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Deutscher Bundestag Zweiter Zwischenbericht - CDU Deutschlands

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Drucksache 14/7546 – 22 – <strong>Deutscher</strong> <strong>Bundestag</strong> – 14. Wahlperiode<br />

klinische Praxis“ 111 und die sog. CIOMS-Guidelines. 112<br />

Die Deklaration von Helsinki beschreibt besonders die<br />

Schutzmaßnahmen für die Versuchspersonen, so z. B. die<br />

freiwillige Einwilligung nach Aufklärung (informed consent),<br />

die Tätigkeit von Ethikkommissionen oder die Forschungstransparenz.<br />

Die Revision der Deklaration von<br />

Helsinki aus dem Jahre 2000 bezieht zum erstenmal „die<br />

Forschung an identifizierbarem menschlichen Material<br />

oder identifizierbaren Daten“ ein. Damit fällt auch die Verwendung<br />

menschlicher (embryonaler) Stammzellen unter<br />

den Regelungsbereich der Deklaration von Helsinki.<br />

1.2.1.2 Europarat<br />

Das „Übereinkommen zum Schutz der Menschenrechte<br />

und der Menschenwürde im Hinblick auf die Anwendung<br />

von Biologie und Medizin – Übereinkommen über Menschenrechte<br />

und Biomedizin des Europarates“ vom<br />

4. April 1997113 stellt Mindeststandards für die nationale<br />

Gesetzgebung zur Begrenzung medizinischer Eingriffe und<br />

Forschungsvorhaben auf. Das Übereinkommen ist inzwischen,<br />

beschränkt auf die Staaten, die es ratifiziert haben114 ,<br />

im Sinne einer völkerrechtlichen Verpflichtung zur innerstaatlichen<br />

Umsetzung“ in Kraft getreten. Die Bundesrepublik<br />

Deutschland hat nach kontroversen Diskussionen in<br />

der Öffentlichkeit noch nicht über die Unterzeichnung und<br />

Ratifikation des Übereinkommens entschieden.<br />

Nach Artikel 18 Abs. 1 des Übereinkommens liegt es im Ermessen<br />

der einzelnen Staaten, ob sie Embryonenforschung<br />

zulassen oder nicht. Diejenigen, die die Forschung an Embryonen<br />

zulassen, haben in ihren Rechtsordnungen einen<br />

„angemessenen Schutz“ des Embryos zu gewährleisten. Die<br />

Erzeugung menschlicher Embryonen zu Forschungszwecken<br />

ist verboten (Artikel 18 Abs. 2). Nach Artikel 27<br />

ist es den Vertragsstaaten erlaubt, über den Schutzstandard<br />

des Übereinkommens hinausgehende nationale Regelungen<br />

zu erlassen. Nach Artikel 36 können Vertragsstaaten auch<br />

andere vom Übereinkommen abweichende Regelungen<br />

beibehalten, wenn sie bei der Unterzeichnung oder der Ratifikation<br />

des Übereinkommens einen entsprechenden Vorbehalt<br />

erklären. 115<br />

111 Europäisches Parlament 2000.<br />

112 World Health Organization 2000.<br />

113 Europarat 1997.<br />

114 Bisher wurde das Übereinkommen von 30 Staaten unterzeichnet;<br />

von diesen haben es 10 bereits ratifiziert (Tschechische Republik,<br />

Dänemark, Georgien, Griechenland, Portugal, Rumänien, San Marino,<br />

Slowakei, Slowenien, Spanien). – Stand: 10. Oktober 2001 (Europarat<br />

2001).<br />

115 Dies hat Bedeutung z. B. für die Zulassung des „therapeutischen“<br />

Klonens in Großbritannien, das aufgrund von Artikel 18 Abs. 2 des<br />

Übereinkommens verboten ist (Herstellung von Embryonen zu Forschungszwecken).<br />

