Anwaltsblatt 2011/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2011/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
Anwaltsblatt 2011/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag
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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />
253 – 300<br />
261 Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />
265 Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
www.rechtsanwaelte.at<br />
ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />
<strong>06</strong><br />
<strong>2011</strong>
www.erstebank.at www.sparkasse.at<br />
„ Anwälte wollen eine Beratung,<br />
die auf Fakten beruht.“<br />
Petra Kern, Erste Bank und Sparkasse<br />
„ Und eine Bank, die stichhaltige<br />
Beweise auf den Tisch legt.“<br />
Martin Wohlich, Erste Bank und Sparkasse<br />
Hinter jedem erfolgreichen Anwalt steht eine starke Bank. Ob private oder berufl iche Finanzen – unsere Kundenbetreuer<br />
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Rechtspraktikum Finanzverwaltung<br />
Die Finanzverwaltung richtet ein<br />
Rechtspraktikum ein, das Absolventen<br />
eines juristischen Studiums und der<br />
ab 1. 7. <strong>2011</strong> auf 5 Monate verkürzten Gerichtspraxis<br />
die Möglichkeit eröffnet, Berufserfahrung<br />
im Bereich des Steuerwesens<br />
und des Verwaltungsverfahrens zu<br />
schöpfen. Es geht dabei in erster Linie<br />
um eine juristische Tätigkeit im Bereich<br />
der Finanz- und Zollämter sowie der Unabhängigen<br />
Finanzsenate. Aufgabe kann<br />
unter anderem sein,<br />
" die Konzeption von Erledigungen unter<br />
Berücksichtigung der Rechtsprechung<br />
des UFS und des VwGH sowie der publizierten<br />
Fachmeinungen,<br />
" die Konzeption von Auskunftserteilun-<br />
gen,<br />
" die Mithilfe bei der Qualitätssicherung<br />
und Sicherstellung der einheitlichen<br />
Rechtsauslegung,<br />
" die selbständige Analyse von Berufungen<br />
auf Grundlage von Verwaltungsund<br />
Strafakten,<br />
" die Teilnahme an mündlichen und nichtmündlichen<br />
Verhandlungen,<br />
" die Teilnahme an Erörterungsterminen,<br />
" die Schriftführung bei mündlichen Verhandlungen,<br />
" die Konzeption von Berichten an die<br />
Staatsanwaltschaft,<br />
" die Mitwirkung bei der strafrechtlichen<br />
Würdigung von BP-Berichten.<br />
Ein Rechtsanspruch auf einen Praktikumsplatz<br />
besteht nicht, österreichweit werden<br />
100 Praktikumsplätze angestrebt. Die<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Praktikanten sind organisatorisch in den<br />
Fachbereich der Abgabenbehörde integriert,<br />
kurzfristige Rotationen sind möglich.<br />
Gewünscht sind gute verfahrens- und materiellrechtliche<br />
Kenntnisse im Abgabenrecht<br />
– nachgewiesen durch die Absolvierung<br />
entsprechender Studienschwerpunkte<br />
oder besondere Studienleistungen<br />
– und EDV-Kenntnisse.<br />
Eine Ausbildungsentschädigung wird bezahlt.<br />
Diese Ausbildung im Rahmen der Finanzverwaltung<br />
ist eine erste Chance für<br />
den jungen Juristen, sich mit finanzrechtlichen<br />
Themen auseinanderzusetzen, die<br />
ihn sein ganzes Berufsleben begleiten werden.<br />
Sie ist eine ausgezeichnete Vorbildung<br />
für Rechtsanwaltsanwärter und<br />
könnte der Beginn einer Rechtsanwaltspraxis<br />
sein, die sich intensiv mit steuerrechtlichen<br />
Themen auseinandersetzt.<br />
Der Präsidentenrat hat daher in seiner<br />
Sitzung vom 25. 3. <strong>2011</strong> die vorgesehene<br />
Tätigkeit im Rahmen des Rechtspraktikums<br />
Finanzverwaltung einstimmig als<br />
für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />
„dienlich“ iSd § 2 RAO erachtet, was für<br />
die Anrechnung auf die Ausbildungszeit<br />
als Rechtsanwaltsanwärter – allerdings<br />
nicht im Rahmen der Kernzeit – vorausgesetzt<br />
wird.<br />
Ich wünsche mir, dass diese Möglichkeit<br />
im Kreis der Kollegen, Rechtsanwaltsanwärter<br />
und Rechtsanwaltsanwärterinnen<br />
angenommen wird.<br />
Editorial<br />
Präsident Dr. Benn-Ibler<br />
253
Inhalt<br />
254<br />
Autoren dieses Heftes:<br />
RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />
RA Mag. Gerold Beneder, Wien<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />
RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />
RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />
RA Mag. Franz Galla, Wien<br />
RA MMag. Franz J. Heidinger, Wien<br />
RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />
RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />
Mag. Johannes Lentner, Pressereferent Tiroler RAK<br />
Thorsten Resch, Köln<br />
RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />
RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />
RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />
RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />
Dr. Dominik Schnichels, Brüssel<br />
Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />
Impressum<br />
Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />
Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />
HG Wien.<br />
Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />
für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />
Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />
Rechtsanwaltskammern.<br />
Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />
Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />
Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />
Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />
Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />
E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />
Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn<br />
Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />
sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />
Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />
Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />
Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />
Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />
RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />
Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />
A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />
Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />
Anzeigen: Heidrun Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />
E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />
Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2011</strong>, Seite<br />
Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />
Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />
Inland beträgt jährlich EUR 266,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />
kostet EUR 29,10. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />
gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens<br />
sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />
Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />
Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />
der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />
die Meinung der Autoren wieder.<br />
Editorial<br />
RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Rechtspraktikum Finanzverwaltung 253<br />
Wichtige Informationen 255<br />
Termine 256<br />
Recht kurz & bündig<br />
Abhandlungen<br />
RA Dr. Herbert Salficky<br />
257<br />
Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
261<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext 265<br />
Europa aktuell 273<br />
Aus- und Fortbildung 276<br />
Amtliche Mitteilungen 281<br />
Chronik 282<br />
Rechtsprechung 283<br />
Zeitschriftenübersicht 289<br />
Rezensionen 293<br />
Indexzahlen 298<br />
Inserate 299<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Zusatzpension Teil B – Kontonachricht elektronisch<br />
abrufbar<br />
Über den Menüpunkt Zusatzpension Teil B im<br />
Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at können<br />
Sie ab sofort Ihre Kontonachricht per 31. 12. 2010 einsehen.<br />
Klicken Sie dazu bitte auf den Menüpunkt „Zusatzpension<br />
Teil B“.<br />
Dort finden Sie Ihre Kontonachricht per 31. 12.<br />
2010 sowie Erläuterungen und Informationen zur Veranlagung<br />
der Zusatzpension Teil B.<br />
Bei elektronischer Einsicht bis zum 30. Juni <strong>2011</strong><br />
und gleichzeitigem Verzicht auf eine postalische<br />
Zustellung (erfolgt bei der elektronischen Einsichtnahme)<br />
können Sie die bei Ihrem Pensionskonto<br />
Teil B anfallenden Verwaltungskosten um<br />
€ 3,25 reduzieren.<br />
Sollten Sie bis zum 30. Juni <strong>2011</strong> keine elektronische<br />
Einsicht nehmen oder eine postalische Zustellung wün-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Wichtige Informationen<br />
schen, erhalten Sie Ihre Kontonachricht per Post im<br />
Juli <strong>2011</strong>. Die Kontonachricht ist nur für aktive Rechtsanwälte<br />
elektronisch abrufbar, sofern noch keine Leistung<br />
aus der Zusatzpension bezogen wurde. An ehemalige<br />
Rechtsanwälte und Leistungsbezieher wird eine<br />
Kontonachricht auf Wunsch von der Concisa übermittelt.<br />
255
Termine<br />
256<br />
Inland<br />
7. und 8. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Arbeitsrecht<br />
Expertenteam<br />
15. Juni WIEN<br />
Finanzstrafrecht <strong>2011</strong>:<br />
Forum für Praktiker<br />
16. und 17. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Familienrecht<br />
Referententeam<br />
17. Juni WIEN<br />
18. Wiener Symposion zum Internationalen Steuerrecht:<br />
Einkünftezurechnung im Internationalen<br />
Steuerrecht<br />
27. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Fachtagung: Der GmbH-Geschäftsführer<br />
Referententeam<br />
27. Juni WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Jahrestagung: Medizinrecht <strong>2011</strong><br />
Dr. Gerhard Aigner, Dr. Clemens Auer, Dr. Wolfgang<br />
Mazal, Dr. Markus Grimm, Dr. Maria Kletec v<br />
ka-Pulker<br />
4. Juli PÖRTSCHACH<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Fachtagung: Der GmbH-Geschäftsführer<br />
Referententeam<br />
4. Juli WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Erhaltungspflichten im Miet- und WE-Recht<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
5. und 6. Juli WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Kommunaltagung: Städte/Gemeinden <strong>2011</strong> –<br />
Die Herausforderung der Zukunft<br />
Referententeam<br />
7. bis 9. Juli RUST<br />
Institute for Austrian and International Tax Law: Tax<br />
Rules in Non-Tax Agreements<br />
18. Juli INNSBRUCK<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Neueste Judikatur zum Wohnrecht<br />
Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />
22. August bis 14. September WIEN<br />
Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />
Lehrgang: EUROPArecht<br />
Referententeam<br />
13. und 14. Oktober RUST<br />
Business Circle: 15. RuSt <strong>2011</strong><br />
Business Circle Jahresforum für Recht & Steuern<br />
Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />
ca 50-köpfiges Referententeam<br />
10. November WIEN<br />
<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:<br />
Festveranstaltung „200 Jahre ABGB“<br />
Ausland<br />
16. bis 18. Juni AMSTERDAM<br />
International Chamber of Commerce (ICC), International<br />
Distribution Institute (IDI): Current Developments<br />
in International Contracts Law<br />
Agency, distribution and franchising European<br />
Contract Law<br />
ICC recommendations and model forms<br />
19. und 20. Juni MÜNCHEN<br />
American Bar Association (ABA), Deutscher Anwaltsverein<br />
(DAV): Second Annual Conference<br />
on Transatlantic Deals and Disputes<br />
27. und 28. Juni KÖLN<br />
4. Jahrestagung: IT-Vertragsmanagement<br />
Erhöhung der Prozess- und Kostentransparenz; Reduzierung<br />
der Vertragsrisiken; Automatisierung der<br />
Prozesse; effiziente Erstellung und Verwaltung von<br />
Verträgen; zentrales Vertragscontrolling und revisionssichere<br />
Archivierung<br />
11. bis 16. Juli VENICE LIDO<br />
Venice Academy of Human Rights: Human Rights<br />
and the Cosmopolitan Idea(l)<br />
18. bis 21. Juli GENF<br />
The Graduate Institute: International Trade Law<br />
Practice under the WTO<br />
11. bis 16. September PARIS<br />
International Fiscal Association (IFA): 65 th IFA<br />
Congress<br />
21. bis 23. September LONDON<br />
American Bar Association (ABA): Global Business<br />
Law Forum<br />
11. bis 15. Oktober DUBLIN<br />
American Bar Association (ABA): <strong>2011</strong> Fall Meeting<br />
23. bis 28. Oktober PRAG<br />
24 th Biennal Congress on the Law of the World<br />
31. Oktober bis 4. November MIAMI<br />
Union Internationale des Avocats (UIA): 25 th Anniversary<br />
Congress <strong>2011</strong><br />
Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />
277ff.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
" §§ 5, 35 PSG:<br />
Zur Antragslegitimation potenziell Begünstigter nach<br />
§ 35 Abs 4 PSG<br />
1. In einer Konstellation, in der der Kreis der möglichen<br />
Begünstigten extrem weit und wenig konkret<br />
umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation<br />
iSd § 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung<br />
vor.<br />
2. Das Fehlen eines Auflösungsgrundes kann vom<br />
Firmenbuchgericht von Amts wegen aufgegriffen<br />
werden, wobei diesbezügliche Erhebungen allerdings<br />
nur erforderlich sind, wenn Bedenken bestehen.<br />
Einer Ausweitung der Antragslegitimation auf<br />
nur sehr allgemein umschriebene potenziell Begünstigte<br />
bedarf es zur Vermeidung von Kontrolldefiziten<br />
daher nicht.<br />
OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 244/10 s RdW <strong>2011</strong>/141 =<br />
ecolex <strong>2011</strong>/100. (Der gegenständlichen E lag eine Regelung<br />
in der Stiftungsurkunde wie folgt zugrunde: „Viertens<br />
Stiftungszweck – Der Stiftungszweck der Stiftung ist<br />
ua: Die Unterstützung bzw die Verfolgung der Verwirklichung<br />
sozialdemokratischer Ideale und Zielsetzungen in<br />
allen Bereichen des Lebens auf steirischer Landesebene sowie<br />
auf nationaler, internationaler und supranationaler<br />
Ebene, insbesondere aber im politischen, wirtschaftlichen,<br />
wissenschaftlichen und kulturellen Leben und damit die<br />
Verwirklichung und Gestaltung einer, auf den Werten<br />
und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />
politischen und gesellschaftlichen Ordnung auf steirischer<br />
Landesebene sowie auf nationaler, inter- und supranationaler<br />
Ebene; Begünstigte sind all jene Personen, Personengruppen<br />
und Institutionen, deren Wesen und Wirken<br />
auf Verwirklichung der vorgenannten Zielsetzung<br />
der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten<br />
und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />
Gesellschaftsordnung gerichtet ist sowie die Stifter<br />
selbst. Die nähere Bestimmung der Begünstigten erfolgt<br />
in der Stiftungszusatzurkunde. … Sechstens: Begünstigte:<br />
I. Die Begünstigten und die Art und Höhe der Zuwendungen<br />
an diese werden vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung<br />
des Beirates und nach Maßgabe der in der Stiftungszusatzurkunde<br />
diesbezüglich getroffenen näheren<br />
Regelungen bestimmt. II. Den Begünstigten steht kein<br />
Rechtsanspruch, wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf<br />
Zuwendungen durch die Stiftung zu.“<br />
Die Stiftung wurde durch einstimmigen Vorstandsbeschluss<br />
aufgelöst. Auflösungsgründe sind in dem Beschluss<br />
nicht angeführt. Der Antragsteller begehrte die ersatzlose<br />
Aufhebung des Vorstandsbeschlusses gem § 35 Abs 4 PSG.<br />
Die Auflösung der Stiftung sei rechtswidrig erfolgt, weil<br />
ein Auflösungsgrund nicht vorliege und der Vorstand nicht<br />
gesetzeskonform besetzt gewesen sei. Die weite Definition<br />
des Begünstigtenkreises in der Stiftungsurkunde mache<br />
den Antragsteller zu einem potenziell Begünstigten. Er<br />
bemühe sich insb im Rahmen seiner Tätigkeit als freier<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Recht kurz & bündig<br />
Journalist iS der Stiftungsurkunde um die Verwirklichung<br />
der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten<br />
und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />
Gesellschaftsordnung.<br />
Nach Ansicht des OGH ist im vorliegenden Fall die Umschreibung<br />
des Kreises der Begünstigten in der Stiftungserklärung<br />
in hohem Maße unbestimmt. Der Antragsteller<br />
behauptet selbst auch nur, von dieser abstrakten Umschreibung<br />
des Kreises möglicher Begünstigter erfasst und insoweit<br />
potenziell Begünstigter zu sein. Damit verfügt der<br />
Antragsteller, so der OGH, über eine extrem schwach ausgestaltete<br />
materiell-rechtliche Position. Die Formulierung<br />
des Art 6. der Stiftungserklärung bedeutet lediglich, dass<br />
allenfalls Zuwendungen an Personen wie den Antragsteller<br />
möglich wären. Dem Antragsteller komme daher – so der<br />
OGH aus meiner Sicht zutreffenderweise – in einer derartigen<br />
Konstellation keine Antragslegitimation iSd § 35<br />
Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung zu. Die gegenteilige<br />
Auffassung würde, wie der OGH ausführt, zu<br />
einer Popularklage führen. Von Bedeutung ist, dass der<br />
OGH mit dieser E nicht generell über die Antragslegitimation<br />
potenziell Begünstigter nach § 35 Abs 3 und 4<br />
PSG abgesprochen hat. Vielmehr hat er die Frage, ob in<br />
anderen Fällen, in denen potenziell Begünstigte konkreter<br />
umschrieben sind, diesen Antragslegitimation zukommt,<br />
offen gelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit<br />
auch potenziell Begünstigte einen Antrag nach § 35<br />
Abs 3 oder 4 PSG stellen können. Saurer)<br />
" §§ 49, 76 GmbHG:<br />
Nachträgliche Begründung gesellschaftsvertraglicher<br />
Aufgriffsrechte<br />
Die nachträgliche Begründung statutarischer<br />
Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf – in Abweichung<br />
von der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp –<br />
keines Notariatsaktes, sondern nur der notariellen<br />
Beurkundung.<br />
OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 63/10 y RdW <strong>2011</strong>/143 =<br />
ecolex <strong>2011</strong>/135 = GeS <strong>2011</strong>, 65 = GesRZ <strong>2011</strong>/<br />
121. (Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Judikaturlinie<br />
des OGH gravierend ab. Bisher war eine doppelte<br />
Formpflicht [notarielles Protokoll, Notariatsakt] vom<br />
OGH für erforderlich erachtet worden, nachträglich Aufgriffs-<br />
und/oder Vorkaufsrechte im Gesellschaftsvertrag<br />
zu statuieren. Es bleibt nun abzuwarten, ob es sich dabei<br />
um eine einheitliche Judikaturlinie des OGH handeln<br />
wird. Saurer)<br />
" § 16 Abs 2 GmbHG; § 381 Z 2 EO:<br />
Abberufung des GmbH-Geschäftsführers<br />
Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des<br />
Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG<br />
kann nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen<br />
werden; das Vorliegen der Voraussetzungen ist dabei<br />
nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.<br />
OGH 17. 11. 2010, 6 Ob 215/10 a RdW <strong>2011</strong>/144<br />
(LS) = GeS <strong>2011</strong>, 20.<br />
Diese Ausgabe von<br />
„Recht kurz & bündig“<br />
entstand unter<br />
Mitwirkung von<br />
Dr. Manfred Ainedter,<br />
Mag. Franz Galla und<br />
Dr. Ullrich Saurer.<br />
257
Recht kurz & bündig<br />
258<br />
" § 22 GmbHG:<br />
Zulässigkeit der Anfertigung von Kopien bei Bucheinsicht<br />
Vom Recht auf Bucheinsicht ist grundsätzlich auch<br />
das Recht umfasst, Fotokopien in Form von Digitalfotografien<br />
herzustellen. Anderes gilt etwa<br />
dann, wenn Hinweise dafür gegeben sind, dass der<br />
Gesellschafter sein Informationsbegehren in rechtsmissbräuchlicher<br />
Absicht geltend macht oder das zu<br />
besorgen ist, der Gesellschafter werde die angefertigten<br />
Digitalfotografien zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />
verwenden.<br />
OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 175/10 v RdW <strong>2011</strong>/146<br />
(LS) = GeS <strong>2011</strong>, 23.<br />
" §§ 25, 82 GmbHG; §§ 1346, 1357 ABGB:<br />
Verdeckte Einlagenrückgewähr durch Bürgschaftsübernahme<br />
einer GmbH<br />
1. Die Übernahme der Haftung als Bürge und<br />
Zahlerin durch eine GmbH für mehrere Kredit<br />
nehmende Gesellschaften, an denen ihr Hauptgesellschafter<br />
(mittelbar) beteiligt ist, verstößt gegen das<br />
Verbot der Einlagenrückgewähr.<br />
2. Die in Anspruch genommene GmbH hat gegenüber<br />
der kreditgewährenden Bank ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />
wenn sich dieser der Verdacht<br />
einer unzulässigen Einlagenrückgewähr mit an Gewissheit<br />
grenzender Deutlichkeit aufdrängen musste.<br />
OGH 29. 9. 2010, 7 Ob 35/10 p RdW <strong>2011</strong>/145 =<br />
ecolex <strong>2011</strong>/134 = wbl <strong>2011</strong>, 61 = RWZ 2010/89 =<br />
GeS 2010, 217 = ÖBA <strong>2011</strong>/1694 = GesRZ <strong>2011</strong>,<br />
110.<br />
" § 136 Abs 2 StGB (§ 105 Abs 1 StGB) =<br />
EvBl <strong>2011</strong>/34:<br />
Gewalt nach begonnenem Gebrauch von Fahrzeugen<br />
ist Nötigung<br />
Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug verschafft,<br />
sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebrauch<br />
zu nehmen, also den Motor zu starten und<br />
das Fahrzeug, wenn auch nur geringfügig, zu bewegen.<br />
Der Verweis auf § 131 StGB bedeutet, dass die<br />
dort genannten Handlungen dem Täter die Inbetriebnahme<br />
ermöglichen, zeitlich also vor dieser gelegen<br />
sein müssen.<br />
OGH 18. 11. 2010, 13 Os 53/10 h.<br />
" § 363 a StPO (Art 6, 13 MRK; § 91 GOG) =<br />
EvBl-LS <strong>2011</strong>/39:<br />
Erneuerungsantrag ist bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf<br />
Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein<br />
wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung<br />
einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens<br />
bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen<br />
und damit effektiver Rechtsbehelf iS der<br />
vertikalen Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.<br />
OGH 16. 11. 2010, 11 Os 141/10 k.<br />
" § 76 StGB = EvBl-LS <strong>2011</strong>/40:<br />
Kein Unterschied zwischen In- und Ausländern<br />
hinsichtlich der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung<br />
Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit<br />
von Ausländern ist nur dann als „allgemein<br />
begreiflich“ einzustufen, wenn dies auch für<br />
Inländer noch als sittlich verständlich beurteilt werden<br />
kann.<br />
OGH 13. 10. 2010, 15 Os 119/10 d.<br />
" § 364 Abs 1 Z 1 StPO (RZ 02/11, EÜ 35):<br />
Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, wenn die<br />
Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers<br />
nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf<br />
des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist<br />
oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen<br />
Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen<br />
wird.<br />
OGH 26. 5. 2010, 15 Os 37/10 w, 39/10 i (RIS-Justiz<br />
RS0125861).<br />
" § 285 Abs 4 StPO (RZ 02/11, EÜ 36):<br />
Die Gegenausführung bietet die Möglichkeit, auf<br />
Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel<br />
hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache<br />
selbst in Frage kommenden Feststellungen hinzuweisen.<br />
OGH 17. 6. 2010, 13 Os 100/09 v (RS0125919).<br />
" § 91 Abs 1 und Abs 2 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 StPO<br />
(RZ 02/11, EÜ 37); § 281 Abs 1 Z 10, § 281 Abs 1 Z 11<br />
erster Fall:<br />
Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen<br />
vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage<br />
(§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die<br />
tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe<br />
bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu<br />
360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer<br />
(Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />
Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion<br />
(§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des<br />
§ 91 StGB subsumierbarer Taten, nichts. Wird durch<br />
eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine<br />
schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen<br />
verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen,<br />
also erweiterter Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1<br />
Z 11 erster Fall StPO. Die von Lewisch, BT I 2 76 aufgezeigte<br />
verfassungsrechtliche Problematik an bloß<br />
objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit<br />
wird durch eine solche Betrachtungsweise<br />
vermieden.<br />
OGH 17. 6. 2010, 13 Os 26/10 p (RS0125921).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
" § 54 Abs 1 Z 3 GebAG 1975 (RZ 02/11, EÜ 38):<br />
Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang<br />
mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt<br />
§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche<br />
Bewilligung ist nicht erforderlich.<br />
OGH 22. 6. 2010, 11 Os 61/10 w (RS0126040).<br />
" § 117 Abs 1, Abs 2 FPG (RZ 02/11, EÜ 39):<br />
