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Anwaltsblatt 2011/06 - Österreichischer Rechtsanwaltskammertag

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P.b.b. Verlagspostamt 1010 Wien · Erscheinungsort Wien · 02Z032542M ISSN 1605-2544<br />

253 – 300<br />

261 Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

265 Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

www.rechtsanwaelte.at<br />

ÖSTERREICHISCHER RECHTSANWALTSKAMMERTAG, TUCHLAUBEN 12, POSTFACH 96, A-1014 WIEN, TEL. 01-535 12 75, FAX 01-535 12 75/13<br />

<strong>06</strong><br />

<strong>2011</strong>


www.erstebank.at www.sparkasse.at<br />

„ Anwälte wollen eine Beratung,<br />

die auf Fakten beruht.“<br />

Petra Kern, Erste Bank und Sparkasse<br />

„ Und eine Bank, die stichhaltige<br />

Beweise auf den Tisch legt.“<br />

Martin Wohlich, Erste Bank und Sparkasse<br />

Hinter jedem erfolgreichen Anwalt steht eine starke Bank. Ob private oder berufl iche Finanzen – unsere Kundenbetreuer<br />

liefern rasch und kompetent maßgeschneiderte Lösungen für Ihre Bedürfnisse. Vereinbaren Sie einen<br />

Beratungstermin in Ihrer Filiale oder unter 05 0100 - 50500.


Rechtspraktikum Finanzverwaltung<br />

Die Finanzverwaltung richtet ein<br />

Rechtspraktikum ein, das Absolventen<br />

eines juristischen Studiums und der<br />

ab 1. 7. <strong>2011</strong> auf 5 Monate verkürzten Gerichtspraxis<br />

die Möglichkeit eröffnet, Berufserfahrung<br />

im Bereich des Steuerwesens<br />

und des Verwaltungsverfahrens zu<br />

schöpfen. Es geht dabei in erster Linie<br />

um eine juristische Tätigkeit im Bereich<br />

der Finanz- und Zollämter sowie der Unabhängigen<br />

Finanzsenate. Aufgabe kann<br />

unter anderem sein,<br />

" die Konzeption von Erledigungen unter<br />

Berücksichtigung der Rechtsprechung<br />

des UFS und des VwGH sowie der publizierten<br />

Fachmeinungen,<br />

" die Konzeption von Auskunftserteilun-<br />

gen,<br />

" die Mithilfe bei der Qualitätssicherung<br />

und Sicherstellung der einheitlichen<br />

Rechtsauslegung,<br />

" die selbständige Analyse von Berufungen<br />

auf Grundlage von Verwaltungsund<br />

Strafakten,<br />

" die Teilnahme an mündlichen und nichtmündlichen<br />

Verhandlungen,<br />

" die Teilnahme an Erörterungsterminen,<br />

" die Schriftführung bei mündlichen Verhandlungen,<br />

" die Konzeption von Berichten an die<br />

Staatsanwaltschaft,<br />

" die Mitwirkung bei der strafrechtlichen<br />

Würdigung von BP-Berichten.<br />

Ein Rechtsanspruch auf einen Praktikumsplatz<br />

besteht nicht, österreichweit werden<br />

100 Praktikumsplätze angestrebt. Die<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Praktikanten sind organisatorisch in den<br />

Fachbereich der Abgabenbehörde integriert,<br />

kurzfristige Rotationen sind möglich.<br />

Gewünscht sind gute verfahrens- und materiellrechtliche<br />

Kenntnisse im Abgabenrecht<br />

– nachgewiesen durch die Absolvierung<br />

entsprechender Studienschwerpunkte<br />

oder besondere Studienleistungen<br />

– und EDV-Kenntnisse.<br />

Eine Ausbildungsentschädigung wird bezahlt.<br />

Diese Ausbildung im Rahmen der Finanzverwaltung<br />

ist eine erste Chance für<br />

den jungen Juristen, sich mit finanzrechtlichen<br />

Themen auseinanderzusetzen, die<br />

ihn sein ganzes Berufsleben begleiten werden.<br />

Sie ist eine ausgezeichnete Vorbildung<br />

für Rechtsanwaltsanwärter und<br />

könnte der Beginn einer Rechtsanwaltspraxis<br />

sein, die sich intensiv mit steuerrechtlichen<br />

Themen auseinandersetzt.<br />

Der Präsidentenrat hat daher in seiner<br />

Sitzung vom 25. 3. <strong>2011</strong> die vorgesehene<br />

Tätigkeit im Rahmen des Rechtspraktikums<br />

Finanzverwaltung einstimmig als<br />

für die Ausübung der Rechtsanwaltschaft<br />

„dienlich“ iSd § 2 RAO erachtet, was für<br />

die Anrechnung auf die Ausbildungszeit<br />

als Rechtsanwaltsanwärter – allerdings<br />

nicht im Rahmen der Kernzeit – vorausgesetzt<br />

wird.<br />

Ich wünsche mir, dass diese Möglichkeit<br />

im Kreis der Kollegen, Rechtsanwaltsanwärter<br />

und Rechtsanwaltsanwärterinnen<br />

angenommen wird.<br />

Editorial<br />

Präsident Dr. Benn-Ibler<br />

253


Inhalt<br />

254<br />

Autoren dieses Heftes:<br />

RA Dr. Manfred Ainedter, Wien<br />

RA Mag. Gerold Beneder, Wien<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Wien<br />

RA Hon.-Prof. Mag. Dr. Peter Csoklich, Wien<br />

RA Dr. Michael Czinglar, Wien<br />

RA Mag. Franz Galla, Wien<br />

RA MMag. Franz J. Heidinger, Wien<br />

RA Dr. Ruth Hütthaler-Brandauer, Wien<br />

RA Dr. Eduard Klingsbigl, Wien<br />

Mag. Johannes Lentner, Pressereferent Tiroler RAK<br />

Thorsten Resch, Köln<br />

RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

RA Dr. Michael E. Sallinger, Innsbruck<br />

RA lic. iur. Benedict Saupe, ÖRAK Büro Brüssel<br />

RA Dr. Ullrich Saurer, Graz<br />

Dr. Dominik Schnichels, Brüssel<br />

Univ.-Lektor Dr. Franz Philipp Sutter, Wien<br />

Impressum<br />

Medieninhaber und Verleger: MANZ'sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung<br />

GmbH. Unternehmensgegenstand: Verlag von Büchern und Zeitschriften.<br />

Sitz der Gesellschaft: A-1014 Wien, Kohlmarkt 16. FN 124 181 w,<br />

HG Wien.<br />

Grundlegende Richtung: Juristische Fachzeitschrift, im Besonderen<br />

für das Standesrecht der Rechtsanwaltschaft, zugleich Organ des<br />

Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es und der österreichischen<br />

Rechtsanwaltskammern.<br />

Verlagsadresse: A-1015 Wien, Johannesgasse 23 (verlag@manz.at).<br />

Geschäftsführung: Mag. Susanne Stein-Dichtl (Geschäftsführerin) sowie<br />

Prokurist Dr. Wolfgang Pichler (Verlagsleitung).<br />

Herausgeber: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, Präsident des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es, A-1010 Wien, Tuchlauben 12,<br />

Tel (01) 535 12 75, Fax (01) 535 12 75-13,<br />

E-Mail: rechtsanwaelte@oerak.at, Internet: http://www.rechtsanwaelte.at<br />

Druck: Ferdinand Berger & Söhne Ges.m.b.H., 3580 Horn<br />

Haftungsausschluss: Sämtliche Angaben in dieser Zeitschrift erfolgen trotz<br />

sorgfältiger Bearbeitung ohne Gewähr. Eine Haftung der Autoren, der<br />

Herausgeber sowie des Verlags ist ausgeschlossen.<br />

Layout: Michael Fürnsinn für buero8, 1070 Wien<br />

Verlags- und Herstellungsort: Wien<br />

Redaktionsbeirat: RA Dr. Gerhard Benn-Ibler, RA Dr. Michael Enzinger,<br />

RA Dr. Georg Fialka, em. RA Dr. Klaus Hoffmann, RA Dr. Elisabeth Scheuba<br />

Redakteurin: Mag. Silvia Tsorlinis, Generalsekretärin des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Redaktion: Generalsekretariat des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es,<br />

A-1010 Wien, Tuchlauben 12, Tel (01) 535 12 75,<br />

Fax (01) 535 12 75-13, E-Mail: anwaltsblatt@oerak.at<br />

Anzeigen: Heidrun Engel, Tel (01) 531 61-310, Fax (01) 531 61-181,<br />

E-Mail: heidrun.engel@manz.at<br />

Zitiervorschlag: AnwBl <strong>2011</strong>, Seite<br />

Erscheinungsweise: 11 Hefte jährlich (eine Doppelnummer)<br />

Bezugsbedingungen: Der Bezugspreis für die Zeitschrift inkl. Versandspesen im<br />

Inland beträgt jährlich EUR 266,–, Auslandspreise auf Anfrage. Das Einzelheft<br />

kostet EUR 29,10. Nicht rechtzeitig vor ihrem Ablauf abbestellte Abonnements<br />

gelten für ein weiteres Jahr erneuert. Abbestellungen sind schriftlich bis spätestens<br />

sechs Wochen vor Jahresende an den Verlag zu senden.<br />

Wird an Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter unentgeltlich abgegeben.<br />

Nachdruck, auch auszugsweise, ist mit Zustimmung der Redaktion unter Angabe<br />

der Quelle gestattet. Namentlich gezeichnete Beiträge geben ausschließlich<br />

die Meinung der Autoren wieder.<br />

Editorial<br />

RA Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Rechtspraktikum Finanzverwaltung 253<br />

Wichtige Informationen 255<br />

Termine 256<br />

Recht kurz & bündig<br />

Abhandlungen<br />

RA Dr. Herbert Salficky<br />

257<br />

Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

261<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext 265<br />

Europa aktuell 273<br />

Aus- und Fortbildung 276<br />

Amtliche Mitteilungen 281<br />

Chronik 282<br />

Rechtsprechung 283<br />

Zeitschriftenübersicht 289<br />

Rezensionen 293<br />

Indexzahlen 298<br />

Inserate 299<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Zusatzpension Teil B – Kontonachricht elektronisch<br />

abrufbar<br />

Über den Menüpunkt Zusatzpension Teil B im<br />

Login-Bereich von www.rechtsanwaelte.at können<br />

Sie ab sofort Ihre Kontonachricht per 31. 12. 2010 einsehen.<br />

Klicken Sie dazu bitte auf den Menüpunkt „Zusatzpension<br />

Teil B“.<br />

Dort finden Sie Ihre Kontonachricht per 31. 12.<br />

2010 sowie Erläuterungen und Informationen zur Veranlagung<br />

der Zusatzpension Teil B.<br />

Bei elektronischer Einsicht bis zum 30. Juni <strong>2011</strong><br />

und gleichzeitigem Verzicht auf eine postalische<br />

Zustellung (erfolgt bei der elektronischen Einsichtnahme)<br />

können Sie die bei Ihrem Pensionskonto<br />

Teil B anfallenden Verwaltungskosten um<br />

€ 3,25 reduzieren.<br />

Sollten Sie bis zum 30. Juni <strong>2011</strong> keine elektronische<br />

Einsicht nehmen oder eine postalische Zustellung wün-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Wichtige Informationen<br />

schen, erhalten Sie Ihre Kontonachricht per Post im<br />

Juli <strong>2011</strong>. Die Kontonachricht ist nur für aktive Rechtsanwälte<br />

elektronisch abrufbar, sofern noch keine Leistung<br />

aus der Zusatzpension bezogen wurde. An ehemalige<br />

Rechtsanwälte und Leistungsbezieher wird eine<br />

Kontonachricht auf Wunsch von der Concisa übermittelt.<br />

255


Termine<br />

256<br />

Inland<br />

7. und 8. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Arbeitsrecht<br />

Expertenteam<br />

15. Juni WIEN<br />

Finanzstrafrecht <strong>2011</strong>:<br />

Forum für Praktiker<br />

16. und 17. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Familienrecht<br />

Referententeam<br />

17. Juni WIEN<br />

18. Wiener Symposion zum Internationalen Steuerrecht:<br />

Einkünftezurechnung im Internationalen<br />

Steuerrecht<br />

27. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Fachtagung: Der GmbH-Geschäftsführer<br />

Referententeam<br />

27. Juni WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Jahrestagung: Medizinrecht <strong>2011</strong><br />

Dr. Gerhard Aigner, Dr. Clemens Auer, Dr. Wolfgang<br />

Mazal, Dr. Markus Grimm, Dr. Maria Kletec v<br />

ka-Pulker<br />

4. Juli PÖRTSCHACH<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Fachtagung: Der GmbH-Geschäftsführer<br />

Referententeam<br />

4. Juli WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Erhaltungspflichten im Miet- und WE-Recht<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

5. und 6. Juli WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Kommunaltagung: Städte/Gemeinden <strong>2011</strong> –<br />

Die Herausforderung der Zukunft<br />

Referententeam<br />

7. bis 9. Juli RUST<br />

Institute for Austrian and International Tax Law: Tax<br />

Rules in Non-Tax Agreements<br />

18. Juli INNSBRUCK<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Neueste Judikatur zum Wohnrecht<br />

Dr. Wolfgang Dirnbacher<br />

22. August bis 14. September WIEN<br />

Akademie für Recht, Steuern und Wirtschaft (ARS):<br />

Lehrgang: EUROPArecht<br />

Referententeam<br />

13. und 14. Oktober RUST<br />

Business Circle: 15. RuSt <strong>2011</strong><br />

Business Circle Jahresforum für Recht & Steuern<br />

Fachliche Leitung: RA Univ.-Prof. Dr. Hanns F. Hügel,<br />

ca 50-köpfiges Referententeam<br />

10. November WIEN<br />

<strong>Österreichischer</strong> Juristentag:<br />

Festveranstaltung „200 Jahre ABGB“<br />

Ausland<br />

16. bis 18. Juni AMSTERDAM<br />

International Chamber of Commerce (ICC), International<br />

Distribution Institute (IDI): Current Developments<br />

in International Contracts Law<br />

Agency, distribution and franchising European<br />

Contract Law<br />

ICC recommendations and model forms<br />

19. und 20. Juni MÜNCHEN<br />

American Bar Association (ABA), Deutscher Anwaltsverein<br />

(DAV): Second Annual Conference<br />

on Transatlantic Deals and Disputes<br />

27. und 28. Juni KÖLN<br />

4. Jahrestagung: IT-Vertragsmanagement<br />

Erhöhung der Prozess- und Kostentransparenz; Reduzierung<br />

der Vertragsrisiken; Automatisierung der<br />

Prozesse; effiziente Erstellung und Verwaltung von<br />

Verträgen; zentrales Vertragscontrolling und revisionssichere<br />

Archivierung<br />

11. bis 16. Juli VENICE LIDO<br />

Venice Academy of Human Rights: Human Rights<br />

and the Cosmopolitan Idea(l)<br />

18. bis 21. Juli GENF<br />

The Graduate Institute: International Trade Law<br />

Practice under the WTO<br />

11. bis 16. September PARIS<br />

International Fiscal Association (IFA): 65 th IFA<br />

Congress<br />

21. bis 23. September LONDON<br />

American Bar Association (ABA): Global Business<br />

Law Forum<br />

11. bis 15. Oktober DUBLIN<br />

American Bar Association (ABA): <strong>2011</strong> Fall Meeting<br />

23. bis 28. Oktober PRAG<br />

24 th Biennal Congress on the Law of the World<br />

31. Oktober bis 4. November MIAMI<br />

Union Internationale des Avocats (UIA): 25 th Anniversary<br />

Congress <strong>2011</strong><br />

Beachten Sie bitte auch die Termine in der Rubrik „Aus- und Fortbildung“ auf den Seiten<br />

277ff.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


" §§ 5, 35 PSG:<br />

Zur Antragslegitimation potenziell Begünstigter nach<br />

§ 35 Abs 4 PSG<br />

1. In einer Konstellation, in der der Kreis der möglichen<br />

Begünstigten extrem weit und wenig konkret<br />

umschrieben ist, liegt noch keine eine Antragslegitimation<br />

iSd § 35 Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung<br />

vor.<br />

2. Das Fehlen eines Auflösungsgrundes kann vom<br />

Firmenbuchgericht von Amts wegen aufgegriffen<br />

werden, wobei diesbezügliche Erhebungen allerdings<br />

nur erforderlich sind, wenn Bedenken bestehen.<br />

Einer Ausweitung der Antragslegitimation auf<br />

nur sehr allgemein umschriebene potenziell Begünstigte<br />

bedarf es zur Vermeidung von Kontrolldefiziten<br />

daher nicht.<br />

OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 244/10 s RdW <strong>2011</strong>/141 =<br />

ecolex <strong>2011</strong>/100. (Der gegenständlichen E lag eine Regelung<br />

in der Stiftungsurkunde wie folgt zugrunde: „Viertens<br />

Stiftungszweck – Der Stiftungszweck der Stiftung ist<br />

ua: Die Unterstützung bzw die Verfolgung der Verwirklichung<br />

sozialdemokratischer Ideale und Zielsetzungen in<br />

allen Bereichen des Lebens auf steirischer Landesebene sowie<br />

auf nationaler, internationaler und supranationaler<br />

Ebene, insbesondere aber im politischen, wirtschaftlichen,<br />

wissenschaftlichen und kulturellen Leben und damit die<br />

Verwirklichung und Gestaltung einer, auf den Werten<br />

und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />

politischen und gesellschaftlichen Ordnung auf steirischer<br />

Landesebene sowie auf nationaler, inter- und supranationaler<br />

Ebene; Begünstigte sind all jene Personen, Personengruppen<br />

und Institutionen, deren Wesen und Wirken<br />

auf Verwirklichung der vorgenannten Zielsetzung<br />

der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten<br />

und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />

Gesellschaftsordnung gerichtet ist sowie die Stifter<br />

selbst. Die nähere Bestimmung der Begünstigten erfolgt<br />

in der Stiftungszusatzurkunde. … Sechstens: Begünstigte:<br />

I. Die Begünstigten und die Art und Höhe der Zuwendungen<br />

an diese werden vom Stiftungsvorstand mit Zustimmung<br />

des Beirates und nach Maßgabe der in der Stiftungszusatzurkunde<br />

diesbezüglich getroffenen näheren<br />

Regelungen bestimmt. II. Den Begünstigten steht kein<br />

Rechtsanspruch, wohl aber ein Anwartschaftsrecht auf<br />

Zuwendungen durch die Stiftung zu.“<br />

Die Stiftung wurde durch einstimmigen Vorstandsbeschluss<br />

aufgelöst. Auflösungsgründe sind in dem Beschluss<br />

nicht angeführt. Der Antragsteller begehrte die ersatzlose<br />

Aufhebung des Vorstandsbeschlusses gem § 35 Abs 4 PSG.<br />

Die Auflösung der Stiftung sei rechtswidrig erfolgt, weil<br />

ein Auflösungsgrund nicht vorliege und der Vorstand nicht<br />

gesetzeskonform besetzt gewesen sei. Die weite Definition<br />

des Begünstigtenkreises in der Stiftungsurkunde mache<br />

den Antragsteller zu einem potenziell Begünstigten. Er<br />

bemühe sich insb im Rahmen seiner Tätigkeit als freier<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Recht kurz & bündig<br />

Journalist iS der Stiftungsurkunde um die Verwirklichung<br />

der Schaffung und Gestaltung einer auf den Werten<br />

und ethischen Prinzipien der Sozialdemokratie beruhenden<br />

Gesellschaftsordnung.<br />

Nach Ansicht des OGH ist im vorliegenden Fall die Umschreibung<br />

des Kreises der Begünstigten in der Stiftungserklärung<br />

in hohem Maße unbestimmt. Der Antragsteller<br />

behauptet selbst auch nur, von dieser abstrakten Umschreibung<br />

des Kreises möglicher Begünstigter erfasst und insoweit<br />

potenziell Begünstigter zu sein. Damit verfügt der<br />

Antragsteller, so der OGH, über eine extrem schwach ausgestaltete<br />

materiell-rechtliche Position. Die Formulierung<br />

des Art 6. der Stiftungserklärung bedeutet lediglich, dass<br />

allenfalls Zuwendungen an Personen wie den Antragsteller<br />

möglich wären. Dem Antragsteller komme daher – so der<br />

OGH aus meiner Sicht zutreffenderweise – in einer derartigen<br />

Konstellation keine Antragslegitimation iSd § 35<br />

Abs 4 PSG verleihende Begünstigtenstellung zu. Die gegenteilige<br />

Auffassung würde, wie der OGH ausführt, zu<br />

einer Popularklage führen. Von Bedeutung ist, dass der<br />

OGH mit dieser E nicht generell über die Antragslegitimation<br />

potenziell Begünstigter nach § 35 Abs 3 und 4<br />

PSG abgesprochen hat. Vielmehr hat er die Frage, ob in<br />

anderen Fällen, in denen potenziell Begünstigte konkreter<br />

umschrieben sind, diesen Antragslegitimation zukommt,<br />

offen gelassen. Es bleibt daher abzuwarten, ob und inwieweit<br />

auch potenziell Begünstigte einen Antrag nach § 35<br />

Abs 3 oder 4 PSG stellen können. Saurer)<br />

" §§ 49, 76 GmbHG:<br />

Nachträgliche Begründung gesellschaftsvertraglicher<br />

Aufgriffsrechte<br />

Die nachträgliche Begründung statutarischer<br />

Aufgriffsrechte in einer GmbH bedarf – in Abweichung<br />

von der bisherigen höchstgerichtlichen Rsp –<br />

keines Notariatsaktes, sondern nur der notariellen<br />

Beurkundung.<br />

OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 63/10 y RdW <strong>2011</strong>/143 =<br />

ecolex <strong>2011</strong>/135 = GeS <strong>2011</strong>, 65 = GesRZ <strong>2011</strong>/<br />

121. (Diese Entscheidung weicht von der bisherigen Judikaturlinie<br />

des OGH gravierend ab. Bisher war eine doppelte<br />

Formpflicht [notarielles Protokoll, Notariatsakt] vom<br />

OGH für erforderlich erachtet worden, nachträglich Aufgriffs-<br />

und/oder Vorkaufsrechte im Gesellschaftsvertrag<br />

zu statuieren. Es bleibt nun abzuwarten, ob es sich dabei<br />

um eine einheitliche Judikaturlinie des OGH handeln<br />

wird. Saurer)<br />

" § 16 Abs 2 GmbHG; § 381 Z 2 EO:<br />

Abberufung des GmbH-Geschäftsführers<br />

Eine einstweilige Verfügung zur Sicherung des<br />

Abberufungsanspruchs nach § 16 Abs 2 GmbHG<br />

kann nur nach Maßgabe des § 381 Z 2 EO erlassen<br />

werden; das Vorliegen der Voraussetzungen ist dabei<br />

nach einem strengen Maßstab zu beurteilen.<br />

OGH 17. 11. 2010, 6 Ob 215/10 a RdW <strong>2011</strong>/144<br />

(LS) = GeS <strong>2011</strong>, 20.<br />

Diese Ausgabe von<br />

„Recht kurz & bündig“<br />

entstand unter<br />

Mitwirkung von<br />

Dr. Manfred Ainedter,<br />

Mag. Franz Galla und<br />

Dr. Ullrich Saurer.<br />

257


Recht kurz & bündig<br />

258<br />

" § 22 GmbHG:<br />

Zulässigkeit der Anfertigung von Kopien bei Bucheinsicht<br />

Vom Recht auf Bucheinsicht ist grundsätzlich auch<br />

das Recht umfasst, Fotokopien in Form von Digitalfotografien<br />

herzustellen. Anderes gilt etwa<br />

dann, wenn Hinweise dafür gegeben sind, dass der<br />

Gesellschafter sein Informationsbegehren in rechtsmissbräuchlicher<br />

Absicht geltend macht oder das zu<br />

besorgen ist, der Gesellschafter werde die angefertigten<br />

Digitalfotografien zu gesellschaftsfremden Zwecken<br />

verwenden.<br />

OGH 17. 12. 2010, 6 Ob 175/10 v RdW <strong>2011</strong>/146<br />

(LS) = GeS <strong>2011</strong>, 23.<br />

" §§ 25, 82 GmbHG; §§ 1346, 1357 ABGB:<br />

Verdeckte Einlagenrückgewähr durch Bürgschaftsübernahme<br />

einer GmbH<br />

1. Die Übernahme der Haftung als Bürge und<br />

Zahlerin durch eine GmbH für mehrere Kredit<br />

nehmende Gesellschaften, an denen ihr Hauptgesellschafter<br />

(mittelbar) beteiligt ist, verstößt gegen das<br />

Verbot der Einlagenrückgewähr.<br />

2. Die in Anspruch genommene GmbH hat gegenüber<br />

der kreditgewährenden Bank ein Leistungsverweigerungsrecht,<br />

wenn sich dieser der Verdacht<br />

einer unzulässigen Einlagenrückgewähr mit an Gewissheit<br />

grenzender Deutlichkeit aufdrängen musste.<br />

OGH 29. 9. 2010, 7 Ob 35/10 p RdW <strong>2011</strong>/145 =<br />

ecolex <strong>2011</strong>/134 = wbl <strong>2011</strong>, 61 = RWZ 2010/89 =<br />

GeS 2010, 217 = ÖBA <strong>2011</strong>/1694 = GesRZ <strong>2011</strong>,<br />

110.<br />

" § 136 Abs 2 StGB (§ 105 Abs 1 StGB) =<br />

EvBl <strong>2011</strong>/34:<br />

Gewalt nach begonnenem Gebrauch von Fahrzeugen<br />

ist Nötigung<br />

Der Täter hat sich die Gewalt über das Fahrzeug verschafft,<br />

sobald es ihm gelungen ist, dieses in Gebrauch<br />

zu nehmen, also den Motor zu starten und<br />

das Fahrzeug, wenn auch nur geringfügig, zu bewegen.<br />

Der Verweis auf § 131 StGB bedeutet, dass die<br />

dort genannten Handlungen dem Täter die Inbetriebnahme<br />

ermöglichen, zeitlich also vor dieser gelegen<br />

sein müssen.<br />

OGH 18. 11. 2010, 13 Os 53/10 h.<br />

" § 363 a StPO (Art 6, 13 MRK; § 91 GOG) =<br />

EvBl-LS <strong>2011</strong>/39:<br />

Erneuerungsantrag ist bloß ein subsidiärer Rechtsbehelf<br />

Der Fristsetzungsantrag nach § 91 GOG ist ein<br />

wirksamer und ausreichender Rechtsbehelf zur Verhütung<br />

einer unangemessen langen Dauer des Verfahrens<br />

bzw zur Hintanhaltung ungebührlicher Verzögerungen<br />

und damit effektiver Rechtsbehelf iS der<br />

vertikalen Erschöpfung des innerstaatlichen Instanzenzugs.<br />

OGH 16. 11. 2010, 11 Os 141/10 k.<br />

" § 76 StGB = EvBl-LS <strong>2011</strong>/40:<br />

Kein Unterschied zwischen In- und Ausländern<br />

hinsichtlich der allgemeinen Begreiflichkeit einer Gemütsbewegung<br />

Eine in anderen Sittenvorstellungen wurzelnde Affektanfälligkeit<br />

von Ausländern ist nur dann als „allgemein<br />

begreiflich“ einzustufen, wenn dies auch für<br />

Inländer noch als sittlich verständlich beurteilt werden<br />

kann.<br />

OGH 13. 10. 2010, 15 Os 119/10 d.<br />

" § 364 Abs 1 Z 1 StPO (RZ 02/11, EÜ 35):<br />

Eine Wiedereinsetzung findet nicht statt, wenn die<br />

Organisation des Kanzleibetriebs des Verteidigers<br />

nicht so gestaltet ist, dass entweder ein täglicher Abruf<br />

des ERV-Computer-Systems gewährleistet ist<br />

oder zumindest der Sendebericht der im elektronischen<br />

Weg übermittelten Entscheidung angeschlossen<br />

wird.<br />

OGH 26. 5. 2010, 15 Os 37/10 w, 39/10 i (RIS-Justiz<br />

RS0125861).<br />

" § 285 Abs 4 StPO (RZ 02/11, EÜ 36):<br />

Die Gegenausführung bietet die Möglichkeit, auf<br />

Verfahrens-, Begründungs- oder Tatsachenmängel<br />

hinsichtlich der für eine Entscheidung in der Sache<br />

selbst in Frage kommenden Feststellungen hinzuweisen.<br />

OGH 17. 6. 2010, 13 Os 100/09 v (RS0125919).<br />

" § 91 Abs 1 und Abs 2 StGB; § 260 Abs 1 Z 2 StPO<br />

(RZ 02/11, EÜ 37); § 281 Abs 1 Z 10, § 281 Abs 1 Z 11<br />

erster Fall:<br />

Soweit § 91 Abs 1 und 2 StGB jeweils erhöhte Strafdrohungen<br />

vorsehen, ändert dies an der Schuldfrage<br />

(§ 260 Abs 1 Z 2 StPO), mithin am Strafsatz für die<br />

tätliche Teilnahme an einer Schlägerei (Abs 1: Freiheitsstrafe<br />

bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bis zu<br />

360 Tagessätzen) und an einem Angriff mehrerer<br />

(Abs 2: Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder<br />

Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen), also der Subsumtion<br />

(§ 281 Abs 1 Z 10 StPO) dem Abs 1 oder 2 des<br />

§ 91 StGB subsumierbarer Taten, nichts. Wird durch<br />

eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer eine<br />

schwere Körperverletzung oder der Tod eines anderen<br />

verursacht, führt dies bloß zu erhöhten Strafrahmen,<br />

also erweiterter Strafbefugnis iSd § 281 Abs 1<br />

Z 11 erster Fall StPO. Die von Lewisch, BT I 2 76 aufgezeigte<br />

verfassungsrechtliche Problematik an bloß<br />

objektive Bedingungen geknüpfter erhöhter Strafbarkeit<br />

wird durch eine solche Betrachtungsweise<br />

vermieden.<br />

OGH 17. 6. 2010, 13 Os 26/10 p (RS0125921).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


