02.03.2013 Aufrufe

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

Steuertipps für gemeinnützige Verein - Landes-Kanu-Verband Berlin

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

zusätzliche<br />

Abzugs­<br />

möglichkeit<br />

Großspenden<br />

Spendenvortrag<br />

Spenden Spenden<br />

betrag der Einkünfte ermittelten Höchstbetrags tritt – falls er <strong>für</strong> den Steuerpflichtigen<br />

günstiger ist – ein anderer Höchstbetrag, der sich nach dem Satz<br />

von 4 ‰ der Summe der gesamten Umsätze und der im Kalenderjahr aufgewendeten<br />

Löhne und Gehälter ermittelt.<br />

Für Zuwendungen, die ab dem 1. Januar 2000 an Stiftungen des öffentlichen<br />

Rechts und an nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreite Stiftungen des privaten<br />

Rechts geleistet wurden, gab es eine zusätzliche Abzugsmöglichkeit.<br />

Förderten diese Stiftungen <strong>gemeinnützige</strong>, mildtätige oder kirchliche Zwecke<br />

im Sinne der §§ 52 bis 54 AO, waren über die obenstehenden Höchstbeträge<br />

hinaus Zuwendungen bis zu einer Höhe von 20 450€ abziehbar. Das<br />

galt allerdings nicht <strong>für</strong> Stiftungen, die so genannte »Freizeitzwecke« im Sinne<br />

des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) förderten, zum Beispiel<br />

Tierzucht, Pflanzenzucht, Kleingärtnerei, traditionelles Brauchtum einschließlich<br />

Karneval / Fastnacht / Fasching, Soldaten- und Reservistenbetreuung,<br />

Amateurfunk, Modellflug und Hundesport. Dieser zusätzliche Sonderausgabenabzug<br />

in Höhe von 20 450€ wurde durch das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements vom 10. Oktober 2007 zum<br />

1. Januar 2007 gestrichen (zur Übergangsregelung siehe Seite 100).<br />

Einzelspenden von mindestens 25 565€ – so genannte Großspenden – zur<br />

Förderung wissenschaftlicher, mildtätiger oder der als besonders förderungswürdig<br />

anerkannten kulturellen Zwecke, die die vorgenannten Höchstgrenzen<br />

von 5 %, 10 % beziehungsweise 2 ‰ sowie den Höchstbetrag von 20 450 €<br />

überschritten, konnten bis zum vollständigen Verbrauch im Rahmen der<br />

maßgebenden Höchstbeträge im vorangegangenen und den fünf folgenden<br />

Jahren berücksichtigt werden.<br />

Dieser gesonderte Rück- und Vortrag <strong>für</strong> Großspenden wurde zum 1. Januar<br />

2007 gestrichen. Stattdessen wurde mit dem Gesetz zur weiteren Stärkung<br />

des bürgerschaftlichen Engagements zum 1. Januar 2007 ein allgemeiner<br />

Spendenvortrag eingeführt (§ 10b Abs. 1 Sätze 3 und 4 EStG). Überschreiten<br />

die abziehbaren Zuwendungen die Höchstgrenzen von 20 % beziehungsweise<br />

4 ‰ oder können sie im Jahr der Zuwendung steuerlich nicht berücksichtigt<br />

werden, sind sie bis zum vollständigen Verbrauch im Rahmen der maßgebenden<br />

Höchstbeträge in den folgenden Jahren zu berücksichtigen. Die zeitliche<br />

Begrenzung von 5 Jahren ist entfallen.<br />

Seit dem 1. Januar 2000 besteht nach § 10b Abs. 1a EStG außerdem die Möglichkeit,<br />

Zuwendungen in den Vermögensstock einer Stiftung des öffentlichen<br />

Rechts oder einer nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreiten Stiftung<br />

des privaten Rechts anlässlich deren Neugründung im Jahr der Zuwendung<br />

und in den folgenden neun Jahren bis zu einem Betrag von 307 000 € über<br />

den durch § 10b Abs. 1 EStG bestimmten Umfang hinaus als Sonderausgaben<br />

geltend zu machen. Diese Vergünstigung wird auch in den Fällen gewährt, in<br />

denen die begünstigte Stiftung lediglich die so genannten Freizeitzwecke im<br />

Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 4 AO (jetzt: § 52 Abs. 2 Nr. 23 AO) fördert. Zuwendungen<br />

gelten als »anlässlich der Neugründung« geleistet, wenn sie bis zum<br />

Ablauf eines Jahres nach Gründung der Stiftung geleistet wurden. Die Voraussetzung<br />

»anlässlich der Neugründung« ist durch das Gesetz zur weiteren<br />

Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements zum 1. Januar 2007 entfallen,<br />

so dass jetzt <strong>für</strong> sämtliche nach dem 31. Dezember 2006 geleistete Spenden<br />

und Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten Stiftung<br />

der erhöhte Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1a EStG in Anspruch genommen<br />

werden kann. Darüber hinaus wurde der Betrag von 307 000 € zum<br />

1. Januar 2007 auf 1 Million Euro angehoben. Der 10-Jahres-Zeitraum wurde<br />

beibehalten. Allerdings gilt die Aufstockung des Abzugsbetrags auf 1 Million<br />

Euro auch <strong>für</strong> bereits angelaufene 10-Jahres-Zeiträume. Damit kann bei<br />

bereits begonnenen 10-Jahres-Zeiträumen <strong>für</strong> nach dem 31. Dezember 2006<br />

geleistete Spenden und Zustiftungen in den Vermögensstock einer steuerbegünstigten<br />

Stiftung die Differenz zwischen 307 000€ und 1 Million Euro<br />

(also: 693 000€) als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Die Verteilung<br />

des Spendenabzugs nach § 10b Abs. 1a EStG auf die einzelnen Jahre erfolgt<br />

auf Antrag des Steuerpflichtigen. Es kann auch der gesamte Betrag in einem<br />

Jahr geltend gemacht werden. Der maximale Abzugsbetrag von 307 000 € beziehungsweise<br />

1 Million Euro kann innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums allerdings<br />

insgesamt nur einmal in Anspruch genommen werden. Bei bereits begonnenen<br />

10-Jahres-Zeiträumen ist <strong>für</strong> weitere Spenden oder Zustiftungen<br />

im Sinne des § 10b Abs. 1a EStG auf Antrag eine Verteilung innerhalb des<br />

verbleibenden Zeitraums möglich. Der am Ende eines Jahres verbleibende<br />

besondere Spendenabzug wird vom Finanzamt im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung<br />

gesondert festgestellt. Konnte die Spende oder Zustiftung<br />

innerhalb des 10-Jahres-Zeitraums nicht vollständig verbraucht werden, geht<br />

sie nicht in den allgemeinen Spendenvortrag über, sondern verfällt. Diese be

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!