02.03.2013 Aufrufe

Kanzleizeitung 01/03/10

Kanzleizeitung 01/03/10

Kanzleizeitung 01/03/10

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Seite 1<br />

<strong>Kanzleizeitung</strong> vom 1.<strong>03</strong>.2<strong>01</strong>0<br />

Alle staatlichen Versuche der Vergangenheit,<br />

das heimliche Verschaffen<br />

unversteuerten Geldes in die so<br />

genannten Steueroasen zu unterbinden<br />

oder Schwarzgeld in größerem<br />

Umfang zurück zu holen, sind im<br />

Ergebnis gescheitert. Jedoch hat die<br />

hohe Staatsverschuldung, die im<br />

Rahmen der Finanzkrise aufgetreten<br />

ist, im Jahre 2009 zu weit gehenden<br />

deutschen und EU-weiten Maßnahmen<br />

und zu internationalen Abkommen<br />

zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung<br />

und Schwarzgeld geführt.<br />

Maßnahmen<br />

So ist das “Gesetz zur Bekämpfung<br />

schädlicher Steuerpraktiken und der<br />

Steuerhinterziehung” verabschiedet<br />

worden. In die Abgabenordnung<br />

wurden unter anderem die Ausweitung<br />

der Prüfungsrechte der Finanzbehörden<br />

sowie eine Verschärfung<br />

der Mitwirkungspflichten bei Kapitalanlagen<br />

im Ausland aufgenommen.<br />

Multilateral haben sich die<br />

OECD-Staaten, zu denen die Staaten<br />

der EU zählen, grundsätzlich zur<br />

gegenseitigen Auskunft verpflichtet<br />

und eine internationale Rechtshilfe<br />

vereinbart.<br />

Mit diesen Maßnahmen sollen die<br />

Steueroasen endgültig trockengelegt<br />

werden, den Anleger von Schwarzgeld<br />

soll kein Bankgeheimnis mehr<br />

schützen. Bis auf Schwarzgeld auf<br />

echten Nummernkonten dürften diese<br />

neuen Möglichkeiten den gewünschten<br />

Erfolg erreichen. Nach<br />

dem Vorschlag der EU-Kommission<br />

sollen die Banken bei der Zwischenschaltung<br />

von Stiftungen und Trusts<br />

verpflichtet werden, den Stifter, beziehungsweise<br />

Trust und Gründer,<br />

bei der Zahlung an einen Empfänger<br />

außerhalb des EU-Staatsgebietes<br />

bekannt zu geben.<br />

Viele, die bisher auf das Bankgeheimnis<br />

vertraut haben, müssen also damit<br />

rechnen, dass die Banken den<br />

Behörden künftig europaweit Informationen<br />

allgemein und nicht nur bei<br />

Verdacht von Steuerhinterziehung<br />

oder nach Einleitung eines Steuerstrafverfahrens<br />

erteilen. Nach den<br />

Änderungen im OECD-Musterabkommen<br />

reicht es jetzt für die Be-<br />

powered by<br />

Steuerrecht - Schwarzgeld<br />

Schwarzgeld ade - zurück in die Steuerehrlichkeit.<br />

kanntgabe der Daten aus, dass die<br />

Kontoinformationen für Besteuerungszwecke<br />

Relevanz haben, was<br />

ja in aller Regel der Fall ist. Diese<br />

rigorose Regelung gilt allerdings zurzeit<br />

nur in Belgien.<br />

Internationale Kooperation<br />

Die Schweiz leistet wegen des gesetzlich<br />

verankerten Bankgeheimnisses<br />

nur in Fällen des Verdachts<br />

auf Steuerhinterziehung Amtshilfe.<br />

Auskunft soll außerdem “nur im Einzelfall<br />

und auf konkrete Anfrage” erfolgen<br />

(keine “fishing-expeditions”).<br />

Gleiches gilt für Liechtenstein, Österreich<br />

und Luxemburg. Auch hier<br />

wird erst bei begründetem Verdacht<br />

auf Steuerhinterziehung Rechtshilfe<br />

geleistet.<br />

Energische staatliche Maßnahmen<br />

zur Durchsetzung der verschärften<br />

Regelungen sind zu erwarten. Zur<br />

Bekämpfung von Steuerhinterziehung<br />

und von Schwarzgeld wird es<br />

zu einer drastischen Ausweitung der<br />

Auskunftsersuchen kommen. Die<br />

Gefahr einer Entdeckung ist damit<br />

für alle Steuerhinterzieher enorm<br />

gewachsen. Aus dem Zusammenspiel<br />

zwischen nationalen und internationalen<br />

Auskunftsersuchen<br />

können den Ermittlern und Steuerfahndern<br />

Bankverbindungen im Inund<br />

Ausland lückenlos bekannt werden.<br />

Schwarzgeld, also nicht deklarierte<br />

Zinsen, Dividenden, Kapitalerträge<br />

und Spekulationsgewinne,<br />

kann im darauf folgenden Auskunftsverfahren<br />

schnell entdeckt werden.<br />

