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AMTSBLATT DES ERZGEBIRGSKREISES<br />
AMTLICHE MITTEILUNGEN DES ERZGEBIRGSKREISES<br />
MITTWOCH, 19. DEZEMBER 2012 I AUSGABE 10 I JAHRGANG 4<br />
MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT AUS DEM INHALT<br />
Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />
die Advents- und Weihnachtszeit ist für uns Erzgebirger die wohl schönste Zeit. Jetzt in diesen Tagen sind die Häuser<br />
hell erleuchtet und festlich geschmückt, drehen sich die vielen Pyramiden. Fast in jedem Ort in unserem Landkreis gibt es Holzkünstler,<br />
Schnitzer und Drechsler, die nach überlieferten Mustern und Techniken diese wunderbaren Kunstwerke herstellen.<br />
Viele kommen zu uns, um etwas von diesem Zauber erzgebirgischer Weihnacht zu erleben. Sie sehen neben Traditionellem<br />
auch das vielfache Licht mit seinem besonderen Glanz. Es wärmt und berührt uns vor allem im Herzen. Es erinnert uns an Christi<br />
Geburt als das Licht der Welt. Möge dieses Licht die Botschaft des Friedens in die Welt hinaus tragen.<br />
Weihnacht ist nicht nur das Fest des Schenkens, sondern vor allem das Fest der Zuwendung.<br />
Es gibt viele bei uns, die sich für andere engagieren, die deren Last mittragen und ihnen durch ihre Kraft, Wärme und<br />
Anteilnahme neuen Lebensmut geben. Ihnen allen danke ich in diesem Jahr ganz besonders.<br />
Feiern Sie nun alle gemeinsam mit Ihren Familien und Freunden eine gesegnete Weihnacht und einen<br />
frohen Jahreswechsel. So wünsche ich Ihnen insbesondere für das kommende Jahr<br />
Gesundheit, viel Kraft und Erfolg für die Herausforderungen unserer Zeit.<br />
Mit den besten Grüßen<br />
Ihr<br />
F. Vogel<br />
Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
Mitteilungen aus<br />
dem Landratsamt<br />
Beschlüsse des<br />
Kreistages Seite 2-4<br />
Informationen der<br />
Wirtschaftsförderung<br />
Seite 4/5<br />
Hinweise zum Umgang<br />
mit Feuerwerkskörpern<br />
zum Jahreswechsel Seite 6<br />
Ab 1. Januar 2013 neue<br />
Regelungen für Berater und<br />
Vermittler von Finanzanlagen<br />
Seite 7<br />
Landratsamt schreibt Ausbildungsstellen<br />
aus Seite 8<br />
Mitteilungen aus anderen<br />
öffentlichen Bereichen<br />
Seite 9/10<br />
Amtliche<br />
Bekanntmachungen<br />
Seite 11-16<br />
www.erzgebirgskreis.de
SEITE 2 MITTEILUNGEN AUS DEM KREISTAG LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Beschlüsse des Kreistages vom 06.12.2012<br />
Beschluss Nr. KT 403/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt für das Jahr 2013 nachstehend aufgeführte Termine<br />
für die Durchführung der Sitzungen des Kreistages des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es:<br />
– Donnerstag, 14.03.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Straße der Freundschaft 11,<br />
Evangelische Schulgemeinschaft Erzgebirge, Mauersberger-Aula<br />
– Donnerstag, 20.06.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Straße der Freundschaft 11,<br />
Evangelische Schulgemeinschaft Erzgebirge, Mauersberger-Aula<br />
– Donnerstag, 26.09.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />
Landratsamt, Konferenzsaal<br />
– Donnerstag, 05.12.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />
Landratsamt, Konferenzsaal.<br />
Stimmberechtigte: 73, dafür: 67, dagegen: 0, Enthaltungen: 6<br />
Beschluss Nr. KT 404/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />
und deren Stellvertreter.<br />
Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />
Beschluss Nr. KT 405/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses<br />
und deren Stellvertreter.<br />
Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />
Beschluss Nr. KT 406/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses für Familie,<br />
Bildung, Gesundheit und Soziales und deren Stellvertreter.<br />
Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />
Beschluss Nr. KT 407/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stellt entsprechend § 7 Abs. 2 LJHG, § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27<br />
Abs. 1 SächsLKrO das Ausscheiden von Frau Rayla Bräuer, Drebach als stellvertretendes stimmberechtigtes<br />
Mitglied (Vorschlag der im Kreisgebiet anerkannten freien Träger der Jugendhilfe) aus dem<br />
Jugendhilfeausschuss fest.<br />
Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />
Beschluss Nr. KT 408/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />
sowie deren persönliche Stellvertreter:<br />
Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />
1. Reinhard Penzis CDU Thomas Siegel CDU<br />
2. Wolfgang Leonhardt CDU Konrad Vogel CDU<br />
3. Heidrun Hiemer CDU Manfred Meyer CDU<br />
4. Karl-Heinz Wilhelm CDU Carsten Michaelis CDU<br />
5. Sylvio Krause CDU Joachim Rudler CDU<br />
6. Michael Ost CDU Jens Anders CDU<br />
7. Michael Härtel CDU Jens Dageförde CDU<br />
8. Ingolf Wappler CDU Steffen Haugk CDU<br />
9. Lothar Marohn DIE LINKE. Hubert Protzel DIE LINKE.<br />
10. Herbert Richter DIE LINKE. Gunar Haugk DIE LINKE.<br />
11. Jürgen Hetzner DIE LINKE. Mathias Brunner DIE LINKE.<br />
12. Frank Panhans FWE Siegfried Baumann FWE<br />
13. Heinz Fischer FWE Christoph Neubert FWE<br />
14. Heiko Reinhold SPD/GRÜNE Stefan Vogler SPD/GRÜNE<br />
15. Dietmar Georgi FDP Michael Brändel FDP<br />
16. Joachim Schubert NPD Mathias Seifert fraktionslos<br />
Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />
gültige Stimmen: 78<br />
ungültige Stimmen: 0<br />
Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />
Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />
Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />
Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Beschluss Nr. KT 409/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Betriebsausschusses<br />
sowie deren persönliche Stellvertreter:<br />
Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />
1. Ronny Wähner CDU Jens Anders CDU<br />
2. Ralf Fischer CDU Bärbel Sachse CDU<br />
3. Uwe Staab CDU Frieder Stimpel CDU<br />
4. Thomas Wittig CDU Michael Ost CDU<br />
5. Carsten Michaelis CDU Karl-Heinz Wilhelm CDU<br />
6. Tim Schneider CDU Wolfgang Triebert CDU<br />
7. Manfred Meyer CDU Steffen Haugk CDU<br />
8. Heinrich Kohl CDU Christian Voigt CDU<br />
9. Frank Dahms DIE LINKE. Lothar Marohn DIE LINKE.<br />
10. Thomas Weikert DIE LINKE. Herbert Richter DIE LINKE.<br />
11. Mathias Brunner DIE LINKE. Gunar Haugk DIE LINKE.<br />
12. Christoph Neubert FWE Heinz Fischer FWE<br />
13. Siegfried Baumann FWE Frank Panhans FWE<br />
14. Frank Uhlig SPD/GRÜNE Jörg Neubert SPD/GRÜNE<br />
15. Mirko Ernst FDP Arndt Hoffmann FDP<br />
16. Rico George NPD Mathias Seifert fraktionslos<br />
Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />
gültige Stimmen: 78<br />
ungültige Stimmen: 0<br />
Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />
Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />
Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />
Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Beschluss Nr. KT 410/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Ausschusses für<br />
Familie, Bildung, Gesundheit und Soziales und deren Stellvertreter:<br />
Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />
1. Jens Anders CDU Reinhard Penzis CDU<br />
2. Bärbel Sachse CDU Stefan Lori CDU<br />
3. Joachim Rudler CDU Christian Voigt CDU<br />
4. Thomas Probst CDU Hartmut Decker CDU<br />
5. Johanna Vogler CDU Jörg Stephan CDU<br />
6. Ingolf Wappler CDU Karl-Heinz Wilhelm CDU<br />
7. Karl Heinz Seifert CDU Alexander Krauß CDU<br />
8. Steffen Haugk CDU Hartmut Götzel CDU<br />
9. Rüdiger Zils DIE LINKE. Hans-Joachim Gruve DIE LINKE.<br />
10. Heide-Marie Bamler DIE LINKE. Dr. Barbara Drechsel DIE LINKE.<br />
11. Wolfgang Herrmann DIE LINKE. Herbert Kragl DIE LINKE.<br />
12. Johannes Schädlich FWE Andreas Demmler FWE<br />
13. Bernd Fröhner FWE Jürgen Förster FWE<br />
14. Dr. Elke Stadler SPD/GRÜNE Stefan Vogler SPD/GRÜNE<br />
15. Dr. Wolfgang Jasper FDP Beate Stöckel FDP<br />
16. Rico Hentschel NPD Ronny Reicher NPD<br />
Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />
gültige Stimmen: 78<br />
ungültige Stimmen: 0<br />
Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />
Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />
Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />
Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />
Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite
LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM KREISTAG SEITE 3<br />
Hinweis: Da bei den Wahlen zu den Ausschüssen auf die Liste CDU 9 und auf die Liste DIE LINKE<br />
4 Sitze entfallen sind, diese Listen jedoch nur 8 bzw. 3 Bewerber (und Stellvertreter) enthielten, bleiben<br />
2 Sitze unbesetzt.<br />
Beschluss Nr. KT 411/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt Herrn Béla Ullmann, Brückenbergstraße 14, 08340 Schwarzenberg<br />
als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses (Vorschlag der<br />
im Kreisgebiet anerkannten freien Träger der Jugendhilfe).<br />
Stimmberechtigte: 76, dafür: 76<br />
Beschluss Nr. KT 412/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />
1. die Widmung des Gebäudes und des Grundstückes des Schlosses in Schwarzenberg, Obere<br />
Schlossstraße 36 in 08340 Schwarzenberg zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in<br />
Höhe von 770.000 EUR als Sondervermögen des kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es;<br />
2. die Widmung der Gebäude und der Grundstücke des Bergbaumuseums Oelsnitz/E., Pflockenstraße<br />
in 09376 Oelsnitz/Erzgebirge zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in Höhe<br />
von 940.000 EUR als Sondervermögen des kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es;<br />
3. die Widmung des Gebäudes und des Grundstückes des Asylbewerberheimes in Alberoda, Siedlerstraße<br />
1 und 3 in 08280 Aue, OT Alberoda zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in<br />
Höhe von 743.850 EUR als Sondervermögen des Liegenschaftsmanagement und Servicebetriebes<br />
LSB;<br />
4. die von der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH genutzten Gebäude und Grundstücke<br />
Buchholzer Straße 67 und Bambergstraße 9 in 09456 Annaberg-Buchholz zu dem<br />
durch Gutachten festgestellten Wert in Höhe von 826.000 EUR als Sacheinlage der Erzgebirgischen<br />
Theater- und Orchester GmbH zu übertragen.<br />
Stimmberechtigte: 76, dafür: 76<br />
Beschluss Nr. KT 413/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />
SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />
Liegenschaftsmanagement und Servicebetriebes LSB – Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es für das<br />
Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der beigefügten Anlage in der folgenden Fassung:<br />
1. Erfolgsplan<br />
Erträge: werden festgesetzt auf 23.893.407 EUR<br />
Aufwendungen: werden festgesetzt auf 23.893.407 EUR<br />
Gewinn/Verlust: 0 EUR<br />
2. Liquiditätsplan<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf 2.723.432 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 6.768.896 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 1.632.129 EUR<br />
3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />
Für 2013 werden Kreditaufnahmen in Höhe von 2.300.000 EUR festgesetzt.<br />
4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />
5. Kassenkredite<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.<br />
Stimmberechtigte: 76, dafür: 71, dagegen: 0, Enthaltungen: 5<br />
Beschluss Nr. KT 414/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />
SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />
Eigenbetriebes Kultureller Bildungsbetrieb <strong>Erzgebirgskreis</strong> für das Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der<br />
beigefügten Anlage in der folgenden Fassung:<br />
1. Erfolgsplan<br />
Erträge: werden festgesetzt auf 2.506.500 EUR<br />
Aufwendungen: werden festgesetzt auf 4.506.500 EUR<br />
Gewinn/Verlust: - 2.000.000 EUR<br />
2. Liquiditätsplan<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf - 2.001.000 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 91.000 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR<br />
3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />
Für 2013 werden keine neuen Kreditaufnahmen festgesetzt.<br />
4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />
5. Kassenkredite<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />
in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 69, dagegen: 1, Enthaltungen: 5<br />
Beschluss Nr. KT 415/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />
SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />
kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es für das Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der beigefügten Anlage<br />
in der folgenden Fassung:<br />
1. Erfolgsplan<br />
Erträge: werden festgesetzt auf 4.010.020 EUR<br />
Aufwendungen: werden festgesetzt auf 4.010.020 EUR<br />
Gewinn/Verlust: 0 EUR<br />
2. Liquiditätsplan<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf 356.739 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 260.500 EUR<br />
der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />
aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 0 EUR<br />
3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />
Für 2013 werden keine neuen Kreditaufnahmen festgesetzt.<br />
4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />
Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />
5. Kassenkredite<br />
Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von<br />
Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 69, dagegen: 0, Enthaltungen: 6<br />
Beschluss Nr. KT 416/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt den in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage beigefügten<br />
Gesellschaftsvertrag der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH (Neufassung) und ermächtigt<br />
den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH<br />
die Neufassung des Gesellschaftsvertrages zu beschließen.<br />
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen u. a. der Rechtsaufsichts-, Finanz- und Registerbehörden<br />
Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Landrat ermächtigt, diese Änderungen<br />
zu veranlassen, soweit sich dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht verändert.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 75<br />
Beschluss Nr. KT 417/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt den in der Anlage 2 zur Beschlussfassung beigefügten<br />
Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH (Neufassung) und ermächtigt<br />
den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH die Neufassung<br />
des Gesellschaftsvertrages zu beschließen.<br />
Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen u. a. der Rechtsaufsichts-, Finanz- und Registerbehörden<br />
Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Landrat ermächtigt, diese Änderungen<br />
zu veranlassen, soweit sich dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht verändert.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 74, dagegen: 0, Enthaltungen: 1<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite
SEITE 4 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Beschluss Nr. KT 418/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />
1. Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stimmt der Veräußerung und Abtretung des von der Regionalverkehr<br />
Erzgebirge GmbH gehaltenen Geschäftsanteils an der ETP EURO TRAFFIC PARTNER<br />
GmbH an die Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft zu. Die Vertragsinhalte entsprechend Anlage<br />
1 sollen im Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsvertrag umgesetzt werden.<br />
2. Der Landrat wird beauftragt, den diesbezüglichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />
der Regionalverkehr Erzgebirge GmbH die Zustimmung zu erteilen und den Geschäftsführer der<br />
Regionalverkehr Erzgebirge GmbH für die weitere Umsetzung des unter Punkt 1 Aufgeführten zu<br />
ermächtigen und zu beauftragen.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 70, dagegen: 0, Enthaltungen: 5<br />
Beschluss Nr. KT 419/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />
1. Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stimmt<br />
a) der Veräußerung und Abtretung des von der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH gehaltenen<br />
