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Merkblatt zur Probenahme von Klärschlamm, Bioabfall und Boden ...

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Abteilung Qualitätssicherung<br />

<strong>und</strong> Untersuchungswesen<br />

<strong>Merkblatt</strong> <strong>zur</strong> <strong>Probenahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Klärschlamm</strong>, <strong>Bioabfall</strong> <strong>und</strong> <strong>Boden</strong><br />

für den Vollzug der <strong>Klärschlamm</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bioabfall</strong>verordnung<br />

(Stand April 2005)<br />

Vorbemerkung<br />

<strong>Klärschlamm</strong>- <strong>und</strong> <strong>Bioabfall</strong>verordnung sowie die einschlägigen Verwaltungsvorschriften enthalten<br />

Regelungen <strong>zur</strong> <strong>Probenahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Klärschlamm</strong>, <strong>Bioabfall</strong> <strong>und</strong> <strong>Boden</strong>, auf die in diesem<br />

<strong>Merkblatt</strong> zusammenfassend hingewiesen wird. Gr<strong>und</strong>sätzlich gehören die Untersuchungsstellen<br />

(Laboratorien) zum Kreis der <strong>Probenahme</strong>berechtigten; für diese enthält das „<strong>Merkblatt</strong><br />

<strong>zur</strong> Bestimmung <strong>von</strong> Untersuchungsstellen gemäß AbfKlärV <strong>und</strong> BioAbfV in Bayern“ (siehe<br />

www.LfL.bayern.de/labor_aktuell) nähere Hinweise. Welche weiteren <strong>Probenahme</strong>berechtigungen<br />

bestehen oder auf Antrag in Bayern erworben werden können, wird nachfolgend beschrieben.<br />

1 Rechtsgr<strong>und</strong>lagen<br />

• <strong>Klärschlamm</strong>verordnung (AbfKlärV) vom 15.04.1992<br />

- <strong>Probenahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Klärschlamm</strong>: Betreiber <strong>von</strong> Abwasseranlagen haben die <strong>Probenahme</strong><br />

nach der Anweisung im Anhang 1 (Ziffer 1.1) dieser Verordnung durchzuführen<br />

oder durchführen zu lassen (§ 3 Abs. 7 AbfKlärV).<br />

- <strong>Boden</strong>probenahme: Im Anhang 1 <strong>zur</strong> AbfKlärV wird unter Ziffer 2.1 das Verfahren der<br />

<strong>Boden</strong>probenahme beschrieben; auf den Kreis der <strong>Probenahme</strong>berechtigten geht die<br />

Verordnung nicht näher ein.<br />

• <strong>Bioabfall</strong>verordnung (BioAbfV) vom 21.09.1998<br />

- <strong>Probenahme</strong> <strong>von</strong> <strong>Bioabfall</strong>: Für die Produktprüfung ist die <strong>Probenahme</strong> nach Anhang 3<br />

dieser Verordnung durchzuführen. Unter Ziffer 1.1 wird auf das Verfahren der <strong>Probenahme</strong><br />

gemäß Methodenbuch der B<strong>und</strong>esgütegemeinschaft Kompost e.V. (BGK) verwiesen.<br />

Hiernach ist die <strong>Probenahme</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich vom beauftragten Prüflabor oder<br />

einem <strong>von</strong> diesem beauftragten Probenehmer durchzuführen; die Probe ist umgehend<br />

der Untersuchungsstelle zuzustellen. Im Anhang 2 wird speziell die <strong>Probenahme</strong> für<br />

die Prüfung auf die seuchen- <strong>und</strong> phytohygienische Unbedenklichkeit beschrieben.


