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Benutzungsordnung des Geschirrmobils - Leutenbach

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Gemeinde <strong>Leutenbach</strong> - <strong>Benutzungsordnung</strong> Geschirrmobil<br />

4. Der Benutzer stellt die Gemeinde <strong>Leutenbach</strong> von etwaigen Haftungsansprüchen<br />

für Schäden frei, die im Zusammenhang mit der Benutzung <strong>des</strong><br />

<strong>Geschirrmobils</strong> stehen. Der Benutzer verzichtet seinerseits auf eigene<br />

Haftpflichtansprüche gegen die Gemeinde und für den Fall der eigenen<br />

Inanspruchnahme auf die Geltendmachung von Rückgriffsansprüchen<br />

gegen die Gemeinde und deren Angestellte oder Beauftragte.<br />

5. Der Benutzer haftet unabhängig von seinem Verschulden für alle Schäden,<br />

die der Gemeinde <strong>Leutenbach</strong> an dem überlassenen Geschirrmobil<br />

entstehen.<br />

§ 4 Ausnahmen<br />

In besonderen Fällen kann die Gemeinde <strong>Leutenbach</strong> Ausnahmen von den Bestimmungen<br />

dieser <strong>Benutzungsordnung</strong> zulassen.<br />

§ 5 Inkrafttreten<br />

Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 1. März 1992 in Kraft.<br />

Diese <strong>Benutzungsordnung</strong> tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.<br />

Reg.Nr.: 360.61 3 JANUAR 2002

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