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Dokument 1.pdf - Universität Hohenheim

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2.1.3. Internationale Steuerneutralität<br />

2.1.3.1. Kapitalimportneutralität<br />

Internationale Steuerneutralität expliziert sich in Kapitalimport- oder Kapitalexportneutralität.<br />

125 Beide Konzepte werden nachfolgend dargestellt.<br />

Hinter der Konzeption Kapitalimportneutralität verbirgt sich die Vorstellung, dass<br />

eine gleiche steuerliche Belastung aller Unternehmen innerhalb eines Landes unabhängig<br />

von der Ansässigkeit ihrer Unternehmenseigner aus Gründen wettbewerbsneutraler<br />

Besteuerung unabdingbar ist. 126 Auf Basis einer Standortbesteuerung<br />

kommt infolgedessen für Auslandstätigkeiten das ausländische Steuerniveau, für<br />

Inlandstätigkeiten das inländische Steuerniveau zur Anwendung. 127 In DBA wird<br />

vornehmlich Kapitalimportneutralität verfolgt, d. h. insbesondere Steuerneutralität<br />

hinsichtlich des Einkommens von Ansässigen und Nichtansässigen im Quellenstaat.<br />

Durch Anwendung der Freistellungsmethode kann regelmäßig Kapitalimportneutralität<br />

gewährleistet werden. Auch durch die Mutter-Tochter-Richtlinie kann Kapitalimportneutralität<br />

erreicht werden, wenn eine Freistellung auf Ebene der Muttergesellschaft<br />

erfolgt. Eine gleichzeitige Förderung von Kapitalimport- und Kapitalexportneutralität<br />

durch die DBA kommt nach in der Literatur vertretener Auffassung indessen<br />

nicht in Betracht. 128<br />

Ausgangspunkt von Kapitalimportneutralität ist die sog. Tiebout’sche Effizienzhypothese,<br />

nach der Steuern der Preis für die Bereitstellung öffentlicher Güter sind: 129<br />

Alle in einem Staat angesiedelten Unternehmen müssen hiernach die gleiche Steuerlast<br />

tragen, da sie in gleichem Umfang öffentliche Güter in Anspruch nehmen. 130 In<br />

der Literatur wurde diese Begründung der Kapitalimportneutralität teils abgelehnt; es<br />

könne über den Systemwettbewerb zwischen Staaten nicht zu einer effizienten Bereitstellung<br />

öffentlicher Güter kommen, da diesen die Eigenschaft immanent sei, dass<br />

sie weder von privaten Unternehmen noch von Staaten im Wettbewerb effizient bereitgestellt<br />

werden könnten. 131<br />

Eine Gleichsetzung der Kapitalimportneutralität mit dem im Steuerrecht bekannten<br />

Territorialitäts- bzw. Quellenprinzip wird dennoch zwar vertreten, hierbei muss jedoch<br />

folgender Einwand beachtet werden: Kapitalimportneutralität wird nur erreicht,<br />

125 Vgl. in der Übersicht Kellersmann/Treisch, Unternehmensbesteuerung, S. 74.<br />

126 Vgl. Devereux/Pearson, Harmonisation, S. 18; Maiterth, Wettbewerbsneutralität,<br />

S. 200 ff. hält indes eine kapitalexportneutrale Besteuerung zur Herstellung von<br />

steuerlicher Wettbewerbsneutralität für notwendig.<br />

127 Vgl. Jacobs, Internationale Unternehmensbesteuerung, S. 19.<br />

128 Vgl. Graetz/Warren, YLJ 2006, S. 1196 ff.<br />

129 Vgl. Tiebout, JPE 1956, S. 416-424.<br />

130 Vgl. Richter, RSUE 1994, S. 323-340; Wildasin, NTJ 1999, S. 269 m. w. N.;<br />

Schönfeld, StuW 2005, S. 161; Vogel, intertax 1988, S. 401.<br />

131 Vgl. Sinn, JPubE 1997, S. 247-274.<br />

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