Daneben sind auch die Sanktionen<br />

verschärft worden. Steuerhinterzieher<br />

geraten nach der jüngsten Rechtsprechung<br />

des Bundesgerichtshofs<br />

ganz schnell und unerwartet in den<br />

Bereich der “besonders schweren<br />

Steuerhinterziehung”. Die Verhängung<br />

einer Freiheitsstrafe ist nun ab<br />

einer Hinterziehung eines sechsstelligen<br />

Betrages (also ab <strong>10</strong>0.000 Euro)<br />

eine sehr wahrscheinliche Folge. Eine<br />

Geldstrafe soll nur noch in Ausnahmefällen<br />

schuldangemessen sein! Je<br />

höher der hinterzogene Betrag ist,<br />

umso eher besteht die Gefahr, dass<br />

eine Freiheitsstrafe auch ohne Bewährung<br />

ausgesprochen wird.<br />

Strafverfahren<br />

Verfahrenstechnisch wird bei einer<br />

besonders schweren Steuerhinterziehung<br />

“in großem Ausmaß” eine<br />

Verfahrenserledigung nicht im - relativ<br />

diskreten - Strafbefehlsverfahren<br />

erfolgen. Statt dessen zieht sie eine<br />

Verurteilung im Rahmen einer Gerichtsverhandlung<br />

nach sich. Wer das<br />

Risiko der Entdeckung vermeiden<br />

will, dem bleibt nur eine Selbstanzeige.<br />

Schwarzgeld passé - zurück<br />

in die Steuerehrlichkeit.<br />

Die Entscheidung zur Steuerehrlichkeit<br />

dürfte auch umso leichter fallen,<br />

als jedenfalls nach der EU-Zinsrichtlinie<br />

alle Zinszahlungen, die<br />

durch eine in der EU befindliche,<br />

kontoführende Bank gezahlt werden,<br />

derzeit mit 20 Prozent und ab 1. Juli<br />

2<strong>01</strong>1 mit 35 Prozent besteuert werden.<br />

Spätestens ab diesem Zeitpunkt<br />

macht eine Anlage mit Schwarzgeld<br />

in Österreich oder Luxemburg keinen<br />

Sinn mehr - zumindestens bezüglich<br />

der Zinserträgnisse. Es fallen<br />

höhere (Quellen-) Steuern an als<br />

nach der deutschen Abgeltungssteuer<br />

für im Inland erzielte Zinsen geschuldet<br />

sind.<br />

Autor: RA und STB Dr. Heinrich<br />

Schaefer-Drinhausen, Köln<br />

Medizinrecht -<br />

DocMorris<br />

EuGH sorgt für klare<br />

Verhältnisse.<br />

Der EuGH hatte sich mit der Frage<br />

zu befassen, ob das deutsche Apothekengesetz<br />

gegen Europarecht,<br />

insbesondere die Niederlassungsfreiheit,<br />

verstößt. Und die Luxemburger<br />

Richter schafften Klarheit: Das<br />

Fremdbesitzverbot ist europarechtskonform.<br />

Die Beschränkungen des<br />

deutschen Apothekengesetzes lassen<br />

sich nach der Argumentation des<br />

EuGH mit dem Ziel rechtfertigen,<br />

eine sichere und qualitativ hochwertige<br />

Arzneimittelversorgung ...<br />

mehr auf Seite 2<br />

Familienrecht -<br />

Zuwendungen von<br />

Schwiegereltern<br />

Zuwendungen können zurück<br />

verlangt werden.<br />

Der für Familiensachen zuständige<br />

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes<br />

(BGH) hat am 3. Februar 2<strong>01</strong>0<br />

entschieden, dass Schwiegereltern,<br />

die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen<br />

Geldbetrag zugewandt<br />

haben, diesen nach dem Scheitern der<br />

Ehe zurück verlangen können (Aktenzeichen<br />

XII ZR 189/06). Sie unterliegen<br />

dabei erleichterten Voraussetzungen.<br />

Damit ändert der BGH<br />

seine bisherige ...<br />

mehr auf Seite 3<br />

Wirtschaftsrecht -<br />

Sachfotos<br />

Die Rechte der Sachinhaber<br />

sind entscheidend.<br />

Fotos von Gegenständen wie zum<br />

Beispiel Gebäuden sind grundsätzlich<br />

auch ohne Einwilligung des Eigentümers<br />

zulässig, solange sie von<br />

öffentlich zugänglichen Orten aus<br />

gemacht werden. Solche Abbildungen<br />

verletzen weder Eigentumsrechte<br />

noch Persönlichkeitsrechte. Auch<br />

Bauwerke sind urheberrechtlich geschützt,<br />

dürfen aber von frei zugänglichen,<br />

öffentlichen Orten fotografiert<br />

werden. Nicht erlaubt sind dagegen<br />

Sachfotos von Gebäuden aus<br />

einer Perspektive, die gerade nicht<br />

von jedermann ...<br />

mehr auf Seite 4


Seite 2<br />

<strong>Kanzleizeitung</strong> vom 1.<strong>03</strong>.2<strong>01</strong>0<br />

