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AMTSBLATT DES ERZGEBIRGSKREISES<br />

AMTLICHE MITTEILUNGEN DES ERZGEBIRGSKREISES<br />

MITTWOCH, 19. DEZEMBER 2012 I AUSGABE 10 I JAHRGANG 4<br />

MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT AUS DEM INHALT<br />

Liebe Mitbürgerinnen und Mitbürger,<br />

die Advents- und Weihnachtszeit ist für uns Erzgebirger die wohl schönste Zeit. Jetzt in diesen Tagen sind die Häuser<br />

hell erleuchtet und festlich geschmückt, drehen sich die vielen Pyramiden. Fast in jedem Ort in unserem Landkreis gibt es Holzkünstler,<br />

Schnitzer und Drechsler, die nach überlieferten Mustern und Techniken diese wunderbaren Kunstwerke herstellen.<br />

Viele kommen zu uns, um etwas von diesem Zauber erzgebirgischer Weihnacht zu erleben. Sie sehen neben Traditionellem<br />

auch das vielfache Licht mit seinem besonderen Glanz. Es wärmt und berührt uns vor allem im Herzen. Es erinnert uns an Christi<br />

Geburt als das Licht der Welt. Möge dieses Licht die Botschaft des Friedens in die Welt hinaus tragen.<br />

Weihnacht ist nicht nur das Fest des Schenkens, sondern vor allem das Fest der Zuwendung.<br />

Es gibt viele bei uns, die sich für andere engagieren, die deren Last mittragen und ihnen durch ihre Kraft, Wärme und<br />

Anteilnahme neuen Lebensmut geben. Ihnen allen danke ich in diesem Jahr ganz besonders.<br />

Feiern Sie nun alle gemeinsam mit Ihren Familien und Freunden eine gesegnete Weihnacht und einen<br />

frohen Jahreswechsel. So wünsche ich Ihnen insbesondere für das kommende Jahr<br />

Gesundheit, viel Kraft und Erfolg für die Herausforderungen unserer Zeit.<br />

Mit den besten Grüßen<br />

Ihr<br />

F. Vogel<br />

Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

Mitteilungen aus<br />

dem Landratsamt<br />

Beschlüsse des<br />

Kreistages Seite 2-4<br />

Informationen der<br />

Wirtschaftsförderung<br />

Seite 4/5<br />

Hinweise zum Umgang<br />

mit Feuerwerkskörpern<br />

zum Jahreswechsel Seite 6<br />

Ab 1. Januar 2013 neue<br />

Regelungen für Berater und<br />

Vermittler von Finanzanlagen<br />

Seite 7<br />

Landratsamt schreibt Ausbildungsstellen<br />

aus Seite 8<br />

Mitteilungen aus anderen<br />

öffentlichen Bereichen<br />

Seite 9/10<br />

Amtliche<br />

Bekanntmachungen<br />

Seite 11-16<br />

www.erzgebirgskreis.de


SEITE 2 MITTEILUNGEN AUS DEM KREISTAG LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Beschlüsse des Kreistages vom 06.12.2012<br />

Beschluss Nr. KT 403/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt für das Jahr 2013 nachstehend aufgeführte Termine<br />

für die Durchführung der Sitzungen des Kreistages des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es:<br />

– Donnerstag, 14.03.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Straße der Freundschaft 11,<br />

Evangelische Schulgemeinschaft Erzgebirge, Mauersberger-Aula<br />

– Donnerstag, 20.06.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Straße der Freundschaft 11,<br />

Evangelische Schulgemeinschaft Erzgebirge, Mauersberger-Aula<br />

– Donnerstag, 26.09.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />

Landratsamt, Konferenzsaal<br />

– Donnerstag, 05.12.2013, 14:00 Uhr, Sitzungsort:Annaberg-Buchholz, Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />

Landratsamt, Konferenzsaal.<br />

Stimmberechtigte: 73, dafür: 67, dagegen: 0, Enthaltungen: 6<br />

Beschluss Nr. KT 404/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />

und deren Stellvertreter.<br />

Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />

Beschluss Nr. KT 405/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Betriebsausschusses<br />

und deren Stellvertreter.<br />

Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />

Beschluss Nr. KT 406/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es widerruft die Bestellung der Mitglieder des Ausschusses für Familie,<br />

