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Altmedikamente - Abfallratgeber Bayern

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infoBlatt<br />

Abfallwirtschaft<br />

<strong>Altmedikamente</strong><br />

Andere Begriffe / Synonyme<br />

Alte Human- und Veterinärarzneimittel einschließlich der Impfstoffe<br />

Herkunft<br />

Dezember 2011<br />

Überlagerte, unbrauchbar gewordene oder nicht mehr benötigte <strong>Altmedikamente</strong> fallen in Privathaushalten,<br />

Apotheken, Arzt-/Tierarztpraxen, Krankenhäusern, Senioren- und Pflegeheimen und anderen<br />

Einrichtungen des Gesundheitsdienstes als Abfall an.<br />

Manche Apotheker und Ärzte bieten für den Bürger den Service der Rücknahme an.<br />

Eigenschaften<br />

Der Hauptteil der <strong>Altmedikamente</strong> ist nicht gefährlicher Abfall. Zytotoxika mit zellschädigender Wirkung<br />

und Zytostatika, die das Zellwachstum beeinflussen und die in der Krebsbekämpfung (Chemotherapie)<br />

eingesetzt sind, werden als gefährlicher Abfall eingestuft. Gefährliche Humanarzneimittel tragen auf dem<br />

Karton den Hinweis „Nicht verwendetes Arzneimittel oder Abfallmaterial ist entsprechend den nationalen<br />

Anforderungen zu entsorgen“. Bei nicht gefährlichen Arzneimitteln fehlt ein solcher Hinweis. Im Zweifel<br />

helfen Apotheker oder Ärzte weiter, zur Einstufung von Tierarzneimitteln generell der Tierarzt.<br />

Impfstoffe gehören zu den Arzneimitteln. Bei ihnen kann es sich wegen der potenziellen Infektionsgefahr<br />

gleichfalls um gefährlichen Abfall handeln. Auskunft über die Einstufung geben Apotheker oder Ärzte /<br />

Tierärzte. Betäubungsmittel, die mit einem speziellen Betäubungsmittelrezept z. B. zur Schmerztherapie<br />

verschrieben werden, sind ein Sonderfall unter den Arzneimitteln (s. hierzu Ausführungen unter<br />

„Rechtliche Kurzinformation“).<br />

Arzneien werden in fester, halbfester, flüssiger oder Aerosol-Form beispielsweise als Creme, Gel,<br />

Globuli/Streukügelchen, Kapsel, Granulat, Saft, Spray, Tablette, Tropfen, Zäpfchen usw. angeboten.<br />

Neben den größtenteils organischen Wirkstoffen enthalten sie organische und anorganische Hilfsstoffe<br />

(Träger- und Füllstoffe, Bindemittel, Konservierungsstoffe, Antioxidationsmittel, Farb- und Geschmacksstoffe<br />

etc.). Die Packungsbeilage informiert über die Inhaltsstoffe des jeweiligen Arzneimittels. Zubehör,<br />

das für die Verabreichung von Arzneimitteln notwendig ist, kann Teil der Verpackung oder dieser beigelegt<br />

sein; es wird auch zusätzlich verschrieben (z. B. Messbecher, Zerstäubersysteme, Spritzen,<br />

Infusionsbesteck für Zytostatika etc.).<br />

Humanarzneimittel werden vom BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte, vom PEI<br />

Paul-Ehrlich-Institut und von der EMA Europäische Arzneimittel-Agentur) zugelassen, Tierarzneimittel<br />

von PEI und FLI Friedrich-Löffler-Institut, von der EMA und vom BVL Bundesamt für Verbraucherschutz<br />

und Lebensmittelsicherheit.<br />

Statistische Daten<br />

Nach ISOE (2008) fallen jährlich mehrere tausend Tonnen Humanarzneimittelabfall an. Einige hundert<br />

Tonnen davon werden hiernach über das Abwasser entsorgt. In Studien aus dem Jahr 2001, die den<br />

