Wohnriester
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Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 1
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
Inhaltsverzeichnis<br />
1. Allgemeine Fragen zum Thema Wohn-Riester ............................................................ 3<br />
2. Fragen zur Sparphase (Riester-Bausparvertrag) ........................................................ 8<br />
3. Fragen zur Finanzierungsphase (Riester-Baudarlehen) ........................................... 10<br />
4. Fragen zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn) ........................................................ 12<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 2
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
1. Allgemeine Fragen zum Thema Wohn-Riester<br />
Was ist Wohn-Riester?<br />
Wohn-Riester, auch „Eigenheimrente“ genannt, ist eine Form der privaten Altersvorsorge,<br />
deren Ziel das mietfreie Wohnen im Alter ist.<br />
Die staatliche Riester-Förderung besteht aus zwei Teilen: der jährlichen Zahlung einer Zulage,<br />
die sich aus einer Grund- und einer Kinderzulage zusammensetzt, und aus der Möglichkeit,<br />
die Beiträge als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend zu machen. Im Fall<br />
des Wohn-Riester werden diese Förderungen sowohl für die Spar- als auch für die Tilgungsbeiträge<br />
eines Finanzproduktes gewährt, unter der Voraussetzung, dass das so gewonnene<br />
Kapital u.a. für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie eingesetzt<br />
wird. Die gesetzlichen Grundlagen für diese Form der Riester-Förderung sind im sogenannten<br />
Eigenheimrenten-Gesetz festgelegt, rückwirkend gültig seit dem 01.01.2008.<br />
Was wird gefördert?<br />
1) Bau oder Kauf einer Immobilie<br />
2) Erwerb von Anteilen an Wohnungsgenossenschaften<br />
3) Erwerb eines Wohnrechts in einem Alten- oder Pflegeheim<br />
4) Entschuldung einer selbst genutzten Immobilie zu Beginn der Auszahlungsphase<br />
Zu 1) Voraussetzung ist immer, dass die Immobilie<br />
- nach dem 31. Dezember 2007 gekauft bzw. gebaut wurde,<br />
- sich in Deutschland oder einem anderen Staat des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR: alle EU-<br />
Staaten sowie Island, Liechtenstein und Norwegen) befindet und<br />
- Hauptwohnsitz des Förderberechtigten ist, also selbst genutzt wird. Das schließt die Förderung des<br />
selbstgenutzten Teils eines Mehrfamilienhauses mit ein.<br />
Zu 4) Diese Option ist unabhängig vom Erwerbszeitpunkt der Immobilie.<br />
Was ist nicht förderfähig?<br />
1) Immobilien, die vor dem 31.Dezember 2007 gekauft oder gebaut wurden<br />
2) Immobilien, die sich nicht in Deutschland oder einem anderen EWR-Staat befinden<br />
3) Immobilien, die vermietet, also nicht selbst genutzt werden, z.B. Einliegerwohnungen<br />
bzw. der nicht selbstgenutzte, vermietete Teil eines Mehrfamilienhauses<br />
4) Immobilien, die nicht ganzjährlich bewohnt werden, z.B. Ferienwohnungen<br />
5) Altersgerechte Umrüstung eines Hauses<br />
6) Modernisierungs- und Energiesparmaßnahmen<br />
Zu 1) Allerdings erlaubt es der Gesetzgeber, gefördertes Kapital mit Beginn der Auszahlungsphase auch für die<br />
Entschuldung von Immobilien zu verwenden, die vor dem 31. Dezember 2007 gekauft oder gebaut wurden!<br />
Wer erhält die Förderung?<br />
Anspruch auf diese Förderung haben alle, die in einem inländischen Altersvorsorgesystem<br />
abgesichert sind*, insbesondere:<br />
• Pflichtversicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
• Pflichtversicherte nach dem Gesetz der Alterssicherung der Landwirte<br />
• Pflichtversicherten gleichstehende Personen, z.B. Arbeitslose, die bei einer inländischen<br />
Agentur für Arbeit als arbeitssuchend gemeldet sind<br />
• Freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Rentenversicherung, wie z.B. Hebammen,<br />
Künstler oder Publizisten, die Mitglieder der Künstlersozialkasse sind,<br />
• Empfänger von Besoldung und diesen gleichgestellte Personen, z.B. Eltern im Erziehungsurlaub,<br />
• Erwerbsunfähigkeitsrentner bzw. Empfänger einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit<br />