§ 117 Abs 1 und 2 FPG normiert angesichts der gesetzlichen<br />
Verhaltensbeschreibung („ . . . Ehe . . . eingeht<br />
. . .“) kein Dauerdelikt.<br />
OGH 19. 8. 2010, 13 Os 58/10 v (RS0126134).<br />
" §§ 164, 165, 427 Abs 1 StPO (RZ 02/11, EÜ 40):<br />
Eine Vernehmung eines Beschuldigten durch einen<br />
Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche<br />
Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen<br />
vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person<br />
stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens<br />
iSd § 427 Abs 1 StPO berechtigende Vernehmung<br />
iSd §§ 164, 165 StPO dar.<br />
OGH 11. 8. 2010, 15 Os 80/10 v, 109/10 h (RIS-Justiz<br />
RS0126133).<br />
" § 2 Abs 2, §§ 12, 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2 WEG:<br />
Unzulässigkeit der Zusammenlegung von Wohnungen<br />
verschiedener Wohnungseigentümer<br />
Eine Wohnung iSd § 2 Abs 2 WEG ist ein baulich<br />
abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger<br />
Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der<br />
Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses<br />
von Menschen zu dienen. Eine Baumaßnahme in<br />
Form eines Wanddurchbruchs bewirkt, dass die bauliche<br />
Abgeschlossenheit verloren geht. In der Rsp<br />
wurden Trennwände zwischen Wohnungseigentumsobjekten<br />
bisher stets als allgemeine Teile der<br />
Liegenschaft gewertet.<br />
Die Regelung des § 2 Abs 2 WEG ist zwingend, sodass<br />
Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen,<br />
die dagegen verstoßen, nichtig sind. Nach<br />
der Rsp wird die Genehmigung der Zusammenlegung<br />
von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer<br />
zu einer einzigen Wohnung abgelehnt,<br />
weil durch eine solche Änderung ein Gesamtobjekt<br />
geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen<br />
Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Ein<br />
solches Ergebnis widerspräche dem in § 12 WEG –<br />
mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach<br />
§13WEG– normierten Grundsatz der Unteilbarkeit<br />
eines Mindestanteils. Ein gemeinsames Eigentum<br />
zweier Personen an einem Mindestanteil ist<br />
nur unter der Voraussetzung der Begründung einer<br />
Eigentümerpartnerschaft zulässig.<br />
OGH 24. 1. <strong>2011</strong>, 5 Ob 162/10 z ZAK <strong>2011</strong>/209,<br />
117 (Heft 6).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
" §§ 153, 1304 ABGB:<br />
Mitverschulden vor Erreichen der vollen Deliktsfähigkeit<br />
In dem der E des OGH zugrunde liegenden Sachverhalt<br />
war ein Unfall einer Schülerin mit einem Pistengerät<br />
gegenständlich. Die Schülerin, die ihre Ski<br />
nicht angeschnallt hatte, rutschte von einer Böschung<br />
ab und geriet zwischen Fräse und Antriebskette<br />
des Pistengerätes, was eine schwere Verletzung<br />
zur Folge hatte. Mag laut den erstgerichtlichen Feststellungen<br />
auch der genaue Unfallhergang, insb wodurch<br />
bzw warum die Schülerin ins Rutschen kam,<br />
nicht vollständig geklärt sein, so stehe laut OGH fest,<br />
dass es ihr, falls sie gesessen sein sollte, möglich gewesen<br />
wäre, durch ein Einhaken der Schischuhfersen<br />
in den Schnee ein Abrutschen zu verhindern. Ebenso<br />
sei notorisch, dass sich (zumindest bei weichem<br />
Schnee wie hier) auch beim Bergaufsteigen (im gegenständlichen<br />
Fall auf die Böschung) ein Abrutschen<br />
durch festes Einhaken der Schischuhspitzen<br />
in den Schnee verhindern lasse.<br />
Kinder sind im Regelfall ab dem vollendeten vierzehnten<br />
Lebensjahr voll deliktsfähig. Da die Klägerin<br />
nur etwa ein Jahr jünger war, sei laut OGH von<br />
ihrer weitgehenden Einsichtsfähigkeit auszugehen<br />
und komme ihrem Alter für das Ausmaß ihres Mitverschuldens<br />
keine übergeordnete Bedeutung mehr<br />
zu. Die Zumessung eines Mitverschuldens im Ausmaß<br />
von einem Viertel sei hier daher vertretbar.<br />
OGH 27. 1. <strong>2011</strong>, 2 Ob 228/10 h ZAK <strong>2011</strong>/214,<br />
119 (Heft 6).<br />
" § 879 Abs 3, §§ 1096 und 1109 ABGB; §§ 3, 8 MRG;<br />
§ 6 Abs 3, §§ 9, 28 und 29 KSchG:<br />
Die vierte mietrechtliche „Klausel-Entscheidung“<br />
– Die Klausel „Nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />
hat der Mieter das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem<br />
Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn<br />
übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht<br />
mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen<br />
Schlüsseln zu übergeben“ sei laut OGH für den Mieter<br />
gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.<br />
Der Mieter müsste demzufolge auch die durch bestimmungsgemäßen<br />
Gebrauch entstandenen Abnützungen<br />
beseitigen, die aber mit dem Mietzins abgegolten<br />
werden.<br />
– Zur Klausel „Unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1<br />
MRG vereinbaren die Streitteile die laufenden Erhaltungs-<br />
und, soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens<br />
des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter<br />
Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen“ schloss<br />
sich der OGH der Auffassung an, wonach die Überwälzung<br />
unbestimmter Erhaltungsarbeiten als Nebenbestimmung<br />
und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren<br />
sei. Klauseln, die – wie hier – das eigentliche<br />
Leistungsversprechen einschränken, verändern<br />
Recht kurz & bündig<br />
259
Recht kurz & bündig<br />
260<br />
oder aushöhlen, fielen unter die Inhaltskontrolle des<br />
§ 879 Abs 3 ABGB. Die generelle Überwälzung der<br />
Erhaltung des Mietgegenstands auf den Mieter, ohne<br />
dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren,<br />
erachtete der OGH als sachlich nicht gerechtfertigte<br />
Abweichung vom dispositiven Recht und somit gröblich<br />
benachteiligend.<br />
– In gleichem Sinne beurteilte der OGH folgende,<br />
an die zuvor genannte unmittelbar anschließende<br />
Klausel: „Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden<br />
Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang<br />
mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit<br />
auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch<br />
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die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung<br />
und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten<br />
Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger<br />
Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen,<br />
beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen<br />
und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere,<br />
etc).“<br />
– Zum Tierhalteverbot vertrat der OGH die Meinung,<br />
dass sich dieses auf artgerecht gehaltene Kleintiere<br />
wie Ziervögel, Zierfische, Hamster und kleine<br />
Schildkröten nicht erstrecken dürfe.<br />
OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i ZAK <strong>2011</strong>/207, 116<br />
(Heft 6).<br />
Umfassender Überblick mit allen relevanten Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden<br />
Anmerkungen und Literaturhinweisen:<br />
• Gerichtsgebührengesetz idF des IRÄG 2010<br />
• sonstige Gebührenvorschriften<br />
• Gebührenbefreiungsvorschriften etc<br />
Mit allen 11 Novellen seit der Voraufl age, zB:<br />
• Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010<br />
• Neufestsetzungsverordnung 2009<br />
• Familienrechts-Änderungsgesetz 2009<br />
• Budgetbegleitgesetz 2009<br />
• Grundbuchs-Novelle 2008<br />
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Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
RA Dr. Herbert Salficky, Wien. Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist vornehmlich auf den Rechtsgebieten des<br />
Versicherungsrechtes und des Schadenersatzrechtes tätig. Mehrere Publikationen zum Bereich des Versicherungsrechtes<br />
und Zivilprozessrechtes.<br />
Mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> wurden verschiedene Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung<br />
geändert bzw neu eingeführt.<br />
Diese umfassen zum einen eine authentische Interpretation der Bestimmung des § 54 Abs 1 a ZPO, die Möglichkeit<br />
eines Vorbehaltes der Kostenentscheidung sowie der Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit von Kostenrekursen.<br />
1)<br />
I. Einwendungen gegen das<br />
Kostenverzeichnis<br />
Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 war die Bestimmung<br />
des § 54 Abs 1 a ZPO geschaffen worden, wodurch<br />
die Partei gegen das gelegte und ihr ausgehändigte<br />
Kostenverzeichnis des Prozessgegners binnen einer<br />
Notfrist von 14 Tagen Einwände erheben musste.<br />
Diese Einwendungen konnten nach der Praxis auch<br />
in der Verhandlung nach Legung der Kostennote protokolliert<br />
werden, was in der Lehre kritisiert wurde. 2)<br />
Jüngst hat das LG für ZRS Wien in einer Berufungsentscheidung<br />
(vom 21. 12. 2010, 35 R 356/10 b) ausgesprochen,<br />
dass es auch nicht hinreicht, wenn sich eine<br />
Partei in einem gerichtlichen Schriftsatz gegen den Zuspruch<br />
bestimmter verzeichneter (vorprozessualer)<br />
Kosten wendet, weil eine diesbezügliche Kostenkritik<br />
erst nach Legung des Kostenverzeichnisses des Prozessgegners<br />
gesetzlich vorgesehen wäre, sodass dann,<br />
wenn diese unterbleibt, davon auszugehen wäre, dass<br />
die Partei ihre allenfalls zuvor geäußerten Einwendungen<br />
gegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verzeichnete<br />
oder angekündigte Kosten des Gegners nicht<br />
mehr aufrechterhält.<br />
Somit sind die nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung<br />
erster Instanz gesetzlich vorgesehenen<br />
(schriftlichen) Einwendungen gegen das gelegte Kostenverzeichnis<br />
die (einzige) gesetzeskonforme Möglichkeit,<br />
sich gegen unrichtig verzeichnete Kosten des<br />
Prozessgegners zu wehren.<br />
Zu dieser Bestimmung war strittig, ob durch das Verabsäumen<br />
der Erhebungen von Einwendungen gegen<br />
das gelegte Kostenverzeichnis das Gericht tatsächlich<br />
jegliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung „ungeprüft“<br />
zu Grunde zu legen hatte, was vom OLG Linz 3)<br />
verneint, hingegen von der Mehrzahl der Gerichte bejaht<br />
wurde. 4)<br />
Besonders strittig war, ob für die erfolgreichen Einwendungen<br />
Kostenersatz des Prozessgegners zu leisten<br />
ist. 5)<br />
Der OGH 6) und das OLG Linz 7) haben dies im Einklang<br />
mit der überwiegenden Ansicht der Lehre bejaht,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Abhandlungen<br />
das OLG Wien und das OLG Graz hingegen verneint.<br />
8)<br />
Durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> sah sich der Gesetzgeber<br />
nunmehr veranlasst, im Rahmen einer authentischen<br />
Interpretation eine Klarstellung vorzunehmen,<br />
mit welcher er die bereits in den Erläuternden Bemerkungen<br />
bei Erlassung des Gesetzes zum Ausdruck<br />
gebrachte Ansicht bekräftigte. 9)<br />
Die Neufassung kommt dann zur Anwendung, wenn<br />
der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz<br />
nach dem 31. 12. 2010 liegt.<br />
Daher wurde in die Wendung des § 54 Abs 1 a ZPO<br />
das Wort „ungeprüft“ eingefügt, sodass das Gesetz<br />
nunmehr anordnet, dass das Gericht in Ermangelung<br />
fristgerechter Einwendungen das vom Prozessgegner<br />
gelegte Kostenverzeichnis seiner Entscheidung ungeprüft<br />
zu Grunde zu legen hat.<br />
Die Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes betonen,<br />
dass dies nicht nur die Frage der richtigen Bemessungsgrundlage<br />
betrifft, sondern auch die Beurteilung,<br />
ob eine verzeichnete Leistung zur zweckentsprechenden<br />
Rechtsverfolgung oder Verteidigung erforderlich<br />
war.<br />
Damit wurde den Versuchen in der Lehre und Rsp,<br />
hier „sehenden Auges Fehlentscheidungen des Gerichtes<br />
zu verhindern“, eine klare Absage erteilt.<br />
Allerdings bedarf es keiner prophetischen Fähigkeiten<br />
vorauszusehen, dass dieser gesetzlichen Regelung<br />
kein langer Rechtsbestand zu prognostizieren ist.<br />
1) Kodek, Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Die justiziellen Bestimmungen<br />
im Überblick, Zak <strong>2011</strong>, 4; Rassi, Neues vom Kostenrecht, ecolex<br />
<strong>2011</strong>, 320.<br />
2) Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 53.<br />
3) AnwBl 2010, 86 mit Anm Salficky.<br />
4) Vgl etwa 7 Ob 34/10 s.<br />
5) Vgl Kolmasch, Steht für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote<br />
des Gegners Prozesskostenersatz zu? Zak 2010,152; Obermaier,<br />
aaO Rz 66 ff.<br />
6) 7 Ob 34/10 s.<br />
7) 4 R 205/09 h RZ 2010/3.<br />
8) Obermaier, aaO.<br />
9) Vgl Peer/Scheuer, Neuerungen im Bereich des Zivilverfahrensrechts<br />
durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong>, ÖJZ <strong>2011</strong>, 102.<br />
<strong>2011</strong>, 261<br />
Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />
261
Abhandlungen<br />
262<br />
So hat der VfGH mit Erk vom 3. 12. 2010, G 280/<br />
09, über den Antrag des LG Wels 10) entschieden und<br />
diesen Antrag abgewiesen. Der VfGH betonte, dass<br />
die zitierte Bestimmung, wonach das Kostenverzeichnis<br />
in Ermangelung von fristgerechten Einwendungen der<br />
gerichtlichen Kostenentscheidung zu Grunde zu legen<br />
ist, deshalb kein verfassungswidriges Ergebnis zur<br />
Folge hatte, weil es verfassungskonform ausgelegt werden<br />
kann, was das OLG Linz in der zitierten E bereits<br />
getan hatte.<br />
Das VfGH verwies darauf, dass dann, wollte man allerdings<br />
die unrichtigen Kostenverzeichnisse ungeprüft<br />
der gerichtlichen Entscheidung in Ermangelung fristgerechter<br />
Einwendungen zu Grunde legen, die gesetzliche<br />
Regelung ein verfassungswidriges Ergebnis zur<br />
Folge hätte, weil der Gesetzeszweck der Entlastung<br />
der Gerichte und Straffung des Verfahrens eine solche<br />
Regelung nicht zu rechtfertigen vermag, die zur Konsequenz<br />
hat, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen<br />
hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf<br />
Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren<br />
Unrichtigkeiten beruht. Der gegenteiligen Rechtsansicht<br />
der BReg beschied das Verfassungsgericht, dass<br />
ein derartiges Gesetzesverständnis ein verfassungswidriges<br />
Ergebnis zeitigen würde.<br />
Durch die nunmehrige authentische Interpretation<br />
wurde aber genau das Ergebnis erreicht, das vom Verfassungsgericht<br />
so als verfassungswidrig beurteilt<br />
würde, weil es wohl sachlich nicht gerechtfertigt ist<br />
und die damit verbundene Rechtsfolge auch im Verhältnis<br />
zum beabsichtigten Gesetzeszweck als „exzessiv“<br />
angesehen werden muss.<br />
In der Lehre wurde bereits darauf hingewiesen, 11)<br />
dass die nunmehr angeordnete Rechtsfolge des Unterlassens<br />
von Einwendungen strenger ist als die Rechtsfolge<br />
bei Säumnis einer Partei über die Entscheidung<br />
in der Hauptsache selbst.<br />
Durch die nunmehrige authentische Interpretation<br />
wurde auch klargestellt, dass selbst die erfolgreichen<br />
Einwendungen vom Prozessgegner nicht zu honorieren<br />
sind, sondern für diese kein Kostenersatz zusteht.<br />
Wenngleich sich mit der Verfassungskonformität<br />
dieser Rechtsfolge das Verfassungsgericht noch nicht<br />
befasst hat, erscheint mir aber auch diese Konsequenz<br />
im Lichte der Verfassung zumindest problematisch.<br />
Dies umso mehr, wenn es nach der eingangs referierten<br />
Lehre und Judikatur nicht einmal Ausweichmöglichkeiten<br />
gibt, sich ohne nicht zu honorierende Einwendungen<br />
gegen unrichtig verzeichnete Kosten zur<br />
Wehr zu setzen.<br />
Das Erheben von Einwendungen wird ja von jener<br />
Partei „herausgefordert“, die hier ein überhöhtes und<br />
unrichtiges Kostenverzeichnis legt.<br />
Durch die nunmehr festgeschriebene Konsequenz,<br />
die den Prozessgegner zum Erheben von Einwendun-<br />
Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />
gen zwingt, die jene Partei, die diese durch unrichtiges<br />
Kostenverzeichnis herausgefordert hat, kraft gesetzlicher<br />
Anordnung auch nicht zu honorieren hat, besteht<br />
nun kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsfolge, die<br />
sich mit dem Motto umschreiben lässt: „Der Eine irrt,<br />
der Andere zahlt“.<br />
Der Umstand, dass diese Rechtsfolge nur dann<br />
gilt, wenn die Partei, die Einwendungen zu erheben<br />
hat, auch rechtsfreundlich vertreten ist, ändert nichts<br />
daran, weil ja gerade eine solche Partei aufgrund des<br />
Mandatsverhältnisses zum Rechtsanwalt mit den von<br />
der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten der<br />
Einwendungen durch den Rechtsanwalt „belastet“<br />
wird.<br />
Bei allem Verständnis dafür, dass der beabsichtigte<br />
Zweck der Gerichtsentlastung wohl nicht dadurch<br />
erreichbar ist, dass hier ein kompliziertes System<br />
der Kostenentscheidung über die Einwendungen anstelle<br />
der Kostenentscheidung tritt, wäre der Gesetzgeber<br />
auch gut beraten gewesen, diese Frage einer<br />
sachgerechteren Lösung zuzuführen. Leider wurde<br />
die auch in der Lehre geäußerte Hoffnung 12) enttäuscht.<br />
So wird die postulierte Entfernung der Bestimmung<br />
des § 54 Abs 1 a ZPO aus dem Rechtsbestand 13) wohl<br />
dem Verfassungsgericht vorbehalten bleiben.<br />
Für eine allfällige Neuregelung sei Folgendes angemerkt:<br />
Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Gerichte<br />
zu entlasten. Dies liegt auch im Interesse der Parteien,<br />
deren Verfahren dadurch auch schneller entschieden<br />
werden können.<br />
Auch erscheint es durchaus sachgerecht, der Kostenfrage<br />
eine geringere Bedeutung als der Entscheidung in<br />
der Hauptsache selbst zuzumessen, wenngleich durchaus<br />
gerade bei geringeren Streitwerten die Kostenentscheidungen<br />
beachtliches wirtschaftliches Gewicht haben.<br />
Dennoch erscheint eine Lösung, dass die Partei, die<br />
hier einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, etwa durch<br />
Legen einer unrichtigen Kostennote, verursacht, von<br />
den Rechtsfolgen dieses Verhaltens völlig entlastet<br />
wird, während die andere Partei allein die damit verbundenen<br />
Nachteile tragen soll, sei es, dass sie mit<br />
den Kosten der Einwendungen, sei es, dass sie mit<br />
der ungerechtfertigten Kostenbelastung bei Unterlassung<br />
von Einwendungen belastet wird, nicht sachgerecht.<br />
10) AnwBl 2010/8230.<br />
11) Kodek, aaO.<br />
12) M. Bydlinski, §54Abs1aZPO– Ein gelungener Versuch der Ressourcenoptimierung<br />
im Kostenverfahren? 195 ff, insb 215 ff.<br />
13) M. Bydlinski, aaO 220.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
II. Der Vorbehalt der<br />
Kostenentscheidung<br />
Durch eine Neufassung des § 52 Abs 1 ZPO wird vorgesehen,<br />
dass sich das Gericht die Kostenentscheidung<br />
bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache<br />
vorbehalten kann.<br />
Diese Neuregelung ist auf Verfahren anzuwenden, in<br />
denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster<br />
Instanz nach dem 31. 12. 2010 liegt, tritt aber erst mit<br />
1. 7. <strong>2011</strong> in Kraft. 14)<br />
Ein solcher Kostenvorbehalt ist aber nur dann zulässig,<br />
wenn er aufgrund der Komplexität der Kostenentscheidung<br />
aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />
zweckmäßig ist.<br />
Die Erläuternden Bemerkungen erwähnen den Fall,<br />
dass für die Kostenentscheidung eingehende Berechnungen<br />
erforderlich sind, die einen unverhältnismäßigen<br />
Aufwand verursachen oder mehrfache Einschränkungen<br />
oder Ausdehnungen des Klagebegehrens erfolgt<br />
sind, unterschiedliche Obsiegensquoten in mehreren<br />
Verfahrensabschnitten gegeben sind, mehrere<br />
Parteien im Verfahren sind, eine kombinierte Anwendung<br />
des § 43 Abs 1 und § 43 Abs 2 ZPO erforderlich<br />
ist uÄ.<br />
Bereits bisher hat das Höchstgericht in mehreren<br />
Entscheidungen 15) ausgesprochen, dass das Höchstgericht<br />
dann, wenn es eine Entscheidung abändert, die<br />
Fällung der Kostenentscheidung dem Berufungsgericht<br />
auftragen kann, wenn dafür eingehende Berechnungen<br />
notwendig sind. Als Beispiele wurden etwa<br />
Klagsänderungen, verschiedene Verfahrensabschnitte,<br />
mehrere Parteien und der Umfang des Aktes angeführt.<br />
Diese Fälle werden auch meines Erachtens unter die<br />
neue gesetzliche Regelung zu subsumieren sein.<br />
Nach dem Willen des Gesetzgebers sind aber einfache<br />
Kostenentscheidungen sofort zu treffen. Auch<br />
dann, wenn das Gericht dies für angebracht erachtet,<br />
soll es auch kompliziertere Kostenentscheidungen treffen<br />
dürfen, außer die Vorinstanz hat bereits die Kostenentscheidung<br />
vorbehalten.<br />
Als Beispiele erwähnen die Erläuternden Bemerkungen<br />
den Fall, dass eine Anfechtung der Entscheidung<br />
nicht zu erwarten ist oder die Kostenentscheidung keinen<br />
besonderen Aufwand verursacht.<br />
Hier ist dem Gericht weitestgehendes Ermessen eingeräumt.<br />
Dies umso mehr, als die Entscheidung über<br />
den Kostenvorbehalt an sich auch unanfechtbar ist.<br />
Meines Erachtens sind die von dem Gesetzgeber angesprochenen<br />
Fälle auch um den Fall zu erweitern, dass<br />
etwa in Hinblick auf eine drohende und absehbare Verschlechterung<br />
der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />
einer Prozesspartei eine spätere Kostenentscheidung<br />
zufolge Kostenvorbehalt die wirtschaftlichen Möglich-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
keiten der Einbringlichmachung des obsiegenden Prozessgegners<br />
schmälern würde.<br />
Wird das Urteil verkündet, hat die gekürzte Urteilsausfertigung<br />
gem § 417 a ZPO ebenfalls die Kostenentscheidung<br />
zu enthalten, mag auch die Rechtskraft der<br />
Entscheidung erst mit Zustellung der Urteilsausfertigung<br />
erfolgen, weil insoweit mit einer Anfechtung<br />
nicht mehr zu rechnen ist.<br />
Meines Erachtens wird auch die Entscheidung des<br />
Berufungsgerichtes, so nicht das Erstgericht in seiner<br />
Entscheidung einen Kostenvorbehalt ausgesprochen<br />
hat, einen Kostenvorbehalt in der Regel nicht auszusprechen<br />
haben, wenn es ausspricht, dass die Revision<br />
unzulässig ist, auch wenn eine Partei noch die Möglichkeit<br />
hat, einen Abänderungsantrag gem § 508 ZPO zu<br />
stellen. 16)<br />
Die Möglichkeit des Kostenvorbehaltes ändert aber<br />
nichts daran, dass dennoch gegen gelegte Kostenentscheidungen<br />
fristgerecht Einwendungen erhoben werden<br />
müssen.<br />
Auch dann, wenn keine Partei Einwendungen gegen<br />
das gelegte Kostenverzeichnis erhebt, ist unter den übrigen<br />
gesetzlichen Voraussetzungen ein Kostenvorbehalt<br />
zulässig.<br />
Wie die Erläuternden Bemerkungen betonen, sind<br />
aber jene Kostenentscheidungen, die von der Entscheidung<br />
in der Hauptsache unabhängig sind, also etwa die<br />
Kostenentscheidung in einem Zwischenstreit, weiterhin<br />
vom Gericht zu treffen und nicht vorzubehalten.<br />
Ein Kostenvorbehalt kann von jeder zuständigen Gerichtsinstanz<br />
getroffen werden.<br />
Hat bereits das Erstgericht die Kostenentscheidung<br />
vorbehalten, muss dies auch das Berufungsgericht tun<br />
und bleibt die Kostenentscheidung (über alle Kosten)<br />
dann dem Erstgericht vorbehalten.<br />
Hat aber das Erstgericht eine Kostenentscheidung<br />
getroffen, ist ein erstmaliger Kostenvorbehalt auch<br />
durch das Rechtsmittelgericht unter den gesetzlichen<br />
Voraussetzungen möglich, soweit seine Entscheidung<br />
noch durch ein weiteres Rechtsmittel bekämpfbar ist.<br />
Nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache<br />
hat bei entsprechenden Kostenvorbehalten (immer)<br />
das Erstgericht die Kostenentscheidung zu treffen.<br />
III. Beschränkung des Kostenrekurses<br />
Dann, wenn die Entscheidung des Gerichtes über die<br />
Prozesskosten nach dem 30. 4. <strong>2011</strong> datiert, ist der<br />
Kostenrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag,<br />
dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird,<br />
€ 50,– nicht übersteigt (§ 517 Abs 3 ZPO).<br />
14) Vgl Tellmann/Tsorlinis, AnwBl <strong>2011</strong>, 48.<br />
15) 1 Ob 1/09 t, 9 Ob 48/09 p, 1 Ob 8/10 y.<br />
16) Vgl Rassi, aaO 321.<br />
Abhandlungen<br />
Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />
263
Abhandlungen<br />
264<br />
Es wurde bereits betont, dass dadurch ein Ausweichen<br />
auf Amtshaftungsverfahren droht. 17)<br />
IV. Resümee<br />
Zusammenfassend ist die neu geschaffene Möglichkeit<br />
eines Kostenvorbehaltes der Gerichte bei komplexen<br />
Kostenentscheidungen durchaus zu begrüßen, weil sie<br />
dem Gericht ein flexibles Instrumentarium in die Hand<br />
gibt, das sicher auch den Zweck der Gerichtsentlastung<br />
erreichen wird, weil mehrfache, allenfalls überflüssige<br />
Kostenberechnungen vermieden werden.<br />
Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />
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Flächen(rück)widmung:<br />
Auch die Beschränkung des Kostenrekurses bei<br />
Streitbeträgen unter € 50,– ist im Interesse der Verfahrensökonomie<br />