Bildung, Gesundheit und Soziales und deren Stellvertreter.<br />

Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />

Beschluss Nr. KT 407/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stellt entsprechend § 7 Abs. 2 LJHG, § 30 Abs. 1 i. V. m. § 27<br />

Abs. 1 SächsLKrO das Ausscheiden von Frau Rayla Bräuer, Drebach als stellvertretendes stimmberechtigtes<br />

Mitglied (Vorschlag der im Kreisgebiet anerkannten freien Träger der Jugendhilfe) aus dem<br />

Jugendhilfeausschuss fest.<br />

Stimmberechtigte: 73, dafür: 73<br />

Beschluss Nr. KT 408/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Technischen Ausschusses<br />

sowie deren persönliche Stellvertreter:<br />

Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />

1. Reinhard Penzis CDU Thomas Siegel CDU<br />

2. Wolfgang Leonhardt CDU Konrad Vogel CDU<br />

3. Heidrun Hiemer CDU Manfred Meyer CDU<br />

4. Karl-Heinz Wilhelm CDU Carsten Michaelis CDU<br />

5. Sylvio Krause CDU Joachim Rudler CDU<br />

6. Michael Ost CDU Jens Anders CDU<br />

7. Michael Härtel CDU Jens Dageförde CDU<br />

8. Ingolf Wappler CDU Steffen Haugk CDU<br />

9. Lothar Marohn DIE LINKE. Hubert Protzel DIE LINKE.<br />

10. Herbert Richter DIE LINKE. Gunar Haugk DIE LINKE.<br />

11. Jürgen Hetzner DIE LINKE. Mathias Brunner DIE LINKE.<br />

12. Frank Panhans FWE Siegfried Baumann FWE<br />

13. Heinz Fischer FWE Christoph Neubert FWE<br />

14. Heiko Reinhold SPD/GRÜNE Stefan Vogler SPD/GRÜNE<br />

15. Dietmar Georgi FDP Michael Brändel FDP<br />

16. Joachim Schubert NPD Mathias Seifert fraktionslos<br />

Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />

gültige Stimmen: 78<br />

ungültige Stimmen: 0<br />

Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />

Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />

Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />

Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Beschluss Nr. KT 409/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Betriebsausschusses<br />

sowie deren persönliche Stellvertreter:<br />

Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />

1. Ronny Wähner CDU Jens Anders CDU<br />

2. Ralf Fischer CDU Bärbel Sachse CDU<br />

3. Uwe Staab CDU Frieder Stimpel CDU<br />

4. Thomas Wittig CDU Michael Ost CDU<br />

5. Carsten Michaelis CDU Karl-Heinz Wilhelm CDU<br />

6. Tim Schneider CDU Wolfgang Triebert CDU<br />

7. Manfred Meyer CDU Steffen Haugk CDU<br />

8. Heinrich Kohl CDU Christian Voigt CDU<br />

9. Frank Dahms DIE LINKE. Lothar Marohn DIE LINKE.<br />

10. Thomas Weikert DIE LINKE. Herbert Richter DIE LINKE.<br />

11. Mathias Brunner DIE LINKE. Gunar Haugk DIE LINKE.<br />

12. Christoph Neubert FWE Heinz Fischer FWE<br />

13. Siegfried Baumann FWE Frank Panhans FWE<br />

14. Frank Uhlig SPD/GRÜNE Jörg Neubert SPD/GRÜNE<br />

15. Mirko Ernst FDP Arndt Hoffmann FDP<br />

16. Rico George NPD Mathias Seifert fraktionslos<br />

Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />

gültige Stimmen: 78<br />

ungültige Stimmen: 0<br />

Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />

Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />

Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />

Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Beschluss Nr. KT 410/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt nachfolgend aufgeführte Mitglieder des Ausschusses für<br />

