Altmedikamente - Abfallratgeber Bayern
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infoBlatt<br />
Abfallwirtschaft<br />
<strong>Altmedikamente</strong><br />
Andere Begriffe / Synonyme<br />
Alte Human- und Veterinärarzneimittel einschließlich der Impfstoffe<br />
Herkunft<br />
Dezember 2011<br />
Überlagerte, unbrauchbar gewordene oder nicht mehr benötigte <strong>Altmedikamente</strong> fallen in Privathaushalten,<br />
Apotheken, Arzt-/Tierarztpraxen, Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen und anderen<br />
Einrichtungen des Gesundheitsdienstes als Abfall an.<br />
Manche Apotheker und Ärzte bieten für den Bürger den Service der Rücknahme an.<br />
Eigenschaften<br />
Der Hauptteil der <strong>Altmedikamente</strong> ist nicht gefährlicher Abfall. Zytotoxika mit zellschädigender Wirkung<br />
und Zytostatika, die das Zellwachstum beeinflussen und die in der Krebsbekämpfung (Chemotherapie)<br />
eingesetzt sind, werden als gefährlicher Abfall eingestuft. Gefährliche Humanarzneimittel tragen auf dem<br />
Karton den Hinweis „Nicht verwendetes Arzneimittel oder Abfallmaterial ist entsprechend den nationalen<br />
Anforderungen zu entsorgen“. Bei nicht gefährlichen Arzneimitteln fehlt ein solcher Hinweis. Im Zweifel<br />
helfen Apotheker oder Ärzte weiter, zur Einstufung von Tierarzneimitteln generell der Tierarzt.<br />
Impfstoffe gehören zu den Arzneimitteln. Bei ihnen kann es sich wegen der potenziellen Infektionsgefahr<br />
gleichfalls um gefährlichen Abfall handeln. Auskunft über die Einstufung geben Apotheker oder Ärzte /<br />
Tierärzte. Betäubungsmittel, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept z. B. zur Schmerztherapie<br />
verschrieben werden, sind ein Sonderfall unter den Arzneimitteln (s. hierzu Ausführungen unter<br />
„Rechtliche Kurzinformation“).<br />
Arzneien werden in fester, halbfester, flüssiger oder Aerosol-Form beispielsweise als Creme, Gel,<br />
Globuli/Streukügelchen, Kapsel, Granulat, Saft, Spray, Tablette, Tropfen, Zäpfchen usw. angeboten.<br />
Neben den größtenteils organischen Wirkstoffen enthalten sie organische und anorganische Hilfsstoffe<br />
(Träger- und Füllstoffe, Bindemittel, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Farb- und Geschmacksstoffe<br />
etc.). Die Packungsbeilage informiert über die Inhaltsstoffe des jeweiligen Arzneimittels. Zubehör,<br />
das für die Verabreichung von Arzneimitteln notwendig ist, kann Teil der Verpackung oder dieser beigelegt<br />
sein; es wird auch zusätzlich verschrieben (z. B. Messbecher, Zerstäubersysteme, Spritzen,<br />
Infusionsbesteck für Zytostatika etc.).<br />
Humanarzneimittel werden vom BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, vom PEI<br />
Paul-Ehrlich-Institut und von der EMA Europäische Arzneimittel-Agentur) zugelassen, Tierarzneimittel<br />
von PEI und FLI Friedrich-Löffler-Institut, von der EMA und vom BVL Bundesamt für Verbraucherschutz<br />
und Lebensmittelsicherheit.<br />
Statistische Daten<br />
Nach ISOE (2008) fallen jährlich mehrere tausend Tonnen Humanarzneimittelabfall an. Einige hundert<br />
Tonnen davon werden hiernach über das Abwasser entsorgt. In Studien aus dem Jahr 2001, die den<br />
Entsorgungsweg über die Apotheken untersuchten, wurde geschätzt, dass etwa jede 20. Packung der<br />
Apotheke wieder zurückgebracht wird und der Wert aller unverbrauchten Humanarzneimittel bis zu<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
2 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />
2 Mrd. € beträgt. Ältere Untersuchungen gehen von knapp 12.000 t Arzneimittelabfall pro Jahr aus<br />
(Schröder 2005).<br />
Für den menschlichen Gebrauch wurden 2001 rund 38.000 t Arzneimittel mit rund 2700 Wirkstoffen in<br />