Geschäftsanteils an der MidGerman Health GmbH Medizininformatik an die Klinikum Chemnitz<br />
gGmbH gemäß des Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsvertrages gemäß Anlage 1 und<br />
b) der Abberufung von Herrn Knut Hinkel als Geschäftsführer der MidGerman Health GmbH Medizininformatik<br />
zum 31.12.2012 zu.<br />
2. Der Landrat wird beauftragt, den diesbezüglichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />
der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH die Zustimmung zu erteilen und den Geschäftsführer<br />
DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DES ERZGEBIRGSKREISES INFORMIERT<br />
an der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH für die weitere Umsetzung der Angelegenheiten unter<br />
Punkt 1 zu ermächtigen.<br />
Stimmberechtigte: 75, dafür: 73, dagegen: 0, Enthaltungen: 2<br />
Beschluss Nr. KT 420/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beauftragt die Landkreisverwaltung,Verhandlungen mit dem Kinderwelt<br />
Erzgebirge e.V. zur Übernahme der Trägerschaft der Heilpädagogischen Tagesstätte und der<br />
Interdisziplinären Frühförderstelle Marienberg unter Fortführung der gegenwärtigen Bedingungen aufzunehmen<br />
und bei erfolgreichem Abschluss dem Kinderwelt Erzgebirge e. V. die Trägerschaft spätestens<br />
mit Wirkung zum 01.02.2013 zu übertragen.<br />
Stimmberechtigte: 74, dafür: 74<br />
Beschluss Nr. KT 421/2012<br />
Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt,dass die Beschulung des Ausbildungsberufes Dachdecker/in<br />
des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit, Technik und Wirtschaft des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es „Erdmann<br />
Kircheis“ ab Schuljahr 2012/13 im Landesbildungszentrum des Sächsischen Dachdeckerhandwerkes<br />
e. V. in Bad Schlema, Lößnitzer Straße 50, durchgeführt wird.<br />
Stimmberechtigte: 74, dafür: 74<br />
Die Anlagen der Beschlüsse können im Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Referat Kreistag, Dienstgebäude<br />
Wolkensteiner Straße 40 in 09456 Annaberg-Buchholz während der Sprechzeiten eingesehen<br />
werden, soweit nicht im Einzelfall vertrauliche Angaben enthalten sind.<br />
„Marktplatz - Arbeit im Erzgebirge" - Pendler-Aktionstag am 28. Dezember im GDZ Annaberg<br />
Die Fachkräftesituation im Erzgebirge ist auch in den kommenden Jahren als ein Thema mit außerordentlicher Brisanz zu bewerten. Um den Konsequenzen dieser wirtschaftlichen Veränderungen<br />
effektiv entgegenzuwirken, geht die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH neue Wege. "Wir unternehmen etwas, wenn andere Pause machen" - unter diesem Motto findet am 28.Dezember,<br />
dem Freitag zwischen Weihnachten und Silvester, von 10 bis 14 Uhr die Veranstaltung "Marktplatz - Arbeit im Erzgebirge" im GDZ Annaberg, Adam-Ries-Straße 16 in Annaberg-Buchholz,<br />
statt. Mit dieser außergewöhnlichen Terminwahl will die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH - gemeinsam mit der Agentur für Arbeit - vor allem jene Erzgebirger ansprechen, die<br />
aktuell nicht im <strong>Erzgebirgskreis</strong> leben oder arbeiten, aus diesem Grund also nur selten die Möglichkeit erhalten, sich vor Ort über berufliche Perspektiven in der Region zu informieren. Mehrere<br />
Unternehmen werden persönlich vor Ort vertreten sein. Außerdem steht die Agentur für Arbeit Annaberg-Buchholz sowie das Jobcenter <strong>Erzgebirgskreis</strong> für Beratungsgespräche und Kontaktvermittlungen<br />
zur Verfügung. Weitere Infos zur Veranstaltung erhalten Sie unter: www.wirtschaft-im-erzgebirge.de/marktplatz<br />
Fachkräftesicherung in der Region – Seit langem eines der Kernthemen der WFE GmbH.<br />
Im Jahr 2008 rief die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH u.a. das Fachkräfte-Portal Erzgebirge ins Leben. Der regionale Online-<br />
Stellenmarkt mit aktuellen Jobangeboten ermöglicht einen benutzerfreundlichen Überblick für Bewerber über die individuellen beruflichen<br />
Perspektiven im Erzgebirge. www.fachkraefte-erzgebirge.de<br />
Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Jan Kammerl, kammerl@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 110<br />
Seminarangebote für Existenzgründer<br />
In Zusammenarbeit mit der IHK Chemnitz, Geschäftsstelle Erzgebirge, wird Folgendes angeboten:<br />
- Informationsabend mit Tipps zu Geschäftsplan, Gewerberecht und wichtigen Kontakthinweisen: 23. Januar 2013, 17:00 Uhr,<br />
in der IHK Geschäftsstelle Annaberg-Buchholz, Geyersdorfer Straße 9a<br />
- Viertägiges Orientierungsseminar mit Basiswissen für Gründungswillige (mit anerkannter Teilnahmebescheinigung):<br />
04. bis 07. Februar 2013, jeweils 08:30 bis 14:30 Uhr<br />
in der IHK Geschäftsstelle Annaberg-Buchholz<br />
Rechtzeitige Seminaranmeldungen sind erbeten.<br />
Ihre Ansprechpartner:<br />
- Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Kerstin Hillig, hillig@wfe-erzgebirge.de, 03733 145 119<br />
- Industrie- und Handelskammer Chemnitz, Region Erzgebirge: Andrea Nestler, nestler@chemnitz.ihk.de, 03733 13044113<br />
Ziel 3-Projekt „Der Ruhm des Bergbaus im Erzgebirge“ gestartet<br />
Mit der Bewilligung der beantragten Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung hat der für das Ziel3-Programm verantwortliche Begleitausschuss am 26.09.2012<br />
den Startschuss für das grenzübergreifende Projekt „Der Ruhm des Bergbaus im Erzgebirge“ gegeben. Bis Ende 2014 wird die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH als Lead-Partner in<br />
Kooperation mit dem Tourismusverband Erzgebirge e.V. an der regionalen und überregionalen Bekanntmachung der Montanen Kulturlandschaft Erzgebirge/Krusnohorí sowie an der strategischen<br />
Einbindung der Industriekulturlandschaft in die touristische Vermarktung der Region arbeiten. Damit soll die Beantragung des UNESCO-Welterbetitels untersetzt werden. Es sind unter<br />
anderem ein neuer mehrsprachiger Internetauftritt, verschiedene Publikationen sowie Informationsveranstaltungen, Workshops und Messeauftritte geplant, in deren Zusammenhang die Montanregion<br />
Erzgebirge/Krusnohorí auf dem Weg zum UNESCO-Welterbe präsentiert wird. Als Projektpartner fungiert der Bezirk Ustí, der neben der fachlichen Unterstützung bei der Einbindung<br />
der tschechischen Bestandteile in das Projekt eine eigene mehrsprachige Wanderausstellung zur Montanregion umsetzen wird. Die Projektfinanzierung erfolgt aus den bewilligten EFRE-Fördermitteln<br />
sowie anteilig durch die drei Landkreise <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Mittelsachsen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und insgesamt 34 Städte und Gemeinden, die sich im Rahmen des<br />
öffentlich-rechtlichen Vertrages zum UNESCO-Welterbe-Projekt „Montanregion Erzgebirge“ zusammengeschlossen und der WFE GmbH die Projektsteuerung übertragen haben.<br />
Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Matthias Voigt, voigt@wfe-erzgebirge.de, 03733 145 121<br />
Video-Spot-Wettbewerb des Regionalmanagements Erzgebirge beendet<br />
Die Sieger des Video-Spot-Wettbewerbs „Wir haben Untertage gegen Weltspitze getauscht – Wirtschaftsstandort Erzgebirge“ sind gekürt – die drei am häufigsten angeklickten Spots prämiert.<br />
Der Wettbewerb verfolgte das Ziel, die Innovationsfähigkeit der erzgebirgischen Wirtschaft vor allem bei einem jüngeren Publikum ins Bewusstsein zu rufen und dabei vor allem auf die<br />
neuen Medien als Präsentationsplattform zu setzen. Anlässlich der Preisverleihung lud das Regionalmanagement Erzgebirge am 14. Dezember in das Gründer- und Dienstleistungszentrum<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite
LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT SEITE 5<br />
(GDZ) Annaberg ein. Bereits seit dem 1. August dieses Jahres waren alle Fans der guten Ideen aufgefordert, ihren Favoriten des Video-Spot-Wettbewerbs mit so vielen Aufrufen wie möglich<br />
an die Spitze des Wettbewerbs zu klicken. Und so kam es, dass in den letzten vier Monaten die auf YouTube eingestellten Videos mehr als 15.000 Mal aufgerufen wurden. Neun Filmemacher<br />
und Filmemacherinnen beteiligten sich mit ihren Spots, die eine Gesamtlänge von drei Minuten nicht übersteigen sollten. Das Konzept, das abgesehen vom Thema keinerlei Grenzen bei der<br />
Umsetzung zog, ging auf. Und so kämpften neun sehr verschiedene und dennoch dem Motto „Wir haben Untertage gegen Weltspitze getauscht – Wirtschaftsstandort Erzgebirge“ getreue<br />
Beiträge um die insgesamt 1.000 Euro Preisgeld. Der Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es, Frank Vogel, kam ebenfalls ins GDZ, um sich von der Kreativität und dem Ideenreichtum der Teilnehmer<br />
sowie deren Videos zu überzeugen. Er überreichte die von der Erzgebirgssparkasse zur Verfügung gestellten Preisgelder an die Gewinner. Platz drei und damit 200 Euro ging an das Dreiergespann<br />
Tommy Wagler, Lucas Müller und Henry Rocks. Torsten Oeser belegte mit seinem Beitrag den zweiten Rang und konnte sich über 300 Euro freuen. Mit einem deutlichen Vorsprung<br />
setzte sich Ruben Löffler, Auszubildender bei der KabelJournal GmbH, im Wettbewerb um die meisten Klicks von seinen Konkurrenten ab und gewann 500 Euro.<br />
Ihr Ansprechpartner: Stefan Werth, Regionalmanagement Erzgebirge, presse@erzgebirge.eu, Telefon 03733 145 140<br />
Projekt „MEERZ – IdA: Mobilität Erwachsener im Erzgebirge“ endet im Dezember<br />
Seit Dezember 2009 bietet das Projekt MEERZ-IdA jungen Erwachsenen aus dem Erzgebirge die Chance, Erfahrungen und berufliche Kompetenzen im europäischen Ausland für einen gelungenen<br />
Berufseinstieg zu sammeln. Nach drei erfolgreichen Jahren wird das Projekt im Dezember 2012 nun zum Abschluss gebracht. Insgesamt 134 Teilnehmer haben am MEERZ-IdA Programm<br />
„Mobilität Erwachsener im Erzgebirge“, das vom ESF sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert wurde, teilgenommen – ein Ergebnis, das sich sehen lassen<br />
kann. Die Projektziele waren klar definiert. Neben der Erhöhung der Chancen für die berufliche Integration in den Arbeitsmarkt standen die Verbesserung und Erweiterung der persönlichen<br />
sowie beruflichen Mobilität und Flexibilität im Mittelpunkt. Weiterhin war die Stärkung beruflicher und interkultureller Kompetenzen der Jugendlichen von vordergründigem Interesse.<br />
Aufgrund des Erfolges vieler IdA-Projekte wird in anderen europäischen Ländern mittlerweile geprüft, ob diese nicht in ähnlicher Weise und nach deutschem Vorbild initiiert werden können.<br />
Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Tina Kühn, kuehn@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 122<br />
Information des Europe Direct Informationszentrums Erzgebirge: Deutsch-Tschechischer Zukunftsfonds förderte bereits 7.000 Projekte<br />
Der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds wurde ins Leben gerufen, um Projekte gezielt zu fördern, die die Menschen der Länder Deutschland und Tschechien zusammenführen sowie Einblicke<br />
in deren Lebenswelten, Kultur und Geschichte gewähren. In Folge der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wurde noch im selben Jahr am 29.12.1997 nach tschechischem<br />
Recht der Stiftungsfond mit Sitz in Prag gegründet. Seine Tätigkeit wurde zunächst auf 10 Jahre angesetzt, jedoch im Jahr 2007 von den Regierungen beider Länder um weitere<br />
10 Jahre verlängert. Seit seinem Bestehen hat der Fonds insgesamt rund 40 Millionen Euro für fast 7.000 Projekte zur Verfügung gestellt. Der Verwaltungsrat hat das Thema des Jahres für<br />
2012/2013 unter dem Titel „Erziehung zur Demokratie und Prävention von Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Rechtsextremismus“ festgelegt und fördert Projekte zu diesem Thema<br />
mit bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten. Weitere Informationen und Regularien zur Beantragung von Projekten beim Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds finden Sie in deutscher Sprache<br />
unter: http://www.fondbudoucnosti.cz/de. Ihr Ansprechpartner: EUROPE Direct-Informationszentrum Erzgebirge Susann Thiele, thiele@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 112<br />
Erweiterung und Rekonstruktion<br />
Verwaltungsgebäude Paulus-Jenisius-Str. 24 in Annaberg-Buchholz<br />
Aktuelles Baugeschehen<br />
Durch Verzögerungen bei der Montage des stählernen Dachtragwerkes konnte der Rohbau des<br />
Neubaus vor Wintereinbruch nicht mehr geschlossen werden. Um die Ausbauarbeiten unter<br />
winterlichen Bedingungen zu gewährleisten, erhielt die Decke über dem 4. Obergeschoss eine<br />
Abdichtung und das Atrium ein provisorisches Dach. Die Temperierung des Baukörpers erfolgt<br />
durch die in den Decken eingebaute Betonkernaktivierung. Trockenbauarbeiten haben im Erdbis<br />
3. Obergeschoss begonnen. Die Gewerke Elektro- u. Sanitärinstallation montieren ihr jeweiliges<br />
Hauptleitungssystem. Der Kranausschnitt in der Decke des Zwischenbaus (Hauptzufahrt<br />
zum Gebäudekomplex) wurde geschlossen. Ein beheizbares Zelt sichert die Verlegung der Zwischenabdichtung<br />
als Voraussetzung für den weiteren Fahrbahnaufbau. Im Archiv, das der Zwischen-<br />
NACHRUF<br />
Das Landratsamt des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es trauert um<br />
Frau Carola Hartung.<br />
Sie verstarb am 23. November 2012 nach schwerer Krankheit.<br />
Frau Hartung arbeitete im Sachgebiet Denkmalschutz des Landratsamtes. Dort brachte sie sich mit<br />
großer Fachkompetenz ein. Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> verliert mit ihr eine Sachbearbeiterin,<br />
die durch ihre freundliche, sachliche und faire Art sehr geschätzt wurde. Der Landkreis und die Beschäftigten<br />
des Landratsamtes werden ihr ein ehrendes Gedenken bewahren.<br />
November 2012<br />
Frank Vogel, Landrat Wolfgang Wagner, Vorsitzender des Personalrates<br />
Im Namen der gesamten Belegschaft<br />
Sprechzeiten des Landratsamtes Sprechzeiten der Bürgerbüros<br />
des Jobcenters<br />
Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr<br />
Dienstag und Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr<br />
Der Annahmeschluss in allen Zulassungsbehörden des<br />
Landkreises ist 30 Minuten vor Ende der Sprechzeiten<br />
Montag, Mittwoch, Donnerstag<br />
und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr<br />
Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr<br />
Baugeschehen LRA<br />
Standort Paulus-Jenisius-Straße ANA<br />
bau aufnimmt, wurde mit der Grundinstallation für die Gaslöschanlage begonnen, wie auch mit<br />
der Elektro- installation. Im Altbau sind die Trockenbauarbeiten weitestgehend abgeschlossen,<br />
gleiches gilt für die Rohinstallation der Löschwasseranlage (Trockensteigleitung). Der<br />
Trockenestrich ist zur Hälfte in den entsprechenden Räumlichkeiten realisiert. Die neu installierte<br />
Heizung ermöglicht die Weiterführung der Innenausbauarbeiten ohne winterbedingte Unterbrechung.<br />
Die Grundinstallation der Elektroanlage ist abgeschlossen.<br />
DAS REFERAT STRASSENVERKEHR INFORMIERT<br />
Information zum Fahrplanwechsel<br />
2012/13 bei Bussen und Bahnen<br />
Der jährliche große Fahrplanwechsel bei Bussen und Bahnen fand in diesem<br />
Jahr am 9. Dezember statt. Das Fahrplanangebot kann vom Umfang<br />
her im nächsten Jahr im Wesentlichen beibehalten werden. Auf insgesamt<br />
71 Regional- und 9 Stadtlinien, die die RVE betreibt, wird es Änderungen<br />
geben. Diese betreffen hauptsächlich Fahrzeitverschiebungen von bis zu 15<br />
Minuten, Einrichtung zusätzlicher Haltestellen sowie Haltestellenumbenennungen.<br />
Haltestellennamen werden vorwiegend in Chemnitz, in Drebach, Gelenau<br />
und Venusberg, sowie in Hohenstein-Ernstthal und Limbach-Oberfrohna<br />
aktualisiert und den derzeitigen Bedingungen angepasst. Mit den Fahrplanänderungen<br />
wird wiederum auf Hinweise und Anregungen von Fahrgästen,Anpassungen<br />
der Schülerbeförderung und wirtschaftlicher Erfordernisse<br />
reagiert. Der Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS) gibt zum Fahrplanwechsel<br />
2012 wieder gedruckte Fahrplanbücher für 4 Regionen heraus. Der Verkaufspreis<br />
je Fahrplanbuch beträgt 2,00 Euro und der des Fahrplanschubers<br />
7,00 Euro. Fahrplanbücher sind in allen Kundenbüros, Servicestellen<br />
und den bekannten Vorverkaufsstellen erhältlich. Die Fahrpläne der RVE können<br />
außerdem im Internet unter www.rve.de eingesehen und ausgedruckt<br />
werden. Für die Informationen über Verkehrsverbindungen kann die Fahrplanauskunft<br />
des VMS unter www.vms.de genutzt werden.
