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Landkreisbote - Landkreis Sächsische Schweiz - Osterzgebirge

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Satzung zur Änderung<br />

der Satzung zur<br />

Schülerbeförderung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

Der Kreistag hat in seiner Sitzung am 21.06.2010 folgende<br />

Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> vom<br />

27.01.2009 (Beschluss-Nr.: 2009/5/0106-1 vom 26.01.2009)<br />

beschlossen:<br />

Artikel 1<br />

Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung des<br />

<strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

Auf der Grundlage von § 3 Absatz 2 in Verbindung mit § 24<br />

Absatz 1 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat Sachsen<br />

(SächsLkrO) vom 19. Juli 1993 (SächsGVBl. S. 577), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 4 des Gesetzes zur Neugliederung<br />

des Gebietes der <strong>Landkreis</strong>e des Freistaates Sachsen<br />

und zur Änderung anderer Gesetze vom 29. Januar 2008<br />

(SächsGVBl. S. 102, 110), wird die Satzung zur Schülerbeförderung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

wie folgt geändert:<br />

Der § 2 Absatz 3 erhält folgende neue Fassung:<br />

„Es werden grundsätzlich nur Beförderungskosten für<br />

den Besuch der nächstgelegenen, aufnahmefähigen bzw.<br />

verkehrsmäßig am günstigsten gelegenen Schule der entsprechenden<br />

Schulart, die den angestrebten Bildungsgang<br />

und Bildungsabschluss anbietet, übernommen.<br />

Besondere Angebote wie z. B. Ganztagesangebote, besondere<br />

Kurs- und sonstige Unterrichtsangebote begründen<br />

keinen weitergehenden Anspruch im Hinblick auf die<br />

nächstgelegene Schule. Für Schüler der Grundschulen ist<br />

die nächstgelegene Schule die Schule, in deren Schulbezirk<br />

der Schüler wohnt.“<br />

Im § 2 Absatz 4 sind die Wörter „vertraglich gebundenen<br />

Schulbusverkehr“ durch das Wort „freigestellten Schülerverkehr“<br />

zu ersetzen.<br />

Im § 5 Absatz 2 sind die Wörter „dafür vertraglich gebundenen<br />

Schulbus“ durch die Wörter „freigestellten Schülerverkehr“<br />

zu ersetzen.<br />

Im § 5 Absatz 2 ist das Wort „Schulbusverkehrs“ durch<br />

das Wort „Schülerverkehrs“ zu ersetzen.<br />

Im § 6 Absatz 1 ist das Wort „Schulbusse“ durch die<br />

Wörter „die Beförderung im freigestellten Schulbusverkehr“<br />

zu ersetzen.<br />

Im § 6 Absatz 5 ist das Wort „Schulbusverkehr“ durch das<br />

Wort „Schülerverkehr“ zu ersetzen.<br />

Im § 7 Absatz 1 ist das Wort „Schulbusverkehr“ durch das<br />

Wort „Schülerverkehr“ zu ersetzen.<br />

Artikel 2 In-Kraft-Treten<br />

Die Satzung zur Änderung der Satzung zur Schülerbeförderung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

tritt rückwirkend zum 1. August 2009 in Kraft.<br />

Die vorstehende Satzung wird hiermit ausgefertigt und ist<br />

öffentlich bekannt zu machen.<br />

M. Geisler, Landrat Pirna, den 22. Juni 2010<br />

Hinweis:<br />

Nach § 3 Abs. 5 und 6 der <strong>Landkreis</strong>ordnung für den Freistaat<br />

Sachsen gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens-<br />

und Formvorschriften zustande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer<br />

Bekanntmachung als von Anfang an gültig zustande gekommen.<br />

Dies gilt nicht, wenn<br />

1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,<br />

2. die Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung<br />

oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,<br />

3. der Landrat dem Beschluss nach § 48 Abs. 2 wegen Gesetzwidrigkeit<br />

widersprochen hat,<br />

4. vor Ablauf der in Satz 1 genannten Frist<br />

a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat<br />

oder<br />

b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschrift gegenüber<br />

dem <strong>Landkreis</strong> unter Bezeichnung des Sachverhalts, der die Verletzung<br />

begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.<br />

Ist eine Verletzung nach Satz 2 Nr. 3 oder 4 geltend gemacht worden,<br />

so kann auch nach Ablauf der in Satz 1 genannten Frist jedermann<br />

diese Verletzung geltend machen. Die Sätze 1 bis 3 sind nur<br />

anzuwenden, wenn bei der Bekanntmachung der Satzung auf die<br />

Voraussetzungen für die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens-<br />

oder Formvorschriften und die Rechtsfolgen hingewiesen<br />

worden ist.<br />

Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 gelten für andere Rechtsvorschriften<br />

des <strong>Landkreis</strong>es entsprechend.<br />

Richtlinie<br />

Zu § 2 (3) SchBS:<br />

Der Begriff „nächstgelegene Schule“ ist ein unbestimmter<br />

Rechtsbegriff, der im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens<br />

