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2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar

2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar

2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar

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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

EINLADUNG<br />

Sehr geehrte Damen und Herren,<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Anschreiben <strong>Einladung</strong>.doc<br />

Auskunft erteilt: Katrin Hoffer<br />

Geschäftszeichen:<br />

Zimmer Nr.: 400<br />

Telefondurchwahl: (02266) 96 410<br />

Telefax: (02266) 96 7 410<br />

Telefonzentrale (02266) 96 0<br />

E-Mail: katrin.hoffer@lindlar.de<br />

Homepage: http://www.lindlar.de<br />

<strong>Lindlar</strong>, den 20. November 2012<br />

zu der unten näher bezeichneten <strong>Sitzung</strong> lade ich Sie herzlich ein. Die Tagesordnung<br />

ist beigefügt.<br />

Mit freundlichen Grüßen<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

Gremium<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong><br />

Wochentag<br />

Dienstag<br />

<strong>Sitzung</strong>sort<br />

Datum<br />

04.12.1012<br />

Ratssaal „Alte Schule“, Eichenhofstraße 6, 51789 <strong>Lindlar</strong><br />

<strong>Sitzung</strong>s-Nr.<br />

26<br />

Uhrzeit<br />

17.30 Uhr


Tagesordnung<br />

zur <strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> am 04.12.2012<br />

TOP Beratungsgegenstand<br />

1.<br />

- Öffentlicher Teil -<br />

Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung und Beschlussfähigkeit<br />

des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

2. Fragestunde für Einwohner<br />

3.<br />

4.<br />

Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

vom <strong>26.</strong>09.2012<br />

– öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />

Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />

<strong>26.</strong>09.2012<br />

– öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />

5. Verabschiedung eines Ratsmitgliedes<br />

6. Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitglieds<br />

7.<br />

8.<br />

9.<br />

10.<br />

11.<br />

12.<br />

13.<br />

14.<br />

15.<br />

Umbesetzung von Ausschüssen<br />

hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.11.2012<br />

Umbesetzung von Ausschüssen<br />

Änderung bei den Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden<br />

Benennung von zweiten stellvertretenden Ausschussvorsitzenden<br />

Festlegung der Reihenfolge der stellvertretenden Ausschussmitglieder<br />

hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 19.11.2012<br />

- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />

1. Fertigstellungssatzung „Schulweg“ in Kapellensüng<br />

2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />

1. Fertigstellungssatzung „Pöhler Weg“ in Scheel<br />

2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />

Bebauungsplan Nr. 33 – Hohkeppel -, VI. Änderung<br />

Antrag auf Änderung der Baugrenze vom 29.03.2012<br />

Bebauungsplan Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg, II. Änderung<br />

Bürgerantrag vom 17.07.2012<br />

Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft des Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bundes<br />

NRW „KoPart eG - Kommunal & Partnerschaftlich“<br />

Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen<br />

Feuerwehr <strong>Lindlar</strong><br />

Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes<br />

(LPVG NRW)<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Tagesordnung ohne Seitenzahlen.doc


a. Haushaltsreden der Fraktionen<br />

16.<br />

b. Aussprache über die Haushaltsreden<br />

Gebührenkalkulation Bestattungswesen 2013<br />

17.<br />

- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />

Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong> für das Jahr<br />

18.<br />

2013<br />

XXI. Nachtrag vom ................. zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung<br />

über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versor-<br />

19.<br />

gung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981<br />

II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010<br />

20.<br />

Gebührenkalkulation des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser<br />

<strong>Lindlar</strong>, Betriebszweig Abwasser<br />

Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 und IV. Nachtrag über die Straßenreini-<br />

21. gung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund<br />

Gebührensatzung) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

Gebührenkalkulation Abfall 2013 und XVI. Nachtrag zur Satzung über die Heran-<br />

22.<br />

ziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom ……<br />

23. Neue Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom …………..<br />

24.<br />

Veränderungsnachweis aufgrund von Fachausschussbeschlüssen bzw. aktualisierten<br />

Verwaltungsempfehlungen<br />

- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />

25. Stellenplan 2013<br />

<strong>26.</strong><br />

Doppelhaushaltssatzung 2012 und 2013; Haushaltssicherungskonzept für die<br />

Jahre 2012 - 2022; VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

18.12.1997<br />

27. Informationen der Verwaltung<br />

28. Verschiedenes<br />

TOP Beratungsgegenstand<br />

- Nichtöffentlicher Teil -<br />

29. Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />

<strong>26.</strong>09.2012<br />

30.<br />

– nichtöffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />

Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />

<strong>26.</strong>09.2012<br />

– nichtöffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />

31. Informationen der Verwaltung<br />

32. Verschiedenes<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Tagesordnung ohne Seitenzahlen.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 23.10.2012<br />

Ratsbüro<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 03: Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom <strong>26.</strong>09.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

Regularien<br />

TOP 1 – 3:<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

Zu TOP 4:<br />

Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />

04.09.2012 – öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />

Wie angekündigt, wurde RM Puschatzki aus der Anwesenheitsliste der Niederschrift<br />

entfernt.<br />

Zu TOP 5:<br />

Einbringung des Doppelhaushaltes für die Jahre 2012 und 2013<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

Zu TOP 6:<br />

Erweiterung der Innenbereichssatzung Brochhagen<br />

Bürgerantrag vom 04.01.2012<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 03 Berichterstattung ös.doc


Zu TOP 7:<br />

Nachbenennung stellvertretender Sachkundiger Bürgerinnen und Bürger<br />

hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 03.09.2012<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

TOP 8:<br />

Informationen der Verwaltung<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

Zu TOP 9:<br />

Verschiedenes<br />

Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />

2<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 03 Berichterstattung ös.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 14. November 2012<br />

Ratsbüro<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 06: Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitglieds<br />

Das Ratsmitglied der Partei FDP, Herr Dieter Burczyk, hat durch Erklärung vom 17.<br />

Oktober 2012 und 05. November 2012 sein Ratsmandat zum 30. November 2012<br />

niedergelegt.<br />

Als Nachfolger ist nach der Reserveliste der Partei FDP Herr Marco Brück, wohnhaft<br />

Ossietzkystraße 1, 51789 <strong>Lindlar</strong>, benannt.<br />

Herr Marco Brück hat am 12.11.2012 (Eingangsdatum beim Wahlleiter) die Annahme<br />

der Wahl erklärt.<br />

Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters über die Entscheidung der Nachfolge<br />

erfolgte am 17.11.2012 (§ 45 Abs. 2 KWahlG).<br />

Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister in ihr Amt<br />

eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften<br />

Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet:<br />

„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und<br />

Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und<br />

die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> erfüllen werde.“<br />

Katrin Hoffer<br />

Ratsbüro<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 06 Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 6. November 2012<br />

Ratsbüro<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 07: Umbesetzung von Ausschüssen<br />

hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 5. November 2012<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragt die SPD-Fraktion die Umbesetzung<br />

eines Ausschusses (Anlage).<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Anstelle der sachkundigen Bürgerin Frau Emine Tayfur wird der bisherige<br />

stellvertretende sachkundige Bürger Herr Cerim Miftaraj als sachkundiger Bürger in<br />

den Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration gewählt.<br />

Die sachkundige Bürgerin Frau Emine Tayfur wird stellvertretende sachkundige<br />

Bürgerin des Sozialausschusses für Familie, Jugend, Senioren und Integration.<br />

Katrin Hoffer<br />

Ratsbüro<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 07 Umbesetzung von Ausschüssen_Antrag der SPD-Fraktion.doc


Sozialdemokratische Partei Deutschlands<br />

Fraktion im Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

SPD-Fraktion, Kamperstr. 28, 51789 <strong>Lindlar</strong> Bürozeiten:<br />

Mo, Di, Do 09:00-12:00 Uhr<br />

Herrn Bürgermeister<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Rathaus<br />

51789 <strong>Lindlar</strong><br />

Ausschussumbesetzung<br />

Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Ludwig,<br />

die SPD-Fraktion beantragt hiermit folgende Ausschussumbesetzung:<br />

Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration<br />

05. Nov. 2012<br />

Für die sachkundige Bürgerin Emine Tayfur soll künftig der bisherige stellvertretende<br />

sachkundige Bürger Cerim Miftaraj dem Ausschuss angehören.<br />

Frau Emine Tayfur wird im Gegenzug künftig als stellvertretende sachkundige<br />

Bürgerin dem Ausschuss angehören.<br />

Wir bitten diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.<br />

Mit freundlichen Grüssen<br />

Lutz Freiberg<br />

(Fraktionsvorsitzender)<br />

SPD-Fraktion im Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>, Kamper Straße 28, 51789 <strong>Lindlar</strong><br />

Tel.: 02266/45356, Fax 02266/471565, E-Mail: info@spd-lindlar.de<br />

Fraktionsvorsitzender: Jürgen Dreiner-Wirz, Gut Löh, 51789 <strong>Lindlar</strong>, Tel. 7855


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 5. November 2012<br />

Recht und Versicherungen<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 4. Dezember 2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 09: 1. Fertigstellungssatzung „Schulweg“ in Kapellensüng<br />

2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />

Sachverhalt:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Schulweg“ in <strong>Lindlar</strong>-Kapellensüng wurde entsprechend der bestehenden<br />

Ausführungsplanung mit der bautechnischen Abnahme am 19. April 2011<br />

endgültig fertig gestellt. Da die Erschließungsanlage als Verkehrsmischfläche ausgebaut<br />

wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 3. Juli 1991 ein Abweichungsbeschluss des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es erforderlich,<br />

der als Satzung öffentlich bekannt zu machen ist.<br />

Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

wird hiermit folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die endgültige Fertigstellung der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

„Schulweg“ in <strong>Lindlar</strong>-Kapellensüng (Gemarkung Breun, Flur 74, Flurstück<br />

10) gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 3.<br />

Juli 1991.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Schulweg“ wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des<br />

Landes Nordrhein-Westfalen als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet und<br />

in die Unterhaltungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> übernommen. Trägerin der Straßenbaulast<br />

ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />

Holger Jungnitz<br />

Fachleiter<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 09 Fertigstellungssatzung und Widmung Schulweg ös.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 5. November 2012<br />

Recht und Versicherungen<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 4. Dezember 2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 10: 1. Fertigstellungssatzung „Pöhler Weg“ in Scheel<br />

2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />

Sachverhalt:<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Pöhler Weg“ in <strong>Lindlar</strong>-Scheel wurde entsprechend den Festsetzungen<br />

im Bebauungsplan Nr. 34 F und der bestehenden Ausführungsplanung mit der<br />

bautechnischen Abnahme am 14. Juni 2012 endgültig fertig gestellt. Da die Erschließungsanlage<br />

als Verkehrsmischfläche ausgebaut wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 3. Juli 1991 ein Abweichungsbeschluss<br />

des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es erforderlich, der als Satzung öffentlich bekannt zu machen<br />

ist.<br />

Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

wird hiermit folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die endgültige Fertigstellung der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />

„Pöhler Weg“ in <strong>Lindlar</strong>-Scheel (Gemarkung Breun, Flur 57, Flurstück<br />

320) gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 3. Juli<br />

1991.<br />

Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Pöhler Weg“ wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes<br />

des Landes Nordrhein-Westfalen als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet<br />

und in die Unterhaltungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> übernommen. Trägerin der Straßenbaulast<br />

ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />

Holger Jungnitz<br />

Fachleiter<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 10 Fertigstellungssatzung und Widmung Pöhler Weg ös.doc


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />

Bauen, Planen, Umwelt,<br />

Denkmalschutz<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 11: Bebauungsplan Nr. 33 – Hohkeppel -, VI. Änderung<br />

Antrag auf Änderung der Baugrenze vom 29.03.2012<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

18.04.2012 12<br />

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

27.11.2012<br />

Sachverhalt:<br />

Das Verfahren zur VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 – Hohkeppel – wurde<br />

durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Planung beteiligt in der Zeit<br />

vom 28.08.2012 bis einschließlich 28.09.2012. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher<br />

Belange beteiligt.<br />

Zu der Planung wurden keine Stellungnahmen und Bedenken vorgetragen, die zu einer<br />

Änderung der Planung führen könnten.<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am<br />

27.11.2012, TOP unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden Beschlussvorschlag:<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 und des § 10 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes<br />

bei der Entwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n vom 22.07.2011<br />

(BGBL. I S. 1509) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. (GV<br />

NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen<br />

und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, <strong>Gemeinde</strong>n und Kreise in Nordrhein-Westfalen<br />

vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) wird der Bebauungsplan Nr. 33 -<br />

Hohkeppel -, VI. Änderung, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,<br />

als Satzung beschlossen.<br />

Günther Kappe Petric Newrzella<br />

Fachleiter<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 11 BP - Nr. 33 Hohkeppel, VI. Änderung.doc<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />

Bauen, Planen, Umwelt,<br />

Denkmalschutz<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong><br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 12: Bebauungsplan Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg, II. Änderung<br />

Bürgerantrag vom 17.07.2012<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

11.09.2012 12<br />

Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />

27.11.2012<br />

Sachverhalt:<br />

Das Verfahren zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg –<br />

wurde nach § 13 BauGB durchgeführt. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit<br />

gegeben eine Stellungnahme zur Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abzugeben.<br />

Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.<br />

Anregungen und Stellungnahmen, die zu einer Änderung der Planung führen könnten,<br />

wurden nicht abgegeben.<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am<br />

27.11.2012, TOP unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden Beschlussvorschlag:<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Gemäß § 2 Abs. 1 und des § 10 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />

(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes<br />

bei der Entwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n vom 22.07.2011<br />

(BGBL. I S. 1509) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />

Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. (GV<br />

NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen<br />

und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, <strong>Gemeinde</strong>n und Kreise in Nordrhein-Westfalen<br />

vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) wird der Bebauungsplan Nr. 52 A –<br />

Altenrath/Ponyweg , II. Änderung, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,<br />

als Satzung beschlossen.<br />

Günther Kappe Petric Newrzella<br />

Fachleiter<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 12 BP Nr. 52 A Altenrath Ponyweg, II. Änd.doc<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 19.11.2012<br />

Allgemeiner Vertreter und<br />

Leiter Personal und Organisation<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong>-<br />

TOP 13: Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft des Städte- und<br />

<strong>Gemeinde</strong>bundes NRW „KoPart eG - Kommunal & Partnerschaftlich“<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

Haupt- und Finanzausschuss<br />

Sachverhalt:<br />

28.08.2012<br />

30.10.2012<br />

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die o. g. <strong>Sitzung</strong>svorlagen nebst Anlagen<br />

verwiesen.<br />

Der Haupt- und Finanzausschuss unterbreitet dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> (mit 15 Ja-Stimmen<br />

und 3 Enthaltungen) nachfolgenden Beschlussvorschlag.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

„Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> tritt der interkommunalen Einkaufsgenossenschaft „KoPart eG“<br />

bei und der Bürgermeister wird beauftragt den entsprechenden Beitritt zu vollziehen.<br />

Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 750 € werden zur Verfügung gestellt. Der<br />

Bürgermeister vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in der Generalsversammlung.“<br />

Oliver Flohr<br />

Allgemeiner Vertreter<br />

Leiter Personal und Organisation<br />

Werner Hütt<br />

<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 13 Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft ös.doc<br />

7<br />

6


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 16.11.2012<br />

Sicherheit und Ordnung<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 14: Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der<br />

Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong><br />

Vorberaten im am TOP<br />

Ausschuss für Sicherheit und Ordnung 24.10.2012 10<br />

Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 14<br />

Sachverhalt:<br />

Mit Schreiben vom 20.09.2012 (siehe Anlage I) beantragt der Wehrführer der<br />

Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong>, Dieter Hungenberg, die Erhöhung der zur Zeit gültigen<br />

Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong>.<br />

Die letzte Anpassung der Aufwandsentschädigung erfolgte zum 01.01.1993.<br />

Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung wird eine Telefongebührenpauschale in Höhe<br />

von je 13,81 € monatlich an den Wehrführer und die Zugführung und deren<br />

Stellvertreter, an die Gruppenführer und an den Jugendfeuerwehrwart gezahlt (siehe<br />

Spalte 5 der Tabelle, Anlage II).<br />

In Spalte 4 der Tabelle (Anlage II) ist die Übersicht über die von der Wehrführung<br />

gewünschte Aufwandsentschädigung ab 01.01.2013 dargestellt.<br />

Aufgrund der Tatsache, dass die zurzeit gezahlte Aufwandsentschädigung seit<br />

01.01.1993 in nicht mehr angehoben wurde und der Aufwand, die Verantwortung und<br />

die Anforderungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> in den<br />

letzten Jahren, auch vor dem Hintergrund der Veränderungen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>,<br />

stetig gestiegen sind, vertritt auch die Verwaltung die Auffassung, dass eine Anhebung<br />

der Aufwandsentschädigungen ab 01.01.2013 erfolgen sollte.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc


Die bisher separat und zusätzlich gezahlte Telefongebührenpauschale sollte ab<br />

01.01.2013 in die Aufwandsentschädigung wie folgt integriert werden:<br />

- Aufschlag für Zugführer und deren Stellvertreter, Gruppenführer und<br />

Jugendfeuerwehrwart<br />

- Kein Aufschlag auf die gewünschte Aufwandsentschädigung für den Wehrführer<br />

und seine Stellvertreter<br />

Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 24.10.2012 hierzu<br />

folgenden Beschluss gefasst:<br />

1. Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung empfiehlt dem Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> die Anhebung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der<br />

Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> in Höhe von 60 % von dem von der Verwaltung<br />

vorgeschlagenen individuellen Erhöhungsbetrag mit Wirkung ab 01.01.2013. Die<br />

erforderlichen Haushaltsmittel sollen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />

2013 (Veränderungsnachweis) veranschlagt werden.<br />

2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob Einsparungen im Budget<br />

Feuerschutz bei Sachkonto 531900 -Zuschuss für Führerscheinklasse II- durch<br />

die Beantragung und die Inanspruchnahme von Zuschüssen beim Land NRW für<br />

die Erlangung des Feuerwehrführerscheins für Feuerwehrleute und Mitglieder<br />

des Katastrophenschutzes erzielt werden können.<br />

3. Weitere Erhöhungen/Anpassungen der Aufwandsentschädigung für die<br />

Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen in Höhe von je 20 % in den<br />

Jahren 2015 und 2017 vorgenommen werden.<br />

Als Anlage II ist der Vorlage eine neue Übersicht über die Aufwandsentschädigungen<br />

der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> beigefügt. Diese Übersicht<br />

berücksichtigt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung<br />

vom 24.10.2012. Die insgesamt zu veranschlagenden Haushaltsmittel in Höhe von<br />

20.204,40 € (siehe Spalte 8) sollten im Haushaltsplan 2013 (Veränderungsnachweis)<br />

veranschlagt werden.<br />

Bezüglich der Erlangung von Zuschüssen für die Führerscheine für Feuerwehrleute<br />

beim Land NRW teilt die Verwaltung mit, dass hierzu nach telefonischer Rücksprache<br />

mit dem Oberbergischen Kreis vom 30.10.2012 folgendes festgestellt werden kann:<br />

Es ist geplant, dass die Beantragung von Zuschüssen über das Land Nordrhein-<br />

Westfalen, Ministerium für Inneres und Kommunales, erfolgen soll. Eine Anpassung des<br />

Förderprogramms ist zur Zeit in Arbeit und wird kurzfristig den Kommunen zur<br />

Verfügung gestellt. Der Oberbergische Kreis wird diesbezüglich zu gegebener Zeit die<br />

Kommunen informieren. Ebenfalls wird die Bezirksregierung Köln eine Rundverfügung<br />

erarbeiten, aus dem sich das gesamte Ablaufverfahren darstellen soll.<br />

Die Verwaltung wird nach Vorlage weiterer Informationen sicherstellen, dass rechtzeitig<br />

die höchstmöglichen Zuschüsse beantragt werden.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc


Hierzu kann auch auf die Stellungnahme der Verwaltung und den Beschlussvorschlag<br />

zu Ziffer 74 zu den Anfragen, Anträgen und Anregungen der Fraktionen zum Haushalt<br />

2013 (siehe TOP 5 der heutigen <strong>Sitzung</strong>) verwiesen werden.<br />

Die Verwaltung unterbreitet dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> – vorbehaltlich der Zustimmung des<br />

Haupt- und Finanzausschusses - folgenden<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beschließt, die Anhebung der<br />

Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr<br />

<strong>Lindlar</strong> in Höhe von 60 % von dem von der Verwaltung vorgeschlagenen<br />

individuellen Erhöhungsbetrag auf der Grundlage der von der Verwaltung<br />

vorgelegten Übersicht gemäß Anlage II. Die erforderlichen Haushaltsmittel in<br />

Höhe von insgesamt 20.204,40 € werden bei Sachkonto 542800 im Budget<br />

„Feuerschutz“ im Haushaltsplan 2013 (Veränderungsnachweis) veranschlagt.<br />

2. Weitere Erhöhungen/Anpassungen der Aufwandsentschädigungen für die<br />

Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen in Höhe von je 20 % in den<br />

Jahren 2015 und 2017 auf der Grundlage der von der Verwaltung vorgelegten<br />

Übersicht gemäß Anlage II (Spalten 9 und 10)vorgenommen werden.<br />

Friedhelm Schwirten<br />

Fachleiter<br />

Werner Hütt<br />

Kämmerer<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />

Anlage I


<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />

Anlage II


Erläuterungen zu der Übersicht der Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der<br />

Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> ab 01.01.2013<br />

1.<br />

Aufwandsentschädigung aktuell (s. Spalte 3) 13.098,96 € (Jahresbetrag)<br />

Telefonkosten aktuell (s. Spalte 5) 1.987,92 € (Jahresbetrag)<br />

Gesamtsumme (aktuell) 15.086,88 € (Jahresbetrag)<br />

2.<br />

Vorschlag Verwaltung (Spalte 7) 23.616,00 €<br />

abzüglich Jahresbetrag (bisher Spalte 3 +5<br />

Aufwandsentschädigungen zuzüglich Telefonkosten)<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />

(Jahresbetrag)<br />

15.086,88 €<br />

(Jahresbetrag)<br />

8.529,12 € x 60 %<br />

Mehrbetrag pro Jahr 5.117,52 €<br />

3.<br />

Jahresbetrag bisher (Aufwandsentschädigung + Telefonkosten) 15.086,88 €<br />

+ Mehrkosten (ab 2013 jährlich) 5.117,52 €<br />

Jahresbetrag Neu (Spalte 8) 20.204,40 €<br />

Individuelle Verteilung der Jahresbetrages in Höhe von 20.204,40 € erfolgt<br />

entsprechend der jeweiligen Funktionen in der Spalte 8 der Tabelle.<br />

Hinweis: ggf. geringfügige Rundungsdifferenzen.<br />

Anlage III


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />

Allgemeiner Vertreter und<br />

Leiter Personal und Organisation<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 15: Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes<br />

(LPVG NRW)<br />

Sachverhalt:<br />

Gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde<br />

für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden.<br />

Sie besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter/in. Über<br />

diese Personen haben sich die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung zu einigen<br />

(Abs. 1). Oberste Dienstbehörde ist der Rat der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert<br />

ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die<br />

auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden<br />

(Abs. 3).<br />

Aufgrund der neuen Wahlperiode des Personalrates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>, die am 01.07.2012<br />

begonnen hat, ist die Besetzung der entsprechenden Einigungsstelle, deren Amtszeit bis zum<br />

30.06.2016 läuft, neu zu regeln.<br />

In Abstimmung mit der Personalvertretung wird vorgeschlagen, den Vorsitz der Einigungsstelle<br />

unverändert wie folgt zu regeln:<br />

• Vorsitzender: Karl-Heinz Knippenberg, <strong>Lindlar</strong><br />

• Stellvertretender Vorsitzender: Hermann Josef Wolff, <strong>Lindlar</strong><br />

Des Weiteren wird vorgeschlagen, je eine/n Beisitzer/in von den Fraktionen von CDU und SPD<br />

zu benennen. Die dritte Stelle wird seitens der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung besetzt. Für diese drei Beisitzer<br />

werden zugleich auch für den Verhinderungsfall Vertretungen benannt.<br />

Der Personalrat hat seine drei Beisitzer nebst Vertretung benannt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beschließt folgende Besetzung der Einigungsstelle:<br />

Vorsitzender: Karl-Heinz Knippenberg, <strong>Lindlar</strong><br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 15 Bildung einer Einigungsstelle 67 LPVG NRW.doc


Stellvertretender Vorsitzender: Hermann Josef Wolff, <strong>Lindlar</strong><br />

Beisitzer/in Vertreter/in Funktion<br />

N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- CDU-Fraktion<br />

nannt)nannt)<br />

N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- SPD-Fraktion<br />

nannt)nannt)<br />

Oliver Flohr (Allgemeiner Ver- Dr. Georg Ludwig (Bürger- Verwaltung<br />

treter und Leiter Personal und<br />

Organisation)<br />

meister)<br />

Oliver Flohr<br />

Allgemeiner Vertreter und<br />

Leiter Personal und Organisation<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 15 Bildung einer Einigungsstelle 67 LPVG NRW.doc<br />

2<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />

Finanzen, Rechnungswesen,<br />

Controlling<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 18: Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />

für das Jahr 2013<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />

28.11.2012 10<br />

Sachverhalt:<br />

Auf die Anlage zu TOP 10 (Wirtschaftsplan 2013) des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser<br />

vom 28.11.2012 wird verwiesen.<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Betriebsausschuss Wasser/Abwasser am<br />

28.11.2012 TOP 10, unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1 a) der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013, Betriebszweig Wasser, wird in der vorgelegten<br />

Fassung beschlossen<br />

1 b) das Investitionsprogramm für die Jahre 2013 - 2016, Betriebszweig Wasser, wird<br />

in der vorgelegten Fassung beschlossen.<br />

2 a) der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013, Betriebszweig Abwasser, wird in der vorgelegten<br />

Fassung beschlossen.<br />

2 b) das Investitionsprogramm für die Jahre 2013 - 2016, Betriebszweig Abwasser,<br />

wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 18 Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasserfür das Jahr 2013.doc


Werner Hütt<br />

kfm. Betriebsleiter<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 18 Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasserfür das Jahr 2013.doc<br />

2<br />

Ralf Urspruch<br />

techn. Betriebsleiter<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Wirtschaftsplan <strong>Gemeinde</strong>werk Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />

für das Wirtschaftsjahr 2013<br />

Aufgrund der §§ 14 - 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November<br />

2004 (GV NW S. 644) und § 97 Abs. 3 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.<br />

November 2004 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am<br />

29. September 2012, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> am ................ folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:<br />

§ 1<br />

Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 wird<br />

- 1 -<br />

Betriebszweig<br />

Wasser<br />

Betriebszweig<br />

Abwasser Gesamt<br />

im Erfolgsplan im Ertrag auf 1.785.200 6.521.600 8.306.800<br />

im Aufwand auf 1.811.980 5.579.020 7.391.000<br />

Jahresergebnis -<strong>26.</strong>780 942.580 915.800<br />

im Vermögensplan in der Einnahme auf 569.000 1.346.000 1.915.000<br />

in der Ausgabe auf 569.000 1.346.000 1.915.000 festgesetzt.<br />

§ 2<br />

Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2013 zur<br />

Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 219.000 633.000 852.000 festgesetzt.<br />

§ 3<br />

Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 80.000 400.000 480.000 festgesetzt.


- 2 -<br />

Betriebszweig<br />

Wasser<br />

Betriebszweig<br />

Abwasser Gesamt<br />

§ 4<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur<br />

rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />

wird auf 1.000.000 1.000.000 2.000.000 festgesetzt.<br />

§ 5<br />

Die Gebühren und Beiträge werden entsprechend der jeweils gültigen<br />

Beitrags- und Gebührensatzung des <strong>Gemeinde</strong>werkes festgesetzt.<br />

Nachrichtlich:<br />

Die in der oben genannten Stzung festgesetzten Gebühren und Beiträge betragen in 2013:<br />

Betriebszweig Wasser: 2013 2012<br />

1. Verbrauchsgebühren<br />

Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm für Tarifkunden 1,45 € 1,45 €<br />

2. Grundgebühren pro Monat<br />

3-5 cbm-Zähler, QN 2,5 7,00 € 7,00 €<br />

7-10 cbm-Zähler, QN 6 10,00 € 10,00 €<br />

20 cbm-Zähler, QN 10 22,00 € 22,00 €<br />

30 cbm-Zähler, QN 15 32,00 € 32,00 €<br />

Wasserzähler DN 50 mm 72,00 € 72,00 €<br />

Wasserzähler DN 80 mm 86,00 € 86,00 €<br />

Wasserzähler DN 100 mm 96,00 € 96,00 €<br />

3. Anschlussbeiträge<br />

je m² Grundstücksfläche vervielfacht um Nutzungsfaktor<br />

entsprechend Geschosshöhe 1,50 € 1,50 €


Betriebszweig Abwasser: 2013 2012<br />

1. Gebühren<br />

Schmutzwasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m³ 4,28 €/m³<br />

Schmutzwasser für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m³ 2,05 €/m³<br />

Niederschlagswasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m² 0,68 €/m²<br />

Niederschlagswasser für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m² 0,44 €/m²<br />

Kleineinleiter (vollbiologische Kläranlage) 1,42 €/m³ 1,61 €/m³<br />

Kleineinleiter (mit Abwasserabgabe) 2,57 €/m³ 2,73 €/m³<br />

Kleineinleiter (abflusslose Gruben) 4,86 €/m³ 3,85 €/m³<br />

2. Grundgebühren pro Monat:<br />

Schmutzwassergrundgebühr QN 2,5 5,00 € 5,00 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr QN 6 7,50 € 7,50 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr QN 10 16,00 € 16,00 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr QN 15 22,00 € 22,00 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr DN 50 mm 52,00 € 52,00 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr DN 80 mm 61,00 € 61,00 €<br />

Schmutzwassergrundgebühr DN 100 mm 69,00 € 69,00 €<br />

3. Beiträge<br />

Vollanschluss -Mischwasserkanal- 9,13 €/m² 9,13 €/m²<br />

Vollanschluss -Schmutzwasserkanal- 5,87 €/m² 5,87 €/m²<br />

Teilanschluss 3,26 €/m² 3,26 €/m²<br />

§ 6<br />

Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind bei einer Überschreitung von mehr als 10.000,-- € des Ansatzes als erheblich im Sinne des<br />

§ 15 Abs. 3 EigVO (bzw. analog § 16 Abs. 5 EigVO) anzusehen.<br />

- 3 -


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />

Gemindewerk<br />

Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 19: XXI. Nachtrag vom ................. zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />

28.11.2012 11<br />

Sachverhalt:<br />

Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche<br />

Last auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Gebühren gehören u.a. die<br />

Trinkwasserverbrauchs- und die Zählergrundgebühren sowie Anschlussbeiträge.<br />

Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen zeichnet sich ab, dass die grundstücksbezogenen<br />

Gebühren nicht mehr nur durch dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer)<br />

zu erbringen sind, sondern auch als personenbezogene Gebühr angesehen werden<br />

können, sofern dies in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />

Durch eine Anpassung der Satzung können Gebühren auch weiterhin als grundstücksbezogen<br />

eingestuft werden, wenn textlich eindeutig hervorgeht, dass die Leistungen für<br />

die dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) – neben einer Haftung der bloßen<br />

Nutzer (Mieter/Nießbraucher/Pächter) - nicht (nur) personenbezogen erbracht werden,<br />

sondern für die Gruppe der Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt.<br />

Die Betriebsleitung regt im Hinblick auf die vorliegende Empfehlung des Städte- und<br />

<strong>Gemeinde</strong>bundes Nordrhein-Westfalen folgende Satzungsänderung an:<br />

§ 1 Anschlussbeitrag wird wie folgt geändert:<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes<br />

für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

einen Anschlussbeitrag.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 19 XXI.Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserversorgungssatzung.doc


(2) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />

§ 8 Abs. 5 wird neu eingefügt:<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 19 XXI.Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Wasserversorgungssatzung.doc<br />

2<br />

Bei den Gebühren gemäß den Absätzen 1 bis 4 handelt es sich um grundstücksbezogene<br />

Gebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.<br />

§ 13 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />

Gebührenpflichtige sind<br />

a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,<br />

b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich berechtigt ist,<br />

c) bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer,<br />

d) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />

Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte<br />

sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer<br />

Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden<br />

Gebühren.<br />

Im vorliegenden Entwurf zum XXI. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />

Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung<br />

der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 sind die Änderungen eingeflossen.<br />

Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser unterbreitet<br />

die Betriebsleitung folgenden<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 wird beschlossen.<br />

Werner Hütt<br />

kfm. Betriebsleiter<br />

Ralf Urspruch<br />

techn. Betriebsleiter<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

XXI. Nachtrag<br />

vom .2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981.<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />

1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />

(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />

des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />

und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert<br />

durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) in<br />

Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />

und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am<br />

………….2012 folgenden XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 1 wird wie folgt geändert:<br />

§ 1<br />

Anschlussbeitrag<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes<br />

für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />

einen Anschlussbeitrag.<br />

(2) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />

§ 8 Absatz 5 wird neu eingefügt:<br />

§ 2<br />

Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

(5) Bei den Gebühren gemäß den Absätzen 1 bis 4 handelt es sich um grundstücksbezogene<br />

Gebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.<br />

§ 13 Absatz 1 wird ersetzt durch:<br />

(1) Gebührenpflichtige sind<br />

§ 3<br />

Gebührenpflichtige


a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,<br />

b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks<br />

dinglich berechtigt ist,<br />

c) bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer,<br />

d) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />

Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind<br />

Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft<br />

hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden<br />

Gebühren.<br />

§ 4<br />

Inkrafttreten<br />

Der XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit mit Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich<br />

bekanntgemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>, den<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />

<strong>Gemeinde</strong>werk<br />

Wasser und Abwasser<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 20: II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010<br />

Gebührenkalkulation des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser<br />

<strong>Lindlar</strong>, Betriebszweig Abwasser<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />

28.11.2012 12<br />

Sachverhalt:<br />

Die Gebührenkalkulation für die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr ist der Vorlage<br />

als Anlage I beigefügt.<br />

Nach der Eigenbetriebsverordnung werden die erhaltenen Ertragszuschüsse (Anschlussbeiträge)<br />

entsprechend der Kanalnutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst. Das<br />

Kommunalabgabengesetz (KAG NW) sieht diese Auflösung nicht vor. Daher wurde in<br />

der Gebührenkalkulation die Ertragsposition nicht mit aufgeführt.<br />

Aus diesem Grunde müssen dann über die Benutzungsgebühren rund 413.000 € mehr<br />

erwirtschaftet werden. Die Betriebsleitung erwartet für das Jahr 2014 eine höhere Abwassergebührenhilfe<br />

des Landes gemäß § 19 GFG, die dann die Gebührenerhöhung<br />

abmildert.<br />

Die Verwaltung schlägt vor, den sich hieraus ergebenden Gewinn im Rahmen der Feststellung<br />

des Jahresabschlusses an den Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> abzuführen<br />

(Maßnahme im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes).<br />

Die Gebührenkalkulation der Kleineinleiterabgabe ist der Vorlage als Anlage II beigefügt.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 20 II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010.doc


Entsprechend der Gebührenkalkulationen werden die Abwassergebühren in 2013 wie<br />

folgt erhöht bzw. verringert:<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 20 II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010.doc<br />

2<br />

2013 2012<br />

Schmutzwasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m³ 4,28 €/m³<br />

Schmutzwasser für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m³ 2,05 €/m³<br />

Niederschlagswasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m² 0,68 €/m²<br />

Niederschlagswasser für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m² 0,44 €/m²<br />

Kleineinleiter (vollbiologische Kläranlage) 1,42 €/m³ 1,61 €/m³<br />

Kleineinleiter (mit Abwasserabgabe) 2,57 €/m³ 2,73 €/m³<br />

Kleineinleiter (abflusslose Gruben) 4,86 €/m³ 3,85 €/m³<br />

Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser unterbreitet<br />

die Betriebsleitung folgenden<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Die Gebührenkalkulation 2013 des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong>,<br />

Betriebszweig Abwasser, wird beschlossen.<br />

2. Der II. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010 wird in der vorliegenden Form beschlossen.<br />

Ralf Urspruch<br />

Techn. Betriebsleiter<br />

Werner Hütt<br />

Kaufm. Betriebsleiter<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Gebührenkalkulation 2013 Anlage I<br />

