ZGB II - Studentische Organisationen Uni Luzern
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Strafrecht <strong>II</strong>: Notizen Übungen FS 08, <strong>Uni</strong>versität <strong>Luzern</strong> - 8 -<br />
(lic. iur. Bruno Rölli)<br />
Übung vom 18.03.2008<br />
Prof. lic. iur. Bruno Roelli<br />
Fall 3: „Drum prüfe, wer sich ewig bindet...“<br />
Repetitorium zur Vergangenen Stunde. Ist die Problematik anders, wenn das Geld<br />
nicht für das Haus, sondern für einen Drittzweck verwendet wird (z.B. Studium,<br />
Weltreise).<br />
� es kommt nicht darauf an. Einziges Kriterium: die Familie darf nicht gefährdet<br />
sein durch eine Überhypotekisierung.<br />
Allgemeines zum Thema<br />
Alltagsgeschichte<br />
Prozessrecht kommt eher zu kurz an der <strong>Uni</strong>, da im juristischen Alltag sehr<br />
elementar.<br />
Das Gericht verschickt das Scheidungsurteil. Kurz nach Empfang des<br />
Scheidungsurteil verstarb der 86-jährige Mann. Spielt es eine Rolle, ob die Ehe<br />
durch Tod oder durch Scheidung aufgelöst wurde?<br />
� ja, fürs Erbrecht � wenn Tot � Frau erbberechtigt, sonst nicht.<br />
Wie wurde die Ehe aufgelöst?<br />
� Entscheid durch Obergericht: durch Tod, da Frist für Weiterziehung ans<br />
Obergericht nicht mehr wahrgenommen werden konnte (Urteil war<br />
rechtshängig).<br />
Fälle<br />
1. Herr M und Frau F<br />
Fragen für die Falllösung<br />
er hat Vermögen, sie nicht.<br />
(1) Keine rechtsgeschäftliche Regelung<br />
Nach Art. 181 <strong>ZGB</strong> kommt die Errungenschaftsbeteiligung zum Zuge, wenn die<br />
Ehegatten durch Ehevertrag nichts anderes vereinbart haben und der<br />
ausserordentliche Güterstand nicht eingetreten ist.<br />
Die Million bleibt im Eigengut nach Art. 198 Ziff. 2 <strong>ZGB</strong><br />
Die Renten und die Einnahmen (Vermögenserträge) der Million sowie der<br />
Lohn der F sind in der Errungenschaft nach Art. 197 Abs. 2 Ziff. 1, 2 und Ziff. 4<br />
<strong>ZGB</strong>.<br />
Der Vorschlag wird normalerweise hälftig aufgeteilt nach Art. 215 Abs. 1 <strong>ZGB</strong>.<br />
♂ Da die Renten und Einnahmen aus der Million und der Lohn von F verbraucht<br />
wurden, gibt es keinen Vorschlag und F geht leer aus (aus der güterrechtlichen<br />
Auseinandersetzung).<br />
♀ Mann behält die Million<br />
(2) Totalvorschlagszuweisung<br />
Totalvorschlagszuweisungsvereinbarung nach Art. 216 <strong>ZGB</strong>.<br />
♂ Da aber kein Vorschlag vorhanden ist, ist das Resultat unter dem Strich dasselbe<br />
wie bei (1)