Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge
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Satzung zur Änderung<br />
der Satzung zur<br />
Schülerbeförderung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 folgende<br />
Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> vom<br />
27.01.2009 (Beschluss-Nr.: 2009/5/0106-1 vom 26.01.2009)<br />
beschlossen:<br />
Artikel 1<br />
Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung des<br />
<strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 24<br />
Absatz 1 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />
(SächsLkrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neugliederung<br />
des Gebietes der <strong>Landkreis</strong>e des Freistaates Sachsen<br />
und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008<br />
(SächsGVBl. S. 102, 110), wird die Satzung zur Schülerbeförderung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
wie folgt geändert:<br />
Der § 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:<br />
„Es werden grundsätzlich nur Beförderungskosten für<br />
den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen bzw.<br />
verkehrsmäßig am günstigsten gelegenen Schule der entsprechenden<br />
Schulart, die den angestrebten Bildungsgang<br />
und Bildungsabschluss anbietet, übernommen.<br />
Besondere Angebote wie z. B. Ganztagesangebote, besondere<br />
Kurs- und sonstige Unterrichtsangebote begründen<br />
keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die<br />
nächstgelegene Schule. Für Schüler der Grundschulen ist<br />
die nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schulbezirk<br />
der Schüler wohnt.“<br />
Im § 2 Absatz 4 sind die Wörter „vertraglich gebundenen<br />
Schulbusverkehr“ durch das Wort „freigestellten Schülerverkehr“<br />
zu ersetzen.<br />
Im § 5 Absatz 2 sind die Wörter „dafür vertraglich gebundenen<br />
Schulbus“ durch die Wörter „freigestellten Schülerverkehr“<br />
zu ersetzen.<br />
Im § 5 Absatz 2 ist das Wort „Schulbusverkehrs“ durch<br />
das Wort „Schülerverkehrs“ zu ersetzen.<br />
Im § 6 Absatz 1 ist das Wort „Schulbusse“ durch die<br />
Wörter „die Beförderung im freigestellten Schulbusverkehr“<br />
zu ersetzen.<br />
Im § 6 Absatz 5 ist das Wort „Schulbusverkehr“ durch das<br />
Wort „Schülerverkehr“ zu ersetzen.<br />
Im § 7 Absatz 1 ist das Wort „Schulbusverkehr“ durch das<br />
Wort „Schülerverkehr“ zu ersetzen.<br />
Artikel 2 In-Kraft-Treten<br />
Die Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
tritt rückwirkend zum 1. August 2009 in Kraft.<br />
Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist<br />
öffentlich bekannt zu machen.<br />
M. Geisler, Landrat Pirna, den 22. Juni 2010<br />
Hinweis:<br />
Nach § 3 Abs. 5 und 6 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat<br />
Sachsen gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />
und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />
Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />
Dies gilt nicht, wenn<br />
1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />
2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />
oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />
3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />
widersprochen hat,<br />
4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />
a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />
oder<br />
b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />
dem <strong>Landkreis</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />
begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />
Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />
so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />
diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur<br />
anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die<br />
Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />
oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen<br />
worden ist.<br />
Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften<br />
des <strong>Landkreis</strong>es entsprechend.<br />
Richtlinie<br />
Zu § 2 (3) SchBS:<br />
Der Begriff „nächstgelegene Schule“ ist ein unbestimmter<br />
Rechtsbegriff, der im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens<br />