Umlauf gebracht (Huschek 2004) und rund 2.300 t Arzneimittel zur Behandlung von Schweinen, Rindern,<br />
Schafen und Geflügel (ohne Anteil durch Verfütterung) eingesetzt (UBA 2001, Klein-Goedicke 2005).<br />
Vermeidung<br />
Potenzial zur Reduzierung von Abfallaufkommen und Schadstoffgehalt bei Humanarzneimitteln ist nach<br />
ISOE 2008, Kriener 2007, LfU 2007, SRU 2007, Jung 2005 und Schröder 2005 vorhanden, durch<br />
eine weitere Verbesserung des Angebots geeigneter Verpackungsgrößen,<br />
die Entwicklung umweltverträglicher Wirkstoffe und die ökologische Nachbewertung<br />
zugelassener Medikamente,<br />
eine Änderung der Erwartungshaltung des Patienten,<br />
ein zurückhaltenderes Verordnungsverhalten und gute Beratung sowie<br />
die Akzeptanz und Umsetzung der einvernehmlich besprochenen Therapie seitens des Patienten.<br />
Das Spenden von Medikamenten ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen sinnvoll. Hier darf auf den<br />
Internetauftritt „Apotheker ohne Grenzen“ verwiesen werden. Nicht benutzte Medikamente, die von der<br />
Bevölkerung gespendet wurden, sollen hiernach in der humanitären Hilfe nicht verwendet werden (WHO<br />
2000).<br />
Verwertung<br />
Die zum Schutz von Mensch und Umwelt gebotene Verbrennung von <strong>Altmedikamente</strong>n kann anstelle der<br />
thermischen Behandlung zur Beseitigung unter bestimmten Umständen auch als energetische Verwertung<br />
erfolgen (s. Rechtliche Kurzinformation). Die Kartonverpackung und der restentleerte Verpackungsanteil<br />
sind dem höherwertigen Recycling zuzuführen.<br />
Entsorgung haushaltsüblicher Mengen<br />
Medikamente dürfen keinesfalls ins Abwasser gegeben werden.<br />
1) Nicht gefährliche <strong>Altmedikamente</strong>:<br />
Derartige <strong>Altmedikamente</strong> sind generell zusammen mit dem ihnen anhaftenden Verpackungsanteil<br />
(Glasfläschchen, Sichtverpackung/Blister etc.) zusammen mit dem Restmüll zu entsorgen, ggf. auch<br />
über Apotheken oder Problemmüllsammelstellen (für die Entsorgung von Betäubungsmitteln gelten<br />
spezielle Regelungen, s. Rechtliche Kurzinformation).<br />
Kartonverpackung und Packungsbeilage gehören zum Altpapier. Bereits geleerte innere<br />
Verpackungen sind Verpackungsabfälle (gelbe Tonne, gelber Sack etc.).<br />
Voraussetzungen für die Entsorgung direkt über die Restmülltonne sind:<br />
Die Beseitigung steht einer speziellen Regelung der Kommune nicht entgegen.<br />
In Zweifelsfällen hilft die kommunale Abfallberatung (Suche über die interaktive <strong>Bayern</strong>karte:<br />
Regierungsbezirk und Landkreis bzw. kreisfreie Stadt auswählen, ggf. dem bereitgestellten Link<br />
folgen).<br />
Der Restmüll wird unmittelbar zu einer Müllverbrennungsanlage verbracht;<br />
das geschieht in 98 % der Fälle in <strong>Bayern</strong>.<br />
Es handelt sich zweifelsfrei nicht um gefährliche <strong>Altmedikamente</strong>.<br />
Spritzen müssen bruch- und durchstichsicher verpackt sein.<br />
Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die Medikamente in die im Haushalt<br />
verwendeten Tüten für den Restmüll zu geben und die Tüten dann durch Verknoten<br />
zu verschließen.<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..3<br />
2) Gefährliche <strong>Altmedikamente</strong> und Spraydosen:<br />
Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel können in Einzelfällen bei Apotheker oder Arzt<br />
zurückgegeben werden. Sie sind ansonsten wie auch Spraydosen mit relevantem Restinhalt der<br />
kommunalen Problemmüllsammlung zuzuführen.<br />
Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen<br />
Die über die Apotheken oder die Problemmüllsammlung erfassten, nicht gefährlichen <strong>Altmedikamente</strong><br />
