2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar
2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar
2012.12.04 26. Sitzung Gemeinderat - Einladung - Gemeinde Lindlar
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<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
EINLADUNG<br />
Sehr geehrte Damen und Herren,<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Anschreiben <strong>Einladung</strong>.doc<br />
Auskunft erteilt: Katrin Hoffer<br />
Geschäftszeichen:<br />
Zimmer Nr.: 400<br />
Telefondurchwahl: (02266) 96 410<br />
Telefax: (02266) 96 7 410<br />
Telefonzentrale (02266) 96 0<br />
E-Mail: katrin.hoffer@lindlar.de<br />
Homepage: http://www.lindlar.de<br />
<strong>Lindlar</strong>, den 20. November 2012<br />
zu der unten näher bezeichneten <strong>Sitzung</strong> lade ich Sie herzlich ein. Die Tagesordnung<br />
ist beigefügt.<br />
Mit freundlichen Grüßen<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
Gremium<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong><br />
Wochentag<br />
Dienstag<br />
<strong>Sitzung</strong>sort<br />
Datum<br />
04.12.1012<br />
Ratssaal „Alte Schule“, Eichenhofstraße 6, 51789 <strong>Lindlar</strong><br />
<strong>Sitzung</strong>s-Nr.<br />
26<br />
Uhrzeit<br />
17.30 Uhr
Tagesordnung<br />
zur <strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> am 04.12.2012<br />
TOP Beratungsgegenstand<br />
1.<br />
- Öffentlicher Teil -<br />
Feststellung der form- und fristgerechten Einberufung und Beschlussfähigkeit<br />
des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
2. Fragestunde für Einwohner<br />
3.<br />
4.<br />
Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
vom <strong>26.</strong>09.2012<br />
– öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />
Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />
<strong>26.</strong>09.2012<br />
– öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />
5. Verabschiedung eines Ratsmitgliedes<br />
6. Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitglieds<br />
7.<br />
8.<br />
9.<br />
10.<br />
11.<br />
12.<br />
13.<br />
14.<br />
15.<br />
Umbesetzung von Ausschüssen<br />
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 05.11.2012<br />
Umbesetzung von Ausschüssen<br />
Änderung bei den Ausschussvorsitzenden und stellvertretenden Ausschussvorsitzenden<br />
Benennung von zweiten stellvertretenden Ausschussvorsitzenden<br />
Festlegung der Reihenfolge der stellvertretenden Ausschussmitglieder<br />
hier: Antrag der CDU-Fraktion vom 19.11.2012<br />
- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />
1. Fertigstellungssatzung „Schulweg“ in Kapellensüng<br />
2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />
1. Fertigstellungssatzung „Pöhler Weg“ in Scheel<br />
2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />
Bebauungsplan Nr. 33 – Hohkeppel -, VI. Änderung<br />
Antrag auf Änderung der Baugrenze vom 29.03.2012<br />
Bebauungsplan Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg, II. Änderung<br />
Bürgerantrag vom 17.07.2012<br />
Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft des Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bundes<br />
NRW „KoPart eG - Kommunal & Partnerschaftlich“<br />
Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen<br />
Feuerwehr <strong>Lindlar</strong><br />
Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes<br />
(LPVG NRW)<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Tagesordnung ohne Seitenzahlen.doc
a. Haushaltsreden der Fraktionen<br />
16.<br />
b. Aussprache über die Haushaltsreden<br />
Gebührenkalkulation Bestattungswesen 2013<br />
17.<br />
- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />
Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong> für das Jahr<br />
18.<br />
2013<br />
XXI. Nachtrag vom ................. zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Satzung<br />
über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versor-<br />
19.<br />
gung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981<br />
II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010<br />
20.<br />
Gebührenkalkulation des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser<br />
<strong>Lindlar</strong>, Betriebszweig Abwasser<br />
Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 und IV. Nachtrag über die Straßenreini-<br />
21. gung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungsund<br />
Gebührensatzung) der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
Gebührenkalkulation Abfall 2013 und XVI. Nachtrag zur Satzung über die Heran-<br />
22.<br />
ziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom ……<br />
23. Neue Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom …………..<br />
24.<br />
Veränderungsnachweis aufgrund von Fachausschussbeschlüssen bzw. aktualisierten<br />
Verwaltungsempfehlungen<br />
- <strong>Sitzung</strong>svorlage wird nachgereicht -<br />
25. Stellenplan 2013<br />
<strong>26.</strong><br />
Doppelhaushaltssatzung 2012 und 2013; Haushaltssicherungskonzept für die<br />
Jahre 2012 - 2022; VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
18.12.1997<br />
27. Informationen der Verwaltung<br />
28. Verschiedenes<br />
TOP Beratungsgegenstand<br />
- Nichtöffentlicher Teil -<br />
29. Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />
<strong>26.</strong>09.2012<br />
30.<br />
– nichtöffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />
Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />
<strong>26.</strong>09.2012<br />
– nichtöffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />
31. Informationen der Verwaltung<br />
32. Verschiedenes<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 Tagesordnung ohne Seitenzahlen.doc
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 23.10.2012<br />
Ratsbüro<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 03: Berichterstattung über die Durchführung der Beschlüsse des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom <strong>26.</strong>09.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
Regularien<br />
TOP 1 – 3:<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
Zu TOP 4:<br />
Genehmigung der Niederschrift über die <strong>Sitzung</strong> des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es vom<br />
04.09.2012 – öffentliche <strong>Sitzung</strong> –<br />
Wie angekündigt, wurde RM Puschatzki aus der Anwesenheitsliste der Niederschrift<br />
entfernt.<br />
Zu TOP 5:<br />
Einbringung des Doppelhaushaltes für die Jahre 2012 und 2013<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
Zu TOP 6:<br />
Erweiterung der Innenbereichssatzung Brochhagen<br />
Bürgerantrag vom 04.01.2012<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 03 Berichterstattung ös.doc
Zu TOP 7:<br />
Nachbenennung stellvertretender Sachkundiger Bürgerinnen und Bürger<br />
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 03.09.2012<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
TOP 8:<br />
Informationen der Verwaltung<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
Zu TOP 9:<br />
Verschiedenes<br />
Eine Berichterstattung kann entfallen.<br />
2<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 03 Berichterstattung ös.doc
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 14. November 2012<br />
Ratsbüro<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 06: Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitglieds<br />
Das Ratsmitglied der Partei FDP, Herr Dieter Burczyk, hat durch Erklärung vom 17.<br />
Oktober 2012 und 05. November 2012 sein Ratsmandat zum 30. November 2012<br />
niedergelegt.<br />
Als Nachfolger ist nach der Reserveliste der Partei FDP Herr Marco Brück, wohnhaft<br />
Ossietzkystraße 1, 51789 <strong>Lindlar</strong>, benannt.<br />
Herr Marco Brück hat am 12.11.2012 (Eingangsdatum beim Wahlleiter) die Annahme<br />
der Wahl erklärt.<br />
Die öffentliche Bekanntmachung des Wahlleiters über die Entscheidung der Nachfolge<br />
erfolgte am 17.11.2012 (§ 45 Abs. 2 KWahlG).<br />
Nach § 67 Abs. 3 GO NW werden die Ratsmitglieder vom Bürgermeister in ihr Amt<br />
eingeführt und in feierlicher Form zur gesetzmäßigen und gewissenhaften<br />
Wahrnehmung ihrer Aufgaben verpflichtet:<br />
„Ich verpflichte mich, dass ich meine Aufgaben nach bestem Wissen und<br />
Können wahrnehmen, das Grundgesetz, die Verfassung des Landes und<br />
die Gesetze beachten und meine Pflichten zum Wohle der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> erfüllen werde.“<br />
Katrin Hoffer<br />
Ratsbüro<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 06 Einführung und Verpflichtung eines neuen Ratsmitgliedes.doc
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 6. November 2012<br />
Ratsbüro<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 07: Umbesetzung von Ausschüssen<br />
hier: Antrag der SPD-Fraktion vom 5. November 2012<br />
Sachverhalt:<br />
Mit Schreiben vom 5. November 2012 beantragt die SPD-Fraktion die Umbesetzung<br />
eines Ausschusses (Anlage).<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Anstelle der sachkundigen Bürgerin Frau Emine Tayfur wird der bisherige<br />
stellvertretende sachkundige Bürger Herr Cerim Miftaraj als sachkundiger Bürger in<br />
den Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration gewählt.<br />
Die sachkundige Bürgerin Frau Emine Tayfur wird stellvertretende sachkundige<br />
Bürgerin des Sozialausschusses für Familie, Jugend, Senioren und Integration.<br />
Katrin Hoffer<br />
Ratsbüro<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 07 Umbesetzung von Ausschüssen_Antrag der SPD-Fraktion.doc
Sozialdemokratische Partei Deutschlands<br />
Fraktion im Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
SPD-Fraktion, Kamperstr. 28, 51789 <strong>Lindlar</strong> Bürozeiten:<br />
Mo, Di, Do 09:00-12:00 Uhr<br />
Herrn Bürgermeister<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Rathaus<br />
51789 <strong>Lindlar</strong><br />
Ausschussumbesetzung<br />
Sehr geehrter Herr Bürgermeister Dr. Ludwig,<br />
die SPD-Fraktion beantragt hiermit folgende Ausschussumbesetzung:<br />
Sozialausschuss für Familie, Jugend, Senioren und Integration<br />
05. Nov. 2012<br />
Für die sachkundige Bürgerin Emine Tayfur soll künftig der bisherige stellvertretende<br />
sachkundige Bürger Cerim Miftaraj dem Ausschuss angehören.<br />
Frau Emine Tayfur wird im Gegenzug künftig als stellvertretende sachkundige<br />
Bürgerin dem Ausschuss angehören.<br />
Wir bitten diese Änderung entsprechend zu berücksichtigen.<br />
Mit freundlichen Grüssen<br />
Lutz Freiberg<br />
(Fraktionsvorsitzender)<br />
SPD-Fraktion im Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>, Kamper Straße 28, 51789 <strong>Lindlar</strong><br />
Tel.: 02266/45356, Fax 02266/471565, E-Mail: info@spd-lindlar.de<br />
Fraktionsvorsitzender: Jürgen Dreiner-Wirz, Gut Löh, 51789 <strong>Lindlar</strong>, Tel. 7855
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 5. November 2012<br />
Recht und Versicherungen<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 4. Dezember 2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 09: 1. Fertigstellungssatzung „Schulweg“ in Kapellensüng<br />
2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />
Sachverhalt:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Schulweg“ in <strong>Lindlar</strong>-Kapellensüng wurde entsprechend der bestehenden<br />
Ausführungsplanung mit der bautechnischen Abnahme am 19. April 2011<br />
endgültig fertig gestellt. Da die Erschließungsanlage als Verkehrsmischfläche ausgebaut<br />
wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 3. Juli 1991 ein Abweichungsbeschluss des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es erforderlich,<br />
der als Satzung öffentlich bekannt zu machen ist.<br />
Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
wird hiermit folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die endgültige Fertigstellung der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
„Schulweg“ in <strong>Lindlar</strong>-Kapellensüng (Gemarkung Breun, Flur 74, Flurstück<br />
10) gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 3.<br />
Juli 1991.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Schulweg“ wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes des<br />
Landes Nordrhein-Westfalen als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet und<br />
in die Unterhaltungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> übernommen. Trägerin der Straßenbaulast<br />
ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />
Holger Jungnitz<br />
Fachleiter<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 09 Fertigstellungssatzung und Widmung Schulweg ös.doc
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 5. November 2012<br />
Recht und Versicherungen<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 4. Dezember 2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 10: 1. Fertigstellungssatzung „Pöhler Weg“ in Scheel<br />
2. Widmung der Erschließungsanlage für den öffentlichen Verkehr<br />
Sachverhalt:<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Pöhler Weg“ in <strong>Lindlar</strong>-Scheel wurde entsprechend den Festsetzungen<br />
im Bebauungsplan Nr. 34 F und der bestehenden Ausführungsplanung mit der<br />
bautechnischen Abnahme am 14. Juni 2012 endgültig fertig gestellt. Da die Erschließungsanlage<br />
als Verkehrsmischfläche ausgebaut wurde, ist gemäß § 8 Abs. 3 der Erschließungsbeitragssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 3. Juli 1991 ein Abweichungsbeschluss<br />
des <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es erforderlich, der als Satzung öffentlich bekannt zu machen<br />
ist.<br />
Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
wird hiermit folgender Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die endgültige Fertigstellung der <strong>Gemeinde</strong>straße<br />
„Pöhler Weg“ in <strong>Lindlar</strong>-Scheel (Gemarkung Breun, Flur 57, Flurstück<br />
320) gemäß § 8 Abs. 3 der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung vom 3. Juli<br />
1991.<br />
Die <strong>Gemeinde</strong>straße „Pöhler Weg“ wird gemäß § 6 des Straßen- und Wegegesetzes<br />
des Landes Nordrhein-Westfalen als Anliegerstraße dem öffentlichen Verkehr gewidmet<br />
und in die Unterhaltungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> übernommen. Trägerin der Straßenbaulast<br />
ist die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />
Holger Jungnitz<br />
Fachleiter<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 10 Fertigstellungssatzung und Widmung Pöhler Weg ös.doc
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />
Bauen, Planen, Umwelt,<br />
Denkmalschutz<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 11: Bebauungsplan Nr. 33 – Hohkeppel -, VI. Änderung<br />
Antrag auf Änderung der Baugrenze vom 29.03.2012<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
18.04.2012 12<br />
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
27.11.2012<br />
Sachverhalt:<br />
Das Verfahren zur VI. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 33 – Hohkeppel – wurde<br />
durchgeführt. Die Öffentlichkeit wurde durch Auslegung der Planung beteiligt in der Zeit<br />
vom 28.08.2012 bis einschließlich 28.09.2012. Gleichzeitig wurden die Träger öffentlicher<br />
Belange beteiligt.<br />
Zu der Planung wurden keine Stellungnahmen und Bedenken vorgetragen, die zu einer<br />
Änderung der Planung führen könnten.<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am<br />
27.11.2012, TOP unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden Beschlussvorschlag:<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 und des § 10 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes<br />
bei der Entwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n vom 22.07.2011<br />
(BGBL. I S. 1509) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. (GV<br />
NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen<br />
und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, <strong>Gemeinde</strong>n und Kreise in Nordrhein-Westfalen<br />
vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) wird der Bebauungsplan Nr. 33 -<br />
Hohkeppel -, VI. Änderung, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Günther Kappe Petric Newrzella<br />
Fachleiter<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 11 BP - Nr. 33 Hohkeppel, VI. Änderung.doc<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />
Bauen, Planen, Umwelt,<br />
Denkmalschutz<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong><br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 12: Bebauungsplan Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg, II. Änderung<br />
Bürgerantrag vom 17.07.2012<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
11.09.2012 12<br />
Bau-, Planungs- und Umweltausschuss<br />
27.11.2012<br />
Sachverhalt:<br />
Das Verfahren zur II. Änderung des Bebauungsplanes Nr. 52 A – Altenrath/Ponyweg –<br />
wurde nach § 13 BauGB durchgeführt. Der betroffenen Öffentlichkeit wurde Gelegenheit<br />
gegeben eine Stellungnahme zur Planung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB abzugeben.<br />
Die Träger öffentlicher Belange wurden ebenfalls beteiligt.<br />
Anregungen und Stellungnahmen, die zu einer Änderung der Planung führen könnten,<br />
wurden nicht abgegeben.<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Bau-, Planungs- und Umweltausschuss am<br />
27.11.2012, TOP unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden Beschlussvorschlag:<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Gemäß § 2 Abs. 1 und des § 10 BauGB i. d. F. der Bekanntmachung vom 23.09.2004<br />
(BGBl. I S. 2414), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes zur Förderung des Klimaschutzes<br />
bei der Entwicklung in den Städten und <strong>Gemeinde</strong>n vom 22.07.2011<br />
(BGBL. I S. 1509) in Verbindung mit den §§ 7 und 41 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das<br />
Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994. (GV<br />
NRW S. 666), zuletzt geändert durch Art. 2 des Gesetzes zur Stärkung der regionalen<br />
und interkommunalen Zusammenarbeit der Städte, <strong>Gemeinde</strong>n und Kreise in Nordrhein-Westfalen<br />
vom 03.02.2004 (GV NRW S. 96) wird der Bebauungsplan Nr. 52 A –<br />
Altenrath/Ponyweg , II. Änderung, bestehend aus Planzeichnung und textlichen Festsetzungen,<br />
als Satzung beschlossen.<br />
Günther Kappe Petric Newrzella<br />
Fachleiter<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 12 BP Nr. 52 A Altenrath Ponyweg, II. Änd.doc<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 19.11.2012<br />
Allgemeiner Vertreter und<br />
Leiter Personal und Organisation<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong>-<br />
TOP 13: Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft des Städte- und<br />
<strong>Gemeinde</strong>bundes NRW „KoPart eG - Kommunal & Partnerschaftlich“<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
Haupt- und Finanzausschuss<br />
Sachverhalt:<br />
28.08.2012<br />
30.10.2012<br />
Um Wiederholungen zu vermeiden, wird auf die o. g. <strong>Sitzung</strong>svorlagen nebst Anlagen<br />
verwiesen.<br />
Der Haupt- und Finanzausschuss unterbreitet dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> (mit 15 Ja-Stimmen<br />
und 3 Enthaltungen) nachfolgenden Beschlussvorschlag.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
„Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> tritt der interkommunalen Einkaufsgenossenschaft „KoPart eG“<br />
bei und der Bürgermeister wird beauftragt den entsprechenden Beitritt zu vollziehen.<br />
Die notwendigen Haushaltsmittel in Höhe von 750 € werden zur Verfügung gestellt. Der<br />
Bürgermeister vertritt die <strong>Gemeinde</strong> in der Generalsversammlung.“<br />
Oliver Flohr<br />
Allgemeiner Vertreter<br />
Leiter Personal und Organisation<br />
Werner Hütt<br />
<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 13 Beitritt zur interkommunalen Einkaufsgenossenschaft ös.doc<br />
7<br />
6
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 16.11.2012<br />
Sicherheit und Ordnung<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 14: Anpassung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der<br />
Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong><br />
Vorberaten im am TOP<br />
Ausschuss für Sicherheit und Ordnung 24.10.2012 10<br />
Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 14<br />
Sachverhalt:<br />
Mit Schreiben vom 20.09.2012 (siehe Anlage I) beantragt der Wehrführer der<br />
Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong>, Dieter Hungenberg, die Erhöhung der zur Zeit gültigen<br />
Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong>.<br />
Die letzte Anpassung der Aufwandsentschädigung erfolgte zum 01.01.1993.<br />
Zusätzlich zur Aufwandsentschädigung wird eine Telefongebührenpauschale in Höhe<br />
von je 13,81 € monatlich an den Wehrführer und die Zugführung und deren<br />
Stellvertreter, an die Gruppenführer und an den Jugendfeuerwehrwart gezahlt (siehe<br />
Spalte 5 der Tabelle, Anlage II).<br />
In Spalte 4 der Tabelle (Anlage II) ist die Übersicht über die von der Wehrführung<br />
gewünschte Aufwandsentschädigung ab 01.01.2013 dargestellt.<br />
Aufgrund der Tatsache, dass die zurzeit gezahlte Aufwandsentschädigung seit<br />
01.01.1993 in nicht mehr angehoben wurde und der Aufwand, die Verantwortung und<br />
die Anforderungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> in den<br />
letzten Jahren, auch vor dem Hintergrund der Veränderungen in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>,<br />
stetig gestiegen sind, vertritt auch die Verwaltung die Auffassung, dass eine Anhebung<br />
der Aufwandsentschädigungen ab 01.01.2013 erfolgen sollte.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc
Die bisher separat und zusätzlich gezahlte Telefongebührenpauschale sollte ab<br />
01.01.2013 in die Aufwandsentschädigung wie folgt integriert werden:<br />
- Aufschlag für Zugführer und deren Stellvertreter, Gruppenführer und<br />
Jugendfeuerwehrwart<br />
- Kein Aufschlag auf die gewünschte Aufwandsentschädigung für den Wehrführer<br />
und seine Stellvertreter<br />
Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung hat in seiner <strong>Sitzung</strong> am 24.10.2012 hierzu<br />
folgenden Beschluss gefasst:<br />
1. Der Ausschuss für Sicherheit und Ordnung empfiehlt dem Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> die Anhebung der Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der<br />
Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> in Höhe von 60 % von dem von der Verwaltung<br />
vorgeschlagenen individuellen Erhöhungsbetrag mit Wirkung ab 01.01.2013. Die<br />
erforderlichen Haushaltsmittel sollen im Haushaltsplan für das Haushaltsjahr<br />
2013 (Veränderungsnachweis) veranschlagt werden.<br />
2. Die Verwaltung wird beauftragt zu prüfen, ob Einsparungen im Budget<br />
Feuerschutz bei Sachkonto 531900 -Zuschuss für Führerscheinklasse II- durch<br />
die Beantragung und die Inanspruchnahme von Zuschüssen beim Land NRW für<br />
die Erlangung des Feuerwehrführerscheins für Feuerwehrleute und Mitglieder<br />
des Katastrophenschutzes erzielt werden können.<br />
3. Weitere Erhöhungen/Anpassungen der Aufwandsentschädigung für die<br />
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen in Höhe von je 20 % in den<br />
Jahren 2015 und 2017 vorgenommen werden.<br />
Als Anlage II ist der Vorlage eine neue Übersicht über die Aufwandsentschädigungen<br />
der Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> beigefügt. Diese Übersicht<br />
berücksichtigt die Beschlussempfehlung des Ausschusses für Sicherheit und Ordnung<br />
vom 24.10.2012. Die insgesamt zu veranschlagenden Haushaltsmittel in Höhe von<br />
20.204,40 € (siehe Spalte 8) sollten im Haushaltsplan 2013 (Veränderungsnachweis)<br />
veranschlagt werden.<br />
Bezüglich der Erlangung von Zuschüssen für die Führerscheine für Feuerwehrleute<br />
beim Land NRW teilt die Verwaltung mit, dass hierzu nach telefonischer Rücksprache<br />
mit dem Oberbergischen Kreis vom 30.10.2012 folgendes festgestellt werden kann:<br />
Es ist geplant, dass die Beantragung von Zuschüssen über das Land Nordrhein-<br />
Westfalen, Ministerium für Inneres und Kommunales, erfolgen soll. Eine Anpassung des<br />
Förderprogramms ist zur Zeit in Arbeit und wird kurzfristig den Kommunen zur<br />
Verfügung gestellt. Der Oberbergische Kreis wird diesbezüglich zu gegebener Zeit die<br />
Kommunen informieren. Ebenfalls wird die Bezirksregierung Köln eine Rundverfügung<br />
erarbeiten, aus dem sich das gesamte Ablaufverfahren darstellen soll.<br />
Die Verwaltung wird nach Vorlage weiterer Informationen sicherstellen, dass rechtzeitig<br />
die höchstmöglichen Zuschüsse beantragt werden.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc
Hierzu kann auch auf die Stellungnahme der Verwaltung und den Beschlussvorschlag<br />
zu Ziffer 74 zu den Anfragen, Anträgen und Anregungen der Fraktionen zum Haushalt<br />
2013 (siehe TOP 5 der heutigen <strong>Sitzung</strong>) verwiesen werden.<br />
Die Verwaltung unterbreitet dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> – vorbehaltlich der Zustimmung des<br />
Haupt- und Finanzausschusses - folgenden<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beschließt, die Anhebung der<br />
Aufwandsentschädigungen für die Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr<br />
<strong>Lindlar</strong> in Höhe von 60 % von dem von der Verwaltung vorgeschlagenen<br />
individuellen Erhöhungsbetrag auf der Grundlage der von der Verwaltung<br />
vorgelegten Übersicht gemäß Anlage II. Die erforderlichen Haushaltsmittel in<br />
Höhe von insgesamt 20.204,40 € werden bei Sachkonto 542800 im Budget<br />
„Feuerschutz“ im Haushaltsplan 2013 (Veränderungsnachweis) veranschlagt.<br />
2. Weitere Erhöhungen/Anpassungen der Aufwandsentschädigungen für die<br />
Führungskräfte der Freiwilligen Feuerwehr sollen in Höhe von je 20 % in den<br />
Jahren 2015 und 2017 auf der Grundlage der von der Verwaltung vorgelegten<br />
Übersicht gemäß Anlage II (Spalten 9 und 10)vorgenommen werden.<br />
Friedhelm Schwirten<br />
Fachleiter<br />
Werner Hütt<br />
Kämmerer<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />
Anlage I
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />
Anlage II
Erläuterungen zu der Übersicht der Aufwandsentschädigung für die Führungskräfte der<br />
Freiwilligen Feuerwehr <strong>Lindlar</strong> ab 01.01.2013<br />
1.<br />
Aufwandsentschädigung aktuell (s. Spalte 3) 13.098,96 € (Jahresbetrag)<br />
Telefonkosten aktuell (s. Spalte 5) 1.987,92 € (Jahresbetrag)<br />
Gesamtsumme (aktuell) 15.086,88 € (Jahresbetrag)<br />
2.<br />
Vorschlag Verwaltung (Spalte 7) 23.616,00 €<br />
abzüglich Jahresbetrag (bisher Spalte 3 +5<br />
Aufwandsentschädigungen zuzüglich Telefonkosten)<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 14 Anpassung der Aufwandsentschädigung Feuerwehr.doc<br />
(Jahresbetrag)<br />
15.086,88 €<br />
(Jahresbetrag)<br />
8.529,12 € x 60 %<br />
Mehrbetrag pro Jahr 5.117,52 €<br />
3.<br />
Jahresbetrag bisher (Aufwandsentschädigung + Telefonkosten) 15.086,88 €<br />
+ Mehrkosten (ab 2013 jährlich) 5.117,52 €<br />
Jahresbetrag Neu (Spalte 8) 20.204,40 €<br />
Individuelle Verteilung der Jahresbetrages in Höhe von 20.204,40 € erfolgt<br />
entsprechend der jeweiligen Funktionen in der Spalte 8 der Tabelle.<br />
Hinweis: ggf. geringfügige Rundungsdifferenzen.<br />
Anlage III
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />
Allgemeiner Vertreter und<br />
Leiter Personal und Organisation<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 15: Bildung einer Einigungsstelle gem. § 67 des Landespersonalvertretungsgesetzes<br />
(LPVG NRW)<br />
Sachverhalt:<br />
Gemäß § 67 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG NRW) ist bei jeder obersten Dienstbehörde<br />
für die Dauer der Wahlperiode der Personalvertretung eine Einigungsstelle zu bilden.<br />
Sie besteht aus einem/einer unparteiischen Vorsitzenden und seinem/ihrer Stellvertreter/in. Über<br />
diese Personen haben sich die oberste Dienstbehörde und die Personalvertretung zu einigen<br />
(Abs. 1). Oberste Dienstbehörde ist der Rat der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
Die Einigungsstelle wird tätig in der Besetzung mit der vorsitzenden Person oder, falls sie verhindert<br />
ist, der Stellvertreterin oder dem Stellvertreter und sechs Beisitzerinnen und Beisitzern, die<br />
auf Vorschlag der obersten Dienstbehörde und der Personalvertretung je zur Hälfte benannt werden<br />
(Abs. 3).<br />
Aufgrund der neuen Wahlperiode des Personalrates der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>, die am 01.07.2012<br />
begonnen hat, ist die Besetzung der entsprechenden Einigungsstelle, deren Amtszeit bis zum<br />
30.06.2016 läuft, neu zu regeln.<br />
In Abstimmung mit der Personalvertretung wird vorgeschlagen, den Vorsitz der Einigungsstelle<br />
unverändert wie folgt zu regeln:<br />
• Vorsitzender: Karl-Heinz Knippenberg, <strong>Lindlar</strong><br />
• Stellvertretender Vorsitzender: Hermann Josef Wolff, <strong>Lindlar</strong><br />
Des Weiteren wird vorgeschlagen, je eine/n Beisitzer/in von den Fraktionen von CDU und SPD<br />
zu benennen. Die dritte Stelle wird seitens der <strong>Gemeinde</strong>verwaltung besetzt. Für diese drei Beisitzer<br />
werden zugleich auch für den Verhinderungsfall Vertretungen benannt.<br />
Der Personalrat hat seine drei Beisitzer nebst Vertretung benannt.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beschließt folgende Besetzung der Einigungsstelle:<br />
Vorsitzender: Karl-Heinz Knippenberg, <strong>Lindlar</strong><br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 15 Bildung einer Einigungsstelle 67 LPVG NRW.doc
Stellvertretender Vorsitzender: Hermann Josef Wolff, <strong>Lindlar</strong><br />
Beisitzer/in Vertreter/in Funktion<br />
N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- CDU-Fraktion<br />
nannt)nannt)<br />
N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- N. N. (wird in der <strong>Sitzung</strong> be- SPD-Fraktion<br />
nannt)nannt)<br />
Oliver Flohr (Allgemeiner Ver- Dr. Georg Ludwig (Bürger- Verwaltung<br />
treter und Leiter Personal und<br />
Organisation)<br />
meister)<br />
Oliver Flohr<br />
Allgemeiner Vertreter und<br />
Leiter Personal und Organisation<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 15 Bildung einer Einigungsstelle 67 LPVG NRW.doc<br />
2<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />
Finanzen, Rechnungswesen,<br />
Controlling<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 18: Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />
für das Jahr 2013<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />
28.11.2012 10<br />
Sachverhalt:<br />
Auf die Anlage zu TOP 10 (Wirtschaftsplan 2013) des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser<br />
vom 28.11.2012 wird verwiesen.<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Betriebsausschuss Wasser/Abwasser am<br />
28.11.2012 TOP 10, unterbreitet die Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1 a) der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013, Betriebszweig Wasser, wird in der vorgelegten<br />
Fassung beschlossen<br />
1 b) das Investitionsprogramm für die Jahre 2013 - 2016, Betriebszweig Wasser, wird<br />
in der vorgelegten Fassung beschlossen.<br />
2 a) der Wirtschaftsplan für das Jahr 2013, Betriebszweig Abwasser, wird in der vorgelegten<br />
Fassung beschlossen.<br />
2 b) das Investitionsprogramm für die Jahre 2013 - 2016, Betriebszweig Abwasser,<br />
wird in der vorgelegten Fassung beschlossen.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 18 Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasserfür das Jahr 2013.doc
Werner Hütt<br />
kfm. Betriebsleiter<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 18 Wirtschaftsplan des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasserfür das Jahr 2013.doc<br />
2<br />
Ralf Urspruch<br />
techn. Betriebsleiter<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Wirtschaftsplan <strong>Gemeinde</strong>werk Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />
für das Wirtschaftsjahr 2013<br />
Aufgrund der §§ 14 - 18 der Eigenbetriebsverordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. November<br />
2004 (GV NW S. 644) und § 97 Abs. 3 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 16.<br />
November 2004 (GV NW S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436), in Kraft getreten am<br />
29. September 2012, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> am ................ folgenden Wirtschaftsplan beschlossen:<br />
§ 1<br />
Der Wirtschaftsplan für das Wirtschaftsjahr 2013 wird<br />
- 1 -<br />
Betriebszweig<br />
Wasser<br />
Betriebszweig<br />
Abwasser Gesamt<br />
im Erfolgsplan im Ertrag auf 1.785.200 6.521.600 8.306.800<br />
im Aufwand auf 1.811.980 5.579.020 7.391.000<br />
Jahresergebnis -<strong>26.</strong>780 942.580 915.800<br />
im Vermögensplan in der Einnahme auf 569.000 1.346.000 1.915.000<br />
in der Ausgabe auf 569.000 1.346.000 1.915.000 festgesetzt.<br />
§ 2<br />
Der Gesamtbetrag der Kredite, deren Aufnahme im Wirtschaftsjahr 2013 zur<br />
Finanzierung von Ausgaben im Vermögensplan erforderlich ist, wird auf 219.000 633.000 852.000 festgesetzt.<br />
§ 3<br />
Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen wird auf 80.000 400.000 480.000 festgesetzt.
