unilex 1–2/2007 - ULV
unilex 1–2/2007 - ULV
unilex 1–2/2007 - ULV
Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.
YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.
Günther Löschnigg / studienassistentIn – berufsbild und rechtliche Implikation<br />
UNILEX <strong>1–2</strong>/<strong>2007</strong><br />
> arbeiten mit den Mitteln der Universität (PC, Datenbanken,<br />
Telefon, Bibliothek etc.);<br />
> persönliche Dienstleistungspflicht (eine echte Vertretungsmöglichkeit<br />
durch Dritte ist im Normalfall ausgeschlossen).<br />
Der Abschluss freier Dienstverträge wird nur ausnahmsweise<br />
möglich sein. Bei der Ausgestaltung des Rechtsverhältnisses<br />
müssten die Kriterien selbständiger Leistungserbringung<br />
überwiegen (Tätigkeiten werden nur ausnahmsweise<br />
am Institut erbracht; keine fixe Arbeitszeit; Verwendung des<br />
eigenen PCs und Telefonanschlusses, Vertretungsmöglichkeiten<br />
durch andere Personen, ohne dass sich der Arbeitgeber<br />
die Zustimmung zur Vertretung vorbehält etc.).<br />
Stellen von Forschungsassistenten im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses<br />
sind unabhängig vom Ausmaß der Beschäftigung<br />
auszuschreiben, d.h. auch Stellen geringfügig beschäftigter<br />
Forschungsassistenten. Eine Ausnahme besteht gem. §<br />
107 Abs. 2 Z. 2 UG 2002 bei Stellen für zeitlich befristete<br />
Drittmittelprojekte, falls ein qualifiziertes Auswahlverfahren<br />
vorausgegangen ist und falls die Bestimmungen des Geldgebers<br />
dem nicht entgegenstehen. Nach der hier getroffenen<br />
Unterscheidung würde es sich dann allerdings um Projektassistenten<br />
handeln (vgl. 3.3.5.). Sowohl der Betriebsrat als<br />
auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen sind mit<br />
der beabsichtigten Aufnahme von Forschungsassistenten zu<br />
befassen (zur Informationspflicht betreffend die Ausschreibung<br />
vgl. § 42 Abs. 6 UG 2002).<br />
Für Forschungsassistenten gilt der Grundsatz, dass eine Befristung<br />
nur einmal und zwar bis zum maximalen Ausmaß<br />
von sechs Jahren vereinbart werden kann. Für Projektassistenten<br />
käme hingegen die Ausnahmeregelung des § 109<br />
Abs. 2 UG 2002 zum Tragen (vgl. 3.3.5.). Eine mehrmalige<br />
Befristung wäre bei Forschungsassistenten nur dann zulässig,<br />
wenn sie als Ersatzkräfte tätig werden. In diesem Fall dürfte<br />
die Gesamtdauer der unmittelbar aufeinanderfolgenden Arbeitsverhältnisse<br />
sechs Jahre, im Fall der Teilzeitbeschäftigung<br />
acht Jahre, nicht überschreiten.<br />
Bis zum In-Kraft-Treten eines Kollektivvertrages kommt für<br />
Arbeitsverhältnisse, die seit 1. 1. 2004 abgeschlossen wurden,<br />
das VBG als Inhalt des Arbeitsvertrages gem. § 128 UG 2002<br />
zum Tragen. Dies gilt jedoch nach Auffassung des OGH 14<br />
für Studienassistenten nicht, da für sie auch vor In-Kraft-<br />
Treten des UG 2002 das VBG nicht zur Anwendung kam.<br />
Nicht mehr von Bedeutung ist für diese „neuen“ Arbeitsverhältnisse<br />
das UniAbgG (s. auch Pkt. 1 und 2). Weder die<br />
in § 1b UniAbgG enthaltene Höhe der Abgeltung noch die<br />