aus Haushalten und vergleichbare gewerbliche Arzneimittelabfälle des Gesundheitsdienstes sind durch<br />
Verbrennung zu entsorgen. Eine zentral organisierte Beseitigung darf den bestehenden Überlassungspflichten<br />
nicht entgegenstehen (für die Entsorgung von Betäubungsmitteln gelten spezielle Regelungen,<br />
s. Rechtliche Kurzinformation).<br />
Sicherheitsvorkehrungen bei der Entsorgung über die gewerbliche Restmülltonne:<br />
Bereitstellung erst unmittelbar vor der Abholung<br />
Sicherung der Mülltonne durch ein Schloss<br />
Spritzen und andere verletzungsgefährliche Abfälle müssen bruch- und durchstichsicher verpackt<br />
sein.<br />
Als gefährlicher Abfall eingestufte zytotoxische und zytostatische Arzneimittel und Impfstoffe<br />
müssen der GSB Sonderabfall-Entsorgung <strong>Bayern</strong> GmbH oder der Krankenhausabfall-<br />
Verbrennungsanlage der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH zur Beseitigung zugeführt werden.<br />
Spraydosen mit Restinhalten gefährlichen Treibmittels sind ebenfalls über die GSB zu entsorgen.<br />
Rechtliche Kurzinformation<br />
Nachweis- und Registerführung nach Nachweisverordnung, Transportgenehmigungspflicht, Einstufung<br />
als gefährlicher Abfall<br />
Die folgenden Ausführungen hierzu betreffen nicht die Privathaushalte.<br />
Für als gefährlicher Abfall eingestufte <strong>Altmedikamente</strong> sind Abfallerzeuger (Apotheken, Arztpraxen,<br />
Pflegeheime etc.), Abfallbeförderer und -entsorger nachweispflichtig, es sei denn, sie<br />
sind z. B. Kleinmengenerzeuger nach § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung (NachwV). Ein Kleinmengenerzeuger<br />
ist ein Abfallerzeuger, bei dem an allen Standorten innerhalb des Bundesgebietes<br />
jährlich nicht mehr als insgesamt 2 t gefährliche Abfälle anfallen. Unabhängig von einer Nachweispflicht<br />
sind Abfallerzeuger, auch Kleinmengenerzeuger für gefährliche Abfälle registerpflichtig. Abfallentsorger<br />
müssen auch bei nicht gefährlichen Abfällen Register führen (§ 42 Abs. 1, 2 und 3, § 43 Abs. 1 KrW-<br />
/AbfG, § 2 Abs. 2 NachwV).<br />
Für die gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen zur Beseitigung und bei gefährlichen Abfällen auch zur<br />
Verwertung sind grundsätzlich Transportgenehmigungen erforderlich (§ 49 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1<br />
TgV).<br />
Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich erfolgt nach der Abfallverzeichnis-<br />
Verordnung (AVV), erläutert durch BMU-Hinweise zur Anwendung der AVV. Laut AVV-Abfallverzeichnis<br />
stehen verteilt auf unterschiedliche Kapitel und Gruppen zwei Abfallschlüssel für <strong>Altmedikamente</strong> zur<br />
Verfügung. Zytostatische und zytotoxische Arzneimittel sind gefährlicher Abfall. Von anderen<br />
Arzneimitteln wird angenommen, dass es sich nicht um gefährlichen Abfall handelt.<br />
<strong>Altmedikamente</strong> und Entsorgung<br />
<strong>Altmedikamente</strong> sind keine restentleerten Verpackungen (Ausnahmen: Karton und Packungsbeilage),<br />
unterliegen somit nicht der Verpackungsverordnung (VerpackV). Sie sind grundsätzlich Abfall zur<br />
Beseitigung, wären aus fachlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch als Abfall zur<br />
energetischen Verwertung denkbar. Damit hätten Rücknahmesysteme für <strong>Altmedikamente</strong> aus Apotheken<br />
eine Basis, ohne Überlassungspflichten zu berühren. Sollten in diesem Falle gewerbliche und<br />
vom Bürger übernommene Abfälle zusammengeführt werden, müsste dieses im Einverständnis mit<br />
den Kommunen erfolgen.<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