- 2 -<br />
Betriebszweig<br />
Wasser<br />
Betriebszweig<br />
Abwasser Gesamt<br />
§ 4<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur<br />
rechtzeitigen Leistung von Ausgaben in Anspruch genommen werden<br />
wird auf 1.000.000 1.000.000 2.000.000 festgesetzt.<br />
§ 5<br />
Die Gebühren und Beiträge werden entsprechend der jeweils gültigen<br />
Beitrags- und Gebührensatzung des <strong>Gemeinde</strong>werkes festgesetzt.<br />
Nachrichtlich:<br />
Die in der oben genannten Stzung festgesetzten Gebühren und Beiträge betragen in 2013:<br />
Betriebszweig Wasser: 2013 2012<br />
1. Verbrauchsgebühren<br />
Die Verbrauchsgebühr beträgt je cbm für Tarifkunden 1,45 € 1,45 €<br />
2. Grundgebühren pro Monat<br />
3-5 cbm-Zähler, QN 2,5 7,00 € 7,00 €<br />
7-10 cbm-Zähler, QN 6 10,00 € 10,00 €<br />
20 cbm-Zähler, QN 10 22,00 € 22,00 €<br />
30 cbm-Zähler, QN 15 32,00 € 32,00 €<br />
Wasserzähler DN 50 mm 72,00 € 72,00 €<br />
Wasserzähler DN 80 mm 86,00 € 86,00 €<br />
Wasserzähler DN 100 mm 96,00 € 96,00 €<br />
3. Anschlussbeiträge<br />
je m² Grundstücksfläche vervielfacht um Nutzungsfaktor<br />
entsprechend Geschosshöhe 1,50 € 1,50 €
Betriebszweig Abwasser: 2013 2012<br />
1. Gebühren<br />
Schmutzwasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m³ 4,28 €/m³<br />
Schmutzwasser für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m³ 2,05 €/m³<br />
Niederschlagswasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m² 0,68 €/m²<br />
Niederschlagswasser für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m² 0,44 €/m²<br />
Kleineinleiter (vollbiologische Kläranlage) 1,42 €/m³ 1,61 €/m³<br />
Kleineinleiter (mit Abwasserabgabe) 2,57 €/m³ 2,73 €/m³<br />
Kleineinleiter (abflusslose Gruben) 4,86 €/m³ 3,85 €/m³<br />
2. Grundgebühren pro Monat:<br />
Schmutzwassergrundgebühr QN 2,5 5,00 € 5,00 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr QN 6 7,50 € 7,50 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr QN 10 16,00 € 16,00 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr QN 15 22,00 € 22,00 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr DN 50 mm 52,00 € 52,00 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr DN 80 mm 61,00 € 61,00 €<br />
Schmutzwassergrundgebühr DN 100 mm 69,00 € 69,00 €<br />
3. Beiträge<br />
Vollanschluss -Mischwasserkanal- 9,13 €/m² 9,13 €/m²<br />
Vollanschluss -Schmutzwasserkanal- 5,87 €/m² 5,87 €/m²<br />
Teilanschluss 3,26 €/m² 3,26 €/m²<br />
§ 6<br />
Über- und außerplanmäßige Ausgaben sind bei einer Überschreitung von mehr als 10.000,-- € des Ansatzes als erheblich im Sinne des<br />
§ 15 Abs. 3 EigVO (bzw. analog § 16 Abs. 5 EigVO) anzusehen.<br />
- 3 -
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />
Gemindewerk<br />
Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong><br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 19: XXI. Nachtrag vom ................. zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung)<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />
28.11.2012 11<br />
Sachverhalt:<br />
Gemäß § 6 Abs. 5 KAG NRW ruhen grundstücksbezogene Gebühren als öffentliche<br />
Last auf dem Grundstück. Zu den grundstücksbezogenen Gebühren gehören u.a. die<br />
Trinkwasserverbrauchs- und die Zählergrundgebühren sowie Anschlussbeiträge.<br />
Aufgrund aktueller Gerichtsentscheidungen zeichnet sich ab, dass die grundstücksbezogenen<br />
Gebühren nicht mehr nur durch dinglich Berechtigte (Grundstückseigentümer)<br />
zu erbringen sind, sondern auch als personenbezogene Gebühr angesehen werden<br />
können, sofern dies in der Satzung nicht ausdrücklich geregelt ist.<br />
Durch eine Anpassung der Satzung können Gebühren auch weiterhin als grundstücksbezogen<br />
eingestuft werden, wenn textlich eindeutig hervorgeht, dass die Leistungen für<br />
die dinglich Berechtigten (Grundstückseigentümer) – neben einer Haftung der bloßen<br />
Nutzer (Mieter/Nießbraucher/Pächter) - nicht (nur) personenbezogen erbracht werden,<br />
sondern für die Gruppe der Gebührenschuldner eine öffentliche Last entstehen lässt.<br />
Die Betriebsleitung regt im Hinblick auf die vorliegende Empfehlung des Städte- und<br />
<strong>Gemeinde</strong>bundes Nordrhein-Westfalen folgende Satzungsänderung an:<br />
§ 1 Anschlussbeitrag wird wie folgt geändert:<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes<br />
für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />
einen Anschlussbeitrag.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 19 XXI.Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Wasserversorgungssatzung.doc
(2) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />
§ 8 Abs. 5 wird neu eingefügt:<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 19 XXI.Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Wasserversorgungssatzung.doc<br />
2<br />
Bei den Gebühren gemäß den Absätzen 1 bis 4 handelt es sich um grundstücksbezogene<br />
Gebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.<br />
§ 13 Abs. 1 wird ersetzt durch:<br />
Gebührenpflichtige sind<br />
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,<br />
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich berechtigt ist,<br />
c) bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer,<br />
d) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte<br />
sind Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer<br />
Eigentümergemeinschaft hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden<br />
Gebühren.<br />
Im vorliegenden Entwurf zum XXI. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur<br />
Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und die Versorgung<br />
der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 sind die Änderungen eingeflossen.<br />
Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser unterbreitet<br />
die Betriebsleitung folgenden<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 wird beschlossen.<br />
Werner Hütt<br />
kfm. Betriebsleiter<br />
Ralf Urspruch<br />
techn. Betriebsleiter<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
XXI. Nachtrag<br />
vom .2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981.<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />
1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />
des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />
und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt geändert<br />
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.) in<br />
Verbindung mit der Satzung über den Anschluss an die öffentliche Wasserversorgungsanlage<br />
und die Versorgung der Grundstücke mit Wasser (Wasserversorgungssatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am<br />
………….2012 folgenden XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 1 wird wie folgt geändert:<br />
§ 1<br />
Anschlussbeitrag<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> erhebt zum Ersatz ihres durchschnittlichen jährlichen Aufwandes<br />
für die Herstellung und Erweiterung der öffentlichen Wasserversorgungsanlage<br />
einen Anschlussbeitrag.<br />
(2) Der Anschlussbeitrag ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück.<br />
§ 8 Absatz 5 wird neu eingefügt:<br />
§ 2<br />
Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
(5) Bei den Gebühren gemäß den Absätzen 1 bis 4 handelt es sich um grundstücksbezogene<br />
Gebühren, die als öffentliche Last auf dem Grundstück ruhen.<br />
§ 13 Absatz 1 wird ersetzt durch:<br />
(1) Gebührenpflichtige sind<br />
§ 3<br />
Gebührenpflichtige
a) der Grundstückseigentümer bzw. wenn ein Erbbaurecht bestellt ist, der Erbbauberechtigte,<br />
b) der Nießbraucher oder derjenige, der ansonsten zur Nutzung des Grundstücks<br />
dinglich berechtigt ist,<br />
c) bei Wohnungs- und Teileigentum die einzelnen Wohnungs- und Teileigentümer,<br />
d) der Inhaber eines auf dem Grundstück befindlichen Betriebes.<br />
Mehrere Eigentümer oder mehrere aus dem gleichen Grund dinglich Berechtigte sind<br />
Gesamtschuldner. Das gilt auch für die Wohnungs- und Teileigentümer in einer Eigentümergemeinschaft<br />
hinsichtlich der auf ihr gemeinschaftliches Grundstück entfallenden<br />
Gebühren.<br />
§ 4<br />
Inkrafttreten<br />
Der XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1981 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekanntgemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende XXI. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Wasserversorgungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit mit Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich<br />
bekanntgemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>, den<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 15.11.2012<br />
<strong>Gemeinde</strong>werk<br />
Wasser und Abwasser<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 20: II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010<br />
Gebührenkalkulation des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser<br />
<strong>Lindlar</strong>, Betriebszweig Abwasser<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Betriebsausschuss Wasser / Abwasser<br />
28.11.2012 12<br />
Sachverhalt:<br />
Die Gebührenkalkulation für die Schmutzwasser- und Regenwassergebühr ist der Vorlage<br />
als Anlage I beigefügt.<br />
Nach der Eigenbetriebsverordnung werden die erhaltenen Ertragszuschüsse (Anschlussbeiträge)<br />
entsprechend der Kanalnutzungsdauer ertragswirksam aufgelöst. Das<br />
Kommunalabgabengesetz (KAG NW) sieht diese Auflösung nicht vor. Daher wurde in<br />
der Gebührenkalkulation die Ertragsposition nicht mit aufgeführt.<br />
Aus diesem Grunde müssen dann über die Benutzungsgebühren rund 413.000 € mehr<br />
erwirtschaftet werden. Die Betriebsleitung erwartet für das Jahr 2014 eine höhere Abwassergebührenhilfe<br />
des Landes gemäß § 19 GFG, die dann die Gebührenerhöhung<br />
abmildert.<br />
Die Verwaltung schlägt vor, den sich hieraus ergebenden Gewinn im Rahmen der Feststellung<br />
des Jahresabschlusses an den Haushalt der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> abzuführen<br />
(Maßnahme im Rahmen des Haushaltssicherungskonzeptes).<br />
Die Gebührenkalkulation der Kleineinleiterabgabe ist der Vorlage als Anlage II beigefügt.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 20 II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010.doc
Entsprechend der Gebührenkalkulationen werden die Abwassergebühren in 2013 wie<br />
folgt erhöht bzw. verringert:<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 20 II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010.doc<br />
2<br />
2013 2012<br />
Schmutzwasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m³ 4,28 €/m³<br />
Schmutzwasser für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m³ 2,05 €/m³<br />
Niederschlagswasser für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m² 0,68 €/m²<br />
Niederschlagswasser für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m² 0,44 €/m²<br />
Kleineinleiter (vollbiologische Kläranlage) 1,42 €/m³ 1,61 €/m³<br />
Kleineinleiter (mit Abwasserabgabe) 2,57 €/m³ 2,73 €/m³<br />
Kleineinleiter (abflusslose Gruben) 4,86 €/m³ 3,85 €/m³<br />
Vorbehaltlich der Beschlussfassung des Betriebsausschusses Wasser/Abwasser unterbreitet<br />
die Betriebsleitung folgenden<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Die Gebührenkalkulation 2013 des <strong>Gemeinde</strong>werkes Wasser und Abwasser <strong>Lindlar</strong>,<br />
Betriebszweig Abwasser, wird beschlossen.<br />
2. Der II. Nachtrag der Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 16.12.2010 wird in der vorliegenden Form beschlossen.<br />
Ralf Urspruch<br />
Techn. Betriebsleiter<br />
Werner Hütt<br />
Kaufm. Betriebsleiter<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Gebührenkalkulation 2013 Anlage I<br />
Betrag<br />
Konto-Nr. Bezeichnung insgesamt<br />
Kosten<br />
523600 Gebrauchsgegenstände 1.000,00 €<br />
522100 Stromkosten für Maschinen 30.000,00 €<br />
523700 Sonstige Bewirtschaftungskosten 500,00 €<br />
522700 Wasserverbrauch 2.000,00 €<br />
529200 Umlage Abwasserverband Hommerich für SW-Reinigung 23.500,00 €<br />
529200 Umlage Aggerverband für Kläranlage 2.274.500,00 €<br />
529200 Umlage Aggerverband für Regenüberlaufbecken 51.700,00 €<br />
523200 Erstattung Sach- und Personalausgaben Aggerverband 62.000,00 €<br />
529900 Allgemeine Ingenieurleistungen 20.000,00 €<br />
523310 Kanalreinigung Aggerverband 55.000,00 €<br />
529100 Klärschlammbeseitigung 40.500,00 €<br />
523200 Unterhaltung Entwässerungsanlagen 600.000,00 €<br />
523310 Sonstige Reinigungen und Spülungen von Entwässerungsanlagen 10.000,00 €<br />
529100 Kanalüberwachung u. TV-Untersuchung 85.000,00 €<br />
525601 Leistungen Technischer Betrieb Engelskirchen <strong>Lindlar</strong> AöR 10.000,00 €<br />
525900 Ablesen Wasserzähler 2.300,00 €<br />
573200 Abschreibungen SW 391.296,00 €<br />
573200 Abschreibungen RW 72.393,00 €<br />
573200 Abschreibungen MW 633.311,00 €<br />
543100 Allgemeiner Geschäftsaufwand 1.000,00 €<br />
541200 Aus- und Fortbildung 1.500,00 €<br />
543500 Telefon 4.000,00 €<br />
543300 Bekanntmachungskosten 1.000,00 €<br />
542100 Miete und Bewirtschaftungskosten - €<br />
523610 EDV-Bedarf 14.000,00 €<br />
544100 Versicherungen 2.000,00 €<br />
542100 Pacht für Grundstücke 160,00 €<br />
542700 Sachverständigen- und Gutachterkosten 5.000,00 €<br />
541600 Dienst- und Schutzkleidung 500,00 €<br />
542700 Prüfungskosten 12.000,00 €<br />
525200 Abwasserabgabe 19.000,00 €<br />
544300 Mitglieds- und Organisationsbeiträge 4.000,00 €<br />
525300 Erstattungen <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> 291.200,00 €<br />
525500 Erstattungen Abwassergebühren an Stadtwerke Overath 6.000,00 €<br />
542310 Bankspesen- und gebühren 500,00 €<br />
573210 Restbuchwertabschreibungen 10.000,00 €<br />
Verlustvortrag aus Vorjahren Schmutzwasser 23.161,00 €<br />
Verteilungsschlüssel<br />
Anteil<br />
SW<br />
SW Anteil<br />
RW<br />
RW Kleineinleiter<br />
[EUR] [ - ] [ % ] [EUR] [ % ] [EUR] [EUR]<br />
10 68,63% 686,30 €<br />
1 100,00% 30.000,00 €<br />
10 68,63% 343,15 €<br />
10 68,63% 1.372,60 €<br />
1 100,00% 23.500,00 €<br />
7 80,00% 1.765.796,80 €<br />
3 49,47% 25.575,99 €<br />
10 68,63% 42.550,60 €<br />
10 68,63% 13.726,00 €<br />
9 67,20% 36.960,00 €<br />
12 - - €<br />
3 49,47% 296.820,00 €<br />
10 68,63% 6.863,00 €<br />
9 67,20% 57.120,00 €<br />
10 68,63% 6.863,00 €<br />
1 100,00% 2.109,00 €<br />
1 100,00% 391.296,00 €<br />
2 - - €<br />
3 49,47% 313.298,95 €<br />
10 68,63% 629,34 €<br />
10 68,63% 944,01 €<br />
10 68,63% 2.517,35 €<br />
10 68,63% 629,34 €<br />
10 68,63% - €<br />
10 68,63% 8.810,72 €<br />
9 67,20% 1.344,00 €<br />
10 68,63% 109,81 €<br />
10 68,63% 3.431,50 €<br />
10 68,63% 343,15 €<br />
10 68,63% 7.552,05 €<br />
7 0,00% - €<br />
10 68,63% 2.745,20 €<br />
10 68,63% 183.262,96 €<br />
1 100,00% 6.000,00 €<br />
10 68,63% 343,15 €<br />
10 68,63% 6.863,00 €<br />
1 100,00% 23.161,00 €<br />
Verlustvortrag Kleineinleiter - €<br />
551800 Kalkulatorische Verzinsung SW 534.427,00 €<br />
551800 Kalkulatorische Verzinsung RW 174.427,00 €<br />
551800 Kalkulatorische Verzinsung MW 611.828,00 €<br />
551800 Kontokorrentzinsen 15.000,00 €<br />
551800 Zinsen Aggerverband 6.560,00 €<br />
Zwischensumme 6.102.263,00 €<br />
Abwassermengenschlüssel<br />
Gesamtkosten 6.102.263,00 €<br />
Erträge<br />
437310 Auflösung passivierter Ertragszuschüsse - €<br />
471200 Aktivierte Eigenleistung 4.000,00 €<br />
441121 Schmutzwassergrundgebühren 380.000,00 €<br />
412100 Abwassergebührenhilfe vom Land NRW 181.000,00 €<br />
Auflösung Rückstellung (Überschüsse aus Vorjahren) 222.707,00 €<br />
452220 Mahngebühren und Säumniszuschläge 7.800,00 €<br />
441800 Sonst. Verw.-und Betriebseinnahmen 1.500,00 €<br />
461800 Zinserträge 5.000,00 €<br />
452230 Stundungszinsen 2.500,00 €<br />
Gesamterträge 804.507,00 €<br />
Durch Gebühren zu deckende Kosten 5.297.756,00 €<br />
Abwasserbeseitigung<br />
1 100,00% 534.427,00 €<br />
2 - - €<br />
4 49,47% 302.671,31 €<br />
6 69,71% 10.456,50 €<br />
6 69,71% 4.572,98 €<br />
4.115.695,76 €<br />
4.115.695,76 €<br />
6 69,71% - €<br />
10 68,63% 2.745,20 €<br />
1 100,00% 380.000,00 €<br />
1 100,00% 181.000,00 €<br />
2 - - €<br />
10 68,63% 5.132,15 €<br />
10 68,63% 1.029,45 €<br />
10 68,63% 3.431,50 €<br />
10 68,63% 1.681,44 €<br />
575.019,74 €<br />
3.540.676,02 €<br />
31,37% 313,70 €<br />
- - €<br />
31,37% 156,85 €<br />
31,37% 627,40 €<br />
- - €<br />
20,00% 441.449,20 €<br />
50,53% <strong>26.</strong>124,01 €<br />
31,37% 19.449,40 €<br />
31,37% 6.274,00 €<br />
32,80% 18.040,00 €<br />
- - €<br />
50,53% 303.180,00 €<br />
31,37% 3.137,00 €<br />
32,80% 27.880,00 €<br />
31,37% 3.137,00 €<br />
- - €<br />
- - €<br />
100,00% 72.393,00 €<br />
50,53% 320.012,05 €<br />
31,37% 287,66 €<br />
31,37% 431,49 €<br />
31,37% 1.150,65 €<br />
31,37% 287,66 €<br />
31,37% - €<br />
31,37% 4.027,28 €<br />
32,80% 656,00 €<br />
31,37% 50,19 €<br />
31,37% 1.568,50 €<br />
31,37% 156,85 €<br />
31,37% 3.451,95 €<br />
100,00% 500,00 €<br />
31,37% 1.254,80 €<br />
31,37% 83.767,44 €<br />
- - €<br />
31,37% 156,85 €<br />
31,37% 3.137,00 €<br />
- - €<br />
- - €<br />
100,00% 174.427,00 €<br />
50,53% 309.156,69 €<br />
30,29% 4.543,50 €<br />
30,29% 1.987,02 €<br />
1.833.172,14 €<br />
1.833.172,14 €<br />
30,29% - €<br />
31,37% 1.254,80 €<br />
- - €<br />
100,00% 222.707,00 €<br />
31,37% 2.345,85 €<br />
31,37% 470,55 €<br />
31,37% 1.568,50 €<br />
31,37% 768,57 €<br />
229.115,27 €<br />
1.604.056,87 €<br />
67.254,00 €<br />
40.050,00 €<br />
191,00 €<br />
83,00 €<br />
124,50 €<br />
332,00 €<br />
83,00 €<br />
1.162,00 €<br />
996,00 €<br />
18.500,00 €<br />
24.169,60 €<br />
- €<br />
6.534,00 €<br />
159.479,10 €<br />
159.479,10 €<br />
322,00 €<br />
50,00 €<br />
372,00 €<br />
159.107,10 €
Kostenschlüssel<br />
Bezeichnung SW RW Kleineinleiter<br />
Schlüssel 1 100,00% - Schmutzwasserschlüssel allgemein<br />
Schlüssel 2 - 100,00% Niederschlagswasserschlüssel allgemein<br />
Schlüssel 3 49,47% 50,53% Mischwasserschlüssel Abschreibung<br />
Schlüssel 4 49,47% 50,53% Mischwasserschlüssel Verzinsung<br />
Schlüssel 5 67,20% 32,80% Abschreibungsschlüssel Kanalisation<br />
Schlüssel 6 69,71% 30,29% Verzinsungsschlüssel Kanalisation<br />
Schlüssel 7 80,00% 20,00% Kostenschlüssel Aggerverband<br />
Schlüssel 8 68,63% 31,37% Gesamtkostenschlüssel Ableitung<br />
Schlüssel 9 67,20% 32,80% Betriebskostenschlüssel Unterhaltung<br />
Schlüssel 10 68,63% 31,37% Betriebskostenschlüssel Ableitung<br />
Schlüssel 11 50,00% 50,00% Allgemeinschlüssel<br />
Schlüssel 12 - - 100,00% Kleineinleiter<br />
Vollanschluss (SW+RW) - für Mitglieder des Aggerverbandes<br />
SW 2.324.322,97 €<br />
- 575.019,74 €<br />
zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />
1.749.303,23 €<br />
RW 1.365.598,93 €<br />
- 229.115,27 €<br />
Vollanschluss (SW+RW) allgemein<br />
zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />
820.000 m³ = 2,13 €/m³<br />
1.136.483,66 €<br />
SW 2.324.322,97 €<br />
- 575.019,74 €<br />
zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />
Aggerverbandsumlage:<br />
1.950.000 m² = 0,58 €/m²<br />
1.749.303,23 €<br />
820.000 m³ = 2,13 €/m³<br />
1.791.372,79 €<br />
RW 1.365.598,93 €<br />
- 229.115,27 €<br />
zu deckende Kosten ohne Aggerverbandsumlage:<br />
Aggerverbandsumlage:<br />
815.000 m³ = 2,20 €/m³<br />
4,33 €/m²<br />
1.136.483,66 €<br />
1.950.000 m² = 0,58 €/m²<br />
467.573,21 €<br />
1.940.000 m² = 0,24 €/m²<br />
0,82 €/m²
Gebührenkalkulation für Kleineinleiter 2013<br />
Anlage II<br />
Aggerverbandsumlage<br />
1.007 EW x 50,5 cbm = 50.854 cbm x Schadeinheit 0,5 =<br />
(kleinkläranlagen) 25.427 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 € = 45.591,00<br />
813 EW x 50,5 cbm = 41.057 cbm x Schadeinheit 0,25<br />
(voll biologisch) 10.264 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 €<br />
18.403,00<br />
36 EW x 50,5 cbm = 1.818 cbm x Schadeinheit 1,0 =<br />
(abflußlose Gruben) 1.818 Schmutzwasseranteile x Hebesatz 1,793 € = 3.260,00<br />
Gesamtaufwendungen 67.254,00<br />
529100 Klärschlammbeseitiung, Abfuhrkosten und Kippgebühr Aggerverband<br />
320 Kläranlagen 83,30 4,72 88,02 €<br />
28.166,40<br />
270 vollbiologische Kläranlagen 41,65 2,36 44,01 €<br />
11.882,70<br />
zusammen 40.049,10<br />
Allgemeine Verwaltungskosten:<br />
525900 Ablesen Wasserzähler 2.300,00 € X 8,30% 190,90<br />
543100 Allgemeiner Geschäftsaufwand 1.000,00 € X 8,30% 83,00<br />
541200 Aus- und Fortbildung 1.500,00 € X 8,30% 124,50<br />
543500 Telefon 4.000,00 € X 8,30% 332,00<br />
543300 Bekanntmachungskosten 1.000,00 € X 8,30% 83,00<br />
523610 ADV-Kosten 14.000,00 € X 8,30% 1.162,00<br />
542700 Prüfungskosten 12.000,00 € X 8,30% 996,00<br />
525300 Erstattung an <strong>Gemeinde</strong> 291.200,00 € X 8,30% 24.169,60<br />
Verlustabdeckung Vorjahre 6.534,03<br />
33.675,03<br />
525200 Abwasserabgabe 300 x 57,81 €<br />
Abwasserabgabe 20 x 57,81 €<br />
17.343,00<br />
1.156,20<br />
zusammen 18.499,20<br />
452220 Mahngebühren und Säumniszuschläge 7.800,00 €<br />
452230 Stundungszinsen 2.500,00 €<br />
X 8,30% -322,00<br />
X 8,30% -50,00<br />
-372,00<br />
Durch Gebühren zu deckende Kosten 159.105,33
Allgemeine Verwaltungskosten 33.675,03 : 74.800 cbm 0,450<br />
1. Kleineinleiter vollbiologische Kläranlage<br />
2. Kleineinleiter allgemein (mit Abwasserabgabe)<br />
3. Kleineinleiter (abflusslose Gruben)<br />
Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 31.300 cbm 14.085,00<br />
zuzüglich Aggerverbandsumlage 18.403,00<br />
zuzüglich Klärschlammbeseitigung 11.882,70<br />
Gesamtaufwendungen 44.370,70<br />
zu veranlagende Kubikmeter 31.300<br />
Gebührensatz 1,42 €<br />
Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 42.100 cbm 18.945,00<br />
zuzüglich Aggerverbandsumlage 45.591,00<br />
zuzüglich Klärschlammbeseitigung 300 x 88,02 €<br />
<strong>26.</strong>406,00<br />
zuzüglich Abwasserabgabe 17.343,00<br />
Gesamtaufwendungen 108.285,00<br />
zu veranlagende Kubikmeter 42.100<br />
Gebührensatz 2,57 €<br />
Allgemeine Verwaltungskosten 0,450 x 1.400 cbm 630,00<br />
zuzüglich Aggerverbandsumlage 3.260,00<br />
zuzüglich Abwasserabgabe 1.156,20<br />
Klärschlammbeseitigung 20 x 88,02 €<br />
1.760,40<br />
Gesamtaufwendungen 6.806,60 €<br />
zu veranlagende Kubikmeter 1.400<br />
Gebührensatz 4,86 €
Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
II. N a c h t r a g<br />
vom 2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010.<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />
1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />
des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />
und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />
in Verbindung mit der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> über die Entwässerung der<br />
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –<br />
Entwässerungssatzung – in der jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der jeweils<br />
gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am 2012<br />
folgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 4 Abs. 7 erhält folgende Neufassung:<br />
§ 1<br />
Die Gebühr beträgt in m 3 Schmutzwasser<br />
- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m 3<br />
- für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m 3<br />
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Neufassung<br />
§ 2<br />
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1<br />
- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m²<br />
- für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m²
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />
Die Gebühr beträgt:<br />
§ 3<br />
- für Grundstücke von Kleineinleitern, die eine vollbiologische Kleinkläranlage betreiben<br />
1,42 €/m 3<br />
- für Grundstückseigentümer von Kleineinleitern, die eine nicht DIN-gerechte Kleinkläranlage<br />
betreiben 2,57 €/m 3<br />
§ 12 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />
§ 6<br />
-Die Gebühr beträgt 4,86 €/m 3<br />
§ 7<br />
Dieser II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>,<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
II. N a c h t r a g<br />
vom 2012 zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010.<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NRW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 (GV NRW S. 666 ff), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW. S. 436 ), der §<br />
1, 2, 4, 6 bis 8 und 10 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein- Westfalen<br />
(KAG NRW) vom 21. Oktober 1969 (GV NRW 1969, S. 712), zuletzt geändert durch Artikel X<br />
des Gesetzes durch Gesetz vom 11.12.2007 9. Oktober.2007 (GV. NRW. S. 20078, S.380)<br />
und des § 65 des Wassergesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (LWG NRW) in der<br />
Fassung der Bekanntmachung vom 25. Juni 1995 (GV. NRW. 1995, S. 926), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. Dezember 2007 (GV. NRW. 2007, S. 708ff.)<br />
in Verbindung mit der Satzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> über die Entwässerung der<br />
Grundstücke und den Anschluss an die öffentliche Abwasseranlage –<br />
Entwässerungssatzung – in der jeweils gültigen Fassung sowie der Satzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> über die Entleerung von Grundstücksentwässerungseinrichtungen in der jeweils<br />
gültigen Fassung, hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> am 2012<br />
folgenden II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
beschlossen:<br />
§ 4 Abs. 7 erhält folgende Neufassung:<br />
§ 1<br />
Die Gebühr beträgt in m 3 Schmutzwasser<br />
- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 4,33 €/m 3<br />
- für Mitglieder des Aggerverbandes 2,13 €/m 3<br />
§ 5 Abs. 5 erhält folgende Neufassung<br />
§ 2<br />
Die Gebühr beträgt für jeden Quadratmeter bebauter und/oder befestigter Fläche i.S.d. Abs.1<br />
- für Nichtmitglieder des Aggerverbandes 0,82 €/m²<br />
- für Mitglieder des Aggerverbandes 0,58 €/m²
§ 11 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />
Die Gebühr beträgt:<br />
§ 3<br />
- für Grundstücke von Kleineinleitern, die eine vollbiologische Kleinkläranlage betreiben<br />
1,42 €/m 3<br />
- für Grundstückseigentümer von Kleineinleitern, die eine nicht DIN-gerechte Kleinkläranlage<br />
betreiben 2,57 €/m 3<br />
§ 12 Abs. 2 erhält folgende Neufassung<br />
§ 6<br />
-Die Gebühr beträgt 4,86 €/m 3<br />
§ 7<br />
Dieser II. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> - BGS - vom 16.12.2010 tritt am 01.01.2013 in Kraft.<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften<br />
der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen<br />
dieser Satzung nach Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt,<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher beanstandet<br />
oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei<br />
die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel<br />
ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende I. Nachtrag zur Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich bekannt<br />
gemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>,<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />
Finanzen, Steuern,<br />
Rechnungswesen<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 21: Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 und<br />
IV. Nachtrag über die Straßenreinigung und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren<br />
(Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong><br />
Vorberaten im am TOP<br />
Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 9<br />
Sachverhalt:<br />
In der Gebührenkalkulation für den Winterdienst 2013 (siehe Anlage I) sind insgesamt Aufwendungen<br />
in Höhe von ca. 430.000 € eingestellt. Für den TeBEL sind 370.000 €, für die Fremdfirmen<br />
30.000 € sowie 30.000 € für Personal- und Sachleistungen (interne Leistungsverrechung)<br />
kalkuliert. Die vorläufige Abrechnung für das Jahr 2012 zeigt ein ausgeglichenes Ergebnis, einschließlich<br />
Abdeckung der Altfehlbeträge aus 2010.<br />
In der Gebührenkalkulation für 2013 wurden die durchschnittlichen Aufwendungen der letzten 5<br />
Jahre zu Grunde gelegt. Nach Abzug der freien Strecken und dem öffentlichen Interesse von<br />
10 % ergibt sich ein Gebührenbedarf je laufender Meter Frontlänge von 1,50 €. Im Vorjahr betrug<br />
die Gebühr 3,05 €, somit beträgt die Senkung 51 %.<br />
Auf Empfehlung des Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bundes soll § 5 der o. g. Satzung wie folgt ergänzt<br />
werden: „Die Benutzungsgebühren ruhen als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5<br />
KAG NRW)“. Hierdurch kann bei einem Verkauf oder einer Zwangsversteigerung des Grundstücks<br />
die Beitreibung einer offenen Forderung erfolgen. Vorbehaltlich der Beschlussempfehlung<br />
durch den Ausschuss Sicherheit und Ordnung wird hiermit folgender<br />
Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt der Gebührenkalkulation zu und beschließt den IV. Nachtrag über die Straßenreinigung<br />
und die Erhebung von Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung)<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />
Ilse Kierdorf<br />
Sachbearbeiterin<br />
Werner Hütt<br />
<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 21 Gebührenkalkulation Winterdienst 2013 .doc<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Gebührenkalkulation Winterdienst 2013<br />
Aufwendungen Ansatz Ansatz VJ<br />
€ T€<br />
Personalaufwendungen 15.000,00 15<br />
Bezüge der Beamten 2.520,00 €<br />
Vergütungen der tarifl. Beschäftigten 7.100,00 €<br />
Versorgungskasse 580,00 €<br />
Sozialversicherungsbeiträge 1.430,00 €<br />
Rückstellung für Beschäftigte 695,00 €<br />
Rückstellungen für Pensionen u. Beihilfen 469,92 €<br />
12.794,92 €<br />
Aufwendungen für Sach-/Dienstleistungen 370.000,00 410<br />
Kostenerstattung an Technischen Betrieb<br />
Engelskirchen-<strong>Lindlar</strong> AöR 370.000,00 €<br />
Sonstige ordentliche Aufwendungen 30.164,00 30<br />
Streu- und Räumdienst Fremdfirmen 30.000,00 €<br />
Versicherungsbeiträge 64,00 €<br />
Öffentliche Bekanntmachungen 100,00 €<br />
30.164,00 €<br />
Innere Leistungsverrechnung 15.112,95 15<br />
Recht und Versicherung 490,00 €<br />
Zentrale u. technische Dienste 1.400,00 €<br />
Finanz- und Rechnungswesen 3.000,00 €<br />
Archiv 60,96 €<br />
Finanzmanagment 1.472,51 €<br />
Verwaltungsleitung 750,00 €<br />
Rat, Ausschüsse und Fraktionen 1.035,00 €<br />
Personalmanagement 4.300,00 €<br />
Gleichstellung von Mann u. Frau 24,48 €<br />
öffentliche Verkehrsfläche 2.580,00 €<br />
insgesamt 15.112,95 €<br />
Gesamtaufwendungen 430.276,95 470
Berechnung der Gebühren<br />
Erwartete Gesamtaufwendungen 430.277 €<br />
: Räumdienst gesamt <strong>Lindlar</strong> in Kilometer 186<br />
Aufwendungen je Kilometer 2.313,32 €<br />
Nicht vom Gebührenschuldner zu erbringende Kosten für die freien Strecken<br />
km € €<br />
63,5 2.313,32 146.896 €<br />
Gesamtaufwendungen 430.277 €<br />
abzüglich "Freie Strecken" 146.896 €<br />
verbleiben 283.381 €<br />
davon 10 % öffentliches Interesse 28.338 €<br />
verbleiben 255.043 €<br />
Verlustabdeckung 0 €<br />
Rundung 1.957 €<br />
durch Gebühren zu deckende Kosten 257.000 €<br />
Straßenfront in Metern Gebührenbedarf<br />
Gebührenbedarf die veranlagt werden je laufender Meter Frontlänge<br />
257.000 € 171.389 1,50 €
Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
IV. Nachtrag<br />
Vom …………… zur Satzung über die Straßenreinigung und die Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 12.08.2004<br />
Präambel<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
– GO NW – in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Juli 1994 ( GV. NW. S.<br />
666), zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NW.<br />
S 436), in Kraft getreten am 29. September 2012, der §§ 3 und 4 des Gesetzes über<br />
die Reinigung von öffentlichen Straßen (StrReinG NW) vom 18.12.1975 (GV NW S.<br />
706), zuletzt geändert durch Art. 74 des Gesetzes vom 5. April 2005 (GV NRW S.<br />
274) und der §§ 4 und 6 des Kommunalabgabengesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen – KAG – vom 21.10.1969 (GV NW S. 712), zuletzt geändert durch<br />
Verordnung vom 28. April 2005 (GV NRW S. 488) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
in seiner <strong>Sitzung</strong> am ………. folgenden IV. Nachtrag beschlossen:<br />
§ 5 Benutzungsgebühren<br />
erhält folgenden Zusatz<br />
§ 1<br />
Die Benutzungsgebühr ruht als öffentliche Last auf dem Grundstück (§ 6 Abs. 5 KAG NRW).<br />
§ 2<br />
§ 6 Gebührenmaßstab und Gebührensatz<br />
In § 6 Abs. 4 wird der Betrag in<br />
geändert.<br />
1,50 Euro
§ 10 Inkrafttreten<br />
§ 3<br />
Dieser Nachtrag tritt ab 01.01.2013 in Kraft<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen<br />
(GO NW) vom 14.07.1994, in der zur Zeit geltenden Fassung, darauf hingewiesen,<br />
dass die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung<br />
nach Ablauf eines Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht durchgeführt.<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt<br />
und dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden,<br />
die den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsanordnung<br />
Der vorstehende IV. Nachtrag über die Straßenreinigung und die Erhebung von<br />
Straßenreinigungsgebühren (Straßenreinigungs- und Gebührensatzung) in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit unter Hinweis auf § 7 Abs. 6 GO NW öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>, den 04.12.2012<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />
Abfallwirtschaft<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 22: Gebührenkalkulation Abfall 2013 und XVI. Nachtrag zur Satzung über<br />
die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom ……<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 7<br />
Sachverhalt:<br />
Der Gebührenkalkulation Abfallentsorgung für das Jahr 2013 – als Anlage beigefügt-<br />
liegen folgende Daten/Informationen zugrunde:<br />
- Preisanhebung der Firma Neuenhaus, nach 2009 die 2. Anpassung,<br />
von 3,47%; zurückzuführen auf das Basisjahr 2009 und somit Anpassung der Dieselpreise<br />
und Lohnerhöhung<br />
- Die Gebühren für den BAV steigen um durchschnittlich 1,2%, ca.20.800 €.<br />
- Der Sonderposten Gebührenausgleichsrücklage im Bereich Abfall ist aufgebraucht.<br />
Zum 01.07.2012 ist das neue „Kreislaufwirtschaftsgesetz“ in Kraft getreten. Grundlegende<br />
Änderung ist hier das Einsammeln von Altkleidern, -schuhen und Metallen<br />
durch die Kommune zu nennen<br />
Verschiedene Gespräche mit der Geschäftsführung des Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes<br />
und Herrn Dr. Queitsch vom Städte- und <strong>Gemeinde</strong>bund haben<br />
zu dem Ergebnis geführt, dass der als Anlage beigefügte „öffentliche rechtliche<br />
Vertrag“ zwischen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und dem BAV unterzeichnet werden sollte.<br />
Aus vergaberechtlichen Gründen kann kein Kooperationsvertrag zwischen den karitativen<br />
Vereinen und der <strong>Gemeinde</strong> abgeschlossen werden. Der BAV wird in Abstimmung<br />
mit der Verwaltung 5 Altkleidercontainer an verschiedenen Stellen in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> aufstellen. Damit ist gewährleistet, dass entsprechende gewerbliche<br />
Sammlungen im Vorfeld durch die untere Abfallwirtschaftsbehörde – hier Oberbergischer<br />
Kreis – abgelehnt werden können.<br />
Diese Regelung ist notwendig, damit keine fremden Firmen in der <strong>Gemeinde</strong> uner-<br />
laubt Altkleider sammeln.<br />
- Die Auswirkung der neuen Gebührenkalkulation für 2013 auf einen 4 Personen<br />
Haushalt mit einer 120 l Restmülltonne, 240 l Wertstofftonne und einer 120 l Biotonne<br />
betragen 28,20 € jährlich. Dies entspricht 2,35 € je Monat.<br />
Ein 4 Personen Haushalt ohne Biotonne wird mit 5,40 € jährlich bzw. 0,45 € monatlich<br />
mehr belastet.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 22 Gebührenkalkulation Abfall.doc
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 22 Gebührenkalkulation Abfall.doc<br />
2<br />
- Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz sieht weiterhin vor, dass die Bürger/innen ab<br />
2013 Sperrmüll zusätzlich neben den festen Terminen abholen lassen können. Die<br />
Benutzungsgebühr hierfür beträgt je 3m³ 80 Euro.<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Ausschuss Sicherheit und Ordnung wird hiermit<br />
folgender<br />
Beschlussvorschlag unterbreitet:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt der Gebührenkalkulation für den Abfall 2013 und der Unterzeichnung<br />
des öffentlich rechtlichen Vertrages mit dem BAV zu, und beschließt den XVI. Nachtrag<br />
zur Satzung über die Heranziehung zu Gebühren für die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 01.07.2012<br />
Ilse Kierdorf<br />
Fachleiterin<br />
Werner Hütt<br />
<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Gebührenkalkulation Abfallentsorgung 2013<br />
Zusammenstellung der gesamten Kosten netto incl. 19% MWSt<br />
Behältermietkauf Restmüll (separat gerechnet)<strong>26.</strong>304,60 € 31.302,47 €<br />
Biomüll 15.532,80 € 18.484,03 €<br />
Behälterkauf Altpapier 3.004,72 € 3.575,62 €<br />
Änderungsdienst 21.470,40 € 25.549,78 €<br />
Sammlung u. Transport<br />
Restmüll 92.624,40 € 110.223,04 €<br />
Tonnage Restmüll 12.765,00 € 15.190,35 €<br />
Biomüll 160.640,80 € 191.162,55 €<br />
Tonnage Biomüll 20.737,50 € 24.677,63 €<br />
Zusatzpauschale Biomüll 9.714,00 € 11.559,66 €<br />
Altpapier 67.699,20 € 80.562,05 €<br />
Tonnage Altpapier 12.546,00 € 14.929,74 €<br />
Sperrmüll 50.171,40 € 59.703,97 €<br />
E-Schrott 4.955,20 € 5.896,69 €<br />
Gesamtzahlung Fa.Neuenhaus 498.166,02 € 592.817,56 €<br />
Schadstoffmobil 7.623,00 €<br />
19% 1.448,37 €<br />
Gesamtzahlung Fa.Remondis 9.071,37 €<br />
BAV/Deponiegebühren<br />
Restmüll incl. Sperrmüll 762.572,00 €<br />
Biomüll 435.532,00 € 1.198.104,00 €<br />
Personalausgaben 66.000,00 €<br />
Straßenpapierkörbe 1.000,00 €<br />
Müllsäcke (nur Bauhof) 2.000,00 €<br />
Abfallbeseitigung Wilder Müll 18.000,00 €<br />
Interne Leistungsverrechnung 60.732,08 €<br />
Erstattungen f. Leistungen TeBEL 70.000,00 €<br />
217.732,08 €<br />
Gesamtaufwendungen 2.017.725,01 €
Fixe Kosten, die nicht direkt umzulegen sind<br />
Personalkosten 66.000,00 €<br />
Innere Verrechnung (Verw.Kosten Anteil) 60.732,08 €<br />
Abschreibung Altkleidercontainer 1.500,00 €<br />
Abfallbeseitigung wilder Müll 18.000,00 €<br />
Änderungsdienst 25.549,78 €<br />
Aufwendungen für TeBEL 70.000,00 €<br />
Straßenpapierkörbe 1.000,00 €<br />
insgesamt 242.781,86 €<br />
Fixe Erträge, die nicht direkt umzulegen sind<br />
Erstattung BTV für Containerstandplätze 12.000,00 €<br />
Erstattung BTV Öffentlichkeitsarbeit (DSD) 12.567,00 €<br />
Einnahmen Sammlung Altkleider/-schuhen 2.200,00 €<br />
Zuführung aus Auflösung von Rücklagen 0,00 €<br />
insgesamt <strong>26.</strong>767,00 €<br />
Saldo, zu verteilen nach folgender Nebenrechung 216.014,86 €<br />
Nebenrechnung<br />
Restmüllbehälter 6925 37,23% 80.422,33 €<br />
Wertstoffbehälter 6795 36,53% 78.910,23 €<br />
Biomüllbehälter 4880 26,24% 56.674,87 €<br />
18600 100,00% 216.014,86 €
Berechnung der Gebühren Restmülltonne<br />
Behältermietkauf Biomüll 18.484,03 €<br />
Sammlung u.Transport Restmüll 110.223,04 €<br />
Sammlung u. Transport Biomüll 191.162,55 €<br />
Müllsäcke (nur Bauhof) 2.000,00 €<br />
Tonnage Restmüll 15.190,35 €<br />
Tonnage Biomüll 24.677,63 €<br />
Zusatzpauschale Biomüll 11.559,66 €<br />
Sammlung und Transport Papier 76.547,65 €<br />
Sperrmüll 59.703,97 €<br />
E-Schrott 5.896,69 €<br />
Schadstoffmobile 9.071,37 €<br />
BAV/Deponiegebühren<br />
Restmüll incl. Sperrmüll 762.572,00 €<br />
Biomüll 435.532,00 €<br />
Anteil Fixkosten Papiermüll 78.910,23 €<br />
Anteil Fixkosten Rest- und Biomüll 137.104,63 €<br />
insgesamt 1.938.635,80 €<br />
abzüglich anteilige Gebühren Biotonne<br />
Anzahl Preis<br />
120l Biotonne 3.760 84,00 € 315.840,00 €<br />
240l Biotonne 1.120 126,00 € 141.120,00 €<br />
verbleiben 1.481.675,80 €<br />
Davon 30% Anteil auf Grundgebühren 444.502,74 €<br />
70% Anteil mengenbezogene Gebühr 1.037.173,06 €<br />
Grundgeb./Anzahl Tonnen<br />
Grundgebühr pro Restmüllgefäß 64,19 €<br />
Behältergröße Anzahl Liter<br />
80 l Restmüllgefäß 1.150 92.000<br />
120l Restmüllgefäß 2.870 344.400<br />
180l Restmüllgefäß 460 82.800<br />
240l Restmüllgefäß 2.370 568.800<br />
1100l Restmüllgefäß 55 60.500<br />
2200l Restmüllgefäß (1.100l vierzehntägig) 14 30.800<br />
4400l Restmüllgefäß (1.100l wöchentlich) 6 <strong>26.</strong>400<br />
insgesamt 6.925 1.205.700<br />
NR: Verteilung der Kosten Behältermietkauf Restmüllbehälter<br />
Preise für (Tonnengröße) p.a. 80 3,71 €<br />
120 3,43 €<br />
180 5,00 €<br />
240 5,00 €<br />
1.100 40,70 €<br />
0,8602 €
Berechnung der Gebühren Wertstofftonne<br />
Behälterkauf 3.575,62 €<br />
Tonnage 14.929,74 €<br />
Summe 18.505,36 €<br />
Davon 30% auf Grundgebühr 5.551,61 €<br />
70 % Mengenbezogene Gebühr 12.953,75 €<br />
Grundgeb./Anz. Tonnen<br />
Grundgebühr je Wertstofftonne: 0,82 €<br />
Leistungsgebühr Anzahl Liter<br />
240l Wertstofftonne 6.700<br />
1.100l Wertstoffcontainer 95<br />
Anzahl der Behälter<br />
1.608.000<br />
104.500<br />
1.712.500<br />
0,0076<br />
6700 240 0,77 € 0,92 € 11,04 €<br />
95 1100 5,08 € 6,05 € 72,60 €
Restmüll bei 30% Grundgebühr<br />
Leistungsge. Grundgebühr gesamt<br />
Behältergröße<br />
30 28,81 € 67,90 € 93,61 €<br />
80 68,82 € 67,90 € 136,72 €<br />
120 103,22 € 67,62 € 170,84 €<br />
180 154,84 € 69,19 € 224,03 €<br />
240 206,45 € 69,19 € 275,64 €<br />
1.100 946,22 € 104,89 € 1.051,11 €<br />
2.200 1.892,44 € 104,89 € 1.997,33 €<br />
4.400 3.784,88 € 104,89 € 3.889,77 €<br />
Wertstoff<br />
Behältergröße<br />
240 1,82 € 11,86 € 13,68 €<br />
1100 8,36 € 73,42 € 81,78 €<br />
Für 2013 werden nachfolgende Gebühren erhoben<br />
Gebühren Bioabfall Vergleich 2012<br />
Behältergröße Gebühren<br />
120 l 84,00 € 61,20 €<br />
240 l 126,00 € 92,40 €<br />
Gebühren Restmüllgefäß<br />
Behältergröße Gebühren<br />
1 Personen HH 80 l 93,60 € 91,20 €<br />
80 l 136,80 € 132,60 €<br />
120 l 171,00 € 165,60 €<br />
180 l 224,40 € 217,20 €<br />
240 l 276,00 € 267,60 €<br />
1100 l 1.051,80 € 1.017,60 €<br />
2200 l 1.998,60 € 1.933,20 €<br />
4400 l 3.891,60 € 3.765,00 €<br />
Gebühren Wertstoff<br />
Behältergröße Gebühren<br />
240 l 13,80 € 13,80 €<br />
1100 l 84,00 € 84,00 €
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 20.11.2012<br />
Abfallwirtschaft<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012]<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 23: Neue Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
…………..<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Ausschuss Sicherheit und Ordnung 21.11.2012 5<br />
Sachverhalt:<br />
Das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz ist mit Datum 01.06.2012 in Kraft getreten. Die<br />
Änderungen auf das neue Kreislaufwirtschaftsgesetz wurden in der beiliegenden neuen<br />
Satzung der Abfallentsorgung eingearbeitet. Darüber hinaus wurde die Gliederung der<br />
neuen Mustersatzung des NRW Städte und <strong>Gemeinde</strong>bundes zugrunde gelegt, so dass<br />
sich die Abfolge der einzelnen Paragraphen und einiger Textabschnitte sowie einige<br />
Überschriften geändert haben.<br />
Das Entsorgungssystem in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird durch die Überarbeitung nicht<br />
verändert.<br />
Textliche Änderungen und Ergänzungen sind im fortlaufenden Satzungstext direkt erläutert.<br />
Zum besseren Vergleich ist die bisherige Fassung gegenübergestellt.<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> beschließt die Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom …………<br />
Ilse Kierdorf<br />
Fachleiterin<br />
Werner Hütt<br />
<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 23 Abfallsatzung der <strong>Gemeinde</strong>.doc<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
v<br />
Bisherige Fassung: Neue Fassung:<br />
Satzung über die<br />
Abfallentsorgung in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
vom 04.01.2000<br />
- einschließlich Nachtrag vom 04.01.2000<br />
- einschließlich II. Nachtrag vom 20.03.2002<br />
(Inkrafttreten 01.04.2002)<br />
- einschließlich EURO-Anpassungssatzung zum 01.01.02<br />
- einschließlich III. Nachtrag vom 19.12.2002<br />
(Inkrafttreten 01.01.2003)<br />
- einschließlich IV. Nachtrag vom 20.12.2006<br />
(Inkrafttreten 23.12.2006)<br />
Satzung über die<br />
Abfallentsorgung in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
vom …………
Inhaltsverzeichnis<br />
Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 04.01.2000 .....<br />
Inhaltsverzeichnis..........................................................................................................<br />
Rechtsgrundlage ...........................................................................................................<br />
§ 1 Aufgaben und Ziele ................................................................................................<br />
§ 2 Abfallvermeidung ....................................................................................................<br />
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong>.......................................................<br />
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle ......................................................................................<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht.........................................................................<br />
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang ......................................................................<br />
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang ...................................................................<br />
§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die<br />
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung ................................................................<br />
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen..............................................<br />
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke ...........................................................................<br />
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter ................................................................<br />
§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs.............................................<br />
§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens ..........................................<br />
§ 14 Standplätze und Transportwege ........................................................................<br />
§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter.....................................................<br />
§ 16 Durchführung der Restmüllabfuhr......................................................................<br />
§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Kartonage..........................<br />
§ 18 Durchführung der Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung ..................................<br />
§ 19 Durchführung der Sammlung von Verkaufsverpackungen ............................<br />
§ 20 Durchführung der Sammlung von Altglas.........................................................<br />
§ 21 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen........................................................<br />
§ 22 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen .....................................<br />
§ 23 Abfuhr sperriger Abfälle.......................................................................................<br />
§ 24 Bauschutt ...............................................................................................................<br />
§ 25 Durchführung der Abfallentsorgung...................................................................<br />
§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung.................................................................<br />
§ 27 Anmeldepflicht.......................................................................................................<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom …….. ..............<br />
Inhaltsverzeichnis .........................................................................................................<br />
Rechtsgrundlage...........................................................................................................<br />
§ 1 Aufgaben und Ziele................................................................................................<br />
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong>................................................<br />
§ 3 Begriffsbestimmungen.......................................................................................<br />
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle......................................................................................<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht ........................................................................<br />
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang .....................................................................<br />
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang...................................................................<br />
§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und Benutzungszwang an die<br />
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung................................................................<br />
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen .............................................<br />
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke...........................................................................<br />
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter ...............................................................<br />
§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs............................................<br />
§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens..........................................<br />
§ 14 Standplätze und Transportwege........................................................................<br />
§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter ....................................................<br />
§ 16 Durchführung der Sammlung von Abfällen zur Beseitigung.................<br />
§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und Alttextilien .......................<br />
§ 18 Durchführung der Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung..................................<br />
§ 19 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen.................................................<br />
§ 20 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen.............................<br />
§ 21 Abfuhr sperriger Abfälle ..................................................................................<br />
§ 22 Bauschutt.............................................................................................................<br />
§ 23 Durchführung der Abfallentsorgung ............................................................<br />
§ 24 Unterbrechung der Abfallentsorgung ..........................................................<br />
§ 25 Anmeldepflicht ...................................................................................................<br />
§ 26 Auskunftspflicht, Betretungsrecht................................................................<br />
§ 27 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall
§ 28 Auskunftspflicht, Betretungsrecht (§ 14 KrW-/AbfG).......................................<br />
§ 29 Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />
Abfälle/Eigentumsübergang.........................................................................................<br />
§ 30 Abfallentsorgungsgebühren ................................................................................<br />
§ 31 Andere Berechtigte und Verpflichtete................................................................<br />
§ 32 Begriff des Grundstückes....................................................................................<br />
§ 33 Ordnungswidrigkeiten ..........................................................................................<br />
§ 34 Inkrafttreten ...........................................................................................................<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW .................<br />
Bekanntmachungsverordnung: ...................................................................................<br />
- ANLAGE 1 - .........................................................................................................<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
04.01.2000 (§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)....................................................................................<br />
- ANLAGE 2 - .........................................................................................................<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
04.01.2000 (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)........................................................................<br />
der Abfälle/Eigentumsübergang.............................................................................<br />
§ 28 Abfallentsorgungsgebühren...........................................................................<br />
§ 29 Andere Berechtigte und Verpflichtete..........................................................<br />
§ 30 Begriff des Grundstückes ...............................................................................<br />
§ 31 Ordnungswidrigkeiten......................................................................................<br />
§ 32 Inkrafttreten.........................................................................................................<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung NW.................<br />
Bekanntmachungsverordnung:...................................................................................<br />
- ANLAGE 1 -..........................................................................................................<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
………… (§ 4 Abs. 1 Pkt. 1).......................................................................................<br />
- ANLAGE 2 -..........................................................................................................<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
……………. (§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)
Rechtsgrundlage<br />
Aufgrund der §§ 7, 8 und 9 <strong>Gemeinde</strong>ordnung NRW vom 14. Juli<br />
1994 (GV. NW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch Artikel 1 (Erster<br />
Teil) des Gesetzes vom 03. Mai 2005 (GV. NW. S. 498), in Kraft<br />
getreten am <strong>26.</strong> Mai 2005, der §§ 2, 3, 5 a, 8 und 9 Abfallgesetz NRW<br />
vom 21.06.1988 (GV. NW. 1988, S. 250), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. 2005, S. 304),<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG) vom 27.09.1994<br />
(BGBl. I 1994, S. 2705), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
15.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), § 7 Gewerbeabfallverordnung<br />
vom 19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), Verpackungsverordnung<br />
vom 21.08.1998 (BGBl. I, S. 2379), zuletzt geändert durch Art. 1<br />
Vierte ÄndVO vom 30.12.2005 (BGBl. I 2006, S 2), des § 81 Abs. 1<br />
Nr. 4 Bauordnung NRW vom 01.03.2000 (GV NW 2000, S. 256),<br />
zuletzt geändert durch Gesetz vom 05.04.2005 (GV. NW. 2005, S.<br />
332), in der jeweils gültigen Fassung, sowie des § 17<br />
Ordnungsbehördengesetz NW vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528),<br />
zuletzt geändert durch Art. 14 des Gesetzes vom 16.11.2004 (GV.<br />
NW. S. 644), AVV – Abfallverzeichnis – Verordnung (Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis vom 10.12.2001) BGBl. I<br />
2001, S. 3379, zuletzt geändert durch Art. 7 des Gesetzes vom<br />
15.07.2006 (BGBl. I 2006, S. 1619), 1 hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> vom 14.12.1999 folgende Satzung<br />
beschlossen:<br />
1 Geändert durch IV. Nachtrag vom 20.12.2006, In Kraft getreten am 23.12.2006<br />
Rechtsgrundlage<br />
Aufgrund der §§ 7 und 8 <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom<br />
14. Juli 1994 (GV. NRW. 1994, S. 666), zuletzt geändert durch<br />
Artikel 1 des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV. NRW.<br />
S. 436),in Kraft getreten am 29.September 2012, des<br />
Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) vom 24.02.2012 (BGBl. I<br />
2012, S. 212 ff.), § 7 der Gewerbeabfall-Verordnung vom<br />
19.06.2002 (BGBl. I 2002, S. 1938 ff.), zuletzt geändert durch Art.<br />
5 Abs. 23 des Gesetzes zur Neuordnung des<br />
Kreislaufwirtschafts- und Abfallrechts vom 24.02.2012 (BGBl. I<br />
2012, S. 257), der §§ 8 und 9 des Abfallgesetzes für das Land<br />
Nordrhein-Westfalen (LAbfG NW) vom 21. Juni 1988, zuletzt<br />
geändert durch Gesetz vom 17.12.2009 (GV NRW S. 863, ber.<br />
975), sowie des § 17 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten in<br />
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I<br />
S. 602), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.07.2009 (BGBl. I<br />
2009, S. 2353) hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong><br />
vom……………. folgende Satzung beschlossen:<br />
Präambel<br />
Die <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> beabsichtigt, mit dieser Satzung durch<br />
umweltgerechte Abfallentsorgung umweltbewusstes Verhalten<br />
zu fördern.<br />
Ziel ist es, die Menge der anfallenden Abfälle und ihren<br />
Schadstoffgehalt durch Beratung und Information zu vermeiden<br />
oder zu verringern, unvermeidbare Abfälle durch steuernde und<br />
begleitende Maßnahmen der Wiederverwertung oder Verwertung<br />
zuzuführen und die verbleibende Restabfallmenge schadarm zu<br />
entsorgen.
