt wird: Dies sind<br />
quadratische, auf der Spitze stehende Aufkleber. Je nach <strong>Gefahrgut</strong>klasse weisen sie unterschiedliche<br />
Farben, Gefahrensymbole und Beschriftungen auf.<br />
� Das EG-Sicherheitsdatenblatt <strong>für</strong> den Stoff. Dort sind in Punkt 14 - "Angaben <strong>zu</strong>m Transport" die<br />
nötigen Informationen <strong>zu</strong>r UN-Nummer, der <strong>Gefahrgut</strong>klasse und der Verpackungsgruppe angegeben. In<br />
der Regel kann davon ausgegangen werden, dass Stoffe, die als Gefahrstoff eingestuft sind, auch beim<br />
Transport als <strong>Gefahrgut</strong> gelten.<br />
Bild: Umverpackung <strong>für</strong> <strong>Gefahrgut</strong><br />
Ausnahmeregelungen<br />
Gefahrzettel können sowohl auf dem Gebinde selbst als auch auf der<br />
Umverpackung angegeben sein. Beispiel hier<strong>für</strong> sind Spraydosen, die <strong>zu</strong><br />
mehreren in einem Karton <strong>zu</strong>sammengefasst sind.<br />
Für das Anbringen der Gefahrzettel auf dem <strong>Gefahrgut</strong> <strong>ist</strong> der Absender<br />
hauptverantwortlich. Es empfiehlt sich deshalb, Gefahrgüter ausschließlich<br />
in deren Originalverpackung <strong>zu</strong> transportieren und damit die<br />
Kennzeichnungen der Hersteller <strong>zu</strong> nutzen. Bei selbst befüllten Gebinden,<br />
die nicht den Originalgebinden entsprechen, müssen die passenden<br />
Gefahrzettel bei Fachverlagen beschafft und selbst angebracht werden.<br />
Sofern Behälter von Gefahrgütern <strong>für</strong> andere Zwecke weiter verwendet<br />
werden sollen, müssen die Gefahrzettel entfernt werden.<br />
Die <strong>Gefahrgut</strong>klassen, die in Maler- und Stuckateurbetrieben am<br />
häufigsten vorkommen sind die Klassen 2, 3, 5.1, 5.2, 6.1 und 8.<br />
In Maler- und Stuckateurbetrieben werden im Normalfall nur vergleichsweise kleine Mengen an <strong>Gefahrgut</strong><br />
transportiert. Dies bietet die Chance, Ausnahmeregelungen des Transportrechts <strong>zu</strong> nutzen und sich damit viel<br />
Aufwand <strong>zu</strong> sparen.<br />
Deshalb empfiehlt es sich sehr, selbst nur möglichst wenig <strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong> transportieren, um diese<br />
Ausnahmeregelungen nutzen <strong>zu</strong> können und nicht in den Bereich der uneingeschränkten Gültigkeit des<br />
<strong>Gefahrgut</strong>rechtes <strong>zu</strong> fallen. Möglichkeiten dies <strong>zu</strong> Erreichen sind:<br />
� Nutzen der Möglichkeiten, sich gefährliche Stoffe/<strong>Gefahrgut</strong> direkt an den Verwendungsort liefern <strong>zu</strong><br />
lassen, so<strong>zu</strong>sagen "frei Haus" oder "frei Baustelle"<br />
� Nutzen der Handwerkerregel<br />
� Transport von in begrenzten Mengen verpacktem <strong>Gefahrgut</strong> (Limited Quantity)<br />
� Nutzen der 1000-Punkte-Regelung <strong>für</strong> den gemeinsamen Transport von Kleinmengen verschiedener<br />
Gefahrgüter<br />
� Verteilung der <strong>zu</strong> transportierenden Gefahrgüter auf mehrere Fahrzeuge oder <strong>Transporte</strong><br />
Näheres <strong>zu</strong> den Ausnahmen kann unter Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> ><br />
Ausnahmen nachgelesen werden.<br />
Da der Möglichkeit des erleichterten Transports über die 1000-Punkte-Regelung in Maler- und<br />
Stuckateurbetrieben eine große praktische Bedeutung <strong>zu</strong>kommt, soll hier noch näher darauf eingegangen<br />
werden.<br />
Werden Gefahrgüter verschiedener <strong>Gefahrgut</strong>klassen im selben Fahrzeug transportiert, so werden diese über<br />
den Begriff der Beförderungseinheit <strong>zu</strong>sammengefasst. Die <strong>zu</strong>lässige Höchstmenge <strong>für</strong> die erleichterte<br />
Beförderung muss dann aus den jeweiligen Mengen der einzelnen Gefahrgüter, deren <strong>Gefahrgut</strong>klasse, der<br />
Beförderungskategorie und einem stoffspezifischen Multiplikator ("Risikofaktor") berechnet werden.<br />
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Wie die einzelnen Einflussgrößen <strong>für</strong> die Berechnung der <strong>zu</strong>lässigen Höchstmenge <strong>zu</strong>sammenhängen, zeigt die<br />
"Tabelle der begrenzten Mengen ADR" (pdf, 459 KB) des Bildungswerks des Verkehrsgewerbes Baden GmbH.<br />
http://www.umweltschutz-bw.de/?lvl=1935&action=print<br />
26.09.2008
Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />
Letztlich muss über die Berechnung festgestellt werden, ob die Summe der berechneten Punktwerte die<br />
Höchstzahl von 1000 Punkten nicht überschreitet. Nachfolgendes Beispiel soll dies verdeutlichen (BF =<br />
Beförderungskategorie):<br />
0,4 kg (BF 1) Faktor 50 =20 Punkte (Höchstmenge liegt bei 20 kg)<br />
10,0 kg (BF 2) Faktor 3 =30 Punkte<br />
100,0 kg (BF 3) Faktor 1 =100 Punkte<br />
Die Höchstzahl <strong>ist</strong> <strong>für</strong> jeden Transport neu <strong>zu</strong> berechnen.<br />
Auch wenn die Inanspruchnahme dieser 1000 Punkte-Regelung als "erleichterte Beförderung" bezeichnet wird,<br />
müssen dabei Grundregeln <strong>für</strong> den Transport beachtet werden. Diese sind im dem Abschnitt<br />
Rechtsgrundlagen > Gefahrstoffe und <strong>Gefahrgut</strong> > <strong>Gefahrgut</strong> > Ausnahmen dargestellt. Da<strong>zu</strong> zählen:<br />
� Die Behälter mit <strong>Gefahrgut</strong> müssen baumustergeprüft (erkennbar am UN-Code) und mit Aufschrift und<br />
Gefahrzettel gekennzeichnet sein.<br />
� Die Verpackungen müssen dicht sein und dürfen auf der Außenseite keine gefährlichen Anhaftungen<br />
aufweisen.<br />
� Außenverpackungen müssen zerbrechliche oder sonst gefährdete Innenverpackungen sicher schützen.<br />
Dies kann auch über eine geeignete Polsterung erreicht werden.<br />
� Stoffe, die gefährlich miteinander reagieren können, dürfen nicht in einer gemeinsamen<br />
Außenverpackung transportiert werden.<br />
� Die Ladung muss so gesichert sein, dass sich die Lage der Ladungsteile <strong>zu</strong>einander und <strong>zu</strong> den<br />
Fahrzeugwänden nur geringfügig verändern kann.<br />
� Beim Zusammenladen von <strong>Gefahrgut</strong> mit anderen Gütern auf einem Fahrzeug muss das <strong>Gefahrgut</strong><br />
getrennt gehalten werden.<br />
� Beim Be- und Entladen muss der Motor ausgeschaltet sein.<br />
� Grundsätzlich gilt ein Rauchverbot beim Be- und Entladen sowie in der Nähe des Fahrzeugs. Wenn<br />
keine dichte Trennwand zwischen dem <strong>Gefahrgut</strong> und dem Fahrgastraum vorhanden <strong>ist</strong>, sollte das<br />
Rauchen im Fahrzeug immer unterbleiben.<br />
� Es <strong>ist</strong> ein ABC-Feuerlöscher mit einem Löschvermögen von mindestens 2 kg Pulver im Fahrzeug mit <strong>zu</strong><br />
führen. Der Feuerlöscher muss plombiert und so angebracht sein, dass er vor Witterungseinflüssen<br />
geschützt und <strong>für</strong> die Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng leicht erreichbar <strong>ist</strong>.<br />
� Es <strong>ist</strong> ein Beförderungspapier mit festgelegten Inhalten erforderlich.<br />
Werden teilgefüllte Verpackungen transportiert, so sollte beachtet werden, dass diese bei der Berechnung<br />
mit ihrem Nennvolumen eingehen. Gleiches gilt <strong>für</strong> den Rücktransport von gebrauchten Verpackungen, die nicht<br />
restentleert sind.<br />
Bei gebrauchten Verpackungen, die nicht mehr benutzt werden, empfiehlt es sich, diese nicht mehr als<br />
<strong>Gefahrgut</strong> <strong>zu</strong>rück <strong>zu</strong> transportieren, sondern möglichst gleich der Entsorgung <strong>zu</strong><strong>zu</strong>führen. Eine andere<br />
Möglichkeit aus dem <strong>Gefahrgut</strong>bereich heraus<strong>zu</strong>kommen <strong>ist</strong> es, wenn die Verpackungen gereinigt sind oder<br />
anhaftende Gefahrstoffe über Austrocknen, Inertisieren, usw. ihre Gefährlichkeit verloren haben. Da<strong>zu</strong> dient die<br />
Restentleerung der Behälter (tropffrei, spachtelrein, rieselfrei).<br />
Transport von Gasflaschen<br />
Gesamtmenge =150 Punkte<br />
Der Transport von Gasflaschen fällt auch in den Regelungsbereich der GGVSE und we<strong>ist</strong> einige Besonderheiten<br />
auf, insbesondere wenn sie in geschlossenen Fahrzeugen transportiert werden sollen. Hintergrund sind die<br />
großen Schäden, die durch die Explosion von Gas-Luft-Gemischen in Fahrzeugen oder durch explodierende<br />
Flaschen verursacht werden können.<br />
Grundlegende Maßnahmen, die beim Transport von Gasflaschen beachtet werden sollten:<br />
� Die Gasflaschen müssen beim Transport gegen ungewollten Gasaustritt gesichert werden. Da<strong>zu</strong><br />
gehören<br />
� Das Schließen der Flaschenventile, die Entfernung von Druckminderern / Schläuchen und<br />
das Aufschrauben der Verschlussmuttern (bei brennbaren und giftigen Gasen)<br />
� Sicherung des Flaschenventils durch Flaschenkappen, Kragen oder Schutzkissen. Kleine<br />
Gasflaschen, bei denen kein ständiger Ventilschutz angebracht <strong>ist</strong> und bei denen auch keine<br />
http://www.umweltschutz-bw.de/?lvl=1935&action=print<br />
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Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />
Flaschenkappe aufgeschraubt werden kann, sollten in da<strong>für</strong> vorgesehenen Flaschenkoffern oder<br />
-kästen befördert werden.<br />
Bild: Transportsicherung Gasflaschen<br />
� Das Sichern der Flaschen gegen Verrutschen, Umfallen oder<br />
Umherrollen (Ver<strong>zu</strong>rren, Stehsicherungen, ...)<br />
� Die Einhaltung des Rauchverbots im Fahrzeug und in dessen<br />
Nähe<br />
� Der Transport in einem Fahrzeug mit ausreichender Lüftung.<br />
Falls nur geschlossene Fahrzeuge vorhanden sind, empfiehlt sich<br />
der Transport in Anhängern.<br />
PKWs sind aus lüftungstechnischen Gründen <strong>für</strong> die Beförderung<br />
von Druckgasflaschen in der Regel nicht geeignet. Ein PKW-<br />
Transport von Druckgasflaschen sollte deshalb nur<br />
ausnahmsweise und unter Beachtung von weiteren<br />
Vorsichtsmaßnahmen erfolgen. Da<strong>zu</strong> zählen das Lüften mit<br />
vollständig geöffneten Lüftungsöffnungen und höchster Lüfterstufe.<br />
Die Ladetür des Fahrzeugs muss wie folgt gekennzeichnet sein<br />
(Buchstabenhöhe mindestens 25 mm): "ACHTUNG KEINE<br />
BELÜFTUNG VORSICHTIG ÖFFNEN".<br />
Zusätzlich sollte darauf geachtet werden, dass die Transportfahrt nicht<br />
durch zwischenzeitliches Abstellen unterbrochen wird und dass die<br />
Gasflaschen unmittelbar vor/nach dem Transport ein-/ausgeladen werden.<br />
Nähere Informationen <strong>zu</strong>m sicheren Transport von Gasflaschen finden Sie im "Merkblatt <strong>zu</strong>m sicheren Transport<br />
von kleinen Gefäßen im Straßenverkehr" (pdf, 733 KB) und in "Sicherheitshinweise - Handhabung undichter<br />
Druckgasflaschen" (pdf, 306 KB) sowie auf den Internetseiten des Industriegaseverbands.<br />
Bei allen Aktivitäten <strong>zu</strong>m sicheren Transport von Gefahrgütern in den eigenen Fahrzeugen kommt wiederum<br />
der Unterweisung und Schulung der betroffenen Mitarbeiter eine wichtige Rolle <strong>zu</strong>. Deshalb<br />
empfiehlt sich insbesondere bei diesem Thema das Einbinden von Fachleuten, beispielsweise von Seiten der<br />
Berufsgenossenschaften oder aus dem Transportgewerbe, sowie die Dokumentation der erfolgten Schulungen.<br />
Weitere Informationen finden Sie in Form von Musterdatenblättern <strong>für</strong> betriebliche Unterweisungen in einem<br />
"Schulungsleitfaden <strong>zu</strong>r Beförderung gefährlicher Güter in der Bauwirtschaft" (pdf, 1,4 MB) sowie auf den<br />
Internetseiten der Berufsgenossenschaften. Hier sind beispielsweise die<br />
� BGI 590 - Merkblatt <strong>für</strong> die sichere Beförderung von Flüssiggasflaschen in Fahrzeugen<br />
� BGI 671 - Beförderung gefährlicher Güter<br />