zu begrüßen, weil ein derartiges Fehlerkalkül<br />
der Gerichte durchaus akzeptabel ist.<br />
Für Extremfälle steht das Amtshaftungsverfahren zur<br />
Verfügung.<br />
Zu bedauern ist die Rechtsentwicklung bei den Einwendungen<br />
gegen das Kostenverzeichnis. Hier ist allerdings<br />
zu erwarten, dass der VfGH korrigierend eingreifen<br />
wird.<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext *)<br />
Von Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M. Der Autor Schnichels ist Abteilungsleiter in der Europäischen<br />
Kommission in Brüssel. Der Autor Resch ist Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Köln. Der Aufsatz gibt die persönliche<br />
Auffassung der Autoren wieder und bindet ihre jeweiligen Arbeitgeber nicht.<br />
Das Urteil des EuGH in der Rs Akzo ist allseits mit großer Spannung erwartet worden. Es stellt die erwartete<br />
Grundsatzentscheidung zum Schutz der Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />
(sog Anwaltsprivileg) dar. Das Verfahren wurde von Seiten der Anwaltschaft als Musterverfahren durchgeführt,<br />
um den EuGH zur Abkehr von seiner Rsp in der Rs AM&S aus dem Jahr 1982 zu bewegen. Im Ergebnis folgt der<br />
EuGH aber der Auffassung der Europäischen Kommission. Der EuGH schließt somit auf dem Gebiet des europäischen<br />
Wettbewerbsrechts weiterhin die unternehmensinterne Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt vom<br />
Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs aus. Die Entscheidung des EuGH ist von hoher Praxisrelevanz und trägt<br />
zur Schaffung der geforderten Rechtssicherheit bei. Im Gegensatz zu den Anmerkungen von Seitz (EuZW 2010,<br />
761) und Berrisch (EuZW 2010, 786 ff), die sich sehr kritisch zum Urteil des EuGH geäußert haben, kommt dieser<br />
Aufsatz zu dem Ergebnis, dass der EuGH seine Entscheidung auf überzeugende Argumente gestützt hat.<br />
I. Einleitung<br />
Das Anwaltsprivileg gehört zu den wichtigen Verfahrensgarantien<br />
für Unternehmen im europäischen<br />
Wettbewerbsrecht. Es schützt die Möglichkeit des Unternehmens,<br />
externen Rechtsrat in allen Fragen des<br />
Wettbewerbsrechts einzuholen. 1) Die Korrespondenz<br />
zwischen dem Unternehmen und seinem externen Anwalt<br />
ist deshalb dem Zugriff der Kommission als europäischer<br />
Wettbewerbsbehörde entzogen. Die Kommission<br />
kann weder Kopien solcher Dokumente im Rahmen<br />
von Nachprüfungen anfertigen noch durch Auskunftsverlangen<br />
anfordern. Im Laufe der vergangenen<br />
Jahre stellte sich immer wieder die Frage nach den<br />
Grenzen des Anwaltsprivilegs. 2)<br />
Dabei ging es vornehmlich um den persönlichen Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs. Die wichtigste<br />
Frage war und ist in diesem Zusammenhang, ob die unternehmensinterne<br />
Korrespondenz mit Syndikusanwälten<br />
bzw Unternehmensjuristen vom Anwaltsprivileg<br />
geschützt ist. Dieser Frage galt das von der Anwaltschaft<br />
durchgeführte Musterverfahren in der Rs Akzo.<br />
Andere Fragen zum persönlichen Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs betreffen seine Anwendbarkeit<br />
auf Rechtsrat von Patentanwälten oder von nicht in Europa<br />
zugelassenen externen Anwälten.<br />
Neben Fragen zum persönlichen Anwendungsbereich<br />
stellen sich in der Praxis auch temporale und materielle<br />
Fragen. In temporaler Hinsicht war lange ungeklärt,<br />
wie man mit unternehmensinternen Zusammenfassungen<br />
von geschützter Rechtsberatung umgeht<br />
und wie man die unternehmensinternen<br />
Vorbereitungen für die beabsichtigte Einholung von<br />
externer Rechtsberatung einordnet. Ungeklärt war<br />
ebenfalls, ob auch vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens<br />
erteilter Rechtsrat vom Anwaltsprivileg geschützt<br />
ist. In materieller Hinsicht stellte und stellt<br />
sich die Frage, ob die Korrespondenz zwischen exter-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
nem Anwalt und Unternehmen in vollem Umfang geschützt<br />
ist oder nur, insoweit es sich um tatsächliche<br />
Rechtsberatung handelt oder, noch enger und wohl<br />
zutreffend, um die Beratung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.<br />
Dieser Aufsatz behandelt insbesondere die Frage, ob<br />
die Korrespondenz zwischen dem Syndikusanwalt und<br />
dem Unternehmen in europäischen Wettbewerbsverfahren<br />
dem Anwaltsprivileg unterfällt. Dabei geht der<br />
Artikel zunächst auf die Entwicklung der Rsp des Gerichtshofs<br />
der Europäischen Union (EuGH) zum Anwaltsprivileg<br />
ein. Anschließend wird das Akzo-Urteil dargestellt<br />
und gewürdigt. Abschließend werden weitere Fragen<br />
zum persönlichen Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs<br />
behandelt.<br />
II. Entwicklung der Rechtsprechung<br />
Die erste wegweisende Entscheidung zum Schutz der<br />
Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt<br />
und Unternehmen in Wettbewerbssachen traf der<br />
EuGH im Jahr 1982 in der Rs AM&S. 3) In diesem<br />
Grundsatzurteil trug der EuGH dem in allen Mitglied-<br />
*) Der nachstehende Beitrag von Dominik Schnichels und Thorsten<br />
Resch ist abgedruckt in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
EuZW <strong>2011</strong>, S. 47 ff. Diese Veröffentlichung erfolgt<br />
mit freundlicher Genehmigung des Verlags C. H. Beck oHG, Niederlassung<br />
Frankfurt am Main.<br />
1) Vgl Burrichter in Immenga/Mestmäcker, Komm z Europ. KartellR 4<br />
(2007) Vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 54.<br />
2) Zur Anerkennung des Anwaltsprivilegs in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />
der EU vgl die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />
v 29. 4. 2010, C-550/07 P, RN 47 mwN, noch nicht in amtl Slg,<br />
erhältlich unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=<br />
DE&Submit=rechercher&numaff=C-550/07 – Akzo Nobel Chemicals<br />
u Akcros Chemicals.<br />
3) EuGH 18. 5. 1982, 155/79, AM&S, Slg 1982, 1575; BeckRS 2004,<br />
71796.<br />
Abhandlungen<br />
<strong>2011</strong>, 265<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
265
Abhandlungen<br />
266<br />
staaten anerkannten Erfordernis Rechnung, dass jede<br />
Person in der Lage sein müsse, ohne Einschränkung einen<br />
Rechtsanwalt zu konsultieren. 4) Die Geltendmachung<br />
des damit einhergehenden Anwaltsprivilegs<br />
(„Legal Professional Privilege“) machte der EuGH<br />
von dem Vorliegen zweier kumulativer Voraussetzungen<br />
abhängig. Demnach sei die Vertraulichkeit der<br />
Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />
geschützt, soweit die Korrespondenz (i) zum Zwecke<br />
und im Interesse der Verteidigungsrechte des Mandanten<br />
stattfinde und (ii) von unabhängigen Rechtsanwälten<br />
herrühre, die nicht durch einen Dienstvertrag an<br />
den Mandanten gebunden seien. 5) Auf der Basis dieser<br />
Rsp haben die Kommission und die Praxis Rechtsrat<br />
von Unternehmensjuristen/Syndikusanwälten als nicht<br />
vom Anwaltsprivileg umfasst angesehen.<br />
Der in der AM&S-E bestimmte Geltungsbereich des<br />
Anwaltsprivilegs wurde nachfolgend durch zwei weitere<br />
Entscheidungen maßgeblich erweitert. 6) In der Rs Hilti<br />
entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass<br />
das Anwaltsprivileg auch für interne Aufzeichnungen<br />
gelte, die im Unternehmen im Umlauf sind und den<br />
Wortlaut oder Inhalt des von einem externen Rechtsanwalt<br />
erhaltenen Rechtsrat wiedergeben. 7) Das EuG betonte<br />
dabei, dass sich die internen Aufzeichnungen darauf<br />
beschränken müssen, den Rechtsrat zusammenzufassen.<br />
Daraus wurde allgemein geschlossen, dass Aufzeichnungen,<br />
die über die reine Zusammenfassung<br />
hinausgehen, jedenfalls nicht vollumfänglich geschützt<br />
sind.<br />
Des Weiteren erklärte das EuG in der erstinstanzlichen<br />
E des Akzo-Falls, dass unternehmensinterne Dokumente,<br />
die der Vorbereitung der Einholung externen<br />
Rechtsrats dienen, vom Anwaltsprivileg erfasst sein<br />
können, auch wenn diese weder mit einem Rechtsanwalt<br />
ausgetauscht, noch in der Absicht erstellt worden<br />
seien, einem Rechtsanwalt physisch übermittelt zu werden.<br />
8) Allerdings setze die Geltung des Anwaltsprivilegs<br />
in einem solchen Fall angesichts der Einschränkung der<br />
Untersuchungsbefugnisse der Kommission voraus, dass<br />
die Erstellung derartiger Dokumente ausschließlich zur<br />
Einholung von anwaltlichem Rechtsrat in Ausübung<br />
der Verteidigungsrechte erfolgt sei. Das EuG hob hervor,<br />
dass der Umstand, dass ein Schriftstück Gegenstand<br />
einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt war,<br />
diesem Schriftstück nicht automatisch den Schutz des<br />
Anwaltsprivilegs verleihen kann. 9) Folglich muss das<br />
Dokument von Anfang an und ausschließlich für die<br />
Einholung von Rechtsrat erstellt worden sein.<br />
In materieller Hinsicht darf der Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs nicht zu weit verstanden werden.<br />
Vom Anwaltsprivileg geschützter Rechtsrat umfasst<br />
demnach nur „Einschätzung[en] des Anwalts, ob bestimmte<br />
Verträge, Vertragsentwürfe oder sonstige Verhaltensweisen<br />
mit europäischem oder nationalem<br />
Wettbewerbsrecht übereinstimmen, Prognosen hin-<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
sichtlich zu erwartender Sanktionen und Empfehlungen<br />
zum Vorgehen gegenüber den Wettbewerbsbehörden“.<br />
10) Inhaltlich anders gelagerte, vom Mandanten in<br />
Auftrag gegebene Rechtsfragen sowie unternehmerische<br />
Beratungsleistungen durch den Rechtsanwalt sind<br />
hingegen nicht vom Anwaltsprivileg geschützt. 11) Maßgeblich<br />
ist also eine Beratung im Wettbewerbsrecht, die<br />
mit dem Untersuchungsgegenstand des Kommissionsverfahrens<br />
in Zusammenhang steht. Deshalb sind bspw<br />
Anlagen zur Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />
und externem Anwalt oftmals nicht vom Anwaltsprivileg<br />
geschützt, weil sie eine von der Rechtsberatung unabhängige<br />
Existenz haben. 12)<br />
III. Das Akzo-Urteil des EuGH<br />
Mit dem am 14. 9. 2010 erlassenen Urteil hatte der<br />
EuGH zu der wichtigen Frage Stellung zu nehmen,<br />
ob die Rechtsberatung eines Unternehmens durch seinen<br />
Syndikusanwalt dem Anwaltsprivileg unterliegt. Im<br />
Ergebnis lehnte der EuGH eine Erstreckung des Anwaltsprivilegs<br />
auf Syndikusanwälte ab. Der EuGH entschied,<br />
dass auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts<br />
die unternehmensinterne Korrespondenz<br />
mit einem Syndikusanwalt – im Gegensatz zur Korrespondenz<br />
mit einem externen Rechtsanwalt – nicht vom<br />
Anwaltsprivileg geschützt wird. Bei seiner Argumentation<br />
hat sich der EuGH vor allem an der vorinstanzlichen<br />
E des EuG sowie an den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />
Kokott orientiert. 13) Das Verfahren stellt<br />
den Endpunkt eines lang geführten Prozesses dar, in<br />
dem die Anwaltschaft den EuGH zu einer Abkehr von<br />
seiner Rsp in AM&S zu bewegen versuchte.<br />
4) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 18.<br />
5) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 21.<br />
6) In der AM&S-E hat der EuGH ebenfalls klargestellt, dass auch Rechtsrat,<br />
der vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens erteilt wurde und<br />
wettbewerbsrechtliche Fragestellungen betraf, unter bestimmten<br />
Voraussetzungen vom Anwaltsprivileg geschützt sein kann, vgl EuGH,<br />
U AM&S (o FN 3) RN 23.<br />
7) EuG, B v 4. 4. 1990, T-30/89, Slg 1990, II-163 RN 18.<br />
8) EuG 17. 9. 2007, verb T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals<br />
u. Akcros Chemicals, Slg 2003, II-4771; BeckRS 2007, 70724<br />
RN 123.<br />
9) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u Akcros Chemicals (o FN 8) RN 123 f.<br />
10) Miersch in Dalheimer/Feddersen/Miersch, Komm z VO 1/2003<br />
(2005) Vor Art 17 RN 33.<br />
11) Vgl Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 33 mwN.<br />
12) Beispiel: Ein Unternehmen erhält von einem anderen Unternehmen<br />
einen Vertragsentwurf, den es seinem externen Anwalt zur Begutachtung<br />
übersendet. Das Anschreiben wäre – insoweit in ihm<br />
Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht angefragt wird – vom<br />
Anwaltsprivileg erfasst, die Anlage hingegen nicht, da der Vertragsentwurf<br />
unabhängig vom ersuchten Rechtsrat existiert.<br />
13) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8); Generalanwältin<br />
Kokott (o FN 2).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
1. Argumentation des EuGH<br />
Unter Zugrundelegung der beiden bereits erwähnten<br />
kumulativen Voraussetzungen zur Geltendmachung<br />
des Anwaltsprivilegs aus AM&S erläutert der EuGH<br />
seine Position bezüglich der Korrespondenz von Unternehmen<br />
mit Syndikusanwälten anhand des zweiten<br />
Kriteriums der „unabhängigen Rechtsanwälte“.<br />
Der unabhängige Status eines Rechtsanwalts sei vor<br />
allem „der spezifischen Vorstellung von der Funktion<br />
des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege“<br />
(im deutschen Recht spricht man auch vom Rechtsanwalt<br />
als Organ der Rechtspflege) geschuldet, der dem<br />
Mandanten in völliger Unabhängigkeit Rechtsbeistand<br />
leiste. 14) Ein solches Maß an Unabhängigkeit setze das<br />
„Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen<br />
dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus“, infolgedessen<br />
sich das Anwaltsprivileg nicht auf unternehmensinterne<br />
Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt<br />
übertragen lasse. 15) Der EuGH begründet seine<br />
Haltung damit, dass ein Syndikusanwalt, auch wenn<br />
ihm infolge seiner Zulassung als Rechtsanwalt standesrechtliche<br />
Bindungen auferlegt seien, nicht denselben<br />
Grad an Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsanwalt<br />
genieße, da er sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
befinde und „etwaige Spannungen zwischen<br />
seinen Berufspflichten und den Zielen seines<br />
Mandanten weniger leicht ausräumen [könne] als ein<br />
externer Anwalt“. 16) Über die durch das Beschäftigungsverhältnis<br />
bedingte wirtschaftliche Abhängigkeit<br />
hinaus könne ein Syndikusanwalt naturgemäß die Geschäftspolitik<br />
und die Geschäftsstrategien seines Arbeitgebers<br />
nicht außer Acht lassen, so dass seine berufliche<br />
Unabhängigkeit insgesamt nicht mit der eines externen<br />
Rechtsanwalts vergleichbar sei. 17)<br />
Nach Ansicht des EuGH verstoße diese Auslegung<br />
nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen<br />
allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, weil sich<br />
die Position, in der sich ein Syndikusanwalt befinde,<br />
grundlegend von der eines externen Rechtsanwalts unterscheide.<br />
18)<br />
Außerdem führt der EuGH aus, dass eine Abkehr von<br />
der in AM&S begründeten Rsp sich nicht durch Weiterentwicklungen<br />
der nationalen Rechtsordnungen<br />
rechtfertigen ließe. Weder bestünde im Hinblick auf<br />
die Entwicklung der nationalen Rechtssysteme in der<br />
überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten eine Tendenz,<br />
dass das Anwaltsprivileg auch unternehmensinterne<br />
Korrespondenz mit Syndikusanwälten erfasse, noch<br />
könne dies aus der zurückliegenden Weiterentwicklung<br />
der Unionsrechtsordnung abgeleitet werden. 19)<br />
Dem weiteren Vorwurf, dass infolge der Auslegung<br />
des EuGH „das Niveau des Schutzes der Verteidigungsrechte<br />
der Unternehmen gesenkt werde“, hält der<br />
EuGH entgegen, dass jeder Rechtsuchende, der anwaltlichen<br />
Rechtsbeistand in Anspruch nehmen will, et-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
waige Beschränkungen – wie bspw hinsichtlich des Anwaltsprivilegs<br />
– und Bedingungen, die für die Ausübung<br />
des Anwaltsberufs bestehen, hinnehmen müsse. 20)<br />
Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange es nach<br />
Auffassung des EuGH auch nicht, dass bei Ermittlungsverfahren<br />
durch nationale Wettbewerbsbehörden dieselben<br />
Kriterien angewendet werden und im Ergebnis<br />
derselbe Maßstab und Umfang des Anwaltsprivilegs<br />
gelte wie bei solchen Nachprüfungen, die die Kommission<br />
durchführt. 21)<br />
Im Hinblick auf die Unterschiede der nationalen<br />
Verfahrensordnungen stellte der EuGH fest, dass es<br />
im Rahmen von Nachprüfungen durch die Kommission<br />
zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller<br />
in Europa ansässiger Unternehmen unerlässlich sei,<br />
auf EU-Ebene das Anwaltsprivileg einheitlich auszulegen.<br />
22)<br />
2. Stellungnahme zur Argumentation<br />
Die E des EuGH überzeugt in Begründung und Ergebnis.<br />
Gleichwohl sieht sich der EuGH infolge des Urteils<br />
von Seiten der Anwaltschaft – wie nicht anders zu erwarten<br />
war – deutlicher Kritik ausgesetzt. 23) Kritisiert<br />
wird insbesondere, dass der EuGH zur Feststellung<br />
des Anwaltsprivilegs nicht allein darauf abstelle, ob<br />
ein Rechtsanwalt zugelassen und folglich standesrechtlichen<br />
Vorschriften unterworfen sei, sondern der EuGH<br />
die Geltendmachung des Anwaltsprivilegs darüber hinaus<br />
vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />
abhängig mache. 24) Bisweilen wird<br />
die ablehnende Haltung des EuGH zur Ausweitung des<br />
persönlichen Anwendungsbereiches des Anwaltsprivilegs<br />
auf unternehmensinterne Korrespondenz mit einem<br />
Syndikusanwalt sogar dahingehend interpretiert,<br />
14) EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P, Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals;<br />
EuZW 2010, 778 RN 42.<br />
15) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 44.<br />
16) EuGH, UAkzoNobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 45.<br />
17) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 47, 49.<br />
18) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 58.<br />
19) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 74, 76, 83 ff.<br />
20) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 90, 96.<br />
21) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 100 ff.<br />
22) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 115.<br />
23) Seitz, EuZW 2010, 761; Berrisch, EuZW 2010, 786 ff.<br />
24) Deister, Dt AnwaltSpiegel 2010/20, 6 (7); gleichgerichtete Kritik ggü<br />
den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott sowie ggü der langjährigen<br />
EuGH-Rsp s Sorinas/Jorns, Competition Law Insight 3 (4);<br />
Gronemeyer/Slobodenjuk, EWS 2010, 308 (315); Burrichter (o<br />
FN 1) vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 49.<br />
Abhandlungen<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
267
Abhandlungen<br />
268<br />
dass der EuGH die Rolle, die Syndikusanwälte erfüllten,<br />
verkenne und pauschales Misstrauen gegenüber Syndikusanwälten<br />
hege, sofern er diese unter den „Generalverdacht<br />
der Kartellbegünstigung“ stelle. 25)<br />
Oftmals wird allerdings eine Reihe von Umständen<br />
und Aspekten ausgeblendet und verkannt, die es rechtfertigen,<br />
im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs zwischen Syndikusanwälten<br />
und externen Rechtsanwälten zu unterscheiden.<br />
So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass<br />
die Rolle eines Syndikusanwaltes eher von beratender<br />
Natur ist, als dass seine Tätigkeit darauf angelegt wäre,<br />
die Verteidigungsrechte seines Unternehmens im<br />
Wege der Prozessführung geltend zu machen. Die<br />
Prozessführung erfolgt in der weit überwiegenden<br />
Zahl der Fälle durch externe Rechtsanwälte. 26) Dies<br />
ist in einigen Mitgliedstaaten sogar gesetzlich geregelt.<br />
So hat bspw der deutsche Gesetzgeber in § 46 I Bundesrechtsanwaltsordnung<br />
bestimmt: „Der Rechtsanwalt<br />
darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund<br />
eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />
seine Arbeitszeit oder -kraft zur<br />
Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten<br />
nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt<br />
tätig werden.“ Eine Unterscheidung zwischen Syndikusanwalt<br />
und externem Rechtsanwalt hat auch das<br />
LG Bonn vorgenommen, indem es feststellte, dass die<br />
bei einem Syndikusanwalt aufgefundenen Unterlagen<br />
nur dann vom Anwaltsprivileg geschützt seien, wenn<br />
sie von diesem „als Rechtsanwalt zur Erbringung von<br />
anwaltlichen Leistungen gegenüber Dritten erstellt“<br />
worden seien und der Syndikusanwalt somit „neben<br />
seiner Einbindung in ein bestimmtes Unternehmen“<br />
tätig werde. 27)<br />
Die Wertungen der meisten nationalen Rechtsordnungen<br />
sprechen demnach gegen den Grundsatz, dass<br />
Syndikusanwälte und externe Rechtsanwälte in jeder<br />
Hinsicht gleich zu behandeln sind.<br />
In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben,<br />
dass zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen die<br />
Reichweite des Anwaltsprivilegs nicht von der Rechtsordnung<br />
des Mitgliedstaates abhängen darf, in der das<br />
Unternehmen seinen Sitz hat. Vielmehr muss das Anwaltsprivileg<br />
auf EU-Ebene bei der Anwendung der<br />
VO 2003/1 einheitlich gelten. 28) Dies mag zwar bedeuten,<br />
dass das europäische Schutzniveau nicht dasselbe<br />
ist wie das nationale. Aber dieses vermeintliche Defizit<br />
ist im Hinblick auf die einheitliche Geltung des europäischen<br />
Wettbewerbsrechts hinzunehmen.<br />
Auch im Hinblick auf das entscheidende Kriterium<br />
der „unabhängigen Rechtsanwälte“ sprechen – wie<br />
der EuGH zu Recht betont hat – überzeugende Argumente<br />
für die Aufrechterhaltung der AM&S-Rsp. Es<br />
erscheint als eine zu vereinfachende und verkürzte<br />
Sichtweise, die vom EuGH geforderte Voraussetzung<br />
der Unabhängigkeit bzw des Fehlens eines Beschäfti-<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
gungsverhältnisses als moralische Vorverurteilung der<br />
Unabhängigkeit von Syndikusanwälten zu verstehen.<br />
Die Herangehensweise des EuGH stellt nämlich im<br />
Wesentlichen auf die Unabhängigkeit von Anwälten<br />
in einem „strukturellen Sinne“ ab. 29) Entsprechend<br />
hat der EuGH bestätigt, dass „der Begriff der Unabhängigkeit<br />
des Rechtsanwalts nicht nur positiv, dh<br />
durch eine Bezugnahme auf die standesrechtlichen<br />
Bindungen, sondern auch negativ, dh durch das Fehlen<br />
eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses, bestimmt<br />
[wird]“. 30) Folglich ist die Entscheidung des<br />
EuGH dahingehend zu interpretieren, dass er die mit<br />
einer Zulassung als Rechtsanwalt einhergehenden<br />
standesrechtlichen Verpflichtungen allein nicht als<br />
ausreichend erachtet, um einen Grad an Unabhängigkeit<br />
zu gewährleisten, der den Schutz durch das Anwaltsprivileg<br />
rechtfertigen könnte. 31) Die dagegen vorgebrachte<br />
Kritik, dass der EuGH keine überzeugende<br />
Begründung für seinen Standpunkt liefere, 32) läuft dagegen<br />
ins Leere.<br />
Während externe Rechtsanwälte in aller Regel<br />
Rechtsrat für eine Vielzahl von Mandanten erteilen,<br />
ist das beschäftigende Unternehmen für den Syndikusanwalt<br />
typischerweise der einzige Mandant, der gleichzeitig<br />
auch sein Arbeitgeber ist. 33) Auch Syndikusanwälte,<br />
die für ihren Arbeitgeber anwaltliche Tätigkeiten<br />
ausüben und diesbezüglich infolge ihrer Zulassung<br />
standesrechtlichen Verpflichtungen unterstehen, bleiben<br />
in letzter Konsequenz „gleichzeitig in die Hierarchie<br />
des Unternehmens integriert und an Weisungen<br />
ihrer Vorgesetzten gebunden“. 34) Der Syndikusanwalt<br />
bildet – im Gegensatz zu einem externen Rechtsanwalt<br />
– für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine<br />
wirtschaftliche Einheit mit seinem Unternehmen, wobei<br />
er oftmals direkt vom wirtschaftlichen Erfolg seines<br />
Arbeitgebers profitiert. 35) In diesem Kontext sei auch<br />
die damit regelmäßig einhergehende „sehr viel stärkere<br />
persönliche Identifizierung“ eines Syndikusanwaltes<br />
mit seinem Unternehmen und dessen unternehmerischer<br />
Tätigkeit erwähnt, „als dies bei externen Rechtsanwälten<br />
im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit von de-<br />
25) Seitz, EuZW 2010, 761 (761); Berrisch, EuZW 2010, 786 (786); des<br />
Weiteren bereits zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott:<br />
Seitz, EuZW 2010, 524 (526); Gronemeyer/Slobodenjuk, EWS<br />
2010, 308 (315).<br />
26) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />
27) LG Bonn, B v 29. 9. 2005, 37 Qs 27/05 NStZ 2007, 605 (6<strong>06</strong>).<br />
28) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41; s auch Generalanwältin Kokott<br />
(o FN 2) RN 163 ff.<br />
29) Vgl Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />
30) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />
RN 45.<br />
31) Vgl Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />
32) Seitz, EuZW 2010, 761 (761); Berrisch, EuZW 2010, 786 (786).<br />
33) Vgl Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 69.<br />
34) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41; aA Burrichter (o FN 1) Vor<br />
Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 49.<br />
35) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45) mwN.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
en Mandanten der Fall wäre“. 36) Insoweit bleiben eher<br />
die Kritiker in diesem Punkt eine Antwort schuldig,<br />
weshalb Syndikusanwälte trotz dieser tatsächlichen arbeitsorganisatorischen<br />
Umstände in demselben Maße<br />
als unabhängig einzustufen seien wie externe Rechtsanwälte.<br />
Die Berufung auf den Umstand, dass die Modernisierung<br />
des Kartellverfahrensrechts durch die VO<br />
2003/1 sowie die zunehmende Bedeutung von unternehmensinternen<br />
Compliance-Programmen zur Sicherstellung<br />
von wettbewerbskonformem Verhalten<br />
zu einem erhöhten Bedarf an Rechtsberatung führen,<br />
welche am effizientesten durch Syndikusanwälte erbracht<br />
werden könne, kann ebenfalls nicht überzeugen.<br />
Stattdessen erscheint der Hinweis der Generalanwältin<br />
Kokott – unbenommen der wichtigen Rolle von Syndikusanwälten<br />
– sachgemäß, dass die Verbundenheit eines<br />
Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber nicht nur im<br />
Lichte effizienter Arbeitsvorgänge betrachtet werden<br />
könne. 37) Überdies sei die von Syndikusanwälten erbrachte<br />
Rechtsberatung im Rahmen von Compliance-<br />
Programmen zu einem großen Teil „allgemeiner Natur“<br />
und habe „keinen konkreten Bezug zur gegenwärtigen<br />
oder künftigen Ausübung der Verteidigungsrechte“,<br />
so dass die Geltendmachung des Anwaltsprivilegs<br />
bereits regelmäßig an der ersten der beiden in<br />
AM&S bestimmten Voraussetzungen scheitere. 38)<br />
Anders als Unternehmensjuristen sehen sich externe<br />
Rechtsanwälte bei Verstößen gegen anwaltliche Berufspflichten<br />
oftmals disziplinarischen Maßnahmen, Ansehensverlust<br />
und Haftungsansprüchen Dritter ausgesetzt.<br />
Infolge ihrer Unabhängigkeit sind sie eher imstande<br />
und aufgrund standesrechtlicher Bindungen sogar<br />
verpflichtet, von einem ihnen angetragenen Mandat<br />
gegebenenfalls Abstand zu nehmen. 39) Im Gegensatz<br />
dazu stehen Syndikusanwälte in einem wirtschaftlichen<br />
Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber und sind<br />
in der Regel nicht in der Lage, sich ihre Mandanten<br />
und Fälle selbst auszusuchen. Aufgrund ihrer Eingliederung<br />
in eine hierarchische Unternehmensstruktur<br />
mangelt es ihnen häufig auch an der Freiheit, Tätigkeiten<br />
oder Aufträge abzulehnen, selbst wenn sie diese<br />
möglicherweise als unvereinbar mit dem ethischen<br />
und standesrechtlichen Verhaltenskodex ansehen. 40)<br />
Auch haftungsrechtlich besteht eine andere Situation,<br />
da bei Syndikusanwälten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />
stehen, die Anwaltshaftung<br />
meistens durch arbeitsvertragliche Regelungen verdrängt<br />
werden dürfte. 41)<br />
Insgesamt gesehen ist somit die unterschiedliche Bewertung<br />
der Unabhängigkeit von Syndikusanwälten<br />
und externen Rechtsanwälten und folglich auch die ablehnende<br />
Haltung des EuGH gegenüber einer Ausweitung<br />
des persönlichen Anwendungsbereiches des Anwaltsprivilegs<br />
auf Syndikusanwälte angemessen. Andere<br />
Rechtsordnungen mögen vor dem Hintergrund ihrer<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
jeweiligen nationalen Regelungen zu anderen Ergebnissen<br />
kommen. Aber für den europäischen Rechtsraum<br />
ist die Entscheidung des EuGH richtig und führt<br />
auch in der Praxis zu adäquaten Ergebnissen.<br />
3. Auswirkungen der Entscheidung<br />
Das Urteil des EuGH ist von Seiten der Anwaltschaft<br />
auch deshalb kritisiert worden, weil es zu einer vermehrten<br />
Inanspruchnahme der externen Anwälte führen<br />
würde. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Das<br />
grundsätzliche Verständnis des Anwaltsprivilegs hat<br />
sich durch die letztinstanzliche Entscheidung des<br />
EuGH nicht geändert, vielmehr wurde lediglich die seit<br />
mehreren Jahrzehnten aus AM&S bekannte Rsp im<br />
Wesentlichen aufrechterhalten. Insoweit hat sich auch<br />
nicht die Situation für Unternehmen geändert, die in<br />
wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten anwaltlichen<br />
Rechtsrat in Anspruch nehmen wollen. Die frühzeitige<br />
Einschaltung von externen Rechtsanwälten stellt daher<br />
aus Unternehmenssicht weiterhin42) – und nicht erst seit<br />
dem Urteil des EuGH – die einzige wirksame Vorgehensweise<br />
dar, um sich gegebenenfalls später im Rahmen<br />
von Ermittlungen der Kommission iSd Art 17 ff<br />
der VO 2003/1 auf das Anwaltsprivileg berufen zu können.<br />
Auf Syndikusanwälte als Schnittstelle zwischen<br />
Unternehmensleitung und externem Rechtsbeistand<br />
kann dabei aber auch in Zukunft nicht verzichtet werden.<br />
43)<br />
Auf die Ausführungen des EuG in der erstinstanzlichen<br />
Entscheidung, dass die Kommission nicht berechtigt<br />
sei, „vom Inhalt eines [vom Anwaltsprivileg geschützten]<br />
Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, bevor<br />
es eine Entscheidung erlassen hat, die es dem betreffenden<br />
Unternehmen ermöglicht, in zweckdienlicher<br />
Weise das Gericht und gegebenenfalls den für die Gewährung<br />
vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter<br />
anzurufen“, 44) ist der EuGH nicht eingegangen, da<br />
diese Frage nicht Gegenstand des EuGH-Verfahrens<br />
war. Es ist aber davon auszugehen, dass das Anwaltsprivileg<br />
im Grundsatz nach wie vor nicht nur die Verwertung<br />
von geschützten Dokumenten, sondern auch die<br />
Einsichtnahme in diese verbietet. 45) In der Praxis erlau-<br />
36) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 70; der EuGH spricht in diesem<br />
Zusammenhang von „engen Bindungen [des Syndikusanwalts] an<br />
seinen Arbeitgeber“,sEuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals<br />
(o FN 14) RN 49.<br />
37) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 114 ff, insb RN 118.<br />
38) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 120.<br />
39) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (48).<br />
40) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (49).<br />
41) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41.<br />
42) So iÜ auch Berrisch, EuZW 2010, 786 (787).<br />
43) Deister, Dt AnwaltSpiegel 2010/20, 6 (8).<br />
44) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8) RN 85 f.<br />
45) Vgl Nowak in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Komm z KartellR<br />
2 (2009) Art 20 VerfVO RN 72.<br />
Abhandlungen<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
269
Abhandlungen<br />
270<br />
ben die Unternehmen der Kommission allerdings oftmals<br />
einen kursorischen Blick in die vermeintlich geschützten<br />
Dokumente, so dass sich die Inspektoren<br />
vor Ort davon überzeugen können, ob das Dokument<br />
nach erstem Anschein vom Anwaltsprivileg geschützt<br />
ist. Dies hat sich bewährt, weil sich die Risiken des Unternehmens<br />
bei kursorischem Blick auf die Dokumente<br />
in Grenzen halten. Die Kommission erhält ohne Kopie<br />
des Dokuments keinen Beweis für einen eventuellen<br />
Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die kursorische<br />
Einsichtnahme reduziert auch das Risiko für das Unternehmen<br />
im Fall einer ungerechtfertigten Verweigerung<br />
der Einsichtnahme und/oder Anfertigung einer Kopie,<br />
die sich uU bußgelderhöhend auswirken kann. 46)<br />
Die Kritiker des EuGH-Urteils beschäftigen sich im<br />
Übrigen nicht ausreichend mit der Frage, welche Folgen<br />
es gehabt hätte, wenn der EuGH sich für eine Ausweitung<br />
des Anwaltsprivilegs auf die Korrespondenz<br />
mit Syndikusanwälten entschieden hätte. Angenommen,<br />
der EuGH hätte sich für eine Ausweitung auf Syndikusanwälte<br />
ausgesprochen, wäre insoweit unstreitig<br />
gewesen, dass die direkte Korrespondenz von Unternehmensteilen<br />
(Geschäftsleitung, Vertrieb etc) mit<br />
den Syndikusanwälten vom Anwaltsprivileg erfasst<br />
wäre, soweit es sich um die Einholung von Rechtsrat<br />
zum Wettbewerbsrecht handelt. Im Lichte der Hiltiund<br />
Akzo-Rsp wäre aber wohl auch eine Ausweitung<br />
auf vorbereitende und nachbereitende Dokumente<br />
möglich gewesen. Dies hätte in der Praxis sehr weitreichende<br />
Folgen. Demnach wäre wohl nur noch der Informationsaustausch<br />
zwischen den Unternehmen von<br />
der Europäischen Kommission uneingeschränkt einsehbar<br />
und verwertbar. Eine massive Einschränkung<br />
des Handlungsspielraums der Kommission im Rahmen<br />
von wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen sowie erhebliche<br />
Rechtsunsicherheit wären die Folge. In diesem<br />
Zusammenhang sei auch auf das Allgemeininteresse<br />
an einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln<br />
im europäischen Binnenmarkt hingewiesen. Mit<br />
der nun erfolgten E des EuGH hingegen ist eine klar<br />
abgrenzbare Lösung gefunden worden, die das Anwaltsprivileg<br />
eindeutig von dem Status eines externen<br />
Rechtsanwaltes abhängig macht und dadurch für<br />
Rechtssicherheit sorgt. Das Urteil des EuGH leistet somit<br />
einen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz bei<br />
von der Kommission eingeleiteten Wettbewerbsverfahren<br />
für alle daran Beteiligten.<br />
Abschließend sei erwähnt, dass – entgegen dem Eindruck,<br />
der von der Anwaltschaft vermittelt wird – bereits<br />
mit der AM&S-Rsp eine extensivere Auslegung<br />
des Anwaltsprivilegs gewährleistet ist, als dies in einer<br />
Vielzahl von Mitgliedstaaten der Fall ist. Dies betrifft<br />
bspw den auf EU-Ebene vom Anwaltsprivileg umfassten<br />
Schutz von in den Geschäftsräumen eines Mandanten<br />
befindlichen Unterlagen sowie von Dokumenten,<br />
die schon vor dem Beginn eines wettbewerbsrechtli-<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
chen Ermittlungsverfahrens mit einem externen<br />
Rechtsanwalt ausgetauscht worden sind. 47)<br />
IV. Offene Fragen zum persönlichen<br />
Anwendungsbereich des<br />
Anwaltsprivilegs<br />
Auch nach dem Urteil des EuGH verbleiben offene<br />
Fragen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs<br />
des Anwaltsprivilegs. Insbesondere stellt sich<br />
die Frage, ob die Korrespondenz mit Patentanwälten<br />
sowie mit in Drittstaaten (dh nicht in der EU) zugelassenen<br />
externen Rechtsanwälten vom Anwaltsprivileg<br />
geschützt ist. Eine weitere kürzlich von der Kommission<br />
zu behandelnde Frage war, ob die als vertraulich<br />
markierte Korrespondenz zwischen Anwälten, die verschiedene<br />
Unternehmen vertreten, von der Kommission<br />
eingesehen werden kann, wenn der Anwalt die<br />
Korrespondenz seinem Mandanten zur Stellungnahme<br />
übersandt hat und sie dort von der Kommission im<br />
Rahmen einer Nachprüfung vorgefunden wird.<br />
1. Patentanwälte<br />
Im Hinblick auf die Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />
und Patentanwälten ist es bislang zu keiner gerichtlichen<br />
Entscheidung gekommen, so dass ausdrückliche<br />
Stellungnahmen sowohl von Seiten des EuG als<br />
auch des EuGH ausstehen.<br />
Es muss aber wohl davon ausgegangen werden, dass<br />
das Anwaltsprivileg die Korrespondenz des Unternehmens<br />
mit Patentanwälten grundsätzlich nicht erfasst,<br />
auch nicht die mit externen Patentanwälten, es sei<br />
denn, dass diese gleichzeitig als externe zugelassene<br />
Rechtsanwälte tätig sind. Hierfür lässt sich insbesondere<br />
anführen, dass Patentanwälte typischerweise nicht<br />
denselben standesrechtlichen Regeln wie Rechtsanwälte<br />
unterliegen.<br />
Auch der sachliche Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs<br />
spricht in einem solchen Fall gegen eine Anwendung<br />
des Anwaltsprivilegs. Die Korrespondenz<br />
zwischen einem Patentanwalt und seinem Mandanten<br />
bezieht sich üblicherweise nicht auf Rechtsrat, der<br />
wettbewerbsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand<br />
hat. Insoweit sind also die schützenswerten Verteidigungsrechte<br />
im Wettbewerbsverfahren nicht berührt.<br />
Selbst in der Mehrheit der Mitgliedstaaten, in denen<br />
eine Verpflichtung zur Wahrung beruflicher Verschwiegenheit<br />
für Patentanwälte existiert und entspre-<br />
46) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8) RN 79.<br />
47) Vgl zum in Deutschland restriktiver ausgelegten Anwaltsprivileg in<br />
der zuletzt genannten Konstellation: LG Bonn, B v 29. 9. 2005,<br />
37 Qs 27/05 NStZ 2007, 605 (6<strong>06</strong>).<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
chend ein gewisser Schutz anerkannt ist, besteht dieser<br />
nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie für externe<br />
zugelassene Rechtsanwälte. Eine dem Anwaltsprivileg<br />
für unabhängige Rechtsanwälte gleichgestellte, eindeutige<br />
und einheitliche Anerkennung des Schutzes für Patentanwälte<br />
durch die Mitgliedstaaten scheint insoweit<br />
nicht angenommen werden zu können.<br />
2. In Drittstaaten zugelassene externe<br />
Rechtsanwälte<br />
Bereits in AM&S hat sich der EuGH dahingehend geäußert,<br />
dass der „Schutz des Schriftverkehrs zwischen<br />
Anwalt und Mandant ohne Unterschied allen Rechtsanwälten<br />
zukommen [muss], die in einem Mitgliedstaat<br />
zugelassen sind“. 48) Infolge der Bezugnahme des EuGH<br />
auf die in der RL 77/249 des Rates49) niedergelegten gemeinsamen<br />
Rechtsvorschriften, die die Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufs in Europa regeln, können zumindest<br />
indirekt die Grenzen des Anwaltsprivilegs<br />
dahingehend verstanden werden, dass dessen persönlicher<br />
Anwendungsbereich die Korrespondenz mit in<br />
Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />
nicht umfasst. 50) Trotz ansonsten weitreichender Ausführungen<br />
zur Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />
und Anwälten hat der EuGH in seiner nun ergangenen<br />
E dazu nicht erneut Stellung bezogen, weil es auf diese<br />
Frage nicht ankam. Ob also Rechtsrat, der von in Europa<br />
nicht zugelassenen externen Rechtsanwälten erteilt<br />
wird, vom Anwaltsprivileg erfasst wird, bleibt daher<br />
zweifelhaft.<br />
Indessen hat sich Generalanwältin Kokott in ihren<br />
Schlussanträgen klar gegen eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs<br />
auf derartige Korrespondenz mit in<br />
Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />
ausgesprochen. Sie verweist darauf, dass – im Gegensatz<br />
zu den Mitgliedstaaten –„im Verhältnis zu Drittstaaten<br />
im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage<br />
für die gegenseitige Anerkennung der Anwaltsdiplome<br />
und der standesrechtlichen Bindungen“ bestünde sowie<br />
dass bei manchen Drittstaaten bisweilen nicht einmal<br />
„eine hinreichend gefestigte rechtsstaatliche Tradition“<br />
sichergestellt sei, welche für die gebotene Unabhängigkeit<br />
der Rechtsanwälte „als Mitgestalter der Rechtspflege“<br />
unabdingbar sei. 51) Darüber hinaus könne die<br />
aufwendige Überprüfung der im Einzelfall im jeweiligen<br />
Drittstaat geltenden Vorschriften und anwaltlichen<br />
Berufspflichten vor dem Hintergrund der nicht immer<br />
gewährleisteten effizienten Kooperation mit Behörden<br />
von Drittstaaten nicht Aufgabe der Unionsgerichte<br />
oder der Kommission sein. 52)<br />
In den von der Europäischen Kommission veröffentlichten<br />
Leitlinien über die Durchführung von Verfahren<br />
auf der Grundlage der Art 101 und 102 AEUV<br />
heißt es in ähnlicher Weise, dass „der Schutz des Anwaltsprivilegs<br />
nur für Anwälte gilt, die berechtigt sind,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
ihren Beruf in einem der EU-Mitgliedstaaten auszuüben“.<br />
53)<br />
Nach persönlicher Auffassung der Autoren wäre es<br />
jedoch denkbar, de lege ferenda den persönlichen Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs auch auf die<br />
Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten aus bestimmten<br />
Drittstaaten auszuweiten. Eine solche Ausweitung<br />
auf externe Rechtsanwälte aus bestimmten<br />
Drittstaaten setzt allerdings voraus, dass gewisse Rahmenbedingungen<br />
erfüllt sind, soweit mit dem jeweiligen<br />
Drittstaat kein Übereinkommen zur gegenseitigen<br />
Anerkennung des Anwaltsprivilegs existiert. Die in<br />
Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälte<br />
müssen in vergleichbarem Maße unabhängig und standesrechtlichen<br />
Verpflichtungen im Hinblick auf ihre<br />
Stellung und Funktion unterworfen sein wie die in einem<br />
EU-Mitgliedstaat zugelassenen externen Rechtsanwälte.<br />
54) Außerdem muss im Gegenzug den in einem<br />
EU-Mitgliedstaat zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />
ebenfalls der Schutz des Anwaltsprivilegs in dem jeweiligen<br />
Drittstaat garantiert sein. In einem solchen<br />
Fall könnte die Kommission bekannt machen, für welche<br />
Länder eine solche Gleichwertigkeit vorliegt.<br />
Es ist aber nochmals zu betonen, dass diese Auffassung<br />
nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, die das Anwaltsprivileg<br />
nur für Rechtsrat von in der EU niedergelassenen<br />
Rechtsanwälten zulässt. Keinesfalls könnte im<br />
Übrigen akzeptiert werden, dass die Korrespondenz<br />
mit Syndikusanwälten aus diesen Drittstaaten vom Anwaltsprivileg<br />
erfasst würde, auch wenn in dem betreffenden<br />
Drittstaat nach dessen nationalem Recht das Anwaltsprivileg<br />
derartige unternehmensinterne Korrespondenz<br />
mit Syndikusanwälten schützt (wie zB in den USA).<br />
3. Vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />
Rechtsanwälten<br />
Eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs ist in der jüngeren<br />
Vergangenheit auch für die vertrauliche Korrespondenz<br />
zwischen Rechtsanwälten gefordert worden,<br />
die unterschiedliche Unternehmen, zB im Rahmen<br />
von Settlement-Verhandlungen, vertreten. 55) Derartige<br />
48) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 25.<br />
49) Siehe RL 77/249/EWG des Rates v 22. 3. 1977 zur Erleichterung der<br />
tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der<br />
Rechtsanwälte, ABl L 1977/78, 17.<br />
50) Vgl EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 26; im Ergebnis gleich: Burrichter (o<br />
FN 1) vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 51; Bischke in MünchKomm z<br />
KartellR (2007) vor Art 17 VO 2003/1 RN 17.<br />
51) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 190.<br />
52) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 190.<br />
53) Siehe Leitlinien der Europäischen Kommission über die Durchführung<br />
von Verfahren auf der Grundlage der Art 101 und 102 AEUV,<br />
RN 47 FN 37, erhältlich unter: http://ec.europa.eu/competition/<br />
consultations/2010_best_practices/best_practice_articles.pdf<br />
54) Vgl Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 42.<br />
55) Vgl E der Kommission v 23. 7. 2010 in der Rs Servier (39612).<br />
Abhandlungen<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
271
Abhandlungen<br />
272<br />
Korrespondenz solle – so wurde argumentiert – von der<br />
Kommission im Rahmen von Nachprüfungen nicht<br />
einsehbar sein, selbst wenn sie bei einem Unternehmen<br />
gefunden wird, das von einem der betroffenen Anwälte<br />
vertreten wird. Nach Ansicht der Kommission gibt es<br />
jedoch kein europaweites Prinzip, dass die Vertraulichkeit<br />
des Schriftverkehrs zwischen Anwälten schützt.<br />
Zudem beruht die Ausgestaltung dieses Prinzips – so<br />
es denn existiert – nicht auf nationalen Gesetzen, sondern<br />
auf Standesregeln. Schließlich ist auch der mögliche<br />
Schutzzweck einer solchen Regelung zu beachten.<br />
Im Gegensatz zum Anwaltsprivileg, das es dem Unternehmen<br />
erlaubt, bei laufenden oder erwarteten Wettbewerbsverfahren<br />
Rechtsrat einzuholen, verfolgt die<br />
Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten<br />
vornehmlich private Zwecke (zB die Erleichterung<br />
außergerichtlicher Einigung zwischen Parteien).<br />
Deshalb ist eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs auf<br />
die vertrauliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwälten<br />
abzulehnen. Dies gilt umso mehr, wenn die Korrespondenz<br />
im Rahmen einer Nachprüfung bei einem<br />
Unternehmen gefunden wird und diese Korrespondenz<br />
Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />
Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />
2009. XVI, 296 Seiten.<br />
Geb. EUR 76,–<br />
ISBN 978-3-214-00553-5<br />
von einem der beteiligten Anwälte an das Unternehmen<br />
übersandt worden ist.<br />
V. Zusammenfassung<br />
Mit seinem Urteil in der Rs Akzo hat der EuGH eine<br />
fundiert begründete und im Ergebnis richtige Entscheidung<br />
getroffen. Vor dem Hintergrund, dass dieses<br />
Verfahren von Seiten der Anwaltschaft als Musterverfahren<br />
geführt wurde, ist diese Entscheidung von<br />
grundsätzlicher Bedeutung. Der EuGH hat letztlich<br />
die Auffassungen der Kommission weitestgehend bestätigt.<br />
Entscheidend ist, dass durch das Urteil die<br />
Rechtslage mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich<br />
des Anwaltsprivilegs auf Syndikusanwälte<br />
letztinstanzlich geklärt wurde. Die höchstrichterliche<br />
Entscheidung des EuGH wird daher sowohl für Rechtsfrieden<br />
als auch für größere Rechtssicherheit infolge<br />
von erhöhter Transparenz sorgen, was im Sinne aller<br />
Beteiligten sein sollte.<br />
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dem Europarat und dem Europäischen<br />
Parlament einen Informationsbesuch abzustatten.<br />
In dem erstaunlichen, stark an das Pariser Centre<br />
Pompidou erinnernden Gerichtsgebäude des britischen<br />
Architekten Sir Richard Rogers wurde die Delegation<br />
von der früheren Rechtsanwaltskollegin und nunmehrigen<br />
österreichischen Richterin beim EGMR, Dr. Elisabeth<br />
Steiner, empfangen. Nach einem gemeinsamen<br />
Mittagessen und einer kurzen Filmvorführung über<br />
die Arbeitsweise des EGMR, erläuterte Steiner den<br />
Rechtsschutz vor dem Gerichtshof mit all seinen Eigenheiten<br />
und bis weit ins nationale Recht reichenden<br />
Auswirkungen. Besprochen wurden dabei auch besonders<br />
sensible Themen wie die mögliche Einführung<br />
von Gebühren, die Ausweitung der Verfahrenshilfe,<br />
der häufigere Gebrauch von Piloturteilen durch den<br />
EGMR oder die strikteren Kriterien für die Zulassung<br />
von Beschwerden. Bei einem Rundgang durch die Verhandlungssäle<br />
und die Sitzungsräume der Richter gab<br />
Steiner der Delegation auch einen Einblick in den Alltag<br />
und die praktischen Abläufe am Gerichtshof.<br />
Beim anschließenden Besuch im 1977 eingeweihten<br />
„Palais de l’Europe“ des Europarates wurden die Ver-<br />
Im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. V.l.n.r.:<br />
Vize-Präsident Dr. Friedrich Nusterer, Dr. Michael Pallauf,<br />
Präsident Dr. Birgit Breinbauer, Dr. Alix Frank-Thomasser,<br />
Vize-Präsident Dr. Rupert Wolff, Dr. Elisabeth Scheuba,<br />
Präsident Dr. Thomas Schreiner, Vize-Präsident Dr. Marcella<br />
Prunbauer-Glaser, Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler,<br />
Richterin Dr. Elisabeth Steiner, Vize-Präsident Dr. Josef<br />
Weixelbaum, Präsident Dr. Gabriele Krenn, Dr. Mag. Rupert<br />
Manhart, Dr. Mag. Peter Csoklich, Vize-Präsident Dr.<br />
Hannes Hammerschmidt, Vize-Präsident Mag. René Lindner,<br />
Generalsekretärin Mag. Silvia Tsorlinis, Vize-Präsident<br />
Dr. Wolfgang Kleibel<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Europa aktuell<br />
treter des ÖRAK in den „Hemicycle“ geführt, in dem<br />
sich heute die parlamentarische Versammlung und der<br />
Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des<br />
Europarates versammeln und in dem vor der Fertigstellung<br />
des neuen Straßburger Parlamentsgebäudes<br />
auch das Plenum des Europäischen Parlaments getagt<br />
hatte. Außerdem hatten sie Gelegenheit, mehr zu erfahren<br />
über die Funktionsweise des Europarates und<br />
insbesondere seines Ministerkomitees und seiner parlamentarischen<br />
Versammlung. Besonderes Interesse<br />
weckten die aus dem bevorstehenden Beitritt der Europäischen<br />
Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention<br />
sich ergebenden Komplikationen, nicht<br />
zuletzt auch im Bezug auf die fehlende Vertretung der<br />
Union im Ministerkomitee und in der parlamentarischen<br />
Versammlung des Europarats und die Bestellung<br />
eines Richters der Union im EGMR.<br />
Durch strömenden Regen ging es dann weiter zum<br />
neuen Gebäude des Europäischen Parlaments, wo die<br />
Delegation des ÖRAK von dem nur wenige Stunden<br />
danach zum ÖVP-Delegationsleiter gewählten Abgeordneten<br />
Othmar Karas und von der Vize-Präsidentin<br />
des Rechtsausschusses und Abgeordneten Evelyn Regner<br />
empfangen wurden. Während Karas ausführlich<br />
zur politischen Lage Stellung nahm und seine Pläne<br />
als designierter Delegationsleiter darlegte, ging Regner<br />
ein auf die wichtigsten, im Rechtsausschuss behandelten<br />
Dossiers wie die Reform der Brüssel I-Verordnung,<br />
den Entwurf für eine Erbrechts-Verordnung<br />
oder das Europäische Vertrags- und Gesellschaftsrecht.<br />
Krönender Abschluss des Tages war ein vom Ständigen<br />
Vertreter Österreichs beim Europarat, Botschafter<br />