" § 54 Abs 1 Z 3 GebAG 1975 (RZ 02/11, EÜ 38):<br />

Dolmetschtätigkeit in unmittelbarem Zusammenhang<br />

mit einer gerichtlichen Verhandlung unterfällt<br />

§ 54 Abs 1 Z 3 GebAG. Eine gesonderte gerichtliche<br />

Bewilligung ist nicht erforderlich.<br />

OGH 22. 6. 2010, 11 Os 61/10 w (RS0126040).<br />

" § 117 Abs 1, Abs 2 FPG (RZ 02/11, EÜ 39):<br />

§ 117 Abs 1 und 2 FPG normiert angesichts der gesetzlichen<br />

Verhaltensbeschreibung („ . . . Ehe . . . eingeht<br />

. . .“) kein Dauerdelikt.<br />

OGH 19. 8. 2010, 13 Os 58/10 v (RS0126134).<br />

" §§ 164, 165, 427 Abs 1 StPO (RZ 02/11, EÜ 40):<br />

Eine Vernehmung eines Beschuldigten durch einen<br />

Rechtspraktikanten ohne zumindest nachträgliche<br />

Bestätigung der Angaben durch den Vernommenen<br />

vor einer gesetzlich vernehmungsbefugten Person<br />

stellt keine zur Durchführung eines Abwesenheitsverfahrens<br />

iSd § 427 Abs 1 StPO berechtigende Vernehmung<br />

iSd §§ 164, 165 StPO dar.<br />

OGH 11. 8. 2010, 15 Os 80/10 v, 109/10 h (RIS-Justiz<br />

RS0126133).<br />

" § 2 Abs 2, §§ 12, 16 Abs 2, § 52 Abs 1 Z 2 WEG:<br />

Unzulässigkeit der Zusammenlegung von Wohnungen<br />

verschiedener Wohnungseigentümer<br />

Eine Wohnung iSd § 2 Abs 2 WEG ist ein baulich<br />

abgeschlossener, nach der Verkehrsauffassung selbständiger<br />

Teil eines Gebäudes, der geeignet ist, der<br />

Befriedigung eines individuellen Wohnbedürfnisses<br />

von Menschen zu dienen. Eine Baumaßnahme in<br />

Form eines Wanddurchbruchs bewirkt, dass die bauliche<br />

Abgeschlossenheit verloren geht. In der Rsp<br />

wurden Trennwände zwischen Wohnungseigentumsobjekten<br />

bisher stets als allgemeine Teile der<br />

Liegenschaft gewertet.<br />

Die Regelung des § 2 Abs 2 WEG ist zwingend, sodass<br />

Nutzwertfestsetzungen und Grundbuchseintragungen,<br />

die dagegen verstoßen, nichtig sind. Nach<br />

der Rsp wird die Genehmigung der Zusammenlegung<br />

von Wohnungen unterschiedlicher Wohnungseigentümer<br />

zu einer einzigen Wohnung abgelehnt,<br />

weil durch eine solche Änderung ein Gesamtobjekt<br />

geschaffen würde, an dem zwei unterschiedlichen<br />

Personen Wohnungseigentumsrechte zukämen. Ein<br />

solches Ergebnis widerspräche dem in § 12 WEG –<br />

mit Ausnahme der Eigentümerpartnerschaft nach<br />

§13WEG– normierten Grundsatz der Unteilbarkeit<br />

eines Mindestanteils. Ein gemeinsames Eigentum<br />

zweier Personen an einem Mindestanteil ist<br />

nur unter der Voraussetzung der Begründung einer<br />

Eigentümerpartnerschaft zulässig.<br />

OGH 24. 1. <strong>2011</strong>, 5 Ob 162/10 z ZAK <strong>2011</strong>/209,<br />

117 (Heft 6).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

" §§ 153, 1304 ABGB:<br />

Mitverschulden vor Erreichen der vollen Deliktsfähigkeit<br />

In dem der E des OGH zugrunde liegenden Sachverhalt<br />

war ein Unfall einer Schülerin mit einem Pistengerät<br />

gegenständlich. Die Schülerin, die ihre Ski<br />

nicht angeschnallt hatte, rutschte von einer Böschung<br />

ab und geriet zwischen Fräse und Antriebskette<br />

des Pistengerätes, was eine schwere Verletzung<br />

zur Folge hatte. Mag laut den erstgerichtlichen Feststellungen<br />

auch der genaue Unfallhergang, insb wodurch<br />

bzw warum die Schülerin ins Rutschen kam,<br />

nicht vollständig geklärt sein, so stehe laut OGH fest,<br />

dass es ihr, falls sie gesessen sein sollte, möglich gewesen<br />

wäre, durch ein Einhaken der Schischuhfersen<br />

in den Schnee ein Abrutschen zu verhindern. Ebenso<br />

sei notorisch, dass sich (zumindest bei weichem<br />

Schnee wie hier) auch beim Bergaufsteigen (im gegenständlichen<br />

Fall auf die Böschung) ein Abrutschen<br />

durch festes Einhaken der Schischuhspitzen<br />

in den Schnee verhindern lasse.<br />

Kinder sind im Regelfall ab dem vollendeten vierzehnten<br />

Lebensjahr voll deliktsfähig. Da die Klägerin<br />

nur etwa ein Jahr jünger war, sei laut OGH von<br />

ihrer weitgehenden Einsichtsfähigkeit auszugehen<br />

und komme ihrem Alter für das Ausmaß ihres Mitverschuldens<br />

keine übergeordnete Bedeutung mehr<br />

zu. Die Zumessung eines Mitverschuldens im Ausmaß<br />

von einem Viertel sei hier daher vertretbar.<br />

OGH 27. 1. <strong>2011</strong>, 2 Ob 228/10 h ZAK <strong>2011</strong>/214,<br />

119 (Heft 6).<br />

" § 879 Abs 3, §§ 1096 und 1109 ABGB; §§ 3, 8 MRG;<br />

§ 6 Abs 3, §§ 9, 28 und 29 KSchG:<br />

Die vierte mietrechtliche „Klausel-Entscheidung“<br />

– Die Klausel „Nach Beendigung des Mietverhältnisses<br />

hat der Mieter das Mietobjekt der Vermieterin in ordnungsgemäßem<br />

Zustand, das heißt wie bei Mietbeginn<br />

übernommen, gereinigt und geräumt von allen nicht<br />

mietvertragsgegenständlichen Fahrnissen mit sämtlichen<br />

Schlüsseln zu übergeben“ sei laut OGH für den Mieter<br />

gröblich benachteiligend iSd § 879 Abs 3 ABGB.<br />

Der Mieter müsste demzufolge auch die durch bestimmungsgemäßen<br />

Gebrauch entstandenen Abnützungen<br />

beseitigen, die aber mit dem Mietzins abgegolten<br />

werden.<br />

– Zur Klausel „Unter Hinweis auf § 10 Abs 3 Z 1<br />

MRG vereinbaren die Streitteile die laufenden Erhaltungs-<br />

und, soweit erforderlich, Erneuerungspflichten seitens<br />

des Mieters hinsichtlich sämtlicher mitgemieteter<br />

Einrichtungsgegenstände, Geräte und Anlagen“ schloss<br />

sich der OGH der Auffassung an, wonach die Überwälzung<br />

unbestimmter Erhaltungsarbeiten als Nebenbestimmung<br />

und nicht als Hauptleistung zu qualifizieren<br />

sei. Klauseln, die – wie hier – das eigentliche<br />

Leistungsversprechen einschränken, verändern<br />

Recht kurz & bündig<br />

259


Recht kurz & bündig<br />

260<br />

oder aushöhlen, fielen unter die Inhaltskontrolle des<br />

§ 879 Abs 3 ABGB. Die generelle Überwälzung der<br />

Erhaltung des Mietgegenstands auf den Mieter, ohne<br />

dafür ein entsprechendes Äquivalent zu gewähren,<br />

erachtete der OGH als sachlich nicht gerechtfertigte<br />

Abweichung vom dispositiven Recht und somit gröblich<br />

benachteiligend.<br />

– In gleichem Sinne beurteilte der OGH folgende,<br />

an die zuvor genannte unmittelbar anschließende<br />

Klausel: „Diese Obliegenheit umfasst auch die entsprechenden<br />

Pflege- und Servicemaßnahmen im Zusammenhang<br />

mit der gesamten Wohnungsausstattung und somit<br />

auch der Therme. Darunter fällt unter anderem auch<br />

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die Verpflichtung zur regelmäßigen Reinigung der Wohnung<br />

und der Fenster, der entsprechenden fachgerechten<br />

Behandlung der Böden und Fliesen, die Beseitigung geringfügiger<br />

Gebrauchsschäden (zB gesprungene Fliesen,<br />

beschädigte Sesselleisten, defekte und undichte Armaturen<br />

und Syphone, undichte Silikonfugen, klemmende Scharniere,<br />

etc).“<br />

– Zum Tierhalteverbot vertrat der OGH die Meinung,<br />

dass sich dieses auf artgerecht gehaltene Kleintiere<br />

wie Ziervögel, Zierfische, Hamster und kleine<br />

Schildkröten nicht erstrecken dürfe.<br />

OGH 22. 12. 2010, 2 Ob 73/10 i ZAK <strong>2011</strong>/207, 116<br />

(Heft 6).<br />

Umfassender Überblick mit allen relevanten Leitsätzen, Gesetzesmaterialien, zahlreichen kommentierenden<br />

Anmerkungen und Literaturhinweisen:<br />

• Gerichtsgebührengesetz idF des IRÄG 2010<br />

• sonstige Gebührenvorschriften<br />

• Gebührenbefreiungsvorschriften etc<br />

Mit allen 11 Novellen seit der Voraufl age, zB:<br />

• Insolvenzrechtsänderungsgesetz 2010<br />

• Neufestsetzungsverordnung 2009<br />

• Familienrechts-Änderungsgesetz 2009<br />

• Budgetbegleitgesetz 2009<br />

• Grundbuchs-Novelle 2008<br />

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Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

RA Dr. Herbert Salficky, Wien. Der Autor ist Rechtsanwalt in Wien. Er ist vornehmlich auf den Rechtsgebieten des<br />

Versicherungsrechtes und des Schadenersatzrechtes tätig. Mehrere Publikationen zum Bereich des Versicherungsrechtes<br />

und Zivilprozessrechtes.<br />

Mit dem Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> wurden verschiedene Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Kostenentscheidung<br />

geändert bzw neu eingeführt.<br />

Diese umfassen zum einen eine authentische Interpretation der Bestimmung des § 54 Abs 1 a ZPO, die Möglichkeit<br />

eines Vorbehaltes der Kostenentscheidung sowie der Beschränkung der Rechtsmittelmöglichkeit von Kostenrekursen.<br />

1)<br />

I. Einwendungen gegen das<br />

Kostenverzeichnis<br />

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2009 war die Bestimmung<br />

des § 54 Abs 1 a ZPO geschaffen worden, wodurch<br />

die Partei gegen das gelegte und ihr ausgehändigte<br />

Kostenverzeichnis des Prozessgegners binnen einer<br />

Notfrist von 14 Tagen Einwände erheben musste.<br />

Diese Einwendungen konnten nach der Praxis auch<br />

in der Verhandlung nach Legung der Kostennote protokolliert<br />

werden, was in der Lehre kritisiert wurde. 2)<br />

Jüngst hat das LG für ZRS Wien in einer Berufungsentscheidung<br />

(vom 21. 12. 2010, 35 R 356/10 b) ausgesprochen,<br />

dass es auch nicht hinreicht, wenn sich eine<br />

Partei in einem gerichtlichen Schriftsatz gegen den Zuspruch<br />

bestimmter verzeichneter (vorprozessualer)<br />

Kosten wendet, weil eine diesbezügliche Kostenkritik<br />

erst nach Legung des Kostenverzeichnisses des Prozessgegners<br />

gesetzlich vorgesehen wäre, sodass dann,<br />

wenn diese unterbleibt, davon auszugehen wäre, dass<br />

die Partei ihre allenfalls zuvor geäußerten Einwendungen<br />

gegen bereits zu einem früheren Zeitpunkt verzeichnete<br />

oder angekündigte Kosten des Gegners nicht<br />

mehr aufrechterhält.<br />

Somit sind die nach Schluss der mündlichen Streitverhandlung<br />

erster Instanz gesetzlich vorgesehenen<br />

(schriftlichen) Einwendungen gegen das gelegte Kostenverzeichnis<br />

die (einzige) gesetzeskonforme Möglichkeit,<br />

sich gegen unrichtig verzeichnete Kosten des<br />

Prozessgegners zu wehren.<br />

Zu dieser Bestimmung war strittig, ob durch das Verabsäumen<br />

der Erhebungen von Einwendungen gegen<br />

das gelegte Kostenverzeichnis das Gericht tatsächlich<br />

jegliche Unrichtigkeit der Kostenentscheidung „ungeprüft“<br />

zu Grunde zu legen hatte, was vom OLG Linz 3)<br />

verneint, hingegen von der Mehrzahl der Gerichte bejaht<br />

wurde. 4)<br />

Besonders strittig war, ob für die erfolgreichen Einwendungen<br />

Kostenersatz des Prozessgegners zu leisten<br />

ist. 5)<br />

Der OGH 6) und das OLG Linz 7) haben dies im Einklang<br />

mit der überwiegenden Ansicht der Lehre bejaht,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Abhandlungen<br />

das OLG Wien und das OLG Graz hingegen verneint.<br />

8)<br />

Durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> sah sich der Gesetzgeber<br />

nunmehr veranlasst, im Rahmen einer authentischen<br />

Interpretation eine Klarstellung vorzunehmen,<br />

mit welcher er die bereits in den Erläuternden Bemerkungen<br />

bei Erlassung des Gesetzes zum Ausdruck<br />

gebrachte Ansicht bekräftigte. 9)<br />

Die Neufassung kommt dann zur Anwendung, wenn<br />

der Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz<br />

nach dem 31. 12. 2010 liegt.<br />

Daher wurde in die Wendung des § 54 Abs 1 a ZPO<br />

das Wort „ungeprüft“ eingefügt, sodass das Gesetz<br />

nunmehr anordnet, dass das Gericht in Ermangelung<br />

fristgerechter Einwendungen das vom Prozessgegner<br />

gelegte Kostenverzeichnis seiner Entscheidung ungeprüft<br />

zu Grunde zu legen hat.<br />

Die Erläuternden Bemerkungen des Gesetzes betonen,<br />

dass dies nicht nur die Frage der richtigen Bemessungsgrundlage<br />

betrifft, sondern auch die Beurteilung,<br />

ob eine verzeichnete Leistung zur zweckentsprechenden<br />

Rechtsverfolgung oder Verteidigung erforderlich<br />

war.<br />

Damit wurde den Versuchen in der Lehre und Rsp,<br />

hier „sehenden Auges Fehlentscheidungen des Gerichtes<br />

zu verhindern“, eine klare Absage erteilt.<br />

Allerdings bedarf es keiner prophetischen Fähigkeiten<br />

vorauszusehen, dass dieser gesetzlichen Regelung<br />

kein langer Rechtsbestand zu prognostizieren ist.<br />

1) Kodek, Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong> – Die justiziellen Bestimmungen<br />

im Überblick, Zak <strong>2011</strong>, 4; Rassi, Neues vom Kostenrecht, ecolex<br />

<strong>2011</strong>, 320.<br />

2) Obermaier, Kostenhandbuch 2 Rz 53.<br />

3) AnwBl 2010, 86 mit Anm Salficky.<br />

4) Vgl etwa 7 Ob 34/10 s.<br />

5) Vgl Kolmasch, Steht für erfolgreiche Einwendungen gegen die Kostennote<br />

des Gegners Prozesskostenersatz zu? Zak 2010,152; Obermaier,<br />

aaO Rz 66 ff.<br />

6) 7 Ob 34/10 s.<br />

7) 4 R 205/09 h RZ 2010/3.<br />

8) Obermaier, aaO.<br />

9) Vgl Peer/Scheuer, Neuerungen im Bereich des Zivilverfahrensrechts<br />

durch das Budgetbegleitgesetz <strong>2011</strong>, ÖJZ <strong>2011</strong>, 102.<br />

<strong>2011</strong>, 261<br />

Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

261


Abhandlungen<br />

262<br />

So hat der VfGH mit Erk vom 3. 12. 2010, G 280/<br />

09, über den Antrag des LG Wels 10) entschieden und<br />

diesen Antrag abgewiesen. Der VfGH betonte, dass<br />

die zitierte Bestimmung, wonach das Kostenverzeichnis<br />

in Ermangelung von fristgerechten Einwendungen der<br />

gerichtlichen Kostenentscheidung zu Grunde zu legen<br />

ist, deshalb kein verfassungswidriges Ergebnis zur<br />

Folge hatte, weil es verfassungskonform ausgelegt werden<br />

kann, was das OLG Linz in der zitierten E bereits<br />

getan hatte.<br />

Das VfGH verwies darauf, dass dann, wollte man allerdings<br />

die unrichtigen Kostenverzeichnisse ungeprüft<br />

der gerichtlichen Entscheidung in Ermangelung fristgerechter<br />

Einwendungen zu Grunde legen, die gesetzliche<br />

Regelung ein verfassungswidriges Ergebnis zur<br />

Folge hätte, weil der Gesetzeszweck der Entlastung<br />

der Gerichte und Straffung des Verfahrens eine solche<br />

Regelung nicht zu rechtfertigen vermag, die zur Konsequenz<br />

hat, dass das Gericht auch Kosten zuzusprechen<br />

hätte, deren Aufnahme in das Kostenverzeichnis auf<br />

Schreib- oder Rechenfehlern oder anderen offenbaren<br />

Unrichtigkeiten beruht. Der gegenteiligen Rechtsansicht<br />

der BReg beschied das Verfassungsgericht, dass<br />

ein derartiges Gesetzesverständnis ein verfassungswidriges<br />

Ergebnis zeitigen würde.<br />

Durch die nunmehrige authentische Interpretation<br />

wurde aber genau das Ergebnis erreicht, das vom Verfassungsgericht<br />

so als verfassungswidrig beurteilt<br />

würde, weil es wohl sachlich nicht gerechtfertigt ist<br />

und die damit verbundene Rechtsfolge auch im Verhältnis<br />

zum beabsichtigten Gesetzeszweck als „exzessiv“<br />

angesehen werden muss.<br />

In der Lehre wurde bereits darauf hingewiesen, 11)<br />

dass die nunmehr angeordnete Rechtsfolge des Unterlassens<br />

von Einwendungen strenger ist als die Rechtsfolge<br />

bei Säumnis einer Partei über die Entscheidung<br />

in der Hauptsache selbst.<br />

Durch die nunmehrige authentische Interpretation<br />

wurde auch klargestellt, dass selbst die erfolgreichen<br />

Einwendungen vom Prozessgegner nicht zu honorieren<br />

sind, sondern für diese kein Kostenersatz zusteht.<br />

Wenngleich sich mit der Verfassungskonformität<br />

dieser Rechtsfolge das Verfassungsgericht noch nicht<br />

befasst hat, erscheint mir aber auch diese Konsequenz<br />

im Lichte der Verfassung zumindest problematisch.<br />

Dies umso mehr, wenn es nach der eingangs referierten<br />

Lehre und Judikatur nicht einmal Ausweichmöglichkeiten<br />

gibt, sich ohne nicht zu honorierende Einwendungen<br />

gegen unrichtig verzeichnete Kosten zur<br />

Wehr zu setzen.<br />

Das Erheben von Einwendungen wird ja von jener<br />

Partei „herausgefordert“, die hier ein überhöhtes und<br />

unrichtiges Kostenverzeichnis legt.<br />

Durch die nunmehr festgeschriebene Konsequenz,<br />

die den Prozessgegner zum Erheben von Einwendun-<br />

Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

gen zwingt, die jene Partei, die diese durch unrichtiges<br />

Kostenverzeichnis herausgefordert hat, kraft gesetzlicher<br />

Anordnung auch nicht zu honorieren hat, besteht<br />

nun kraft gesetzlicher Anordnung eine Rechtsfolge, die<br />

sich mit dem Motto umschreiben lässt: „Der Eine irrt,<br />

der Andere zahlt“.<br />

Der Umstand, dass diese Rechtsfolge nur dann<br />

gilt, wenn die Partei, die Einwendungen zu erheben<br />

hat, auch rechtsfreundlich vertreten ist, ändert nichts<br />

daran, weil ja gerade eine solche Partei aufgrund des<br />

Mandatsverhältnisses zum Rechtsanwalt mit den von<br />

der Gegenseite nicht zu ersetzenden Kosten der<br />

Einwendungen durch den Rechtsanwalt „belastet“<br />

wird.<br />

Bei allem Verständnis dafür, dass der beabsichtigte<br />

Zweck der Gerichtsentlastung wohl nicht dadurch<br />

erreichbar ist, dass hier ein kompliziertes System<br />

der Kostenentscheidung über die Einwendungen anstelle<br />

der Kostenentscheidung tritt, wäre der Gesetzgeber<br />

auch gut beraten gewesen, diese Frage einer<br />

sachgerechteren Lösung zuzuführen. Leider wurde<br />

die auch in der Lehre geäußerte Hoffnung 12) enttäuscht.<br />

So wird die postulierte Entfernung der Bestimmung<br />

des § 54 Abs 1 a ZPO aus dem Rechtsbestand 13) wohl<br />

dem Verfassungsgericht vorbehalten bleiben.<br />

Für eine allfällige Neuregelung sei Folgendes angemerkt:<br />

Es ist ein legitimes Ziel des Gesetzgebers, die Gerichte<br />

zu entlasten. Dies liegt auch im Interesse der Parteien,<br />

deren Verfahren dadurch auch schneller entschieden<br />

werden können.<br />

Auch erscheint es durchaus sachgerecht, der Kostenfrage<br />

eine geringere Bedeutung als der Entscheidung in<br />

der Hauptsache selbst zuzumessen, wenngleich durchaus<br />

gerade bei geringeren Streitwerten die Kostenentscheidungen<br />

beachtliches wirtschaftliches Gewicht haben.<br />

Dennoch erscheint eine Lösung, dass die Partei, die<br />

hier einen zusätzlichen Verfahrensaufwand, etwa durch<br />

Legen einer unrichtigen Kostennote, verursacht, von<br />

den Rechtsfolgen dieses Verhaltens völlig entlastet<br />

wird, während die andere Partei allein die damit verbundenen<br />

Nachteile tragen soll, sei es, dass sie mit<br />

den Kosten der Einwendungen, sei es, dass sie mit<br />

der ungerechtfertigten Kostenbelastung bei Unterlassung<br />

von Einwendungen belastet wird, nicht sachgerecht.<br />

10) AnwBl 2010/8230.<br />

11) Kodek, aaO.<br />

12) M. Bydlinski, §54Abs1aZPO– Ein gelungener Versuch der Ressourcenoptimierung<br />

im Kostenverfahren? 195 ff, insb 215 ff.<br />

13) M. Bydlinski, aaO 220.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


II. Der Vorbehalt der<br />

Kostenentscheidung<br />

Durch eine Neufassung des § 52 Abs 1 ZPO wird vorgesehen,<br />

dass sich das Gericht die Kostenentscheidung<br />

bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Hauptsache<br />

vorbehalten kann.<br />

Diese Neuregelung ist auf Verfahren anzuwenden, in<br />

denen der Schluss der mündlichen Verhandlung erster<br />

Instanz nach dem 31. 12. 2010 liegt, tritt aber erst mit<br />

1. 7. <strong>2011</strong> in Kraft. 14)<br />

Ein solcher Kostenvorbehalt ist aber nur dann zulässig,<br />

wenn er aufgrund der Komplexität der Kostenentscheidung<br />

aus Gründen der Verfahrensökonomie<br />

zweckmäßig ist.<br />

Die Erläuternden Bemerkungen erwähnen den Fall,<br />

dass für die Kostenentscheidung eingehende Berechnungen<br />

erforderlich sind, die einen unverhältnismäßigen<br />

Aufwand verursachen oder mehrfache Einschränkungen<br />

oder Ausdehnungen des Klagebegehrens erfolgt<br />

sind, unterschiedliche Obsiegensquoten in mehreren<br />

Verfahrensabschnitten gegeben sind, mehrere<br />

Parteien im Verfahren sind, eine kombinierte Anwendung<br />

des § 43 Abs 1 und § 43 Abs 2 ZPO erforderlich<br />

ist uÄ.<br />

Bereits bisher hat das Höchstgericht in mehreren<br />

Entscheidungen 15) ausgesprochen, dass das Höchstgericht<br />

dann, wenn es eine Entscheidung abändert, die<br />

Fällung der Kostenentscheidung dem Berufungsgericht<br />

auftragen kann, wenn dafür eingehende Berechnungen<br />

notwendig sind. Als Beispiele wurden etwa<br />

Klagsänderungen, verschiedene Verfahrensabschnitte,<br />

mehrere Parteien und der Umfang des Aktes angeführt.<br />

Diese Fälle werden auch meines Erachtens unter die<br />

neue gesetzliche Regelung zu subsumieren sein.<br />

Nach dem Willen des Gesetzgebers sind aber einfache<br />

Kostenentscheidungen sofort zu treffen. Auch<br />

dann, wenn das Gericht dies für angebracht erachtet,<br />

soll es auch kompliziertere Kostenentscheidungen treffen<br />

dürfen, außer die Vorinstanz hat bereits die Kostenentscheidung<br />

vorbehalten.<br />

Als Beispiele erwähnen die Erläuternden Bemerkungen<br />

den Fall, dass eine Anfechtung der Entscheidung<br />

nicht zu erwarten ist oder die Kostenentscheidung keinen<br />

besonderen Aufwand verursacht.<br />

Hier ist dem Gericht weitestgehendes Ermessen eingeräumt.<br />

Dies umso mehr, als die Entscheidung über<br />

den Kostenvorbehalt an sich auch unanfechtbar ist.<br />

Meines Erachtens sind die von dem Gesetzgeber angesprochenen<br />

Fälle auch um den Fall zu erweitern, dass<br />

etwa in Hinblick auf eine drohende und absehbare Verschlechterung<br />

der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit<br />

einer Prozesspartei eine spätere Kostenentscheidung<br />

zufolge Kostenvorbehalt die wirtschaftlichen Möglich-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

keiten der Einbringlichmachung des obsiegenden Prozessgegners<br />

schmälern würde.<br />

Wird das Urteil verkündet, hat die gekürzte Urteilsausfertigung<br />

gem § 417 a ZPO ebenfalls die Kostenentscheidung<br />

zu enthalten, mag auch die Rechtskraft der<br />

Entscheidung erst mit Zustellung der Urteilsausfertigung<br />

erfolgen, weil insoweit mit einer Anfechtung<br />

nicht mehr zu rechnen ist.<br />

Meines Erachtens wird auch die Entscheidung des<br />

Berufungsgerichtes, so nicht das Erstgericht in seiner<br />

Entscheidung einen Kostenvorbehalt ausgesprochen<br />

hat, einen Kostenvorbehalt in der Regel nicht auszusprechen<br />

haben, wenn es ausspricht, dass die Revision<br />

unzulässig ist, auch wenn eine Partei noch die Möglichkeit<br />

hat, einen Abänderungsantrag gem § 508 ZPO zu<br />

stellen. 16)<br />

Die Möglichkeit des Kostenvorbehaltes ändert aber<br />

nichts daran, dass dennoch gegen gelegte Kostenentscheidungen<br />

fristgerecht Einwendungen erhoben werden<br />

müssen.<br />

Auch dann, wenn keine Partei Einwendungen gegen<br />

das gelegte Kostenverzeichnis erhebt, ist unter den übrigen<br />

gesetzlichen Voraussetzungen ein Kostenvorbehalt<br />

zulässig.<br />

Wie die Erläuternden Bemerkungen betonen, sind<br />

aber jene Kostenentscheidungen, die von der Entscheidung<br />

in der Hauptsache unabhängig sind, also etwa die<br />

Kostenentscheidung in einem Zwischenstreit, weiterhin<br />

vom Gericht zu treffen und nicht vorzubehalten.<br />

Ein Kostenvorbehalt kann von jeder zuständigen Gerichtsinstanz<br />

getroffen werden.<br />

Hat bereits das Erstgericht die Kostenentscheidung<br />

vorbehalten, muss dies auch das Berufungsgericht tun<br />

und bleibt die Kostenentscheidung (über alle Kosten)<br />

dann dem Erstgericht vorbehalten.<br />

Hat aber das Erstgericht eine Kostenentscheidung<br />

getroffen, ist ein erstmaliger Kostenvorbehalt auch<br />

durch das Rechtsmittelgericht unter den gesetzlichen<br />

Voraussetzungen möglich, soweit seine Entscheidung<br />

noch durch ein weiteres Rechtsmittel bekämpfbar ist.<br />

Nach rechtskräftiger Entscheidung der Streitsache<br />

hat bei entsprechenden Kostenvorbehalten (immer)<br />

das Erstgericht die Kostenentscheidung zu treffen.<br />

III. Beschränkung des Kostenrekurses<br />

Dann, wenn die Entscheidung des Gerichtes über die<br />

Prozesskosten nach dem 30. 4. <strong>2011</strong> datiert, ist der<br />

Kostenrekurs jedenfalls unzulässig, wenn der Betrag,<br />

dessen Zuspruch oder Aberkennung beantragt wird,<br />

€ 50,– nicht übersteigt (§ 517 Abs 3 ZPO).<br />

14) Vgl Tellmann/Tsorlinis, AnwBl <strong>2011</strong>, 48.<br />

15) 1 Ob 1/09 t, 9 Ob 48/09 p, 1 Ob 8/10 y.<br />

16) Vgl Rassi, aaO 321.<br />

Abhandlungen<br />

Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

263


Abhandlungen<br />

264<br />

Es wurde bereits betont, dass dadurch ein Ausweichen<br />

auf Amtshaftungsverfahren droht. 17)<br />

IV. Resümee<br />

Zusammenfassend ist die neu geschaffene Möglichkeit<br />

eines Kostenvorbehaltes der Gerichte bei komplexen<br />

Kostenentscheidungen durchaus zu begrüßen, weil sie<br />

dem Gericht ein flexibles Instrumentarium in die Hand<br />

gibt, das sicher auch den Zweck der Gerichtsentlastung<br />

erreichen wird, weil mehrfache, allenfalls überflüssige<br />

Kostenberechnungen vermieden werden.<br />

Neues zur Kostenentscheidung des Zivilgerichtes<br />

Autor: RA Dr. Herbert Salficky, Wien<br />

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Erscheint <strong>2011</strong> im 22. Jahrgang. Erscheint monatlich.<br />