Der EuGH hatte sich mit der Frage<br />

zu befassen, ob das deutsche Apothekengesetz<br />

gegen Europarecht,<br />

insbesondere die Niederlassungsfreiheit,<br />

verstößt. Und die Luxemburger<br />

Richter schafften Klarheit: Das<br />

Fremdbesitzverbot ist europarechtskonform.<br />

Apothekengesetz<br />

Die Beschränkungen des deutschen<br />

Apothekengesetzes lassen sich nach<br />

der Argumentation des EuGH mit<br />

dem Ziel rechtfertigen, eine sichere<br />

und qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung<br />

der Bevölkerung<br />

sicherzustellen. Wenn eine Ungewissheit<br />

hinsichtlich des Vorliegens<br />

oder der Bedeutung von Gefahren<br />

für die menschliche Gesundheit<br />

bleibt - so die luxemburgischen Richter<br />

- muss ein Mitgliedstaat Schutzmaßnahmen<br />

treffen können, ohne<br />

warten zu müssen, bis der Beweis<br />

für das tatsächliche Bestehen dieser<br />

Gefahren vollständig erbracht ist.<br />

Die Gesundheit der Bevölkerung hat<br />

Vorrang. Zudem könne der Mitgliedstaat<br />

diejenigen Maßnahmen treffen,<br />

die eine Gefahr für die Gesundheit<br />

der Bevölkerung, wozu im Einzelnen<br />

eine Gefahr für die sichere und<br />

qualitativ hochwertige Arzneimittelversorgung<br />

der Bevölkerung gehört,<br />

weitestmöglich verringern. In diesem<br />

Zusammenhang betont der Gerichtshof<br />

den ganz besonderen Charakter<br />

der Arzneimittel, deren therapeutische<br />

Wirkungen sie substantiell<br />

von den übrigen Waren unterscheiden<br />

würden. Nichtapotheker<br />

unterscheiden sich von Apothekern<br />

dadurch, dass sie definitionsgemäß<br />

keine derjenigen der Apotheker entsprechende<br />

Ausbildung, Erfahrung<br />

und Verantwortung haben. Demnach<br />

bieten sie nicht die gleichen Garantien<br />

wie Apotheker.<br />

Es ging bei der Entscheidung des<br />

EuGH auch um die Frage, ob nicht<br />

mildere Mittel denkbar wären, welche<br />

den gleichen Schutzzweck erreichen<br />

könnten. Dabei ist zu berücksichtigen,<br />

dass jeder deutsche<br />

Apotheker auch gleichzeitig ein<br />

Kleinunternehmer ist, dem es natürlich<br />

darum geht, neben der Gesund-<br />

powered by<br />

Medizinrecht - DocMorris<br />

Der Europäische Gerichthof (EuGH) sorgt<br />

für klare Verhältnisse.<br />

heitsversorgung auch Gewinne zu<br />

erzielen.<br />

Arzneimittelversorgung<br />

Dieses Argument ließ der EuGH<br />

nicht gelten. Es sei nicht erwiesen,<br />

dass eine weniger beschränkende<br />

Maßnahme als der Ausschluss von<br />

Nichtapothekern es erlauben würde,<br />

ebenso wirksam das sich aus der<br />

Anwendung dieser Regel ergebende<br />

Niveau der Sicherheit und Qualität<br />

der Versorgung der Bevölkerung mit<br />

Arzneimitteln sicherzustellen.<br />

Aufgrund seines Wertungsspielraums<br />

kann ein Mitgliedstaat der<br />

Ansicht sein, dass die Gefahr besteht,<br />

dass in der Praxis gegen weni-<br />

ger beschränkende Regeln zur Sicherstellung<br />

der beruflichen Unabhängigkeit<br />

der Apotheker, wie etwa ein<br />

Kontroll- und Sanktionssystem, verstoßen<br />

wird, weil das Interesse eines<br />

Nichtapothekers an der Erzielung<br />

von Gewinnen nicht entsprechend<br />

dem der selbständigen Apotheker<br />

gemäßigt würde. Die Unterstellung<br />

von Apothekern als Angestellte<br />

eines Betreibers könnte es für<br />

sie schwierig machen, sich den von<br />

diesem Betreiber erteilten Anweisungen<br />

zu widersetzen.<br />

Die Bedeutung des EuGH-Urteils<br />

beschränkt sich keineswegs auf<br />

Deutschland sondern geht über Ländergrenzen<br />

hinweg. So existieren<br />

Fremdbesitzverbote für Apotheken<br />

in insgesamt 15 europäischen Mit-<br />