2<br />

Auch in den vom B<strong>und</strong>esministerium für Umwelt, Naturschutz <strong>und</strong> Reaktorsicherheit<br />

(BMU) herausgegebenen „Hinweisen zum Vollzug der BioAbfV“ vom 24.08.2000 wird<br />

festgestellt, dass die <strong>Probenahme</strong> Teil der Untersuchung ist <strong>und</strong> <strong>Probenahme</strong>n durch<br />

eine <strong>von</strong> der zuständigen Behörde bestimmten Stelle durchzuführen sind.<br />

- <strong>Boden</strong>probennahme: In § 9 Abs. 2 BioAbfV wird auf die im Anhang 1 AbfKlärV beschriebene<br />

<strong>Boden</strong>probenahme verwiesen. Somit gehen AbfKlärV <strong>und</strong> BioAbfV <strong>von</strong> der<br />

gleichen Verfahrensweise bei der <strong>Boden</strong>probenahme aus (mit allerdings unterschiedlicher<br />

Differenzierung bei der <strong>Boden</strong>artbestimmung).<br />

• Gemeinsame Bekanntmachung der Bayerischen Staatsministerien für Umwelt, Ges<strong>und</strong>heit<br />

<strong>und</strong> Verbraucherschutz sowie Landwirtschaft <strong>und</strong> Forsten vom 11.06.2004 zum Vollzug<br />

der AbfKlärV<br />

Unter Randnummer 17 wird ausgeführt, dass die <strong>Probenahme</strong> Teil der Untersuchung ist<br />

<strong>und</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich dem notifizierten Labor obliegt. Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft<br />

(LfL) als Notifizierungsstelle kann Ausnahmen zulassen <strong>und</strong> „insbesondere die<br />

Betreiber <strong>von</strong> Abwasserbehandlungsanlagen für die <strong>Probenahme</strong> bestimmen, sofern diese<br />

ihre Eignung durch qualifiziertes Personal nachweisen. Mit dem Ausbringen beauftragte<br />

Dritte sollen gr<strong>und</strong>sätzlich nicht bestimmt werden“.<br />

2 Bestehende <strong>Probenahme</strong>berechtigungen<br />

Zur <strong>Probenahme</strong> berechtigt sind alle Untersuchungsstellen (Prüfeinrichtungen), die im Rahmen<br />

eines Notifizierungsverfahrens <strong>von</strong> der LfL Freising dazu ausdrücklich (als Teilbereich<br />

der Notifizierung) bestimmt worden sind. Für Betreiber <strong>von</strong> <strong>Bioabfall</strong>behandlungsanlagen erfolgt<br />

die <strong>Probenahme</strong> gr<strong>und</strong>sätzlich nur durch dafür notifizierte Untersuchungsstellen.<br />

Folgende Personen bzw. Stellen sind im Sinne der Verordnungen ohne weiteren Antrag <strong>zur</strong><br />

<strong>Probenahme</strong> berechtigt:<br />

• Betreiber <strong>von</strong> Abwasserbehandlungsanlagen für die Entnahme <strong>von</strong> <strong>Klärschlamm</strong>proben<br />

gemäß Anhang 1 AbfKlärV.<br />

• Landwirte als <strong>Boden</strong>probenehmer für ihre eigenen Betriebsflächen oder in deren Auftrag<br />

tätige Selbsthilfeorganisationen der bayerischen Landwirtschaft nach Maßgabe der <strong>Probenahme</strong>vorschrift<br />

der LfL Freising (siehe Anlage 1).<br />

Die genannten Berechtigten bestätigen mit der Unterschrift auf dem <strong>Probenahme</strong>protokoll<br />

bzw. Erhebungsbogen, dass die <strong>Probenahme</strong> vorschriftsgemäß <strong>und</strong> gewissenhaft erfolgte.<br />

Zuwiderhandlungen können zum Entzug der <strong>Probenahme</strong>berechtigung durch die LfL führen.<br />

