Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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1 0 Lohnsteuer 1 1 Lohnsteuer<br />
steigt der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />
nach einer besonderen Berechnungsformel im unteren Lohnbereich<br />
von circa 4 % bis zum oberen Lohnbereich auf den vollen<br />
Arbeitnehmerbeitrag von circa 21 % linear an. Der Arbeitgeberanteil<br />
am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird hingegen aus dem<br />
vollen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erhoben.<br />
Steuerliche Folgen:<br />
Da <strong>für</strong> die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse keine pauschalen<br />
Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, kommt eine<br />
Pauschalierung der Steuerabzugsbeträge mit dem einheitlichen<br />
Pauschsteuersatz von 2 % nicht in Betracht.<br />
Sofern es sich in Fällen der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse<br />
bei dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis um<br />
eine geringfügige Beschäftigung handelt, kann die Lohnsteuer mit<br />
dem Steuersatz von 20 % pauschaliert werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />
und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer.<br />
Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung<br />
Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen oder im Internet<br />
unter www.minijob-zentrale.de. Außerdem gibt hierzu das Bundesministerium<br />
<strong>für</strong> Arbeit und Soziales die Broschüre »Geringfügige Beschäftigung<br />
und Beschäftigung in der Gleitzone« heraus, die Sie unter folgender Postanschrift<br />
anfordern können: Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales, Referat<br />
Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn oder telefonisch unter<br />
der Nummer: 0180 / 5151510 (0,14 €/Min aus dem deutschen Festnetz) – Bestell-Nr.<br />
A 630. Diese Informationsschrift kann im Übrigen auch im Internet<br />
unter www.bmas.bund.de abgerufen werden.<br />
Steuerbefreiung <strong>für</strong> bestimmte nebenberuf liche<br />
Tätigkeiten (so genannter Übungsleiterfreibetrag)<br />
Eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG liegt – im Gegensatz<br />
zu der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht oder nicht besteht –<br />
dann vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines<br />
vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten,<br />
die nach der Verkehrsanschauung die Ausübung eines Hauptberufs<br />
darstellen, sind zusammenzufassen – beispielsweise ein Trainer, der in<br />
drei <strong>Verein</strong>en arbeitet und vom Umfang her jeweils unter einem Drittel einer<br />
Vollzeitkraft liegt. Bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten liegt eine Nebenberuflichkeit<br />
nur dann vor, wenn eine dieser Tätigkeiten <strong>für</strong> sich betrachtet<br />
den zeitlichen Umfang eines Vollzeiterwerbs einnimmt. Wird der Umfang<br />
eines Vollzeiterwerbs erst durch Zusammenfassung mehrerer dieser Tätigkeiten<br />
erreicht, können nur weitere Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt<br />
werden. Zur Bestimmung eines Vollzeiterwerbs ist auf die gesetzlich geregelte<br />
beziehungsweise tarifvertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit abzustellen.<br />
Verschiedenartige Tätigkeiten, beispielsweise die Tätigkeit als Trainer und<br />
die Tätigkeit als Dirigent, sind hingegen getrennt voneinander zu beurteilen.<br />
Nicht erforderlich ist, dass daneben noch eine Haupttätigkeit ausgeübt wird.<br />
– Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,<br />
Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen<br />
Tätigkeiten zur Förderung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger oder kirchlicher<br />
Zwecke im Dienst oder Auftrag eines steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s<br />
sind ab dem Kalenderjahr 2007 bis zu einer Höhe von insgesamt<br />
2 100€ (bis 31. Dezember 2006: 1 848€) im Jahr von der Einkommensteuer,<br />
beziehungsweise von der Lohnsteuer befreit. Das<br />
gilt gleichermaßen <strong>für</strong> selbstständig ausgeübte wie <strong>für</strong> unselbstständig<br />
wahrgenommene nebenberufliche Tätigkeiten.<br />
– Auch die Vergütungen <strong>für</strong> die Pflege alter, kranker oder behinderter<br />
Menschen, beispielsweise im Auftrag eines Krankenpflegevereins<br />
oder einer Sozialstation, können bis zur Höhe von insgesamt<br />
2 100€ (bis 31. Dezember 2006: 1 848€) jährlich steuerfrei bleiben.<br />
Hierunter fallen nicht nur die nebenberufliche Dauerpflege, son