� BGI 744 - <strong>Gefahrgut</strong>beförderung im PKW<br />
<strong>zu</strong> nennen. Diese können kostenlos in der Datenbank des Hauptverbands der gewerblichen<br />
Berufsgenossenschaften (HVBG) eingesehen werden.<br />
Weiterführende Informationen <strong>zu</strong> rechtlichen Aspekten von Gefahrstoffen und <strong>Gefahrgut</strong> finden Sie im<br />
Bereich Rechtsgrundlagen.<br />
Glossar<br />
Beförderungseinheit<br />
Gesamtheit aller Gefahrgüter, die bei einem Transportvorgang in einem Fahrzeug <strong>zu</strong>sammengefasst sind. Dies<br />
kann auch Fahrzeug und Anhänger umfassen.<br />
Beförderungskategorie<br />
Einteilungsmethodik <strong>für</strong> alle Gefahrgüter; Je nach Gefahrenpotenzial des Stoffes werden durch das ADR<br />
die Kategorien 0 bis 4 <strong>zu</strong>geordnet.<br />
Gefahrzettel<br />
Gefahrzettel sind auf Verpackungen oder Gebinden aufgedruckte oder aufgeklebte Kennzeichnungen. Sie<br />
weisen die Form eines auf die Spitze gestellten Quadrats auf, und geben mittels Farben und Warnzeichen<br />
Hinweise auf die Gefahren des darin enthaltenen Stoffes. Nähere Informationen enthält das ADR in Kapitel<br />
5.2.2. Die verbindlichen Gefahrzettelmuster gibt der ADR-Abschnitt 5.2.2.2.2 vor.<br />
GGVSE<br />
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26.09.2008
Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg : <strong>Gefahrgut</strong><br />
Verordnung über die innerstaatliche und grenzüberschreitende Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße<br />
und mit Eisenbahnen (<strong>Gefahrgut</strong>verordnung Straße und Eisenbahn - GGVSE) vom 3. Januar 2005.<br />
Den Gesetzestext finden Sie hier<br />
Quelle: Betrieblicher Umweltschutz in Baden-Württemberg - www.umweltschutz-bw.de - 26.09.2008<br />
14:40:51 Uhr<br />
Startseite > Maler und Stuckateure > Transport und Log<strong>ist</strong>ik > Eigene Transportvorgänge > <strong>Gefahrgut</strong><br />
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26.09.2008
Ein Service von<br />
Merkblatt: Versandauftrag an den Spediteur<br />
Spediteur übernimmt Absenderpflichten<br />
Bem.: Für Güter, die dem § 7 GGVSE unterliegen (Fahrweg und Verlagerung)<br />
müssen weitere Besonderheiten berücksichtigt werden.<br />
1. Sie übernehmen Versandaufträge, die Gefahrgüter enthalten können. Die Vorschriften des<br />
ADR und der GGVSE sind <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. Bei Versandstücken, die nach Kapitel 3.4 verpackt sind (Limited<br />
Quantities), erhalten Sie bzw. der Fahrer lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das <strong>Gefahrgut</strong>. Bis auf<br />
Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung und die sonstige Ausrüstung nach StVZO sind bei den Limited<br />
Quantities keine weiteren Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände nach ADR erforderlich.<br />
Der Auftraggeber verpflichtet sich, die Gefahrgüter richtig <strong>zu</strong> klassifizieren und die Versandstücke<br />
ordnungsgemäß <strong>zu</strong> packen, <strong>zu</strong> beschriften und <strong>zu</strong> verschließen.<br />
Die Anmeldung der Gefahrgüter erfolgt schriftlich unter Angabe von UN-Nummer, Bezeichnung, Klasse,<br />
und Verpackungsgruppe (falls <strong>zu</strong>geordnet).<br />
2. Beim Verlader erhalten Sie oder die von Ihnen eingesetzten Frachtführer entsprechend den<br />
gesetzlichen Bestimmungen Beförderungs- und Begleitpapiere. Der Fahrer <strong>ist</strong> verpflichtet, Gefahrgüter<br />
nur mit vollständig ausgefülltem Beförderungspapier <strong>zu</strong> übernehmen. Die Verantwortlichkeiten als<br />
Absender nach § 9 (1) GGVSE als Absender (hier = Spediteur) bleiben hiervon unberührt.<br />
3. Mit der Übergabe der Ware erhalten die Fahrer auch Unfallmerkblätter. Der <strong>Transporte</strong>ur <strong>ist</strong><br />
verpflichtet, die Fahrzeuge mit den in den Unfallmerkblättern aufgeführten Gegenständen aus<strong>zu</strong>rüsten.<br />
Der Fahrer muss die Gegenstände mitführen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen vorzeigen.<br />
Unfallmerkblätter werden in den amtlichen Sprachen der betroffenen Länder mitgegeben. Werden weitere<br />
Sprachen benötigt, sind diese an<strong>zu</strong>fordern. Die Information über den Inhalt der Unfallmerkblätter an den<br />
Frachtführer hat der Spediteur sicher<strong>zu</strong>stellen.<br />
4. Die Standardausrüstung bei Beförderungen bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bzw.<br />
Beförderungseinheiten besteht <strong>zu</strong>r Zeit aus folgenden Gegenständen:<br />
a) 1 passenden Unterlegkeil je Fahrzeug (entsprechend Reifengröße<br />
und Fahrzeugmasse), bei Glieder<strong>zu</strong>g und Sattel<strong>zu</strong>g also mindestens 2 Unterlegkeile<br />
b) 2 selbststehende Warnzeichen, z.B.<br />
+ Warnkegel, Warndreiecke und/oder Warnleuchten (unabhängig von der Fahrzeugelektrik)<br />
Hinweis: Nach StVZO <strong>ist</strong> über 3,5 t auf jeden Fall eine Warnleuchte erforderlich (wenn das<br />
Fahrzeug in Deutschland <strong>zu</strong>gelassen <strong>ist</strong>, ansonsten gelten länderspezifische<br />
Regelungen))<br />
c) 1 Warnweste (Warnkleidung) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />
d) 1 Handlampe (Taschenlampe) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />
+ Bei Plane und Spriegel handelsübliche Stabtaschenlampe ohne Metalloberfläche, die<br />
Funken erzeugen könnte. Bei gedeckten Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten und<br />
brennbaren Gasen ex-geschützt, wenn die Taschenlampen im Kastenwagen verwendet<br />
werden soll)<br />
e) 2 geeignete Feuerlöscher (bis 3,5 <strong>zu</strong>lässigen Gesamtgewicht reichen 2 x 2 kg Feuerlöscher, über<br />
3,5 t 1 x 2kg und 1 x 6 kg (UA 1.6.5.6 des ADR <strong>beachten</strong>)). Achtung: In manchen Ländern wird die<br />
Übergangsfr<strong>ist</strong> in Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR anders ausgelegt, d.h. dort sind über 7,5 t zGG<br />
bereits jetzt 12 kg Feuerlöschmittel mit<strong>zu</strong>führen, davon 1 Feuerlöscher mindestens 6 kg)<br />
Feuerlöscher müssen mit Ablauf der Geltungsdauer beschriftet sein (Datum darf nicht abgelaufen<br />
sein) und Plombe muss angebracht sein. Prüffr<strong>ist</strong>en: 2 - jährlich.<br />
Auch unterhalb der Mengengrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Grenze) <strong>ist</strong><br />
generell ein 2 kg Feuerlöscher erforderlich (Werden nur Stoffe der Klasse 6.2 befördert, reicht ein 2<br />
kg Feuerlöscher.<br />
Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 1
Ein Service von<br />
f) Nach StVZO (Straßenverkehrs<strong>zu</strong>lassungsordnung) ein Verbandkasten und ein<br />
Warndreieck<br />
g) 2 orangefarbene neutrale Warntafeln bei Versandstücktransporten,<br />
ansonsten Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern<br />
h) Ggf. Fahrzeug mit Gefahrzettel (Großzettel, Placards) ausrüsten<br />
(bei Versandstücken bei Klasse 1 und 7 separat prüfen, dann aber<br />
generell erforderlich), bei Tank und loser Schüttung obligatorisch, es sei denn die<br />
Gefahrzettel von Umschließungen (z.B. TC oder Container) sind von außen erkennbar).<br />
Container mit Versandstücken sind mit Gefahrzettel versehen. Wechselaufbauten (z.B.<br />
Wechselbrücken) nicht, es sei denn, es wird ein kombinierter Verkehr durchgeführt. Sind die<br />
Gefahrzettel von außen nicht sichtbar, sind seitlich und hinten am Fahrzeug Großzettel<br />
entsprechend an<strong>zu</strong>bringen. Werden Container/Wechselbrücken vom Trägerfahrzeug getrennt der<br />
Bahn übergeben, sind sie unabhängig von der Menge an allen vier Seiten mit Gefahrzettel<br />
gekennzeichnet.<br />
Im Seeverkehr gibt es weitere Besonderheiten bezüglich der Bezettelung und<br />
Kennzeichnung, bei Bedarf besondere Kennzeichnung prüfen).<br />
i) Sonstige nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt/-blätter) vorgeschriebene<br />
Ausrüstung, wie z.B.<br />
- Kanalabdeckungen (stoffbeständig, ca. 90 cm x 90 cm)<br />
- Schaufel und Besen<br />
- Bindemittel<br />
- Kleiner Auffangbehälter (<strong>für</strong> ca. 5 Liter)<br />
- Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit<br />
- Leichter Schutzan<strong>zu</strong>g (Arbeitskombi, Einwegan<strong>zu</strong>g)<br />
- Ant<strong>ist</strong>atische Stiefel<br />
- Säurefeste Schürze<br />
Ggf. müssen Ausrüstungsgegenstände nachgerüstet werden. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Beförderer<br />
(Frachtführer) und der Halter. Die Ausrüstungsgegenstände sind vom Fahrer in gebrauchsfähigem<br />
Zustand mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen <strong>zu</strong>r Prüfung aus<strong>zu</strong>händigen.<br />
5. Im Zulauf <strong>zu</strong>m Seehafen <strong>ist</strong> bei gepackten Containern oder Fahrzeugen (mit Versandstücken)<br />
das Containerpackzertifikat auch während dem Straßen- bzw. Eisenbahntransport mit<strong>zu</strong>führen.<br />
6. Der Fahrer benötigt bei kennzeichnungspflichtigen <strong>Transporte</strong>n bei Fahrzeugen über 3,5 t<br />
zGG einen ADR-Schulungsnachweis. Bei Klasse 1 und 7 <strong>ist</strong> dies me<strong>ist</strong> unabhängig vom zGG notwendig,<br />
deshalb müssen weitere Besonderheiten vor jedem Transport getrennt überprüft werden).<br />
Ansonsten reicht eine interne Ausbildung. Diese muss die Einweisung an den Feuerlöschern und die<br />
Anwendung der Unfallmerkblätter beinhalten.<br />
7. Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung sind bei allen Beförderungen (außer festverbundenen<br />
Umschließungen) in ausreichendem Umfang und gebrauchsfähig mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong> benutzen.<br />
Fahrzeugführer sind in die Benut<strong>zu</strong>ng der Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung <strong>zu</strong> unterweisen.<br />
8. Fahrzeuge müssen den allgemeinen Bestimmungen nach StVZO genügen bzw. technisch in<br />
Ordnung sein. Offensichtliche Mängel wie <strong>zu</strong> geringe Profiltiefe, Sicherheitsmängel usw. können <strong>zu</strong>r<br />
Zurückweisung führen.<br />
9. Der Inhalt dieses Merkblattes <strong>ist</strong> von Ihnen bei den von Ihnen eingesetzten Frachtführern in<br />
geeigneter Weise bekannt<strong>zu</strong>machen.<br />
Von dem Merkblatt Kenntnis genommen .........................................................................<br />
(Datum, Unterschrift des Spediteurs)<br />
Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 2
Ein Service von<br />
Merkblatt Transportauftrag an den Spediteur<br />
(Spediteur übernimmt nicht die Absenderpflichten)<br />
Bem.: Für Güter, die dem § 7 GGVSE unterliegen (Fahrweg und Verlagerung),<br />
müssen weitere Besonderheiten berücksichtigt werden.<br />
1. Sie übernehmen Transportaufträge, die Gefahrgüter enthalten können. Die Vorschriften des<br />
ADR und GGVSE sind <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong>. Bei Versandstücken, die nach Kapitel 3.4 verpackt sind<br />
(Limited Quantities), erhalten Sie bzw. der Fahrer lediglich einen allgemeinen Hinweis auf das<br />
<strong>Gefahrgut</strong>. Bis auf Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung und die sonstige Ausrüstung nach StVZO<br />
sind bei den Limited Quantities keine weiteren Begleitpapiere und Ausrüstungsgegenstände nach<br />
ADR erforderlich.<br />
2. Beim Verlader erhalten Sie oder die von Ihnen eingesetzten Frachtführer entsprechend den<br />
gesetzlichen Bestimmungen Beförderungs- und Begleitpapiere. Der Fahrer <strong>ist</strong> verpflichtet,<br />
Gefahrgüter nur mit vollständig ausgefülltem Beförderungspapier <strong>zu</strong> übernehmen.<br />
3. Mit der Übergabe der Ware erhalten die Fahrer auch Unfallmerkblätter. Der <strong>Transporte</strong>ur <strong>ist</strong><br />
verpflichtet, die Fahrzeuge mit den in den Unfallmerkblättern aufgeführten Gegenständen<br />