gliedstaaten. Die EU-Kommission<br />

hatte gegen Italien ein Vertragsverletzungsverfahren<br />

eingeleitet, über<br />

welches im gleichen Zuge wie im Fall<br />

DocMorris entschieden wurde - zugunsten<br />

der italienischen Regelung<br />

betreffend des Fremdbesitzverbotes.<br />

Frankreich und Spanien wurden<br />

zwar nicht verklagt, jedoch besteht<br />

auch dort ein Fremdbesitzverbot, so<br />

dass ein negatives Urteil des EuGH<br />

sich in diesen Ländern in gleichem<br />

Maße ausgewirkt hätte.<br />

Franchiseunternehmen<br />

Keine Auswirkung hat das luxemburgische<br />

Urteil übrigens für die<br />

deutschen Franchisenehmer, welche<br />

das Logo des Unternehmens Doc-<br />

Morris verwenden. Denn deren<br />

Apotheken werden von approbierten<br />

Inhabern betrieben. Wirtschaftlich<br />

und pharmazeutisch gelten diese<br />

Apotheken als unabhängig von<br />

DocMorris und dem Mehrheitseigner<br />

Celesio.<br />

Während viele Apotheker nach dem<br />

Urteil des EuGH aufatmen, stehen<br />

die Patienten auch weiterhin vor dem<br />

Problem, Medikamente zu niedrigen<br />

Preisen unmittelbar in der Apotheke<br />

zu bekommen. Am derzeitigen<br />

status quo wird sich nach der EuGH-<br />

Entscheidung jedenfalls nichts ändern.<br />

Autor: RA Sebastian Bansi LL.M. Eur.,<br />

Wiesbaden<br />

Mietrecht -<br />

Lüften<br />

Übermäßiges Lüften ist<br />

keine Mieterpflicht.<br />

Tritt in einer Mietwohnung Schimmelbefall<br />

auf, so entbrennt oft ein<br />

Streit zwischen Mieter und Vermieter<br />

über die Frage, wer für die Beseitigung<br />

des Schimmels, beziehungsweise<br />

der hierdurch entstandenen<br />

Feuchtigkeitsschäden verantwortlich<br />

ist. Hierbei wird im Regelfall von<br />

Mieterseite behauptet, der Schimmelbefall<br />

sei baubedingt. Die Vermieterseite<br />

argumentiert hingegen<br />

gewöhnlich, die Mieterseite habe<br />

falsch, beziehungsweise unzureichend<br />

gelüftet und geheizt.<br />

Schimmel<br />

Endet diese Streitigkeit vor Gericht,<br />

wird normalerweise ein Sachverständiger<br />

beauftragt, um die Ursache des<br />

Schimmelbefalls zu klären. Führt die<br />

Einholung des Gutachtens zu dem<br />

Ergebnis, der Schimmel ist allein auf<br />

nutzerbedingtes Fehlverhalten zurück<br />

zu führen, so ist regelmäßig die<br />

Mieterseite für die Beseitigung des<br />

Schimmels verantwortlich.<br />

In dem vom Landgericht Dortmund<br />

(Urteil vom 20. November 2007,<br />

Aktenzeichen 1 S 49/07) zu entscheidenden<br />

Fall stellte sich durch<br />

Einholung eines Gutachtens heraus,<br />

dass der Schimmelbefall durch ein<br />

anderes Lüftungsverhalten und Heizen<br />

der Mieter hätte verhindert werden<br />

können. Dennoch verurteilte das<br />

Gericht die Mieterseite nicht zur<br />

Beseitigung der entstandenen Feuchtigkeitsschäden.<br />

Grund hierfür war,<br />

dass die Schimmelbildung laut Sachverständigengutachten<br />

nur bei sehr<br />

häufigem Lüften, nämlich bis zu sieben<br />

Mal täglich, zu verhindern gewesen<br />

wäre.<br />

Ein solch häufiger Luftwechsel wurde<br />

durch das Gericht als unzumutbar<br />

angesehen und damit ein nutzerbedingtes<br />

Fehlverhalten verneint. Von<br />

Mietern könne nur ein übliches<br />

Wohnverhalten gefordert werden.<br />

Dieses sei nicht mehr gegeben, wenn<br />

ein übermäßiges Wechseln der Raumluft<br />

verlangt werde. Die hier geforderte<br />

Anzahl der Lüftungen sei jedenfalls<br />

als übersteigert und nicht<br />

mehr als üblich und hinnehmbar anzusehen.<br />

Autor: RA Andreas Felten, Bonn


Seite 3<br />

<strong>Kanzleizeitung</strong> vom 1.<strong>03</strong>.2<strong>01</strong>0<br />