SEITE 6 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Information zur Schreibweise des Kfz-Kennzeichens in der Zulassungsbescheinigung<br />
In den vergangen Wochen erreichten<br />
die Kfz-Zulassungsbehörde der Landkreisverwaltung<br />
Anfragen zur Eintragung<br />
des amtlichen Kennzeichens in<br />
der Zulassungsbescheinigung. In Einzelfällen<br />
ist bei der Ahndung von Verkehrsverstößen<br />
im europäischen Ausland<br />
auch die Eintragung in der<br />
Zulassungsbescheinigung mit Trennstrich<br />
beanstandet worden, obwohl die<br />
Kennzeichenschilder nicht über einen<br />
solchen Trennstrich verfügen.<br />
Das Sächsische Staatsministerium für<br />
Wirtschaft,Arbeit und Verkehr (SMWA)<br />
trifft zu dieser Thematik mit Schreiben<br />
vom 24.08.2012 an die Kfz-Zulassungsbehörden<br />
in Sachsen Klarstellungen.<br />
Bei Neuausstellungen der Zulassungsbescheinigung<br />
(Umschreibung,<br />
Ersatz wegen Verlust o. ä.) soll grund-<br />
DAS REFERAT ORDNUNGSANGELEGENHEITEN INFORMIERT<br />
Nach der europäischen Waffenrichtlinie<br />
waren alle Mitgliedsstaaten verpflichtet,<br />
bis spätestens 31. Dezember<br />
2014 ein computergestütztes Waffenregister<br />
auf nationaler Ebene zu<br />
schaffen und stets auf dem aktuellen<br />
Stand zu halten. Nach den Vorgaben<br />
dieser Richtlinie muss das Nationale<br />
Register allen zuständigen<br />
Behörden Zugang zu den gespeicherten<br />
Daten eröffnen. Der deutsche<br />
Gesetzgeber hat sich unter dem<br />
Eindruck der tragischen Ereignisse von<br />
Viele Bürger unseres Landkreises begrüßen<br />
das neue Jahr schon fast traditionell<br />
mit einem zünftigen Silvesterfeuerwerk.<br />
Damit die Freude darüber<br />
nicht durch kleinere und größere Unfälle,<br />
oftmals verbunden mit Personenoder<br />
Sachschäden, getrübt wird, gibt<br />
das Landratsamt nachfolgende Hinweise<br />
zum Umgang mit Feuerwerkskörpern:<br />
Nur Feuerwerkskörper mit<br />
einer BAM-Nummer (Nachweis,<br />
dass die Gegenstände von der<br />
Bundesanstalt für Materialprüfung<br />
geprüft sind) sind in Deutschland<br />
zugelassen!<br />
Feuerwerkskörper, auf denen oder deren<br />
Verpackung kein Zulassungszeichen<br />
der BAM vorhanden ist und die nicht<br />
mit Verwendungshinweisen in deutscher<br />
Sprache versehen sind, sind nicht<br />
zugelassen und dürfen nicht in<br />
Deutschland erworben und abgebrannt<br />
werden. Diese Gegenstände bergen<br />
Erfurt und Winnenden entschieden, dass<br />
das Nationale Waffenregister (NWR)<br />
bereits bis Ende des Jahres 2012 und<br />
damit zwei Jahre vor Ablauf der in der<br />
EU-Waffenrichtlinie vorgesehenen<br />
Frist aufzubauen ist (§ 43a Waffengesetz).<br />
Die Errichtung des NWR war<br />
eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund,<br />
Ländern und Kommunen. Betrieben<br />
wird das NWR durch das Bundesverwaltungsamt.<br />
Mit dem NWR wird erstmalig<br />
ein gemeinsamer Datenbestand<br />
des deutschen Waffenwesens in<br />
in ihrer Wirkung häufig ein erheblich<br />
höheres Gefährdungspotential und sind<br />
in ihrer Handhabungssicherheit und<br />
Qualität nicht einschätzbar! Bei der Verwendung<br />
solcher illegalen Importe (z.B.<br />
aus Polen oder der Tschechischen Republik)<br />
gefährden Sie sich oder andere<br />
Personen! Deshalb sind der Besitz und<br />
die Verwendung solcher Gegenstände<br />
in Deutschland unter Strafe gestellt.<br />
Kleinfeuerwerkskörper der Kategorie<br />
2 (z.B. Raketen, Batterien, Vulkane,<br />
Blitzknaller mit dem Aufdruck „BAM<br />
P II ...Kategorie 2“) dürfen in diesem<br />
Jahr in der Zeit vom 28. Dezember bis<br />
31. Dezember an Personen, die das<br />
18. Lebensjahr vollendet haben, ohne<br />
eine besondere Erlaubnis verkauft und<br />
von diesen erworben werden. Das<br />
Abbrennen solcher Feuerwerkskörper<br />
der Kategorie 2 darf nur vom 31.<br />
Dezember 2012 bis 1. Januar 2013<br />
erfolgen, wobei eventuelle zeitliche Ein-<br />
sätzlich auf den Trennstrich verzichtet<br />
werden. Das wird durch die Kfz-<br />
Zulassungsbehörde seit Bekanntwerden<br />
des Schriftsatzes entsprechend<br />
umgesetzt. Auf Wunsch des Fahrzeughalters<br />
kann die geänderte Schreibweise<br />
in der Zulassungsbescheinigung<br />
außerhalb einer erforderlichen Neuausfertigung<br />
beantragt werden. Das<br />
SMWA stellt im gleichen Schreiben klar,<br />
einem zentralen Register zur Verfügung<br />
stehen. Allen berechtigten<br />
Behörden wird es möglich sein, im Rahmen<br />
ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben<br />
bedarfsgerecht auf erforderliche<br />
Daten des NWR zuzugreifen. Das<br />
NWR wird damit eine sichere Tatsachengrundlage<br />
zum Vollzug des Waffengesetzes<br />
schaffen und gleichermaßen<br />
eine sichere Tatsachengrundlagen<br />
für die Sicherheitsbehörden von<br />
Bund und Ländern im Rahmen von Kontrollmaßnahmen,<br />
bei der Lagebeur-<br />
schränkungen durch Verordnungen der<br />
jeweiligen Städte und Gemeinden zu<br />
beachten sind. Das Abbrennen dieser<br />
Gegenstände der Kategorie 2 ist<br />
ebenfalls nur Personen ab dem 18.<br />
Lebensjahr erlaubt. In unmittelbarer<br />
Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,<br />
Kinder- und Altersheimen sowie Reetund<br />
Fachwerkhäusern ist jedoch das<br />
Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />
grundsätzlich untersagt! Neben den<br />
zu Silvester angebotenen Feuerwerkskörpern<br />
der Kategorie 2 können<br />
noch<br />
Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1<br />
(BAM P I ... Kategorie 1) erworben und<br />
verwendet werden (z.B.Tischfeuerwerk,<br />
Wunderkerzen, Knallerbsen u. ä.). Diese<br />
Feuerwerkskörper sind weniger gefährlich<br />
als die Kategorie 2 und können<br />
ganzjährig an Personen unter 18 Jahre<br />
verkauft und von diesen auch verwendet<br />
werden. Es sollte jedoch auch hier<br />
dass Gebührenpflicht für diese Änderungen<br />
besteht. Nach der Gebührenverordnung<br />
des Bundes für Maßnahmen<br />
im Straßenverkehr sind hierfür<br />
Gebühren in Höhe von 11,70 EURO zu<br />
erheben. Die Zulassungsbehörde des<br />
<strong>Erzgebirgskreis</strong>es unterliegt dieser Regelung.<br />
Es besteht kein Ermessensspielraum.<br />
Ein allgemeiner Umtausch der<br />
Zulassungsbescheinigungen ist nicht<br />
teilung und Bewältigung von Einsatzlagen<br />
bilden. Es wird dabei auch einen<br />
Beitrag zur Strafverfolgung und zur<br />
Bekämpfung überregionaler, länderübergreifender<br />
sowie international<br />
grenzüberschreitender Kriminalität<br />
leisten. Seit dem 10.12.2012 ist auch<br />
die Waffenbehörde des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
an das NWR angeschlossen. Im<br />
Vorfeld der Befüllung des NWR mit den<br />
örtlichen Datensätzen des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
galt es, eine umfangreiche<br />
Datenbereinigung durchzuführen, da<br />
Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel<br />
die Gebrauchsanleitung unbedingt<br />
beachtet werden! Die Altersgrenze zum<br />
Abbrennen von Feuerwerkskörpern der<br />
Kategorie 1 sollte jedoch nach gängiger<br />
Rechtsprechung nicht unter 12<br />
Jahre liegen. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />
der Kategorien 1<br />
und 2 sollten u. a. folgende Sicherheitshinweise<br />
beachtet werden:<br />
- Halten Sie sich stets an die Vorschriften<br />
der jeweiligen Gebrauchsanweisung.<br />
- Verwenden Sie nur einwandfreie und<br />
unbeschädigte Artikel.<br />
- Das „Basteln“ an Feuerwerkskörpern<br />
ist unzulässig und gefährlich. Bei Veränderungen<br />
jeglicher Art erlischt die<br />
BAM-Zulassung.<br />
- Blindgänger oder Versager kein<br />
zweites Mal anzünden; empfohlen<br />
wird, diese etwa 15 Minuten unter<br />
Aufsicht liegen zu lassen und<br />
sodann in einem mit Wasser gefüll-<br />
erforderlich: „Das Kennzeichen kann<br />
in der Zulassungsbescheinigung mit<br />
und ohne Trennstrich geschrieben sein.<br />
Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt<br />
gültig“, informiert das SMWA.<br />
Weiterhin wurde in einem Schreiben<br />
des Bundesministeriums für Verkehr,<br />
Bau und Stadtentwicklung vom<br />
24.07.2012 das das Auswärtige Amt<br />
zur gleichen Problematik informiert.<br />
Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> an das Nationale Waffenregister angeschlossen<br />
Herausgeber:<br />
Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz<br />
Telefon: 03733 830, Fax: 03733 22164, E-Mail: info@kreis-erz.de<br />
Herstellung:<br />
Verlag BERGstraße, Wettinerstraße 54, 08280 Aue<br />
Telefon: 03733 5002933, Fax: 03733 5002934, E-Mail: info@erz-art.de<br />
Druck:<br />
Südthüringer Druckerei und Verlagshaus Suhl<br />
Vertrieb:<br />
WVD Werbe-, Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Westsachsen, Sitz Chemnitz<br />
Redaktion:<br />
Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Pressestelle, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,<br />
Telefon: 03733 831-1005, 831-1006, Fax: 03733 831-1027, E-Mail: presse@kreis-erz.de<br />
Impressum<br />
mit dem NWR erstmals bundeseinheitlich<br />
festgeschrieben wurde, welche<br />
Waffenbezeichnungen zu verwenden<br />
sind. Die enorme Aufgabe, alle<br />
3.783 waffenrechtlich relevanten<br />
Personen mit insgesamt 16.272 Waffen<br />
NWR- konform aufzubereiten, konnte<br />
durch den hohen Einsatz der Mitarbeiter<br />
der Waffenbehörde termingerecht<br />
erfüllt werden, sodass alle<br />
Daten erfolgreich an das Nationale Waffenregister<br />
übermittelt werden konnten.<br />
ten Eimer zu entsorgen.<br />
- Lassen Sie Kinder nicht am Neujahrstag<br />
Feuerwerksreste aufsammeln;<br />
es könnten noch zündfähige Blindgänger<br />
darunter sein.<br />
- Das Schießen oder Werfen von<br />
Feuerwerkskörpern auf Personen bzw.<br />
Personengruppen hat grundsätzlich<br />
zu unterbleiben.<br />
- Beim Abschuss von Raketen sollten<br />
Sie auf eine standsichere Abschussvorrichtung<br />
(z.B. Getränkekisten<br />
mit offenen Flaschen) und eine ungehinderte<br />
Flugbahn achten.<br />
- Bitte achten Sie auch darauf, dass<br />
in der Silvesternacht Fenster, Türen<br />
und insbesondere Dachflächenfenster<br />
verschlossen sind und auf Terrassen<br />
und Balkonen keine brennbaren<br />
Materialien gelagert werden.<br />
Einfliegende Feuerwerkskörper können<br />
Zimmer– und Wohnungsbrände<br />
verursachen!<br />
Verantwortlich für den amtlichen Teil und alle sonstigen Mitteilungen des Landkreises:<br />
Der Landrat<br />
Verantwortlich für den übrigen Inhalt: Leiter der publizierenden Einrichtungen<br />
Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag BERGstraße<br />
Erscheinungsweise:<br />
Der Landkreiskurier <strong>Erzgebirgskreis</strong> – Amts- und Mitteilungsblatt des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es – erscheint einmal<br />
im Monat und wird an die Haushalte des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es kostenlos verteilt.<br />
Einzelexemplare zum Versand außerhalb des Verbreitungsgebietes werden vom Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />
verschickt. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht<br />
unbedingt mit der Meinung des Herausgebers decken muss. Nachdruck, auch auszugsweise, kann nur mit<br />
Genehmigung des Herausgebers erfolgen.
LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT SEITE 7<br />
DAS SACHGEBIET POLIZEI- UND GEWERBERECHT INFORMIERT<br />
Ab 1. Januar 2013 gelten neue Regelungen für Berater und Vermittler von Finanzanlagen<br />
Gesetzliche Grundlagen:<br />
- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler<br />
und Vermögensanlagenrechts<br />
( BGBl. I Nr. 63 am 12.<br />
Dezember 2011)<br />
- Verordnung zur Einführung einer<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
vom 2. Mai 2012 (BGBl. I Nr.<br />
19 vom 9. Mai 2012)<br />
Durch die Änderung der Gewerbeordnung<br />
(GewO) werden Finanzanlagenvermittler<br />
nicht mehr vom § 34 c<br />
GewO erfasst, sondern erhalten mit dem<br />
neuen § 34 f GewO eine eigenständige<br />
Vorschrift. Der § 34 c GewO gilt<br />
dann nur noch für Immobilienmakler,<br />
Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler.<br />
Die neuen gewerberechtlichen<br />
Regulierungen (Artikel 5) treten<br />
zum 1. Januar 2013 in Kraft. Dann<br />
benötigen Finanzanlagenvermittler<br />
eine Erlaubnis, sind in das Vermittlerregister<br />
einzutragen und haben gegenüber<br />
ihren Kunden besondere Informations-,<br />
Beratungs- und Dokumentationspflichten<br />
zu erfüllen.<br />
Außerdem haben sie, wie bisher, jährlich<br />
die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben<br />
prüfen zu lassen.<br />
Die Verordnung zur Einführung einer<br />
Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />
ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt<br />
veröffentlicht worden. Die Regelungen<br />
werden ebenfalls zum<br />
1. Januar 2013 in Kraft treten, wobei<br />
die Regelungen zur Sachkundeprüfung<br />
bereits seit<br />
1. November 2012 verbindlich sind.<br />
Betroffene Tätigkeiten:<br />
Die Finanzanlagenvermittlung bleibt<br />
weiterhin ein erlaubnispflichtiges<br />
Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO<br />
wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche<br />
untergliedert.<br />
Wer gewerbsmäßig folgende Finanzprodukte<br />
vermitteln oder über sie beraten<br />
will, benötigt eine Erlaubnis:<br />
1. Investment- oder sonstige offene<br />
Fonds, Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften<br />
oder Investmentaktiengesellschaften<br />
oder von<br />
ausländischen Investmentanteilen,<br />
die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes<br />
öffentlich vertrieben<br />
werden dürfen. Darunter fallen<br />
insbesondere Investmentfonds,<br />
wobei auch solche Investmentprodukte<br />
erfasst werden, die als<br />
„Riester-Produkt“ staatlich gefördert<br />
werden.<br />
2. Geschlossene Fonds, öffentlich<br />
angebotene Anteile an geschlossenen<br />
Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft.<br />
3. Sonstige Vermögensanlagen, Vermögensanlagen<br />
im Sinne des § 1<br />
Abs. 2 des neuen Vermögensanlagengesetzes:<br />
Darunter fallen insbesondere<br />
Anteile an geschlossenen<br />
Fonds mit Ausnahme der vorgenannten<br />
Produkte, stille Gesellschaftsanteile,<br />
Anteile an Treuhandvermögen,<br />
Genussrechte und<br />
Namens- und Schuldverschreibungen.<br />
Die Erlaubnis kann für einzelne oder<br />
für alle Tätigkeiten beantragt und erteilt<br />
werden. Für Angestellte, die direkt bei<br />
der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken,<br />
gilt in diesem Zusammenhang,<br />
dass sie einen Sachkundenachweis<br />
benötigen und zuverlässig sein müssen.Auch<br />
Angestellte können für sich<br />
die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“<br />
in Anspruch nehmen (vgl. unten).<br />
Übergangsregelung für Inhaber<br />
einer Erlaubnis nach § 34 c GewO<br />
Gewerbetreibende, die am 1. Januar<br />
2013 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs.<br />
1 Nr. 2 GewO (für den Abschluss von<br />
Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen<br />
einer Kapitalanlagegesellschaft<br />
oder Investmentaktiengesellschaft,<br />
von ausländischen Investmentanteilen)<br />
oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO<br />
(für die Anlageberatung) besitzen<br />
und diese Tätigkeit weiterhin ausüben<br />
wollen, müssen bis zum 1. Juli 2013<br />
eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler<br />
gemäß § 34 f GewO beantragen<br />
und sich registrieren lassen.<br />
Hierbei erfolgt keine erneute Überprüfung<br />
der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.<br />
Die Erlaubnisbehörde (im Freistaat Sachsen<br />
die Landratsämter und kreisfreien<br />
Städte) übermittelt die Daten an die<br />
IHK, die den Vermittler in das soge-<br />
nannte Vermittlerregister einträgt.<br />
Die Erlaubnis nach § 34 c GewO erlischt<br />
automatisch mit der Erteilung der neuen<br />
Erlaubnis nach § 34 f der GewO, spätestens<br />
jedoch am 1. Juli 2013.<br />
Ferner müssen diese Vermittler bis zum<br />
1. Januar 2015 gegenüber der Erlaubnisbehörde<br />
einen Sachkundenachweis<br />
erbringen. Wird der Sachkundenachweis<br />
nicht bis zum 1. Januar 2015 vorgelegt,<br />
erlischt die Erlaubnis ebenfalls.<br />
Erlaubnisverfahren<br />
Die Erlaubnis erteilt auf Antrag die örtlich<br />
zuständige Behörde, § 34 f<br />
Abs.1 GewO. Das ist für den <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />
das<br />
Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />
Abteilung 4: Bauaufsicht,<br />
Vermessungs- u. Ordnungsverwaltung<br />
Referat Ordnungsangelegenheiten<br />
Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht<br />
Postanschrift: Paulus-Jenisius-Str. 24,<br />
09456 Annaberg-Buchholz<br />
Hausanschrift: Paulus-Jenisius-<br />
Str. 43 (Gebäude der Bundesagentur<br />
für Arbeit), 09456 Annaberg-<br />
Buchholz<br />
Ansprechpartner: Frau Schmiedel,<br />
Tel. 03733 831-5152, E-Mail:<br />
annett.schmiedel@kreis-erz.de<br />
Frau Langer, Tel. 03733 831-5171,<br />
E-Mail: linda-monique.langer@<br />
kreis-erz.de<br />
Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende<br />
Voraussetzungen erforderlich:<br />
1.Persönliche Zuverlässigkeit (Diese<br />
ist in der Regel nicht vorhanden, wenn<br />
der Antragsteller in den letzten fünf<br />
Jahren vor Antragstellung bestimmte<br />
Straftaten begangen hat (z. B. Diebstahl,<br />
Unterschlagung, Betrug).<br />
2. Geordnete Vermögensverhältnisse<br />
(Diese sind regelmäßig nicht gegeben,<br />
wenn über das Vermögen des<br />
Antragstellers das Insolvenzverfahren<br />
eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis<br />
eingetragen ist.)<br />
3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,<br />
die den Vorgaben der<br />
Versicherungsvermittlungsverordnung<br />
(VersVermV) entspricht.<br />
4. Nachweis der notwendigen Sachkunde<br />
.<br />
Die Antragsunterlagen stehen ab<br />
02.01.2013 bereit und können sowohl<br />
auf der Internetseite des Landratsamtes<br />
<strong>Erzgebirgskreis</strong> www.erzgebirgskreis.de<br />
unter der Rubrik Bürgerservice-<br />
Formulare herunter geladenen,<br />
als auch bei den genannten Ansprechpartnern<br />
(auch per E-Mail) angefordert<br />
werden.<br />
Keiner Erlaubnis bedürfen:<br />
- Kreditinstitute, Kapitalanlagengesellschaften<br />
und Finanzdienstleistungsinstitute<br />
mit Erlaubnis nach dem Kreditwesen-<br />
bzw. Investmentgesetz und<br />
- vertraglich gebundene Vermittler i.<br />
S. v. § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz,<br />
wenn:<br />
1. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />
als das<br />
haftende Unternehmen dies der<br />
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />
(BaFin) anzeigt;<br />
2. die Tätigkeit des vertraglich<br />
gebundenen Vermittlers dem haftenden<br />
Unternehmen zugerechnet<br />
wird.<br />
Die BaFin führt über die angezeigten,<br />
vertraglich gebundenen Vermittler<br />
ein öffentliches Register im Internet,<br />
das das haftende Unternehmen, die<br />
vertraglich gebundenen Vermittler,<br />
das Datum des Beginns und des Endes<br />
der Tätigkeit ausweist.<br />
Registrierung im Vermittlerregister<br />
Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich<br />
unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />
in das Vermittlerregister eintragen<br />
zu lassen und im Weiteren alle<br />
wesentlichen Änderungen mitzuteilen.<br />
Die Registrierung und die Änderung<br />
der im Vermittlerregister gespeicherten<br />
Angaben erfolgt über die Erlaubnisbehörde.<br />
Auch Arbeitnehmer sind<br />
entsprechend zu registrieren. Die IHK<br />
Chemnitz führt das Vermittlerregister<br />
für die Unternehmen, die u.a. im Erz-<br />
Im Januar erscheint das neue Programm der Volkshochschule<br />
Darin enthalten sind alle Kurse der VHS, die im Frühjahrssemester 2013 angeboten werden.<br />
Der Katalog wird am 23. Januar 2013 im gesamten Kreisgebiet verteilt sein. Interessenten können sich das Kursheft dann an fast 250<br />
öffentlichen Einrichtungen wie Rathäusern und Gemeindeverwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und natürlich<br />
an allen Standorten der Volkshochschule in Annaberg-Buchholz, Aue, Olbernhau, Schwarzenberg, Stollberg und Zschopau besorgen.<br />
Das umfangreiche Programm (wieder mehr als 700 Weiterbildungsangebote) kann ab sofort außerdem im Internet eingesehen werden<br />
und bietet die perfekte Möglichkeit für ein last-minute-Weihnachtsgeschenk. www.vhs-erzgebirgskreis.de<br />
gebirgskreis ihren Hauptsitz haben. Dieses<br />
Register wird als vernetztes Online-Register<br />
beim DIHK in Berlin<br />
betrieben und ist für jedermann einsehbar<br />
(www.vermittlerregister.info).<br />
Sachkundenachweis<br />
Der Sachkundenachweis erfolgt durch<br />
eine vor der IHK erfolgreich abgelegte<br />
Sachkundeprüfung. Ihr gleichgestellt<br />
sind bestimmte Berufsqualifikationen<br />
oder deren Nachfolgeberufe.<br />
„Alte-Hasen-Regel“ zur Sachkunde<br />
Wer seit 1. Januar 2006 selbstständig<br />
oder unselbstständig ununterbrochen<br />
bis zur Antragstellung als Anlagevermittler<br />
oder Anlageberater gemäß<br />
§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO<br />
tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung.<br />
Selbstständige Vermittler müssen<br />
die ununterbrochene Tätigkeit durch<br />
Vorlage der Gewerbeerlaubnis nach<br />
§ 34 c der GewO und die lückenlose<br />
Vorlage der Prüfungsberichte nach<br />
§ 16 der MaBV nachweisen.<br />
Für unselbständige Vermittler dienen<br />
als Nachweis Arbeitsverträge,Arbeitszeugnisse<br />
oder Bestätigungsschreiben<br />
ihrer Arbeitgeber.<br />
Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />
Arbeitnehmer, die unmittelbar bei<br />
der Beratung und Vermittlung der oben<br />
aufgeführten Finanzprodukte mitwirken,<br />
sind ebenfalls von der IHK im Vermittlerregister<br />
einzutragen. Gewerbetreibende<br />
müssen sicherstellen, dass<br />
diese Personen zuverlässig sind und<br />
über einen entsprechenden Sachkundenachweis<br />
verfügen.<br />
Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2013<br />
in einem Gewerbebetrieb beschäftigt<br />
sind und ihre Sachkunde nicht durch<br />
die genannten Nachweise belegen können,<br />
müssen bis zum 1. Januar<br />
2015 eine Sachkundeprüfung bei<br />
der IHK ablegen. Es obliegt dem Gewerbetreibenden<br />
zu überprüfen, ob seine<br />
Mitarbeiter am 1. Januar 2015 über<br />
den erforderlichen Sachkundenachweis<br />
verfügen. Gewerbetreibende<br />
müssen die o. g.Arbeitnehmer unverzüglich<br />
nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />
der IHK zur Eintragung in das Vermittlerregister<br />
melden.
SEITE 8 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
STELLENAUSSCHREIBUNGEN<br />
Tage der offenen Tür<br />
– Landkreisgymnasium St. Annen in 09456 Annaberg-Buchholz, Pestalozzistraße 9: 19. Januar 2013, 9-13 Uhr, www.landkreis-gymnasium.de<br />
- Herder-Gymnasium Schneeberg in 08289 Schneeberg, Dr. Köhler-Platz 2: 30. Januar 2013, 15-18 Uhr, www.herder-gym.de<br />
- Berufliches Schulzentrum für Gesundheit, Technik und Wirtschaft „Erdmann Kircheis“: 26. Januar 2013 in 08280 Aue, Rudolf-Breitscheid-Str. 27, 9-14 Uhr und in 09376 Oelsnitz,<br />
Badstraße 4, 10-14 Uhr, www.bsz2-erzgebirgskreis.de<br />
Neun Schulen haben am 3. Dezember<br />
von Kultusministerin Brunhild Kurth das<br />
Qualitätssiegel für sehr gute Berufsund<br />
Studienorientierung verliehen<br />
bekommen. "Die ausgezeichneten<br />
Schulen erhalten Qualitätssiegel für gute Berufsorientierung<br />
Mittelschule Schönheide und Landkreis-Gymnasium St. Annen Annaberg-Buchholz von Kultusministerin Kurth ausgezeichnet<br />
Der <strong>Erzgebirgskreis</strong> beabsichtigt,<br />
in folgendem Objekt eine Dienstleistung<br />
zu vergeben:<br />
Beruflichen Schulzentrum für Ernährung,<br />
Technik und Wirtschaft des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />
Bärensteiner Straße<br />
2, 09456 Annaberg-Buchholz<br />
Die Übernahme der Dienstleistung<br />
erfolgt auf eigenes wirtschaftliches<br />
Risiko, im eigenen Namen und auf eigene<br />
Rechnung.<br />
Beschreibung der zu<br />
erbringenden Leistung:<br />
Frühstücks- und Mittagsversorgung<br />
von derzeit ca. 125-175 Schüler/innen<br />
und Lehrer/innen, Übernahme des organisatorischen<br />
Ablaufes (Bestellsystem,<br />
Kassierung und Ausgabe), Reinigung<br />
des Geschirrs und des genutz-<br />
<strong>Erzgebirgskreis</strong> wirbt für Ausbildung in Landkreisverwaltung<br />
Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> zählt bei der Ausbildung Jugendlicher in der öffentlichen Verwaltung sachsenweit mit zu den Führenden. Seit der Gründung<br />
des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es 2008 stieg die Zahl der Ausbildungsstellen stetig an und erreicht im kommenden Ausbildungsjahr 2013 mit 34 Ausbildungsplätzen ihren<br />
bisherigen Höhepunkt. Derzeit absolvieren 71 Jugendliche im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr eine Ausbildung im Landratsamt. Die Landkreisverwaltung<br />
ist alljährlich daran interessiert, neue engagierte Jugendliche zu finden und für die jeweiligen Berufs- oder Studienrichtungen zu qualifizieren.Auf der<br />
Homepage des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es (www.erzgebirgskreis.de) hat das Team der Azubis des Landratsamtes daher unterstützend einen neuen Button mit dem<br />
Titel „LRA ERZ: Ausbildung und Studium mit Perspektive“ für Interessierte erarbeitet und freigeschalten. Hier kann sich jeder über Ausbildungs- und Studienangebote<br />
im Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> informieren - gerade rechtzeitig, denn Einsendeschluss für Bewerbungen im Ausbildungsjahr 2013 ist der 31.12.2012!<br />
Wie es sich in der Landkreisverwaltung lernt, zeigt ein aktueller Lokalfernsehbeitrag zum Thema, der ebenfalls hier angesehen werden kann.<br />
Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> beabsichtigt für das Ausbildungsjahr 2013<br />
Auszubildende in folgenden Ausbildungsberufen einzustellen:<br />
15 Verwaltungsfachangestellte<br />
3 Straßenwärter/innen<br />
3 Bürokauffrauen/männer<br />
2 Vermessungstechniker/innen<br />
1 Veranstaltungskauffrau/mann<br />
2 Fachinformatiker/innen<br />
- Systemintegration<br />
Die Ausbildungsberufe sind staatlich<br />
anerkannt. Sie erfolgen im dualen<br />
System und erstrecken sich über einen<br />
Zeitraum von drei Jahren. Voraussetzung<br />
für eine Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen<br />
ist der erfolgreiche<br />
Realschulabschluss, die allgemeine<br />
Schulen und deren Lehrer begleiten ihre<br />
Schüler in vorbildlicher Art und Weise<br />
auf dem Weg ins Berufsleben", so die<br />
Ministerin bei der feierlichen Übergabe<br />
in Leipzig. Das Qualitätssiegel<br />
ten Bereiches, Abfallentsorgung vorgehaltenenRäumlichkeiten:Ausgabeküche,<br />
Speiseraum mit ca. 80 Sitzplätzen<br />
(inkl. Einrichtungsgegenstände)<br />
Betriebskosten sind zu zahlen.<br />
Schüler- und Lehrerzahlen<br />
im Schuljahr 2012/13:<br />
Gesamtschülerzahl: 400<br />
Lehrerzahl: 29<br />
Vertragsdauer:<br />
Ab 01.03.2013 auf unbestimmte<br />
Zeit; eine Kündigung ist mit einer Frist<br />
von 3 Monaten zum Ende eines Quartals<br />
möglich. Ein Probemonat kann vereinbart<br />
werden.<br />
Anforderung:<br />
Die Unterlagen für diese Dienstleistung<br />
sind bis zum 16.01.2013 beim Lie-<br />
Hochschulreife oder der Abschluss einer<br />
Fachoberschule.<br />
Bewerbungsschluss:<br />
31.12.2012<br />
Interessenten können ihre Bewerbung<br />
wird bereits zum sechsten Mal verliehen.<br />
Zu den jetzt Ausgezeichneten gehören<br />
vier Förderschulen, vier Mittelschulen<br />
und ein Gymnasium.Aus dem <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />
wurden die Mittelschule<br />
genschaftsmanagement und Servicebetrieb,<br />
LSB, Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />
Wettinerstraße 64,<br />
08280 Aue, abzufordern.<br />
E-Mail: susan.schlosser@kreis-erz.de,<br />
Tel. 03771 277 1932, Fax 03771 277<br />
85 1932<br />
Versand:<br />
Die Unterlagen (Leistungsbeschreibung<br />
und Vertragsmuster zur Dienstleistung)<br />
werden unmittelbar nach Abforderung<br />
nur per E-Mail zugesandt. Diesbezüglich<br />
geben Sie bitte bei Abforderung<br />
der Unterlagen Ihre E-Mail- Adresse<br />
bekannt.<br />
Abgabe der Angebote/<br />
Bewerbungen:<br />
Das Angebot ist bis zum 31.01.2013<br />
an folgende Anschrift zurückzusenden:<br />
an das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>,<br />
Referat Recht und Personal, SG Personal,<br />
Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />
09456 Annaberg-Buchholz, senden.<br />
Nähere Informationen erhalten sie im<br />
SG Personal, Telefonnummer 03771<br />
277-1331 oder 277-1335.<br />
„Geschwister Scholl“ Schönheide<br />
(2013 – 2017) und das Landkreis-Gymnasium<br />
St.Annen,Annaberg-Buchholz<br />
(2008 – 2017) geehrt. Insgesamt tragen<br />
nun 69 Schulen (53 Mittelschu-<br />
Liegenschaftsmanagement und Servicebetrieb,<br />
LSB Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />
Wettinerstraße 64,<br />
08280 Aue<br />
Mitteilung über die Vergabe:<br />
Der Bewerber, dem die Dienstleistung<br />
erteilt werden soll, wird voraussichtlich<br />
bis zum 15.02.2013 darüber informiert.<br />
Geforderte Nachweise:<br />
Bewerber müssen nachweislich für die<br />
ausgeschriebenen Leistungen qualifiziert<br />
sein. Bewerber haben zum Nachweis<br />
Ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />
und Zuverlässigkeit nachfolgende<br />