Familie, Bildung, Gesundheit und Soziales und deren Stellvertreter:<br />

Mitglied Fraktion Stellvertreter Fraktion<br />

1. Jens Anders CDU Reinhard Penzis CDU<br />

2. Bärbel Sachse CDU Stefan Lori CDU<br />

3. Joachim Rudler CDU Christian Voigt CDU<br />

4. Thomas Probst CDU Hartmut Decker CDU<br />

5. Johanna Vogler CDU Jörg Stephan CDU<br />

6. Ingolf Wappler CDU Karl-Heinz Wilhelm CDU<br />

7. Karl Heinz Seifert CDU Alexander Krauß CDU<br />

8. Steffen Haugk CDU Hartmut Götzel CDU<br />

9. Rüdiger Zils DIE LINKE. Hans-Joachim Gruve DIE LINKE.<br />

10. Heide-Marie Bamler DIE LINKE. Dr. Barbara Drechsel DIE LINKE.<br />

11. Wolfgang Herrmann DIE LINKE. Herbert Kragl DIE LINKE.<br />

12. Johannes Schädlich FWE Andreas Demmler FWE<br />

13. Bernd Fröhner FWE Jürgen Förster FWE<br />

14. Dr. Elke Stadler SPD/GRÜNE Stefan Vogler SPD/GRÜNE<br />

15. Dr. Wolfgang Jasper FDP Beate Stöckel FDP<br />

16. Rico Hentschel NPD Ronny Reicher NPD<br />

Wahlergebnis: abgegebene Stimmen: 78<br />

gültige Stimmen: 78<br />

ungültige Stimmen: 0<br />

Liste CDU 39 Stimmen 9 Sitze<br />

Liste DIE LINKE. 15 Stimmen 4 Sitze<br />

Liste FWE 7 Stimmen 2 Sitze<br />

Liste SPD/GRÜNE 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste FDP 5 Stimmen 1 Sitz<br />

Liste NPD 6 Stimmen 1 Sitz<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite


LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM KREISTAG SEITE 3<br />

Hinweis: Da bei den Wahlen zu den Ausschüssen auf die Liste CDU 9 und auf die Liste DIE LINKE<br />

4 Sitze entfallen sind, diese Listen jedoch nur 8 bzw. 3 Bewerber (und Stellvertreter) enthielten, bleiben<br />

2 Sitze unbesetzt.<br />

Beschluss Nr. KT 411/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es bestellt Herrn Béla Ullmann, Brückenbergstraße 14, 08340 Schwarzenberg<br />

als stellvertretendes stimmberechtigtes Mitglied des Jugendhilfeausschusses (Vorschlag der<br />

im Kreisgebiet anerkannten freien Träger der Jugendhilfe).<br />

Stimmberechtigte: 76, dafür: 76<br />

Beschluss Nr. KT 412/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />

1. die Widmung des Gebäudes und des Grundstückes des Schlosses in Schwarzenberg, Obere<br />

Schlossstraße 36 in 08340 Schwarzenberg zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in<br />

Höhe von 770.000 EUR als Sondervermögen des kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es;<br />

2. die Widmung der Gebäude und der Grundstücke des Bergbaumuseums Oelsnitz/E., Pflockenstraße<br />

in 09376 Oelsnitz/Erzgebirge zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in Höhe<br />

von 940.000 EUR als Sondervermögen des kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es;<br />

3. die Widmung des Gebäudes und des Grundstückes des Asylbewerberheimes in Alberoda, Siedlerstraße<br />

1 und 3 in 08280 Aue, OT Alberoda zu dem durch Gutachten festgestellten Wert in<br />

Höhe von 743.850 EUR als Sondervermögen des Liegenschaftsmanagement und Servicebetriebes<br />

LSB;<br />

4. die von der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH genutzten Gebäude und Grundstücke<br />

Buchholzer Straße 67 und Bambergstraße 9 in 09456 Annaberg-Buchholz zu dem<br />

durch Gutachten festgestellten Wert in Höhe von 826.000 EUR als Sacheinlage der Erzgebirgischen<br />

Theater- und Orchester GmbH zu übertragen.<br />

Stimmberechtigte: 76, dafür: 76<br />

Beschluss Nr. KT 413/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />

SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />

Liegenschaftsmanagement und Servicebetriebes LSB – Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es für das<br />

Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der beigefügten Anlage in der folgenden Fassung:<br />

