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unilex 1–2/2007 - ULV

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Günther Löschnigg / studienassistentIn – berufsbild und rechtliche Implikation<br />

UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong><br />

> arbeiten mit den Mitteln der Universität (PC, Datenbanken,<br />

Telefon, Bibliothek etc.);<br />

> persönliche Dienstleistungspflicht (eine echte Vertretungsmöglichkeit<br />

durch Dritte ist im Normalfall ausgeschlossen).<br />

Der Abschluss freier Dienstverträge wird nur ausnahmsweise<br />

möglich sein. Bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses<br />

müssten die Kriterien selbständiger Leistungserbringung<br />

überwiegen (Tätigkeiten werden nur ausnahmsweise<br />

am Institut erbracht; keine fixe Arbeitszeit; Verwendung des<br />

eigenen PCs und Telefonanschlusses, Vertretungsmöglichkeiten<br />

durch andere Personen, ohne dass sich der Arbeitgeber<br />

die Zustimmung zur Vertretung vorbehält etc.).<br />

Stellen von Forschungsassistenten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses<br />

sind unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung<br />

auszuschreiben, d.h. auch Stellen geringfügig beschäftigter<br />

Forschungsassistenten. Eine Ausnahme besteht gem. §<br />

107 Abs. 2 Z. 2 UG 2002 bei Stellen für zeitlich befristete<br />

Drittmittelprojekte, falls ein qualifiziertes Auswahlverfahren<br />

vorausgegangen ist und falls die Bestimmungen des Geldgebers<br />

dem nicht entgegenstehen. Nach der hier getroffenen<br />

Unterscheidung würde es sich dann allerdings um Projektassistenten<br />

handeln (vgl. 3.3.5.). Sowohl der Betriebsrat als<br />

auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind mit<br />

der beabsichtigten Aufnahme von Forschungsassistenten zu<br />

befassen (zur Informationspflicht betreffend die Ausschreibung<br />

vgl. § 42 Abs. 6 UG 2002).<br />

Für Forschungsassistenten gilt der Grundsatz, dass eine Befristung<br />

nur einmal und zwar bis zum maximalen Ausmaß<br />

von sechs Jahren vereinbart werden kann. Für Projektassistenten<br />

käme hingegen die Ausnahmeregelung des § 109<br />

Abs. 2 UG 2002 zum Tragen (vgl. 3.3.5.). Eine mehrmalige<br />

Befristung wäre bei Forschungsassistenten nur dann zulässig,<br />

wenn sie als Ersatzkräfte tätig werden. In diesem Fall dürfte<br />

die Gesamtdauer der unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse<br />

sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung<br />

acht Jahre, nicht überschreiten.<br />

Bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages kommt für<br />

Arbeitsverhältnisse, die seit 1. 1. 2004 abgeschlossen wurden,<br />

das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem. § 128 UG 2002<br />

zum Tragen. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OGH 14<br />

für Studienassistenten nicht, da für sie auch vor In-Kraft-<br />

Treten des UG 2002 das VBG nicht zur Anwendung kam.<br />

Nicht mehr von Bedeutung ist für diese „neuen“ Arbeitsverhältnisse<br />

das UniAbgG (s. auch Pkt. 1 und 2). Weder die<br />

in § 1b UniAbgG enthaltene Höhe der Abgeltung noch die<br />

Berechnungsart (Abgeltung nach Semesterstunden) noch die<br />

Begrenzung des Stundenausmaßes sind daher für Studien-<br />

14 OGH 30. 8. <strong>2007</strong>, 8 ObA 3/07 k-6, ASoK 2008, 2, m.w.N. zum Meinungsstand in der Lehre.<br />

assistenten nach neuem Recht relevant (allg. zur Abgeltung<br />

vgl. 3.5.). Eine Umrechung der Wochenarbeitszeit von Forschungsassistenten<br />

in Semesterwochenstunden ist rechtlich<br />

nicht notwendig, sondern eher bedenklich, wenn der Umrechnungsfaktor<br />

nicht dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand<br />

des Mitarbeiters entspricht.<br />

Die zeitliche Beschränkung der Arbeitsverträge auf die Dauer<br />

eines Semesters ist aus den nämlichen Gründen rechtlich<br />

nicht erforderlich und im Hinblick auf den Aufgabenbereich<br />

der Forschungsassistenten auch nicht sinnvoll.<br />

3.3.3. LehrassistentInnen<br />

Ähnlich wie im Fall der Forschungsassistenten wird bei den<br />

Lehrassistenten von einem Arbeitsverhältnis auszugehen<br />

sein (zu den Kriterien s. 3.3.2.). Mit den Lehrbeauftragten,<br />

die zumindest hinsichtlich der Lehrinhalte weisungsfrei<br />

agieren, sind Lehrassistenten nicht vergleichbar. Bei entsprechender<br />

Gestaltung der Rahmen-/Arbeitsbedingungen<br />

(s. auch 3.3.2.) wäre aber auch im Fall der Lehrassistenten<br />

der Abschluss eines freien Dienstvertrages denkbar (z.B.<br />

wenn ihre Arbeitsleistung ausschließlich in der Erstellung<br />

von Lehrunterlagen ohne zeitliche oder örtliche Bindung mit<br />

Vertretungsmöglichkeit erfolgt).<br />

Ein wesentlicher Unterschied zu den Forschungsassistenten<br />

besteht insofern, als eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende<br />

Befristung (insgesamt bis zu sechs bzw.<br />

bei Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren) zulässig ist. Dies<br />

resultiert aus der Sonderbestimmung des § 109 Abs. 2 UG<br />

2002, die allgemein von „ausschließlich in der Lehre verwendetem<br />

Personal“ spricht.<br />

Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausschreibung ist die<br />

rechtliche Situation schwieriger zu beurteilen, da gem. §<br />

107 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 von einer Ausschreibung nur<br />

dann abgesehen werden kann, wenn die Stelle „ausschließlich<br />

für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß<br />

(Lehrauftrag) vorgesehen“ ist. Im Gegensatz zu §<br />

109 Abs. 2 UG 2002 geht § 107 UG 2002 nicht von ausschließlich<br />

in der Lehre verwendetem Personal aus, sondern<br />

spricht expressiv verbis von Lehrbeauftragten. Der Terminus<br />

des Lehrbeauftragten bzw. des Lehrauftrages ist seit langem<br />

ein feststehender Begriff im Hochschulrecht, der eine klare<br />

Eingrenzung impliziert. Ein Versehen in der Wortwahl wird<br />

dem Gesetzgeber bei zwei so nahe beieinander befindlichen<br />

Bestimmungen nicht unterstellt werden können. Das UG<br />

2002 nimmt im Hinblick auf Ausschreibung und Befristung<br />

auch in anderen Fällen divergierende Werthaltungen ein. So<br />

können Arbeitsverhältnisse von Ersatzkräften i.S.d. § 109<br />

Abs. 2 UG 2002 befristet abgeschlossen und aneinander-

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