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Wohnriester_Fragen_und_Antworten_01082011.pdf

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Wohn-Riester<br />

<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />

4. <strong>Fragen</strong> zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn)<br />

Zu Beginn der Auszahlungsphase kann Geld aus dem Riester-Vertrag zur Entschuldung<br />

einer Immobilie entnommen werden – in welcher Form?<br />

Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 75% oder 100% des im Wohn-Riester-<br />

Vertrag angesparten Kapitals entnommen werden, um eine selbstgenutzte Immobilen zu<br />

entschulden, ohne dass das Kaufdatum eine Rolle spielt. Aber: das entnommene Kapital<br />

darf die bestehende Restschuld (maximal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten) nicht<br />

übersteigen.<br />

Was ist bei Wohn-Riester unter Auszahlungsphase zu verstehen?<br />

Unter Auszahlungsphase wird beim Wohn-Riester die Zeit der Auflösung <strong>und</strong> (nachgelagerten)<br />

Versteuerung des Wohnförderkontos verstanden. Sie beginnt mit dem Renteneintritt<br />

des Versicherten, d.h. frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem<br />

31.Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen mit Vollendung des 62. Lebensjahres) oder<br />

mit Beginn der Altersrente bzw. einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />

Regelungen.<br />

Wie funktioniert die (nachgelagerte) Besteuerung von Wohn-Riester-Produkten?<br />

Die staatlich geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen<br />

inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, werden in einem sogenannten Wohnförderkonto<br />

erfasst <strong>und</strong> bis zum Eintritt in den Ruhestand mit zwei Prozent jährlich verzinst.<br />

Mit dem Rentenbeginn (frühestens mit 60, bei nach dem 31.Dezember 2011 abgeschlossenen<br />

Verträgen frühestens mit 62, spätestens mit 68) muss der „Eigenheimrentner“ den bis<br />

dahin fiktiv angesparten Betrag des Wohnförderkontos (= Auslösungsbetrag) mit seinem<br />

individuellen Steuersatz versteuern. Dafür kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Alternativen<br />

wählen:<br />

1) Ratenzahlung, d.h. der Auslösungsbetrag wird gleichmäßig auf die gesamte Rentenphase<br />

verteilt (vom 60. bzw. 68. Lebensjahr bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) <strong>und</strong> ist<br />

jährlich zu besteuern<br />

2) Sofortige Zahlung der auf den Auslösungsbetrag fälligen Steuer in einer Summe zu Rentenbeginn.<br />

Für diese Wahl gewährt der Staat einen Rabatt in Höhe von 30%, d.h. nur<br />

70% des geförderten Betrags müssen versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings,<br />

dass die Immobilie die nächsten 20 Jahre selbst genutzt wird.<br />

Was passiert bei einem Verkauf der geförderten Immobilie in der Auszahlungsphase?<br />

Im Ruhestand gilt eine sogenannte „Haltefrist“ von 20 Jahren für das Eigenheim, d.h. nach<br />

dem 85. Lebensjahr ist der Verkauf der Immobilie steuerunschädlich. Wird die geförderte<br />

Immobilie vor Ablauf dieser 20 Jahresfrist verkauft, gilt dies nur als steuerunschädlich, wenn<br />

der Verkaufserlös<br />

a) innerhalb von einem Jahr in einen anderen Riester-Vertrag einfließt oder<br />

b) innerhalb von vier Jahren in den Erwerb<br />

- eines Folgeobjektes,<br />

- einer Genossenschaftswohnung oder<br />

- eines lebenslangen Wohnrechtes in einem Alters- oder Pflegeheim.<br />

Ansonsten gilt der Verkauf als steuerschädliche Verwendung <strong>und</strong> eine nachgelagerte Besteuerung<br />

ist in Abhängigkeit von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu<br />

Rentenbeginn notwendig:<br />

1) bei der Wahl einer Verteilung der Steuer auf die Rentenphase ist eine einmalige nachgelagerte<br />

Besteuerung des Restsaldos aus dem Wohnförderkonto notwendig.<br />

2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn muss der erhaltene Rabatt in Höhe<br />

von 30% nachgelagert in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen<br />

Steuersatz versteuert werden, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs:<br />

Stand: 01.08.2011 Seite 12

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