Entsorgungsweg über die Apotheken untersuchten, wurde geschätzt, dass etwa jede 20. Packung der<br />

Apotheke wieder zurückgebracht wird und der Wert aller unverbrauchten Humanarzneimittel bis zu<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


2 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />

2 Mrd. € beträgt. Ältere Untersuchungen gehen von knapp 12.000 t Arzneimittelabfall pro Jahr aus<br />

(Schröder 2005).<br />

Für den menschlichen Gebrauch wurden 2001 rund 38.000 t Arzneimittel mit rund 2700 Wirkstoffen in<br />

Umlauf gebracht (Huschek 2004) und rund 2.300 t Arzneimittel zur Behandlung von Schweinen, Rindern,<br />

Schafen und Geflügel (ohne Anteil durch Verfütterung) eingesetzt (UBA 2001, Klein-Goedicke 2005).<br />

Vermeidung<br />

Potenzial zur Reduzierung von Abfallaufkommen und Schadstoffgehalt bei Humanarzneimitteln ist nach<br />

ISOE 2008, Kriener 2007, LfU 2007, SRU 2007, Jung 2005 und Schröder 2005 vorhanden, durch<br />

eine weitere Verbesserung des Angebots geeigneter Verpackungsgrößen,<br />

die Entwicklung umweltverträglicher Wirkstoffe und die ökologische Nachbewertung<br />

zugelassener Medikamente,<br />

eine Änderung der Erwartungshaltung des Patienten,<br />

ein zurückhaltenderes Verordnungsverhalten und gute Beratung sowie<br />

die Akzeptanz und Umsetzung der einvernehmlich besprochenen Therapie seitens des Patienten.<br />

Das Spenden von Medikamenten ist nur unter ganz bestimmten Bedingungen sinnvoll. Hier darf auf den<br />

Internetauftritt „Apotheker ohne Grenzen“ verwiesen werden. Nicht benutzte Medikamente, die von der<br />

Bevölkerung gespendet wurden, sollen hiernach in der humanitären Hilfe nicht verwendet werden (WHO<br />

2000).<br />

Verwertung<br />

Die zum Schutz von Mensch und Umwelt gebotene Verbrennung von <strong>Altmedikamente</strong>n kann anstelle der<br />

thermischen Behandlung zur Beseitigung unter bestimmten Umständen auch als energetische Verwertung<br />

erfolgen (s. Rechtliche Kurzinformation). Die Kartonverpackung und der restentleerte Verpackungsanteil<br />

sind dem höherwertigen Recycling zuzuführen.<br />

Entsorgung haushaltsüblicher Mengen<br />

Medikamente dürfen keinesfalls ins Abwasser gegeben werden.<br />

1) Nicht gefährliche <strong>Altmedikamente</strong>:<br />

Derartige <strong>Altmedikamente</strong> sind generell zusammen mit dem ihnen anhaftenden Verpackungsanteil<br />

(Glasfläschchen, Sichtverpackung/Blister etc.) zusammen mit dem Restmüll zu entsorgen, ggf. auch<br />

über Apotheken oder Problemmüllsammelstellen (für die Entsorgung von Betäubungsmitteln gelten<br />

spezielle Regelungen, s. Rechtliche Kurzinformation).<br />

Kartonverpackung und Packungsbeilage gehören zum Altpapier. Bereits geleerte innere<br />

Verpackungen sind Verpackungsabfälle (gelbe Tonne, gelber Sack etc.).<br />

Voraussetzungen für die Entsorgung direkt über die Restmülltonne sind:<br />

Die Beseitigung steht einer speziellen Regelung der Kommune nicht entgegen.<br />

In Zweifelsfällen hilft die kommunale Abfallberatung (Suche über die interaktive <strong>Bayern</strong>karte:<br />