§ 1 Aufgaben und Ziele<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet<br />
nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche<br />
Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine<br />
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erfüllt insbesondere folgende<br />
abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen<br />
sind:<br />
1. Das Zuweisen von Abfallbehältern sowie deren Reparatur<br />
bzw. Austausch.<br />
2. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallen, zu den Abfallbeseitigungs- oder<br />
Abfallverwertungsanlagen.<br />
3. Information und Beratung über die Möglichkeiten der<br />
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von Abfällen,<br />
sofern sie nicht gem. § 3 Satz 1 erster Halbsatz LAbfG NW<br />
vom Kreis wahrgenommen werden.<br />
4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von<br />
Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen<br />
Gegebenheiten erforderlich ist.<br />
5. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von<br />
den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet, wenn Maßnahmen gegen den<br />
Verursacher nicht möglich sind (wilder Müll).<br />
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung,<br />
Verbrennung und Deponierung der Abfälle werden vom<br />
Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV)/Anlagenbetriebe<br />
zur Verwertung und Entsorgung von Abfällen GmbH & Co. KG<br />
(AVEA) nach einer von ihm hierfür erlassenen Abfallsatzung<br />
wahrgenommen.<br />
§ 1 Aufgaben und Ziele<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> betreibt die Abfallentsorgung in ihrem Gebiet<br />
nach Maßgabe der Gesetze und dieser Satzung als öffentliche<br />
Einrichtung. Diese öffentliche Einrichtung wird als "Kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung" bezeichnet und bildet eine<br />
rechtliche und wirtschaftliche Einheit.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> erfüllt insbesondere folgende<br />
abfallwirtschaftliche Aufgaben, die ihr gesetzlich zugewiesen<br />
sind:<br />
1. Das Zuweisen von Abfallbehältern sowie deren Reparatur<br />
bzw. Austausch.<br />
2. Das Einsammeln und Befördern von Abfällen, die im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet anfallen, zu den Abfallbeseitigungs- oder<br />
Abfallverwertungsanlagen.<br />
3. Information und Beratung über die Möglichkeiten der<br />
Vermeidung, Verwertung und Entsorgung von<br />
Abfällen.<br />
4. Aufstellung, Unterhaltung und Entleerung von<br />
Straßenpapierkörben, soweit dies nach den örtlichen<br />
Gegebenheiten erforderlich ist.<br />
5. Einsammeln von verbotswidrigen Abfallablagerungen von<br />
den der Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken im<br />
<strong>Gemeinde</strong>gebiet, wenn Maßnahmen gegen den<br />
Verursacher nicht möglich sind (wilder Müll).<br />
(3) Die Sortierung, Verwertung, Behandlung, Lagerung,<br />
Verbrennung und Deponierung der Abfälle wird vom<br />
Bergischen Abfallwirtschaftsverband (BAV) nach der<br />
Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />
Bergischen Abfallwirtschaftsverbandes vom 06.12.2002, in
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach<br />
den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen<br />
(§ 16 KrW-/AbfG).<br />
§ 2 Abfallvermeidung<br />
(1) Alle Einwohner/Einwohnerinnen sind gehalten, die Menge der<br />
zu entsorgenden Abfälle so gering zu halten, wie es den<br />
Umständen nach möglich und zumutbar ist.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> wirkt darauf hin, dass bei Veranstaltungen, die<br />
auf Grundstücken oder in öffentlichen Einrichtungen der<br />
<strong>Gemeinde</strong> durchgeführt werden, die Maßgaben des<br />
§ 2 LAbfG beachtet und insbesondere vorrangig<br />
Gebrauchsgüter verwendet werden, die sich durch<br />
Wiederverwendbarkeit oder Verwertbarkeit auszeichnen.<br />
§ 3 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong><br />
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die <strong>Gemeinde</strong> umfasst das<br />
Einsammeln und Befördern zu den Abfallentsorgungsanlagen<br />
des Kreises, wo sie sortiert, verwertet oder umweltverträglich<br />
beseitigt werden. wiederverwertbare Abfälle werden getrennt<br />
eingesammelt und befördert, damit sie einer Verwertung<br />
zugeführt werden können.<br />
(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern<br />
der Kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende<br />
Abfallentsorgungsleistungen:<br />
der z. Zt. geltenden Fassung wahrgenommen.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung der Aufgaben nach<br />
den Absätzen 1 - 3 Dritter bedienen (§ 22 KrWG).<br />
§ 2 Abfallentsorgungsleistungen der <strong>Gemeinde</strong><br />
(1) Die Entsorgung von Abfällen durch die <strong>Gemeinde</strong> umfasst das<br />
Einsammeln und Befördern der Abfälle zu den<br />
Abfallentsorgungsanlagen des Kreises, wo sie sortiert, verwertet<br />
oder umweltverträglich beseitigt werden. Wiederverwertbare<br />
Abfälle werden getrennt eingesammelt und befördert, damit sie<br />
einer Verwertung zugeführt werden können.<br />
(2) Im Einzelnen erbringt die <strong>Gemeinde</strong> gegenüber den Benutzern<br />
der Kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung folgende
a) Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />
- Restmüll im Sinne dieser Satzung sind die in<br />
Haushaltungen und anderen Teilen des<br />
Wohngrundstückes, Heimen, Verwaltungsgebäuden,<br />
Schulen, Geschäfts- und ähnlichen Räumen sowie auf<br />
gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken<br />
(hierzu gehören auch Freiberufler und selbständig<br />
Tätige) anfallenden Gegenstände (z.B. Asche,<br />
Schlacke, Lumpen, Scherben, Kehricht und sonstige<br />
Abfälle), soweit diese nicht nach § 4 dieser Satzung von<br />
der Entsorgung ausgeschlossen oder aufgrund<br />
nachfolgender Bestimmungen in anderer Art und Weise<br />
zu sammeln sind.<br />
b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen:<br />
Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen<br />
biologisch abbaubaren nativ- und derivativ –organischen<br />
Abfallanteile zu verstehen, d. h. alle im Abfall enthaltenen<br />
biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B.<br />
Speisereste, Zimmer- und Gartenpflanzen, Sträucher,<br />
Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und sonstige<br />
Gartenabfälle.<br />
c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, soweit es sich<br />
nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen aus<br />
Pappe/Papier/Karton handelt.<br />
d) Einsammeln und Befördern von sperrigem<br />
Abfällen/Sperrmüll.<br />
e) Einsammeln und Befördern von Elektronikschrott nach der<br />
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis<br />
(AVV). Näheres regelt § 22.<br />
f) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigem Abfall<br />
und Elektrokleingeräten mit dem Schadstoffmobil. Näheres<br />
regelt § 21 Abs. 1.<br />
g) Information und Beratung über die Vermeidung,<br />
Verwertung und Entsorgung.<br />
Abfallentsorgungsleistungen:<br />
a) Einsammeln und Befördern von Restmüll.<br />
- Restmüll im Sinne dieser Satzung sind die in<br />
Haushaltungen und anderen Teilen des<br />
Wohngrundstückes, Heimen, Verwaltungsgebäuden,<br />
Schulen, Geschäfts- und ähnlichen Räumen sowie auf<br />
gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken<br />
(hierzu gehören auch Freiberufler und selbständig<br />
Tätige) anfallenden Gegenstände (z.B. Asche,<br />
Schlacke, Lumpen, Scherben, Kehricht und sonstige<br />
Abfälle), soweit diese nicht nach § 4 dieser Satzung von<br />
der Entsorgung ausgeschlossen oder aufgrund<br />
nachfolgender Bestimmungen in anderer Art und Weise<br />
zu sammeln sind.<br />
b) Einsammeln und Befördern von Bioabfällen, soweit sie<br />
nicht besonderen Entsorgungsvorschriften, z.B.<br />
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsverordnung<br />
(Tier-NebV), unterliegen (vgl. § 3 Abs. 7 KrWG).<br />
Unter Bioabfällen sind hierbei alle im Abfall enthaltenen<br />
biologisch abbaubaren nativ- und derivativ –organischen<br />
Abfallanteile zu verstehen, d. h. alle im Abfall enthaltenen<br />
biologisch abbaubaren organischen Abfallanteile wie z. B.<br />
sonstige Küchenabfälle, Zimmer- und Gartenpflanzen,<br />
Sträucher, Strauch- und Baumastschnitt, Rasenschnitt und<br />
sonstige Gartenabfälle.<br />
c) Einsammeln und Befördern von Altpapier, sowie<br />
Alttextilien und Schuhen, soweit es sich nicht um<br />
Einweg-Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton<br />
handelt.<br />
d) Einsammeln und Befördern von sperrigen<br />
Abfällen/Sperrmüll und Metallen.<br />
e) Einsammeln, Befördern und Bereitstellen von Elektro-<br />
und Elektronikaltgeräten nach dem ElektroG.<br />
f) Einsammeln und Befördern von schadstoffhaltigem Abfall<br />
und Elektrokleingeräten mit dem Schadstoffmobil. Näheres<br />
regelt § 19 Abs. 1<br />
g) Information und Beratung über die Vermeidung,
h) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von<br />
Straßenpapierkörben.<br />
i) Einsammeln und Befördern von wildem Müll von der<br />
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.<br />
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen<br />
(graue Tonne, grüne Tonne, braune Tonne, Tonne mit gelbem<br />
Deckel bzw. gelber Sack), durch grundstücksbezogene<br />
Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Strauch- und<br />
Baumschnitt, Entsorgung von Elektronikschrott) sowie durch<br />
die getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der<br />
regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung<br />
(Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen durch das<br />
Schadstoffmobil, Entsorgung von Glas in Glascontainern). Die<br />
näheren Einzelheiten sind in den §§ 16 bis 23 dieser Satzung<br />
geregelt.<br />
(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-<br />
Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton,<br />
Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des<br />
privatwirtschaftlichen Dualen Systems der Duales System<br />
Deutschland GmbH (DSD-GmbH). Die <strong>Gemeinde</strong> wird insoweit<br />
nur als Subunternehmerin tätig. Das Duale System ist<br />
formalrechtlich, aber nicht kostenmäßig, Bestandteil der<br />
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung. Das Einsammeln und<br />
Befördern erfolgt getrennt für Glas und den anderen vorgenannten<br />
Einweg-Verkaufsverpackungen.<br />
Verwertung und Entsorgung von Abfällen.<br />
h) Aufstellen, Unterhalten und Entleeren von<br />
Straßenpapierkörben.<br />
i) Einsammeln und Befördern von wildem Müll von der<br />
Allgemeinheit zugänglichen Grundstücken.<br />
(3) Das Einsammeln und Befördern der Abfälle erfolgt durch eine<br />
grundstücksbezogene Abfallentsorgung mit Abfallgefäßen<br />
(graue Tonne, grüne Tonne, braune Tonne, Tonne mit gelbem<br />
Deckel bzw. gelber Sack), durch grundstücksbezogene<br />
Sammlungen im Holsystem (Sperrmüll, Strauch- und<br />
Baumschnitt, Entsorgung von Elektronikschrott) sowie durch<br />
die getrennte Einsammlung von Abfällen außerhalb der<br />
regelmäßigen grundstücksbezogenen Abfallentsorgung<br />
(Erfassung von schadstoffhaltigen Abfällen durch das<br />
Schadstoffmobil, Entsorgung von Glas in Glascontainern). Die<br />
näheren Einzelheiten sind in den §§ 16 bis 21 dieser Satzung<br />
geregelt.<br />
(4) Das Einsammeln und Befördern von gebrauchten Einweg-<br />
Verkaufsverpackungen aus Glas, Papier/Pappe/Karton,<br />
Kunststoffen, Verbundstoffen erfolgt im Rahmen des<br />
privatwirtschaftlichen Dualen System der „Duales System<br />
Deutschland AG“ sowie sonstiger Systembetreiber. Das<br />
Duale System ist formalrechtlich und kostenmäßig nicht<br />
Bestandteil der kommunalen Abfallentsorgungssatzung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong>.<br />
Die Einsammlung der vorgenannten Abfälle über das vom<br />
Dualen System bereitgestellte Einsammelsystem ist eine<br />
eigenständige Einrichtung der Wirtschaft. Das<br />
Einsammeln und Befördern der Verpackungsabfälle wird<br />
vom Bergischen Transportverband (BTV) nach einer von<br />
dieser hierfür erlassenen Satzung wahrgenommen.
§ 3 Begriffsbestimmungen<br />
1. Abfälle im Sinne dieser Satzung sind bewegliche Sachen,<br />
deren sich ein Besitzer entledigt, entledigen will oder<br />
entledigen muss oder deren Entsorgung zum Wohl der<br />
Allgemeinheit geboten ist. Zu den zugelassenen Abfällen<br />
gehören Wertstoffe, Bioabfälle, Restabfall, Sperrmüll,<br />
Elektro-/Elektronikgeräte sowie Schadstoffe und Grünabfälle<br />
in kleinen Mengen. Als Abfälle gelten auch<br />
haushaltsähnliche Sachen aus Handwerk, Gewerbe, Handel<br />
und Industrie, sofern sie nach Art und Umfang zur<br />
Unterbringung in den nach § 10 Abs. 2 zugelassenen<br />
Abfallbehältern geeignet sind.<br />
2. Wertstoffe sind Papier/Pappe/Karton.<br />
3. Hohlglas – soweit nicht unter § 2 Abs. 4 fallend – wird in<br />
Form von Flaschen-/Einmachglas oder ähnlichem Glas in<br />
den Farben weiß, grün und braun als Wertstoff angesehen.<br />
4. Bioabfälle sind organische Küchen- und Gartenabfälle wie<br />
Obst- und Gemüsereste, Kaffee- und Teesatz (auch mit<br />
Filter), alte bzw. verdorbene Nahrungsmittel, Speisereste<br />
(auch gekocht), Eierschalen, Schmutz- und Knüllpapier,<br />
Pflanzen, Laub, alte Blumenerde und Rasenschnitt.<br />
5. Restabfall umfasst Stoffe, die nicht Wertstoffe, Bioabfälle,<br />
Schadstoffe und Grünabfälle sind, so z.B. erkaltete Asche<br />
und Schlacke, Hauskehricht, nicht mehr verwendbare<br />
Textilien, farblich behandelte Hölzer etc.<br />
6. Schadstoffe (Batterien, Akkus, Behältnisse mit schädlichen<br />
Restanhaftungen, Farben, Lacke, Fotochemikalien,<br />
Klebstoffe, Leime, Laborchemikalien, Laugen, Basen,<br />
Leuchtstoffröhren, Lösemittel, Medikamente,
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle<br />
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind<br />
gemäß § 15 Abs. 3 KrW-/AbfG mit Zustimmung des Kreises<br />
ausgeschlossen:<br />
1. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe-<br />
und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder<br />
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden<br />
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden<br />
können oder die Sicherheit der umweltverträglichen<br />
Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen<br />
des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder<br />
Dritten gewährleistet ist (§ 15 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG).<br />
Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />
beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil<br />
dieser Satzung. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Besitzer solcher<br />
Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der<br />
Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem<br />
Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren,<br />
dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 10 Abs. 4 KrW-/AbfG)<br />
nicht gefährdet wird.<br />
Pflanzenschutzmittel, quecksilberhaltige Abfälle, Säuren,<br />
Salze etc) aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls<br />
der Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen. Sie<br />
werden durch das Schadstoffmobil entsorgt.<br />
7. Grünabfälle sind Ast- und Strauchwerk<br />
8. Elektro-/Elektronikgeräte umfassen alle elektrisch<br />
betriebenen Groß- und Kleingeräte gemäß ElektroG, die im<br />
haushaltsüblichen Rahmen verwendet werden.<br />
§ 4 Ausgeschlossene Abfälle<br />
(1) Vom Einsammeln und Befördern durch die <strong>Gemeinde</strong> sind<br />
gemäß § 20 Abs. 2 KrWG mit Zustimmung des Kreises<br />
ausgeschlossen:<br />
1. Folgende Abfälle, die aufgrund einer Rechtsverordnung<br />
nach § 25 KrWG einer Rücknahmepflicht unterliegen,<br />
bei denen entsprechende Rücknahmevorrichtungen<br />
tatsächlich zur Verfügung stehen und bei denen die<br />
<strong>Gemeinde</strong> nicht durch Erfassung als ihr übertragene<br />
Aufgabe bei der Rücknahme mitwirkt (§ 20 Abs.2 Satz 1<br />
KrWG):<br />
a) Verpackungen i.S. der VerpackVO, die durch<br />
Sammlungen Dualer Systeme oder Hersteller-<br />
Rücknahmesysteme erfasst werden.<br />
b) Altbatterien i.S. des BattG, die durch<br />
Rücknahmesysteme der Hersteller erfasst werden.<br />
c) Kraftfahrzeuge und –teile i.S. der AltfahrzeugV, die<br />
durch Annahmestellen der Hersteller oder<br />
anerkannten Demontagebetrieben<br />
zurückgenommen werden.<br />
2. Abfälle zur Beseitigung aus anderen Herkunftsbereichen
2. Abfälle aus Verpackungen im Sinne des § 3 der<br />
Verpackungsverordnung, soweit es sich um folgende<br />
Verpackungen handelt:<br />
a) Transportverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1<br />
Nr. 1 VerpackV, die vom Hersteller ( § 2 Abs. 1 Nr. 1<br />
VerpackV) oder Vertreiber (§ 2 Abs. 1<br />
Nr. 2 und Abs. 2 VerpackV) zurückgenommen wurden<br />
und einer erneuten Verwendung oder stofflichen<br />
Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zuzuführen sind (§ 4 Satz 1<br />
VerpackV).<br />
b) Umverpackungen im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 3<br />
VerpackV, die vom Vertreiber ( § 2 Abs. 1 Nr. 2Abs. 2<br />
VerpackV) zurückgenommen wurden und einer<br />
erneuten Verwendung oder einer stofflichen<br />
Verwertung außerhalb der öffentlichen<br />
Abfallentsorgung zuzuführen sind ( § 5 Abs. 3 Satz 3<br />
VerpackV).<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Ausschluss von der Entsorgung mit<br />
Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die<br />
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen (§<br />
15 Abs. 3 Satz 3 Krw-/AbfG).<br />
(3) Vom Einsammeln und Befördern sind auch diejenigen Abfälle<br />
aus anderen Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen<br />
ausgeschlossen, soweit Dritten (§ 16 Abs. 2 KrW-/AbfG),<br />
Verbänden (§ 17 Abs. 3 KrW-/AbfG) oder Einrichtungen (§ 18<br />
Abs. 2 KrW-/AbfG) Pflichten zur Entsorgung von Abfällen<br />
übertragen worden sind.<br />
als privaten Haushaltungen, insbesondere aus Gewerbe-<br />
und Industriebetrieben, soweit diese nach Art, Menge oder<br />
Beschaffenheit nicht mit den in Haushaltungen anfallenden<br />
Abfällen eingesammelt, befördert oder beseitigt werden<br />
können oder die Sicherheit der umweltverträglichen<br />
Beseitigung im Einklang mit den Abfallwirtschaftsplänen<br />
des Landes durch einen anderen Entsorgungsträger oder<br />
Dritten gewährleistet ist (§ 20 Abs. 2 Satz 2 KrWG).<br />
Diese Abfälle sind in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />
beigefügten Liste aufgeführt; die Liste ist Bestandteil<br />
dieser Satzung. Die <strong>Gemeinde</strong> kann die Besitzer solcher<br />
Abfälle verpflichten, die Abfälle bis zur Erteilung der<br />
Zustimmung der zuständigen Behörde auf ihrem<br />
Grundstück so getrennt zu halten und aufzubewahren,<br />
dass das Wohl der Allgemeinheit (§ 15 Abs. 2 KrWG)<br />
nicht gefährdet wird.<br />
(2) Die <strong>Gemeinde</strong> kann den Ausschluss von der Entsorgung mit<br />
Zustimmung der zuständigen Behörde widerrufen, wenn die<br />
Voraussetzungen für den Ausschluss nicht mehr vorliegen<br />
(§ 20 Abs. 2 Satz 3 KrWG).<br />
(3) Soweit Abfälle ausgeschlossen sind, sind die Besitzer<br />
dieser Abfälle nach dem KrWG und dem<br />
Landesabfallgesetz NRW zur Entsorgung verpflichtet.<br />
Darüber hinaus gelten bundes- und landesrechtliche<br />
Spezialgesetze.
