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VW-Gesetz - Gemeinschaft der VW-Belegschaftsaktionäre e. V.

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Das <strong>VW</strong>-GESETZ und<br />

<strong>der</strong> EG-Vertrag<br />

„Je<strong>der</strong> Laie hat doch wohl ein schlechtes Gefühl dabei, etwas <strong>der</strong>b<br />

gesagt, dass <strong>der</strong> Bund ein <strong>Gesetz</strong> beschließt, mit dem er sich das<br />

Volkswagenwerk‚ unter den Nagel reißt.“<br />

(1. Bundesjustizminister Thomas Dehler, FDP, in <strong>der</strong> Sitzung des<br />

Bundestags am 14.10.1959)


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: Geschichte<br />

• 1934: Nazis gründen <strong>VW</strong> m. geraubtem Gewerkschaftsvermögen.<br />

• 1945-1960 (15 Jahre):<br />

- Arbeiter=Unternehmer machen „Ruinen“ zur „Goldgrube“.<br />

- Bund & Land vermeiden jedes Risiko und jeden<br />

mitunternehmerischen Kontakt zu <strong>VW</strong>.<br />

• 1960: Bund & Land eignen sich <strong>VW</strong> per <strong>Gesetz</strong> an, behalten ganz<br />

normale Aktien; Arbeitnehmer erhalten als „Rest ihres Eigentums“:<br />

Schutz gegen alleinigen Diktator (=Volksaktie).<br />

• 1960- 2003: Land Nds. stockt Aktienbesitz von 8% (Basis: heute)<br />

auf 18% durch normale Zukäufe auf.


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: Geschichte<br />

... 43 Jahre vergehen; <strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong> gilt.<br />

(1998 <strong>VW</strong>-Betriebsrat verhin<strong>der</strong>t in letzter Minute Abschaffung<br />

des <strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>es durch die damalige CDU/FDP-BReg.)<br />

• 2003 EU-Kommissar Bolkestein behauptet, <strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong> verstosse<br />

gegen die Kapitalverkehrs- und Nie<strong>der</strong>lassungsfreiheit<br />

des EG-Vertrages von 1958.<br />

• 2005 geplant: EU-Kommissar McCreevy wird Klage erheben.


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: Kritisierter Inhalt<br />

1) 20%-Stimmrechtsbeschränkung für HV-Beschlüsse;<br />

2) 80% Kapitalmehrheit für beson<strong>der</strong>s wichtige HV-Beschlüsse,<br />

für die es nach dem Aktiengesetz auf unverbindliche 75%-<br />

Kapitalmehrheit ankommt;<br />

3) Aufsichtsratsentsendemandate: 2 für Nds. und 2 (früher) für<br />

Bundesregierung.<br />

EU-Kommission: <strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong> beschränkt freien Kapitalverkehr<br />

EuGH: ca. 6 Urteile (Belgien, Frankreich, Spanien, GB, ...) für<br />

an<strong>der</strong>e Sachverhalte.


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: „geeignet, Investoren abzuhalten“?<br />

1) konkret geeignet?<br />

• Kommission: (+) , da 1 Anzeige vorliegt (Hedgefond Liverp.).<br />

• BReg.: (-), weil: 700.000 <strong>VW</strong>-Aktionäre; 50% Ausland (incl.<br />

Anzeigeerstatter); an 20 Börsen weltweit tgl. 2,4 Mio. <strong>VW</strong>-<br />

Aktien gehandelt; übliches Kurs/Gewinn-Verhältnis.<br />

2) theoretisch geeignet?<br />

• Kommission: (+), Abschreckung „denkbar“.<br />

• BReg.: (-), s. folgende Begründung.<br />

3) Rechtfertigung?<br />

• Kommission: (-), insb. keine Grundversorgung.<br />

• BReg.:(+) Geschichte,Mitbest.,MindhSchutz,<strong>VW</strong>-Bedeutung.


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: die einzelnen Regelungen<br />

1) 20%-StimmR-Beschränkung<br />

• AktG:1998 bei„börsennot. AG“abgeschafft; übrige EU: zulässig.<br />

• behin<strong>der</strong>t egoistische Alleinherrschaft, nicht: von an<strong>der</strong>en<br />

Aktionären geduldete o<strong>der</strong> unterstützte Alleinherrschaft o<strong>der</strong><br />

egoistische Herrschaft mehrerer.<br />

2) 80%-Kap.-Mehrheit für beson<strong>der</strong>s wichtige HV-Beschlüsse<br />

• AktG: 75% bis 100% zulässig.<br />

• stärkt Min<strong>der</strong>heiten: 20% leichter als 25% zu erlangen.<br />

• schwächt die Wirkungen <strong>der</strong> 20%-StimmR-Beschränkung ab,<br />

weil <strong>der</strong> durch die StimmR-Beschränkung negativ betroffene<br />

Aktionär leichter die Schwelle für das Veto-Recht erreicht.


<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong>: die einzelnen Regelungen<br />

3) 2 AR-Entsendemandate für Land Nie<strong>der</strong>sachsen<br />

• AktG: Entsendung v. 1/3 (=3) <strong>der</strong> KapEigner-V. im AR zulässig.<br />

Hintergrund: Börsen-Anreiz für Unternehmenseigner gewollt =<br />

sonst kein KapVerk..<br />

• Land Nds. hat im AR noch nicht einmal ein Veto-Recht.<br />

• entspricht im Ansatz dem demokratischen VerhältniswahlR<br />

(20% <strong>der</strong> Aktien = 20% <strong>der</strong> Mandate).


Min<strong>der</strong>heitenrechte Mehrheitsrechte<br />

EU stärkt z.Zt. Min<strong>der</strong>heitenschutz (d.h. Großaktionäre sollen die<br />

Gesellschaft nicht so behandeln, als gehöre sie ihnen allein):<br />

• EU-ÜbernRL,<br />

• OECD-Corporate-Governance-Regelungen,<br />

• Empfehlungen zur Unabhängigkeit von AR-Mitglie<strong>der</strong>n.<br />

Hier absolut entgegengesetzte Zielrichtung: EU will Großaktionär<br />

för<strong>der</strong>n (d.h. ab 40% soll <strong>der</strong> Großaktionär die Gesellschaft so<br />

beherrschen können, als gehöre sie ihm allein): deshalb: EG-<br />

Vertragsverletzungsverfahren.


Zusammenfassung<br />

1) Es gibt viele gute Gründe, die Auffassung zu vertreten, das<br />

<strong>VW</strong>-<strong>Gesetz</strong> schränke den Kapitalverkehr letztlich nicht ein,<br />

weil die kapitalverkehrsför<strong>der</strong>nden Wirkungen gegenüber<br />

eventuell kapitalverkehrsbeschränkenden Wirkungen<br />

überwiegen.<br />

2) Es gibt viele gute Gründe, die Auffassung zu vertreten, dass,<br />

selbst wenn man ein Überwiegen <strong>der</strong> kapitalmarktbeschränkenden<br />

Wirkungen annähme, dies gerechtfertigt wäre.<br />

3) Es gibt viele gute Gründe zu erwarten, dass <strong>der</strong> EuGH diese<br />

Gründe tiefgehend erörtern und ihnen dann auch folgen wird.

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