Dr. Thomas Hajnoczi, gegebenes Walking Dinner mit<br />
Die Delegation des ÖRAK vor dem Europäischen Parlament<br />
273
Europa aktuell<br />
274<br />
Richterin Steiner, dem luxemburgischen EGMR-Richter<br />
und Kammerpräsidenten Dean Spielmann, dem<br />
liechtensteinischen EGMR-Richter Mark Villiger, den<br />
Abgeordneten zum Europäischen Parlament Regner<br />
und Lichtenberger sowie dem Generalsekretär des<br />
Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas<br />
Dr. Andreas Kiefer und weiteren Persönlichkeiten aus<br />
dem Europarat und der Ständigen Vertretung Österreichs.<br />
Der besondere Dank der österreichischen<br />
<strong>2011</strong>. XX, 300 Seiten.<br />
Br. EUR 49,–<br />
ISBN 978-3-214-00743-0<br />
Delegation gilt Richterin Steiner und den Europaabgeordneten<br />
Karas und Regner für den herzlichen<br />
Empfang und die interessanten Gespräche sowie insbesondere<br />
Botschafter Hajnoczi für die hervorragende Organisation<br />
des Besuchsprogramms und den ebenso<br />
gemütlichen wie anregenden Abend bei ihm.<br />
RA Benedict Saupe<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Told<br />
Grundfragen der Gesellschaft<br />
bürgerlichen Rechts<br />
Das vorliegende Werk bereitet die wesentlichen Probleme des Regelungskonzepts der GesBR auf und<br />
liefert Verbesserungsvorschläge, wie auf die bestehenden Unzulänglichkeiten privatautonom oder im<br />
Rahmen der nun diskutierten Reform reagiert werden könnte:<br />
• Ist das fl exible und formlose Modell auch das zukünftige Erfolgskonzept?<br />
• Soll eine GesBR auch zu ideellen und vermögensverwaltenden Zwecken betrieben werden können?<br />
• Besteht ein rechtspolitischer Bedarf nach einer rechtsfähigen GesBR?<br />
• Ist eine Verbesserung der Vermögens- und Haftungsordnung nötig?<br />
• Macht Einzelgeschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschafter Sinn?<br />
MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
e-Curia – Der elektronische Rechtsverkehr beim<br />
EuGH<br />
Der Europäische Gerichtshof wird im Herbst <strong>2011</strong><br />
ein Projekt in Betrieb nehmen, mit dem der elektronische<br />
Rechtsverkehr der Parteienvertreter mit allen<br />
3 Jurisdiktionen des Gerichtshofs auf freiwilliger Basis<br />
hergestellt wird. Das System wird ohne elektronische<br />
Signatur funktionieren und sich stark an der Funktionsweise<br />
des e-Banking orientieren. Es wird gebührenfrei<br />
sein und keine Anschaffung von Software durch den<br />
Anwalt erforderlich machen, da der Rechtsverkehr über<br />
ein passwortgeschütztes Benützerkonto im Internet abgewickelt<br />
werden wird.<br />
e-Curia wird dem Benützer auf Deutsch und in allen<br />
weiteren Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.<br />
Es bleibt den Rechtsanwälten und allen weiteren<br />
Benützern freigestellt, e-Curia für ihre Eingaben zu<br />
verwenden oder wie bisher Einsendungen per Post,<br />
Fax oder E-Mail vorzunehmen. Der Vorteil des elektronischen<br />
Rechtsverkehrs besteht jedoch darin, dass<br />
keine Anlagen in Papierform mehr hinterlegt oder<br />
nachgesendet werden müssen.<br />
Schematisch dargestellt, erfolgt die Eingabe von Dokumenten<br />
wie folgt. Der Rechtsanwalt oder andere<br />
Verfahrensbeteiligte wie die europäischen Institutionen,<br />
die Mitgliedstaaten oder die einzelstaatlichen Gerichte<br />
loggen sich mittels Benutzernamen und Passwort<br />
in das System ein. Sie identifizieren das Dokument in<br />
Bezug auf die Rechtssache, den Typ und die verwendete<br />
Sprache und übermitteln es im PDF-Format. Eine erfolgreiche<br />
Zustellung wird mit einer Eingangsanzeige<br />
des EuGH bestätigt.<br />
Im Gerichtshof wird die Eingabe von der Kanzlei der<br />
zuständigen Jurisdiktion ausgedruckt und mit den Originalakten<br />
der Rechtssache abgelegt. Eine elektronische<br />
Kopie wird zur internen Verwendung zirkuliert.<br />
Obwohl der Rechtsanwalt mittels einer E-Mail über<br />
eine Zustellung durch e-Curia informiert wird, muss<br />
er sich doch mindestens einmal in der Woche einloggen,<br />
um sein e-Curia-Benützerkonto selbst zu sichten<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
und Fristversäumnissen vorzubeugen. Eine Zustellung<br />
gilt als erfolgt, wenn sie im e-Curia-System geöffnet<br />
wird oder wenn 7 Tage seit der E-Mail-Benachrichtigung<br />
verstrichen sind.<br />
Im e-Curia-System werden die Fristen durch das<br />
Öffnen einer E-Mail ausgelöst. Erhalten beispielsweise<br />
mehrere Rechtsanwälte in einer Rechtssache eine Zustellung<br />
des EuGH, wird die Frist durch denjenigen<br />
Rechtsanwalt ausgelöst, der als erster die E-Mail öffnet,<br />
mit der auf die Zustellung hingewiesen wird. Sämtliche<br />
Eingaben und Zustellungen in einer Rechtssache können<br />
noch 6 Monate über den Verfahrensabschluss hinaus<br />
über e-Curia eingesehen werden.<br />
Der EuGH erwägt, den Rechtsanwälten die Möglichkeit<br />
einzuräumen, neben dem strikt persönlichen<br />
Hauptbenützerkonto ein von diesem Hauptkonto abhängiges<br />
„assistant account“ einzurichten, über das<br />
die Mitarbeiter des Anwalts den Posteingang regelmäßig<br />
sichten könnten. Zur Anmeldung bei e-Curia und<br />
zur Erstellung des Hauptbenützerkontos muss der ansuchende<br />
Rechtsanwalt durch Vorlage seiner Originaldokumente<br />
nachweisen, dass er berechtigt ist, vor einer<br />
der 3 EuGH-Jurisdiktionen aufzutreten, und dass er die<br />
Benutzerbestimmungen akzeptiert. Das einmal aktivierte<br />
Benützerkonto wird für 3 Jahre gültig sein.<br />
Die zur Inbetriebnahme e-Curias notwendigen Änderungen<br />
der Verfahrensregeln der 3 Jurisdiktionen<br />
sollen mehr oder weniger identisch ausfallen. Der Gerichtshof<br />
hat dem Rat den modifizierten Artikel 79 seiner<br />
Verfahrensregeln bereits zur Beschlussfassung unterbreitet.<br />
Der Gerichtshof wird auch Benützungsbedingungen<br />
für e-Curia ausarbeiten. Derzeit werden<br />
Tests mit Behörden in Spanien und Deutschland durchgeführt;<br />
auch die Kommission und das Europäische<br />
Parlament sollen demnächst einbezogen werden.<br />
RA Benedict Saupe<br />
ÖRAK Büro Brüssel<br />
Europa aktuell<br />
275
Aus- und Fortbildung<br />
276<br />
AVM<br />
Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />
Im Anhang finden Sie das Jahresprogramm der AVM<br />
für das Jahr <strong>2011</strong>.<br />
Neben Mediations-Fortbildungsseminaren haben<br />
wir auch heuer wieder unseren Schwerpunkt auf Kommunikation<br />
und Collaborative Law gelegt.<br />
Im September dieses Jahres findet in Grado die Jubiläumsveranstaltung<br />
„Kommunikation für Fortgeschrittene,<br />
Grado V“ statt, zu der wir alle Interessierten recht<br />
herzlich einladen dürfen.<br />
Das Collaborative Law Vernetzungstreffen findet<br />
heuer zum dritten Mal wieder in Mondsee statt. Diesmal<br />
haben wir aber den Kreis der Teilnehmer über Österreich<br />
hinaus erweitert und hoffen, Interessierte an<br />
der CL-Ausbildung auch aus den Nachbarländern bei<br />
uns begrüßen zu dürfen.<br />
Zudem wird das Treffen verstärkt durch einen Seminarteil,<br />
den die englischen Kollegen William Hogg und<br />
Duane Plant abhalten.<br />
Am Beginn unserer Seminarreihe stand heuer das<br />
Seminar mit der Präsidentin des ÖBVP, Frau Dr. Eva<br />
Mückstein, zum Thema „Das Kind im Scheidungs-<br />
H. Hausmaninger<br />
The Austrian Legal System<br />
4 th Edition <strong>2011</strong>.<br />
XX, 302 Seiten. Br. EUR 58,50<br />
ISBN 978-3-214-00507-8<br />
und Trennungskonflikt der Eltern“. Das Seminar war<br />
ein großer Erfolg, was sich allein schon aus der Teilnehmeranzahl<br />
ergab, die so groß war, dass wir das Seminar<br />
teilnehmermäßig schließen mussten. Es ist ganz offensichtlich,<br />
dass sowohl im Familien- als auch im Wirtschaftsrecht<br />
der Trend in die Richtung geht, dass Konflikte<br />
nach Möglichkeit erst dann zu Gericht getragen<br />
werden sollen, wenn alle anderen alternativen Konfliktlösungsmodelle<br />
gescheitert sind.<br />
Daher auch das in den vergangenen zwei Jahren verstärkt<br />
wahrnehmbare Interesse an neuen Konfliktlösungsmodellen<br />
wie Mediation und Collaborative Law.<br />
Kommunikation ist darüber hinaus ein Thema, das jede<br />
Anwältin und jeden Anwalt interessieren muss, weil wir<br />
in unserem Beruf ständig mit dem Problem der „guten<br />
Kommunikation“ zu tun haben.<br />
Wir würden uns daher freuen, wenn wir auch heuer<br />
wieder, wie in den vergangenen Jahren, möglichst viele<br />
Kolleginnen und Kollegen für unsere Themen interessieren<br />
könnten und bei unseren Seminaren begrüßen<br />
dürften.<br />
RA Dr. Michael Czinglar<br />
Generalsekretär der AVM<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
AVM<br />
Mediationsausbildung <strong>2011</strong><br />
„Große Gruppen bewegen“ –Moderation von<br />
Großgruppen<br />
Termin: Samstag, 11. Juni <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />
=9UE<br />
Referent: Dipl.-Ing. Georg Tappeiner<br />
Ort: Wien<br />
Kommunikation für Fortgeschrittene Grado V<br />
Termin: Freitag, 16. September und Samstag,<br />
17. September <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />
Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />
Ort: Grado<br />
Collaborative Law Ausbildung –<br />
Collaborative Practice<br />
Termin: Freitag, 30. September <strong>2011</strong> und Samstag,<br />
1. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />
ReferentInnen: Sabine Sommerhuber, Dr. Friedrich<br />
Schwarzinger<br />
Ort: Wien<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Collaborative Law Vernetzungstreffen/<br />
CL-Seminar<br />
Termin: Freitag, 7. Oktober <strong>2011</strong> und Samstag,<br />
8. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />
ReferentInnen: William Hogg/Duane Plant, Zuzana Ocenasova<br />
Ort: Mondsee<br />
Konflikte greifbar machen – Aufstellung & Co<br />
Termin: Samstag, 15. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15<br />
Uhr=9UE<br />
Referent: Mag. Christoph Koder<br />
Ort: Wien<br />
Entwicklungsphasen von Unternehmen –<br />
Ansatzpunkte für Mediation bzw mediatives<br />
Gespräch<br />
Termin: Samstag, 12. November <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15<br />
Uhr=9UE<br />
Referentin: Dr. Tina Gruber-Mücke<br />
Ort: Wien<br />
Marek · Jerabek<br />
Korruption und Amtsmissbrauch<br />
4. Auflage<br />
4. Auf lage. <strong>2011</strong>. VI, 120 Seiten.<br />
Br. EUR 28,–<br />
ISBN 978-3-214-03871-7<br />
Wer ist Amtsträger im strafrechtlichen Sinn? Darf der Vorgesetzte Untergebene zu privaten Arbeiten<br />
heranziehen? Dürfen dienstlich erworbene Flugmeilen privat genützt werden? Was wird unter<br />
„Anfüttern“ verstanden? Dieses Werk bietet Ihnen alle relevanten Antworten – präzise und mit<br />
größtmöglichem Praxisbezug.<br />
Sie fi nden:<br />
• die rechtlichen Grundlagen – Wesentliches Punkt für Punkt<br />
• viele Beispiele – Problemstellungen anschaulich aufgezeigt<br />
• kurze Defi nitionen – das Wichtigste auf einen Blick<br />
• 8 Fallbeispiele – für die Anwendung in der Praxis.<br />
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Aus- und Fortbildung<br />
277
Aus- und Fortbildung<br />
278<br />
Anwaltsakademie<br />
Terminübersicht Juni <strong>2011</strong> bis August <strong>2011</strong><br />
Juni <strong>2011</strong><br />
3. und 4. 6.<br />
Special<br />
Internet – New Media<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>03A/8<br />
WIEN<br />
16. bis 18. 6.<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>16/2<br />
BRUNN/GEBIRGE<br />
17. und 18. 6.<br />
Basic<br />
Steuern und Abgaben<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/5<br />
GRAZ<br />
17. und 18. 6.<br />
Special<br />
Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/3<br />
ST. GEORGEN i. A.<br />
17. und 18. 6.<br />
Key qualifications<br />
WIEN<br />
Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/8<br />
20. 6. WIEN<br />
Expertengespräch mit Univ.-Prof. Dr. Wilhelm:<br />
MEL, Meinl-Bank und die Folgen für das Zivilrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>20/8<br />
21. 6. WIEN<br />
Seminarreihe Steuerrecht:<br />
6. Finanzstrafrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>21/8<br />
27. 6. WIEN<br />
Update<br />
Update für Insolvenzverwalter<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>27/8<br />
29. 6. WIEN<br />
Privatissimum<br />
Neuerungen im Firmenbuchverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>29/8<br />
Steuern und Abgaben<br />
Basic<br />
Dieses Basisseminar führt in die Grundbegriffe des Abgabenrechts<br />
ein. Insbesondere werden jene Steuerbereiche<br />
beleuchtet, die für den Anwalt von Bedeutung<br />
sind, sei es als Parteienvertreter, als Vertragsverfasser<br />
oder auch als Steuerzahler.<br />
30. 6. INNSBRUCK<br />
Update<br />
Vollstreckung fremdländischer Titel im EU-Raum<br />
unter besonderer Berücksichtigung österreichischer<br />
Titel in Deutschland<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>30/6<br />
Juli <strong>2011</strong><br />
1. und 2. 7.<br />
Basic<br />
INNSBRUCK<br />
Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft &<br />
die Folgen ihrer Auflösung<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/6<br />
1. und 2. 7.<br />
Key qualifications<br />
ST. GEORGEN i. A.<br />
Außergerichtliche<br />
zum Konsens<br />
Streitbeilegung: Vom Konflikt<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/3<br />
7. bis 9. 7.<br />
Key qualifications<br />
WIEN<br />
Außergerichtliche Streitbeilegung: Mediation und<br />
Kommunikation/Vom Konflikt zum Konsens<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0707/8<br />
8. und 9. 7.<br />
Basic<br />
Standes- und Honorarrecht<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0708/3<br />
ST. GEORGEN i. A.<br />
August <strong>2011</strong><br />
18. bis 20. 8. GAMLITZ/SÜDSTEIERMARK<br />
Basic<br />
Zivilverfahren<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0818/5<br />
26. und 27. 8. WIEN<br />
Special<br />
Strafverfahren II<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0826/8<br />
Planung/Referenten: Mag. Wolfgang Lampert, Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater in Graz<br />
Kommerzialrat Prof. Gerhard Gaedke, Steuerberater in<br />
Graz<br />
Vertretung: MMag. Dr. Christoph Denk, Wirtschaftsprüfer<br />
und Steuerberater in Graz, Johannes Kepler<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Universität Linz, Institut für Controlling und Consulting<br />
Termin: Freitag, 17. 6. <strong>2011</strong> und Samstag, 18. 6. <strong>2011</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Unternehmens- und Anteilskauf<br />
Special<br />
Das Seminar vermittelt eine praxisorientierte Übersicht<br />
über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der<br />
Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.<br />
Neben den durch den Erwerb von Unternehmen bzw<br />
Geschäftsanteilen tangierten – und zuletzt insbesondere<br />
im UGB und KartG neu geregelten – Normen<br />
des allgemeinen Zivil- und Handelsrechts, des Kartellund<br />
Fusionskontrollrechts sowie des Arbeits- und<br />
Mietrechts werden im Besonderen auch Vertragstech-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse, Am<br />
Sparkassenplatz 4<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/5<br />
nik sowie steuerliche Aspekte von Unternehmensund<br />
Anteilserwerben behandelt.<br />
Planung: Dr. Christoph Szep, RA in Linz<br />
Referenten: Dr. Christoph Szep, RA in Linz<br />
Mag. Dr. Robert Bachl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />
in Linz<br />
Termin: Freitag, 17. 6. <strong>2011</strong> und Samstag, 18. 6. <strong>2011</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: St. Georgen i. A., Söllinger , s Attergauhof<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/3<br />
Expertengespräch mit Univ.-Prof. Dr. Wilhelm: MEL, Meinl-Bank und die<br />
Folgen für das Zivilrecht<br />
Die oberstgerichtlichen Entscheidungen in Anlegerprozessen<br />
gegen die Meinl-Bank haben den zivilrechtlichen<br />
Vertrauensschutz entscheidend weiterentwickelt:<br />
– zur Vertragsauslegung,<br />
– zu den beim Wertpapierkauf geschuldeten Eigenschaften<br />
des Papiers,<br />
– zum Geschäftsirrtum und dessen Veranlassung,<br />
– zum Begriff des Zertifikats.<br />
Klarstellungen zu anderen hochbedeutsamen Fragen<br />
sind zu erwarten:<br />
Update für Insolvenzverwalter<br />
Update<br />
Es sollen Spezialthemen behandelt werden, die im Alltag<br />
eines Insolvenzverwalters von besonderer Bedeutung<br />
sind:<br />
Das Sanierungsverfahren wird am Seminartag fast genau<br />
ein Jahr Anwendung in der Praxis erfahren haben, eine Insolvenzrichterin<br />
wird aus ihren Erfahrungen berichten.<br />
Der Insolvenzverwalter braucht Informationen vom<br />
Schuldner, der oft nicht kooperativ ist. Die Möglichkeiten<br />
und Grenzen der Verhängung der Haft durch das<br />
Insolvenzgericht werden dargestellt.<br />
Geschäftsführer einer GmbH und Vorstand einer Aktiengesellschaft<br />
sind dem Insolvenzverwalter für pflichtgemäßes<br />
Verhandeln verantwortlich. Probleme der Haf-<br />
– culpa in contrahendo,<br />
– Marktmanipulation,<br />
– Einlagenrückgewähr,<br />
– Haftung von Organen und „Hintermännern“.<br />
Moderation: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />
Referent: Univ.-Prof. i. R. Dr. Georg Wilhelm, Of<br />
Counsel in Wien<br />
Termin: Montag, 20. 6. <strong>2011</strong><br />
Seminarort: Wien, Nouvel-Tower, Sofitel Vienna Stephansdom<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>20/8<br />
tung, Möglichkeiten des Geschäftsführers und des Vorstands<br />
der Haftung zu entgehen sowie die Höhe der Ansprüche<br />
der Insolvenzmasse aus juristischer und auch aus<br />
betriebswirtschaftlicher Sicht werden dargestellt. Ein<br />
Schwerpunkt wird die Ableitung der relevanten Kennzahlen<br />
nach dem URG aus dem Rechnungswesen und<br />
die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigenkapitals sein.<br />
Die Zulässigkeit bzw Wirksamkeit sowie Anfechtbarkeit<br />
einer Vorausabtretung von Forderungen durch<br />
den insolventen Schuldner hat für den Fall einer Insolvenzeröffnung<br />
große Relevanz. Die dazu bestehenden<br />
unterschiedlichen Stellungnahmen in Literatur und Judikatur<br />
werden dargestellt und kritisch analysiert.<br />
Bei der Insolvenz einer Personengesellschaft gibt es regelmäßig<br />
im Zusammenhang mit dem persönlich haf-<br />
Aus- und Fortbildung<br />
279
Aus- und Fortbildung<br />
280<br />
tendem Gesellschafter Sonderprobleme im Verfahren<br />
über den Sanierungsplan und über den Zahlungsplan.<br />
Lösungen und Erfahrungen aus der Praxis werden dargestellt.<br />
Die Insolvenzrichter werden Anregungen aus der Praxis<br />
geben, wie die Tätigkeit der Insolvenzverwalter reibungsfrei<br />
und die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens<br />
für alle Konkursorgane effizient gestaltet werden kann.<br />
Planung: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />
Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />
Dr. Dr. Gerhard Altenberger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />
allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter<br />
Sachverständiger in Wien<br />
Neuerungen im Firmenbuchverfahren<br />
Privatissimum<br />
Das Bestreben jedes Rechtsanwalts, der im Auftrag der<br />
jeweils berechtigten bzw verpflichteten Antragsteller<br />
Firmenbuchanträge abfasst und sodann dem Firmenbuchgericht<br />
übermittelt, ist es, dass diese Neueintragungen,<br />
Änderungen oder Löschungen möglichst rasch<br />
in der Datenbank des Firmenbuchs vollzogen werden<br />
können.<br />
Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, die –<br />
und seien es nur geringfügige – Veränderungen bzw<br />
Neuerungen im Firmenbuchverfahren zu kennen, um<br />
darauf entsprechend reagieren zu können. Diese Veränderungen<br />
können sich aufgrund neuer gesetzlicher<br />
Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />
HR Dr. Iva Hirt-Tlapak, Richterin am Handelsgericht<br />
Wien<br />
HR Dr. Lecia Ann Mettam, Richterin am Handelsgericht<br />
Wien<br />
Mag. Markus Sonnleitner, Richter am Landesgericht St.<br />
Pölten<br />
Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in Wien<br />
HR Dr. Rudolf Winter, Richter für Insolvenzrecht am<br />
Handelsgericht Wien<br />
Termin: Montag, 27. 6. <strong>2011</strong> = 2 Halbtage<br />
Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen Vienna<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>27/8<br />
Bestimmungen (siehe elektronischer Rechtsverkehr),<br />
aufgrund entsprechender Rechtsprechung (auch der<br />
ersten Instanz) sowie aufgrund der praktischen Usancen<br />
der Firmenbuchgerichte ergeben haben.<br />
Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />
Wien<br />
Referent: ADir. Walter Szöky, Diplomrechtspfleger in<br />
Firmenbuchsachen beim Handelsgericht Wien, Vizepräsident<br />
der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs<br />
Termin: Mittwoch, 29. 6. <strong>2011</strong> = 1 Halbtag<br />
Seminarort: Wien, OLG Wien<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>29/8<br />
Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft & die Folgen ihrer<br />
Auflösung<br />
Basic<br />
Darstellung des österreichischen Familienrechts, einschließlich<br />
der wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.<br />
Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />
Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />
nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />
den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />
Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />
vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />
von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />
muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />
beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />
Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />
Referenten: HR Dr. Edwin Gitschthaler, Richter des<br />
OGH<br />
Dr. Maria in der Maur-Koenne, RA in Wien<br />
Termin: Freitag, 1. 7. <strong>2011</strong> und Samstag, 2. 7. <strong>2011</strong><br />
= 3 Halbtage<br />
Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />
Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/6<br />
Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />
weiterhin fortzubilden.<br />
Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />
Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />
E-Mail: office@awak.at<br />
Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />
sich zu informieren und sich anzumelden.<br />
Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />
schriftlich Gültigkeit haben!<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung am<br />
6. Mai <strong>2011</strong> beschlossen:<br />
Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des<br />
Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung<br />
der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters“<br />
(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener<br />
Zeitung“ vom 14. Dezember 1977, 25. Oktober 1980,<br />
30. März 1983, 13. Juli 1984, 31. Mai 1989, 24. März<br />
1990, 30. März 1991, 14. Februar 1993, 24. Oktober<br />
1993, 23. März 1994, 10. Februar 1995, 29. Juni 1995,<br />
8. Oktober 1997, 13. Oktober 1998 [berichtigt am<br />
7. Dezember 1998], 22. April 1999, 28. September<br />
1999, 12. April 2000, 10. April 2001, 27. September<br />
2001, 2. Oktober 2002 und auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es [http://<br />
www.rechtsanwaelte.at] am 10. Mai 2004, 5. Oktober<br />
2004, 22. April 2005, 10. Oktober 2005, 15. Mai<br />
20<strong>06</strong>, 3. Oktober 20<strong>06</strong>, 2. Mai 2007, 8. Oktober 2007,<br />
28. April 2008, 11. Mai 2009, 9. November 2009,<br />
3. Mai 2010), die, wenn nichts anderes vorgesehen,<br />
mit ihrer Kundmachung in Kraft tritt:<br />
Nach § 12 wird § 12 a eingefügt, der lautet wie<br />
folgt:<br />
Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen<br />
Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten<br />
beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt – in Wahrung seiner<br />
Treuepflicht – ein neues Mandat dann nicht übernehmen<br />
und muss ein bestehendes Mandat gegenüber<br />
allen betroffenen Parteien unverzüglich niederlegen,<br />
insbesondere wenn und sobald<br />
1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht<br />
bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten<br />
oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten<br />
Information besteht oder<br />
2. die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der<br />
neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen<br />
würden oder<br />
3. es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien<br />
kommt oder<br />
4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung<br />
auch nur gegenüber einer der Parteien<br />
nicht gesichert erscheint.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE<br />
RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />
am 10. Mai <strong>2011</strong>.<br />
Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />
Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung am<br />