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />
Grundstückes ist im Rahmen des § 3 dieser Satzung<br />
berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines<br />
Grundstückes an die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />
zu verlangen (Anschlussrecht).<br />
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im<br />
Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen des § 3 dieser<br />
Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei<br />
ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />
Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die<br />
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,<br />
wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen genutzt<br />
wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes<br />
als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B.<br />
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale<br />
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet,<br />
im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder<br />
sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle<br />
zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen<br />
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind<br />
nach § 13 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG i. V. m. § 2 Nr. 2 GewAbfV<br />
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten<br />
§ 5 Anschluss- und Benutzungsrecht<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />
Grundstückes ist im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser Satzung<br />
berechtigt, von der <strong>Gemeinde</strong> den Anschluss seines<br />
Grundstückes an die Kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />
zu verlangen (Anschlussrecht).<br />
(2) Der Anschlussberechtigte und jeder andere Abfallbesitzer im<br />
Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> haben im Rahmen der §§ 2 bis 4 dieser<br />
Satzung das Recht, die auf ihren Grundstücken oder sonst bei<br />
ihnen anfallenden Abfälle der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
zu überlassen (Benutzungsrecht).<br />
§ 6 Anschluss- und Benutzungszwang<br />
(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der <strong>Gemeinde</strong> liegenden<br />
Grundstückes ist verpflichtet, sein Grundstück an die<br />
kommunale Abfallentsorgungseinrichtung anzuschließen,<br />
wenn das Grundstück von privaten Haushaltungen genutzt<br />
wird (Anschlusszwang). Der Eigentümer eines Grundstückes<br />
als Anschlusspflichtiger und jeder andere Abfallbesitzer (z. B.<br />
Mieter, Pächter) auf einem an die kommunale<br />
Abfallentsorgung angeschlossenen Grundstück ist verpflichtet,<br />
im Rahmen der §§ 2 bis 4 die auf seinem Grundstück oder<br />
sonst bei ihm anfallenden Abfälle zur Beseitigung und Abfälle<br />
zur Verwertung aus privaten Haushaltungen der kommunalen<br />
Abfallentsorgungseinrichtung zu überlassen<br />
(Benutzungszwang). Abfälle aus privaten Haushaltungen sind<br />
nach § 17 Abs. 1 Satz 1 KrWG i.V.m. § 2 Nr. 2 GewAbfV<br />
Abfälle, die in privaten Haushalten im Rahmen der privaten
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und<br />
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in<br />
anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder<br />
Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />
(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />
auf Grundstücken, die nicht zu<br />
Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />
genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen<br />
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur<br />
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrW-<br />
/AbfG anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-<br />
Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2<br />
Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die<br />
Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne<br />
erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser<br />
Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1<br />
GewAbfV: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der<br />
Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten<br />
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und<br />
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und<br />
öffentlichen Einrichtungen.<br />
(3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2<br />
besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B.<br />
gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten<br />
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog.<br />
gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer<br />
gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten<br />
Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von<br />
gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.<br />
(4) Zur Erfüllung der Anforderungen des Kreislaufwirtschafts- und<br />
Abfallgesetz und des Landesabfallgesetzes sind "Abfälle zur<br />
Lebensführung anfallen, insbesondere in Wohnungen und<br />
zugehörigen Grundstücks- oder Gebäudeteilen sowie in<br />
anderen vergleichbaren Anfallstellen wie Wohnheimen oder<br />
Einrichtungen des betreuten Wohnens.<br />
(2) Eigentümer von Grundstücken oder Abfallerzeuger/Abfallbesitzer<br />
auf Grundstücken, die nicht zu<br />
Wohnzwecken, sondern anderweitig z. B. gewerblich/industriell<br />
genutzt werden, haben gleichermaßen die Verpflichtungen<br />
nach Abs. 1, soweit auf diesen Grundstücken Abfälle zur<br />
Beseitigung im Sinne des § 3 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz KrWG<br />
anfallen. Sie haben nach § 7 Satz 4 der Gewerbeabfall-<br />
Verordnung für gewerbliche Siedlungsabfälle im Sinne des § 2<br />
Nr. 1 GewAbfV eine Pflicht-Restmülltonne zu benutzen. Die<br />
Zuteilung des Gefäßvolumens für die Pflicht-Restmülltonne<br />
erfolgt auf der Grundlage der Maßgaben in § 11 Abs. 4 dieser<br />
Satzung. Gewerbliche Siedlungsabfälle sind nach § 2 Nr. 1<br />
GewAbfV: Siedlungsabfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen, die in Kapitel 20 der<br />
Abfallverzeichnis-Verordnung aufgeführt sind, insbesondere<br />
gewerbliche und industrielle Abfälle, die Abfällen aus privaten<br />
Haushaltungen aufgrund ihrer Beschaffenheit und<br />
Zusammensetzung ähnlich sind sowie Abfälle aus privaten und<br />
öffentlichen Einrichtungen.<br />
3) Der Anschluss- und Benutzungszwang nach Abs. 1 und Abs. 2<br />
besteht auch für Grundstücke, die anderweitig z. B.<br />
gewerblich/industriell und gleichzeitig von privaten<br />
Haushaltungen zu Wohnzwecken genutzt werden (sog.<br />
gemischt genutzte Grundstücke). Die Nutzung einer<br />
gemeinsamen Restmülltonne durch die privaten<br />
Haushaltungen und die Erzeuger und Besitzer von<br />
gewerblichen Siedlungsabfällen ist auf Antrag möglich.<br />
4) Zur Erfüllung der Anforderungen des KrWG und des<br />
LAbfG NRW sind „Abfälle zur Verwertung“ bereits an der
Verwertung" bereits an der Abfallstelle vom Abfallbesitzer oder<br />
-erzeuger von "Abfällen zur Beseitigung" getrennt zu halten.<br />
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2)<br />
erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6<br />
Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NW S. 530),<br />
geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NW.<br />
S. 670), - SGV.NW 74 -, soweit diese in im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen anfallen.<br />
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 dieser Satzung von der<br />
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />
- soweit Dritten oder privaten Entsorgungsverbänden Pflichten zur<br />
Verwertung oder Beseitigung von Abfällen nach §§ 16 Abs. 2, 17<br />
Abs. 3, 18 Abs. 3 KrW-/AbfG übertragen worden sind (§ 13 Abs. 2<br />
KrW-/AbfG);<br />
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />
einer Rechtsverordnung nach § 24 KrW-/AbfG unterliegen und die<br />
<strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt<br />
(§ 13 Abs. 3 Nr. 1 KrW-/AbfG);<br />
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,<br />
durch gemeinnützige Sammlung einer ordnungsgemäßen und<br />
schadlosen Verwertung zugeführt werden ( § 13 Abs. 3 Nr. 2 KrW-<br />
/AbfG);<br />
Anfallstelle vom Abfallbesitzer oder –erzeuger von<br />
„Abfällen zur Beseitigung“ getrennt zu halten.<br />
(5) Der Anschluss- und Benutzungszwang (§ 6 Abs. 1 und 2)<br />
erstreckt sich auch auf Kleingartenabfälle im Sinne des § 6<br />
Pflanzen-Abfall-Verordnung in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 6. September 1978 (GV NW S. 530),<br />
geändert durch Gesetz vom 6. November 1984 (GV NW.<br />
S. 670), - SGV.NW 74 -, soweit diese in im Zusammenhang<br />
bebauten Ortsteilen anfallen.<br />
§ 7 Ausnahmen vom Benutzungszwang<br />
Ein Benutzungszwang nach § 6 besteht nicht,<br />
- soweit Abfälle gemäß § 4 Abs. 1 dieser Satzung von der<br />
kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung ausgeschlossen sind;<br />
- soweit Abfälle einer Rücknahme- oder Rückgabepflicht aufgrund<br />
einer Rechtsverordnung nach § 25 KrWG unterliegen und die<br />
<strong>Gemeinde</strong> an deren Rücknahme nicht mitwirkt (§ 17 Abs. 2 Satz 1<br />
Nr. 1 KrWG);<br />
- soweit Abfälle in Wahrnehmung der Produktverantwortung nach<br />
§ 23 KrWG freiwillig zurückgenommen werden, wenn dem<br />
zurücknehmenden Hersteller oder Vertreiber durch die<br />
zuständige Behörde ein Freistellungs- oder<br />
Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 4 oder Abs. 6 KrWG erteilt<br />
worden ist (§ 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 KrWG);<br />
- soweit Abfälle zur Verwertung, die nicht gefährlich im Sinne des
- soweit Abfälle, die nicht besonders überwachungsbedürftig sind,<br />
durch gewerbliche Sammlungen einer ordnungsgemäßen und<br />
schadlosen Verwertung zugeführt werden, soweit dies der<br />
<strong>Gemeinde</strong> nachgewiesen wird und nicht überwiegende öffentliche<br />
Interessen entgegenstehen ( § 13 Abs. 3 Nr. 3<br />
KrW-/AbfG).<br />
§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung<br />
(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei<br />
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu<br />
Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss-<br />
und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie in der<br />
Lage ist, Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück<br />
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 5 Abs. 3 KrW-<br />
/AbfG zu verwerten (Eigenverwertung).<br />
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />
das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die<br />
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und<br />
schlüssig schriftlich darlegt, dass er/sie nicht nur willens,<br />
sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf<br />
dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe<br />
ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 5 Abs. 3 KrW-/AbfG so<br />
§ 3 Abs. 5 KrWG sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3,<br />
Satz 2 , § 18 KrWG zulässige, gemeinnützige Sammlung einer<br />
ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung zugeführt<br />
werden;<br />
- soweit Abfälle, die nicht gefährlich im Sinne des § 3 Abs. 5 KrWG<br />
sind, durch eine nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4, Abs. 3, § 18 KrWG<br />
zulässige gewerbliche Sammlung einer ordnungsgemäßen und<br />
schadlosen Verwertung zugeführt werden.<br />
§ 8 Ausnahmen/Befreiungen vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung<br />
(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />
die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung besteht bei<br />
Grundstücken, die von privaten Haushaltungen zu<br />
Wohnzwecken genutzt werden, wenn der/die Anschluss-<br />
und/oder Benutzungspflichtige nachweist, dass er/sie nicht nur<br />
willens, sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist,<br />
Abfälle zur Verwertung auf dem an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossenen Grundstück<br />
ordnungsgemäß und schadlos im Sinne des § 7 Abs. 3 KrWG<br />
zu verwerten (Eigenverwertung).<br />
Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang an<br />
das Bioabfallgefäß besteht insoweit dann, wenn der/die<br />
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtige nachvollziehbar und<br />
schlüssig schriftlich darlegt, dass er/sie nicht nur willens,<br />
sondern auch fachlich und technisch in der Lage ist, alle auf<br />
dem Grundstück anfallenden kompostierbaren Stoffe
zu behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder<br />
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des<br />
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine<br />
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß §<br />
13 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrW-/AbfG besteht. Die<br />
Feststellung kann jederzeit widerrufen werden, sobald die<br />
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />
(1) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern<br />
industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der<br />
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm<br />
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen<br />
beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur<br />
Beseitigung erfordern. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage<br />
der schriftlichen Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang gem. § 13 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz<br />
KrW-/AbfG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden,<br />
soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom<br />
Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen<br />
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist,<br />
sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens,<br />
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der jeweils<br />
gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />
BAV/AVEA zu der vom BAV/AVEA angegebenen Sammelstelle,<br />
ordnungsgemäß und schadlos i.S.d. § 7 Abs. 3 KrWG so zu<br />
behandeln, dass eine Beeinträchtigung des Wohls der<br />
Allgemeinheit, insbesondere durch Gerüche oder<br />
Siedlungsungeziefer (z.B. Ratten), nicht entsteht. Die<br />
<strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage der Darlegungen der/des<br />
Anschluss- und/oder Benutzungspflichtigen fest, ob eine<br />
Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang gemäß<br />
§ 17 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz KrWG besteht. Die<br />
Feststellung kann jederzeit widerrufen werden, sobald die<br />
Voraussetzungen für eine Ausnahme vom Anschluss- und<br />
Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />
(2) Eine Ausnahme vom Anschluss- und Benutzungszwang<br />
besteht bei Grundstücken, die nicht zu Wohnzwecken, sondern<br />
industriell oder gewerblich genutzt werden, wenn der<br />
Abfallerzeuger/Abfallbesitzer nachweist, dass er/sie die bei ihm<br />
anfallenden Abfälle zur Beseitigung in eigenen Anlagen<br />
beseitigt (Eigenbeseitigung) und keine überwiegenden<br />
öffentlichen Interessen eine Überlassung der Abfälle zur<br />
Beseitigung erfordern. Die <strong>Gemeinde</strong> stellt auf der Grundlage<br />
der schriftlichen Darlegungen der/des Anschluss- und/oder<br />
Benutzungspflichtigen fest, ob eine Ausnahme vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang gem. § 17 Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz<br />
KrWG besteht. Die Feststellung kann widerrufen werden,<br />
soweit die Voraussetzungen für eine Ausnahme vom<br />
Anschluss- und Benutzungszwang nicht mehr vorliegen.<br />
§ 9 Selbstbeförderung zu Abfallentsorgungsanlagen<br />
Erzeuger/Besitzer von Abfällen, deren Einsammeln und Befördern<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> gemäß § 4 dieser Satzung ausgeschlossen ist,<br />
sind verpflichtet, ihre Abfälle zum Zwecke des Verwertens,<br />
Behandelns, Lagerns oder Ablagerns entsprechend der jeweils<br />
gültigen Satzung über die Abfallentsorgung im Verbandsgebiet des<br />
BAV zu der vom BAV angegebenen Sammelstelle,
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder<br />
befördern zu lassen. Soweit der BAV/AVEA das Behandeln, Lagern<br />
oder Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die<br />
Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu<br />
einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />
befördern oder befördern zu lassen.<br />
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt nach Maßgabe der folgenden<br />
Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren<br />
Standplatz zur Entleerung, ob und wie die Abfälle voneinander<br />
getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt<br />
der Abfuhr.<br />
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter<br />
zugelassen:<br />
a) graue Abfallbehälter (Restmüllgefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 80, 120, 180, 240 und 1.100<br />
Litern;<br />
b) grüne Abfallbehälter (Wertstoffgefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 240 und 1.100 Litern für das<br />
Sammeln von Papier und Kartonagen, soweit es sich<br />
nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt;<br />
c) braune Abfallbehälter (Biogefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 120 und 240 Litern für das<br />
Sammeln von kompostierbaren Abfällen;<br />
d) Depotcontainer, getrennt nach Weiß- und Buntglas, für<br />
das Sammeln von Hohlglas;<br />
e) Sammelsäcke (gelbe Säcke) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 60 Litern bzw. gelbe<br />
Abfallbehälter (gelbe Tonne) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 240 Litern für das Sammeln von<br />
Verkaufsverpackungen aus Kunststoffen, Metallen und<br />
Verbunden;<br />
Behandlungsanlage oder Abfallentsorgungsanlage zu befördern oder<br />
befördern zu lassen. Soweit der BAV das Behandeln, Lagern oder<br />
Ablagern dieser Abfälle ebenfalls ausgeschlossen hat, sind die<br />
Abfälle zum Zwecke des Behandelns, Lagerns oder Ablagerns zu<br />
einer sonstigen dafür zugelassenen Abfallentsorgungsanlage zu<br />
befördern oder befördern zu lassen.<br />
§ 10 Abfallbehälter und Abfallsäcke<br />
(1) Die <strong>Gemeinde</strong> bestimmt nach Maßgabe der folgenden<br />
Vorschriften Art, Anzahl und Zweck der Abfallbehälter, deren<br />
Standplatz zur Entleerung, ob und wie die Abfälle voneinander<br />
getrennt zu halten sind sowie die Häufigkeit und den Zeitpunkt<br />
der Abfuhr.<br />
(2) Für das Einsammeln von Abfällen sind folgende Abfallbehälter<br />
zugelassen:<br />
a) graue Abfallbehälter (Restmüllgefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 80, 120, 180, 240 und 1.100<br />
Litern;<br />
b) grüne Abfallbehälter (Wertstoffgefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 240 und 1.100 Litern für das<br />
Sammeln von Papier und Kartonagen, soweit es sich<br />
nicht um Einweg-Verkaufsverpackungen handelt;<br />
c) braune Abfallbehälter (Biogefäß) mit einem<br />
Fassungsvermögen von 120 und 240 Litern für das<br />
Sammeln von kompostierbaren Abfällen;<br />
d) Depotcontainer für Alttextilien und Schuhe sowie<br />
Depotcontainer getrennt nach Weiß- und Buntglas, für<br />
das Sammeln von Hohlglas;<br />
e) Sammelsäcke (gelbe Säcke) mit einem<br />
Fassungsvermögen von ca. 60 Litern bzw. gelbe<br />
Abfallbehälter mit einem Fassungsvermögen von 240<br />
Litern für Abfälle die im Rahmen der Einsammlung<br />
aufgrund § 6 der VerpackV anfallen und nach der
f) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum<br />
Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.<br />
Hierzu gehören die blauen Müllsäcke für Restmüll und<br />
die grauen Müllsäcke für Windeln. Sie werden von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> eingesammelt, soweit sie neben den<br />
zugelassenen Reststoffbehältern bereitgestellt sind.<br />
Außerdem zugelassen sind braune Müllsäcke für<br />
organische Abfälle. Sie werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />
eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Bio-<br />
Abfallbehältern bereitgestellt sind.<br />
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />
(1) Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />
Bedarf und wird von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. Jedes<br />
Grundstück erhält mindestens:<br />
a) einen grauen Abfallbehälter für den Restmüll;<br />
b) einen grünen Abfallbehälter für Papier und Kartonagen;<br />
c) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbare Abfälle;<br />
d) einen gelben Abfallbehälter (oder alternativ gelbe<br />
Abfallsäcke) für Kunststoffe, Metalle, Verbundstoffe.<br />
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro<br />
Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestvolumen<br />
von 10 Litern vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />
bei dem grauen Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des<br />
festgesetzten Mindestrestmüllvolumens pro<br />
Grundstücksbewohner und Woche.<br />
(3) Das Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter beträgt 240 l<br />
bei einem mit bis zu 6 Personen bewohnten Hausgrundstück.<br />
Satzung des Bergischen Transportverbandes (BTV)<br />
gesammelt werden.<br />
f) Für vorübergehend mehr anfallende Abfälle, die sich zum<br />
Einsammeln in Abfallsäcken eignen, können von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zugelassene Abfallsäcke benutzt werden.<br />
Hierzu gehören die blauen Müllsäcke für Restmüll und<br />
die grauen Müllsäcke für Windeln. Sie werden von der<br />
<strong>Gemeinde</strong> eingesammelt, soweit sie neben den<br />
zugelassenen Reststoffbehältern gut zugebunden<br />
bereitgestellt sind.<br />
Außerdem zugelassen sind braune Müllsäcke für<br />
organische Abfälle. Sie werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />
eingesammelt, soweit sie neben den zugelassenen Bio-<br />
Abfallbehältern gut zugebunden bereitgestellt sind.<br />
§ 11 Anzahl und Größe der Abfallbehälter<br />
(1) Die Anzahl und Größe der Abfallbehälter richtet sich nach dem<br />
Bedarf und wird von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt. Jedes<br />
Grundstück erhält mindestens:<br />
a) einen grauen Abfallbehälter für den Restmüll;<br />
b) einen grünen Abfallbehälter für Papier und Kartonagen;<br />
c) einen braunen Abfallbehälter für kompostierbare Abfälle;<br />
(2) Jeder Grundstückseigentümer ist verpflichtet, pro<br />
Grundstücksbewohner und Woche ein Mindestrestvolumen<br />
von 10 Litern vorzuhalten. Die Zuteilung des Gefäßvolumens<br />
bei dem grauen Restmüllgefäß erfolgt auf der Grundlage des<br />
festgesetzten Mindestrestmüllvolumens pro<br />
Grundstücksbewohner und Woche.<br />
(3) Das Regelvolumen für die grünen Abfallbehälter beträgt 240 l<br />
bei einem mit bis zu 6 Personen bewohnten Hausgrundstück.
Für die braunen Abfallbehälter wird hierfür ein Regelvolumen<br />
von 120 l festgesetzt. Soweit Grundstücke von mehr als 6<br />
Personen bewohnt werden, erfolgt die Bereitstellung der<br />
Abfallbehälter analog den vorgenannten Festsetzungen.<br />
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle<br />
zur Beseitigung unter Zugrundelegung von<br />
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird<br />
ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Bei der Beseitigung von organischen Abfällen wird von einem<br />
Volumenbedarf von 120 Litern ausgegangen, sofern keine<br />
Vergleichswerte, die eine Schätzung des tatsächlichen Bedarfs<br />
zulassen, vorliegen. Die grünen Abfallbehälter werden<br />
grundsätzlich mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Die Einwohnergleichwerte zur Ermittlung des Mindest-<br />
Gefäßvolumens für den Restmüll aus anderen<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden nach<br />
folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />
Unternehmen/Institution<br />
a) Krankenhäuser, Kliniken<br />
und ähnliche Einrichtungen<br />
b) öffentl. Verwaltungen,<br />
Geldinstitute, Verbände,<br />
Krankenkassen, Versicherungen,<br />
selbstständig Tä-<br />
je Platz/<br />
Beschäftigten/<br />
Bett<br />
Einwohnervergleichswert<br />
je Platz 0,8 – 1,2<br />
je 3 Beschäftigte 0,8 – 1,2<br />
Für die braunen Abfallbehälter wird hierfür ein Regelvolumen<br />
von 120 l festgesetzt. Soweit Grundstücke von mehr als 6<br />
Personen bewohnt werden, erfolgt die Bereitstellung der<br />
Abfallbehälter analog den vorgenannten Festsetzungen.<br />
(4) Für die Abfuhr von Abfällen aus anderen Herkunftsbereichen<br />
als privaten Haushaltungen wird der Behälterbedarf für Abfälle<br />
zur Beseitigung unter Zugrundelegung von<br />
Einwohnergleichwerten ermittelt. Je Einwohnergleichwert wird<br />
ein Mindest-Gefäßvolumen von 10 Litern pro Woche zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Bei der Beseitigung von organischen Abfällen wird von einem<br />
Volumenbedarf von 120 Litern ausgegangen, sofern keine<br />
Vergleichswerte, die eine Schätzung des tatsächlichen Bedarfs<br />
zulassen, vorliegen. Die grünen Abfallbehälter werden<br />
grundsätzlich mit einem Fassungsvermögen von 240 Litern zur<br />
Verfügung gestellt.<br />
Die Einwohnergleichwerte zur Ermittlung des Mindest-<br />
Gefäßvolumens für den Restmüll aus anderen<br />
Herkunftsbereichen als privaten Haushaltungen werden nach<br />
folgenden Maßgaben festgesetzt:<br />
Unternehmen/Institution<br />
a) Krankenhäuser, Kliniken<br />
und ähnliche Einrichtungen<br />
b) öffentl. Verwaltungen,<br />
Geldinstitute, Verbände,<br />
Krankenkassen, Versicherungen,<br />
selbstständig Tä-<br />
je Platz/<br />
Beschäftigten/<br />
Bett<br />
Einwohnergleichswert<br />
je Platz 0,8 – 1,2<br />
je 3 Beschäftigte 0,8 – 1,2
tige der freien Berufe,<br />
selbständige Handels-, Industrie-<br />
u. Versicherungsvertreter<br />
c) Schulen, Kindergärten je 10<br />
Schüler/Kind<br />
0,8 – 1,2<br />
d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 3 – 5<br />
Imbissstuben<br />
e) Gaststättenbetriebe, die<br />
nur als Schankwirtschaft<br />
konzessioniert sind,<br />
Eisdielen<br />
je Beschäftigten 1 – 3<br />
f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 0,8 – 1,2<br />
g) Lebensmitteleinzel- und<br />
Großhandel<br />
je Beschäftigten 1 – 3<br />
h) Sonstige Einzel- u.<br />
je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />
Großhandel<br />
i) Industrie, Handwerk u.<br />
übrige Gewerbe<br />
je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />
(5) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 3 sind alle in einem<br />
Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende<br />
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich<br />
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der<br />
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die<br />
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,<br />
werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />
(6) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten<br />
Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen<br />
c)<br />
tige der freien Berufe,<br />
selbständige Handels-, Industrie-<br />
u. Versicherungsvertreter<br />
Schulen, Kindergärten je 10<br />
Schüler/Kind<br />
0,8 – 1,2<br />
d) Speisewirtschaften, je Beschäftigten 3 – 5<br />
Imbissstuben<br />
e) Gaststättenbetriebe, die<br />
nur als Schankwirtschaft<br />
konzessioniert sind,<br />
Eisdielen<br />
je Beschäftigten 1 – 3<br />
f) Beherbergungsbetriebe je 4 Betten 0,8 – 1,2<br />
g) Lebensmitteleinzel- und<br />
Großhandel<br />
je Beschäftigten 1 – 3<br />
h) Sonstige Einzel- u.<br />
je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />
Großhandel<br />
i) Industrie, Handwerk u.<br />
übrige Gewerbe<br />
je Beschäftigten 0,4 – 0,6<br />
(5) Beschäftigte im Sinne des § 11 Abs. 2 sind alle in einem<br />
Betrieb Tätige (z. B. Arbeitnehmer, Unternehmer, mithelfende<br />
Familienangehörige, Auszubildende) einschließlich<br />
Zeitarbeitskräfte. Halbtags-Beschäftigte werden zu ½ bei der<br />
Veranlagung berücksichtigt. Beschäftigte, die weniger als die<br />
Hälfte der branchenüblichen Arbeitszeit beschäftigt sind,<br />
werden bei der Veranlagung zu ¼ berücksichtigt.<br />
(6) Auf Grundstücken, auf denen Abfälle aus privaten<br />
Haushaltungen und Abfälle aus anderen Herkunftsbereichen
anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt<br />
werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung<br />
zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.<br />
(7) Abfallbehälter werden grundsätzlich mit der geringst möglichen<br />
Stückzahl zur Verfügung gestellt. Sofern Abfallbehälter nicht<br />
entsprechend dem errechneten Volumen bereitgestellt werden<br />
können, erfolgt die Bereitstellung des nächst größeren<br />
Abfallbehälters.<br />
(8) Die Behälter für Abfälle zur Beseitigung aus<br />
Gewerbebetrieben werden grundsätzlich separat<br />
bereitgestellt, soweit dem keine baulichen Gegebenheiten<br />
entgegenstehen.<br />
§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />
(1) Grundlage zur Ermittlung des Volumenbedarfs nach § 11 ist:<br />
Bei Wohngrundstücken die Zahl der für das angeschlossene<br />
Grundstück gemeldeten Einwohner. Personen, die ihren<br />
Aufenthalt überwiegend ins Ausland verlegt haben oder den<br />
Nachweis erbringen, in einer anderen Stadt oder <strong>Gemeinde</strong><br />
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben und dort<br />
zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, werden<br />
auf schriftlichen Antrag nicht in die Berechnung einbezogen.<br />
Soweit diese Personen jedoch auch noch die<br />
Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in Anspruch nehmen,<br />
entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> nach eingehender Überprüfung<br />
über die festzusetzenden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 KAG NW in Verbindung<br />
mit § 227 der Abgabenordnung NW.<br />
(2) Maßgebend für die Ermittlung der auf einem Grundstück<br />
wohnenden Personen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />
sind die Daten des Einwohnermeldeamtes der <strong>Gemeinde</strong>.<br />
anfallen, die gemeinsam in einem Restmüllgefäß gesammelt<br />
werden können, wird das sich nach § 11 Abs. 2 zur Verfügung<br />
zu stellende Behältervolumen hinzugerechnet.<br />
(7) Abfallbehälter werden grundsätzlich mit der geringst möglichen<br />
Stückzahl zur Verfügung gestellt. Sofern Abfallbehälter nicht<br />
entsprechend dem errechneten Volumen bereitgestellt werden<br />
können, erfolgt die Bereitstellung des nächst größeren<br />
Abfallbehälters.<br />
(8) Die Behälter für Abfälle zur Beseitigung aus<br />
Gewerbebetrieben werden grundsätzlich separat<br />
bereitgestellt, soweit dem keine baulichen Gegebenheiten<br />
entgegenstehen.<br />
§ 12 Grundlagen zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />
(1) Grundlage zur Ermittlung des Volumenbedarfs nach § 11 ist:<br />
Bei Wohngrundstücken die Zahl der für das angeschlossene<br />
Grundstück gemeldeten Einwohner. Personen, die ihren<br />
Aufenthalt überwiegend ins Ausland verlegt haben oder den<br />
Nachweis erbringen, in einer anderen Stadt oder <strong>Gemeinde</strong><br />
den Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu haben und dort<br />
zu Abfallentsorgungsgebühren herangezogen werden, werden<br />
auf schriftlichen Antrag nicht in die Berechnung einbezogen.<br />
Soweit diese Personen jedoch auch noch die<br />
Abfallentsorgung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in Anspruch nehmen,<br />
entscheidet die <strong>Gemeinde</strong> nach eingehender Überprüfung<br />
über die festzusetzenden Abfallentsorgungsgebühren nach<br />
pflichtgemäßem Ermessen gem. § 12 KAG NW in Verbindung<br />
mit § 227 der Abgabenordnung NW.<br />
(2) Maßgebend für die Ermittlung der auf einem Grundstück<br />
wohnenden Personen zum Zeitpunkt der Gebührenerhebung<br />
sind die Daten des Einwohnermeldeamtes der <strong>Gemeinde</strong>.