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Flächen(rück)widmung:<br />

Auch die Beschränkung des Kostenrekurses bei<br />

Streitbeträgen unter € 50,– ist im Interesse der Verfahrensökonomie<br />

zu begrüßen, weil ein derartiges Fehlerkalkül<br />

der Gerichte durchaus akzeptabel ist.<br />

Für Extremfälle steht das Amtshaftungsverfahren zur<br />

Verfügung.<br />

Zu bedauern ist die Rechtsentwicklung bei den Einwendungen<br />

gegen das Kostenverzeichnis. Hier ist allerdings<br />

zu erwarten, dass der VfGH korrigierend eingreifen<br />

wird.<br />

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Wirtschaftsrecht<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext *)<br />

Von Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M. Der Autor Schnichels ist Abteilungsleiter in der Europäischen<br />

Kommission in Brüssel. Der Autor Resch ist Rechtsreferendar am Oberlandesgericht Köln. Der Aufsatz gibt die persönliche<br />

Auffassung der Autoren wieder und bindet ihre jeweiligen Arbeitgeber nicht.<br />

Das Urteil des EuGH in der Rs Akzo ist allseits mit großer Spannung erwartet worden. Es stellt die erwartete<br />

Grundsatzentscheidung zum Schutz der Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />

(sog Anwaltsprivileg) dar. Das Verfahren wurde von Seiten der Anwaltschaft als Musterverfahren durchgeführt,<br />

um den EuGH zur Abkehr von seiner Rsp in der Rs AM&S aus dem Jahr 1982 zu bewegen. Im Ergebnis folgt der<br />

EuGH aber der Auffassung der Europäischen Kommission. Der EuGH schließt somit auf dem Gebiet des europäischen<br />

Wettbewerbsrechts weiterhin die unternehmensinterne Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt vom<br />

Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs aus. Die Entscheidung des EuGH ist von hoher Praxisrelevanz und trägt<br />

zur Schaffung der geforderten Rechtssicherheit bei. Im Gegensatz zu den Anmerkungen von Seitz (EuZW 2010,<br />

761) und Berrisch (EuZW 2010, 786 ff), die sich sehr kritisch zum Urteil des EuGH geäußert haben, kommt dieser<br />

Aufsatz zu dem Ergebnis, dass der EuGH seine Entscheidung auf überzeugende Argumente gestützt hat.<br />

I. Einleitung<br />

Das Anwaltsprivileg gehört zu den wichtigen Verfahrensgarantien<br />

für Unternehmen im europäischen<br />

Wettbewerbsrecht. Es schützt die Möglichkeit des Unternehmens,<br />

externen Rechtsrat in allen Fragen des<br />

Wettbewerbsrechts einzuholen. 1) Die Korrespondenz<br />

zwischen dem Unternehmen und seinem externen Anwalt<br />

ist deshalb dem Zugriff der Kommission als europäischer<br />

Wettbewerbsbehörde entzogen. Die Kommission<br />

kann weder Kopien solcher Dokumente im Rahmen<br />

von Nachprüfungen anfertigen noch durch Auskunftsverlangen<br />

anfordern. Im Laufe der vergangenen<br />

Jahre stellte sich immer wieder die Frage nach den<br />

Grenzen des Anwaltsprivilegs. 2)<br />

Dabei ging es vornehmlich um den persönlichen Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs. Die wichtigste<br />

Frage war und ist in diesem Zusammenhang, ob die unternehmensinterne<br />

Korrespondenz mit Syndikusanwälten<br />

bzw Unternehmensjuristen vom Anwaltsprivileg<br />

geschützt ist. Dieser Frage galt das von der Anwaltschaft<br />

durchgeführte Musterverfahren in der Rs Akzo.<br />

Andere Fragen zum persönlichen Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs betreffen seine Anwendbarkeit<br />

auf Rechtsrat von Patentanwälten oder von nicht in Europa<br />

zugelassenen externen Anwälten.<br />

Neben Fragen zum persönlichen Anwendungsbereich<br />

stellen sich in der Praxis auch temporale und materielle<br />

Fragen. In temporaler Hinsicht war lange ungeklärt,<br />

wie man mit unternehmensinternen Zusammenfassungen<br />

von geschützter Rechtsberatung umgeht<br />

und wie man die unternehmensinternen<br />

Vorbereitungen für die beabsichtigte Einholung von<br />

externer Rechtsberatung einordnet. Ungeklärt war<br />

ebenfalls, ob auch vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens<br />

erteilter Rechtsrat vom Anwaltsprivileg geschützt<br />

ist. In materieller Hinsicht stellte und stellt<br />

sich die Frage, ob die Korrespondenz zwischen exter-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

nem Anwalt und Unternehmen in vollem Umfang geschützt<br />

ist oder nur, insoweit es sich um tatsächliche<br />

Rechtsberatung handelt oder, noch enger und wohl<br />

zutreffend, um die Beratung auf dem Gebiet des Wettbewerbsrechts.<br />

Dieser Aufsatz behandelt insbesondere die Frage, ob<br />

die Korrespondenz zwischen dem Syndikusanwalt und<br />

dem Unternehmen in europäischen Wettbewerbsverfahren<br />

dem Anwaltsprivileg unterfällt. Dabei geht der<br />

Artikel zunächst auf die Entwicklung der Rsp des Gerichtshofs<br />

der Europäischen Union (EuGH) zum Anwaltsprivileg<br />

ein. Anschließend wird das Akzo-Urteil dargestellt<br />

und gewürdigt. Abschließend werden weitere Fragen<br />

zum persönlichen Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs<br />

behandelt.<br />

II. Entwicklung der Rechtsprechung<br />

Die erste wegweisende Entscheidung zum Schutz der<br />

Vertraulichkeit der Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt<br />

und Unternehmen in Wettbewerbssachen traf der<br />

EuGH im Jahr 1982 in der Rs AM&S. 3) In diesem<br />

Grundsatzurteil trug der EuGH dem in allen Mitglied-<br />

*) Der nachstehende Beitrag von Dominik Schnichels und Thorsten<br />

Resch ist abgedruckt in der Europäischen Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

EuZW <strong>2011</strong>, S. 47 ff. Diese Veröffentlichung erfolgt<br />

mit freundlicher Genehmigung des Verlags C. H. Beck oHG, Niederlassung<br />

Frankfurt am Main.<br />

1) Vgl Burrichter in Immenga/Mestmäcker, Komm z Europ. KartellR 4<br />

(2007) Vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 54.<br />

2) Zur Anerkennung des Anwaltsprivilegs in den einzelnen Mitgliedstaaten<br />

der EU vgl die Schlussanträge der Generalanwältin Kokott<br />

v 29. 4. 2010, C-550/07 P, RN 47 mwN, noch nicht in amtl Slg,<br />

erhältlich unter: http://curia.europa.eu/jurisp/cgi-bin/form.pl?lang=<br />

DE&Submit=rechercher&numaff=C-550/07 – Akzo Nobel Chemicals<br />

u Akcros Chemicals.<br />

3) EuGH 18. 5. 1982, 155/79, AM&S, Slg 1982, 1575; BeckRS 2004,<br />

71796.<br />

Abhandlungen<br />

<strong>2011</strong>, 265<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

265


Abhandlungen<br />

266<br />

staaten anerkannten Erfordernis Rechnung, dass jede<br />

Person in der Lage sein müsse, ohne Einschränkung einen<br />

Rechtsanwalt zu konsultieren. 4) Die Geltendmachung<br />

des damit einhergehenden Anwaltsprivilegs<br />

(„Legal Professional Privilege“) machte der EuGH<br />

von dem Vorliegen zweier kumulativer Voraussetzungen<br />

abhängig. Demnach sei die Vertraulichkeit der<br />

Korrespondenz zwischen Rechtsanwalt und Mandant<br />

geschützt, soweit die Korrespondenz (i) zum Zwecke<br />

und im Interesse der Verteidigungsrechte des Mandanten<br />

stattfinde und (ii) von unabhängigen Rechtsanwälten<br />

herrühre, die nicht durch einen Dienstvertrag an<br />

den Mandanten gebunden seien. 5) Auf der Basis dieser<br />

Rsp haben die Kommission und die Praxis Rechtsrat<br />

von Unternehmensjuristen/Syndikusanwälten als nicht<br />

vom Anwaltsprivileg umfasst angesehen.<br />

Der in der AM&S-E bestimmte Geltungsbereich des<br />

Anwaltsprivilegs wurde nachfolgend durch zwei weitere<br />

Entscheidungen maßgeblich erweitert. 6) In der Rs Hilti<br />

entschied das Gericht der Europäischen Union (EuG), dass<br />

das Anwaltsprivileg auch für interne Aufzeichnungen<br />

gelte, die im Unternehmen im Umlauf sind und den<br />

Wortlaut oder Inhalt des von einem externen Rechtsanwalt<br />

erhaltenen Rechtsrat wiedergeben. 7) Das EuG betonte<br />

dabei, dass sich die internen Aufzeichnungen darauf<br />

beschränken müssen, den Rechtsrat zusammenzufassen.<br />

Daraus wurde allgemein geschlossen, dass Aufzeichnungen,<br />

die über die reine Zusammenfassung<br />

hinausgehen, jedenfalls nicht vollumfänglich geschützt<br />

sind.<br />

Des Weiteren erklärte das EuG in der erstinstanzlichen<br />

E des Akzo-Falls, dass unternehmensinterne Dokumente,<br />

die der Vorbereitung der Einholung externen<br />

Rechtsrats dienen, vom Anwaltsprivileg erfasst sein<br />

können, auch wenn diese weder mit einem Rechtsanwalt<br />

ausgetauscht, noch in der Absicht erstellt worden<br />

seien, einem Rechtsanwalt physisch übermittelt zu werden.<br />

8) Allerdings setze die Geltung des Anwaltsprivilegs<br />

in einem solchen Fall angesichts der Einschränkung der<br />

Untersuchungsbefugnisse der Kommission voraus, dass<br />

die Erstellung derartiger Dokumente ausschließlich zur<br />

Einholung von anwaltlichem Rechtsrat in Ausübung<br />

der Verteidigungsrechte erfolgt sei. Das EuG hob hervor,<br />

dass der Umstand, dass ein Schriftstück Gegenstand<br />

einer Besprechung mit einem Rechtsanwalt war,<br />

diesem Schriftstück nicht automatisch den Schutz des<br />

Anwaltsprivilegs verleihen kann. 9) Folglich muss das<br />

Dokument von Anfang an und ausschließlich für die<br />

Einholung von Rechtsrat erstellt worden sein.<br />

In materieller Hinsicht darf der Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs nicht zu weit verstanden werden.<br />

Vom Anwaltsprivileg geschützter Rechtsrat umfasst<br />

demnach nur „Einschätzung[en] des Anwalts, ob bestimmte<br />

Verträge, Vertragsentwürfe oder sonstige Verhaltensweisen<br />

mit europäischem oder nationalem<br />

Wettbewerbsrecht übereinstimmen, Prognosen hin-<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

sichtlich zu erwartender Sanktionen und Empfehlungen<br />

zum Vorgehen gegenüber den Wettbewerbsbehörden“.<br />

10) Inhaltlich anders gelagerte, vom Mandanten in<br />

Auftrag gegebene Rechtsfragen sowie unternehmerische<br />

Beratungsleistungen durch den Rechtsanwalt sind<br />

hingegen nicht vom Anwaltsprivileg geschützt. 11) Maßgeblich<br />

ist also eine Beratung im Wettbewerbsrecht, die<br />

mit dem Untersuchungsgegenstand des Kommissionsverfahrens<br />

in Zusammenhang steht. Deshalb sind bspw<br />

Anlagen zur Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />

und externem Anwalt oftmals nicht vom Anwaltsprivileg<br />

geschützt, weil sie eine von der Rechtsberatung unabhängige<br />

Existenz haben. 12)<br />

III. Das Akzo-Urteil des EuGH<br />

Mit dem am 14. 9. 2010 erlassenen Urteil hatte der<br />

EuGH zu der wichtigen Frage Stellung zu nehmen,<br />

ob die Rechtsberatung eines Unternehmens durch seinen<br />

Syndikusanwalt dem Anwaltsprivileg unterliegt. Im<br />

Ergebnis lehnte der EuGH eine Erstreckung des Anwaltsprivilegs<br />

auf Syndikusanwälte ab. Der EuGH entschied,<br />

dass auf dem Gebiet des europäischen Wettbewerbsrechts<br />

die unternehmensinterne Korrespondenz<br />

mit einem Syndikusanwalt – im Gegensatz zur Korrespondenz<br />

mit einem externen Rechtsanwalt – nicht vom<br />

Anwaltsprivileg geschützt wird. Bei seiner Argumentation<br />

hat sich der EuGH vor allem an der vorinstanzlichen<br />

E des EuG sowie an den Schlussanträgen der Generalanwältin<br />

Kokott orientiert. 13) Das Verfahren stellt<br />

den Endpunkt eines lang geführten Prozesses dar, in<br />

dem die Anwaltschaft den EuGH zu einer Abkehr von<br />

seiner Rsp in AM&S zu bewegen versuchte.<br />

4) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 18.<br />

5) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 21.<br />

6) In der AM&S-E hat der EuGH ebenfalls klargestellt, dass auch Rechtsrat,<br />

der vor Eröffnung des Verwaltungsverfahrens erteilt wurde und<br />

wettbewerbsrechtliche Fragestellungen betraf, unter bestimmten<br />

Voraussetzungen vom Anwaltsprivileg geschützt sein kann, vgl EuGH,<br />

U AM&S (o FN 3) RN 23.<br />

7) EuG, B v 4. 4. 1990, T-30/89, Slg 1990, II-163 RN 18.<br />

8) EuG 17. 9. 2007, verb T-125/03 R und T-253/03 R, Akzo Nobel Chemicals<br />

u. Akcros Chemicals, Slg 2003, II-4771; BeckRS 2007, 70724<br />

RN 123.<br />

9) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u Akcros Chemicals (o FN 8) RN 123 f.<br />

10) Miersch in Dalheimer/Feddersen/Miersch, Komm z VO 1/2003<br />

(2005) Vor Art 17 RN 33.<br />

11) Vgl Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 33 mwN.<br />

12) Beispiel: Ein Unternehmen erhält von einem anderen Unternehmen<br />

einen Vertragsentwurf, den es seinem externen Anwalt zur Begutachtung<br />

übersendet. Das Anschreiben wäre – insoweit in ihm<br />

Rechtsberatung im Wettbewerbsrecht angefragt wird – vom<br />

Anwaltsprivileg erfasst, die Anlage hingegen nicht, da der Vertragsentwurf<br />

unabhängig vom ersuchten Rechtsrat existiert.<br />

13) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8); Generalanwältin<br />

Kokott (o FN 2).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


1. Argumentation des EuGH<br />

Unter Zugrundelegung der beiden bereits erwähnten<br />

kumulativen Voraussetzungen zur Geltendmachung<br />

des Anwaltsprivilegs aus AM&S erläutert der EuGH<br />

seine Position bezüglich der Korrespondenz von Unternehmen<br />

mit Syndikusanwälten anhand des zweiten<br />

Kriteriums der „unabhängigen Rechtsanwälte“.<br />

Der unabhängige Status eines Rechtsanwalts sei vor<br />

allem „der spezifischen Vorstellung von der Funktion<br />

des Anwalts als eines Mitgestalters der Rechtspflege“<br />

(im deutschen Recht spricht man auch vom Rechtsanwalt<br />

als Organ der Rechtspflege) geschuldet, der dem<br />

Mandanten in völliger Unabhängigkeit Rechtsbeistand<br />

leiste. 14) Ein solches Maß an Unabhängigkeit setze das<br />

„Fehlen jedes Beschäftigungsverhältnisses zwischen<br />

dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten voraus“, infolgedessen<br />

sich das Anwaltsprivileg nicht auf unternehmensinterne<br />

Korrespondenz mit einem Syndikusanwalt<br />

übertragen lasse. 15) Der EuGH begründet seine<br />

Haltung damit, dass ein Syndikusanwalt, auch wenn<br />

ihm infolge seiner Zulassung als Rechtsanwalt standesrechtliche<br />

Bindungen auferlegt seien, nicht denselben<br />

Grad an Unabhängigkeit wie ein externer Rechtsanwalt<br />

genieße, da er sich in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

befinde und „etwaige Spannungen zwischen<br />

seinen Berufspflichten und den Zielen seines<br />

Mandanten weniger leicht ausräumen [könne] als ein<br />

externer Anwalt“. 16) Über die durch das Beschäftigungsverhältnis<br />

bedingte wirtschaftliche Abhängigkeit<br />

hinaus könne ein Syndikusanwalt naturgemäß die Geschäftspolitik<br />

und die Geschäftsstrategien seines Arbeitgebers<br />

nicht außer Acht lassen, so dass seine berufliche<br />

Unabhängigkeit insgesamt nicht mit der eines externen<br />

Rechtsanwalts vergleichbar sei. 17)<br />

Nach Ansicht des EuGH verstoße diese Auslegung<br />

nicht gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung, einen<br />

allgemeinen Grundsatz des Unionsrechts, weil sich<br />

die Position, in der sich ein Syndikusanwalt befinde,<br />

grundlegend von der eines externen Rechtsanwalts unterscheide.<br />

18)<br />

Außerdem führt der EuGH aus, dass eine Abkehr von<br />

der in AM&S begründeten Rsp sich nicht durch Weiterentwicklungen<br />

der nationalen Rechtsordnungen<br />

rechtfertigen ließe. Weder bestünde im Hinblick auf<br />

die Entwicklung der nationalen Rechtssysteme in der<br />

überwiegenden Zahl der Mitgliedstaaten eine Tendenz,<br />

dass das Anwaltsprivileg auch unternehmensinterne<br />

Korrespondenz mit Syndikusanwälten erfasse, noch<br />

könne dies aus der zurückliegenden Weiterentwicklung<br />

der Unionsrechtsordnung abgeleitet werden. 19)<br />

Dem weiteren Vorwurf, dass infolge der Auslegung<br />

des EuGH „das Niveau des Schutzes der Verteidigungsrechte<br />

der Unternehmen gesenkt werde“, hält der<br />

EuGH entgegen, dass jeder Rechtsuchende, der anwaltlichen<br />

Rechtsbeistand in Anspruch nehmen will, et-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

waige Beschränkungen – wie bspw hinsichtlich des Anwaltsprivilegs<br />

– und Bedingungen, die für die Ausübung<br />

des Anwaltsberufs bestehen, hinnehmen müsse. 20)<br />

Der Grundsatz der Rechtssicherheit verlange es nach<br />

Auffassung des EuGH auch nicht, dass bei Ermittlungsverfahren<br />

durch nationale Wettbewerbsbehörden dieselben<br />

Kriterien angewendet werden und im Ergebnis<br />

derselbe Maßstab und Umfang des Anwaltsprivilegs<br />

gelte wie bei solchen Nachprüfungen, die die Kommission<br />

durchführt. 21)<br />

Im Hinblick auf die Unterschiede der nationalen<br />

Verfahrensordnungen stellte der EuGH fest, dass es<br />

im Rahmen von Nachprüfungen durch die Kommission<br />

zur Gewährleistung der Gleichbehandlung aller<br />

in Europa ansässiger Unternehmen unerlässlich sei,<br />

auf EU-Ebene das Anwaltsprivileg einheitlich auszulegen.<br />

22)<br />

2. Stellungnahme zur Argumentation<br />

Die E des EuGH überzeugt in Begründung und Ergebnis.<br />

Gleichwohl sieht sich der EuGH infolge des Urteils<br />

von Seiten der Anwaltschaft – wie nicht anders zu erwarten<br />

war – deutlicher Kritik ausgesetzt. 23) Kritisiert<br />

wird insbesondere, dass der EuGH zur Feststellung<br />

des Anwaltsprivilegs nicht allein darauf abstelle, ob<br />

ein Rechtsanwalt zugelassen und folglich standesrechtlichen<br />

Vorschriften unterworfen sei, sondern der EuGH<br />

die Geltendmachung des Anwaltsprivilegs darüber hinaus<br />

vom Bestehen oder Nichtbestehen eines Beschäftigungsverhältnisses<br />

abhängig mache. 24) Bisweilen wird<br />

die ablehnende Haltung des EuGH zur Ausweitung des<br />

persönlichen Anwendungsbereiches des Anwaltsprivilegs<br />

auf unternehmensinterne Korrespondenz mit einem<br />

Syndikusanwalt sogar dahingehend interpretiert,<br />

14) EuGH 14. 9. 2010, C-550/07 P, Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals;<br />

EuZW 2010, 778 RN 42.<br />

15) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 44.<br />

16) EuGH, UAkzoNobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 45.<br />

17) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 47, 49.<br />

18) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 58.<br />

19) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 74, 76, 83 ff.<br />

20) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 90, 96.<br />

21) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 100 ff.<br />

22) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 115.<br />

23) Seitz, EuZW 2010, 761; Berrisch, EuZW 2010, 786 ff.<br />

24) Deister, Dt AnwaltSpiegel 2010/20, 6 (7); gleichgerichtete Kritik ggü<br />

den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott sowie ggü der langjährigen<br />

EuGH-Rsp s Sorinas/Jorns, Competition Law Insight 3 (4);<br />

Gronemeyer/Slobodenjuk, EWS 2010, 308 (315); Burrichter (o<br />

FN 1) vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 49.<br />

Abhandlungen<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

267


Abhandlungen<br />

268<br />

dass der EuGH die Rolle, die Syndikusanwälte erfüllten,<br />

verkenne und pauschales Misstrauen gegenüber Syndikusanwälten<br />

hege, sofern er diese unter den „Generalverdacht<br />

der Kartellbegünstigung“ stelle. 25)<br />

Oftmals wird allerdings eine Reihe von Umständen<br />

und Aspekten ausgeblendet und verkannt, die es rechtfertigen,<br />

im Hinblick auf den persönlichen Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs zwischen Syndikusanwälten<br />

und externen Rechtsanwälten zu unterscheiden.<br />

So ist zunächst darauf hinzuweisen, dass<br />

die Rolle eines Syndikusanwaltes eher von beratender<br />

Natur ist, als dass seine Tätigkeit darauf angelegt wäre,<br />

die Verteidigungsrechte seines Unternehmens im<br />

Wege der Prozessführung geltend zu machen. Die<br />

Prozessführung erfolgt in der weit überwiegenden<br />

Zahl der Fälle durch externe Rechtsanwälte. 26) Dies<br />

ist in einigen Mitgliedstaaten sogar gesetzlich geregelt.<br />

So hat bspw der deutsche Gesetzgeber in § 46 I Bundesrechtsanwaltsordnung<br />

bestimmt: „Der Rechtsanwalt<br />

darf für einen Auftraggeber, dem er aufgrund<br />

eines ständigen Dienst- oder ähnlichen Beschäftigungsverhältnisses<br />

seine Arbeitszeit oder -kraft zur<br />

Verfügung stellen muss, vor Gerichten oder Schiedsgerichten<br />

nicht in seiner Eigenschaft als Rechtsanwalt<br />

tätig werden.“ Eine Unterscheidung zwischen Syndikusanwalt<br />

und externem Rechtsanwalt hat auch das<br />

LG Bonn vorgenommen, indem es feststellte, dass die<br />

bei einem Syndikusanwalt aufgefundenen Unterlagen<br />

nur dann vom Anwaltsprivileg geschützt seien, wenn<br />

sie von diesem „als Rechtsanwalt zur Erbringung von<br />

anwaltlichen Leistungen gegenüber Dritten erstellt“<br />

worden seien und der Syndikusanwalt somit „neben<br />

seiner Einbindung in ein bestimmtes Unternehmen“<br />

tätig werde. 27)<br />

Die Wertungen der meisten nationalen Rechtsordnungen<br />

sprechen demnach gegen den Grundsatz, dass<br />

Syndikusanwälte und externe Rechtsanwälte in jeder<br />

Hinsicht gleich zu behandeln sind.<br />

In diesem Zusammenhang ist auch hervorzuheben,<br />

dass zur Vermeidung von Ungleichbehandlungen die<br />

Reichweite des Anwaltsprivilegs nicht von der Rechtsordnung<br />

des Mitgliedstaates abhängen darf, in der das<br />

Unternehmen seinen Sitz hat. Vielmehr muss das Anwaltsprivileg<br />

auf EU-Ebene bei der Anwendung der<br />

VO 2003/1 einheitlich gelten. 28) Dies mag zwar bedeuten,<br />

dass das europäische Schutzniveau nicht dasselbe<br />

ist wie das nationale. Aber dieses vermeintliche Defizit<br />

ist im Hinblick auf die einheitliche Geltung des europäischen<br />

Wettbewerbsrechts hinzunehmen.<br />

Auch im Hinblick auf das entscheidende Kriterium<br />

der „unabhängigen Rechtsanwälte“ sprechen – wie<br />

der EuGH zu Recht betont hat – überzeugende Argumente<br />

für die Aufrechterhaltung der AM&S-Rsp. Es<br />

erscheint als eine zu vereinfachende und verkürzte<br />

Sichtweise, die vom EuGH geforderte Voraussetzung<br />

der Unabhängigkeit bzw des Fehlens eines Beschäfti-<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

gungsverhältnisses als moralische Vorverurteilung der<br />

Unabhängigkeit von Syndikusanwälten zu verstehen.<br />

Die Herangehensweise des EuGH stellt nämlich im<br />

Wesentlichen auf die Unabhängigkeit von Anwälten<br />

in einem „strukturellen Sinne“ ab. 29) Entsprechend<br />

hat der EuGH bestätigt, dass „der Begriff der Unabhängigkeit<br />

des Rechtsanwalts nicht nur positiv, dh<br />

durch eine Bezugnahme auf die standesrechtlichen<br />

Bindungen, sondern auch negativ, dh durch das Fehlen<br />

eines Dienst- bzw Beschäftigungsverhältnisses, bestimmt<br />

[wird]“. 30) Folglich ist die Entscheidung des<br />

EuGH dahingehend zu interpretieren, dass er die mit<br />

einer Zulassung als Rechtsanwalt einhergehenden<br />

standesrechtlichen Verpflichtungen allein nicht als<br />

ausreichend erachtet, um einen Grad an Unabhängigkeit<br />

zu gewährleisten, der den Schutz durch das Anwaltsprivileg<br />

rechtfertigen könnte. 31) Die dagegen vorgebrachte<br />

Kritik, dass der EuGH keine überzeugende<br />

Begründung für seinen Standpunkt liefere, 32) läuft dagegen<br />

ins Leere.<br />

Während externe Rechtsanwälte in aller Regel<br />

Rechtsrat für eine Vielzahl von Mandanten erteilen,<br />

ist das beschäftigende Unternehmen für den Syndikusanwalt<br />

typischerweise der einzige Mandant, der gleichzeitig<br />

auch sein Arbeitgeber ist. 33) Auch Syndikusanwälte,<br />

die für ihren Arbeitgeber anwaltliche Tätigkeiten<br />

ausüben und diesbezüglich infolge ihrer Zulassung<br />

standesrechtlichen Verpflichtungen unterstehen, bleiben<br />

in letzter Konsequenz „gleichzeitig in die Hierarchie<br />

des Unternehmens integriert und an Weisungen<br />

ihrer Vorgesetzten gebunden“. 34) Der Syndikusanwalt<br />

bildet – im Gegensatz zu einem externen Rechtsanwalt<br />

– für die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses eine<br />

wirtschaftliche Einheit mit seinem Unternehmen, wobei<br />

er oftmals direkt vom wirtschaftlichen Erfolg seines<br />

Arbeitgebers profitiert. 35) In diesem Kontext sei auch<br />

die damit regelmäßig einhergehende „sehr viel stärkere<br />

persönliche Identifizierung“ eines Syndikusanwaltes<br />

mit seinem Unternehmen und dessen unternehmerischer<br />

Tätigkeit erwähnt, „als dies bei externen Rechtsanwälten<br />

im Hinblick auf die Geschäftstätigkeit von de-<br />

25) Seitz, EuZW 2010, 761 (761); Berrisch, EuZW 2010, 786 (786); des<br />

Weiteren bereits zu den Schlussanträgen der Generalanwältin Kokott:<br />

Seitz, EuZW 2010, 524 (526); Gronemeyer/Slobodenjuk, EWS<br />

2010, 308 (315).<br />

26) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />

27) LG Bonn, B v 29. 9. 2005, 37 Qs 27/05 NStZ 2007, 605 (6<strong>06</strong>).<br />

28) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41; s auch Generalanwältin Kokott<br />

(o FN 2) RN 163 ff.<br />

29) Vgl Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />

30) EuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 14)<br />

RN 45.<br />

31) Vgl Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45).<br />

32) Seitz, EuZW 2010, 761 (761); Berrisch, EuZW 2010, 786 (786).<br />

33) Vgl Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 69.<br />

34) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41; aA Burrichter (o FN 1) Vor<br />

Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 49.<br />

35) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (45) mwN.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


en Mandanten der Fall wäre“. 36) Insoweit bleiben eher<br />

die Kritiker in diesem Punkt eine Antwort schuldig,<br />

weshalb Syndikusanwälte trotz dieser tatsächlichen arbeitsorganisatorischen<br />

Umstände in demselben Maße<br />

als unabhängig einzustufen seien wie externe Rechtsanwälte.<br />

Die Berufung auf den Umstand, dass die Modernisierung<br />

des Kartellverfahrensrechts durch die VO<br />

2003/1 sowie die zunehmende Bedeutung von unternehmensinternen<br />

Compliance-Programmen zur Sicherstellung<br />

von wettbewerbskonformem Verhalten<br />

zu einem erhöhten Bedarf an Rechtsberatung führen,<br />

welche am effizientesten durch Syndikusanwälte erbracht<br />

werden könne, kann ebenfalls nicht überzeugen.<br />

Stattdessen erscheint der Hinweis der Generalanwältin<br />

Kokott – unbenommen der wichtigen Rolle von Syndikusanwälten<br />

– sachgemäß, dass die Verbundenheit eines<br />

Syndikusanwalts mit seinem Arbeitgeber nicht nur im<br />

Lichte effizienter Arbeitsvorgänge betrachtet werden<br />

könne. 37) Überdies sei die von Syndikusanwälten erbrachte<br />

Rechtsberatung im Rahmen von Compliance-<br />

Programmen zu einem großen Teil „allgemeiner Natur“<br />

und habe „keinen konkreten Bezug zur gegenwärtigen<br />

oder künftigen Ausübung der Verteidigungsrechte“,<br />

so dass die Geltendmachung des Anwaltsprivilegs<br />

bereits regelmäßig an der ersten der beiden in<br />

AM&S bestimmten Voraussetzungen scheitere. 38)<br />

Anders als Unternehmensjuristen sehen sich externe<br />

Rechtsanwälte bei Verstößen gegen anwaltliche Berufspflichten<br />

oftmals disziplinarischen Maßnahmen, Ansehensverlust<br />

und Haftungsansprüchen Dritter ausgesetzt.<br />

Infolge ihrer Unabhängigkeit sind sie eher imstande<br />

und aufgrund standesrechtlicher Bindungen sogar<br />

verpflichtet, von einem ihnen angetragenen Mandat<br />

gegebenenfalls Abstand zu nehmen. 39) Im Gegensatz<br />

dazu stehen Syndikusanwälte in einem wirtschaftlichen<br />

Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Arbeitgeber und sind<br />

in der Regel nicht in der Lage, sich ihre Mandanten<br />

und Fälle selbst auszusuchen. Aufgrund ihrer Eingliederung<br />

in eine hierarchische Unternehmensstruktur<br />

mangelt es ihnen häufig auch an der Freiheit, Tätigkeiten<br />

oder Aufträge abzulehnen, selbst wenn sie diese<br />

möglicherweise als unvereinbar mit dem ethischen<br />

und standesrechtlichen Verhaltenskodex ansehen. 40)<br />

Auch haftungsrechtlich besteht eine andere Situation,<br />

da bei Syndikusanwälten, die in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis<br />

stehen, die Anwaltshaftung<br />

meistens durch arbeitsvertragliche Regelungen verdrängt<br />

werden dürfte. 41)<br />

Insgesamt gesehen ist somit die unterschiedliche Bewertung<br />

der Unabhängigkeit von Syndikusanwälten<br />

und externen Rechtsanwälten und folglich auch die ablehnende<br />

Haltung des EuGH gegenüber einer Ausweitung<br />

des persönlichen Anwendungsbereiches des Anwaltsprivilegs<br />

auf Syndikusanwälte angemessen. Andere<br />

Rechtsordnungen mögen vor dem Hintergrund ihrer<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

jeweiligen nationalen Regelungen zu anderen Ergebnissen<br />

kommen. Aber für den europäischen Rechtsraum<br />

ist die Entscheidung des EuGH richtig und führt<br />

auch in der Praxis zu adäquaten Ergebnissen.<br />

3. Auswirkungen der Entscheidung<br />

Das Urteil des EuGH ist von Seiten der Anwaltschaft<br />

auch deshalb kritisiert worden, weil es zu einer vermehrten<br />

Inanspruchnahme der externen Anwälte führen<br />

würde. Dies ist jedoch nicht nachvollziehbar. Das<br />

grundsätzliche Verständnis des Anwaltsprivilegs hat<br />

sich durch die letztinstanzliche Entscheidung des<br />

EuGH nicht geändert, vielmehr wurde lediglich die seit<br />

mehreren Jahrzehnten aus AM&S bekannte Rsp im<br />

Wesentlichen aufrechterhalten. Insoweit hat sich auch<br />

nicht die Situation für Unternehmen geändert, die in<br />

wettbewerbsrechtlichen Angelegenheiten anwaltlichen<br />

Rechtsrat in Anspruch nehmen wollen. Die frühzeitige<br />

Einschaltung von externen Rechtsanwälten stellt daher<br />

aus Unternehmenssicht weiterhin42) – und nicht erst seit<br />

dem Urteil des EuGH – die einzige wirksame Vorgehensweise<br />

dar, um sich gegebenenfalls später im Rahmen<br />

von Ermittlungen der Kommission iSd Art 17 ff<br />

der VO 2003/1 auf das Anwaltsprivileg berufen zu können.<br />

Auf Syndikusanwälte als Schnittstelle zwischen<br />

Unternehmensleitung und externem Rechtsbeistand<br />

kann dabei aber auch in Zukunft nicht verzichtet werden.<br />

43)<br />

Auf die Ausführungen des EuG in der erstinstanzlichen<br />

Entscheidung, dass die Kommission nicht berechtigt<br />

sei, „vom Inhalt eines [vom Anwaltsprivileg geschützten]<br />

Schriftstücks Kenntnis zu nehmen, bevor<br />

es eine Entscheidung erlassen hat, die es dem betreffenden<br />

Unternehmen ermöglicht, in zweckdienlicher<br />

Weise das Gericht und gegebenenfalls den für die Gewährung<br />

vorläufigen Rechtsschutzes zuständigen Richter<br />

anzurufen“, 44) ist der EuGH nicht eingegangen, da<br />

diese Frage nicht Gegenstand des EuGH-Verfahrens<br />

war. Es ist aber davon auszugehen, dass das Anwaltsprivileg<br />

im Grundsatz nach wie vor nicht nur die Verwertung<br />

von geschützten Dokumenten, sondern auch die<br />

Einsichtnahme in diese verbietet. 45) In der Praxis erlau-<br />

36) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 70; der EuGH spricht in diesem<br />

Zusammenhang von „engen Bindungen [des Syndikusanwalts] an<br />

seinen Arbeitgeber“,sEuGH, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals<br />

(o FN 14) RN 49.<br />

37) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 114 ff, insb RN 118.<br />

38) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 120.<br />

39) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (48).<br />

40) Gippini-Fournier, Fordham Int'l L 3 2005/28, 1 (49).<br />

41) Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 41.<br />

42) So iÜ auch Berrisch, EuZW 2010, 786 (787).<br />

43) Deister, Dt AnwaltSpiegel 2010/20, 6 (8).<br />

44) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8) RN 85 f.<br />

45) Vgl Nowak in Loewenheim/Meessen/Riesenkampff, Komm z KartellR<br />

2 (2009) Art 20 VerfVO RN 72.<br />

Abhandlungen<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

269


Abhandlungen<br />

270<br />

ben die Unternehmen der Kommission allerdings oftmals<br />

einen kursorischen Blick in die vermeintlich geschützten<br />

Dokumente, so dass sich die Inspektoren<br />

vor Ort davon überzeugen können, ob das Dokument<br />

nach erstem Anschein vom Anwaltsprivileg geschützt<br />

ist. Dies hat sich bewährt, weil sich die Risiken des Unternehmens<br />

bei kursorischem Blick auf die Dokumente<br />

in Grenzen halten. Die Kommission erhält ohne Kopie<br />

des Dokuments keinen Beweis für einen eventuellen<br />

Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht. Die kursorische<br />

Einsichtnahme reduziert auch das Risiko für das Unternehmen<br />

im Fall einer ungerechtfertigten Verweigerung<br />

der Einsichtnahme und/oder Anfertigung einer Kopie,<br />

die sich uU bußgelderhöhend auswirken kann. 46)<br />

Die Kritiker des EuGH-Urteils beschäftigen sich im<br />

Übrigen nicht ausreichend mit der Frage, welche Folgen<br />

es gehabt hätte, wenn der EuGH sich für eine Ausweitung<br />

des Anwaltsprivilegs auf die Korrespondenz<br />

mit Syndikusanwälten entschieden hätte. Angenommen,<br />

der EuGH hätte sich für eine Ausweitung auf Syndikusanwälte<br />

ausgesprochen, wäre insoweit unstreitig<br />

gewesen, dass die direkte Korrespondenz von Unternehmensteilen<br />

(Geschäftsleitung, Vertrieb etc) mit<br />

den Syndikusanwälten vom Anwaltsprivileg erfasst<br />

wäre, soweit es sich um die Einholung von Rechtsrat<br />

zum Wettbewerbsrecht handelt. Im Lichte der Hiltiund<br />

Akzo-Rsp wäre aber wohl auch eine Ausweitung<br />

auf vorbereitende und nachbereitende Dokumente<br />

möglich gewesen. Dies hätte in der Praxis sehr weitreichende<br />

Folgen. Demnach wäre wohl nur noch der Informationsaustausch<br />

zwischen den Unternehmen von<br />

der Europäischen Kommission uneingeschränkt einsehbar<br />

und verwertbar. Eine massive Einschränkung<br />

des Handlungsspielraums der Kommission im Rahmen<br />

von wettbewerbsrechtlichen Ermittlungen sowie erhebliche<br />

Rechtsunsicherheit wären die Folge. In diesem<br />

Zusammenhang sei auch auf das Allgemeininteresse<br />

an einer wirksamen Durchsetzung der Wettbewerbsregeln<br />

im europäischen Binnenmarkt hingewiesen. Mit<br />

der nun erfolgten E des EuGH hingegen ist eine klar<br />

abgrenzbare Lösung gefunden worden, die das Anwaltsprivileg<br />

eindeutig von dem Status eines externen<br />

Rechtsanwaltes abhängig macht und dadurch für<br />

Rechtssicherheit sorgt. Das Urteil des EuGH leistet somit<br />

einen Beitrag zur Erhöhung der Transparenz bei<br />

von der Kommission eingeleiteten Wettbewerbsverfahren<br />

für alle daran Beteiligten.<br />

Abschließend sei erwähnt, dass – entgegen dem Eindruck,<br />

der von der Anwaltschaft vermittelt wird – bereits<br />

mit der AM&S-Rsp eine extensivere Auslegung<br />

des Anwaltsprivilegs gewährleistet ist, als dies in einer<br />

Vielzahl von Mitgliedstaaten der Fall ist. Dies betrifft<br />

bspw den auf EU-Ebene vom Anwaltsprivileg umfassten<br />

Schutz von in den Geschäftsräumen eines Mandanten<br />

befindlichen Unterlagen sowie von Dokumenten,<br />

die schon vor dem Beginn eines wettbewerbsrechtli-<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

chen Ermittlungsverfahrens mit einem externen<br />

Rechtsanwalt ausgetauscht worden sind. 47)<br />

IV. Offene Fragen zum persönlichen<br />

Anwendungsbereich des<br />

Anwaltsprivilegs<br />

Auch nach dem Urteil des EuGH verbleiben offene<br />

Fragen hinsichtlich des persönlichen Anwendungsbereichs<br />

des Anwaltsprivilegs. Insbesondere stellt sich<br />

die Frage, ob die Korrespondenz mit Patentanwälten<br />

sowie mit in Drittstaaten (dh nicht in der EU) zugelassenen<br />

externen Rechtsanwälten vom Anwaltsprivileg<br />

geschützt ist. Eine weitere kürzlich von der Kommission<br />

zu behandelnde Frage war, ob die als vertraulich<br />

markierte Korrespondenz zwischen Anwälten, die verschiedene<br />

Unternehmen vertreten, von der Kommission<br />

eingesehen werden kann, wenn der Anwalt die<br />

Korrespondenz seinem Mandanten zur Stellungnahme<br />

übersandt hat und sie dort von der Kommission im<br />

Rahmen einer Nachprüfung vorgefunden wird.<br />

1. Patentanwälte<br />

Im Hinblick auf die Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />

und Patentanwälten ist es bislang zu keiner gerichtlichen<br />

Entscheidung gekommen, so dass ausdrückliche<br />

Stellungnahmen sowohl von Seiten des EuG als<br />

auch des EuGH ausstehen.<br />

Es muss aber wohl davon ausgegangen werden, dass<br />

das Anwaltsprivileg die Korrespondenz des Unternehmens<br />

mit Patentanwälten grundsätzlich nicht erfasst,<br />

auch nicht die mit externen Patentanwälten, es sei<br />

denn, dass diese gleichzeitig als externe zugelassene<br />

Rechtsanwälte tätig sind. Hierfür lässt sich insbesondere<br />

anführen, dass Patentanwälte typischerweise nicht<br />

denselben standesrechtlichen Regeln wie Rechtsanwälte<br />

unterliegen.<br />

Auch der sachliche Anwendungsbereich des Anwaltsprivilegs<br />

spricht in einem solchen Fall gegen eine Anwendung<br />

des Anwaltsprivilegs. Die Korrespondenz<br />

zwischen einem Patentanwalt und seinem Mandanten<br />

bezieht sich üblicherweise nicht auf Rechtsrat, der<br />

wettbewerbsrechtliche Fragestellungen zum Gegenstand<br />

hat. Insoweit sind also die schützenswerten Verteidigungsrechte<br />

im Wettbewerbsverfahren nicht berührt.<br />

Selbst in der Mehrheit der Mitgliedstaaten, in denen<br />

eine Verpflichtung zur Wahrung beruflicher Verschwiegenheit<br />

für Patentanwälte existiert und entspre-<br />

46) EuG, U Akzo Nobel Chemicals u. Akcros Chemicals (o FN 8) RN 79.<br />

47) Vgl zum in Deutschland restriktiver ausgelegten Anwaltsprivileg in<br />

der zuletzt genannten Konstellation: LG Bonn, B v 29. 9. 2005,<br />

37 Qs 27/05 NStZ 2007, 605 (6<strong>06</strong>).<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


chend ein gewisser Schutz anerkannt ist, besteht dieser<br />

nicht in einem vergleichbaren Ausmaß wie für externe<br />

zugelassene Rechtsanwälte. Eine dem Anwaltsprivileg<br />

für unabhängige Rechtsanwälte gleichgestellte, eindeutige<br />

und einheitliche Anerkennung des Schutzes für Patentanwälte<br />

durch die Mitgliedstaaten scheint insoweit<br />

nicht angenommen werden zu können.<br />

2. In Drittstaaten zugelassene externe<br />

Rechtsanwälte<br />

Bereits in AM&S hat sich der EuGH dahingehend geäußert,<br />

dass der „Schutz des Schriftverkehrs zwischen<br />

Anwalt und Mandant ohne Unterschied allen Rechtsanwälten<br />

zukommen [muss], die in einem Mitgliedstaat<br />

zugelassen sind“. 48) Infolge der Bezugnahme des EuGH<br />

auf die in der RL 77/249 des Rates49) niedergelegten gemeinsamen<br />

Rechtsvorschriften, die die Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufs in Europa regeln, können zumindest<br />

indirekt die Grenzen des Anwaltsprivilegs<br />

dahingehend verstanden werden, dass dessen persönlicher<br />

Anwendungsbereich die Korrespondenz mit in<br />

Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />

nicht umfasst. 50) Trotz ansonsten weitreichender Ausführungen<br />

zur Korrespondenz zwischen Unternehmen<br />

und Anwälten hat der EuGH in seiner nun ergangenen<br />

E dazu nicht erneut Stellung bezogen, weil es auf diese<br />

Frage nicht ankam. Ob also Rechtsrat, der von in Europa<br />

nicht zugelassenen externen Rechtsanwälten erteilt<br />

wird, vom Anwaltsprivileg erfasst wird, bleibt daher<br />

zweifelhaft.<br />

Indessen hat sich Generalanwältin Kokott in ihren<br />

Schlussanträgen klar gegen eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs<br />

auf derartige Korrespondenz mit in<br />

Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />

ausgesprochen. Sie verweist darauf, dass – im Gegensatz<br />

zu den Mitgliedstaaten –„im Verhältnis zu Drittstaaten<br />

im Allgemeinen keine ausreichende Grundlage<br />

für die gegenseitige Anerkennung der Anwaltsdiplome<br />

und der standesrechtlichen Bindungen“ bestünde sowie<br />

dass bei manchen Drittstaaten bisweilen nicht einmal<br />

„eine hinreichend gefestigte rechtsstaatliche Tradition“<br />

sichergestellt sei, welche für die gebotene Unabhängigkeit<br />

der Rechtsanwälte „als Mitgestalter der Rechtspflege“<br />

unabdingbar sei. 51) Darüber hinaus könne die<br />

aufwendige Überprüfung der im Einzelfall im jeweiligen<br />

Drittstaat geltenden Vorschriften und anwaltlichen<br />

Berufspflichten vor dem Hintergrund der nicht immer<br />

gewährleisteten effizienten Kooperation mit Behörden<br />

von Drittstaaten nicht Aufgabe der Unionsgerichte<br />

oder der Kommission sein. 52)<br />

In den von der Europäischen Kommission veröffentlichten<br />

Leitlinien über die Durchführung von Verfahren<br />

auf der Grundlage der Art 101 und 102 AEUV<br />

heißt es in ähnlicher Weise, dass „der Schutz des Anwaltsprivilegs<br />

nur für Anwälte gilt, die berechtigt sind,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

ihren Beruf in einem der EU-Mitgliedstaaten auszuüben“.<br />

53)<br />

Nach persönlicher Auffassung der Autoren wäre es<br />

jedoch denkbar, de lege ferenda den persönlichen Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs auch auf die<br />

Korrespondenz mit externen Rechtsanwälten aus bestimmten<br />

Drittstaaten auszuweiten. Eine solche Ausweitung<br />

auf externe Rechtsanwälte aus bestimmten<br />

Drittstaaten setzt allerdings voraus, dass gewisse Rahmenbedingungen<br />

erfüllt sind, soweit mit dem jeweiligen<br />

Drittstaat kein Übereinkommen zur gegenseitigen<br />

Anerkennung des Anwaltsprivilegs existiert. Die in<br />

Drittstaaten zugelassenen externen Rechtsanwälte<br />

müssen in vergleichbarem Maße unabhängig und standesrechtlichen<br />

Verpflichtungen im Hinblick auf ihre<br />

Stellung und Funktion unterworfen sein wie die in einem<br />

EU-Mitgliedstaat zugelassenen externen Rechtsanwälte.<br />

54) Außerdem muss im Gegenzug den in einem<br />

EU-Mitgliedstaat zugelassenen externen Rechtsanwälten<br />

ebenfalls der Schutz des Anwaltsprivilegs in dem jeweiligen<br />

Drittstaat garantiert sein. In einem solchen<br />

Fall könnte die Kommission bekannt machen, für welche<br />

Länder eine solche Gleichwertigkeit vorliegt.<br />

Es ist aber nochmals zu betonen, dass diese Auffassung<br />

nicht der aktuellen Rechtslage entspricht, die das Anwaltsprivileg<br />

nur für Rechtsrat von in der EU niedergelassenen<br />

Rechtsanwälten zulässt. Keinesfalls könnte im<br />

Übrigen akzeptiert werden, dass die Korrespondenz<br />

mit Syndikusanwälten aus diesen Drittstaaten vom Anwaltsprivileg<br />

erfasst würde, auch wenn in dem betreffenden<br />

Drittstaat nach dessen nationalem Recht das Anwaltsprivileg<br />

derartige unternehmensinterne Korrespondenz<br />

mit Syndikusanwälten schützt (wie zB in den USA).<br />

3. Vertrauliche Korrespondenz zwischen<br />

Rechtsanwälten<br />

Eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs ist in der jüngeren<br />

Vergangenheit auch für die vertrauliche Korrespondenz<br />

zwischen Rechtsanwälten gefordert worden,<br />

die unterschiedliche Unternehmen, zB im Rahmen<br />

von Settlement-Verhandlungen, vertreten. 55) Derartige<br />

48) EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 25.<br />

49) Siehe RL 77/249/EWG des Rates v 22. 3. 1977 zur Erleichterung der<br />

tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der<br />

Rechtsanwälte, ABl L 1977/78, 17.<br />

50) Vgl EuGH, U AM&S (o FN 3) RN 26; im Ergebnis gleich: Burrichter (o<br />

FN 1) vor Art 17 – 22 VO 2003/1 RN 51; Bischke in MünchKomm z<br />

KartellR (2007) vor Art 17 VO 2003/1 RN 17.<br />

51) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 190.<br />

52) Generalanwältin Kokott (o FN 2) RN 190.<br />

53) Siehe Leitlinien der Europäischen Kommission über die Durchführung<br />

von Verfahren auf der Grundlage der Art 101 und 102 AEUV,<br />

RN 47 FN 37, erhältlich unter: http://ec.europa.eu/competition/<br />

consultations/2010_best_practices/best_practice_articles.pdf<br />

54) Vgl Miersch (o FN 10) vor Art 17 RN 42.<br />

55) Vgl E der Kommission v 23. 7. 2010 in der Rs Servier (39612).<br />

Abhandlungen<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

271


Abhandlungen<br />

272<br />

Korrespondenz solle – so wurde argumentiert – von der<br />

Kommission im Rahmen von Nachprüfungen nicht<br />

einsehbar sein, selbst wenn sie bei einem Unternehmen<br />

gefunden wird, das von einem der betroffenen Anwälte<br />

vertreten wird. Nach Ansicht der Kommission gibt es<br />

jedoch kein europaweites Prinzip, dass die Vertraulichkeit<br />

des Schriftverkehrs zwischen Anwälten schützt.<br />

Zudem beruht die Ausgestaltung dieses Prinzips – so<br />

es denn existiert – nicht auf nationalen Gesetzen, sondern<br />

auf Standesregeln. Schließlich ist auch der mögliche<br />

Schutzzweck einer solchen Regelung zu beachten.<br />

Im Gegensatz zum Anwaltsprivileg, das es dem Unternehmen<br />

erlaubt, bei laufenden oder erwarteten Wettbewerbsverfahren<br />

Rechtsrat einzuholen, verfolgt die<br />

Vertraulichkeit des Schriftverkehrs zwischen Rechtsanwälten<br />

vornehmlich private Zwecke (zB die Erleichterung<br />

außergerichtlicher Einigung zwischen Parteien).<br />

Deshalb ist eine Ausweitung des Anwaltsprivilegs auf<br />

die vertrauliche Korrespondenz zwischen Rechtsanwälten<br />

abzulehnen. Dies gilt umso mehr, wenn die Korrespondenz<br />

im Rahmen einer Nachprüfung bei einem<br />

Unternehmen gefunden wird und diese Korrespondenz<br />

Das Anwaltsprivileg im europäischen Kontext<br />

Autoren: Dr. Dominik Schnichels und Thorsten Resch, LL. M.<br />

2009. XVI, 296 Seiten.<br />

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von einem der beteiligten Anwälte an das Unternehmen<br />

übersandt worden ist.<br />

V. Zusammenfassung<br />

Mit seinem Urteil in der Rs Akzo hat der EuGH eine<br />

fundiert begründete und im Ergebnis richtige Entscheidung<br />

getroffen. Vor dem Hintergrund, dass dieses<br />

Verfahren von Seiten der Anwaltschaft als Musterverfahren<br />

geführt wurde, ist diese Entscheidung von<br />

grundsätzlicher Bedeutung. Der EuGH hat letztlich<br />

die Auffassungen der Kommission weitestgehend bestätigt.<br />

Entscheidend ist, dass durch das Urteil die<br />

Rechtslage mit Blick auf den persönlichen Anwendungsbereich<br />

des Anwaltsprivilegs auf Syndikusanwälte<br />

letztinstanzlich geklärt wurde. Die höchstrichterliche<br />

Entscheidung des EuGH wird daher sowohl für Rechtsfrieden<br />

als auch für größere Rechtssicherheit infolge<br />

von erhöhter Transparenz sorgen, was im Sinne aller<br />

Beteiligten sein sollte.<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


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Straßburg<br />

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des ÖRAK am 4. 4. <strong>2011</strong> in Straßburg sich eingefunden,<br />

um dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte,<br />

dem Europarat und dem Europäischen<br />

Parlament einen Informationsbesuch abzustatten.<br />

In dem erstaunlichen, stark an das Pariser Centre<br />

Pompidou erinnernden Gerichtsgebäude des britischen<br />

Architekten Sir Richard Rogers wurde die Delegation<br />

von der früheren Rechtsanwaltskollegin und nunmehrigen<br />

österreichischen Richterin beim EGMR, Dr. Elisabeth<br />

Steiner, empfangen. Nach einem gemeinsamen<br />

Mittagessen und einer kurzen Filmvorführung über<br />

die Arbeitsweise des EGMR, erläuterte Steiner den<br />

Rechtsschutz vor dem Gerichtshof mit all seinen Eigenheiten<br />

und bis weit ins nationale Recht reichenden<br />

Auswirkungen. Besprochen wurden dabei auch besonders<br />

sensible Themen wie die mögliche Einführung<br />

von Gebühren, die Ausweitung der Verfahrenshilfe,<br />

der häufigere Gebrauch von Piloturteilen durch den<br />

EGMR oder die strikteren Kriterien für die Zulassung<br />

von Beschwerden. Bei einem Rundgang durch die Verhandlungssäle<br />

und die Sitzungsräume der Richter gab<br />

Steiner der Delegation auch einen Einblick in den Alltag<br />

und die praktischen Abläufe am Gerichtshof.<br />

Beim anschließenden Besuch im 1977 eingeweihten<br />

„Palais de l’Europe“ des Europarates wurden die Ver-<br />

Im Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. V.l.n.r.:<br />

Vize-Präsident Dr. Friedrich Nusterer, Dr. Michael Pallauf,<br />

Präsident Dr. Birgit Breinbauer, Dr. Alix Frank-Thomasser,<br />

Vize-Präsident Dr. Rupert Wolff, Dr. Elisabeth Scheuba,<br />

Präsident Dr. Thomas Schreiner, Vize-Präsident Dr. Marcella<br />

Prunbauer-Glaser, Präsident Dr. Gerhard Benn-Ibler,<br />

Richterin Dr. Elisabeth Steiner, Vize-Präsident Dr. Josef<br />

Weixelbaum, Präsident Dr. Gabriele Krenn, Dr. Mag. Rupert<br />

Manhart, Dr. Mag. Peter Csoklich, Vize-Präsident Dr.<br />

Hannes Hammerschmidt, Vize-Präsident Mag. René Lindner,<br />

Generalsekretärin Mag. Silvia Tsorlinis, Vize-Präsident<br />

Dr. Wolfgang Kleibel<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Europa aktuell<br />

treter des ÖRAK in den „Hemicycle“ geführt, in dem<br />

sich heute die parlamentarische Versammlung und der<br />

Kongress der Gemeinden und Regionen Europas des<br />

Europarates versammeln und in dem vor der Fertigstellung<br />

des neuen Straßburger Parlamentsgebäudes<br />

auch das Plenum des Europäischen Parlaments getagt<br />

hatte. Außerdem hatten sie Gelegenheit, mehr zu erfahren<br />

über die Funktionsweise des Europarates und<br />

insbesondere seines Ministerkomitees und seiner parlamentarischen<br />

Versammlung. Besonderes Interesse<br />

weckten die aus dem bevorstehenden Beitritt der Europäischen<br />

Union zur Europäischen Menschenrechtskonvention<br />

sich ergebenden Komplikationen, nicht<br />

zuletzt auch im Bezug auf die fehlende Vertretung der<br />

Union im Ministerkomitee und in der parlamentarischen<br />

Versammlung des Europarats und die Bestellung<br />

eines Richters der Union im EGMR.<br />

Durch strömenden Regen ging es dann weiter zum<br />

neuen Gebäude des Europäischen Parlaments, wo die<br />

Delegation des ÖRAK von dem nur wenige Stunden<br />

danach zum ÖVP-Delegationsleiter gewählten Abgeordneten<br />

Othmar Karas und von der Vize-Präsidentin<br />

des Rechtsausschusses und Abgeordneten Evelyn Regner<br />

empfangen wurden. Während Karas ausführlich<br />

zur politischen Lage Stellung nahm und seine Pläne<br />

als designierter Delegationsleiter darlegte, ging Regner<br />

ein auf die wichtigsten, im Rechtsausschuss behandelten<br />

Dossiers wie die Reform der Brüssel I-Verordnung,<br />

den Entwurf für eine Erbrechts-Verordnung<br />

oder das Europäische Vertrags- und Gesellschaftsrecht.<br />

Krönender Abschluss des Tages war ein vom Ständigen<br />

Vertreter Österreichs beim Europarat, Botschafter<br />

Dr. Thomas Hajnoczi, gegebenes Walking Dinner mit<br />

Die Delegation des ÖRAK vor dem Europäischen Parlament<br />

273


Europa aktuell<br />

274<br />

Richterin Steiner, dem luxemburgischen EGMR-Richter<br />

und Kammerpräsidenten Dean Spielmann, dem<br />

liechtensteinischen EGMR-Richter Mark Villiger, den<br />

Abgeordneten zum Europäischen Parlament Regner<br />

und Lichtenberger sowie dem Generalsekretär des<br />

Kongresses der Gemeinden und Regionen Europas<br />

Dr. Andreas Kiefer und weiteren Persönlichkeiten aus<br />

dem Europarat und der Ständigen Vertretung Österreichs.<br />

Der besondere Dank der österreichischen<br />

<strong>2011</strong>. XX, 300 Seiten.<br />

Br. EUR 49,–<br />

ISBN 978-3-214-00743-0<br />

Delegation gilt Richterin Steiner und den Europaabgeordneten<br />

Karas und Regner für den herzlichen<br />

Empfang und die interessanten Gespräche sowie insbesondere<br />

Botschafter Hajnoczi für die hervorragende Organisation<br />

des Besuchsprogramms und den ebenso<br />

gemütlichen wie anregenden Abend bei ihm.<br />

RA Benedict Saupe<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Told<br />