Regierungsbezirk und Landkreis bzw. kreisfreie Stadt auswählen, ggf. dem bereitgestellten Link<br />

folgen).<br />

Der Restmüll wird unmittelbar zu einer Müllverbrennungsanlage verbracht;<br />

das geschieht in 98 % der Fälle in <strong>Bayern</strong>.<br />

Es handelt sich zweifelsfrei nicht um gefährliche <strong>Altmedikamente</strong>.<br />

Spritzen müssen bruch- und durchstichsicher verpackt sein.<br />

Aus Sicherheitsgründen wird empfohlen, die Medikamente in die im Haushalt<br />

verwendeten Tüten für den Restmüll zu geben und die Tüten dann durch Verknoten<br />

zu verschließen.<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..3<br />

2) Gefährliche <strong>Altmedikamente</strong> und Spraydosen:<br />

Zytotoxische und zytostatische Arzneimittel können in Einzelfällen bei Apotheker oder Arzt<br />

zurückgegeben werden. Sie sind ansonsten wie auch Spraydosen mit relevantem Restinhalt der<br />

kommunalen Problemmüllsammlung zuzuführen.<br />

Entsorgung größerer bzw. gewerblicher Mengen<br />

Die über die Apotheken oder die Problemmüllsammlung erfassten, nicht gefährlichen <strong>Altmedikamente</strong><br />

aus Haushalten und vergleichbare gewerbliche Arzneimittelabfälle des Gesundheitsdienstes sind durch<br />

Verbrennung zu entsorgen. Eine zentral organisierte Beseitigung darf den bestehenden Überlassungspflichten<br />

nicht entgegenstehen (für die Entsorgung von Betäubungsmitteln gelten spezielle Regelungen,<br />

s. Rechtliche Kurzinformation).<br />

Sicherheitsvorkehrungen bei der Entsorgung über die gewerbliche Restmülltonne:<br />

Bereitstellung erst unmittelbar vor der Abholung<br />

Sicherung der Mülltonne durch ein Schloss<br />

Spritzen und andere verletzungsgefährliche Abfälle müssen bruch- und durchstichsicher verpackt<br />

sein.<br />

Als gefährlicher Abfall eingestufte zytotoxische und zytostatische Arzneimittel und Impfstoffe<br />

müssen der GSB Sonderabfall-Entsorgung <strong>Bayern</strong> GmbH oder der Krankenhausabfall-<br />

Verbrennungsanlage der AVA Abfallverwertung Augsburg GmbH zur Beseitigung zugeführt werden.<br />

Spraydosen mit Restinhalten gefährlichen Treibmittels sind ebenfalls über die GSB zu entsorgen.<br />

Rechtliche Kurzinformation<br />

Nachweis- und Registerführung nach Nachweisverordnung, Transportgenehmigungspflicht, Einstufung<br />

als gefährlicher Abfall<br />

Die folgenden Ausführungen hierzu betreffen nicht die Privathaushalte.<br />

Für als gefährlicher Abfall eingestufte <strong>Altmedikamente</strong> sind Abfallerzeuger (Apotheken, Arztpraxen,<br />

Pflegeheime etc.), Abfallbeförderer und -entsorger nachweispflichtig, es sei denn, sie<br />

sind z. B. Kleinmengenerzeuger nach § 2 Abs. 2 Nachweisverordnung (NachwV). Ein Kleinmengenerzeuger<br />

ist ein Abfallerzeuger, bei dem an allen Standorten innerhalb des Bundesgebietes<br />

jährlich nicht mehr als insgesamt 2 t gefährliche Abfälle anfallen. Unabhängig von einer Nachweispflicht<br />

sind Abfallerzeuger, auch Kleinmengenerzeuger für gefährliche Abfälle registerpflichtig. Abfallentsorger<br />

müssen auch bei nicht gefährlichen Abfällen Register führen (§ 42 Abs. 1, 2 und 3, § 43 Abs. 1 KrW-<br />