auszulegen ist. Die Auslegung dieses Begriffes wird<br />
hier entsprechend festgelegt:<br />
Als nächstgelegene Schule gilt die Schule, die den angestrebten<br />
Bildungsgang und Bildungsabschluss anbietet<br />
und deren Besuch keine schulorganisatorischen Gründe<br />
entgegen stehen. Der Begriff Bildungsgang stellt auf die<br />
besondere fachliche Schwerpunktbildung im schulischen<br />
Angebot ab, wobei dies hier auf die angebotenen Profilbereiche<br />
an Mittelschulen und Gymnasien sowie abschlussorientierte<br />
Fremdsprachenkurse zutrifft. Als Profile gelten<br />
die Profile entsprechen der gymnasialen Schulordnung und<br />
der Schulordnung Mittelschulen.<br />
Ohne Wirkung auf die Entscheidung über eine weitergehende<br />
notwendige Beförderung bleiben unter anderem Ganztagesangebote,<br />
Kursangebote (z. B. Neigungskurse, Vertiefungskurse),<br />
Projektangebote, Schul- und Lernkonzepte.<br />
Zu § 5 (2) SchBS:<br />
Die Entscheidungskriterien für eine Beförderung im freigestellten<br />
Schülerverkehr werden nachfolgend konkretisiert.<br />
Demnach ist eine solche Beförderung für Schüler nach Einzelfallprüfung<br />
grundsätzlich nur möglich, wenn<br />
• zwischen Wohnort und Schulort kein öffentlicher Linienverkehr<br />
stattfindet.<br />
• zwischen Wohnort und Haltestelle eines öffentlichen<br />
Verkehrsmittels die Mindestentfernung nach § 3 SchBS<br />
erreicht wird und auf dieser Strecke kein öffentlicher Linienverkehr<br />
stattfindet bzw. dieser Weg als gefährlicher<br />
Schulweg anerkannt wird.<br />
• die Fahrplangestaltung keine pünktliche Ankunft an der<br />
Schule gestattet bzw. die zumutbaren Wartezeiten nach<br />
§ 6 SchBS regelmäßig überschritten werden.<br />
• bei der Hin- oder Rückfahrt mehr als zwei Mal zwischen<br />
öffentlichen Verkehrsmitteln umgestiegen werden muss.<br />
Davon ausgenommen sind Schüler ab der Jahrgangsstufe<br />
11.<br />
• § 6 (5) SchBS zutrifft.<br />
Ein Anspruch auf eine Beförderung im freigestellten Schülerverkehr<br />
besteht grundsätzlich nicht, z. B.<br />
• zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht.<br />
• bei mangelhaftem Sozialverhalten gegenüber anderen<br />
Schülern.<br />
• bei Disziplinverstößen während der Schülerbeförderung<br />
in öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />
Zu § 3 (4) SchBS:<br />
Festlegung von objektiven Merkmalen, die eine besondere<br />
Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit des Schulweges im<br />
Sinne der SchBS charakterisieren, z. B.:<br />
• Schulweg führt auf längeren Abschnitten durch unbebautes<br />
Gelände bzw. Waldstücke, auf welchen unter anderem<br />
eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht<br />
gewährleistet ist<br />
• Schulweg unzureichend beleuchtet<br />
• Schüler müssen über längere Entfernungen unübersichtliche<br />
Fahrbahnen mit starkem Verkehr betreten<br />
Der Anspruch auf eine geförderte Schülerbeförderung auf<br />
Grund der besonderen Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit<br />
des Schulweges ist im Einzelfall unter Beachtung des<br />
Alters des Schülers zu prüfen. Zur Entscheidungsfindung<br />
kann der Aufgabenträger die jeweilige Kommune und die<br />
Polizei beteiligen. Die örtlichen Schulwegpläne sind dabei<br />
zu beachten.<br />
Eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit des<br />
Schulweges kann außer nach § 3 (4) Satz 2 SchBS ebenso<br />
nicht anerkannt werden, bei<br />
• winterlichen Verhältnissen, wie z. B. verschneiten Gehwegen.<br />
• Fahrbahnschäden bzw. Schäden im Gehwegbereich.<br />
• der Möglichkeit eines Fehlverhaltens von Kraftfahrern, z.<br />
B. der Nichteinhaltung der maximalen Höchstgeschwindigkeit<br />
oder der Missachtung von Lichtsignalanlagen.<br />
• Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs bei Schülern<br />
der Klassenstufen 1 bis 4 (nach vorangegangener<br />
Prüfung des Einzelfalls).<br />
Die übrigen Regelungen der Satzung zur Schülerbeförderung<br />
des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />
vom 27.01.09 bleiben davon unberührt.<br />
Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 2009 in<br />
Kraft.<br />
Pirna, den 22. Juni 2010<br />
M. Geisler<br />
Landrat<br />
Bekanntmachungen<br />
Offenlegung der<br />
Änderung von Daten des<br />
Liegenschaftskatasters<br />
