Emissionsprospekt Lese Kalkavan Schiffseigentums GmbH ... - Scope
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fUnGibilität<br />
MAjoRiSiERUnG<br />
GEnEHMiGUnGSRiSiko<br />
2. Darstellung der wesentlichen Risiken der Vermögensanlage<br />
Grundsätzlich besteht bei jedem Chartervertrag das Risiko, dass der Charterer seine Verpflichtungen<br />
aus dem Chartervertrag nicht erfüllt. Eine dann notwendige neue Beschäftigung ist möglicherweise<br />
nicht oder nur zu einer niedrigeren Charterrate zu finden.<br />
Es besteht das Risiko, dass nach Ablauf der Charterverträge keine Anschlussbeschäftigung erfolgt oder<br />
ein Chartervertrag nur zu einer niedrigeren als der für diese Zeit prognostizierten Charterrate abgeschlossen<br />
werden kann.<br />
Die prospektierten Einnahmetage beruhen auf Erfahrungswerten. Höhere Ausfallzeiten (Off-Hire) führen<br />
möglicherweise zu niedrigeren Einnahmen, die das Ergebnis der Beteiligungsgesellschaft belasten.<br />
Eine Schiffsbeteiligung ist eine langfristige Investition. Darüber hinaus ist eine Übertragung oder eine<br />
Veräußerung einer Beteiligung nur mit Zustimmung der Komplementärin möglich. In diesem Zusammen-<br />
hang ist zu beachten, dass für den Verkauf von Fondsanteilen derzeit kein geregelter Markt besteht, so<br />
dass eine Beteiligungsveräußerung nur auf dem Zweitmarkt möglich sein könnte. Es könnte somit das<br />
Risiko bestehen, dass bei einem Veräußerungswunsch ausnahmsweise kein eintrittsbereiter Erwerber<br />
für die Kommanditanteile gefunden wird oder eine Veräußerung nur zu einem für den Verkäufer nicht<br />
akzeptablen Wert erfolgen kann. Gemäß § 14 Absatz 5 des Gesellschaftsvertrages besteht grundsätzlich<br />
ein Vorkaufsrecht der persönlich haftenden Gesellschafterin.<br />
Bei nicht plangerechter Platzierung und der Inanspruchnahme der Platzierungsgarantie könnte sich<br />
eine Majorisierung (Beherrschung) aufgrund einer Stimmenmehrheit des ausländischen Platzierungs-<br />
garanten bzw. eines von ihm vermittelten Dritten und der Verkäufer, die in einem Konzernverbund ste-<br />
hen, ergeben. Dies könnte zur Folge haben, dass die übrigen Anleger evtl. keine Mehrheit für eine Ent-<br />
scheidung erhalten, die in ihrem Interesse liegt. Allerdings ist dies nur in den Grenzen des § 9 Absatz<br />
des Gesellschaftsvertrages möglich. Es könnte auch geschehen, dass ein Großanleger mit seinem<br />
Stimmrecht Entscheidungen der Gesellschafterversammlung blockiert.<br />
Weiterhin besteht das Risiko, dass einer oder mehrere Anleger auf der Gesellschafterversammlung nicht<br />
präsent sind und der Treuhänderin keine Weisung erteilt haben, wodurch die ausländischen Gesell-<br />
schafter eine Präsenzmehrheit erlangen können. Die Treuhänderin kann das Stimmrecht nach eigenem<br />
pflichtgemäßem Ermessen unter Wahrung der berechtigten Interessen der Treugeber sowie der sich<br />
aus dem Gesellschaftsvertrag und dem Gesetz ergebenden Treuepflichten gegenüber der Gesellschaft<br />
und den übrigen Gesellschaftern und Anlegern ausüben, als es um die Herstellung der Beschlussfähig-<br />
keit geht. Im Übrigen wird sich die Treuhänderin in der zur Abstimmung stehenden Beschlussvorlage in<br />
Bezug auf die dem Anleger zustehende Beteiligungsquote der Stimme enthalten. Dadurch kann es sein,<br />
dass trotz pflichtgemäßen Abstimmens der Treuhänderin nicht der Anlegerwunsch des einzelnen Anle-<br />
gers berücksichtigt wird und es zu einem Ergebnis der Abstimmung kommt, das nicht in dem gewollten<br />
Interesse der inländischen Anleger liegt.<br />
Es besteht das Risiko, dass erteilte Genehmigungen, Zertifikate, Zeugnisse etc. in der Zukunft nicht<br />
verlängert oder entzogen werden. Dies könnte zu einer Rückabwicklung der Beteiligungsgesellschaft<br />
führen.<br />
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