02.03.2013 Aufrufe

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

1 Lohnsteuer 1 Lohnsteuer<br />

Berechnung<br />

Berechnung<br />

160,00€), bei denen es sich um Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger<br />

Arbeitsstätte handelt, können aufgrund der besonderen Pauschalierungsvorschrift<br />

41,00 € (17 Fahrten × 3,00 €) mit 15 % pauschal<br />

lohnversteuert werden. Zusätzlich zur pauschalen Lohnsteuer fällt noch<br />

der Solidaritätszuschlag und gegebenenfalls Kirchenlohnsteuer an.<br />

Der Höchstbetrag des pauschal zu besteuernden Fahrgeldersatzes<br />

berechnet sich ab dem Jahr 2007 <strong>für</strong> Fahrten zwischen Wohnung<br />

und regelmäßiger Arbeitsstätte wie folgt:<br />

Die Pauschalversteuerung mit 15 % ist erst ab dem 21. Entfernungskilometer in<br />

Höhe der Entfernungspauschale von 0,30 € je Entfernungskilometer möglich.<br />

(30 km − 20 km) 10 km × 0,30 € / km × 17 Fahrten 51,00 €<br />

Da der Fahrtkostenersatz mit 160 € den vom Arbeitnehmer über die Entfernungspauschale<br />

wie Werbungskosten abzugsfähigen Betrag von 51,00 € ([30 km<br />

− 20 km] 10 km × 0,30 € / km × 17 Fahrten) übersteigt, kann nur ein Betrag bis zu<br />

51,00 € pauschal versteuert werden. Der übersteigende Betrag von 109,00 €<br />

(160,00 € − 51,00 €) ist zusammen mit dem übrigen Arbeitslohn als steuerpflichtiger<br />

Arbeitslohn zu behandeln.<br />

Bei einer Pauschalierung des Fahrtkostenersatzes <strong>für</strong> die Fahrten zwischen<br />

Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte ist der Betrag von 51,00 € aus dem<br />

steuerpflichtigen Arbeitslohn herauszurechnen. Entsprechendes gilt auch <strong>für</strong><br />

die Ermittlung des sozialversicherungspflichtigen Arbeitsentgelts. Es ergibt<br />

sich danach folgende Berechnung:<br />

– Monatsvergütung 450,00 €<br />

– Fahrtkostenersatz + 160,00 €<br />

Zwischensumme 610,00 €<br />

– pauschal besteuertes Fahrgeld (15 %) 51,00 €<br />

(max. tatsächlicher Fahrtkostenersatz)<br />

– steuerfreier Übungsleiterfreibetrag − 175,00 €<br />

zu versteuernder Betrag <strong>für</strong> die Dirigententätigkeit 384,00 €<br />

Berechnung<br />

Pauschale Steuer <strong>für</strong> den Arbeitslohn<br />

Da das sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt nach der Lohnsteuerpauschalierung<br />

des Fahrgeldersatzes den Betrag von 400€ nicht (mehr) übersteigt<br />

und es sich um die einzige geringfügige Beschäftigung des Musiklehrers<br />

handelt, sind <strong>für</strong> dieses Beschäftigungsverhältnis pauschale Beiträge zur<br />

Rentenversicherung in Höhe von 15 % und zur Krankenversicherung in Höhe<br />

von 13 % abzuführen.<br />

Wegen der pauschalen Beträge zur Rentenversicherung, die <strong>für</strong> die geringfügige<br />

Beschäftigung zu zahlen sind, kann der <strong>Verein</strong> auch die Besteuerung des<br />

Arbeitslohns mit dem einheitlichen Pauschsteuersatz von 2 % vornehmen. In<br />

diesem Fall muss dem <strong>Verein</strong> dann nicht die Lohnsteuerkarte vorgelegt werden.<br />

Die einheitliche Pauschalsteuer umfasst die Lohnsteuer, den Solidaritätszuschlag<br />

und die Kirchenlohnsteuer.<br />

Die Pauschalbeiträge zur Sozialversicherung und die einheitliche Pauschsteuer<br />

von insgesamt 115,20€ (30 % von 398,00€) hat der <strong>Verein</strong> bei der Deutschen<br />

Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See – Verwaltungsstelle Cottbus<br />

– als gemeinsame Einzugsstelle der Sozialversicherung und der Finanzbehörden<br />

anzumelden und dorthin abzuführen.<br />

Pauschale Steuer <strong>für</strong> den Fahrtkostenersatz<br />

– Lohnsteuer 15 % von 51,00 € 7,65 €<br />

– Solidaritätszuschlag 5,5 % von 7,65 € + 0,42 €<br />

– Kirchenlohnsteuer 6,5 % von 7,65 € + 0,50 €<br />

Summe 8,57 €<br />

Den Betrag von 8,57€ hat der <strong>Verein</strong> beim zuständigen Finanzamt anzumelden<br />

und abzuführen.<br />

Der Arbeitslohn aus der geringfügigen Beschäftigung einschließlich des pauschal<br />

versteuerten Fahrtkostenersatzes ist beim Dirigenten im Einkommensteuer-Veranlagungsverfahren<br />

nicht zu erfassen.

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!