Barker David, Dress Alexander - Bundesverband Alternative ...
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DaviD Barker & alexanDer Dress
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
DaviD rückel & ernst G. Wittmann
Wald - eine Anlage, in die man guten Gewissens investieren darf
lasse HollescHek & JoacHim kayser
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
oliver GottscHalG & BernD kreuter
Were ‘Club Deals’ in Private Equity really a Good Idea?
BJörn enDers
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
N E W S L E T T E R | O k t o b e r 2 0 1 0
SpONSOREN
DER BAI E.V. DANKT FOLGENDEN SPONSOREN FÜR
DIE FREUNDLICHE UNTERSTÜTZUNG DIESES NEWSLETTERS:
Sponsoren mit einem Artikel in dieser Ausgabe
Weitere Sponsoren
Sponsoren
2
INhALTSvERzEIchNIS
Leitartikel ____________________________________________________________________ 4
Mitgliederveränderungen _____________________________________________________ 6 - 8
Recht ____________________________________________________________________ 9 - 16
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
by David Barker & Alexander Dress ____________________________________________ 17 - 20
Wald - eine Anlage, in die man guten Gewissens investieren darf
von David Rückel & Ernst G. Wittmann _________________________________________ 21 - 23
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
von Lasse Holleschek & Dr. Joachim Kayser _____________________________________ 24 - 28
Were ‘Club Deals’ in Private Equity really a Good Idea?
by Oliver Gottschalg & Bernd Kreuter __________________________________________ 29 - 31
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
von Dr. Björn Enders _______________________________________________________ 32 - 35
Buchbesprechung _________________________________________________________ 36 - 39
Veranstaltungen___________________________________________________________ 41 - 44
Impressum __________________________________________________________________ 45
Inhaltsverzeichnis
3
LEITARTIkEL
Sehr geehrte Damen und Herren,
am 22. September sowie am 29. September hat die
BAI Insight 4 in Frankfurt bzw. in München stattge-
funden. Zum Thema „Alternative Investments unter
AnlV und Solvency II – Chancen und aktuelle Gestal-
tungen für die Kapitalanlage von Versicherungen“
referierten Marc Böhlhoff von Deloitte & Touche
und Hans Stamm von Dechert LLP. Beide Veranstal-
tungen waren mit jeweils über 80 Personen ausge-
bucht. Die hohe Teilnehmerzahl verdeutlicht das
sehr große Interesse unserer Mitglieder und der in-
stitutionellen Investoren, nicht nur an der Thematik,
sondern auch an unserer neuen Veranstaltungsreihe.
Beide Vorträge stehen zum Download auf unserer
Homepage bereit.
An dieser Stelle möchten wir uns nochmals bei un-
seren beiden Kooperationspartnern bedanken und
die Gelegenheit nutzen, unsere Mitglieder einzula-
den, uns bei Interesse an der Ausrichtung einer der
nächsten Insights zu kontaktieren.
Viele unserer Mitglieder haben zwischenzeitlich
auch von der Möglichkeit Gebrauch gemacht, uns
Studien, Publikationen und sonstige Dokumente
wie aktuelle Newsletter aus dem Bereich Alterna-
tiver Investments für den neu ausgebauten Teil
des Mitgliederbereichs zur Verfügung zu stellen.
Über den weiteren Ausbau unserer Homepage
hatten wir Sie vor einiger Zeit informiert. Selbst-
verständlich wird diese Plattform kontinuierlich
ausgebaut.
Leitartikel
Neben den Beiträgen des Newsletters zu AI-
Themen wie Waldinvestments, die steuerliche
Behandlung von ausländischen REITs sowie Wan-
delanleihen dürfen wir an dieser Stelle auf eine
aktuelle empirische Studie der HEC School of Ma-
nagement unter der Leitung von Prof. Oliver Gott-
schalg hinweisen, die sich mit den Renditevor-
teilen von Private Equity Investments gegenüber
Aktieninvestments befasst. Bei der Auswertung
wurden mehr als 4.000 abgeschlossene Private
Equity Transaktionen aus Europa und den USA
von 1977 bis 2009 analysiert und vergleichbaren
Investments am Aktienmarkt gegenübergestellt.
Die Datenbasis lieferte unser Mitglied Golding
Capital Partners.
Schließlich dürfen wir Sie nach dem Wechsel im
Vorstand über unsere neue Ressort-Aufteilung
informieren. Die Hauptaufgabengebiete sind in
folgende fünf Ressorts aufgeteilt, wobei jeweils
zwei Vorstandsmitglieder für ein Ressort zustän-
dig sind Der Hauptverantwortliche ist jeweils
nachfolgend unterstrichen.
• Personal/Organisation/Buchhaltung:
Bastian Schmedding, Achim Pütz
• PR/Öffentlichkeitsarbeit: Dr. Dirk Söhnholz,
Rolf Dreiseidler
• Recht/Regulierung/Steuern: Achim Pütz,
Dr. Dirk Söhnholz
• Weiterbildung: Rolf Dreiseidler, Dietmar Bahr
• Veranstaltungen: Dietmar Bahr, Bastian Schmedding
4
LEITARTIkEL
Entsprechend der Ressortzuständigkeit werden
die Vorstandsmitglieder zukünftig auf der Mit-
gliederversammlung über die Arbeit und die er-
zielten Ergebnisse berichten.
Abschließend möchten wir Sie an dieser Stelle
auf die Termine der BAI AIC 2011 hinweisen. Diese
wird am 5. und 6. April 2011 in der IHK zu Frank-
furt stattfinden. Hierzu beginnen in Kürze die
Vorbereitungen, und auch hierüber werden wir
Sie zeitnah informieren.
Es grüßen Sie herzlich
Vorstand und Geschäftsführung
Achim Pütz
1. Vorsitzender
Leitartikel
Bastian Schmedding
Schatzmeister
Dietmar H. Bahr
stellv. Vorstandsvorsitzender
Rolf Dreiseidler
stellv. Vorstandsvorsitzender
Dr. Dirk Söhnholz
stellv. Vorstandsvorsitzender
Frank Dornseifer
Geschäftsführer Recht und Policy
5
MITGLIEdERvERäNdERuNGEN
Das Mitgliederwachstum des Verbandes verlief auch im
dritten Quartal des Jahres 2010 erfolgreich. In diesem
Jahr hat der BAI bereits siebzehn neue renommierte
Unternehmen als Mitglieder aus der Alternativen In-
vestmentindustrie gewinnen können.
Wir freuen uns sehr
• Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
• Helvetic Financial Services AG
• much-net AG
• Wells Germany GmbH
im Kreise des BAI willkommen zu heißen.
cleary Gottlieb Steen & hamilton LLp
Als führende internationale Anwaltskanzlei mit weltweit
zwölf Büros ist Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP seit
nunmehr 60 Jahren in der internationalen Rechtsbera-
tung tätig. Innovationsfähigkeit und ein Qualitätsan-
spruch, der sich an den höchsten Anforderungen nati-
onaler und internationaler Mandanten orientiert, sind
dabei unsere Markenzeichen.
Cleary Gottlieb ist als weltweit integrierte Partnerschaft
organisiert. Als eine der ersten US-amerikanischen
Kanzleien nahm Cleary Gottlieb weltweit auch nicht US-
amerikanische Anwälte als gleichberechtigte Partner
auf. Heute beschäftigt Cleary Gottlieb rund 1.100 An-
wältinnen und Anwälte aus über 50 Ländern, die in zahl-
reichen Rechtsordnungen zur Praxis zugelassen sind.
Europäische Anwältinnen und Anwälte sind bereits
seit Eröffnung unseres ersten europäischen Büros im
Jahr 1949 für die Kanzlei tätig. In Deutschland ist Clea-
ry Gottlieb mit zwei Büros vertreten – das Frankfurter
Büro wurde 1991 gegründet und Anfang 2004 eröff-
neten wir das zweite deutsche Büro in Köln. Die rund
70 Anwältinnen und Anwälte unserer deutschen Praxis
sind in der integrierten deutschen, europaweiten und
globalen Rechtsberatung von Mandaten in einem brei-
Mitgliederveränderungen
ten Spektrum von Rechtsgebieten tätig. Dazu gehö-
ren die Bereiche Kapitalmarktrecht, Gesellschaftsrecht,
Mergers & Acquisitions, Finanzierungen, Restrukturie-
rungen, Kartellrecht, Steuerrecht sowie Prozesse und
Schiedsverfahren.
Weltweit zählen zu unseren Mandanten internationale
Unternehmen, Finanzinstitute, Regierungen und Behör-
den sowie Unternehmen und Finanzinstitute aus allen
Ländern, in denen wir praktizieren. Jedes unserer zwölf
Büros verfügt dabei nicht nur über eine eigenständige
Praxis, sondern bietet Mandanten im Rahmen unseres
„One Firm“-Konzepts Zugang zu den weltweiten Ressour-
cen aller Büros.
Kontakt:
Dr. J.F. Daniel Weyde
Partner
Cleary Gottlieb Steen & Hamilton LLP
Main Tower
Neue Mainzer Straße 52
60311 Frankfurt am Main
Tel: +49 (0)69 97103 0
Fax: +49 (0)69 97103 199
E-mail: jweyde@cgsh.com
much-net AG
Die much-net AG ist ein innovatives mittelständisches
Unternehmen im Bereich standardisierte und integrierte
Software-Systeme für die Finanzindustrie. Sie
entwickelt, vertreibt, implementiert und wartet seit
1992 das Portfolio und Risiko Management System
PMS „made in Germany“, das europaweit bei über 80
namhaften Kunden und etwa 600 Anwendern im Einsatz
ist, die auf die fast 30jährige Erfahrung des Unternehmens
und seiner langjährigen kompetenten und
hoch motivierten Mitarbeiter vertrauen.
6
MITGLIEdERvERäNdERuNGEN
Das PMS Kundenspektrum ist breit und reicht von In-
vestmentgesellschaften, Hedge Fonds über Banken
und Versicherungen bis zu Corporates, aber auch
Leasingunternehmen, Familiengesellschaften, Anla-
ge-Dienstleister, usw. gehören zum Kundenkreis. Der
PMS Kundenkreis zeichnet sich durch hohe funktio-
nale und methodische Anforderungen an ein System
aus. PMS verfügt daher über einen breiten und tiefen
Funktionsumfang einschließlich komplexer finanz-
mathematischer Modelle und Berechnungen und
unterhält zahlreiche uni- und bidirektionale Schnitt-
stellen zu Datenlieferanten und komplementären
Softwaresystemen.
Im Bereich Alternative Investments hat PMS seinen
Schwerpunkt aktuell auf Hedge Fonds sowie Commo-
dities und Microfinance. Im Bereich Investment Com-
pliance bietet PMS Limitsysteme für vertragliche und
interne Limits sowie UCITS-Module für regulatorische
Limits verschiedener Rechtsräume.
PMS deckt alle Bereiche des Risikomanagements im
Investmentbereich ab, wie Marktrisiken, Ausfallrisiken,
Liquiditätsrisiken, operationale Risiken, usw., und stellt
darüber hinaus moderne Verfahren im Bereich Liqui-
ditätsrisiko wie zum Beispiel detaillierte Credit Spread
Analysen zur Verfügung.
Eine ausgeprägte Stärke von PMS ist das sehr breite In-
strumentenspektrum mit entsprechenden modernen und
weitreichenden mathematischen Bewertungsverfahren:
Kredit-derivate (CDS, CDX, MBS, CDOs, ABS), Strukturierte
Produkte, Hybride Produkte, Inflationsderivate, Zertifikate,
Commodity Derivate, usw.
Neben diversen Stresstests berechnet PMS Markt-, Kredit-,
Liquiditäts- und Spread-Value-at-Risk sowie die Portfolio-
Performance nach verschiedenen am Markt etablierter
Methoden einschließlich der Performance und Risk-Attri-
bution.
Für den nationalen und internationalen Vertrieb sowie
die Implementierung von PMS hat sich die much-net
Mitgliederveränderungen
mit Partnern zu einem Competence Center zusammen-
geschlossen mit Standorten in Bonn, Berlin, München,
Wetzlar, Wien, London, Luxemburg und Sofia. Das Com-
petence Center wird durch ein Netzwerk zu Professoren
und deren Fakultäten in Bonn und Varna (Bulgarien) er-
gänzt.
Dazu gehört auch, dass die much-net fortlaufend in In-
teraktion mit verschiedenen Interessengruppen steht,
die positiven Einfluss auf die Fortentwicklung des
Hauptprodukts PMS nehmen: Märkte, Kunden, Verbän-
de, Aufsichtsbehörden, Wirtschaftsprüfer, was sich auch
in der kürzlich eingegangenen Mitgliedschaft im BVAI
dokumentiert.
Kontakt:
much-net AG
Eduard Tolmatschjow (Vertrieb)
Kennedyallee 1-5
D-53175 Bonn
Tel: +49 (0)2 28 / 9 11 46-58
eduard.tolmatschjow@much-net.de
Wells Germany Gmbh
Die in München ansässige Wells Germany GmbH ist
eine Tochtergesellschaft der Wells Real Estate Funds,
Inc. mit Sitz in Norcross (Atlanta) im US-Bundesstaat
Georgia. Was 1984 als Boutique-Immobilienunterneh-
men startete gehört heute zu den größten Immobilie-
neigentümern in den USA (Quelle: National Real Estate
Investor, December 2006). In den vergangenen 26 Jah-
ren hat Wells Real Estate Funds, Inc. im Auftrag Ihrer
Anleger, mehr als 12. Mrd. US-Dollar investiert. Wells
Germany ist die erste ausländische Repräsentanz des
US-Unternehmens und initiiert und strukturiert derzeit
Fonds mit dem Anlageziel USA. Der Anlagefokus liegt
bei langzeitigen Investitionsobjekten im Bereich Wald-
investments sowie Gewerbeimmobilien. Das Ziel der
Wells Germany GmbH ist es, US-Investmentprodukte
7
MITGLIEdERvERäNdERuNGEN
aus diesen Anlageklassen auch dem europäischen An-
leger zugänglich zu machen.
Die Wells Timberland REIT, Inc., deren jetziger Waldbe-
stand bereits mit dem renommierten SFI (Sustainable
Forestry Initiative) Zertifikat für zukunftsfähige Forst-
wirtschaft ausgezeichnet wurde, investiert in nachhaltig
bewirtschaftete Waldflächen in den USA. SFI ist eines der
größten und anerkanntesten Programme mit Schwer-
punkt USA, um nachhaltige Waldbewirtschaftung zu
fördern. Wells Timberland bewirtschaftet inzwischen
bereits rund 125.000 Hektar Waldfläche in den US-Bun-
desstaaten Alabama und Georgia und verwaltet ein inve-
stiertes Vermögen in Forstflächen von gut 400 Millionen
US-Dollar.
Kontakt:
Wells Germany GmbH
David Rückel
Geschäftsführer / Managing Director
Karlstraße 35
"Karlshöfe"
80333 München
T : + 49 (0) 89 20602 9980
david.rueckel@wellsgermany.com
www.wellsgermany.com
Nachträglich wird an dieser Stelle das Unternehmensportrait
zu Merrill Lynch International Bank Ltd. veröffentlicht:
Merrill Lynch International Bank Ltd.
Die Bank of America Merrill Lynch zählt zu den
größten Finanzinstituten der Welt. Sie bietet ein
Komplettprogramm an Bank-, Investment-, Asset-
Management- und weiteren Finanz- und Risikomanagement-Produkten
und Dienstleistungen für Privatkunden,
kleine und mittelgroße Unternehmen
sowie große Firmen. Die Geschäftszweige Corporate
Mitgliederveränderungen
Banking, Investment Banking sowie Verkaufs- und
Handelsgeschäfte operieren unter dem Namen Bank
of America Merrill Lynch. Diese Unternehmenssparte
konzentriert sich auf mittelgroße und große Unternehmen,
institutionelle Investoren, Finanzinstitute
und Regierungseinrichtungen. Angeboten werden
innovative Dienstleistungen in den Bereichen M&A,
Equity und Fremdkapital, Kreditwesen, Handel, Risikomanagement,
Research sowie Liquiditäts- und
Zahlungsmanagement. Bank of America Merrill
Lynch hat Kunden in über 150 Ländern und unterhält
Geschäftsbeziehungen zu 99 Prozent der US-
Fortune-500-Unternehmen und zu fast 96 Prozent
der Fortune Global 500.
Als Bank of America Merrill Lynch agiert die Bank of
America Corporation beim weltweiten Banking und
den Geschäften auf den globalen Märkten. Kreditgeschäfte,
Derivate und andere kommerzielle Bankaktivitäten
nehmen weltweit Tochtergesellschaften
der Bank of America Corporation vor, eine davon ist
FDIC, ein Mitglied der Bank of America, N.A.
Für Wertpapiere, strategische Beratung und andere
Investmentbankaktivitäten sind weltweit die Investmentbanktöchter
der Bank of America Corporation
(„Investment Banking Affiliates“) zuständig. Dazu gehören
in den USA die Töchter Banc Of America Securities
LLC und Merrill Lynch, Pierce, Fenner & Smith
Incorporated. Beide sind registrierte Broker-Händler
und Mitglieder von FINRA und SIPC, und, abhängig
von der Gerichtsbarkeit, lokal registrierte Unternehmen.
Investmentprodukte, die von Investment Banking
Affiliates angeboten werden, sind nicht FDICversichert,
können Wertverluste verzeichnen und
verfügen nicht über eine Bankgarantie.
www.bankofamerica.com
Das Mitglied Helvetic Financial Services AG stellen
wir Ihnen im nächsten BAI Newsletter vor.
8
REchT
update zur AIFM-Richtlinie
Der BAI hatte mit Mitgliedermail vom 4. Oktober 2010
über den Kompromissvorschlag der belgischen Rats-
präsidentschaft vom 30. September 2010 berichtet.