Angaben bzw. Nachweise mit dem<br />
Angebot/Bewerbung vorzulegen:<br />
- Angaben über die Unternehmenshistorie/Philosophie,<br />
Die vollständigen Ausschreibungstexte<br />
sind auf der Internetseite www.erzgebirgskreis.de<br />
zu finden.<br />
len, 10 Förderschulen, 6 Gymnasien)<br />
dieses Zertifikat, welches fünf Jahre<br />
seine Gültigkeit behält. Nach dieser Frist<br />
müssen sich die Schulen um eine neue<br />
Zertifizierung bewerben.<br />
Vergabe von Dienstleistungen zur Cafeteriabetreibung und Essenausgabe (Keine Ausschreibung nach VOL/A)<br />
F. Vogel<br />
Landrat<br />
- Angaben zur Zubereitung/Produktion<br />
des Speiseangebotes,<br />
- Einreichen eines Speiseplanes mit<br />
Preisangaben, aus dem der Einsatz<br />
von Lebensmitteln, deren Energie in<br />
kcal pro Person sowie eine Kalkulation<br />
hervorgeht,<br />
- Logistik (z.B. Anlieferung, Warmhaltezeiten<br />
der Speisen),<br />
- Nachweis zur Prüfung der Fachkunde,<br />
wie Zertifikate und Referenzlisten,<br />
- Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre,<br />
- Auszug aus dem Gewerbezentralregister<br />
(nicht älter als 6 Monate),<br />
- Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit<br />
durch Auszug aus dem entsprechenden<br />
Berufsregister, z.B. Handelsregister,<br />
Gewerbenachweis, Berufsgenossenschaft,<br />
- Zuständigkeit Finanzamt (Ort und<br />
Steuernummer)
LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS ANDEREN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN SEITE 9<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes<br />
Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />
(ZAS) hat in ihrer Beratung<br />
am 20. November 2012 die Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen(Müllumladestationen)<br />
des Zweckverbandes Abfallwirtschaft<br />
Südwestsachsen (ZAS) beschlossen.Nach<br />
der Veröffentlichung im<br />
Amtsblatt des Landkreises Zwickau<br />
sowie des Landkreiskuriers des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
tritt die Gebührensatzung<br />
ab dem 01. Januar 2013 in Kraft.<br />
Dr. C. Scheurer<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Gebührensatzung für die Benutzung der<br />
Abfallentsorgungsanlagen (Müllumladestationen)<br />
des Zweckverbandes<br />
Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />
- Gebührensatzung<br />
Auf der Grundlage<br />
• des Sächsischen Abfallwirtschaftsund<br />
Bodenschutzgesetzes (SächsABG)<br />
vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S.<br />
261) rechtsbereinigt mit Stand vom<br />
27. Januar 2012 in der jeweils gültigen<br />
Fassung,<br />
• des Sächsischen Gesetzes über kommunale<br />
Zusammenarbeit (Sächs-<br />
KomZG) vom 19. August 1993<br />
(SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103) in<br />
der jeweils gültigen Fassung,<br />
• des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) in der Fassung<br />
der Bekanntmachung vom 26.<br />
August 2004 (SächsGVBl. S. 418) in<br />
der jeweils gültigen Fassung,<br />
• der Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />
Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />
vom 09. Februar 2011<br />
• der Benutzungsordnung für die<br />
Abfallentsorgungsanlagen des Zweckverbandes<br />
Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />
(ZAS) vom 02. November 2006<br />
in der jeweils gültigen Fassung<br />
erlässt der ZAS die durch die Verbandsversammlung<br />
in ihrer Sitzung am 20.<br />
November 2012 beschlossene Gebührensatzung.<br />
§ 1 Gebührentatbestand<br />
Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />
(ZAS) erhebt für das Vorhalten<br />
und die Benutzung seiner<br />
Abfallentsorgungsanlagen (Müllumladestationen)<br />
Gebühren zur Deckung aller<br />
im Zusammenhang mit der Entsorgung<br />
der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Abfallarten<br />
anfallenden Kosten nach den<br />
Bestimmungen dieser Satzung.<br />
§ 2 Gebührenmaßstab<br />
(1) Die Gebühr für alle zur Annahme<br />
zugelassenen Abfälle bemisst sich<br />
nach der Abfallart gemäß Anlage<br />
dieser Satzung und der durch<br />
Wägung ermittelten Masse in (t).<br />
(2) Bei Störungen oder Ausfall der Wägetechnik<br />
kann bei Zustimmung des<br />
Gebührenschuldners die Ermittlung<br />
der Gebühr vom Betriebspersonal<br />
durch eine Schätzung der Masse<br />
erfolgen. Der Gebührenschuldner<br />
dokumentiert durch seine Unterschrift<br />
sein Einverständnis zu dieser<br />
Schätzung. Wird die nach Satz 1<br />
erforderliche Zustimmung verweigert<br />
oder ist eine Schätzung der<br />
Masse nicht möglich, kann der<br />
Gebührenschuldner vom Betriebspersonal<br />
auf eine andere Abfallentsorgungsanlage<br />
des ZAS verwiesen<br />
werden.<br />
(3) Bei der Anlieferung von vermischten<br />
Abfällen, die einer Abfallart i.S.v.<br />
§ 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu dieser<br />
Satzung nicht eindeutig zugeordnet<br />
werden können, wird die<br />
Abfallart mit dem höheren Gebührensatz<br />
gem. § 3 für die Ermittlung<br />
der Gebühr zugrunde gelegt. Im<br />
Zweifelsfall entscheidet das Betriebspersonal<br />
über die Zuordnung der<br />
Abfälle.<br />
§ 3 Gebührensatz<br />
(1) Für den Gebührensatz gilt die Anlage<br />
dieser Satzung. Die Anlage ist<br />
Bestandteil dieser Satzung.<br />
(2) Ungeachtet von Absatz 1 wird für<br />
jede Anlieferung eine Mindestgebühr<br />
von 10,00 €/Anlieferung<br />
erhoben.<br />
(3) Für die Anlieferung geringer Mengen<br />
bis zu einer geschätzten<br />
Masse von 50 kg kann von einer<br />
Wägung abgesehen werden.<br />
§ 4 Gebührenschuldner<br />
Gebührenschuldner ist, wer an den vom<br />
Verband betriebenen Abfallentsorgungsanlagen<br />
(Müllumladestationen)<br />
Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m.<br />
der Anlage dieser Satzung anliefert.Weist<br />
der Anlieferer dem ZAS nach, dass er<br />
die Abfälle im Auftrag eines Dritten anliefert,<br />
so ist der Dritte abweichend von<br />
Satz 1 Gebührenschuldner. Mehrere<br />
Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />
§ 5 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit<br />
der Gebührenschuld<br />
(1) Die Gebührenschuld entsteht mit<br />
der Übergabe der Abfälle im Eingangsbereich<br />
der Abfallentsorgungsanlagen(Müllumladestationen)<br />
an das Betriebspersonal.<br />
(2) Die Gebührenschuld wird mit ihrer<br />
Entstehung fällig und ist beim<br />
Betriebspersonal zu begleichen<br />
(Barzahlung), sofern in dieser Satzung<br />
keine anderen Regelungen vorgehen.<br />
Ein entsprechender Quittungs-<br />
beleg wird dem Gebührenschuldner<br />
ausgehändigt.<br />
(3) Ist der Gebührenschuldner eine Körperschaft<br />
des öffentlichen Rechts bzw.<br />
ein von ihr beauftragter Dritter im<br />
Sinne von § 22 KrWG, so wird die<br />
Gebühr mit einem Gebührenbescheid<br />
festgesetzt und innerhalb von zwei<br />
Wochen fällig.<br />
(4) Gebührenschuldner, die nicht die Voraussetzungen<br />
des Absatzes 3 erfüllen,<br />
können auf Antrag unter Angabe<br />
von Gründen von der Barzahlung<br />
freigestellt werden. Über den Antrag<br />
entscheidet die Verbandsverwaltung.<br />
Im Falle der Freistellung gelten die<br />
Rechtsfolgen des Absatzes 3 entsprechend.<br />
§ 6 Stundung, Niederschlagung, Erlass<br />
und Verzinsung der Gebührenschuld<br />
(1) Für die Stundung, die Niederschlagung,<br />
den Erlass und die Verzinsung<br />
der Gebührenschuld gelten die<br />
gesetzlichen Bestimmungen des<br />
Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />
(SächsKAG) und der Abgabenordnung<br />
(AO) entsprechend.<br />
(2) Wird einem Antrag auf Stundung die<br />
Zustimmung erteilt, werden Zinsen<br />
in Höhe von 0,5 von Hundert je Monat<br />
erhoben. Stundungszinsen sind<br />
nur für volle Monate zu erheben,<br />
angefangene Monate bleiben außer<br />
Ansatz.<br />
(3) Hat der Gebührenschuldner keine<br />
Stundung beantragt bzw. wurde der<br />
Antrag auf Stundung abgewiesen,<br />
werden Säumniszuschläge in Höhe<br />
von 1,0 von Hundert für jeden angefangenen<br />
Monat erhoben.<br />
(4) Über Stundung, Niederschlagung oder<br />
Erlass entscheidet der Verbandsvorsitzende.<br />
Er kann diese Entscheidung<br />
auf die Verbandsverwaltung<br />
delegieren.<br />
§ 7 Inkrafttreten<br />
Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013<br />
in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung<br />
für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen<br />
des Zweckverbands<br />
Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />
(Gebührensatzung) vom 19.April 2005,<br />
neu gefasst am 26. November 2009<br />
in der geänderten Fassung vom 19. Januar<br />
2010 außer Kraft.<br />
Stollberg, den 29. November 2012<br />
(Siegel)<br />
Dr. C. Scheurer<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Anlage siehe Abbildung rechts<br />
Anlage zur Gebührensatzung
SEITE 10 MITTEILUNGEN AUS ANDEREN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />
Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft<br />
Südwestsachsen (ZAS) hat in ihrer Sitzung am 20.11.2012 den<br />
Beschluss Nr. 11/2012 über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />
für das Wirtschaftsjahr 2011 gefasst. Der Beschluss wird gemäß<br />
§ 17 Abs. 4 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes öffentlich<br />
bekannt gemacht.<br />
Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2011<br />
I. Die Verbandsversammlung stellt<br />
den von der Rödl & Partner GmbH geprüften<br />
Jahresabschluss zum 31.12.2011 fest.<br />
1. Feststellungen<br />
1.1 Bilanzsumme 45.800.796,21 EUR<br />
1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf<br />
- das Anlagevermögen 11.646.888,89 EUR<br />
- das Umlaufvermögen 34.078.439,65 EUR<br />
- Rechnungsabgrenzungsposten 75.467,67 EUR<br />
1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf<br />
- das Eigenkapital 7.821.572,53 EUR<br />
- die Rückstellungen 36.747.559,45 EUR<br />
- die Verbindlichkeiten 1.231.662,08 EUR<br />
- Rechnungsabgrenzungsposten 2,15 EUR<br />
1.2 Jahresgewinn 183.927,99 EUR<br />
1.2.1 Summe der Erträge 17.573.819,83 EUR<br />
1.2.2 Summe der Aufwendungen 17.389.891,84 EUR<br />
2. Die Verbandsversammlung beschließt, den Jahresgewinn<br />
auf neue Rechnung vorzutragen in Höhe von EUR<br />
183.927,99.<br />
3. Die Verbandsversammlung erteilt der Geschäftsleitung für<br />
das Geschäftsjahr 2011 Entlastung.<br />
Die Verbandsversammlung des Rettungszweckverbandes„Westsachsen“<br />
vom 26.11.2012 fasst folgende,<br />
nachstehend sinngemäß wiedergegebene<br />
Beschlüsse für den Rettungszweckverband.<br />
Ihr exakter Wortlaut<br />
ist in der Niederschrift über die Sitzung<br />
des Rettungszweckverbandes<br />
„Westsachsen“ enthalten. Die Niederschrift<br />
kann in der Geschäftsstelle des<br />
Rettungszweckverbandes „Westsachsen“,<br />
Zwickau, Breithauptstraße<br />
3/5, eingesehen werden.<br />
Tagesordnung:<br />
1. Eröffnung der Sitzung<br />
2. Feststellung der ordnungsgemäßen<br />
Ladung, der Anwesenheit und<br />
der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung<br />
des Rettungszweckverbandes<br />
Chemnitz<br />
– Erzgebirge<br />
3. Feststellung der Tagesordnung<br />
4. Wahl des Verbandsvorsitzenden<br />
und seines Stellvertreters<br />
5. Verpflichtung des Verbandsvorsitzenden<br />
gemäß § 51 Abs. 6<br />
SächsGemO<br />
6. Verpflichtung der weiteren Vertreter<br />
gemäß § 35 Abs. 1 SächsGemO<br />
7. Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung<br />
des Rettungszwekkverbandes<br />
Chemnitz – Erzgebirge<br />
(Beschlussvorlage Nr. 01/2013)<br />
8. Entschädigungssatzung des Ret-<br />
II. Der bestellte Wirtschaftsprüfer für die überörtliche Prüfung<br />
hat am 23. August 2012 den folgenden Bestätigungsvermerk<br />
erteilt:<br />
„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers<br />
Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund<br />
Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und den Lagebericht des Zweckverband Abfallwirtschaft<br />
Südwestsachsen (ZAS), Stollberg, für das Wirtschaftsjahr vom 1.<br />
Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />
Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen<br />
handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />
der Satzung liegen in der Verantwortung des gesetzlichen<br />
Vertreters des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />
Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />
über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />
und über den Lagebericht abzugeben.Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung<br />
nach § 317 HGB und § 18 SächsEigBG unter<br />
Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten<br />
deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />
vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />
durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />
die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung<br />
der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den<br />
Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />
wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />
werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die<br />
Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />
und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen<br />
über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung<br />
werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />
internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in<br />
Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf<br />
der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beur-<br />
tungszweckverbandes Chemnitz<br />
– Erzgebirge (Beschlussvorlage<br />
Nr. 02/2013)<br />
9. Bestellung des Geschäftsführers<br />
(Beschlussvorlage Nr. 03/2013)<br />
10. Entwurf der Haushaltssatzung und<br />
des Wirtschaftsplanes des Rettungszweck-verbandesChemnitz<br />
– Erzgebirge für das Wirtschaftsjahr<br />
2013 zur 1. Lesung<br />
(Informationsvorlage Nr. 01/2013<br />
11. Sonstiges<br />
teilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen<br />
Einschätzungen des gesetzlichen Vertreters sowie die Würdigung<br />
der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des<br />
Lageberichts.Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine<br />
hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />
Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer<br />
Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />
entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften<br />
und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt<br />
unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />
ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />
der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes.<br />
Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt<br />
insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes<br />
und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen<br />
Entwicklung zutreffend dar.<br />
Chemnitz, den 23. August 2012<br />
Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft /<br />
Steuerberatungsgesellschaft<br />
Maaß Jänisch<br />
Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer“<br />
III.<br />
Der Jahresabschluss 2011 und der Lagebericht liegen in der Zeit<br />
vom 20. Dezember 2012 bis 04. Januar 2013 in der Geschäftsstelle<br />
des Verbandes in 09366 Stollberg, Schlachthofstraße 12<br />
öffentlich zur Einsichtnahme aus.<br />
Dr. C. Scheurer<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Bekanntmachungen des Rettungszweckverbandes Westsachsen<br />
Beschluss-Nr. 22/12/B<br />
Die Verbandsversammlung beschließt<br />
den vorliegenden öffentlich-rechtlichen<br />
Vertrag zur Übertragung von Vermögen<br />
auf den <strong>Erzgebirgskreis</strong> im Rahmen<br />
des Ausscheidens des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
aus dem Rettungszweckverband<br />
„ Westsachsen“.<br />
Beschluss-Nr. 23/12/B<br />
Die Verbandsversammlung beschließt<br />
die in der Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche<br />
Vereinbarung zur Über-<br />
tragung von Aufgaben der Alarmierung<br />
im Bereich des Brandschutzes,<br />
Rettungsdienstes und im Katastrophenschutz<br />
für den Bereich des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
– Gebiet des Altlandkreises<br />
Aue-Schwarzenberg.<br />
Beschluss-Nr. 24/12/B<br />
Die Verbandsversammlung beruft<br />
nachfolgend ein Mitglied und ein stellvertretendes<br />
Mitglied aus dem Rettungsdienst-Bereichsbeirat<br />
ab:<br />
Abberufung der Mitglieder:<br />
- Vertreter der IKK classic / Gesch.-<br />
Stelle Chemnitz,Team Sonstige Vertragspartner:<br />
Frau Sabine Noack,<br />
Abberufung der stellvertretenden<br />
Mitglieder:<br />
- Vertreter der IKK classic / Gesch.-<br />
Stelle Chemnitz,Team Sonstige Vertragspartner:<br />
Herr Rico Jähnig<br />
Beschluss-Nr. 25/12/B<br />
Die Verbandsversammlung bestellt<br />
nachfolgendes Mitglied und stellvertretendes<br />
Mitglied für den Rettungs-<br />
Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Rettungszweckverbandes Chemnitz - Erzgebirge<br />
am 7. Januar 2013 um 14:00 Uhr in der Geschäftsstelle Schadestraße 17 in 09112 Chemnitz<br />
F. Vogel, Verbandsvorsitzender<br />
des Rettungszweckverbandes Chemnitz-Erzgebirge,<br />
Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
Die zweite Sitzung der Verbandsversammlung<br />
des Rettungszweckverbandes<br />
Chemnitz - Erzgebirge findet am<br />
28. Januar 2013 um 14 Uhr in der<br />
dienst-Bereichsbeirat:<br />
Bestellung des Mitgliedes:<br />
- Vertreter der IKK classic / Geschäftsbereich,<br />
Vertragspartner Sachsen:<br />
Frau Dr. Petra Kurze, Bestellung des<br />
stellvertretenden Mitgliedes:<br />
- Vertreter der IKK classic / Geschäftsbereich,<br />
Vertragspartner Sachsen:<br />
Herr Frank Krause<br />
Dr. C. Scheurer<br />
Landrat und stellvertretender<br />
Verbandsvorsitzender<br />
Geschäftsstelle Schadestraße 17 in<br />
09112 Chemnitz statt. Die Tagesordnung<br />
kann ab dem 19. Januar 2013<br />
in den Schaukästen an den Dienstgebäuden<br />
des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz,<br />
Paulus-Jenisius-Str. 24;<br />
in Aue, Wettinerstraße 64; in Marienberg,<br />
Schillerlinde 6 und in Stollberg,<br />
Uhlmannstraße 1-3 sowie auf der<br />
Homepage des Landratsamtes unter<br />
„Aktuelles“ eingesehen werden.
LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 11<br />
AMTSBLATT DES ERZGEBIRGSKREISES<br />
AMTLICHE MITTEILUNGEN DES ERZGEBIRGSKREISES<br />
Inhaltsübersicht:<br />
§ 1 Festsetzung des Wasserschutzgebietes und Schutzzweck<br />
§ 2 Gliederung des Wasserschutzgebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />
§ 3 Schutz der weiteren Schutzzone (Schutzzone III)<br />
§ 4 Schutz der engeren Schutzzone (Schutzzone II)<br />
§ 5 Schutz der Fassungszone (Schutzzone I)<br />
§ 6 Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />
§ 7 Anzeigepflichten<br />
§ 8 Duldungspflichten<br />
§ 9 Befreiungen<br />
§ 10 Bestandsschutz<br />
§ 11 Entschädigungen, Ausgleichsleistungen<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />
§ 13 Andere Rechtsvorschriften und Rechte Dritter<br />
§ 14 Ersatzverkündung, Niederlegung<br />
§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
Anlage 1: Übersichtskarte (zu § 2 Abs. 3) Maßstab 1:15.000<br />
Anlage 2: Flurstückskarten, Blätter 1-3 (zu § 2 Abs. 3) Maßstab 1:5.000<br />
Anlage 3: Flurstücksverzeichnis (zu § 2 Abs. 3)<br />
Auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung<br />
des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Artikel 1 (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />
– Wasserhaushalts Gesetz – WHG), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes<br />
vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes<br />
(SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S.<br />
482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) wird<br />
durch den <strong>Erzgebirgskreis</strong> als untere Wasserbehörde verordnet:<br />
§ 1 Festsetzung des Wasserschutzgebietes und Schutzzweck<br />
(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im <strong>Erzgebirgskreis</strong> werden als Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />
Das Wasserschutzgebiet führt die Bezeichnung „Talsperre Sosa“.<br />
(2) Ziel der Festsetzung ist der im Interesse des Allgemeinwohls gebotene Schutz im Einzugsgebiet<br />
der Talsperre Sosa zur Sicherung einer stabilen Trinkwasserversorgung.<br />
(3) Der Begünstigte der Verordnung ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung<br />
(LTV).<br />
§ 2 Gliederung des Wasserschutzgebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />
(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Schutzzonen (SZ):<br />
SZ I: Fassungszone<br />
SZ II: engere Schutzzone<br />
SZ III: weitere Schutzzone<br />
(2) Das Schutzgebiet der Talsperre Sosa umfasst eine Fläche von 17,612 km 2 im <strong>Erzgebirgskreis</strong>,<br />
in den Gemarkungen Eibenstock, Sosa, Wildenthal, Johanngeorgenstadt und Steinbach.<br />
Auf die einzelnen Schutzzonen entfallen:<br />
SZ I 88,0 ha<br />
SZ II 753,8 ha<br />
SZ III 919,4 ha.<br />
DIENSTAG, 19. DEZEMBER 2012 I AUSGABE 10 I JAHRGANG 4<br />
Verordnung des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes<br />
der Talsperre Sosa (Gebietsnummer T-5410016) vom 27. November 2012<br />
Schutzzone III – weitere Schutzzone:<br />
Die Schutzzone III soll den Schutz der Talsperre und ihrer Zuflüsse vor weitreichenden Beeinträchtigungen<br />
aus dem Einzugsgebiet gewährleisten. Sie umfasst das hydrologische Einzugsgebiet unter<br />
Abzug der Schutzzonen I und II.<br />
Beginnend an der Staumauer verläuft die SZ III in östlicher Richtung zum Hirschkopf und dann entlang<br />
der Höhenlinie zum Hirschknochen oberhalb der Köhlerei im alten Steinbruch und auf dem Höhenrücken<br />
zum Hirschknochenrundweg parallel der Riesenberger Straße bis zu ihrer Kreuzung bei der<br />
Lärche.Anschließend führt die SZ nach Osten Richtung Eselsberg und von dessen Spitze nach Süden,<br />
kreuzt den Eselsberger Flügel und folgt dann dem Krummen Flügel.Wo der Weg nach Westen abknickt,<br />
geht die SZ III nach Osten auf einem kleinen Weg in Richtung Friedrichsheider Hochmoor. Dieses<br />
wird in der Mitte von der SZ-Grenze geschnitten. Von der Kreuzung Riesenberger Straße/Milchbachweg<br />
aus geht die SZ III zum Riesenberg und dann nach Süden, den Vetternweg überquerend<br />
bis zur Kreuzung Auersbergweg und von dort den Weg in südwestlicher Richtung zum Reitsteig und<br />
immer weiter dem Höhenrücken folgend bis zur Radarstation auf dem Auersberg.Weiter nach Süden<br />
verläuft die SZ III bis zur Kreuzung Mittelflügel und westlich des Mittelflügels auf dem Höhenrücken<br />
an der Sauschwemme vorbei bis zur Staatsstraße zum Hohlbauer Kunstgraben und diesem folgend<br />
bis zum Lorenzweg. Diesem folgt sie nordwestlich bis in Nähe des Rehhübels und nach Süden östlich<br />
des Mittelflügels in der Nähe des Butterwegmoores und südlich bis zur Staatsgrenze zur Tschechischen<br />
Republik. Diese bildet auf 2,8 km Länge die Schutzgebietsaußengrenze. Dann verläuft die<br />
SZ III wieder nach Norden, kreuzt den Hirschleckenweg und den Kaltenbrunner Flügel und läuft parallel<br />
diesem auf der Höhenlinie bis zur Kreuzung Rehhübelweg und nordöstlich zum Einlauf Hanggraben<br />
in Oberwildenthal. Dieser bildet mit seiner talseitigen Böschung die westliche SZ-III-Grenze bis<br />
zum Mittelflügel (Pegelstation). Nach 170 Metern auf dem Mittelflügel nach Westen zur Bergkuppe<br />
verläuft die SZ III weiter nach Norden zum Buckerberg und dann zeitweise dem Waldweg folgend<br />
Richtung Staumauer.<br />
Schutzzone II – engere Schutzzone<br />
Die Schutzzone II soll den Schutz der zufließenden Gewässer vor Beeinträchtigungen, die von menschlichen<br />
Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen, gewährleisten. Sie umfasst die oberirdischen Zuflüsse<br />
und deren Quellbereiche sowie das beidseits angrenzende Gelände in einer Breite von 50 (durch<br />
Steilhanglage begründet) bis 100 Metern. Im Bereich der Staumauer beginnend nach Osten folgt<br />
die SZ II zunächst dem Verlauf der SZ III in etwa 140 Metern Entfernung von der Zufahrtsstraße und<br />
verlässt diese 100 Meter nach dem Hirschknochenweg. Oberhalb des Steinbruchs führt die SZ II in<br />
etwa parallel zur SZ I, ist in Nähe der Riesenberger Straße wieder identisch mit der Schutzzonenaußengrenze<br />
und folgt dieser Straße bis zum Krummen Flügel. Am Friedrichsheider Hochmoor ist<br />
die SZ II wieder gleich der SZ III und umschließt den vernässten Bereich mit der Schneise und dem<br />
Queckweg. Der Neudecker Bach wird im gesamten Verlauf mit einer Breite von beidseits etwa 50<br />
Metern eingeschlossen, ebenso alle anderen Zuläufe, insbesondere die Kleine Bockau, der Wallbach,<br />
die Große Bockau von der Staatsgrenze bis zum Einlauf in den Hanggraben in Oberwildenthal sowie<br />
alle kleineren Zuläufe zum Hanggraben. Der westliche Bereich an der Talsperre ist fast vollständig<br />
bis zum Mittelflügel der SZ II zugeordnet.<br />
Schutzzone I – Fassungszone:<br />
Die Schutzzone I soll den Schutz der Talsperre vor jeglichen Beeinträchtigungen aus der nächsten<br />
Umgebung gewährleisten. Sie umfasst das Speicherbecken und den Uferbereich in einer Breite von<br />
etwa 100 Metern. Vom Staumeisterdienstgebäude auf der Staumauer ausgehend verläuft die SZ I<br />
entlang der wasserseitigen Grenze der Zufahrtsstraße, die bereits zur SZ II gehört, bis zur Waldgrenze<br />
am Parkplatz und weiter entlang der Straße Richtung Riesenberger Häuser und ab der Gabelung<br />
entlang des Talsperrenrundweges in durchschnittlich 150 Meter Entfernung zur Talsperre. Am südlichen<br />
Ende wird bei der Querung der Kleinen Bockau die SZ I in Höhe der Schneise abgeschnitten.<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite
SEITE 12 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Der weitere Verlauf entspricht wieder dem Rundweg bis zur Zuwegung zur Staumauer.<br />
(3) Die einzelnen Schutzzonen betreffen die in der Anlage 3 aufgeführten Flurstücke der Gemarkungen<br />
Eibenstock, Sosa, Wildenthal, Johanngeorgenstadt und Steinbach ganz oder teilweise.<br />
Das Flurstücksverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.<br />
Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind aus den Flurstückskarten,<br />
Blätter 1 - 3 Maßstab 1:5.000 (Anlage 2) ersichtlich. Diese Karten sowie die Übersichtskarte<br />
Maßstab 1:15.000 (Anlage 1) sind Bestandteile dieser Verordnung.<br />
Als genauer Grenzverlauf gilt jeweils die Außenkante der farbig unterlegten Flächen auf den Flurstückskarten.<br />
Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Flurstücke<br />
berühren nicht die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen.<br />
§ 3 Schutz der weiteren Schutzzone (Schutzzone III)<br />
(1) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere<br />
vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die<br />
geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten.<br />
(2) In der weiteren Schutzzone sind verboten:<br />
1. Errichtung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;<br />
2. Ausweisung von Baugebieten;<br />
3. Errichtung von Kanalisationen, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, ausgenommen bei Realisierung<br />
besonderer Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung in angemessenen<br />
Zeitabständen gemäß den technischen Regelwerken;<br />
4. Einleiten von Abwasser (ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser)<br />
in ein oberirdisches Gewässer;<br />
5. Einleiten von Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen und bebauten Flächen in den Untergrund,<br />
ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung von unbelastetem<br />
Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone;<br />
6. Baumaßnahmen, durch die Abschwemmung und Erosion zu besorgen sind;<br />
7. Errichten von Tankstellen und Waschanlagen;<br />
8. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflagern und Wohnunterkünften, sofern nicht im<br />
Zusammenhang mit einer in der Schutzzone genehmigten Baumaßnahme;<br />
9. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige<br />
nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers/Oberflächenwassers ist nicht<br />
zu besorgen. Eine Besorgnis besteht in der Regel dann nicht, wenn die Bestimmungen der Verordnung<br />
über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) eingehalten<br />
werden;<br />
10. Transport wassergefährdender Stoffe außerhalb von Sondergenehmigungen;<br />
11. Umgang mit radioaktiven Stoffen, ausgenommen die Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften;<br />
12. Ablagerungen jeglicher Art mit Ausnahme einer<br />
- forstüblichen Zwischenlagerung von Rohholz sowie der Lagerung des ungerückten Rohholzes<br />
im Bestand nach Hiebsmaßnahmen,<br />
- landwirtschaftlichen Zwischenlagerung von Wickelballensilos und Schlauchsilos,<br />
- privaten Kompostierung von organischen Haus- und Gartenabfällen innerhalb von Wohn- und<br />
Gartengrundstücken,<br />
- Lagerung von Baumaterialien für Wohn- und Gartengrundstücke und forstlichen Wegebau im<br />
Rahmen von Instandhaltungen und –setzungen;<br />
13. Errichtung von gewerblichen und industriellen Abfallanlagen;<br />
14. Verwendung von auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (wie z.B.<br />
Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken,Teer und phenolhaltige Stoffe usw.) für den<br />
Straßen-, Wege-, Parkplatz-, Wasser- und Landschaftsbau;<br />
15. Errichten und Erweitern von Straßen, nicht forstlichen Wegen und nicht forstlichen Plätzen;<br />
16. Technikeinsatz außerhalb der guten fachlichen Praxis, Nichtvorhaltung von Bindemitteln für Havarien,<br />
Einsatz nicht biologisch abbaubarer Hydraulikstoffe und Schmiermittel;<br />
17. Gewinnen von Steinen, Erden oder oberflächennahen Rohstoffen;<br />
18. Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;<br />
19. Errichten von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen und Untertagebergbau;<br />
20. Sprengungen;<br />
21. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage;<br />
22. Lagern von festem Mineraldünger ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen das Lagern<br />
von kohlesaurem Kalk innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten;<br />
23. Einsatz nicht erosionsmindernder Technik;<br />
24. Umbruch von Dauergrünland;<br />
25. Beweidung, wenn hierdurch die Grasnarbe nachhaltig geschädigt oder zerstört wird, es<br />
sei denn, es handelt sich dabei um Kahlstellen im engen Bereich um Tränken und Tore sowie<br />
witterungsbedingte kleinflächige Trittschäden;<br />
26. Errichtung von Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung, gewerbliche Tierhaltung;<br />
27. Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten sowie Kahlhiebe > 0,5 ha;<br />
28. Errichtung militärischer Anlagen sowie die Durchführung von Manövern und Übungen der Streitkräfte<br />
oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den Richtlinien des DVGW-Regelwerkes<br />
/Arbeitsblatt W 106 entsprechen;<br />
29. Errichten von Freizeit- und Sportanlagen sowie Zelten, Abstellen von Wohnwagen;<br />
30. Durchführung von motorisiertem Geländesport;<br />
31. Errichten von Friedhöfen;<br />
32. Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von oberirdischen Gewässern;<br />
33. Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen, ausgenommen im Rahmen der<br />
ordnungsgemäßen Jagdausübung.<br />
§ 4 Schutz der engeren Schutzzone (Schutzzone II)<br />
(1) Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen<br />
Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage<br />
gefährlich sind.<br />
(2) In der engeren Schutzzone gelten die Verbote der Schutzzone III. Darüber hinaus sind verboten:<br />
1. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflager oder Wohnunterkünften für Baustellenbeschäftigte;<br />
2. Errichtung von Ferienwohnanlagen,Wochenendhausgebieten, Nutzungsänderung bestehender<br />
baulicher Anlagen;<br />
3. Abteufen von Bohrungen;<br />
4. Aufschüttungen und Abtragungen;<br />
5. Errichten und Erweitern von Kollektoren,Wasser-Wasser-Wärmepumpen oder Sole-Wasser-Wärmepumpen;<br />
6. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, außer unvermeidbare Betankung mit entsprechenden<br />
Sicherheitsvorkehrungen;<br />
7. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung;<br />
8. Ausbringung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist u. ä. Stoffen;<br />
9. Großveranstaltungen, außer regional typische Veranstaltungen;<br />
10. Anlegen von Kleingartenanlagen;<br />
11. Fischteiche, Fischzucht, Wassergeflügelhaltung;<br />
12. Errichten von Wildgehegen;<br />
13. Errichten von Wildfutterplätzen, ausgenommen in Notzeiten an bestimmten Plätzen;<br />
14. Kirrungen, ausgenommen gemäß § 33 Sächsischer Jagdverordnung;<br />
15. Waschen von Kraftfahrzeugen;<br />
16. Reiten außerhalb dafür eingerichteter Wege, insbesondere durch Gewässer;<br />
17. Renaturierungsmaßnahmen von Moor- und Anmoorstandorten.<br />
§ 5 Schutz der Fassungszone (Schutzzone I)<br />
(1) Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung<br />
und Beeinträchtigung schützen.<br />
(2) In der Fassungszone sind nur Einrichtungen und Handlungen zulässig, die dem Betrieb und der<br />
Unterhaltung der Talsperre und ihrer technischen Einrichtungen dienen.<br />
In der Fassungszone gelten die Verbote der Schutzzonen III und II.<br />
Darüber hinaus sind alle Handlungen unzulässig, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten<br />
