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!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster

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Für den Zeitraum bis 2010 werden die Benützungsgebühren in gleichbleibenden Schritten jährlich angehoben.<br />

Die Erhöhung der Mindestanschlussgebühren soll auch in den Folgejahren weiterhin auf Basis der<br />

jährlichen Indexsteigerungen ermittelt werden. Der Vollständigkeit halber werden im Sinne einer Gesamtkostendarstellung<br />

nachfolgend auch die Gebühren der Wasserversorgung mit dargestellt.<br />

Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen Gemeinden die Mindestgebühren festzusetzen, auch jene<br />

Gemeinden, die kostendeckende Gebühren einheben. Ausgenommen sind nur jene Gemeinden, bei denen<br />

die Mindestgebühr die gesetzliche Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 überschreiten würde. Dieser<br />

Bestimmung nach darf der Jahresbetrag der Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung<br />

und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten<br />

unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht<br />

übersteigen.<br />

Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel<br />

beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als<br />

auch Kanal - unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3, Z. 4, FAG 2005 - um mindestens 20 Cent<br />

über den Mindestgebühren des Landes liegen müssen.<br />

28<br />

Höhe der Benützungsgebühren in Euro je m 3 (exkl. Ust.)<br />

Jahr Wasserversorgung Abwasserentsorgung<br />

2008 1,25 3,10<br />

2009 1,30 3,25<br />

2010 1,35 3,40<br />

Kostendeckung bei der Abwasserentsorgung<br />

Die Festlegung der Mindestgebühren soll natürlich auch dazu dienen, den Kostendeckungsgrad in der Abwasserentsorgung<br />

zu heben. Im Jahre 2000 wurde von Seiten der Europäischen Union die Wasserrahmenrichtlinie<br />

verabschiedet, die im Artikel 9 „Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“ festschreibt,<br />

dass die Mitgliedsstaaten unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der<br />

Kosten der Wasserdienstleistungen berücksichtigen.<br />

Bis zum Jahr 2010 ist dafür zu sorgen, dass<br />

• die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, die Wasserressourcen<br />

effizient zu nutzen, und<br />

• die verschiedenen Wassernutzungen (Haushalte, Industrie und Landwirtschaft) einen angemessenen<br />

Beitrag zur Deckung der Kosten leisten.<br />

Auswertungen der Gebührenkalkulationen der Oö.. Gemeinden zeigen allerdings, dass der Grad der Ausgabendeckung<br />

bzw. Kostendeckung noch zu wünschen übrig lässt.

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