Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin
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zusätzliche<br />
Abzugs<br />
möglichkeit<br />
Großspenden<br />
Spendenvortrag<br />
Spenden Spenden<br />
betrag der Einkünfte ermittelten Höchstbetrags tritt – falls er <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />
günstiger ist – ein anderer Höchstbetrag, der sich nach dem Satz<br />
von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten<br />
Löhne und Gehälter ermittelt.<br />
Für Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2000 an Stiftungen des öffentlichen<br />
Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten<br />
Rechts geleistet wurden, gab es eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit.<br />
Förderten diese Stiftungen <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />
im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, waren über die obenstehenden Höchstbeträge<br />
hinaus Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20 450€ abziehbar. Das<br />
galt allerdings nicht <strong>für</strong> Stiftungen, die so genannte »Freizeitzwecke« im Sinne<br />
des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) förderten, zum Beispiel<br />
Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich<br />
Karneval / Fastnacht / Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung,<br />
Amateurfunk, Modellflug und Hundesport. Dieser zusätzliche Sonderausgabenabzug<br />
in Höhe von 20 450€ wurde durch das Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 zum<br />
1. Januar 2007 gestrichen (zur Übergangsregelung siehe Seite 100).<br />
Einzelspenden von mindestens 25 565€ – so genannte Großspenden – zur<br />
Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder der als besonders förderungswürdig<br />
anerkannten kulturellen Zwecke, die die vorgenannten Höchstgrenzen<br />
von 5 %, 10 % beziehungsweise 2 ‰ sowie den Höchstbetrag von 20 450 €<br />
überschritten, konnten bis zum vollständigen Verbrauch im Rahmen der<br />
maßgebenden Höchstbeträge im vorangegangenen und den fünf folgenden<br />
Jahren berücksichtigt werden.<br />
Dieser gesonderte Rück- und Vortrag <strong>für</strong> Großspenden wurde zum 1. Januar<br />
2007 gestrichen. Stattdessen wurde mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung<br />
des bürgerschaftlichen Engagements zum 1. Januar 2007 ein allgemeiner<br />
Spendenvortrag eingeführt (§ 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG). Überschreiten<br />
die abziehbaren Zuwendungen die Höchstgrenzen von 20 % beziehungsweise<br />
4 ‰ oder können sie im Jahr der Zuwendung steuerlich nicht berücksichtigt<br />
werden, sind sie bis zum vollständigen Verbrauch im Rahmen der maßgebenden<br />
Höchstbeträge in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Die zeitliche<br />
Begrenzung von 5 Jahren ist entfallen.<br />
Seit dem 1. Januar 2000 besteht nach § 10b Abs. 1a EStG außerdem die Möglichkeit,<br />
Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen<br />
Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung<br />
des privaten Rechts anlässlich deren Neugründung im Jahr der Zuwendung<br />
und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Betrag von 307 000 € über<br />
den durch § 10b Abs. 1 EStG bestimmten Umfang hinaus als Sonderausgaben<br />
geltend zu machen. Diese Vergünstigung wird auch in den Fällen gewährt, in<br />
denen die begünstigte Stiftung lediglich die so genannten Freizeitzwecke im<br />
Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) fördert. Zuwendungen<br />
gelten als »anlässlich der Neugründung« geleistet, wenn sie bis zum<br />
Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung geleistet wurden. Die Voraussetzung<br />
»anlässlich der Neugründung« ist durch das Gesetz zur weiteren<br />
Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zum 1. Januar 2007 entfallen,<br />
so dass jetzt <strong>für</strong> sämtliche nach dem 31. Dezember 2006 geleistete Spenden<br />
und Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung<br />
der erhöhte Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG in Anspruch genommen<br />
werden kann. Darüber hinaus wurde der Betrag von 307 000 € zum<br />
1. Januar 2007 auf 1 Million Euro angehoben. Der 10-Jahres-Zeitraum wurde<br />
beibehalten. Allerdings gilt die Aufstockung des Abzugsbetrags auf 1 Million<br />
Euro auch <strong>für</strong> bereits angelaufene 10-Jahres-Zeiträume. Damit kann bei<br />
bereits begonnenen 10-Jahres-Zeiträumen <strong>für</strong> nach dem 31. Dezember 2006<br />
geleistete Spenden und Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten<br />
Stiftung die Differenz zwischen 307 000€ und 1 Million Euro<br />
(also: 693 000€) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Verteilung<br />
des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a EStG auf die einzelnen Jahre erfolgt<br />
auf Antrag des Steuerpflichtigen. Es kann auch der gesamte Betrag in einem<br />
Jahr geltend gemacht werden. Der maximale Abzugsbetrag von 307 000 € beziehungsweise<br />
1 Million Euro kann innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums allerdings<br />
insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei bereits begonnenen<br />
10-Jahres-Zeiträumen ist <strong>für</strong> weitere Spenden oder Zustiftungen<br />
im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG auf Antrag eine Verteilung innerhalb des<br />
verbleibenden Zeitraums möglich. Der am Ende eines Jahres verbleibende<br />
besondere Spendenabzug wird vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />
gesondert festgestellt. Konnte die Spende oder Zustiftung<br />
innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht vollständig verbraucht werden, geht<br />
sie nicht in den allgemeinen Spendenvortrag über, sondern verfällt. Diese be