aus<strong>zu</strong>rüsten. Der Fahrer muss die Gegenstände mitführen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf<br />
Verlangen vorzeigen. Unfallmerkblätter werden in den amtlichen Sprachen der betroffenen<br />
Länder mitgegeben. Werden weitere Sprachen benötigt, sind diese an<strong>zu</strong>fordern. Bei ständig<br />
wiederkehrenden Sendungen mit „festen“ Frachtführern können in gegenseitigem Einvernehmen<br />
Unfallmerkblätter ggf. nur erstmalig gegen Unterschrift übergeben werden, so dass bei Abholung<br />
der (bekannten) Sendung das entsprechende Unfallmerkblatt vom Frachtführer bereits<br />
mitgebracht werden muss. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Spediteur.<br />
4. Die Standardausrüstung bei Beförderungen bei kennzeichnungspflichtigen Fahrzeugen bzw.<br />
Beförderungseinheiten besteht <strong>zu</strong>r Zeit aus folgenden Gegenständen:<br />
a) 1 passenden Unterlegkeil je Fahrzeug (entsprechend Reifengröße<br />
und Fahrzeugmasse), bei Glieder<strong>zu</strong>g und Sattel<strong>zu</strong>g also mindestens 2 Unterlegkeile<br />
b) 2 selbststehende Warnzeichen, z.B.<br />
+ Warnkegel oder<br />
+ Warndreiecke oder<br />
+ Warnleuchten (unabhängig von der Fahrzeugelektrik)<br />
Hinweis: Nach StVZO <strong>ist</strong> über 3,5 t auf jeden Fall eine Warnleuchte erforderlich (wenn das<br />
Fahrzeug in Deutschland <strong>zu</strong>gelassen <strong>ist</strong>, ansonsten gelten länderspezifische<br />
Regelungen)<br />
c) 1 Warnweste (Warnkleidung) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />
d) 1 Handlampe (Taschenlampe) je Mitglied der Fahrzeugbesat<strong>zu</strong>ng<br />
+ Bei Plane und Spriegel handelsübliche Stabtaschenlampe ohne Metalloberfläche, die<br />
Funken erzeugen könnte. Bei gedeckten Fahrzeugen mit entzündbaren Flüssigkeiten und<br />
brennbaren Gasen ex-geschützt, wenn die Taschenlampen im Kastenwagen verwendet<br />
werden soll)<br />
e) 2 geeignete Feuerlöscher (bis 3,5 <strong>zu</strong>lässigen Gesamtgewicht reichen 2 x 2 kg Feuerlöscher, über<br />
3,5 t 1 x 2kg und 1 x 6 kg (UA 1.6.5.6 des ADR <strong>beachten</strong>)). Achtung: In manchen Ländern wird die<br />
Übergangsfr<strong>ist</strong> in Unterabschnitt 1.6.5.6 ADR anders ausgelegt, d.h. dort sind über 7,5 t zGG<br />
bereits jetzt 12 kg Feuerlöschmittel mit<strong>zu</strong>führen, davon 1 Feuerlöscher mindestens 6 kg)<br />
Feuerlöscher müssen mit Ablauf der Geltungsdauer beschriftet sein (Datum darf nicht abgelaufen<br />
sein) und Plombe muss angebracht sein. Prüffr<strong>ist</strong>: 2-jährlich.<br />
Auch unterhalb der Mengengrenze nach Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR (1000 Punkte-Grenze) <strong>ist</strong><br />
generell ein 2 kg Feuerlöscher erforderlich (Werden nur Stoffe der Klasse 6.2 befördert, reicht ein 2<br />
kg Feuerlöscher.<br />
Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 1
Ein Service von<br />
f) Nach StVZO (Straßenverkehrs<strong>zu</strong>lassungsordnung) ein Verbandkasten und ein<br />
Warndreieck<br />
g) 2 orangefarbene neutrale Warntafeln bei Versandstücktransporten,<br />
ansonsten Warntafeln mit Kennzeichnungsnummern<br />
h) Ggf. Fahrzeug mit Gefahrzettel (Großzettel, Placards) ausrüsten<br />
(bei Versandstücken bei Klasse 1 und 7 separat prüfen, dann aber generell erforderlich), bei<br />
Tank und loser Schüttung obligatorisch, es sei denn die Gefahrzettel von Umschließungen<br />
(z.B. TC oder Container) sind von außen erkennbar).<br />
Container mit Versandstücken sind mit Gefahrzettel versehen. Wechselaufbauten (z.B.<br />
Wechselbrücken) nicht, es sei denn, es wird ein kombinierter Verkehr durchgeführt. Sind die<br />
Gefahrzettel von außen nicht sichtbar, sind seitlich und hinten am Fahrzeug Großzettel<br />
entsprechend an<strong>zu</strong>bringen. Werden Container/Wechselbrücken vom Trägerfahrzeug getrennt der<br />
Bahn übergeben, sind sie unabhängig von der Menge an allen vier Seiten mit Gefahrzettel<br />
gekennzeichnet.<br />
Im Seeverkehr gibt es weitere Besonderheiten bezüglich der Bezettelung und<br />
Kennzeichnung, bei Bedarf besondere Kennzeichnung prüfen).<br />
i) Sonstige nach den schriftlichen Weisungen (Unfallmerkblatt/-blätter) vorgeschriebene<br />
Ausrüstung, wie z.B.<br />
- Kanalabdeckungen (stoffbeständig, ca. 90 cm x 90 cm)<br />
- Schaufel und Besen<br />
- Bindemittel<br />
- Kleiner Auffangbehälter (<strong>für</strong> ca. 5 Liter)<br />
- Augenspülflasche mit geeigneter Flüssigkeit<br />
- Leichter Schutzan<strong>zu</strong>g (Arbeitskombi, Einwegan<strong>zu</strong>g)<br />
- Ant<strong>ist</strong>atische Stiefel<br />
- Säurefeste Schürze<br />
Ggf. müssen Ausrüstungsgegenstände nachgerüstet werden. Verantwortlich <strong>ist</strong> der Beförderer<br />
(Frachtführer) und der Halter. Die Ausrüstungsgegenstände sind vom Fahrer in gebrauchsfähigem<br />
Zustand mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong>ständigen Personen auf Verlangen <strong>zu</strong>r Prüfung aus<strong>zu</strong>händigen.<br />
5. Im Zulauf <strong>zu</strong>m Seehafen <strong>ist</strong> bei gepackten Containern oder Fahrzeugen (mit<br />
Versandstücken) das Containerpackzertifikat auch während dem Straßen- bzw. Eisenbahntransport<br />
mit<strong>zu</strong>führen.<br />
6. Der Fahrer benötigt bei kennzeichnungspflichtigen <strong>Transporte</strong>n bei Fahrzeugen über 3,5 t<br />
zGG einen ADR-Schulungsnachweis. Bei Klasse 1 und 7 <strong>ist</strong> dies me<strong>ist</strong> unabhängig vom zGG notwendig,<br />
deshalb müssen weitere Besonderheiten vor jedem Transport getrennt überprüft werden).<br />
Ansonsten reicht eine interne Ausbildung. Diese muss die Einweisung an den Feuerlöschern und die<br />
Anwendung der Unfallmerkblätter beinhalten.<br />
7. Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung sind bei allen Beförderungen (außer festverbundenen<br />
Umschließungen) in ausreichendem Umfang und gebrauchsfähig mit<strong>zu</strong>führen und <strong>zu</strong> benutzen.<br />
Fahrzeugführer sind in die Benut<strong>zu</strong>ng der Hilfsmittel <strong>zu</strong>r Ladungssicherung <strong>zu</strong> unterweisen.<br />
8. Fahrzeuge müssen den allgemeinen Bestimmungen nach StVZO genügen bzw. technisch in<br />
Ordnung sein. Offensichtliche Mängel wie <strong>zu</strong> geringe Profiltiefe, Sicherheitsmängel usw. können <strong>zu</strong>r<br />
Zurückweisung führen.<br />
9. Der Inhalt dieses Merkblattes <strong>ist</strong> von Ihnen bei den von Ihnen eingesetzten Frachtführern in<br />
geeigneter Weise bekannt<strong>zu</strong>machen.<br />
Von dem Merkblatt Kenntnis genommen .........................................................................<br />
(Datum, Unterschrift des Spediteurs)<br />
Dipl.Ing. (FH) Wolfgang Spohr • Sudetenstraße 23 • D - 85586 Poing Seite 2
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
www.ibjw.de INGENIEURBÜRO<br />
Checkl<strong>ist</strong>e Beförderungspapier nach GGVSE / ADR<br />
1. Datum 2. Ersteller / Name<br />
3. Vorgang 4. Sonstige Hinweise<br />
Dipl.-Ing. Jürgen Werny<br />
Sperberstr. 50e • D-81827 München<br />
Tel / Fax : (089) 43 73 900-5 / -4<br />
Mobil : 0172-86 32 537<br />
jwerny@ibjw.de<br />
Hinweis : Alle Prüfpunkte sind <strong>zu</strong> prüfen. N/Z bedeutet „Nicht Zutreffend“; <strong>ist</strong> in dieser Spalte kein<br />
Feld vorhanden, muss dieser Prüfpunkt mit „Ja“ oder „Nein“ beantwortet werden.<br />
A : Form und Sprache<br />
Nr. Sprache und Anzahl Ausfertigungen Ja Nein N/Z<br />
1 Ist das Beförderungspapier in einer amtlichen Sprache des Versandlandes<br />
erstellt?<br />
2 Ist das Beförderungspapier <strong>zu</strong>sätzlich in Deutsch, Englisch oder<br />
Französisch erstellt, wenn die Amtssprache keine der drei genannten<br />
Sprachen <strong>ist</strong>?<br />
3 Wurden bei Verladung in mehrere Beförderungseinheiten mindestens<br />
so viele getrennte Papiere oder Kopien des einen Beförderungspapiers<br />
ausgefertigt, wie Beförderungseinheiten beladen wurden.<br />
4 Wurde sichergestellt, dass bestehende Zusammenladeverbote beim<br />
Transport explosiver Güter in einem Fahrzeug beachtet wurden?<br />
5 Wurden im Fall von Zusammenladeverboten in einem Fahrzeug getrennte<br />
Papiere erstellt?<br />
B : Grundsätzliche Angaben im Beförderungspapier<br />
Wurden die folgenden Angaben im Beförderungspapier eingetragen?<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
6 UN-Nummer, der die Buchstaben „UN“ vorangestellt werden?<br />
7 Offizielle Benennung, ggf. ergänzt durch die technische Benennung in<br />
Klammern (bei Sondervorschrift 274 in Spalte 6 der Tabelle A)?<br />
Hinweis : <strong>für</strong> Sondervorschriften bzgl. der Benennung <strong>für</strong> bestimmte<br />
UN-Nummern siehe auch lfd. Nr. 41 bis 48 dieser Tabelle!<br />
8 Für alle Klassen außer 1 und 7 die Nummern der Gefahrzettelmuster?<br />
Wenn mehrere Nummern angegeben sind, sind die Nummern nach der<br />
ersten Nummer in Klammern angegeben, z.B. 3 (6.1, 8)?<br />
Hinweis: Wenn in Spalte 5 kein Gefahrzettelmuster angegeben <strong>ist</strong>,<br />
muss an dieser Stelle die Klassennummer angegeben werden (betrifft<br />
nur UN 2211 SCHÄUMBARE POLYMER- KÜGELCHEN (Klasse 9)<br />
UN 3314 KUNSTSTOFFPRESSMISCHUNG (Klasse 9) und<br />
UN 3359 BEGASTE EINHEIT (Klasse 9))<br />
........<br />
........<br />
........<br />
........<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 1/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005<br />
.......<br />
.......
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
9 Für Klasse 1 der Klassifizierungscode (Unterklasse + Verträglichkeitsgruppe)?<br />
Wenn in Spalte 5 andere Gefahrzettel als 1, 1.4, 1.5 oder 1.6 angegeben<br />
sind, sind diese nach dem Code in Klammern angegeben?<br />
10 Für Klasse 7 die Nummer der Klasse, d.h. „7“?<br />
11 Falls vorhanden die <strong>zu</strong>geordnete Verpackungsgruppe, der die Buchstaben<br />
VG vorangestellt werden dürfen?<br />
12 Anzahl und Beschreibung der Versandstücke?<br />
13 Gesamtmenge in Liter oder kg (Brutto oder Netto) <strong>für</strong> jedes Gut mit unterschiedlicher<br />
UN-Nummer, unterschiedlicher Benennung oder unterschiedlicher<br />
Verträglichkeitsgruppe?<br />
14 Name und Anschrift des Absenders?<br />
15 Name und Anschrift des (der) Empfängers (Empfänger)?<br />
16 ggf. Erklärung entsprechend den Vorschriften einer Sondervereinbarung?<br />
17 Ist die Reihenfolge der Angabe im Beförderungspapier korrekt?<br />
6, 7, (8 oder 9 oder 10), 11 oder<br />
7, (8 oder 9 oder 10), 6, 11<br />
C : Zusätzliche Angaben<br />
........<br />
........<br />
Folgende <strong>zu</strong>sätzlichen Angaben sind je nach Beförderungsfall <strong>zu</strong> überprüfen:<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
18 Wurde bei Abfalltransporten das Wort „ABFALL“ vor der UN-Nummer<br />
und der Benennung angegeben?<br />
19 Wurde bei Anwendung der Sonderregelung nach Unterabschnitt<br />
1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) <strong>für</strong> jede Beförderungskategorie<br />
die Gesamtmenge der beförderten gefährlichen Güter angegeben?<br />
20 Wurde bei Anwendung der Sonderregelung nach Unterabschnitt<br />
1.1.3.6 ADR (1000-Punkte-Regelung) im Beförderungspapier vermerkt:<br />
„Beförderung ohne Überschreitung der in Unterabschnitt 1.1.3.6<br />
festgesetzten Freigrenzen“? (außer bei mehreren Absendern)<br />
21 Wurde bei Bergungsverpackungen nach der Beschreibung der Güter<br />
„BERGUNGSVERPACKUNG“ hin<strong>zu</strong>gefügt?<br />
22 Wurde der Sondereintrag „Beförderung nach Absatz 1.1.4.2.1“ im Zu-<br />
und Ablauf von See- und Flughäfen bei Abweichungen bei Verpackung,<br />
Kennzeichnung und Zusammenpackung gemäß 1.1.4.2.1 ADR<br />
eingetragen?<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 2/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005<br />
.......<br />
.......<br />
......<br />
......