Betrag<br />

Konto-Nr. Bezeichnung insgesamt<br />

Kosten<br />

523600 Gebrauchsgegenstände 1.000,00 €<br />

522100 Stromkosten für Maschinen 30.000,00 €<br />

523700 Sonstige Bewirtschaftungskosten 500,00 €<br />

522700 Wasserverbrauch 2.000,00 €<br />

529200 Umlage Abwasserverband Hommerich für SW-Reinigung 23.500,00 €<br />

529200 Umlage Aggerverband für Kläranlage 2.274.500,00 €<br />

529200 Umlage Aggerverband für Regenüberlaufbecken 51.700,00 €<br />

523200 Erstattung Sach- und Personalausgaben Aggerverband 62.000,00 €<br />

529900 Allgemeine Ingenieurleistungen 20.000,00 €<br />

523310 Kanalreinigung Aggerverband 55.000,00 €<br />

529100 Klärschlammbeseitigung 40.500,00 €<br />

523200 Unterhaltung Entwässerungsanlagen 600.000,00 €<br />

523310 Sonstige Reinigungen und Spülungen von Entwässerungsanlagen 10.000,00 €<br />

529100 Kanalüberwachung u. TV-Untersuchung 85.000,00 €<br />

525601 Leistungen Technischer Betrieb Engelskirchen <strong>Lindlar</strong> AöR 10.000,00 €<br />

525900 Ablesen Wasserzähler 2.300,00 €<br />

573200 Abschreibungen SW 391.296,00 €<br />

573200 Abschreibungen RW 72.393,00 €<br />

573200 Abschreibungen MW 633.311,00 €<br />

543100 Allgemeiner Geschäftsaufwand 1.000,00 €<br />

541200 Aus- und Fortbildung 1.500,00 €<br />

543500 Telefon 4.000,00 €<br />

543300 Bekanntmachungskosten 1.000,00 €<br />

542100 Miete und Bewirtschaftungskosten - €<br />

523610 EDV-Bedarf 14.000,00 €<br />

544100 Versicherungen 2.000,00 €<br />

542100 Pacht für Grundstücke 160,00 €<br />

542700 Sachverständigen- und Gutachterkosten 5.000,00 €<br />

541600 Dienst- und Schutzkleidung 500,00 €<br />

542700 Prüfungskosten 12.000,00 €<br />

525200 Abwasserabgabe 19.000,00 €<br />

544300 Mitglieds- und Organisationsbeiträge 4.000,00 €<br />

525300 Erstattungen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> 291.200,00 €<br />

525500 Erstattungen Abwassergebühren an Stadtwerke Overath 6.000,00 €<br />

542310 Bankspesen- und gebühren 500,00 €<br />

573210 Restbuchwertabschreibungen 10.000,00 €<br />

Verlustvortrag aus Vorjahren Schmutzwasser 23.161,00 €<br />

Verteilungsschlüssel<br />

Anteil<br />

SW<br />

SW Anteil<br />

RW<br />

RW Kleineinleiter<br />

[EUR] [ - ] [ % ] [EUR] [ % ] [EUR] [EUR]<br />

10 68,63% 686,30 €<br />

1 100,00% 30.000,00 €<br />

10 68,63% 343,15 €<br />

10 68,63% 1.372,60 €<br />

1 100,00% 23.500,00 €<br />

7 80,00% 1.765.796,80 €<br />

3 49,47% 25.575,99 €<br />

10 68,63% 42.550,60 €<br />

10 68,63% 13.726,00 €<br />

9 67,20% 36.960,00 €<br />

12 - - €<br />

3 49,47% 296.820,00 €<br />

10 68,63% 6.863,00 €<br />

9 67,20% 57.120,00 €<br />

10 68,63% 6.863,00 €<br />

1 100,00% 2.109,00 €<br />

1 100,00% 391.296,00 €<br />

2 - - €<br />

3 49,47% 313.298,95 €<br />

10 68,63% 629,34 €<br />

10 68,63% 944,01 €<br />

10 68,63% 2.517,35 €<br />

10 68,63% 629,34 €<br />

10 68,63% - €<br />

10 68,63% 8.810,72 €<br />

9 67,20% 1.344,00 €<br />

10 68,63% 109,81 €<br />

10 68,63% 3.431,50 €<br />

10 68,63% 343,15 €<br />

10 68,63% 7.552,05 €<br />

7 0,00% - €<br />

10 68,63% 2.745,20 €<br />

10 68,63% 183.262,96 €<br />

1 100,00% 6.000,00 €<br />

10 68,63% 343,15 €<br />

10 68,63% 6.863,00 €<br />

1 100,00% 23.161,00 €<br />

Verlustvortrag Kleineinleiter - €<br />

551800 Kalkulatorische Verzinsung SW 534.427,00 €<br />

551800 Kalkulatorische Verzinsung RW 174.427,00 €<br />

551800 Kalkulatorische Verzinsung MW 611.828,00 €<br />

551800 Kontokorrentzinsen 15.000,00 €<br />

551800 Zinsen Aggerverband 6.560,00 €<br />

Zwischensumme 6.102.263,00 €<br />

Abwassermengenschlüssel<br />

Gesamtkosten 6.102.263,00 €<br />

Erträge<br />

437310 Auflösung passivierter Ertragszuschüsse - €<br />

471200 Aktivierte Eigenleistung 4.000,00 €<br />

441121 Schmutzwassergrundgebühren 380.000,00 €<br />

412100 Abwassergebührenhilfe vom Land NRW 181.000,00 €<br />

Auflösung Rückstellung (Überschüsse aus Vorjahren) 222.707,00 €<br />

452220 Mahngebühren und Säumniszuschläge 7.800,00 €<br />

441800 Sonst. Verw.-und Betriebseinnahmen 1.500,00 €<br />

461800 Zinserträge 5.000,00 €<br />

452230 Stundungszinsen 2.500,00 €<br />

Gesamterträge 804.507,00 €<br />

Durch Gebühren zu deckende Kosten 5.297.756,00 €<br />

Abwasserbeseitigung<br />

1 100,00% 534.427,00 €<br />

2 - - €<br />

4 49,47% 302.671,31 €<br />

6 69,71% 10.456,50 €<br />

6 69,71% 4.572,98 €<br />

4.115.695,76 €<br />

4.115.695,76 €<br />

6 69,71% - €<br />

10 68,63% 2.745,20 €<br />

1 100,00% 380.000,00 €<br />

1 100,00% 181.000,00 €<br />

2 - - €<br />

10 68,63% 5.132,15 €<br />

10 68,63% 1.029,45 €<br />

10 68,63% 3.431,50 €<br />

10 68,63% 1.681,44 €<br />

575.019,74 €<br />

3.540.676,02 €<br />

31,37% 313,70 €<br />

- - €<br />

31,37% 156,85 €<br />

31,37% 627,40 €<br />

- - €<br />

20,00% 441.449,20 €<br />

50,53% <strong>26.</strong>124,01 €<br />

31,37% 19.449,40 €<br />

31,37% 6.274,00 €<br />

32,80% 18.040,00 €<br />

- - €<br />

50,53% 303.180,00 €<br />

31,37% 3.137,00 €<br />

32,80% 27.880,00 €<br />

31,37% 3.137,00 €<br />

- - €<br />

- - €<br />

100,00% 72.393,00 €<br />

50,53% 320.012,05 €<br />

31,37% 287,66 €<br />

31,37% 431,49 €<br />

31,37% 1.150,65 €<br />

31,37% 287,66 €<br />

31,37% - €<br />

31,37% 4.027,28 €<br />

32,80% 656,00 €<br />

31,37% 50,19 €<br />

31,37% 1.568,50 €<br />

31,37% 156,85 €<br />

31,37% 3.451,95 €<br />

100,00% 500,00 €<br />

31,37% 1.254,80 €<br />

31,37% 83.767,44 €<br />

- - €<br />

31,37% 156,85 €<br />

31,37% 3.137,00 €<br />

- - €<br />

- - €<br />

100,00% 174.427,00 €<br />

50,53% 309.156,69 €<br />

30,29% 4.543,50 €<br />

30,29% 1.987,02 €<br />

1.833.172,14 €<br />

1.833.172,14 €<br />

30,29% - €<br />

31,37% 1.254,80 €<br />

- - €<br />

100,00% 222.707,00 €<br />

31,37% 2.345,85 €<br />

31,37% 470,55 €<br />

31,37% 1.568,50 €<br />

31,37% 768,57 €<br />

229.115,27 €<br />

1.604.056,87 €<br />

67.254,00 €<br />

40.050,00 €<br />

191,00 €<br />

83,00 €<br />

124,50 €<br />

332,00 €<br />

83,00 €<br />

1.162,00 €<br />

996,00 €<br />

18.500,00 €<br />

24.169,60 €<br />

- €<br />

6.534,00 €<br />

159.479,10 €<br />

159.479,10 €<br />

322,00 €<br />

50,00 €<br />

372,00 €<br />

159.107,10 €


Kostenschlüssel<br />

Bezeichnung SW RW Kleineinleiter<br />

Schlüssel 1 100,00% - Schmutzwasserschlüssel allgemein<br />

Schlüssel 2 - 100,00% Niederschlagswasserschlüssel allgemein<br />

Schlüssel 3 49,47% 50,53% Mischwasserschlüssel Abschreibung<br />

Schlüssel 4 49,47% 50,53% Mischwasserschlüssel Verzinsung<br />

Schlüssel 5 67,20% 32,80% Abschreibungsschlüssel Kanalisation<br />

Schlüssel 6 69,71% 30,29% Verzinsungsschlüssel Kanalisation<br />

Schlüssel 7 80,00% 20,00% Kostenschlüssel Aggerverband<br />

Schlüssel 8 68,63% 31,37% Gesamtkostenschlüssel Ableitung<br />

Schlüssel 9 67,20% 32,80% Betriebskostenschlüssel Unterhaltung<br />

Schlüssel 10 68,63% 31,37% Betriebskostenschlüssel Ableitung<br />

Schlüssel 11 50,00% 50,00% Allgemeinschlüssel<br />

Schlüssel 12 - - 100,00% Kleineinleiter<br />

Vollanschluss (SW+RW) - für Mitglieder des Aggerverbandes<br />

SW 2.324.322,97 €<br />

- 575.019,74 €<br />

zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />

1.749.303,23 €<br />

RW 1.365.598,93 €<br />

- 229.115,27 €<br />

Vollanschluss (SW+RW) allgemein<br />

zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />

820.000 m³ = 2,13 €/m³<br />

1.136.483,66 €<br />

SW 2.324.322,97 €<br />

- 575.019,74 €<br />

zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />

Aggerverbandsumlage:<br />

1.950.000 m² = 0,58 €/m²<br />

1.749.303,23 €<br />

820.000 m³ = 2,13 €/m³<br />

1.791.372,79 €<br />

RW 1.365.598,93 €<br />

- 229.115,27 €<br />

zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />

Aggerverbandsumlage:<br />

815.000 m³ = 2,20 €/m³<br />

4,33 €/m²<br />

1.136.483,66 €<br />

1.950.000 m² = 0,58 €/m²<br />

467.573,21 €<br />

1.940.000 m² = 0,24 €/m²<br />

0,82 €/m²


Gebührenkalkulation für Kleineinleiter 2013<br />

Anlage II<br />

Aggerverbandsumlage<br />

1.007 EW x 50,5 cbm = 50.854 cbm x Schadeinheit 0,5 =<br />

(kleinkläranlagen) 25.427 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 € = 45.591,00<br />

813 EW x 50,5 cbm = 41.057 cbm x Schadeinheit 0,25<br />

(voll biologisch) 10.264 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 €<br />

18.403,00<br />

36 EW x 50,5 cbm = 1.818 cbm x Schadeinheit 1,0 =<br />

(abflußlose Gruben) 1.818 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 € = 3.260,00<br />

Gesamtaufwendungen 67.254,00<br />

529100 Klärschlammbeseitiung, Abfuhrkosten und Kippgebühr Aggerverband<br />

320 Kläranlagen 83,30 4,72 88,02 €<br />

28.166,40<br />

270 vollbiologische Kläranlagen 41,65 2,36 44,01 €<br />

11.882,70<br />

zusammen 40.049,10<br />

Allgemeine Verwaltungskosten:<br />

525900 Ablesen Wasserzähler 2.300,00 € X 8,30% 190,90<br />

543100 Allgemeiner Geschäftsaufwand 1.000,00 € X 8,30% 83,00<br />

541200 Aus- und Fortbildung 1.500,00 € X 8,30% 124,50<br />

543500 Telefon 4.000,00 € X 8,30% 332,00<br />

543300 Bekanntmachungskosten 1.000,00 € X 8,30% 83,00<br />

523610 ADV-Kosten 14.000,00 € X 8,30% 1.162,00<br />

542700 Prüfungskosten 12.000,00 € X 8,30% 996,00<br />

525300 Erstattung an <strong>Gemeinde</strong> 291.200,00 € X 8,30% 24.169,60<br />

Verlustabdeckung Vorjahre 6.534,03<br />

33.675,03<br />

525200 Abwasserabgabe 300 x 57,81 €<br />

Abwasserabgabe 20 x 57,81 €<br />

17.343,00<br />

1.156,20<br />

zusammen 18.499,20<br />

452220 Mahngebühren und Säumniszuschläge 7.800,00 €<br />

452230 Stundungszinsen 2.500,00 €<br />

X 8,30% -322,00<br />

X 8,30% -50,00<br />

-372,00<br />

Durch Gebühren zu deckende Kosten 159.105,33


Allgemeine Verwaltungskosten 33.675,03 : 74.800 cbm 0,450<br />

1. Kleineinleiter vollbiologische Kläranlage<br />

2. Kleineinleiter allgemein (mit Abwasserabgabe)<br />

3. Kleineinleiter (abflusslose Gruben)<br />

Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 31.300 cbm 14.085,00<br />

zuzüglich Aggerverbandsumlage 18.403,00<br />

zuzüglich Klärschlammbeseitigung 11.882,70<br />

Gesamtaufwendungen 44.370,70<br />

zu veranlagende Kubikmeter 31.300<br />

Gebührensatz 1,42 €<br />

Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 42.100 cbm 18.945,00<br />

zuzüglich Aggerverbandsumlage 45.591,00<br />

zuzüglich Klärschlammbeseitigung 300 x 88,02 €<br />

<strong>26.</strong>406,00<br />

zuzüglich Abwasserabgabe 17.343,00<br />

Gesamtaufwendungen 108.285,00<br />

zu veranlagende Kubikmeter 42.100<br />

Gebührensatz 2,57 €<br />

Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 1.400 cbm 630,00<br />

zuzüglich Aggerverbandsumlage 3.260,00<br />

zuzüglich Abwasserabgabe 1.156,20<br />

Klärschlammbeseitigung 20 x 88,02 €<br />

1.760,40<br />

Gesamtaufwendungen 6.806,60 €<br />

zu veranlagende Kubikmeter 1.400<br />

Gebührensatz 4,86 €


Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

II. N a c h t r a g<br />

vom 2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010.<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />

1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />

(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />

des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />

und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />

in Verbindung mit der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> über die Entwässerung der<br />

Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –<br />

Entwässerungssatzung – in der jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der jeweils<br />

gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am 2012<br />

folgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 4 Abs. 7 erhält folgende Neufassung:<br />

§ 1<br />

Die Gebühr beträgt in m 3 Schmutzwasser<br />

- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m 3<br />

- für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m 3<br />

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Neufassung<br />

§ 2<br />

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1<br />

- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m²<br />

- für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m²


§ 11 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />

Die Gebühr beträgt:<br />

§ 3<br />

- für Grundstücke von Kleineinleitern, die eine vollbiologische Kleinkläranlage betreiben<br />

1,42 €/m 3<br />

- für Grundstückseigentümer von Kleineinleitern, die eine nicht DIN-gerechte Kleinkläranlage<br />

betreiben 2,57 €/m 3<br />

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />

§ 6<br />

-Die Gebühr beträgt 4,86 €/m 3<br />

§ 7<br />

Dieser II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>,<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

II. N a c h t r a g<br />

vom 2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010.<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />

1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />

(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />

des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />

und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />

Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />

in Verbindung mit der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> über die Entwässerung der<br />

Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –<br />

Entwässerungssatzung – in der jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der jeweils<br />

gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am 2012<br />

folgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

beschlossen:<br />

§ 4 Abs. 7 erhält folgende Neufassung:<br />

§ 1<br />

Die Gebühr beträgt in m 3 Schmutzwasser<br />

- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m 3<br />

- für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m 3<br />

§ 5 Abs. 5 erhält folgende Neufassung<br />

§ 2<br />

Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1<br />

- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m²<br />

- für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m²


§ 11 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />

Die Gebühr beträgt:<br />

§ 3<br />

- für Grundstücke von Kleineinleitern, die eine vollbiologische Kleinkläranlage betreiben<br />

1,42 €/m 3<br />

- für Grundstückseigentümer von Kleineinleitern, die eine nicht DIN-gerechte Kleinkläranlage<br />

betreiben 2,57 €/m 3<br />

§ 12 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />

§ 6<br />

-Die Gebühr beträgt 4,86 €/m 3<br />

§ 7<br />

Dieser II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />

der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />

dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt,<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />

oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />

die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />

ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich bekannt<br />

gemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>,<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />

Finanzen, Steuern,<br />

Rechnungswesen<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 21: Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 und<br />

IV. Nachtrag über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren<br />

(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong><br />

Vorberaten im am TOP<br />

Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 9<br />

Sachverhalt:<br />

In der Gebührenkalkulation für den Winterdienst 2013 (siehe Anlage I) sind insgesamt Aufwendungen<br />

in Höhe von ca. 430.000 € eingestellt. Für den TeBEL sind 370.000 €, für die Fremdfirmen<br />

30.000 € sowie 30.000 € für Personal- und Sachleistungen (interne Leistungsverrechung)<br />

kalkuliert. Die vorläufige Abrechnung für das Jahr 2012 zeigt ein ausgeglichenes Ergebnis, einschließlich<br />

Abdeckung der Altfehlbeträge aus 2010.<br />

In der Gebührenkalkulation für 2013 wurden die durchschnittlichen Aufwendungen der letzten 5<br />

Jahre zu Grunde gelegt. Nach Abzug der freien Strecken und dem öffentlichen Interesse von<br />

10 % ergibt sich ein Gebührenbedarf je laufender Meter Frontlänge von 1,50 €. Im Vorjahr betrug<br />

die Gebühr 3,05 €, somit beträgt die Senkung 51 %.<br />

Auf Empfehlung des Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bundes soll § 5 der o. g. Satzung wie folgt ergänzt<br />

werden: „Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5<br />

KAG NRW)“. Hierdurch kann bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung des Grundstücks<br />

die Beitreibung einer offenen Forderung erfolgen. Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung<br />

durch den Ausschuss Sicherheit und Ordnung wird hiermit folgender<br />

Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt der Gebührenkalkulation zu und beschließt den IV. Nachtrag über die Straßenreinigung<br />

und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />

Ilse Kierdorf<br />

Sachbearbeiterin<br />

Werner Hütt<br />

<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 21 Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 .doc<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Gebührenkalkulation Winterdienst 2013<br />

Aufwendungen Ansatz Ansatz VJ<br />

€ T€<br />

Personalaufwendungen 15.000,00 15<br />

Bezüge der Beamten 2.520,00 €<br />

Vergütungen der tarifl. Beschäftigten 7.100,00 €<br />

Versorgungskasse 580,00 €<br />

Sozialversicherungsbeiträge 1.430,00 €<br />

Rückstellung für Beschäftigte 695,00 €<br />

Rückstellungen für Pensionen u. Beihilfen 469,92 €<br />

12.794,92 €<br />

Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen 370.000,00 410<br />

Kostenerstattung an Technischen Betrieb<br />

Engelskirchen-<strong>Lindlar</strong> AöR 370.000,00 €<br />

Sonstige ordentliche Aufwendungen 30.164,00 30<br />

Streu- und Räumdienst Fremdfirmen 30.000,00 €<br />

Versicherungsbeiträge 64,00 €<br />

Öffentliche Bekanntmachungen 100,00 €<br />

30.164,00 €<br />

Innere Leistungsverrechnung 15.112,95 15<br />

Recht und Versicherung 490,00 €<br />

Zentrale u. technische Dienste 1.400,00 €<br />

Finanz- und Rechnungswesen 3.000,00 €<br />

Archiv 60,96 €<br />

Finanzmanagment 1.472,51 €<br />

Verwaltungsleitung 750,00 €<br />

Rat, Ausschüsse und Fraktionen 1.035,00 €<br />

Personalmanagement 4.300,00 €<br />

Gleichstellung von Mann u. Frau 24,48 €<br />

öffentliche Verkehrsfläche 2.580,00 €<br />

insgesamt 15.112,95 €<br />

Gesamtaufwendungen 430.276,95 470


Berechnung der Gebühren<br />

Erwartete Gesamtaufwendungen 430.277 €<br />

: Räumdienst gesamt <strong>Lindlar</strong> in Kilometer 186<br />

Aufwendungen je Kilometer 2.313,32 €<br />

Nicht vom Gebührenschuldner zu erbringende Kosten für die freien Strecken<br />

km € €<br />

63,5 2.313,32 146.896 €<br />

Gesamtaufwendungen 430.277 €<br />

abzüglich "Freie Strecken" 146.896 €<br />

verbleiben 283.381 €<br />

davon 10 % öffentliches Interesse 28.338 €<br />

verbleiben 255.043 €<br />

Verlustabdeckung 0 €<br />

Rundung 1.957 €<br />

durch Gebühren zu deckende Kosten 257.000 €<br />

Straßenfront in Metern Gebührenbedarf<br />

Gebührenbedarf die veranlagt werden je laufender Meter Frontlänge<br />

257.000 € 171.389 1,50 €


Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

IV. Nachtrag<br />

Vom …………… zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 12.08.2004<br />

Präambel<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

– GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NW. S.<br />

666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NW.<br />

S 436), in Kraft getreten am 29. September 2012, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />

die Reinigung von öffentlichen Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S.<br />

706), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S.<br />

274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch<br />

Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

in seiner <strong>Sitzung</strong> am ………. folgenden IV. Nachtrag beschlossen:<br />

§ 5 Benutzungsgebühren<br />

erhält folgenden Zusatz<br />

§ 1<br />

Die Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).<br />

§ 2<br />

§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />

In § 6 Abs. 4 wird der Betrag in<br />

geändert.<br />

1,50 Euro


§ 10 Inkrafttreten<br />

§ 3<br />

Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2013 in Kraft<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />

(GO NW) vom 14.07.1994, in der zur Zeit geltenden Fassung, darauf hingewiesen,<br />

dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung<br />

nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt<br />

und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />

die den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsanordnung<br />

Der vorstehende IV. Nachtrag über die Straßenreinigung und die Erhebung von<br />

Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>, den 04.12.2012<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />

Abfallwirtschaft<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 22: Gebührenkalkulation Abfall 2013 und XVI. Nachtrag zur Satzung über<br />

die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom ……<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 7<br />

Sachverhalt:<br />

Der Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2013 – als Anlage beigefügt-<br />

liegen folgende Daten/Informationen zugrunde:<br />

- Preisanhebung der Firma Neuenhaus, nach 2009 die 2. Anpassung,<br />

von 3,47%; zurückzuführen auf das Basisjahr 2009 und somit Anpassung der Dieselpreise<br />

und Lohnerhöhung<br />

- Die Gebühren für den BAV steigen um durchschnittlich 1,2%, ca.20.800 €.<br />

- Der Sonderposten Gebührenausgleichsrücklage im Bereich Abfall ist aufgebraucht.<br />

Zum 01.07.2012 ist das neue „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ in Kraft getreten. Grundlegende<br />

Änderung ist hier das Einsammeln von Altkleidern, -schuhen und Metallen<br />

durch die Kommune zu nennen<br />

Verschiedene Gespräche mit der Geschäftsführung des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes<br />

und Herrn Dr. Queitsch vom Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bund haben<br />

zu dem Ergebnis geführt, dass der als Anlage beigefügte „öffentliche rechtliche<br />

Vertrag“ zwischen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und dem BAV unterzeichnet werden sollte.<br />

Aus vergaberechtlichen Gründen kann kein Kooperationsvertrag zwischen den karitativen<br />

Vereinen und der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossen werden. Der BAV wird in Abstimmung<br />

mit der Verwaltung 5 Altkleidercontainer an verschiedenen Stellen in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> aufstellen. Damit ist gewährleistet, dass entsprechende gewerbliche<br />

Sammlungen im Vorfeld durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde – hier Oberbergischer<br />

Kreis – abgelehnt werden können.<br />

Diese Regelung ist notwendig, damit keine fremden Firmen in der <strong>Gemeinde</strong> uner-<br />

laubt Altkleider sammeln.<br />

- Die Auswirkung der neuen Gebührenkalkulation für 2013 auf einen 4 Personen<br />

Haushalt mit einer 120 l Restmülltonne, 240 l Wertstofftonne und einer 120 l Biotonne<br />

betragen 28,20 € jährlich. Dies entspricht 2,35 € je Monat.<br />

Ein 4 Personen Haushalt ohne Biotonne wird mit 5,40 € jährlich bzw. 0,45 € monatlich<br />

mehr belastet.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 22 Gebührenkalkulation Abfall.doc


<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 22 Gebührenkalkulation Abfall.doc<br />

2<br />

- Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht weiterhin vor, dass die Bürger/innen ab<br />

2013 Sperrmüll zusätzlich neben den festen Terminen abholen lassen können. Die<br />

Benutzungsgebühr hierfür beträgt je 3m³ 80 Euro.<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ausschuss Sicherheit und Ordnung wird hiermit<br />

folgender<br />

Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt der Gebührenkalkulation für den Abfall 2013 und der Unterzeichnung<br />

des öffentlich rechtlichen Vertrages mit dem BAV zu, und beschließt den XVI. Nachtrag<br />

zur Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 01.07.2012<br />

Ilse Kierdorf<br />

Fachleiterin<br />

Werner Hütt<br />

<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Gebührenkalkulation Abfallentsorgung 2013<br />

Zusammenstellung der gesamten Kosten netto incl. 19% MWSt<br />

Behältermietkauf Restmüll (separat gerechnet)<strong>26.</strong>304,60 € 31.302,47 €<br />