oder Unterhalten der Talsperre Sosa mit ihren Anlagen und Zulaufgewässern oder der behördlichen<br />
Überwachung der Vollzugs- und Fachbehörden im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse dienen.<br />
Verboten sind insbesondere:<br />
1. Befahren und Parken mit Fahrzeugen aller Art, außer Fahrzeuge der Vollzugs- und Fachbehörden,<br />
des Talsperrenbetreibers für Kontroll- und Dienstaufgaben, der Grundeigentümer oder sonstiger<br />
Nutzungsberechtigter;<br />
2. forstwirtschaftliche Maßnahmen, ausgenommen bei Verzicht auf Düngung,Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,<br />
Kahlschlag sowie bei Einsatz von erosionsmindernden Verfahren;<br />
3. der Gemeingebrauch im Sinne von § 25 WHG in Verbindung mit § 34 SächsWG, insbesondere<br />
Baden und Bootsverkehr (außer Bootsverkehr im Rahmen der Dienstaufgaben des Talsperrenbetreibers<br />
sowie der Behörden);<br />
4. alle anderen Einrichtungen, Handlungen und Maßnahmen, die eine Gewässergefährdung besorgen<br />
lassen;<br />
5. Kirrungen, Vergraben des Aufbruchs;<br />
6. jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;<br />
7. Neuanlage von forstlichen Wegen und Plätzen.<br />
§ 6 Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />
Die Grenzen des Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzzonen sind durch den Begünstigten, so weit<br />
erforderlich und zweckmäßig, in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat im Einvernehmen<br />
mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Grundstückseigentümer zu erfolgen.<br />
Fortsetzung auf der nächsten Seite
LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 13<br />
§ 7 Anzeigepflichten<br />
(1) Der zuständigen Wasserbehörde sind nachfolgende Handlungen innerhalb des Wasserschutzgebiets<br />
anzuzeigen:<br />
1. Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der Wassergewinnungsanlage durch den Betreiber<br />
oder dessen Beauftragten;<br />
2. Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen (Straßen, Anliegerzufahrten,<br />
Feldwegen, Parkplätzen,Abstellflächen) außer im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung;<br />
3. Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern und Teichen durch den Eigentümer bzw.<br />
den Nutzer, ausgenommen Maßnahmen des Talsperrenbetriebes;<br />
4. jede beabsichtigte Änderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächennutzung<br />
durch den Eigentümer oder Nutzer;<br />
5. Kompensationskalkung forstwirtschaftlicher Flächen;<br />
6. Start- und Landeplätze für Hubschrauber;<br />
7. Neuausweisung von Loipen;<br />
8. Veranstaltungen.<br />
(2) Die Anzeige hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen unter Angabe von Art und Umfang<br />
(Maßnahmebeschreibung), Dauer (Beginn und Ende) und örtliche Lage (Lageplan, Flurstücksnummer).<br />
(3) Der unteren Wasserbehörde des LRA <strong>Erzgebirgskreis</strong>es sind darüber hinaus auch bestehende<br />
Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS-<br />
Anlagen) anzuzeigen; diese unterliegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Anzeigepflicht<br />
nach § 53 Abs. 1 SächsWG, da die Ausnahmen von der Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 3 der<br />
Sächsischen Anlagenverordnung (SächsVAwS) und § 5 Abs. 3 der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftverordnung<br />
(SächsDuSVO) entfallen.<br />
Die Anzeige hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.<br />
§ 8 Duldungspflichten<br />
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder von Grundstücksteilen innerhalb<br />
des Wasserschutzgebietes haben zu dulden:<br />
1. das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen<br />
zur Kenntlichmachung der Schutzzonen;<br />
2. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Schutzzone I gegen<br />
unbefugtes Betreten oder Befahren;<br />
3. die Errichtung und den Betrieb von Grund- und Oberflächenwassermessstellen;<br />
4. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden sowie des Begünstigten<br />
des Wasserschutzgebietes oder durch von ihnen beauftragte Dritte zur Durchführung<br />
der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Maßnahmen sowie zur Beobachtung, Messung oder Untersuchung<br />
des Grund- und Oberflächenwassers, zur Entnahme von Boden- oder Vegetationsproben<br />
sowie zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.<br />
§ 9 Befreiungen<br />
(1) Gemäß § 52 Abs.1 WHG kann die zuständige Wasserbehörde von Verboten, Beschränkungen<br />
sowie Duldungs- und Handlungspflichten eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht<br />
gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat<br />
eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums<br />
erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.<br />
(2) Anträge auf Befreiung sind schriftlich bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu stellen.<br />
(3) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann<br />
widerrufen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen werden, um das<br />
Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen<br />
zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.<br />
Die Befreiung bedarf der Schriftform.<br />
(4) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer oder<br />
Nutzungsberechtigten verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es<br />
das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Trinkwasserversorgung, erfordert.<br />
§ 10 Bestandsschutz<br />
(1) Vorhandene Bauwerke,Anlagen und sonstige Einrichtungen haben grundsätzlich Bestandsschutz<br />
im Rahmen des § 138 Abs. 1 SächsWG, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig<br />
zugelassen, errichtet oder betrieben wurden.<br />
(2) Falls erforderlich, können nachträglich durch die zuständige Wasserbehörde solche Schutzvorkehrungen<br />
angeordnet werden, die eine Besorgnis der Gewässerverunreinigung ausschließen<br />
und den Schutz der Wasserressourcen nach geltendem Recht gewährleisten.<br />
§ 11 Entschädigungen, Ausgleichsleistungen<br />
Entschädigungen nach § 52 Abs. 4 WHG regelt § 96 WHG in Verbindung mit besonderen Landesregelungen.<br />
Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 WHG regeln die §§ 99, 96 Abs. 1 und 5 sowie<br />
§ 97 WHG in Verbindung mit besonderen Landesregelungen.<br />
Ausgleichspflichtig ist der Begünstigte der Verordnung.<br />
§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 7a WHG und § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt,<br />
wer vorsätzlich oder fahrlässig in den SZ III, II oder I<br />
1. einer Schutzanordnung nach §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt;<br />
2. Handlungen bzw. Maßnahmen nach § 7 dieser Verordnung nicht anzeigt;<br />
3. Handlungen bzw. Maßnahmen nach § 8 dieser Verordnung nicht duldet;<br />
4. eine nach § 9 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die<br />
mit der Befreiung verbundenen Bedingungen und Auflagen zu befolgen.<br />
(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe ergibt sich aus<br />
den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes in der<br />
jeweils gültigen Fassung.<br />
(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />
§ 13 Andere Rechtsvorschriften und Rechte Dritter<br />
(1) Die nach anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften bestehenden Anzeige- und Genehmigungsoder<br />
Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben von dieser Verordnung unberührt.<br />
(2) Private Rechte Dritter bleiben unberührt.<br />
§ 14 Ersatzverkündung, Niederlegung<br />
(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Übersichtskarte (Anlage 1) und die Flurstückskarten<br />
(Anlage 2 ) zur Ersatzverkündung im<br />
- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Referat Kreistag, Zimmer 120,Wolkensteiner Straße 40, 09456<br />
Annaberg-Buchholz<br />
- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, untere Wasserbehörde, Zimmer 230, Wettiner Straße 64,<br />
08280 Aue<br />
- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, untere Wasserbehörde, Zimmer 220, Schillerlinde 6, 09496 Marienberg<br />
- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Poststelle, Zimmer 103, Uhlmannstraße 1 - 3, 09366 Stollberg<br />
für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt<br />
des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten<br />
öffentlich ausgelegt.<br />
Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 07.01.2013 bis 25.01.2013.<br />
(2) Während ihrer Geltung ist diese Verordnung einschließlich der Anlagen 1 bis 3 bei der erlassenden<br />
Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt.<br />
§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 14 in Kraft.<br />
(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schutzzonenordnung für die Trinkwassertalsperre<br />
Sosa (Beschluss des Rates des Kreises Aue, Beschluss Nr. 40 vom 04. Mai 1978), der Beschluss<br />
Nr. 0333 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 14. September 1981 und die Festlegung<br />
von Schutzzonen für die Talsperre Sosa (Beschluss des Bezirkstages Karl-Marx-Stadt, Beschluss<br />
Nr. 18/81 vom 09. Dezember 1981) außer Kraft.<br />
Annaberg-Buchholz, den 27. November 2012<br />
F. Vogel<br />
Landrat<br />
Dienstsiegel
SEITE 14 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
Anlage 3 der Verordnung des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Festsetzung<br />
des Wasserschutzgebietes der Talsperre Sosa<br />
- Flurstücksverzeichnis -<br />
Schutzzone I - vollständig betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Sosa<br />
513/2<br />
Schutzzone I - teilweise betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Sosa<br />
513/1 513/3 513/5 513/7<br />
Schutzzone II - vollständig betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Eibenstock<br />
1461/10 1461/2 1461/3 1461/9<br />
Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />
1140<br />
Gemarkung: Sosa<br />
513/1 513/5 513/6 513/7 871 872 875 878 879<br />
Gemarkung: Steinbach<br />
114/10 114/12 115 92/2 92/3 92/4 93<br />
Gemarkung: Wildenthal<br />
101/1 101/2 101/3 101/4 104 105/2 107/2 111/2<br />
112/2 113/2 115/2 117/2 119/2 133 134/1 140/1<br />
140/2 141/1 142/1 143 144/1 144/2 144b 145/1<br />
147 148 15/20 15/4 15/5 151 152/2 157/1<br />
174/1 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 192/2 192/3<br />
218 219/1 220 221/1 222/1 223 224 225<br />
226 227/1 228 229 230/1 232 233/1 235/3<br />
235/4 238/13 238/6 256/2 256/3 256/4 256/5 88/11<br />
88/15 88/16 88/17 91/7 96/1 97/1 98/1 99/1<br />
Schutzzone II - teilweise betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Eibenstock<br />
1461/4<br />
Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes <strong>Erzgebirgskreis</strong> vom 14.12.2012<br />
Sperrung von Teilen des Waldgebiets „Poppenwald“ in der Gemarkung Niederschlema<br />
Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> (als untere Forstbehörde) – hier handelnd als Forstpolizeibehörde<br />
gemäß § 41 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in der Fassung der<br />
Bekanntmachung vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des<br />
Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) in Verbindung mit den § 1 und § 2 der<br />
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über<br />
die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO) vom<br />
16. November 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002 – erlässt nachfolgende<br />
Allgemeinverfügung<br />
1 Im <strong>Erzgebirgskreis</strong>, in der Gemarkung Niederschlema werden wegen Holzeinschlagsmaßnahmen<br />
sämtliche Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege<br />
im Gebiet des sog. „Poppenwaldes“ auf den Flurstücken 413/9; 415/5 sowie 414/3 der Gmk.<br />
Niederschlema gem. §13 Abs.2 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG, bezogen auf das allgemeine<br />
Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung, im Zeitraum vom 23.01.2013 bis zum 31.03.2013<br />
gesperrt. Das gesperrte Gebiet wird begrenzt: im Süden durch die Wildbacher Hauptstraße (Gemeindestraße),<br />
im Westen durch den „Wildbach“, im Norden durch die „Zwickauer Mulde“ und im<br />
Osten südlich der Muldenbrücke durch die „Hauptstraße“ (Kreisstraße K 9115). Die Verfügung<br />
wird mit Ihrer Bekanntgabe im Landkreiskurier wirksam und gilt gegenüber jedermann, mit<br />
Ausnahme der zuständigen Forstbediensteten, der Mitarbeiter des Waldbesitzers und der beauftragten<br />
Forstunternehmen sowie den im genannten Gebiet jagdausübungsberechtigten Personen.<br />
Das betroffene Waldgebiet ist an allen Waldeingängen mit Verbotsschildern gem. den<br />
Vorschriften der Sächsischen Waldsperrungsverordnung beschildert.<br />
2 Das Betreten von gesperrten Waldflächen und / oder Waldwegen ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr.<br />
1 untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 52 Abs. 2 Satz 4 dar. Daher sind vorsätzliche<br />
oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 52 Abs.<br />
5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren<br />
Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten<br />
Platzverweise aussprechen.<br />
Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />
1137 1138 1139<br />
Gemarkung: Sosa<br />
513/4 513/8 824 877<br />
Gemarkung: Steinbach<br />
106/1 114/11 114/5 114/9<br />
Gemarkung: Wildenthal<br />
15/12 15/3 152/3 235/2 236/3 237 238/2 240/15 240/7<br />
240/9 242/1 244/1 244/2 247/1 248/12 259 88/3<br />
Schutzzone III - vollständig betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Wildenthal<br />
157/1 157/2 238/12 238/5 238/8<br />
Schutzzone III - teilweise betroffene Flurstücke<br />
Gemarkung: Eibenstock<br />
1461/10 1461/9<br />
Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />
1137 1138 1139 1140<br />
Gemarkung: Sosa<br />
871 872 876 877<br />
Gemarkung: Steinbach<br />
114/5 114/9 115<br />
Gemarkung: Wildenthal<br />
152/3 235/4 236/3 237 238/13 238/6 240/15 240/7<br />
242/1 244/1 244/2 247/1 248/12 259<br />
Annaberg-Buchholz, den 27.11.2012<br />
F. Vogel<br />
Landrat (Siegel)<br />
3 Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />
(VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.<br />
Begründung:<br />
Da bedingt durch stattfindende Baumfällungen in dem üblicherweise von Waldbesuchern hochfrequentierten<br />
Gebiet mit unübersichtlicher Topographie, erhebliche Gefahren für Leib und Leben<br />
der Waldbesucher ausgehen, mithin die Voraussetzungen für eine Sperrung der Wälder zum Schutz<br />
von Leib und Leben der Waldbesucher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG vorliegen, ergeht<br />
durch die Forstbehörde die Anordnung dieser Verfügung. Innerhalb der betroffenen Gebietskulisse<br />
finden momentan bereits Holzeinschläge statt. Der Waldbesitzer hat den Wald gem. § 13<br />
Abs. 3 SächsWaldG ab 23.11.2012 für die Dauer von zwei Monaten gesperrt, kann aber die Beendigung<br />
der Arbeiten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Beginn der Sperrung nicht<br />
absehen. Eine Verlängerung der Waldsperrung über den Zeitraum von 2 Monaten hinaus kann<br />
nur von der Forstbehörde veranlasst werden (§13 Abs. 2 SächsWaldG). Die Anordnung des Sofortvollzuges<br />