(3) Werden Grundstücke im Laufe des Jahres an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen, so gilt als<br />
Stichtag der Tag, an dem die Anschlusspflicht entsteht.<br />
(4) Sofern der <strong>Gemeinde</strong> bei gewerblich oder gemischt genutzten<br />
Grundstücken die zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />
erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht<br />
werden, kann die <strong>Gemeinde</strong> das benötigte Behältervolumen<br />
auch abweichend vom Mindestvolumen schätzen.<br />
(5) Auf gemeinsamen Antrag der Grundstückseigentümer können<br />
benachbarte Grundstücke, von denen eines nur mit einer<br />
Person bewohnt ist, eine Entsorgungsgemeinschaft für ein<br />
Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße bilden. In dem Antrag<br />
ist einer der Gebührenpflichtigen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
gegenüber zum Bevollmächtigten zu bestimmen. Gleichwohl<br />
haften die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen<br />
Grundstückseigentümer gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> im<br />
Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als<br />
Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB<br />
§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens<br />
(1) Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll aus<br />
privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen<br />
infolge konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung<br />
regelmäßig nicht voll genutzt, kann auf schriftlichen Antrag der<br />
Grundstückseigentümer/innen eine Volumenreduzierung<br />
erfolgen. Hierbei darf ein Mindestbehältervolumen für den<br />
Restmüll von 7,5 Liter pro Person und Woche bzw. pro<br />
Einwohnergleichwert und Woche nicht unterschritten werden.<br />
Die Bereitstellung von Restmüllgefäßen unter 80 Litern ist<br />
(3) Werden Grundstücke im Laufe des Jahres an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossen, so gilt als<br />
Stichtag der Tag, an dem die Anschlusspflicht entsteht.<br />
(4) Sofern der <strong>Gemeinde</strong> bei gewerblich oder gemischt genutzten<br />
Grundstücken die zur Ermittlung des Volumenbedarfs<br />
erforderlichen Angaben nicht oder nur unzureichend gemacht<br />
werden, kann die <strong>Gemeinde</strong> das benötigte Behältervolumen<br />
auch abweichend vom Mindestvolumen schätzen.<br />
(5) Auf gemeinsamen Antrag der Grundstückseigentümer können<br />
benachbarte Grundstücke, von denen eines nur mit einer<br />
Person bewohnt ist, eine Entsorgungsgemeinschaft für ein<br />
Abfallgefäß oder mehrere Abfallgefäße bilden. In dem Antrag<br />
ist einer der Gebührenpflichtigen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
gegenüber zum Bevollmächtigten zu bestimmen. Gleichwohl<br />
haften die als Entsorgungsgemeinschaft zugelassenen<br />
Grundstückseigentümer gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> im<br />
Hinblick auf die zu zahlenden Abfallentsorgungsgebühren als<br />
Gesamtschuldner im Sinne der §§ 421 ff. BGB.<br />
§ 13 Bedarfsgerechte Anpassung des Regelvolumens<br />
(1) Wird das Volumen der Abfallbehälter für den Restmüll aus<br />
privaten Haushaltungen und aus anderen Herkunftsbereichen<br />
infolge konsequenter Abfallvermeidung und -verwertung<br />
regelmäßig nicht voll genutzt, kann auf schriftlichen Antrag der<br />
Grundstückseigentümer/innen eine Volumenreduzierung<br />
erfolgen. Hierbei darf ein Mindestbehältervolumen für den<br />
Restmüll von 7,5 Liter pro Person und Woche bzw. pro<br />
Einwohnergleichwert und Woche nicht unterschritten werden.<br />
Die Bereitstellung von Restmüllgefäßen unter 80 Litern ist
nicht möglich.<br />
Bei Volumenreduzierung auf das Mindestvolumen haben die<br />
Grundstückseigentümer/innen der <strong>Gemeinde</strong> jede Erhöhung<br />
der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen bzw.<br />
Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Anträge auf Volumenreduzierung der Restmülltonne,<br />
Anpassung der Grundlagen des Volumenbedarf (§ 12 Abs. 1)<br />
und Anträge auf Feststellung einer Ausnahme vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang für die Biotonne können schriftlich bis<br />
zum 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des<br />
Folgemonats gestellt werden. Den Anträgen darf nur unter<br />
dem Vorbehalt des Widerrufs entsprochen werden.<br />
(3) Soweit die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des<br />
regelmäßig anfallenden Abfalls unter Beachtung der<br />
Benutzungsvorschriften nicht ausreichen, können auf Antrag<br />
zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt werden.<br />
(4) Wird, z.B. wegen Überfüllung, Verpressung oder Fehlsortierung<br />
festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter<br />
für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B.<br />
Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher<br />
Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem<br />
Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die<br />
Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.<br />
Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die<br />
Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu dulden.<br />
§ 14 Standplätze und Transportwege<br />
(1) Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, im<br />
nicht möglich.<br />
Bei Volumenreduzierung auf das Mindestvolumen haben die<br />
Grundstückseigentümer/innen der <strong>Gemeinde</strong> jede Erhöhung<br />
der Zahl der auf dem Grundstück lebenden Personen bzw.<br />
Beschäftigten unverzüglich mitzuteilen.<br />
(2) Anträge auf Volumenreduzierung der Restmülltonne,<br />
Anpassung der Grundlagen des Volumenbedarf (§ 12 Abs. 1)<br />
und Anträge auf Feststellung einer Ausnahme vom Anschluss-<br />
und Benutzungszwang für die Biotonne können schriftlich bis<br />
zum 15. eines Monats mit Wirkung ab dem 1. des<br />
Folgemonats gestellt werden. Den Anträgen darf nur unter<br />
dem Vorbehalt des Widerrufs entsprochen werden.<br />
(3) Soweit die vorhandenen Abfallbehälter für die Aufnahme des<br />
regelmäßig anfallenden Abfalls unter Beachtung der<br />
Benutzungsvorschriften nicht ausreichen, können auf Antrag<br />
zusätzliche Abfallbehälter bereitgestellt werden.<br />
(4) Wird, z.B. wegen Überfüllung, Verpressung oder Fehlsortierung<br />
festgestellt, dass ein oder mehrere vorhandene Abfallbehälter<br />
für die Aufnahme einer regelmäßig anfallenden Abfallart (z.B.<br />
Restmüll, Bioabfall) nicht ausreichen und ist ein zusätzlicher<br />
Abfallbehälter oder ein Abfallbehälter mit größerem<br />
Fassungsvolumen nicht beantragt worden, so haben die<br />
Anschlusspflichtigen nach schriftlicher Aufforderung durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> den/die erforderlichen Abfallbehälter aufzustellen.<br />
Kommen sie dieser Aufforderung nicht nach, so haben sie die<br />
Aufstellung des/der erforderlichen Abfallbehälter (s) durch die<br />
<strong>Gemeinde</strong> zu dulden.<br />
§ 14 Standplätze und Transportwege<br />
(1) Die Grundstückseigentümer/innen sind verpflichtet, im
Rahmen von Wohnbauvorhaben und gewerblichen<br />
Bauvorhaben Standplätze für Abfallbehälter herzurichten, die<br />
mindestens zur Aufnahme der nach dem Regelvolumen<br />
aufzustellenden Abfallbehälter geeignet sind. Die Vorschriften<br />
der Landesbauordnung bleiben unberührt.<br />
(2) Die Leerung der Abfallbehälter und die Abfuhr der Abfallsäcke<br />
erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu ebener Erde,<br />
möglichst an der öffentlichen Fahrbahn bereitzustellen.<br />
Der Verkehr darf dadurch nicht gefährdet werden. Aus<br />
schrankähnlichen Unterstellräumen und aus vertieften<br />
Standplätzen müssen die Abfallbehälter herausgenommen<br />
sein. Die Behälter müssen so zur Entleerung<br />
herausgestellt werden, dass sie von der Straße aus zu<br />
sehen sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von<br />
Sperrgut.<br />
Kann das Abfalltransportfahrzeug nicht an das Grundstück<br />
heranfahren, muss der Grundstückseigentümer die<br />
Abfallbehälter an eine von der <strong>Gemeinde</strong> zu bestimmende<br />
Abfuhrstelle bringen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann auch verlangen,<br />
dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf<br />
einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden.<br />
Grenzt das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, so<br />
ist der Abfallbehälter von dem Anschlussberechtigten an<br />
die nächste öffentliche Straße zu bringen.<br />
b) Für Großabfallbehälter mit 1.100 Liter müssen die<br />
Standplätze so angelegt sein, dass auf dem Weg zum<br />
Müllfahrzeug keine Stufen oder sonstige Hindernisse<br />
vorhanden und etwaige Höhenunterschiede durch<br />
Rampen mit einer maximalen Steigung von 1:20<br />
ausgeglichen sind.<br />
c) Der Transportweg vom Standplatz der Großabfallbehälter<br />
bis zum nächsten für ein Müllfahrzeug befahrbaren Weg<br />
darf nicht länger als 10 m sein. Er muss mindestens 1,50<br />
m breit und so befestigt sein, dass der Großbehälter leicht<br />
transportiert werden kann. Standplätze und Transportwege<br />
Rahmen von Wohnbauvorhaben und gewerblichen<br />
Bauvorhaben Standplätze für Abfallbehälter herzurichten, die<br />
mindestens zur Aufnahme der nach dem Regelvolumen<br />
aufzustellenden Abfallbehälter geeignet sind. Die Vorschriften<br />
der Landesbauordnung bleiben unberührt.<br />
(2) Die Leerung der Abfallbehälter und die Abfuhr der Abfallsäcke<br />
erfolgt nur, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:<br />
a) Abfallbehälter und Abfallsäcke sind zu ebener Erde,<br />
möglichst an der öffentlichen Fahrbahn bereitzustellen.<br />
Der Verkehr darf dadurch nicht gefährdet werden. Aus<br />
schrankähnlichen Unterstellräumen und aus vertieften<br />
Standplätzen müssen die Abfallbehälter herausgenommen<br />
sein. Die Behälter müssen so zur Entleerung<br />
herausgestellt werden, dass sie von der Straße aus zu<br />
sehen sind. Dies gilt auch für die Bereitstellung von<br />
Sperrgut.<br />
Kann das Abfalltransportfahrzeug nicht an das Grundstück<br />
heranfahren, muss der Grundstückseigentümer die<br />
Abfallbehälter an eine von der <strong>Gemeinde</strong> zu bestimmende<br />
Abfuhrstelle bringen. Die <strong>Gemeinde</strong> kann auch verlangen,<br />
dass die Abfallbehälter für mehrere Grundstücke auf<br />
einem gemeinsamen Standplatz aufgestellt werden.<br />
Grenzt das Grundstück nicht an eine öffentliche Straße, so<br />
ist der Abfallbehälter von dem Anschlussberechtigten an<br />
die nächste öffentliche Straße zu bringen.<br />
b) Für Großabfallbehälter mit 1.100 Liter müssen die<br />
Standplätze so angelegt sein, dass auf dem Weg zum<br />
Müllfahrzeug keine Stufen oder sonstige Hindernisse<br />
vorhanden und etwaige Höhenunterschiede durch<br />
Rampen mit einer maximalen Steigung von 1:20<br />
ausgeglichen sind.<br />
c) Der Transportweg vom Standplatz der Großabfallbehälter<br />
bis zum nächsten für ein Müllfahrzeug befahrbaren Weg<br />
darf nicht länger als 10 m sein. Er muss mindestens 1,50<br />
m breit und so befestigt sein, dass der Großbehälter leicht<br />
transportiert werden kann. Standplätze und Transportwege
müssen in verkehrssicherem Zustand und ausreichend<br />
beleuchtet sein.<br />
d) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich<br />
von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />
§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter<br />
(1) Die Abfallbehälter werden von der <strong>Gemeinde</strong> gestellt und<br />
unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung dieser<br />
Aufgaben Dritter bedienen. Die Behälter gehen nicht in das<br />
Eigentum des Anschlussnehmers über. Den Benutzern obliegt<br />
die Reinigungspflicht zur Vermeidung hygienischer Missstände<br />
und Geruchsbelästigungen, insbesondere die regelmäßige<br />
Reinigung der Biotonnen.<br />
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Abfälle dürfen<br />
nicht verpresst, eingestampft oder in den Abfallbehältern<br />
verbrannt werden. Es ist nicht gestattet brennende, glühende<br />
oder heiße Asche einzufüllen.<br />
(3) Sperrige Gegenstände, Eis und Schnee sowie Abfälle, die die<br />
Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder<br />
ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die<br />
Abfallbehälter gefüllt werden.<br />
(4) Die Haftung für Schäden, der vor allem durch unsachgemäße<br />
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht<br />
zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen<br />
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der<br />
Eigentümer haftet ebenfalls für den Verlust (z.B. Diebstahl)<br />
des Abfallgefäßes.<br />
(5) Die Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind an<br />
müssen in verkehrssicherem Zustand und ausreichend<br />
beleuchtet sein.<br />
d) Nach der Entleerung sind die Abfallbehälter unverzüglich<br />
von der öffentlichen Verkehrsfläche zu entfernen.<br />
§ 15 Sortierpflicht, Benutzung der Abfallbehälter<br />
(1) Die Abfallbehälter werden von der <strong>Gemeinde</strong> gestellt und<br />
unterhalten. Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich zur Durchführung dieser<br />
Aufgaben Dritter bedienen. Die Behälter gehen nicht in das<br />
Eigentum des Anschlussnehmers über. Den Benutzern obliegt<br />
die Reinigungspflicht zur Vermeidung hygienischer Missstände<br />
und Geruchsbelästigungen, insbesondere die regelmäßige<br />
Reinigung der Biotonnen.<br />
(2) Die Abfallbehälter sind schonend zu behandeln. Abfälle dürfen<br />
nicht manuell oder mechanisch verpresst, verdichtet,<br />
eingestampft oder in den Abfallbehältern verbrannt werden. Es<br />
ist nicht gestattet brennende, glühende oder heiße Asche<br />
einzufüllen.<br />
(3) Sperrige Gegenstände, Eis und Schnee sowie Abfälle, die die<br />
Abfallbehälter oder das Sammelfahrzeug beschädigen oder<br />
ungewöhnlich verschmutzen können, dürfen nicht in die<br />
Abfallbehälter gefüllt werden.<br />
(4) Die Haftung für Schäden, die vor allem durch unsachgemäße<br />
Behandlung der Abfallbehälter oder durch Einbringen nicht<br />
zugelassener Gegenstände an den Sammelfahrzeugen<br />
entstehen, richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften. Der<br />
Eigentümer haftet ebenfalls für den Verlust (z.B. Diebstahl)<br />
des Abfallgefäßes.<br />
(5) Die Abfälle zur Verwertung und Abfälle zur Beseitigung sind an
der Anfallstelle getrennt zu halten und müssen, soweit sie der<br />
Überlassungspflicht unterliegen, in die bereitgestellten<br />
Abfallbehälter (§ 10) entsprechend deren Zweckbestimmung<br />
eingefüllt werden (Sortierpflicht). Abfälle dürfen nicht in einer<br />
anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die<br />
Abfallbehälter gelegt werden. Ausgenommen sind<br />
Reisigbündel im Rahmen der Biomüllabfuhr. Abfallbehälter<br />
sind mit geschlossenem Deckel bzw. Abfallsäcke zugebunden<br />
(nicht verklebt) zur Abfuhr bereitzustellen.<br />
(6) Abfallbehälter, die nicht entsprechend diesen Vorgaben befüllt<br />
und zur Abfuhr bereitgestellt werden, sind von der<br />
Einsammlungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> ausgeschlossen. Aus<br />
diesem Grunde nicht abgefahrene Abfallbehälter oder sonstige<br />
Abfälle sind unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
zu entfernen.<br />
(7) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen,<br />
dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind<br />
und ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />
(8) Hohlglas darf zur Vermeidung von Lärmbelästigungen nur<br />
werktags in der Zeit von 7.00 - 13.00 Uhr und 15.00 - 20.00<br />
Uhr in die hierfür bereitgestellten Depotcontainer eingefüllt<br />
werden.<br />
§ 16 Durchführung der Restmüllabfuhr<br />
(1) In die Restmülltonne und den Restabfallsack für vorübergehend<br />
mehr anfallenden Restmüll sind alle nicht verwertbaren Abfälle<br />
zur Beseitigung mit Ausnahme der in der Anlage zu dieser<br />
Satzung genannten ausgeschlossenen Abfälle einzufüllen. Das<br />
der Anfallstelle getrennt zu halten und müssen, soweit sie der<br />
Überlassungspflicht unterliegen, in die bereitgestellten<br />
Abfallbehälter (§ 10) entsprechend deren Zweckbestimmung<br />
eingefüllt werden (Sortierpflicht). Abfälle dürfen nicht in einer<br />
anderen Weise zum Einsammeln bereitgestellt oder neben die<br />
Abfallbehälter gelegt werden. Ausgenommen sind<br />
Reisigbündel im Rahmen der Biomüllabfuhr. Abfallbehälter<br />
sind mit geschlossenem Deckel bzw. Abfallsäcke zugebunden<br />
(nicht verklebt) zur Abfuhr bereitzustellen.<br />
(6) Abfallbehälter, die nicht entsprechend diesen Vorgaben befüllt<br />
und zur Abfuhr bereitgestellt werden, sind von der<br />
Einsammlungspflicht der <strong>Gemeinde</strong> ausgeschlossen. Aus<br />
diesem Grunde nicht abgefahrene Abfallbehälter oder sonstige<br />
Abfälle sind unverzüglich von der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
zu entfernen.<br />
(7) Die Grundstückseigentümer/innen haben dafür zu sorgen,<br />
dass die Abfallbehälter allen Hausbewohnern zugänglich sind<br />
und ordnungsgemäß benutzt werden können.<br />
(8) Sammelbehälter für Glas dürfen zur Vermeidung von<br />
Lärmbelästigungen nur werktags in der Zeit von 8.00 –<br />
12.00 Uhr und 15.00 - 19.00 Uhr benutzt werden. Das<br />
Abstellen von Abfällen jeglicher Art neben oder auf<br />
Depotcontainern ist verboten.<br />
§ 16 Durchführung der Sammlung von Abfällen zur<br />
Beseitigung<br />
(1) In die Restmülltonne und den Restabfallsack für<br />
vorübergehend mehr anfallenden Restmüll sind alle nicht<br />
verwertbaren Abfälle zur Beseitigung mit Ausnahme von<br />
Elektronikgeräten und den in der Anlage zu dieser Satzung
Gesamtgewicht der zur Abfuhr bereitgestellten Behälter für den<br />
Restmüll darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />
80 l – Restmüllbehälter 40 kg<br />
120 l – Restmüllbehälter 50 kg<br />
180 l – Restmüllbehälter 60 kg<br />
240 l – Restmüllbehälter 75 kg<br />
1.100 l – Restmüllbehälter 300 kg<br />
Abfallsack 10 kg<br />
(2) Für die Restmüllentsorgung sind weiterhin der blaue<br />
Abfallsack mit dem Aufdruck der Abfuhrfirma für<br />
vorübergehend mehr anfallenden Restmüll und der graue Sack<br />
für die Entsorgung von Windeln zugelassen. Diese Abfallsäcke<br />
sind nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich. Sie sind am Abfuhrtage<br />
mit dem Restmüllgefäß zur Abholung bereitzustellen.<br />
(3) Die Restmüllabfuhr erfolgt vierwöchentlich. Bei gewerblich<br />
oder industriell genutzten Grundstücken kann für den 1.100<br />
Liter-Restmüllbehälter ein zweiwöchentlicher bzw.<br />
wöchentlicher Abfuhrrhythmus vereinbart werden.<br />
§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und<br />
Kartonage<br />
(1) Diese Abfälle (Zeitungen, Zeitschriften, Kartons und<br />
Kartonagen), soweit es sich nicht um Einweg-<br />
Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt, sind<br />
ausschließlich in den von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />
grünen Wertstoffbehältern sauber (nicht mit Fremdstoffen<br />
behaftet) und trocken zu sammeln. Die Kosten werden zu 25 %<br />
von der DSD-GmbH getragen.<br />
genannten ausgeschlossenen Abfälle einzufüllen. Das<br />
Gesamtgewicht der zur Abfuhr bereitgestellten Behälter für den<br />
Restmüll darf folgende Grenzwerte nicht überschreiten:<br />
80 l – Restmüllbehälter 40 kg<br />
120 l – Restmüllbehälter 50 kg<br />
180 l – Restmüllbehälter 60 kg<br />
240 l – Restmüllbehälter 75 kg<br />
1.100 l – Restmüllbehälter 300 kg<br />
Abfallsack 10 kg<br />
(2) Für die Restmüllentsorgung sind weiterhin der blaue Abfallsack<br />
mit dem Aufdruck der Abfuhrfirma für vorübergehend mehr<br />
anfallenden Restmüll und der graue Sack für die Entsorgung<br />
von Windeln zugelassen. Diese Abfallsäcke sind nur bei der<br />
<strong>Gemeinde</strong> erhältlich. Sie sind am Abfuhrtage mit dem<br />
Restmüllgefäß zur Abholung bereitzustellen.<br />
(3) Die Restmüllabfuhr erfolgt vierwöchentlich. Bei gewerblich oder<br />
industriell genutzten Grundstücken kann für den 1.100 Liter-<br />
Restmüllbehälter ein zweiwöchentlicher bzw. wöchentlicher<br />
Abfuhrrhythmus vereinbart werden.<br />
§ 17 Durchführung der Sammlung von Altpapier und<br />
Alttextilien<br />
(1) Diese Abfälle (Zeitungen, Zeitschriften, Kartons und<br />
Kartonagen), soweit es sich nicht um Einweg-<br />
Verkaufsverpackungen aus Pappe/Papier/Karton handelt, sind<br />
ausschließlich in den von der <strong>Gemeinde</strong> bereitgestellten<br />
grünen Wertstoffbehältern sauber (nicht mit Fremdstoffen<br />
behaftet) und trocken zu sammeln.