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
23 Wurde bei leeren Verpackungen die korrekte Bezeichnung eingetragen,<br />
ergänzt um die Gefahrzettelmuster, z.B. „Leere Verpackung, 3<br />
(6.1, 8) oder „Leeres Gefäß, 2.1“?<br />
24 Wurde bei ungereingten leeren sonstigen Umschließungen (andere<br />
als Verpackungen) die korrekte Bezeichnung eingetragen, ergänzt um<br />
die Angabe des letzten Ladegutes:<br />
LETZTES LADEGUT: UN-Nummer + Bezeichnung + Gefahrzettelmuster<br />
+ ggf. VG<br />
z.B. „Leeres Tankfahrzeug, letztes Ladegut: UN 1203 Benzin, 3, III“?<br />
25 Wurde beim Transport eines Fahrzeuges oder Containers <strong>zu</strong>r Reinigung<br />
nach <strong>Gefahrgut</strong>austritt (wenn Reinigung vor Ort nicht möglich<br />
<strong>ist</strong>, siehe Unterabschnitt 7.5.8.1 ADR) im Beförderungspapier vermerkt:<br />
„Beförderung nach Unterabschnitt 7.5.8.1“?<br />
26 Wurde beim Transport eines ungereinigten leeren Tanks, Batteriefahrzeugs<br />
oder MEGC, der nicht dicht und verschlossen <strong>ist</strong> wie in<br />
gefülltem Zustand, <strong>zu</strong>r Reinigung oder Reparatur (siehe Absatz<br />
4.3.2.4.3 ADR) im Beförderungspapier vermerkt:<br />
„Beförderung nach Absatz 4.3.2.4.3“?<br />
27 Wurde <strong>für</strong> den Transport von IBC (Großpackmittel) mit abgelaufener<br />
Prüfung gemäß 4.1.2.2 ADR (falls <strong>zu</strong>lässig) eingetragen:<br />
„Beförderung nach Unterabschnitt 4.1.2.2“?<br />
28 Wurden bei Tankfahrzeugen, bei denen eine vereinfachte Kennzeichnung<br />
nach Absatz 5.3.2.1.2 ADR vorgenommen wird (bei Transport<br />
der UN-Nummern 1202, 1203, 1223, 1268, 1863) die in jedem Tank<br />
oder Tankabteil enthaltenen Stoffe einzeln angegeben?<br />
29 Wurde bei erwärmten Stoffen gemäß 5.4.1.1.14 ADR, bei denen „geschmolzen“<br />
oder „erwärmt“ nicht Teil der Benennung <strong>ist</strong>, „HEISS“ direkt<br />
nach der Benennung des Stoffes eingetragen?<br />
30 Wurde bei Stoffen, die durch Temperaturkontrolle stabilisiert werden<br />
und bei denen „Stabilisiert“ Teil der Benennung <strong>ist</strong>, gemäß<br />
5.4.1.1.15 ADR eingetragen:<br />
„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />
31 Wurde beim Eintrag von Sondervorschrift 640 in der Tabelle A, Spalte<br />
6, gemäß Kapitel 3.3 eingetragen : „Sondervorschrift 640X“ (wobei „X“<br />
gemäß der Tabelle A, Spalte 6 an<strong>zu</strong>geben <strong>ist</strong>)?<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 3/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
32 Nur Klasse 1 (5.4.1.2.1 ADR):<br />
Wurden folgende Angaben <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />
- Netto-Explosivstoffmasse <strong>für</strong> jede UN-Nummer einzeln<br />
- Gesamt-Netto-Explosivstoffmasse <strong>für</strong> alle Stoffe und Gegenstände<br />
- Beim Zusammenpacken von mehr als 2 Gütern : „GÜTER DER UN-<br />
NUMMERN...“<br />
- Bei „UN 0190 EXPLOSIVSTOFF, MUSTER“ oder „N.A.G.-<br />
Eintragungen“ oder nach P101 verpackte Stoffe muss Genehmigung<br />
beigefügt werden<br />
- Bei Zusammenladung von Vertr.-Grp. B und D Bescheinigung der Zulassung<br />
des Schutzabteils oder Schut<strong>zu</strong>mschließungssystems<br />
- Bei P101 : „VERPACKUNG VON DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE<br />
[z.B. „D“ <strong>für</strong> Deutschland] ZUGELASSEN“<br />
- Bei UN 0333, 0334, 0335, 0336, 0337 : „KLASSIFIZIERUNG VON<br />
DER ZUSTÄNDIGEN BEHÖRDE VON [XY] ANERKANNT“<br />
33 Nur Klasse 2 (5.4.1.2.2 ADR):<br />
Wurden folgende Angaben <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />
- Bei Beförderung von Gemischen in Tanks die Zusammenset<strong>zu</strong>ng des<br />
Gemisches in Vol-% oder Masse-%<br />
- Bei Beförderung von Flaschen, Großflaschen, Druckfässern, Kryo-<br />
Behältern und Flaschenbündeln mit abgelaufener Prüfung:<br />
„Beförderung gemäß Unterabschnitt 4.1.6.10“<br />
34 Nur selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 (5.4.1.2.3 ADR):<br />
Wurden folgende Angaben, falls <strong>zu</strong>treffend, <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw.<br />
beigefügt?<br />
- bei Stoffen mit Temperaturkontrolle<br />
„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />
- bei Genehmigung des Verzichts auf Gefahrzettel Nr. 1: „GEFAHR-<br />
ZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“<br />
- Bei Beförderung mit Genehmigung nach 2.2.41.1.13: „BEFÖRDE-<br />
RUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.41.1.13“<br />
- Bei Mustern: „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.41.1.15“<br />
- Bei Typ G: „KEIN SELBSTZERSETZLICHER STOFF DER KLASSE<br />
4.1“<br />
35 Nur Klasse 5.2 (5.4.1.2.3 ADR):<br />
Wurden folgende Angaben bei Organischen Peroxiden der Klasse 5.2,<br />
falls <strong>zu</strong>treffend, <strong>zu</strong>sätzlich eingetragen bzw. beigefügt?<br />
- bei Stoffen mit Temperaturkontrolle<br />
„Kontrolltemperatur : ... o C“? „Notfalltemperatur : .... o C“?<br />
- bei Genehmigung des Verzichts auf Gefahrzettel Nr. 1 : „GEFAHR-<br />
ZETTEL NACH MUSTER 1 NICHT ERFORDERLICH“<br />
- Bei Beförderung mit Genehmigung nach 2.2.52.1.8 : „BEFÖRDE-<br />
RUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.8“<br />
- Bei Mustern : „BEFÖRDERUNG GEMÄSS ABSATZ 2.2.52.1.9“<br />
- Bei Typ G : „KEIN STOFF DER KLASSE 5.2“<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 4/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
36 Nur Klasse 6.2 (5.4.1.2.4 ADR) :<br />
Wurde der Name und die Telefonnummer einer verantwortlichen Person<br />
neben der Angabe des Empfängers <strong>zu</strong>sätzlich angegeben?<br />
37 Nur Klasse 6.2 (Sondervorschrift 318 ADR):<br />
Wurde die offizielle Bezeichnung durch die technische Benennung ergänzt<br />
bzw. im Falle von unbekannten Krankheitserregern ergänzt: „Verdacht<br />
auf ansteckungsgefährlichen Stoff der Kategorie A“?<br />
38 Nur Klasse 7:<br />
Wurden die <strong>zu</strong>sätzlichen Angaben gemäß 5.4.1.2.5 ADR eingetragen<br />
bzw. beigefügt und bei vorhandenen Nebengefahren auf diese hingewiesen<br />
(Sondervorschrift 172, Kapitel 3.3 ADR), z.B. „NEBENGEFAHR:<br />
3, 6.1“?<br />
39 Nur UN 3359 BEGASTE EINHEIT:<br />
Wurden folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angaben gemäß 5.5.2.1 ADR eingetragen<br />
bzw. beigefügt:<br />
- Datum der Begasung<br />
- Typ und Menge des Begasungsmittels<br />
- Anweisungen <strong>für</strong> die Beseitigung von Rückständen<br />
- Angaben über die ggf. verwendeten Begasungsgeräte?<br />
40 Nur UN 1829 SCHWEFELTRIOXID:<br />
Wurde folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angabe gemäß Sondervorschrift 623 (Kapitel<br />
3.3) bei Beförderung ohne Inhibitor in Tanks eingetragen:<br />
“BEFÖRDERUNG BEI EINER MINDESTTEMPERATUR DES STOF-<br />
FES VON 32,5°C“?<br />
41 Nur UN 3248 MEDIKAMENT, FLÜSSIG, ENTZÜNDBAR, GIFTIG,<br />
N.A.G.:<br />
Wurde folgende <strong>zu</strong>sätzliche Angabe gemäß Sondervorschrift 220 (Kapitel<br />
3.3) eingetragen:<br />
- technische Benennung des entzündbaren flüssigen Bestandteils?<br />
42 Nur UN 1060 METHYLACETYLEN UND PROPADIEN, GEMISCH,<br />
STABILISIERT:<br />
Wurde gemäß Sondervorschrift 581 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der offiziellen<br />
Benennung „Gemisch P1“ oder „Gemisch P2“ eingetragen?<br />
43 Nur UN 1078 GAS ALS KÄLTEMITTEL, N.A.G.:<br />
Wurde gemäß Sondervorschrift 582 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der offiziellen<br />
Benennung je nach Gemisch „Gemisch F1“ oder „Gemisch F2“<br />
oder „Gemisch F3“ eingetragen?<br />
44 Nur UN 0081, 0082, 0083, 0084, 0241, 0331, 0332:<br />
Wurde gemäß Sondervorschrift 617 (Kapitel 3.3) <strong>zu</strong>sätzlich <strong>zu</strong>m<br />
Sprengstofftyp der Handelsname des Sprengstoffes angegeben?<br />
45 Nur UN 3245 GENETISCH VERÄNDERTE MIKRO-ORGANISMEN:<br />
Wurde gemäß Sondervorschrift 637 (Kapitel 3.3) <strong>zu</strong>sätzlich bei leicht<br />
verderblichen Stoffen ein Hinweis auf die Handhabung, z.B. „KÜHLEN<br />
AUF +2°C“ oder „Beförderung in gefrorenem Zustand“ angegeben?<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 5/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005
GEFAHRGUT ARBEITSSICHERHEIT BRANDSCHUTZ<br />
Nr. Angabe im Beförderungspapier Ja Nein N/Z<br />
46 Nur UN 1965 KOHLENWASSERSTOFFGAS, GEMISCH, VERFLÜS-<br />
SIGT, N.A.G. und UN 1075 PETROLEUMGASE, VERFLÜSSIGT:<br />
Wurde gemäß Sondervorschrift 583 (Kapitel 3.3) ggf. anstelle der technischen<br />
Benennung je nach Gemisch eingetragen<br />
- „Gemisch A“ oder „Butan“<br />
- „Gemisch A 01“ oder „Butan“<br />
- „Gemisch A 02“ oder „Butan“<br />
- „Gemisch A 0“ oder „Butan“<br />
- „Gemisch A1“<br />
- „Gemisch B1“<br />
- „Gemisch B2“<br />
- „Gemisch B“<br />
- „Gemisch C“ oder „Propan“?<br />
Hinweis : Bei Beförderung in Tanks darf Butan und Propan nur als Zusatz<br />
verwendet werden.<br />
47 Nur PROBEN noch nicht klassifizierter Gefahrgüter:<br />
Wurde gemäß 2.1.4.1 ADR die offizielle Benennung (z.B. Entzündbarer<br />
flüssiger Stoff, n.a.g.) durch den Ausdruck „PROBE“ ergänzt?<br />
Hinweis : In diesem Fall braucht bei n.a.g.-Eintragungen keine technische<br />
Benennung angegeben werden.<br />
48 Nur GEMISCHE UND LÖSUNGEN:<br />
Wurde gemäß 3.1.2.9 ADR bei Gemischen und Lösungen, die nach den<br />
Klassifizierungsvorschriften wie der namentlich genannte Stoff an<strong>zu</strong>sehen<br />
sind, die Ergän<strong>zu</strong>ng „Lösung“ oder „Gemisch“ der offiziellen Benennung<br />
hin<strong>zu</strong>gefügt, z.B. „Aceton, Lösung“?<br />
Hinweis : die Konzentration darf in diesem Fall ebenfalls angegeben<br />
werden, z.B. „Aceton, Lösung, 75%“.<br />
49 Wurde bei Beförderung von Stoffen in Tanks gemäß 6.7.1.3 ADR, <strong>für</strong><br />
die keine Tankcodierung <strong>für</strong> ortsbewegliche Tanks in Spalte 10 der<br />
Tabelle A angegeben <strong>ist</strong>, <strong>für</strong> die jedoch eine vorläufige Genehmigung<br />
der Behörde vorliegt, auf diese Genehmigung im Beförderungspapier<br />
hingewiesen?<br />
50 Wurde bei Beförderung gemäß § 7 (4) i.V.m. § 7 (6) GGVSE im Beförderungspapier<br />
eintragen:<br />
- Bezeichnung des Hafens oder Bahnhofs<br />
- „Beförderung nach § 7 Abs. 4 Nr. 2 GGVSE“?<br />
51 Wurde bei Beförderung von Schüttgut-Containern, die keine CSC-<br />
Container sind, im Beförderungspapier eingetragen:<br />
„Schüttgut-Container BK (x) von der <strong>zu</strong>ständigen Behörde von ..... <strong>zu</strong>gelassen“?<br />
52 Wurde bei Beförderung gemäß Sondervorschrift 650, im Beförderungspapier<br />
eingetragen: „Abfall, UN 1263 Farbe,3, II“?<br />
Ist einer der Punkte mit „NEIN“ beantwortet,<br />
darf die Beförderung NICHT durchgeführt werden!<br />
Ort Name und Unterschrift des Kontrollierenden<br />
© Ingenieurbüro Jürgen Werny Seite 6/ 6 Stand: ADR 2005 / GGVSE 2005
WS2004/05<br />
Umweltrecht - WS 2004/05<br />
16<br />
Transport kleiner Mengen<br />
gefährlicher Güter<br />
Bei der Kleinmengenregelung müssen nur bestimmte<br />
rechtliche Grundanforderungen erfüllt werden, wie<br />
• Gefahrzettel und Beschriftung<br />
• Rauchverbot<br />
• Zusammenlagerungsverbote mit anderen<br />
gefährlichen Gütern<br />
• Technische Ausstattung des Kfz<br />
z.B.:<br />
Beim Transport eines<br />
einzelnen gefährlichen Guts<br />
dürfen festgelegte<br />
Höchstmengen nicht<br />
überschritten werden.<br />
Stoff Faktor Kleinmenge<br />
O2 , H2 1 1000 kg<br />
Propan, LNG,<br />
Acetylen 3 300 kg<br />
Fluor 50 20 kg<br />
Beim Transport unterschiedlicher<br />
Gefahrgüter<br />
muss anhand der jeweiligen<br />
Nettomasse und einem<br />
Faktor berechnet werden,<br />
ob der Grenzwert von 1000<br />
nicht überschritten wird.<br />
Auch kleine Mengen<br />
gefährlicher Güter sind<br />
im Fahrzeug rutschfest<br />
<strong>zu</strong> sichern.<br />
GGVS
Gefahrenklassen<br />
http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
Gefahrenklassen<br />
Klasse 1<br />
Explosionsgefährliche Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, orange<br />
Explosion einer schwarzen Bombe und Nummer<br />
der Unterklasse.<br />
Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke.<br />
Quadrat auf Spitze stehend, orange, mit<br />
Zahlenangabe 1.4, 1.5 oder 1.6.<br />
Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke. International<br />
mit Aufschrift: EXPLOSIVES<br />
** = Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe<br />
*** = Verträglichkeitsgruppe<br />
Klasse 2<br />
Gasförmige Stoffe<br />
Nicht brennbares und nicht giftiges Gas<br />
Quadrat auf Spitze stehend, grün, Gasflasche<br />
schwarz oder weiß, kleine 2 in der unteren Ecke<br />
Brennbare Gase<br />
Quadrat auf Spitze stehend, rot, schwarze<br />
Flamme. International mit Aufschrift<br />
"FLAMMABLE GAS"<br />
Giftige Gase<br />
Quadrat auf Spitze stehend, weiß, Totenkopf mit<br />
gekreuzten Gebeinen<br />
International mit Aufschrift "POISON GAS"<br />
* = Angabe der Gefahrenklasse<br />
Entzündend wirkendes Gas<br />
Quadrat auf Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis<br />
Klasse 3<br />
Page 1 of 3<br />
07.06.2007
Gefahrenklassen<br />
http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
Entzündbare flüssige Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, rot, weiße oder<br />
schwarze Flamme. International mit Aufschrift<br />
"FLAMMABLE LIQUID"<br />
Klasse 4.1<br />
Brennbare feste Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, gleich breite<br />
senkrechte rote und weiße Streifen, schwarze<br />
Flamme<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrenklasse<br />
Klasse 4.2<br />
Selbstentzündlich<br />
Quadrat auf Spitze stehend, schwarze Flamme<br />
auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels rot<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />
Klasse 4.3<br />
Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />
entzündbare Gase entwickeln<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, blau, weiße oder<br />
schwarze Flamme<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />
Klasse 5<br />
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.1 in der<br />
unteren Ecke<br />
Organisches Peroxid<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.2 in der<br />
unteren Ecke<br />
Klasse 6<br />
Giftige Stoffe<br />
Klasse 6.1<br />
Giftig<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, Totenkopf<br />
mit gekreuzten Gebeinen, International mit<br />
Aufschrift "POISON"<br />
Klasse 6.2<br />
Ansteckungsgefährlich<br />
Ansteckungsgefährliche Substanzen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, 4<br />
