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Dokument 1.pdf - Universität Hohenheim

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Betrachtungsweise kommt für die Auslegung indessen besondere Bedeutung zu.<br />

Zwar bestehen zwischen juristischer und ökonomischer Sicht insoweit zunächst keine<br />

disziplinspezifischen Differenzen. Gleichwohl unterscheidet sich die Gesetzesauslegung<br />

aufgrund wirtschaftlicher Betrachtungsweise dahingehend, dass bereits die<br />

Objektivierung gleichmäßiger Besteuerung verschieden beurteilt wird: In teleologischer<br />

Interpretation juristischer Methodik erfasst die wirtschaftliche Betrachtungsweise<br />

nicht die gesamte ökonomische Zielrealisation, sondern hebt sich lediglich von<br />

einer rein zivilrechtlich orientierten Gesetzesanwendung ab. 196<br />

2.2.2. Folgerichtigkeit<br />

In seiner jüngeren Rechtsprechung betonte das BVerfG zunehmend das Gebot folgerichtiger,<br />

systemkonsequenter Besteuerung. 197<br />

Zwar binden den Gesetzgeber allgemeiner Gleichheitssatz und das Prinzip der Besteuerung<br />

wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit, gleichwohl hat er darüber hinaus wertungsmäßigen<br />

Gestaltungsspielraum. 198 Der Spielraum wird durch das Folgerichtigkeitsgebot<br />

verengt, welches wiederum aus dem Kriterium "Sachgerechtigkeit" folgt.<br />

Unter Sachgerechtigkeit wird eine auf die Sache bezogene, sachangemessene Gerechtigkeit<br />

verstanden. Sie ist Ausfluss der Tatsache, dass Gerechtigkeit in der Besteuerung<br />

situationsabhängig ist. Eine Regelung ist dann nicht sachgerecht, wenn sie<br />

unter Berücksichtigung des Regelungszwecks sowie vorgefundener Ordnungsstruktur<br />

von der Sache her indiskutabel oder unbegründbar ist bzw. nicht plausibel gemacht<br />

werden kann. 199 Unter Folgerichtigkeit wird sodann die Einhaltung und konsequente<br />

Umsetzung sachgerechter Besteuerungslogik verstanden: Eine einmal getroffene<br />

Wertentscheidung ist vom Gesetzgeber folgerichtig durchzuhalten. Folge-<br />

196 Steuervermeidungen sind aus rechtlicher Sicht insoweit rechtfertigbar, nicht jedoch<br />

bei Zugrundelegung strengerer ökonomischer Maßstäbe (vgl. Kapitel 2.1.1.):<br />

„Die ‚Besteuerung nach der Leistungsfähigkeit‘, sofern sie auf fiskalische Zwecksetzung<br />

eingeschränkt wird (!), korrespondiert aus ökonomischer Sicht mit einer allokations-<br />

und verteilungsneutralen Besteuerung.“ (Elschen, StuW 1991, S. 115 (im Original<br />

teilweise kursiv gedruckt)). Zur ökonomischen Kritik am Leistungsfähigkeitsprinzip<br />

insgesamt F. W. Wagner, StuW 1992, S. 10-13.<br />

197 Vgl. BVerfG v. 22.6.1995, 2 BvR 552/91, BVerfGE 93, S. 121, 136 (Beschluss);<br />

v. 30.9.1998, 2 BvR 1818/91, BVerfGE 99, S. 88, 95 ff. (Beschluss); v. 6.3.2002, 2<br />

BvL 17/99, BVerfGE 105, 73, 125 f. (Beschluss); v. 4.12.2002, 2 BvR 400/98,<br />

BVerfGE 107, S. 27, 47 (Beschluss); v. 8.7.2004, 2 BvL 5/00, BVerfGE 110, S. 412,<br />

433; v. 7.11.2006, 1 BvL 10/02, BVerfGE 117, S. 1 (Beschluss).<br />

198 Kritisch zur Rechtsprechungspraxis Hey, in: FS Herzig, S. 8 ff.; regelmäßig beschränke<br />

sich das BVerfG auf eine kursorische Prüfung, so dass ein Rechtfertigungsgrund<br />

für Ungleichbehandlungen oder nicht folgerichtige Gesetzgebung „schnell<br />

gefunden“ sei.<br />

199 So Tipke, Steuerrechtsordnung, 1. Bd., S. 273 f.<br />

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