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Hg. Gisela Burckhardt

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Miriam Saage-Maaß<br />

54<br />

Keine kollektive Klagemöglichkeit für große Opfergruppen<br />

Anders als im anglo-amerikanischen Rechtskreis ist es in Deutschland<br />

praktisch unmöglich, Sammelklagen von größeren Opfergruppen einzureichen.<br />

So muss jeder Betroff ene von Unternehmensunrecht selbständig<br />

Klage erheben, was jedoch in den hier beschriebenen Fällen von<br />

Menschenrechtsverletzungen durch Unternehmen im Ausland, die oft<br />

hunderte von Menschen betreff en, faktisch unmöglich ist. Das übersteigt<br />

die fi nanziellen Kapazitäten des einzelnen Klägers, der das Prozesskostenrisiko<br />

allein tragen muss. Aber auch deutsche Anwaltskanzleien<br />

können kaum in derartig risikobehaft eten und aufwändigen Verfahren<br />

mehr als eine handvoll Mandanten vertreten, ohne ihre wirtschaft liche<br />

Existenz zu gefährden. Insofern stehen Dorfgemeinschaft en oder andere<br />

Betroff enengruppen immer vor der Herausforderung, einige wenige<br />

Kläger bestimmen und dann die hochbrisante Frage klären zu müssen,<br />

wie mit Entschädigungszahlungen umgegangen werden soll, falls die Klagen<br />

erfolgreich sind. Neben dem Kostenrisiko besteht auch die Gefahr,<br />

dass es in den verschiedenen Verfahren letztendlich zu uneinheitlicher<br />

Rechtsprechung kommt, obwohl die Sachverhalte und Schädigungen<br />

weitgehend identisch sind.<br />

Besseres Beweiserhebungsverfahren<br />

Wenn eine Person eine Klage auf Entschädigung einreicht, muss sie<br />

Foto: Munnade<br />

Protestierende Näherinnen in Bangalore, Indien

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