überlagerte Ringe, International mit Aufschrift<br />
"INFECTIOUS SUBSTANCE"<br />
Klasse 7<br />
Radioaktive Substanzen<br />
Page 2 of 3<br />
07.06.2007
Gefahrenklassen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, schwarzes<br />
Flügelrad, Aufschrift "RADIOACTIVE" mit einem<br />
senkrechten roten Streifen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, schwarzes<br />
Flügelrad auf gelben Grund, untere Hälfte weiß,<br />
Aufschrift "RADIOACTIVE" mit zwei oder drei<br />
senkrechten roten Streifen<br />
Klasse 8<br />
Ätzende Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, schwarz-weiß,<br />
Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf eine Platte<br />
und auf eine Hand herabfallen<br />
Klasse 9<br />
Verschiedene gefährliche Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gleich breite,<br />
senkrechte schwarze und weiße Streifen bis <strong>zu</strong>r<br />
Mitte, untere Hälfte weiß mit schwarzer "9"<br />
Stoff, erwärmt<br />
rotes Dreieck mit einem roten Thermometer<br />
Meeresschadstoffe<br />
Dreieck, weiß mit symbolisierten,<br />
durchgestrichenen Fisch, International mit<br />
Aufschrift "MARINE POLLUTANT<br />
[Gefahrenklassen] [Kennzeichnung01] [Kennzeichnung02] [Kennzeichnung03] [Kennzeichnung04]<br />
[Kennzeichnung05] [Kennzeichnung06] [Kennzeichnung07] [L<strong>ist</strong>e UN-Nummern] [Gefahrendiamant]<br />
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Copyright © 2004 Ralf Rebmann<br />
Stand: 06. März 2005<br />
Es kann keinerlei Haftung <strong>für</strong> Ansprüche übernommen werden, die aus diesem Internet-Auftritt erwachsen könnten.<br />
http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
Page 3 of 3<br />
07.06.2007
klassenuebersicht.htm<br />
Rettungskräfte<br />
Gefahrenklassen<br />
Gefahrzettel<br />
Nummer <strong>zu</strong>r Kennzeichnung<br />
R + S-Sätze<br />
Übersicht über die<br />
<strong>Gefahrgut</strong>-<br />
Klassen<br />
Das ADR unterteilt Gefahrgüter ebenso wie<br />
alle anderen Verkehrsträgervorschriften nach<br />
ihrer Hauptgefahr in Klassen. Neben der<br />
Hauptgefahr können Gefahrgüter noch<br />
Nebengefahren aufweisen, die sich dann in<br />
der Klassifizierung und Kennzeichnung mit<br />
Gefahrzetteln niederschlagen.<br />
Die Klassen des ADR/RID gliedern sich wie<br />
folgt:<br />
Klasse 1<br />
Explosive Stoffe und Gegenstände mit<br />
Explosivstoff<br />
Explosive Stoffe sind feste oder flüssige<br />
Stoffe oder Stoffgemische, die durch<br />
chemische Reaktion Gase von solcher<br />
Temperatur, solchem Druck und mit hoher<br />
Geschwindigkeit entwickeln können, wodurch<br />
in der Umgebung Zerstörungen entstehen<br />
können.<br />
Beispiele: Feuerwerkskörper, Handgranaten,<br />
bestimmte Pkw-Gurtstraffer<br />
Klasse 2<br />
Gase<br />
Gase sind Stoffe, die bei 50°C einen<br />
Dampfdruck von mehr als 3000kPa haben<br />
oder bei 20°C und 1013kPa Druck vollständig<br />
gasförmig sind.<br />
Beispiele: Propangas, Wasserstoff, Haarspray<br />
Klasse 3<br />
Entzündbare flüssige Stoffe<br />
Die Klasse 3 beinhaltet Stoffe und<br />
Gegenstände, die Stoffe dieser Klasse<br />
enthalten, die bei 20°C und 1013kPa flüssig<br />
http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />
Page 1 of 64<br />
07.06.2007
klassenuebersicht.htm<br />
sind, bei 50°C maximal 3000kPa Dampfdruck<br />
haben und bei 20°C und 1013kPa nicht<br />
vollständig gasförmig sind und einen<br />
Flammpunkt von höchstens 61°C haben.<br />
Entzündbare flüssige Stoffe und<br />
geschmolzene feste Stoffe mit einem<br />
Flammpunkt über 61°C, die auf oder über<br />
ihren Flammpunkt erwärmt sind, sind<br />
ebenfalls Stoffe der Klasse 3<br />
Beispiele: Benzin, Alkohol, bestimmte<br />
verflüssigte Metalle<br />
Klasse 4.1<br />
Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche<br />
Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe<br />
Stoffe der Klasse 4.1 sind leicht entzündliche<br />
feste Stoffe und Gegenstände, die durch<br />
Funkenflug entzündet werden können oder<br />
durch Reibung einen Brand verursachen<br />
können.<br />
Des weiteren umfaßt die Klasse 4.1<br />
selbstzersetzliche Stoffe, die bei<br />
außergewöhnlich hohen Temperaturen oder<br />
durch Kontakt mit Verunreinigungen <strong>zu</strong> stark<br />
exothermen Zerset<strong>zu</strong>ngen neigen.<br />
Explosive Stoffe, die mit einer solchen Menge<br />
Wasser oder Alkohol befeuchtet sind oder die<br />
eine solche Menge Plastifizierungs- oder<br />
Inertisierungsmittel enthalten, daß die<br />
explosiven Eigenschaften unterdrückt sind,<br />
sind ebenso Stoffe der Klasse 4.1<br />
Beispiele: Kautschukreste, Zündhölzer,<br />
Schwefel<br />
Klasse 4.2<br />
Selbstendzündliche Stoffe<br />
Selbstentzündliche Stoffe sind Stoffe<br />
einschließlich Mischungen und Lösungen<br />
(flüssig oder fest), die sich in Berührung mit<br />
Luft schon in kleinen Mengen innerhalb von 5<br />
Minuten entzünden.<br />
Da<strong>zu</strong> kommen Stoffe und Gegenstände,<br />
einschließlich Mischungen und Lösungen, die<br />
in Berührung mit Luft selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
sind. Diese Stoffe können sich nur in<br />
größeren Mengen (mehrere kg) und nach<br />
längeren Zeiträumen (Stunden oder Tagen)<br />
http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />
Page 2 of 64<br />
07.06.2007
klassenuebersicht.htm<br />
entzünden.<br />
Beispiele: Weißer Phosphor, Kohle<br />
(pflanzlichen Ursprungs), Fischmehl<br />
Klasse 4.3<br />
Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />
entzündliche Gase entwickeln<br />
Der Klasse 4.3 sind Stoffe sowie<br />
Gegenstände mit Stoffen dieser Klasse<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen, die bei Reaktion mit Wasser<br />
entzündbare Gase entwickeln, welche mit<br />
Luft explosionsfähige Gemische bilden<br />
können.<br />
Beispiele: Natrium, Carbid, Zinkstaub<br />
Klasse 5.1<br />
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
Stoffe, die selbst nicht notwendigerweise<br />
brennbar sein müssen und (im allgemeinen<br />
durch Abgabe von Sauerstoff) einen Brand<br />
verursachen oder den Brand anderer Stoffe<br />
fördern können, sind Stoffe der Klasse 5.1.<br />
Beispiele: Wasserstoffperoxid, Kaliumchlorat<br />
(„Unkraut-Ex“), ammoniumnitrathaltige<br />
Düngemittel<br />
Klasse 5.2<br />
Organische Peroxide<br />
Der Klasse 5.2 sind alle organischen Peroxide<br />
<strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen, die mehr als 1% Aktivsauerstoff<br />
und mehr als 1% Wasserstoffperoxid oder<br />
mehr als 0,5% Aktivsauerstoff und mehr als<br />
7% Wasserstoffperoxid enthalten.<br />
Beispiele: Dibenzoylperoxid (Härterpaste <strong>für</strong><br />
Polyesterharz), Methylethyketonperoxid<br />
(Härter <strong>für</strong> Zweikomponenten-Lacke)<br />
Klasse 6.1<br />
Giftige Stoffe<br />
Der Begriff der Klasse 6.1 umfaßt Stoffe, von<br />
denen aus Erfahrung bekannt oder nach<br />
tierexperimentellen Untersuchungen<br />
an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie nach dem<br />
Einatmen, Verschlucken oder Berühren mit<br />
der Haut bei einmaliger oder kurzer<br />
Einwirkung in relativ kleiner Menge <strong>zu</strong><br />
Gesundheitsschäden oder dem Tod eines<br />
Menschen führen können.<br />
http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />
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07.06.2007
klassenuebersicht.htm<br />
Beispiele: Cyan<strong>was</strong>serstoff (Blausäure),<br />
Arsen, Pestizide<br />
Klasse 6.2<br />
Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />
Alle Stoffe, von denen bekannt oder<br />
an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie Krankheitserreger<br />
enthalten, von denen bekannt oder<br />
an<strong>zu</strong>nehmen <strong>ist</strong>, daß sie bei Tieren oder<br />
Menschen infektiöse Erkrankungen<br />
verursachen, sind Stoffe der Klasse 6.2.<br />
Beispiel: Klinischer Abfall<br />
Klasse 7<br />
Radioaktive Stoffe<br />
Alle radioaktiven Stoffe und Gegenstände,<br />
die radioaktive Stoffe enthalten, sind<br />
zwingend der Klasse 7 <strong>zu</strong><strong>zu</strong>ordnen.<br />
Beispiele:Uran, Instrumente<br />
Klasse 8<br />
Ätzende Stoffe<br />
Die Klasse 8 umfaßt alle Stoffe, die durch<br />
chemische Einwirkung die Haut oder die<br />
Schleimhäute, mit denen sie in Berührung<br />
kommen, angreifen. Des weiteren beinhaltet<br />
die Klasse 8 auch Stoffe, die beim<br />
Freiwerden Schäden an anderen Gütern oder<br />
Transportmitteln verursachen oder sie<br />
zerstören können sowie Stoffe, die erst mit<br />
Wasser ätzende flüssige Stoffe oder mit<br />
Luftfeuchtigkeit ätzende Dämpfe oder Nebel<br />
bilden.<br />
Beispiele: Schwefelsäure, Natronlauge,<br />
Quecksilber (!)<br />
Klasse 9<br />
Verschiedene gefährliche Stoffe und<br />
Gegenstände<br />
Unter die Klasse 9 fallen alle Stoffe und<br />
Gegenstände, die während der Beförderung<br />
eine Gefahr darstellen, die nicht unter eine<br />
der vorgenannten Klassen fallen.<br />
Beispiele: Asbest, Lithiumbatterien, Airbags<br />
Eine Übersicht der <strong>Gefahrgut</strong>klassen als PDF<br />
finden Sie hier.<br />
Eine Übersicht über die den Klassen<br />
http://www.gefahrgutberater.de/rettungskraefte/klassenuebersicht.htm<br />
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07.06.2007
Gefahrenzettel<br />
Kennzeichnung von Gefahrstoffen<br />
Um gefährliche Güter in Fahrzeugen auch aus Entfernungen identifizieren <strong>zu</strong> können müßen an den<br />
Längsseiten oder vorn + hinten rechteckige orangene Warntafeln mit der Kennzeichnungsnummer des<br />
jeweils transportierten <strong>Gefahrgut</strong>es angebracht sein.<br />
Gefahrnummer<br />
Stoffnummer<br />
Die Gefahrnummer besteht aus min. 2 Ziffern.<br />
Eine Verdoppelung der Ziffer we<strong>ist</strong> auf eine Zunahme der Gefahr hin.<br />
Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
Gefahrziffer 1<br />
1 Explosionsgefährlich<br />
Gefahrziffer 2 (gasförmige Stoffe)<br />
20 inertes (reaktionsträges) Gas<br />
22 tiefgekühltes Gas<br />
223 tiefgekühltes brennbares Gas<br />
225 tiefgekühltes oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />
23 brennbares Gas<br />
236 brennbares Gas, giftig<br />
239 brennbares Gas, das spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />
führen kann<br />
25 oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />
26 giftiges Gas<br />
265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)<br />
266 sehr giftiges Gas<br />
268 giftiges Gas, ätzend<br />
286 ätzendes Gas, giftig<br />
Gefahrziffer 3 (flüssige Stoffe)<br />
30 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C oder<br />
entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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Gefahrenzettel<br />
geschmolzenem Zustand mit Flammpunkt über 61° C, auf<br />
oder über seinen Flammpunkt erwärmt oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff<br />
323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23° C)<br />
333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff<br />
X333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff, der mit<br />
Wasser gefährlich reagiert<br />
336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig<br />
338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend<br />
X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert<br />
339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C), schwach giftig, oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger<br />
flüssiger Stoff, giftig<br />
362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet<br />
X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C ), schwach ätzend, oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff, ätzend<br />
382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet (Wasser darf nur im<br />
Einverständnis mit Sachverständigem verwendet werden)<br />
X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen<br />
Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 4 (feste Stoffe)<br />
40 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff<br />
423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase<br />
bildet<br />
X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet´<br />
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in<br />
geschmolzenem Zustand befindet<br />
446<br />
entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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Gefahrenzettel<br />
Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet<br />
46 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, giftig<br />
462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
48 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, ätzend<br />
482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
Gefahrziffer 5 (oxidierende Stoffe)<br />
50 oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />
539 entzündbares organisches Peroxid<br />
55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />
556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />
558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />
559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong><br />
einer heftigen Reaktion führen kann<br />
56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />
568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend<br />
58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />
59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftiger Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 6 (giftige Stoffe)<br />
60 giftiger oder schwach giftiger Stoff<br />
606 ansteckungsgefährlicher Stoff<br />
623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />
638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />
ätzend<br />
639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />
der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion führen kann<br />
64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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Gefahrenzettel<br />
66 sehr giftiger Stoff<br />
663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />
664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
668 sehr giftiger Stoff, ätzend<br />
669 sehr giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />
führen kann<br />
68 giftiger Stoff, ätzend<br />
69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 7 (radioaktive Stoffe)<br />
70 radioaktiver Stoff<br />
72 radioaktives Gas<br />
723 radioaktives Gas, brennbar<br />