Grundfragen der Gesellschaft<br />

bürgerlichen Rechts<br />

Das vorliegende Werk bereitet die wesentlichen Probleme des Regelungskonzepts der GesBR auf und<br />

liefert Verbesserungsvorschläge, wie auf die bestehenden Unzulänglichkeiten privatautonom oder im<br />

Rahmen der nun diskutierten Reform reagiert werden könnte:<br />

• Ist das fl exible und formlose Modell auch das zukünftige Erfolgskonzept?<br />

• Soll eine GesBR auch zu ideellen und vermögensverwaltenden Zwecken betrieben werden können?<br />

• Besteht ein rechtspolitischer Bedarf nach einer rechtsfähigen GesBR?<br />

• Ist eine Verbesserung der Vermögens- und Haftungsordnung nötig?<br />

• Macht Einzelgeschäftsführungsbefugnis für alle Gesellschafter Sinn?<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


e-Curia – Der elektronische Rechtsverkehr beim<br />

EuGH<br />

Der Europäische Gerichtshof wird im Herbst <strong>2011</strong><br />

ein Projekt in Betrieb nehmen, mit dem der elektronische<br />

Rechtsverkehr der Parteienvertreter mit allen<br />

3 Jurisdiktionen des Gerichtshofs auf freiwilliger Basis<br />

hergestellt wird. Das System wird ohne elektronische<br />

Signatur funktionieren und sich stark an der Funktionsweise<br />

des e-Banking orientieren. Es wird gebührenfrei<br />

sein und keine Anschaffung von Software durch den<br />

Anwalt erforderlich machen, da der Rechtsverkehr über<br />

ein passwortgeschütztes Benützerkonto im Internet abgewickelt<br />

werden wird.<br />

e-Curia wird dem Benützer auf Deutsch und in allen<br />

weiteren Amtssprachen der Union zur Verfügung stehen.<br />

Es bleibt den Rechtsanwälten und allen weiteren<br />

Benützern freigestellt, e-Curia für ihre Eingaben zu<br />

verwenden oder wie bisher Einsendungen per Post,<br />

Fax oder E-Mail vorzunehmen. Der Vorteil des elektronischen<br />

Rechtsverkehrs besteht jedoch darin, dass<br />

keine Anlagen in Papierform mehr hinterlegt oder<br />

nachgesendet werden müssen.<br />

Schematisch dargestellt, erfolgt die Eingabe von Dokumenten<br />

wie folgt. Der Rechtsanwalt oder andere<br />

Verfahrensbeteiligte wie die europäischen Institutionen,<br />

die Mitgliedstaaten oder die einzelstaatlichen Gerichte<br />

loggen sich mittels Benutzernamen und Passwort<br />

in das System ein. Sie identifizieren das Dokument in<br />

Bezug auf die Rechtssache, den Typ und die verwendete<br />

Sprache und übermitteln es im PDF-Format. Eine erfolgreiche<br />

Zustellung wird mit einer Eingangsanzeige<br />

des EuGH bestätigt.<br />

Im Gerichtshof wird die Eingabe von der Kanzlei der<br />

zuständigen Jurisdiktion ausgedruckt und mit den Originalakten<br />

der Rechtssache abgelegt. Eine elektronische<br />

Kopie wird zur internen Verwendung zirkuliert.<br />

Obwohl der Rechtsanwalt mittels einer E-Mail über<br />

eine Zustellung durch e-Curia informiert wird, muss<br />

er sich doch mindestens einmal in der Woche einloggen,<br />

um sein e-Curia-Benützerkonto selbst zu sichten<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

und Fristversäumnissen vorzubeugen. Eine Zustellung<br />

gilt als erfolgt, wenn sie im e-Curia-System geöffnet<br />

wird oder wenn 7 Tage seit der E-Mail-Benachrichtigung<br />

verstrichen sind.<br />

Im e-Curia-System werden die Fristen durch das<br />

Öffnen einer E-Mail ausgelöst. Erhalten beispielsweise<br />

mehrere Rechtsanwälte in einer Rechtssache eine Zustellung<br />

des EuGH, wird die Frist durch denjenigen<br />

Rechtsanwalt ausgelöst, der als erster die E-Mail öffnet,<br />

mit der auf die Zustellung hingewiesen wird. Sämtliche<br />

Eingaben und Zustellungen in einer Rechtssache können<br />

noch 6 Monate über den Verfahrensabschluss hinaus<br />

über e-Curia eingesehen werden.<br />

Der EuGH erwägt, den Rechtsanwälten die Möglichkeit<br />

einzuräumen, neben dem strikt persönlichen<br />

Hauptbenützerkonto ein von diesem Hauptkonto abhängiges<br />

„assistant account“ einzurichten, über das<br />

die Mitarbeiter des Anwalts den Posteingang regelmäßig<br />

sichten könnten. Zur Anmeldung bei e-Curia und<br />

zur Erstellung des Hauptbenützerkontos muss der ansuchende<br />

Rechtsanwalt durch Vorlage seiner Originaldokumente<br />

nachweisen, dass er berechtigt ist, vor einer<br />

der 3 EuGH-Jurisdiktionen aufzutreten, und dass er die<br />

Benutzerbestimmungen akzeptiert. Das einmal aktivierte<br />

Benützerkonto wird für 3 Jahre gültig sein.<br />

Die zur Inbetriebnahme e-Curias notwendigen Änderungen<br />

der Verfahrensregeln der 3 Jurisdiktionen<br />

sollen mehr oder weniger identisch ausfallen. Der Gerichtshof<br />

hat dem Rat den modifizierten Artikel 79 seiner<br />

Verfahrensregeln bereits zur Beschlussfassung unterbreitet.<br />

Der Gerichtshof wird auch Benützungsbedingungen<br />

für e-Curia ausarbeiten. Derzeit werden<br />

Tests mit Behörden in Spanien und Deutschland durchgeführt;<br />

auch die Kommission und das Europäische<br />

Parlament sollen demnächst einbezogen werden.<br />

RA Benedict Saupe<br />

ÖRAK Büro Brüssel<br />

Europa aktuell<br />

275


Aus- und Fortbildung<br />

276<br />

AVM<br />

Liebe Kolleginnen und Kollegen!<br />

Im Anhang finden Sie das Jahresprogramm der AVM<br />

für das Jahr <strong>2011</strong>.<br />

Neben Mediations-Fortbildungsseminaren haben<br />

wir auch heuer wieder unseren Schwerpunkt auf Kommunikation<br />

und Collaborative Law gelegt.<br />

Im September dieses Jahres findet in Grado die Jubiläumsveranstaltung<br />

„Kommunikation für Fortgeschrittene,<br />

Grado V“ statt, zu der wir alle Interessierten recht<br />

herzlich einladen dürfen.<br />

Das Collaborative Law Vernetzungstreffen findet<br />

heuer zum dritten Mal wieder in Mondsee statt. Diesmal<br />

haben wir aber den Kreis der Teilnehmer über Österreich<br />

hinaus erweitert und hoffen, Interessierte an<br />

der CL-Ausbildung auch aus den Nachbarländern bei<br />

uns begrüßen zu dürfen.<br />

Zudem wird das Treffen verstärkt durch einen Seminarteil,<br />

den die englischen Kollegen William Hogg und<br />

Duane Plant abhalten.<br />

Am Beginn unserer Seminarreihe stand heuer das<br />

Seminar mit der Präsidentin des ÖBVP, Frau Dr. Eva<br />

Mückstein, zum Thema „Das Kind im Scheidungs-<br />

H. Hausmaninger<br />

The Austrian Legal System<br />

4 th Edition <strong>2011</strong>.<br />

XX, 302 Seiten. Br. EUR 58,50<br />

ISBN 978-3-214-00507-8<br />

und Trennungskonflikt der Eltern“. Das Seminar war<br />

ein großer Erfolg, was sich allein schon aus der Teilnehmeranzahl<br />

ergab, die so groß war, dass wir das Seminar<br />

teilnehmermäßig schließen mussten. Es ist ganz offensichtlich,<br />

dass sowohl im Familien- als auch im Wirtschaftsrecht<br />

der Trend in die Richtung geht, dass Konflikte<br />

nach Möglichkeit erst dann zu Gericht getragen<br />

werden sollen, wenn alle anderen alternativen Konfliktlösungsmodelle<br />

gescheitert sind.<br />

Daher auch das in den vergangenen zwei Jahren verstärkt<br />

wahrnehmbare Interesse an neuen Konfliktlösungsmodellen<br />

wie Mediation und Collaborative Law.<br />

Kommunikation ist darüber hinaus ein Thema, das jede<br />

Anwältin und jeden Anwalt interessieren muss, weil wir<br />

in unserem Beruf ständig mit dem Problem der „guten<br />

Kommunikation“ zu tun haben.<br />

Wir würden uns daher freuen, wenn wir auch heuer<br />

wieder, wie in den vergangenen Jahren, möglichst viele<br />

Kolleginnen und Kollegen für unsere Themen interessieren<br />

könnten und bei unseren Seminaren begrüßen<br />

dürften.<br />

RA Dr. Michael Czinglar<br />

Generalsekretär der AVM<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


AVM<br />

Mediationsausbildung <strong>2011</strong><br />

„Große Gruppen bewegen“ –Moderation von<br />

Großgruppen<br />

Termin: Samstag, 11. Juni <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15 Uhr<br />

=9UE<br />

Referent: Dipl.-Ing. Georg Tappeiner<br />

Ort: Wien<br />

Kommunikation für Fortgeschrittene Grado V<br />

Termin: Freitag, 16. September und Samstag,<br />

17. September <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />

Referentin: Dr. Renate Wustinger<br />

Ort: Grado<br />

Collaborative Law Ausbildung –<br />

Collaborative Practice<br />

Termin: Freitag, 30. September <strong>2011</strong> und Samstag,<br />

1. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />

ReferentInnen: Sabine Sommerhuber, Dr. Friedrich<br />

Schwarzinger<br />

Ort: Wien<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Collaborative Law Vernetzungstreffen/<br />

CL-Seminar<br />

Termin: Freitag, 7. Oktober <strong>2011</strong> und Samstag,<br />

8. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 19.00 Uhr = 20 UE<br />

ReferentInnen: William Hogg/Duane Plant, Zuzana Ocenasova<br />

Ort: Mondsee<br />

Konflikte greifbar machen – Aufstellung & Co<br />

Termin: Samstag, 15. Oktober <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15<br />

Uhr=9UE<br />

Referent: Mag. Christoph Koder<br />

Ort: Wien<br />

Entwicklungsphasen von Unternehmen –<br />

Ansatzpunkte für Mediation bzw mediatives<br />

Gespräch<br />

Termin: Samstag, 12. November <strong>2011</strong>, 9.00 bis 18.15<br />

Uhr=9UE<br />

Referentin: Dr. Tina Gruber-Mücke<br />

Ort: Wien<br />

Marek · Jerabek<br />

Korruption und Amtsmissbrauch<br />

4. Auflage<br />

4. Auf lage. <strong>2011</strong>. VI, 120 Seiten.<br />

Br. EUR 28,–<br />

ISBN 978-3-214-03871-7<br />

Wer ist Amtsträger im strafrechtlichen Sinn? Darf der Vorgesetzte Untergebene zu privaten Arbeiten<br />

heranziehen? Dürfen dienstlich erworbene Flugmeilen privat genützt werden? Was wird unter<br />

„Anfüttern“ verstanden? Dieses Werk bietet Ihnen alle relevanten Antworten – präzise und mit<br />

größtmöglichem Praxisbezug.<br />

Sie fi nden:<br />

• die rechtlichen Grundlagen – Wesentliches Punkt für Punkt<br />

• viele Beispiele – Problemstellungen anschaulich aufgezeigt<br />

• kurze Defi nitionen – das Wichtigste auf einen Blick<br />

• 8 Fallbeispiele – für die Anwendung in der Praxis.<br />

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Aus- und Fortbildung<br />

277


Aus- und Fortbildung<br />

278<br />

Anwaltsakademie<br />

Terminübersicht Juni <strong>2011</strong> bis August <strong>2011</strong><br />

Juni <strong>2011</strong><br />

3. und 4. 6.<br />

Special<br />

Internet – New Media<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>03A/8<br />

WIEN<br />

16. bis 18. 6.<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>16/2<br />

BRUNN/GEBIRGE<br />

17. und 18. 6.<br />

Basic<br />

Steuern und Abgaben<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/5<br />

GRAZ<br />

17. und 18. 6.<br />

Special<br />

Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/3<br />

ST. GEORGEN i. A.<br />

17. und 18. 6.<br />

Key qualifications<br />

WIEN<br />

Erfolgreich kommunizieren mit Mandanten<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/8<br />

20. 6. WIEN<br />

Expertengespräch mit Univ.-Prof. Dr. Wilhelm:<br />

MEL, Meinl-Bank und die Folgen für das Zivilrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>20/8<br />

21. 6. WIEN<br />

Seminarreihe Steuerrecht:<br />

6. Finanzstrafrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>21/8<br />

27. 6. WIEN<br />

Update<br />

Update für Insolvenzverwalter<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>27/8<br />

29. 6. WIEN<br />

Privatissimum<br />

Neuerungen im Firmenbuchverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>29/8<br />

Steuern und Abgaben<br />

Basic<br />

Dieses Basisseminar führt in die Grundbegriffe des Abgabenrechts<br />

ein. Insbesondere werden jene Steuerbereiche<br />

beleuchtet, die für den Anwalt von Bedeutung<br />

sind, sei es als Parteienvertreter, als Vertragsverfasser<br />

oder auch als Steuerzahler.<br />

30. 6. INNSBRUCK<br />

Update<br />

Vollstreckung fremdländischer Titel im EU-Raum<br />

unter besonderer Berücksichtigung österreichischer<br />

Titel in Deutschland<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>30/6<br />

Juli <strong>2011</strong><br />

1. und 2. 7.<br />

Basic<br />

INNSBRUCK<br />

Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft &<br />

die Folgen ihrer Auflösung<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/6<br />

1. und 2. 7.<br />

Key qualifications<br />

ST. GEORGEN i. A.<br />

Außergerichtliche<br />

zum Konsens<br />

Streitbeilegung: Vom Konflikt<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/3<br />

7. bis 9. 7.<br />

Key qualifications<br />

WIEN<br />

Außergerichtliche Streitbeilegung: Mediation und<br />

Kommunikation/Vom Konflikt zum Konsens<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0707/8<br />

8. und 9. 7.<br />

Basic<br />

Standes- und Honorarrecht<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0708/3<br />

ST. GEORGEN i. A.<br />

August <strong>2011</strong><br />

18. bis 20. 8. GAMLITZ/SÜDSTEIERMARK<br />

Basic<br />

Zivilverfahren<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0818/5<br />

26. und 27. 8. WIEN<br />

Special<br />

Strafverfahren II<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0826/8<br />

Planung/Referenten: Mag. Wolfgang Lampert, Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater in Graz<br />

Kommerzialrat Prof. Gerhard Gaedke, Steuerberater in<br />

Graz<br />

Vertretung: MMag. Dr. Christoph Denk, Wirtschaftsprüfer<br />

und Steuerberater in Graz, Johannes Kepler<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Universität Linz, Institut für Controlling und Consulting<br />

Termin: Freitag, 17. 6. <strong>2011</strong> und Samstag, 18. 6. <strong>2011</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Unternehmens- und Anteilskauf<br />

Special<br />

Das Seminar vermittelt eine praxisorientierte Übersicht<br />

über die rechtlichen und steuerlichen Aspekte der<br />

Übertragung von Unternehmen und Unternehmensanteilen.<br />

Neben den durch den Erwerb von Unternehmen bzw<br />

Geschäftsanteilen tangierten – und zuletzt insbesondere<br />

im UGB und KartG neu geregelten – Normen<br />

des allgemeinen Zivil- und Handelsrechts, des Kartellund<br />

Fusionskontrollrechts sowie des Arbeits- und<br />

Mietrechts werden im Besonderen auch Vertragstech-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Seminarort: Graz, Steiermärkische Sparkasse, Am<br />

Sparkassenplatz 4<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/5<br />

nik sowie steuerliche Aspekte von Unternehmensund<br />

Anteilserwerben behandelt.<br />

Planung: Dr. Christoph Szep, RA in Linz<br />

Referenten: Dr. Christoph Szep, RA in Linz<br />

Mag. Dr. Robert Bachl, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater<br />

in Linz<br />

Termin: Freitag, 17. 6. <strong>2011</strong> und Samstag, 18. 6. <strong>2011</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: St. Georgen i. A., Söllinger , s Attergauhof<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>17/3<br />

Expertengespräch mit Univ.-Prof. Dr. Wilhelm: MEL, Meinl-Bank und die<br />

Folgen für das Zivilrecht<br />

Die oberstgerichtlichen Entscheidungen in Anlegerprozessen<br />

gegen die Meinl-Bank haben den zivilrechtlichen<br />

Vertrauensschutz entscheidend weiterentwickelt:<br />

– zur Vertragsauslegung,<br />

– zu den beim Wertpapierkauf geschuldeten Eigenschaften<br />

des Papiers,<br />

– zum Geschäftsirrtum und dessen Veranlassung,<br />

– zum Begriff des Zertifikats.<br />

Klarstellungen zu anderen hochbedeutsamen Fragen<br />

sind zu erwarten:<br />

Update für Insolvenzverwalter<br />

Update<br />

Es sollen Spezialthemen behandelt werden, die im Alltag<br />

eines Insolvenzverwalters von besonderer Bedeutung<br />

sind:<br />

Das Sanierungsverfahren wird am Seminartag fast genau<br />

ein Jahr Anwendung in der Praxis erfahren haben, eine Insolvenzrichterin<br />

wird aus ihren Erfahrungen berichten.<br />

Der Insolvenzverwalter braucht Informationen vom<br />

Schuldner, der oft nicht kooperativ ist. Die Möglichkeiten<br />

und Grenzen der Verhängung der Haft durch das<br />

Insolvenzgericht werden dargestellt.<br />

Geschäftsführer einer GmbH und Vorstand einer Aktiengesellschaft<br />

sind dem Insolvenzverwalter für pflichtgemäßes<br />

Verhandeln verantwortlich. Probleme der Haf-<br />

– culpa in contrahendo,<br />

– Marktmanipulation,<br />

– Einlagenrückgewähr,<br />

– Haftung von Organen und „Hintermännern“.<br />

Moderation: DDr. Gerald Fürst, RA in Mödling<br />

Referent: Univ.-Prof. i. R. Dr. Georg Wilhelm, Of<br />

Counsel in Wien<br />

Termin: Montag, 20. 6. <strong>2011</strong><br />

Seminarort: Wien, Nouvel-Tower, Sofitel Vienna Stephansdom<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>20/8<br />

tung, Möglichkeiten des Geschäftsführers und des Vorstands<br />

der Haftung zu entgehen sowie die Höhe der Ansprüche<br />

der Insolvenzmasse aus juristischer und auch aus<br />

betriebswirtschaftlicher Sicht werden dargestellt. Ein<br />

Schwerpunkt wird die Ableitung der relevanten Kennzahlen<br />

nach dem URG aus dem Rechnungswesen und<br />

die Ermittlung des wirtschaftlichen Eigenkapitals sein.<br />

Die Zulässigkeit bzw Wirksamkeit sowie Anfechtbarkeit<br />

einer Vorausabtretung von Forderungen durch<br />

den insolventen Schuldner hat für den Fall einer Insolvenzeröffnung<br />

große Relevanz. Die dazu bestehenden<br />

unterschiedlichen Stellungnahmen in Literatur und Judikatur<br />

werden dargestellt und kritisch analysiert.<br />

Bei der Insolvenz einer Personengesellschaft gibt es regelmäßig<br />

im Zusammenhang mit dem persönlich haf-<br />

Aus- und Fortbildung<br />

279


Aus- und Fortbildung<br />

280<br />

tendem Gesellschafter Sonderprobleme im Verfahren<br />

über den Sanierungsplan und über den Zahlungsplan.<br />

Lösungen und Erfahrungen aus der Praxis werden dargestellt.<br />

Die Insolvenzrichter werden Anregungen aus der Praxis<br />

geben, wie die Tätigkeit der Insolvenzverwalter reibungsfrei<br />

und die Abwicklung eines Insolvenzverfahrens<br />

für alle Konkursorgane effizient gestaltet werden kann.<br />

Planung: Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />

Referenten (in alphabetischer Reihenfolge):<br />

Dr. Dr. Gerhard Altenberger, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater,<br />

allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter<br />

Sachverständiger in Wien<br />

Neuerungen im Firmenbuchverfahren<br />

Privatissimum<br />

Das Bestreben jedes Rechtsanwalts, der im Auftrag der<br />

jeweils berechtigten bzw verpflichteten Antragsteller<br />

Firmenbuchanträge abfasst und sodann dem Firmenbuchgericht<br />

übermittelt, ist es, dass diese Neueintragungen,<br />

Änderungen oder Löschungen möglichst rasch<br />

in der Datenbank des Firmenbuchs vollzogen werden<br />

können.<br />

Um dieses Ziel zu erreichen, ist es erforderlich, die –<br />

und seien es nur geringfügige – Veränderungen bzw<br />

Neuerungen im Firmenbuchverfahren zu kennen, um<br />

darauf entsprechend reagieren zu können. Diese Veränderungen<br />

können sich aufgrund neuer gesetzlicher<br />

Dr. Klemens Dallinger, RA in Wien<br />

HR Dr. Iva Hirt-Tlapak, Richterin am Handelsgericht<br />

Wien<br />

HR Dr. Lecia Ann Mettam, Richterin am Handelsgericht<br />

Wien<br />

Mag. Markus Sonnleitner, Richter am Landesgericht St.<br />

Pölten<br />

Dr. Katharina Widhalm-Budak, RA in Wien<br />

HR Dr. Rudolf Winter, Richter für Insolvenzrecht am<br />

Handelsgericht Wien<br />

Termin: Montag, 27. 6. <strong>2011</strong> = 2 Halbtage<br />

Seminarort: Wien, Austria Trend Hotel Savoyen Vienna<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>27/8<br />

Bestimmungen (siehe elektronischer Rechtsverkehr),<br />

aufgrund entsprechender Rechtsprechung (auch der<br />

ersten Instanz) sowie aufgrund der praktischen Usancen<br />

der Firmenbuchgerichte ergeben haben.<br />

Planung: ao. Univ.-Prof. Dr. Michael Enzinger, RA in<br />

Wien<br />

Referent: ADir. Walter Szöky, Diplomrechtspfleger in<br />

Firmenbuchsachen beim Handelsgericht Wien, Vizepräsident<br />

der Vereinigung der Rechtspfleger Österreichs<br />

Termin: Mittwoch, 29. 6. <strong>2011</strong> = 1 Halbtag<br />

Seminarort: Wien, OLG Wien<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong><strong>06</strong>29/8<br />

Familienrecht: Ehe/Eingetragene Partnerschaft & die Folgen ihrer<br />

Auflösung<br />

Basic<br />

Darstellung des österreichischen Familienrechts, einschließlich<br />

der wesentlichen verfahrensrechtlichen Bestimmungen.<br />

Planung: Dr. Andrea Haniger-Limburg, RA in Innsbruck<br />

Eingetragene Rechtsanwälte entrichten im ersten Jahr<br />

nach ihrer Eintragung in die „Liste der Rechtsanwälte“<br />

den Seminarbeitrag, welcher für Rechtsanwaltsanwärter<br />

Gültigkeit hat. Der Veranstaltungstermin dieser<br />

vergünstigten Seminare muss im Zeitraum bis zum Ablauf<br />

von einem Jahr nach Eintragung liegen. Der Anmeldung<br />

muss ein Nachweis des Eintragungszeitpunktes<br />

beigelegt werden. Mit dieser Maßnahme sollen<br />

Rechtsanwälte nach ihrer Eintragung eine finanzielle<br />

Referenten: HR Dr. Edwin Gitschthaler, Richter des<br />

OGH<br />

Dr. Maria in der Maur-Koenne, RA in Wien<br />

Termin: Freitag, 1. 7. <strong>2011</strong> und Samstag, 2. 7. <strong>2011</strong><br />

= 3 Halbtage<br />

Seminarort: Innsbruck, Villa Blanka<br />

Seminar-Nr: <strong>2011</strong>0701/6<br />

Unterstützung erhalten, sich nach ihrer Ausbildung<br />

weiterhin fortzubilden.<br />

Nähere Informationen erhalten Sie unter:<br />

Tel (01) 710 57 22-0 oder Fax (01) 710 57 22-20 oder<br />

E-Mail: office@awak.at<br />

Zusätzlich haben Sie unter www.awak.at Gelegenheit,<br />

sich zu informieren und sich anzumelden.<br />

Bitte beachten Sie, dass Anmeldungen ausschließlich<br />

schriftlich Gültigkeit haben!<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung am<br />

6. Mai <strong>2011</strong> beschlossen:<br />

Änderung der „Richtlinien für die Ausübung des<br />

Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung<br />

der Pflichten des Rechtsanwaltes und des Rechtsanwaltsanwärters“<br />

(RL-BA 1977, kundgemacht im „Amtsblatt zur Wiener<br />

Zeitung“ vom 14. Dezember 1977, 25. Oktober 1980,<br />

30. März 1983, 13. Juli 1984, 31. Mai 1989, 24. März<br />

1990, 30. März 1991, 14. Februar 1993, 24. Oktober<br />

1993, 23. März 1994, 10. Februar 1995, 29. Juni 1995,<br />

8. Oktober 1997, 13. Oktober 1998 [berichtigt am<br />

7. Dezember 1998], 22. April 1999, 28. September<br />

1999, 12. April 2000, 10. April 2001, 27. September<br />

2001, 2. Oktober 2002 und auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es [http://<br />

www.rechtsanwaelte.at] am 10. Mai 2004, 5. Oktober<br />

2004, 22. April 2005, 10. Oktober 2005, 15. Mai<br />

20<strong>06</strong>, 3. Oktober 20<strong>06</strong>, 2. Mai 2007, 8. Oktober 2007,<br />

28. April 2008, 11. Mai 2009, 9. November 2009,<br />

3. Mai 2010), die, wenn nichts anderes vorgesehen,<br />

mit ihrer Kundmachung in Kraft tritt:<br />

Nach § 12 wird § 12 a eingefügt, der lautet wie<br />

folgt:<br />

Wenn dies die Wahrnehmung der Interessen der jeweiligen<br />

Parteien in den jeweils anvertrauten Mandaten<br />

beeinträchtigt, darf der Rechtsanwalt – in Wahrung seiner<br />

Treuepflicht – ein neues Mandat dann nicht übernehmen<br />

und muss ein bestehendes Mandat gegenüber<br />

allen betroffenen Parteien unverzüglich niederlegen,<br />

insbesondere wenn und sobald<br />

1. die Gefahr der Verletzung der Verschwiegenheitspflicht<br />

bezüglich der von einer früheren Partei anvertrauten<br />

oder im Zuge der Vertretung sonst erlangten<br />

Information besteht oder<br />

2. die Kenntnisse der Belange einer früheren Partei der<br />

neuen Partei zu einem unlauteren Vorteil gereichen<br />

würden oder<br />

3. es zu einem Interessenkonflikt zwischen diesen Parteien<br />

kommt oder<br />

4. die Unabhängigkeit des Rechtsanwaltes bei der Mandatsausübung<br />

auch nur gegenüber einer der Parteien<br />

nicht gesichert erscheint.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE<br />

RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />

am 10. Mai <strong>2011</strong>.<br />

Kundmachung des Österreichischen <strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es<br />

Die Vertreterversammlung des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es hat bei ihrer Tagung am<br />

6. Mai <strong>2011</strong> beschlossen:<br />

Änderung der „Allgemeinen Honorar-Kriterien“<br />

(AHK, kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es [http://www.<br />

rechtsanwaelte.at] am 10. Oktober 2005, am 28. April<br />

2008 und am 11. Mai 2009), die, wenn nichts anderes<br />

vorgesehen, mit ihrer Kundmachung in Kraft tritt:<br />

§ 5 Z 16 lautet nunmehr wie folgt:<br />

16. Insolvenzsachen (Vertretung des Schuldners)<br />

I. Sanierungsverfahren mit Eigenverwaltung<br />

das Erfüllungserfordernis einschließlich der<br />

bevorrechteten Forderungen<br />

II. Konkursverfahren<br />

a) bei Abschluss eines Sanierungsplanes das<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Amtliche Mitteilungen<br />

Erfüllungserfordernis einschließlich der<br />

Masseforderungen,<br />

b) bei Beendigung des Insolvenzverfahrens<br />

auf andere Art das zu verteilende Vermögen,<br />

sonst 10.900<br />

III. Leistungen in Insolvenzsachen, die sich<br />

auf Aus- oder Absonderungsrechte beziehen,<br />

sind gesondert zu bewerten.<br />

DER ÖSTERREICHISCHE<br />

RECHTSANWALTSKAMMERTAG<br />

Dr. Gerhard Benn-Ibler<br />

Präsident<br />

Kundgemacht auf der Homepage des Österreichischen<br />

<strong>Rechtsanwaltskammertag</strong>es (http://www.rechtsanwaelte.at)<br />

am 10. Mai <strong>2011</strong>.<br />

281


Chronik<br />

282<br />

Reform der Strafprozessordnung in der Praxis<br />

9. Tiroler Anwaltssymposium befasste sich mit<br />

Auswirkungen der Reform in Österreich<br />

Am Freitag, 8. 4. <strong>2011</strong>, fand das 9. Tiroler Anwaltssymposium<br />

im Barocksaal des Grand Hotel Europa<br />

in Innsbruck statt. Eine hochkarätige Expertenrunde<br />

diskutierte unter der Leitung des Präsidenten<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Dr. Harald Burmann,<br />

die Auswirkungen der Reform der österreichischen<br />

Strafprozessordnung auf die Arbeit von Staatsanwälten,<br />

Richtern und Rechtsanwälten. An die 100 Teilnehmer<br />

waren der Einladung der Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

gefolgt.<br />

Anwaltssymposium mit Mehrwert<br />

„Unser jährliches Tiroler Anwaltssymposium bietet die einzigartige<br />

Gelegenheit, gesellschaftlich relevante Themen<br />

aus unterschiedlichen Blickwinkeln zu beleuchten und mit einem<br />

interessierten Publikum zu diskutieren“, ist der Präsident<br />

der Tiroler Rechtsanwaltskammer, Dr. Harald<br />

Burmann, vom Nutzen des Anwaltssymposiums überzeugt.<br />

Erfahrungen aus der Praxis<br />

Dr. Brigitte Loderbauer, Leiterin der Staatsanwaltschaft<br />

Innsbruck, erläuterte im Rahmen ihres Vortrages die<br />

Rolle der Staatsanwaltschaft im Ermittlungsverfahren<br />

und unterstrich in dem Zusammenhang den Paradigmenwechsel<br />

im Selbstverständnis der Staatsanwaltschaft<br />

zu einer aktiven Behörde im Ermittlungsverfahren.<br />

Dr. Georg Putz, Richter des Landesgerichtes Innsbruck,<br />

veranschaulichte seine Perspektive als Haftschutz-<br />

und Ermittlungsrichter und verwies dabei auf<br />

die Notwendigkeit der Eigenständigkeit gerichtlicher<br />

Entscheidungen im Rechtsstaat.<br />

H. Hausmaninger<br />

The Austrian Legal System<br />

4 th Edition <strong>2011</strong>.<br />

XX, 302 Seiten. Br. EUR 58,50<br />

ISBN 978-3-214-00507-8<br />

Abschließend gewährte der Innsbrucker Rechtsanwalt<br />

Dr. Albert Heiss Einblick in seine Erfahrungen als<br />

Verteidiger im Strafprozess und betonte hierbei die Bedeutung<br />

der Verteidigung für den Zugang zu Rechtsschutzeinrichtungen.<br />

Präsident Burmann mit den Vortragenden. V.l.n.r.: Dr.<br />

Georg Putz, Dr. Brigitte Loderbauer, Präsident Dr. Harald<br />

Burmann, Dr. Albert Heiss. Fotonachweis: Tiroler Rechtsanwaltskammer<br />

StPO Neu seit 1. 1. 2008 in Kraft<br />

Die Änderungen der österreichischen Strafprozessordnung<br />

traten am 1. 1. 2008 in Kraft. Zentrale Elemente<br />

der Reform sind die Neuregelung des Ermittlungsverfahrens,<br />

das nunmehr unter der Leitung der Staatsanwaltschaft<br />

steht, die Stärkung der Opferrechte sowie<br />

die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs.<br />

Mag. Johannes Lentner<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Disziplinarrecht<br />

§ 45 RL-BA 1977 – unzulässige Werbeaussendung, Wertreklame<br />

Der VfGH bestätigt die Rechtsansicht der OBDK, wonach eine sogenannte Wertreklame eine unzulässige<br />

Werbung darstellt.<br />

VfGH 9. 3. <strong>2011</strong>, B 603/10, OBDK 8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09<br />

Aus den Gründen:<br />

Im AnwBl 2010/6 318 ff wurde das Erk der OBDK vom<br />

8. 3. 2010, 10 Bkd 8/09 veröffentlicht, wonach eine<br />

Werbemaßnahme, die im Anbieten unentgeltlicher<br />

Leistungen des RA besteht, unzulässig sei und insbesondere<br />

gegen das Verbot der marktschreierischen<br />

Werbung verstoße.<br />

Der VfGH hat die dagegen erhobene Beschwerde<br />

abgewiesen und führt in der Begründung aus:<br />

Zu den gegen § 45 Abs 3 lit a RL-BA 1977 vorgetragenen<br />

Bedenken:<br />

Die Verordnungsbestimmung des § 45 RL-BA 1977<br />

wird von § 10 Abs 2 RAO inhaltlich determiniert; dieser<br />

Gesetzesvorschrift ist – worauf die Beschwerde zutreffend<br />

verweist – nach der stJudikatur des VfGH (zB<br />

VfSlg 12.467/1990, 16.555/2002, 17.195/2004, 17.290/<br />

2004 und 18.290/2007) verfassungskonform nur der Inhalt<br />

beizumessen, dass RAe auch bei Werbemaßnahmen<br />

Ehre und Würde des Standes soweit zu wahren haben,<br />

dass das Ansehen der Rsp gwährleistet bleibt; auch<br />

der Verordnungsgeber hat eine solche verfassungskonforme<br />

Interpretation zu beachten. Eine Regelung, die<br />

eine „Selbstanpreisung durch marktschreierische Werbung“<br />

für RAe verbietet, überschreitet nach der angeführten<br />

Rsp des VfGH diesen (indirekt) durch die<br />

Verfassung vorgegebenen Rahmen jedoch nicht: Es ist<br />

nämlich im öffentlichen Interesse gerechtfertigt, die<br />

Werbung bestimmter Berufsgruppen zur Wahrung<br />

von Standesinteressen Beschränkungen zu unterwerfen<br />

und „marktschreierische Werbung“ zu verbieten (s zur<br />

vergleichbaren Regelung für Ärzte VfSlg 18.278/2007,<br />

18.972/2007 mwN).<br />

Soweit der Bf (wenngleich verfehlt auch unter dem<br />

Blickwinkel der Verletzung im Recht auf Gleichheit aller<br />

Staatsbürger vor dem Gesetz) die Gesetz- und Verfassungswidrigkeit<br />

der Wortfolge „Selbstanpreisung<br />

durch marktschreierische Werbung“ in § 45 Abs 3 lit a<br />

RL-BA 1977 mit der Begründung behauptet, dass der<br />

Begriff „marktschreierisch“ wertend sei und keinen klaren<br />

Tatsachenkern enthalte, weshalb die Vorschrift gegen<br />

das Bestimmtheitsgebot des Art 7 EMRK verstoße,<br />

ist ihm das (schon erwähnte) Erk VfSlg 16.555/2002<br />

entgegen zu halten, in dem ausdrücklich festgehalten<br />

wurde, dass der in der maßgeblichen Verordnungsstelle<br />

verwendete Terminus „marktschreierisch“ eine hinlängliche<br />

Deutung zulässt.<br />

Eine Verletzung des Bf wegen Anwendung einer<br />

rechtswidrigen generellen Norm liegt daher nicht vor.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Rechtsprechung<br />

Zu den behaupteten Vollzugsfehlern:<br />

Der Bf macht die Verletzung im verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />

geltend, da das Versenden der „Memo-Karten“<br />

anlässlich der Kanzleisitzverlegung innerhalb des<br />

bestehenden Mandantenstammes entgegen der Ansicht<br />

der bel Beh nicht als aufdringliche, lautstarke sowie<br />

sachlich unangemessene und somit marktschreierische<br />

Werbung einzustufen sei. Das Anbot der Erstellung eines<br />

Schenkungs- oder Übergabevertrages ohne Verrechnung<br />

eines Honorars sei nicht einer breiten Öffentlichkeit,<br />

sondern nur den vorhandenen Klienten<br />

unterbreitet worden. Ein Werbegeschenk, das letztlich<br />

an drei Interessenten adressiert gewesen sei, stelle auch<br />

keinen „glückspielartigen Vertrieb der rechtsanwaltlichen<br />

Leistung“ dar. Es handle sich vielmehr um ein<br />

marktübliches und allgemein akzeptiertes Werbegeschenk,<br />

das der Werbelinie des ÖRAK folge, die in jüngerer<br />

Zeit zu „progressiven“ Werbemaßnahmen ermuntert<br />

habe. Auch entspreche das „Verschenken“<br />

von seriöser anwaltlicher Leistung in vertretbarem<br />

Umfang anlässlich einer Kanzleisitzverlegung „viel<br />

eher dem Grundsatz des § 45 Abs 1 RL-BA“ 1977 (wonach<br />

ein RA „vornehmlich durch die Qualität seiner<br />

anwaltlichen Leistung“ wirbt) als „so manches in Zeitungen<br />

und Zeitschriften bejubelte und ,breitgetretene ,<br />

Kanzleifest“.<br />

Der Bescheid der bel Beh greift in das durch Art 10<br />

EMRK geschützte Recht des Bf ein:<br />

Nach Art 10 Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch<br />

auf freie Meinungsäußerung. Vom Schutzumfang dieser<br />

Bestimmung, die das Recht auf Freiheit der Meinung<br />

und Freiheit zum Empfang und zur Mitteilung<br />

von Nachrichten und Ideen ohne Eingriffe öffentlicher<br />

Behörden einschließt, werden sowohl reine Meinungskundgebungen<br />

als auch Tatsachenäußerungen, aber<br />

auch Werbemaßnahmen erfasst. Art 10 Abs 2 EMRK<br />

sieht allerdings im Hinblick darauf, dass die Ausübung<br />

dieser Freiheit Pflichten und Verantwortung mit sich<br />

bringt, die Möglichkeit von Formvorschriften, Bedingungen,<br />

Einschränkungen oder Strafdrohungen vor,<br />

wie sie in einer demokratischen Gesellschaft im Interesse<br />

der nationalen Sicherheit, der territorialen Unversehrtheit<br />

oder der öffentlichen Sicherheit, der Aufrechterhaltung<br />

der Ordnung und der Verbrechensverhütung,<br />

des Schutzes der Gesundheit und der Moral,<br />

des Schutzes des guten Rufes und der Rechte anderer,<br />

zur Verhinderung der Verbreitung von vertraulichen<br />

8282<br />

283


Rechtsprechung<br />

284<br />

8283<br />

Nachrichten oder zur Gewährleistung des Ansehens<br />

und der Unparteilichkeit der Rsp notwendig sind.<br />

Ein verfassungsrechtlich zulässiger Eingriff in die<br />

Freiheit der Meinungsäußerung muss sohin, wie auch<br />

der EGMR wiederholt ausgesprochen hat (s zB EGMR<br />

26. 4. 1979, Fall Sunday Times, EuGRZ 1979, 390;<br />

25. 3. 1985, Fall Barthold, EuGRZ 1985, 173), gesetzlich<br />

vorgesehen sein, einen oder mehrere der in<br />

Art 10 Abs 2 EMRK genannten rechtfertigenden Zwecke<br />

verfolgen und zur Erreichung dieses Zweckes oder<br />

dieser Zwecke „in einer demokratischen Gesellschaft<br />

notwendig“, mithin verhältnismäßig sein (vgl VfSlg<br />

12.886/1991, 14.218/1995, 14.899/1997, 16.267/2001<br />

und 16.555/2002; Grabenwarter, Die Werbung der<br />

RAe aus grundrechtlicher Sicht, FS Laurer [2009] 1<br />

[17 f]).<br />

Angesichts der dargelegten Unbedenklichkeit der<br />

angewendeten Rechtsgrundlagen könnte der Bf im verfassungsgesetzlich<br />

gewährleisteten Recht auf Freiheit<br />

der Meinungsäußerung nur dann verletzt sein, wenn<br />

die bel Beh das (verfassungsgemäße) Gesetz oder die<br />

(gesetz- und verfassungsgemäße) Verordnung denkunmöglich<br />

angewendet hätte. Eine denkunmögliche<br />

Anwendung liegt auch vor, wenn die Behörde der<br />

Rechtsvorschrift fälschlich einen verfassungswidrigen<br />

– hier also: die besonderen Schranken des Art 10<br />

EMRK missachtenden – Inhalt beimisst (vgl VfSlg<br />

10.700/1985, 12.086/1989, 13.122/1922, 16.792/2003,<br />

18.290/2007).<br />

Ein solch qualifizierter Fehler kann der bel Beh jedoch<br />

nicht vorgeworfen werden:<br />

Der Auffassung der bel Beh, dass das mit der inkriminierten<br />

Aussendung erfolgte Anbieten einer unentgeltlichen<br />

Leistung (Errichtung eines Erbschafts- oder<br />

Schenkungsvertrages ohne Gegenleistung) an die „ers-<br />

Disziplinarrecht<br />

ten drei Anrufer“ am Eröffnungstag des neuen Kanzleisitzes<br />

(als „Belohnung für das Warten“) in Art einer<br />

„Auktion“ die Grenzen zulässiger Werbung überschreite,<br />

weil es sich unter den gegebenen Umständen<br />

um eine unsachliche und unangemessene Eigenwerbung<br />

handle, die den Tatbestand der verpönten marktschreierischen<br />

Selbstanpreisung iSd § 45 Abs 3 lit a<br />

RL-BA 1977 erfülle, ist aus verfassungsrechtlicher<br />

Sicht nicht entgegenzutreten.<br />

Zwar ist eine Äußerung im Zweifel verfassungskonform<br />

so auszulegen, dass sie unter den Schutzbereich<br />

des Art 10 EMRK fällt (zB VfSlg 18.290/2007; vgl auch<br />

Grabenwarter, aaO 11 ff). Mit Blick auf den aleatorischen<br />

Charakter der primär an Klienten sowie – mittelbar<br />

auch – an deren Freunde und Bekannte gerichteten<br />

Werbemaßnahme liegt in der Einschätzung, dass diese<br />

als Einsatz eines dem Leistungswettbewerb zwischen<br />

RAen fremden, dem Standesansehen abträglichen Mittels<br />

einzustufen ist, jedoch keine verfassungsrechtlich<br />

relevante Missachtung der besonderen Schranken des<br />

Art 10 EMRK. Auch ist kein in die Verfassungssphäre<br />

reichender Fehler dahin zu erkennen, dass der Eingriff<br />

in das Grundrecht des Bf auf Freiheit der Meinungsäußerung<br />

im Verhältnis zu den im öffentlichen Interesse<br />

gelegenen Standesinteressen unangemessenen wäre;<br />

auf die Tatsache des eingeschränkten Adressatenkreises<br />

der Aussendung hat die bel Beh im Rahmen der Strafbemessung<br />

Bedacht genommen.<br />

Anmerkung:<br />

Der VfGH konstatiert, dass § 45 Abs 3 lit a RL-BA 1977<br />

mit der Verfassung in Einklang steht und dass der Behörde<br />

2. Instanz auch nicht der Vorwurf gemacht werden könne,<br />

die Norm denkunmöglich angewendet zu haben.<br />

Klingsbigl<br />

§ 1 b RAO – Bezeichnung einer RA-Gesellschaft, präzisierende Klarstellung im Briefpapier<br />

Die Aufnahme einer Phantasiebezeichnung in die Firma oder sonstige Unternehmensbezeichnung des<br />

RA ist verboten. Eine mögliche Irreführung des Betrachters des Briefpapiers kann aber durch eine präzisierende<br />

Klarstellung ausgeschlossen werden.<br />

OBDK 28. 2. <strong>2011</strong>, 3 Bkd 2/11<br />

Aus den Gründen:<br />

Die OBDK hatte mit Bescheid vom 8. 9. 2008, Bkv<br />

3/07, den Bescheid der RAK Wien bestätigt, wonach<br />

die Aufnahme der Phantasiebezeichnung „Eversheds“<br />

in den Firmenwortlauf oder die Bezeichnung der<br />

RA-Ges unzulässig sei.<br />

Die betroffene RA-Ges verwendete daraufhin das<br />

unten abgebildete Briefpapier.<br />

Der DR fällte einen Schuldspruch wegen Berufspflichtenverletzung,<br />

weil das Schriftbild des Briefpapiers<br />

bei nicht näher informierten präsumtiven Kunden<br />

oder Klienten den Eindruck zu erwecken geeignet ist,<br />

dass es sich bei „Lambert Eversheds“ um die Kurzbezeichnung<br />

„RA-Kanzlei Lambert“ handelt.<br />

Der dagegen erhobenen Berufung der DB gab die<br />

OBDK Folge, hob das angefochtene Erk auf und<br />

sprach die DB frei, mit folgender Begründung:<br />

Im angefochtenen Erk hob der DR zu Recht hervor,<br />

dass die Bezeichnung „Lambert Eversheds“ blickfängerisch<br />

gegenüber dem unten angeführten korrekten Firmenwortlaut<br />

hervorgehoben ist. Jedoch findet sich der<br />

Firmenwortlaut nicht etwa nur an verborgener Stelle,<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


sondern – wenngleich optisch zurücktretend – korrekt<br />

und nicht etwa schlecht leserlich wie Kleingedrucktes<br />

bei Lieferbedingungen, und dies überdies bei Herstellung<br />

des Konnexes zu Eversheds durch den Satz „Lambert<br />

Rae OG ist Mitglied von Eversheds International<br />

Limited“.<br />

Gebühren- und Steuerrecht<br />

Der Ausschuss der RAK Wien sah den Zusatz Eversheds<br />

als potentiell irreführend an. Dieser Meinung<br />

kann sich die OBDK nicht anschließen, weil durch<br />

die obzitierte Präzisierung klargestellt ist, was es mit<br />

Eversheds auf sich hat (Mitglied von Eversheds International<br />

Limited).<br />

Da kein Verstoß gegen Bestimmungen der RAO oder<br />

RL-BA vorliegt, war spruchgemäß zu entscheiden.<br />

Anmerkung:<br />

Der erk Senat hat also den rechts unten im Briefpapier der<br />

DB angeführten Hinweis „Lambert RAe OG ist ein Mitglied<br />

von Eversheds International Limited“ als ausreichend<br />

angesehen, um die Gefahr der Irreführung iSd Rechtsansicht<br />

des DR auszuschließen. Festzuhalten ist, dass der Briefkopf<br />

„Lambert Eversheds“ erheblich größer abgedruckt ist als<br />

der genannte Hinweis rechts unten auf dem Briefpapier.<br />

Der erk Senat hält zwar zutreffend fest, dass dieser Hinweis<br />

„optisch zurücktretend ist“, er konstatiert aber, dass der Hinweis<br />

nicht etwa schlecht leserlich wie Kleingedrucktes bei Lieferbedingungen<br />

ist, er verneint daher die potentielle Eignung<br />

zur Irreführung.<br />

Klingsbigl<br />

§ 27 VwGG; § 276 BAO – Beginn der Säumnisfrist im abgabenrechtlichen Berufungsverfahren<br />

Im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen der BAO beginnt die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann<br />

zu laufen, wenn entweder die Berufung bei dem die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei<br />

es, dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei es, dass nach Einbringen der Berufung bei der<br />

Abgabenbehörde erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung) dem<br />

UFS vorgelegt wird, oder wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter Satz BAO eine Vorlageerinnerung<br />

bei ihm einlangt.<br />

VwGH 16. 12. 2010, 2010/16/0222<br />

Sachverhalt:<br />

Der Beschwerde ist zu entnehmen, dass das FA mit B v<br />

12. 3. 2010 für den Bf NoVA festgesetzt hat. Gegen<br />

diesen B erhob der Bf mit Schriftsatz v 12. 4. 2010 Berufung.<br />

Mit Schreiben v 30. 7. 2010 verständigte das FA<br />

den Bf, dass die Berufung dem UFS als Abgbeh zweiter<br />

Instanz vorgelegt worden sei. Mit Schriftsatz v<br />

18. 10. 2010 erhob der Bf Säumnisbeschwerde vor<br />

dem VwGH.<br />

Spruch:<br />

Zurückweisung der Beschwerde.<br />

Aus den Gründen:<br />

Der Wortlaut des § 27 Abs 1 VwGG stellt für den Beginn<br />

des Laufes der Frist, nach deren Ablauf eine<br />

Säumnisbeschwerde zulässig ist, nicht darauf ab, wann<br />

ein Schriftsatz bei der obersten Beh ankommt, sondern<br />

darauf, wann der Antrag auf Sachentscheidung bei der<br />

Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war.<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

§ 249 Abs 1 BAO ordnet an, dass die Berufung bei<br />

der Abgbeh einzubringen ist, die den angef B erlassen<br />

hat. Diese Bestimmung räumt im zweiten Satz allerdings<br />

die Möglichkeit ein, die Berufung bei der zur<br />

Entscheidung über die Berufung zuständigen Abgbeh<br />

zweiter Instanz einzubringen. Damit ist für den Berufungswerber<br />

eine uneingeschränkte Wahlmöglichkeit<br />

gegeben, die Berufung bei der Abgbeh erster Instanz<br />

(dem FA) oder bei der Abgbeh zweiter Instanz (dem<br />

UFS) einzubringen. Für die Entscheidung über die Berufung<br />

ist jedenfalls der UFS zuständig (§ 260 BAO).<br />

Deshalb trifft den UFS die Pflicht zur Entscheidung<br />

über die Berufung. Das FA als Abgbeh erster Instanz<br />

hat lediglich die Möglichkeit, über die Berufung durch<br />

Berufungsvorentscheidung zu entscheiden (arg: „kann“<br />

in § 276 Abs 1 BAO). Eine Pflicht zur Entscheidung<br />

über eine Berufung durch Berufungsvorentscheidung<br />

hat die Abgbeh erster Instanz nach § 276 Abs 1 BAO<br />

nicht. Vor diesem rechtlichen Hintergrund stellt sich<br />

die Frage, ob die Frist nach § 27 VwGG bei einer Be-<br />

Rechtsprechung<br />

8284<br />

285


Rechtsprechung<br />

286<br />

rufung, die zulässig bei der Abgbeh erster Instanz eingebracht<br />

wurde, bereits mit Einlangen der Berufung<br />

bei der Abgbeh erster Instanz beginnt.<br />

Mit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong>, BGBl I 143, hat der<br />

Gesetzgeber § 276 Abs 6 geändert und dabei die Bestimmung<br />

neu geschaffen, dass die Partei (§ 78 BAO)<br />

eine Vorlageerinnerung einbringen kann und diese Vorlageerinnerung<br />

unter bestimmten Voraussetzungen wie<br />

eine Vorlage der Berufung durch die Abgbeh erster Instanz<br />

wirkt. Mit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> wird der Berufungsvorlage<br />

an den UFS ausdrücklich eine Wirkung<br />

zuerkannt, wenn § 276 Abs 6 letzter Satz BAO festlegt,<br />

dass eine Vorlageerinnerung wie die Vorlage wirkt. Soweit<br />

in den Materialien zu dieser Novelle erwähnt wird,<br />

dass die Vorlageerinnerung dieselben Rechtsfolgen<br />

habe wie die Berufungsvorlage und dass durch die Vorlage<br />

der Berufung an den UFS die Rechte der Abgbeh<br />

erster Instanz (etwa eine Berufung zurückzuweisen oder<br />

eine Berufungsvorentscheidung zu erlassen) unberührt<br />

blieben, so ist klarzustellen, dass die Vorlage und die<br />

Vorlageerinnerung insoweit, als sie Rechte unberührt<br />

lassen, gerade keine Wirkung entfalten.<br />

Eine Gesamtschau dieser Rechtslage ergibt, dass § 27<br />

Abs 1 VwGG von der Stelle spricht, bei welcher der<br />

Antrag einzubringen ist, dass § 249 Abs 1 BAO dem<br />

Berufungswerber allerdings eine Wahlmöglichkeit einräumt,<br />

die Berufung bei einer der dort genannten Stellen<br />

einzubringen und eine dieser Stellen der Gegner<br />

des Berufungswerbers im Berufungsverfahren (Amtspartei)<br />

ist, weiters dass die Pflicht zur Entscheidung<br />

über die Berufung allein den unabhängigen Finanzsenat<br />

trifft und dass seit der UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> im Gesetz<br />

ausdrücklich eine Wirkung der Berufungsvorlage<br />

und der Vorlageerinnerung genannt ist, die allerdings<br />

nicht in der Wirkungslosigkeit hinsichtlich der dem Finanzamt<br />

eingeräumten Rechte bestehen kann. Worin<br />

die rechtliche Wirkung einer Vorlage oder einer Vorlageerinnerung<br />

besteht, ist im Gesetz nicht ausdrücklich<br />

geregelt. Nach Ansicht des VwGH besteht seit der<br />

UFSG-Novelle 20<strong>06</strong> die Wirkung einer Vorlage oder<br />

einer Vorlageerinnerung – da auch sonst keine andere<br />

rechtliche Wirkung dem Gesetz zu entnehmen ist – darin,<br />

dass im Fall einer Berufung nach den Bestimmungen<br />

der BAO die Frist des § 27 Abs 1 VwGG dann zu<br />

laufen beginnt, wenn entweder die Berufung bei dem<br />

die Entscheidungspflicht treffenden UFS einlangt, sei<br />

es, dass die Berufung bei diesem eingebracht wird, sei<br />

es, dass nach Einbringen der Berufung bei der Abgbeh<br />

erster Instanz die Berufung (ohne Erlassen einer Berufungsvorentscheidung)<br />

dem UFS vorgelegt wird, oder<br />

wenn unter den Voraussetzungen des § 276 Abs 6 letzter<br />

Satz BAO eine Vorlageerinnerung bei ihm einlangt.<br />

Damit ist nach Ansicht des VwGH der Rechtsschutz<br />

des Berufungswerbers gegen Säumnis gewahrt, denn er<br />

hat es in der Hand, die Frist des § 27 Abs 1 VwGG<br />

durch Einbringen der Berufung unmittelbar beim<br />

UFS oder nach Einbringen der Berufung beim FA<br />

durch Einbringen einer Vorlageerinnerung beim UFS<br />

in Lauf zu setzen. Für den Beschwerdefall bedeutet<br />

dies, dass die Frist des § 27 VwGG mit Einlangen der<br />

mit 30. 7. 2010 datierten Vorlage der beim FA eingebrachten<br />

Berufung des Bf beim UFS begonnen hat<br />

und bei Einbringen der Säumnisbeschwerde am<br />

18. 10. 2010 somit noch nicht abgelaufen war. Die<br />

Säumnisbeschwerde erweist sich somit als verfrüht<br />

und war daher durch einen gem § 12 Abs 3 VwGG gebildeten<br />

Senat gem § 34 Abs 1 VwGG zurückzuweisen.<br />

Anmerkung:<br />

1. Die vorliegende E des VwGH ist eine gute Entscheidung,<br />

da sie das eigentümliche Nebeneinander von Abgabenbehörde<br />

erster Instanz und Abgabenbehörde zweiter Instanz im Abgabenverfahrensrecht<br />

für Zwecke der Säumnisfristberechnung<br />

nunmehr befriedigend auflöst. Mit der Anknüpfung<br />

an Direkteinbringung beim UFS, Vorlage des FA an den<br />

UFS oder Vorlageerinnerung durch den AbgPfl wird künftig<br />

durchgängig auf den Wissenshorizont des UFS über die<br />

Rechtsmitteleinbringung abgestellt: Erst das Einlangen<br />

des Rechtsmittels in der Einflusssphäre des UFS löst die<br />

Säumnisfrist des § 27 Abs 1 VwGG aus.<br />

2. Damit wird die Säumnisfrist zwar vielfach verlängert,<br />

derRechtsschutz des AbgPfl aber in keiner Weise<br />

verkürzt. Geht es dem AbgPfl um eine rasche Entscheidung,<br />

so kann er die Berufung direkt beim UFS einbringen (und<br />

auf einen vorgelagerten Versuch der Überzeugung der<br />

Abgbeh erster Instanz zu einer bereits günstigen Berufungsvorentscheidung<br />

verzichten). Will der AbgPfl dagegen diesen<br />

Versuch unternehmen, so liegt es an ihm, via Vorlageerinnerung<br />

auf die Zeit zu blicken.<br />

3. Dem UFS bleiben für seine Entscheidung durch diese<br />

Rsp-Linie des VwGH in jedem Fall sechs Monate. Das sichert<br />

die Qualität der Entscheidung und erspart dem UFS<br />

unverschuldete Schelte für den Fall einer späten Vorlage<br />

der Berufung durch das FA. Der Zweck von behördlichen<br />

Säumnisfolgen als Sanktion gegen eigene Untätigkeit wird<br />

dadurch nunmehr sichergestellt (vgl umfassend zur Säumnis<br />

im Abgabenverfahrensrecht: Urtz, Säumnisvoraussetzungen<br />

in der BAO; Lang, Säumnisfolgen im verwaltungsgerichtlichen<br />

Verfahren; sowie Stöger, Die Voraussetzungen der<br />

Säumnisbeschwerde, in Holoubek/Lang, Rechtsschutz gegen<br />

staatliche Untätigkeit [<strong>2011</strong>, in Druck]).<br />

4. Die Begründung für diese Judikaturänderung (vgl<br />

zu Nachweisen aus der vorangegangenen Rsp Wanke, Zeitpunkt<br />

des Beginns einer Säumigkeit des UFS, UFSjournal<br />

<strong>2011</strong>, 45 ff) verortet der VwGH in der UFSG-Novelle<br />

20<strong>06</strong>. Darin wurde nämlich die Vorlageerinnerung geschaffen.<br />

Sie solle dieselbe Rechtswirkung wie eine Berufungsvorlage<br />

entfalten. Daraus schließt der VwGH, dass zumindest<br />

ab dieser Novelle eine Rechtswirkung von Berufungsvorlage<br />

durch das FA sowie von Vorlageerinnerung durch den AbgPfl<br />

besteht. Da sich die Novelle zur Art der Rechtswirkung der<br />

beiden Rechtsinstitute verschweigt (und nur Bereiche identi-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


fiziert, worauf sie gerade keine Wirkung entfalten sollen),<br />

schließt der VwGH diese Begründungslücke der Erläuterungen<br />

nunmehr durch seinen Hinweis auf die rechtliche Relevanz<br />

der beiden Rechtsinstitute hinsichtlich der Säumnisfolgen<br />

(zu weiteren – eher marginalen – Wirkungen s Ellin-<br />

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• Fehlerhafte Stiftungserklärungen<br />