Berechnungsart (Abgeltung nach Semesterstunden) noch die<br />
Begrenzung des Stundenausmaßes sind daher für Studien-<br />
14 OGH 30. 8. <strong>2007</strong>, 8 ObA 3/07 k-6, ASoK 2008, 2, m.w.N. zum Meinungsstand in der Lehre.<br />
assistenten nach neuem Recht relevant (allg. zur Abgeltung<br />
vgl. 3.5.). Eine Umrechung der Wochenarbeitszeit von Forschungsassistenten<br />
in Semesterwochenstunden ist rechtlich<br />
nicht notwendig, sondern eher bedenklich, wenn der Umrechnungsfaktor<br />
nicht dem tatsächlichen zeitlichen Aufwand<br />
des Mitarbeiters entspricht.<br />
Die zeitliche Beschränkung der Arbeitsverträge auf die Dauer<br />
eines Semesters ist aus den nämlichen Gründen rechtlich<br />
nicht erforderlich und im Hinblick auf den Aufgabenbereich<br />
der Forschungsassistenten auch nicht sinnvoll.<br />
3.3.3. LehrassistentInnen<br />
Ähnlich wie im Fall der Forschungsassistenten wird bei den<br />
Lehrassistenten von einem Arbeitsverhältnis auszugehen<br />
sein (zu den Kriterien s. 3.3.2.). Mit den Lehrbeauftragten,<br />
die zumindest hinsichtlich der Lehrinhalte weisungsfrei<br />
agieren, sind Lehrassistenten nicht vergleichbar. Bei entsprechender<br />
Gestaltung der Rahmen-/Arbeitsbedingungen<br />
(s. auch 3.3.2.) wäre aber auch im Fall der Lehrassistenten<br />
der Abschluss eines freien Dienstvertrages denkbar (z.B.<br />
wenn ihre Arbeitsleistung ausschließlich in der Erstellung<br />
von Lehrunterlagen ohne zeitliche oder örtliche Bindung mit<br />
Vertretungsmöglichkeit erfolgt).<br />
Ein wesentlicher Unterschied zu den Forschungsassistenten<br />
besteht insofern, als eine mehrmalige unmittelbar aufeinanderfolgende<br />
Befristung (insgesamt bis zu sechs bzw.<br />
bei Teilzeitbeschäftigung bis zu acht Jahren) zulässig ist. Dies<br />
resultiert aus der Sonderbestimmung des § 109 Abs. 2 UG<br />
2002, die allgemein von „ausschließlich in der Lehre verwendetem<br />
Personal“ spricht.<br />
Hinsichtlich der Verpflichtung zur Ausschreibung ist die<br />
rechtliche Situation schwieriger zu beurteilen, da gem. §<br />
107 Abs. 2 Z. 1 UG 2002 von einer Ausschreibung nur<br />
dann abgesehen werden kann, wenn die Stelle „ausschließlich<br />
für Aufgaben in der Lehre und mit geringem Stundenausmaß<br />
(Lehrauftrag) vorgesehen“ ist. Im Gegensatz zu §<br />
109 Abs. 2 UG 2002 geht § 107 UG 2002 nicht von ausschließlich<br />
in der Lehre verwendetem Personal aus, sondern<br />
spricht expressiv verbis von Lehrbeauftragten. Der Terminus<br />
des Lehrbeauftragten bzw. des Lehrauftrages ist seit langem<br />
ein feststehender Begriff im Hochschulrecht, der eine klare<br />
Eingrenzung impliziert. Ein Versehen in der Wortwahl wird<br />
dem Gesetzgeber bei zwei so nahe beieinander befindlichen<br />
Bestimmungen nicht unterstellt werden können. Das UG<br />
2002 nimmt im Hinblick auf Ausschreibung und Befristung<br />
auch in anderen Fällen divergierende Werthaltungen ein. So<br />
können Arbeitsverhältnisse von Ersatzkräften i.S.d. § 109<br />
Abs. 2 UG 2002 befristet abgeschlossen und aneinander-