auszulegen ist. Die Auslegung dieses Begriffes wird<br />

hier entsprechend festgelegt:<br />

Als nächstgelegene Schule gilt die Schule, die den angestrebten<br />

Bildungsgang und Bildungsabschluss anbietet<br />

und deren Besuch keine schulorganisatorischen Gründe<br />

entgegen stehen. Der Begriff Bildungsgang stellt auf die<br />

besondere fachliche Schwerpunktbildung im schulischen<br />

Angebot ab, wobei dies hier auf die angebotenen Profilbereiche<br />

an Mittelschulen und Gymnasien sowie abschlussorientierte<br />

Fremdsprachenkurse zutrifft. Als Profile gelten<br />

die Profile entsprechen der gymnasialen Schulordnung und<br />

der Schulordnung Mittelschulen.<br />

Ohne Wirkung auf die Entscheidung über eine weitergehende<br />

notwendige Beförderung bleiben unter anderem Ganztagesangebote,<br />

Kursangebote (z. B. Neigungskurse, Vertiefungskurse),<br />

Projektangebote, Schul- und Lernkonzepte.<br />

Zu § 5 (2) SchBS:<br />

Die Entscheidungskriterien für eine Beförderung im freigestellten<br />

Schülerverkehr werden nachfolgend konkretisiert.<br />

Demnach ist eine solche Beförderung für Schüler nach Einzelfallprüfung<br />

grundsätzlich nur möglich, wenn<br />

• zwischen Wohnort und Schulort kein öffentlicher Linienverkehr<br />

stattfindet.<br />

• zwischen Wohnort und Haltestelle eines öffentlichen<br />

Verkehrsmittels die Mindestentfernung nach § 3 SchBS<br />

erreicht wird und auf dieser Strecke kein öffentlicher Linienverkehr<br />

stattfindet bzw. dieser Weg als gefährlicher<br />

Schulweg anerkannt wird.<br />

• die Fahrplangestaltung keine pünktliche Ankunft an der<br />

Schule gestattet bzw. die zumutbaren Wartezeiten nach<br />

§ 6 SchBS regelmäßig überschritten werden.<br />

• bei der Hin- oder Rückfahrt mehr als zwei Mal zwischen<br />

öffentlichen Verkehrsmitteln umgestiegen werden muss.<br />

Davon ausgenommen sind Schüler ab der Jahrgangsstufe<br />

11.<br />

• § 6 (5) SchBS zutrifft.<br />

Ein Anspruch auf eine Beförderung im freigestellten Schülerverkehr<br />

besteht grundsätzlich nicht, z. B.<br />

• zur Durchsetzung der Schulbesuchspflicht.<br />

• bei mangelhaftem Sozialverhalten gegenüber anderen<br />

Schülern.<br />

• bei Disziplinverstößen während der Schülerbeförderung<br />

in öffentlichen Verkehrsmitteln.<br />

Zu § 3 (4) SchBS:<br />

Festlegung von objektiven Merkmalen, die eine besondere<br />

Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit des Schulweges im<br />

Sinne der SchBS charakterisieren, z. B.:<br />

• Schulweg führt auf längeren Abschnitten durch unbebautes<br />

Gelände bzw. Waldstücke, auf welchen unter anderem<br />

eine rechtzeitige Hilfeleistung durch Dritte nicht<br />

gewährleistet ist<br />

• Schulweg unzureichend beleuchtet<br />

• Schüler müssen über längere Entfernungen unübersichtliche<br />

Fahrbahnen mit starkem Verkehr betreten<br />

Der Anspruch auf eine geförderte Schülerbeförderung auf<br />

Grund der besonderen Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit<br />

des Schulweges ist im Einzelfall unter Beachtung des<br />

Alters des Schülers zu prüfen. Zur Entscheidungsfindung<br />

kann der Aufgabenträger die jeweilige Kommune und die<br />

Polizei beteiligen. Die örtlichen Schulwegpläne sind dabei<br />

zu beachten.<br />

Eine besondere Gefährlichkeit oder Beschwerlichkeit des<br />

Schulweges kann außer nach § 3 (4) Satz 2 SchBS ebenso<br />

nicht anerkannt werden, bei<br />

• winterlichen Verhältnissen, wie z. B. verschneiten Gehwegen.<br />

• Fahrbahnschäden bzw. Schäden im Gehwegbereich.<br />

• der Möglichkeit eines Fehlverhaltens von Kraftfahrern, z.<br />

B. der Nichteinhaltung der maximalen Höchstgeschwindigkeit<br />

oder der Missachtung von Lichtsignalanlagen.<br />

• Nutzung des Schienenpersonennahverkehrs bei Schülern<br />

der Klassenstufen 1 bis 4 (nach vorangegangener<br />

Prüfung des Einzelfalls).<br />

Die übrigen Regelungen der Satzung zur Schülerbeförderung<br />

des <strong>Landkreis</strong>es <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong><br />

vom 27.01.09 bleiben davon unberührt.<br />

Diese Richtlinie tritt rückwirkend zum 1. August 2009 in<br />

Kraft.<br />

Pirna, den 22. Juni 2010<br />

M. Geisler<br />

Landrat<br />

Bekanntmachungen<br />

Offenlegung der<br />

Änderung von Daten des<br />

Liegenschaftskatasters<br />

nach § 14 Abs. 6 <strong>Sächsische</strong>s Vermessungs- und Katastergesetz<br />