/AbfG, § 2 Abs. 2 NachwV).<br />

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Abfällen zur Beseitigung und bei gefährlichen Abfällen auch zur<br />

Verwertung sind grundsätzlich Transportgenehmigungen erforderlich (§ 49 Abs. 1 KrW-/AbfG, § 1 Abs. 1<br />

TgV).<br />

Die Einstufung von Abfällen als gefährlich oder nicht gefährlich erfolgt nach der Abfallverzeichnis-<br />

Verordnung (AVV), erläutert durch BMU-Hinweise zur Anwendung der AVV. Laut AVV-Abfallverzeichnis<br />

stehen verteilt auf unterschiedliche Kapitel und Gruppen zwei Abfallschlüssel für <strong>Altmedikamente</strong> zur<br />

Verfügung. Zytostatische und zytotoxische Arzneimittel sind gefährlicher Abfall. Von anderen<br />

Arzneimitteln wird angenommen, dass es sich nicht um gefährlichen Abfall handelt.<br />

<strong>Altmedikamente</strong> und Entsorgung<br />

<strong>Altmedikamente</strong> sind keine restentleerten Verpackungen (Ausnahmen: Karton und Packungsbeilage),<br />

unterliegen somit nicht der Verpackungsverordnung (VerpackV). Sie sind grundsätzlich Abfall zur<br />

Beseitigung, wären aus fachlicher Sicht unter bestimmten Voraussetzungen aber auch als Abfall zur<br />

energetischen Verwertung denkbar. Damit hätten Rücknahmesysteme für <strong>Altmedikamente</strong> aus Apotheken<br />

eine Basis, ohne Überlassungspflichten zu berühren. Sollten in diesem Falle gewerbliche und<br />

vom Bürger übernommene Abfälle zusammengeführt werden, müsste dieses im Einverständnis mit<br />

den Kommunen erfolgen.<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


4 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />

Aus fachlicher Sicht handelt es sich allenfalls dann um einen Abfall zur energetischen Verwertung, wenn<br />

ein konstanter Anfall in größeren Mengen mit einem nennenswerten, den Medikamenten anhaftenden<br />

Verpackungsanteil (mit einem hohen Heizwert) gegeben ist. Die Verbrennungsanlage benötigt den Status<br />

einer Verwertungsanlage. Zudem wären auf dem Entsorgungsweg Sicherungsmaßnahmen zur Verhinderung<br />

eines Zugriffs Dritter erforderlich.<br />

Die kommunalen Überlassungspflichten sind im Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/ AbfG) und<br />

den Satzungen der Kommunen, diejenigen für Sonder- bzw. gefährliche Abfälle zur Beseitigung im<br />

Bayerischen Abfallwirtschaftsgesetz und im Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> geregelt.<br />

<strong>Altmedikamente</strong> sind in jedem Falle in hierfür zugelassenen Anlagen der 17. Verordnung über die Verbrennung<br />

und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV) (in erster Linie Hausmüll- und Sonderabfallverbrennungsanlagen)<br />

zu verbrennen, unabhängig davon, ob das im Rahmen einer energetischen<br />

Verwertung oder thermischen Behandlung geschieht.<br />

Die Europäische Arzneimittelrechtsreform stärkte mit den Änderungsrichtlinien 2004/27/EC und<br />

2004/28/EC (umgesetzt im Arzneimittelgesetz des Bundes) die Anforderungen an die Umweltsicherheit<br />

der Medikamente für Mensch und Tier (UBA 2011). Hiermit forderten das Europäische Parlament und der<br />

Rat, “in den Mitgliedsstaaten sicherzustellen, dass geeignete Sammelsysteme für nicht verwendete oder<br />

abgelaufene Arzneimittel bestehen“. Nach Informationen aus dem Umweltbundesamt wird über die Einführung<br />

eines bundesweiten Systems zur Entsorgung von Alt- und unverbrauchten Arzneimitteln nachgedacht<br />

