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März 2006 - Bundesverband für körper

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Arbeitslosengeld II: Kinder<br />

Die Fraktionen der CDU/CSU und der SPD haben<br />

am 7. Februar einen Antrag zur Änderung des<br />

Sozialgesetzbuch (SGB) II in den Ausschuss <strong>für</strong><br />

Arbeit und Soziales beim Deutschen Bundestag<br />

eingebracht. Das SGB II regelt die Grundsicherung<br />

<strong>für</strong> Arbeitssuchende, das so genannte Arbeitslosengeld<br />

II.<br />

Der Antrag enthält unter anderem die bereits im Koalitionsvertrag<br />

angekündigten Änderungen bei der Definition<br />

der Bedarfsgemeinschaft. Während nach geltendem<br />

Recht zur Bedarfsgemeinschaft der Eltern nur die minderjährigen<br />

unverheirateten Kinder gehören, sollen künftig<br />

auch unverheiratete, volljährige, unter 25 jährige Kinder<br />

in die Bedarfsgemeinschaft der Eltern einbezogen<br />

werden. Voraussetzung ist allerdings, dass die Kinder<br />

dem Haushalt der Eltern angehören. Ziel der Regelung ist<br />

es, dass Eltern ihr Einkommen und Vermögen in Zukunft<br />

auch <strong>für</strong> den Lebensunterhalt von Kindern einzusetzen<br />

haben, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />

Nach derzeitigem Recht bilden Kinder mit Eintritt der<br />

Volljährigkeit eine eigene Bedarfsgemeinschaft, auch<br />

wenn sie weiter bei den Eltern wohnen. Vorgesehen ist<br />

ferner, dass Kinder, die jünger als 25 Jahre sind, künftig vor<br />

dem Umzug in eine eigene Wohnung die Zustimmung<br />

Recht und Politik<br />

bis 25 Jahre gehören künftig<br />

zur Bedarfsgemeinschaft<br />

Sogwirkung auf Sozialhilfe nicht ausgeschlossen<br />

des Leistungsträgers einholen müssen. Hierdurch soll<br />

verhindert werden, dass das Kind aus der Bedarfsgemeinschaft<br />

mit seinen Eltern aussteigt, um höhere<br />

Arbeitslosengeld II-Ansprüche geltend machen zu können.<br />

Wird die Zustimmung nicht eingeholt, werden bis<br />

zur Vollendung des 25. Lebensjahres grundsätzlich keine<br />

Leistungen <strong>für</strong> Unterkunft und Heizung gezahlt. Der Leistungsträger<br />

ist verpflichtet, dem Umzug zuzustimmen,<br />

wenn der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen<br />

Gründen nicht in der Wohnung der Eltern wohnen bleiben<br />

kann oder der Bezug der Unterkunft zur Eingliederung<br />

in den Arbeitsmarkt erforderlich ist. Bei sonstigen,<br />

ähnlich schwerwiegenden Gründen ist ebenfalls die<br />

Zustimmung zu erteilen.<br />

Durch die vorgesehenen Änderungen sollen Eltern bis<br />

zum 25. Lebensjahr ihrer Kinder wieder verstärkt in die<br />

finanzielle Verantwortung genommen werden. Es steht<br />

zu be<strong>für</strong>chten, dass die Änderungen im SGB II, die laut<br />

Antrag der Regierungsfraktionen zum 1. Juli <strong>2006</strong> in Kraft<br />

treten sollen, auch eine Sogwirkung auf die Sozialhilfe<br />

haben werden.<br />

Grundsicherung und Kindergeld – Revisionen beim BSG anhängig<br />

Katja Kruse<br />

Zur Frage, ob das Kindergeld auf die Grundsicherungsleistungen nach dem SGB XII angerechnet werden darf, die<br />

ein im elterlichen Haushalt lebendes behindertes Kind erhält, sind derzeit zwei Revisionen beim Bundessozialgericht<br />

(BSG) anhängig (Az. B 9b SO 5/05 R und B 9b SO 6/05 R). Bei Widerspruchsverfahren, in denen um die gleiche<br />

Rechtsfrage gestritten wird, sollte daher unter Hinweis auf die beim BSG anhängigen Verfahren das Ruhen des<br />

eigenen Verfahrens vorgeschlagen werden.<br />

Seit dem 1. Januar 2005 sind die Sozialgerichte <strong>für</strong> Angelegenheiten der Sozialhilfe und damit auch <strong>für</strong> Entscheidungen<br />

über Leistungen der Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung nach dem SGB XII zuständig.<br />

Zuvor fielen diese Verfahren in die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte. Das Bundesverwaltungsgericht hatte<br />

als oberstes deutsches Verwaltungsgericht durch Beschluss vom 10. Dezember 2004 (Az. 5 B 47.04) entschieden,<br />

dass das Kindergeld grundsätzlich Einkommen der Eltern ist und nur in den Fällen, in denen es die Eltern dem Kind<br />

konkret zuwenden, zu Einkommen des Kindes werden kann. Es bleibt nun abzuwarten, ob sich das Bundessozialgericht<br />

dieser Rechtsprechung anschließt.<br />

Die Argumentationshilfe des <strong>Bundesverband</strong>es bei Anrechnung des Kindergeldes auf die Grundsicherung wurde um<br />

den Hinweis auf die beim BSG anhängigen Verfahren ergänzt. Die Hilfe ist im Internet unter<br />

http://www.bvkm.de/0-10/recht,argumentationshilfen,grundsicherung,index.html zum download zu finden.<br />

Katja Kruse<br />

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