Zwischenzeitlich liegt ein neuer Kompromissvorschlag
datierend vom 13. Oktober 2010 vor. Aufgrund der
derzeit sehr intensiv und kontrovers geführten Trilog-
Gespräche zwischen dem Europaparlament, dem Eco-
fin-Rat, also der Vertretung der Finanz- und Wirtschafts-
minister der Mitgliedstaaten, und der EU-Kommission
hat aber auch dieser Kompromissvorschlag nur vor-
läufigen Charakter, zumindest im Hinblick auf die dort
vorgeschlagenen Regelungen zu Vertrieb und Dritt-
staaten-Fonds. Allein diese Bereiche umfassen in dem
Kompromissvorschlag ca. 43 Seiten und sind nicht nur
sehr umfangreich und komplex, sondern unpraktikabel
und missverständlich. Auch der BAI hat daher erneut bei
Vertretern der beteiligten Gremien interveniert und für
eine deutliche Vereinfachung plädiert, in der insbeson-
dere die zukünftige europäische Wertpapieraufsichts-
behörde ESMA im Hinblick auf Drittstaaten-Fonds eine
zentrale Rolle übernehmen soll. Derzeit zeichnet sich
ab, dass es für Drittstaaten-Fonds für eine Übergangs-
zeit zunächst ein Wahlrecht geben wird. Entweder der
Manager bzw. der Fonds unterwirft sich den entspre-
chenden hohen Anforderungen für den Pass und kann
auf dieser Basis dann europaweit vermarkten, oder man
erfüllt lediglich gewisse Mindestanforderungen im Hin-
blick auf Berichtspflichten etc., und kann dann in dem
jeweiligen Mitgliedstaat im Wege der Privatplatzierung
Anteile an dem Drittstaaten-Fond vermarkten, voraus-
gesetzt es gibt ein Kooperationsabkommen zwischen
dem Mitgliedstaat und dem Heimatstaat des Fonds.
Während dieser Übergangszeit soll ESMA diese Ver-
triebsregelungen überprüfen und eigene Vorschläge
für ein zukünftiges Vertriebsregime für Drittstaaten-
Fonds entwickeln.
Recht
Von Frank Dornseifer
Geschäftsführer Recht und Policy beim BAI
Nach jetzigem Stand soll das Europaparlament am 10.
oder 11. November 2010 über die Richtlinie abstimmen.
Der ursprünglich avisierte Termin am 20. Oktober 2010
musste insbesondere im Hinblick auf den Streit zu den
Drittstaaten-AIF und den Vertriebsregelungen verschoben
werden. Der BAI begrüßt diese Neuterminierung
ausdrücklich, denn es hat sich gezeigt, dass gerade
auf politischer Ebene nach wie vor Missverständnisse
und Unkenntnis bei Detailfragen einen Kompromiss
in den Trilog-Gesprächen verhindert haben. Gerade
da sich der Vertrieb an institutionelle Kunden deutlich
vom Vertrieb an Retail-Kunden unterscheidet, sind die
bisherigen Regelungen viel zu komplex und deutlich
überzogen und somit am Ende unbrauchbar.
Auch unter dem neu avisierten Abstimmungstermin
am 10. oder 11. November 2010 ist weiterhin mit einem
Inkrafttreten der Richtlinie Anfang 2011 zu rechnen, so
dass eine Umsetzung in nationales Recht bis Anfang
2013 zu erfolgen hätte. Über den weiteren Fortgang
der Trilog-Gespräche wird der BAI Sie wie gewohnt zeitnah
unterrichten.
9
kurzmitteilungen
National
1. Gesetz zur Vorbeugung gegen missbräuchliche
Wertpapier- und Derivategeschäfte am 27. Juli 2010
in Kraft getreten
Der BAI hatte über das Gesetzgebungsvorhaben im letzten
Newsletter bzw. durch gesonderte Mitgliederrundschreiben
informiert, auf die an dieser Stelle verwiesen
wird. Nunmehr ist das Gesetz am 27. Juli 2010 in Kraft
getreten.
Seit dem 28. Juli 2010 sind
� ungedeckte Leerverkäufe von Aktien und Schuldtiteln
von Staaten der Euro-Zone, die an einer inländischen
Börse zum Handel im regulierten Markt zugelassen
sind, sowie
� bestimmte ungedeckte Kreditausfallversicherungen
auf Verbindlichkeiten von EU-Mitgliedstaaten (so
genannten Credit Default Swaps, CDS), bei denen kein
eigener Absicherungszweck besteht,
verboten.
Ausgenommen von dem Verbot sind Wertpapierdienstleistungsunternehmen,
die als
� Market Maker,
� Skontroführer,
� Designated Sponsor oder
� in vergleichbarer Tätigkeit
solche Geschäfte tätigen. In diesen Fällen besteht für
entsprechende Wertpapierdienstleistungsunternehmen
jedoch nunmehr die Pflicht, diese Tätigkeit der Ba-
Fin unter Angabe aller betroffenen Finanzinstrumente
anzuzeigen. Die BaFin hat für diese Anzeigen auf ihrer
Homepage Vordrucke nebst Erläuterungen zur Verfügung
gestellt. Diese finden Sie unter nachfolgendem
Link:
Recht
http://www.bafin.de/cln_179/nn_722564/SharedDocs/Artikel/DE/Service/Meldungen/2010/meldung__100726__
anzeigepflicht__leerverkauf.html?__nnn=true
Im Zuge des Inkrafttretens des Gesetzes zur Vorbeugung
gegen missbräuchliche Wertpapier- und Derivategeschäfte
hat die BaFin am 26. Juli 2010 die Allgemeinverfügung
vom 18. Mai 2010 betreffend Leerverkäufe
widerrufen. Die Widerrufsverfügung finden Sie unter
nachfolgendem Link:
http://www.bafin.de/cln_179/nn_722758/SharedDocs/
Aufsichtsrecht/DE/Verfuegungen/vf__100726__leerverkauf__widerruf.html
Der entsprechende FAQ zur Allgemeinverfügung vom
18. Mai 2010 muss nunmehr auf Grundlage des neuen
Gesetzes angepasst und ergänzt werden. Mit der Veröffentlichung
des neuen FAQ ist laut Auskunft der BaFin
noch im Oktober zu rechnen.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die im Gesetz zur
Vorbeugung gegen missbräuchliche Wertpapier- und
Derivategeschäfte vorgesehenen Mitteilungs- und Veröffentlichungspflichten
für Inhaber von Netto-Leerverkaufspositionen
gem. dem zweistufigen Transparenzsystem
(Information gegenüber der BaFin auf der ersten
Stufe und Veröffentlichung im Bundesanzeiger auf der
zweiten Stufe) erst ab dem 26. März 2012 gelten.
In diesem Zusammenhang möchten wir abschließend
auf den Richtlinienentwurf der EU-Kommission zu Leerverkäufen
verweisen, s. u. Kurzmitteilungen international,
der mittelfristig das deutsche Gesetz ersetzen bzw.
modifizieren wird.
2. Diskussionsentwurf der Bundesregierung für ein
Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG
zur Koordinierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften
betreffend bestimmte Organismen für
gemeinsame Anlagen in Wertpapiere (OGAW IV-
Richtlinie)
Das Bundesfinanzministerium hat am 18. August 2010
den Diskussionsentwurf der Bundesregierung für ein Ge-
10
setz zur Umsetzung der Richtlinie 2009/65/EG zur Koordi-
nierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften betref-
fend bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in
Wertpapieren (OGAW IV-Richtlinie) vorgestellt und den
einschlägigen Verbänden zur Konsultation übersandt.
Der Gesetzentwurf nebst der im Rahmen des Konsultati-
onsverfahrens abgegebenen Stellungnahme des BAI ist
im geschlossenen Bereich der BAI-Homepage abrufbar.
Gem. Auskunft des Bundesfinanzministeriums soll der
Kabinettstermin für das Umsetzungsgesetz noch im Ok-
tober 2010 sein. Die Umsetzung soll bis spätestens zum
1. Juli 2011 erfolgen.
3. Offene Punkte zur geänderten Anlageverordnung
Wie bereits im letzten Newsletter angekündigt, hat
sich die BAI-Arbeitsgruppe zur Anlageverordnung im
August mit offenen Fragen, die sich aus der 3. Ände-
rungsverordnung zur Anlageverordnung ergeben ha-
ben, befasst und ein umfangreiches Eckpunktepapier
erstellt, das nunmehr kurzfristig mit der BaFin disku-
tiert wird. Über die Ergebnisse werden wir Sie zu gege-
bener Zeit unterrichten.
4. Regierungsentwurf für ein Gesetz zur Stärkung
des Anlegerschutzes und Verbesserung der Funk-
tionsfähigkeit des Kapitalmarktes (Anlegerschutzund
Funktionsverbesserungsgesetz)
Am 22. September 2010 hat das Bundesministerium
der Finanzen den Regierungsentwurf für ein Gesetz zur
Stärkung des Anlegerschutzes und Verbesserung der
Funktionsfähigkeit des Kapitalmarkts (Anlegerschutzund
Funktionsverbesserungsgesetz) veröffentlicht.
Mit diesem Gesetzentwurf sollen laut Begründung zusätzliche
Vorgaben in die Kapitalmarktgesetzgebung
integriert werden, um durch eine effiziente Regulierung
und Beaufsichtigung des Kapitalmarkts Defiziten
u.a. bei der Anlegerberatung, bei der Beteiligungstransparenz
und bei offenen Immobilienfonds entgegen
zu wirken. Das Gesetz sieht dementsprechend
Änderungen
Recht
� des Wertpapierhandelsgesetzes,
� des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes und
� des Investmentgesetzes
vor.
a) Um Falschberatung entgegen zu wirken, sollen zum
einen der BaFin zusätzliche Möglichkeiten eingeräumt
werden, um Verstöße gegen die Gebote der anlegergerechten
Beratung und der Offenlegung von Provisionen als
Ordnungswidrigkeiten zu ahnden. Zum anderen sollen
Berater, Verantwortliche für Vertriebsvorgaben und die
sog. Compliance- Funktion bei der BaFin registriert und
ihre angemessene Qualifikation nachgewiesen werden.
Laut Begründung deuten Erfahrungen und Studien aus
jüngerer Vergangenheit darauf hin, dass das Gebot der anlegergerechten
Beratung in der Beratungspraxis nicht ausreichend
zur Geltung kommt und die Beratungsleistung
der Institute wesentlich durch Vertriebsvorgaben und Provisionsinteressen
beeinflusst würden und Kundeninteressen
nur eine untergeordnete Rolle spielen.
b) Daneben sollen die wertpapierhandelsrechtlichen
Vorschriften zur Beteiligungstransparenz, die bislang
neben dem Halten von Stimmrechten lediglich solche
Finanzinstrumente erfassen, die ihrem Inhaber das
Recht verleihen, mit Stimmrechten verbundene Aktien
zu erwerben, auf weitere Finanzinstrumente ausgedehnt
werden, die ein unbemerktes „Anschleichen“
an Unternehmen, bspw. bei Übernahmetransaktionen,
ermöglichen. Diese neuen Mitteilungs- und
Veröffentlichungspflichten erstrecken sich insbesondere
auf Finanzinstrumente, die lediglich einen
Zahlungsausgleich, jedoch kein Recht auf den Erwerb
von Aktien vorsehen. Erfasst werden somit auch Stillhalterpositionen
von Verkaufsoptionen, Rückforderungsansprüche
des Darlehensgebers eines Wertpapierdarlehens
und Rückkaufvereinbarungen bei
Repo-Geschäften.
c) Schließlich soll mit diesem Gesetz eine Reform der
Regulierung von offenen Immobilienfonds erfolgen. Insbesondere
die Fristeninkongruenz zwischen kurzfristiger
Verfügbarkeit der angelegten Mittel einerseits und der
langfristigen Bindung des Sondervermögens in Immobilien
andererseits hat nach Ansicht der Bundesregierung
11
maßgeblich zu den Rücknahmeaussetzungen offener Im-
mobilienfonds seit dem Jahr 2005 beigetragen und insbe-
sondere die Finanzkrise habe diese Problematik inkongru-
enter Fristen verschärft.
Daher plant die Bundesregierung Mindesthaltefristen, die
zum einen Anlegern und Anlageinteressenten schon beim
Erwerb von Anteilen an einem Immobilien-Sondervermögen
bewusst werden lassen sollen, dass eine Investition
in Immobilien langfristig angelegt sein muss, damit
sich die Kosten des Immobilienerwerbs und die Kosten
des Sondervermögens durch eine positive Wertentwicklung
amortisieren können. Auf der anderen Seite sollen
diese Mindesthaltefristen zukünftig eine angemessene
Liquiditätssteuerung durch die verwaltenden Kapitalanlagegesellschaften
ermöglichen.
Diese Mindesthaltefristen sollen sich wie folgt bemessen:
zum einen soll eine Mindesthaltefrist von zwei Jahren, die
für bestehende Anleger als erfüllt gilt, gelten. Daran anschließend
müssen ausstiegswillige Anleger im dritten
Jahr einen Abschlag von zehn Prozent auf den Anteilwert
hinnehmen, im vierten Jahr fünf Prozent. Damit sollen Anreize
geschaffen werden, Anleger langfristig an offene Immobilienfonds
zu binden. Erst ab dem fünften Jahr ist eine
abschlagsfreie Rückgabe möglich. Der Abschlagsbetrag
verbleibt im Fondsvermögen und kommt den im Fonds
verbleibenden Anlegern zugute, die mit zeitlicher Verzögerung
wegen der bei erhöhten Rücknahmen entstehenden
Transaktionskosten aufgrund notwendiger Immobilienverkäufe
belastet werden können.
Die Mindesthaltsfrist und die Rücknahmeabschläge erfassen
nur Beträge, die über EUR 5000 pro Monat hinausgehen.
Damit soll sichergestellt werden, dass der typische
laufende Bedarf eines Privatanlegers von den genannten
Einschränkungen unbeeinträchtigt bleibt. Darüber hinaus
soll eine häufigere Bewertung als bisher stattfinden und
damit den Wertentwicklungen an den Immobilienmärkten
besser Rechnung getragen werden, wobei Rücknahmetermine
und Bewertungsfrequenz verknüpft werden:
Eine Kapitalanlagegesellschaft entscheidet damit für jeden
Fonds, mit welcher Frequenz Anteile ausgegeben und
zurückgenommen werden, im gleichen Turnus müssen alle
Immobilien im Fonds bewertet werden. Entscheidet sich die
Kapitalanlagegesellschaft für die tägliche Rücknahme der
Fondsanteile, müssen alle Immobilien zumindest monatlich
Recht
neu bewertet werden. Mit der Verkürzung des regelmäßigen
Bewertungsturnus’ soll laut Gesetzesbegründung die
im Wesentlichen auf Immobilienschätzwerten beruhende
Anteilwertermittlung verbessert werden.
Der Gesetzentwurf ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://www.bundesfinanzministerium.de/nn_82/DE/
BMF__Startseite/Aktuelles/Aktuelle__Gesetze/Gesetzentwuerfe__Arbeitsfassungen/20100921-Anlegerschutz__anl,
templateId=raw,property=publicationFile.pdf
5. Konsultation zum Diskussionsentwurf für ein Ge-
setz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen / Implementierung des Debt Equity
Swaps in der Insolvenzordnung
Im Anschluss an die Verabschiedung des Spezialgesetzes
für die Reorganisation von Kreditinstituten, dem
KredReorgG-E, durch das Bundeskabinett hat das Bundesministerium
der Justiz am 3. September 2010 den
Diskussionsentwurf für ein Gesetz zur weiteren Erleichterung
der Sanierung von Unternehmen das Pendant für
Nicht-Kreditinstitute präsentiert und den einschlägigen
Verbänden zur Konsultation gestellt. Das Gesetz, welches
an das Gesetz zur Erleichterung der Sanierung von
Unternehmen, welches am 30.September 2009 in Kraft
getreten ist, anknüpft, dient der Implementierung des
Instruments des Debt Equity Swaps in der InsO, was insbesondere
auch für Finanzinvestoren von großer Bedeutung
sein dürfte. Mit dem neu vorgeschlagenen § 225a
InsO wird nunmehr explizit geregelt, dass im gestaltenden
Teil des Insolvenzplans vorgesehen werden kann, dass Forderungen
von Gläubigern in Anteils- oder Mitgliedschaftsrechte
am Schuldner umgewandelt werden. Erklärtes Ziel
des Gesetzgebers ist dabei, das Insolvenzplanverfahren
auszubauen und die bisher gesetzlich nicht vorgesehene
Möglichkeit einer Umwandlung von Forderungen
in Anteilsrechte einzuführen. Die damit verbundene
Überwindung der Trennung von Insolvenz- und Gesellschaftsrecht
ist ein wichtiger Schritt zur Optimierung
der Sanierungsmöglichkeiten von Unternehmen und zur
Aufwertung des Insolvenzplanverfahrens.
In Bezug auf das Sanierungsverfahren nach der InsO
ist dabei darauf hinzuweisen, dass – ähnlich wie im
12
KredReorgG - die Anteils- und Mitgliedschaftsrechte
der am Schuldner beteiligten Personen im Grundsatz
vom Insolvenzverfahren unberührt bleiben. Die geän-
derte InsO lässt allerdings einen Eingriff in diese Rechte
ausdrücklich zu, wenn dies im Insolvenzplan vorgese-
hen ist. Andernfalls bleibt die Rechtsstellung der am
Schuldner beteiligten Personen durch das Insolvenz-
verfahren unangetastet und für ihre Beteiligung an der
Abstimmung über den Plan besteht kein Anlass.
Ausgangspunkt für das Verfahren zur Umwandlung von
Fremdkapital in Eigenkapital ist somit dessen Aufnah-
me im gestaltenden Teil des Insolvenzplans. Die Inhaber
von Anteils- oder Mitgliedschaftsrechten am Schuldner
sind somit als Beteiligte in das Insolvenzplanverfahren
eingebunden und können als eigene Gruppe über den
Plan und damit über den Forderungsumtausch abstim-
men, und sie genießen dabei wie auch die Gläubiger
Minderheitenschutz mit dem Recht, sich gegen den
Plan mit Rechtsmitteln zu wehren.