• Der Stifter im System der Foundation Governance<br />

• Treuepfl ichten des Stifters<br />

• Begründung und Beendigung des Begünstigtenverhältnisses<br />

• Rückforderung von Zuwendungen an Begünstigte<br />

• Rechtsschutz der Begünstigten<br />

ger/Iro/Kramer/Sutter/Urtz, § 276 BAO Anm 40). Berufungsvorlage<br />

und Vorlageerinnerung werden damit<br />

wichtige und sinnvolle Rollen in der Bestimmung der Säumnis<br />

des UFS eingeräumt.<br />

Franz Philipp Sutter<br />

MANZ’sche Verlags- und Universitätsbuchhandlung GmbH<br />

tel +43 1 531 61 100 fax +43 1 531 61 455 bestellen@manz.at Kohlmarkt 16 ∙ 1014 Wien www.manz.at<br />

Rechtsprechung<br />

287


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Reinhard Bayer, Rechtspfl eger und Leiter der Grundbuchsabteilung beim<br />

Oberlandesgericht Wien. Beide unterrichten und prüfen Grundbuchsrecht im<br />

Justizbildungszentrum Schwechat.<br />

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Zeitschriften<br />

" causa sport<br />

1| 50 Reisinger, Johannes: Der Rechtsanwalt als qualifizierter<br />

Spielervermittler<br />

" ecolex<br />

3 | 188 Majoros, Thomas: Das neue Theaterarbeitsgesetz<br />

192 Bammer, Armin: Die Beendigung von<br />

Bühnenarbeitsverträgen<br />

194 Riedler, Andreas: Schadenersatzpflicht irregeführter<br />

Anleger? Überlegungen aus Anlass der<br />

E 8 Ob 25/10 z und 4 Ob 65/10 b<br />

198 Kriegner, Johann: Das rechtliche Zusammenspiel<br />

des neuen VKrG mit dem FernFinG hinsichtlich<br />

der Rücktrittsrechte<br />

216 Hinterhofer, Hubert: Die Konfiskation – oder: Erweiterung<br />

des Sanktionensystems im österreichischen<br />

Strafrecht<br />

222 Ablasser-Neuhuber, Astrid und Florian Neumayr:<br />

Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen<br />

in Kartellsachen (II)<br />

229 Reich-Rohrwig, Johannes: Memo: Drastische Verschärfung<br />

der Sanktionen bei Nichteinreichung<br />

des Jahresabschlusses<br />

230 Babinek, Alexander R. P.: Sind potenziell Begünstigte<br />

einer Stiftung rechtlos?<br />

232 Thaler, Christian und Roman Rericha: Checkliste:<br />

Grenzüberschreitende Verschmelzung nach<br />

dem SE-Regime<br />

240 Herzog, Andrea und Stefanie Stegbauer: Neue Regeln<br />

für die horizontale Zusammenarbeit im<br />

EU-Wettbewerbsrecht<br />

268 Moser, Christoph: Directors , Dealings – erwünschte<br />

Beteiligung oder verbotene Insidertransaktion?<br />

" Der Gesellschafter<br />

2| 69 Eigner, Wolfgang: Die Stellvertretung in der<br />

Hauptversammlung<br />

95 Rieder, Bernhard: Angaben zu Arbeitnehmern im<br />

Verschmelzungsplan nach dem EU-VerschG<br />

101 Arnold, Nikolaus: Stiftungsrechtliche Änderungen<br />

für Privatstiftungen durch das BBG <strong>2011</strong><br />

" immolex<br />

3| 70 Ehrlich, Daniela: Kriterien der Abrechnung gemäß<br />

Wohnungseigentumsgesetz 2002. Rechtsprechungsüberblick<br />

seit dem Jahr 2000<br />

74 Reiber, Andrea: Veränderungen am eigenen<br />

Wohnungseigentumsobjekt<br />

96 Kothbauer, Christoph: Zum Schriftformgebot des<br />

MRG<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

4 | 102 Prader, Christian und Christian Markl: Zu Vorbehalten<br />

und Vorgaben in Wohnungseigentumsverträgen<br />

von Bauträgern<br />

1<strong>06</strong> Wagner, Barbara: Die Mietzinshaftung beim Unternehmensübergang<br />

128 Kothbauer, Christoph: Zum Übergabehonorar des<br />

Verwalters<br />

" Juristische Blätter<br />

3 | 141 Bydlinski, Peter: Thesen zur praktischen Handhabung<br />

des „Transparenzgebots“ (§ 6 Abs 3<br />

KSchG)<br />

148 Graf, Georg: Der Monopolist, sein Kündigungsrecht<br />

und der Kontrahierungszwang. Überlegungen<br />

aus Anlass der Entscheidung 1 Ob<br />

143/10 a<br />

" Medien und Recht<br />

1| 3 Zöchbauer, Peter: Neues zum Redaktionsgeheimnis?<br />

Eine Anmerkung zur OGH-Entscheidung<br />

13 Os 130/10 g, 13 Os 136/10 i (MR 2010, 364)<br />

22 Reis, Leonhard: Zur Rechtfertigung „geringfügiger“<br />

Eingriffe in das Urheberrecht. Eine Analyse<br />

der Entscheidung des OGH 4 Ob 208/09 f<br />

– Mozart Symphonie No 41 (MR 2010, 2<strong>06</strong>)<br />

36 Marko, Roland und Dominik Hofmarcher: Anregung,<br />

Nachahmung oder Leistungsübernahme?<br />

Zum Schutz grafischer Benutzeroberflächen<br />

und Website-Layouts<br />

" Neue Juristische Wochenschrift<br />

13 | 881 Sidhu, Karl, Alexander von Saucken und Felix<br />

Ruhmannseder: Der Unternehmensanwalt im<br />

Strafrecht und die Lösung von Interessenkonflikten<br />

884 Römermann, Volker: Illegale Rechtsberatung bei<br />

betrieblicher Altersversorgung<br />

" Österreichische Blätter für gewerblichen<br />

Rechtsschutz und Urheberrecht<br />

2| 52 Haberkamm, Markus und Aline Kühne: Zugabe,<br />

Zugabe! Ist nach dem „Fußballer-des-Jahres“-<br />

Urteil bald alles erlaubt? Die lauterkeitsrechtlichen<br />

Konsequenzen der EuGH-Entscheidung<br />

„Mediaprint“<br />

58 Handig, Christian: Auch Spaß muss sein. Parodie<br />

versus Urheberrecht: Eine Besprechung der<br />

Entscheidung Lieblingshauptfrau<br />

" Der österreichische Hausbesitz<br />

4| 1 Reiber, Andrea: Rechtliche Bestimmungen zum<br />

Dachbodenausbau<br />

289


Zeitschriftenübersicht<br />

290<br />

" Österreichische Juristen-Zeitung<br />

6 | 245 Stabentheiner, Johannes: Das neue Teilzeitnutzungsgesetz<br />

256 Thienel, Rudolf: Rechtsprechung des EGMR<br />

2010 (2)<br />

7 | 293 Lukits, Rainer: Zinsenberechnung im österreichischen<br />

Zivilrecht<br />

297 Rubin, Daniel: Legalzession: Unterliegen auf den<br />

Sozialhilfeträger gem § 27 WSHG übergegangene<br />

Schadenersatzforderungen der ABGB-<br />

Verjährung?<br />

" Österreichische Notariats-Zeitung<br />

4| 97 Faber, Wolfgang und Stefan Grünberger: Vorschlag<br />

der EU-Kommission zu einer Erbrechts-Verordnung<br />

" Österreichische Richterzeitung<br />

4| 80 Thiele, Clemens: (Un-)geprüft – Rasche Beseitigung<br />

einer Verfassungswidrigkeit in § 54 Abs 1 a<br />

ZPO idF des BudgetbegleitG <strong>2011</strong><br />

84 Huber, Walter: Was bringt die elektronische Fußfessel?<br />

" Österreichische Zeitschrift für Wirtschaftsrecht<br />

1| 2 Storr, Stefan: Erweiterung kommunaler Spielräume<br />

durch Kooperation – Grundzüge eines<br />

Kooperationrechts für Öffentlich-Private-Partnerschaften<br />

und Öffentlich-Öffentliche Partnerschaften<br />

12 Paar, Martin: Amtshaftung und E-Control. Allgemeine<br />

Rechtsüberlegungen zur gesetzgeberischen<br />

Tendenz, Ansprüche nach dem AHG im<br />

Zusammenhang mit der Lehre des Rechtsschutzzweckes<br />

einzuschränken<br />

" Österreichisches Recht der Wirtschaft<br />

3 | 127 Rüffler, Friedrich: Arbeiterkammer: Beratungsberechtigt<br />

in Konsumentenschutzangelegenheiten?<br />

130 Altenburger, Dieter und Nicolas Raschauer: Was<br />

folgt auf „Angerschlucht“ und „Brenner-Basistunnel“?<br />

Eine Analyse ausgewählter Konsequenzen<br />

aus den Beschlüssen des VwGH<br />

30. 9. 2010, 2010/03/0051, 0055; 2009/03/<br />

0<strong>06</strong>7, 0072<br />

134 Koppensteiner, Franz A. M.: Der EuGH und das<br />

Glücksspiel<br />

154 Unterrieder, Matthias: Das Mindestentgelt in<br />

Stellenausschreibungen<br />

156 Gerhartl, Andreas: Zur Rolle der Amtsärzte im<br />

Arbeitsrecht<br />

186 Trettnak, Thomas und Michael Nueber: VwGH:<br />

Auch nicht ausgedrucktes E-Mail ist eine „Urkunde“<br />

iSd GebG! Kritische Anmerkung<br />

" Das Recht der Arbeit<br />

2 | 103 Weichselbaum, Barbara: Grundrechte, Grundfreiheiten<br />

und der Vertrag von Lissabon: Neues<br />

zum Thema Kollektivverhandlungen und kollektive<br />

Maßnahmen<br />

112 Reisinger, Johannes: Musterarbeitsvertrag für<br />

FußballspielerInnen der österreichischen Fußball-Bundesliga<br />

" Recht der Medizin<br />

2| 36 Stärker, Lukas: Die Ärzte-GmbH (I)<br />

45 Haag, Martina: Angehörigenschmerzengeld bei<br />

ärztlichen Behandlungsfehlern? „Zusätzlicher“<br />

Mitverschuldenseinwand bei Angehörigenschmerzengeld?<br />

Überlegungen zu und Kritik<br />

an OGH 11. 5. 2010, 4 Ob 36/10 p<br />

49 Müller, Bernhard: „Off-Label-Use“ von Arzneimitteln<br />

zwischen medizinischer Notwendigkeit<br />

und ökonomischer Zweckmäßigkeit<br />

" Sachverständige<br />

1| 6 Kerschner, Ferdinand: Ausgewählte Fragen der<br />

Enteignungsentschädigung<br />

" Steuer- und Wirtschaftskartei<br />

10 | W 1 Werdnik, Rainer: Verschärfte Regelungen bei<br />

Missachtung der Offenlegungspflichten gemäß<br />

§§ 277 ff UGB<br />

W3 Gruber, Johannes Peter: OGH: Zugaben an Konsumenten<br />

sind grundsätzlich erlaubt<br />

" Versicherungsrundschau<br />

3| 21 Koziol, Helmut: Haftung für unzulängliche Beratung<br />

bei Vermögensveranlagung<br />

28 Fenyves, Attila: Haftung für unzulängliche Beratung<br />

in der Lebensversicherung<br />

" Wirtschaftspolitische Blätter<br />

3 | 113 Eilmansberger, Thomas und Andreas Vonkilch: Wer<br />

haftet für den unionsrechtswidrig diskriminierenden<br />

Gehalt der Haftungsregeln des Glücksspielgesetzes<br />

aF?<br />

126 Trenker, Martin: Der atypisch stille Gesellschafter<br />

in der Insolvenz des Unternehmers<br />

" Wohnrechtliche Blätter<br />

3| 61 Vonkilch, Andreas: Das österreichische Geschäftsraummietrecht<br />

im europäischen Rechtsvergleich<br />

" Zeitschrift der Unabhängigen Verwaltungssenate<br />

1| 3 Fegerl, Gerald: Enthält das Eisenbahngesetz ein<br />

Rauchverbot? Zur Frage der Strafbarkeit des<br />

Rauchens innerhalb von Eisenbahnanlagen<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


" Zeitschrift für Arbeits- und Sozialrecht<br />

2| 52 Rosenmayr, Martina und Remo Sacherer: Gleichbehandlungsgesetz<br />

<strong>2011</strong>. Die wichtigsten Neuerungen<br />

im Überblick<br />

2 a | 109 Friedrich, Michael: Flexibilisierung durch Befristungen<br />

und Bedingungen in Vertragsklauseln<br />

und Betriebsvereinbarungen<br />

134 Mazal, Wolfgang: Vereinbarungen über die Arbeitszeit<br />

" Zeitschrift für Finanzmarktrecht<br />

2| 50 Fletzberger, Bernd: Neue Regeln für elektronisches<br />

Geld<br />

56 Gruber, Michael: Die Vinkulierung der Versicherungsforderung<br />

in der jüngsten Rechtsprechung<br />

60 Granner, Georg: Die Konzessionspflicht für gewerblichen<br />

Eigenhandel mit Wertpapieren nach<br />

§ 1 Abs 1 Z 7 lit e BWG – eine interpretative<br />

und legistische Baustelle (VwGH 2007/17/<br />

0208) – Teil 2<br />

" Zeitschrift für Gesellschaftsrecht<br />

2| 57 Torggler, Ulrich: Gesellschafterklagen auf Unterlassung<br />

oder Vornahme von Geschäftsführungsmaßnahmen<br />

" Zeitschrift für öffentliches Recht<br />

1| 5 Schilchegger, Michael: Die österreichische Neutralität<br />

nach Lissabon<br />

25 Müller-Franken, Sebastian: Staatsrechtswissenschaft<br />

und Allgemeine Staatslehre<br />

" Zeitschrift für Vergaberecht und<br />

Bauvertragsrecht<br />

4 | 137 Pachner, Franz: Rettungsdienst und Vergaberecht.<br />

Wie sind Dienstleistungen von allgemeinem<br />

wirtschaftlichen Interesse rechtlich einzuordnen?<br />

164 Schneider, Eckart und Markus Spiegl: Kritische<br />

Anmerkungen zur ÖNORM B 2118<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Zeitschriftenübersicht<br />

" Zeitschrift für Verkehrsrecht<br />

4 | 112 Karner, Ernst: Schutz vor Naturgefahren und<br />

Haftung<br />

" Zeitschrift für Verwaltung<br />

1| 1 Madner, Verena: Effektiver gerichtlicher Rechtsschutz,<br />

Anwendungsvorrang und zuständige gerichtliche<br />

Kontrollinstanz<br />

11 Oberleitner, Franz: Rechtliche Aspekte der Gewässerbewirtschaftung<br />

in Österreich<br />

20 Khakzadeh-Leiler, Lamiss: Zwei Jahre Asylgerichtshof<br />

– von erfüllten und unerfüllten Erwartungen<br />

" Zivilrecht aktuell<br />

5| 83 Pletzer, Renate: Erhaltungspflicht des Vermieters<br />

bei erheblicher Gesundheitsgefährdung. Aus<br />

Anlass von 5 Ob 173/10 t, 5 Ob 174/10 i und<br />

5 Ob 175/10 m = Zak <strong>2011</strong>/171, 97<br />

89 Schäfer, Anton: Auswirkungen der Elektrotechnikverordnung<br />

2002/A2 auf Mietverhältnisse.<br />

Ergänzung aus elektrotechnisch-juristischer<br />

SV-Sicht zu Prader, Zak 2010/565, 327<br />

6 | 103 Kodek, Georg E.: Unbekanntes ABGB – ein kleiner<br />

Streifzug<br />

1<strong>06</strong> Pletzer, Renate: Mietrechtliche „Klauselentscheidung“<br />

–die Vierte. Anmerkung zu 2 Ob 73/10 i<br />

= Zak <strong>2011</strong>/207, 116<br />

110 Kellner, Markus: Der temporale Anwendungsbereich<br />

des KSchG. Anmerkung zu 2 Ob 73/10 i =<br />

Zak <strong>2011</strong>/207, 116<br />

291


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den einzigen wirklich aktuellen und umfangreichen Kommentar<br />

am Markt. Der Schwimann-Kommentar in der<br />

3. Auflage, der von der Informationsmasse her vergleichbar<br />

ist, ist ja schon ein bisschen in die Jahre gekommen, genauso<br />

wie der Rummel-Kommentar. Es gibt zwar einige Anbieter<br />

ebenfalls komprimierter Kommentare, wie zB Tades/Hopf/<br />

Kathrein/Stabentheiner, doch auch dieser datiert aus dem Jahr<br />

2009, und der aktuelle Kommentar Koziol/Bydlinski/Bollenberger,<br />

3. Aufl, stammt zwar aus 2010, ist aber vom Umfang<br />

her nicht vergleichbar.<br />

Unerfreulich ist, dass die Kosten des Werks doch erheblich<br />

sind. Bei einem Anschaffungspreis von a 478,– für das<br />

Buchexemplar samt Zugang zur RDB mit entsprechenden<br />

Kosten plus dem Preis pro Jahr für die Zugangsmöglichkeit<br />

auf ABGB-ON in digitaler Form von a 193,20 zuzüglich<br />

USt kommt schon ein erheblicher Betrag zusammen. Vorteil<br />

ist jedoch, dass die Onlineausgabe naturgemäß schneller aktualisiert<br />

wird als ein vergleichbarer ABGB-Kommentar in<br />

Buchform. Die Kombination von analoger Buchform und<br />

digitaler Datenbank ist jedoch für den Anwender überzeugend.<br />

Erfreulich wäre es, wenn der Verlag dem Anwender<br />

eine kostengünstigere Möglichkeit anbieten könnte.<br />

Inhaltlich ist das Werk aktuell und vorbildlich. Die große<br />

Anzahl der Herausgeber liest sich wie das Who is Who der<br />

österreichischen Zivilrechtsspezialisten. Zusammenfassend<br />

ist sohin dem Manz-Verlag ein großer Wurf gelungen, der<br />

dem Anwender große Informationsfülle und vorzügliche Ak-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Rezensionen<br />

tualität bietet, wenn er bereit ist, die entsprechenden Anschaffungskosten<br />

und die jährlichen Kosten zu tragen.<br />

Gerold Beneder<br />

" Die Wiener Rechtstheoretische Schule. Von Hans R. Klecatsky/<br />

René Marcic/Herbert Schambeck. 2 Bände, Franz Steiner Verlag –<br />

Verlag Österreich, Wien 2010, <strong>2011</strong> Seiten, geb, a 260,–.<br />

I<br />

Im Verlag Österreich und im Franz Steiner<br />

Verlag erschien im Herbst 2010 die zweibändige<br />

Sammlung von Schriften Hans Kelsens,<br />

Adolf Merkels und Alfred Verdross , , 42 Jahre<br />

nach der ersten Edition.<br />

Die beiden gewichtigen Bände – sie erreichen<br />

gesamthaft ein Ausmaß von <strong>2011</strong> Seiten<br />

– waren schon zum Zeitpunkt ihres ersten Erscheinens<br />

mehr als eine bloße „Zusammenstellung“ oder<br />

Kompilation an entlegener Stelle erschienener Schriften<br />

der Väter der „Wiener Rechtstheoretischen Schule“.<br />

II<br />

Doch kann man nicht umhin festzustellen, dass dieses neu<br />

aufgelegte, und an eine gänzlich andere Juristengeneration<br />

gerichtete Werk im Jahre 2010 auf ein gänzlich neues Umfeld<br />

und auch auf eine gänzlich neue Juristengeneration<br />

trifft.<br />

In der „praktischen“ Rechtsanwendung nimmt das Öffentliche<br />

Recht ja nach wie vor nicht jene Stellung ein, die ihm an<br />

sich als das Grundlagenrecht des Staatganzen gebühren<br />

würde.<br />

Seit 1968 sind die Erosionen von Recht, Staat und Gesellschaft<br />

in einem erheblichen Umfang fortgeschritten:<br />

Die klassische Trinität der kontinentaleuropäischen<br />

Staatsauffassung, also die Gewaltenteilung in Gesetzgebung,<br />

Vollziehung und Rsp, ist längst zugunsten eines supranational<br />

bestimmten, gewaltenfusionierenden Modells, wenn<br />

schon nicht aufgegeben, so doch in ernster Gefahr, aufgegeben<br />

zu werden.<br />

Die zentralen Anknüpfungspunkte der Rechtsstaatlichkeit,<br />

vor allem das Gebot der strikten Gesetzesbindung als<br />

der Herrschaft des Rechtes, treten mehr und mehr zugunsten<br />

sogenannter „Funktionalitätsüberlegungen“ in den Hintergrund.<br />

Die Existenz einer vierten und einer fünften Gewalt,<br />

der Medien und der übergreifenden Finanzoligopole,<br />

führt zu faktischen Verwischungen der Grenze[n] des<br />

Rechts. All dies sind Herausforderungen, zumal für das öffentliche<br />

Recht.<br />

Die überkommenen Rechtsquellentypen des tatsächlichen,<br />

festen, harten und anwendbaren Rechtes, also der unbedingten<br />

Norm, werden zugunsten verwaschener Vorstellungen<br />

von halb- und viertelverbindlichen Normen, dem so-<br />

293


Rezensionen<br />

294<br />

genannten soft law, vernachlässigt. Die [nackte] Entscheidung<br />

tritt in den Vordergrund. Auf der internationalen und<br />

transnationalen Ebene erscheint dieser Dezisionismus nur<br />

schwach cammoufliert.<br />

Die „finale“ Determination des Staatshandelns, oftmals<br />

nur noch schwer kontrollierbar, nimmt eine Stellung ein,<br />

die den ordnungspolitisch-funktionalistischen Ansatz einer<br />

eindimensionalen Staats- als Weltvorstellung aufnimmt<br />

und, vordringlich medialen und ökonomischen Interessen<br />

verpflichtet, zum Durchbruche bringt.<br />

Vielerorten wird in diesem Zusammenhang – zu Recht –<br />

beklagt, dass der „Rechtsstaat“ in Auflösung begriffen sei,<br />

„seinen Zenit überschritten habe“, und der Einzelne immer<br />

weniger zähle.<br />

Dass damit aber mehr verbunden ist als eine bloße „Zustandsbeschreibung“,<br />

nämlich an sich die Erkenntnis, dass<br />

die überkommenen und tradierten Grundbegriffe des Staates,<br />

seine Zurechnungsebenen und seine normativen Zurechnungsflächen<br />

nicht nur am Rande, sondern auch im<br />

Zentrum in Auflösung begriffen sind, stellt eine wesentliche,<br />

wenngleich in aller Satt- und Saturiertheit viel zu wenig oft<br />

aufgegriffene Herausforderung, auch für den praktisch tätigen<br />

Juristen, dar.<br />

Nicht vergessen werden darf, dass das erste Erscheinen<br />

der gegenständlichen Sammlung im Jahre 1968 schon in eine<br />

Zeit des „Umbruches“ fiel, einer nachträglichen „Umwertung“<br />

aller Werte, die den Dogmatismus des bloßen, mitunter<br />

auch gewaltbereiten Hinterfragens vor die Erkenntnis<br />

des Gemein- als Allgemeinwohles stellte und in der intellektualisierten<br />

Überspitztheit und Überhitztheit jener Zeit vielfach<br />

Nähen zu einer längst vergangen geglaubten Totalität<br />

aufwies.<br />

Wenn also die vorliegende Schriftensammlung schon<br />

1968 auf eine „Reflexionsfläche des Umbruches“ traf, so<br />

trifft sie im Jahr 2010 auf eine weitgehend in sich erschöpfte,<br />

zum Erliegen gelangte Diskussion jener grundsätzlichen<br />

Vorstellungen von Staat und Recht, die an der Wurzel und<br />

in den Zentren einer modernen Gesellschaft stehen müssen.<br />

III<br />

Umso mehr erscheint es nicht bloß zweckmäßig, sondern<br />

begrüßenswert, nützlich und wichtig, dass die angezeigte<br />

Schriftensammlung nun neu erschienen ist:<br />

Es ist vielmehr, betrachtet aus dem Gesichtspunkt der öffentlich-rechtlichen<br />

Reflexion unserer staatsrechtlichen<br />

Herkunft, notwendig, dass diese Sammlung nochmals erschienen<br />

ist. Diese Sammlung wendet die Not einer Gedankenlosigkeit,<br />

die sich allenthalben breit gemacht hat und in<br />

den Diskussionen vorwaltet; die Not einer Gedankenlosigkeit,<br />

die jedes radikale, nämlich zu den Wurzeln reichende<br />

Denken als unnötige Arabeske ausschließt und der solche<br />

Versuche als art pour l’art scheinen. Das Gegenteil ist der<br />

Fall. Nimmt man diese Bücher und die in ihnen versammelten,<br />

im Einzelnen sehr heterogenen Schriften zur Hand,<br />

dann erkennt man, was echte Grundlagenreflexion sein<br />

kann.<br />

Die Einsichtnahme, Lektüre und das Studium der in insgesamt<br />

vier Bücher gegliederten Sammlung erweist sich so<br />

als unendlich Gewinn bringend, anregend und vertiefend.<br />

Jeder der Beiträge für sich ist – zumal aus dem zeitlichen<br />

Abstand zwischen erstem Erscheinen und Wiederauflage reflektiert<br />

– eine Einladung zum Nachdenken, zur Reflexion<br />

und zur kritischen Auseinandersetzung mit eigenen Standpunkten,<br />

überkommenen Ideen und Überzeugungen. Dabei<br />

haben die Beiträge aber in keiner Weise nur eine „historische“<br />

Dimension, sondern reichen bis weit in unsere Tage<br />

hinein; das ist ja das Kennzeichen wirklichen rechtswissenschaftlichen<br />

Schrifttums: Dass es nicht dem Tage geschuldet<br />

ist, sondern, in der Tradition rechtswissenschaftlicher Begriffsbildung<br />

stehend, in einem souveränen und je eigenen<br />

Ansatz einen Beitrag leistet zur Durchdringung der Grundfragen<br />

von Staat und Recht.<br />

In solcher Weise spannt sich ein weiter Bogen auf: von den<br />

neukantianischen Forschungen Hans Kelsens, die die Grundlage<br />

einer Reinen Rechtslehre bilden, zu den ebenso strengen<br />

wie virtuosen, dabei aber unglaublich nüchternen Forschungsbeiträgen<br />

Adolf Merkls bis hin zu den der christlichen<br />

Überlieferung und dem Naturrecht verpflichteten Untersuchungen<br />

von Alfred Verdross.<br />

IV<br />

Das zweibändige Werk ist in vier Bücher geteilt:<br />

* Metaphysik und Erkenntnistheorie des Rechtes<br />

* Allgemeine Rechtslehre<br />

* Staatliche Ordnung<br />

* Völkerrecht (internationale Ordnung)<br />

Diese Teile „fächern“ in ihrer Vielgestalt vor allem das<br />

ernsthafte Bemühen auf, in klarer Erkenntnis der eigenen<br />

Methoden und ihrer Grenzen die „Grundlagen“ und Grundfragen<br />

des Staates seines Rechtes, damit des Staatsrechtes zu<br />

erfassen.<br />

Es ist die ungeheuerliche Ernsthaftigkeit, die ebenso weitwie<br />

tiefgehende methodische Durchdringung, die Selbstzurücknahme<br />

dieser Autoren, verbunden mit der nüchternen<br />

Einsicht ihrer jeweiligen Erkenntnisgegenstände, die die<br />

Lektüre dieser Bände zu einem ungeheuren Abenteuer werden<br />

lässt, wie denn überhaupt das öffentliche Recht für den<br />

in ihm praktisch Tätigen ein dauerndes Abenteuer ist und<br />

bleibt. Weit davon entfernt sind diese Autoren, Standpunkt<br />

oder Standfläche eines Carl Schmitt einzunehmen; dass sie<br />

die Grenzen dieses geistigen Abenteuers nie überschritten<br />

haben, zeichnet sie zugleich biografisch aus. Dass freilich<br />

die beiden Bände sich zugleich neben die wesentlichsten<br />

Schriften anderer Autoren aus jener Zeit im deutschsprachigen<br />

Raum zu stellen vermögen, sei nur angemerkt.<br />

Der Spannungsbogen, den die Studien, die in den beiden<br />

Bänden versammelt sind, auszeigen und erreichen, ist<br />

enorm.<br />

Von den methodischen Grundlegungen der Reinen<br />

Rechtslehre ausgehend, spannt sich der Bogen bis zu den naturrechtlichen<br />

Überlegungen Alfred Verdross , als einem der<br />

hervorragendsten Vertreter der abendländisch-christlichen<br />

Philosophie und erreicht, in gewisser Weise, in den fast sper-<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


igen Freiheitsüberlegungen von Adolf Merkel einen bestimmten,<br />

wenn auch verborgenen Kulminationspunkt.<br />

Dass – trotz vielfältiger Anerkennung in den letzten Lebensjahren<br />

und einem schönen akademischen Nachleben –<br />

Hans Kelsen Abbitte dafür zu leisten ist, dass seine methodische<br />

Grundlegung des öffentlichen Rechtes an der Schwelle<br />

zum 20. Jahrhundert bis heute zu wenig beachtet wird, ist<br />

der an sich schmerzliche Aspekt, der mit der relecture der<br />

Bände verbunden ist.<br />

Die angezeigten Bände sind jedem praktisch tätigen Juristen,<br />

ja jedem Juristen insgesamt, der über die modernen<br />

Grundlegungen seiner Tätigkeit Aufschluss zu erlangen beabsichtigt,<br />

wärmstens ans Herz zu legen.<br />

Ihr „Wieder-“erscheinen erfüllt zugleich den Wunsch vieler<br />

Nachfragender, deren – offenbar stete – Nachfrage hoffen<br />

lässt.<br />

Den Herausgebern kann nicht genug gedankt sein; zugleich<br />

sei an den lange verstorbenen Mitherausgeber Réne<br />

Marcic erinnert. Sein opus ist ungehoben. Das schmerzt. Es<br />

zählte zu den reichsten, zugleich den eigenartigsten, die in<br />

der zweiten Hälfte des abgelaufenen Jahrhunderts erschienen<br />

sind. Nicht ohne schmerzliche Entbehrung denkt man<br />

daran, dass Menschen von seiner Bildung in Österreich einmal<br />

tonangebend waren, nicht nur als Universitätslehrer,<br />

sondern als Journalist.<br />

Michael E. Sallinger<br />

" Niederlassungs- und Aufenthaltsrecht. Von Norbert Kutscher/<br />

Tamara Völker/Wilhelm Witt. 2. Auflage, Leitfaden, Verlag Manz,<br />

Wien 2010, XVI, 278 Seiten, Pb, a 44,–.<br />

Die 2. Auflage, vier Jahre nach Erscheinen der<br />

1. nach Einführung des Niederlassungs- und<br />

Aufenthaltsgesetzes, wurde notwendig wegen<br />

bedeutender Novellen zum Fremdenrecht<br />

und zahlreicher Judikatur. Schließlich trat<br />

mit 1. 1. 2010 mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz<br />

2009 eine weitere umfangreiche<br />

Novelle in Kraft.<br />

Dem Buch voran gehen ein Inhaltsverzeichnis<br />

und ein Abkürzungsverzeichnis. Nach einem historischen<br />

Rückblick wird man mit den wesentlichen Begriffen<br />

vertraut gemacht. Eine Tabelle gibt einen Überblick der Berechtigungen<br />

im NAG unterteilt in Aufenthaltstitel, Niederlassungsbewilligungen<br />

und Aufenthaltsbewilligungen. Dazu<br />

sind im Übrigen schon die Umschlagseiten des Buches eindrucksvoll:<br />

Dort werden Aufenthaltstitel und Dokumentationen<br />

übersichtlich angeführt!<br />

Nach diesem ersten Teil, der Einführung, folgt der zweite<br />

Teil, Allgemeines zu Niederlassung und Aufenthalt. Jedes<br />

Unterkapitel endet mit einer Zusammenfassung, die grau<br />

unterlegt ins Auge springt. Für die mit der Materie nicht vertraute<br />

Rezensentin haben diese Zusammenfassungen einen<br />

Kurzüberblick geschaffen: So zeigt die Zusammenfassung<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Rezensionen<br />

beim Kapitel „Verfahren“ bereits, wie viele Fehler man machen<br />

kann! Vom Fremden wird eine präzise Willensbildung<br />

verlangt, Formmängel führen zum Misserfolg. Hier wird<br />

beispielsweise auch kurz zusammengefasst, wer im Ausland<br />

und wer im Inland den Antrag stellen muss bzw darf.<br />

Im dritten Teil werden alle Aufenthaltstitel und Dokumentationen,<br />

deren Umfang und Besonderheiten, Personenkreise<br />

und Verfahren dargestellt sowie praktische Tipps dazu<br />

gegeben. Auch hier sind die Zusammenfassungen am Ende<br />

jedes Kapitels grau unterlegt. Stellenweise sind von den Autoren<br />

wichtige Hinweise mit einem Rufzeichen am Rand<br />

versehen, auch Beispiele machen die schwierige Materie zugänglicher.<br />

Der dritte Teil schließlich schildert detailliert Niederlassungsbewilligungen,<br />