(2) Die Abfuhr der Wertstofftonne erfolgt vierwöchentlich.<br />
§ 18 Durchführung der<br />
Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung<br />
(1) Kompostierbare organische Abfälle (Anlage 2 zu dieser<br />
Satzung) sind in die Biotonne bzw. bei vorübergehend mehr<br />
anfallendem Biomüll in den Biosack einzufüllen. Der<br />
kompostierbare Biosack ist nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich.<br />
Das Strauch- und Astwerk mit bis zu 3 cm Durchmesser darf<br />
bis zu einer Menge von einem cbm neben der Biotonne<br />
gebündelt (30 cm x 1 m) zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />
(2) Die Abfuhr dieser Abfälle erfolgt zweiwöchentlich, in der Zeit<br />
von Ende April bis Ende November wöchentlich.<br />
§ 19 Durchführung der Sammlung von<br />
Verkaufsverpackungen<br />
(1) Für die Erfassung von Verkaufsverpackungen aus<br />
Leichtstoffen (Kunststoff, Weißblech, Aluminium,<br />
Verbundmaterialien, Getränkekartons) werden<br />
Leichtstoffsäcke oder -tonnen (gelber Sack bzw. gelbe<br />
Tonne) ausgegeben, die vierwöchentlich abgeholt werden.<br />
(2) Die Abfuhr der Wertstofftonne erfolgt vierwöchentlich.<br />
(3) Alttextilien und Schuhe werden durch Depotcontainer und<br />
Straßensammlungen erfasst.<br />
§ 18 Durchführung der<br />
Biomüllabfuhr/Grünabfallsammlung<br />
(1) Kompostierbare organische Abfälle (Anlage 2 zu dieser<br />
Satzung) sind in die Biotonne bzw. bei vorübergehend mehr<br />
anfallendem Biomüll in den Biosack einzufüllen. Der<br />
kompostierbare Biosack ist nur bei der <strong>Gemeinde</strong> erhältlich.<br />
Das Strauch- und Astwerk mit bis zu 3 cm Durchmesser darf<br />
bis zu einer Menge von einem cbm neben der Biotonne<br />
gebündelt mit kompostierbarer Kordel verschnürt (max.<br />
30 cm x 1m) zur Abfuhr bereitgestellt werden.<br />
(2) Die Abfuhr dieser Abfälle erfolgt zweiwöchentlich, in der Zeit<br />
von Ende April bis Ende November wöchentlich.<br />
Wird ersetzt durch die Neufassung des § 19
(2) Gewerblich oder industriell genutzten Grundstücken werden<br />
keine gelben Tonnen zur Verfügung gestellt. Sie können zur<br />
Entsorgung von Verkaufsverpackungen von der von DSD<br />
GmbH beauftragten Abfuhrfirma gelbe Tonnen/Container<br />
erwerben bzw. anmieten. Ansonsten ist diese Entsorgung nur<br />
über die gelben Säcke möglich.<br />
(3) Die Abfallbehälter werden kostenlos zur Verfügung gestellt.<br />
Ein Anspruch auf Gestellung der gelben Tonne besteht nicht.<br />
Diese können nur im Rahmen der verfügbaren Stückzahlen<br />
bereitgestellt werden.<br />
(4) Anschlussberechtigte Gewerbebetriebe sind Gaststätten und<br />
Hotels, Kantinen, Krankenhäuser, Verwaltungen,<br />
Bildungseinrichtungen, Freiberufler sowie Handwerksbetriebe<br />
ohne Druckereien und sonstige papierverarbeitende Betriebe.<br />
(5) Sofern wiederholt Fehlsortierungen in der gelben Tonne<br />
festgestellt werden, können diese Abfallbehälter nach<br />
Benachrichtigung der Anschlussberechtigten eingezogen<br />
bzw. auf Dauer von der Abfuhr ausgeschlossen werden.<br />
(6) Ausgenommen von der Abfuhr sind Verkaufsverpackungen<br />
nach § 2 Abs. 3 Verpackungsverordnung (VerpackV), die mit<br />
Resten oder Anhaftungen schadstoffhaltiger Füllgüter<br />
behaftet sind, die gesundheitlich entsprechend § 1 Nr. 6 bis<br />
16 der Verordnung über die Gefährlichkeitsmerkmale von<br />
Stoffen und Zubereitungen nach dem Chemikaliengesetz<br />
(Gefährlichkeitsmerkmaleverordnung-ChemGefMerkVO) oder<br />
umweltgefährdend entsprechend § 3 a Abs. 2 des<br />
Chemikaliengesetzes sind. Dies sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1<br />
VerpackV zum Beispiel Pflanzenschutz-, Desinfektions- und<br />
Schädlingsbekämpfungsmittel, Lösungsmittel, Säuren,<br />
Laugen, Mineralöle oder Mineralölprodukte.<br />
Nach § 2 Abs. 3 Nr. 2 VerpackV findet die VerpackV<br />
außerdem auf solche Verkaufsverpackungen keine<br />
Anwendung, die aufgrund anderer Rechtsvorschriften
esonders entsorgt werden müssen. Hierunter fallen z.B.<br />
einige im Krankenhausbereich verwendete Verpackungen,<br />
die aus seuchenpolizeilichen oder hygienischen Gründen<br />
einer speziellen Entsorgung (Sonderabfall-Entsorgung)<br />
unterliegen.<br />
Verkaufsverpackungen, die dem Ausnahmetatbestand des §<br />
2 Abs. 3 VerpackV unterfallen, sind danach nicht im "dualen<br />
Wertstoffsammelsystem", sondern im Rahmen der<br />
gemeindlichen Entsorgung schadstoffhaltiger Abfälle zu<br />
erfassen. Dies gilt auch für Verkaufsverpackungen, die mit<br />
dem "grünen Punkt" gekennzeichnet sind.<br />
§ 20 Durchführung der Sammlung von Altglas<br />
(1) Altglas (Hohlglas, -leere Flaschen und leere<br />
Konservengläser, kein Fenster- und Spiegelglas-) wird in den<br />
von der DSD-GmbH bereitgestellten Containern gesammelt.<br />
(2) Altglas ist farbgetrennt nach Weißglas, Grünglas und<br />
Braunglas ohne Verschlüsse in die Depotcontainer<br />
einzufüllen.<br />
(3) Die Abfuhr dieser Abfälle zur Verwertung erfolgt nach Bedarf.<br />
(4) Die Standorte der Depotcontainer werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />
in geeigneter Form bekannt gemacht<br />
§ 21 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der<br />
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen<br />
(schadstoffhaltige Abfälle i.S.d. § 3 Abs. 8 Satz 1 KrW-/AbfG)<br />
werden von der <strong>Gemeinde</strong> bei dem mobilen Sammelfahrzeug<br />
§ 19 Sammeln von schadstoffhaltigen Abfällen<br />
(1) Abfälle aus privaten Haushaltungen, die wegen ihrer<br />
besonderen Schadstoffbelastung zur Wahrung des Wohls der<br />
Allgemeinheit einer getrennten Entsorgung bedürfen<br />
(gefährliche Abfälle i.S. d § 3 Abs. 5 KrWG i.V.m. § 48
angenommen.<br />
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus sonstigen<br />
Herkunftsbereichen sind über den BAV/AVEA zu entsorgen.<br />
Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind<br />
diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />
beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />
Elektrokleingeräte, wie z. B. Föhne, Mixer, Rasierer,<br />
Videorecorder, Videokameras, CD-Player, PC’s ohne<br />
Monitore, Hifi-Anlagen etc. zusammen mit den<br />
schadstoffhaltigen Abfällen beim mobilen Sammelfahrzeug<br />
angenommen. Den Standort und die Öffnungszeiten gibt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> im Abfuhrkalender bekannt.<br />
Elektrokleingeräte dürfen demnach nicht mehr über die<br />
Restmülltonne (graue Tonne) entsorgt werden.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle müssen, sofern die<br />
Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur<br />
ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, zu den von<br />
der <strong>Gemeinde</strong> genannten Terminen am Schadstoffmobil<br />
angeliefert und dem Betriebspersonal übergeben werden.<br />
Standort und Öffnungszeiten werden durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
bekannt gegeben. Das unbeaufsichtigte Hinterlassen von<br />
Abfällen an Schadstoffsammelstationen ist auch bei<br />
Betriebsstörungen des Schadstoffmobils nicht gestattet.<br />
(2) Benutzer der Schadstoffsammelstellen haben sich nach<br />
Aufforderung des Betriebspersonals auszuweisen, sofern<br />
berechtigte Zweifel hinsichtlich des Wohnortes oder der<br />
Ausübung einer gewerblichen Tätigkeit bestehen und ggf.<br />
schriftlich zu bestätigen, dass die angelieferten vorgenannten<br />
Abfälle nicht aus gewerblicher Tätigkeit herrühren.<br />
KrWG sowie der Abfall-Verzeichnis-Verordnung) werden<br />
von der <strong>Gemeinde</strong> bei dem mobilen Sammelfahrzeug<br />
angenommen.<br />
Kleinmengen vergleichbarer Abfälle aus sonstigen<br />
Herkunftsbereichen sind über den BAV zu entsorgen.<br />
Schadstoffhaltige Abfälle im Sinne des Satzes 1 sind<br />
diejenigen Abfälle, die in der als Anlage 1 zu dieser Satzung<br />
beigefügten Liste aufgeführt sind; die Liste ist Bestandteil<br />
dieser Satzung.<br />
Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />
Elektrokleingeräte, wie z. B. Föhne, Mixer, Rasierer,<br />
Videorecorder, Videokameras, CD-Player, PC’s ohne<br />
Monitore, Hifi-Anlagen etc. zusammen mit den<br />
schadstoffhaltigen Abfällen beim mobilen Sammelfahrzeug<br />
angenommen. Den Standort und die Öffnungszeiten gibt die<br />
<strong>Gemeinde</strong> im Abfuhrkalender bekannt.<br />
(2) Die in Absatz 1 genannten Abfälle müssen, sofern die<br />
Rückgabe an die verkaufenden Stellen zur<br />
ordnungsgemäßen Entsorgung nicht möglich ist, zu den von<br />
der <strong>Gemeinde</strong> genannten Terminen am Schadstoffmobil<br />
angeliefert und dem Betriebspersonal übergeben werden.<br />
Das unbeaufsichtigte Hinterlassen von Abfällen an<br />
Schadstoffsammelstationen ist auch bei Betriebsstörungen<br />
des Schadstoffmobils nicht gestattet.<br />
(3) Benutzer der Schadstoffsammelstellen und sonstigen<br />
Annahmestellen haben sich nach Aufforderung des<br />
Betriebspersonals auszuweisen, sofern berechtigte Zweifel<br />
hinsichtlich des Wohnortes oder der Ausübung einer<br />
gewerblichen Tätigkeit bestehen und ggf. schriftlich zu<br />
bestätigen, dass die angelieferten vorgenannten Abfälle nicht<br />
aus gewerblicher Tätigkeit herrühren.
§ 22 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen<br />
(1) Kühlgeräte, das sind Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, –truhen<br />
sowie Ölradiatoren aus Haushaltungen, werden gesondert<br />
von den schadstoffhaltigen Abfällen nach § 21 auf schriftliche<br />
Voranmeldung (Postkarte im Müllkalender) alle zwei Monate<br />
durch die <strong>Gemeinde</strong> abgeholt. Die Anmeldung muss beim<br />
Fachbereich Abfallwirtschaft der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />
(2) Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis werden<br />
Elektronikschrott, wie z. B. Waschmaschinen,<br />
Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde, Mikrowellen,<br />
Fernseher, PC-Monitore etc. zusammen mit den unter Abs. 1<br />
genannten Geräten entsorgt. Die sonstigen Ausführungen<br />
aus Abs. 1 gelten entsprechen.<br />
(3) Die Geräte aus Abs. 1 – 2 werden nicht im Rahmen der<br />
Sperrmüllentsorgung abgeholt.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für das Einsammeln dieser Abfälle<br />
Dritter bedienen.<br />
(4) Die Termine zum Einsammeln vorgenannter Abfälle werden<br />
dem Antragsteller/in vom Fachbereich Abfallwirtschaft<br />
entsprechend bekannt gegeben und bestätigt.<br />
§ 23 Abfuhr sperriger Abfälle<br />
(1) Sperrige Abfälle sind aus Wohnungen stammende<br />
Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihres<br />
§ 20 Sammeln von sonstigen schadstoffhaltigen Abfällen<br />
(1) Kühlgeräte, das sind Kühlschränke, Tiefkühlgeräte, –truhen<br />
sowie Ölradiatoren aus Haushaltungen, werden gesondert<br />
von den schadstoffhaltigen Abfällen nach § 19 dieser<br />
Satzung auf schriftliche Voranmeldung (Postkarte im<br />
Müllkalender) alle zwei Monate durch die <strong>Gemeinde</strong><br />
abgeholt. Die Anmeldung muss spätestens eine Woche vor<br />
dem Abfuhrtermin beim Fachbereich Abfallwirtschaft der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />
(2) Im Rahmen der Durchführung des Erlasses der Verordnung<br />
über das Europäische Abfallverzeichnis wird<br />
Elektronikschrott, wie z. B. Waschmaschinen,<br />
Wäschetrockner, Geschirrspüler, E-Herde, Mikrowellen,<br />
Fernseher, PC-Monitore etc. zusammen mit den unter Abs. 1<br />
genannten Geräten entsorgt. Die sonstigen Ausführungen<br />
aus Abs. 1 gelten entsprechend.<br />
(3) Die Geräte aus Abs. 1 – 2 werden nicht im Rahmen der<br />
Sperrmüllentsorgung abgeholt.<br />
(4) Die <strong>Gemeinde</strong> kann sich für das Einsammeln dieser Abfälle<br />
Dritter bedienen.<br />
(5) Die Termine zum Einsammeln vorgenannter Abfälle werden<br />
dem Antragsteller/in vom Fachbereich Abfallwirtschaft<br />
entsprechend bekannt gegeben und bestätigt.<br />
§ 21 Abfuhr sperriger Abfälle<br />
(1) Sperrige Abfälle sind aus Wohnungen stammende<br />
Gegenstände, die wegen ihres Umfanges oder ihres
Gewichtes nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden<br />
können (z.B. Haus- und Gartenmöbel, Matratzen, Kohleöfen,<br />
Holz aus Haushaltungen bis zu 1,50 m Länge und sonstige<br />
Haushaltsgegenstände) bis zu einem Gewicht von 75 kg im<br />
Einzelfall. Als Sperrgut gelten nicht Abfälle aus Industrie und<br />
Gewerbe, Bauteile, Zeitungen und Papier, Hausmüll und<br />
schadstoffhaltige Abfälle jeder Art, Eisenträger,<br />
Baumstämme, Autoteile, Reifen, Bauschutt, Bau- und<br />
Abbruchholz, Baustoffe sowie Teile, die wegen ihrer Größe<br />
oder Beschaffenheit zu Schäden am Sammelfahrzeug führen<br />
oder in dieses nicht eingefüllt werden können.<br />
(2) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1 mit einer Menge von<br />
nicht mehr als 3 cbm werden auf schriftliche Anmeldung beim<br />
Abfuhrunternehmen ohne besondere Gebühr abgefahren. Zur<br />
Anmeldung sind dem Abfuhrkalender jährlich vier Postkarten<br />
beigefügt. Sperrmüllmengen über 3 cbm sind auf eigene<br />
Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV/AVEA zu<br />
bringen.<br />
Die Abfuhr erfolgt alle 2 Monate und wird von der <strong>Gemeinde</strong><br />
in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Anmeldung muss<br />
spätestens eine Woche vor dem Abfuhrtermin bei dem<br />
Abfuhrunternehmen vorliegen. Gewerbliche sperrige Abfälle<br />
sind von der kostenfreien Annahme durch das<br />
Sammelfahrzeug ausgeschlossen. Sie sind auf eigene<br />
Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV/AVEA zu<br />
bringen.<br />
(3) An den Abfuhrtagen, bzw. frühestens einen Tag vor dem<br />
Abfuhrtag ist das Sperrgut an der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder<br />
belästigt wird. Ausnahmsweise darf das Sperrgut auf die<br />
öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden, wenn keine<br />
Abstellfläche auf der privaten Grundstücksfläche zur<br />
Verfügung steht. Auch durch abgestelltes Sperrgut auf der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche darf niemand gefährdet,<br />
behindert oder belästigt werden.<br />
Gewichtes nicht in die Abfallbehälter eingefüllt werden<br />
können (z.B. Haus- und Gartenmöbel, Matratzen, Kohleöfen,<br />
Holz aus Haushaltungen bis zu 1,50 m Länge und sonstige<br />
Haushaltsgegenstände) bis zu einem Gewicht von 75 kg im<br />
Einzelfall. Als Sperrgut gelten nicht Abfälle aus Industrie und<br />
Gewerbe, Bauteile, Zeitungen und Papier, Hausmüll und<br />
schadstoffhaltige Abfälle jeder Art, Eisenträger,<br />
Baumstämme, Autoteile, Reifen, Bauschutt, Bau- und<br />
Abbruchholz, Baustoffe sowie Teile, die wegen ihrer Größe<br />
oder Beschaffenheit zu Schäden am Sammelfahrzeug führen<br />
oder in dieses nicht eingefüllt werden können.<br />
(2) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1 mit einer Menge von<br />
nicht mehr als 3 cbm werden auf schriftliche Anmeldung beim<br />
Abfuhrunternehmen ohne besondere Gebühr abgefahren. Zur<br />
Anmeldung sind dem Abfuhrkalender jährlich zwei Postkarten<br />
beigefügt. Sperrmüllmengen über 3 cbm sind auf eigene<br />
Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV zu bringen.<br />
Die Abfuhr erfolgt alle 2 Monate und wird von der <strong>Gemeinde</strong><br />
in geeigneter Weise bekannt gegeben. Die Anmeldung muss<br />
spätestens eine Woche vor dem Abfuhrtermin bei dem<br />
Abfuhrunternehmen vorliegen. Gewerbliche sperrige Abfälle<br />
sind von der kostenfreien Annahme durch das<br />
Sammelfahrzeug ausgeschlossen. Sie sind auf eigene<br />
Kosten zur Abfallbeseitigungsanlage des BAV zu bringen.<br />
(3) An den Abfuhrtagen, bzw. frühestens einen Tag vor dem<br />
Abfuhrtag ist das Sperrgut an der öffentlichen Verkehrsfläche<br />
so bereitzustellen, dass niemand gefährdet, behindert oder<br />
belästigt wird. Ausnahmsweise darf das Sperrgut auf die<br />
öffentliche Verkehrsfläche gestellt werden, wenn keine<br />
Abstellfläche auf der privaten Grundstücksfläche zur<br />
Verfügung steht. Auch durch abgestelltes Sperrgut auf der<br />
öffentlichen Verkehrsfläche darf niemand gefährdet, behindert<br />
oder belästigt werden.
Bereitgestellte, jedoch nicht im Rahmen der Sperrgutabfuhr<br />
entsorgte Abfälle sind von den Abfallbesitzern unverzüglich<br />
von den öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen.<br />
§ 24 Bauschutt<br />
(1) Bauschutt, der in Kleinmengen zu den Entsorgungseinrichtungen<br />
des BAV/AVEA gebracht wird, ist auf den<br />
Baustellen von Erdaushub, wieder verwertbaren Stoffen,<br />
schadstoffhaltigen und sonstigen Abfällen getrennt zu halten.<br />
(2) Beim Abbruch von baulichen Anlagen sind die verwertbaren<br />
Teile des Bauschutts und der Baustellenmischabfälle<br />
getrennt zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen.<br />
Dies gilt insbesondere für Beton, Ziegel, Steine, Holz,<br />
Kunststoffe, Metall und Glas. Der BAV/AVEA benennt auf<br />
Anfrage geeignete Verwertungsanlagen.<br />
§ 25 Durchführung der Abfallentsorgung<br />
(1) Die Abfallentsorgung wird grundsätzlich werktags in der Zeit<br />
von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt.<br />
Ausnahmeregelungen werden bekannt gegeben. Fällt der<br />
planmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, so<br />
kann die Abfuhr auch an einem anderen Tag erfolgen.<br />
Sonderleistungen außerhalb der planmäßigen<br />
Grundstücksentsorgung sowie die Entsorgung von Abfällen<br />
nach §§ 21 und 22 dieser Satzung werden an den im<br />
Abfuhrkalender festgesetzten Tagen durchgeführt.<br />
Bereitgestellte, jedoch nicht im Rahmen der Sperrgutabfuhr<br />
entsorgte Abfälle sind von den Abfallbesitzern unverzüglich<br />
von den öffentlichen Verkehrsflächen zu entfernen.<br />
(4) Sperrige Abfälle im Sinne von Abs. 1, mit einer Menge von<br />
nicht mehr als 3 cbm können außerdem - auf Wunsch,<br />
gegen Entgelt, auf schriftliche Anmeldung und<br />
Vorauskasse- bei der <strong>Gemeinde</strong> angemeldet werden.<br />
§22 Bauschutt<br />
(1) Bauschutt, der in Kleinmengen zu den Entsorgungseinrichtungen<br />
des BAV gebracht wird, ist auf den Baustellen<br />
von Erdaushub, wieder verwertbaren Stoffen, schadstoffhaltigen<br />
und sonstigen Abfällen getrennt zu halten.<br />
(2) Beim Abbruch von baulichen Anlagen sind die verwertbaren<br />
Teile des Bauschutts und der Baustellenmischabfälle getrennt<br />
zu erfassen und der Wiederverwertung zuzuführen. Dies gilt<br />
insbesondere für Beton, Ziegel, Steine, Holz, Kunststoffe,<br />
Metall und Glas. Der BAV benennt auf Anfrage geeignete<br />
Verwertungsanlagen.<br />
§ 23 Durchführung der Abfallentsorgung<br />
(1) Die Abfallentsorgung wird grundsätzlich werktags in der Zeit<br />
von 6.00 Uhr bis 19.00 Uhr durchgeführt.<br />
Ausnahmeregelungen werden bekannt gegeben. Fällt der<br />
planmäßige Abfuhrtag auf einen gesetzlichen Feiertag, so<br />
kann die Abfuhr auch an einem anderen Tag erfolgen.<br />
Sonderleistungen außerhalb der planmäßigen<br />
Grundstücksentsorgung sowie die Entsorgung von Abfällen<br />
nach §§ 19 und 20 dieser Satzung werden an den im<br />
Abfuhrkalender festgesetzten Tagen durchgeführt.
(2) Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrmüll und sonstige Abfälle<br />
müssen an den von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Abfuhrtagen<br />
bis zum Beginn der Abfuhr an einer vom Sammelfahrzeug<br />
anfahrbaren Stelle bereitgestellt werden.<br />
(3) Kann die Abfuhr durch einen Umstand, den<br />
Anschlussberechtigte oder Dritte zu vertreten haben, zu den<br />
festgesetzten Zeiten nicht erfolgen, so können sie nicht<br />
verlangen, dass der Abfall vor dem nächsten regelmäßigen<br />
Abfuhrtag abgefahren wird.<br />
(4) Die Standplätze von Depotcontainern, Öffnungszeiten der<br />
Annahmestellen für bestimmte Abfallarten und<br />
Sonderabfälle, Standorte und Öffnungszeiten des<br />
Schadstoffmobils sowie alle sonstigen Abfuhrtermine werden<br />
von der <strong>Gemeinde</strong> festgelegt und bekannt gegeben.<br />
§ 26 Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />
(1) Unterbleibt die der <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung<br />
aufgrund höherer Gewalt oder bei vorübergehenden<br />
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen<br />
infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen<br />
Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die<br />
erforderlichen Abfuhren im Rahmen der Abfuhrkapazität<br />
nachgeholt.<br />
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf<br />
Ermäßigung der Gebühr oder auf Schadensersatz.<br />
(2) Abfallbehälter, Abfallsäcke, Sperrmüll und sonstige Abfälle<br />
müssen an den von der <strong>Gemeinde</strong> festgesetzten Abfuhrtagen<br />
bis zum Beginn der Abfuhr an einer vom Sammelfahrzeug<br />
anfahrbaren Stelle bereitgestellt werden.<br />
(3) Kann die Abfuhr durch einen Umstand, den<br />
Anschlussberechtigte oder Dritte zu vertreten haben, zu den<br />
festgesetzten Zeiten nicht erfolgen, so können sie nicht<br />
verlangen, dass der Abfall vor dem nächsten regelmäßigen<br />
Abfuhrtag abgefahren wird.<br />
(4) Die Standplätze von Depotcontainern, Öffnungszeiten der<br />
Annahmestellen für bestimmte Abfallarten und Sonderabfälle,<br />
Standorte und Öffnungszeiten des Schadstoffmobils sowie<br />
alle sonstigen Abfuhrtermine werden von der <strong>Gemeinde</strong><br />
festgelegt und bekannt gegeben.<br />
§ 24 Unterbrechung der Abfallentsorgung<br />
(1) Unterbleibt die der <strong>Gemeinde</strong> obliegende Abfallentsorgung<br />
aufgrund höherer Gewalt oder bei vorübergehenden<br />
Einschränkungen, Unterbrechungen oder Verspätungen<br />
infolge von Betriebsstörungen, Streiks, betriebsnotwendigen<br />
Arbeiten oder behördlichen Verfügungen, werden die<br />
erforderlichen Abfuhren im Rahmen der Abfuhrkapazität<br />
nachgeholt.<br />
(2) In Fällen des Absatzes 1 besteht kein Anspruch auf<br />
Ermäßigung der Gebühr oder auf Schadensersatz.
§ 27 Anmeldepflicht<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> den<br />
erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge,<br />
die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen<br />
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,<br />
ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden<br />
Personenzahl unverzüglich anzumelden.<br />
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der<br />
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die<br />
<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für<br />
Inhaber eines Gewerbes, aus dem bis dahin regelmäßig<br />
Abfälle zu einer Abfallentsorgungsanlage unmittelbar<br />
befördert worden sind. Der neue Inhaber hat dies der<br />
<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach Absatz 1<br />
erforderlichen Angaben zu machen.<br />
§ 28 Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />
(§ 14 KrW-/AbfG)<br />
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder<br />
der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 27<br />
hinaus alle für die Abfallentsorgung erforderlichen Auskünfte<br />
zu erteilen.<br />
Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl<br />
der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in<br />
Kliniken und Beherbergungsunternehmen.<br />
(2) Dem Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die<br />
§ 25 Anmeldepflicht<br />
(1) Der Grundstückseigentümer hat der <strong>Gemeinde</strong> den<br />
erstmaligen Anfall von Abfällen, die voraussichtliche Menge,<br />
die Anzahl der auf dem Grundstück wohnenden Personen<br />
sowie jede wesentliche Veränderung der anfallenden Abfälle,<br />
ihrer Menge oder der auf dem Grundstück wohnenden<br />
Personenzahl unverzüglich anzumelden.<br />
(2) Wechselt der Grundstückseigentümer, so sind sowohl der<br />
bisherige als auch der neue Eigentümer verpflichtet, die<br />
<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich zu benachrichtigen. Dies gilt auch für<br />
Inhaber eines Gewerbes, aus dem bis dahin regelmäßig<br />
Abfälle zu einer Abfallentsorgungsanlage unmittelbar<br />
befördert worden sind. Der neue Inhaber hat dies der<br />
<strong>Gemeinde</strong> unverzüglich mitzuteilen und die nach Absatz 1<br />
erforderlichen Angaben zu machen.<br />
§ 26 Auskunftspflicht, Betretungsrecht<br />
(1) Der Grundstückseigentümer, der Nutzungsberechtigte oder<br />
der Abfallbesitzer/Abfallerzeuger sind verpflichtet, über § 25<br />
hinaus alle für die Durchführung und Überwachung der<br />
Abfallentsorgung und –verwertung nach dieser Satzung<br />
erforderlichen Auskünften zu erteilen.<br />
Hierzu gehört insbesondere die Mitteilung über die Anzahl<br />
der Beschäftigten, ihre Arbeitszeiten, die Anzahl der Betten in<br />
Kliniken und Beherbergungsunternehmen.<br />
(2) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken, auf
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter<br />
Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale<br />
Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt<br />
insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den<br />
Grundstücken etwa vorhandene<br />
Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit<br />
zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere<br />
ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den<br />
Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />
als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung<br />
und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht.<br />
(3) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />
einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
entsprochen, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die<br />
notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai<br />
1980 (GV.NW., S. 510), zuletzt geändert durch Gesetz vom<br />
15. Dezember 1993 (GV.NW. S. 987), anzuwenden,<br />
insbesondere die erforderlichen Maßnahmen auf Kosten des<br />
Anschlussberechtigten durchzuführen oder von anderen<br />
durchführen zu lassen.<br />
(3) Die Beauftragten haben sich durch einen von der <strong>Gemeinde</strong><br />
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen.<br />
denen überlassungpflichtige Abfälle anfallen sind nach §<br />
19 Abs. 1 Satz 1 KrWG verpflichtet, das Aufstellen von<br />
Abfallgefäßen auf ihrem Grundstück sowie das Betreten<br />
des Grundstücks zum Zweck des Einsammelns und zur<br />
Überwachung des Getrennthaltens und der Verwertung<br />
von Abfällen zu dulden.<br />
(3) Dem Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> ist zur Prüfung, ob die<br />
Vorschriften dieser Satzung befolgt werden, ungehinderter<br />
Zutritt zu Grundstücken zu gewähren, die an die kommunale<br />
Abfallentsorgung angeschlossen sind. Dabei ist Zutritt<br />
insbesondere dort zu gewähren, wo Abfälle anfallen. Auf den<br />
Grundstücken etwa vorhandene<br />
Sammelstellen für Abfälle müssen zu diesem Zweck jederzeit<br />
zugänglich sein. Das Betretungsrecht schließt insbesondere<br />
ein, die Überwachung und Kontrolle der ordnungsgemäßen<br />
und schadlosen Eigenverwertung von Abfällen auf den<br />
Grundstücken privater Haushaltungen, soweit die <strong>Gemeinde</strong><br />
als öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger die Überwachung<br />
und Kontrolle im Einzelfall als erforderlich ansieht. Das<br />
Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 14<br />
Abs. 1 Grundgesetz) wird insoweit durch § 19 Abs. 1 Satz<br />
3 KrWG eingeschränkt.<br />
(4) Die Anordnungen der Beauftragten sind zu befolgen. Wird<br />
einer Anordnung nicht innerhalb einer angemessenen Frist<br />
entsprochen, so ist die <strong>Gemeinde</strong> berechtigt, die<br />
notwendigen Zwangsmittel nach §§ 55 ff. des<br />
Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.