Biomüll 15.532,80 € 18.484,03 €<br />

Behälterkauf Altpapier 3.004,72 € 3.575,62 €<br />

Änderungsdienst 21.470,40 € 25.549,78 €<br />

Sammlung u. Transport<br />

Restmüll 92.624,40 € 110.223,04 €<br />

Tonnage Restmüll 12.765,00 € 15.190,35 €<br />

Biomüll 160.640,80 € 191.162,55 €<br />

Tonnage Biomüll 20.737,50 € 24.677,63 €<br />

Zusatzpauschale Biomüll 9.714,00 € 11.559,66 €<br />

Altpapier 67.699,20 € 80.562,05 €<br />

Tonnage Altpapier 12.546,00 € 14.929,74 €<br />

Sperrmüll 50.171,40 € 59.703,97 €<br />

E-Schrott 4.955,20 € 5.896,69 €<br />

Gesamtzahlung Fa.Neuenhaus 498.166,02 € 592.817,56 €<br />

Schadstoffmobil 7.623,00 €<br />

19% 1.448,37 €<br />

Gesamtzahlung Fa.Remondis 9.071,37 €<br />

BAV/Deponiegebühren<br />

Restmüll incl. Sperrmüll 762.572,00 €<br />

Biomüll 435.532,00 € 1.198.104,00 €<br />

Personalausgaben 66.000,00 €<br />

Straßenpapierkörbe 1.000,00 €<br />

Müllsäcke (nur Bauhof) 2.000,00 €<br />

Abfallbeseitigung Wilder Müll 18.000,00 €<br />

Interne Leistungsverrechnung 60.732,08 €<br />

Erstattungen f. Leistungen TeBEL 70.000,00 €<br />

217.732,08 €<br />

Gesamtaufwendungen 2.017.725,01 €


Fixe Kosten, die nicht direkt umzulegen sind<br />

Personalkosten 66.000,00 €<br />

Innere Verrechnung (Verw.Kosten Anteil) 60.732,08 €<br />

Abschreibung Altkleidercontainer 1.500,00 €<br />

Abfallbeseitigung wilder Müll 18.000,00 €<br />

Änderungsdienst 25.549,78 €<br />

Aufwendungen für TeBEL 70.000,00 €<br />

Straßenpapierkörbe 1.000,00 €<br />

insgesamt 242.781,86 €<br />

Fixe Erträge, die nicht direkt umzulegen sind<br />

Erstattung BTV für Containerstandplätze 12.000,00 €<br />

Erstattung BTV Öffentlichkeitsarbeit (DSD) 12.567,00 €<br />

Einnahmen Sammlung Altkleider/-schuhen 2.200,00 €<br />

Zuführung aus Auflösung von Rücklagen 0,00 €<br />

insgesamt <strong>26.</strong>767,00 €<br />

Saldo, zu verteilen nach folgender Nebenrechung 216.014,86 €<br />

Nebenrechnung<br />

Restmüllbehälter 6925 37,23% 80.422,33 €<br />

Wertstoffbehälter 6795 36,53% 78.910,23 €<br />

Biomüllbehälter 4880 26,24% 56.674,87 €<br />

18600 100,00% 216.014,86 €


Berechnung der Gebühren Restmülltonne<br />

Behältermietkauf Biomüll 18.484,03 €<br />

Sammlung u.Transport Restmüll 110.223,04 €<br />

Sammlung u. Transport Biomüll 191.162,55 €<br />

Müllsäcke (nur Bauhof) 2.000,00 €<br />

Tonnage Restmüll 15.190,35 €<br />

Tonnage Biomüll 24.677,63 €<br />

Zusatzpauschale Biomüll 11.559,66 €<br />

Sammlung und Transport Papier 76.547,65 €<br />

Sperrmüll 59.703,97 €<br />

E-Schrott 5.896,69 €<br />

Schadstoffmobile 9.071,37 €<br />

BAV/Deponiegebühren<br />

Restmüll incl. Sperrmüll 762.572,00 €<br />

Biomüll 435.532,00 €<br />

Anteil Fixkosten Papiermüll 78.910,23 €<br />

Anteil Fixkosten Rest- und Biomüll 137.104,63 €<br />

insgesamt 1.938.635,80 €<br />

abzüglich anteilige Gebühren Biotonne<br />

Anzahl Preis<br />

120l Biotonne 3.760 84,00 € 315.840,00 €<br />

240l Biotonne 1.120 126,00 € 141.120,00 €<br />

verbleiben 1.481.675,80 €<br />

Davon 30% Anteil auf Grundgebühren 444.502,74 €<br />

70% Anteil mengenbezogene Gebühr 1.037.173,06 €<br />

Grundgeb./Anzahl Tonnen<br />

Grundgebühr pro Restmüllgefäß 64,19 €<br />

Behältergröße Anzahl Liter<br />

80 l Restmüllgefäß 1.150 92.000<br />

120l Restmüllgefäß 2.870 344.400<br />

180l Restmüllgefäß 460 82.800<br />

240l Restmüllgefäß 2.370 568.800<br />

1100l Restmüllgefäß 55 60.500<br />

2200l Restmüllgefäß (1.100l vierzehntägig) 14 30.800<br />

4400l Restmüllgefäß (1.100l wöchentlich) 6 <strong>26.</strong>400<br />

insgesamt 6.925 1.205.700<br />

NR: Verteilung der Kosten Behältermietkauf Restmüllbehälter<br />

Preise für (Tonnengröße) p.a. 80 3,71 €<br />

120 3,43 €<br />

180 5,00 €<br />

240 5,00 €<br />

1.100 40,70 €<br />

0,8602 €


Berechnung der Gebühren Wertstofftonne<br />

Behälterkauf 3.575,62 €<br />

Tonnage 14.929,74 €<br />

Summe 18.505,36 €<br />

Davon 30% auf Grundgebühr 5.551,61 €<br />

70 % Mengenbezogene Gebühr 12.953,75 €<br />

Grundgeb./Anz. Tonnen<br />

Grundgebühr je Wertstofftonne: 0,82 €<br />

Leistungsgebühr Anzahl Liter<br />

240l Wertstofftonne 6.700<br />

1.100l Wertstoffcontainer 95<br />

Anzahl der Behälter<br />

1.608.000<br />

104.500<br />

1.712.500<br />

0,0076<br />

6700 240 0,77 € 0,92 € 11,04 €<br />

95 1100 5,08 € 6,05 € 72,60 €


Restmüll bei 30% Grundgebühr<br />

Leistungsge. Grundgebühr gesamt<br />

Behältergröße<br />

30 28,81 € 67,90 € 93,61 €<br />

80 68,82 € 67,90 € 136,72 €<br />

120 103,22 € 67,62 € 170,84 €<br />

180 154,84 € 69,19 € 224,03 €<br />

240 206,45 € 69,19 € 275,64 €<br />

1.100 946,22 € 104,89 € 1.051,11 €<br />

2.200 1.892,44 € 104,89 € 1.997,33 €<br />

4.400 3.784,88 € 104,89 € 3.889,77 €<br />

Wertstoff<br />

Behältergröße<br />

240 1,82 € 11,86 € 13,68 €<br />

1100 8,36 € 73,42 € 81,78 €<br />

Für 2013 werden nachfolgende Gebühren erhoben<br />

Gebühren Bioabfall Vergleich 2012<br />

Behältergröße Gebühren<br />

120 l 84,00 € 61,20 €<br />

240 l 126,00 € 92,40 €<br />

Gebühren Restmüllgefäß<br />

Behältergröße Gebühren<br />

1 Personen HH 80 l 93,60 € 91,20 €<br />

80 l 136,80 € 132,60 €<br />

120 l 171,00 € 165,60 €<br />

180 l 224,40 € 217,20 €<br />

240 l 276,00 € 267,60 €<br />

1100 l 1.051,80 € 1.017,60 €<br />

2200 l 1.998,60 € 1.933,20 €<br />

4400 l 3.891,60 € 3.765,00 €<br />

Gebühren Wertstoff<br />

Behältergröße Gebühren<br />

240 l 13,80 € 13,80 €<br />

1100 l 84,00 € 84,00 €


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />

Abfallwirtschaft<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012]<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 23: Neue Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

…………..<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 5<br />

Sachverhalt:<br />

Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ist mit Datum 01.06.2012 in Kraft getreten. Die<br />

Änderungen auf das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden in der beiliegenden neuen<br />

Satzung der Abfallentsorgung eingearbeitet. Darüber hinaus wurde die Gliederung der<br />

neuen Mustersatzung des NRW Städte und <strong>Gemeinde</strong>bundes zugrunde gelegt, so dass<br />

sich die Abfolge der einzelnen Paragraphen und einiger Textabschnitte sowie einige<br />

Überschriften geändert haben.<br />

Das Entsorgungssystem in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird durch die Überarbeitung nicht<br />

verändert.<br />

Textliche Änderungen und Ergänzungen sind im fortlaufenden Satzungstext direkt erläutert.<br />

Zum besseren Vergleich ist die bisherige Fassung gegenübergestellt.<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom …………<br />

Ilse Kierdorf<br />

Fachleiterin<br />

Werner Hütt<br />

<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 23 Abfallsatzung der <strong>Gemeinde</strong>.doc<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


v<br />

Bisherige Fassung: Neue Fassung:<br />

Satzung über die<br />

Abfallentsorgung in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

vom 04.01.2000<br />

- einschließlich Nachtrag vom 04.01.2000<br />

- einschließlich II. Nachtrag vom 20.03.2002<br />

(Inkrafttreten 01.04.2002)<br />

- einschließlich EURO-Anpassungssatzung zum 01.01.02<br />

- einschließlich III. Nachtrag vom 19.12.2002<br />

(Inkrafttreten 01.01.2003)<br />

- einschließlich IV. Nachtrag vom 20.12.2006<br />

(Inkrafttreten 23.12.2006)<br />

Satzung über die<br />

Abfallentsorgung in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

vom …………


Inhaltsverzeichnis<br />

Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 04.01.2000 .....<br />

Inhaltsverzeichnis..........................................................................................................<br />

Rechtsgrundlage ...........................................................................................................<br />

§ 1 Aufgaben und Ziele ................................................................................................<br />

§ 2 Abfallvermeidung ....................................................................................................<br />

§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong>.......................................................<br />

§ 4 Ausgeschlossene Abfälle ......................................................................................<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht.........................................................................<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang ......................................................................<br />

§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang ...................................................................<br />

§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung ................................................................<br />

§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen..............................................<br />

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke ...........................................................................<br />

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter ................................................................<br />

§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs.............................................<br />

§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens ..........................................<br />

§ 14 Standplätze und Transportwege ........................................................................<br />

§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter.....................................................<br />

§ 16 Durchführung der Restmüllabfuhr......................................................................<br />

§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Kartonage..........................<br />

§ 18 Durchführung der Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung ..................................<br />

§ 19 Durchführung der Sammlung von Verkaufsverpackungen ............................<br />

§ 20 Durchführung der Sammlung von Altglas.........................................................<br />

§ 21 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen........................................................<br />

§ 22 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen .....................................<br />

§ 23 Abfuhr sperriger Abfälle.......................................................................................<br />

§ 24 Bauschutt ...............................................................................................................<br />

§ 25 Durchführung der Abfallentsorgung...................................................................<br />

§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung.................................................................<br />

§ 27 Anmeldepflicht.......................................................................................................<br />

Inhaltsverzeichnis<br />

Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom …….. ..............<br />

Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................<br />

Rechtsgrundlage...........................................................................................................<br />

§ 1 Aufgaben und Ziele................................................................................................<br />

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong>................................................<br />

§ 3 Begriffsbestimmungen.......................................................................................<br />

§ 4 Ausgeschlossene Abfälle......................................................................................<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht ........................................................................<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang .....................................................................<br />

§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang...................................................................<br />

§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung................................................................<br />

§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen .............................................<br />

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke...........................................................................<br />

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter ...............................................................<br />

§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs............................................<br />

§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens..........................................<br />

§ 14 Standplätze und Transportwege........................................................................<br />

§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter ....................................................<br />

§ 16 Durchführung der Sammlung von Abfällen zur Beseitigung.................<br />

§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Alttextilien .......................<br />

§ 18 Durchführung der Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung..................................<br />

§ 19 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen.................................................<br />

§ 20 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen.............................<br />

§ 21 Abfuhr sperriger Abfälle ..................................................................................<br />

§ 22 Bauschutt.............................................................................................................<br />

§ 23 Durchführung der Abfallentsorgung ............................................................<br />

§ 24 Unterbrechung der Abfallentsorgung ..........................................................<br />

§ 25 Anmeldepflicht ...................................................................................................<br />

§ 26 Auskunftspflicht, Betretungsrecht................................................................<br />

§ 27 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall


§ 28 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (§ 14 KrW-/AbfG).......................................<br />

§ 29 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />

Abfälle/Eigentumsübergang.........................................................................................<br />

§ 30 Abfallentsorgungsgebühren ................................................................................<br />

§ 31 Andere Berechtigte und Verpflichtete................................................................<br />

§ 32 Begriff des Grundstückes....................................................................................<br />

§ 33 Ordnungswidrigkeiten ..........................................................................................<br />

§ 34 Inkrafttreten ...........................................................................................................<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW .................<br />

Bekanntmachungsverordnung: ...................................................................................<br />

- ANLAGE 1 - .........................................................................................................<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

04.01.2000 (§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)....................................................................................<br />

- ANLAGE 2 - .........................................................................................................<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

04.01.2000 (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)........................................................................<br />

der Abfälle/Eigentumsübergang.............................................................................<br />

§ 28 Abfallentsorgungsgebühren...........................................................................<br />

§ 29 Andere Berechtigte und Verpflichtete..........................................................<br />

§ 30 Begriff des Grundstückes ...............................................................................<br />

§ 31 Ordnungswidrigkeiten......................................................................................<br />

§ 32 Inkrafttreten.........................................................................................................<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW.................<br />

Bekanntmachungsverordnung:...................................................................................<br />

- ANLAGE 1 -..........................................................................................................<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

………… (§ 4 Abs. 1 Pkt. 1).......................................................................................<br />

- ANLAGE 2 -..........................................................................................................<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

……………. (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)


Rechtsgrundlage<br />

Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 <strong>Gemeinde</strong>ordnung NRW vom 14. Juli<br />

1994 (GV. NW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster<br />

Teil) des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NW. S. 498), in Kraft<br />

getreten am <strong>26.</strong> Mai 2005, der §§ 2, 3, 5 a, 8 und 9 Abfallgesetz NRW<br />

vom 21.06.1988 (GV. NW. 1988, S. 250), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. 2005, S. 304),<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994<br />

(BGBl. I 1994, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

15.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), § 7 Gewerbeabfallverordnung<br />

vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), Verpackungsverordnung<br />

vom 21.08.1998 (BGBl. I, S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1<br />

Vierte ÄndVO vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S 2), des § 81 Abs. 1<br />

Nr. 4 Bauordnung NRW vom 01.03.2000 (GV NW 2000, S. 256),<br />

zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. 2005, S.<br />

332), in der jeweils gültigen Fassung, sowie des § 17<br />

Ordnungsbehördengesetz NW vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528),<br />

zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.<br />

NW. S. 644), AVV – Abfallverzeichnis – Verordnung (Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001) BGBl. I<br />

2001, S. 3379, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom<br />

15.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), 1 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> vom 14.12.1999 folgende Satzung<br />

beschlossen:<br />

1 Geändert durch IV. Nachtrag vom 20.12.2006, In Kraft getreten am 23.12.2006<br />

Rechtsgrundlage<br />

Aufgrund der §§ 7 und 8 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />

14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch<br />

Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW.<br />

S. 436),in Kraft getreten am 29.September 2012, des<br />

Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I<br />

2012, S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom<br />

19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Art.<br />

5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />

Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I<br />

2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land<br />

Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt<br />

geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber.<br />

975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in<br />

der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />

S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I<br />

2009, S. 2353) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong><br />

vom……………. folgende Satzung beschlossen:<br />

Präambel<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beabsichtigt, mit dieser Satzung durch<br />

umweltgerechte Abfallentsorgung umweltbewusstes Verhalten<br />

zu fördern.<br />

Ziel ist es, die Menge der anfallenden Abfälle und ihren<br />

Schadstoffgehalt durch Beratung und Information zu vermeiden<br />

oder zu verringern, unvermeidbare Abfälle durch steuernde und<br />

begleitende Maßnahmen der Wiederverwertung oder Verwertung<br />

zuzuführen und die verbleibende Restabfallmenge schadarm zu<br />

entsorgen.


§ 1 Aufgaben und Ziele<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet<br />

nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche<br />

Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine<br />

rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erfüllt insbesondere folgende<br />

abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen<br />

sind:<br />

1. Das Zuweisen von Abfallbehältern sowie deren Reparatur<br />

bzw. Austausch.<br />

2. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallen, zu den Abfallbeseitigungs- oder<br />

Abfallverwertungsanlagen.<br />

3. Information und Beratung über die Möglichkeiten der<br />

Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,<br />

sofern sie nicht gem. § 3 Satz 1 erster Halbsatz LAbfG NW<br />

vom Kreis wahrgenommen werden.<br />

4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von<br />

Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen<br />

Gegebenheiten erforderlich ist.<br />

5. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von<br />

den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet, wenn Maßnahmen gegen den<br />

Verursacher nicht möglich sind (wilder Müll).<br />

(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung,<br />

Verbrennung und Deponierung der Abfälle werden vom<br />

Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV)/Anlagenbetriebe<br />

zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen GmbH & Co. KG<br />

(AVEA) nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung<br />

wahrgenommen.<br />

§ 1 Aufgaben und Ziele<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet<br />

nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche<br />

Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine<br />

rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erfüllt insbesondere folgende<br />

abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen<br />

sind:<br />

1. Das Zuweisen von Abfallbehältern sowie deren Reparatur<br />

bzw. Austausch.<br />

2. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallen, zu den Abfallbeseitigungs- oder<br />

Abfallverwertungsanlagen.<br />

3. Information und Beratung über die Möglichkeiten der<br />

Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von<br />

Abfällen.<br />

4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von<br />

Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen<br />

Gegebenheiten erforderlich ist.<br />

5. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von<br />

den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im<br />

<strong>Gemeinde</strong>gebiet, wenn Maßnahmen gegen den<br />

Verursacher nicht möglich sind (wilder Müll).<br />

(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung,<br />

Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom<br />

Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) nach der<br />

Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />

Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes vom 06.12.2002, in


(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach<br />

den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen<br />

(§ 16 KrW-/AbfG).<br />

§ 2 Abfallvermeidung<br />

(1) Alle Einwohner/Einwohnerinnen sind gehalten, die Menge der<br />

zu entsorgenden Abfälle so gering zu halten, wie es den<br />

Umständen nach möglich und zumutbar ist.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die<br />

auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der<br />

<strong>Gemeinde</strong> durchgeführt werden, die Maßgaben des<br />

§ 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig<br />

Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch<br />

Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.<br />

§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die <strong>Gemeinde</strong> umfasst das<br />

Einsammeln und Befördern zu den Abfallentsorgungsanlagen<br />

des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich<br />

beseitigt werden. wiederverwertbare Abfälle werden getrennt<br />

eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung<br />

zugeführt werden können.<br />

(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern<br />

der Kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende<br />

Abfallentsorgungsleistungen:<br />

der z. Zt. geltenden Fassung wahrgenommen.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach<br />

den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).<br />

§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong><br />

(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die <strong>Gemeinde</strong> umfasst das<br />

Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den<br />

Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet<br />

oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare<br />

Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie<br />

einer Verwertung zugeführt werden können.<br />

(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern<br />

der Kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende


a) Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />

- Restmüll im Sinne dieser Satzung sind die in<br />

Haushaltungen und anderen Teilen des<br />

Wohngrundstückes, Heimen, Verwaltungsgebäuden,<br />

Schulen, Geschäfts- und ähnlichen Räumen sowie auf<br />

gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken<br />

(hierzu gehören auch Freiberufler und selbständig<br />

Tätige) anfallenden Gegenstände (z.B. Asche,<br />

Schlacke, Lumpen, Scherben, Kehricht und sonstige<br />

Abfälle), soweit diese nicht nach § 4 dieser Satzung von<br />

der Entsorgung ausgeschlossen oder aufgrund<br />

nachfolgender Bestimmungen in anderer Art und Weise<br />

zu sammeln sind.<br />

b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen:<br />

Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen<br />

biologisch abbaubaren nativ- und derivativ –organischen<br />

Abfallanteile zu verstehen, d. h. alle im Abfall enthaltenen<br />

biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B.<br />

Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher,<br />

Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige<br />

Gartenabfälle.<br />

c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich<br />

nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus<br />

Pappe/Papier/Karton handelt.<br />

d) Einsammeln und Befördern von sperrigem<br />

Abfällen/Sperrmüll.<br />

e) Einsammeln und Befördern von Elektronikschrott nach der<br />

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis<br />

(AVV). Näheres regelt § 22.<br />

f) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigem Abfall<br />

und Elektrokleingeräten mit dem Schadstoffmobil. Näheres<br />

regelt § 21 Abs. 1.<br />

g) Information und Beratung über die Vermeidung,<br />

Verwertung und Entsorgung.<br />

Abfallentsorgungsleistungen:<br />

a) Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />

- Restmüll im Sinne dieser Satzung sind die in<br />

Haushaltungen und anderen Teilen des<br />

Wohngrundstückes, Heimen, Verwaltungsgebäuden,<br />

Schulen, Geschäfts- und ähnlichen Räumen sowie auf<br />

gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken<br />

(hierzu gehören auch Freiberufler und selbständig<br />

Tätige) anfallenden Gegenstände (z.B. Asche,<br />

Schlacke, Lumpen, Scherben, Kehricht und sonstige<br />

Abfälle), soweit diese nicht nach § 4 dieser Satzung von<br />

der Entsorgung ausgeschlossen oder aufgrund<br />

nachfolgender Bestimmungen in anderer Art und Weise<br />

zu sammeln sind.<br />

b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, soweit sie<br />

nicht besonderen Entsorgungsvorschriften, z.B.<br />

Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung<br />

(Tier-NebV), unterliegen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).<br />

Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen<br />

biologisch abbaubaren nativ- und derivativ –organischen<br />

Abfallanteile zu verstehen, d. h. alle im Abfall enthaltenen<br />

biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B.<br />

sonstige Küchenabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen,<br />

Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und<br />

sonstige Gartenabfälle.<br />

c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, sowie<br />

Alttextilien und Schuhen, soweit es sich nicht um<br />

Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton<br />

handelt.<br />

d) Einsammeln und Befördern von sperrigen<br />

Abfällen/Sperrmüll und Metallen.<br />

e) Einsammeln, Befördern und Bereitstellen von Elektro-<br />

und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG.<br />

f) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigem Abfall<br />

und Elektrokleingeräten mit dem Schadstoffmobil. Näheres<br />

regelt § 19 Abs. 1<br />

g) Information und Beratung über die Vermeidung,


h) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von<br />

Straßenpapierkörben.<br />

i) Einsammeln und Befördern von wildem Müll von der<br />

Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.<br />

(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />

grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen<br />

(graue Tonne, grüne Tonne, braune Tonne, Tonne mit gelbem<br />

Deckel bzw. gelber Sack), durch grundstücksbezogene<br />

Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Strauch- und<br />

Baumschnitt, Entsorgung von Elektronikschrott) sowie durch<br />

die getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der<br />

regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung<br />

(Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen durch das<br />

Schadstoffmobil, Entsorgung von Glas in Glascontainern). Die<br />

näheren Einzelheiten sind in den §§ 16 bis 23 dieser Satzung<br />

geregelt.<br />

(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-<br />

Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton,<br />

Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des<br />

privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System<br />

Deutschland GmbH (DSD-GmbH). Die <strong>Gemeinde</strong> wird insoweit<br />

nur als Subunternehmerin tätig. Das Duale System ist<br />

formalrechtlich, aber nicht kostenmäßig, Bestandteil der<br />

kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Das Einsammeln und<br />

Befördern erfolgt getrennt für Glas und den anderen vorgenannten<br />

Einweg-Verkaufsverpackungen.<br />

Verwertung und Entsorgung von Abfällen.<br />

h) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von<br />

Straßenpapierkörben.<br />

i) Einsammeln und Befördern von wildem Müll von der<br />

Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.<br />

(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />

grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen<br />

(graue Tonne, grüne Tonne, braune Tonne, Tonne mit gelbem<br />

Deckel bzw. gelber Sack), durch grundstücksbezogene<br />

Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Strauch- und<br />

Baumschnitt, Entsorgung von Elektronikschrott) sowie durch<br />

die getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der<br />

regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung<br />

(Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen durch das<br />

Schadstoffmobil, Entsorgung von Glas in Glascontainern). Die<br />

näheren Einzelheiten sind in den §§ 16 bis 21 dieser Satzung<br />

geregelt.<br />

(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-<br />

Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton,<br />

Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des<br />

privatwirtschaftlichen Dualen System der „Duales System<br />

Deutschland AG“ sowie sonstiger Systembetreiber. Das<br />

Duale System ist formalrechtlich und kostenmäßig nicht<br />

Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungssatzung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />

Die Einsammlung der vorgenannten Abfälle über das vom<br />

Dualen System bereitgestellte Einsammelsystem ist eine<br />

eigenständige Einrichtung der Wirtschaft. Das<br />

Einsammeln und Befördern der Verpackungsabfälle wird<br />

vom Bergischen Transportverband (BTV) nach einer von<br />

dieser hierfür erlassenen Satzung wahrgenommen.