4 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />
Aus fachlicher Sicht handelt es sich allenfalls dann um einen Abfall zur energetischen Verwertung, wenn<br />
ein konstanter Anfall in größeren Mengen mit einem nennenswerten, den Medikamenten anhaftenden<br />
Verpackungsanteil (mit einem hohen Heizwert) gegeben ist. Die Verbrennungsanlage benötigt den Status<br />
einer Verwertungsanlage. Zudem wären auf dem Entsorgungsweg Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung<br />
eines Zugriffs Dritter erforderlich.<br />
Die kommunalen Überlassungspflichten sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) und<br />
den Satzungen der Kommunen, diejenigen für Sonder- bzw. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im<br />
Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und im Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> geregelt.<br />
<strong>Altmedikamente</strong> sind in jedem Falle in hierfür zugelassenen Anlagen der 17. Verordnung über die Verbrennung<br />
und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) (in erster Linie Hausmüll- und Sonderabfallverbrennungsanlagen)<br />
zu verbrennen, unabhängig davon, ob das im Rahmen einer energetischen<br />
Verwertung oder thermischen Behandlung geschieht.<br />
Die Europäische Arzneimittelrechtsreform stärkte mit den Änderungsrichtlinien 2004/27/EC und<br />
2004/28/EC (umgesetzt im Arzneimittelgesetz des Bundes) die Anforderungen an die Umweltsicherheit<br />
der Medikamente für Mensch und Tier (UBA 2011). Hiermit forderten das Europäische Parlament und der<br />
Rat, “in den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder<br />
abgelaufene Arzneimittel bestehen“. Nach Informationen aus dem Umweltbundesamt wird über die Einführung<br />
eines bundesweiten Systems zur Entsorgung von Alt- und unverbrauchten Arzneimitteln nachgedacht<br />
(UBA aktuell 4/2010). Die im vorliegenden infoBlatt dargelegte Entsorgung der <strong>Altmedikamente</strong><br />
über die Restmülltonne und die alternative Erfassung über die Apotheken mit jeweils anschließender<br />
Verbrennung garantieren jedoch eine sichere Entsorgung.<br />
Sonderfall Betäubungsmittel<br />
Entsprechend § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel vor einer vorgesehenen<br />
Entsorgung zu vernichten, was dokumentiert werden muss. Nach Auskunft der Bundesopiumstelle des<br />
BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können kleine Mengen Betäubungsmittel in<br />
Tablettenform oder Kapseln vernichtet werden, indem sie aus der Verpackung genommen, zerstoßen<br />
und in einer geringeren Menge heißem Wasser aufgelöst werden. Die gewonnene Lösung sowie flüssige<br />
Betäubungsmittel sind in saugfähiges Material wie Zellstoff etc. zu geben. Pflaster mit Betäubungsmitteln<br />
sind zur Vernichtung in möglichst kleine Stücke zu zerschneiden. Andere Vorgehensweisen der<br />
Vernichtung können im Zweifelsfall mit der Bundesopiumstelle abgeklärt werden. Die hierbei jeweils<br />
angefallenen Abfälle können vermischt mit dem Restmüll entsorgt werden. Alternativ können die wie<br />
oben beschrieben unbrauchbar gemachten Betäubungsmittel auch über <strong>Altmedikamente</strong><br />
zurücknehmende Apotheken entsorgt werden, wenn diese Art der Entsorgung mit einer Verbrennung<br />
abschließt.<br />
Die Entsorgung radioaktiver Arzneimittel unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Strahlenschutzrecht.<br />
In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel<br />
AVV-Gruppe 16 05: Gase in Druckbehältern<br />
16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)<br />
(für nicht gefährliche Tier- und Humanarzneimittel in Spraydosen mit gefährlich<br />