• Ehepartner von Pflichtmitgliedern der gesetzlichen Rentenversicherung<br />
* Ursprünglich waren auch in Deutschland wohnhafte Pflichtversicherte in einer ausländischen gesetzlichen<br />
Rentenversicherung förderberechtigt. Für diese gilt Bestandschutz für alle vor dem 01. Januar 2010 abgeschlossenen<br />
Riester-Verträge, d.h. der Anspruch auf Förderung bleibt hier bestehen.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 3
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
Wann gilt man als unmittelbar, wann als mittelbar förderberechtigt?<br />
Als unmittelbar förderberechtigt gelten alle Personen, die Anspruch auf die Riester-<br />
Förderung haben.<br />
Als mittelbar förderberechtigt gelten Ehepartner, die selbst keinen Anspruch auf Riester-<br />
Förderung haben, aber mit einer unmittelbar förderberechtigten Person verheiratet sind.<br />
Wer erhält keine Förderung?<br />
Kein Anspruch auf Förderung besteht für:<br />
• Nicht rentenversicherungspflichtige Selbständige und Studenten<br />
• Berufstätige in Einrichtungen der berufsständischen Versorgung, z.B. Ärzte, Rechtsanwälte,<br />
Wirtschaftsprüfer oder Architekten<br />
• Geringfügig versicherungsfrei Beschäftigte, die den Arbeitgeberbeitrag zur gesetzlichen<br />
Rentenversicherung nicht durch eigene Beiträge aufstocken<br />
• Altersrentner<br />
Dieser Personenkreis ist aber (mittelbar) förderberechtigt, wenn ein förderberechtigter Ehepartner<br />
existiert und beide Ehepartner einen eigenen Altersvorsorgevertrag abschließen.<br />
Aber: Verträge, bei denen mehrere Personen Vertragspartner sind, also auch Verträge, die<br />
von Ehepartnern gemeinsam abgeschlossen werden, sind nicht förderberechtigt.<br />
Wie hoch ist die Förderung?<br />
Die (Wohn-)Riester-Förderung setzt sich zusammen aus:<br />
1) Zulagen:<br />
Jeder Förderberechtigte hat Anspruch auf eine jährliche Grundzulage in Höhe von bis zu<br />
154 Euro. Ehepaare können eine Grundzulage von bis zu 308 Euro beanspruchen, vorausgesetzt<br />
einer der beiden Ehepartner ist unmittelbar förderberechtigt und beide Ehepartner<br />
haben einen eigenen Altersvorsorgevertrag abgeschlossen*.<br />
Zudem gibt es eine jährliche Kinderzulage in Höhe von 185 Euro. Für Kinder, die nach dem<br />
31.12.2007 geboren wurden, wird eine Kinderzulage in Höhe von 300 Euro gewährt.**<br />
Und: alle unter 25-Jährigen erhalten einen zusätzlichen Berufseinsteigerbonus von einmalig<br />
200 Euro.<br />
2) Steuerliche Vergünstigungen:<br />
Unmittelbar Förderberechtigte können die Beiträge in Riester-Produkte (Eigenbeiträge +<br />
Zulagen) in Höhe von bis zu 2.100 Euro als Sonderausgaben bei der Steuererklärung geltend<br />
machen.*** Werden die Altersvorsorgebeträge in der Einkommensteuererklärung geltend<br />
gemacht, nimmt das Finanzamt eine Günstigerprüfung vor. Zeigt sich dabei, dass die<br />
errechnete Steuerersparnis größer ist als die Summe der Zulagen, erstattet das Finanzamt<br />
die Differenz im Rahmen des Einkommensteuerbescheids.<br />
* Unmittelbar Förderberechtigte können die Riester-Zulage auf mehrere Verträge (maximal zwei) verteilen, nicht<br />
aber mittelbar Förderberechtigte.<br />
**Bei Ehegatten wird die Kinderzulage grundsätzlich der Mutter zugeordnet. Allerdings kann die Kinderzulage<br />
auch dem Vertrag des Vaters zugeteilt werden, Voraussetzung dafür ist ein gemeinsamer Antrag, der jährlich<br />
neu gestellt werden muss.<br />
*** Achtung: Einzahlungen, die den Höchstbetrag von 2.100 Euro übersteigen, müssen voll versteuert werden.<br />
**** Für zusammenveranlagte Ehepartner gilt: Sonderausgabenabzüge sind nicht übertragbar, d.h. der unmittelbar<br />
förderberechtigte Ehepartner kann nur die Aufwendungen für seinen eigenen Altersvorsorgevertrag geltend<br />
machen.<br />
Wann erhält man die volle Förderung (die maximale Zulage)?<br />
Die Höhe der Zulagen hängt von der Höhe des Eigenbeitrags ab, den der Förderberechtigte<br />
auf den Altersvorsorgevertrag einzahlt:<br />
Unmittelbar förderberechtigte Riester-Sparer müssen 4% ihres rentenversicherungspflichtigen<br />
Einkommens vom Vorjahr, abzüglich der Zulage, in ihrem Riester-Vertrag anlegen, um<br />