§ 3 Begriffsbestimmungen<br />

1. Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen,<br />

deren sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder<br />

entledigen muss oder deren Entsorgung zum Wohl der<br />

Allgemeinheit geboten ist. Zu den zugelassenen Abfällen<br />

gehören Wertstoffe, Bioabfälle, Restabfall, Sperrmüll,<br />

Elektro-/Elektronikgeräte sowie Schadstoffe und Grünabfälle<br />

in kleinen Mengen. Als Abfälle gelten auch<br />

haushaltsähnliche Sachen aus Handwerk, Gewerbe, Handel<br />

und Industrie, sofern sie nach Art und Umfang zur<br />

Unterbringung in den nach § 10 Abs. 2 zugelassenen<br />

Abfallbehältern geeignet sind.<br />

2. Wertstoffe sind Papier/Pappe/Karton.<br />

3. Hohlglas – soweit nicht unter § 2 Abs. 4 fallend – wird in<br />

Form von Flaschen-/Einmachglas oder ähnlichem Glas in<br />

den Farben weiß, grün und braun als Wertstoff angesehen.<br />

4. Bioabfälle sind organische Küchen- und Gartenabfälle wie<br />

Obst- und Gemüsereste, Kaffee- und Teesatz (auch mit<br />

Filter), alte bzw. verdorbene Nahrungsmittel, Speisereste<br />

(auch gekocht), Eierschalen, Schmutz- und Knüllpapier,<br />

Pflanzen, Laub, alte Blumenerde und Rasenschnitt.<br />

5. Restabfall umfasst Stoffe, die nicht Wertstoffe, Bioabfälle,<br />

Schadstoffe und Grünabfälle sind, so z.B. erkaltete Asche<br />

und Schlacke, Hauskehricht, nicht mehr verwendbare<br />

Textilien, farblich behandelte Hölzer etc.<br />

6. Schadstoffe (Batterien, Akkus, Behältnisse mit schädlichen<br />

Restanhaftungen, Farben, Lacke, Fotochemikalien,<br />

Klebstoffe, Leime, Laborchemikalien, Laugen, Basen,<br />

Leuchtstoffröhren, Lösemittel, Medikamente,


§ 4 Ausgeschlossene Abfälle<br />

(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind<br />

gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung des Kreises<br />

ausgeschlossen:<br />

1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe-<br />

und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder<br />

Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden<br />

Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden<br />

können oder die Sicherheit der umweltverträglichen<br />

Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen<br />

des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder<br />

Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).<br />

Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />

beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil<br />

dieser Satzung. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Besitzer solcher<br />

Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der<br />

Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem<br />

Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren,<br />

dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG)<br />

nicht gefährdet wird.<br />

Pflanzenschutzmittel, quecksilberhaltige Abfälle, Säuren,<br />

Salze etc) aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />

besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls<br />

der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen. Sie<br />

werden durch das Schadstoffmobil entsorgt.<br />

7. Grünabfälle sind Ast- und Strauchwerk<br />

8. Elektro-/Elektronikgeräte umfassen alle elektrisch<br />

betriebenen Groß- und Kleingeräte gemäß ElektroG, die im<br />

haushaltsüblichen Rahmen verwendet werden.<br />

§ 4 Ausgeschlossene Abfälle<br />

(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind<br />

gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung des Kreises<br />

ausgeschlossen:<br />

1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung<br />

nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen,<br />

bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen<br />

tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die<br />

<strong>Gemeinde</strong> nicht durch Erfassung als ihr übertragene<br />

Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1<br />

KrWG):<br />

a) Verpackungen i.S. der VerpackVO, die durch<br />

Sammlungen Dualer Systeme oder Hersteller-<br />

Rücknahmesysteme erfasst werden.<br />

b) Altbatterien i.S. des BattG, die durch<br />

Rücknahmesysteme der Hersteller erfasst werden.<br />

c) Kraftfahrzeuge und –teile i.S. der AltfahrzeugV, die<br />

durch Annahmestellen der Hersteller oder<br />

anerkannten Demontagebetrieben<br />

zurückgenommen werden.<br />

2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen


2. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der<br />

Verpackungsverordnung, soweit es sich um folgende<br />

Verpackungen handelt:<br />

a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1<br />

Nr. 1 VerpackV, die vom Hersteller ( § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />

VerpackV) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1<br />

Nr. 2 und Abs. 2 VerpackV) zurückgenommen wurden<br />

und einer erneuten Verwendung oder stofflichen<br />

Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1<br />

VerpackV).<br />

b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3<br />

VerpackV, die vom Vertreiber ( § 2 Abs. 1 Nr. 2Abs. 2<br />

VerpackV) zurückgenommen wurden und einer<br />

erneuten Verwendung oder einer stofflichen<br />

Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />

Abfallentsorgung zuzuführen sind ( § 5 Abs. 3 Satz 3<br />

VerpackV).<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Ausschluss von der Entsorgung mit<br />

Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die<br />

Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§<br />

15 Abs. 3 Satz 3 Krw-/AbfG).<br />

(3) Vom Einsammeln und Befördern sind auch diejenigen Abfälle<br />

aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen<br />

ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),<br />

Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18<br />

Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen<br />

übertragen worden sind.<br />

als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe-<br />

und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder<br />

Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden<br />

Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden<br />

können oder die Sicherheit der umweltverträglichen<br />

Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen<br />

des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder<br />

Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).<br />

Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />

beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil<br />

dieser Satzung. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Besitzer solcher<br />

Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der<br />

Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem<br />

Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren,<br />

dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 KrWG)<br />

nicht gefährdet wird.<br />

(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Ausschluss von der Entsorgung mit<br />

Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die<br />

Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen<br />

(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).<br />

(3) Soweit Abfälle ausgeschlossen sind, sind die Besitzer<br />

dieser Abfälle nach dem KrWG und dem<br />

Landesabfallgesetz NRW zur Entsorgung verpflichtet.<br />

Darüber hinaus gelten bundes- und landesrechtliche<br />

Spezialgesetze.


§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />

Grundstückes ist im Rahmen des § 3 dieser Satzung<br />

berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines<br />

Grundstückes an die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />

zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen des § 3 dieser<br />

Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei<br />

ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />

Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,<br />

wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen genutzt<br />

wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes<br />

als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B.<br />

Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale<br />

Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet,<br />

im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder<br />

sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle<br />

zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen<br />

Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />

(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind<br />

nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV<br />

Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten<br />

§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />

Grundstückes ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung<br />

berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines<br />

Grundstückes an die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />

zu verlangen (Anschlussrecht).<br />

(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im<br />

Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser<br />

Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei<br />

ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />

§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang<br />

(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />

Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die<br />

kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,<br />

wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen genutzt<br />

wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes<br />

als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B.<br />

Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale<br />

Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet,<br />

im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder<br />

sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle<br />

zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen<br />

Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />

(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind<br />

nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV<br />

Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten


Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und<br />

zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in<br />

anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder<br />

Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />

(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />

auf Grundstücken, die nicht zu<br />

Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />

genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen<br />

nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur<br />

Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-<br />

/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-<br />

Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2<br />

Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die<br />

Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne<br />

erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser<br />

Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1<br />

GewAbfV: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der<br />

Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten<br />

Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und<br />

Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und<br />

öffentlichen Einrichtungen.<br />

(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2<br />

besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B.<br />

gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten<br />

Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog.<br />

gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer<br />

gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten<br />

Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von<br />

gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.<br />

(4) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und<br />

Abfallgesetz und des Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur<br />

Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und<br />

zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in<br />

anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder<br />

Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />

(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />

auf Grundstücken, die nicht zu<br />

Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />

genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen<br />

nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur<br />

Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG<br />

anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-<br />

Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2<br />

Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die<br />

Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne<br />

erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser<br />

Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1<br />

GewAbfV: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der<br />

Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />

gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten<br />

Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und<br />

Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und<br />

öffentlichen Einrichtungen.<br />

3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2<br />

besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B.<br />

gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten<br />

Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog.<br />

gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer<br />

gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten<br />

Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von<br />

gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.<br />

4) Zur Erfüllung der Anforderungen des KrWG und des<br />

LAbfG NRW sind „Abfälle zur Verwertung“ bereits an der


Verwertung" bereits an der Abfallstelle vom Abfallbesitzer oder<br />

-erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.<br />

(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2)<br />

erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6<br />

Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NW S. 530),<br />

geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NW.<br />

S. 670), - SGV.NW 74 -, soweit diese in im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen anfallen.<br />

§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />

Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Satzung von der<br />

kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />

- soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur<br />

Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach §§ 16 Abs. 2, 17<br />

Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2<br />

KrW-/AbfG);<br />

- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />

einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die<br />

<strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt<br />

(§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG);<br />

- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,<br />

durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und<br />

schadlosen Verwertung zugeführt werden ( § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-<br />

/AbfG);<br />

Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von<br />

„Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten.<br />

(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2)<br />

erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6<br />

Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NW S. 530),<br />

geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NW.<br />

S. 670), - SGV.NW 74 -, soweit diese in im Zusammenhang<br />

bebauten Ortsteilen anfallen.<br />

§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />

Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,<br />

- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung von der<br />

kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />

- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />

einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die<br />

<strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1<br />

Nr. 1 KrWG);<br />

- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach<br />

§ 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem<br />

zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die<br />

zuständige Behörde ein Freistellungs- oder<br />

Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt<br />

worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);<br />

- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des


- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,<br />

durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und<br />

schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der<br />

<strong>Gemeinde</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche<br />

Interessen entgegenstehen ( § 13 Abs. 3 Nr. 3<br />

KrW-/AbfG).<br />

§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung<br />

(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />

die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei<br />

Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu<br />

Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss-<br />

und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der<br />

Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück<br />

ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-<br />

/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung).<br />

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />

das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die<br />

Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und<br />

schlüssig schriftlich darlegt, dass er/sie nicht nur willens,<br />

sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf<br />

dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe<br />

ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so<br />

§ 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,<br />

Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer<br />

ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt<br />

werden;<br />

- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG<br />

sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG<br />

zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und<br />

schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />

§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung<br />

(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />

die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei<br />

Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu<br />

Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss-<br />

und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie nicht nur<br />

willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist,<br />

Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück<br />

ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG<br />

zu verwerten (Eigenverwertung).<br />

Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />

das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die<br />

Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und<br />

schlüssig schriftlich darlegt, dass er/sie nicht nur willens,<br />

sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf<br />

dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe


zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />

Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder<br />

Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des<br />

Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine<br />

Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §<br />

13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die<br />

Feststellung kann jederzeit widerrufen werden, sobald die<br />

Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />

(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern<br />

industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der<br />

Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm<br />

anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen<br />

beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur<br />

Beseitigung erfordern. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage<br />

der schriftlichen Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />

Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz<br />

KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden,<br />

soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom<br />

Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />

§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen<br />

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist,<br />

sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens,<br />

Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der jeweils<br />

gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />

BAV/AVEA zu der vom BAV/AVEA angegebenen Sammelstelle,<br />

ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG so zu<br />

behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />

Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder<br />

Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht. Die<br />

<strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des<br />

Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine<br />

Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß<br />

§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. Die<br />

Feststellung kann jederzeit widerrufen werden, sobald die<br />

Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und<br />

Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />

(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />

besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern<br />

industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der<br />

Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm<br />

anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen<br />

beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden<br />

öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur<br />

Beseitigung erfordern. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage<br />

der schriftlichen Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />

Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz<br />

KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden,<br />

soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom<br />

Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />

§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen<br />

Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist,<br />

sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens,<br />

Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der jeweils<br />

gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />

BAV zu der vom BAV angegebenen Sammelstelle,


Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder<br />

befördern zu lassen. Soweit der BAV/AVEA das Behandeln, Lagern<br />

oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die<br />

Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu<br />

einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />

befördern oder befördern zu lassen.<br />

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt nach Maßgabe der folgenden<br />

Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren<br />

Standplatz zur Entleerung, ob und wie die Abfälle voneinander<br />

getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt<br />

der Abfuhr.<br />

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter<br />

zugelassen:<br />

a) graue Abfallbehälter (Restmüllgefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 80, 120, 180, 240 und 1.100<br />

Litern;<br />

b) grüne Abfallbehälter (Wertstoffgefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 240 und 1.100 Litern für das<br />

Sammeln von Papier und Kartonagen, soweit es sich<br />

nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt;<br />

c) braune Abfallbehälter (Biogefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 120 und 240 Litern für das<br />

Sammeln von kompostierbaren Abfällen;<br />

d) Depotcontainer, getrennt nach Weiß- und Buntglas, für<br />

das Sammeln von Hohlglas;<br />

e) Sammelsäcke (gelbe Säcke) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 60 Litern bzw. gelbe<br />

Abfallbehälter (gelbe Tonne) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 240 Litern für das Sammeln von<br />

Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und<br />

Verbunden;<br />

Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder<br />

befördern zu lassen. Soweit der BAV das Behandeln, Lagern oder<br />

Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die<br />

Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu<br />

einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />

befördern oder befördern zu lassen.<br />

§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />

(1) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt nach Maßgabe der folgenden<br />

Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren<br />

Standplatz zur Entleerung, ob und wie die Abfälle voneinander<br />

getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt<br />

der Abfuhr.<br />

(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter<br />

zugelassen:<br />

a) graue Abfallbehälter (Restmüllgefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 80, 120, 180, 240 und 1.100<br />

Litern;<br />

b) grüne Abfallbehälter (Wertstoffgefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 240 und 1.100 Litern für das<br />

Sammeln von Papier und Kartonagen, soweit es sich<br />

nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt;<br />

c) braune Abfallbehälter (Biogefäß) mit einem<br />

Fassungsvermögen von 120 und 240 Litern für das<br />

Sammeln von kompostierbaren Abfällen;<br />

d) Depotcontainer für Alttextilien und Schuhe sowie<br />

Depotcontainer getrennt nach Weiß- und Buntglas, für<br />

das Sammeln von Hohlglas;<br />

e) Sammelsäcke (gelbe Säcke) mit einem<br />

Fassungsvermögen von ca. 60 Litern bzw. gelbe<br />

Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240<br />

Litern für Abfälle die im Rahmen der Einsammlung<br />

aufgrund § 6 der VerpackV anfallen und nach der


f) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum<br />

Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.<br />

Hierzu gehören die blauen Müllsäcke für Restmüll und<br />

die grauen Müllsäcke für Windeln. Sie werden von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> eingesammelt, soweit sie neben den<br />

zugelassenen Reststoffbehältern bereitgestellt sind.<br />

Außerdem zugelassen sind braune Müllsäcke für<br />

organische Abfälle. Sie werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />

eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Bio-<br />

Abfallbehältern bereitgestellt sind.<br />

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />

(1) Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />

Bedarf und wird von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. Jedes<br />

Grundstück erhält mindestens:<br />

a) einen grauen Abfallbehälter für den Restmüll;<br />

b) einen grünen Abfallbehälter für Papier und Kartonagen;<br />

c) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbare Abfälle;<br />

d) einen gelben Abfallbehälter (oder alternativ gelbe<br />

Abfallsäcke) für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe.<br />

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro<br />

Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestvolumen<br />

von 10 Litern vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />

bei dem grauen Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des<br />

festgesetzten Mindestrestmüllvolumens pro<br />

Grundstücksbewohner und Woche.<br />

(3) Das Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter beträgt 240 l<br />

bei einem mit bis zu 6 Personen bewohnten Hausgrundstück.<br />

Satzung des Bergischen Transportverbandes (BTV)<br />

gesammelt werden.<br />

f) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum<br />

Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.<br />

Hierzu gehören die blauen Müllsäcke für Restmüll und<br />

die grauen Müllsäcke für Windeln. Sie werden von der<br />

<strong>Gemeinde</strong> eingesammelt, soweit sie neben den<br />

zugelassenen Reststoffbehältern gut zugebunden<br />

bereitgestellt sind.<br />

Außerdem zugelassen sind braune Müllsäcke für<br />

organische Abfälle. Sie werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />

eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Bio-<br />

Abfallbehältern gut zugebunden bereitgestellt sind.<br />

§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />

(1) Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />

Bedarf und wird von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. Jedes<br />

Grundstück erhält mindestens:<br />

a) einen grauen Abfallbehälter für den Restmüll;<br />

b) einen grünen Abfallbehälter für Papier und Kartonagen;<br />

c) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbare Abfälle;<br />

(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro<br />

Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestvolumen<br />

von 10 Litern vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />

bei dem grauen Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des<br />

festgesetzten Mindestrestmüllvolumens pro<br />

Grundstücksbewohner und Woche.<br />

(3) Das Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter beträgt 240 l<br />

bei einem mit bis zu 6 Personen bewohnten Hausgrundstück.


Für die braunen Abfallbehälter wird hierfür ein Regelvolumen<br />

von 120 l festgesetzt. Soweit Grundstücke von mehr als 6<br />

Personen bewohnt werden, erfolgt die Bereitstellung der<br />

Abfallbehälter analog den vorgenannten Festsetzungen.<br />

(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle<br />

zur Beseitigung unter Zugrundelegung von<br />

Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird<br />

ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Bei der Beseitigung von organischen Abfällen wird von einem<br />

Volumenbedarf von 120 Litern ausgegangen, sofern keine<br />

Vergleichswerte, die eine Schätzung des tatsächlichen Bedarfs<br />

zulassen, vorliegen. Die grünen Abfallbehälter werden<br />

grundsätzlich mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die Einwohnergleichwerte zur Ermittlung des Mindest-<br />

Gefäßvolumens für den Restmüll aus anderen<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden nach<br />

folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />

Unternehmen/Institution<br />

a) Krankenhäuser, Kliniken<br />

und ähnliche Einrichtungen<br />

b) öffentl. Verwaltungen,<br />

Geldinstitute, Verbände,<br />

Krankenkassen, Versicherungen,<br />

selbstständig Tä-<br />

je Platz/<br />

Beschäftigten/<br />

Bett<br />

Einwohnervergleichswert<br />

je Platz 0,8 – 1,2<br />

je 3 Beschäftigte 0,8 – 1,2<br />

Für die braunen Abfallbehälter wird hierfür ein Regelvolumen<br />

von 120 l festgesetzt. Soweit Grundstücke von mehr als 6<br />

Personen bewohnt werden, erfolgt die Bereitstellung der<br />

Abfallbehälter analog den vorgenannten Festsetzungen.<br />

(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen<br />

als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle<br />

zur Beseitigung unter Zugrundelegung von<br />

Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird<br />

ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Bei der Beseitigung von organischen Abfällen wird von einem<br />

Volumenbedarf von 120 Litern ausgegangen, sofern keine<br />

Vergleichswerte, die eine Schätzung des tatsächlichen Bedarfs<br />

zulassen, vorliegen. Die grünen Abfallbehälter werden<br />

grundsätzlich mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur<br />

Verfügung gestellt.<br />

Die Einwohnergleichwerte zur Ermittlung des Mindest-<br />

Gefäßvolumens für den Restmüll aus anderen<br />

Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden nach<br />

folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />

Unternehmen/Institution<br />

a) Krankenhäuser, Kliniken<br />

und ähnliche Einrichtungen<br />

b) öffentl. Verwaltungen,<br />

Geldinstitute, Verbände,<br />

Krankenkassen, Versicherungen,<br />

selbstständig Tä-<br />

je Platz/<br />

Beschäftigten/<br />

Bett<br />

Einwohnergleichswert<br />

je Platz 0,8 – 1,2<br />

je 3 Beschäftigte 0,8 – 1,2


tige der freien Berufe,<br />

selbständige Handels-, Industrie-<br />

u. Versicherungsvertreter<br />

c) Schulen, Kindergärten je 10<br />

Schüler/Kind<br />

0,8 – 1,2<br />

d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 3 – 5<br />

Imbissstuben<br />

e) Gaststättenbetriebe, die<br />

nur als Schankwirtschaft<br />

konzessioniert sind,<br />

Eisdielen<br />

je Beschäftigten 1 – 3<br />

f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 0,8 – 1,2<br />

g) Lebensmitteleinzel- und<br />

Großhandel<br />

je Beschäftigten 1 – 3<br />

h) Sonstige Einzel- u.<br />

je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />

Großhandel<br />

i) Industrie, Handwerk u.<br />

übrige Gewerbe<br />

je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />

(5) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem<br />

Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende<br />

Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich<br />

Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der<br />

Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die<br />

Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,<br />

werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />

(6) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten<br />

Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />

c)<br />

tige der freien Berufe,<br />

selbständige Handels-, Industrie-<br />

u. Versicherungsvertreter<br />

Schulen, Kindergärten je 10<br />

Schüler/Kind<br />

0,8 – 1,2<br />

d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 3 – 5<br />

Imbissstuben<br />

e) Gaststättenbetriebe, die<br />

nur als Schankwirtschaft<br />

konzessioniert sind,<br />

Eisdielen<br />

je Beschäftigten 1 – 3<br />

f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 0,8 – 1,2<br />

g) Lebensmitteleinzel- und<br />

Großhandel<br />

je Beschäftigten 1 – 3<br />

h) Sonstige Einzel- u.<br />

je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />

Großhandel<br />

i) Industrie, Handwerk u.<br />

übrige Gewerbe<br />

je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />

(5) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem<br />

Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende<br />

Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich<br />

Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der<br />

Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die<br />

Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,<br />

werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />

(6) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten<br />

Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen


anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt<br />

werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung<br />

zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.<br />

(7) Abfallbehälter werden grundsätzlich mit der geringst möglichen<br />

Stückzahl zur Verfügung gestellt. Sofern Abfallbehälter nicht<br />

entsprechend dem errechneten Volumen bereitgestellt werden<br />

können, erfolgt die Bereitstellung des nächst größeren<br />

Abfallbehälters.<br />

(8) Die Behälter für Abfälle zur Beseitigung aus<br />

Gewerbebetrieben werden grundsätzlich separat<br />

bereitgestellt, soweit dem keine baulichen Gegebenheiten<br />

entgegenstehen.<br />

§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />

(1) Grundlage zur Ermittlung des Volumenbedarfs nach § 11 ist:<br />

Bei Wohngrundstücken die Zahl der für das angeschlossene<br />

Grundstück gemeldeten Einwohner. Personen, die ihren<br />

Aufenthalt überwiegend ins Ausland verlegt haben oder den<br />

Nachweis erbringen, in einer anderen Stadt oder <strong>Gemeinde</strong><br />

den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben und dort<br />

zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, werden<br />

auf schriftlichen Antrag nicht in die Berechnung einbezogen.<br />

Soweit diese Personen jedoch auch noch die<br />

Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in Anspruch nehmen,<br />

entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> nach eingehender Überprüfung<br />

über die festzusetzenden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 KAG NW in Verbindung<br />

mit § 227 der Abgabenordnung NW.<br />

(2) Maßgebend für die Ermittlung der auf einem Grundstück<br />

wohnenden Personen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />

sind die Daten des Einwohnermeldeamtes der <strong>Gemeinde</strong>.<br />

anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt<br />

werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung<br />

zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.<br />

(7) Abfallbehälter werden grundsätzlich mit der geringst möglichen<br />

Stückzahl zur Verfügung gestellt. Sofern Abfallbehälter nicht<br />

entsprechend dem errechneten Volumen bereitgestellt werden<br />

können, erfolgt die Bereitstellung des nächst größeren<br />

Abfallbehälters.<br />

(8) Die Behälter für Abfälle zur Beseitigung aus<br />

Gewerbebetrieben werden grundsätzlich separat<br />

bereitgestellt, soweit dem keine baulichen Gegebenheiten<br />

entgegenstehen.<br />

§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />

(1) Grundlage zur Ermittlung des Volumenbedarfs nach § 11 ist:<br />

Bei Wohngrundstücken die Zahl der für das angeschlossene<br />

Grundstück gemeldeten Einwohner. Personen, die ihren<br />

Aufenthalt überwiegend ins Ausland verlegt haben oder den<br />

Nachweis erbringen, in einer anderen Stadt oder <strong>Gemeinde</strong><br />

den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben und dort<br />

zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, werden<br />

auf schriftlichen Antrag nicht in die Berechnung einbezogen.<br />

Soweit diese Personen jedoch auch noch die<br />

Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in Anspruch nehmen,<br />

entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> nach eingehender Überprüfung<br />

über die festzusetzenden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />

pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 KAG NW in Verbindung<br />

mit § 227 der Abgabenordnung NW.<br />

(2) Maßgebend für die Ermittlung der auf einem Grundstück<br />

wohnenden Personen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />

sind die Daten des Einwohnermeldeamtes der <strong>Gemeinde</strong>.