nach § 14 Abs. 6 <strong>Sächsische</strong>s Vermessungs- und Katastergesetz<br />
(SächsVermKatG)<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>, Abteilung<br />
Vermessung hat Daten des Liegenschaftskatasters in<br />
der Stadt Neustadt in Sachsen geändert:<br />
Betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung Berthelsdorf (7501): 58c, 186, 187/1, 188a,<br />
188b, 188c, 189, 191a, 192c, 201, 203, 204, 205, 211, 215,<br />
216, 218, 227, 228, 230, 233, 508a, 545, 587/2, 623/3,<br />
625, 626, 627, 628/5<br />
Gemarkung Niederottendorf (7502): 172a, 172c, 172d,<br />
172h, 172l, 182, 199, 204, 205a, 206, 213a, 215, 222, 233,<br />
234, 237, 244, 247, 256, 269, 283, 290/8, 294<br />
Gemarkung Oberottendorf (7503): 204a<br />
Art der Änderung<br />
1. Änderung von Daten über Grenzen<br />
2. Bildung von Flurstücken<br />
3. Änderung der Angabe der Flächengröße<br />
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters<br />
durch Offenlegung bekannt gemacht. Die<br />
Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt<br />
sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG<br />
Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> als untere<br />
Vermessungsbehörde ist nach § 2 des <strong>Sächsische</strong>n<br />
Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) für<br />
die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der<br />
Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die<br />
Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.<br />
Die Unterlagen liegen ab dem<br />
07.07.2010 bis zum 06.08.2010<br />
in der Geschäftsstelle der Abteilung Vermessung<br />
Schloßpark 22, 01796 Pirna<br />
zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit:<br />
Montag 08:00-11:30 13:00-15:30 Uhr<br />
Dienstag 08:00-11:30 13:00-17:30 Uhr<br />
Donnerstag 08:00-11:30 13:00-15:30 Uhr<br />
Freitag 08:00-11:30<br />
Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung<br />
der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach<br />
Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.<br />
Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle<br />
während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie haben<br />
in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise<br />
und die weiteren Unterlagen zu den<br />
Änderungen einzusehen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Die Bildung von Flurstücken und Änderung von Daten über<br />
Grenzen eines Flurstücks stellen Verwaltungsakte dar, gegen<br />
die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch<br />
einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich<br />
oder zur Niederschrift beim Landratsamt <strong>Sächsische</strong><br />
<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>, Abteilung Vermessung oder beim<br />
Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,<br />
Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, einzulegen.<br />
Töpfer Pirna, den 21.06.2010<br />
Abteilungsleiterin<br />
1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster<br />
im Freistaat Sachsen (<strong>Sächsische</strong>s Vermessungsund<br />
Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (Sächs-<br />
GVBl. S. 137, 148 ff) in der jeweils geltenden Fassung.<br />
Impressum<br />
Herausgeber: Landratsamt <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>,<br />
Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, PF 100253, 01782 Pirna<br />
Redaktion amtlicher Teil/Lokales: Pressestelle, Pressesprecherin<br />
Annette Hörichs, Telefon: 03501 515-177, 03501 515-233, Fax:<br />
03501 515-181, E-Mail: pressestelle@landratsamt-pirna.de<br />
Anzeigen, Verteilung: KG WochenKurier Verlagsgesellschaft<br />
mbH & Co. Dresden, Wettiner Platz 10, 01067 Dresden<br />
Tel. 0351 – 4917643, Fax 0351 – 4917674,<br />
E-Mail: wochenkurier-dresden@dwk-verlag.de<br />
Verlagsleiter: Michael Jäkel<br />
Ansprechpartner für Verteilprobleme und Anzeigen:<br />
Martin Neitzke<br />
Satz, Druck: DVH Weiss-Druck GmbH & Co. KG, Geierswalder<br />
Straße 14, 02979 Elsterheide<br />
Auflage: 140.000 Stück zur Verteilung an alle frei zugänglichen<br />
Briefkästen<br />
Es gilt die Preisliste 1/2009<br />
Seite 7 <strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> | 7. Juli 2010