Neben den vertraglichen Vorbehalten ist hier noch<br />

das Instrument der Interpretationserklärung zu erwähnen. Während<br />

vertragliche Vorbehalte den Regeln des Wiener Übereinkommens<br />

über das Recht der Verträge (Artikel 19 bis 23) sowie den spezielleren<br />

Regeln des jeweiligen Vertragswerkes unterliegen (in diesem Fall<br />

Artikel 36), bieten Interpretationserklärungen weiteren Spielraum für<br />

die Signatare (zur Orientierung Artikel 31 des Wiener Übereinkommens<br />

zum Recht der Verträge). Im vorliegenden Fall ist insbesondere<br />

auf die Interpretationserklärung der Niederlande zum Zusatzprotokoll<br />

zum Klonen vom 4. Mai 1998 zu verweisen. Hierin wird festgehalten,<br />

dass die Niederlande unter „human being“ lediglich „human individual,<br />

i. e. a human being who has been born“ verstehen.<br />

Nach Artikel 31 können zur Weiterentwicklung der<br />

Grundsätze des Übereinkommens Zusatzprotokolle erarbeitet<br />

werden, deren Unterzeichnung und Ratifikation<br />

jedoch nur nach Unterzeichnung und Ratifikation des<br />

Übereinkommens erfolgen kann. Derzeit werden u. a. Zusatzprotokolle<br />

zur medizinischen Forschung und zum Embryonenschutz<br />

erarbeitet. Ein Zusatzprotokoll über das<br />

Verbot des Klonens von menschlichen Lebewesen wurde<br />

bereits am 12. Januar 1998 vom Ministerkomitee des Europarates<br />

verabschiedet. 116 Nach seinem Artikel 1 ist jede<br />

Intervention, die darauf gerichtet ist, ein menschliches Lebewesen<br />

zu erzeugen, das mit einem anderen lebenden oder<br />

toten menschlichen Lebewesen genetisch identisch ist, verboten.<br />

Genetische Identität ist nach Artikel 1 bei Vorliegen<br />

eines gemeinsamen Kerngenoms gegeben. Artikel 2 untersagt<br />

– anders als im Übereinkommen festgelegt – jegliche<br />

Abweichung von den Bestimmungen des Zusatzprotokolls.<br />

Artikel 3 stellt fest, dass das Zusatzprotokoll als Zusatzartikel<br />

zu dem Übereinkommen anzusehen ist.<br />

1.2.1.3 Europäische Union<br />

Nach Artikel 6 Abs. 1 der Richtlinie 98/44/EG des Europäischen<br />

Parlamentes und des Rates über den rechtlichen<br />

Schutz biotechnologischer Erfindungen vom 6. Juli 1998117 ,<br />

der sog. EU-Biopatentrichtlinie, sind Erfindungen, deren<br />

gewerbliche Verwertung gegen die öffentliche Ordnung<br />

oder die guten Sitten verstoßen würde, von der Patentierbarkeit<br />

ausgenommen. In diesem Sinne sind insbesondere<br />

nicht patentierbar (Artikel 6 Abs. 2): Verfahren zum Klonen<br />

von menschlichen Lebewesen, Verfahren zur Veränderung<br />

der genetischen Identität der Keimbahn menschlicher Lebewesen<br />

und die Verwendung von menschlichen Embryonen<br />

zu industriellen oder kommerziellen Zwecken.<br />

Die „Europäische Gruppe für Ethik der Naturwissenschaften<br />

und der neuen Technologien bei der Europäischen<br />

Kommission“ verlangt in ihrer Stellungnahme<br />

vom 14. November 2000 für die Staaten, in denen die Forschung<br />

mit embryonalen Stammzellen zugelassen ist,<br />

strenge öffentliche Kontrollen durch eine zentralisierte<br />

Einrichtung. Außerdem sei zu gewährleisten, dass Genehmigungen<br />

für derartige Forschungsarbeiten in privaten<br />

wie in öffentlichen Einrichtungen nur im Einzelfall<br />

und unter Wahrung größtmöglicher Transparenz erteilt<br />

werden können.<br />

1.2.2 Übersicht über rechtliche Regelungen in<br />

ausgewählten Staaten<br />

Im europäischen Rechtsvergleich ergibt sich Folgendes:<br />

Das deutsche ESchg setzt im europäischen und internationalen<br />

Vergleich beim Schutz von Embryonen in vitro einen<br />

sehr hohen Schutzstandard. In Anbetracht der sehr unterschiedlichen<br />

gesetzlichen Regelungen der europäischer<br />

Staaten lässt sich grob eine Abstufung in drei verschiedenen<br />

Schutzniveaus vornehmen: 118<br />

116 Europarat 1998.<br />

117 Europäisches Parlament und Europarat 1998.<br />

118 Nach einer Aufstellung der Forschungsstelle Bioethik an der Universität<br />

Münster.

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