(3) Werden Grundstücke im Laufe des Jahres an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen, so gilt als<br />

Stichtag der Tag, an dem die Anschlusspflicht entsteht.<br />

(4) Sofern der <strong>Gemeinde</strong> bei gewerblich oder gemischt genutzten<br />

Grundstücken die zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />

erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht<br />

werden, kann die <strong>Gemeinde</strong> das benötigte Behältervolumen<br />

auch abweichend vom Mindestvolumen schätzen.<br />

(5) Auf gemeinsamen Antrag der Grundstückseigentümer können<br />

benachbarte Grundstücke, von denen eines nur mit einer<br />

Person bewohnt ist, eine Entsorgungsgemeinschaft für ein<br />

Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße bilden. In dem Antrag<br />

ist einer der Gebührenpflichtigen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

gegenüber zum Bevollmächtigten zu bestimmen. Gleichwohl<br />

haften die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen<br />

Grundstückseigentümer gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> im<br />

Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als<br />

Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB<br />

§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens<br />

(1) Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll aus<br />

privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen<br />

infolge konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung<br />

regelmäßig nicht voll genutzt, kann auf schriftlichen Antrag der<br />

Grundstückseigentümer/innen eine Volumenreduzierung<br />

erfolgen. Hierbei darf ein Mindestbehältervolumen für den<br />

Restmüll von 7,5 Liter pro Person und Woche bzw. pro<br />

Einwohnergleichwert und Woche nicht unterschritten werden.<br />

Die Bereitstellung von Restmüllgefäßen unter 80 Litern ist<br />

(3) Werden Grundstücke im Laufe des Jahres an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen, so gilt als<br />

Stichtag der Tag, an dem die Anschlusspflicht entsteht.<br />

(4) Sofern der <strong>Gemeinde</strong> bei gewerblich oder gemischt genutzten<br />

Grundstücken die zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />

erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht<br />

werden, kann die <strong>Gemeinde</strong> das benötigte Behältervolumen<br />

auch abweichend vom Mindestvolumen schätzen.<br />

(5) Auf gemeinsamen Antrag der Grundstückseigentümer können<br />

benachbarte Grundstücke, von denen eines nur mit einer<br />

Person bewohnt ist, eine Entsorgungsgemeinschaft für ein<br />

Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße bilden. In dem Antrag<br />

ist einer der Gebührenpflichtigen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

gegenüber zum Bevollmächtigten zu bestimmen. Gleichwohl<br />

haften die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen<br />

Grundstückseigentümer gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> im<br />

Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als<br />

Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.<br />

§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens<br />

(1) Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll aus<br />

privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen<br />

infolge konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung<br />

regelmäßig nicht voll genutzt, kann auf schriftlichen Antrag der<br />

Grundstückseigentümer/innen eine Volumenreduzierung<br />

erfolgen. Hierbei darf ein Mindestbehältervolumen für den<br />

Restmüll von 7,5 Liter pro Person und Woche bzw. pro<br />

Einwohnergleichwert und Woche nicht unterschritten werden.<br />

Die Bereitstellung von Restmüllgefäßen unter 80 Litern ist


nicht möglich.<br />

Bei Volumenreduzierung auf das Mindestvolumen haben die<br />

Grundstückseigentümer/innen der <strong>Gemeinde</strong> jede Erhöhung<br />

der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen bzw.<br />

Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Anträge auf Volumenreduzierung der Restmülltonne,<br />

Anpassung der Grundlagen des Volumenbedarf (§ 12 Abs. 1)<br />

und Anträge auf Feststellung einer Ausnahme vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang für die Biotonne können schriftlich bis<br />

zum 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des<br />

Folgemonats gestellt werden. Den Anträgen darf nur unter<br />

dem Vorbehalt des Widerrufs entsprochen werden.<br />

(3) Soweit die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des<br />

regelmäßig anfallenden Abfalls unter Beachtung der<br />

Benutzungsvorschriften nicht ausreichen, können auf Antrag<br />

zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt werden.<br />

(4) Wird, z.B. wegen Überfüllung, Verpressung oder Fehlsortierung<br />

festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter<br />

für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B.<br />

Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher<br />

Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem<br />

Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die<br />

Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.<br />

Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die<br />

Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu dulden.<br />

§ 14 Standplätze und Transportwege<br />

(1) Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, im<br />

nicht möglich.<br />

Bei Volumenreduzierung auf das Mindestvolumen haben die<br />

Grundstückseigentümer/innen der <strong>Gemeinde</strong> jede Erhöhung<br />

der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen bzw.<br />

Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen.<br />

(2) Anträge auf Volumenreduzierung der Restmülltonne,<br />

Anpassung der Grundlagen des Volumenbedarf (§ 12 Abs. 1)<br />

und Anträge auf Feststellung einer Ausnahme vom Anschluss-<br />

und Benutzungszwang für die Biotonne können schriftlich bis<br />

zum 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des<br />

Folgemonats gestellt werden. Den Anträgen darf nur unter<br />

dem Vorbehalt des Widerrufs entsprochen werden.<br />

(3) Soweit die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des<br />

regelmäßig anfallenden Abfalls unter Beachtung der<br />

Benutzungsvorschriften nicht ausreichen, können auf Antrag<br />

zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt werden.<br />

(4) Wird, z.B. wegen Überfüllung, Verpressung oder Fehlsortierung<br />

festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter<br />

für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B.<br />

Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher<br />

Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem<br />

Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die<br />

Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.<br />

Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die<br />

Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die<br />

<strong>Gemeinde</strong> zu dulden.<br />

§ 14 Standplätze und Transportwege<br />

(1) Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, im


Rahmen von Wohnbauvorhaben und gewerblichen<br />

Bauvorhaben Standplätze für Abfallbehälter herzurichten, die<br />

mindestens zur Aufnahme der nach dem Regelvolumen<br />

aufzustellenden Abfallbehälter geeignet sind. Die Vorschriften<br />

der Landesbauordnung bleiben unberührt.<br />

(2) Die Leerung der Abfallbehälter und die Abfuhr der Abfallsäcke<br />

erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

a) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu ebener Erde,<br />

möglichst an der öffentlichen Fahrbahn bereitzustellen.<br />

Der Verkehr darf dadurch nicht gefährdet werden. Aus<br />

schrankähnlichen Unterstellräumen und aus vertieften<br />

Standplätzen müssen die Abfallbehälter herausgenommen<br />

sein. Die Behälter müssen so zur Entleerung<br />

herausgestellt werden, dass sie von der Straße aus zu<br />

sehen sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von<br />

Sperrgut.<br />

Kann das Abfalltransportfahrzeug nicht an das Grundstück<br />

heranfahren, muss der Grundstückseigentümer die<br />

Abfallbehälter an eine von der <strong>Gemeinde</strong> zu bestimmende<br />

Abfuhrstelle bringen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann auch verlangen,<br />

dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf<br />

einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden.<br />

Grenzt das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, so<br />

ist der Abfallbehälter von dem Anschlussberechtigten an<br />

die nächste öffentliche Straße zu bringen.<br />

b) Für Großabfallbehälter mit 1.100 Liter müssen die<br />

Standplätze so angelegt sein, dass auf dem Weg zum<br />

Müllfahrzeug keine Stufen oder sonstige Hindernisse<br />

vorhanden und etwaige Höhenunterschiede durch<br />

Rampen mit einer maximalen Steigung von 1:20<br />

ausgeglichen sind.<br />

c) Der Transportweg vom Standplatz der Großabfallbehälter<br />

bis zum nächsten für ein Müllfahrzeug befahrbaren Weg<br />

darf nicht länger als 10 m sein. Er muss mindestens 1,50<br />

m breit und so befestigt sein, dass der Großbehälter leicht<br />

transportiert werden kann. Standplätze und Transportwege<br />

Rahmen von Wohnbauvorhaben und gewerblichen<br />

Bauvorhaben Standplätze für Abfallbehälter herzurichten, die<br />

mindestens zur Aufnahme der nach dem Regelvolumen<br />

aufzustellenden Abfallbehälter geeignet sind. Die Vorschriften<br />

der Landesbauordnung bleiben unberührt.<br />

(2) Die Leerung der Abfallbehälter und die Abfuhr der Abfallsäcke<br />

erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />

a) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu ebener Erde,<br />

möglichst an der öffentlichen Fahrbahn bereitzustellen.<br />

Der Verkehr darf dadurch nicht gefährdet werden. Aus<br />

schrankähnlichen Unterstellräumen und aus vertieften<br />

Standplätzen müssen die Abfallbehälter herausgenommen<br />

sein. Die Behälter müssen so zur Entleerung<br />

herausgestellt werden, dass sie von der Straße aus zu<br />

sehen sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von<br />

Sperrgut.<br />

Kann das Abfalltransportfahrzeug nicht an das Grundstück<br />

heranfahren, muss der Grundstückseigentümer die<br />

Abfallbehälter an eine von der <strong>Gemeinde</strong> zu bestimmende<br />

Abfuhrstelle bringen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann auch verlangen,<br />

dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf<br />

einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden.<br />

Grenzt das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, so<br />

ist der Abfallbehälter von dem Anschlussberechtigten an<br />

die nächste öffentliche Straße zu bringen.<br />

b) Für Großabfallbehälter mit 1.100 Liter müssen die<br />

Standplätze so angelegt sein, dass auf dem Weg zum<br />

Müllfahrzeug keine Stufen oder sonstige Hindernisse<br />

vorhanden und etwaige Höhenunterschiede durch<br />

Rampen mit einer maximalen Steigung von 1:20<br />

ausgeglichen sind.<br />

c) Der Transportweg vom Standplatz der Großabfallbehälter<br />

bis zum nächsten für ein Müllfahrzeug befahrbaren Weg<br />

darf nicht länger als 10 m sein. Er muss mindestens 1,50<br />

m breit und so befestigt sein, dass der Großbehälter leicht<br />

transportiert werden kann. Standplätze und Transportwege


müssen in verkehrssicherem Zustand und ausreichend<br />

beleuchtet sein.<br />

d) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />

§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter<br />

(1) Die Abfallbehälter werden von der <strong>Gemeinde</strong> gestellt und<br />

unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung dieser<br />

Aufgaben Dritter bedienen. Die Behälter gehen nicht in das<br />

Eigentum des Anschlussnehmers über. Den Benutzern obliegt<br />

die Reinigungspflicht zur Vermeidung hygienischer Missstände<br />

und Geruchsbelästigungen, insbesondere die regelmäßige<br />

Reinigung der Biotonnen.<br />

(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Abfälle dürfen<br />

nicht verpresst, eingestampft oder in den Abfallbehältern<br />

verbrannt werden. Es ist nicht gestattet brennende, glühende<br />

oder heiße Asche einzufüllen.<br />

(3) Sperrige Gegenstände, Eis und Schnee sowie Abfälle, die die<br />

Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder<br />

ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die<br />

Abfallbehälter gefüllt werden.<br />

(4) Die Haftung für Schäden, der vor allem durch unsachgemäße<br />

Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht<br />

zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen<br />

entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der<br />

Eigentümer haftet ebenfalls für den Verlust (z.B. Diebstahl)<br />

des Abfallgefäßes.<br />

(5) Die Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind an<br />

müssen in verkehrssicherem Zustand und ausreichend<br />

beleuchtet sein.<br />

d) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />

§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter<br />

(1) Die Abfallbehälter werden von der <strong>Gemeinde</strong> gestellt und<br />

unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung dieser<br />

Aufgaben Dritter bedienen. Die Behälter gehen nicht in das<br />

Eigentum des Anschlussnehmers über. Den Benutzern obliegt<br />

die Reinigungspflicht zur Vermeidung hygienischer Missstände<br />

und Geruchsbelästigungen, insbesondere die regelmäßige<br />

Reinigung der Biotonnen.<br />

(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Abfälle dürfen<br />

nicht manuell oder mechanisch verpresst, verdichtet,<br />

eingestampft oder in den Abfallbehältern verbrannt werden. Es<br />

ist nicht gestattet brennende, glühende oder heiße Asche<br />

einzufüllen.<br />

(3) Sperrige Gegenstände, Eis und Schnee sowie Abfälle, die die<br />

Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder<br />

ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die<br />

Abfallbehälter gefüllt werden.<br />

(4) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße<br />

Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht<br />

zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen<br />

entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der<br />

Eigentümer haftet ebenfalls für den Verlust (z.B. Diebstahl)<br />

des Abfallgefäßes.<br />

(5) Die Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind an


der Anfallstelle getrennt zu halten und müssen, soweit sie der<br />

Überlassungspflicht unterliegen, in die bereitgestellten<br />

Abfallbehälter (§ 10) entsprechend deren Zweckbestimmung<br />

eingefüllt werden (Sortierpflicht). Abfälle dürfen nicht in einer<br />

anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die<br />

Abfallbehälter gelegt werden. Ausgenommen sind<br />

Reisigbündel im Rahmen der Biomüllabfuhr. Abfallbehälter<br />

sind mit geschlossenem Deckel bzw. Abfallsäcke zugebunden<br />

(nicht verklebt) zur Abfuhr bereitzustellen.<br />

(6) Abfallbehälter, die nicht entsprechend diesen Vorgaben befüllt<br />

und zur Abfuhr bereitgestellt werden, sind von der<br />

Einsammlungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> ausgeschlossen. Aus<br />

diesem Grunde nicht abgefahrene Abfallbehälter oder sonstige<br />

Abfälle sind unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

zu entfernen.<br />

(7) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen,<br />

dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind<br />

und ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />

(8) Hohlglas darf zur Vermeidung von Lärmbelästigungen nur<br />

werktags in der Zeit von 7.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00<br />

Uhr in die hierfür bereitgestellten Depotcontainer eingefüllt<br />

werden.<br />

§ 16 Durchführung der Restmüllabfuhr<br />

(1) In die Restmülltonne und den Restabfallsack für vorübergehend<br />

mehr anfallenden Restmüll sind alle nicht verwertbaren Abfälle<br />

zur Beseitigung mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser<br />

Satzung genannten ausgeschlossenen Abfälle einzufüllen. Das<br />

der Anfallstelle getrennt zu halten und müssen, soweit sie der<br />

Überlassungspflicht unterliegen, in die bereitgestellten<br />

Abfallbehälter (§ 10) entsprechend deren Zweckbestimmung<br />

eingefüllt werden (Sortierpflicht). Abfälle dürfen nicht in einer<br />

anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die<br />

Abfallbehälter gelegt werden. Ausgenommen sind<br />

Reisigbündel im Rahmen der Biomüllabfuhr. Abfallbehälter<br />

sind mit geschlossenem Deckel bzw. Abfallsäcke zugebunden<br />

(nicht verklebt) zur Abfuhr bereitzustellen.<br />

(6) Abfallbehälter, die nicht entsprechend diesen Vorgaben befüllt<br />

und zur Abfuhr bereitgestellt werden, sind von der<br />

Einsammlungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> ausgeschlossen. Aus<br />

diesem Grunde nicht abgefahrene Abfallbehälter oder sonstige<br />

Abfälle sind unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

zu entfernen.<br />

(7) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen,<br />

dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind<br />

und ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />

(8) Sammelbehälter für Glas dürfen zur Vermeidung von<br />

Lärmbelästigungen nur werktags in der Zeit von 8.00 –<br />

12.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Das<br />

Abstellen von Abfällen jeglicher Art neben oder auf<br />

Depotcontainern ist verboten.<br />

§ 16 Durchführung der Sammlung von Abfällen zur<br />

Beseitigung<br />

(1) In die Restmülltonne und den Restabfallsack für<br />

vorübergehend mehr anfallenden Restmüll sind alle nicht<br />

verwertbaren Abfälle zur Beseitigung mit Ausnahme von<br />

Elektronikgeräten und den in der Anlage zu dieser Satzung


Gesamtgewicht der zur Abfuhr bereitgestellten Behälter für den<br />

Restmüll darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

80 l – Restmüllbehälter 40 kg<br />

120 l – Restmüllbehälter 50 kg<br />

180 l – Restmüllbehälter 60 kg<br />

240 l – Restmüllbehälter 75 kg<br />

1.100 l – Restmüllbehälter 300 kg<br />

Abfallsack 10 kg<br />

(2) Für die Restmüllentsorgung sind weiterhin der blaue<br />

Abfallsack mit dem Aufdruck der Abfuhrfirma für<br />

vorübergehend mehr anfallenden Restmüll und der graue Sack<br />

für die Entsorgung von Windeln zugelassen. Diese Abfallsäcke<br />

sind nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich. Sie sind am Abfuhrtage<br />

mit dem Restmüllgefäß zur Abholung bereitzustellen.<br />

(3) Die Restmüllabfuhr erfolgt vierwöchentlich. Bei gewerblich<br />

oder industriell genutzten Grundstücken kann für den 1.100<br />

Liter-Restmüllbehälter ein zweiwöchentlicher bzw.<br />

wöchentlicher Abfuhrrhythmus vereinbart werden.<br />

§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und<br />

Kartonage<br />

(1) Diese Abfälle (Zeitungen, Zeitschriften, Kartons und<br />

Kartonagen), soweit es sich nicht um Einweg-<br />

Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt, sind<br />

ausschließlich in den von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />

grünen Wertstoffbehältern sauber (nicht mit Fremdstoffen<br />

behaftet) und trocken zu sammeln. Die Kosten werden zu 25 %<br />

von der DSD-GmbH getragen.<br />

genannten ausgeschlossenen Abfälle einzufüllen. Das<br />

Gesamtgewicht der zur Abfuhr bereitgestellten Behälter für den<br />

Restmüll darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />

80 l – Restmüllbehälter 40 kg<br />

120 l – Restmüllbehälter 50 kg<br />

180 l – Restmüllbehälter 60 kg<br />

240 l – Restmüllbehälter 75 kg<br />

1.100 l – Restmüllbehälter 300 kg<br />

Abfallsack 10 kg<br />

(2) Für die Restmüllentsorgung sind weiterhin der blaue Abfallsack<br />

mit dem Aufdruck der Abfuhrfirma für vorübergehend mehr<br />

anfallenden Restmüll und der graue Sack für die Entsorgung<br />

von Windeln zugelassen. Diese Abfallsäcke sind nur bei der<br />

<strong>Gemeinde</strong> erhältlich. Sie sind am Abfuhrtage mit dem<br />

Restmüllgefäß zur Abholung bereitzustellen.<br />

(3) Die Restmüllabfuhr erfolgt vierwöchentlich. Bei gewerblich oder<br />

industriell genutzten Grundstücken kann für den 1.100 Liter-<br />

Restmüllbehälter ein zweiwöchentlicher bzw. wöchentlicher<br />

Abfuhrrhythmus vereinbart werden.<br />

§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und<br />

Alttextilien<br />

(1) Diese Abfälle (Zeitungen, Zeitschriften, Kartons und<br />

Kartonagen), soweit es sich nicht um Einweg-<br />

Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt, sind<br />

ausschließlich in den von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />

grünen Wertstoffbehältern sauber (nicht mit Fremdstoffen<br />

behaftet) und trocken zu sammeln.