73 radioaktiver Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />
74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar<br />
75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
76 radioaktiver Stoff, giftig<br />
78<br />
radioaktiver Stoff, ätzend<br />
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Gefahrziffer 8 (ätzende Stoffe)<br />
80 ätzender oder schwach ätzender Stoff<br />
X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert<br />
823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />
X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert<br />
836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), giftig<br />
839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> heftiger<br />
Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
07.06.2007
Gefahrenzettel<br />
84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />
(brandfördernd)<br />
856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />
(brandfördernd) und giftig<br />
86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig<br />
88 stark ätzender Stoff<br />
X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis<br />
61° C)<br />
884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
886 stark ätzender Stoff, giftig<br />
X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 9 (sonstige gefährliche Stoffe)<br />
90 umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche<br />
Stoffe<br />
99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand<br />
Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
08. Februar 2001<br />
© Feuerwehr Wilster<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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07.06.2007
Bericht über Ereignisse bei der Beförderung gefährlicher<br />
Güter gemäß Abschnitt 1.8.5 RID/ADR<br />
Anschriften der <strong>zu</strong>ständigen Behörden,<br />
denen gemäß § 6 Abs. 15 Nummer 4 bzw. Abs. 13 der GGVSE bei einem schweren Unfall oder<br />
Zwischenfall vom Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger und im Schienenverkehr<br />
gegebenenfalls vom Betreiber der Eisenbahninfrastruktur der nachstehende Bericht zeitnah<br />
(ca. 4 Wochen) <strong>zu</strong><strong>zu</strong>senden <strong>ist</strong>:<br />
Schiene:<br />
Eisenbahn-Bundesamt (EBA)<br />
- Referat 33 –<br />
Vorgebirgsstraße 49<br />
53119 Bonn<br />
Fax-Nr.: (0228) 98 26 - 398<br />
Straße:<br />
Bundesamt <strong>für</strong> Güterverkehr (BAG)<br />
- Sachbereich 2 –<br />
Winzererstraße 52<br />
80797 München<br />
Fax-Nr.: (089) 12 603 - 280<br />
Verlader/Befüller/Beförderer/Empfänger/<br />
Eisenbahninfrastrukturbetreiber:......................................................................................................<br />
Adresse:...........................................................................................................................................<br />
Kontaktperson:......................................Telefon:..................................Telefax:...............................<br />
(Dieses Deckblatt <strong>ist</strong> vor Weitergabe des Berichts durch die <strong>zu</strong>ständige Behörde <strong>zu</strong> entfernen)
1. Verkehrsträger<br />
� Schiene<br />
Wagen-Nummer (Angabe freigestellt):<br />
...........................................................................<br />
� Straße<br />
Fahrzeugkennzeichen (Angabe freigestellt):<br />
................................................................................<br />
2. Datum und Ort des Ereignisses<br />
Jahr : .................................. Monat: .............................. Tag: ..............................Stunde: ......................<br />
Schiene<br />
Straße<br />
� Bahnhof<br />
� innerorts<br />
� Rangierbahnhof/Zugbildungsbahnhof � Belade-/Entlade-/Umschlaganlage<br />
� Belade-/Entlade-/Umschlaganlage<br />
� außerorts<br />
Ort / Staat:.........................................................<br />
oder<br />
Ort /Staat:...............................................................<br />
� freie Strecke<br />
Streckenbezeichnung .......................................<br />
Kilometer:..........................................................<br />
3. Topographie<br />
� Steigung/Gefälle<br />
� Tunnel<br />
� Brücke/Unterführung<br />
� Kreu<strong>zu</strong>ng<br />
4. Besondere Wetterbedingungen<br />
� Regen<br />
� Schneefall<br />
� Glätte<br />
� Nebel<br />
� Gewitter<br />
� Sturm<br />
Temperatur: ...... °C<br />
5. Beschreibung des Ereignisses<br />
� Entgleisung / Abkommen von der Fahrbahn<br />
� Kollision (Zusammenstoß/Aufprall)<br />
� Umkippen / Überrollen<br />
� Brand<br />
� Explosion<br />
� Leckage<br />
� technischer Mangel<br />
Zusätzliche Beschreibung des Ereignisses:<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
..........................................................................................................................................................................<br />
6. Betroffene gefährliche Güter<br />
UN-<br />
Nummer¹ )<br />
Klasse Verpackungsgruppe<br />
geschätzte Menge des<br />
ausgetretenen<br />
Produktes (kg oder l)² )<br />
Art der Umschließung³<br />
)<br />
Werkstoff der<br />
Umschließung<br />
Art des Versagens<br />
der Umschließung<br />
4)
1) Bei gefährlichen Gütern, die unter eine Sam-<br />
meleintragung fallen, <strong>für</strong> die die Sondervor-<br />
schrift 274 gilt, <strong>ist</strong> <strong>zu</strong>sätzlich die technische<br />
Benennung an<strong>zu</strong>geben.<br />
3)<br />
Es <strong>ist</strong> die entsprechende Nummer an<strong>zu</strong>geben:<br />
1 Verpackung<br />
2 Großpackmittel (IBC)<br />
3 Großverpackung<br />
4 Kleincontainer<br />
5 Wagen<br />
6 Fahrzeug<br />
7 Kesselwagen<br />
8 Tankfahrzeug<br />
9 Batteriewagen<br />
10 Batterie-Fahrzeug<br />
11 Wagen mit abnehmbaren Tanks<br />
12 Aufsetztank<br />
13 Großcontainer<br />
14 Tankcontainer<br />
15 MEGC<br />
16 ortsbeweglicher Tank<br />
2) Für radioaktive Stoffe der Klasse 7 sind die<br />
Werte gemäß den Kriterien in Unterabschnitt<br />
1.8.5.3 an<strong>zu</strong>geben.<br />
4) Es <strong>ist</strong> die entsprechende Nummer an<strong>zu</strong>geben:<br />
1 Leckage<br />
2 Brand<br />
3 Explosion<br />
4 strukturelles Versagen<br />
7. Ereignisursache (falls eindeutig bekannt)<br />
� technischer Mangel<br />
� nicht ordnungsgemäße Ladungssicherung<br />
� betriebliche Ursache (Eisenbahnbetrieb)<br />
� Sonstiges : ..............................................................................................................................................<br />
..................................................................................................................................................................<br />
8. Auswirkungen des Ereignisses<br />
Personenschaden in Zusammenhang mit den betroffenen gefährlichen Gütern:<br />
� Tote (Anzahl: .... )<br />
� Verletzte (Anzahl:. ......)<br />
Produktaustritt:<br />
� ja<br />
� nein<br />
� unmittelbare Gefahr eines Produktaustritts<br />
Sach-/Umweltschaden:<br />
� geschätzte Schadenhöhe < 50.000 Euro<br />
� geschätzte Schadenhöhe > 50.000 Euro<br />
Behördenbeteiligung:<br />
� ja � durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Evakuierung von<br />
Personen <strong>für</strong> eine Dauer von mindestens drei Stunden<br />
� durch die betroffenen gefährlichen Güter bedingte Sperrung von<br />
öffentlichen Verkehrswegen von mindestens drei Stunden<br />
� nein<br />
Falls erforderlich, kann die <strong>zu</strong>ständige Behörde weitere sachdienliche Auskünfte anfordern.
Gefahrenklassen<br />
http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
Gefahrenklassen<br />
Klasse 1<br />
Explosionsgefährliche Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, orange<br />
Explosion einer schwarzen Bombe und Nummer<br />
der Unterklasse.<br />
Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke.<br />
Quadrat auf Spitze stehend, orange, mit<br />
Zahlenangabe 1.4, 1.5 oder 1.6.<br />
Kleine Ziffer 1 in der unteren Ecke. International<br />
mit Aufschrift: EXPLOSIVES<br />
** = Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe<br />
*** = Verträglichkeitsgruppe<br />
Klasse 2<br />
Gasförmige Stoffe<br />
Nicht brennbares und nicht giftiges Gas<br />
Quadrat auf Spitze stehend, grün, Gasflasche<br />
schwarz oder weiß, kleine 2 in der unteren Ecke<br />
Brennbare Gase<br />
Quadrat auf Spitze stehend, rot, schwarze<br />
Flamme. International mit Aufschrift<br />
"FLAMMABLE GAS"<br />
Giftige Gase<br />
Quadrat auf Spitze stehend, weiß, Totenkopf mit<br />
gekreuzten Gebeinen<br />
International mit Aufschrift "POISON GAS"<br />
* = Angabe der Gefahrenklasse<br />
Entzündend wirkendes Gas<br />
Quadrat auf Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis<br />
Klasse 3<br />
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07.06.2007
Gefahrenklassen<br />
http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
Entzündbare flüssige Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, rot, weiße oder<br />
schwarze Flamme. International mit Aufschrift<br />
"FLAMMABLE LIQUID"<br />
Klasse 4.1<br />
Brennbare feste Stoffe<br />
Quadrat auf Spitze stehend, gleich breite<br />
senkrechte rote und weiße Streifen, schwarze<br />
Flamme<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrenklasse<br />
Klasse 4.2<br />
Selbstentzündlich<br />
Quadrat auf Spitze stehend, schwarze Flamme<br />
auf weißem Grund, untere Hälfte des Zettels rot<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />
Klasse 4.3<br />
Stoffe, die in Berührung mit Wasser<br />
entzündbare Gase entwickeln<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, blau, weiße oder<br />
schwarze Flamme<br />
* = ggf. Angabe der Gefahrklasse<br />
Klasse 5<br />
Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.1 in der<br />
unteren Ecke<br />
Organisches Peroxid<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gelb, schwarze<br />
Flamme über einem Kreis. Kleine Ziffern 5.2 in der<br />
unteren Ecke<br />
Klasse 6<br />
Giftige Stoffe<br />
Klasse 6.1<br />
Giftig<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, Totenkopf<br />
mit gekreuzten Gebeinen, International mit<br />
Aufschrift "POISON"<br />
Klasse 6.2<br />
Ansteckungsgefährlich<br />
Ansteckungsgefährliche Substanzen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, 4<br />
überlagerte Ringe, International mit Aufschrift<br />
"INFECTIOUS SUBSTANCE"<br />
Klasse 7<br />
Radioaktive Substanzen<br />
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07.06.2007
Gefahrenklassen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, weiß, schwarzes<br />
Flügelrad, Aufschrift "RADIOACTIVE" mit einem<br />
senkrechten roten Streifen<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, schwarzes<br />
Flügelrad auf gelben Grund, untere Hälfte weiß,<br />
Aufschrift "RADIOACTIVE" mit zwei oder drei<br />
senkrechten roten Streifen<br />
Klasse 8<br />
Ätzende Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, schwarz-weiß,<br />
Reagenzgläser, aus denen Tropfen auf eine Platte<br />
und auf eine Hand herabfallen<br />
Klasse 9<br />
Verschiedene gefährliche Stoffe<br />
Quadrat auf der Spitze stehend, gleich breite,<br />
senkrechte schwarze und weiße Streifen bis <strong>zu</strong>r<br />
Mitte, untere Hälfte weiß mit schwarzer "9"<br />
Stoff, erwärmt<br />
rotes Dreieck mit einem roten Thermometer<br />
Meeresschadstoffe<br />
Dreieck, weiß mit symbolisierten,<br />
durchgestrichenen Fisch, International mit<br />
Aufschrift "MARINE POLLUTANT<br />
[Gefahrenklassen] [Kennzeichnung01] [Kennzeichnung02] [Kennzeichnung03] [Kennzeichnung04]<br />
[Kennzeichnung05] [Kennzeichnung06] [Kennzeichnung07] [L<strong>ist</strong>e UN-Nummern] [Gefahrendiamant]<br />
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Stand: 06. März 2005<br />
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http://www.gifte.de/<strong>Gefahrgut</strong>/gefahrenklassen.htm<br />
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07.06.2007
Gefahrenzettel<br />
Kennzeichnung von Gefahrstoffen<br />
Um gefährliche Güter in Fahrzeugen auch aus Entfernungen identifizieren <strong>zu</strong> können müßen an den<br />
Längsseiten oder vorn + hinten rechteckige orangene Warntafeln mit der Kennzeichnungsnummer des<br />
jeweils transportierten <strong>Gefahrgut</strong>es angebracht sein.<br />
Gefahrnummer<br />
Stoffnummer<br />
Die Gefahrnummer besteht aus min. 2 Ziffern.<br />
Eine Verdoppelung der Ziffer we<strong>ist</strong> auf eine Zunahme der Gefahr hin.<br />
Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
Gefahrziffer 1<br />
1 Explosionsgefährlich<br />
Gefahrziffer 2 (gasförmige Stoffe)<br />
20 inertes (reaktionsträges) Gas<br />
22 tiefgekühltes Gas<br />
223 tiefgekühltes brennbares Gas<br />
225 tiefgekühltes oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />
23 brennbares Gas<br />
236 brennbares Gas, giftig<br />
239 brennbares Gas, das spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />
führen kann<br />
25 oxidierendes (brandförderndes) Gas<br />
26 giftiges Gas<br />
265 giftiges Gas, oxidierend (brandfördernd)<br />
266 sehr giftiges Gas<br />
268 giftiges Gas, ätzend<br />
286 ätzendes Gas, giftig<br />
Gefahrziffer 3 (flüssige Stoffe)<br />
30 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C oder<br />
entzündbarer flüssiger Stoff oder fester Stoff in<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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07.06.2007
Gefahrenzettel<br />
geschmolzenem Zustand mit Flammpunkt über 61° C, auf<br />
oder über seinen Flammpunkt erwärmt oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff<br />
323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
X323 entzündbarer flüssiger Stoff, der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
33 leicht entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt unter 23° C)<br />
333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff<br />
X333 selbstentzündlicher (pyrophorer) flüssiger Stoff, der mit<br />
Wasser gefährlich reagiert<br />
336 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, giftig<br />
338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend<br />
X338 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert<br />
339 leicht entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
36 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C), schwach giftig, oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger<br />
flüssiger Stoff, giftig<br />