die volle Förderung zu erhalten, mindestens aber 60 Euro im Jahr (also 5 Euro pro Monat).<br />
Erreichen die auf den Vertrag eingezahlten Beträge nicht die vorgeschriebene Mindesthöhe,<br />
erfolgt nur eine anteilige Zulagengewährung.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 4
Wohn-Riester<br />
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Mittelbar förderberechtigte Riester-Sparer mussten bisher zwar einen eigenen Riester-<br />
Vertrag abschließen, aber keinen Eigenbeitrag leisten, um Anspruch auf die volle Förderung<br />
zu haben. Ab 2012 müssen sie einen Eigenbeitrag von mindestens 60 Euro im Jahr leisten,<br />
wollen Sie die volle Förderung beanspruchen.<br />
Wie erhält man die Förderung?<br />
Die Riester-Zulage muss über den Anbieter des Riester-Produktes bei der Zentralen Zulagenstelle<br />
für Altersvermögen (ZfA) jährlich beantragt werden. Der Förderberechtigte kann<br />
aber auch den Anbieter bevollmächtigen, die Zulage jedes Jahr abzurufen (= Dauerzulagenantrag).<br />
Generell gilt: der Antrag auf Zulage muss innerhalb von zwei Jahren nach Ablauf<br />
des jeweiligen Beitragsjahres bei der ZfA eingehen. Diese überweist die Zulage(n) direkt an<br />
den Anbieter des Riester-Produktes, der sie dem Vorsorgekonto des Förderberechtigten<br />
gutschreibt. Bei Vorliegen eines Dauerantrages ist zu beachten: Geburten oder Gehaltsänderungen<br />
sind dem Anbieter (und durch diesen der ZfA) zu melden, damit die daraus resultierenden<br />
Zuschüsse abgerufen bzw. die monatlich zu zahlenden Raten entsprechend angepasst<br />
werden können.<br />
Den Sonderausgabenabzug kann der Förderberechtigte jedes Jahr mit der Einkommensteuererklärung<br />
geltend machen.<br />
Wer erhält den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“?<br />
Den sogenannten „Berufseinsteiger-Bonus“ in Höhe von 200 Euro erhalten alle Personen,<br />
die<br />
- förderberechtigt sind,<br />
- einen Riester-Vertrag abgeschlossen,<br />
- den für die Förderung erforderlichen Mindestbetrag* eingezahlt und<br />
- zu Beginn des ersten Beitragsjahres das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.<br />
Der „Berufseinsteiger-Bonus“ wird als Erhöhung der Grundzulage einmalig für das erste<br />
Beitragsjahr gewährt.<br />
* In die Berechnung des Mindestbeitrages für das erste Vertragsjahr fließt der Berufseinsteiger-Bonus quasi wie<br />
eine zusätzliche Zulage ein. Wird der daraus resultierende Mindestbeitrag nicht gezahlt, wird die Zulage (inkl.<br />
Berufseinsteiger-Bonus) entsprechend gekürzt.<br />
Wird der einmalige „Berufseinsteiger-Bonus“ mit dem ermittelten Steuervorteil verrechnet?<br />
Nein, der einmalige Erhöhungsbetrag bleibt bei der sogenannten Günstigerprüfung im Rahmen<br />
der Einkommensteuerfestsetzung außer Betracht.<br />
Was passiert, wenn vorübergehend kein Geld für Einzahlungen da ist?<br />
Die Besparung eines Riester-Produktes kann jederzeit verringert oder ganz ausgesetzt werden<br />
(= „beitragsfrei gestellt“)*.<br />
Betragen die Einzahlungen zzgl. der Zulagen insgesamt weniger als 4% des Vorjahreseinkommens,<br />
werden die Zulagen nicht in voller Höhe gezahlt. Bei kompletter Aussetzung der<br />
Besparung, besteht kein Anspruch auf Riester-Förderung (Zulagen & Steuervergünstigung).<br />
* Ausnahme: riestergeförderte Baudarlehen, bei denen im Darlehensvertrag ein zu leistender Tilgungsbeitrag vereinbart wurde.<br />
Was passiert, wenn während der Laufzeit des Riester-Produktes ein Studium begonnen<br />
wird?<br />
Während des Studiums besteht kein Anspruch auf Förderung. Allerdings genügt es, wenn<br />
der Studierende einen Tag pro Jahr sozialversicherungspflichtig arbeitet, um seinen<br />
Zulagenanspruch trotzdem zu erhalten.<br />
Entfällt der Förderanspruch automatisch bei einem Wechsel in die Selbständigkeit?<br />
Nicht zwangsläufig: bleibt der bisherige Arbeitnehmer auch als Selbständiger pflichtversichert,<br />
z.B. indem er Mitglied der Künstlersozialversicherung ist – wie Hebammen, Handwerker,<br />
Künstler oder Publizisten -, erhält er auch weiterhin die staatliche Förderung. Der För-<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 5