6. Mai <strong>2011</strong> beschlossen:<br />
Änderung der „Allgemeinen Honorar-Kriterien“<br />
(AHK, kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es [http://www.<br />
rechtsanwaelte.at] am 10. Oktober 2005, am 28. April<br />
2008 und am 11. Mai 2009), die, wenn nichts anderes<br />
vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft tritt:<br />
§ 5 Z 16 lautet nunmehr wie folgt:<br />
16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)<br />
I. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />
das Erfüllungserfordernis einschließlich der<br />
bevorrechteten Forderungen<br />
II. Konkursverfahren<br />
a) bei Abschluss eines Sanierungsplanes das<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Amtliche Mitteilungen<br />
Erfüllungserfordernis einschließlich der<br />
Masseforderungen,<br />
b) bei Beendigung des Insolvenzverfahrens<br />
auf andere Art das zu verteilende Vermögen,<br />
sonst 10.900<br />
III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich<br />
auf Aus- oder Absonderungsrechte beziehen,<br />
sind gesondert zu bewerten.<br />
DER ÖSTERREICHISCHE<br />
RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />
Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />
Präsident<br />
Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />
<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />
am 10. Mai <strong>2011</strong>.<br />
281
Chronik<br />
282<br />
Reform der Strafprozessordnung in der Praxis<br />
9. Tiroler Anwaltssymposium befasste sich mit<br />
Auswirkungen der Reform in Österreich<br />
Am Freitag, 8. 4. <strong>2011</strong>, fand das 9. Tiroler Anwaltssymposium<br />
im Barocksaal des Grand Hotel Europa<br />
in Innsbruck statt. Eine hochkarätige Expertenrunde<br />
diskutierte unter der Leitung des Präsidenten<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Dr. Harald Burmann,<br />
die Auswirkungen der Reform der österreichischen<br />
Strafprozessordnung auf die Arbeit von Staatsanwälten,<br />
Richtern und Rechtsanwälten. An die 100 Teilnehmer<br />
waren der Einladung der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
gefolgt.<br />
Anwaltssymposium mit Mehrwert<br />
„Unser jährliches Tiroler Anwaltssymposium bietet die einzigartige<br />
Gelegenheit, gesellschaftlich relevante Themen<br />
aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten und mit einem<br />
interessierten Publikum zu diskutieren“, ist der Präsident<br />
der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Dr. Harald<br />
Burmann, vom Nutzen des Anwaltssymposiums überzeugt.<br />
Erfahrungen aus der Praxis<br />
Dr. Brigitte Loderbauer, Leiterin der Staatsanwaltschaft<br />
Innsbruck, erläuterte im Rahmen ihres Vortrages die<br />
Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren<br />
und unterstrich in dem Zusammenhang den Paradigmenwechsel<br />
im Selbstverständnis der Staatsanwaltschaft<br />
zu einer aktiven Behörde im Ermittlungsverfahren.<br />
Dr. Georg Putz, Richter des Landesgerichtes Innsbruck,<br />
veranschaulichte seine Perspektive als Haftschutz-<br />
und Ermittlungsrichter und verwies dabei auf<br />
die Notwendigkeit der Eigenständigkeit gerichtlicher<br />
Entscheidungen im Rechtsstaat.<br />
H. Hausmaninger<br />
The Austrian Legal System<br />
4 th Edition <strong>2011</strong>.<br />
XX, 302 Seiten. Br. EUR 58,50<br />
ISBN 978-3-214-00507-8<br />
Abschließend gewährte der Innsbrucker Rechtsanwalt<br />
Dr. Albert Heiss Einblick in seine Erfahrungen als<br />
Verteidiger im Strafprozess und betonte hierbei die Bedeutung<br />
der Verteidigung für den Zugang zu Rechtsschutzeinrichtungen.<br />
Präsident Burmann mit den Vortragenden. V.l.n.r.: Dr.<br />
Georg Putz, Dr. Brigitte Loderbauer, Präsident Dr. Harald<br />
Burmann, Dr. Albert Heiss. Fotonachweis: Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />
StPO Neu seit 1. 1. 2008 in Kraft<br />
Die Änderungen der österreichischen Strafprozessordnung<br />
traten am 1. 1. 2008 in Kraft. Zentrale Elemente<br />
der Reform sind die Neuregelung des Ermittlungsverfahrens,<br />
das nunmehr unter der Leitung der Staatsanwaltschaft<br />
steht, die Stärkung der Opferrechte sowie<br />
die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs.<br />
Mag. Johannes Lentner<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Disziplinarrecht<br />
§ 45 RL-BA 1977 – unzulässige Werbeaussendung, Wertreklame<br />
Der VfGH bestätigt die Rechtsansicht der OBDK, wonach eine sogenannte Wertreklame eine unzulässige<br />
Werbung darstellt.<br />
VfGH 9. 3. <strong>2011</strong>, B 603/10, OBDK 8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09<br />
Aus den Gründen:<br />
Im AnwBl 2010/6 318 ff wurde das Erk der OBDK vom<br />
8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09 veröffentlicht, wonach eine<br />
Werbemaßnahme, die im Anbieten unentgeltlicher<br />
Leistungen des RA besteht, unzulässig sei und insbesondere<br />
gegen das Verbot der marktschreierischen<br />
Werbung verstoße.<br />
Der VfGH hat die dagegen erhobene Beschwerde<br />
abgewiesen und führt in der Begründung aus:<br />
Zu den gegen § 45 Abs 3 lit a RL-BA 1977 vorgetragenen<br />
Bedenken:<br />
Die Verordnungsbestimmung des § 45 RL-BA 1977<br />
wird von § 10 Abs 2 RAO inhaltlich determiniert; dieser<br />
Gesetzesvorschrift ist – worauf die Beschwerde zutreffend<br />
verweist – nach der stJudikatur des VfGH (zB<br />
VfSlg 12.467/1990, 16.555/2002, 17.195/2004, 17.290/<br />
2004 und 18.290/2007) verfassungskonform nur der Inhalt<br />
beizumessen, dass RAe auch bei Werbemaßnahmen<br />
Ehre und Würde des Standes soweit zu wahren haben,<br />
dass das Ansehen der Rsp gwährleistet bleibt; auch<br />
der Verordnungsgeber hat eine solche verfassungskonforme<br />
Interpretation zu beachten. Eine Regelung, die<br />
eine „Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung“<br />
für RAe verbietet, überschreitet nach der angeführten<br />
Rsp des VfGH diesen (indirekt) durch die<br />
Verfassung vorgegebenen Rahmen jedoch nicht: Es ist<br />
nämlich im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die<br />
Werbung bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung<br />
von Standesinteressen Beschränkungen zu unterwerfen<br />
und „marktschreierische Werbung“ zu verbieten (s zur<br />
vergleichbaren Regelung für Ärzte VfSlg 18.278/2007,<br />
18.972/2007 mwN).<br />
Soweit der Bf (wenngleich verfehlt auch unter dem<br />
Blickwinkel der Verletzung im Recht auf Gleichheit aller<br />
Staatsbürger vor dem Gesetz) die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit<br />
der Wortfolge „Selbstanpreisung<br />
durch marktschreierische Werbung“ in § 45 Abs 3 lit a<br />
RL-BA 1977 mit der Begründung behauptet, dass der<br />
Begriff „marktschreierisch“ wertend sei und keinen klaren<br />
Tatsachenkern enthalte, weshalb die Vorschrift gegen<br />
das Bestimmtheitsgebot des Art 7 EMRK verstoße,<br />
ist ihm das (schon erwähnte) Erk VfSlg 16.555/2002<br />
entgegen zu halten, in dem ausdrücklich festgehalten<br />
wurde, dass der in der maßgeblichen Verordnungsstelle<br />
verwendete Terminus „marktschreierisch“ eine hinlängliche<br />
Deutung zulässt.<br />
Eine Verletzung des Bf wegen Anwendung einer<br />
rechtswidrigen generellen Norm liegt daher nicht vor.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Rechtsprechung<br />
Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:<br />
Der Bf macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />
geltend, da das Versenden der „Memo-Karten“<br />
anlässlich der Kanzleisitzverlegung innerhalb des<br />
bestehenden Mandantenstammes entgegen der Ansicht<br />
der bel Beh nicht als aufdringliche, lautstarke sowie<br />
sachlich unangemessene und somit marktschreierische<br />
Werbung einzustufen sei. Das Anbot der Erstellung eines<br />
Schenkungs- oder Übergabevertrages ohne Verrechnung<br />
eines Honorars sei nicht einer breiten Öffentlichkeit,<br />
sondern nur den vorhandenen Klienten<br />
unterbreitet worden. Ein Werbegeschenk, das letztlich<br />
an drei Interessenten adressiert gewesen sei, stelle auch<br />
keinen „glückspielartigen Vertrieb der rechtsanwaltlichen<br />
Leistung“ dar. Es handle sich vielmehr um ein<br />
marktübliches und allgemein akzeptiertes Werbegeschenk,<br />
das der Werbelinie des ÖRAK folge, die in jüngerer<br />
Zeit zu „progressiven“ Werbemaßnahmen ermuntert<br />
habe. Auch entspreche das „Verschenken“<br />
von seriöser anwaltlicher Leistung in vertretbarem<br />
Umfang anlässlich einer Kanzleisitzverlegung „viel<br />
eher dem Grundsatz des § 45 Abs 1 RL-BA“ 1977 (wonach<br />
ein RA „vornehmlich durch die Qualität seiner<br />
anwaltlichen Leistung“ wirbt) als „so manches in Zeitungen<br />
und Zeitschriften bejubelte und ,breitgetretene ,<br />
Kanzleifest“.<br />
Der Bescheid der bel Beh greift in das durch Art 10<br />
EMRK geschützte Recht des Bf ein:<br />
Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch<br />
auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser<br />
Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung<br />
und Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung<br />
von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher<br />
Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgebungen<br />
als auch Tatsachenäußerungen, aber<br />
auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK<br />
sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung<br />
dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich<br />
bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen,<br />
Einschränkungen oder Strafdrohungen vor,<br />
wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse<br />
der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit<br />
oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung<br />
der Ordnung und der Verbrechensverhütung,<br />
des Schutzes der Gesundheit und der Moral,<br />
des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer,<br />
zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen<br />
8282<br />
283
Rechtsprechung<br />
284<br />
8283<br />
Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens<br />
und der Unparteilichkeit der Rsp notwendig sind.<br />
Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die<br />
Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch<br />
der EGMR wiederholt ausgesprochen hat (s zB EGMR<br />
26. 4. 1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390;<br />
25. 3. 1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich<br />
vorgesehen sein, einen oder mehrere der in<br />
Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke<br />
verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder<br />
dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft<br />
notwendig“, mithin verhältnismäßig sein (vgl VfSlg<br />
12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001<br />
und 16.555/2002; Grabenwarter, Die Werbung der<br />
RAe aus grundrechtlicher Sicht, FS Laurer [2009] 1<br />
[17 f]).<br />
Angesichts der dargelegten Unbedenklichkeit der<br />
angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Bf im verfassungsgesetzlich<br />
gewährleisteten Recht auf Freiheit<br />
der Meinungsäußerung nur dann verletzt sein, wenn<br />
die bel Beh das (verfassungsgemäße) Gesetz oder die<br />
(gesetz- und verfassungsgemäße) Verordnung denkunmöglich<br />
angewendet hätte. Eine denkunmögliche<br />
Anwendung liegt auch vor, wenn die Behörde der<br />
Rechtsvorschrift fälschlich einen verfassungswidrigen<br />
– hier also: die besonderen Schranken des Art 10<br />
EMRK missachtenden – Inhalt beimisst (vgl VfSlg<br />
10.700/1985, 12.086/1989, 13.122/1922, 16.792/2003,<br />
18.290/2007).<br />
Ein solch qualifizierter Fehler kann der bel Beh jedoch<br />
nicht vorgeworfen werden:<br />
Der Auffassung der bel Beh, dass das mit der inkriminierten<br />
Aussendung erfolgte Anbieten einer unentgeltlichen<br />
Leistung (Errichtung eines Erbschafts- oder<br />
Schenkungsvertrages ohne Gegenleistung) an die „ers-<br />
Disziplinarrecht<br />
ten drei Anrufer“ am Eröffnungstag des neuen Kanzleisitzes<br />
(als „Belohnung für das Warten“) in Art einer<br />
„Auktion“ die Grenzen zulässiger Werbung überschreite,<br />
weil es sich unter den gegebenen Umständen<br />
um eine unsachliche und unangemessene Eigenwerbung<br />
handle, die den Tatbestand der verpönten marktschreierischen<br />
Selbstanpreisung iSd § 45 Abs 3 lit a<br />
RL-BA 1977 erfülle, ist aus verfassungsrechtlicher<br />
Sicht nicht entgegenzutreten.<br />
Zwar ist eine Äußerung im Zweifel verfassungskonform<br />
so auszulegen, dass sie unter den Schutzbereich<br />
des Art 10 EMRK fällt (zB VfSlg 18.290/2007; vgl auch<br />
Grabenwarter, aaO 11 ff). Mit Blick auf den aleatorischen<br />
Charakter der primär an Klienten sowie – mittelbar<br />
auch – an deren Freunde und Bekannte gerichteten<br />
Werbemaßnahme liegt in der Einschätzung, dass diese<br />
als Einsatz eines dem Leistungswettbewerb zwischen<br />
RAen fremden, dem Standesansehen abträglichen Mittels<br />
einzustufen ist, jedoch keine verfassungsrechtlich<br />
relevante Missachtung der besonderen Schranken des<br />
Art 10 EMRK. Auch ist kein in die Verfassungssphäre<br />
reichender Fehler dahin zu erkennen, dass der Eingriff<br />
in das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />
im Verhältnis zu den im öffentlichen Interesse<br />
gelegenen Standesinteressen unangemessenen wäre;<br />
auf die Tatsache des eingeschränkten Adressatenkreises<br />
der Aussendung hat die bel Beh im Rahmen der Strafbemessung<br />
Bedacht genommen.<br />
Anmerkung:<br />
Der VfGH konstatiert, dass § 45 Abs 3 lit a RL-BA 1977<br />
mit der Verfassung in Einklang steht und dass der Behörde<br />
2. Instanz auch nicht der Vorwurf gemacht werden könne,<br />
die Norm denkunmöglich angewendet zu haben.<br />
Klingsbigl<br />
§ 1 b RAO – Bezeichnung einer RA-Gesellschaft, präzisierende Klarstellung im Briefpapier<br />
Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in die Firma oder sonstige Unternehmensbezeichnung des<br />
RA ist verboten. Eine mögliche Irreführung des Betrachters des Briefpapiers kann aber durch eine präzisierende<br />
Klarstellung ausgeschlossen werden.<br />
OBDK 28. 2. <strong>2011</strong>, 3 Bkd 2/11<br />
Aus den Gründen:<br />
Die OBDK hatte mit Bescheid vom 8. 9. 2008, Bkv<br />
3/07, den Bescheid der RAK Wien bestätigt, wonach<br />
die Aufnahme der Phantasiebezeichnung „Eversheds“<br />
in den Firmenwortlauf oder die Bezeichnung der<br />
RA-Ges unzulässig sei.<br />
Die betroffene RA-Ges verwendete daraufhin das<br />
unten abgebildete Briefpapier.<br />
Der DR fällte einen Schuldspruch wegen Berufspflichtenverletzung,<br />
weil das Schriftbild des Briefpapiers<br />
bei nicht näher informierten präsumtiven Kunden<br />
oder Klienten den Eindruck zu erwecken geeignet ist,<br />
dass es sich bei „Lambert Eversheds“ um die Kurzbezeichnung<br />
„RA-Kanzlei Lambert“ handelt.<br />
Der dagegen erhobenen Berufung der DB gab die<br />
OBDK Folge, hob das angefochtene Erk auf und<br />
sprach die DB frei, mit folgender Begründung:<br />
Im angefochtenen Erk hob der DR zu Recht hervor,<br />
dass die Bezeichnung „Lambert Eversheds“ blickfängerisch<br />
gegenüber dem unten angeführten korrekten Firmenwortlaut<br />
hervorgehoben ist. Jedoch findet sich der<br />
Firmenwortlaut nicht etwa nur an verborgener Stelle,<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
sondern – wenngleich optisch zurücktretend – korrekt<br />
und nicht etwa schlecht leserlich wie Kleingedrucktes<br />
bei Lieferbedingungen, und dies überdies bei Herstellung<br />
des Konnexes zu Eversheds durch den Satz „Lambert<br />
Rae OG ist Mitglied von Eversheds International<br />
Limited“.<br />
Gebühren- und Steuerrecht<br />
Der Ausschuss der RAK Wien sah den Zusatz Eversheds<br />
als potentiell irreführend an. Dieser Meinung<br />
kann sich die OBDK nicht anschließen, weil durch<br />
die obzitierte Präzisierung klargestellt ist, was es mit<br />
Eversheds auf sich hat (Mitglied von Eversheds International<br />
Limited).<br />
Da kein Verstoß gegen Bestimmungen der RAO oder<br />
RL-BA vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.<br />
Anmerkung:<br />
Der erk Senat hat also den rechts unten im Briefpapier der<br />
DB angeführten Hinweis „Lambert RAe OG ist ein Mitglied<br />
von Eversheds International Limited“ als ausreichend<br />
angesehen, um die Gefahr der Irreführung iSd Rechtsansicht<br />
des DR auszuschließen. Festzuhalten ist, dass der Briefkopf<br />
„Lambert Eversheds“ erheblich größer abgedruckt ist als<br />
der genannte Hinweis rechts unten auf dem Briefpapier.<br />
Der erk Senat hält zwar zutreffend fest, dass dieser Hinweis<br />
„optisch zurücktretend ist“, er konstatiert aber, dass der Hinweis<br />
nicht etwa schlecht leserlich wie Kleingedrucktes bei Lieferbedingungen<br />
ist, er verneint daher die potentielle Eignung<br />
zur Irreführung.<br />
Klingsbigl<br />
§ 27 VwGG; § 276 BAO – Beginn der Säumnisfrist im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren<br />
Im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO beginnt die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann<br />
zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei<br />
es, dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es, dass nach Einbringen der Berufung bei der<br />
Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem<br />
UFS vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung<br />
bei ihm einlangt.<br />
VwGH 16. 12. 2010, 2010/16/0222<br />
Sachverhalt:<br />
Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass das FA mit B v<br />
12. 3. 2010 für den Bf NoVA festgesetzt hat. Gegen<br />
diesen B erhob der Bf mit Schriftsatz v 12. 4. 2010 Berufung.<br />
Mit Schreiben v 30. 7. 2010 verständigte das FA<br />
den Bf, dass die Berufung dem UFS als Abgbeh zweiter<br />
Instanz vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz v<br />
18. 10. 2010 erhob der Bf Säumnisbeschwerde vor<br />
dem VwGH.<br />
Spruch:<br />
Zurückweisung der Beschwerde.<br />
Aus den Gründen:<br />
Der Wortlaut des § 27 Abs 1 VwGG stellt für den Beginn<br />
des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine<br />
Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann<br />
ein Schriftsatz bei der obersten Beh ankommt, sondern<br />
darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der<br />
Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
§ 249 Abs 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei<br />
der Abgbeh einzubringen ist, die den angef B erlassen<br />
hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings<br />
die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur<br />
Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgbeh<br />
zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber<br />
eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit<br />
gegeben, die Berufung bei der Abgbeh erster Instanz<br />
(dem FA) oder bei der Abgbeh zweiter Instanz (dem<br />
UFS) einzubringen. Für die Entscheidung über die Berufung<br />
ist jedenfalls der UFS zuständig (§ 260 BAO).<br />
Deshalb trifft den UFS die Pflicht zur Entscheidung<br />
über die Berufung. Das FA als Abgbeh erster Instanz<br />
hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch<br />
Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg: „kann“<br />
in § 276 Abs 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung<br />
über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung<br />
hat die Abgbeh erster Instanz nach § 276 Abs 1 BAO<br />
nicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich<br />
die Frage, ob die Frist nach § 27 VwGG bei einer Be-<br />
Rechtsprechung<br />
8284<br />
285
Rechtsprechung<br />
286<br />
rufung, die zulässig bei der Abgbeh erster Instanz eingebracht<br />
wurde, bereits mit Einlangen der Berufung<br />
bei der Abgbeh erster Instanz beginnt.<br />
Mit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong>, BGBl I 143, hat der<br />
Gesetzgeber § 276 Abs 6 geändert und dabei die Bestimmung<br />
neu geschaffen, dass die Partei (§ 78 BAO)<br />
eine Vorlageerinnerung einbringen kann und diese Vorlageerinnerung<br />
unter bestimmten Voraussetzungen wie<br />
eine Vorlage der Berufung durch die Abgbeh erster Instanz<br />
wirkt. Mit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> wird der Berufungsvorlage<br />
an den UFS ausdrücklich eine Wirkung<br />
zuerkannt, wenn § 276 Abs 6 letzter Satz BAO festlegt,<br />
dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit<br />
in den Materialien zu dieser Novelle erwähnt wird,<br />
dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen<br />
habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage<br />
der Berufung an den UFS die Rechte der Abgbeh<br />
erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder<br />
eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt<br />
blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die<br />
Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt<br />
lassen, gerade keine Wirkung entfalten.<br />
Eine Gesamtschau dieser Rechtslage ergibt, dass § 27<br />
Abs 1 VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der<br />
Antrag einzubringen ist, dass § 249 Abs 1 BAO dem<br />
Berufungswerber allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt,<br />
die Berufung bei einer der dort genannten Stellen<br />
einzubringen und eine dieser Stellen der Gegner<br />
des Berufungswerbers im Berufungsverfahren (Amtspartei)<br />
ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung<br />
über die Berufung allein den unabhängigen Finanzsenat<br />
trifft und dass seit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> im Gesetz<br />
ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage<br />
und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings<br />
nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem Finanzamt<br />
eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin<br />
die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung<br />
besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich<br />
geregelt. Nach Ansicht des VwGH besteht seit der<br />
UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> die Wirkung einer Vorlage oder<br />
einer Vorlageerinnerung – da auch sonst keine andere<br />
rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist – darin,<br />
dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen<br />
der BAO die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann zu<br />
laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem<br />
die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei<br />
es, dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei<br />
es, dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgbeh<br />
erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung)<br />
dem UFS vorgelegt wird, oder<br />
wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter<br />
Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.<br />
Damit ist nach Ansicht des VwGH der Rechtsschutz<br />
des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er<br />
hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs 1 VwGG<br />
durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim<br />
UFS oder nach Einbringen der Berufung beim FA<br />
durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim UFS<br />
in Lauf zu setzen. Für den Beschwerdefall bedeutet<br />
dies, dass die Frist des § 27 VwGG mit Einlangen der<br />
mit 30. 7. 2010 datierten Vorlage der beim FA eingebrachten<br />
Berufung des Bf beim UFS begonnen hat<br />
und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am<br />
18. 10. 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die<br />
Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht<br />
und war daher durch einen gem § 12 Abs 3 VwGG gebildeten<br />
Senat gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.<br />
Anmerkung:<br />
1. Die vorliegende E des VwGH ist eine gute Entscheidung,<br />
da sie das eigentümliche Nebeneinander von Abgabenbehörde<br />
erster Instanz und Abgabenbehörde zweiter Instanz im Abgabenverfahrensrecht<br />
für Zwecke der Säumnisfristberechnung<br />
nunmehr befriedigend auflöst. Mit der Anknüpfung<br />
an Direkteinbringung beim UFS, Vorlage des FA an den<br />
UFS oder Vorlageerinnerung durch den AbgPfl wird künftig<br />
durchgängig auf den Wissenshorizont des UFS über die<br />
Rechtsmitteleinbringung abgestellt: Erst das Einlangen<br />
des Rechtsmittels in der Einflusssphäre des UFS löst die<br />
Säumnisfrist des § 27 Abs 1 VwGG aus.<br />
2. Damit wird die Säumnisfrist zwar vielfach verlängert,<br />
derRechtsschutz des AbgPfl aber in keiner Weise<br />
verkürzt. Geht es dem AbgPfl um eine rasche Entscheidung,<br />
so kann er die Berufung direkt beim UFS einbringen (und<br />
auf einen vorgelagerten Versuch der Überzeugung der<br />
Abgbeh erster Instanz zu einer bereits günstigen Berufungsvorentscheidung<br />
verzichten). Will der AbgPfl dagegen diesen<br />
Versuch unternehmen, so liegt es an ihm, via Vorlageerinnerung<br />
auf die Zeit zu blicken.<br />
3. Dem UFS bleiben für seine Entscheidung durch diese<br />
Rsp-Linie des VwGH in jedem Fall sechs Monate. Das sichert<br />
die Qualität der Entscheidung und erspart dem UFS<br />