362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet<br />
X362 entzündbarer flüssiger Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
38 entzündbarer flüssiger Stoff (Flammpunkt von 23° C bis<br />
einschl. 61° C ), schwach ätzend, oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger flüssiger Stoff, ätzend<br />
382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet (Wasser darf nur im<br />
Einverständnis mit Sachverständigem verwendet werden)<br />
X382 entzündbarer flüssiger Stoff, ätzend, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert und entzündbare Gase bildet<br />
39 entzündbarer flüssiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen<br />
Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 4 (feste Stoffe)<br />
40 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff<br />
423 fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare Gase<br />
bildet<br />
X423 entzündbarer fester Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
und entzündbare Gase bildet´<br />
44 entzündbarer fester Stoff, der sich bei erhöhter Temperatur in<br />
geschmolzenem Zustand befindet<br />
446<br />
entzündbarer fester Stoff, giftig, der sich bei erhöhter<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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Gefahrenzettel<br />
Temperatur in geschmolzenem Zustand befindet<br />
46 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, giftig<br />
462 fester Stoff, giftig, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
48 entzündbarer oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger fester Stoff, ätzend<br />
482 fester Stoff, ätzend, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
Gefahrziffer 5 (oxidierende Stoffe)<br />
50 oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />
539 entzündbares organisches Peroxid<br />
55 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff<br />
556 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />
558 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />
559 stark oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong><br />
einer heftigen Reaktion führen kann<br />
56 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig<br />
568 oxidierender (brandfördernder) Stoff, giftig, ätzend<br />
58 oxidierender (brandfördernder) Stoff, ätzend<br />
59 oxidierender (brandfördernder) Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftiger Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 6 (giftige Stoffe)<br />
60 giftiger oder schwach giftiger Stoff<br />
606 ansteckungsgefährlicher Stoff<br />
623 giftiger flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
63 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />
638 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />
ätzend<br />
639 giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis 61° C),<br />
der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion führen kann<br />
64 giftiger fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
642 giftiger fester Stoff, der mit Wasser reagiert und entzündbare<br />
Gase bildet<br />
65 giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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Gefahrenzettel<br />
66 sehr giftiger Stoff<br />
663 sehr giftiger Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />
664 sehr giftiger fester Stoff, entzündbar oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
665 sehr giftiger Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
668 sehr giftiger Stoff, ätzend<br />
669 sehr giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer heftigen Reaktion<br />
führen kann<br />
68 giftiger Stoff, ätzend<br />
69 giftiger oder schwach giftiger Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 7 (radioaktive Stoffe)<br />
70 radioaktiver Stoff<br />
72 radioaktives Gas<br />
723 radioaktives Gas, brennbar<br />
73 radioaktiver Stoff, entzündbar (Flammpunkt nicht über 61° C)<br />
74 radioaktiver fester Stoff, entzündbar<br />
75 radioaktiver Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
76 radioaktiver Stoff, giftig<br />
78<br />
radioaktiver Stoff, ätzend<br />
Page 4 of 5<br />
Gefahrziffer 8 (ätzende Stoffe)<br />
80 ätzender oder schwach ätzender Stoff<br />
X80 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der mit Wasser<br />
gefährlich reagiert<br />
823 ätzender flüssiger Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C)<br />
X83 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der mit Wasser gefährlich<br />
reagiert<br />
836 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), giftig<br />
839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
X839 ätzender oder schwach ätzender Stoff, entzündbar<br />
(Flammpunkt von 23° C bis 61° C), der spontan <strong>zu</strong> heftiger<br />
Reaktion führen kann und mit Wasser gefährlich reagiert<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
07.06.2007
Gefahrenzettel<br />
84 ätzender fester Stoff, entzündbar oder selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
842 ätzender fester Stoff, der mit Wasser reagiert und<br />
entzündbare Gase bildet<br />
85 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />
(brandfördernd)<br />
856 ätzender oder schwach ätzender Stoff, oxidierend<br />
(brandfördernd) und giftig<br />
86 ätzender oder schwach ätzender Stoff, giftig<br />
88 stark ätzender Stoff<br />
X88 stark ätzender Stoff, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
883 stark ätzender Stoff, entzündbar (Flammpunkt von 23° C bis<br />
61° C)<br />
884 stark ätzender fester Stoff, entzündbar oder<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähig<br />
885 stark ätzender Stoff, oxidierend (brandfördernd)<br />
886 stark ätzender Stoff, giftig<br />
X886 stark ätzender Stoff, giftig, der mit Wasser gefährlich reagiert<br />
89 ätzender oder schwach ätzender Stoff, der spontan <strong>zu</strong> einer<br />
heftigen Reaktion führen kann<br />
Gefahrziffer 9 (sonstige gefährliche Stoffe)<br />
90 umweltgefährdender Stoff oder verschiedene gefährliche<br />
Stoffe<br />
99 verschiedene gefährliche Stoffe in erwärmtem Zustand<br />
Gefahrenklasse: 1 2 3 4 5 6 7 8 9<br />
08. Februar 2001<br />
© Feuerwehr Wilster<br />
http://www.feuerwehr-wilster.de/tips+hinweise/gefahrenzettel.htm<br />
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07.06.2007
<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />
Die Stadt<br />
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Leben in Hanau > Verkehr > <strong>Gefahrgut</strong>transport<br />
<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />
1 Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff<br />
z.B. Feuerwerkskörper, Signalkörper, Munition, Schwarzpulver,<br />
Anzünder, Patronen <strong>für</strong> Waffen, Sprengstoff.<br />
2 Gase<br />
z.B. Acetylen, Argon, Kohlendioxid, Helium, Stickstoff,<br />
Sauerstoff, Luft, Chlor, Propan, Feuerzeuge,<br />
Druckgaspackungen (Spraydosen).<br />
3 Entzündbare flüssige Stoffe<br />
z.B. Aceton, Klebstoffe, Schutzanstrichlösung, Farbe, Lacke, Verdünnung,<br />
Lösemittel, Terpentin, Benzin, Dieselkraftstoff, Heizöl, Alkohole,<br />
Parfümerzeugnisse, Altöl aus Kfz.,<br />
4.1 Entzündbare feste Stoffe<br />
z.B. gebrauchte Ölfilter, ölhaltige Putzlappen, Zündhölzer, Schwefel, feste<br />
Stoffe, die entzündbare flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt von höchstens<br />
61°C enthalten,..<br />
4.2 Selbstentzündliche Stoffe<br />
z.B. ölhaltige Baumwollabfälle, Phosphor, Ruß, Kohle, Fischmehl, Abfälle in<br />
selbsterhit<strong>zu</strong>ngsfähiger Form, ...<br />
4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln<br />
z.B. Caesium, Lithium, Natrium, Kalium, Zinkpulver, Karbid, Magnesiumpulver,<br />
Natriumbatterien oder Natriumzellen, ...<br />
5.1 Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe<br />
z.B. Wasserstoffperoxid, Desinfektionsmittel, Ammoniumnitrathaltige<br />
Düngemittel, Kaliumperoxid, Natriumchlorit, Zinkperoxid, Bleidioxid, ...<br />
5.2 Organische Peroxide<br />
z.B. Härter von Zweikomponentenklebern und Spachtelmasse, ...<br />
6.1 Giftige Stoffe<br />
z.B. Desinfektionsmittel, Schädlingsbekämpfungsmittel, Arsensäure,<br />
Quecksilberverbindung, Trichlorethylen, Medikamente, Pestizide, ...<br />
6.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe<br />
z.B. Klinischer Abfall, unspezifiziert, Ansteckungsgefährliche Stoffe,<br />
http://www2.hanau.de/lebeninhanau/verkehr/gefahrguttransport/artikel/02540/<br />
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07.06.2007
<strong>Gefahrgut</strong>klassen - Verkehrsträger Straße<br />
Diagnostische Proben, ...<br />
7 Radioaktive Stoffe<br />
z.B. Radium, Uranium, Thorium, selbstleuchtende<br />
Zifferblätter, ...<br />
8 Ätzende Stoffe<br />
z.B. Schwefelsäure, Salzsäure, Reinigungsmittel, Batterien (Akkumulatoren),<br />
Batterien mit Säure oder Alkalien gefüllt, Salpetersäure, Ameisensäure,<br />
Essigsäure, Desinfektionsmittel, ....<br />
9 Sonstige gefährliche Stoffe und Gegenstände<br />
z.B. Asbest, PCB-haltige Kondensatoren, Lithiumbatterien, Airbag-<br />
Gasgeneratoren, Gurtstraffer, genetisch veränderte Mikroorganismen, ...<br />
©2005 Stadt Hanau Ordnungsamt - Allgemeines Ordnungsrecht / Gewerbe Stand: 09.05.2005 11:45<br />
http://www2.hanau.de/lebeninhanau/verkehr/gefahrguttransport/artikel/02540/<br />
Page 2 of 2<br />
07.06.2007
Kleinmengentransport von<br />
<strong>Gefahrgut</strong><br />
Feuerzeuge /<br />
Spraydosen =<br />
<strong>Gefahrgut</strong>klasse 2<br />
• Tabelle der begrenzten Mengen<br />
•<br />
• Unter 1000 Punkten <strong>ist</strong> die Beförderung<br />
weitestgehend von den <strong>Gefahrgut</strong>vorschriften<br />
befreit.<br />
•<br />
• Zusammengesetzte Verpackungen<br />
Werden Innenverpackungen in Umverpackungen<br />
eingesetzt („LQ-Verpackungen“) und dabei<br />
bestimmte Mengengrenzen eingehalten, <strong>ist</strong> die<br />
Beförderung ebenfalls weitestgehend befreit.<br />
Anforderungen beim Transport<br />
Für den Versand im Straßenverkehr müssen<br />
Packstücke mit „UN 1057 Feuerzeuge, 2.1“<br />
gekennzeichnet sein.<br />
Ab 333 kg Brutto gelten <strong>zu</strong>sätzliche Anforderungen<br />
hinsichtlich Unfallmerkblatt, <strong>Gefahrgut</strong>führerschein und ADR-<br />
Ausrüstung.
B R A N C H E N T R E F F<br />
8<br />
Seit Anfang des Jahres 2004 darf Munition<br />
(auch kleine Mengen, über fünf Kilo) nur<br />
noch mit Gefahrzettel, <strong>Gefahrgut</strong>verpackung<br />
und einem Feuerlöscher befördert<br />
werden. Wo kann ich den genauen Wortlaut<br />
dieser Verordnung nachlesen?<br />
Die neuen Regelungen gelten seit der Verkündung<br />
der 1. GGVSE-Änderungsverordnung am 6.<br />
April 2004 im BGBl. Teil I, Nr. 14. In der Tat wurde<br />
die Mengengrenze <strong>für</strong> den Transport von Gegenständen<br />
mit Explosivstoff durch Privatpersonen in<br />
Deutschland drastisch reduziert.<br />
Der Transport von <strong>Gefahrgut</strong> durch Privatpersonen<br />
<strong>ist</strong> im Unterabschnitt 1.1.3.1a) weit gehend<br />
von den Vorschriften des ADR freigestellt:<br />
„Die Vorschriften des ADR gelten nicht <strong>für</strong>:<br />
a) Beförderungen gefährlicher Güter, die von Privatpersonen<br />
durchgeführt werden, sofern diese<br />
Güter einzelhandelsgerecht abgepackt sind und<br />
<strong>für</strong> den persönlichen oder häuslichen Gebrauch<br />
oder <strong>für</strong> Freizeit und Sport bestimmt sind, vorausgesetzt,<br />
es werden Maßnahmen getroffen,<br />
die unter normalen Beförderungsbedingungen<br />
ein<br />
Freiwerden des Inhalts<br />
verhindern. Gefährliche<br />
Güter in Großpackmitteln<br />
(IBC), Großverpackungen<br />
oder Tanks gelten nicht als<br />
einzelhandelsgerecht verpackt.“<br />
Somit sind Privatpersonen<br />
bei grenzüberschreitenden<br />
Beförderungen unabhängig<br />
von der transportierten<br />
Menge freigestellt<br />
und müssen keine sonstigen<br />
Vorschriften des ADR<br />
<strong>beachten</strong>.<br />
In Deutschland <strong>ist</strong> der Gesetzgeber der Meinung,<br />
dass diese Fre<strong>ist</strong>ellung <strong>zu</strong> weit geht und<br />
hat deshalb Mengengrenzen eingeführt. Diese<br />
verschärften Vorschriften findet man in der Anlage<br />
2 der GGVSE. Grundsätzlich <strong>ist</strong> <strong>für</strong> alle <strong>Transporte</strong><br />
durch Privatpersonen nach 1.1.3.1 c) ADR<br />
eine Obergrenze gemäß der 1000-Punkte-Tabelle<br />
in Unterabschnitt 1.1.3.6 ADR vorgeschrieben.<br />
Für bestimmte Gefahrgüter gibt es darüber hinaus<br />
individuelle Grenzwerte, z. B. bei explosiven<br />
Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff.<br />
N E W S<br />
SIE FRAGEN – WIR ANTWORTEN<br />
Wie weit <strong>ist</strong> der Transport von Munition durch Privatpersonen freigestellt?<br />
In Anlage 2, Nr. 1.3 a) gab es nun durch die oben<br />
genannte 1. GGVSE-ÄndVO eine gravierende Änderung<br />
in Be<strong>zu</strong>g auf die freigestellten Mengengrenzen<br />
beim Transport von Gegenständen mit<br />
Explosivstoff. Bisher war die Mengengrenze 5 kg<br />
brutto je Gegenstand, seit der 1. GGVSEÄndV beträgt<br />
die Grenze nur noch 5 kg brutto je Beförderungseinheit.<br />
Für Sportschützen beispielsweise<br />
hat dies Auswirkungen, da 5 kg brutto bei der Beförderung<br />
von Patronen schnell erreicht sind.<br />
Durch die Änderungen der GGVSE 2005 wird die<br />
Mengengrenze Dank eines Einspruches des Bundesrats<br />
<strong>zu</strong>mindest <strong>für</strong> die Unterklasse 1.4 auf 50<br />
kg je Beförderungseinheit erhöht.<br />
Welche Konsequenzen hat nun diese nationale<br />
Sonderregelung <strong>für</strong> <strong>Transporte</strong> von Patronen innerhalb<br />
Deutschlands? Wird die Mengengrenze<br />
von 50 kg überschritten, bleibt auch den Privatpersonen<br />
nur noch die Möglichkeit, nach den<br />
Fre<strong>ist</strong>ellungen gemäß Unterabschnitt 1.1.3.6<br />
(1000-Punkte-Regelung) <strong>zu</strong> befördern. Patronen<br />
mit der UN-Nummer 0012 dürfen nach dieser Tabelle<br />
unbegrenzt transportiert werden und die<br />
Richtige Kennzeichnung: Auch beim Transport durch Privatpersonen.<br />
Fre<strong>ist</strong>ellungen können trotzdem in Anspruch genommen<br />
werden.<br />
Fre<strong>ist</strong>ellung gemäß dieser Regelung heißt aber<br />
nicht, wie oben bei 1.1.3.1 a), dass man von allen<br />
anderen Vorschriften befreit <strong>ist</strong>. Die Fre<strong>ist</strong>ellung<br />
bezieht sich nur auf folgende Vorschriften:<br />