(UBA aktuell 4/2010). Die im vorliegenden infoBlatt dargelegte Entsorgung der <strong>Altmedikamente</strong><br />

über die Restmülltonne und die alternative Erfassung über die Apotheken mit jeweils anschließender<br />

Verbrennung garantieren jedoch eine sichere Entsorgung.<br />

Sonderfall Betäubungsmittel<br />

Entsprechend § 16 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) sind Betäubungsmittel vor einer vorgesehenen<br />

Entsorgung zu vernichten, was dokumentiert werden muss. Nach Auskunft der Bundesopiumstelle des<br />

BfArM Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte können kleine Mengen Betäubungsmittel in<br />

Tablettenform oder Kapseln vernichtet werden, indem sie aus der Verpackung genommen, zerstoßen<br />

und in einer geringeren Menge heißem Wasser aufgelöst werden. Die gewonnene Lösung sowie flüssige<br />

Betäubungsmittel sind in saugfähiges Material wie Zellstoff etc. zu geben. Pflaster mit Betäubungsmitteln<br />

sind zur Vernichtung in möglichst kleine Stücke zu zerschneiden. Andere Vorgehensweisen der<br />

Vernichtung können im Zweifelsfall mit der Bundesopiumstelle abgeklärt werden. Die hierbei jeweils<br />

angefallenen Abfälle können vermischt mit dem Restmüll entsorgt werden. Alternativ können die wie<br />

oben beschrieben unbrauchbar gemachten Betäubungsmittel auch über <strong>Altmedikamente</strong><br />

zurücknehmende Apotheken entsorgt werden, wenn diese Art der Entsorgung mit einer Verbrennung<br />

abschließt.<br />

Die Entsorgung radioaktiver Arzneimittel unterliegt nicht dem Abfall-, sondern dem Strahlenschutzrecht.<br />

In Frage kommende AVV-Abfallschlüssel<br />

AVV-Gruppe 16 05: Gase in Druckbehältern<br />

16 05 04* gefährliche Stoffe enthaltende Gase in Druckbehältern (einschließlich Halonen)<br />

(für nicht gefährliche Tier- und Humanarzneimittel in Spraydosen mit gefährlich<br />

eingestuften Treibmitteln wie Propan/Butan etc.)<br />

AVV-Gruppe 18 01: Abfälle aus dem Gesundheitsdienst<br />

18 01 03* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />

besondere Anforderungen gestellt werden<br />

(für als gefährlicher Abfall eingestufte Impfstoffe)<br />

18 01 08* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

18 01 09 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 01 08 fallen<br />

(für nicht gefährliche Impfstoffe und Arzneimittel, auch in Spraydosen ohne<br />

gefährliche Treibmittel)<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..5<br />

AVV-Gruppe 18 02: Abfälle aus Einrichtungen der Forschung, Diagnose oder<br />

Behandlung bei Tieren<br />

18 02 02* Abfälle, an deren Sammlung und Entsorgung aus infektionspräventiver Sicht<br />

besondere Anforderungen gestellt werden<br />

18 02 07* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel<br />

18 02 08 Medikamente mit Ausnahme derjenigen, die unter 18 02 07 fallen<br />

AVV-Gruppe 20 01: Getrennt gesammelte Fraktionen (aus Siedlungsabfällen)<br />

20 01 31* zytotoxische und zytostatische Arzneimittel (vom Bürger, Landwirt oder kleinen<br />

Anfallstellen stammend)<br />

20 01 32 Arzneimittel mit Ausnahme derjenigen, die unter 20 01 31 fallen (vom Bürger, Landwirt<br />

oder kleinen Anfallstellen stammend)<br />

Bei den Abfallschlüsseln mit * handelt es sich um gefährliche Abfälle. Die kursiv gedruckten Zusätze sind<br />

Erläuterungen zur Verwendung der AVV-Abfallschlüssel.<br />

Die Zusätze zu den Schlüsseln der Gruppe 18 01 gelten analog zu denjenigen der Gruppe 18 02. Die<br />