Gemäß der entsprechenden Gesetzesbegründung ist
sodann im Plan im Einzelnen zu regeln, wie die Um-
wandlung einer Forderung in Eigenkapital technisch
umzusetzen ist. Wie schon im Rahmen des KredReorgG
wird auch hier klargestellt, dass dies üblicherweise
durch eine Kapitalherabsetzung mit anschließender
Kapitalerhöhung erfolgt, wobei die Forderung als
Sacheinlage eingebracht wird. Wichtig ist in diesem Zu-
sammenhang die Klarstellung in der Begründung, dass
auch Forderungen, die gegen die Gesellschaft selbst
gerichtet sind, einlagefähig sind und die Einbringung
entweder durch eine Forderungsübertragung, wobei
die Forderung durch Konfusion erlischt, oder durch ei-
nen Erlassvertrag erfolgen kann.
Von besonderer Bedeutung wird dabei im Rahmen der
Erststellung des Plans sein, welche Kapitalmaßnahmen
durchgeführt werden sollen, mit welchem Wert ein
Anspruch anzusetzen ist und wem das Bezugsrecht zu-
stehen soll. Hierzu stellt die Begründung zum Diskussi-
onsentwurf klar, dass zur Frage der Werthaltigkeit des
Anspruchs nach Maßgabe des einschlägigen Gesell-
schaftsrechts Gutachten einzuholen sind. In der Mehr-
zahl der Fälle dürfte dabei die Werthaltigkeit der Forde-
rung aufgrund der Insolvenz des Schuldners reduziert
sein, so dass der Wert nicht dem buchmäßigen Nenn-
Recht
wert entspricht, sondern deutlich darunter liegt. In die-
sen Fällen muss der Insolvenzplan daher eine entspre-
chende Wertberichtigung vorsehen. Entsprechend sind
bei einer Kapitalherabsetzung die zugrunde liegenden
Wertminderungen und sonstige Verluste nach den Vor-
schriften des Handelsgesetzbuches zu ermitteln und zu
erläutern, die für den Jahresabschluss gelten.
Zu beachten ist schließlich, dass mit der geplanten
Änderung der InsO auch außerhalb eines Debt Equity
Swaps eine grundlegende Umgestaltung der gesell-
schaftsrechtlichen Strukturen des Schuldners ermög-
licht werden soll. Gemäß § 225a Absatz 3 InsO-E kann
der Plan zum Beispiel auch die Fortsetzung der - durch
die Eröffnung des Insolvenzverfahrens - aufgelösten
Gesellschaft vorsehen, und zwar ohne förmlichen Fort-
setzungsbeschluss der Gesellschafter. Alternativ kann
in einen Insolvenzplan auch die Übertragung von Be-
teiligungen des Schuldners an Drittgesellschaften sta-
tuiert werden. Es wird also mehr als deutlich, dass der
Gesetzgeber das Reorganisations- bzw. Sanierungsver-
fahren nicht nur flexibler, sondern im Ergebnis deutlich
praktikabler ausgestalten will. Bemerkenswert und rich-
tig ist zudem, dass nach dem Willen des Gesetzgebers
auch unter Verwendung dieser Loan-to-own-Strategien
Sanierungsprivilegien für Gläubiger Geltung haben
sollen. So soll Gläubigern, die durch eine Umwand-
lung ihrer Forderungen zu Anteilsinhabern werden, das
Sanierungsprivileg des § 39 Absatz 4 Satz 2 InsO bzw.
das Kleinbeteiligungsprivileg nach § 39 Absatz 5 InsO
zugute kommen. Begründet wird dies damit, dass bei
einem Gläubiger der Erwerb von Anteilen aufgrund ei-
nes Debt-Equity-Swaps in einem Insolvenzplan davon
auszugehen ist, dass sie zum Zweck der Sanierung im
Sinne des § 39 Absatz 4 erworben wurden.
Der BAI ist in die Konsultation des Bundesjustizministe-
riums einbezogen und wird Sie über den weiteren Ver-
lauf des Gesetzgebungsvorhabens unterrichten.
Der Gesetzesentwurf ist unter nachfolgendem Link ab-
rufbar:
http://www.bmj.de/files/-/4694/Diskussionsentwurf_
Sanierung_Unternehmen.pdf
13
6. BaFin-Erfassung von Hedgefonds-Daten
Die Geschäftsstelle hatte mit Mitgliederrundschreiben
vom 4. März 2010 über die Vorschläge der internationalen
Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden
IOSCO zur Erfassung von Hedgefonds-Daten berichtet,
die am 25. Februar 2010 veröffentlicht wurden. Diese sind
unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://www.iosco.org/news/pdf/IOSCONEWS179.pdf
Auf Basis dieser Vorschläge hat die BaFin nunmehr
im September mit der Datenerfassung bei deutschen
Hedgefonds zu folgenden Bereichen begonnen:
� Manager/Adviser
� Performance
� Investoren
� Assets under Management
� Anlageschwerpunkte
� Handelsaktivitäten und –Umsätze
� Vermögen und Verbindlichkeiten
� Kreditaufnahme
� Risikomanagement
Der an die Verwaltungsgesellschaften übermittelte Fragebogen,
der dem BAI vorliegt, orientiert sich an dem von
der FSA schon zuvor im Rahmen der sog. „Hedge Fund
Survey“ verwendeten Fragebogen und ist zum Stichtag
30. September 2010 zu erstellen und der BaFin bis zum 29.
Oktober 2010 einzureichen.
7. BaFin-Umfrage zu neu implementierten Invest-
mentstrategien nach Eligible-Assets
Die BaFin führt derzeit – gemeinsam mit den Partneraufsichtsbehörden
der anderen EU-Mitgliedstaaten - ebenfalls
eine Umfrage zu Investmentstrategien von UCITS
– einschließlich ETFs – durch, die auf neue Instrumente
Recht
und Strategien zurückzuführen sind, die durch die Durchführungsrichtlinie
2007/16/EG (Eligible Assets) ermöglicht
wurden. Initiiert wurde diese Umfrage vom europäischen
Ausschuss der Wertpapieraufsichtsbehörden CESR,
der sich ein Bild von den Auswirkungen der Umsetzung
dieser Richtlinie machen möchte. Nach Auskunft von
CESR geht es aber auch darum, zu prüfen, ob Anteile an
UCITS-Fonds auch zukünftig unter der MiFID-Richtlinie,
deren Novelle bekanntlich bevorsteht, per se als nicht
komplexes Finanzinstrument einzustufen sind.
International
Aufgrund der zahlreichen neuen Richtlinien- und
Verordnungsvorschläge auf europäischer Ebene
bzw. den laufenden Arbeiten an diesen, in die der
BAI eingebunden ist, werden diese nachfolgend
nur namentlich und mit Link aufgeführt. Häufig ergeben
sich innerhalb von Tagen grundlegende Änderungen,
so dass an dieser Stelle nicht in vollem
Umfang auf die einzelnen Vorhaben eingegangen
werden kann. Bei Rückfragen steht die Geschäftsstelle
natürlich gerne zur Verfügung.
1. Neuer Kompromissvorschlag der belgischen EU-
Ratspräsidentschaft zur AIFM-Richtlinie
Der in der Einleitung erwähnte Kompromissvorschlag
der belgischen EU-Ratspräsidentschaft vom 13. Oktober
2010 zur AIFM-Richtlinie ist unter nachfolgendem Link
abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st14/
st14737-re01.en10.pdf
Im Zusammenhang mit der AIFM-Richtlinie dürfen
wir Sie auch auf eine aktuelle Verbandspräsentation
zum Thema „New features of the regulated PE funds
by AIFM“ hinweisen, die auf unserer Homepage im geschlossenen
Mitgliederbereich, Rubrik Studien und Präsentationen,
eingestellt ist.
14
2. Richtlinienvorschlag über die Kompetenzen der
europäischen Banken-, Versicherungs-, und Wertpapieraufsicht
Der Richtlinienvorschlag vom 29. September 2010 unter
Berücksichtigung der ersten Lesung im Europaparlament
ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st13/
st13780.en10.pdf
3. Entwurf einer Verordnung über die Errichtung ei-
ner europäischen Versicherungsaufsichtsbehörde
Der Verordnungsentwurf vom 28. September 2010 unter
Berücksichtigung der ersten Lesung im Europaparlament
ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st13/
st13778.en10.pdf
4. Entwurf einer Verordnung über die Errichtung
einer europäischen Bankaufsichtsbehörde
Der Verordnungsentwurf vom 29. September 2010
unter Berücksichtigung der ersten Lesung im Europaparlament
ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st13/
st13784.en10.pdf
5. Entwurf einer Verordnung über die Errichtung
einer europäischen Wertpapieraufsichtsbehörde
Der Verordnungsentwurf vom 29. September 2010
unter Berücksichtigung der ersten Lesung im Europaparlament
ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st13/
st13785.en10.pdf
6. Entwurf einer Änderungsrichtlinie betreffend
die Prospekt- sowie die Transparenzrichtlinie
Recht
Der Richtlinienentwurf vom 29. September 2010 ist
unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/pe00/
pe00029.en10.pdf
7. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu
Leerverkäufen und CDS-Transaktionen
Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission vom 15. September
2010 ist unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/
short_selling/20100915_proposal_en.pdf
Dem Entwurf war eine Konsultation der EU-Kommission
vorausgegangen, an der sich auch der BAI beteiligt hat
und über die im Rahmen des Newsletters berichtet wurde.
Zum Richtlinienentwurf hat die EU-Kommission zudem
einen FAQ und ein Impact Assessment veröffentlicht, die
unter den nachfolgenden Links abrufbar sind:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?referen
ce=MEMO/10/409&format=HTML&aged=0&language=E
N&guiLanguage=en
http://ec.europa.eu/internal_market/securities/docs/
short_selling/20100915_impact_assessment_en.pdf
8. Richtlinienvorschlag der EU-Kommission zu Derivategeschäften
und Marktinfrastruktur
Der Richtlinienentwurf der EU-Kommission ist unter nachfolgendem
Link abrufbar:
http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/
docs/derivatives/20100915_proposal_en.pdf
Auch zu diesem Entwurf hatte die EU-Kommission zuvor
eine Konsultation durchgeführt, über die die Geschäftsstelle
im letzten Newsletters berichtet hat.
Zum Richtlinienentwurf hat die EU-Kommission ebenfalls
15
einen FAQ und ein Impact Assessment veröffentlicht, die
unter den nachfolgenden Links abrufbar sind:
http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference
=MEMO/10/410&format=HTML&aged=0&language=EN&
guiLanguage=en
http://ec.europa.eu/internal_market/financial-markets/
docs/derivatives/20100915_impact_assessment_en.pdf
9. Kompromissvorschlag der EU-Ratspräsident-
schaft zum Entwurf einer Verordnung zur Errich-
tung des European Systemic Risk Board
Der Kompromissvorschlag vom 6. September 2010 ist
unter nachfolgendem Link abrufbar:
http://register.consilium.europa.eu/pdf/en/10/st12/
st12815-re01.en10.pdf
10. CEIOPS-FAQ zu QIS 5
Am 1. Oktober 2010 hat CEIOPS den FAQ zur Auswir-
kungsstudie QIS 5 aktualisiert. Dieser FAQ ist unter
nachfolgendem Link abrufbar:
https://www.ceiops.eu/fileadmin/tx_dam/files/con-
sultations/QIS/QIS5/20101001-CEIOPS-Q-and-A-docu-
ment.pdf
Recht
Kontaktdaten:
Bundesverband Alternative Investments e.V.
Frank Dornseifer
Geschäftsführer Recht und Policy
Poppelsdorfer Allee 106
53115 Bonn
Deutschland
Tel.: +49-(0)228-96987-0
Fax: +49-(0)228-96987-90
Email: dornseifer@bvai.de
16
cONvERTIBLE BONdS: ALphA huNTING vIA ucITS III
ATTRAcTIvE ASSET cLASS
Since the dark days of Autumn 2008, when convertible
bonds (CB) were at the epicentre of financial deleverage,
the popularity of the CB asset class has broadened and
deepened significantly – with an estimated 150% growth
in capital invested in the product. This had been driven by
long only demand from an institutional and retail base.
In this extremely uncertain financial climate, the convexity
of returns of the asset class is intuitively and understandably
very appealing as an alternative to both bonds and equities
for pension funds, insurance companies and individuals alike.
When one considers that with the dislocations of 2008 and
2009 aside, convertibles currently enjoy the most attractive
valuations on a relative value basis since 1999, it is clear to
see why the steady flow of pension money into convertibles
continues. Indeed the current market shares similarities
with the market in the 1990s when the hedge funds
and prop desks played more of a periphery role compared
with the institutional long only players that dominated the
purchase of new issuance at the time. In those days the alpha
injected by ‘cheap’ issuance helped meet the needs of
Figure 1: Convertible Market Evolution
Source: BCM & Partners
von David Barker
Alexander Dress
BCM & PARTNERS, Baader Bank
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
David Barker
BCM & PARTNERS
Alexander Dress
Baader Bank
all market participants – the dedicated CB funds enjoyed
an excellent risk/ reward ratio, equity accounts could buy
deep-in-the-money CBs to effectively enjoy a free put option
on their holdings, fixed income accounts could buy
out-of-the-money CBs to own free equity call options embedded
in bonds with attractive yields. Meanwhile the arbitrage
accounts were able to ‘extract cheap volatility’ by
hedging different profile CBs.
The inflow of traditional institutional money into convertibles
is really not surprising when one looks at the longterm
equity-like returns with significantly lower volatility.
Even taking into account the sharp draw-downs seen in
both 2004 and 2008 the long-term standard deviation of
returns is still only 70% of that of the S&P 500.
Convertible Bonds - Source of Renewable Alpha
The ‘cheapness’ or relative value attraction in converti-
bles generates alpha for investors since the expected
return is significantly greater than the risk free rate
(mathematically taking into account the full spectrum
of outcomes for credit, equities and interest rates). As
existing convertibles approach the end of their life (eg
maturity, put, call or conversion) they approach fair
17
Figure 2: Sharpe Ratio Analysis 1989 – 2010
Source: BofA ML, BCM & Partners
value by definition. However this diminishing alpha in
the market is continually renewed by attractive new is-
suance. It is highly likely that for the foreseeable future
new issuance convertibles will continue to come to the
market on enticing terms for investors. Many companies
will be forced to re-finance debt over the coming years
(peaking in 2013 in the US and 2014 in Europe) and par-
ticularly for lesser credit companies, convertibles often
represent the most attractive (or sometimes sole) vehi-
cle for financing. For higher grade companies the effec-
tive equity issuance at a premium can be very attractive,
particularly when high volatility increases the premium
attainable. It is interesting to note that the credit qua-
lity of European convertible issuers has been tending
towards lower credit ratings and thus becoming more
similar to the US convertible market where high yield
issuance is more prevalent.
Meanwhile the competition to win mandates for new
issuance at underwriting banks is a fraction of what it
was. The risk appetite amongst prop desks and market
makers is very low and had been further reduced by re-
gulation this year. Gone are the days of beauty parades
where investment banks fight to win expensive man-
dates to boost league table status. Convertible deals are
priced to go. Essentially, if the investors don’t find the
terms appealing the deal doesn’t come to market. This
ensures that new alpha is continually pumped into the
system.
Figure 3 shows the historical levels of global convertible issuance.
The 2010 number is historically very low although
this was largely caused by the market’s focus on European
sovereign debt uncertainties in May and June when nearly
all issuance was suspended. July and August were typically
slow. September has already seen global issuance in line
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
Figure 3: Convertible Bond Issuance
Source: Deutsche Bank, BCM & Partners
with or above long term averages. Indeed September 2010
enjoyed record monthly convertible issuance for the Asia
Pacific region of $6.8 billion. This trend is likely to continue.
The level of issuance in Convertibles in 2010 is down to
levels not seen since 2005, when volatility was extremely
low and the incentive for issuing was heavily dampened.
At the time straight debt and equity issuance was more
efficient. It is highly likely that issuance accelerates in the
4Q 2010 and into 2011 as market volatility is underpinned
by global financial uncertainty. The bottoming out of the
rate cycle would also be a catalyst for a sharp increase in
convertible issuance, with companies seduced by convertibles’
low coupons. The issuance is positive for the longterm
health of the market to meet the demand of the newera
convertible buyers.
Another noteworthy, ongoing source of alpha in the convertible
market is less quantifiable. There has been a very
healthy trend over recent years to reduce the ‘prospectus
risk’for convertible holders. This mainly comes in the form
of takeover and dividend protection. Most new issues
these days have well defined change of control protection
whereby if an issuer is involved in a merger or acquisition
the convertible terms are improved for the investor
either with an improvement in conversion terms or a premium
redemption payment. This can provide windfall profits
for holders, the possibility of which is generally not reflected
in technical valuations. Similarly, dividend protection helps
investors by fully passing on special dividends or even any
dividend growth to convertible holders. This gives significant
extra value compared to standard equity options.
18
Equity options in convertible bonds have another hidden
value (alpha) in that issuing companies are not necessarily
efficient in terms of the options they issue. All convertible
models assume the worst case scenario for investors in
terms of when a CB will be called for example. In practice
issuers have many other factors – tax, political, timing is-
sues – that determine the actions related to any issuance.
Any course of action that is sub-optimal from a purely fi-
nancial standpoint (very common) benefits the holder and
represents further hidden optionality.
Convertible Arbitrage - ‘Yesterday’s Trade’?
The leveraged ‘convertible arbitrage’ strategy effectively
became stigmatised during the 2008 crisis and despite
being the best performing hedge fund sector in 2009,
it remains very much out of favour. However this lack of
investment provides opportunity since the strategy now
is significantly less crowded, has stable reduced leverage
and can take advantage of the less technically efficient tra-
ding of the diversified investor base.
As mentioned in this article, the market now has many
similarities to the market in the 1990s in terms of lower
leverage, diversity of investors of prevalence institutional
long-only holders. The big difference between then and
now is liquidity. In 1998 there was a sell-off by hedge funds
generally caused by the fallout from the LTCM collapse.