Familienrecht - Zuwendungen<br />

von Schwiegereltern<br />

Schwiegereltern können Zuwendungen nach dem<br />

Scheitern der Ehe zurück verlangen.<br />

Der für Familiensachen zuständige<br />

XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes<br />

(BGH) hat am 3. Februar 2<strong>01</strong>0<br />

entschieden, dass Schwiegereltern,<br />

die ihrem Schwiegerkind einen erheblichen<br />

Geldbetrag zugewandt<br />

haben, diesen nach dem Scheitern der<br />

Ehe zurück verlangen können (Aktenzeichen<br />

XII ZR 189/06). Sie unterliegen<br />

dabei erleichterten Voraussetzungen.<br />

Schenkung<br />

Damit ändert der BGH seine bisherige<br />

Rechtsprechung zum Thema<br />

Zuwendungen von Schwiegereltern.<br />

Bislang konnten Schwiegereltern<br />

Schenkungen an das Schwiegerkind<br />

nicht zurück fordern, wenn die Ehegatten<br />

im gesetzlichen Güterstand<br />

der Zugewinngemeinschaft lebten.<br />

Dabei spielte es keine Rolle, dass<br />

die Zuwendungen mit Rücksicht auf<br />

die Ehe ihres Kindes und zur Begünstigung<br />

des ehelichen Zusammenlebens<br />

gemacht wurden. Der BGH<br />

sah hierin bisher ein Rechtsgeschäft<br />

eigener Art und behandelte die Vermögensvorteile<br />

wie ehebedingte,<br />

unbenannte Zuwendungen unter<br />

Ehegatten. Das eigene Kind wurde<br />

über den Zugewinnausgleich am<br />

Wert der dem Schwiegerkind gemachten<br />

Schenkung beteiligt.<br />

Der BGH stellte klar, dass er die<br />

Zuwendungen der Schwiegereltern<br />

jetzt als „echte" Schenkungen behandelt.<br />

Immerhin erfüllen sie alle Merkmale<br />

einer Schenkung. Demnach sind<br />

hier auch die Grundsätze des Wegfalls<br />

der Geschäftsgrundlage anwendbar.<br />

Die Geschäftsgrundlage<br />

solcher Zuwendungen sei regelmäßig,<br />

dass die eheliche Lebensgemeinschaft<br />

zwischen Kind und Schwiegerkind<br />

fortbestehe und das eigene<br />

Kind in den fortdauernden Genuss<br />

der Schenkung komme. Mit dem<br />

Scheitern der Ehe würde diese Geschäftsgrundlage<br />

entfallen.<br />

Im Wege der richterlichen Vertragsanpassung<br />

wird damit die Möglichkeit<br />

einer Rückabwicklung eröffnet.<br />

Hat das eigene Kind allerdings über<br />

powered by<br />

einen längeren Zeitraum ebenfalls<br />

von der Schenkung an das Schwiegerkind<br />

profitiert, ist nach Ansicht des<br />

Senats nur eine teilweise Rückzahlung<br />

möglich. Wollen die Schwiegereltern<br />

dies vermeiden, müssten sie<br />

ihr eigenes Kind direkt beschenken.<br />

Rückabwicklung<br />

Die Rückabwicklung der Zuwendungen<br />

hat grundsätzlich unabhängig<br />

von güterrechtlichen Erwägungen<br />

(Zugewinnausgleich) zu erfolgen. Es<br />

ist allerdings davon auszugehen, dass<br />

sich das Endvermögen des Schwiegerkindes<br />

bei Bestehen eines Rückgewähranspruchs<br />

entsprechend mindert.<br />

Gegebenenfalls erhält das eigene<br />

Kind also einen geringeren Zugewinnausgleich.<br />

In dem zugrunde liegenden Fall lebten<br />

die Tochter der Kläger und ihr<br />

Partner seit 1990 in einer nichtehelichen<br />

Lebensgemeinschaft. Im Februar<br />

1996 ersteigerte der Schwiegersohn<br />

eine Eigentumswohnung. Zu<br />

diesem Zeitpunkt wollte das Paar<br />

bald heiraten. Im April 1996 überwiesen<br />

die Kläger auf das Konto ihres<br />

Schwiegersohnes 58.000 DM<br />

wovon dieser im Mai 1996 etwa<br />

49.000 DM auf den Gebotspreis der<br />

Wohnung an die Gerichtskasse überwies.<br />

Ab Herbst 1996 lebten der<br />

Schwiegersohn und die Tochter mit<br />

einem gemeinsamen Kind in dieser<br />

Wohnung. Im Juni 1997 schlossen<br />

sie die Ehe, aus der 1999 ein zweites<br />

Kind hervorging. 2002 trennten sich<br />

die Eheleute. Im Scheidungsverfahren<br />

schlossen sie den Zugewinnausgleich<br />

aus. Inzwischen ist die Ehe<br />

geschieden, die Wohnung steht im<br />

Alleineigentum des Schwiegersohnes.<br />

Die Kläger verlangen von ihrem ehemaligen<br />

Schwiegersohn die Rückzahlung<br />

der überwiesenen 58.000 DM.<br />

Die Vorinstanzen hatten die Klage<br />

insbesondere aufgrund der bisherigen<br />

Rechtsprechung des BGH abgewiesen.<br />

Der BGH hat der Revision<br />

der Kläger stattgegeben. Da in der<br />

Sache neu entschieden werden muss,<br />

wurde der Rechtsstreit an das Oberlandesgericht<br />

zurückgegeben.<br />

Autor: RA Frank Felix Höfer, Esslingen<br />

Immobilienrecht -<br />

Mehrere Verursacher<br />

Wer haftet bei mehreren möglichen<br />

Schadensverursachern auf der gleichen Baustelle?<br />