Abfallschlüssel für Verpackungen aus Papier und Pappe oder weitere Abfälle können der Anlage zur<br />

Abfallverzeichnis-Verordnung (AVV) entnommen werden. Die LAGA-Mitteilung 18 enthält Hinweise zur<br />

Einstufung von Abfällen, die bei der Verabreichung von Medikamenten anfallen können wie Tupfer und<br />

Infusionssysteme.<br />

Vorschriften und Regeln<br />

Vollzugshilfe zur Entsorgung von Abfällen aus Einrichtungen des Gesundheitsdienstes,<br />

Mitteilung 18 der LAGA Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft Abfall: 42 S., Magdeburg 2009, in <strong>Bayern</strong><br />

eingeführt mit Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Gesundheit (StMUG) vom<br />

06.12.2010, Nr. 85a-U8740.27-1999/2-30<br />

Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von<br />

Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz – KrW-/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I<br />

S. 2705), zuletzt geändert durch Art. 5 Gesetz vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986)<br />

Verordnung über das Europäische Abfallverzeichnis (Abfallverzeichnis-Verordnung – AVV)<br />

vom 10. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3379), zuletzt geändert durch Art. 7 Gesetz vom 15. Juli 2006<br />

(BGBl. I S. 1619)<br />

Verordnung über die Nachweisführung bei der Entsorgung von Abfällen (Nachweisverordnung –<br />

NachwV), zuletzt geändert durch Art. 4 Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1462)<br />

Verordnung zur Transportgenehmigung (Transportgenehmigungsverordnung – TgV) vom<br />

10. September 1996 (BGBl. I Nr. 47 vom 20.09.1996 S. 1411), zuletzt geändert durch Art. 5<br />

Gesetz vom 19. Juli 2007 (BGBl. I S. 1469)<br />

Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Entsorgung von Abfällen in <strong>Bayern</strong> (Bayerisches<br />

Abfallwirtschaftsgesetz – BayAbfG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 9. August 1996 (GVBl<br />

S. 449), zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 24. März 2010 (GVBl S. 134)<br />

Verordnung über den Abfallwirtschaftsplan <strong>Bayern</strong> (AbfPV) vom 5. Dezember 2006 (GVBl S. 1028),<br />

berichtigt am 2. Februar 2007 (GVBl S. 189)<br />

Siebzehnte Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über<br />

die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen – 17. BImSchV) in der Fassung der Bekanntmachung<br />

vom 14. August 2003 (BGBl. I S. 1633), zuletzt geändert durch Art. 2 Verordnung vom<br />

27. Januar 2009 (BGBl. I S. 129)<br />

Die genannten Vorschriften zum Abfallrecht finden sich im Infozentrum UmweltWirtschaft des LfU.<br />

Weiterführende Literatur, Veröffentlichungen, Informationen<br />

UBA: Rechtliche Grundlagen der Umweltbewertung der Arzneimittel.- Online-Information,<br />

Dessau 2011<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


6 <strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong><br />

UBA Umweltbundesamt: Arzneimittelrückstände in Gewässern.- Beitrag „Aus den UBA-Fachbereichen“:<br />

S. 7.- In: Umweltbundesamt: UBA aktuell 4/2010: 13 S., Dessau-Roßlau 2010<br />

ISOE Institut für sozial-ökologische Forschung: start, Strategien zum Umgang mit Arzneimittelwirkstoffen<br />

im Trinkwasser.- Online-Information, Frankfurt 2009<br />

ISOE: Humanarzneimittelwirkstoffe: Handlungsmöglichkeiten zur Verringerung von<br />

Gewässerbelastungen.- Handreichung: 51 S., Frankfurt 2008<br />

Götz, K. & Keil, F.: Medikamentenentsorgung in privaten Haushalten: Ein Faktor bei der<br />

