Leitfaden für Raumplanungsverfahren - Raumplanung Steiermark
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Gebäudeintegrierte PV-Anlagen sind in der Regel in allen Teilräumen vereinbar, sofern<br />
es sich um bereits bestehende Gebäude handelt und die landschaftsbildlichen Wirkungen<br />
keine starke Verschlechterung erfahren.<br />
Im Teilraum „Siedlungs- und Industrielandschaften“ sind vor allem Aufdachanlagen<br />
langfristig zu fördern, d.h. die Statik der Industrie- und Gewerbebauten sollten standardgemäß<br />
<strong>für</strong> mögliche PV-Aufdachanlagen ausgerichtet sein.<br />
4.6 Gemeindeebene<br />
Im Rahmen der Beurteilung von Standorten <strong>für</strong> PV-Anlagen sind auf örtlicher Ebene<br />
nachfolgende Verordnungsgrundlagen zu beachten:<br />
� Örtliches Entwicklungskonzept/Örtlicher Entwicklungsplan<br />
� Flächenwidmungsplan<br />
� Bebauungsplan<br />
4.6.1 Örtliches Entwicklungskonzept (ÖEK)<br />
Im Wirkungsbereich der Gemeinde werden in Entsprechung der überörtlichen Vorgaben<br />
(Regionales Entwicklungsprogramm, Sachprogramm u.a.) Funktionsbereiche und<br />
deren Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen festgelegt. Darüber hinaus<br />
werden im Anlassfall örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen definiert.<br />
Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass die geplante Errichtung von PV-Anlagen innerhalb<br />
festgelegter Entwicklungsgrenzen ohne erheblichen Prüfaufwand möglich ist.<br />
Hiebei sind die jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs zu berücksichtigen. Bei erforderlicher<br />
Änderung/Anpassung des ÖEK sind die rechtlichen Bestimmungen des § 24 StROG<br />
2010 anzuwenden.<br />
Für gewählte Standorte außerhalb festgelegter Entwicklungsgrenzen und Entwicklungsrichtungen<br />
(absoluter naturräumlicher bis siedlungspolitischer Siedlungsgrenzen)<br />
ist zu prüfen, ob örtliche Vorrangzonen und Eignungszonen einer möglichen Etablierung<br />
von PV-Anlagen entgegenstehen. In diesen Bereichen ist die Übereinstimmung<br />
mit den überörtlichen Festlegungen zu beachten. Auch hier gilt es zu prüfen, ob die<br />
jeweiligen Zielsetzungen des ÖEKs erfüllt werden.<br />
<strong>Leitfaden</strong> Photovoltaik 40<br />
01/2012