eingestuften Treibmitteln wie Propan/Butan etc.)<br />
AVV-Gruppe 18 01: Abfälle aus dem Gesundheitsdienst<br />
18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />
besondere Anforderungen gestellt werden<br />
(für als gefährlicher Abfall eingestufte Impfstoffe)<br />
18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />
18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen<br />
(für nicht gefährliche Impfstoffe und Arzneimittel, auch in Spraydosen ohne<br />
gefährliche Treibmittel)<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..5<br />
AVV-Gruppe 18 02: Abfälle aus Einrichtungen der Forschung, Diagnose oder<br />
Behandlung bei Tieren<br />
18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />
besondere Anforderungen gestellt werden<br />
18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />
18 02 08 Medikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen<br />
AVV-Gruppe 20 01: Getrennt gesammelte Fraktionen (aus Siedlungsabfällen)<br />
20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (vom Bürger, Landwirt oder kleinen<br />
Anfallstellen stammend)<br />
20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen (vom Bürger, Landwirt<br />
oder kleinen Anfallstellen stammend)<br />
Bei den Abfallschlüsseln mit * handelt es sich um gefährliche Abfälle. Die kursiv gedruckten Zusätze sind<br />
Erläuterungen zur Verwendung der AVV-Abfallschlüssel.<br />
Die Zusätze zu den Schlüsseln der Gruppe 18 01 gelten analog zu denjenigen der Gruppe 18 02. Die<br />
Abfallschlüssel für Verpackungen aus Papier und Pappe oder weitere Abfälle können der Anlage zur<br />
Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entnommen werden. Die LAGA-Mitteilung 18 enthält Hinweise zur<br />
Einstufung von Abfällen, die bei der Verabreichung von Medikamenten anfallen können wie Tupfer und<br />
Infusionssysteme.<br />
Vorschriften und Regeln<br />
Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,<br />
Mitteilung 18 der LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: 42 S., Magdeburg 2009, in <strong>Bayern</strong><br />
eingeführt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom<br />
06.12.2010, Nr. 85a-U8740.27-1999/2-30<br />
Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von<br />
Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I<br />
S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)<br />
Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)<br />
vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 15. Juli 2006<br />
(BGBl. I S. 1619)<br />
Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung –<br />
NachwV), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)<br />
Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom<br />
10. September 1996 (BGBl. I Nr. 47 vom 20.09.1996 S. 1411), zuletzt geändert durch Art. 5<br />
Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1469)<br />
Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in <strong>Bayern</strong> (Bayerisches<br />
Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl<br />
S. 449), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134)<br />
Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> (AbfPV) vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1028),<br />
berichtigt am 2. Februar 2007 (GVBl S. 189)<br />
Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über<br />
die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />
vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung vom<br />
27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129)<br />
Die genannten Vorschriften zum Abfallrecht finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft des LfU.<br />
Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen<br />