• Das Fahrzeug muss nicht mit orangefarbenen<br />
Warntafeln und Großzetteln (Placards) gekennzeichnet<br />
werden<br />
• Es müssen keine Unfallmerkblätter mitgeführt<br />
werden<br />
FEBRUAR 2005<br />
• Der Fahrer braucht keine ADR-Bescheinigung<br />
(<strong>Gefahrgut</strong>-Führerschein)<br />
• Es muss, mit Ausnahme eines 2-kg-Löschers,<br />
keine weitere <strong>Gefahrgut</strong>ausrüstung<br />
mitgeführt werden<br />
• Es muss kein spezielles <strong>Gefahrgut</strong>fahrzeug mit<br />
Zulassung verwendet werden<br />
• Es darf auch an öffentlichen Stellen auf- und<br />
abgeladen werden<br />
Im Umkehrschluss heißt das natürlich, dass alle<br />
anderen Vorschriften des ADR ein<strong>zu</strong>halten sind,<br />
auch von Privatpersonen. Im wesentlichen handelt<br />
es sich beim Transport von Munition um folgende<br />
Vorschriften:<br />
• Ein 2-kg-Feuerlöscher (Brandklassen ABC)<br />
muss mitgeführt werden. Der Feuerlöscher<br />
muss plombiert und mit dem Datum der nächsten<br />
Prüfung gekennzeichnet sein (alle 2 Jahre)<br />
• Es dürfen nur <strong>zu</strong>gelassene Verpackungen verwendet<br />
werden (UN-Codierung), die mit der<br />
Aufschrift „UN 0012“ und „Patronen <strong>für</strong> Handfeuerwaffen“<br />
sowie dem Gefahrzettel 1.4S gekennzeichnet<br />
sein müssen (siehe Grafik)<br />
• Sondervorschrift CV2 gemäß Abschnitt 7.5.11<br />
des ADR <strong>ist</strong> ein<strong>zu</strong>halten, das heißt<br />
• - Vor dem Beladen <strong>ist</strong> die Ladefläche des Fahrzeugs<br />
gründlich <strong>zu</strong> reinigen<br />
• - Die Verwendung von Feuer und offenem Licht<br />
<strong>ist</strong> auf Fahrzeugen, in ihrer Nähe sowie beim<br />
Be- und Entladen verboten<br />
• Das Fahrzeug darf nicht mit Beleuchtungsgeräten<br />
mit offener Flamme betreten werden. Beleuchtungsgeräte<br />
dürfen keine Oberfläche aus<br />
Metall haben, durch die Funken erzeugt werden<br />
können<br />
• Bei Be- und Entladen gilt ein Rauchverbot<br />
• Ladungssicherung muss durchgeführt werden<br />
• Personen müssen unterwiesen werden, welche<br />
Vorschriften <strong>zu</strong> <strong>beachten</strong> sind<br />
• Grundsätzlich muss ein Beförderungspapier<br />
mitgeführt werden. Hiervon gibt es jedoch in<br />
Deutschland eine Ausnahme (Ausnahme 18 der<br />
GGAV), wenn die Mengengrenzen gemäß UA<br />
1.1.3.6 (1000-Punkte-Grenze) nicht überschritten<br />
wird, <strong>was</strong> beim Transport dieser Munition<br />
gegeben <strong>ist</strong>. Sie gilt jedoch nur, wenn die Patronen<br />
<strong>für</strong> die Beförderung nicht an Dritte übergeben<br />
werden. Kauft eine Privatperson Patronen<br />
und transportiert sie in seinem Fahrzeug, kann<br />
man dies als gegeben ansehen, so dass kein<br />
Beförderungspapier erforderlich <strong>ist</strong>.<br />
ABB.: WERNY
28<br />
7/2006<br />
Pirsch ins Recht<br />
Kein<br />
Transport<br />
per Post<br />
Nahe<strong>zu</strong> alle deutschen Paketdienste<br />
transportieren keine Schusswaffen und<br />
Munition mehr. Bernhard Haas hat die<br />
Sachlage beleuchtet und nennt die<br />
legalen Wege des Waffenversands.<br />
Die private Kleinanzeige<br />
in der Pirsch stach ins<br />
Auge: Die feine Flinte<br />
war schon lange ein Traum<br />
und der Preis verlockend.<br />
Was lag näher, als Kontakt<br />
auf<strong>zu</strong>nehmen. Nach einem<br />
kurzen Gespräch waren sich<br />
Käufer und Verkäufer handelseinig.<br />
Schließlich blieb<br />
nur noch die Frage <strong>zu</strong> klären:<br />
Wie kommt die Waffe von<br />
Westfalen nach Oberbayern?<br />
Per Post sollte die Waffe versendet<br />
werden, vereinbarten<br />
die beiden. Doch der Ärger<br />
kam später, denn aufgegeben<br />
wurde die Flinte zwar, aber<br />
angekommen <strong>ist</strong> sie bis heute<br />
nicht.<br />
Pirsch<br />
Zugegeben – dieser Fall <strong>ist</strong><br />
konstruiert. Aber so et<strong>was</strong> <strong>ist</strong><br />
nicht wirklichkeitsfremd und<br />
auch schon vorgekommen.<br />
Gehen nicht ab und <strong>zu</strong> mal<br />
Pakete ganz einfach verloren?<br />
Bei den diversen Paketdiensten<br />
stößt man mit der Frage,<br />
wie viele Pakete im Jahr auf<br />
dem Transportweg verschwinden,<br />
gerade<strong>zu</strong> in ein Wespennest.<br />
Unisono <strong>ist</strong> <strong>zu</strong> hören:<br />
„Bitte haben Sie Verständnis<br />
da<strong>für</strong>, dass wir hier<strong>zu</strong> aus<br />
wettbewerbstechnischen<br />
Gründen – wie unsere Mitbewerber<br />
auch – keine Angaben<br />
machen.“ Oder machen wollen?<br />
Denn die umgekehrte<br />
Folge schloss ebenfalls keiner<br />
Stellungnahmen der Versender<br />
◼ „Leider können wir Ihnen hier nicht helfen, da unsere AGBs<br />
den Transport von Waffen ausschließen.“ Claus Korfmacher,<br />
Deutsche Post World Net (DHL)<br />
◼ „Leider müssen wir Ihnen mitteilen, dass Feuerwaffen vom<br />
Transport bei UPS ausgeschlossen sind.“ Jeannette Lenz,<br />
UPS Kundendienst<br />
◼ „Schusswaffen nach dem deutschen Waffengesetz sowie<br />
Pakete, die geeignet sind, Personen <strong>zu</strong> verletzen oder<br />
Sachschäden <strong>zu</strong> verursachen, (…) sind in unseren AGBs<br />
von einer Beförderung durch den DPD ausgeschlossen.“<br />
Cécile Y. Schreyer, DPD GeoPost Deutschland<br />
◼ „Wir übernehmen die persönliche Zustellung und überzeugen<br />
uns, dass ‚Alfons Müller‘ auch ‚Alfons Müller‘ <strong>ist</strong>.“<br />
Ralf Luginger, Transimpex, München<br />
Foto BHA<br />
aus: „Wo Menschen arbeiten,<br />
werden Fehler gemacht“ heißt<br />
es dann <strong>zu</strong> einem möglichen<br />
Abhandenkommen.<br />
Über einem legalen Waffenbesitzer,<br />
der unter Beachtung<br />
des § 34 WaffG (siehe Kasten)<br />
legal eine Schusswaffe verkauft<br />
hat, hängt bei einem<br />
eventuellen Waffenverlust<br />
stets das Damoklesschwert<br />
der waffenrechtlichen Un<strong>zu</strong>verlässigkeit<br />
(§ 5 WaffG). Verschärfend<br />
kommt hin<strong>zu</strong>, dass<br />
alle großen Transportunternehmen,<br />
egal, ob sie nun<br />
DHL (Deutsche Post), UPS<br />
(United Parcel Service), DPD<br />
(Deutscher Paketdienst), GPS<br />
(German Parcel Service) heißen,<br />
in ihren allgemeinen<br />
Geschäftsbedingungen den<br />
Transport von Waffen ganz<br />
ausschließen (siehe Stellungnahmen).<br />
Damit <strong>ist</strong> bereits<br />
das Aufgeben einer Waffe –<br />
beispielsweise am Postschalter<br />
– nicht mehr <strong>zu</strong>lässig!<br />
Nun könnte der Waffenversender<br />
– frei nach dem Motto:<br />
„Wo kein Kläger, da kein<br />
Richter“ – sich fragen, warum<br />
sollte ausgerechnet mir<br />
et<strong>was</strong> passieren? Und in den<br />
me<strong>ist</strong>en Fällen passiert ja<br />
nichts …<br />
Hier <strong>ist</strong> aber Vorsicht geboten:<br />
Denn sogar diejenigen,<br />
die es eigentlich wissen müssten,<br />
sind nämlich vor derlei<br />
„Dummheit“ nicht gefeit.<br />
Nachdem kürzlich gleich vier<br />
Waffenhändler aufgefallen<br />
sind, weil sie Waffen – verschärfend<br />
kommt hin<strong>zu</strong>: teilweise<br />
verbotenerweise <strong>zu</strong><br />
sammen mit Munition – in<br />
einem Postpaket verschickten,<br />
reagierte der Geschäftsführer<br />
des Verbandes Deutscher<br />
Büchsenmacher und<br />
Waffenfachhändler (VDB),<br />
Wolfgang Fuchs, ziemlich<br />
sauer. „Wie oft muss man<br />
eigentlich noch mitteilen,<br />
dass DHL nach den Transportbestimmungen<br />
Waffen,<br />
Waffenteile und Munition<br />
vom Versand ausgeschlossen<br />
hat“ warnt er seine Mitglieder<br />
eindringlich. Diese Warnung<br />
gilt selbstverständlich auch<br />
<strong>für</strong> jeden Jäger, der privat<br />
eine Waffe verschicken will.<br />
Nur an Berechtigte<br />
Eine weitere Frage bleibt<br />
noch ungeklärt: Wie will der<br />
Verkäufer im Zweifels/<br />
Streitfall beweisen, dass die<br />
Waffe auch bei der berechtigten<br />
Person – dem legalen<br />
Käufer – tatsächlich angekommen<br />
<strong>ist</strong>? Vielleicht hat<br />
der Postbote das Paket ja<br />
freundlicherweise bei der<br />
hübschen Nachbarin abgegeben.<br />
Das <strong>ist</strong> aber ebenfalls<br />
nicht rechtens (§ 34 WaffG).<br />
Rechtlich einwandfrei wäre<br />
da wohl ausschließlich, den<br />
Transport selbst <strong>zu</strong> übernehmen.<br />
Beim Übergeben der<br />
Waffe kann dann gleich<br />
kontrolliert werden, ob der<br />
Käufer auch wirklich berechtigt<br />
<strong>ist</strong>. Denn der Blick in<br />
eine Waffenbesitzkarte oder<br />
einen gültigen Jagdschein <strong>ist</strong><br />
ja vom Gesetz vorgeschrieben.<br />
Und ein vom Käufer<br />
Problemfall Paketübergabe:<br />
In dieser (gestellten)<br />
Aufnahme wird gerade<br />
eine Testwaffe in der<br />
Redaktion angeliefert.<br />
Das Paket muss vom Boten<br />
dem Berechtigten persönlich<br />
ausgehändigt werden,<br />
die Empfangsdame des<br />
Verlags <strong>ist</strong> da<strong>zu</strong> nicht<br />
berechtigt. Denn wenn<br />
eine erlaubnispflichtige<br />
Schusswaffe in „falsche<br />
Hände“ (an einen Nichtberechtigten)<br />
gegeben wird,<br />
<strong>ist</strong> dies eine Straftat.<br />
unterschriebener Übergabeschein<br />
<strong>ist</strong> sicher auch nicht<br />
von Schaden.<br />
Was im näheren Umkreis<br />
ohne großen Aufwand möglich<br />
<strong>ist</strong>, lohnt sich bei größeren<br />
D<strong>ist</strong>anzen sicherlich nur<br />
bei besonders wertvollen<br />
Waffen. Hilfsweise – das wäre<br />
auch bei einem Um<strong>zu</strong>g<br />
möglich – kann ein Spediteur<br />
beauftragt werden, der den<br />
Transport übernimmt. Dabei<br />
<strong>ist</strong> Vorschrift, Waffen (entladen!)<br />
und gefährliche Gegen<br />
Das sagt das Waffengesetz<br />
stände in einer Schutzhülle<br />
<strong>zu</strong> verpacken. Ob ein solcher<br />
Transport allerdings preislich<br />
noch im Rahmen bleibt, <strong>ist</strong><br />
nur schwerlich endgültig <strong>zu</strong><br />
beurteilen und käme auf einen<br />
Versuch an. Wichtig:<br />
Der gewerbliche <strong>Transporte</strong>ur<br />
muss darauf hingewiesen<br />
werden, dass das Transportgut<br />
eine Waffe <strong>ist</strong>.<br />
Zurzeit hat sich nur ein Unternehmen<br />
auf dem gesamten<br />
innerdeutschen Markt auf<br />
den sachgerechten Transport<br />
von Waffen – auch <strong>für</strong> Privatpersonen<br />
– eingerichtet, die<br />
Firma Transimpex (Machtlfinger<br />
Str. 26, 81379 München,<br />
Email: transimpex@<br />
tonline.de). Dieses transportierte<br />
<strong>zu</strong>nächst <strong>für</strong> große Fotolaboratorien<br />
Waren über<br />
Nacht, jede Sendung musste<br />
abgeliefert und abgezeichnet<br />
werden. „Weil wir eben dem<br />
Gesetz genügen wollen“ wurde<br />
vor etwa vier Jahren ein<br />
spezielles elektronisches Erfassungssystem<br />
entwickelt,<br />
erzählt Geschäftsführer Ralf<br />
Luginger. Das Ausliefern der<br />
Waffen wird durch den Kurier<br />
kontrolliert. „Der lässt<br />
sich den Ausweis des Empfängers<br />
zeigen, vorher wird nicht<br />
ausgeliefert,“ so der Ge<br />
§ 5 Zuverlässigkeit<br />
(1) Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen Personen nicht,<br />
Nr. 2 bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie<br />
b) mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig oder sachgemäß<br />
umgehen oder diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren<br />
werden,<br />
c) Waffen oder Munition Personen überlassen werden, die <strong>zu</strong>r<br />
Ausübung der tatsächlichen Gewalt über diese Gegenstände<br />
nicht berechtigt sind.<br />
§ 12 Ausnahmen von den Erlaubnispflichten<br />
(1) Eine Erlaubnis <strong>zu</strong>m Erwerb und Besitz einer Waffe bedarf<br />
nicht, wer diese<br />
Nr. 2 vorübergehend von einem Berechtigten <strong>zu</strong>r gewerbsmäßigen<br />
Beförderung … erwirbt.<br />
§ 34 Überlassen von Waffen oder Munition, Prüfung der<br />
Erwerbsberechtigung, Anzeigepflicht<br />
(1) Waffen oder Munition dürfen nur berechtigten Personen<br />
überlassen werden. Die Berechtigung muss offensichtlich sein<br />
oder nachgewiesen werden. Werden sie <strong>zu</strong>r gewerbsmäßigen<br />
Beförderung überlassen, müssen die ordnungsgemäße<br />
Beförderung sichergestellt und Vorkehrungen gegen ein<br />
Abhandenkommen getroffen sein.<br />
§ 52 Strafvorschriften<br />
(3) Mit Freiheitsstrafe bis <strong>zu</strong> drei Jahren oder mit Geldstrafe<br />
wird bestraft, wer<br />
Nr. 7 entgegen § 34 Abs. 1 Satz 1 eine erlaubnispflichtige<br />
Schusswaffe oder erlaubnispflichtige Munition einem<br />
Nichtberechtigten überlässt.<br />
schäftsführer weiter. Und<br />
wenn der Empfänger tagsüber<br />
bei der Arbeit <strong>ist</strong>, kann<br />
auch dorthin geliefert werden.<br />
Über die Auslieferung wird<br />
dann ein Protokoll gefertigt,<br />
das dem Verkäufer anschließend<br />
<strong>zu</strong>gestellt wird.<br />
Die Kosten sind – angesichts<br />
des Werts einer Schusswaffe<br />
– akzeptabel: Der Versand<br />
einer Waffe (unabhängig vom<br />
Gewicht) kostet dann beispielsweise<br />
von München<br />
nach Frankfurt um die 20 Eu<br />
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Pirsch ins Recht 29<br />
ro plus Mehrwertsteuer. Der<br />
Preis kann je nach Aufwand<br />
et<strong>was</strong> variieren und sollte im<br />
Voraus geklärt werden.<br />
Der VDB hat daher einen<br />
Rahmenvertrag abgeschlossen<br />
und empfiehlt seinen Mitgliedern<br />
dringend, sich diesem<br />
an<strong>zu</strong>schließen. Sollte dies<br />
nicht klappen, sieht es laut<br />
Fuchs düster aus: „Wenn dies<br />
geschieht, gibt es keinen<br />
Dienstle<strong>ist</strong>er mehr, der den<br />
Versand von Waffen und<br />
Munition durchführt“. ◼<br />
So geht’s: Waffenversand von Privat<br />
Wer als Privatperson erlaubnispflichtige Schusswaffen oder<br />
Munition versenden will, sollte Folgendes <strong>beachten</strong>:<br />
◼ einen Nachweis der Berechtigung des Käufers einfordern,<br />
etwa die (beglaubigte) Kopie des gültigen Jagdscheins, der<br />
Waffenbesitzkarte (bei Kurzwaffen mit Voreintrag);<br />
◼ ein Transportunternehmen beauftragen, dessen Statuten den<br />
Waffen-/ Munitionsversand nicht ausschließen und das<br />
sicherstellt, dass ausschließlich der Berechtigte das Paket<br />
persönlich erhält;<br />
◼ Waffe und die eventuell da<strong>zu</strong>gehörende Munition getrennt<br />
verpacken (2 Pakete).<br />
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Pirsch 7/2006