Many CB arbitrage accounts were forced sellers – however
the downward pressure on valuations was relatively short-
lived. The market makers and prop desks jumped onto the
opportunity to buy attractive CBs and the drawdown was
strictly limited in terms of time and magnitude. The risk ap-
petite of bank proprietary trading desks has been dwind-
ling since 2008 and this is now culminating in regulatory-
enforced closures/ spin-offs. Similarly the risk exposure of
bank trading desks is a fraction of what is used to be. This
is exacerbated in times of market stress by management
insisting on reduced inventory at short notice just when
the ‘liquidity providers of last resort’ are most needed to
stabilise prices. This may sound ominous, but to a shrewd
trader with a sound strategy and well-managed liquidity it
provides a huge opportunity.
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
Reduced Risk of Convertible Price Dislocation
It should also be noted that while short-term moves are
exaggerated, the chances of a repeat of dislocation similar
to that of 2008 are minimal. This is because the full spec-
trum of investors that did their homework on convertibles
in 2008/09, the vast majority of which missed the enor-
mous rebound in 2009, are ready to act if that opportunity
gets close to recurring.
There was also a sharp drawdown in convertibles in
2004/2005 for a very different reason. At the time vola-
tility in financial markets fell steadily with the VIX index
bottoming out below 10% in 2005. The convertible ar-
bitrage strategy, being naturally long volatility, suffered
and hedge funds saw huge redemptions at a time when
the vast majority of other hedge fund strategies were
making stellar returns. Because the market was so hea-
vily dominated by the hedge fund investor, this sell-off
caused contagion and a pricing dislocation as ‘being first
to the door’ became more important than valuations. At
the time, approximately 75% of the market held converts
on a leveraged basis – typically around 4 times. We are
not expecting market volatility to collapse in the short
or medium term, but in such an event which is invariably
coupled with steadily rising equity prices, the convertible
market would not suffer in the same way as 2004/2005.
Roughly 30% of the CB market is in arbitrage hands and
this is on a leverage of little over 2 times. The majority of
holders are now long only, who would benefit enormously
from steadily rising equity prices and the loss from redu-
ced implied volatilities would be significantly outweighed
by the equity and convexity benefits (as equities rally the
effective net percentage equity exposure increases).
UCITS III – Meeting Today’s Investor Needs
UCITS III seems to be the obvious vehicle for the new
incarnation of ‘convertible arbitrage’ which in fact is cer-
tainly not strictly an arbitrage – more an alpha extraction
exercise. Lower than historical leverage is consistent with
meeting the liquidity demands of the structure. The regu-
latory framework gives investors greater confidence and
ensures they are more willing to withstand market turbu-
lence. The level of leverage allowed within the UCITS III
19
framework is often underestimated. Exposure is limited
on either a net leverage or VaR basis. In the case of deep-
in-the- money convertibles for example where a synthetic
put option is created by fully hedging a CB long position
with an equity short (CFD or equity swap in UCITS) the
actual VaR (or net position) can be negligible. It should be
noted that in falling markets, when leverage is most dan-
gerous, these positions are nearly always profitable and
so the forced sale at low prices is less of an issue. A bigger
constraint is often the level of leverage provided by a
prime broker for such a position. The high leverage that
is avoided within the UCITS III structure is that of long
credit on margin which can cause particular problems in
falling markets as margin calls are made.
Sajid Ramzan, of BCM & Partners in London, highlights an
innovative strategy to take advantage of the convertible
valuations and trading inefficiencies prevalent in today’s
market whilst diversifying away from the esoteric liquidity
and co-investor risk in the convertible market. ‘The cur-
rent conditions in the convertible market present huge
absolute return opportunities for experienced traders.
Technical valuations, lack of prop desk and market-ma-
king competition, attractive deal flow and a diversified
but sometimes skittish investor base causes anomalies
with much greater frequency than a few years ago.’ As
well as employing the standard array of CB hedging tech-
niques, Sajid advocates the replication of the convexity
of convertible returns using a combination of high yield
and investment grade bonds selected on a fundamental
basis along with listed and OTC equity options (hedged
with equity where appropriate).
The benefits of this differentiating strategy are multi-
faceted:
1. Selection of straight bonds allows sector and compa-
ny diversification away from limited choice in the CB
market to create a more balanced portfolio.
2. High Yield is fundamentally attractive currently, pri-
cing in depression-like default rates.
3. High Yield and Investment Grade Bond markets en-
joy a relatively stable, fundamentally-driven investor
base (currently) that importantly has different driving
factors to that of the CB market.
Convertible Bonds: Alpha Hunting via UCITS III
Attractive Asset Class
4. Liquidity is diversified away from the CB market.
5. In falling markets listed and OTC options rally in im-
plied volatility terms whereas CB implied volatilities
can often fall in such cases (as in May 2010).
6. The flexibility to switch between CBs and options/
bonds in choppy markets provides significant trading
opportunities.
‘In today’s world the convertible fund manager’s priorities
are significantly more complicated than pre-Lehman crisis.
In addition to identifying and extracting technical value
efficiently, the focus on liquidity, co-investor risk and vola-
tility of returns needs to be more intense than ever before.
A transparent, trading-based UCITS III fund managed on
this basis attracts much investor interest.’
Kontakt:
Baader Bank AG
Schillerstr. 30-40
D-60313 Frankfurt
Telefon: +49 (069) 13 881 180
Telefax: +49 (069) 13 881 189
Email: investmentsolutions@baaderbank.de
20
WALd – EINE ANLAGE, IN dIE MAN GuTEN GEWISSENS INvESTIEREN dARF
Die weltweite Wirtschaftskrise, die enormen Turbulenzen
an den Finanzmärkten und die Auswirkungen auf den
Arbeitsmarkt haben das Interesse an traditionellen Wer-
ten wieder aufleben lassen. Nachhaltigkeit ist plötzlich
ein zentrales Thema. Anleger suchen nach möglichst ri-
sikoarmen, alternativen Investments, mit greifbaren Sub-
stanzwerten. Eine interessante Anlageform ist vor diesem
Hintergund Wald.
von David Rückel
Ernst G. Wittmann
Wells Germany GmbH, SwissProFund AG
Wald ist nicht nur nachhaltig, sondern liefert eine Anlagealternative,
die historisch geringe Korrelation zu traditionellen
Anlagen vorweisen kann. Durch das biologische
Wachstum der Bäume - ca. 5-6 Prozent im Jahr bei einem
Kiefernforst in den Südstaaten der USA - können Waldmanager
den Kauf und Verkauf von Holz, sowie Waldflächen
der jeweiligen Marksituation optimal anpassen.
Wald – wenn er von Experten professionell gemanagt
wird – wächst über Generationen hinweg – und das weitgehend
unabhängig von Börsencrashs und Konjunkturschwankungen.
Damit hat die Anlageklasse Wald bzw. der
Rohstoff Holz gerade in der derzeitigen Finanzkrise stetig
an Interesse gewonnen. Holz ist ein äußerst vielseitig nutzbarer
und beständig nachwachsender Sachwert, dessen
enorme Einsatzmöglichkeiten vielen Investoren bisher gar
nicht bewusst sind. Denn Holz kann als Bau- und Konstruktionsmaterial
aber auch in weiteren verschiedenen Industriezweigen
eingesetzt werden: von der Möbel-, Papier-,
Kosmetik- und Sportartikelindustrie über die Lebensmittelbranche
bis hin zu Reinigungs- und Medizinprodukten.
Zudem ist Holz ein CO2-neutraler Energieträger.
Laut einer UN-Studie wird sich die Nachfrage nach Holz
bis 2050 verdoppeln. In den vergangenen 20 Jahren hat
der NCREIF Timberland Index um 11,48 Prozent jährlich
zugelegt. Nach einer aktuellen Studie des Hamburger
Weltwirtschaftsinstituts (HWWI) und der Berenberg Bank
David Rückel
Wells Germany GmbH
Wald - eine Anlage, in die man guten Gewissens investieren darf
Ernst G. Wittmann
SwissProFund AG
ist bei Waldinvestments auch künftig ein deutlicher Renditeanstieg
zu erwarten. Als Hauptgrund für die positive Entwicklung
der „grünen Anlage“ Holz nennen die Forscher
den stetigen Klimawandel und vor allem auch die immer
knapper werdenden fossilen Brennstoffe.
Wald ist vor allem in Zeiten von Währungs- und Wirtschaftskrisen
ein unkomplizierter Inflationshedge. Daher
ist nachvollziehbar, dass Wald als Anlageform begehrt
ist. Direkte Investments in Wald erfordern jedoch einen
sehr hohen Kapitaleinsatz. Interessanter sind somit Beteiligungen
an Wald über professionell gemanagte Waldfonds.
Diese zeigen auch oder gerade in Krisenzeiten eine
erstaunliche Stabilität. In Nordamerika hat sich Wald in
den vergangenen Jahrzehnten zu einem wesentlichen
Bestandteil zahlreicher erfolgreich gemanagter Vermögen
auch institutioneller Anleger, insbesondere der äußerst
erfolgreichen amerikanischen Universitätsstiftungen, entwickelt.
Stiftungsfonds und andere institutionelle Anleger sehen
die niedrige Korrelation dieser Anlageklasse zu traditionellen
Investments als wichtiges Kriterium Wald mit in ihr
Portfolio zu nehmen. In den vergangenen drei Jahren wurde
jedoch die Anlageklasse Wald in den USA durch den
sehr stark leidenden Hausbaumarkt hinterfragt. Die Zahl
21
der neu errichteten Privathäuser hat sich von ihrem Allzeit-
hoch von 2 Millionen in 2005 auf etwas mehr als 500.000 in
2009 reduziert (Graphik 1). Dadurch sank nahezu parallel
Graphik: 1, Quelle: Holzpreise - Timber Mart South, 2010
der Bedarf von Sägerundholz und Pressholz in den USA.
Interessanterweise liegt die Korrelation zu dem Preis von
Schnittholz jedoch nur bei der Hälfte.
Der Preis von Stangenholz und Sägerundholz ist zwischen
2005 und 2008 ähnlich gefallen, konnte aber 2009 schon
wieder eine erste Erholung verbuchen (Graphik 2). Zusätzlich
lässt sich bei Faserholzprodukten in diesen Jahren eine
relative Preisstabilität bzw. sogar eine leichte Preissteigerung
beobachten. Diese Entwicklung ist ein Ergebnis der
global steigenden Nachfrage für Papierprodukte. Daraus
folgt: Waldmanager können durch bedachte Forstwirtschaft
mit zeitlich optimiertem Einschlag die Erträge maximieren.
Das biologische Wachstum bietet die Möglichkeit
in Zeiten fallender Preise für Holzprodukte, den Einschlag
zu reduzieren. Die Bäume wachsen in dieser Zeit stetig und
der Wald gewinnt weiterhin an Wert. Diese Flexibilität ist al-
Graphik: 2, Quelle: Holzpreise - Timber Mart South, 2010
Wald - eine Anlage, in die man guten Gewissens investieren darf
lerdings nur für großflächigen Waldbesitz möglich, zu dem
weder eigene Papiermühlen noch Sägewerke gehören.
Graphik: 3, Quelle: NCREIF Timberland Index Q1 1995
to Q4 2009
Diese Dynamik lässt sich ähnlich in der Entwicklung
der historischen US-Waldrenditen wiederfinden.
Graphik: 4, Quelle: RISI “Major U.S. Timberland Transactions,
1995-Present,” June 2010
Der NCREIF Timberland Index konnte über die letzten
20 Jahre eine Durchschnittsrendite von 11.48 Prozent
vorweisen. Allerdings muss unterschieden werden,
welcher Teil dieser Rendite über den jährlichen Ertrag
dargestellt wird und welchen Anteil die Wertsteigerung
22
der Waldflächen einnimmt. Anhand von Graphik 3 ist zu
erkennen, dass der operative Überschuss (EBITDDA) in
den letzten 15 Jahren positiv blieb. Durch geringe Fix-
kosten und die bereits erwähnte Flexibilität, konnten
Forstmanager das Ergebnis, auch bei fallenden Preisen,
im Durchschnitt stabil halten. Gleichzeitig sind in den
Jahren 2001 und 2009 - in denen der Markt niedrigere
Holzpreise vorgeschrieben hat - Wertminderungen des
Waldbesitzes vorzufinden. Es sind auch genau diese
Phasen, in denen Waldmanager den Verkauf von Wald-
flächen in den USA vermeiden. Graphik 4 zeigt, dass
in solchen Jahren weniger der Preis, jedoch mehr die
Anzahl der veräußerten Flächen zurück ging. Auch in
diesen Jahren wuchs der Wald stetig weiter und konn-
te zusätzliche Masse generieren, die zu einem späteren
Zeitpunkt eingeschlagen werden kann.
Kontakt:
Dipl.-Kfm. Ernst G. Wittmann
Leiter des Multi-Family Office `SwissProFund AG`
David Rückel
Immobilienökonom (IREBS)
Geschäftsführer - Wells Germany GmbH
Wells Germany GmbH
Karlstraße 35
"Karlshöfe"
80333 München
Telefon: +49 (0) 89 20602 9980
Email: david.rueckel@wellsgermany.com
Web: www.wellsgermany.com
Wald - eine Anlage, in die man guten Gewissens investieren darf
23
dIE (INvESTMENT-)STEuERLIchE BEhANdLuNG AuSLäNdISchER REITS
I. Einführung
von Lasse Holleschek
Dr. Joachim Kayser
PwC Alternative Investment Group
Ausländische Real Estate Investment Trusts ("REITs") fielen
bis zum Inkrafttreten des Investmentmodernisierungsgesetzes
am 1. 1. 2004 unter das Auslandinvestment-Gesetz
("AuslInvG") und wurden mangels Offenlegung steuerlicher
Daten als „schwarze Fonds” qualifiziert. Dies hatte
eine Pauschalbesteuerung nach § 18 Abs. 3 AuslInvG zur
Folge. Mit der Einführung des InvStG wurde diese Diskriminierung
beendet. Zwar fielen viele ausländische REITs
aufgrund des damals geltenden materiellen Fondsbegriffs
grundsätzlich in den Anwendungsbereich des InvStG und
hätten demnach bei fehlender Veröffentlichung der Besteuerungsgrundlagen
gemäß § 5 InvStG der Pauschalbesteuerung
nach § 6 InvStG unterliegen müssen. Jedoch hat
das Bundesministerium für Finanzen ("BMF") ausländische
REIT, vor dem Hintergrund der bereits damals geplanten
Einführung eines deutschen REIT-Regimes vom Anwendungsbereich
des InvStG ausgeschlossen (Rz.6, 2. Spiegelstrich,
BMF, Schreiben v. 2. 6. 2005 - S 1980, BStBl 2005 I S.
728). Konsequenz war, dass Anteile an ausländischen REITs
grundsätzlich als Aktien einzuordnen und Dividenden hieraus
steuerprivilegiert waren.
Das Inkrafttreten des REIT-Gesetzes ("REITG") zum 1. 1. 2007
hat für ausländische REITs steuerlich zu einem Paradigmenwechsel
geführt.
Seither unterliegen Dividenden aus ausländischen REITs
der vollen Besteuerung sofern die im REITG genannten
Voraussetzungen erfüllt sind. Ausländische REITs werden
gemäß § 19 Abs. 5 REITG definiert als Körperschaften, Personenvereinigungen
und Vermögensmassen
• deren Bruttovermögen zu mehr als zwei Dritteln aus
unbeweglichem Vermögen besteht,
Lasse Holleschek
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
Dr. Joachim Kayser
• deren Bruttoerträge zu mehr als zwei Dritteln aus der
Vermietung und Verpachtung und der Veräußerung
von unbeweglichem Vermögen stammen,
• die in ihrem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht
unterliegen,
• deren Anteile im Rahmen eines geregelten Marktes
gehandelt werden und
• deren aus Immobilien stammenden Ausschüttungen
an ihre Anleger nicht mit einer der deutschen Körperschaftsteuer
vergleichbaren ausländischen Steuer in
ihrem Sitzstaat vorbelastet sind.
Diese steuerlichen Folgen wurden durch § 2 Abs. 2 S. 1
InvStG in das Investmentsteuerrecht übernommen. Somit
ist auch für indirekte Anlagen in ausländische REITs
über Investmentvermögen die Anwendung des § 3 Nr. 40
Einkommensteuergesetz ("EStG") und § 8b des Körperschaftsteuergesetz
("KStG") durch Verweis auf § 19 REITG
ausgeschlossen.
Damit unterliegen die Ausschüttungen aus ausländischen
REITs, die indirekt über ein Investmentvermögen gehalten
werden, bei Privatanlegern der Abgeltungsteuer und bei
betrieblichen Anlegern dem individuellen vollen Steuersatz.
Eine teilweise Anwendung der § 3 Nr. EStG bzw. §
24
8b KStG auf den bereits steuerlich vorbelasteten Teil der
Ausschüttungen, wie dies aufgrund des mit dem Jahres-
steuergesetz 2009 neu eingeführten §19 a REITG bei der
Direktanlage ermöglicht wurde, ist innerhalb des Anwen-
dungsbereiches des InvStG nicht vorgesehen. Dort blei-
ben REIT Dividenden somit immer voll steuerpflichtig.
II. Neudefinition der Investmentaufsicht durch das
BaFin-Schreiben zum InvG vom 22.12.2008
Nach der Definition des REITG dürfen ausländische REITs
keiner Investmentaufsicht unterliegen. Dieses Merkmal
dient der Abgrenzung zu Immobilienfonds. Sofern die
weiteren Voraussetzungen für ausländische Investmentanteile
nach dem InvG erfüllt sind, wird der Begriff der Investmentaufsicht
zu einem zentralen Abgrenzungskriterium
zwischen einem ausländischen REIT mit der Folge der
Anwendung des REITG und einem (Immobilien-) Fonds der
unter die Regelungen des InvG bzw. des InvStG fällt.