Gewässerbelastung mit Arzneimittelwirkstoffen?.- In: USWF – Z Umweltchem Ökotox (Hrsg.), 18 (3):<br />

S. 180-188, 2007<br />

Kriener, M.: Die große Verschwendung.- ver.di Publik Ausgabe 03, Berlin 2007<br />

LANUV NRW Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen (Hrsg.):<br />

Eintrag von Arzneimitteln und deren Verhalten und Verbleib in der Umwelt.- Literaturstudie: 283 S.,<br />

Recklinghausen 2007<br />

LfU Bayerisches Landesamt für Umwelt: Chemikalien in der Umwelt - Medium Wasser.-<br />

Fachtagungsband: 108 S., Augsburg 2007<br />

SRU Sachverständigenrat für Umweltfragen: Arzneimittel in der Umwelt.- Stellungnahme: 95 S.,<br />

Berlin 2007<br />

LfU: Tierarzneimittel in der Umwelt.- Fachtagungsband: 29. S., Augsburg 2006<br />

LfU: Chemikalien in der Umwelt - Vorkommen, Belastungspfade, Regelungen.- Fachtagungsband:<br />

142 S., Augsburg 2006<br />

Huschek, G. (2004): Verbrauchsmengen von Humanarzneimitteln.- In: Umweltbundesamt (Hrsg.):<br />

Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.-<br />

Texte 29/05: S. 79, Dessau 2005<br />

Jung, M.: Rücknahme von Altarzneimitteln über die Apotheke.- In: Umweltbundesamt (Hrsg.):<br />

Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.-<br />

Texte 29/05: S. 245, Dessau 2005<br />

Klein-Goedicke, J.: Arzneimitteleinsatz in der intensiven Tierhaltung.- In: Umweltbundesamt: Arzneimittel<br />

in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 65,<br />

Dessau 2005<br />

LfU: Arzneistoffe in der Umwelt.- Merkblatt: 13 S., Augsburg 2005<br />

Schröder, H.: Wie viel Arzneimittel (ver)braucht der Mensch? Arzneimittelverbrauch in Deutschland.-<br />

In: Umweltbundesamt (Hrsg.): Arzneimittel in der Umwelt – zu Risiken und Nebenwirkungen fragen Sie<br />

das Umweltbundesamt.- Texte 29/05: S. 249, Dessau 2005<br />

LfW Bayerisches Landesamt für Wasserwirtschaft: Arzneimittel in der Umwelt.- F&E-Vorhaben 2000-<br />

2003, Schlussbericht: 145 S., München 2004<br />

BLAC Bund/Länderausschuss für Chemikaliensicherheit: Arzneimittel in der Umwelt, Auswertung der<br />

Untersuchungsergebnisse.- Bericht: 173 S., Hamburg 2003<br />

UBA Umweltbundesamt: Jahresbericht 2001.- Bericht: 204 S., Berlin 2001<br />

WHO World Health Organization: Guidelines for Drug Donations.- Online-Information, Genf 2000<br />

Ansprechpartner<br />

Fachlich und redaktionell:<br />

Dipl.-Ing. (FH) Anita Zimmermann, Tel: 0821 / 9071-5342, E-Mail: anita.zimmermann@lfu.bayern.de<br />

Bayerisches Landesamt für Umwelt<br />

Bürgermeister-Ulrich-Str. 160<br />

86179 Augsburg<br />

Internet: www.lfu.bayern.de/abfall<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU


<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> > infoBlätter Abfallwirtschaft > <strong>Altmedikamente</strong>..7<br />

Weitere infoBlätter der Reihe Abfallwirtschaft aus dem LfU zu insgesamt mehr als 30 verschiedenen<br />

Themen sind unter www.lfu.bayern.de/abfall/infoblaetter/index.htm veröffentlicht.<br />

<strong>Abfallratgeber</strong> <strong>Bayern</strong> Abfallinformationsstelle des LfU

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