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
deranspruch entfällt erst dann, wenn der Arbeitnehmer zum freiwillig Versicherten wird, der<br />
sich - wie z.B. Anwälte und Ärzte - über ein Versorgungswerk versichern kann.<br />
Bleiben Riester-Zulagen beim Wegfall des Förderanspruchs erhalten?<br />
Wenn innerhalb der Laufzeit eines Riester-Produktes die Berechtigung zur Riester-<br />
Förderung entfällt, z.B. durch einen Berufswechsel, bleiben die erteilten Zulagen erhalten.<br />
Wann müssen die Zulagen zurückgezahlt werden?<br />
Staatliche Zulagen und Steuervorteile der Riester-Rente werden gewährt mit dem Ziel, die<br />
Altersvorsorge zu fördern. Wann immer das riestergeförderte Kapital zu einem anderen als<br />
diesem Zweck verwendet wird, verlangt der Staat die Förderung zurück. Zu den förderschädlichen<br />
Verwendungen zählen insbesondere: Kündigung des Vertrags (Ausnahme:<br />
Kündigung, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag zu übertragen)<br />
und Auszahlung einer Barleistung an die Hinterbliebenen im Todesfall oder der endgültige<br />
Wegzug ins Ausland.<br />
Ist man bis zur Rente an den abgeschlossenen Riester-Vertrag gebunden?<br />
Nein, denn Förderberechtigte haben das Recht, jederzeit den Anbieter bzw. die Vertragsart<br />
zu wechseln. Allerdings müssen bei einem solchen Wechsel die geltenden Kündigungsfristen<br />
eingehalten und die anfallenden Wechselgebühren berücksichtigt werden.<br />
Welche Wohn-Riester-Produkte werden von den (Bau-)Sparkassen und Banken angeboten?<br />
Von Bausparkassen werden spezielle Riester-Bausparverträge angeboten, die sowohl in der<br />
Anspar- als auch in der Darlehensphase mit Riester-Zulagen gefördert werden, sowie Riester-Baudarlehen.<br />
Banken und Sparkassen haben sich ebenfalls Riester-Baudarlehen zertifizieren<br />
lassen.<br />
Kann die Wohn-Riester-Förderung und die Riester-Renten-Förderung gleichzeitig genutzt<br />
werden?<br />
Die Altersvorsorgezulage kann für maximal zwei verschiedene zertifizierte Verträge beantragt<br />
werden. Sie wird jedoch nicht doppelt gezahlt, sondern auf beide Verträge verteilt.<br />
Kann Geld aus einem bestehenden Riester-Vertrag für den Erwerb von Immobilien<br />
entnommen werden?<br />
Ja. Das in einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital kann bis zu 75% oder<br />
100% entnommen und für den Bau oder Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie verwendet<br />
werden. Die Entnahme muss bei der Zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen (ZfA) beantragt<br />
werden.<br />
Kann Geld aus einem bestehenden Riester-Vertrag für die Entschuldung einer Immobilie<br />
verwendet werden?<br />
Ja, aber erst zu Beginn der Auszahlungsphase, also mit Renteneintritt.<br />
Aus welchem Riester-Vertrag kann Geld für den Bau, Kauf oder die Entschuldung einer<br />
Immobilie entnommen werden?<br />
Grundsätzlich gilt: aus jedem bereits bestehenden, kapitalbildenden Riester-Vertrag kann<br />
Geld für den Bau, den Kauf oder die Entschuldung einer Immobilie entnommen werden.<br />
Egal ob es sich um einen Riester-Bausparvertrag, eine Riester-Versicherung, einen Riester-<br />
Fonds- oder Riester-Banksparplan handelt.<br />
Wie erfolgt die Besteuerung der Wohn-Riester-Produkte?<br />
Bis zum Eintritt in den Ruhestand sind die steuerlich geförderten Spar- bzw. Tilgungsbeiträge<br />
grundsätzlich steuerfrei. Mit Rentenbeginn werden für die geförderten Spar- und Tilgungsbeiträge<br />
Steuern nachgelagert fällig. Dies ist jedoch oft günstiger, denn der persönli-<br />
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Fragen und Antworten<br />
che Steuersatz im Ruhestand liegt meist deutlich unter dem Steuersatz zur Zeit der aktiven<br />
Berufstätigkeit.<br />
Was ist das Wohnförderkonto?<br />
Mit der Förderung im Rahme des Wohn-Riesters wird das mietfreie Wohnen in einer schuldenfreien<br />
Immobilie einer Rente gleichgesetzt. In dieser speziellen Form der Rente fließen<br />
die Zahlungen in Form der staatlichen Zulagen bzw. steuerlichen Vergünstigungen schon<br />
vor Renteneintritt an den Versicherten. Erst mit Rentenbeginn werden diese Zahlungen<br />
