1 Polizeiverordnung der Stadt Lunzenau vom 19. September 2006 ...
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Teil I. Allgemeine Regelungen<br />
§ 1 Geltungsbereich<br />
Diese <strong>Polizeiverordnung</strong> gilt für öffentliche Straßen, Anlagen und Einrichtungen in dem<br />
Gebiet <strong>der</strong> <strong>Stadt</strong> <strong>Lunzenau</strong>.<br />
§ 2 Ziel<br />
(1) Ziel dieser Verordnung ist, Menschen, Tiere, Pflanzen, den Boden, das Wasser als<br />
elementare Lebensgrundlage sowie Kultur- und sonstige Sachgüter vor umweltschädigenden<br />
Einwirkungen zu schützen und dem Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen<br />
vorzubeugen.<br />
(2) Bundes- und landesrechtliche Bestimmungen werden durch diese Verordnung nicht<br />
berührt.<br />
§ 3 Begriffsbestimmung<br />
(1) Öffentliche Straßen im Sinne dieser <strong>Polizeiverordnung</strong> sind alle Straßen, Wege und<br />
Plätze, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind o<strong>der</strong> auf denen ein tatsächlicher<br />
öffentlicher Verkehr stattfindet (§ 2 Abs. 1 SächsStrG). Hierzu gehören insbeson<strong>der</strong>e<br />
Fahrbahnen, Randstreifen, Rad- und Gehwege, Brücken, Treppen, Marktplätze, Parkplätze,<br />
Haltestellen, Haltestellenbuchten, Böschungen, Stützmauern und Gräben.<br />
(2) Grün- und Erholungsanlagen sind allgemein zugängliche, gärtnerisch o<strong>der</strong><br />
forstwirtschaftlich gestaltete Anlagen, die zur Erholung <strong>der</strong> Bevölkerung o<strong>der</strong> Gestaltung des<br />
Orts- und Landschaftsbildes dienen. Dazu gehören auch Verkehrsgrünanlagen und allgemein<br />
zugängliche Kin<strong>der</strong>spiel- und Sportplätze.<br />
(3) Einrichtungen i. S. dieser Verordnung sind alle Gegenstände, die zur zweckdienlichen<br />
Benutzung von Straßen o<strong>der</strong> Anlagen aufgestellt o<strong>der</strong> angebracht sind, insbeson<strong>der</strong>e<br />
Wartehäuschen, Brunnen, Wasserbecken, Gewässer, Sitzgelegenheiten, Spielgeräte sowie<br />
Abfall- und Wertstoffbehälter.<br />
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