§ 29 Benutzung der kommunalen<br />
Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />
Abfälle/Eigentumsübergang<br />
(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
beginnt, wenn dem anschluss- und<br />
benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach<br />
dieser Satzung festgelegten Abfallbehälter zur Verfügung<br />
gestellt werden und das an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück<br />
mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten<br />
Abfallbehälter angefahren wird.<br />
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen,<br />
wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter, Abfallsäcke<br />
oder Depotcontainer eingefüllt und zur Abfuhr oder im<br />
Rahmen der Abfuhr sperrige Abfälle zur Abfuhr bereitgestellt<br />
worden sind, bzw. an Annahmestellen (Schadstoffmobil)<br />
durch das Betriebspersonal angenommen wurden.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen<br />
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene<br />
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.<br />
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu<br />
Februar 2003 (GV. NW. S. 156), zuletzt geändert durch<br />
Gesetz vom 08. Dezember 2009 (GV. NW. S. 765),<br />
anzuwenden, insbesondere die erforderlichen Maßnahmen<br />
auf Kosten des Anschlussberechtigten durchzuführen oder<br />
von anderen durchführen zu lassen.<br />
(5) Die Beauftragten haben sich durch einen von der <strong>Gemeinde</strong><br />
ausgestellten Dienstausweis auszuweisen,<br />
§ 27 Benutzung der kommunalen<br />
Abfallentsorgungseinrichtung/Anfall der<br />
Abfälle/Eigentumsübergang<br />
(1) Die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
beginnt, wenn dem anschluss- und<br />
benutzungspflichtigen Abfallerzeuger/Abfallbesitzer die nach<br />
dieser Satzung festgelegten Abfallbehälter zur Verfügung<br />
gestellt werden und das an die kommunale<br />
Abfallentsorgungseinrichtung angeschlossene Grundstück<br />
mit Abfallfahrzeugen zur Entleerung der bereitgestellten<br />
Abfallbehälter angefahren wird.<br />
(2) Abfälle gelten zum Einsammeln und Befördern als angefallen,<br />
wenn sie in die zugelassenen Abfallbehälter, Abfallsäcke<br />
oder Depotcontainer eingefüllt und zur Abfuhr oder im<br />
Rahmen der Abfuhr sperriger Abfälle zur Abfuhr<br />
bereitgestellt worden sind, bzw. an Annahmestellen<br />
(Schadstoffmobil) durch das Betriebspersonal angenommen<br />
wurden.<br />
(3) Die <strong>Gemeinde</strong> ist nicht verpflichtet, im Abfall nach verlorenen<br />
Gegenständen suchen zu lassen. Im Abfall vorgefundene<br />
Wertgegenstände werden als Fundsachen behandelt.
durchsuchen oder wegzunehmen.<br />
(4) Die Abfälle gehen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über,<br />
sobald sie eingesammelt sind, in Depotcontainer eingefüllt<br />
oder von Bediensteten der Annahmestellen angenommen<br />
wurden.<br />
(5)<br />
§ 30 Abfallentsorgungsgebühren<br />
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und die sonstige Erfüllung<br />
abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden<br />
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erhoben.<br />
§ 31 Andere Berechtigte und Verpflichtete<br />
(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen<br />
ergebenden Rechte und Pflichten gelten<br />
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen,<br />
Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch<br />
alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich<br />
Berechtigten.<br />
(2) Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren<br />
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen<br />
andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />
Bei Wohnungseigentumsanlagen sind Verwalter/innen als<br />
Verantwortliche den Eigentümern gleichgestellt. Sind diese<br />
nicht bestellt, haften die Eigentümer/innen<br />
(4) Unbefugten ist nicht gestattet, angefallene Abfälle zu<br />
durchsuchen oder wegzunehmen.<br />
(5) Die Abfälle gehen in das Eigentum der <strong>Gemeinde</strong> über,<br />
sobald sie eingesammelt sind, in Depotcontainer eingefüllt<br />
oder von Bediensteten der Annahmestellen angenommen<br />
wurden.<br />
§ 28 Abfallentsorgungsgebühren<br />
Für die Benutzung der kommunalen Abfallentsorgungseinrichtung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> und die sonstige Erfüllung<br />
abfallwirtschaftlicher Aufgaben durch die <strong>Gemeinde</strong> werden<br />
Abfallentsorgungsgebühren nach der zu dieser Satzung erlassenen<br />
Gebührensatzung für die kommunale Abfallentsorgungseinrichtung<br />
der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erhoben.<br />
§ 29 Andere Berechtigte und Verpflichtete<br />
(1) Die sich aus dieser Satzung für die Grundstückseigentümer/innen<br />
ergebenden Rechte und Pflichten gelten<br />
entsprechend für Erbbauberechtigte, Wohnungseigentümer/innen,<br />
Wohnungs- und Nutzungsberechtigte im Sinne<br />
des Wohnungseigentumsgesetzes, Nießbraucher sowie auch<br />
alle sonstigen zum Besitz eines Grundstückes dinglich<br />
Berechtigten.<br />
(2) Die Grundstückseigentümer/innen werden von ihren<br />
Verpflichtungen nicht dadurch befreit, dass neben ihnen<br />
andere Anschluss- und Benutzungspflichtige vorhanden sind.<br />
Bei Wohnungseigentumsanlagen sind Verwalter/innen als<br />
Verantwortliche den Eigentümern gleichgestellt. Sind diese<br />
nicht bestellt, haften die Eigentümer/innen
gesamtschuldnerisch.<br />
(3) Gleichgestellt sind auch Eigentümergemeinschaften, z.B.<br />
Erbengemeinschaften. Diese haften gesamtschuldnerisch.<br />
§ 32 Begriff des Grundstückes<br />
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne<br />
Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder<br />
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
§ 33 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen<br />
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />
a) nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln oder Befördern überlässt;<br />
b) entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 Grundstücke nicht an die<br />
gemeindliche Abfallentsorgung anschließt oder sonst<br />
anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung<br />
nicht überlässt;<br />
c) entgegen § 13 Abs. 1 nicht jede Erhöhung der Zahl der<br />
auf dem Grundstück lebenden Personen unverzüglich<br />
mitteilt;<br />
d) entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt hält oder für<br />
bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder<br />
Abfallsäcke mit anderen Abfällen füllt;<br />
gesamtschuldnerisch.<br />
(3) Gleichgestellt sind auch Eigentümergemeinschaften, z.B.<br />
Erbengemeinschaften. Diese haften gesamtschuldnerisch.<br />
§ 30 Begriff des Grundstückes<br />
Grundstück im Sinne dieser Satzung ist unabhängig von der<br />
Eintragung im Liegenschaftskataster und im Grundbuch und ohne<br />
Rücksicht auf die Grundstücksbezeichnung jeder<br />
zusammenhängende Grundbesitz, der eine selbständige<br />
wirtschaftliche Einheit bildet.<br />
§ 31 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Unbeschadet der im Bundes- oder Landesrecht getroffenen<br />
Regelungen handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder<br />
fahrlässig dieser Satzung zuwiderhandelt, indem er<br />
a) nach § 4 dieser Satzung ausgeschlossene Abfälle der<br />
<strong>Gemeinde</strong> zum Einsammeln oder Befördern überlässt;<br />
b) entgegen § 6 Abs. 1 bis 3 Grundstücke nicht an die<br />
gemeindliche Abfallentsorgung anschließt oder sonst<br />
anfallende Abfälle der gemeindlichen Abfallentsorgung<br />
nicht überlässt;<br />
c) entgegen § 13 Abs. 1 nicht jede Erhöhung der Zahl der<br />
auf dem Grundstück lebenden Personen unverzüglich<br />
mitteilt;<br />
d) entgegen § 15 Abs. 5 Abfälle nicht getrennt hält oder für<br />
bestimmte Abfälle vorgesehene Behälter oder<br />
Abfallsäcke mit anderen Abfällen füllt;
e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 15<br />
Abs. 2 und 3 befüllt oder Abfälle entgegen § 15 Abs. 5<br />
neben Abfallbehältern ablegt;<br />
f) Abfallbehälter nicht entsprechend § 15 Abs. 7 allen<br />
Grundstücksbewohnern zugänglich macht;<br />
g) Depotcontainer außerhalb der nach § 15 Abs. 8<br />
zugelassenen Einwurfzeiten benutzt;<br />
h) entgegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 6 oder 23 Abs. 3<br />
Abfallbehälter oder sonstige Abfälle nicht unverzüglich<br />
von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt;<br />
i) entgegen § 21 Abs. 2 schadstoffhaltige Abfälle, die nicht<br />
der verkaufenden Stelle zurückgegeben werden, nicht<br />
am Schadstoffmobil dem Betriebspersonal übergibt,<br />
bzw. an Schadstoffsammelstationen unbeaufsichtigt<br />
hinterlässt;<br />
j) Sperrgut entgegen § 23 Abs. 3 in gefährdender,<br />
behindernder oder belästigender Weise an bzw. auf<br />
öffentlichen Verkehrsflächen bereitstellt;<br />
k) den Meldepflichten gemäß § 27 dieser Satzung nicht<br />
nachkommt;<br />
l) entgegen § 28 erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder<br />
den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> den Zutritt zu den<br />
Grundstücken verwehrt;<br />
m) angefallene Abfälle entgegen § 29 Abs. 4 dieser<br />
Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
5.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere gesetzliche<br />
Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße vorsehen.<br />
Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />
Ordnungswidrigkeitengesetz ist der Bürgermeister.<br />
e) Abfallbehälter entgegen den Befüllungsvorgaben in § 15<br />
Abs. 2 und 3 befüllt oder Abfälle entgegen § 15 Abs. 5<br />
neben Abfallbehältern ablegt;<br />
f) Abfallbehälter nicht entsprechend § 15 Abs. 7 allen<br />
Grundstücksbewohnern zugänglich macht;<br />
g) Depotcontainer außerhalb der nach § 15 Abs. 8<br />
zugelassenen Einwurfzeiten benutzt;<br />
h) entgegen §§ 14 Abs. 2, 15 Abs. 6 oder 21 Abs. 3<br />
Abfallbehälter oder sonstige Abfälle nicht unverzüglich<br />
von der öffentlichen Verkehrsfläche entfernt;<br />
i) entgegen § 19 Abs. 2 schadstoffhaltige Abfälle, die<br />
nicht der verkaufenden Stelle zurückgegeben werden,<br />
nicht am Schadstoffmobil dem Betriebspersonal<br />
übergibt, bzw. an Schadstoffsammelstationen<br />
unbeaufsichtigt hinterlässt;<br />
j) Sperrgut entgegen § 21 Abs. 3 in gefährdender,<br />
behindernder oder belästigender Weise an bzw. auf<br />
öffentlichen Verkehrsflächen bereitstellt;<br />
k) den Meldepflichten gemäß § 25 dieser Satzung nicht<br />
nachkommt;<br />
l) entgegen § 26 erforderliche Auskünfte nicht erteilt oder<br />
den Beauftragten der <strong>Gemeinde</strong> den Zutritt zu den<br />
Grundstücken verwehrt;<br />
m) angefallene Abfälle entgegen § 27 Abs. 4 dieser<br />
Satzung unbefugt durchsucht oder wegnimmt.<br />
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu<br />
10.000,00 € geahndet werden, soweit nicht andere<br />
gesetzliche Bestimmungen hierfür eine höhere Geldbuße<br />
vorsehen. Zuständige Behörde im Sinne von § 36 Abs. 1 Nr. 1<br />
OWiG ist der Bürgermeister.
§ 34 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.01.1997 in Kraft. Gleichzeitig<br />
tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
vom 01.01.1994 und die dazu erlassenen Nachtragssatzungen<br />
außer Kraft.<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />
vorgeschriebenes<br />
durchgeführt,<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c)<br />
oder<br />
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />
beanstandet<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />
<strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsverordnung:<br />
§ 32 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt rückwirkend zum 01.07.2012 in Kraft.<br />
Gleichzeitig tritt die Satzung über die Abfallentsorgung in der<br />
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in der Fassung vom 04.01.2000 und die dazu<br />
erlassenen Nachtragssatzungen außer Kraft.<br />
Hinweis auf die Wirkung nach § 7 Abs. 6 der<br />
<strong>Gemeinde</strong>ordnung NW<br />
Es wird darauf hingewiesen, dass eine Verletzung von Verfahrensoder<br />
Formvorschriften der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-<br />
Westfalen (GO NW) beim Zustandekommen dieser Satzung nach<br />
Ablauf eines Jahres seit dieser Bekanntmachung nicht mehr geltend<br />
gemacht werden kann, es sei denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein<br />
vorgeschriebenes<br />
durchgeführt,<br />
Anzeigeverfahren wurde nicht<br />
b) diese Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt<br />
gemacht worden,<br />
c)<br />
oder<br />
der Bürgermeister hat den Satzungsbeschluss vorher<br />
beanstandet<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der<br />
<strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und dabei die verletzte<br />
Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die<br />
den Mangel ergibt.<br />
Bekanntmachungsverordnung:
Die vorstehende Abfallentsorgungssatzung wird hiermit mit Hinweis<br />
auf § 7 Absatz 6 GO NW öffentlich bekannt gemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>, den 04.01.2000<br />
Konrad Heimes<br />
Bürgermeister<br />
- ANLAGE 1 -<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
04.01.2000<br />
(§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)<br />
Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:<br />
• Geruchsintensive Nahrungs- und Genußmittelabfälle, wie z.B.<br />
Würzmittel- und Huminrückstände,<br />
• Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und<br />
Wachsen,<br />
• Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen<br />
Fettprodukten,<br />
• Schlachtabfälle außer Abfällen, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und<br />
Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z.B. Geflügelfedern, -<br />
köpfe und -beine,<br />
• Tierische Fäkalien, wie z.B. Schweinegülle,<br />
• Abfälle aus Gerbereien,<br />
Die vorstehende Abfallentsorgungssatzung wird hiermit mit Hinweis<br />
auf § 7 Absatz 6 GO NW öffentlich bekannt gemacht.<br />
<strong>Lindlar</strong>, den ………….<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister<br />
- ANLAGE 1 -<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
…………….<br />
(§ 4 Abs. 1 Pkt. 1)<br />
Vom Einsammeln und Befördern sind ausgeschlossen:<br />
• Geruchsintensive Nahrungs- und Genußmittelabfälle, wie z.B.<br />
Würzmittel- und Huminrückstände,<br />
• Flüssige Abfälle aus pflanzlichen und tierischen Ölen, Fetten und<br />
Wachsen,<br />
• Emulsionen und Schlämme mit pflanzlichen und tierischen<br />
Fettprodukten,<br />
• Schlachtabfälle, außer Abfälle, die nicht weiter zu Fleisch-, Blut- und<br />
Knochenmehl verarbeitet werden können, wie z.B. Geflügelfedern, -<br />
köpfe und -beine,<br />
• Tierische Fäkalien, wie z.B. Schweinegülle,
• Abfälle aus der Zelluloseherstellung und -verarbeitung,<br />
• Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädlichen<br />
Inhaltsstoffen,<br />
• Mineralische Schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie<br />
z.B. Gichtgasschlamm,<br />
• NE-Metallabfälle und -schlämme mit umweltschädigenden<br />
Inhaltsstoffen, wie z.B. Bleiabfälle, -staub und Cadmium,<br />
• Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder<br />
soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink,<br />
Kupfer, Tallium etc. enthalten,<br />
• Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.B. Härtesalze,<br />
Brüniersalze und Jarositschlämme,<br />
• Säuren, Laugen und Konzentrate,<br />
• Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />
• Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und<br />
Gemische aus Mineralölprodukten,<br />
• Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische sowie lösungsmittelhaltige<br />
Schlämme,<br />
• Kunststoffschlämme, Gummischlämme und -emulsionen,<br />
• Explosivstoffe,<br />
• Detergentien- und Waschmittelabfälle,<br />
• Katalysatoren, soweit sie umweltschädigende Schadstoff komponenten<br />
• Abfälle aus Gerbereien,<br />
• Abfälle aus der Zelluloseherstellung und -verarbeitung,<br />
• Metallurgische Schlacken und Krätzen mit umweltschädlichen<br />
Inhaltsstoffen,<br />
• Mineralische Schlämme mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie<br />
z.B. Gichtgasschlamm,<br />
• NE-Metallabfälle und -schlämme mit umweltschädigenden<br />
Inhaltsstoffen, wie z.B. Bleiabfälle, -staub und Cadmium,<br />
• Galvanikschlämme, soweit sie nicht entgiftet und neutralisiert sind oder<br />
soweit sie höhere Anteile an NE-Metallhydroxiden wie Cadmium, Zink,<br />
Kupfer, Tallium etc. enthalten,<br />
• Salze mit umweltschädigenden Inhaltsstoffen, wie z.B. Härtesalze,<br />
Brüniersalze und Jarositschlämme,<br />
• Säuren, Laugen und Konzentrate,<br />
• Abfälle von Pflanzenschutz- und Schädlingsbekämpfungsmitteln,<br />
• Mineralöle, Mineralölschlämme, Fette, Wachse sowie Emulsionen und<br />
Gemische aus Mineralölprodukten,<br />
• Lösungsmittel und Lösungsmittelgemische sowie lösungsmittelhaltige<br />
Schlämme,<br />
• Kunststoffschlämme, Gummischlämme und -emulsionen,<br />
• Explosivstoffe,<br />
• Detergentien- und Waschmittelabfälle,
enthalten,<br />
• Fäkalien aus Hauskläranlagen,<br />
• Folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen<br />
Einrichtungen des medizinischen Bereichs:<br />
- Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der<br />
Pathologie, Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe,<br />
Blutbank u.a.<br />
- Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das<br />
Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist,<br />
- Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, die<br />
eine Übertragung von Krankheitserregern verursachen<br />
können.<br />
• Erdaushub und Bauschutt,<br />
• Autowracks sowie Autoteile,<br />
• Altreifen,<br />
• Schlagabraum,<br />
• Neonröhren,<br />
• Altbatterien (Filmkassetten von Sofortbildkameras),<br />
• Haushaltskühlgeräte, Ölradiatoren, Benzinrasenmäher,<br />
• Altmedikamente,<br />
• Altöle,<br />
• Katalysatoren, soweit sie Umwelt schädigende Schadstoffkomponenten<br />
enthalten,<br />
• Fäkalien aus Hauskläranlagen,<br />
• Folgende Abfälle aus Krankenhäusern, Arztpraxen und sonstigen<br />
Einrichtungen des medizinischen Bereichs:<br />
- Körperteile und Organabfälle aus dem Bereich der<br />
Pathologie, Chirugie, Gynäkologie und Geburtshilfe,<br />
Blutbank u.a.<br />
- Versuchstiere, soweit deren Beseitigung nicht durch das<br />
Tierkörperbeseitigungsgesetz geregelt ist,<br />
- Streu und Exkremente aus Tierversuchsanstalten, die<br />
eine Übertragung von Krankheitserregern verursachen<br />
können,<br />
• Erdaushub und Bauschutt,<br />
• Autowracks sowie Autoteile,<br />
• Altreifen,<br />
• Schlagabraum,<br />
• Neonröhren,<br />
• Altbatterien (Filmkassetten von Sofortbildkameras),<br />
• Haushaltskühlgeräte, Ölradiatoren, Benzinrasenmäher,<br />
• Altmedikamente,
• Farben, Lacke.<br />
- ANLAGE 2 -<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
04.01.2000<br />
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)<br />
Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe d) sind<br />
solche aus rottefähigen organischen Stoffen wie:<br />
1. Küchenabfälle wie z.B.<br />
• Eierschalen<br />
• Kaffee- und Teesatz<br />
• Kaffee- und Teefilter<br />
• Brotreste<br />
• Speisereste<br />
• verdorbene Lebensmittel<br />
2. Obst- und Gemüseabfälle wie z.B.<br />
• Fruchtschalen<br />
• Obstkerne<br />
• Apfelkitschen<br />
• Nußschalen<br />
• Kohlblätter<br />
• Salat<br />
• Kartoffel- und Zwiebelschalen<br />
3. Gartenabfälle wie z.B.<br />
• Altöle,<br />
• Farben, Lacke.<br />
- ANLAGE 2 -<br />
zur Satzung über die Abfallentsorgung in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
………..<br />
(§ 3 Abs. 2 Buchstabe b)<br />
Kompostierbare Abfälle im Sinne von § 4 Abs. 2 Buchstabe d) sind<br />
solche aus rottefähigen organischen Stoffen wie:<br />
1. Küchenabfälle wie z.B.<br />
• Eierschalen<br />
• Kaffee- und Teesatz<br />
• Kaffee- und Teefilter<br />
• Brotreste<br />
• Speisereste<br />
• verdorbene Lebensmittel<br />
2. Obst- und Gemüseabfälle wie z.B.<br />
• Fruchtschalen<br />
• Obstkerne<br />
• Apfelkitschen<br />
• Nußschalen<br />
• Kohlblätter<br />
• Salat<br />
• Kartoffel- und Zwiebelschalen<br />
3. Gartenabfälle wie z.B.
• Unkraut<br />
• verwelkte Blumen<br />
• Blumenerde<br />
• Zweige<br />
• - Laub<br />
• - Rasen- und Heckenschnitt<br />
• - Kohlstrünke<br />
4. Sonstiges wie z.B.<br />
• - Kleintierstreu (Katzenstreu nur bei<br />
Kompostierungshinweis auf der Verpackung)<br />
• - Sägespäne<br />
• - Haare<br />
• - Federn<br />
• - Papiertaschentücher<br />
• - Papierküchentücher<br />
• Unkraut<br />
• verwelkte Blumen<br />
• Blumenerde<br />
• Zweige<br />
• Laub<br />
• Rasen- und Heckenschnitt<br />
• Kohlstrünke<br />
4. Sonstiges wie z.B.<br />
• Kleintierstreu (Katzenstreu nur bei Kompostierungshinweis<br />
auf der Verpackung)<br />
• Sägespäne<br />
• Haare<br />
• Federn<br />
• Papiertaschentücher<br />
• Papierküchentücher
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 12. Sep. 2012<br />
Personal und Organisation<br />
TOP 25: Stellenplan 2013<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 8<br />
Sachverhalt:<br />
Der Stellenplan enthält die Personalveränderungen zum Haushaltsplan 2013 und liegt<br />
den Ratsmitgliedern vor (aus TOP 8 des Haupt- und Finanzausschusses vom<br />
20.11.2012 wird verwiesen.<br />
Vorbehaltlich der Zustimmung durch den Haupt- und Finanzausschuss unterbreitet die<br />
Verwaltung dem <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> folgenden<br />
Beschlussvorschlag:<br />
Der <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> stimmt dem Stellenplan für das Haushaltsjahr 2013 in der von der Verwaltung<br />
vorgelegten Form zu.<br />
Oliver Flohr<br />
Allgemeiner Vertreter<br />
Leiter Personal und Organisation<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 25 Stellenplan 2013 ös.doc<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
<strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> <strong>Lindlar</strong>, 19.11.2012<br />
Finanzen, Rechnungswesen, Controlling<br />
<strong>Sitzung</strong>svorlage<br />
für die <strong>Sitzung</strong> des<br />
<strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong>es<br />
am 04.12.2012<br />
- öffentliche <strong>Sitzung</strong> -<br />
TOP 26: Doppelhaushaltssatzung 2012 und 2013; Haushaltssicherungskonzept<br />
für die Jahre 2012 - 2022; VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong><br />
<strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1997<br />
Vorberaten im am TOP<br />
Haupt- und Finanzausschuss 20.11.2012 7 + 7a<br />
Sachverhalt:<br />
Die Verwaltung hat den Veränderungsnachweis für den Haushalt 2013 aufgrund der<br />
Beschlussvorschläge der Fachausschüsse und der aktualisierten Verwaltungsempfehlungen<br />
vorgelegt. Die endgültige Fassung der Doppelhaushaltssatzung für die Haushaltsjahre<br />
2012 und 2013 wird in der <strong>Sitzung</strong> vorgelegt. Vorbehaltlich der Beschlussfassung<br />
der Haushaltssatzung nebst Anlagen für das Haushaltsjahr 2012 und 2013 muss<br />
eine Anpassung der Hebesätze in der Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> erfolgen.<br />
Der Entwurf der Hebesatzsatzung ist als Anlage beigefügt. Die Anpassung der Hebesätze<br />
erfolgt in Anlehnung an das beschlossene Haushaltssicherungskonzept 2012 -<br />
2022.<br />
Die Verwaltung unterbreitet daher folgenden erweiterten<br />
Beschlussvorschlag:<br />
1. Die Doppelhaushaltssatzung nebst Anlagen der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> für das Haushaltsjahr<br />
2012 und 2013 wird beschlossen.<br />
2. Das Haushaltssicherungskonzept 2012 – 2022 wird beschlossen.<br />
3. Der VI. Nachtrag zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 18.12.1997 wird<br />
beschlossen.<br />
<strong>26.</strong> <strong>Sitzung</strong> <strong><strong>Gemeinde</strong>rat</strong> 04.12.2012 TOP 26 Doppelhaushalssatzung 2012 und 2013, Haushaltssicherungskozept,<br />
Hebesatzsatzung.doc
Volker Nosek<br />
Fachleiter<br />
Werner Hütt<br />
<strong>Gemeinde</strong>kämmerer<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister
Bekanntmachung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong><br />
Aufgrund der §§ 7, 41 und 76 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NW) in der Fassung der Bekanntmachung vom 14.07.1994 (GV NW, Seite 666), zuletzt<br />
geändert durch Artikel 1 des Ersten Teils des Gesetzes vom 18. September 2012 (GV.<br />
NRW. S. 436 ), des § 25 des Grundsteuergesetzes vom 07.08.1973 (BGBL. I S. 965) in der<br />
z.Zt. geltenden Fassung hat der Rat der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> in seiner <strong>Sitzung</strong> vom ..............<br />
folgende<br />
VI. Nachtrag<br />
zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom 08.12.1997<br />
beschlossen:<br />
Die Hebesätze werden wie folgt festgesetzt:<br />
§ 2<br />
Hebesätze<br />
1. Für die Betriebe der Land- und Forstwirtschaft (Grundsteuer A) : v. H.<br />
2. Für die Grundstücke (Grundsteuer B) : v. H.<br />
3. Für die Gewerbesteuer nach Gewerbeertrag : v. H.<br />
§ 3<br />
Inkrafttreten<br />
Diese Nachtragssatzung tritt zum 01.01.2013 in Kraft.
Bekanntmachungsanordnung<br />
Die vorstehende VI. Nachtragssatzung zur Hebesatzsatzung der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> vom<br />
08.12.1997 in der <strong>Gemeinde</strong> <strong>Lindlar</strong> wird hiermit öffentlich bekannt gemacht.<br />
Hinweis<br />
Es wird gemäß § 7 Abs. 6 der <strong>Gemeinde</strong>ordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO<br />
NW) vom 14.07.1994, in der zur Zeit geltenden Fassung, darauf hingewiesen, dass die<br />
Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften gegen diese Satzung nach Ablauf eines<br />
Jahres nach Datum der Bekanntmachung nicht mehr geltend gemacht werden kann, es sei<br />
denn<br />
a) eine vorgeschriebene Genehmigung fehlt oder ein vorgeschriebenes Anzeigeverfahren<br />
wurde nicht durchgeführt.<br />
b) die Satzung ist nicht ordnungsgemäß öffentlich bekannt gemacht worden,<br />
c) der Bürgermeister hat den Ratsbeschluss vorher beanstandet oder<br />
d) der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der <strong>Gemeinde</strong> vorher gerügt und<br />
dabei die verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den<br />
Mangel ergibt.<br />
<strong>Lindlar</strong>, den 05.12.2012<br />
Dr. Georg Ludwig<br />
Bürgermeister