Die BaFin hat den Begriff der Investmentaufsicht in ihrem
"Rundschreiben 14/2008 (WA) zum Anwendungsbereich
des Investmentgesetzes nach § 1 Satz 1 Nr. 3 InvG" neu
definiert. Durch Ihr Schreiben "Investmentsteuergesetz
(InvStG), Zweifels- und Auslegungsfragen" vom 18. August
2009 hat das Bundesministerium für Finanzen ("BMF") die
Maßgeblichkeit dieser Definition für die Anwendung des
Investmentsteuerrechts bestätigt. Nach der Definition
der BaFin weist eine ausländische Investmentaufsicht folgende
Merkmale auf:
"Eine Aufsicht über Vermögen zur gemeinschaftlichen
Kapitalanlage (Investmentaufsicht) ist eine staatliche Aufsicht,
die gerade (auch) dem Schutz der Investmentanleger
dienen soll. Eine Investmentaufsicht i.S.d. § 2 Abs. 9
InvG liegt nicht vor, wenn aufsichtsrechtliches Handeln nur
der Integrität und Funktionsfähigkeit des Marktes oder der
Überprüfung steuerlicher Voraussetzungen dienen soll.
Erst recht fehlt es an einer Investmentaufsicht im Sinne
dieser Vorschrift, wenn ausländische Vermögen lediglich
einer Registrierungspflicht im Sitzstaat unterliegen. Eine
Investmentaufsicht i.S.d. § 2 Abs. 9 InvG ist dagegen beispielsweise
dann anzunehmen, wenn vor der Auflegung
die Bonität der Investmentgesellschaft, die Zuverlässigkeit
und die fachliche Eignung der leitenden Personen sowie
nach der Auflegung die Beachtung der Vorgaben aus dem
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
Gesetz oder den Vertragsbedingungen, der Satzung, den
Anlagebedingungen oder vergleichbaren Bestimmungen
zur Strukturierung des Portfolios (z.B. Anlagegrenzen) kontrolliert
werden."
Durch diese Neudefinition, die lediglich beispielhaft die
Voraussetzungen aufzählt, bei deren Vorliegen eine ausländische
Investmentaufsicht anzunehmen ist, scheinen
zunächst viele ausländische REITs von dem Anwendungsbereich
des InvStG erfasst zu werden. In nahezu allen bekannten
REIT-Jurisdiktionen wird für die Managementgesellschaft
eines REIT eine ausreichende Kapitalausstattung
verlangt und die leitenden Personen werden einer Eignungs-
und Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen.
Vor diesem Hintergrund scheinen viele internationale
REITs, die in Ihrer Jurisdiktion einen REIT-Status besitzen,
in Deutschland nicht als REIT nach dem REITG, sondern als
ausländisches Investmentvermögen i.S.d. InvStG zu qualifizieren.
Dies ist steuerlich deshalb bedeutsam, da sie als
"intransparenter Fonds" nach § 6 InvStG einer nachteiligen
Pauschalbesteuerung unterliegen, sofern Sie nicht ihre
Besteuerungsgrundlagen nach § 5 InvStG veröffentlichen.
Dies dürfte bei nahezu allen ausländischen REITs der Fall
sein, da sie von ihrer potentiellen Qualifikation als "Fonds"
i.S.d. deutschen Investmentsteuerrechts entweder keine
Kenntnis haben oder sich nicht auf den deutschen Anleger
fokussieren und daher keine entsprechenden Besteuerungsgrundlagen
veröffentlichen.
So kann beispielsweise eine in Frankreich gelistete luxemburgische
SICAF (société d'investissement à capital fixe)
zu einem französischen REIT ("SIIC") optieren. Aus französischer
Sicht handelt es sich dann um einen REIT. Da
die luxemburger SICAF in Ihrem Sitzstaat allerdings einer
Investmentaufsicht durch die CSSF (Commission de
Surveillance du Secteur Financier) unterliegt, könnte die
Gesellschaft aus deutscher Perspektive insoweit nicht als
ausländischer REIT, sondern als unter das InvStG fallender
Investmentfonds eingestuft werden.
Bei der Bestimmung, ob ein ausländischer REIT im Einzelfall
einer Investmentaufsicht im Sinne des genannten Ba-
Fin-Schreibens unterliegt, ist jedoch auch zu untersuchen,
inwieweit die aufsichtsrechtliche Kontrolle des Portfolios
des REIT's im Hinblick auf bestimmte Anlagegrenzen oder
Mindestquoten ausschließlich der Überprüfung steuer-
25
licher Voraussetzungen dient. In diesem Fall wäre nach
der Definition der BaFin eine Investmentaufsicht zu ver-
neinen. Da der REIT-Status in nahezu allen Jurisdiktionen
eine bestimmte Portfoliozusammensetzung im Hinblick
auf die Anlage in immobile Vermögensgegenstände oder
davon abgeleitete Anlageformen wie Hypothekenkredite,
etc. erfordert, um das steuerliche Privileg einer Steuerbe-
freiung auf REIT-Ebene zu erhalten, muss geprüft werden,
ob diese Regelungen darüber hinaus auch dem Anleger-
schutz dienen. Insbesondere im asiatischen Raum, wo der
REIT häufig in der Form eines Investmentfonds ähnlichen
Vehikels ausgestaltet ist, findet sich regelmäßig sogar ein
ausdrücklicher Hinweis in den einschlägigen Gesetzen
und Vorschriften, dass diese Regelungen auch dem Anle-
gerschutz dienen. Wo ein derartiger Hinweis jedoch fehlt,
ist die Abgrenzung zwischen einem "reinen Steuerregime"
und Vorschriften, die zumindest auch dem Schutz der An-
leger dienen, nicht so einfach zu bestimmen. Da dem An-
leger - wenn überhaupt - nur die einschlägigen Gesetzes-
und Regelungstexte vorliegen und meist keine weiteren
Unterlagen wie Gesetzesentwürfe, Informationen über
das parlamentarische Verfahren usw., ist eine historische
oder teleologische Auslegung dieser Vorschriften nur
schwer möglich. Es bleibt somit die reine Wortlaut- und
systematische Auslegung. Diese ist bei in fremder Sprache
verfassten Texten und bei teilweise erheblichen Unter-
schieden in dem systematischen Aufbau der gesetzlichen
Regelungen häufig komplex. Eine Orientierung sollte ein
Vergleich - ähnlich einem Rechtstypenvergleich zur steu-
erlichen Einordnung internationaler Gesellschaftstypen -
mit den typischen Merkmalen eines deutschen REIT nach
dem deutschen REITG und den investmentrechtlichen Vor-
schriften des InvG über Immobilienfonds bieten. Demnach
kann es für ein reines Steuerregime sprechen, wenn die
entsprechenden Vorschriften in den allgemeinen Steuer-
gesetzen einer Jurisdiktion geregelt sind und ein Verstoß
gegen bestimmte Anlagegrenzen lediglich den Wegfall
des steuerlichen Vorteils zur Folge hat. Andererseits indi-
zieren weitere Sanktionen wie Buß- oder Strafgelder einen
darüber hinaus gehenden und somit auch einen mög-
lichen anlegerschützenden Charakter dieser Vorschriften
ebenso wie deren Kontrolle durch die Aufsichtsbehörde.
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
III. Weitere Begriffsmerkmale eines ausländischen
Investmentvermögens gemäß des BaFin-Schreibens
vom 22.12.2008
Wenn man anhand der oben genannten Kriterien zu dem
Ergebnis gekommen ist, dass der ausländische REIT einer
Investmentaufsicht unterliegt, müssen zur steuerlichen
Einordnung noch weitere Begriffsmerkmale eines ausländischen
Investmentvermögens gemäß des BaFin-Schreibens
vom 22.12.2008 geprüft werden.
Insbesondere die Aussagen bezüglich bestimmter Anlagegrenzen
sind dabei für ausländische REITs von Bedeutung.
Gemäß Ziffer I 1. d) dieses Schreibens kommt es für die EinordnungalsausländischesInvestmentvermögengrundsätzlich
zwar nicht auf bestimmte Anlagegrenzen an. Für Publikumsfonds
- als solche sind ausländische REITs aufgrund des
engen Spezialfondsbegriffs der BaFin zu klassifizieren - gilt
dies jedoch unter anderem nicht für Investitionen in Unternehmensbeteiligungen
i.S.d. § 2 Abs. 4 Nr. 9 InvG. Demnach
kann ein Vermögen, bei dem es sich um einen Publikumsfonds
handelt, nur dann als ausländisches Investmentvermögen
qualifiziert werden, wenn für dieses Vermögen mit §
90h Abs. 5 Satz 1 InvG vergleichbare Anlagegrenzen gelten.
Diese Vorschrift beschränkt die Beteiligungen an Unternehmen,
die nicht zum Handel an einer Börse zugelassen oder
in einen organisierten Markt einbezogen sind, auf 20 Prozent
des Wertes des Sondervermögens.
Ausländische REITs investieren in aller Regel nicht nur
direkt in Immobilien, sondern gerade auch bei grenzüberschreitenden
Investitionen indirekt über (Immobilienholding-)
Gesellschaften. Eine Immobiliengesellschaft im
Sinne des § 2 Abs. 4 Nr. 6 InvG und somit keine Unternehmensbeteiligung
nach § 2 Abs. 4 Nr.9 InvG liegt nach Ansicht
der BaFin nur dann vor, wenn gemäß deren Satzung
oder Gesellschaftsvertrag auf den Geschäftszweck einer
Immobilien-Gesellschaft beschränkt ist. Folglich handelt es
sich nicht um eine Immobiliengesellschaft im Sinne der Nr.
4, für die die genannte 20 Prozent-Grenze des § 90h Abs.
5 Satz 1 InvG nicht gilt, sondern vielmehr um eine - in der
Regel - nicht zum Handel an einer Börse zugelassene oder
in einen organisierten Markt einbezogenene Gesellschaft,
wenn die Satzung oder der Gesellschaftvertrag der von
dem ausländische REIT genutzten (Immobilienholding-)Gesellschaften
keine derartige Beschränkung enthält. Gerade
bei ausländischen REITs, deren Immobilieninvestitionen zu
26
einem Großteil über derartige Holdingstrukturen erfolgen,
muss somit geprüft werden, ob der ausländischen REIT im
Hinblick auf die indirekte Anlage in Immobilien über (Im-
mobilienholding-)Gesellschaften bestimmten Grenzen un-
terliegt, um eine steuerlich zutreffende Einschätzung des
ausländischen REIT treffen zu können. Zur Einordnung als
ausländisches Investmentvermögen muss zudem geprüft
werden, ob der Geschäftszweck dieser (Immobilienhol-
ding-)Gesellschaften per Satzung oder Gesellschaftvertrag
ausdrücklich auf den einer Immobilien-Gesellschaften be-
schränkt ist. Sofern dies praktisch nicht möglich oder der
Aufwand hierfür unverhältnismäßig erscheint, muss steuer-
konservativ wohl von einem "intransparenten (Ziel)Fonds"
mit der Folge einer Pauschalbesteuerung nach § 6 InvStG
ausgegangen werden. Insbesondere für reine REIT-Fonds
oder sonstige Fonds, die in erheblichem Umfang in aus-
ländischen REITs investiert sind, kann es lohnend sein, die
Satzungen beziehungsweise Gesellschaftsverträge des aus-
ländischen REITs beziehungsweise der entsprechenden (Im-
mobilienholding-)Gesellschaften zu prüfen oder von darauf
spezialisierten Beratungsgesellschaften prüfen zu lassen.
Der steuerliche Vorteil der sich zwischen einer Pauschalbe-
steuerung gemäß § 6 InvStG - volle Steuerpflicht von min-
destens 6 Prozent des letzten im Kalenderjahr festgesetz-
ten Rücknahmepreises bzw. Kurswertes des ausländischen
REITs - und einer möglichen 95 prozentigen Steuerfreiheit
für ausländische REIT-Dividenden nach § 8b KStG ergibt, ist
erheblich. Daher sollten insbesondere institutionelle und
betriebliche Investoren darauf achten, ob der Fonds, in den
sie investieren bzw. investieren möchten, eine derartige
Steuer"optimierung" bietet.
IV. Die Vermögens- und Ertragsanforderungen des §
19 Abs. 5 REITG
Sofern man nach Prüfung der oben genannten Kriterien
zu dem Ergebnis gelangt ist, dass der ausländische REIT
nicht in den Anwendungsbereich des InvStG fällt, müssen
zur steuerlichen Einordnung die Voraussetzungen des § 19
Abs. 5 REITG überprüft werden:
• das Bruttovermögen des REIT besteht zu mehr als
zwei Dritteln aus unbeweglichem Vermögen,
• die Bruttoerträge des REIT stammen zu mehr als zwei
Dritteln aus der Vermietung und Verpachtung und
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
der Veräußerung von unbeweglichem Vermögen,
• der REIT unterliegt in seinem Sitzstaat keiner Investmentaufsicht,
• die REIT-Anteile werden im Rahmen eines geregelten
Marktes gehandelt und
• die aus Immobilien stammenden Ausschüttungen
des REIT an ihre Anleger sind nicht mit einer der
deutschen Körperschaftsteuer vergleichbaren ausländischen
Steuer in ihrem Sitzstaat vorbelastet.
Sind sämtliche dieser Kriterien erfüllt, so sind die Ausschüttungen
eines ausländischen REIT für betriebliche Anleger
voll steuerpflichtig und die Vorteile des § 3 Nr. 40 EStG und §
8b KStG finden gemäß § 19 Abs. 3 REITG keine Anwendung.
Die partielle Anwendung dieser Vorschriften auf einen bestimmten
bereits steuerlich vorbelasteten Teil der Ausschüttungen
des REIT gemäß § 19a REITG ist im Fall einer indirekten
Anlage über Fonds nicht möglich. Im Hinblick auf die
drei letztgenannten Kriterien (Investmentaufsicht, Börsennotierung
und steuerliche Vorbelastung) erscheint es wohl
ausreichend, sich zunächst Kenntnis über die jeweiligen
Rahmenbedingungen in den einzelnen Jurisdiktionen eines
ausländischen REIT zu verschaffen und anschließend gegebenenfalls
von seinem Berater auf möglicheVeränderungen
in den jeweiligen Jurisdiktionen im Hinblick auf die steuerlichen
und aufsichtsrechtlichen Rahmenbedingungen
der ausländischen REITs informieren zu lassen. Bezüglich
der erforderlichen Ertrags- und Vermögenszusammensetzung
ist unseres Erachtens jedoch stets zu einer jährlichen
Überprüfung zu raten. Ohne die genaue Bestimmung der
jährlichen Ertrags- und Vermögenszusammenstellung des
ausländischen REITs ist eine korrekte steuerliche Behandlung
nicht möglich. Im Zweifel muss aus steuerkonservativer
Sicht daher davon ausgegangen werden, dass die in §
19 Abs. 5 REITG geforderten Vorgaben erfüllt sind und die
Ausschüttungen des ausländischen REITs gemäß § 19 Abs.
3 REITS somit voll steuerpflichtig sind. Unsere Erfahrung hat
jedoch gezeigt, dass die geforderten 2/3 Ertrags- und Vermögensgrenzen
von zahlreichen ausländischen REITs nicht
eingehalten werden. Dies kann etwa wegen einer Kapitalerhöhung
und somit einer erhöhten Cashquote, der Tatsache
dass es sich um einen in Wertpapiere investierenden Mortgage-REIT
handelt oder weiteren individuellen Umständen
der Fall sein. Sofern der ausländische REIT somit nicht
von dem Anwendungsbereich des REITG erfasst ist, richtet
27
sich seine steuerliche Behandlung nach den allgemein für
ausländische Gesellschaften geltenden Vorschriften. Da
ausländische REITs meist in der Rechtsform einer Kapital-
gesellschaft oder einem vergleichbaren Rechtstyp ausge-
staltet sind, können insbesondere betriebliche Anleger von
der (teilweise) Steuerbefreiung gemäß § 3 Nr. 40 EStG bezie-
hungsweise § 8b KStG profitieren. Eine jährliche Prüfung der
Ertrags- und Vermögenszusammenstellung durch eine da-
rauf spezialisierte Beratungsgesellschaft, die über entspre-
chend aktualisierte Datenbanken verfügt, ist daher ratsam.
V. Fazit
Die steuerliche Einordnung einer ausländischen REIT-Gesellschaft
ist durch die Einführung des deutschen REITG
und den jüngsten Stellungnahmen der BaFin zum Anwendungsbereich
erheblich komplexer geworden. Ohne eine
fundierte Kenntnis der einschlägigen Regelungen des
REITG und des InvStG sowie entsprechender BaFin-Schreiben
ist dies kaum möglich. Die korrekte steuerliche Einordnung
dieser Gesellschaften und der damit verbundene
Aufwand können sich jedoch insbesondere für Fonds und
deren (betriebliche) Anleger lohnen, die zu einem Großteil
in ausländische REITs investieren. Je nach Umfang des Investments
ist der finanzielle Vorteil zwischen einer vollen
Steuerpflicht oder gar einer Pauschalbesteuerung nach §
6 InvStG einerseits und der (teilweisen) Steuerbefreiung
nach § 3 Nr. 40 EStG und § 8b KStG andererseits erheblich.
Kontakt:
Dr. Joachim Kayser (Rechtsanwalt)
Leiter PwC Alternative Investment Group
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mail: joachim.kayser@de.pwc.com
Telefon: +49 (0) 69 9585-6758
Lasse Holleschek (Rechtsanwalt)
PwC Alternative Investment Group
PricewaterhouseCoopers AG
Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Mail: lasse.holleschek@de.pwc.com
Telefon: +49 (0) 69 9585-6905
Die (investment-)steuerliche Behandlung ausländischer REITs
28
WERE ‘cLuB dEALS’ IN pRIvATE EquITy REALLy A GOOd IdEA?
Bernd Kreuter 1
HEC School of Management
One of the features of the 2004-2007 LBO wave have
been well-publicized buyouts of very large corporations
by syndicates of PE firms, called ‘Club Deals’. (add table
with examples of largest deals, their buyers and current
status – get from VE). In a typical Club Deal, 3-4 of the
world’s leading PE Firms joined forces (in terms of capi-
tal and skills) to acquire targets of values that had not
been seen since the RJR Nabisco deal by KKR in 1989.
The formation of these clubs was justified by the PE
Firms with the rationale that it made it possible to have
access to a presently unexploited pool of target compa-
nies, i.e. those of the mega-deal size category.