ist erforderlich, um umgehend, d. h. während des bereits begonnenen Holzeinschlages,<br />
den Schutzzweck der Verfügung sicherzustellen und deren Unterlaufen bzw. Unwirksamwerden<br />
durch das Einlegen rein formaler Rechtsmittel (Widerspruch) während der drohenden<br />
Gefahrenlage auszuschließen.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung:<br />
Gegen diese Allgemeinverfügung steht das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. Der Widerspruch<br />
ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> in 09456 Annaberg-Buchholz<br />
einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />
Marienberg, den 14.12.2012<br />
U. Kolbe<br />
Abteilungsleiter
LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 15<br />
Inhalt:<br />
Der Jugendhilfeausschuss des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es hat in seiner 18. Sitzung am 14. November 2012 mit<br />
Beschluss Nr. JHA 063/2012 folgende Richtlinie einstimmig beschlossen:<br />
Richtlinie des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Förderung der anerkannten<br />
Träger der freien Jugendhilfe (RiLi anerkannte Träger)<br />
1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze<br />
2 Gegenstand der Zuwendung<br />
3 Zuwendungsempfänger<br />
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />
4.1 Zuwendungsart<br />
4.2 Finanzierungsart<br />
4.3 Ausgabenarten<br />
4.3.1 Personalausgaben<br />
4.3.2 Sachausgaben<br />
4.3.3 Investive Zuwendungen<br />
4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben<br />
5 Verfahren<br />
5.1 Antragsverfahren<br />
5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren<br />
5.3 Verwendungsnachweis<br />
5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden<br />
6 Inkraft-/Außerkrafttreten<br />
1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze<br />
Der <strong>Erzgebirgskreis</strong> gewährt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Referat<br />
Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung entsprechend § 79 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />
– Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf der Grundlage des § 74 SGB VIII und nach Maßgabe<br />
dieser Richtlinie Zuwendungen. Ziel ist es, ein bedarfsorientiertes Leistungsangebot in der<br />
Kinder- und Jugendhilfe im <strong>Erzgebirgskreis</strong> bereitzustellen.<br />
Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Referat Jugendhilfe<br />
entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />
Haushaltsmittel. Eine ein- oder mehrmalig gewährte Zuwendung begründet kein schützenswertes<br />
Vertrauen und somit auch keinen Anspruch auf Weitergewährung weder dem Grunde<br />
noch der Höhe nach.<br />
2 Gegenstand der Zuwendung<br />
Zuwendungen werden in der Regel für Angebote und Leistungen nach dem SGB VIII und dessen<br />
Ausführungsgesetzen für den Freistaat Sachsen gewährt, wenn sie in der örtlichen Jugendhilfeplanung<br />
als bedarfsgerecht ausgewiesen sind. Es handelt sich dabei um Angebote und Leistungen<br />
– der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),<br />
– der Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII),<br />
– der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII),<br />
– des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII),<br />
– der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),<br />
– der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 - 31 SGB VIII) und<br />
– der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII).<br />
Die Richtlinie findet keine Anwendung bei Vereinbarungen nach den §§ 77 und 78 a - 78 g SGB<br />
VIII sowie bei Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und Schulen.<br />
3 Zuwendungsempfänger<br />
Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann im <strong>Erzgebirgskreis</strong> tätigen anerkannten Trägern der<br />
freien Jugendhilfe, aber auch kreisangehörigen Städten und Gemeinden gewährt werden.<br />
4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />
4.1 Zuwendungsart<br />
Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers.<br />
4.2 Finanzierungsart<br />
Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zur Sicherstellung<br />
der Gesamtfinanzierung soll der Zuwendungsempfänger alle erreichbaren Finanzierungsquellen<br />
ausschöpfen.<br />
4.3 Ausgabearten<br />
4.3.1 Personalausgaben<br />
Personalausgaben sind grundsätzlich nur für hauptamtliche sozialpädagogische Fachkräfte bzw.<br />
Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation<br />
sowie für unmittelbar mit Leistungen der Jugendhilfe im Zusammenhang stehende Tätigkeiten<br />
zuwendungsfähig. Als Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie werden Personen anerkannt, die den<br />
Anforderungen der §§ 72 Abs. 1 und 72 a SGB VIII entsprechen.<br />
Je nach Qualifikation und Eignung der Fachkraft kann maximal eine Vergütung entsprechend dem<br />
Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine Zuwendung<br />
für Personalausgaben höher als im Rahmen des TVöD, die für vergleichbare Tätigkeiten im<br />
öffentlichen Dienst bezahlt werden, ist ausgeschlossen.<br />
Der Personalbedarf ist mit dem Referat Jugendhilfe unter Beachtung des Jugendhilfeplanes abzustimmen.<br />
4.3.2 Sachausgaben<br />
Zuwendungsfähig sind alle Sachausgaben, die unmittelbar mit Angeboten und Leistungen des<br />
SGB VIII zusammenhängen.<br />
Als Sachausgaben sind auch Honorarausgaben für Referenten bzw. für sonstige haupt-, nebenoder<br />
ehrenamtliche Mitarbeiter zuwendungsfähig, wenn diese Ausgaben unmittelbar mit Angeboten<br />
und Leistungen des SGB VIII in Verbindung stehen.<br />
Die Verwaltungspauschale kann maximal 5 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben<br />
betragen.<br />
4.3.3 Investive Zuwendungen<br />
Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für Bau und Neubau, Instandhaltung und Modernisierung<br />
sowie Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />
– Maßnahme erfolgt im Rahmen des Jugendhilfeplanes,<br />
– bei Bau und Neubau muss der Antragsteller nachweislich Eigentümer der Immobilie (Vorlage<br />
Grundbuchauszug erforderlich) bzw. nachweislich langfristiger Nutzer (z. B. Erbbauberechtiger,<br />
Mieter) entsprechend der Zweckbindung (Vorlage des Mietvertrages usw. erforderlich) sein.<br />
4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben<br />
Nicht zuwendungsfähig sind:<br />
– Abschreibungen,<br />
– Tilgungsraten,<br />
– Rücklagenbildung,<br />
– Mahngebühren und Säumniszuschläge,<br />
– Alkohol und Tabakwaren,<br />
– Pfandartikel.<br />
5 Verfahren<br />
Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die<br />
Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides<br />
gelten die §§ 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und die hierzu<br />
erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen<br />
worden sind.
SEITE 16 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />
5.1 Antragsverfahren<br />
Der formgerechte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung der Formulare<br />
des Referates Jugendhilfe bis zum 31. Mai des laufenden Jahres für das Folgejahr im Referat<br />
Jugendhilfe einzureichen.<br />
5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren<br />
Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Zuwendungssumme richtet sich nach geltenden Regelungen<br />
der Satzung des Referates Jugendhilfe des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es.<br />
Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages.<br />
Die Zuwendung wird bargeldlos gewährt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag.<br />
5.3 Verwendungsnachweis<br />
Der formgerechte Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Formulare des Referates Jugendhilfe<br />
bis spätestens 31. März des Folgejahres im Referat Jugendhilfe einzureichen, sofern kein<br />
anderer Termin festgelegt ist.<br />
Der Verwendungsnachweis besteht aus<br />
– einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes<br />
der Antragstellung zu führen ist,<br />
– einem qualifizierten Sachbericht (Zielerreichung,Aktivitäten, Erfahrungen, Ergebnisse, Schluss-<br />
folgerungen und Perspektiven unter Verwendung des Formblattes).<br />
Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis mit den dazugehörigen<br />
Originalbelegen mindestens fünf Jahre revisionssicher aufzubewahren.<br />
5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden<br />
Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung<br />
richten sich nach den Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren<br />
und Sozialdatenschutz (SGB X).<br />
6 Inkraft-/Außerkrafttreten<br />
Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />
Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie zur Förderung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />
im <strong>Erzgebirgskreis</strong> (RiLi anerkannte Träger) vom 4. Juni 2009 außer Kraft.<br />
Annaberg-Buchholz, den 15. November 2012<br />
F. Vogel<br />
Landrat<br />
Das Dienstsiegel des Landratsamtes <strong>Erzgebirgskreis</strong> Nr. 199 (20 mm) wird ab dem 06.11.2012 für ungültig erklärt.<br />
Beschreibung des Dienstsiegels:<br />
Mitte Wappen des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />
Umschrift oberer Bogen: ERZGEBIRGSKREIS<br />
unterer Bogen lfd. Nummer unten, rechts und links von einem Stern (*) eingeschlossen.<br />
Annaberg-Buchholz, den 19.11.2012<br />
F. Vogel, Landrat<br />
Bekanntmachung: Kraftloserklärung eines Dienstsiegels<br />
Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>,Abteilung 4, Referat Vermessung, hat Daten des Liegenschaftskatasters<br />
nachfolgend aufgeführter Flurstücke geändert.<br />
Straßenschlussvermessung Verlegung B169<br />
Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters<br />
nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz<br />
Gemeinde Stützengrün<br />
Gemarkung Flurstücke<br />
Hundshübel (1213) 254/2, 482, 484/3, 486/1, 486/2, 488/1, 492/1, 493/1, 495, 496/2, 497/1,<br />
634/2, 635/6, 794/10, 805<br />
Gemarkung Flurstücke<br />
Lichtenau (1215) 1, 6/2, 7/1, 7/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/7, 26/5, 27/1, 85/8, 88/13, 92/1, 92/2,<br />
108/4, 109/2, 395/3, 395/21, 395/26, 395/28, 395/29, 395/30, 396/2, 407/5,<br />
407/6, 411/4, 411/5, 411/6, 411/7, 412/1, 413/1, 414/1, 418/2<br />
Art der Änderungen: 1. Änderung des Gebäudenachweises<br />
2. Änderung der Lagebezeichnung<br />
3. Änderung der Nutzung<br />
4. Änderung der Flächengröße<br />
5. Änderung der Daten über Flurstücksgrenzen<br />
6. Bildung von Flurstücken<br />
Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung<br />
bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14<br />
Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im<br />
Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29.<br />
Januar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S.<br />
134, 140). Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> ist als untere Vermessungsbehörde nach § 2 Sächs-<br />
VermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten<br />
des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 zugrunde.<br />
Die Unterlagen liegen ab dem 21.12.2012 bis zum 21.01.2013 in der Geschäftsstelle des Referates<br />
Vermessung Straße der Einheit 5 in 08340 Schwarzenberg in der Zeit von 8:00 bis 18:00<br />
Uhr am Dienstag und Donnerstag sowie von 8:00 bis 12:00 Uhr am Montag, Mittwoch und Freitag<br />
zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten<br />
des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.<br />
Für Fragen stehen Mitarbeiter des Referates Vermessung Schwarzenberg auch unter der<br />
Telefonnummer 03774 761-4251 bzw. -4200 oder unter der E-Mail-Adresse vermessung@<br />
kreis-erz.de zur Verfügung.<br />
Rechtsbehelfsbelehrung<br />
Gegen die in Nummer 5 und 6 beschriebenen Änderungen kann durch die Betroffenen innerhalb<br />
eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim<br />
Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> in 09456 Annaberg-Buchholz oder beim Staatsbetrieb Geobasisinformation<br />
und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift<br />
einzulegen.<br />
Schwarzenberg, den 05.12.2012<br />
Ch. Herrmann, Abteilungsleiter
LANDKREISKURIER 10 / 2012 ANZEIGENTEIL SEITE 17<br />
Abfallkalender 2013 wurde<br />
an alle Haushalte verteilt<br />
Neben den Entsorgungsterminen 2013 enthält der Abfallkalender Informationen<br />
zu den Wertstoffhöfen im <strong>Erzgebirgskreis</strong>, zu Entsorgungsgebühren,<br />
zur Behälterbereitstellung und -nutzung und weitere Erläuterungen<br />
zur Abfalltrennung. Darüber hinaus sind Vordrucke für Sperrabfallkarten<br />
und An-/Abmeldungen/Änderungsmitteilungen für Grundstückseigentümer<br />
beigefügt. Haushalte, die bei der Verteilung des Abfallkalenders<br />
2013 nicht berücksichtigt wurden, können diesen ab dem 19.<br />
Dezember beim Abfallzweckverband unter der E-Mail-Adresse<br />
abfallkalender2013@za-sws.de oder den Rufnummern 03735 601 63<br />
50 bzw. 037296 66 282 anfordern. Abfallkalender 2013 sind ab dem<br />
19. Dezember auch bei allen Dienststellen des Abfallzweckverbandes<br />
und an den Wertstoffhöfen im <strong>Erzgebirgskreis</strong> erhältlich.<br />
Aues tschechische Partner feuern Veilchen an<br />
Im Rahmen der seit 2004 bestehenden Partnerschaft zwischen Aue und<br />
Kadan weilten Stadträte des tschechischen Ortes am 25. November bei<br />
ihren Kollegen im Auer Rathaus. Weil alle sportverrückt sind, luden Oberbürgermeister<br />
Heinrich Kohl, Aue-Stadtrat Holger Erler, Fußball-Urgestein<br />
Wolfgang Pult und der FC Erzgebirge die Gäste zur Spitzenpartie gegen<br />
Hertha BSC ein. Im VIP-Zelt informierten sie sich über den besten sächsischen<br />
Profi-Fußballverein und seine anderen Abteilungen. Auf den Rängen<br />
freilich litten die Abgeordneten aus der Egerstadt angesichts der 0:4-<br />
Niederlage gegen die favorisierten Berliner mit den Lila-Weißen aus dem<br />
Erzgebirge. Jetzt sind die Auer Stadträte zu einem Eishockeyhit in Chomutov<br />
in der Nähe von Kadan willkommen. Foto: Olaf Seifert<br />
Weihnachtsschnäppchen!<br />
Verkaufe aus Nachlass 22 Bände „Rosamunde Pilcher”-Liebesromane<br />
Festeinband, neuwertig (ungelesen), Weihnachtspreis: 44 Euro<br />
(Selbstabholung, nur zusammen), Telefon 0151-14055771<br />
Annaberg-Buchholz. Die Karriere der drei Musikanten ist unglaublich.<br />
Von der kleinen Band, die nur ein paar Gäste unterhielt, wurden die<br />
„Randfichten“ mit dem Kult-Hit vom Holzmichl zu Chart-Stürmern,<br />
zählen zu den erfolgreichsten deutschen Volksmusik-Gruppen.<br />
Am 27. April nächsten Jahres kommen die Rafis auf ihrer 20-jährigen<br />
Jubiläums-Tour in die Festhalle, werden die alten Hits und die Lieder<br />
der neuen spektakulären CD „Aufgewurzelt“ spielen. Thomas Unger:<br />
„Da kommt garantiert Stimmung auf. Wir freuen uns schon auf die<br />
legendäre Festhalle.“ Der WochenSpiegel präsentiert das Konzert.<br />
Die Karten (19,80 Euro im Vorverkauf/25 Euro Abendkasse) kann man<br />
ab sofort unter der Telefonnummer 03733/5002921 reservieren.<br />
Die Rafis in der Festhalle Annaberg-Buchholz: 27.04.2013<br />
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