steuerpflichtig. Als Berechnungsgrundlage für diese nachgelagerte Versteuerung dient das<br />
sogenannte Wohnförderkonto. Es ist ein fiktives Konto, das der Anbieter für jeden Wohn-<br />
Riester-Vertrag anlegt, sobald dieser für geförderte Wohnzwecke verwendet wird. Auf diesem<br />
Konto werden alle geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- und Tilgungsleistungen<br />
inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, bis zum Rentenbeginn aufsummiert<br />
und mit 2% jährlich verzinst. Mit Rentenbeginn endet die Verzinsung des Wohnförderkontos<br />
und der Kontostand bildet die Grundlage für die nachgelagerte Besteuerung.<br />
Wie erhält der Vertragsinhaber Einblick in das Wohnförderkonto?<br />
Der Anbieter des Wohn-Riester-Produktes ist gesetzlich verpflichtet, dem Förderberechtigten<br />
einen jährlichen Bescheid über den Stand des Wohnförderkontos zuzusenden.<br />
Müssen die Zulagen und die Steuerermäßigung im Erbfall zurückgezahlt werden?<br />
Mit dem Tod des Förderberechtigten wird die Selbstnutzung der Wohnimmobilie aufgegeben.<br />
Bei Aufgabe der Selbstnutzung einer Wohnimmobilie erfolgt keine Rückforderung von<br />
Zulagen und/oder Steuerermäßigung. Sofern zu diesem Zeitpunkt noch ein Wohnförderkonto<br />
geführt wird, ist dieses aufzulösen. Der Auflösungsbetrag fällt mit in die Erbmasse und ist<br />
im Rahmen der Einkommensteuerfestsetzung des Verstorbenen mit dem individuellen Steuersatz<br />
nachgelagert zu versteuern, sofern der Verstorbene die Steuerschuld nicht in einem<br />
Betrag bei Rentenbeginn beglichen hat.<br />
Für wen lohnt sich Wohn-Riester überhaupt?<br />
Wohn-Riester-Produkte sind aufgrund der Zulagen für Familien mit mehreren Kindern und<br />
für Geringverdiener interessant; aufgrund der Steuervorteile aber auch insbesondere für<br />
Versicherte mit hohem Einkommen. Vorausgesetzt, die eigene Immobilie besteht bereits<br />
oder es soll auf jeden Fall gekauft bzw. gebaut werden.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 7
Wohn-Riester<br />
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2. Fragen zur Sparphase (Riester-Bausparvertrag)<br />
Was unterscheidet Riester-Bausparverträge von ungeförderten Bausparverträgen,<br />
abgesehen von den Riester-Zulagen & Steuervergünstigungen?<br />
Riester-Bausparverträge unterscheiden sich in der Tarifkonstruktion kaum von ungeförderten<br />
Bausparverträgen, mit einer Ausnahme: der Vereinnahmung der Abschlussgebühr durch<br />
die Bausparkasse. Die Abschlussgebühr wird bei Riester-Bausparverträgen auf fünf Jahre<br />
verteilt. Wesentliche Unterschiede bestehen außerdem in der Frage der Verwendungsmöglichkeiten<br />
und der weiteren Förderungen.<br />
Wann empfiehlt sich die Bevorzugung eines Riester-Bausparvertrags gegenüber eines<br />
ungeförderten Bausparvertrags?<br />
Riester-Bausparverträge lohnen sich aufgrund der niedrigen Verzinsung nur, wenn tatsächlich<br />
Wohneigentum gebaut oder erworben werden soll und gewährleistet ist, dass das Bauspardarlehen<br />
entsprechend den gesetzlichen Anforderungen vergeben werden kann (i.d.R.<br />
innerhalb von 80% des Beleihungswertes der Immobilie). Wenn die Entscheidung dafür<br />
noch nicht sicher ist bzw. der Förderberechtigte in der Wahl seines Finanzpartners frei bleiben<br />
möchte, empfiehlt sich eher ein anderes Riester-Produkt, z.B. eine Riester-Rente.<br />
Welcher (Ehe-)Partner sollte die Kinderzulage für seinen Riester-Bausparvertrag beantragen?<br />
Um sich einen möglichst hohen Anspruch auf ein zinsgünstiges Darlehen zu sichern, sollte<br />
der (Ehe-)Partner die Kinderzulage beantragen, der den Vertrag mit der höheren Bausparsumme<br />
abschließt.<br />
Kann man nur einmal Kapital aus dem Riester-Bausparvertrag entnehmen?<br />
Nein, eine Entnahme von Kapital ist unter bestimmten Voraussetzungen mehrfach möglich.<br />
Jede Entnahme muss jedoch in unmittelbarem zeitlichen Zusammenhang zu der wohnungswirtschaftlichen<br />
Verwendung stehen.<br />
Was ist unter der unmittelbaren Verwendung des entnommenen Betrags zu verstehen?<br />
Geld, das aus einem bestehenden Riester-Bausparvertrag entnommen wurde, gilt als unmittelbar<br />
