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und Verfassungsrecht

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• Staatsrecht::<br />

Definition Staats- <strong>und</strong> <strong>Verfassungsrecht</strong><br />

gr<strong>und</strong>legende Normen (des öffentlichen Rechts), die das Funktionieren des<br />

Staates im Innern<br />

• in seinen tragenden Prinzipien, vgl. Art. 20 GG<br />

• in seiner wesentlichen Organisation, vgl. Art. 30 GG<br />

• in seinem Gr<strong>und</strong>verhältnis zum Bürger, vgl. Gre, Art. 1 – 20 u.ä.<br />

GG<br />

erfassen <strong>und</strong> ordnen.<br />

• <strong>Verfassungsrecht</strong> :<br />

der Teil des Staatsrechts, der sich in derVerfassungsurk<strong>und</strong>e wiederfindet.<br />

Es sind demnach nicht alle staatsrechtlichen Fragen in der Verfassung geregelt<br />

(vgl. Hin-weise z.B. in Art. 21 III, 38 III GG u.ä.)<br />

• wichtig ist dabei, daß aus dem Bereich des Staatsrechts nur den Verfassungsnormen<br />

(formelles <strong>Verfassungsrecht</strong>) höchster Rang, erschwerte Abänderbarkeit<br />

<strong>und</strong> erhöhte Bestandskraft zukommt (Art. 20 III, 79 GG).<br />

7<br />

© Prof. Dr. Schulz - Staats- u. VerfR<br />

Mär. 06

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