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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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1 0 Lohnsteuer 1 1 Lohnsteuer<br />

steigt der Arbeitnehmeranteil am Gesamtsozialversicherungsbeitrag<br />

nach einer besonderen Berechnungsformel im unteren Lohnbereich<br />

von circa 4 % bis zum oberen Lohnbereich auf den vollen<br />

Arbeitnehmerbeitrag von circa 21 % linear an. Der Arbeitgeberanteil<br />

am Gesamtsozialversicherungsbeitrag wird hingegen aus dem<br />

vollen sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelt erhoben.<br />

Steuerliche Folgen:<br />

Da <strong>für</strong> die einzelnen Beschäftigungsverhältnisse keine pauschalen<br />

Beiträge zur Rentenversicherung zu entrichten sind, kommt eine<br />

Pauschalierung der Steuerabzugsbeträge mit dem einheitlichen<br />

Pauschsteuersatz von 2 % nicht in Betracht.<br />

Sofern es sich in Fällen der Zusammenrechnung mehrerer Beschäftigungsverhältnisse<br />

bei dem einzelnen Beschäftigungsverhältnis um<br />

eine geringfügige Beschäftigung handelt, kann die Lohnsteuer mit<br />

dem Steuersatz von 20 % pauschaliert werden, zuzüglich Solidaritätszuschlag<br />

und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer.<br />

Weitere Informationen erhalten Sie bei der Deutschen Rentenversicherung<br />

Knappschaft-Bahn-See, Minijob-Zentrale, 45115 Essen oder im Internet<br />

unter www.minijob-zentrale.de. Außerdem gibt hierzu das Bundesministerium<br />

<strong>für</strong> Arbeit und Soziales die Broschüre »Geringfügige Beschäftigung<br />

und Beschäftigung in der Gleitzone« heraus, die Sie unter folgender Postanschrift<br />

anfordern können: Bundesministerium <strong>für</strong> Arbeit und Soziales, Referat<br />

Information, Publikation, Redaktion, 53107 Bonn oder telefonisch unter<br />

der Nummer: 0180 / 5151510 (0,14 €/Min aus dem deutschen Festnetz) – Bestell-Nr.<br />

A 630. Diese Informationsschrift kann im Übrigen auch im Internet<br />

unter www.bmas.bund.de abgerufen werden.<br />

Steuerbefreiung <strong>für</strong> bestimmte nebenberuf liche<br />

Tätigkeiten (so genannter Übungsleiterfreibetrag)<br />

Eine nebenberufliche Tätigkeit im Sinne des § 3 Nr. 26 EStG liegt – im Gegensatz<br />

zu der Frage, ob ein Dienstverhältnis besteht oder nicht besteht –<br />

dann vor, wenn die Tätigkeit nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines<br />

vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt. Mehrere gleichartige Tätigkeiten,<br />

die nach der Verkehrsanschauung die Ausübung eines Hauptberufs<br />

darstellen, sind zusammenzufassen – beispielsweise ein Trainer, der in<br />

drei <strong>Verein</strong>en arbeitet und vom Umfang her jeweils unter einem Drittel einer<br />

Vollzeitkraft liegt. Bei mehreren gleichartigen Tätigkeiten liegt eine Nebenberuflichkeit<br />

nur dann vor, wenn eine dieser Tätigkeiten <strong>für</strong> sich betrachtet<br />

den zeitlichen Umfang eines Vollzeiterwerbs einnimmt. Wird der Umfang<br />

eines Vollzeiterwerbs erst durch Zusammenfassung mehrerer dieser Tätigkeiten<br />

erreicht, können nur weitere Tätigkeiten nebenberuflich ausgeübt<br />

werden. Zur Bestimmung eines Vollzeiterwerbs ist auf die gesetzlich geregelte<br />

beziehungsweise tarifvertraglich vereinbarte Regelarbeitszeit abzustellen.<br />

Verschiedenartige Tätigkeiten, beispielsweise die Tätigkeit als Trainer und<br />

die Tätigkeit als Dirigent, sind hingegen getrennt voneinander zu beurteilen.<br />

Nicht erforderlich ist, dass daneben noch eine Haupttätigkeit ausgeübt wird.<br />

– Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten als Übungsleiter,<br />

Ausbilder, Erzieher, Betreuer oder vergleichbaren nebenberuflichen<br />

Tätigkeiten zur Förderung <strong>gemeinnützige</strong>r, mildtätiger oder kirchlicher<br />

Zwecke im Dienst oder Auftrag eines steuerbegünstigten <strong>Verein</strong>s<br />

sind ab dem Kalenderjahr 2007 bis zu einer Höhe von insgesamt<br />

2 100€ (bis 31. Dezember 2006: 1 848€) im Jahr von der Einkommensteuer,<br />

beziehungsweise von der Lohnsteuer befreit. Das<br />

gilt gleichermaßen <strong>für</strong> selbstständig ausgeübte wie <strong>für</strong> unselbstständig<br />

wahrgenommene nebenberufliche Tätigkeiten.<br />

– Auch die Vergütungen <strong>für</strong> die Pflege alter, kranker oder behinderter<br />

Menschen, beispielsweise im Auftrag eines Krankenpflegevereins<br />

oder einer Sozialstation, können bis zur Höhe von insgesamt<br />

2 100€ (bis 31. Dezember 2006: 1 848€) jährlich steuerfrei bleiben.<br />

Hierunter fallen nicht nur die nebenberufliche Dauerpflege, son

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