verwendet, wenn es innerhalb eines Jahres nach Auszahlung für den Erwerb bzw.<br />
Bau einer Immobilie eingesetzt wurde.<br />
Kann ein Riester-Bausparvertrag auch für eine Anschlussfinanzierung genutzt werden?<br />
Ja, wenn die zu finanzierende Immobilie nach dem 31.12.2007 gebaut oder gekauft wurde<br />
und wenn der Bausparvertrag im Rahmen eines zertifizierten Kombiproduktes als Unterlegung<br />
für ein Baudarlehen dient.<br />
Nein, wenn der Bausparvertrag direkt zur Ablösung eines Kredites verwendet werden soll.<br />
Das gilt als schädliche Verwendung.<br />
Unterliegen die Erträge aus dem geförderten Guthaben bei Riester-Bausparverträgen<br />
der Abgeltungssteuer?<br />
Nein, Erträge aus Riester-Bausparverträgen unterliegen grundsätzlich nicht der Abgeltungsteuer.<br />
Aber im Fall einer schädlichen Verwendung, d.h. einer Nutzung, die nicht dem Bau,<br />
Kauf oder der Entschuldung einer selbstgenutzten Immobilie dient, erfolgt eine nachträgliche<br />
Besteuerung.<br />
Kann für Riester-Bausparverträge auch die Wohnungsbauprämie beantragt werden?<br />
Nein, die Wohnungsbauprämie kann nur für die Sparbeträge beantragt werden, die nicht<br />
bereits durch Riester-Zulagen gefördert werden.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 8
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
Was passiert mit den Zulagen, wenn der Riester-Bausparvertrag in die Zuteilung<br />
kommt?<br />
Nach Zuteilung des Riester-Bausparvertrages und Abnahme des Bauspardarlehens werden<br />
die Riester-Zulagen auf die fälligen Tilgungsleistungen gewährt. Sie fließen als Sondertilgung<br />
in den Riester-Bausparvertrag und bewirken so eine schnellere Tilgung des Bauspardarlehens.<br />
Kann der Kunde mit einem Riester- Bausparvertrag auf das Bauspardarlehen verzichten,<br />
z.B. weil der Eigenheimwunsch entfällt?<br />
Ja, doch um eine sogenannte Steuerschädlichkeit und damit einen Verlust der Zulagen zu<br />
vermeiden, muss<br />
a) der Riester-Bausparvertrag bis zum Rentenbeginn weitergeführt (das Kapital wird dann<br />
in Form einer lebenslangen Rente ausgezahlt) oder<br />
b) das Guthaben aus dem Riester-Bausparvertrag in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag<br />
eingezahlt werden.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 9
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
3. Fragen zur Finanzierungsphase (Riester-Baudarlehen)<br />
Kann Guthaben aus anderen Riester-Verträgen für die Finanzierung einer Immobilie<br />
verwendet werden?<br />
Ja, das auf einem bestehenden Riester-Vertrag angesparte Kapital kann vollständig für die<br />
Finanzierung einer selbstgenutzten Immobilie verwendet werden. Es wird von den Bausparkassen<br />
und Banken als Eigenkapital anerkannt.<br />
Wie werden Tilgungsleistungen gefördert?<br />
Tilgungsleistungen werden wie Sparzahlungen gefördert: Erfüllen der Darlehensnehmer und<br />
das Darlehensprodukt alle gesetzlichen Voraussetzungen, werden Zulagen bezogen auf die<br />
Höhe der Tilgungsbeiträge gewährt. Stehen dem Darlehensnehmer steuerliche Vergünstigungen<br />
im Rahmen der Wohn-Riester-Förderung zu, so können auch diese – abhängig von<br />
der Gestaltung des Darlehensvertrags – als Sondertilgungsbeiträge einfließen.<br />
Ist das Riester-Darlehen attraktiver als ein nicht gefördertes Darlehen?<br />
Grundsätzlich ja, denn<br />
• die staatlichen Zulagen führen zu einer schnelleren Rückzahlung des Darlehens und<br />
damit zu einer deutlichen Zinsersparnis und<br />
• zusätzlich sind jährliche Steuerersparnisse möglich.<br />
Allerdings gilt es, genau zu rechnen: Die Summe der möglichen Zins- und Steuerersparnisse<br />
muss dem möglichen Nachteil gegenübergestellt werden, der sich aus der nachgelagerten<br />
Besteuerung und einem möglicherweise höheren Zins des Riester-Baudarlehens ergibt.<br />
Was ist eine förder-optimale Darlehenssumme bei einem Riester-Darlehen?<br />
Die Darlehenssumme ist dann förder-optimal, wenn sie so gestaltet ist, dass der Vorteil aus<br />
der Förderung höher ist als die zu Rentenbeginn fällige Steuerlast auf das Wohnförderkonto.<br />
