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Weitere Fragen zum Baurecht-Lsg-HH

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Juristisches Repetitorium<br />

hemmer<br />

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________________________________________________________________________<br />

Vertiefungsfragen <strong>zum</strong> <strong>Baurecht</strong> zur eigenständigen Bearbeitung<br />

Bauplanungsrecht<br />

- Lösungen -<br />

1. Wie kann man die Bebauungspläne nach ihrer Art einteilen? Welche Relevanz hat diese<br />

Differenzierung?<br />

Man kann differenzieren zwischen qualifizierten, einfachen und vorhabenbezogenen B-Plänen:<br />

Qualifizierter B-Plan, vgl. § 30 I BauGB => alleiniger Maßstab die Festsetzungen des<br />

B-Plans und ggf. die BauNVO, vgl. § 1 III 2 BauNVO. Erweiterungen hier möglich über<br />

§ 31 BauGB, Beschränkungen insbes. möglich im Hinblick auf § 15 BauNVO.<br />

Einfacher B-Plan, erfüllt, die vier Vorauss. des § 30 I BauGB nicht => § 30 III BauGB<br />

=> ergänzend werden §§ 34, 35 BauGB herangezogen, soweit Festsetzungen im B-Plan<br />

fehlen.<br />

Vorhabenbezogener B-Plan, § 30 II BauGB, ermöglicht die Zusammenarbeit mit Vorhabenträgern,<br />

vgl. § 12 BauGB<br />

2. Was versteht man unter Art der baulichen Nutzung? Wie wird diese festgesetzt?<br />

Vgl. § 1 III 1 BauNVO. Die Festsetzung erfolgt im B-Plan oder im B-Plan i.V.m. § 1 III 2 BauN-<br />

VO. Beachte auch § 34 II i.V.m. BauNVO, vgl. Hauptkurs Fall 6.<br />

3. Was versteht man unter Maß der baulichen Nutzung? Wie wird dieses festgesetzt?<br />

Das Volumen der zulässigen Baukörper, vgl. §§ 16 ff BauNVO. Beachte, daß § 34 II BauGB<br />

insoweit nicht auf die BauNVO verweist (wichtig!).<br />

4. Wo ist der städtebauliche Vertrag, wo der Erschließungsvertrag geregelt? Was versteht man<br />

darunter?<br />

Städtebaulicher Vertrag, insbesondere § 11 BauGB (lesen) = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff<br />

VwVfG. Hierunter fallen insbesondere sog. Bauplanungsverträge, Baurealisierungsverträge<br />

und Folgekostenverträge.<br />

Erschließungsvertrag, § 124 BauGB = ör Vertrag, gem. §§ 54 ff VwVfG. Hierbei wird<br />

die Erschließungslast, die grundsätzlich die Gemeinde trifft auf einen Privaten übertragen.<br />

5. Wo sind die Voraussetzungen der Enteignung zu städtebaulichen Zwecken geregelt?<br />

§§ 85 ff BauGB. Unterstreichen in § 85 I „nur“. Die Entschädigung ist in §§ 93 ff BauGB geregelt,<br />

vgl. auch § 194 BauGB für den sog. Verkehrswert und §§ 104 ff BauGB, Enteignungsverfahren.<br />

Dr. Uwe Schlömer


Juristisches Repetitorium Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 2<br />

hemmer<br />

6. Welchen Rechtsschutz gibt es gegen diese Art von Enteignungen?<br />

Besondere Verfahrensart: §§ 217 ff BauGB => LG, Kammer für Baulandsachen.<br />

7. Welche Normen des BNatSchG werden im Rahmen des <strong>Baurecht</strong>s besonders relevant?<br />

Lesen und kommentieren Sie folgende Vorschriften aus dem BNatSchG:<br />

§§ 1, 6 und die Legaldefinitionen in § 10 BNatSchG<br />

Wichtig vor allem: §§ 18 ff<br />

dort wichtig: § 21 II BNatSchG (LESEN): bei §§ 30, 33, 34 BauGB => §§ 18 ff (-)<br />

Bauordnungsrecht<br />

1. Welches Problem ergibt sich im Rahmen des § 48 HBauO?<br />

=> nur bei § 35 BauGB relevant<br />

Stellplatzpflicht, vgl. Fall 7 Hauptkurs. Falls diese nicht erfüllt wird => nicht gen.fähig.<br />

Es besteht die Möglichkeit der Ablösung in Geld. Beachte: Ermessensvorschrift, idR aber über<br />