3 <strong>Probenahme</strong>berechtigung auf Antrag<br />

Die LfL erteilt auf Antrag weiteren Personen die Berechtigung <strong>zur</strong> <strong>Probenahme</strong>, wenn für diese<br />

die fachliche Qualifikation, die zuverlässige Ausführung der <strong>Probenahme</strong>vorschriften <strong>und</strong><br />

die Vermeidung <strong>von</strong> Interessenskonflikten gewährleistet sind. Insbesondere können gemäß<br />

GemB zum Vollzug der AbfKlärV vom 11.06.2004 Beschäftigte <strong>von</strong> Abwasserbehandlungsanlagen<br />

Antrag auf Bestimmung für die <strong>Boden</strong>probenahme stellen.<br />

Einem Antrag auf Bestimmung sind folgende Unterlagen beizufügen:<br />

...


3<br />

• Bestätigung des Arbeitgebers zum Beschäftigungsverhältnis <strong>und</strong> Stellungnahme zum Antrag<br />

• Nachweis über eine Schulungsmaßnahme <strong>zur</strong> beantragten <strong>Probenahme</strong><br />

• Unterzeichnete Verpflichtungserklärung (siehe Anlage 2)<br />

Die Bestimmung <strong>zur</strong> <strong>Probenahme</strong> ist auf 5 Jahre befristet. Hierzu ergeht ein Bescheid. Verlängerungen<br />

um jeweils weitere 5 Jahre sind möglich. Bei Vorliegen triftiger Gründe kann eine<br />

Bestimmung jederzeit widerrufen werden.<br />

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die LfL keine <strong>Probenahme</strong>berechtigungen für<br />

die Ausbringer <strong>von</strong> <strong>Klärschlamm</strong> erteilen wird.<br />

4 Schulungen <strong>zur</strong> <strong>Boden</strong>probenahme<br />

Schulungen <strong>zur</strong> <strong>Boden</strong>probenahme bieten die Landwirtschaftsämter (künftig „Ämter für Landwirtschaft<br />

<strong>und</strong> Forsten“) auf der Basis der <strong>von</strong> der LfL Freising erstellten <strong>Probenahme</strong>vorschrift<br />

an (siehe Anlage 1). Personal <strong>von</strong> Abwasserbehandlungsanlagen wenden sich<br />

zweckmäßigerweise an den örtlichen Lehrer der im Landesverband Bayern der Deutschen<br />

Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser <strong>und</strong> Abfälle e.V. (DWA) organisierten Nachbarschaften.<br />

Je nach Teilnehmerzahl treffen Lehrer oder Landesverband eine Terminvereinbarung<br />

mit dem örtlichen Landwirtschaftsamt zwecks Veranstaltung eines etwa halbtägigen <strong>Probenahme</strong>kurses.<br />

Der Kurs beinhaltet einen theoretischen <strong>und</strong> praktischen Teil.<br />

Die Kosten der Schulungsmaßnahme sind in der Gebühr mit enthalten, die die LfL für die Bestimmung<br />

(Notifizierung) erhebt.<br />

5 Dokumentation der Bestimmungen<br />

Die LfL dokumentiert alle erteilten Bestimmungen (für Untersuchungsstellen <strong>und</strong> probenahmeberechtigte<br />

Personen) im Datenbanksystem der B<strong>und</strong>esländer <strong>zur</strong> AbfKlärV, BioAbfV <strong>und</strong><br />

AltölV (www.luis-bb.de/resymesa/). Das Informationssystem ist ohne Passwort für jedermann<br />

zugänglich. Auch auf der Homepage der LfL (www.lfl.bayern.de/labor_aktuell) erfolgt die Bekanntgabe<br />

bzw. ein link zu dieser Datenbank.<br />

6 Kosten<br />

Erteilte Bestimmungen sind nach dem Kostengesetz <strong>und</strong> nach der Verordnung über den Erlass<br />

des Kostenverzeichnisses kostenpflichtig. Die Gebühr beträgt etwa 50,- bis 100,- €.<br />

Anlage 1: Anleitung für die <strong>Boden</strong>probenahme<br />

Anlage 2: Verpflichtungserklärung

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