Bei niedrigem Einkommen eines Riester-Bauherren ist es z.B. sinnvoller, nur jenen Betrag<br />
als Anfangstilgung einzusetzen, den er zum Erhalt der vollen Zulage zahlen muss, und die<br />
Darlehenssumme entsprechend anzupassen. Denn: je niedriger die geförderten Tilgungsbeiträge<br />
sind, desto geringer ist die zu versteuernde Summe, die sich bis zu Rentenbeginn<br />
auf dem Wohnförderkonto ansammelt.<br />
Falls durch einen solchen förder-optimalen Riester-Darlehensvertrag nicht die gesamte Finanzierung<br />
abgesichert ist, kann dieser problemlos mit einem nicht geförderten Darlehensvertrag<br />
kombiniert werden.<br />
Gibt es eine zeitliche Begrenzung der Laufzeiten eines Riester-Darlehens?<br />
Ja, Riester-Darlehen müssen bis zum Rentenbeginn, spätestens bis zum 68. Lebensjahr<br />
komplett getilgt sein.<br />
Ist ein Riester-Darlehen mit einer langen Zinsbindung vorteilhafter?<br />
Ja, Riester-Darlehen mit einer Zinsbindung für 15 bis 20 Jahre sind vorteilhafter, da diese<br />
die Sicherheit für den Bauherren erhöhen: Durch eine lange Zinsbindung wird er unabhängig<br />
von weiteren Zinsverhandlungen mit dem Anbieter des Riester-Baudarlehens.<br />
Was passiert, wenn das Riester-Bauspardarlehen schon vor Rentenbeginn getilgt ist?<br />
Ist das an den Riester-Bausparvertrag gebundene Darlehen schon vor Rentenbeginn getilgt,<br />
kann die bisherige Monatsrate z.B. zinsbringend in einen anderen Riester-Vertrag angelegt<br />
werden.<br />
Geht die Förderung verloren, wenn die geförderte Immobilie nicht bis zum 68. Lebensjahr<br />
schuldenfrei finanziert ist?<br />
Nein. Zwar muss der Darlehensvertrag eine Tilgung bis spätestens zum 68. Lebensjahr vorsehen,<br />
was aber nicht bedeutet, dass die geförderte Immobilie zu diesem Zeitpunkt schul-<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 10
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
denfrei sein muss. Es ist möglich, die Restschuld aus dem geförderten auf ein nicht gefördertes<br />
Darlehen umzuschulden, ohne die Förderung zu verlieren.<br />
Was passiert, wenn eine mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag gebaute oder gekaufte<br />
Immobilie weiter vermietet wird?<br />
Wird eine geförderte Immobilie vermietet, wird das Wohnförderkonto zur sofortigen Nachversteuerung<br />
freigestellt. Es sei denn, die Vermietung erfolgt zeitlich begrenzt, z.B. aufgrund<br />
eines beruflich bedingten Umzugs, und die Immobilie wird spätestens vor Vollendung seines<br />
67. Lebensjahres wieder durch den Förderberechtigten selbst genutzt.<br />
Was passiert, wenn eine mit dem Geld aus dem Riester-Vertrag gebaute oder gekaufte<br />
Immobilie verkauft wird?<br />
Wird eine geförderte Immobilie verkauft, wird das Wohnförderkonto zur sofortigen Nachversteuerung<br />
freigestellt. Es sei denn, die Fördersumme wird innerhalb eines Jahres in einen<br />
neuen Riester-Vertrag angelegt oder innerhalb von vier Jahren wieder in selbst genutztes<br />
Eigentum investiert.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 11
Wohn-Riester<br />
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4. Fragen zur Auszahlungsphase (Rentenbeginn)<br />
Zu Beginn der Auszahlungsphase kann Geld aus dem Riester-Vertrag zur Entschuldung<br />
einer Immobilie entnommen werden – in welcher Form?<br />
Zu Beginn der Auszahlungsphase können bis zu 75% oder 100% des im Wohn-Riester-<br />
Vertrag angesparten Kapitals entnommen werden, um eine selbstgenutzte Immobilen zu<br />
entschulden, ohne dass das Kaufdatum eine Rolle spielt. Aber: das entnommene Kapital<br />
darf die bestehende Restschuld (maximal die Herstellungs- oder Anschaffungskosten) nicht<br />
übersteigen.<br />
Was ist bei Wohn-Riester unter Auszahlungsphase zu verstehen?<br />
Unter Auszahlungsphase wird beim Wohn-Riester die Zeit der Auflösung und (nachgelagerten)<br />
Versteuerung des Wohnförderkontos verstanden. Sie beginnt mit dem Renteneintritt<br />
des Versicherten, d.h. frühestens mit der Vollendung des 60. Lebensjahres (bei nach dem<br />
31.Dezember 2011 abgeschlossenen Verträgen mit Vollendung des 62. Lebensjahres) oder<br />
mit Beginn der Altersrente bzw. einer Versorgung nach beamten- oder soldatenversorgungsrechtlichen<br />
