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Dokument 1.pdf - Universität Hohenheim

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der laufenden Beziehungen zwischen einer in unterschiedlichen EU-Mitgliedstaaten<br />

ansässigen Mutter- und Tochtergesellschaft (nahezu) steuerneutral erfolgen kann.<br />

Innerstaatlich wird i. d. R. Kapitalexportneutralität gegenüber Kapitalimportneutralität<br />

vorgezogen, da die Steuerbelastung von im Ausland erwirtschafteten Einkommensteilen<br />

dann mindestens auf das im Wohnsitz- bzw. Ansässigkeitsstaat bestehende<br />

Steuerniveau gebracht wird. 138 Im Schrifttum wird kritisch angemerkt, dass die<br />

kombinierte Anwendung von Welteinkommensprinzip und der Anrechnungsmethode<br />

zwar zu Kapitalexportneutralität führe, dies zugleich aber auch einem freien Wettbewerb<br />

von Steuersystemen unterschiedlicher Länder entgegenstehe. 139 Das Anrechnungsverfahren<br />

werde einem erweiterten Verständnis von Kapitalexportneutralität<br />

letztlich nicht gerecht. 140<br />

2.2. Verfassungsrecht<br />

2.2.1. Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

2.2.1.1. Gleichheitsrechtlicher Ursprung<br />

Bevor nachfolgend auf die Besteuerung nach dem Leistungsfähigkeitsprinzip eingegangen<br />

wird, richtet sich der Blick zunächst auf den allgemeinen Gleichheitssatz, da<br />

er die gedankliche Ausgangsbasis hierzu bildet. Der allgemeine Gleichheitssatz<br />

i. S. d. Art. 3 Abs. 1 GG gilt als zentraler Gerechtigkeitsgedanke und fundamentales<br />

Rechtsprinzip. 141<br />

Für seine Anwendung auf das Steuerrecht wurde durch das Bundesverfassungsgericht<br />

ein dogmatischer Sonderweg eingeschlagen: Insbesondere in der Überführung<br />

einfachsteuerrechtlicher und finanzwissenschaftlicher Denkmuster auf die Verfassungsebene<br />

wird er gesehen. 142 Es folgen hieraus eine Bindung des Gesetzgebers an<br />

systemprägende Grundentscheidungen, erhöhte Begründungsanforderungen und ein<br />

Vorrang der Lastengleichheit vor Lenkungszwecken. 143<br />

138<br />

Es wird entsprechend die Anrechnungsmethode angewandt (§ 34c EStG; zur Anwendung<br />

bei beschränkter Steuerpflicht Haase, StuB 2008, S. 435 f.); kritisch und<br />

zumindest bezüglich § 34c EStG a. F. einen Verstoß gegen die kapitalexportneutrale<br />

Besteuerung bejahend Maiterth/Semmler, BB 2000, S. 1385.<br />

139<br />

Vgl. Schön, DB 2001, S. 946.<br />

140<br />

Vgl. Balmes/Grammel/Sedemund, BB 2006, S. 1477, bezogen auf Verlustverrechnungsmöglichkeiten<br />

bei Dividendeneinkünften.<br />

141<br />

Vgl. BVerfG v. 31.5.1988, 1 BvL 22/85, BVerfGE 78, S. 232, 248 (Beschluss).<br />

142<br />

So Kischel, in: Epping/Hillgruber (Hrsg.), Art. 3 GG, Rn. 114; Hey, in: FdS<br />

(Hrsg), StbJB 2007/2008, S. 35 ff.<br />

143<br />

Vor diesem Hintergrund wird der allgemeine Gleichheitssatz als „Magna Charta<br />

des Steuerrechts“ verstanden (Tipke, Steuerrechtsordnung, Bd. I, S. VIII). Auf das<br />

Verhältnis zum Lenkungszweck wird in vorliegender Arbeit, abseits der Rechtfertigung<br />

von Verstößen aufgrund des verfassungsrechtlichen Vorrangs von Lastengleichheit,<br />

nicht mehr im Detail eingegangen.<br />

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