The proliferation of ‘Mega’ Club Deals triggered a bizarre
public policy debate in which PE Firms were accused of
‘collusion’, as forming the clubs would limit competition for
possible targets and thus deprive the existing sharehol-
ders from additional gains through otherwise even-larger
takeover premia. At some point, even US antitrust authori-
ties looked into the issue.
More justified concerns have been made by the commu-
nity of Limited Partners (LP). They saw Club Deals with
some concern: Most LPs tried to diversify their PE portfolio
through allocations to a number of GPs – and this effect
was removed if now several of these GPs pooled their ca-
pital in a joint deal. In addition, many LPs appreciated the
short and fast decision making processes in Private Equity,
1 Oliver Gottschalg is Assistant Professor at the HEC
School of Management in Paris, Co-Director of the
HEC-INSEAD Buyout Research Program and Head of
Research bei Peracs Ltd. Dr. Bernd Kreuter is Head of
Alternatives at Feri Institutional Advisors GmbH in Bad
Homburg, Deutschland. The authors can be contacted
at gottschalg@hec.fr. Further information is available at
www.buyoutresearch.org.
von Oliver Gottschalg
Were ‘Club Deals’ in Private Equity really a Good Idea?
Oliver Gottschalg
Bernd Kreuter
especially when compared to the governance of publicly
traded corporations. There were worries that Club Deals
brought more parties to the table and hence lead to lon-
ger and more complex decision making processes. It was
easy to imagine conflicts between the different PE Firms
about how to manage a joint investment, especially as
many of the protagonists of these firms were well-known
for their strong leadership skills – not to say Ego. The fact
that participating funds in a Club Deal were often at diffe-
rent stages of their life and had hence conflicting interests
regarding the investment horizon and optimal exit time
made those conflicts even more likely to occur.
While the credit crunch basically shut down the Mega Club
Deals activity, PE Firms still find themselves with a number
of Club Deals in their portfolio and many investors ask
themselves the question“what future performance should
one expect from them”? It is clearly impossible to given an
accurate answer at this point. However, a look at the histo-
ric performance of Club Deals enables us to see whether
and under what circumstances Club Deals have been suc-
cessful in the past. Few people are aware of the fact that
Club Deals are not a new phenomenon. The first joint deals
happened when LBO activity first rose on importance (list
2-3 of the first joint deals). Looking at over 10.000 US LBOs
made between 1980 and 2000, we compared deals made
by a single PE Firm to ‘Club Deals’ with respect to their suc-
29
cess rate, i.e. the likelihood of a successful exit (IPO or Trade
Sale) within 5 years after the acquisition.
Figure 1: Club Deal Advantage by Industry
Our results clearly reveal the advantage of Club Deals.
Overall, these are 30% more likely to have a successful exit
within 5 years than solo-investor LBOs (p
Figure 4: Club Deal Advantage by Year of Investment
success rate fail to benefit from Club Deals. It seems as if
the best PE Firms are better of making deals alone and
without the watered-down decision making processes
that take place when less sophisticated investors are also
sitting at the table.
In a last step, we analyzed the impact of making club deals
on the performance of the investing PE funds. In general,
fund performance is correlated with exit success rates, but
the relationship is not perfect. Surprisingly, we observe
that having a higher proportion of club deals in a fund
does not increase the fund’s performance – despite the
higher ration of successful exits. In other words, equity in-
vestors do not benefit from the club deal effect. This may
be an indicator of coordination problems around the exit
decision between the different funds. For example some
funds may be pushing for a pre-mature exit (due to pres-
sures related to the funds’ life-cycle), so that the exits are
less profitable for the PE firms.
In summary, we find that club deals are good for the ac-
quired businesses as they increase the likelihood of a
Figure 5: Club Deal Advantage by Year of Investment
successful exit. However, these advantage does not apply
to all deal types and in particularly not to the very large
transactions. It is also noteworthy that club deals do not
increase fund IRR, which may be an indicator of coordi-
nation problems between the investing funds.
Contact:
Were ‘Club Deals’ in Private Equity really a Good Idea?
Oliver Gottschalg
Assistant Professor of Strategy and Business Policy
HEC School of Management, Paris
78351 Jouy-en-Josas, France
Tel.: +33 67 00 17 66 4
gottschalg@hec.fr
31
hEdGE-FONdS IM STEuERREchT dER uSA
Die USA sind mit weitem Abstand der weltweit bedeu-
tendste Markt sowohl für Hedge-Fonds-Anleger als auch
Hedge-Fonds-Manager. Gleichwohl ermangelte es bislang
im deutschsprachigen Raum einer näheren Untersuchung
der auf Hedge-Fonds in den Vereinigten Staaten anwend-
baren steuerlichen Regeln.
von Dr. Björn Enders
Hiesige steuerliche Berater eines an einem Outbound-
Investment interessierten Mandanten sind daher bislang
entweder auf die im (öffentlich nicht zugänglichen) Verkaufsprospekt
enthaltenen kryptischen Erläuterungen
zur US-Besteuerung des potentiellen Hedge-Fonds-Engagements
ihres Mandanten angewiesen oder schätzen
sich im Rahmen einer internationalen Sozietät glücklich,
einen US-Kollegen zu spezifischen Fragestellungen im
US-Steuerrecht bei der Strukturierung der Outbound-Kapitalanlage
konsultieren zu können. Das tiefere Verständnis
der US-Regeln bleibt hingegen in beiden Fällen wegen
der Komplexität und der oft schier unüberschaubar anmutenden
Normenflut des US-Steuerrechts regelmäßig auf
der Strecke. Wissenschaftlich lässt sich fragen, ob die bei
Hedge-Fonds einschlägigen Regeln des US-Steuerrechts
mit den deutschen vergleichbar und inwieweit gegebenenfalls
Rückschlüsse de lege lata bzw. de lege ferenda
möglich sind. Auch standortpolitisch ist die Gesamtsteuerbelastung
des Hedge-Fonds-Investments bzw. des
Hedge-Fonds-Managers von maßgeblicher Bedeutung.
Der Tarifvergleich betrifft hierbei die weniger schwierig ermittelbaren
Variablen der Gesamtrechnung, während der
Vergleich der Bemessungsgrundlagen bekanntermaßen
weitaus komplexer ist.
Hier setzt die in Kürze als Buch erscheinende Untersuchung
„Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA – Eine
branchenspezifische Untersuchung vergleichend zum
deutschen Recht“ an. Ziel des Buches ist, einem mit dem
deutschen Steuer- und Investmentrecht grundsätzlich
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
vertrauten Leser einen vertieften Einblick in die spezielle
US-amerikanische steuerrechtliche Situation der Anleger
sowie der Portfoliomanager eines Hedge-Fonds zu geben.
Eingehend werden insbesondere die anwendbaren steuerlichen
Regeln im chronologischen Ablauf einer Kapitalanlage
in US-Hedge-Fonds sowie die typischen Besteuerungsfragen
hinsichtlich des disquotalen Gewinnanteils
(carried interest) und der aufgeschobenen Besteuerung
von Verwaltungsentgelten (im Wege der deferred compensation)
der Portfoliomanager erläutert.
Einige grundlegende Ergebnisse der Untersuchung sollen
nachfolgend zusammengefasst werden.
Tarifbelastung der Kapitalanlage in Hedge-Fonds in
den USA
Die US-amerikanische Ertragsteuerbelastung einer Kapitalanlage
in Hedge-Fonds beträgt (auf Bundesebene) bei
Privatpersonen und nicht steuerbefreiten Körperschaften
im Spitzensteuersatz grundsätzlich 35 % (§§ 1 und 11
des Internal Revenue Code of 1986, kurz: IRC), wenn die
Erträge dem sog. „regulären Einkommen“ (ordinary income)
zuzuordnen sind. Als reguläres Einkommen sind
auch sog. „kurzfristige Vermögensveräußerungsgewinne“
(short-term capital gains) zu versteuern. Je nach Anlagestrategie
des Hedge-Fonds können die dem Anleger zu-
32
echenbaren Erträge allerdings auch als sog. „langfristige
Vermögensveräußerungsgewinne“ (long-term capital
gains) zu qualifizieren sein, die von natürlichen Personen
(auch als Gesellschafter einer Personengesellschaft, die
ihrerseits die Beteiligung am Hedge-Fonds hält) mit le-
diglich 15 % zu versteuern sind (§ 1(h) IRC). Bei Körper-
schaften gilt kein reduzierter Tarif bei langfristigen Vermö-
gensveräußerungsgewinnen, so dass deren Erträge aus
einer Hedge-Fonds-Kapitalanlage stets als „regulären Ein-
kommen“ zu versteuern sind. Grundvoraussetzung eines
Vermögensveräußerungsgeschäfts ist das Vorliegen eines
„Vermögensguts“ (capital asset i.S.v. § 1221(a) IRC). Da ein
Hedge-Fonds regelmäßig als „Wertpapierhändler“ (trader
in securities) – nicht hingegen als „Wertpapierdienstlei-
ster“ (dealer in securities) – einzustufen ist, sind die Ver-
mögensgegenstände des Finanzportfolios eines Hedge-
Fonds als Vermögensgüter einzustufen. Voraussetzung
eines langfristigen Vermögensveräußerungsgewinns ist
eine Haltedauer des Vermögensguts (d.h. der den Erträgen
jeweils zugrunde liegenden Portfolioposition) von mehr
als einem Jahr (§ 1222(3) IRC). Darüber hinaus werden qua-
lifizierte Dividenden (qualified dividends), d.h. Dividenden
US-amerikanischer und bestimmter ausländischer Kapital-
gesellschaften, wie langfristige Vermögensveräußerungs-
gewinne (dividends taxed as net capital gain) begünstigt
zu 15 % auf Anteilseigner-Ebene versteuert.
Diese Tarife gelten nach derzeitigem Recht (wegen des
Auslaufens einer zeitlich beschränkten Tarifreduzierung
unter der Regierung von George W. Bush) allerdings nur
noch für 2010 und werden ab dem Jahr 2011 auf die alten
Werte i.H.v. 39,6 % bzw. 20 % ansteigen, wenn nicht der
Gesetzgeber eine Verlängerung beschließt. Die diesbezügliche
Diskussion ist derzeit im vollen Gange und Präsident
Obama lässt erkennen, dass er jedenfalls für Einkommen
ab 250.000 USD die alten (höheren) Tarife angewendet
wissen will. Was letztlich beschlossen wird, bleibt abzuwarten.
Erhebliche Bedeutung hat der reduzierte Tarif für langfristige
Vermögensveräußerungsgewinne im Private-Equity-Kontext.
Da Hedge-Fonds-Strategien hingegen typischerweise
eher eine hohe „Portfolioumschlagsfrequenz“
aufweisen, wird die einjährige Haltedauer überwiegend
eher nicht erfüllt. Letztlich hängt der Anteil der langfristigen
Vermögensveräußerungsgewinne vor allem von
der konkret verfolgten Investmentstrategie eines Hedge-
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
Fonds ab. Daneben sind auch Dach-Hedge-Fonds zu nennen,
die die Beteiligung am jeweiligen Zielfonds typischerweise
länger als ein Jahr halten.
Zu den vorgenannten Ertragsteuern auf Bundesebene
kommen meist Ertragsteuern des jeweiligen Bundesstaats
(bis zu ca. 10 %; jedoch insb. in Florida und Texas null %)
sowie ggf. der Kommune (insb. in New York City ca. 3,5 %)
hinzu. Die Bemessungsgrundlagen auf allen drei Ebenen
unterscheiden sich meist nur geringfügig, so dass die maximale
Ertragsteuerbelastung der Hedge-Fonds-Kapitalanlage
in den USA derzeit zwischen 15 % und bis zu ca.
47 % betragen kann: Während der kumulierte Spitzensteuersatz
in New York City 47,6 % beträgt (einschließlich Bund,
Bundesstaat und Stadt), fallen in Städten wie Dallas und
Miami nur die Bundessteuern an (max. 35 %).
US-Tarifbelastung des disquotalen Gewinnanteils („carried
interest“) eines Hedge-Fonds-Portfoliomanagers
Das Vorstehende gilt auch für den disquotalen Gewinnanteil
(„carried interest“ bzw. „incentive profits allocation“)
der Portfoliomanager. Mit anderen Worten: Nach gegenwärtigem
US-Recht kann der gesamte disquotale Gewinnanteil
(ein Gewinnanteil, der von der Beteiligung des
Bezugsberechtigten am Gesellschaftskapital abweicht)
als Anteil an den zurechenbaren Einkommensbestandteilen
i.S.v. § 704(a), (b)(2) IRC (partner’s distributive share
of income, gain, loss, deduction, or credit) – und nicht
als Entgelt – bezogen werden. Dies gilt unbeschadet der
Tatsache, dass der Gewinnanteil wirtschaftlich betrachtet
für Dienstleistungen gegenüber dem Hedge-Fonds bezogen
wird. Aufgrund der qualifikationsidentischen Zurechnung
von Einkommensbestandteilen werden dem
Portfoliomanager demnach auf Fondsebene erzielte Zinsen,
Dividenden und Vermögensveräußerungsgewinne
(capital gains) als solche zugerechnet (pass-through treatment).
Soweit der Fonds langfristige Vermögensveräußerungsgewinne
(long-term capital gains) erzielt oder qualifizierte
Dividenden bezieht, kann der Portfoliomanager
den oben geschilderten begünstigten Tarif i.H.v. 15 % in
Anspruch nehmen. Bereits vor einigen Jahren wurde ein
Gesetzesvorschlag diskutiert, nach dem ein § 710 IRC eingefügt
werden sollte. Die Gesetzesinitiative scheiterte bisher
jedoch in mehreren Anläufen und es bleibt weiterhin
abzuwarten, wie sich die Regierung Obama dazu verhält.
§ 710 IRC-Entwurf sieht eine pauschale Umqualifizierung
33
hinsichtlich des disquotalen Gewinnanteils vor. Beabsich-
tigt ist, das Durchreichen begünstigter Einkommensbe-
standteile (d.h. langfristiger Vermögensveräußerungsge-
winne und qualifizierter Dividenden) zu unterbinden. Der
disquotale Gewinnanteil wäre nach dieser Norm stets in
vollem Umfang als reguläres Einkommen und damit zum
regulären Tarif (mit bis zu 35 %) zu versteuern.
Tarifbelastung der Kapitalanlage in Hedge-Fonds in
Deutschland
In Deutschland beträgt die Ertragsteuerbelastung einer
Hedge-Fonds-Kapitalanlage unter Anwendung des Pauschaltarifs
für Einkünfte aus Kapitalvermögen 26,37 %
(einschl. SolZ, zzgl. etwaiger Kirchensteuer), wenn sich
die Investmentanteile im Privatvermögen befinden. Bei
Anteilen im Betriebsvermögen gilt zwar der progressive
Einkommensteuertarif mit einem Spitzensteuersatz von
47,47 % (einschl. SolZ, zzgl. etwaiger Kirchensteuer), jedoch
beträgt die effektive ESt/SolZ-Tarifbelastung max.
28,48 %, soweit den Erträgen aus Investmentanteilen insb.
Dividenden oder Gewinne aus der Veräußerung von Dividendenscheinen
oder Wertpapieren zugrunde liegen (Anwendung
des 60 %-igen Teileinkünfteverfahrens nach § 2
Abs. 2 InvStG i.V.m. § 3 Nr. 40 EStG). Die daneben zu zahlende
Gewerbesteuer wird (jedenfalls bei einem Hebesatz
von 400 %) über § 35 EStG voll angerechnet. Bei Körperschaften
besteht eine effektive Gesamtsteuerbelastung
von ca. 1,58 %, soweit den Erträgen aus Investmentanteilen
Wertpapierveräußerungsgewinne zugrunde liegen (§
2 Abs. 2 InvStG i.V.m. § 8b KStG, wonach effektiv lediglich
5 % der Erträge steuerpflichtig sind bei einer durchschnittlichen
Belastung mit KSt/SolZ und GewSt von ca. 30 %).
Den Erträgen zugrunde liegende Dividenden oder Gewinne
aus der Veräußerung von Dividendenscheinen sind
zwar quasi körperschaftsteuerfrei, jedoch (zu ca. 15 %)
voll gewerbesteuerpflichtig (BFH vom 3.3.2010, I R 109/08,
BFH/NV 2010, 1364). Bei alledem ist zu beachten, dass bei
institutionellen Investoren wie Kredit- und Finanzdienstleistungsinstituten,
Lebens- und Krankenversicherungen
sowie Pensionsfonds die Steuerbefreiungen des § 8b KStG
nicht anwendbar sind.
Besteuerung nach dem Transparenzprinzip
Wie unter dem Investmentsteuergesetz erfolgt auch in
den USA die Besteuerung von Erträgen eines Hedge-Fonds
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
grds. nach dem Transparenzprinzip. Dies wird jedoch nicht
über ein gesetzliches Spezialregime (wie im Fall des Investmentsteuergesetzes)
bewerkstelligt. Insbesondere haben
die Spezialvorschriften des US-Steuerrechts für „Investmentgesellschaften“
(§§ 851 bis 855 IRC) im Bereich der
Besteuerung der Kapitalanlage in Hedge-Fonds keine Relevanz.
Diese sind auf regulierte Investmentgesellschaften
im Sinne des Investment Company Act of 1940 anwendbar,
zu denen US-Hedge-Fonds nicht gehören, da sie von
Ausnahmeregelungen des Investment Company Act Gebrauch
machen. Somit ist auf Hedge-Fonds das allgemeine
US-Ertragsteuerrecht anwendbar.
Um eine transparente Besteuerung zu erreichen, werden
Hedge-Fonds in den USA vielmehr als Personengesellschaft
strukturiert. Mithin hat die Besteuerung der Personengesellschaften
im Hedge-Fonds-Kontext in den USA
eine zentrale Rolle (§§ 701 ff. IRC). Gesellschaftsrechtlich
werden regelmäßig limited partnerships („Kommanditgesellschaften“)
und limited liability companies verwendet,
die auch unter den steuerrechtlichen Optionsregeln
(„check-the-box“) standardmäßig als Personengesellschaft
behandelt werden.