Regelungen.<br />
Wie funktioniert die (nachgelagerte) Besteuerung von Wohn-Riester-Produkten?<br />
Die staatlich geförderten Wohn-Riester-Beträge, d.h. alle Entnahme- und Tilgungsleistungen<br />
inkl. der in diese eingeflossenen Zulagen, werden in einem sogenannten Wohnförderkonto<br />
erfasst und bis zum Eintritt in den Ruhestand mit zwei Prozent jährlich verzinst.<br />
Mit dem Rentenbeginn (frühestens mit 60, bei nach dem 31.Dezember 2011 abgeschlossenen<br />
Verträgen frühestens mit 62, spätestens mit 68) muss der „Eigenheimrentner“ den bis<br />
dahin fiktiv angesparten Betrag des Wohnförderkontos (= Auslösungsbetrag) mit seinem<br />
individuellen Steuersatz versteuern. Dafür kann der Steuerpflichtige zwischen zwei Alternativen<br />
wählen:<br />
1) Ratenzahlung, d.h. der Auslösungsbetrag wird gleichmäßig auf die gesamte Rentenphase<br />
verteilt (vom 60. bzw. 68. Lebensjahr bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres) und ist<br />
jährlich zu besteuern<br />
2) Sofortige Zahlung der auf den Auslösungsbetrag fälligen Steuer in einer Summe zu Rentenbeginn.<br />
Für diese Wahl gewährt der Staat einen Rabatt in Höhe von 30%, d.h. nur<br />
70% des geförderten Betrags müssen versteuert werden. Voraussetzung hierfür ist allerdings,<br />
dass die Immobilie die nächsten 20 Jahre selbst genutzt wird.<br />
Was passiert bei einem Verkauf der geförderten Immobilie in der Auszahlungsphase?<br />
Im Ruhestand gilt eine sogenannte „Haltefrist“ von 20 Jahren für das Eigenheim, d.h. nach<br />
dem 85. Lebensjahr ist der Verkauf der Immobilie steuerunschädlich. Wird die geförderte<br />
Immobilie vor Ablauf dieser 20 Jahresfrist verkauft, gilt dies nur als steuerunschädlich, wenn<br />
der Verkaufserlös<br />
a) innerhalb von einem Jahr in einen anderen Riester-Vertrag einfließt oder<br />
b) innerhalb von vier Jahren in den Erwerb<br />
- eines Folgeobjektes,<br />
- einer Genossenschaftswohnung oder<br />
- eines lebenslangen Wohnrechtes in einem Alters- oder Pflegeheim.<br />
Ansonsten gilt der Verkauf als steuerschädliche Verwendung und eine nachgelagerte Besteuerung<br />
ist in Abhängigkeit von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu<br />
Rentenbeginn notwendig:<br />
1) bei der Wahl einer Verteilung der Steuer auf die Rentenphase ist eine einmalige nachgelagerte<br />
Besteuerung des Restsaldos aus dem Wohnförderkonto notwendig.<br />
2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn muss der erhaltene Rabatt in Höhe<br />
von 30% nachgelagert in der Steuererklärung als „sonstige Einkünfte“ mit dem individuellen<br />
Steuersatz versteuert werden, abhängig vom Zeitpunkt des Verkaufs:<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 12
Wohn-Riester<br />
Fragen und Antworten<br />
- 1 bis 10 Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase mit dem 1,5-fachen Wert (=45%),<br />
- 11 bis 20 Jahre nach Beginn der Auszahlungsphase mit dem 1-fachen Wert.<br />
In beiden Fällen kann die nachgelagerte Besteuerung umgangen werden, in dem der noch<br />
nicht versteuerte Restbetrag – in 1) die Summe der noch ausstehenden Teilbeträge, in 2)<br />
30% des Auslösebetrags – in einem anderen Riestervertrag angelegt wird.<br />
Was passiert bei Tod des Förderberechtigten in der Auszahlungsphase?<br />
Dies ist abhängig von der gewählten Versteuerung des Wohnförderkontos zu Rentenbeginn.<br />
1) bei der Wahl der Verteilung der Steuer auf die Rentenphase wird der Restbetrag des<br />
Wohnförderkontos (der sogenannte „Ablösungsbetrag“) der letzten Steuererklärung des<br />
Erblassers zugerechnet. Ausnahme: der überlebende Ehegatte führt die Selbstnutzung<br />
fort und übernimmt die weitere jährliche Versteuerung des Wohnförderkontos.<br />
2) bei Wahl der Einmalbesteuerung zu Rentenbeginn gibt es keine steuerlichen Auswir-<br />
kungen im Todesfall.<br />
Wenn die geförderte Immobilie vor dem Abschluss der Versteuerung durch den Tod<br />
des Eigentümers an seine Kinder vererbt wird, müssen diese dann dort einziehen, um<br />
eine Förderunschädlichkeit zu erwirken?<br />
Nein, es reicht, wenn die Steuerschuld übernommen wird.<br />
Stand: 01.08.2011 Seite 13