Aufenthaltstitel sui generis und Aufenthaltsbewilligungen.<br />

Im Anhang sind das Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz<br />

(NAG), die Niederlassungsverordnung 2010, die<br />

NAG-Durchführungsverordnung und die Integrationsvereinbarungsverordnung<br />

abgedruckt.<br />

Da diese Materie immer mehr Bedeutung gewinnt, ist dieser<br />

anspruchsvolle Leitfaden ein notwendiges Instrument in<br />

jeder Anwaltskanzlei.<br />

Ruth Hütthaler-Brandauer<br />

" Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz. Evaluation und<br />

Marktanalyse. Von BMJ (Hrsg) und Christoph Hommerich/Nicole<br />

Reiß. Unter Mitwirkung von Thomas Ebers/Friederike Riedel. Bundesanzeiger<br />

VerlagsgesmbH, Köln 2010, 490 Seiten, br, a 60,80.<br />

Gegenstand der Marktanalyse war die Feststellung<br />

der derzeitigen Praxis der Abrechnung<br />

von Sachverständigen, Dolmetschern<br />

und Übersetzern bei der Erbringung außergerichtlicher<br />

Leistungen (Abrechnungseinheit,<br />

Höhe der Leistungshonorare und Nebenkosten)<br />

festzustellen. Die Ergebnisse der<br />

„marktüblichen“ Vergütung wurden der im<br />

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz<br />

(JVEG) geregelten Vergütung gegenüber gestellt. Letzteres<br />

orientiert sich am Vergütungsprinzip. Die Untersuchung soll<br />

sowohl für den Auftraggeber als auch für den Bund und die<br />

Länder die Frage klären ob und wenn ja, in welchen Bereichen,<br />

eine Anpassung des JVEG an die außergerichtliche<br />

Vergütungspraktik erfolgen soll. Die derzeitigen Regelungen<br />

des JVEG haben nicht gerade für Begeisterung der Betroffenen<br />

gesorgt, da die geregelte Vergütung hinter der<br />

„marktüblichen“ Vergütung zurückbleibt und daher die<br />

Erstgenannte geringer ausfällt.<br />

Die Untersuchung gliedert sich in eine Hauptuntersuchung<br />

und zwei diese ergänzende Recherchen.<br />

Sachverständige, Dolmetscher und Übersetzer wurden zu<br />

ihrer außergerichtlichen Vergütungspraxis im Zeitraum von<br />

vier Monaten schriftlich befragt. Dazu wurde einerseits eine<br />

295


Rezensionen<br />

296<br />

Recherche zur außergerichtlichen Vergütung in großen Dolmetscher-<br />

und Übersetzerbüros durchgeführt und andererseits<br />

in der zweiten Recherche die Frage nach der Inanspruchnahme<br />

der Möglichkeit von Vergütungsvereinbarungen<br />

nach § 14 JVEG durch die Landesjustizbehörden behandelt.<br />

Diese Marktanalyse soll die Regelungen des in Deutschland<br />

am 1. 7. 2004 in Kraft getretenen Justizvergütungsund<br />

-entschädigungsgesetzes überprüfen. Behandelt wird somit<br />

die deutsche Rechtslage, welche für österreichische<br />

Praktiker allerdings nicht uninteressant ist. Die aktuelle außergerichtliche<br />

Abrechnungspraxis und der Vergleich mit<br />

der gesetzlich geregelten Vergütung werden in dem 490 Seiten<br />

umfassenden Werk genau dargestellt.<br />

Die zweite Hälfte des Buches ergänzt den zuvor geschriebenen<br />

Text mit den dazugehörigen Tabellen und Statistiken.<br />

Die ersten 15 Seiten geben einen kurzen Überblick über<br />

die Zielsetzung und den Aufbau der Untersuchung sowie<br />

die Ergebnisse der schriftlichen Befragung von Sachverständigen,<br />

Dolmetschern und Übersetzern. Sodann werden die<br />

genannten Elemente ausführlich mitunter von Darstellung<br />

in Tabellen ausgeführt.<br />

Das Werk weist einen sehr guten Aufbau vor. Die kurze<br />

Einleitung am Anfang der Studie gibt eine kurze und<br />

schnelle Übersicht über die relevanten Stellen. Sowohl die<br />

Schilderungen als auch die Tabellen sind sehr ausführlich<br />

und übersichtlich dargestellt.<br />

Franz J. Heidinger<br />

" Vor-OG und Vor-KG. Von Philip Aumüllner. Jan Sramek Verlag,<br />

Wien 2010, XVII, 201 Seiten, br, a 44,90.<br />

Durch das HaRÄG 2005 wurde das Recht der<br />

Personengesellschaften tiefgreifend geändert:<br />

Diese Änderungen betrafen auch das Stadium<br />

vor Eintragung der Personengesellschaft in<br />

das Firmenbuch. Der Autor widmet sich in<br />

seiner von der Uni Wien angenommenen<br />

Dissertation der Untersuchung der zahlreichen<br />

Rechtsfragen, die mit der Phase zwischen<br />

Errichtung und Entstehung einer OG<br />

und KG verbunden sind: Wie ist die Vorgesellschaft rechtlich<br />

zu qualifizieren, welche Rechtsvorschriften finden unter<br />

den Gesellschaftern und im Verhältnis zu den Vertragspartnern<br />

Anwendung, in welchem Ausmaß haften die Gesellschafter<br />

einer Vor-KG vertraglich und deliktisch; welcher<br />

Gesellschafter ist in welchem Umfang vertretungsberechtigt<br />

– all dies sind nur einige der in diesem Buch behandelten<br />

Fragen. Zuzustimmen ist dem Autor etwa, wenn er davon<br />

ausgeht, dass auch schon im Stadium der Vor-Personengesellschaft<br />

für diese rechtsgeschäftliche Vollmachten erteilt<br />

werden können oder dass auch im deliktischen Bereich die<br />

Repräsentantenhaftung anwendbar ist. Überzeugend erscheint<br />

dem Rezensenten auch die Ansicht des Autors, dass<br />

die UGB-Regeln über die (gesetzliche) Vertretungsbefugnis<br />

der Gesellschafter auf die Vor-Personengesellschaft nicht<br />

anwendbar sind, die Vertretungsbefugnis der Gesellschafter<br />

sich daher nach dem GesbR-Recht beurteilt. Hinsichtlich<br />

der Haftung schließt sich der Autor der (umstrittenen) Meinung<br />

an, die auch schon im Vor-Gesellschaftsstadium eine<br />

solidarische Haftung aller Gesellschafter vertritt. Die ausführliche<br />

Diskussion des § 176 Abs 1 Satz 1 UGB über die<br />

beschränkte Haftung des Kommanditisten auch schon im<br />

Vor-Gesellschaftsstadium zeigt die dogmatische Fragwürdigkeit<br />

dieser mit der sonstigen Konzeption der Vorgesellschaft<br />

als GesbR nicht vereinbaren Regelung. Abgerundet<br />

wird die Arbeit durch eine Erörterung der ebenfalls durch<br />

das HaRÄG neu eingeführten Auskunftspflicht des Kommanditisten<br />

darüber, ob und in welchem Ausmaß er seine<br />

Einlage bereits erbracht hat und die Haftungsfolgen bei einer<br />

unrichtigen Auskunft. Hervorzuheben ist neben dem<br />

flüssigen, leicht lesbaren Stil die stringente Argumentationsführung,<br />

die es dem Leser nicht nur ermöglicht, einen umfassenden<br />

Überblick über den aktuellen Diskussionsstand<br />

zu erhalten, sondern ihm auch den Zugang zu weiterführender<br />

Literatur eröffnet.<br />

Peter Csoklich<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


Indexzahlen<br />

298<br />

Indexzahlen <strong>2011</strong>: März April<br />

Berechnet von Statistik Austria<br />

Index der Verbraucherpreise 2010 (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 102,9 103,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2010 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 109,4 109,6*)<br />

Verkettete Vergleichsziffern<br />

Index der Verbraucherpreise 2005 (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 112,7 113,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 2000 (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 124,6 125,2*)<br />

Index der Verbraucherpreise 96 (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 131,1 131,7*)<br />

Index der Verbraucherpreise 86 (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 171,4 172,3*)<br />

Index der Verbraucherpreise 76 (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 266,5 267,8*)<br />

Index der Verbraucherpreise 66 (1 1966 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 467,7 470,0*)<br />

Verbraucherpreisindex I (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 595,9 598,8*)<br />

Verbraucherpreisindex II (1 1958 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 597,8 600,8*)<br />

Lebenshaltungskostenindex (April 1945 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 5236,1 5261,5*)<br />

Kleinhandelsindex (März 1938 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 4512,7 4534,6*)<br />

Großhandelsindex (1 2005 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 121,2 121,4*)<br />

Großhandelsindex (1 2000 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 133,5 133,7*)<br />

Großhandelsindex (1 1996 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 137,4 137,7*)<br />

Großhandelsindex (1 1986 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 143,3 143,6*)<br />

Großhandelsindex (1 1976 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 190,8 191,1*)<br />

Großhandelsindex (1 1964 = 100) . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 317,7 318,3*)<br />

Großhandelsindex (März 1938 = 100) ohne MWSt . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 3099,1 3104,7*)<br />

*) vorläufige Werte Zahlenangaben ohne Gewähr<br />

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„Österreichischen <strong>Anwaltsblatt</strong>s“<br />

<strong>2011</strong> (Zutreffendes bitte ankreuzen)<br />

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Datum / Unterschrift<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


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Wien<br />

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RA Dr. Irene Pfeifer-Preclik, Riemergasse 10, 1010<br />

Wien, Telefon (01) 512 22 90, (<strong>06</strong>64) 302 53 56,<br />

Telefax (01) 513 50 35, übernimmt Substitutionen,<br />

auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und Rechtsmittel.<br />

Substitutionen aller Art (auch in Straf- und Exekutionssachen)<br />

in Wien und Umgebung (in Wien auch<br />

kurzfristig) übernehmen die Rechtsanwälte Mag.<br />

Wolfgang Reiffenstuhl &Mag.Günther Reiffenstuhl,<br />

Franz-Josefs-Kai 41/9, 1010 Wien (nächst Justizzentrum<br />

Wien-Mitte).<br />

Telefon (01) 218 25 70, Telefax (01) 218 84 60.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA Mag. Georg E.<br />

Thalhammer, 1010 Wien, Mölkerbastei 10.<br />

Telefon (01) 512 04 13, Telefax (01) 533 74 55.<br />

RA Dr. Michaela Iro, 1030 Wien, Invalidenstraße 13,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

(auch Verfahrenshilfe) in Wien und Umgebung und<br />

steht auch für die Verfassung von Rechtsmitteln zur<br />

Verfügung. Jederzeit auch außerhalb der Bürozeiten<br />

erreichbar. Telefon (01) 712 55 20 und<br />

(<strong>06</strong>64) 144 79 00, Telefax (01) 712 55 20 – 20,<br />

E-Mail: iro@aon.at<br />

RA Dr. Thomas Würzl, 1010 Wien, Sonnenfelsgasse 3,<br />

übernimmt Substitutionen in Zivil- und Strafsachen.<br />

Telefon (01) 532 27 80, Telefax (01) 533 84 39,<br />

E-Mail: office.wuerzl@chello.at<br />

RA Dr. Claudia Stoitzner-Patleych, 1<strong>06</strong>0 Wien, Mariahilfer<br />

Straße 45/5/36, übernimmt – auch kurzfristig<br />

– Substitutionen aller Art in Wien und<br />

Umgebung, auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln.<br />

Telefon (01) 585 33 00, Telefax (01) 585 33 05,<br />

Mobil (<strong>06</strong>64) 345 94 66,<br />

E-Mail: rechtsanwaltskanzlei@patleych.at<br />

Wien: RA Mag. Katharina Kurz, 1030 Wien, Invalidenstraße<br />

5 – 7, Tür 6+7, vis-à-vis Justizzentrum<br />

Wien-Mitte, übernimmt Substitutionen in Wien und<br />

Umgebung, insbesondere auch vor dem BG I, BG für<br />

Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong><br />

Handelssachen Wien und dem Handelsgericht<br />

Wien. Telefon (01) 877 38 90,<br />

Telefax (01) 877 38 90 – 6, Mobil (<strong>06</strong>64) 441 55 33.<br />

Substitutionen in Wien und Umgebung in Zivilund<br />

Strafsachen übernimmt RA-Kanzlei Dr. Gerhard<br />

Huber – Dr. Michael Sych, 1080 Wien,<br />

Laudongasse 25, Telefon (01) 405 25 55, Telefax<br />

(01) 405 25 55 – 24, E-Mail: huber-sych@aon.at<br />

Dr. Steiner und Mag. Isbetcherian übernehmen – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen aller Art (auch in<br />

Strafsachen), auch Verfahrenshilfe in Strafsachen und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln, dies in Wien und<br />

Umgebung. 1030 Wien, Hintzerstraße 11/4,<br />

Telefon (01) 712 63 14, (01) 713 23 20,<br />

Telefax (01) 713 07 96,<br />

E-Mail: ra-steiner-isbetcherian@aon.at<br />

Substitutionen aller Art (Zivil-, Straf- und Verwaltungsrecht,<br />

auch Verfahrenshilfe und Rechtsmittel) in<br />

Wien und Umgebung. RA MMMag. Dr. Michael<br />

Hasenöhrl, 1150 Wien, Selzergasse 34, Telefon<br />

(01) 7861325, Telefax (01) 7861325 99, E-Mail:<br />

hasenoehrl@praxisanwalt.at, www.praxisanwalt.at<br />

Substitutionen aller Art (auch Verfahrenshilfe und<br />

Ausarbeitung von Rechtsmitteln) in ganz Wien übernimmt<br />

RA Mag. Christian Bammer, 1070 Wien,<br />

Kaiserstraße 57 – 59/1/14B. Telefon (01) 522 65 19,<br />

Telefax (01) 522 65 97, E-Mail: office@ra-bammer.at,<br />

www.ra-bammer.at<br />

Steiermark<br />

Graz: RA Mag. Eva Holzer-Waisocher, 8010 Graz,<br />

Kreuzgasse 2 c, übernimmt für Sie gerne – auch<br />

kurzfristig – Substitutionen in Zivil- und Strafsachen<br />

in Graz und Umgebung. Telefon (0316) 82 65 54,<br />

Telefax DW 30, E-Mail: office@anwalt-austria.at,<br />

Mobil erreichbar: (<strong>06</strong>76) 310 48 52.<br />

Salzburg<br />

RA Dr. Christian Adam, 5020 Salzburg, Sigmund-<br />

Haffner-Gasse 3, übernimmt Substitutionen aller Art<br />

in der Stadt Salzburg. Telefon (<strong>06</strong>62) 84 12 22 – 0,<br />

Telefax (<strong>06</strong>62) 84 12 22 – 6.<br />

RA Dr. Klaus Estl, Schanzlgasse 4 a, 5020 Salzburg<br />

(100 Meter vom Landes- und Bezirksgerichtsgebäude<br />

Salzburg entfernt), übernimmt Substitutionen<br />

in Zivil-, Straf- und Verwaltungssachen.<br />

Telefon (<strong>06</strong>62) 84 31 64, Telefax (<strong>06</strong>62) 84 44 43,<br />

E-Mail: gassner.estl@salzburg.co.at<br />

RA Mag. Johann Meisthuber, Vogelweiderstraße 55,<br />

5020 Salzburg, übernimmt – auch kurzfristig –<br />

Substitutionen aller Art in Salzburg und Umgebung.<br />

Telefon (<strong>06</strong>62) 84 38 52,<br />

Telefax (<strong>06</strong>62) 84 04 94,<br />

E-Mail: ra-meisthuber@aon.at<br />

Bezirksgericht St. Johann im Pongau: Wir übernehmen<br />

Substitutionen vor dem BG St. Johann im<br />

Pongau sowie im gesamten Sprengel (auch Exekutions-Interventionen)<br />

zu den üblichen kollegialen<br />

Konditionen. Kreuzberger und Stranimaier OEG,<br />

Moßhammerplatz 14, 5500 Bischofshofen,<br />

Telefon (<strong>06</strong>462) 41 81, Telefax (<strong>06</strong>462) 41 81 20,<br />

E-Mail: office@mein-rechtsanwalt.at<br />

Inserate<br />

RA Dr. Wenzel Schmolke, Imbergstraße 6, 5020 Salzburg,<br />

übernimmt – auch kurzfristig – Substitutionen<br />

Zivil/Straf/Verw, BG/LG Salzburg, Hallein,<br />

Neumarkt, Oberndorf, Thalgau. Telefon<br />

(<strong>06</strong>80) 124 20 52, Telefax (<strong>06</strong>62) 87 74 11 – 20,<br />

E-Mail: dr.schmolke@gmail.com<br />

Oberösterreich<br />

Rechtsanwalt Mag. Benedikt Geusau, 4320 Perg,<br />

Hauptplatz 9, übernimmt Substitutionen in Linz und<br />

Umgebung sowie vor den Bezirksgerichten Perg,<br />

Mauthausen und Pregarten.<br />

Telefon (07262) 53 50 30, Telefax (07262) 53 50 34,<br />

E-Mail: office@geusau.com<br />

Rechtsanwaltskanzlei, Mag. Dr. Markus Kaltseis LL. M.,<br />

Ägydiplatz 3, 4600 Thalheim bei Wels, übernimmt<br />

Substitutionen in Zivil-, Straf- und Verwaltungsagenden<br />

im Raum OÖ. Telefon (07242) 214 004,<br />

Telefax (07242) 211 644,<br />

E-Mail: office@markuskaltseis.at<br />

Tirol<br />

Übernehme Substitutionen vor den Gerichten in<br />

Innsbruck und Umgebung. RA Mag. Sebastian<br />

Ruckensteiner, Telefon (0512) 36 10 94,<br />

E-Mail: ruckensteiner@aon.at<br />

International<br />

Bulgarien: Rechtsanwaltskanzlei NOVA JUS<br />

(www.novajus.com), mit Niederlassungen in Sofia<br />

und Wien – kompetente und zuverlässige Beratung im<br />

bulgarischen Zivilrecht und Wirtschaftsrecht, gerichtliche<br />

und außergerichtliche Vertretung vor Ort.<br />

Kontakt: office@novajus.com,<br />

Telefon +43 (1) 514 28, Telefax +43 (1) 514 28 28.<br />

Deutschland: Die Rechtsanwaltskanzlei Buder &<br />

Herberstein vertritt österreichische Mandanten in<br />

ganz Deutschland vor Gerichten und Behörden.<br />

Lerchenfelder Straße 94, 1080 Wien, und Kurfürstendamm<br />

54, D-10707 Berlin, Telefon (01) 402 45 31,<br />

Telefax (01) 402 45 31 33,<br />

E-Mail: buder.herberstein@csg.at<br />

Deutschland: Feuerberg Rechtsanwälte München/<br />

Berlin, Mitglied RAK Berlin und RAK Tirol, übernimmt<br />

Mandate/Substitutionen/Zwangsvollstreckungen in<br />

Deutschland und Vertretungen in Kitzbühel/Tirol.<br />

München: Sonnenstraße 2, 80331 München;<br />

Telefon 0049/89/80 90 90 590;<br />

Telefax 0049/89/80 90 90 595.<br />

Berlin: Wittestraße 30K, 13509 Berlin;<br />

Telefon 0049/30/435 72 573;<br />

Telefax 0049/30/435 72 574.<br />

www.feuerberg.com, office@legale.pro<br />

Deutschland: Zwangsvollstreckung, Titelumschreibung,<br />

Substitution. Rechtsanwalt aus München übernimmt<br />

sämtliche anwaltlichen Aufgaben in Deutschland.<br />

Zuverlässige und schnelle Bearbeitung garantiert!<br />

Rechtsanwalt István Cocron, Liebigstraße 21,<br />

80538 München, Telefon (0049 – 89) 552 999 50,<br />

Telefax (0049 – 89) 552 999 90.<br />

Homepage: www.cllb.de<br />

299


Inserate<br />

300<br />

Finnland: Unsere Rechtsanwälte in Helsinki übernehmen<br />

Mandate/Substitutionen in ganz Finnland<br />

sowohl im Bereich des Wirtschafts- als auch des allgemeinen<br />

Privatrechts. Ansprechpartner: RA Dr. Hans<br />

Bergmann (BJL Bergmann Rechtsanwälte), Eteläranta<br />

4 B 9, 00130 Helsinki, Telefon (+358 9) 696 207 – 0,<br />

Telefax (+358 9) 696 207 – 10, E-Mail:<br />

hans.bergmann@bjl-legal.com, www.bjl-legal.com<br />

Griechenland: RA Eleni Diamanti, in Österreich und<br />

Griechenland (Athen) zugelassen, vertritt vor griechischen<br />

Gerichten und Behörden und steht österreichischen<br />

Kollegen für Fragen zum griechischen Recht<br />

zur Verfügung. Weyrgasse 6, 1030 Wien, und Vas.<br />

Sofias 90, 11528 Athen, Telefon (01) 713 14 25,<br />

Telefax DW 17, E-Mail: office@diamanti.at<br />

Italien: RA Avv. Dr. Ulrike Christine Walter, in<br />

Österreich und Italien zugelassene Rechtsanwältin,<br />

Kärntner Straße 35, 1010 Wien, und Via A. Diaz 3,<br />

34170 Görz, und 33100 Udine, Viale Venezia 2,<br />

Italien, steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und staatenübergreifende Substitutionen<br />

aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon 0039 (0432) 60 38 62,<br />

Telefax 0039 (0432) 52 62 37,<br />

Mobil 0039 334 162 68 13,<br />

E-Mail: walter@avvocatinordest.it<br />

Italien-Südtirol: Rechtsanwaltskanzlei Mahlknecht &<br />

Rottensteiner, Hörtenbergstraße 1/B, I-39100 Bozen,<br />

steht österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

gerne zur Verfügung. Kontakt: Telefon<br />

+39 (0471) 05 18 80, Telefax +39 (0471) 05 18 81,<br />

E-Mail: info@ital-recht.com, www.ital-recht.com<br />

Italien: Avv. Dr. Andreas Gruber, mit Kanzlei in Innsbruck<br />

und Meran (Italien), steht österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen auf dem gesamten<br />

ital. Staatsgebiet zur Verfügung.<br />

Telefon (0512) 582266, Telefax (0512) 580897,<br />

E-Mail: office.innsbruck@pg-law.it; www.pg-law.it<br />

Niederlande: Rechtsanwaltskanzlei Croon Davidovich<br />

aus Amsterdam mit Zweigstelle in Österreich steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen<br />

und bei grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

gerne zur Verfügung. Bei Fragen zum Niederländischen<br />

Wirtschaftsrecht, Urheberrecht und Allgemeinen<br />

Zivilrecht kontaktieren Sie RA Mag. J. Menno<br />

Schmidt (M: +43 (0)680 118 1515). Amsterdam,<br />

Herengracht 420, NL-1017 BZ,<br />

Telefon +31(0)20 535 33 70, E-Mail:<br />

menno@croondavidovich.nl, www.croondavidovich.nl<br />

Polen: Mag. Tomasz Gaj, zugelassen in Österreich als<br />

„Rechtsanwalt“ und in Polen als „adwokat“, steht<br />

österreichischen Kollegen/innen für Mandatsübernahmen<br />

in grenzüberschreitenden Angelegenheiten<br />

zur Verfügung. Kontakt: Schloss Schönbrunn, Kavalierstrakt<br />

126, 1130 Wien, Telefon (01) 890 17 96,<br />

Telefax (01) 890 17 96 20, Homepage:<br />

www.blasoni-gaj.com, E-Mail: office@blasoni-gaj.com<br />

Schweiz: Rechtsanwalt Fürsprecher Roland Padrutt,<br />

Argentinierstraße 21, Top 9, A-1040 Wien (niedergelassener<br />

europ RA/RAK Wien), mit Niederlassung<br />

Schweiz, Bachstrasse 2, CH-5600 Lenzburg 1, steht<br />

österreichischen Kollegen für Mandatsübernahmen in<br />

der Schweiz und cross-border-Rechtssachen aller Art<br />

zur Verfügung. Telefon Wien +43 (1) 504 73 22,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.at,<br />

Telefon Schweiz +41 (62) 886 97 70,<br />

E-Mail: padrutt@roland-padrutt.ch<br />

Serbien: Rechtsanwälte Dr. Janjic, Tesmanovic &<br />

Protic, Gracanicka 7, 11000 Beograd, stehen österreichischen<br />

Kollegen für Mandatsübernahmen und<br />

cross-border-Rechtssachen aller Art zur Verfügung.<br />

Telefon +381 (11) 262 04 02,<br />

Telefax +381 (11) 263 34 52,<br />

Mobil (+664) 380 15 95, E-Mail: office@janjic.co.rs,<br />

www.janjic.rs<br />

Slowenien – Kroatien – Bosnien und Herzegowina –<br />

Serbien – Montenegro – Mazedonien – Kosovo:<br />

Rechtsanwaltskanzlei Dr. Mirko Silvo Tischler,<br />

Trdinova 5, SI-1000 Ljubljana, Vertrauensanwalt der<br />

Österreichischen Botschaft, steht sämtlichen Kolleginnen<br />

und Kollegen für cross-border-Mandatsübernahmen<br />

in diversen Rechtssachen zur Verfügung.<br />

Telefon +386 (0)1 434 76 12,<br />

Telefax +384 (0)1 432 02 87,<br />

E-Mail: info@eu-rechtsanwalt.si,<br />

Web: www.eu-rechtsanwalt.si<br />

Ungarn: Die Rechtsanwaltskanzlei Noll, Podmanizky<br />

str. 33, H-1<strong>06</strong>7 Budapest, steht österreichischen Kollegen<br />

für Mandatsübernahmen und cross-border-<br />

Rechtssachen aller Art zur Verfügung. RA Dr. Bálint<br />

Noll, Fachanwalt für Gesellschaftsrecht und Insolvenzrecht.<br />

Telefon +36 (1) 600 11 50,<br />

Mobil +36 (20) 92 40 172, Telefax +36 (1) 998 04 45,<br />

E-Mail: balint.noll@nolliroda.hu, www.nolliroda.hu<br />

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Österreichisches <strong>Anwaltsblatt</strong> <strong>2011</strong>/<strong>06</strong>


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