Wohnriester_Fragen_und_Antworten_01082011.pdf
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Wohn-Riester<br />
<strong>Fragen</strong> <strong>und</strong> <strong>Antworten</strong><br />
4. <strong>Fragen</strong> zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn)<br />
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann Geld aus dem Riester-Vertrag zur Entschuldung<br />
einer Immobilie entnommen werden – in welcher Form?<br />
Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 75% oder 100% des im Wohn-Riester-<br />
Vertrag angesparten Kapitals entnommen werden, um eine selbstgenutzte Immobilen zu<br />
entschulden, ohne dass das Kaufdatum eine Rolle spielt. Aber: das entnommene Kapital<br />
darf die bestehende Restschuld (maximal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten) nicht<br />
übersteigen.<br />
Was ist bei Wohn-Riester unter Auszahlungsphase zu verstehen?<br />
Unter Auszahlungsphase wird beim Wohn-Riester die Zeit der Auflösung <strong>und</strong> (nachgelagerten)<br />
Versteuerung des Wohnförderkontos verstanden. Sie beginnt mit dem Renteneintritt<br />
des Versicherten, d.h. frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem<br />
31.Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen mit Vollendung des 62. Lebensjahres) oder<br />
mit Beginn der Altersrente bzw. einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />
Regelungen.<br />
Wie funktioniert die (nachgelagerte) Besteuerung von Wohn-Riester-Produkten?<br />
Die staatlich geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- <strong>und</strong> Tilgungsleistungen<br />
inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, werden in einem sogenannten Wohnförderkonto<br />
erfasst <strong>und</strong> bis zum Eintritt in den Ruhestand mit zwei Prozent jährlich verzinst.<br />
Mit dem Rentenbeginn (frühestens mit 60, bei nach dem 31.Dezember 2011 abgeschlossenen<br />
Verträgen frühestens mit 62, spätestens mit 68) muss der „Eigenheimrentner“ den bis<br />
dahin fiktiv angesparten Betrag des Wohnförderkontos (= Auslösungsbetrag) mit seinem<br />
individuellen Steuersatz versteuern. Dafür kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Alternativen<br />
wählen:<br />
1) Ratenzahlung, d.h. der Auslösungsbetrag wird gleichmäßig auf die gesamte Rentenphase<br />
verteilt (vom 60. bzw. 68. Lebensjahr bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) <strong>und</strong> ist<br />
jährlich zu besteuern<br />
2) Sofortige Zahlung der auf den Auslösungsbetrag fälligen Steuer in einer Summe zu Rentenbeginn.<br />
Für diese Wahl gewährt der Staat einen Rabatt in Höhe von 30%, d.h. nur<br />
70% des geförderten Betrags müssen versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings,<br />
dass die Immobilie die nächsten 20 Jahre selbst genutzt wird.<br />
Was passiert bei einem Verkauf der geförderten Immobilie in der Auszahlungsphase?<br />
Im Ruhestand gilt eine sogenannte „Haltefrist“ von 20 Jahren für das Eigenheim, d.h. nach<br />
dem 85. Lebensjahr ist der Verkauf der Immobilie steuerunschädlich. Wird die geförderte<br />
Immobilie vor Ablauf dieser 20 Jahresfrist verkauft, gilt dies nur als steuerunschädlich, wenn<br />
der Verkaufserlös<br />
a) innerhalb von einem Jahr in einen anderen Riester-Vertrag einfließt oder<br />
b) innerhalb von vier Jahren in den Erwerb<br />
- eines Folgeobjektes,<br />
- einer Genossenschaftswohnung oder<br />
- eines lebenslangen Wohnrechtes in einem Alters- oder Pflegeheim.<br />
Ansonsten gilt der Verkauf als steuerschädliche Verwendung <strong>und</strong> eine nachgelagerte Besteuerung<br />
ist in Abhängigkeit von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu<br />
Rentenbeginn notwendig:<br />
1) bei der Wahl einer Verteilung der Steuer auf die Rentenphase ist eine einmalige nachgelagerte<br />
Besteuerung des Restsaldos aus dem Wohnförderkonto notwendig.<br />
2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn muss der erhaltene Rabatt in Höhe<br />
von 30% nachgelagert in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen<br />
Steuersatz versteuert werden, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs:<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 12