(2) Die Abfuhr der Wertstofftonne erfolgt vierwöchentlich.<br />

§ 18 Durchführung der<br />

Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung<br />

(1) Kompostierbare organische Abfälle (Anlage 2 zu dieser<br />

Satzung) sind in die Biotonne bzw. bei vorübergehend mehr<br />

anfallendem Biomüll in den Biosack einzufüllen. Der<br />

kompostierbare Biosack ist nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich.<br />

Das Strauch- und Astwerk mit bis zu 3 cm Durchmesser darf<br />

bis zu einer Menge von einem cbm neben der Biotonne<br />

gebündelt (30 cm x 1 m) zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />

(2) Die Abfuhr dieser Abfälle erfolgt zweiwöchentlich, in der Zeit<br />

von Ende April bis Ende November wöchentlich.<br />

§ 19 Durchführung der Sammlung von<br />

Verkaufsverpackungen<br />

(1) Für die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus<br />

Leichtstoffen (Kunststoff, Weißblech, Aluminium,<br />

Verbundmaterialien, Getränkekartons) werden<br />

Leichtstoffsäcke oder -tonnen (gelber Sack bzw. gelbe<br />

Tonne) ausgegeben, die vierwöchentlich abgeholt werden.<br />

(2) Die Abfuhr der Wertstofftonne erfolgt vierwöchentlich.<br />

(3) Alttextilien und Schuhe werden durch Depotcontainer und<br />

Straßensammlungen erfasst.<br />

§ 18 Durchführung der<br />

Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung<br />

(1) Kompostierbare organische Abfälle (Anlage 2 zu dieser<br />

Satzung) sind in die Biotonne bzw. bei vorübergehend mehr<br />

anfallendem Biomüll in den Biosack einzufüllen. Der<br />

kompostierbare Biosack ist nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich.<br />

Das Strauch- und Astwerk mit bis zu 3 cm Durchmesser darf<br />

bis zu einer Menge von einem cbm neben der Biotonne<br />

gebündelt mit kompostierbarer Kordel verschnürt (max.<br />

30 cm x 1m) zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />

(2) Die Abfuhr dieser Abfälle erfolgt zweiwöchentlich, in der Zeit<br />

von Ende April bis Ende November wöchentlich.<br />

Wird ersetzt durch die Neufassung des § 19


(2) Gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken werden<br />

keine gelben Tonnen zur Verfügung gestellt. Sie können zur<br />

Entsorgung von Verkaufsverpackungen von der von DSD<br />

GmbH beauftragten Abfuhrfirma gelbe Tonnen/Container<br />

erwerben bzw. anmieten. Ansonsten ist diese Entsorgung nur<br />

über die gelben Säcke möglich.<br />

(3) Die Abfallbehälter werden kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />

Ein Anspruch auf Gestellung der gelben Tonne besteht nicht.<br />

Diese können nur im Rahmen der verfügbaren Stückzahlen<br />

bereitgestellt werden.<br />

(4) Anschlussberechtigte Gewerbebetriebe sind Gaststätten und<br />

Hotels, Kantinen, Krankenhäuser, Verwaltungen,<br />

Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie Handwerksbetriebe<br />

ohne Druckereien und sonstige papierverarbeitende Betriebe.<br />

(5) Sofern wiederholt Fehlsortierungen in der gelben Tonne<br />

festgestellt werden, können diese Abfallbehälter nach<br />

Benachrichtigung der Anschlussberechtigten eingezogen<br />

bzw. auf Dauer von der Abfuhr ausgeschlossen werden.<br />

(6) Ausgenommen von der Abfuhr sind Verkaufsverpackungen<br />

nach § 2 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), die mit<br />

Resten oder Anhaftungen schadstoffhaltiger Füllgüter<br />

behaftet sind, die gesundheitlich entsprechend § 1 Nr. 6 bis<br />

16 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von<br />

Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz<br />

(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung-ChemGefMerkVO) oder<br />

umweltgefährdend entsprechend § 3 a Abs. 2 des<br />

Chemikaliengesetzes sind. Dies sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1<br />

VerpackV zum Beispiel Pflanzenschutz-, Desinfektions- und<br />

Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren,<br />

Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte.<br />

Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VerpackV findet die VerpackV<br />

außerdem auf solche Verkaufsverpackungen keine<br />

Anwendung, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften


esonders entsorgt werden müssen. Hierunter fallen z.B.<br />

einige im Krankenhausbereich verwendete Verpackungen,<br />

die aus seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen<br />

einer speziellen Entsorgung (Sonderabfall-Entsorgung)<br />

unterliegen.<br />

Verkaufsverpackungen, die dem Ausnahmetatbestand des §<br />

2 Abs. 3 VerpackV unterfallen, sind danach nicht im "dualen<br />

Wertstoffsammelsystem", sondern im Rahmen der<br />

gemeindlichen Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle zu<br />

erfassen. Dies gilt auch für Verkaufsverpackungen, die mit<br />

dem "grünen Punkt" gekennzeichnet sind.<br />

§ 20 Durchführung der Sammlung von Altglas<br />

(1) Altglas (Hohlglas, -leere Flaschen und leere<br />

Konservengläser, kein Fenster- und Spiegelglas-) wird in den<br />

von der DSD-GmbH bereitgestellten Containern gesammelt.<br />

(2) Altglas ist farbgetrennt nach Weißglas, Grünglas und<br />

Braunglas ohne Verschlüsse in die Depotcontainer<br />

einzufüllen.<br />

(3) Die Abfuhr dieser Abfälle zur Verwertung erfolgt nach Bedarf.<br />

(4) Die Standorte der Depotcontainer werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />

in geeigneter Form bekannt gemacht<br />

§ 21 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />

besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der<br />

Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen<br />

(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG)<br />

werden von der <strong>Gemeinde</strong> bei dem mobilen Sammelfahrzeug<br />

§ 19 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />

(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />

besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der<br />

Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen<br />

(gefährliche Abfälle i.S. d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48


angenommen.<br />

Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus sonstigen<br />

Herkunftsbereichen sind über den BAV/AVEA zu entsorgen.<br />

Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind<br />

diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />

beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />

Elektrokleingeräte, wie z. B. Föhne, Mixer, Rasierer,<br />

Videorecorder, Videokameras, CD-Player, PC’s ohne<br />

Monitore, Hifi-Anlagen etc. zusammen mit den<br />

schadstoffhaltigen Abfällen beim mobilen Sammelfahrzeug<br />

angenommen. Den Standort und die Öffnungszeiten gibt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> im Abfuhrkalender bekannt.<br />

Elektrokleingeräte dürfen demnach nicht mehr über die<br />

Restmülltonne (graue Tonne) entsorgt werden.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle müssen, sofern die<br />

Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur<br />

ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, zu den von<br />

der <strong>Gemeinde</strong> genannten Terminen am Schadstoffmobil<br />

angeliefert und dem Betriebspersonal übergeben werden.<br />

Standort und Öffnungszeiten werden durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

bekannt gegeben. Das unbeaufsichtigte Hinterlassen von<br />

Abfällen an Schadstoffsammelstationen ist auch bei<br />

Betriebsstörungen des Schadstoffmobils nicht gestattet.<br />

(2) Benutzer der Schadstoffsammelstellen haben sich nach<br />

Aufforderung des Betriebspersonals auszuweisen, sofern<br />

berechtigte Zweifel hinsichtlich des Wohnortes oder der<br />

Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bestehen und ggf.<br />

schriftlich zu bestätigen, dass die angelieferten vorgenannten<br />

Abfälle nicht aus gewerblicher Tätigkeit herrühren.<br />

KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> bei dem mobilen Sammelfahrzeug<br />

angenommen.<br />

Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus sonstigen<br />

Herkunftsbereichen sind über den BAV zu entsorgen.<br />

Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind<br />

diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />

beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />

dieser Satzung.<br />

Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />

Elektrokleingeräte, wie z. B. Föhne, Mixer, Rasierer,<br />

Videorecorder, Videokameras, CD-Player, PC’s ohne<br />

Monitore, Hifi-Anlagen etc. zusammen mit den<br />

schadstoffhaltigen Abfällen beim mobilen Sammelfahrzeug<br />

angenommen. Den Standort und die Öffnungszeiten gibt die<br />

<strong>Gemeinde</strong> im Abfuhrkalender bekannt.<br />

(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle müssen, sofern die<br />

Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur<br />

ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, zu den von<br />

der <strong>Gemeinde</strong> genannten Terminen am Schadstoffmobil<br />

angeliefert und dem Betriebspersonal übergeben werden.<br />

Das unbeaufsichtigte Hinterlassen von Abfällen an<br />

Schadstoffsammelstationen ist auch bei Betriebsstörungen<br />

des Schadstoffmobils nicht gestattet.<br />

(3) Benutzer der Schadstoffsammelstellen und sonstigen<br />

Annahmestellen haben sich nach Aufforderung des<br />

Betriebspersonals auszuweisen, sofern berechtigte Zweifel<br />

hinsichtlich des Wohnortes oder der Ausübung einer<br />

gewerblichen Tätigkeit bestehen und ggf. schriftlich zu<br />

bestätigen, dass die angelieferten vorgenannten Abfälle nicht<br />

aus gewerblicher Tätigkeit herrühren.


§ 22 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen<br />

(1) Kühlgeräte, das sind Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, –truhen<br />

sowie Ölradiatoren aus Haushaltungen, werden gesondert<br />

von den schadstoffhaltigen Abfällen nach § 21 auf schriftliche<br />

Voranmeldung (Postkarte im Müllkalender) alle zwei Monate<br />

durch die <strong>Gemeinde</strong> abgeholt. Die Anmeldung muss beim<br />

Fachbereich Abfallwirtschaft der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />

(2) Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />

Elektronikschrott, wie z. B. Waschmaschinen,<br />

Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde, Mikrowellen,<br />

Fernseher, PC-Monitore etc. zusammen mit den unter Abs. 1<br />

genannten Geräten entsorgt. Die sonstigen Ausführungen<br />

aus Abs. 1 gelten entsprechen.<br />

(3) Die Geräte aus Abs. 1 – 2 werden nicht im Rahmen der<br />

Sperrmüllentsorgung abgeholt.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für das Einsammeln dieser Abfälle<br />

Dritter bedienen.<br />

(4) Die Termine zum Einsammeln vorgenannter Abfälle werden<br />

dem Antragsteller/in vom Fachbereich Abfallwirtschaft<br />

entsprechend bekannt gegeben und bestätigt.<br />

§ 23 Abfuhr sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle sind aus Wohnungen stammende<br />

Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihres<br />

§ 20 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen<br />

(1) Kühlgeräte, das sind Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, –truhen<br />

sowie Ölradiatoren aus Haushaltungen, werden gesondert<br />

von den schadstoffhaltigen Abfällen nach § 19 dieser<br />

Satzung auf schriftliche Voranmeldung (Postkarte im<br />

Müllkalender) alle zwei Monate durch die <strong>Gemeinde</strong><br />

abgeholt. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor<br />

dem Abfuhrtermin beim Fachbereich Abfallwirtschaft der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />

(2) Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />

über das Europäische Abfallverzeichnis wird<br />

Elektronikschrott, wie z. B. Waschmaschinen,<br />

Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde, Mikrowellen,<br />

Fernseher, PC-Monitore etc. zusammen mit den unter Abs. 1<br />

genannten Geräten entsorgt. Die sonstigen Ausführungen<br />

aus Abs. 1 gelten entsprechend.<br />

(3) Die Geräte aus Abs. 1 – 2 werden nicht im Rahmen der<br />

Sperrmüllentsorgung abgeholt.<br />

(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für das Einsammeln dieser Abfälle<br />

Dritter bedienen.<br />

(5) Die Termine zum Einsammeln vorgenannter Abfälle werden<br />

dem Antragsteller/in vom Fachbereich Abfallwirtschaft<br />

entsprechend bekannt gegeben und bestätigt.<br />

§ 21 Abfuhr sperriger Abfälle<br />

(1) Sperrige Abfälle sind aus Wohnungen stammende<br />

Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihres


Gewichtes nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden<br />

können (z.B. Haus- und Gartenmöbel, Matratzen, Kohleöfen,<br />

Holz aus Haushaltungen bis zu 1,50 m Länge und sonstige<br />

Haushaltsgegenstände) bis zu einem Gewicht von 75 kg im<br />

Einzelfall. Als Sperrgut gelten nicht Abfälle aus Industrie und<br />

Gewerbe, Bauteile, Zeitungen und Papier, Hausmüll und<br />

schadstoffhaltige Abfälle jeder Art, Eisenträger,<br />

Baumstämme, Autoteile, Reifen, Bauschutt, Bau- und<br />

Abbruchholz, Baustoffe sowie Teile, die wegen ihrer Größe<br />

oder Beschaffenheit zu Schäden am Sammelfahrzeug führen<br />

oder in dieses nicht eingefüllt werden können.<br />

(2) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1 mit einer Menge von<br />

nicht mehr als 3 cbm werden auf schriftliche Anmeldung beim<br />

Abfuhrunternehmen ohne besondere Gebühr abgefahren. Zur<br />

Anmeldung sind dem Abfuhrkalender jährlich vier Postkarten<br />

beigefügt. Sperrmüllmengen über 3 cbm sind auf eigene<br />

Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV/AVEA zu<br />

bringen.<br />

Die Abfuhr erfolgt alle 2 Monate und wird von der <strong>Gemeinde</strong><br />

in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Anmeldung muss<br />

spätestens eine Woche vor dem Abfuhrtermin bei dem<br />

Abfuhrunternehmen vorliegen. Gewerbliche sperrige Abfälle<br />

sind von der kostenfreien Annahme durch das<br />

Sammelfahrzeug ausgeschlossen. Sie sind auf eigene<br />

Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV/AVEA zu<br />

bringen.<br />

(3) An den Abfuhrtagen, bzw. frühestens einen Tag vor dem<br />

Abfuhrtag ist das Sperrgut an der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder<br />

belästigt wird. Ausnahmsweise darf das Sperrgut auf die<br />

öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden, wenn keine<br />

Abstellfläche auf der privaten Grundstücksfläche zur<br />

Verfügung steht. Auch durch abgestelltes Sperrgut auf der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche darf niemand gefährdet,<br />

behindert oder belästigt werden.<br />

Gewichtes nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden<br />

können (z.B. Haus- und Gartenmöbel, Matratzen, Kohleöfen,<br />

Holz aus Haushaltungen bis zu 1,50 m Länge und sonstige<br />

Haushaltsgegenstände) bis zu einem Gewicht von 75 kg im<br />

Einzelfall. Als Sperrgut gelten nicht Abfälle aus Industrie und<br />

Gewerbe, Bauteile, Zeitungen und Papier, Hausmüll und<br />

schadstoffhaltige Abfälle jeder Art, Eisenträger,<br />

Baumstämme, Autoteile, Reifen, Bauschutt, Bau- und<br />

Abbruchholz, Baustoffe sowie Teile, die wegen ihrer Größe<br />

oder Beschaffenheit zu Schäden am Sammelfahrzeug führen<br />

oder in dieses nicht eingefüllt werden können.<br />

(2) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1 mit einer Menge von<br />

nicht mehr als 3 cbm werden auf schriftliche Anmeldung beim<br />

Abfuhrunternehmen ohne besondere Gebühr abgefahren. Zur<br />

Anmeldung sind dem Abfuhrkalender jährlich zwei Postkarten<br />

beigefügt. Sperrmüllmengen über 3 cbm sind auf eigene<br />

Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV zu bringen.<br />

Die Abfuhr erfolgt alle 2 Monate und wird von der <strong>Gemeinde</strong><br />

in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Anmeldung muss<br />

spätestens eine Woche vor dem Abfuhrtermin bei dem<br />

Abfuhrunternehmen vorliegen. Gewerbliche sperrige Abfälle<br />

sind von der kostenfreien Annahme durch das<br />

Sammelfahrzeug ausgeschlossen. Sie sind auf eigene<br />

Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV zu bringen.<br />

(3) An den Abfuhrtagen, bzw. frühestens einen Tag vor dem<br />

Abfuhrtag ist das Sperrgut an der öffentlichen Verkehrsfläche<br />

so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder<br />

belästigt wird. Ausnahmsweise darf das Sperrgut auf die<br />

öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden, wenn keine<br />

Abstellfläche auf der privaten Grundstücksfläche zur<br />

Verfügung steht. Auch durch abgestelltes Sperrgut auf der<br />

öffentlichen Verkehrsfläche darf niemand gefährdet, behindert<br />

oder belästigt werden.


Bereitgestellte, jedoch nicht im Rahmen der Sperrgutabfuhr<br />

entsorgte Abfälle sind von den Abfallbesitzern unverzüglich<br />

von den öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen.<br />

§ 24 Bauschutt<br />

(1) Bauschutt, der in Kleinmengen zu den Entsorgungseinrichtungen<br />

des BAV/AVEA gebracht wird, ist auf den<br />

Baustellen von Erdaushub, wieder verwertbaren Stoffen,<br />

schadstoffhaltigen und sonstigen Abfällen getrennt zu halten.<br />

(2) Beim Abbruch von baulichen Anlagen sind die verwertbaren<br />

Teile des Bauschutts und der Baustellenmischabfälle<br />

getrennt zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen.<br />

Dies gilt insbesondere für Beton, Ziegel, Steine, Holz,<br />

Kunststoffe, Metall und Glas. Der BAV/AVEA benennt auf<br />

Anfrage geeignete Verwertungsanlagen.<br />

§ 25 Durchführung der Abfallentsorgung<br />

(1) Die Abfallentsorgung wird grundsätzlich werktags in der Zeit<br />

von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt.<br />

Ausnahmeregelungen werden bekannt gegeben. Fällt der<br />

planmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, so<br />

kann die Abfuhr auch an einem anderen Tag erfolgen.<br />

Sonderleistungen außerhalb der planmäßigen<br />

Grundstücksentsorgung sowie die Entsorgung von Abfällen<br />

nach §§ 21 und 22 dieser Satzung werden an den im<br />

Abfuhrkalender festgesetzten Tagen durchgeführt.<br />

Bereitgestellte, jedoch nicht im Rahmen der Sperrgutabfuhr<br />

entsorgte Abfälle sind von den Abfallbesitzern unverzüglich<br />

von den öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen.<br />

(4) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1, mit einer Menge von<br />

nicht mehr als 3 cbm können außerdem - auf Wunsch,<br />

gegen Entgelt, auf schriftliche Anmeldung und<br />

Vorauskasse- bei der <strong>Gemeinde</strong> angemeldet werden.<br />

§22 Bauschutt<br />

(1) Bauschutt, der in Kleinmengen zu den Entsorgungseinrichtungen<br />

des BAV gebracht wird, ist auf den Baustellen<br />

von Erdaushub, wieder verwertbaren Stoffen, schadstoffhaltigen<br />

und sonstigen Abfällen getrennt zu halten.<br />

(2) Beim Abbruch von baulichen Anlagen sind die verwertbaren<br />

Teile des Bauschutts und der Baustellenmischabfälle getrennt<br />

zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen. Dies gilt<br />

insbesondere für Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe,<br />

Metall und Glas. Der BAV benennt auf Anfrage geeignete<br />

Verwertungsanlagen.<br />

§ 23 Durchführung der Abfallentsorgung<br />

(1) Die Abfallentsorgung wird grundsätzlich werktags in der Zeit<br />

von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt.<br />

Ausnahmeregelungen werden bekannt gegeben. Fällt der<br />

planmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, so<br />

kann die Abfuhr auch an einem anderen Tag erfolgen.<br />

Sonderleistungen außerhalb der planmäßigen<br />

Grundstücksentsorgung sowie die Entsorgung von Abfällen<br />

nach §§ 19 und 20 dieser Satzung werden an den im<br />

Abfuhrkalender festgesetzten Tagen durchgeführt.


(2) Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrmüll und sonstige Abfälle<br />

müssen an den von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Abfuhrtagen<br />

bis zum Beginn der Abfuhr an einer vom Sammelfahrzeug<br />

anfahrbaren Stelle bereitgestellt werden.<br />

(3) Kann die Abfuhr durch einen Umstand, den<br />

Anschlussberechtigte oder Dritte zu vertreten haben, zu den<br />

festgesetzten Zeiten nicht erfolgen, so können sie nicht<br />

verlangen, dass der Abfall vor dem nächsten regelmäßigen<br />

Abfuhrtag abgefahren wird.<br />

(4) Die Standplätze von Depotcontainern, Öffnungszeiten der<br />

Annahmestellen für bestimmte Abfallarten und<br />

Sonderabfälle, Standorte und Öffnungszeiten des<br />

Schadstoffmobils sowie alle sonstigen Abfuhrtermine werden<br />

von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt und bekannt gegeben.<br />

§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />

(1) Unterbleibt die der <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung<br />

aufgrund höherer Gewalt oder bei vorübergehenden<br />

Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen<br />

infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen<br />

Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die<br />

erforderlichen Abfuhren im Rahmen der Abfuhrkapazität<br />

nachgeholt.<br />

(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf<br />

Ermäßigung der Gebühr oder auf Schadensersatz.<br />

(2) Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrmüll und sonstige Abfälle<br />

müssen an den von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Abfuhrtagen<br />

bis zum Beginn der Abfuhr an einer vom Sammelfahrzeug<br />

anfahrbaren Stelle bereitgestellt werden.<br />

(3) Kann die Abfuhr durch einen Umstand, den<br />

Anschlussberechtigte oder Dritte zu vertreten haben, zu den<br />

festgesetzten Zeiten nicht erfolgen, so können sie nicht<br />

verlangen, dass der Abfall vor dem nächsten regelmäßigen<br />

Abfuhrtag abgefahren wird.<br />

(4) Die Standplätze von Depotcontainern, Öffnungszeiten der<br />

Annahmestellen für bestimmte Abfallarten und Sonderabfälle,<br />

Standorte und Öffnungszeiten des Schadstoffmobils sowie<br />

alle sonstigen Abfuhrtermine werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />

festgelegt und bekannt gegeben.<br />

§ 24 Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />

(1) Unterbleibt die der <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung<br />

aufgrund höherer Gewalt oder bei vorübergehenden<br />

Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen<br />

infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen<br />

Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die<br />

erforderlichen Abfuhren im Rahmen der Abfuhrkapazität<br />

nachgeholt.<br />

(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf<br />

Ermäßigung der Gebühr oder auf Schadensersatz.