UBA: Rechtliche Grundlagen der Umweltbewertung der Arzneimittel.- Online-Information,<br />
Dessau 2011<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
6 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />
UBA Umweltbundesamt: Arzneimittelrückstände in Gewässern.- Beitrag „Aus den UBA-Fachbereichen“:<br />
S. 7.- In: Umweltbundesamt: UBA aktuell 4/2010: 13 S., Dessau-Roßlau 2010<br />
ISOE Institut für sozial-ökologische Forschung: start, Strategien zum Umgang mit Arzneimittelwirkstoffen<br />
im Trinkwasser.- Online-Information, Frankfurt 2009<br />
ISOE: Humanarzneimittelwirkstoffe: Handlungsmöglichkeiten zur Verringerung von<br />
Gewässerbelastungen.- Handreichung: 51 S., Frankfurt 2008<br />
Götz, K. & Keil, F.: Medikamentenentsorgung in privaten Haushalten: Ein Faktor bei der<br />
Gewässerbelastung mit Arzneimittelwirkstoffen?.- In: USWF – Z Umweltchem Ökotox (Hrsg.), 18 (3):<br />
S. 180-188, 2007<br />
Kriener, M.: Die große Verschwendung.- ver.di Publik Ausgabe 03, Berlin 2007<br />
LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.):<br />
Eintrag von Arzneimitteln und deren Verhalten und Verbleib in der Umwelt.- Literaturstudie: 283 S.,<br />
Recklinghausen 2007<br />
LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt: Chemikalien in der Umwelt - Medium Wasser.-<br />
Fachtagungsband: 108 S., Augsburg 2007<br />
SRU Sachverständigenrat für Umweltfragen: Arzneimittel in der Umwelt.- Stellungnahme: 95 S.,<br />
Berlin 2007<br />
LfU: Tierarzneimittel in der Umwelt.- Fachtagungsband: 29. S., Augsburg 2006<br />
LfU: Chemikalien in der Umwelt - Vorkommen, Belastungspfade, Regelungen.- Fachtagungsband:<br />
142 S., Augsburg 2006<br />
Huschek, G. (2004): Verbrauchsmengen von Humanarzneimitteln.- In: Umweltbundesamt (Hrsg.):<br />
Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.-<br />
Texte 29/05: S. 79, Dessau 2005<br />
Jung, M.: Rücknahme von Altarzneimitteln über die Apotheke.- In: Umweltbundesamt (Hrsg.):<br />
Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.-<br />
Texte 29/05: S. 245, Dessau 2005<br />
Klein-Goedicke, J.: Arzneimitteleinsatz in der intensiven Tierhaltung.- In: Umweltbundesamt: Arzneimittel<br />
in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 65,<br />
Dessau 2005<br />
LfU: Arzneistoffe in der Umwelt.- Merkblatt: 13 S., Augsburg 2005<br />
Schröder, H.: Wie viel Arzneimittel (ver)braucht der Mensch? Arzneimittelverbrauch in Deutschland.-<br />
In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie<br />
das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 249, Dessau 2005<br />
LfW Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft: Arzneimittel in der Umwelt.- F&E-Vorhaben 2000-<br />
2003, Schlussbericht: 145 S., München 2004<br />
BLAC Bund/Länderausschuss für Chemikaliensicherheit: Arzneimittel in der Umwelt, Auswertung der<br />
Untersuchungsergebnisse.- Bericht: 173 S., Hamburg 2003<br />
UBA Umweltbundesamt: Jahresbericht 2001.- Bericht: 204 S., Berlin 2001<br />
WHO World Health Organization: Guidelines for Drug Donations.- Online-Information, Genf 2000<br />
Ansprechpartner<br />
Fachlich und redaktionell:<br />
Dipl.-Ing. (FH) Anita Zimmermann, Tel: 0821 / 9071-5342, E-Mail: anita.zimmermann@lfu.bayern.de<br />
Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />
Bürgermeister-Ulrich-Str. 160<br />
86179 Augsburg<br />
Internet: www.lfu.bayern.de/abfall<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..7<br />
Weitere infoBlätter der Reihe Abfallwirtschaft aus dem LfU zu insgesamt mehr als 30 verschiedenen<br />
Themen sind unter www.lfu.bayern.de/abfall/infoblaetter/index.htm veröffentlicht.<br />
<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU