Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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1 Lohnsteuer 1 Lohnsteuer<br />
Berechnung<br />
Berechnung<br />
160,00€), bei denen es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />
Arbeitsstätte handelt, können aufgrund der besonderen Pauschalierungsvorschrift<br />
41,00 € (17 Fahrten × 3,00 €) mit 15 % pauschal<br />
lohnversteuert werden. Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fällt noch<br />
der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an.<br />
Der Höchstbetrag des pauschal zu besteuernden Fahrgeldersatzes<br />
berechnet sich ab dem Jahr 2007 <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />
und regelmäßiger Arbeitsstätte wie folgt:<br />
Die Pauschalversteuerung mit 15 % ist erst ab dem 21. Entfernungskilometer in<br />
Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer möglich.<br />
(30 km − 20 km) 10 km × 0,30 € / km × 17 Fahrten 51,00 €<br />
Da der Fahrtkostenersatz mit 160 € den vom Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale<br />
wie Werbungskosten abzugsfähigen Betrag von 51,00 € ([30 km<br />
− 20 km] 10 km × 0,30 € / km × 17 Fahrten) übersteigt, kann nur ein Betrag bis zu<br />
51,00 € pauschal versteuert werden. Der übersteigende Betrag von 109,00 €<br />
(160,00 € − 51,00 €) ist zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn als steuerpflichtiger<br />
Arbeitslohn zu behandeln.<br />
Bei einer Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes <strong>für</strong> die Fahrten zwischen<br />
Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist der Betrag von 51,00 € aus dem<br />
steuerpflichtigen Arbeitslohn herauszurechnen. Entsprechendes gilt auch <strong>für</strong><br />
die Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Es ergibt<br />
sich danach folgende Berechnung:<br />
– Monatsvergütung 450,00 €<br />
– Fahrtkostenersatz + 160,00 €<br />
Zwischensumme 610,00 €<br />
– pauschal besteuertes Fahrgeld (15 %) 51,00 €<br />
(max. tatsächlicher Fahrtkostenersatz)<br />
– steuerfreier Übungsleiterfreibetrag − 175,00 €<br />
zu versteuernder Betrag <strong>für</strong> die Dirigententätigkeit 384,00 €<br />
Berechnung<br />
Pauschale Steuer <strong>für</strong> den Arbeitslohn<br />
Da das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nach der Lohnsteuerpauschalierung<br />
des Fahrgeldersatzes den Betrag von 400€ nicht (mehr) übersteigt<br />
und es sich um die einzige geringfügige Beschäftigung des Musiklehrers<br />
handelt, sind <strong>für</strong> dieses Beschäftigungsverhältnis pauschale Beiträge zur<br />
Rentenversicherung in Höhe von 15 % und zur Krankenversicherung in Höhe<br />
von 13 % abzuführen.<br />
Wegen der pauschalen Beträge zur Rentenversicherung, die <strong>für</strong> die geringfügige<br />
Beschäftigung zu zahlen sind, kann der <strong>Verein</strong> auch die Besteuerung des<br />
Arbeitslohns mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % vornehmen. In<br />
diesem Fall muss dem <strong>Verein</strong> dann nicht die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden.<br />
Die einheitliche Pauschalsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag<br />
und die Kirchenlohnsteuer.<br />
Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung und die einheitliche Pauschsteuer<br />
von insgesamt 115,20€ (30 % von 398,00€) hat der <strong>Verein</strong> bei der Deutschen<br />
Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus<br />
– als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Finanzbehörden<br />
anzumelden und dorthin abzuführen.<br />
Pauschale Steuer <strong>für</strong> den Fahrtkostenersatz<br />
– Lohnsteuer 15 % von 51,00 € 7,65 €<br />
– Solidaritätszuschlag 5,5 % von 7,65 € + 0,42 €<br />
– Kirchenlohnsteuer 6,5 % von 7,65 € + 0,50 €<br />
Summe 8,57 €<br />
Den Betrag von 8,57€ hat der <strong>Verein</strong> beim zuständigen Finanzamt anzumelden<br />
und abzuführen.<br />
Der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung einschließlich des pauschal<br />
versteuerten Fahrtkostenersatzes ist beim Dirigenten im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren<br />
nicht zu erfassen.