Beauftragt ein Bauherr, ein Generalunternehmer<br />

oder ein Bauträger<br />

mehrere Handwerksfirmen und stellen<br />

sich später Baumängel heraus,<br />

bestehen stets erhebliche Beweisprobleme.<br />

Ein beauftragter Gutachter<br />

führt in seinem Sachverständigengutachten<br />

bei einem Klageverfahren<br />

(etwa gerichtet auf Kostenvorschuss<br />

für die Mängelbeseitigung)<br />

oder in einem selbstständigen Beweisverfahren<br />

oft aus, es kommen<br />

mehrere Schadensursachen in Betracht.<br />

Also ist unklar, welcher<br />

Handwerker den Baumangel verursacht<br />

hat und damit, wer in welcher<br />

Höhe haftet. Damit werden Ansprüche<br />

schwerer durchsetzbar.<br />

Beweisführung<br />

Das Oberlandesgericht (OLG)<br />

Hamm hat in einem Urteil vom 23.<br />

Oktober 2008 (Aktenzeichen: 21 U<br />

62/08) die Beweisführung beziehungsweise<br />

die Durchsetzung der<br />

Ansprüche erheblich erleichtert.<br />

Sind Folgeschäden nach Ansicht des<br />

Gutachters möglicherweise auf verschiedene<br />

Ursachen zurück zu führen,<br />

haftet jede beteiligte Handwerksfirma<br />

als Auftragnehmerin in<br />

voller Höhe für den Schaden.<br />

In dem durch das OLG Hamm entschiedenen<br />

Fall verlangte der Auftraggeber<br />

von einer Sanitärfirma die<br />

Kosten für die Behebung eines Wasserschadens.<br />

Die Sanitärfirma berief<br />

sich darauf, dass der Wasserschaden<br />

auf die Leistungen einer anderen<br />

Handwerksfirma, einem Natursteinleger,<br />

zurück zu führen sei. Der<br />

Sachverständige stellte in seinem<br />

Gutachten fest, dass nicht aufklärbar<br />

sei, welche Firma den Schaden<br />

zu welchem Anteil verursacht habe.<br />

Das Gericht ließ den Einwand der<br />

Sanitärfirma nicht gelten. Diese haftet<br />

dem Auftraggeber gegenüber in<br />

voller Höhe, unabhängig davon, ob<br />

die Natursteinlegerfirma den Wasserschaden<br />

mitverursacht hat oder<br />

nicht. Im Verhältnis zwischen Auftraggeber<br />

und Auftragnehmer komme<br />

es auf die objektive Mangelfreiheit<br />

im Zeitpunkt der Abnahme an.<br />

Da der Entlastungsbeweis, dass die<br />

Undichtigkeit und damit der Wasserschaden<br />

durch den Natursteinle-<br />

ger verursacht wurde, nicht geführt<br />

werden konnte, haftet die Sanitärfirma<br />

voll.<br />

Entlastungsbeweis<br />

Die durch das OLG Hamm aufgestellten<br />

Grundsätze gelten immer<br />

dann, wenn für die Verursachung eines<br />

Baumangels mehrere Handwerksfirmen<br />

in Betracht kommen<br />

und nicht bewiesen werden kann,<br />

wer den Schaden in welchem Umfang<br />

verursacht hat. Jeder mögliche<br />

(Mit-) Verursacher haftet in vollem<br />

Umfang. Die praktische Konsequenz<br />

aus dieser neuen Rechtsprechung ist,<br />

dass sich der Auftraggeber (Bauherr<br />

/ Generalunternehmer / Bauträger) in<br />

solchen Konstellationen einen der<br />

möglichen Schädiger “herauspicken”<br />

kann. In der Regel wird hier wohl<br />

der (vermeintlich) solventeste in Anspruch<br />

genommen. Dies stellt eine<br />

erhebliche Erleichterung für den Auftraggeber<br />

dar.<br />

Die verklagte Handwerksfirma kann<br />

sich nur dadurch schützen, dass sie<br />

auf einer (Zwischen-)Abnahme ihrer<br />

Leistung besteht. Zumindest sollte<br />

der Zustand der Leistung während<br />

des Bauens genauestens dokumentiert<br />

werden. Gelingt der Entlastungsbeweis<br />

später nicht, können<br />

in einem Folgeprozess zumindest die<br />

anderen Handwerksfirmen, die den<br />

Schaden mitverursacht haben, verklagt<br />

werden (so genannter Gesamtschuldnerausgleich).<br />

Somit muss die<br />

ursprünglich durch den Auftraggeber<br />

verklagte Handwerksfirma nicht<br />

zwangsläufig auf dem gesamten<br />

Schaden sitzen bleiben.<br />

Zunächst muss sie jedoch gegenüber<br />

dem Auftraggeber in Vorleistung treten.<br />

In dem Prozess gegen den Auftraggeber<br />

sollte die verklagte Handwerksfirma<br />

in jedem Fall den anderen,<br />

möglichen Schadensverursachern<br />

den Streit verkünden, da dann<br />

die Beweisergebnisse für den Folgeprozess<br />

verwertbar sind. In diesem<br />

Folgeprozess kann sich der gegenüber<br />

dem Auftraggeber voll haftende<br />

Werkunternehmer den Schaden ersetzen<br />

lassen, den ein anderer Verursacher<br />

zu vertreten hat.<br />

Autor: RA Maximilian Koch, M.B.A.,<br />

Nürnberg


Seite 4<br />

<strong>Kanzleizeitung</strong> vom 1.<strong>03</strong>.2<strong>01</strong>0<br />