§ 27 Anmeldepflicht<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> den<br />

erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge,<br />

die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen<br />

sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,<br />

ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden<br />

Personenzahl unverzüglich anzumelden.<br />

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der<br />

bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die<br />

<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für<br />

Inhaber eines Gewerbes, aus dem bis dahin regelmäßig<br />

Abfälle zu einer Abfallentsorgungsanlage unmittelbar<br />

befördert worden sind. Der neue Inhaber hat dies der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach Absatz 1<br />

erforderlichen Angaben zu machen.<br />

§ 28 Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

(§ 14 KrW-/AbfG)<br />

(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder<br />

der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 27<br />

hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte<br />

zu erteilen.<br />

Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl<br />

der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in<br />

Kliniken und Beherbergungsunternehmen.<br />

(2) Dem Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die<br />

§ 25 Anmeldepflicht<br />

(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> den<br />

erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge,<br />

die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen<br />

sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,<br />

ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden<br />

Personenzahl unverzüglich anzumelden.<br />

(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der<br />

bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die<br />

<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für<br />

Inhaber eines Gewerbes, aus dem bis dahin regelmäßig<br />

Abfälle zu einer Abfallentsorgungsanlage unmittelbar<br />

befördert worden sind. Der neue Inhaber hat dies der<br />

<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach Absatz 1<br />

erforderlichen Angaben zu machen.<br />

§ 26 Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />

(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder<br />

der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 25<br />

hinaus alle für die Durchführung und Überwachung der<br />

Abfallentsorgung und –verwertung nach dieser Satzung<br />

erforderlichen Auskünften zu erteilen.<br />

Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl<br />

der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in<br />

Kliniken und Beherbergungsunternehmen.<br />

(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf


Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter<br />

Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale<br />

Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt<br />

insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den<br />

Grundstücken etwa vorhandene<br />

Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit<br />

zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere<br />

ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den<br />

Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />

als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung<br />

und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht.<br />

(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />

einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

entsprochen, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die<br />

notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai<br />

1980 (GV.NW., S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />

15. Dezember 1993 (GV.NW. S. 987), anzuwenden,<br />

insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des<br />

Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen<br />

durchführen zu lassen.<br />

(3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der <strong>Gemeinde</strong><br />

ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />

denen überlassungpflichtige Abfälle anfallen sind nach §<br />

19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von<br />

Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten<br />

des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur<br />

Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung<br />

von Abfällen zu dulden.<br />

(3) Dem Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die<br />

Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter<br />

Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale<br />

Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt<br />

insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den<br />

Grundstücken etwa vorhandene<br />

Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit<br />

zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere<br />

ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />

und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den<br />

Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />

als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung<br />

und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht. Das<br />

Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14<br />

Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz<br />

3 KrWG eingeschränkt.<br />

(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />

einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />

entsprochen, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die<br />

notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des<br />

Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.


§ 29 Benutzung der kommunalen<br />

Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />

Abfälle/Eigentumsübergang<br />

(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

beginnt, wenn dem anschluss- und<br />

benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach<br />

dieser Satzung festgelegten Abfallbehälter zur Verfügung<br />

gestellt werden und das an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück<br />

mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten<br />

Abfallbehälter angefahren wird.<br />

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen,<br />

wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter, Abfallsäcke<br />

oder Depotcontainer eingefüllt und zur Abfuhr oder im<br />

Rahmen der Abfuhr sperrige Abfälle zur Abfuhr bereitgestellt<br />

worden sind, bzw. an Annahmestellen (Schadstoffmobil)<br />

durch das Betriebspersonal angenommen wurden.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen<br />

Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene<br />

Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu<br />

Februar 2003 (GV. NW. S. 156), zuletzt geändert durch<br />

Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NW. S. 765),<br />

anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen<br />

auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder<br />

von anderen durchführen zu lassen.<br />

(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der <strong>Gemeinde</strong><br />

ausgestellten Dienstausweis auszuweisen,<br />

§ 27 Benutzung der kommunalen<br />

Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />

Abfälle/Eigentumsübergang<br />

(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

beginnt, wenn dem anschluss- und<br />

benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach<br />

dieser Satzung festgelegten Abfallbehälter zur Verfügung<br />

gestellt werden und das an die kommunale<br />

Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück<br />

mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten<br />

Abfallbehälter angefahren wird.<br />

(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen,<br />

wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter, Abfallsäcke<br />

oder Depotcontainer eingefüllt und zur Abfuhr oder im<br />

Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle zur Abfuhr<br />

bereitgestellt worden sind, bzw. an Annahmestellen<br />

(Schadstoffmobil) durch das Betriebspersonal angenommen<br />

wurden.<br />

(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen<br />

Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene<br />

Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.


durchsuchen oder wegzunehmen.<br />

(4) Die Abfälle gehen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über,<br />

sobald sie eingesammelt sind, in Depotcontainer eingefüllt<br />

oder von Bediensteten der Annahmestellen angenommen<br />

wurden.<br />

(5)<br />

§ 30 Abfallentsorgungsgebühren<br />

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und die sonstige Erfüllung<br />

abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden<br />

Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erhoben.<br />

§ 31 Andere Berechtigte und Verpflichtete<br />

(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen<br />

ergebenden Rechte und Pflichten gelten<br />

entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen,<br />

Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch<br />

alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich<br />

Berechtigten.<br />

(2) Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren<br />

Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen<br />

andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />

Bei Wohnungseigentumsanlagen sind Verwalter/innen als<br />

Verantwortliche den Eigentümern gleichgestellt. Sind diese<br />

nicht bestellt, haften die Eigentümer/innen<br />

(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu<br />

durchsuchen oder wegzunehmen.<br />

(5) Die Abfälle gehen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über,<br />

sobald sie eingesammelt sind, in Depotcontainer eingefüllt<br />

oder von Bediensteten der Annahmestellen angenommen<br />

wurden.<br />

§ 28 Abfallentsorgungsgebühren<br />

Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und die sonstige Erfüllung<br />

abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden<br />

Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />

Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />

der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erhoben.<br />

§ 29 Andere Berechtigte und Verpflichtete<br />

(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen<br />

ergebenden Rechte und Pflichten gelten<br />

entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen,<br />

Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne<br />

des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch<br />

alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich<br />

Berechtigten.<br />

(2) Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren<br />

Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen<br />

andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />

Bei Wohnungseigentumsanlagen sind Verwalter/innen als<br />

Verantwortliche den Eigentümern gleichgestellt. Sind diese<br />

nicht bestellt, haften die Eigentümer/innen


gesamtschuldnerisch.<br />

(3) Gleichgestellt sind auch Eigentümergemeinschaften, z.B.<br />

Erbengemeinschaften. Diese haften gesamtschuldnerisch.<br />

§ 32 Begriff des Grundstückes<br />

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />

Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne<br />

Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder<br />

zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen<br />

Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />

a) nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln oder Befördern überlässt;<br />

b) entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 Grundstücke nicht an die<br />

gemeindliche Abfallentsorgung anschließt oder sonst<br />

anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung<br />

nicht überlässt;<br />

c) entgegen § 13 Abs. 1 nicht jede Erhöhung der Zahl der<br />

auf dem Grundstück lebenden Personen unverzüglich<br />

mitteilt;<br />

d) entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt hält oder für<br />

bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder<br />

Abfallsäcke mit anderen Abfällen füllt;<br />

gesamtschuldnerisch.<br />

(3) Gleichgestellt sind auch Eigentümergemeinschaften, z.B.<br />

Erbengemeinschaften. Diese haften gesamtschuldnerisch.<br />

§ 30 Begriff des Grundstückes<br />

Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />

Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne<br />

Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder<br />

zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />

wirtschaftliche Einheit bildet.<br />

§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen<br />

Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder<br />

fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />

a) nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der<br />

<strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln oder Befördern überlässt;<br />

b) entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 Grundstücke nicht an die<br />

gemeindliche Abfallentsorgung anschließt oder sonst<br />

anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung<br />

nicht überlässt;<br />

c) entgegen § 13 Abs. 1 nicht jede Erhöhung der Zahl der<br />

auf dem Grundstück lebenden Personen unverzüglich<br />

mitteilt;<br />

d) entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt hält oder für<br />

bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder<br />

Abfallsäcke mit anderen Abfällen füllt;


e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 15<br />

Abs. 2 und 3 befüllt oder Abfälle entgegen § 15 Abs. 5<br />

neben Abfallbehältern ablegt;<br />

f) Abfallbehälter nicht entsprechend § 15 Abs. 7 allen<br />

Grundstücksbewohnern zugänglich macht;<br />

g) Depotcontainer außerhalb der nach § 15 Abs. 8<br />

zugelassenen Einwurfzeiten benutzt;<br />

h) entgegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 6 oder 23 Abs. 3<br />

Abfallbehälter oder sonstige Abfälle nicht unverzüglich<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt;<br />

i) entgegen § 21 Abs. 2 schadstoffhaltige Abfälle, die nicht<br />

der verkaufenden Stelle zurückgegeben werden, nicht<br />

am Schadstoffmobil dem Betriebspersonal übergibt,<br />

bzw. an Schadstoffsammelstationen unbeaufsichtigt<br />

hinterlässt;<br />

j) Sperrgut entgegen § 23 Abs. 3 in gefährdender,<br />

behindernder oder belästigender Weise an bzw. auf<br />

öffentlichen Verkehrsflächen bereitstellt;<br />

k) den Meldepflichten gemäß § 27 dieser Satzung nicht<br />

nachkommt;<br />

l) entgegen § 28 erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder<br />

den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> den Zutritt zu den<br />

Grundstücken verwehrt;<br />

m) angefallene Abfälle entgegen § 29 Abs. 4 dieser<br />

Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

5.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche<br />

Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.<br />

Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister.<br />

e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 15<br />

Abs. 2 und 3 befüllt oder Abfälle entgegen § 15 Abs. 5<br />

neben Abfallbehältern ablegt;<br />

f) Abfallbehälter nicht entsprechend § 15 Abs. 7 allen<br />

Grundstücksbewohnern zugänglich macht;<br />

g) Depotcontainer außerhalb der nach § 15 Abs. 8<br />

zugelassenen Einwurfzeiten benutzt;<br />

h) entgegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 6 oder 21 Abs. 3<br />

Abfallbehälter oder sonstige Abfälle nicht unverzüglich<br />

von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt;<br />

i) entgegen § 19 Abs. 2 schadstoffhaltige Abfälle, die<br />

nicht der verkaufenden Stelle zurückgegeben werden,<br />

nicht am Schadstoffmobil dem Betriebspersonal<br />

übergibt, bzw. an Schadstoffsammelstationen<br />

unbeaufsichtigt hinterlässt;<br />

j) Sperrgut entgegen § 21 Abs. 3 in gefährdender,<br />

behindernder oder belästigender Weise an bzw. auf<br />

öffentlichen Verkehrsflächen bereitstellt;<br />

k) den Meldepflichten gemäß § 25 dieser Satzung nicht<br />

nachkommt;<br />

l) entgegen § 26 erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder<br />

den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> den Zutritt zu den<br />

Grundstücken verwehrt;<br />

m) angefallene Abfälle entgegen § 27 Abs. 4 dieser<br />

Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.<br />

(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />

10.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere<br />

gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße<br />

vorsehen. Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />

OWiG ist der Bürgermeister.


§ 34 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig<br />

tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

vom 01.01.1994 und die dazu erlassenen Nachtragssatzungen<br />

außer Kraft.<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />

vorgeschriebenes<br />

durchgeführt,<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c)<br />

oder<br />

der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />

beanstandet<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsverordnung:<br />

§ 32 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft.<br />

Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der<br />

<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in der Fassung vom 04.01.2000 und die dazu<br />

erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.<br />

Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der<br />

<strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />

Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder<br />

Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />

Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />

Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />

gemacht werden kann, es sei denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />

vorgeschriebenes<br />

durchgeführt,<br />

Anzeigeverfahren wurde nicht<br />

b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />

gemacht worden,<br />

c)<br />

oder<br />

der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />

beanstandet<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />

<strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />

Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />

den Mangel ergibt.<br />

Bekanntmachungsverordnung:


Die vorstehende Abfallentsorgungssatzung wird hiermit mit Hinweis<br />

auf § 7 Absatz 6 GO NW öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>, den 04.01.2000<br />

Konrad Heimes<br />

Bürgermeister<br />

- ANLAGE 1 -<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

04.01.2000<br />

(§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)<br />

Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:<br />

• Geruchsintensive Nahrungs- und Genußmittelabfälle, wie z.B.<br />

Würzmittel- und Huminrückstände,<br />

• Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und<br />

Wachsen,<br />

• Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen<br />

Fettprodukten,<br />

• Schlachtabfälle außer Abfällen, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und<br />

Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z.B. Geflügelfedern, -<br />

köpfe und -beine,<br />

• Tierische Fäkalien, wie z.B. Schweinegülle,<br />

• Abfälle aus Gerbereien,<br />

Die vorstehende Abfallentsorgungssatzung wird hiermit mit Hinweis<br />

auf § 7 Absatz 6 GO NW öffentlich bekannt gemacht.<br />

<strong>Lindlar</strong>, den ………….<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister<br />

- ANLAGE 1 -<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

…………….<br />

(§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)<br />

Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:<br />

• Geruchsintensive Nahrungs- und Genußmittelabfälle, wie z.B.<br />

Würzmittel- und Huminrückstände,<br />

• Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und<br />

Wachsen,<br />

• Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen<br />

Fettprodukten,<br />

• Schlachtabfälle, außer Abfälle, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und<br />

Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z.B. Geflügelfedern, -<br />

köpfe und -beine,<br />

• Tierische Fäkalien, wie z.B. Schweinegülle,


• Abfälle aus der Zelluloseherstellung und -verarbeitung,<br />

• Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädlichen<br />

Inhaltsstoffen,<br />

• Mineralische Schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie<br />

z.B. Gichtgasschlamm,<br />

• NE-Metallabfälle und -schlämme mit umweltschädigenden<br />

Inhaltsstoffen, wie z.B. Bleiabfälle, -staub und Cadmium,<br />

• Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder<br />

soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink,<br />

Kupfer, Tallium etc. enthalten,<br />

• Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.B. Härtesalze,<br />

Brüniersalze und Jarositschlämme,<br />

• Säuren, Laugen und Konzentrate,<br />

• Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />

• Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und<br />

Gemische aus Mineralölprodukten,<br />

• Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische sowie lösungsmittelhaltige<br />

Schlämme,<br />

• Kunststoffschlämme, Gummischlämme und -emulsionen,<br />

• Explosivstoffe,<br />

• Detergentien- und Waschmittelabfälle,<br />

• Katalysatoren, soweit sie umweltschädigende Schadstoff komponenten<br />

• Abfälle aus Gerbereien,<br />

• Abfälle aus der Zelluloseherstellung und -verarbeitung,<br />

• Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädlichen<br />

Inhaltsstoffen,<br />

• Mineralische Schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie<br />

z.B. Gichtgasschlamm,<br />

• NE-Metallabfälle und -schlämme mit umweltschädigenden<br />

Inhaltsstoffen, wie z.B. Bleiabfälle, -staub und Cadmium,<br />

• Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder<br />

soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink,<br />

Kupfer, Tallium etc. enthalten,<br />

• Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.B. Härtesalze,<br />

Brüniersalze und Jarositschlämme,<br />

• Säuren, Laugen und Konzentrate,<br />

• Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />

• Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und<br />

Gemische aus Mineralölprodukten,<br />

• Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische sowie lösungsmittelhaltige<br />

Schlämme,<br />

• Kunststoffschlämme, Gummischlämme und -emulsionen,<br />

• Explosivstoffe,<br />

• Detergentien- und Waschmittelabfälle,


enthalten,<br />

• Fäkalien aus Hauskläranlagen,<br />

• Folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen<br />

Einrichtungen des medizinischen Bereichs:<br />

- Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der<br />

Pathologie, Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe,<br />

Blutbank u.a.<br />

- Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das<br />

Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist,<br />

- Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, die<br />

eine Übertragung von Krankheitserregern verursachen<br />

können.<br />

• Erdaushub und Bauschutt,<br />

• Autowracks sowie Autoteile,<br />

• Altreifen,<br />

• Schlagabraum,<br />

• Neonröhren,<br />

• Altbatterien (Filmkassetten von Sofortbildkameras),<br />

• Haushaltskühlgeräte, Ölradiatoren, Benzinrasenmäher,<br />

• Altmedikamente,<br />

• Altöle,<br />

• Katalysatoren, soweit sie Umwelt schädigende Schadstoffkomponenten<br />

enthalten,<br />

• Fäkalien aus Hauskläranlagen,<br />

• Folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen<br />

Einrichtungen des medizinischen Bereichs:<br />

- Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der<br />

Pathologie, Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe,<br />

Blutbank u.a.<br />

- Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das<br />

Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist,<br />

- Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, die<br />

eine Übertragung von Krankheitserregern verursachen<br />

können,<br />

• Erdaushub und Bauschutt,<br />

• Autowracks sowie Autoteile,<br />

• Altreifen,<br />

• Schlagabraum,<br />

• Neonröhren,<br />

• Altbatterien (Filmkassetten von Sofortbildkameras),<br />

• Haushaltskühlgeräte, Ölradiatoren, Benzinrasenmäher,<br />

• Altmedikamente,


• Farben, Lacke.<br />

- ANLAGE 2 -<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

04.01.2000<br />

(§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)<br />

Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe d) sind<br />

solche aus rottefähigen organischen Stoffen wie:<br />

1. Küchenabfälle wie z.B.<br />

• Eierschalen<br />

• Kaffee- und Teesatz<br />

• Kaffee- und Teefilter<br />

• Brotreste<br />

• Speisereste<br />

• verdorbene Lebensmittel<br />

2. Obst- und Gemüseabfälle wie z.B.<br />

• Fruchtschalen<br />

• Obstkerne<br />

• Apfelkitschen<br />

• Nußschalen<br />

• Kohlblätter<br />

• Salat<br />

• Kartoffel- und Zwiebelschalen<br />

3. Gartenabfälle wie z.B.<br />

• Altöle,<br />

• Farben, Lacke.<br />

- ANLAGE 2 -<br />

zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

………..<br />

(§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)<br />

Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe d) sind<br />

solche aus rottefähigen organischen Stoffen wie:<br />

1. Küchenabfälle wie z.B.<br />

• Eierschalen<br />

• Kaffee- und Teesatz<br />

• Kaffee- und Teefilter<br />

• Brotreste<br />

• Speisereste<br />

• verdorbene Lebensmittel<br />

2. Obst- und Gemüseabfälle wie z.B.<br />

• Fruchtschalen<br />

• Obstkerne<br />

• Apfelkitschen<br />

• Nußschalen<br />

• Kohlblätter<br />

• Salat<br />

• Kartoffel- und Zwiebelschalen<br />

3. Gartenabfälle wie z.B.


• Unkraut<br />

• verwelkte Blumen<br />

• Blumenerde<br />

• Zweige<br />

• - Laub<br />

• - Rasen- und Heckenschnitt<br />

• - Kohlstrünke<br />

4. Sonstiges wie z.B.<br />

• - Kleintierstreu (Katzenstreu nur bei<br />

Kompostierungshinweis auf der Verpackung)<br />

• - Sägespäne<br />

• - Haare<br />

• - Federn<br />

• - Papiertaschentücher<br />

• - Papierküchentücher<br />

• Unkraut<br />

• verwelkte Blumen<br />

• Blumenerde<br />

• Zweige<br />

• Laub<br />

• Rasen- und Heckenschnitt<br />

• Kohlstrünke<br />

4. Sonstiges wie z.B.<br />

• Kleintierstreu (Katzenstreu nur bei Kompostierungshinweis<br />

auf der Verpackung)<br />

• Sägespäne<br />

• Haare<br />

• Federn<br />

• Papiertaschentücher<br />

• Papierküchentücher


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 12. Sep. 2012<br />

Personal und Organisation<br />

TOP 25: Stellenplan 2013<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 8<br />

Sachverhalt:<br />

Der Stellenplan enthält die Personalveränderungen zum Haushaltsplan 2013 und liegt<br />

den Ratsmitgliedern vor (aus TOP 8 des Haupt- und Finanzausschusses vom<br />

20.11.2012 wird verwiesen.<br />

Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Haupt- und Finanzausschuss unterbreitet die<br />

Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden<br />

Beschlussvorschlag:<br />

Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 in der von der Verwaltung<br />

vorgelegten Form zu.<br />

Oliver Flohr<br />

Allgemeiner Vertreter<br />

Leiter Personal und Organisation<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 25 Stellenplan 2013 ös.doc<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 19.11.2012<br />

Finanzen, Rechnungswesen, Controlling<br />

<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />

für die <strong>Sitzung</strong> des<br />

<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />

am 04.12.2012<br />

- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />

TOP 26: Doppelhaushaltssatzung 2012 und 2013; Haushaltssicherungskonzept<br />

für die Jahre 2012 - 2022; VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />

<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1997<br />

Vorberaten im am TOP<br />

Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 7 + 7a<br />

Sachverhalt:<br />

Die Verwaltung hat den Veränderungsnachweis für den Haushalt 2013 aufgrund der<br />

Beschlussvorschläge der Fachausschüsse und der aktualisierten Verwaltungsempfehlungen<br />

vorgelegt. Die endgültige Fassung der Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre<br />

2012 und 2013 wird in der <strong>Sitzung</strong> vorgelegt. Vorbehaltlich der Beschlussfassung<br />

der Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 und 2013 muss<br />

eine Anpassung der Hebesätze in der Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />

Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist als Anlage beigefügt. Die Anpassung der Hebesätze<br />

erfolgt in Anlehnung an das beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2012 -<br />

2022.<br />

Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden erweiterten<br />

Beschlussvorschlag:<br />

1. Die Doppelhaushaltssatzung nebst Anlagen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> für das Haushaltsjahr<br />

2012 und 2013 wird beschlossen.<br />

2. Das Haushaltssicherungskonzept 2012 – 2022 wird beschlossen.<br />

3. Der VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1997 wird<br />

beschlossen.<br />

<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 26 Doppelhaushalssatzung 2012 und 2013, Haushaltssicherungskozept,<br />

Hebesatzsatzung.doc


Volker Nosek<br />

Fachleiter<br />

Werner Hütt<br />

<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister


Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />

Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, Seite 666), zuletzt<br />

geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV.<br />

NRW. S. 436 ), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBL. I S. 965) in der<br />

z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> vom ..............<br />

folgende<br />

VI. Nachtrag<br />

zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 08.12.1997<br />

beschlossen:<br />

Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:<br />

§ 2<br />

Hebesätze<br />

1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) : v. H.<br />

2. Für die Grundstücke (Grundsteuer B) : v. H.<br />

3. Für die Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag : v. H.<br />

§ 3<br />

Inkrafttreten<br />

Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.


Bekanntmachungsanordnung<br />

Die vorstehende VI. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />

08.12.1997 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />

Hinweis<br />

Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />

NW) vom 14.07.1994, in der zur Zeit geltenden Fassung, darauf hingewiesen, dass die<br />

Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines<br />

Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />

denn<br />

a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />

wurde nicht durchgeführt.<br />

b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />

c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />

d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und<br />

dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />

Mangel ergibt.<br />

<strong>Lindlar</strong>, den 05.12.2012<br />

Dr. Georg Ludwig<br />

Bürgermeister

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