Offshore-Fonds
Größere US-Hedge-Fonds verwenden internationale
Strukturen, die zumindest einen (beispielsweise auf den
Cayman Islands ansässigen) Offshore-Fonds umfassen.
Üblicherweise ist dies ein Zuführungsfonds (feeder fund),
der die Anlegergelder in den Hauptfonds (master fund)
investiert, oder ein Parallelfonds, der als „Zwillingsfonds“
die Investmentstrategie des Onshore-Fonds nachvollzieht.
Insbesondere US-amerikanische steuerbefreite Organisationen
(U.S. tax-exempt investors) verwenden den Offshore-
Fonds, um sog. „satzungsfremdes steuerpflichtiges Einkommen“
(unrelated business taxable income, § 512 IRC),
das mit 35 % in den USA zu versteuern wäre, zu vermeiden.
Voraussetzung ist hierbei, dass der Offshore-Fonds
vor steuerschädlichem „fremdfinanzierten Einkommen“
abschirmt, so dass diesbezüglich ein steuerlich intransparentes
Vehikel, das mithin aus US-Sicht als Körperschaft
einzustufen ist (sog. blocker corporation), verwendet wird.
Aufgrund der Abschirmwirkung beziehen die steuerbefreiten
US-Organisationen Dividenden. Dividenden wiederum
unterfallen nicht dem satzungsfremden steuerpflichtigen
Einkommen und können steuerfrei vereinnahmt wer-
34
den. Da der Offshore-Fonds in einer Steueroase ansässig
ist, fallen auf Ebene des Fonds auch keine Ertragsteuern
(auch nicht als Quellensteuern bei der Repatriierung der
Erträge) an. Ob die Erträge aber wirtschaftlich steuerfrei
vereinnahmt werden können, richtet sich danach, ob und
inwieweit der Offshore-Fonds seinerseits in den USA der
beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Diese ist vermeid-
bar, wenn bestimmte Freistellungsregelungen des interna-
tionalen US-Steuerrechts erfüllt werden. Von besonderer
praktischer Relevanz im Hedge-Fonds-Kontext ist hier die
Freistellung bei Handelstätigkeiten (trading safe harbor)
nach § 864 IRC und die Freistellung im Fall von „Portfolio-
zinsen“ (portfolio interest exception) gem. § 881 IRC. In der
Praxis kann oftmals auch die beschränkte US-Steuerpflicht
bei Dividenden vermieden werden. Unter bestimmten Vo-
raussetzungen können steuerbefreite Anleger die Erträge
somit wirtschaftlich unbesteuert vereinnahmen. Der US-
Finanzverwaltung ist die vorgenannte Gestaltung seit lan-
gem bekannt.
Zur zweiten Hauptgruppe von Anlegern, denen der intransparente
Offshore-Fonds für die Kapitalanlage offensteht,
gehören US-Steuerausländer, mithin auch institutionelle
und private deutsche Investoren. Für diese Investoren
kann gleichwohl nur im Einzelfall entschieden werden, ob
ein Investment über den Offshore-Fonds oder aber über
ein transparentes Fonds-Vehikel steuereffizienter ist. Sind
die Gesellschaftsanteile als ausländische Investmentanteile
i.S.d. § 2 Abs. 9 InvG einzustufen, ist das Investmentsteuergesetz
zwangsläufig anwendbar, so dass die Bekanntmachungspflichten
nach § 5 InvStG erfüllt werden
müssen, um die „Strafbesteuerung“ nach § 6 InvStG zu
vermeiden und DBA-Begünstigungen über § 4 InvStG
nutzen zu können. Liegen keine ausländischen Investmentanteile
vor, kommen DBA-Begünstigungen bei einem Investment
über den Offshore-Fonds nicht in Betracht, da
mit den einschlägigen Steueroasen keine deutschen DBA
bestehen. Vielmehr dürfte die Hinzurechnungsbesteuerung
nach §§ 7 ff. AStG meist zur Anwendung kommen.
Obwohl in der Steueroase keine Ertragsteuern anfallen, ist
in diesen Fällen eine wirtschaftliche Doppelbesteuerung
der nämlichen Erträge in den USA und in Deutschland nur
vermeidbar, soweit der Offshore-Fonds seinerseits in den
USA keiner beschränkten Steuerpflicht unterliegt. Hier
gelten die bereits oben erwähnten Freistellungsregeln des
internationalen US-Steuerrechts. Mithin kann auch ein Direktinvestment
in den transparenten Onshore-Fonds steu-
Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA
ereffizienter sein. Hierbei ist zusätzlich eine potentielle beschränkte
US-Erbschaftsteuerpflicht zu prüfen. Daneben
sind die US-Steuererklärungspflichten zu berücksichtigen.
Aktuell
Hedge-Fonds waren in den USA zuletzt im Dodd-Frank
Wall Street Reform and Consumer Protection Act von Juli
2010 Gegenstand gesetzgeberischen Handelns im aufsichtsrechtlichen
Bereich. Das auf Hedge-Fonds anwendbare
US-Steuerrecht wurde davon nicht betroffen.
Kontaktdaten:
Dr. Björn Enders
Rechtsanwalt / Dipl.-Finanzwirt (FH)
SZA Schilling, Zutt & Anschütz Rechtsanwalts AG
Taunusanlage 1, D-60329 Frankfurt am Main
T +49-69-976 960 1-301
F +49-69-976 960 1-302
M +49-151-18 20 30 27
E bjoern.enders@sza.de
35
BuchBESpREchuNG
An dieser Stelle im Newsletter möchten wir Ihnen interessan-
te Veröffentlichungen zum Thema „Alternative Investments“
vorstellen. Dies sind neben Büchern auch einzelne Artikel,
bzw. Auszüge aus akademischen Arbeiten, wie Habilita-
tions- und Promotionsschriften, bzw. herausragende Diplom-
Arbeiten. Wir würden es sehr begrüßen, wenn Sie auch aktiv
von der Möglichkeit Gebrauch machen. Bitte wenden Sie sich
diesbezüglich an die Geschäftsstelle unter 0228 969870 oder
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„Risikomanagement - Nachschlagen, verstehen
und erfolgreich umsetzen“
Wiesbaden, Gabler Verlag 2010, 310 S., ISBN 978-3-8349-
2082-9, € 34,95
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agement von Kreditinsti-
tuten, Kommunen und kom-
munalnahen Unternehmen.
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läuterung – ergänzt um zahl-
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Fokus steht ein gesamtheitliches Treasury-Management,
das alle Risiken, also Marktpreis-, Adress- und Liquidität-
srisiken, aber auch operationelle Risiken und Absatzrisik-
en gleichwertig berücksichtigt. Ein Navigator oder Kom-
pass, der Marktteilnehmer durch die spannende und
aufregende Welt des Risikomanagements führt.
Inhalt
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Risikomanagement in Kreditinstituten
• Management der Ausfallrisiken
Buchbesprechung
• Management der Marktpreisrisiken
• Management der Liquiditätsrisiken
• Management der operationellen Risiken
• Behavioral Finance: Psychologische Aspekte
des Risikomanagements
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Herausgeber
Roland Eller, Markus Heinrich, René Perrot und Markus
Reif sind anerkannte Experten der Finanzbranche und
als Trainer und Berater von Banken, Sparkassen, Fondgesellschaften,
Versicherungen, Kommunen, Stadtwerken
und mittelständischen Unternehmen, insbesondere in
den Themenbereichen Aufsichtsrecht, Derivate, Zins-,
Währungs- und Rohstoffmanagement sowie strukturierte
Kapitalmarktprodukte, tätig.
Mark Berman (Editor)
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Second Edition is the
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light of the Credit Crisis in
Europe, the US and Asia. Edited
by an internationally recognised
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guide to all aspects of what has become one of the most
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first edition, with expanded coverage and additional
36
BuchBESpREchuNG
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laws and rules and what they mean for the industry.
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• the coming US hedge fund rules
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Fund Managers
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Crisis in their analysis of:
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• the economics of the relationship
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In-depth and practitioner-focused, Hedge Funds and Prime
Brokers, Second Edition is the complete guide to the complexities
of the hedge fund-prime broker relationship.
Schwark/Zimmer
„Kapitalmarktrechts-Kommentar - Börsengesetz
mit Börsenzulassungsverordnung,
Verkaufsprospektgesetz mit Verkaufsprospektverordnung,Wertpapierhandelsgesetz,
Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz“
C.H. Beck, 4. Auflage 2010, rund 2100 S. in Leinen,
ISBN 978-3-406-57617-1, ca. € 150,00
Buchbesprechung
Zum Werk
Dieser eingeführte Kommentar
behandelt mit der Neuauflage
insgesamt fünf Gesetze. Er kommentiert
das Wertpapierhandelsgesetz
(WpHG), Börsengesetz
(BörsG), Wertpapierprospektgesetz
(WpPG), Verkaufsprospekt-
gesetz (VerkProspV) und das Wertpapiererwerbs- und
Übernahmegesetz (WpÜG) - mithin alle wesentlichen
Gesetze des Kapitalmaktrechts.
Zur Neuauflage
Das Kapitalmarktrecht ist seit der 3. Auflage des Kommentars
in vielen Bereichen umfassend geändert
worden. Die aktuelle Kommentierung berücksichtigt
alle Gesetzesänderungen und bietet dem Leser alle
wichtigen Informationen in nur einem Band. Berücksichtig
sind unter anderem:
• Neuordnung des Bankaufsichtsrechts mit den
dadurch verbundenen Änderungen des Kreditwesengesetzes
(KWG)
• Änderungen des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes,
des Wertpapiererwerbs- und Über
nahmegesetzes
gesetzes
sowie des Wertpapierhandels-
• Umsetzung von Basel II
• Anlegerschutzverbesserungsgesetz
• Neufassung des Börsengesetzes mit
BörsenzulassungsVO
• Verkaufsprospektgesetz (mit VermögensanlagenverkaufsprospektVO)gesetz
und Wertpapierprospekt-
• Umsetzungsgesetz zur EU-Prospektrichtlinie
• Umsetzung von Basel II
• Finanzmarktrichtlinie-Umsetzungsgesetz (FRUG)
• Transparenzrichtlinie-Umsetzungsgesetz (TUG)
Martin Jaron
„Noise Trading und Ineffizienzen am
Deutschen Aktienmarkt“
Bd. 26 der Reihe „Portfoliomanagement", Hrsg. Prof. Dr.
Lutz Johanning, Prof. Dr. Raimond Maurer, Prof. Dr. Markus
Rudolf, Uhlenbruch Verlag, Bad Soden, September 2010,
123 S., ISBN 978-933207-74-6, € 98,-
37
BuchBESpREchuNG
Aufgrund von Arbitragelimitati-
onen können wesentliche Wir-
kungsmechanismenin der The-
orie effizienter Märkte realiter
nicht oder nur eingeschränkt
greifen. Dass Märkte aus tra-
ditioneller Sicht als nicht effi-
zient zu bezeichnen sind, gilt
empirisch zunehmend als ge-
sichert. Die vorliegende Arbeit
knüpft an diesen Befund an und verfolgt das Ziel, neue
Evidenz für Noise Trading und mögliche Ineffizienzen am
deutschen Aktienmarkt zu geben. Die Gemeinsamkeit
der durchgeführten Studien liegt dabei in der theoreti-
schen Idee, dass Wertfaktoren preisrelevant sein können,
die nicht auf einem Risikobewertungskalkül, sondern auf
Präferenzen von Investoren beruhen, welche sich bspw.
in einem korrelierten Noise-Trading-Motiv äußern. Da es
weder in der Theorie noch in der Empirie eine einheitliche
Vorgehensweise zur Beantwortung der Frage nach der
Gültigkeit der EMH gibt, ist auch die vorliegende Arbeit auf
einzelne Modellierungsideen oder Ideen der Phänomen-
beschreibung angewiesen. So wird unter anderem auf ein
vereinfachtes Noise-Trader-Modell zurückgegriffen, um
Aufschluss über ein Abweichen von einem rein fundamen-
talbasierten Handeln der Marktakteure geben zu können.
Auf diese Weise lässt sich in einem ersten Schritt der Ein-
fluss von Indexumstellungen des HDAX auf die Charakte-
ristika der Renditedeterminanten von Aktien herausstellen.
Die Untersuchung ist dabei nicht zuletzt auch aufgrund
der im Vergleich zum US-amerikanischen Markt unter-
schiedlichen institutionellen Struktur des Kapitalmarktes in
Deutschland bedeutsam. Darauf aufbauend wird in Anleh-
nung an eine modifizierte Variante des zugrunde gelegten
Noise-Trader-Modells der Effekt des Noise Trading erstmals
für eine Gruppe der größten deutschen börsennotierten
Unternehmen mit dualer Aktionärsstruktur untersucht. Es
wird überprüft, ob korreliertes Noise Trading die Renditen
von Stamm- und Vorzugsaktien beeinflusst und ob die
Stimmrechtsprämie von Stammaktien systematisch von
der Wahrscheinlichkeit einer Unternehmensübernahme
sowie durch eine Indexzugehörigkeit bestimmt wird. Die
Indexzugehörigkeit greift dabei erneut das Motiv der nicht-
Buchbesprechung
cashflowbezogenen Präferenzen in Form der so genannten
Visibility-Hypothese auf. Ein möglicher Indexeffekt der
Stimmrechtsprämie kann dabei weiteren Aufschluss über
einen – entgegen der EMH – negativ geneigten Verlauf der
Nachfragekurven nach Aktien geben.
Björn Enders
„Hedge-Fonds im Steuerrecht der USA –
Eine branchenspezifische Untersuchung
vergleichend zum deutschen Recht“
Verlag Dr. Kovač, Hamburg 2010, 622 Seiten, ISBN 978-3-
8300-5343-9, € 148,00
Deutsche Hedge-Fonds unter-
fallen als „Sondervermögen mit
zusätzlichen Risiken“ zwingend
dem Investmentsteuergesetz.
Das Gleiche gilt für ausländische
Hedge-Fonds, deren Anteile als
„ausländische Investmentantei-
le“ im Sinne des § 2 Abs. 9 InvG
einzustufen sind. Während das
Investmentsteuergesetz als spezi-
algesetzliche Regelung einen steuerrechtlichen Sonderstatus
dieser Anlagevehikel vorsieht, werden Hedge-Fonds in den
USA, dem mit weitem Abstand weltweit bedeutendsten Markt
für Hedge-Fonds-Anleger und -Manager, als reguläre Gesell-
schaften besteuert. Der Verfasser erläutert eingehend die inso-
weit im US-Bundessteuerrecht maßgeblichen Regeln der Be-
steuerung der Personengesellschafter (§§ 701 ff. des Internal
Revenue Code) im chronologischen Ablauf einer Kapitalanla-
ge in Hedge-Fonds. Zum besseren Verständnis der speziellen
Fragestellungen werden vorab ausgewählte ertragsteuerliche
sowie die einschlägigen gesellschafts- und aufsichtsrechtli-
chen Grundlagen dargestellt. Hierbei konnten die im Dodd-
FrankWall Street Reform and Consumer Protection Act von Juli
2010 enthaltenen aufsichtsrechtlichen Regelungen nicht mehr
berücksichtigt werden (Rechtsstand ist Sommer 2009). Das auf
Hedge-Fonds anwendbare US-Steuerrecht wurde davon aber
nicht betroffen.
38
BuchBESpREchuNG
Neben der Besteuerung der Kapitalanleger des als Per-
sonengesellschaft strukturierten Onshore-Vehikels er-
läutert der Verfasser auch die Besteuerung des als Kör-
perschaft strukturierten Offshore-Hedge-Fonds-Vehikels.
Insbesondere US-amerikanische steuerbefreite Orga-
nisationen (wie z.B. Universitätsstiftungen) verwenden
eine steuerlich intransparente Offshore-Gesellschaft, um
sog. „satzungsfremdes steuerpflichtiges Einkommen“
(unrelated business taxable income) bei der Hedge-
Fonds-Kapitalanlage zu vermeiden. Daneben wird die
Offshore-Gesellschaft von den Initiatoren meist auch als
Anlagevehikel für ausländische Anleger vermarktet.
Schließlich wird die Besteuerung der dem Portfolioma-
nager zustehenden disquotalen Gewinnbeteiligung
(carried interest) am Onshore-Fonds sowie dessen nach-
gelagerter Vergütung (deferred compensation) des vom
Offshore-Fonds bezogenen Entgelts behandelt.
In einem gesonderten Kapitel werden grundsätzliche
Besteuerungsfragen unter dem Investmentsteuergesetz
thematisiert und mit den US-amerikanischen Regeln
verglichen. Hier wird vor allem die systematische Ver-
ortung des in beiden Rechtsordnungen angewandten
Transparenzprinzips behandelt. Eingehend wird ferner
die Problematik der Anwendbarkeit des Investmentsteu-
ergesetzes (und damit dessen drohender „Strafbesteue-
rung“) auf Anteile an einem US-Hedge-Fonds untersucht.
Schließlich werden die unter dem Investmentsteuerge-
setz geforderten Bekanntmachungspflichten untersucht
und mit den zuvor im US-Teil dargestellten Bekanntma-
chungspflichten in den USA verglichen.