(SächsVermKatG)<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>, Abteilung<br />

Vermessung hat Daten des Liegenschaftskatasters in<br />

der Stadt Neustadt in Sachsen geändert:<br />

Betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung Berthelsdorf (7501): 58c, 186, 187/1, 188a,<br />

188b, 188c, 189, 191a, 192c, 201, 203, 204, 205, 211, 215,<br />

216, 218, 227, 228, 230, 233, 508a, 545, 587/2, 623/3,<br />

625, 626, 627, 628/5<br />

Gemarkung Niederottendorf (7502): 172a, 172c, 172d,<br />

172h, 172l, 182, 199, 204, 205a, 206, 213a, 215, 222, 233,<br />

234, 237, 244, 247, 256, 269, 283, 290/8, 294<br />

Gemarkung Oberottendorf (7503): 204a<br />

Art der Änderung<br />

1. Änderung von Daten über Grenzen<br />

2. Bildung von Flurstücken<br />

3. Änderung der Angabe der Flächengröße<br />

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters<br />

durch Offenlegung bekannt gemacht. Die<br />

Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt<br />

sich aus § 14 Abs. 6 SächsVermKatG<br />

Der <strong>Landkreis</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> als untere<br />

Vermessungsbehörde ist nach § 2 des <strong>Sächsische</strong>n<br />

Vermessungs- und Katastergesetzes (SächsVermKatG) für<br />

die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der<br />

Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters liegen die<br />

Vorschriften des § 14 SächsVermKatG zugrunde.<br />

Die Unterlagen liegen ab dem<br />

07.07.2010 bis zum 06.08.2010<br />

in der Geschäftsstelle der Abteilung Vermessung<br />

Schloßpark 22, 01796 Pirna<br />

zu folgenden Öffnungszeiten zur Einsichtnahme bereit:<br />

Montag 08:00-11:30 13:00-15:30 Uhr<br />

Dienstag 08:00-11:30 13:00-17:30 Uhr<br />

Donnerstag 08:00-11:30 13:00-15:30 Uhr<br />

Freitag 08:00-11:30<br />

Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung<br />

der Daten des Liegenschaftskatasters sieben Tage nach<br />

Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.<br />

Für Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiter unserer Geschäftsstelle<br />

während der Öffnungszeiten zur Verfügung. Sie haben<br />

in der Geschäftsstelle auch die Möglichkeit, die Fortführungsnachweise<br />

und die weiteren Unterlagen zu den<br />

Änderungen einzusehen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Die Bildung von Flurstücken und Änderung von Daten über<br />

Grenzen eines Flurstücks stellen Verwaltungsakte dar, gegen<br />

die Sie innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch<br />

einlegen können. Der Widerspruch ist schriftlich<br />

oder zur Niederschrift beim Landratsamt <strong>Sächsische</strong><br />

<strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>, Abteilung Vermessung oder beim<br />

Staatsbetrieb Geobasisinformation und Vermessung Sachsen,<br />

Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, einzulegen.<br />

Töpfer Pirna, den 21.06.2010<br />

Abteilungsleiterin<br />

1 Gesetz über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster<br />

im Freistaat Sachsen (<strong>Sächsische</strong>s Vermessungsund<br />

Katastergesetz - SächsVermKatG) vom 29. Januar 2008 (Sächs-<br />

GVBl. S. 137, 148 ff) in der jeweils geltenden Fassung.<br />

Impressum<br />

Herausgeber: Landratsamt <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong>,<br />

Zehistaer Straße 9, 01796 Pirna, PF 100253, 01782 Pirna<br />

Redaktion amtlicher Teil/Lokales: Pressestelle, Pressesprecherin<br />

Annette Hörichs, Telefon: 03501 515-177, 03501 515-233, Fax:<br />

03501 515-181, E-Mail: pressestelle@landratsamt-pirna.de<br />

Anzeigen, Verteilung: KG WochenKurier Verlagsgesellschaft<br />

mbH & Co. Dresden, Wettiner Platz 10, 01067 Dresden<br />

Tel. 0351 – 4917643, Fax 0351 – 4917674,<br />

E-Mail: wochenkurier-dresden@dwk-verlag.de<br />

Verlagsleiter: Michael Jäkel<br />

Ansprechpartner für Verteilprobleme und Anzeigen:<br />

Martin Neitzke<br />

Satz, Druck: DVH Weiss-Druck GmbH & Co. KG, Geierswalder<br />

Straße 14, 02979 Elsterheide<br />

Auflage: 140.000 Stück zur Verteilung an alle frei zugänglichen<br />

Briefkästen<br />

Es gilt die Preisliste 1/2009<br />

Seite 7 <strong><strong>Landkreis</strong>bote</strong> <strong>Sächsische</strong> <strong>Schweiz</strong>-<strong>Osterzgebirge</strong> | 7. Juli 2010

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