powered by<br />

Wirtschaftsrecht - Sachfotos<br />

Die Grenzen bestimmen etwaige Urheber- und<br />

Persönlichkeitsrechte der Sachinhaber.<br />

Fotos von Gegenständen wie zum<br />

Beispiel Gebäuden sind grundsätzlich<br />

auch ohne Einwilligung des Eigentümers<br />

zulässig, solange sie von<br />

öffentlich zugänglichen Orten aus<br />

gemacht werden. Solche Abbildungen<br />

verletzen weder Eigentumsrechte<br />

noch Persönlichkeitsrechte.<br />

Außenaufnahmen<br />

Auch Bauwerke sind urheberrechtlich<br />

geschützt, dürfen aber von frei<br />

zugänglichen, öffentlichen Orten fotografiert<br />

werden. Nicht erlaubt sind<br />

dagegen Sachfotos von Gebäuden aus<br />

einer Perspektive, die gerade nicht<br />

von jedermann eingesehen werden<br />

kann. Daneben muss beachtet werden,<br />

dass Aufnahmen, die in die Privat-<br />

oder Intimsphäre eingreifen auch<br />

unzulässig sind, wenn diese von einem<br />

öffentlich zugänglichen Ort aus<br />

gemacht werden. Maßgeblich ist bei<br />

der Beurteilung solcher Bilder der<br />

Durchschnittsspaziergänger. Technische<br />

Hilfsmittel, wie besondere Objektive<br />

und so weiter, stehen diesem<br />

gerade nicht zur Verfügung. Auch<br />

Luftaufnahmen sind ohne Einwilligung<br />

verboten.<br />

Innenaufnahmen von Gebäuden bedürfen<br />

immer der Zustimmung des<br />

Berechtigten. Die Befugnisse in Verbindung<br />

mit der öffentlichen Zugänglichkeit<br />

erstrecken sich nur auf die<br />

äußere Ansicht. Dies ist auch dann<br />

der Fall, wenn es sich um ein für<br />

Besucher offen stehendes Gebäude<br />

handelt. Ist das Fotografieren nicht<br />

vom Einverständnis des Berechtigten<br />

gedeckt, ist der Zutritt zu diesem<br />

Zweck unzulässig. Gründe,<br />

weswegen ein Zutrittsrecht gerichtlich<br />

erzwungen werden könnte,<br />

kennt die Rechtsprechung nicht.<br />

Zu einer Einwilligung ist dabei nicht<br />

grundsätzlich der Eigentümer berechtigt,<br />

sondern insbesondere derjenige,<br />

welchem das Hausrecht im konkreten<br />

Fall zusteht, also beispielsweise<br />

auch der Mieter. Die Objektfreigabeerklärung<br />

sollte detailliert<br />

und schriftlich die relevanten Nutzungs-<br />

und Verwertungsmöglichkeiten<br />

und Widerrufsbestimmungen<br />

enthalten. Öffentlich ausgestellte<br />

oder zum Verkauf angebotene Wer-<br />

ke dürfen abgebildet und verwertet<br />

werden, wenn dies der Werbung<br />

dient und soweit es für die entsprechenden<br />

Werke förderlich ist.<br />

Insbesondere können Werke zulässig<br />

abgelichtet werden, wenn sie sich<br />

in öffentlichen Bildungseinrichtungen,<br />

wie Bibliotheken und Museen<br />

befinden. Allerdings darf in diesem<br />

Zusammenhang kein eigenständiger<br />

Erwerbszweck mit den Sachfotos<br />

verfolgt werden. Zusätzlich müssen<br />

die Aufnahmen im Zusammenhang<br />

mit einer Ausstellung stehen oder als<br />

Dokumentation dienen. Ansonsten<br />

ist auch hier die Einwilligung des<br />

Berechtigten einzuholen.<br />

Privatsphäre<br />

Privatsphärenverletzungen können<br />

grundsätzlich auch durch die Veröffentlichung<br />

von reinen Sachfotos entstehen.<br />

Relevant sind dabei Fotografien<br />

von Gegenständen, die im<br />

engsten Zusammenhang mit dem<br />

persönlichen Umgang des Besitzers<br />

oder Eigentümers stehen und Rückschlüsse<br />

auf ihn zulassen. Ob diese<br />

Gegenstände der Öffentlichkeit frei<br />

zugänglich sind oder nicht, spielt hier<br />

keine Rolle. In der Vergangenheit<br />

betrafen Rechtsstreitigkeiten bezüglich<br />

Sachfotos meist die Privat- oder<br />

Ferienhäuser von Prominenten, aber<br />

auch Arbeits- und Geschäftsräume.<br />

Der Schutz der Privatsphäre kann<br />

allerdings nur greifen, wenn das fragliche<br />

Objekt identifizierbar ist. Die<br />

Nennung der Adresse ist zwar nicht<br />

notwendig, zwingende Voraussetzung<br />