unverschuldete Schelte für den Fall einer späten Vorlage<br />
der Berufung durch das FA. Der Zweck von behördlichen<br />
Säumnisfolgen als Sanktion gegen eigene Untätigkeit wird<br />
dadurch nunmehr sichergestellt (vgl umfassend zur Säumnis<br />
im Abgabenverfahrensrecht: Urtz, Säumnisvoraussetzungen<br />
in der BAO; Lang, Säumnisfolgen im verwaltungsgerichtlichen<br />
Verfahren; sowie Stöger, Die Voraussetzungen der<br />
Säumnisbeschwerde, in Holoubek/Lang, Rechtsschutz gegen<br />
staatliche Untätigkeit [<strong>2011</strong>, in Druck]).<br />
4. Die Begründung für diese Judikaturänderung (vgl<br />
zu Nachweisen aus der vorangegangenen Rsp Wanke, Zeitpunkt<br />
des Beginns einer Säumigkeit des UFS, UFSjournal<br />
<strong>2011</strong>, 45 ff) verortet der VwGH in der UFSG-Novelle<br />
20<strong>06</strong>. Darin wurde nämlich die Vorlageerinnerung geschaffen.<br />
Sie solle dieselbe Rechtswirkung wie eine Berufungsvorlage<br />
entfalten. Daraus schließt der VwGH, dass zumindest<br />
ab dieser Novelle eine Rechtswirkung von Berufungsvorlage<br />
durch das FA sowie von Vorlageerinnerung durch den AbgPfl<br />
besteht. Da sich die Novelle zur Art der Rechtswirkung der<br />
beiden Rechtsinstitute verschweigt (und nur Bereiche identi-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
fiziert, worauf sie gerade keine Wirkung entfalten sollen),<br />
schließt der VwGH diese Begründungslücke der Erläuterungen<br />
nunmehr durch seinen Hinweis auf die rechtliche Relevanz<br />
der beiden Rechtsinstitute hinsichtlich der Säumnisfolgen<br />
(zu weiteren – eher marginalen – Wirkungen s Ellin-<br />
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ger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, § 276 BAO Anm 40). Berufungsvorlage<br />
und Vorlageerinnerung werden damit<br />
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des UFS eingeräumt.<br />
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Zeitschriften<br />
" causa sport<br />
1| 50 Reisinger, Johannes: Der Rechtsanwalt als qualifizierter<br />
Spielervermittler<br />
" ecolex<br />
3 | 188 Majoros, Thomas: Das neue Theaterarbeitsgesetz<br />
192 Bammer, Armin: Die Beendigung von<br />
Bühnenarbeitsverträgen<br />
194 Riedler, Andreas: Schadenersatzpflicht irregeführter<br />
Anleger? Überlegungen aus Anlass der<br />
E 8 Ob 25/10 z und 4 Ob 65/10 b<br />
198 Kriegner, Johann: Das rechtliche Zusammenspiel<br />
des neuen VKrG mit dem FernFinG hinsichtlich<br />
der Rücktrittsrechte<br />
216 Hinterhofer, Hubert: Die Konfiskation – oder: Erweiterung<br />
des Sanktionensystems im österreichischen<br />
Strafrecht<br />
222 Ablasser-Neuhuber, Astrid und Florian Neumayr:<br />
Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />
in Kartellsachen (II)<br />
229 Reich-Rohrwig, Johannes: Memo: Drastische Verschärfung<br />
der Sanktionen bei Nichteinreichung<br />
des Jahresabschlusses<br />
230 Babinek, Alexander R. P.: Sind potenziell Begünstigte<br />
einer Stiftung rechtlos?<br />
232 Thaler, Christian und Roman Rericha: Checkliste:<br />
Grenzüberschreitende Verschmelzung nach<br />
dem SE-Regime<br />
240 Herzog, Andrea und Stefanie Stegbauer: Neue Regeln<br />
für die horizontale Zusammenarbeit im<br />
EU-Wettbewerbsrecht<br />
268 Moser, Christoph: Directors , Dealings – erwünschte<br />
Beteiligung oder verbotene Insidertransaktion?<br />
" Der Gesellschafter<br />
2| 69 Eigner, Wolfgang: Die Stellvertretung in der<br />
Hauptversammlung<br />
95 Rieder, Bernhard: Angaben zu Arbeitnehmern im<br />
Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG<br />
101 Arnold, Nikolaus: Stiftungsrechtliche Änderungen<br />
für Privatstiftungen durch das BBG <strong>2011</strong><br />
" immolex<br />
3| 70 Ehrlich, Daniela: Kriterien der Abrechnung gemäß<br />
Wohnungseigentumsgesetz 2002. Rechtsprechungsüberblick<br />
seit dem Jahr 2000<br />
74 Reiber, Andrea: Veränderungen am eigenen<br />
Wohnungseigentumsobjekt<br />
96 Kothbauer, Christoph: Zum Schriftformgebot des<br />
MRG<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
4 | 102 Prader, Christian und Christian Markl: Zu Vorbehalten<br />
und Vorgaben in Wohnungseigentumsverträgen<br />
von Bauträgern<br />
1<strong>06</strong> Wagner, Barbara: Die Mietzinshaftung beim Unternehmensübergang<br />
128 Kothbauer, Christoph: Zum Übergabehonorar des<br />
Verwalters<br />
" Juristische Blätter<br />
3 | 141 Bydlinski, Peter: Thesen zur praktischen Handhabung<br />
des „Transparenzgebots“ (§ 6 Abs 3<br />
KSchG)<br />
148 Graf, Georg: Der Monopolist, sein Kündigungsrecht<br />
und der Kontrahierungszwang. Überlegungen<br />
aus Anlass der Entscheidung 1 Ob<br />
143/10 a<br />
" Medien und Recht<br />
1| 3 Zöchbauer, Peter: Neues zum Redaktionsgeheimnis?<br />
Eine Anmerkung zur OGH-Entscheidung<br />
13 Os 130/10 g, 13 Os 136/10 i (MR 2010, 364)<br />
22 Reis, Leonhard: Zur Rechtfertigung „geringfügiger“<br />
Eingriffe in das Urheberrecht. Eine Analyse<br />
der Entscheidung des OGH 4 Ob 208/09 f<br />
– Mozart Symphonie No 41 (MR 2010, 2<strong>06</strong>)<br />
36 Marko, Roland und Dominik Hofmarcher: Anregung,<br />
Nachahmung oder Leistungsübernahme?<br />
Zum Schutz grafischer Benutzeroberflächen<br />
und Website-Layouts<br />
" Neue Juristische Wochenschrift<br />
13 | 881 Sidhu, Karl, Alexander von Saucken und Felix<br />
Ruhmannseder: Der Unternehmensanwalt im<br />
Strafrecht und die Lösung von Interessenkonflikten<br />
884 Römermann, Volker: Illegale Rechtsberatung bei<br />
betrieblicher Altersversorgung<br />
" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />
Rechtsschutz und Urheberrecht<br />
2| 52 Haberkamm, Markus und Aline Kühne: Zugabe,<br />
Zugabe! Ist nach dem „Fußballer-des-Jahres“-<br />
Urteil bald alles erlaubt? Die lauterkeitsrechtlichen<br />
Konsequenzen der EuGH-Entscheidung<br />
„Mediaprint“<br />
58 Handig, Christian: Auch Spaß muss sein. Parodie<br />
versus Urheberrecht: Eine Besprechung der<br />
Entscheidung Lieblingshauptfrau<br />
" Der österreichische Hausbesitz<br />
4| 1 Reiber, Andrea: Rechtliche Bestimmungen zum<br />
Dachbodenausbau<br />
289
Zeitschriftenübersicht<br />
290<br />
" Österreichische Juristen-Zeitung<br />
6 | 245 Stabentheiner, Johannes: Das neue Teilzeitnutzungsgesetz<br />
256 Thienel, Rudolf: Rechtsprechung des EGMR<br />
2010 (2)<br />
7 | 293 Lukits, Rainer: Zinsenberechnung im österreichischen<br />
Zivilrecht<br />
297 Rubin, Daniel: Legalzession: Unterliegen auf den<br />
Sozialhilfeträger gem § 27 WSHG übergegangene<br />
Schadenersatzforderungen der ABGB-<br />
Verjährung?<br />
" Österreichische Notariats-Zeitung<br />
4| 97 Faber, Wolfgang und Stefan Grünberger: Vorschlag<br />
der EU-Kommission zu einer Erbrechts-Verordnung<br />
" Österreichische Richterzeitung<br />
4| 80 Thiele, Clemens: (Un-)geprüft – Rasche Beseitigung<br />
einer Verfassungswidrigkeit in § 54 Abs 1 a<br />
ZPO idF des BudgetbegleitG <strong>2011</strong><br />
84 Huber, Walter: Was bringt die elektronische Fußfessel?<br />
" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />
1| 2 Storr, Stefan: Erweiterung kommunaler Spielräume<br />
durch Kooperation – Grundzüge eines<br />
Kooperationrechts für Öffentlich-Private-Partnerschaften<br />
und Öffentlich-Öffentliche Partnerschaften<br />
12 Paar, Martin: Amtshaftung und E-Control. Allgemeine<br />
Rechtsüberlegungen zur gesetzgeberischen<br />
Tendenz, Ansprüche nach dem AHG im<br />
Zusammenhang mit der Lehre des Rechtsschutzzweckes<br />
einzuschränken<br />
" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />
3 | 127 Rüffler, Friedrich: Arbeiterkammer: Beratungsberechtigt<br />
in Konsumentenschutzangelegenheiten?<br />
130 Altenburger, Dieter und Nicolas Raschauer: Was<br />
folgt auf „Angerschlucht“ und „Brenner-Basistunnel“?<br />
Eine Analyse ausgewählter Konsequenzen<br />
aus den Beschlüssen des VwGH<br />
30. 9. 2010, 2010/03/0051, 0055; 2009/03/<br />
0<strong>06</strong>7, 0072<br />
134 Koppensteiner, Franz A. M.: Der EuGH und das<br />
Glücksspiel<br />
154 Unterrieder, Matthias: Das Mindestentgelt in<br />
Stellenausschreibungen<br />
156 Gerhartl, Andreas: Zur Rolle der Amtsärzte im<br />
Arbeitsrecht<br />
186 Trettnak, Thomas und Michael Nueber: VwGH:<br />
Auch nicht ausgedrucktes E-Mail ist eine „Urkunde“<br />
iSd GebG! Kritische Anmerkung<br />
" Das Recht der Arbeit<br />
2 | 103 Weichselbaum, Barbara: Grundrechte, Grundfreiheiten<br />
und der Vertrag von Lissabon: Neues<br />
zum Thema Kollektivverhandlungen und kollektive<br />
Maßnahmen<br />
112 Reisinger, Johannes: Musterarbeitsvertrag für<br />
FußballspielerInnen der österreichischen Fußball-Bundesliga<br />
" Recht der Medizin<br />
2| 36 Stärker, Lukas: Die Ärzte-GmbH (I)<br />
45 Haag, Martina: Angehörigenschmerzengeld bei<br />
ärztlichen Behandlungsfehlern? „Zusätzlicher“<br />
Mitverschuldenseinwand bei Angehörigenschmerzengeld?<br />
Überlegungen zu und Kritik<br />
an OGH 11. 5. 2010, 4 Ob 36/10 p<br />
49 Müller, Bernhard: „Off-Label-Use“ von Arzneimitteln<br />
zwischen medizinischer Notwendigkeit<br />
und ökonomischer Zweckmäßigkeit<br />
" Sachverständige<br />
1| 6 Kerschner, Ferdinand: Ausgewählte Fragen der<br />
Enteignungsentschädigung<br />
" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />
10 | W 1 Werdnik, Rainer: Verschärfte Regelungen bei<br />
Missachtung der Offenlegungspflichten gemäß<br />
§§ 277 ff UGB<br />
W3 Gruber, Johannes Peter: OGH: Zugaben an Konsumenten<br />
sind grundsätzlich erlaubt<br />
" Versicherungsrundschau<br />
3| 21 Koziol, Helmut: Haftung für unzulängliche Beratung<br />
bei Vermögensveranlagung<br />
28 Fenyves, Attila: Haftung für unzulängliche Beratung<br />
in der Lebensversicherung<br />
" Wirtschaftspolitische Blätter<br />
3 | 113 Eilmansberger, Thomas und Andreas Vonkilch: Wer<br />
haftet für den unionsrechtswidrig diskriminierenden<br />
Gehalt der Haftungsregeln des Glücksspielgesetzes<br />
aF?<br />
126 Trenker, Martin: Der atypisch stille Gesellschafter<br />
in der Insolvenz des Unternehmers<br />
" Wohnrechtliche Blätter<br />
3| 61 Vonkilch, Andreas: Das österreichische Geschäftsraummietrecht<br />
im europäischen Rechtsvergleich<br />
" Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate<br />
1| 3 Fegerl, Gerald: Enthält das Eisenbahngesetz ein<br />
Rauchverbot? Zur Frage der Strafbarkeit des<br />
Rauchens innerhalb von Eisenbahnanlagen<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />
2| 52 Rosenmayr, Martina und Remo Sacherer: Gleichbehandlungsgesetz<br />
<strong>2011</strong>. Die wichtigsten Neuerungen<br />
im Überblick<br />
2 a | 109 Friedrich, Michael: Flexibilisierung durch Befristungen<br />
und Bedingungen in Vertragsklauseln<br />
und Betriebsvereinbarungen<br />
134 Mazal, Wolfgang: Vereinbarungen über die Arbeitszeit<br />
" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />
2| 50 Fletzberger, Bernd: Neue Regeln für elektronisches<br />
Geld<br />
56 Gruber, Michael: Die Vinkulierung der Versicherungsforderung<br />
in der jüngsten Rechtsprechung<br />
60 Granner, Georg: Die Konzessionspflicht für gewerblichen<br />
Eigenhandel mit Wertpapieren nach<br />
§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG – eine interpretative<br />
und legistische Baustelle (VwGH 2007/17/<br />
0208) – Teil 2<br />
" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht<br />
2| 57 Torggler, Ulrich: Gesellschafterklagen auf Unterlassung<br />
oder Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />
" Zeitschrift für öffentliches Recht<br />
1| 5 Schilchegger, Michael: Die österreichische Neutralität<br />
nach Lissabon<br />
25 Müller-Franken, Sebastian: Staatsrechtswissenschaft<br />
und Allgemeine Staatslehre<br />
" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />
Bauvertragsrecht<br />
4 | 137 Pachner, Franz: Rettungsdienst und Vergaberecht.<br />
Wie sind Dienstleistungen von allgemeinem<br />
wirtschaftlichen Interesse rechtlich einzuordnen?<br />
164 Schneider, Eckart und Markus Spiegl: Kritische<br />
Anmerkungen zur ÖNORM B 2118<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Zeitschriftenübersicht<br />
" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />
4 | 112 Karner, Ernst: Schutz vor Naturgefahren und<br />
Haftung<br />
" Zeitschrift für Verwaltung<br />
1| 1 Madner, Verena: Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz,<br />
Anwendungsvorrang und zuständige gerichtliche<br />
Kontrollinstanz<br />
11 Oberleitner, Franz: Rechtliche Aspekte der Gewässerbewirtschaftung<br />
in Österreich<br />
20 Khakzadeh-Leiler, Lamiss: Zwei Jahre Asylgerichtshof<br />
– von erfüllten und unerfüllten Erwartungen<br />
" Zivilrecht aktuell<br />
5| 83 Pletzer, Renate: Erhaltungspflicht des Vermieters<br />
bei erheblicher Gesundheitsgefährdung. Aus<br />
Anlass von 5 Ob 173/10 t, 5 Ob 174/10 i und<br />
5 Ob 175/10 m = Zak <strong>2011</strong>/171, 97<br />
89 Schäfer, Anton: Auswirkungen der Elektrotechnikverordnung<br />
2002/A2 auf Mietverhältnisse.<br />
Ergänzung aus elektrotechnisch-juristischer<br />
SV-Sicht zu Prader, Zak 2010/565, 327<br />
6 | 103 Kodek, Georg E.: Unbekanntes ABGB – ein kleiner<br />
Streifzug<br />
1<strong>06</strong> Pletzer, Renate: Mietrechtliche „Klauselentscheidung“<br />
–die Vierte. Anmerkung zu 2 Ob 73/10 i<br />
= Zak <strong>2011</strong>/207, 116<br />
110 Kellner, Markus: Der temporale Anwendungsbereich<br />
des KSchG. Anmerkung zu 2 Ob 73/10 i =<br />
Zak <strong>2011</strong>/207, 116<br />
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wie der Rummel-Kommentar. Es gibt zwar einige Anbieter<br />
ebenfalls komprimierter Kommentare, wie zB Tades/Hopf/<br />
Kathrein/Stabentheiner, doch auch dieser datiert aus dem Jahr<br />
2009, und der aktuelle Kommentar Koziol/Bydlinski/Bollenberger,<br />
3. Aufl, stammt zwar aus 2010, ist aber vom Umfang<br />
her nicht vergleichbar.<br />
Unerfreulich ist, dass die Kosten des Werks doch erheblich<br />
sind. Bei einem Anschaffungspreis von a 478,– für das<br />
Buchexemplar samt Zugang zur RDB mit entsprechenden<br />
Kosten plus dem Preis pro Jahr für die Zugangsmöglichkeit<br />
auf ABGB-ON in digitaler Form von a 193,20 zuzüglich<br />
USt kommt schon ein erheblicher Betrag zusammen. Vorteil<br />
ist jedoch, dass die Onlineausgabe naturgemäß schneller aktualisiert<br />
wird als ein vergleichbarer ABGB-Kommentar in<br />
Buchform. Die Kombination von analoger Buchform und<br />
digitaler Datenbank ist jedoch für den Anwender überzeugend.<br />
Erfreulich wäre es, wenn der Verlag dem Anwender<br />
eine kostengünstigere Möglichkeit anbieten könnte.<br />
Inhaltlich ist das Werk aktuell und vorbildlich. Die große<br />
Anzahl der Herausgeber liest sich wie das Who is Who der<br />
österreichischen Zivilrechtsspezialisten. Zusammenfassend<br />
ist sohin dem Manz-Verlag ein großer Wurf gelungen, der<br />
dem Anwender große Informationsfülle und vorzügliche Ak-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Rezensionen<br />
tualität bietet, wenn er bereit ist, die entsprechenden Anschaffungskosten<br />
und die jährlichen Kosten zu tragen.<br />
Gerold Beneder<br />
" Die Wiener Rechtstheoretische Schule. Von Hans R. Klecatsky/<br />
René Marcic/Herbert Schambeck. 2 Bände, Franz Steiner Verlag –<br />
Verlag Österreich, Wien 2010, <strong>2011</strong> Seiten, geb, a 260,–.<br />
I<br />
Im Verlag Österreich und im Franz Steiner<br />
Verlag erschien im Herbst 2010 die zweibändige<br />
Sammlung von Schriften Hans Kelsens,<br />
Adolf Merkels und Alfred Verdross , , 42 Jahre<br />
nach der ersten Edition.<br />
Die beiden gewichtigen Bände – sie erreichen<br />
gesamthaft ein Ausmaß von <strong>2011</strong> Seiten<br />
– waren schon zum Zeitpunkt ihres ersten Erscheinens<br />
mehr als eine bloße „Zusammenstellung“ oder<br />
Kompilation an entlegener Stelle erschienener Schriften<br />
der Väter der „Wiener Rechtstheoretischen Schule“.<br />
II<br />
Doch kann man nicht umhin festzustellen, dass dieses neu<br />
aufgelegte, und an eine gänzlich andere Juristengeneration<br />
gerichtete Werk im Jahre 2010 auf ein gänzlich neues Umfeld<br />
und auch auf eine gänzlich neue Juristengeneration<br />
trifft.<br />
In der „praktischen“ Rechtsanwendung nimmt das Öffentliche<br />
Recht ja nach wie vor nicht jene Stellung ein, die ihm an<br />
sich als das Grundlagenrecht des Staatganzen gebühren<br />
würde.<br />
Seit 1968 sind die Erosionen von Recht, Staat und Gesellschaft<br />
in einem erheblichen Umfang fortgeschritten:<br />
Die klassische Trinität der kontinentaleuropäischen<br />
Staatsauffassung, also die Gewaltenteilung in Gesetzgebung,<br />
Vollziehung und Rsp, ist längst zugunsten eines supranational<br />
bestimmten, gewaltenfusionierenden Modells, wenn<br />
schon nicht aufgegeben, so doch in ernster Gefahr, aufgegeben<br />
zu werden.<br />
Die zentralen Anknüpfungspunkte der Rechtsstaatlichkeit,<br />
vor allem das Gebot der strikten Gesetzesbindung als<br />
der Herrschaft des Rechtes, treten mehr und mehr zugunsten<br />
sogenannter „Funktionalitätsüberlegungen“ in den Hintergrund.<br />
Die Existenz einer vierten und einer fünften Gewalt,<br />
der Medien und der übergreifenden Finanzoligopole,<br />
führt zu faktischen Verwischungen der Grenze[n] des<br />
Rechts. All dies sind Herausforderungen, zumal für das öffentliche<br />
Recht.<br />
Die überkommenen Rechtsquellentypen des tatsächlichen,<br />
festen, harten und anwendbaren Rechtes, also der unbedingten<br />
Norm, werden zugunsten verwaschener Vorstellungen<br />
von halb- und viertelverbindlichen Normen, dem so-<br />
293
Rezensionen<br />
294<br />
genannten soft law, vernachlässigt. Die [nackte] Entscheidung<br />
tritt in den Vordergrund. Auf der internationalen und<br />
transnationalen Ebene erscheint dieser Dezisionismus nur<br />
schwach cammoufliert.<br />
Die „finale“ Determination des Staatshandelns, oftmals<br />
nur noch schwer kontrollierbar, nimmt eine Stellung ein,<br />
die den ordnungspolitisch-funktionalistischen Ansatz einer<br />
eindimensionalen Staats- als Weltvorstellung aufnimmt<br />
und, vordringlich medialen und ökonomischen Interessen<br />
verpflichtet, zum Durchbruche bringt.<br />
Vielerorten wird in diesem Zusammenhang – zu Recht –<br />
beklagt, dass der „Rechtsstaat“ in Auflösung begriffen sei,<br />
„seinen Zenit überschritten habe“, und der Einzelne immer<br />
weniger zähle.<br />
Dass damit aber mehr verbunden ist als eine bloße „Zustandsbeschreibung“,<br />
nämlich an sich die Erkenntnis, dass<br />
die überkommenen und tradierten Grundbegriffe des Staates,<br />
seine Zurechnungsebenen und seine normativen Zurechnungsflächen<br />
nicht nur am Rande, sondern auch im<br />
Zentrum in Auflösung begriffen sind, stellt eine wesentliche,<br />
wenngleich in aller Satt- und Saturiertheit viel zu wenig oft<br />
aufgegriffene Herausforderung, auch für den praktisch tätigen<br />
Juristen, dar.<br />
Nicht vergessen werden darf, dass das erste Erscheinen<br />
der gegenständlichen Sammlung im Jahre 1968 schon in eine<br />
Zeit des „Umbruches“ fiel, einer nachträglichen „Umwertung“<br />
aller Werte, die den Dogmatismus des bloßen, mitunter<br />
auch gewaltbereiten Hinterfragens vor die Erkenntnis<br />
des Gemein- als Allgemeinwohles stellte und in der intellektualisierten<br />
Überspitztheit und Überhitztheit jener Zeit vielfach<br />
Nähen zu einer längst vergangen geglaubten Totalität<br />
aufwies.<br />
Wenn also die vorliegende Schriftensammlung schon<br />
1968 auf eine „Reflexionsfläche des Umbruches“ traf, so<br />
trifft sie im Jahr 2010 auf eine weitgehend in sich erschöpfte,<br />
zum Erliegen gelangte Diskussion jener grundsätzlichen<br />
Vorstellungen von Staat und Recht, die an der Wurzel und<br />
in den Zentren einer modernen Gesellschaft stehen müssen.<br />
III<br />
Umso mehr erscheint es nicht bloß zweckmäßig, sondern<br />
begrüßenswert, nützlich und wichtig, dass die angezeigte<br />
Schriftensammlung nun neu erschienen ist:<br />
Es ist vielmehr, betrachtet aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen<br />
Reflexion unserer staatsrechtlichen<br />
Herkunft, notwendig, dass diese Sammlung nochmals erschienen<br />
ist. Diese Sammlung wendet die Not einer Gedankenlosigkeit,<br />
die sich allenthalben breit gemacht hat und in<br />
den Diskussionen vorwaltet; die Not einer Gedankenlosigkeit,<br />
die jedes radikale, nämlich zu den Wurzeln reichende<br />
Denken als unnötige Arabeske ausschließt und der solche<br />
Versuche als art pour l’art scheinen. Das Gegenteil ist der<br />
Fall. Nimmt man diese Bücher und die in ihnen versammelten,<br />
im Einzelnen sehr heterogenen Schriften zur Hand,<br />
dann erkennt man, was echte Grundlagenreflexion sein<br />
kann.<br />
Die Einsichtnahme, Lektüre und das Studium der in insgesamt<br />
vier Bücher gegliederten Sammlung erweist sich so<br />
als unendlich Gewinn bringend, anregend und vertiefend.<br />
Jeder der Beiträge für sich ist – zumal aus dem zeitlichen<br />
Abstand zwischen erstem Erscheinen und Wiederauflage reflektiert<br />
– eine Einladung zum Nachdenken, zur Reflexion<br />
und zur kritischen Auseinandersetzung mit eigenen Standpunkten,<br />
überkommenen Ideen und Überzeugungen. Dabei<br />
haben die Beiträge aber in keiner Weise nur eine „historische“<br />
Dimension, sondern reichen bis weit in unsere Tage<br />
hinein; das ist ja das Kennzeichen wirklichen rechtswissenschaftlichen<br />
Schrifttums: Dass es nicht dem Tage geschuldet<br />
ist, sondern, in der Tradition rechtswissenschaftlicher Begriffsbildung<br />
stehend, in einem souveränen und je eigenen<br />
Ansatz einen Beitrag leistet zur Durchdringung der Grundfragen<br />
von Staat und Recht.<br />
In solcher Weise spannt sich ein weiter Bogen auf: von den<br />
neukantianischen Forschungen Hans Kelsens, die die Grundlage<br />
einer Reinen Rechtslehre bilden, zu den ebenso strengen<br />
wie virtuosen, dabei aber unglaublich nüchternen Forschungsbeiträgen<br />
Adolf Merkls bis hin zu den der christlichen<br />
Überlieferung und dem Naturrecht verpflichteten Untersuchungen<br />
von Alfred Verdross.<br />
IV<br />
Das zweibändige Werk ist in vier Bücher geteilt:<br />
* Metaphysik und Erkenntnistheorie des Rechtes<br />
* Allgemeine Rechtslehre<br />
* Staatliche Ordnung<br />
* Völkerrecht (internationale Ordnung)<br />
Diese Teile „fächern“ in ihrer Vielgestalt vor allem das<br />
ernsthafte Bemühen auf, in klarer Erkenntnis der eigenen<br />
Methoden und ihrer Grenzen die „Grundlagen“ und Grundfragen<br />
des Staates seines Rechtes, damit des Staatsrechtes zu<br />
erfassen.<br />
Es ist die ungeheuerliche Ernsthaftigkeit, die ebenso weitwie<br />
tiefgehende methodische Durchdringung, die Selbstzurücknahme<br />
dieser Autoren, verbunden mit der nüchternen<br />
Einsicht ihrer jeweiligen Erkenntnisgegenstände, die die<br />
Lektüre dieser Bände zu einem ungeheuren Abenteuer werden<br />
lässt, wie denn überhaupt das öffentliche Recht für den<br />
in ihm praktisch Tätigen ein dauerndes Abenteuer ist und<br />
bleibt. Weit davon entfernt sind diese Autoren, Standpunkt<br />
oder Standfläche eines Carl Schmitt einzunehmen; dass sie<br />
die Grenzen dieses geistigen Abenteuers nie überschritten<br />
haben, zeichnet sie zugleich biografisch aus. Dass freilich<br />
die beiden Bände sich zugleich neben die wesentlichsten<br />
Schriften anderer Autoren aus jener Zeit im deutschsprachigen<br />
Raum zu stellen vermögen, sei nur angemerkt.<br />
Der Spannungsbogen, den die Studien, die in den beiden<br />
Bänden versammelt sind, auszeigen und erreichen, ist<br />
enorm.<br />
Von den methodischen Grundlegungen der Reinen<br />
Rechtslehre ausgehend, spannt sich der Bogen bis zu den naturrechtlichen<br />
Überlegungen Alfred Verdross , als einem der<br />
hervorragendsten Vertreter der abendländisch-christlichen<br />
Philosophie und erreicht, in gewisser Weise, in den fast sper-<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
igen Freiheitsüberlegungen von Adolf Merkel einen bestimmten,<br />
wenn auch verborgenen Kulminationspunkt.<br />
Dass – trotz vielfältiger Anerkennung in den letzten Lebensjahren<br />
und einem schönen akademischen Nachleben –<br />
Hans Kelsen Abbitte dafür zu leisten ist, dass seine methodische<br />
Grundlegung des öffentlichen Rechtes an der Schwelle<br />
zum 20. Jahrhundert bis heute zu wenig beachtet wird, ist<br />
der an sich schmerzliche Aspekt, der mit der relecture der<br />
Bände verbunden ist.<br />
Die angezeigten Bände sind jedem praktisch tätigen Juristen,<br />
ja jedem Juristen insgesamt, der über die modernen<br />
Grundlegungen seiner Tätigkeit Aufschluss zu erlangen beabsichtigt,<br />
wärmstens ans Herz zu legen.<br />
Ihr „Wieder-“erscheinen erfüllt zugleich den Wunsch vieler<br />
Nachfragender, deren – offenbar stete – Nachfrage hoffen<br />
lässt.<br />
Den Herausgebern kann nicht genug gedankt sein; zugleich<br />
sei an den lange verstorbenen Mitherausgeber Réne<br />
Marcic erinnert. Sein opus ist ungehoben. Das schmerzt. Es<br />
zählte zu den reichsten, zugleich den eigenartigsten, die in<br />
der zweiten Hälfte des abgelaufenen Jahrhunderts erschienen<br />
sind. Nicht ohne schmerzliche Entbehrung denkt man<br />
daran, dass Menschen von seiner Bildung in Österreich einmal<br />
tonangebend waren, nicht nur als Universitätslehrer,<br />
sondern als Journalist.<br />
Michael E. Sallinger<br />
" Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht. Von Norbert Kutscher/<br />
Tamara Völker/Wilhelm Witt. 2. Auflage, Leitfaden, Verlag Manz,<br />
Wien 2010, XVI, 278 Seiten, Pb, a 44,–.<br />
Die 2. Auflage, vier Jahre nach Erscheinen der<br />
1. nach Einführung des Niederlassungs- und<br />
Aufenthaltsgesetzes, wurde notwendig wegen<br />
bedeutender Novellen zum Fremdenrecht<br />
und zahlreicher Judikatur. Schließlich trat<br />
mit 1. 1. 2010 mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz<br />
2009 eine weitere umfangreiche<br />
Novelle in Kraft.<br />
Dem Buch voran gehen ein Inhaltsverzeichnis<br />
und ein Abkürzungsverzeichnis. Nach einem historischen<br />
Rückblick wird man mit den wesentlichen Begriffen<br />
vertraut gemacht. Eine Tabelle gibt einen Überblick der Berechtigungen<br />
im NAG unterteilt in Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligungen<br />
und Aufenthaltsbewilligungen. Dazu<br />
sind im Übrigen schon die Umschlagseiten des Buches eindrucksvoll:<br />
Dort werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen<br />
übersichtlich angeführt!<br />
Nach diesem ersten Teil, der Einführung, folgt der zweite<br />
Teil, Allgemeines zu Niederlassung und Aufenthalt. Jedes<br />
Unterkapitel endet mit einer Zusammenfassung, die grau<br />
unterlegt ins Auge springt. Für die mit der Materie nicht vertraute<br />
Rezensentin haben diese Zusammenfassungen einen<br />
Kurzüberblick geschaffen: So zeigt die Zusammenfassung<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Rezensionen<br />
beim Kapitel „Verfahren“ bereits, wie viele Fehler man machen<br />
kann! Vom Fremden wird eine präzise Willensbildung<br />
verlangt, Formmängel führen zum Misserfolg. Hier wird<br />
beispielsweise auch kurz zusammengefasst, wer im Ausland<br />
und wer im Inland den Antrag stellen muss bzw darf.<br />
Im dritten Teil werden alle Aufenthaltstitel und Dokumentationen,<br />
deren Umfang und Besonderheiten, Personenkreise<br />
und Verfahren dargestellt sowie praktische Tipps dazu<br />
gegeben. Auch hier sind die Zusammenfassungen am Ende<br />
jedes Kapitels grau unterlegt. Stellenweise sind von den Autoren<br />
wichtige Hinweise mit einem Rufzeichen am Rand<br />
versehen, auch Beispiele machen die schwierige Materie zugänglicher.<br />
Der dritte Teil schließlich schildert detailliert Niederlassungsbewilligungen,<br />
Aufenthaltstitel sui generis und Aufenthaltsbewilligungen.<br />
Im Anhang sind das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />
(NAG), die Niederlassungsverordnung 2010, die<br />
NAG-Durchführungsverordnung und die Integrationsvereinbarungsverordnung<br />
abgedruckt.<br />
Da diese Materie immer mehr Bedeutung gewinnt, ist dieser<br />
anspruchsvolle Leitfaden ein notwendiges Instrument in<br />
jeder Anwaltskanzlei.<br />
Ruth Hütthaler-Brandauer<br />
" Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Evaluation und<br />
Marktanalyse. Von BMJ (Hrsg) und Christoph Hommerich/Nicole<br />
Reiß. Unter Mitwirkung von Thomas Ebers/Friederike Riedel. Bundesanzeiger<br />
VerlagsgesmbH, Köln 2010, 490 Seiten, br, a 60,80.<br />
Gegenstand der Marktanalyse war die Feststellung<br />
der derzeitigen Praxis der Abrechnung<br />
von Sachverständigen, Dolmetschern<br />
und Übersetzern bei der Erbringung außergerichtlicher<br />
Leistungen (Abrechnungseinheit,<br />
Höhe der Leistungshonorare und Nebenkosten)<br />
festzustellen. Die Ergebnisse der<br />
„marktüblichen“ Vergütung wurden der im<br />
Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz<br />
(JVEG) geregelten Vergütung gegenüber gestellt. Letzteres<br />
orientiert sich am Vergütungsprinzip. Die Untersuchung soll<br />
sowohl für den Auftraggeber als auch für den Bund und die<br />
Länder die Frage klären ob und wenn ja, in welchen Bereichen,<br />
eine Anpassung des JVEG an die außergerichtliche<br />
Vergütungspraktik erfolgen soll. Die derzeitigen Regelungen<br />
des JVEG haben nicht gerade für Begeisterung der Betroffenen<br />
gesorgt, da die geregelte Vergütung hinter der<br />
„marktüblichen“ Vergütung zurückbleibt und daher die<br />
Erstgenannte geringer ausfällt.<br />
Die Untersuchung gliedert sich in eine Hauptuntersuchung<br />
und zwei diese ergänzende Recherchen.<br />
Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer wurden zu<br />
ihrer außergerichtlichen Vergütungspraxis im Zeitraum von<br />
vier Monaten schriftlich befragt. Dazu wurde einerseits eine<br />
295
Rezensionen<br />
296<br />
Recherche zur außergerichtlichen Vergütung in großen Dolmetscher-<br />
und Übersetzerbüros durchgeführt und andererseits<br />
in der zweiten Recherche die Frage nach der Inanspruchnahme<br />
der Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen<br />
nach § 14 JVEG durch die Landesjustizbehörden behandelt.<br />
Diese Marktanalyse soll die Regelungen des in Deutschland<br />
am 1. 7. 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungsund<br />
-entschädigungsgesetzes überprüfen. Behandelt wird somit<br />
die deutsche Rechtslage, welche für österreichische<br />
Praktiker allerdings nicht uninteressant ist. Die aktuelle außergerichtliche<br />
Abrechnungspraxis und der Vergleich mit<br />
der gesetzlich geregelten Vergütung werden in dem 490 Seiten<br />
umfassenden Werk genau dargestellt.<br />
Die zweite Hälfte des Buches ergänzt den zuvor geschriebenen<br />
Text mit den dazugehörigen Tabellen und Statistiken.<br />
Die ersten 15 Seiten geben einen kurzen Überblick über<br />
die Zielsetzung und den Aufbau der Untersuchung sowie<br />
die Ergebnisse der schriftlichen Befragung von Sachverständigen,<br />
Dolmetschern und Übersetzern. Sodann werden die<br />
genannten Elemente ausführlich mitunter von Darstellung<br />
in Tabellen ausgeführt.<br />
Das Werk weist einen sehr guten Aufbau vor. Die kurze<br />
Einleitung am Anfang der Studie gibt eine kurze und<br />
schnelle Übersicht über die relevanten Stellen. Sowohl die<br />
Schilderungen als auch die Tabellen sind sehr ausführlich<br />
und übersichtlich dargestellt.<br />
Franz J. Heidinger<br />
" Vor-OG und Vor-KG. Von Philip Aumüllner. Jan Sramek Verlag,<br />
Wien 2010, XVII, 201 Seiten, br, a 44,90.<br />
Durch das HaRÄG 2005 wurde das Recht der<br />
Personengesellschaften tiefgreifend geändert:<br />
Diese Änderungen betrafen auch das Stadium<br />
vor Eintragung der Personengesellschaft in<br />
das Firmenbuch. Der Autor widmet sich in<br />
seiner von der Uni Wien angenommenen<br />
Dissertation der Untersuchung der zahlreichen<br />
Rechtsfragen, die mit der Phase zwischen<br />
Errichtung und Entstehung einer OG<br />
und KG verbunden sind: Wie ist die Vorgesellschaft rechtlich<br />
zu qualifizieren, welche Rechtsvorschriften finden unter<br />
den Gesellschaftern und im Verhältnis zu den Vertragspartnern<br />
Anwendung, in welchem Ausmaß haften die Gesellschafter<br />
einer Vor-KG vertraglich und deliktisch; welcher<br />
Gesellschafter ist in welchem Umfang vertretungsberechtigt<br />
– all dies sind nur einige der in diesem Buch behandelten<br />
Fragen. Zuzustimmen ist dem Autor etwa, wenn er davon<br />
ausgeht, dass auch schon im Stadium der Vor-Personengesellschaft<br />
für diese rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilt<br />
werden können oder dass auch im deliktischen Bereich die<br />
Repräsentantenhaftung anwendbar ist. Überzeugend erscheint<br />
dem Rezensenten auch die Ansicht des Autors, dass<br />
die UGB-Regeln über die (gesetzliche) Vertretungsbefugnis<br />
der Gesellschafter auf die Vor-Personengesellschaft nicht<br />
anwendbar sind, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter<br />
sich daher nach dem GesbR-Recht beurteilt. Hinsichtlich<br />
der Haftung schließt sich der Autor der (umstrittenen) Meinung<br />
an, die auch schon im Vor-Gesellschaftsstadium eine<br />
solidarische Haftung aller Gesellschafter vertritt. Die ausführliche<br />
Diskussion des § 176 Abs 1 Satz 1 UGB über die<br />
beschränkte Haftung des Kommanditisten auch schon im<br />
Vor-Gesellschaftsstadium zeigt die dogmatische Fragwürdigkeit<br />
dieser mit der sonstigen Konzeption der Vorgesellschaft<br />
als GesbR nicht vereinbaren Regelung. Abgerundet<br />
wird die Arbeit durch eine Erörterung der ebenfalls durch<br />
das HaRÄG neu eingeführten Auskunftspflicht des Kommanditisten<br />
darüber, ob und in welchem Ausmaß er seine<br />
Einlage bereits erbracht hat und die Haftungsfolgen bei einer<br />
unrichtigen Auskunft. Hervorzuheben ist neben dem<br />
flüssigen, leicht lesbaren Stil die stringente Argumentationsführung,<br />
die es dem Leser nicht nur ermöglicht, einen umfassenden<br />
Überblick über den aktuellen Diskussionsstand<br />
zu erhalten, sondern ihm auch den Zugang zu weiterführender<br />
Literatur eröffnet.<br />
Peter Csoklich<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Indexzahlen<br />
298<br />
Indexzahlen <strong>2011</strong>: März April<br />
Berechnet von Statistik Austria<br />
Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,9 103,4*)<br />
Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,4 109,6*)<br />
Verkettete Vergleichsziffern<br />
Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,7 113,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,6 125,2*)<br />
Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,1 131,7*)<br />
Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,4 172,3*)<br />
Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266,5 267,8*)<br />
Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467,7 470,0*)<br />
Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595,9 598,8*)<br />
Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597,8 600,8*)<br />
Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5236,1 5261,5*)<br />
Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4512,7 4534,6*)<br />
Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,2 121,4*)<br />
Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,5 133,7*)<br />
Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,4 137,7*)<br />
Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,3 143,6*)<br />
Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,8 191,1*)<br />
Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317,7 318,3*)<br />
Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3099,1 3104,7*)<br />
*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />
Ich/Wir bestelle(n) in (der) folgenden Ausgabe(n) des<br />
„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />
<strong>2011</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />
Ausgabe & 1 & 2 & 3 & 4 & 5 & 6 & 7– 8 & 9 & 10 & 11 & 12<br />
maximal 40 Worte:<br />
& Kleinanzeige (a 120,40)<br />
& Anzeige „RA/RAA in eigener Sache“ (a 60,20)<br />
alle Preise zuzügl 20% MWSt<br />
Text:<br />
Auftraggeber:<br />
Name / Anschrift / Telefon<br />
Datum / Unterschrift<br />
Chiffrenummer<br />
& ja & nein<br />
Bitte ausschneiden und einsenden an<br />
MANZ Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />
Kennwort „<strong>Anwaltsblatt</strong>“<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
Substitutionen<br />
Wien<br />
Übernehme Substitutionen in Wien und Umgebung,<br />
auch kurzfristig, in Zivil- und Strafsachen (Nähe Justizzentrum),<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel.<br />
Dr. Christa Scheimpflug, Rechtsanwalt, Erdberger<br />
Lände 6, 1030 Wien. Telefon (01) 713 78 33 und<br />
(01) 712 32 28, auch außerhalb der Bürozeiten,<br />
Telefax (01) 713 78 33 – 74 oder<br />
Mobiltelefon (<strong>06</strong>64) 430 33 73 und (<strong>06</strong>76) 603 25 33,<br />
E-Mail: scheimpflug@aon.at<br />
RA Dr. Elisabeth Nowak, 1190 Wien, Gymnasiumstraße<br />
68/6, Telefon (01) 369 59 34, Telefax<br />
(01) 369 59 34 – 4, übernimmt Substitutionen in<br />
Zivil- und Strafsachen in Wien und Umgebung, insbesondere<br />
vor den Bezirksgerichten Döbling und<br />
Hernals.<br />
RA Dr. Helmut Denck, 1010 Wien, Fütterergasse 1,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 535 60 92, Telefax (01) 535 53 88.<br />
Verfahrenshilfe in Strafsachen.<br />
RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />
Wien, Telefon (01) 512 22 90, (<strong>06</strong>64) 302 53 56,<br />
Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />
auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />
Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />
in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />
kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />
Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />
Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />
Wien-Mitte).<br />
Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E.<br />
Thalhammer, 1010 Wien, Mölkerbastei 10.<br />
Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 533 74 55.<br />
RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />
steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />
Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />
erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />
(<strong>06</strong>64) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />
E-Mail: iro@aon.at<br />
RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />
übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />
Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />
E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />
RA Dr. Claudia Stoitzner-Patleych, 1<strong>06</strong>0 Wien, Mariahilfer<br />
Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig<br />
– Substitutionen aller Art in Wien und<br />
Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln.<br />
Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05,<br />
Mobil (<strong>06</strong>64) 345 94 66,<br />
E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />
Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />
5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />
Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />
Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />
Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />
Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />
Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />
Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (<strong>06</strong>64) 441 55 33.<br />
Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />
Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />
Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />
Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />
(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />
Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />
Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />
Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />
Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />
Telefax (01) 713 07 96,<br />
E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />
Substitutionen aller Art (Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht,<br />
auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in<br />
Wien und Umgebung. RA MMMag. Dr. Michael<br />
Hasenöhrl, 1150 Wien, Selzergasse 34, Telefon<br />
(01) 7861325, Telefax (01) 7861325 99, E-Mail:<br />
hasenoehrl@praxisanwalt.at, www.praxisanwalt.at<br />
Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />
Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />
RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />
Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />
Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />
www.ra-bammer.at<br />
Steiermark<br />
Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />
Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />
kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />
in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />
Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />
Mobil erreichbar: (<strong>06</strong>76) 310 48 52.<br />
Salzburg<br />
RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />
Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />
in der Stadt Salzburg. Telefon (<strong>06</strong>62) 84 12 22 – 0,<br />
Telefax (<strong>06</strong>62) 84 12 22 – 6.<br />
RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />
(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />
Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />
in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />
Telefon (<strong>06</strong>62) 84 31 64, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 44 43,<br />
E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />
RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />
5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />
Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />
Telefon (<strong>06</strong>62) 84 38 52,<br />
Telefax (<strong>06</strong>62) 84 04 94,<br />
E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />
Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />
Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />
Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />
zu den üblichen kollegialen<br />
Konditionen. Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />
Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />
Telefon (<strong>06</strong>462) 41 81, Telefax (<strong>06</strong>462) 41 81 20,<br />
E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />
Inserate<br />
RA Dr. Wenzel Schmolke, Imbergstraße 6, 5020 Salzburg,<br />
übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />
Zivil/Straf/Verw, BG/LG Salzburg, Hallein,<br />
Neumarkt, Oberndorf, Thalgau. Telefon<br />
(<strong>06</strong>80) 124 20 52, Telefax (<strong>06</strong>62) 87 74 11 – 20,<br />
E-Mail: dr.schmolke@gmail.com<br />
Oberösterreich<br />
Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />
Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />
Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />
Mauthausen und Pregarten.<br />
Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />
E-Mail: office@geusau.com<br />
Rechtsanwaltskanzlei, Mag. Dr. Markus Kaltseis LL. M.,<br />
Ägydiplatz 3, 4600 Thalheim bei Wels, übernimmt<br />
Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungsagenden<br />
im Raum OÖ. Telefon (07242) 214 004,<br />
Telefax (07242) 211 644,<br />
E-Mail: office@markuskaltseis.at<br />
Tirol<br />
Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />
Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />
Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />
E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />
International<br />
Bulgarien: Rechtsanwaltskanzlei NOVA JUS<br />
(www.novajus.com), mit Niederlassungen in Sofia<br />
und Wien – kompetente und zuverlässige Beratung im<br />
bulgarischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht, gerichtliche<br />
und außergerichtliche Vertretung vor Ort.<br />
Kontakt: office@novajus.com,<br />
Telefon +43 (1) 514 28, Telefax +43 (1) 514 28 28.<br />
Deutschland: Die Rechtsanwaltskanzlei Buder &<br />
Herberstein vertritt österreichische Mandanten in<br />
ganz Deutschland vor Gerichten und Behörden.<br />
Lerchenfelder Straße 94, 1080 Wien, und Kurfürstendamm<br />
54, D-10707 Berlin, Telefon (01) 402 45 31,<br />
Telefax (01) 402 45 31 33,<br />
E-Mail: buder.herberstein@csg.at<br />
Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />
Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />
Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />
Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />
München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />
Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />
Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />
Berlin: Wittestraße 30K, 13509 Berlin;<br />
Telefon 0049/30/435 72 573;<br />
Telefax 0049/30/435 72 574.<br />
www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />
Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />
Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />
sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />
Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />
Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />
80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />
Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />
Homepage: www.cllb.de<br />
299
Inserate<br />
300<br />
Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />
Mandate/Substitutionen in ganz Finnland<br />
sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des allgemeinen<br />
Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />
Bergmann (BJL Bergmann Rechtsanwälte), Eteläranta<br />
4 B 9, 00130 Helsinki, Telefon (+358 9) 696 207 – 0,<br />
Telefax (+358 9) 696 207 – 10, E-Mail:<br />
hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com<br />
Griechenland: RA Eleni Diamanti, in Österreich und<br />
Griechenland (Athen) zugelassen, vertritt vor griechischen<br />
Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />
Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />
zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und Vas.<br />
Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />
Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />
Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />
Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />
Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />
34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />
Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und staatenübergreifende Substitutionen<br />
aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />
Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />
Mobil 0039 334 162 68 13,<br />
E-Mail: walter@avvocatinordest.it<br />
Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />
Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />
steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon<br />
+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />
E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />
Italien: Avv. Dr. Andreas Gruber, mit Kanzlei in Innsbruck<br />
und Meran (Italien), steht österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen auf dem gesamten<br />
ital. Staatsgebiet zur Verfügung.<br />
Telefon (0512) 582266, Telefax (0512) 580897,<br />
E-Mail: office.innsbruck@pg-law.it; www.pg-law.it<br />
Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />
aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />
und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />
Wirtschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />
Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />
Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />
Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />
Telefon +31(0)20 535 33 70, E-Mail:<br />
menno@croondavidovich.nl, www.croondavidovich.nl<br />
Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />
„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />
österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />
in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />
zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />
126, 1130 Wien, Telefon (01) 890 17 96,<br />
Telefax (01) 890 17 96 20, Homepage:<br />
www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@blasoni-gaj.com<br />
Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />
Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />
europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />
Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />
österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />
der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />
zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />
Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />
E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />
Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Tesmanovic &<br />
Protic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />
Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />
cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />
Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />
Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />
Mobil (+664) 380 15 95, E-Mail: office@janjic.co.rs,<br />
www.janjic.rs<br />
Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />
Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />
Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />
Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der<br />
Österreichischen Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />
und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />
in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />
Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />
Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />
E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />
Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />
Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />
str. 33, H-1<strong>06</strong>7 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />
für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />
Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />
Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />
Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />
Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />
E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />
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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>
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