Art. 3 I GG - Selbstbindung der Verwaltung reduziert.<br />

2. Wer ist im bauordnungsrechtlichen Sinne verantwortlich für eine bauliche Anlage und kann<br />

insbesondere im Rahmen der §§ 75, 76 HBauO herangezogen werden?<br />

Die Bauherrin oder der Bauherr und die im Rahmen dieses Wirkungskreises am Bau beteiligten<br />

anderen Personen, §§ 53 ff HBauO (lesen!). Vgl. Sperl/Schlömer Verwaltungsrecht BT<br />

Hamburg Band II, S. 134 ff.<br />

3. Wo ist die bauordnungsrechtliche „Generalklausel“ normiert? Was unterscheidet sie von<br />

§ 3 SOG?<br />

§ 3 I HBauO. Dies ist im Unterschied zu § 3 SOG keine RGL für VA zu Lasten eines Bürgers.<br />

4. Wo ist der sog. Verunstaltungsschutz geregelt und was versteht man darunter?<br />

§ 12 HBauO. Hier besteht kein Beurteilungsspielraum, also volle gerichtliche Kontrolle. Nach<br />

ganz h.M. wirkt § 12 HBauO aber nicht drittschützend.<br />

5. Wie wird eine Abrißverfügung zwangsweise durchgesetzt?<br />

Da die HBauO keine speziellen Vorschriften enthält, ist auf das VwVG zurückzugreifen, vgl.<br />

Übersicht 2 aus Polizei- und Ordnungsrecht.<br />

RA Dr. Schlömer


Juristisches Repetitorium Lösungen Vertiefungsfragen z. eigenst. Bearb. Seite 3<br />

hemmer<br />

6. Was ist unter dem „Wahlrecht nach oben“ zu verstehen?<br />

Vgl. § 59 III HBauO: Für genehmigungsfreie Vorhaben kann der Bauherr ein Verfahren nach<br />

§ 61 oder § 62 HBauO beanspruchen, für Vorhaben nach § 61 HBauO ein Verfahren mit Konzentrationswirkung<br />

nach § 62 HBauO.<br />

Rechtsschutz<br />

1. In welchen Fällen muß der Bauherr gem. § 80 a VwGO vorgehen?<br />

Wichtige Frage für die Klausuren !!! –Vgl. Übersicht zu § 80 a VwGO<br />

• Die Angriffslast liegt wegen § 80 II Nr. 3 VwGO iVm § 212 a BauGB grundsätzlich beim<br />

Nachbarn.<br />

• Hat die Behörde gem. § 80 a I Nr. 2 VwGO zugunsten des Nachbarn die Vollziehung der<br />

Baugenehmigung ausgesetzt, so muß der Bauherr einen Antrag bei Gericht gem. § 80 a III,<br />

I Nr. 1 VwGO stellen.<br />

• Hat die Behörde nur oder darüber hinaus auch einen Baustop gem. § 75 I HBauO mit Anordnung<br />

sofortiger Vollziehung gem. § 80 II Nr. 4 VwGO angeordnet, muß der Bauherr<br />

nach § 80 V VwGO dagegen vorgehen.<br />

2. Auf welchen Zeitpunkt ist bei der Beurteilung der Rechtmäßigkeit der Baugenehmigung<br />

abzustellen, wenn der Bauherr oder der Baunachbar klagen?<br />

Wichtige Frage für die Klausuren !!!<br />

Bauherr => Vpflichtungsklage auf Baugen. Baunachbar => Anf.klage gegen Baugen.<br />

Grds.: Letzte mündliche Verhandlung Grds.: Letzte Behördenentscheidung<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Lasten des Bauherrn => Vpfl.klage<br />

unbegründet => umstellen auf FFKl.<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />

Lage maßgeblich => Vpfl.klage begründet<br />

Ändert sich Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Lasten des Bauherrn => alte Rechtslage<br />

maßgeblich, arg. Art. 14 GG, der Nachbar<br />

soll kein Profit aus geänderter Rechtslage ziehen<br />

=> Anf.klage unbegründet<br />

Ändert sich die Rechtslage während des Verfahrens<br />

zu Gunsten des Bauherrn => diese<br />

neueLage maßgeblich => Anf.klage unbegründet.<br />

Vgl. dazu Sperl/Schlömer Verwaltungsrecht BT Hamburg Band II, S. 165 ff.<br />

3. In welchen baurechtlichen Konstellationen sucht eine Gemeinde Rechtsschutz?<br />

Nur für die Flächenländer relevant !<br />

Anf.klage gegen eine erteilte Baugenehmigung, vgl. Fall 6 Vertiefungsfall 4.<br />

Anf.klage gegen das Ersetzen des Einvernehmens gem. § 36 II 3 BauGB, sog. relativer VA.<br />

Vpfl.klage auf Einschreiten also z.B. auf Erlaß einer Ordnungsverfügung durch die Bauaufsichtsbehörde<br />

=> in den Flächenländer typischerweise der Landkreis.<br />

RA Dr. Schlömer

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