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Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

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0 Umsatzsteuer 1 Umsatzsteuer<br />

zulässige Vorsteuerabzug aus der Dachreparatur beträgt somit<br />

760 €.<br />

b) Die Vorsteuern aus den laufenden Unterhaltskosten müssen<br />

entsprechend dem Verbrauch beziehungsweise der Nutzung<br />

aufgeteilt werden, beispielsweise anhand von Zähleinrichtungen.<br />

Ist dies nicht möglich, ist ein anderer geeigneter Aufteilungsmaßstab<br />

zu nehmen. Im Beispielsfall bietet sich hier<strong>für</strong><br />

ebenfalls das Verhältnis der Nutzflächen an. Wie bei a) ist deshalb<br />

die in Rechnung gestellte Umsatzsteuer (475€) zunächst<br />

zu 100⁄250 (40 %) auf den nichtunternehmerischen und zu 150⁄250<br />

(60 %) auf den unternehmerisch genutzten Bereich aufzuteilen.<br />

Der hiernach auf den nichtunternehmerischen Teil entfallende<br />

Betrag von 190 € (40 % von 475 €) ist von vornherein vom Vorsteuerabzug<br />

ausgeschlossen. Der auf den unternehmerischen<br />

Bereich entfallende Betrag von 285 € (60 % von 475€) ist wegen<br />

der steuerfreien Ausgangsumsätze wie oben nur zu 2⁄3 abzugsfähig.<br />

Die abzugsfähige Vorsteuer aus den Unterhaltskosten beträgt<br />

somit 190€.<br />

c) Der <strong>Verein</strong> kann den neu angeschafften Computer in vollem<br />

Umfang dem unternehmerischen Bereich zuordnen, obwohl<br />

er zu 10 % auch ideellen (nichtunternehmerischen) Zwecken<br />

dient. Die Vorsteuern in Höhe von 380 € können daher voll abgezogen<br />

werden. Als Ausgleich da<strong>für</strong> unterliegt die nichtunternehmerische<br />

Verwendung jedoch als unentgeltliche Wertabgabe<br />

im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG der Umsatzsteuer. Bemessungsgrundlage<br />

<strong>für</strong> diese sonstige Leistung sind die bei der<br />

nichtunternehmerischen Verwendung angefallenen Ausgaben,<br />

soweit sie zum vollen oder teilweisen Vorsteuerabzug berechtigt<br />

haben. Bei der Ermittlung der Ausgaben sind die Anschaffungskosten<br />

des Computers auf drei Jahre (= betriebsgewöhnliche<br />

Nutzungsdauer) zu verteilen. Der <strong>Verein</strong> kann den Computer<br />

aber auch von vornherein nur zu 90 % dem unternehmerischen<br />

Bereich und zu 10 % dem nichtunternehmerischen Bereich<br />

zuordnen. Das hat zur Folge, dass der <strong>Verein</strong> nur 90 % der<br />

in Rechnung gestellten Umsatzsteuer (342€) als Vorsteuer abziehen<br />

kann. Dementsprechend entfällt eine Besteuerung der<br />

Beispiel<br />

nichtunternehmerischen Nutzung als unentgeltliche Wertabgabe<br />

im Sinne des § 3 Abs. 9a Nr. 1 UStG.<br />

Die Möglichkeit, die Aufteilung der Vorsteuern aus <strong>Verein</strong>fachungsgründen nach<br />

dem Verhältnis der unternehmerischen Einnahmen (20 000 €) zu den nichtunternehmerischen<br />

Einnahmen (5 000 €) vorzunehmen, würde im oben genannten<br />

Beispielsfall zu folgendem Ergebnis führen:<br />

– Vorsteuern insgesamt 4 100,00 €<br />

– direkt dem unternehmerischen Bereich<br />

zuzurechnen und voll abzugsfähig − 1 345,00 €<br />

beiden Bereichen zuzurechnende Vorsteuern 2 755,00 €<br />

– Bei Aufteilung dieses Betrags nach dem<br />

Einnahmeverhältnis (1:4) ergibt sich<br />

ein nichtunternehmerischer Anteil von 20 % − 551,00 €<br />

unternehmerischer Anteil 80 % 2 204,00 €<br />

– Dieser Betrag ist nach dem Verhältnis der steuerfreien<br />

(1 200 €) zu den steuerpflichtigen<br />

Umsätzen (18 800 €) aufzuteilen. Danach sind<br />

nicht abzugsfähig 6 % von 2 204 € − 132,24 €<br />

Mit steuerpflichtigen Umsätzen zusammenhängende<br />

abzugsfähige Vorsteuer 94 % von 2 204 € 2 071,76 €<br />

Bei den teilweise auf den nichtunternehmerischen und teilweise auf den<br />

unternehmerischen Bereich entfallenden Vorsteuern von 2 755€ ergibt sich<br />

bei einer Aufteilung nach der gesetzlich vorgeschriebenen Methode ein Vorsteuerabzug<br />

in Höhe von 1 292€ (760 + 190 + 342€). Nach dem vereinfachten<br />

Aufteilungsverfahren ergäbe sich ein Vorsteuerabzug von 2 071,76 €. Da<br />

das vereinfachte Verfahren aber nicht zu einem offensichtlich unzutreffenden<br />

Ergebnis führen darf, wird das Finanzamt im Beispielsfall einem entsprechenden<br />

Antrag nicht stattgeben.

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