ist aber die Nennung des Berechtigten.<br />

Nur dann ist dessen Privatsphäre<br />

durch die Veröffentlichung<br />

der Fotos tangiert.<br />

Auch bei Sachaufnahmen ist wichtig<br />

zuvor zu unterscheiden. Werden<br />

Aufnahmen von einem öffentlich<br />

zugänglichen Ort gemacht, wird keine<br />

Freigabeerklärung des Berechtigten<br />

benötigt. Je weiter aber die Privatsphäre<br />

des Berechtigten betroffen<br />

ist und je mehr das Sachfoto<br />

Rückschlüsse auf dessen Persönlichkeit<br />

zulässt, desto erforderlicher erscheint<br />

eine Einwilligungserklärung.<br />

Insbesondere Innenaufnahmen von<br />

Gebäuden setzen eine Zustimmung<br />

des Berechtigten voraus.<br />

Autor: RA Alexander Meyer, Augsburg<br />

Arbeitsrecht - Versetzung<br />

Gegen einen Kriminalhauptkommissar war ein<br />

Disziplinarverfahren wegen angeblicher<br />

Dienstpflichtverletzungen eingeleitet worden.<br />

Daraufhin reagierte der Dienstherr<br />

mit einer Versetzung in eine etwa 80<br />

Kilometer entfernte Dienststelle.<br />

Der Polizeibeamte hielt die Versetzung<br />

für rechtswidrig. Die gegen ihn<br />

erhobenen Vorwürfe seien unzutreffend.<br />

Außerdem sei ihm als Familienvater<br />

die Fahrstrecke zur neuen<br />

Dienststelle nicht zumutbar, zumal<br />

er sich hierfür einen zusätzlichen<br />

Pkw anschaffe müsse.<br />

Disziplinarverfahren<br />

Ein Antrag auf Eilrechtsschutz blieb<br />

ohne Erfolg. Das Gericht entschied,<br />

dass ein Beamter für den Entzug eines<br />

konkreten Amtes nur sehr eingeschränkten<br />

Schutz genieße, sofern<br />

er in statusrechtlich adäquater Weise<br />

weiter beschäftigt werde. Eine<br />

Versetzung sei daher nur fehlerhaft,<br />

wenn der Dienstherr seine organisatorische<br />

Gestaltungsfreiheit missbrauche<br />

oder sich von sachfremden<br />

Erwägungen leiten lasse.<br />

Demgegenüber sei es rechtlich nicht<br />

zu beanstanden, wenn er die Einleitung<br />

eines Disziplinarverfahrens<br />

zum Anlass nehme, einen Beamten<br />

mit einer Versetzung aus dem Umfeld<br />

abzuziehen, in dem es möglicherweise<br />

zu Pflichtverletzungen<br />

gekommen sei. Im vorliegenden Fall<br />

sei der Dienstbetrieb durch Spannungen<br />

mit den ehemaligen Kollegen<br />

gestört.<br />

Längere Anfahrt<br />

In einem solchen Falle müsse dem<br />

Dienstherrn erlaubt sein, Abhilfe zu<br />

schaffen. Hierbei komme es nur am<br />

Rande darauf an, ob ein Beamter die<br />

Störung schuldhaft verursacht habe.<br />

Bei dieser Sachlage sei dem Antragsteller<br />

auch das Pendeln zur neuen<br />

Arbeitsstelle zumutbar. Der Schutz<br />

der Ehe und der Familie sei zwar verfassungsrechtlichgarantiert,<br />

so dass sich<br />

der Dienstherr bemühen<br />

müsse, einen<br />

Beamten möglichst<br />

in der Nähe des Familiensitzeseinzusetzen.<br />

Vorliegend<br />

sei die Versetzung in<br />

näher gelegene<br />

Dienststellen aber<br />

zum Teil an deren Situation,<br />

zum Teil<br />

auch am Widerstand<br />

des Antragstellers<br />

selbst gescheitert.<br />

Bei dieser Sachlage<br />

müsse der Antragsteller<br />

- gegebenenfalls<br />

unter Anschaffung<br />

eines weiteren<br />

Pkw - die Fahrt zur<br />

neuen Dienststelle<br />

auf sich nehmen.<br />

Schließlich habe er<br />

als Landesbeamter<br />

ohnehin damit zu rechnen, landesweit<br />

eingesetzt zu werden.<br />

Autor: RA Manfred Martens, Hamburg<br />

Rechtlicher Hinweis<br />

Die Beiträge dieser Zeitung können<br />

nicht ohne Weiteres auf Ihren Fall<br />

übertragen werden und eine Rechtsund/oder<br />

Steuerberatung nicht ersetzen.<br />

(Anm. d. Red.)<br />

Impressum:<br />

Redaktion und Verlag:<br />

AdvoGarantService GmbH, Mittelstr. 7<br />

50672 Köln, Tel.: 0221 / 29 20 117<br />

E-Mail: redaktion@advogarant.de<br />

V.i.S.d.P.: RA Joachim Höhl

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!