!BWASSERENTSORGUNG IN - Hochwasser Maierhof, Aurolzmünster
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Für den Zeitraum bis 2010 werden die Benützungsgebühren in gleichbleibenden Schritten jährlich angehoben.<br />
Die Erhöhung der Mindestanschlussgebühren soll auch in den Folgejahren weiterhin auf Basis der<br />
jährlichen Indexsteigerungen ermittelt werden. Der Vollständigkeit halber werden im Sinne einer Gesamtkostendarstellung<br />
nachfolgend auch die Gebühren der Wasserversorgung mit dargestellt.<br />
Grundsätzlich haben alle oberösterreichischen Gemeinden die Mindestgebühren festzusetzen, auch jene<br />
Gemeinden, die kostendeckende Gebühren einheben. Ausgenommen sind nur jene Gemeinden, bei denen<br />
die Mindestgebühr die gesetzliche Obergrenze des § 15 Abs. 3 Z. 4 FAG 2005 überschreiten würde. Dieser<br />
Bestimmung nach darf der Jahresbetrag der Benützungsgebühr das doppelte Jahreserfordernis für die Erhaltung<br />
und den Betrieb der Einrichtung oder Anlage sowie für die Verzinsung und Tilgung der Errichtungskosten<br />
unter Berücksichtigung einer der Art der Einrichtung oder Anlage entsprechenden Lebensdauer nicht<br />
übersteigen.<br />
Jene Gemeinden, die ihren ordentlichen Haushalt nicht ausgleichen können und für dessen Ausgleich Bedarfszuweisungsmittel<br />
beanspruchen, haben Benützungsgebühren einzuheben, die sowohl für Wasser als<br />
auch Kanal - unter Beachtung der Bestimmungen des § 15 Abs. 3, Z. 4, FAG 2005 - um mindestens 20 Cent<br />
über den Mindestgebühren des Landes liegen müssen.<br />
28<br />
Höhe der Benützungsgebühren in Euro je m 3 (exkl. Ust.)<br />
Jahr Wasserversorgung Abwasserentsorgung<br />
2008 1,25 3,10<br />
2009 1,30 3,25<br />
2010 1,35 3,40<br />
Kostendeckung bei der Abwasserentsorgung<br />
Die Festlegung der Mindestgebühren soll natürlich auch dazu dienen, den Kostendeckungsgrad in der Abwasserentsorgung<br />
zu heben. Im Jahre 2000 wurde von Seiten der Europäischen Union die Wasserrahmenrichtlinie<br />
verabschiedet, die im Artikel 9 „Deckung der Kosten der Wasserdienstleistungen“ festschreibt,<br />
dass die Mitgliedsstaaten unter Zugrundelegung des Verursacherprinzips den Grundsatz der Deckung der<br />
Kosten der Wasserdienstleistungen berücksichtigen.<br />
Bis zum Jahr 2010 ist dafür zu sorgen, dass<br />
• die Wassergebührenpolitik angemessene Anreize für die Benutzer darstellt, die Wasserressourcen<br />
effizient zu nutzen, und<br />
• die verschiedenen Wassernutzungen (Haushalte, Industrie und Landwirtschaft) einen angemessenen<br />
Beitrag zur Deckung der Kosten leisten.<br />
Auswertungen der Gebührenkalkulationen der Oö.. Gemeinden zeigen allerdings, dass der Grad der Ausgabendeckung<br />
bzw. Kostendeckung noch zu wünschen übrig lässt.