Dirk Söhnholz, Sascha Rieken und Dieter G. Kaiser
„Asset Allocation, Risiko-Overlay und
Manager-Selektion“
Das Diversifikationsbuch, 2010, 222 Seiten gebunden,
ISBN 978-3-8349-2408-7, € 49,95
Die jüngste Finanzmarktkrise hat gezeigt, dass herkömmli-
che Diversifikationskonzepte nicht immer erwartungsgemäß
Buchbesprechung
funktionieren. In diesem Buch
entwickeln mit Dirk Söhnholz, Sa-
scha Rieken und Dieter Kaiser drei
Experten aus den Bereichen Asset
Allocation und Manager-Selektion
neue Ansätze für nachhaltige
Anlageerfolge. Während Diversi-
fikation üblicherweise als Long-
Only-Allokation zu wenigen An-
lageklassen erfolgt, wird hier das
Konzept der Diversifikation verallgemeinert und als eine breite
Investment-Strategie-Diversifikation anstatt nur eine Diversifi-
kationüberAnlageklassenaufgefasst.DabeiwerdenVerfahren
der Managerauswahl vorgestellt, die eine solche Strategie-Di-
versifikation ermöglichen. Soweit sinnvoll, werden auch passi-
ve Strategien berücksichtigt. Die Autoren zeigen, dass selbst
eine naive Strategie-Diversifikation langfristig hervorragende
Anlageergebnisse liefert. Insbesondere in Krisen schützen je-
doch weder eine breite Diversifikation noch eine diskretionäre
taktischeAllokationzuverlässigvorVerlusten.ZurAbsicherung
sind systematische Risiko-Managementkonzepte daher un-
verzichtbar. Es wird ferner gezeigt, dass solche Risiko-Overlay-
Konzepte auch für weniger liquide Anlageklassen erfolgreich
eingesetzt werden können, wodurch deren langfristig hohen
Renditepotentziale auch bei höherer Risikoaversion besser ge-
nutzt werden können. Die vorgeschlagenen Investmentkon-
zepte werden abschließend anhand eines Portfolios für einen
idealtypischen Investor konkretisiert.
Inhalt
• Diversifikation
• Bedeutung der Asset Allocation für den Portfolio-Ertrag
• Alternative Anlagestrategien
• Portfolio-Optimierung
• Moderne Asset Allocation-Ansätze
• Manager-Selektion
• Overlay-Strategien
• Ideal-Portfolio und Implementiertungsrestriktionen
Die Autoren
Dr. Dirk Söhnholz ist Managing Director der Feri Institutio-
nal Advisors GmbH und Partner der Feri Finance AG. Dr. Sa-
scha Rieken ist Leiter Quantitative Asset Allocation bei der
39
BuchBESpREchuNG
Feri Finance AG. Dr. Dieter Kaiser ist Director Investment
Management bei der Feri Institutional Advisors GmbH.
Dr. Hanno Berger/Dr. Kai-Uwe Steck/Dieter Lübbehüsen (Hrsg.)
„InvG – InvStG“
Verlag C.H.Beck, 2010, XXX, 2162 Seiten, in Leinen, ISBN:
978-3-406-58171-7, € 149,00
Die wirtschaftliche Bedeutung
von Investmentvermögen und
die Komplexität der rechtlichen
Rahmenbedingungen nehmen
stetig zu. Über 1,6 Bio. Euro aus
Deutschland werden derzeit in
ca. 7.600 Investmentfonds ver-
waltet. Private Altersvorsorge
und zunehmende Vermögen
lassen ein weiteres Wachstum
erwarten. Das Investmentrecht spielt daher in der lau-
fenden Beratungspraxis eine bedeutende Rolle und wird
durch die stetig erweiterten Anlagemöglichkeiten noch
erheblich an Relevanz gewinnen.
Investmentgesetz (InvG) und Investmentsteuergesetz
(InvStG) bestimmen den Rahmen für die private und be-
triebliche Vermögensanlage in in- und ausländische Invest-
mentvermögen. Der Kommentar behandelt die gesamten
aktuellen aufsichts- und steuerrechtlichen Regelungen.
Kommentiert werden die Vorschriften des Investmentge-
setzes (InvG) und des Investmentsteuergesetzes (InvStG).
Der Kommentar legt seine aufsichtsrechtlichen Schwer-
punkte auf die Themen OGAW-Fonds, Spezialfonds,
Hedgefonds, InvAG sowie auf Depotbank und KAG. Die
steuerrechtlichen Schwerpunkte liegen u.a. auf der Al-
tersvorsorge, den Dach- und Spezialfonds sowie auf dem
Verhältnis von InvStG zu DBA und AStG.
Berücksichtigt sind bereits das neue BMF-Schreiben zum
InvStG sowie die Neuregelungen durch das
Buchbesprechung
• InvestmentänderungsG
• UnternehmensteuerreformG 2008
• JStG 2008 und 2009
• MitarbeiterkapitalbeteiligungsG
• BilMoG
• Gesetz zur Änderung des Einlagensicherungs-
und AnlegerentschädigungsG
• BürgerentlastungsG Krankenversicherung
• ARUG
Das Werk wendet sich an Kapitalanlagegesellschaften,
Investmentaktiengesellschaften, ausländische Fonds-
gesellschaften, institutionelle Anleger, Asset Manager,
Prime Broker, Depotbanken, Versicherungen, Bankenver-
bände, Aufsichts- und Finanzbehörden, Rechtsanwälte,
Wirtschaftsprüfer und Steuerberater.
Weitere Informationen zu dem Titel finden Sie unter:
www.beck-shop.de/25383.
40
Sattelfest in alternativen Finanzanlagen:
Kompaktstudiengänge
■ Private Equity ■ Hedgefonds ■ Rohstoffe
Berater für Finanzanlagen sehen sich einer
zunehmend komplexen Anlagewelt gegenüber,
in die sie ihre Kunden begleiten sollen.
Das „klassische“ Angebot mit Anleihen,
Aktien, Zertifikaten und Derivaten ist schon
schwer überschaubar.
Trotz Finanzkrise werden aber auf dem
deutschen Markt ebenso Anlageformen aus
dem alternativen Finanz-Arsenal immer interessanter:
Private Equity, Hedgefonds und
Rohstoffe sind sinnvolle Ergänzungen im
Portfolio und werden nicht nur von vermögenden
Kunden öfter nachgefragt. Um die
Sicht auf diese Assetklassen zu verbreitern
und in der Beratung sattelfest zu werden,
sind Weiterbildungs-Studiengänge für Anlageund
Finanzberater, Vermögensverwalter,
Family Offices etc. unverzichtbar.
Die EBS Finanzakademie bietet neben den
Kompaktstudiengängen Private Equity und
Hedgefonds seit 2007 auch den sechstägigen
Kompaktstudiengang „Rohstoffe“ an. Das
Studienziel ist nicht, zu erlernen, wie man
alternative Fonds „macht“, sondern wie sie
funktionieren und gemanaged werden,
welche Rendite- und Risikovorteile sich aus
der Beimischung für die Kunden-Portfolios
ergeben und welche steuerlichen Implikationen
alternative Anlageprodukte haben.
KOMPAKTSTUDIUM
HEDGEFONDS
Studiendauer: 7 Tage inklusive der Zeiten
für das Erbringen der Prüfungsleistungen.
Erfolgreiche Absolventen tragen den Titel
Hedgefonds-Advisor (EBS/BAI).
KOMPAKTSTUDIUM
PRIVATE EQUITY
Studiendauer: 7 Tage inklusive der Zeiten
für das Erbringen der Prüfungsleistungen.
Erfolgreiche Absolventen tragen den Titel
Private Equity-Advisor (EBS/BAI).
KOMPAKTSTUDIUM
ROHSTOFFE
Studiendauer: 6,5 Tage inklusive der Zeiten
für das Erbringen der Prüfungsleistungen.
Erfolgreiche Absolventen tragen den Titel
Commodity-Advisor (EBS/BAI).
Mehr Informationen:
info@ebs-finanzakademie.de
www.ebs-finanzakademie.de
PFI Private Finance Institute / EBS Finanzakademie,
Hauptstraße 31, 65375 Oestrich-Winkel
Tel: (0 67 23) 88 88 0, Fax: (0 67 23) 88 88 11
Studienbeginn 13. Jahrgang:
16. Mai 2011
in Oestrich-Winkel
Studienbeginn 9. Jahrgang:
12. September 2011
in Oestrich-Winkel
Studienbeginn 7. Jahrgang:
14. November 2011
in Oestrich-Winkel
vERANSTALTuNGEN
FTD-Konferenz „Private Equity“
26. Oktober 2010
Villa Kennedy, Frankfurt
Nach dem Krisenjahr 2009 blickt die Beteiligungsbranche
wieder etwas positiver in die Zukunft. Auch wenn die gro-
ße Wende am Private-Equity-Markt noch nicht in Sicht ist,
erwarten Beobachter doch eine steigende Zahl von Fir-
menübernahmen. Die Finanzierung dafür gestaltet sich al-
lerdings schwierig, da Banken weiterhin zögerlich bei der
Kreditvergabe sind. Und auch viele Investoren verlangen
erst Renditen auf ihre bestehenden Einlagen, bevor sie
erneut investieren. Die Beteiligungsgesellschaften stehen
also unter Druck, ihre Portfoliofirmen mit Gewinn weiter-
zuverkaufen oder an den Kapitalmarkt zu bringen. Zudem
unterlagen viele Unternehmensbeteiligungen zuletzt auf-
grund der Fair-Value-Bewertung zyklischen Schwankun-
gen, die Private Equity als alternative Anlageklasse weni-
ger attraktiv machten.
Gerade deshalb gewinnen zur Zeit neue Geschäftsmodelle
und Kooperationsansätze an Bedeutung. So agieren etwa
Staatsfonds zunehmend als Investoren für Private-Equity-
Deals. Und die Beteiligungsgesellschaften streben nicht
mehr nur Mehrheitsübernahmen von Firmen an, sondern
begnügen sich auch mit dem Status als Minderheitsgesell-
schafter.
Die sechste FTD-Konferenz setzt sich mit diesen strate-
gisch wichtigen Entwicklungen auseinander und disku-
tiert sie gewohnt praxisnah auf Entscheiderebene.
Diskutieren Sie u.a. mit:
Hermann Dambach, Geschäftsführer, Oaktree
Thomas Kubr, CEO, Capital Dynamics
Wilken Freiherr von Hodenberg, Sprecher des Vorstands,
Deutsche Beteiligungs AG
Weitere Informationen und Anmeldemöglichkeiten finden
Sie unter: www.ftd.de/privateequity
15 % Rabatt für BAI-Mitglieder
Veranstaltungen
European Pension Funds Congress 2010
16. November 2010
Congress Center Messe Frankfurt, Frankfurt am Main
As in previous years, the European Federation for Retirement
Provision (EFRP), the leading voice on workplace
pensions in Europe, will host its fifth annual conference
in the context of the EURO FINANCE WEEK on Tuesday,
16 November 2010.
The European Pension Funds Congress will again be
one of the highlights of the EURO FINANCE WEEK and
will this year focus on the outcome of the Commission's
Green Paper on Pensions, the investment world for DC
pensions and the role of pension institutions as to financial
stability. In the context of the congress the EFRP will
present their response to the Green Paper and thus provide
a first update on the consultation process which
will end on 15 November 2010.
The keynote speeches will be delivered by Georg Fischer
and Karel Van Hulle (both European Commission),
among further speakers are Peter Lindblad (PRI Pensionsgaranti),
Crinu Andanut (Allianz-Tiriac Pensii Private
Bucharest), Withold Galinat (BASF SE), Guy Stern (Standard
Life Investments), Stacy Schaus (PIMCO California),
Patrick Darlap (CEIOPS) and Prof. Dr. Eduard Ponds (APG
All Pensions Group).
The conference attracts top level managers, experts
and decision makers from the European pension funds
industry as well as institutional investors, analysts and
representatives from the EFRP’s member associations.
Das Anmeldeformular und weitere Informationen
zum European Pension Funds Congress erhalten
Sie unter www.eurofinanceweek.com/pensions,
zur EURO FINANCE WEEK unter www.eurofinanceweek.com
sowie bei Gerlinde Beuttler, Telefon: 069
– 97176 -175, E-Mail: g.beuttler@malekigroup.com.
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Morning Star Investment Konferenz 2010
18.-19. November 2010
Radisson Blu Hotel, Frankfurt am Main
Die diesjährige Investment Konferenz findet bereits zum
fünften Mal statt und hat sich einen festen Platz erobert
in der deutschen Fondsbranche. Wir sind stolz darauf
und arbeiten wieder an einem anregenden Programm.
Wir widmen uns u.a. der Rolle der Modernen Portfolio
Theorie im Nachgang der Finanzkrise. Makroökonomi-
sche Einschätzungen renommierter Experten dürfen hier
natürlich nicht fehlen. Ein weiterer Themenschwerpunkt
ist die Popularität der Agrar- und Rohstoffmärkte, die
Anlass für eine kontroverse Diskussion bieten. Wir laden
Sie ein dabei zu sein, um sich mit einem anspruchsvollen
Publikum über „fondsbewegendes“ auszutauschen. Wir
freuen uns auf Sie!
Die Teilnahmegebühr für die Morningstar Investment
Konferenz am 18.11.2010 beträgt € 195 (zzgl. 19% MwSt.)
pro Person. Diese Gebühr beinhaltet die Teilnahme am
Morningstar Anwenderforum am 19.11.2010. Das Mor-
ningstar Anwenderforum kann auch separat für € 35
(zzgl. 19% MwSt.) gebucht werden.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.morningstar.de
Structured Products Europe
29. November 2010
Zürich
This year, Structured Products Europe moves to Zurich for
its 6th annual event. The new location will offer superb
networking opportunities with a local Swiss audience of
private banks, wealth managers, family offices and hedge
funds, as well as continuing to attract the pan-European
delegation that this event has previously enjoyed.
Assembling product distributors in the retail and institu-
tional space, Structured Products Europe offers critical in-
sight into the issues shaping the development and regula-
tion of the European structured products market.
Veranstaltungen
Programme highlights for Structured Products Europe will
include:
• The effect of regulatory changes on structured pro-
ducts in 2011
• Recent innovations in structured products for a chan-
ged European market landscape
• Pumping up your portfolio with ETFs
• Exploring alternative underlyings
• Delivering customer value and increasing investor
confidence
• Buy-side product management and due diligence
• Examining new developments in fund-based solu-
tions
• Structuring products in a high volatility, low interest
rate environment
• Private banking: opportunities for 2011
• Rebuilding investor confidence through risk disclosure
• Meeting legal and regulatory challenges for the struc-
tured products industry
Find further information at:
http://www.structuredproductseurope.com/index.html
20% Rabatt für BAI-Mitglieder
8. Deutsche Investorenkonferenz
30. März 2011
Villa Kennedy, Frankfurt am Main
Viele institutionelle Investoren haben die vergangenen
zwei Jahre genutzt, um die Struktur ihrer Anlageportfolios
gründlich zu überdenken. Vor dem Hintergrund deutlich
gestiegener Aktienkurse und von Bondmärkten, die von
extrem niedrigen Renditen bei Top-Anleihen und hoher
Volatilität bei schlechter bewerteten Bonds (Griechen-
land, Portugal, etc.) geprägt sind, geraten alternative In-
vestments ins Blickfeld – allen voran Private Equity. In den
Portfolios deutscher Institutioneller sind Private-Equity-
Investments im internationalen Vergleich immer noch
deutlich unterrepräsentiert.
Zuletzt haben jedoch zahlreiche Investoren mitgeteilt,
dass sie darüber nachdenken, in den nächsten Jahren
den Private-Equity-Anteil in ihrem Asset-Mix erhöhen zu
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wollen. Damit dies zu einem nachhaltigen Wachstum des
Private-Equity-Marktes führen kann, müssen die Private-
Equity-Fonds in den nächsten Jahren „liefern“. In einer
Zeit, in der die Unternehmensbewertungen schon wieder
recht teuer geworden sind und viele Private-Equity-Häu-
ser um wenige Deals konkurrieren, ist das alles andere als
trivial. Die nächsten Jahre werden für das Private-Equity-
Geschäft wegweisend werden – auch und vor allem im
deutschen Mittelstand.
Diskutieren Sie mit namhaften Branchenexperten, wie ins-
titutionelle Investoren und Private-Equity-Häuser in dieser
wegweisenden Marktsituation am besten handeln sollen.
Weitere Informationen erhalten Sie unter:
www.finance-events.de/dik
Für BAI-Mitglieder gewähren wir einen Rabatt von 50 Euro.
Zusätzlich sparen Sie 100 Euro bei einer Registrierung bis
31. Januar 2011.
BAI Alternative Investor Conference (AIC)
5. und 6. April 2011
Industrie- und Handelskammer (IHK),
Frankfurt am Main
Der BAI, als Verband und Vertreter der Alternativen Invest-
mentindustrie in Deutschland, möchte mit der AIC den
Teilnehmern die Möglichkeit des fachlichen Gedankenaus-
tausches bieten und darüber hinaus maßgeblich dazu bei-
tragen, dass das Thema Alternative Investments mit einem
besseren Verständnis von der Öffentlichkeit aufgenom-
men wird. Die Konferenz bietet den Teilnehmern eine her-
vorragende Möglichkeit, sich gedanklich auszutauschen
und sich über neue Trends der Branche zu informieren.
Für institutionelle Endinvestoren (Pensionskassen, Versor-
gungswerke, Versicherungen, Stiftungen etc.) besteht die
Möglichkeit, sich in einem exklusiven Seminar in geeigne-
ter Atmosphäre über Alternative Investmentmöglichkei-
ten zu informieren und Erfahrungen auszutauschen. Wei-
terhin sind zwei exklusive Dinner geplant.
Institutionelle Endinvestoren haben freien Eintritt!
Veranstaltungen
Mehr Informationen finden Sie in Kürze unter www.ai-
conference.com oder telefonisch über die Geschäftsstelle
des BAI unter 0228 969 87 0.
Rabatt für BAI-Mitglieder
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IMpRESSuM
haftungsausschluss
Die Informationen des BAI-Newsletters stellen keine Auf-
forderung zum Kauf oder Verkauf von Wertpapieren, Ter-
minkontrakten oder sonstigen Finanzinstrumenten dar.
Eine Investitionsentscheidung sollte auf Grundlage eines
Beratungsgespräches mit einem qualifizierten Anlagebe-
rater erfolgen und auf keinen Fall auf der Grundlage dieser
Dokumente/Informationen. Alle Angaben und Quellen
werden sorgfältig recherchiert. Für Vollständigkeit und
Richtigkeit der dargestellten Informationen kann keine
Gewähr übernommen werden.
Impressum
Impressum
Jahrgang 9 – Ausgabe 3
Verantwortliche Redakteure:
Roland Brooks
Frank Dornseifer
Christina Klein
Erscheinungsweise: vierteljährlich
BAI e.V.
Poppelsdorfer Allee 106
D-53115 Bonn
Tel. +49 - (0) 228 - 969870
Fax +49 - (0) 228 - 9698790
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