1. Erfolgsplan<br />

Erträge: werden festgesetzt auf 23.893.407 EUR<br />

Aufwendungen: werden festgesetzt auf 23.893.407 EUR<br />

Gewinn/Verlust: 0 EUR<br />

2. Liquiditätsplan<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf 2.723.432 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 6.768.896 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 1.632.129 EUR<br />

3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

Für 2013 werden Kreditaufnahmen in Höhe von 2.300.000 EUR festgesetzt.<br />

4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />

5. Kassenkredite<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />

in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 2.000.000 EUR festgesetzt.<br />

Stimmberechtigte: 76, dafür: 71, dagegen: 0, Enthaltungen: 5<br />

Beschluss Nr. KT 414/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />

SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />

Eigenbetriebes Kultureller Bildungsbetrieb <strong>Erzgebirgskreis</strong> für das Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der<br />

beigefügten Anlage in der folgenden Fassung:<br />

1. Erfolgsplan<br />

Erträge: werden festgesetzt auf 2.506.500 EUR<br />

Aufwendungen: werden festgesetzt auf 4.506.500 EUR<br />

Gewinn/Verlust: - 2.000.000 EUR<br />

2. Liquiditätsplan<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf - 2.001.000 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 91.000 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 2.000.000 EUR<br />

3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

Für 2013 werden keine neuen Kreditaufnahmen festgesetzt.<br />

4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />

5. Kassenkredite<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben<br />

in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 69, dagegen: 1, Enthaltungen: 5<br />

Beschluss Nr. KT 415/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt auf der Grundlage von § 63 SächsLKrO i. V. m. § 95<br />

SächsGemO, § 15 SächsEigBG in Verbindung mit §§ 1 – 7 SächsEigBVO den Wirtschaftsplan des<br />

kul(T)our-Betriebes des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es für das Wirtschaftsjahr 2013 gemäß der beigefügten Anlage<br />

in der folgenden Fassung:<br />

1. Erfolgsplan<br />

Erträge: werden festgesetzt auf 4.010.020 EUR<br />

Aufwendungen: werden festgesetzt auf 4.010.020 EUR<br />

Gewinn/Verlust: 0 EUR<br />

2. Liquiditätsplan<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus laufender Geschäftstätigkeit wird festgesetzt auf 356.739 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Investitionstätigkeit wird festgesetzt auf - 260.500 EUR<br />

der Mittelzu- (+) bzw. Mittelabfluss (-)<br />

aus Finanzierungstätigkeit wird festgesetzt auf 0 EUR<br />

3. Gesamtbetrag der vorgesehenen Kreditaufnahmen<br />

Für 2013 werden keine neuen Kreditaufnahmen festgesetzt.<br />

4. Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen<br />

Für 2013 werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt.<br />

5. Kassenkredite<br />

Der Höchstbetrag der Kassenkredite, die im Wirtschaftsjahr 2013 zur rechtzeitigen Leistung von<br />

Ausgaben in Anspruch genommen werden dürfen, wird auf 250.000 EUR festgesetzt.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 69, dagegen: 0, Enthaltungen: 6<br />

Beschluss Nr. KT 416/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt den in der Anlage 2 zur Beschlussvorlage beigefügten<br />

Gesellschaftsvertrag der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH (Neufassung) und ermächtigt<br />

den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der Erzgebirgischen Theater- und Orchester GmbH<br />

die Neufassung des Gesellschaftsvertrages zu beschließen.<br />

Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen u. a. der Rechtsaufsichts-, Finanz- und Registerbehörden<br />

Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Landrat ermächtigt, diese Änderungen<br />

zu veranlassen, soweit sich dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht verändert.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 75<br />

Beschluss Nr. KT 417/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt den in der Anlage 2 zur Beschlussfassung beigefügten<br />

Gesellschaftsvertrag der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH (Neufassung) und ermächtigt<br />

den Landrat, in der Gesellschafterversammlung der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH die Neufassung<br />

des Gesellschaftsvertrages zu beschließen.<br />

Falls sich aufgrund rechtlicher Beanstandungen u. a. der Rechtsaufsichts-, Finanz- und Registerbehörden<br />

Änderungen als notwendig erweisen sollten, wird der Landrat ermächtigt, diese Änderungen<br />

zu veranlassen, soweit sich dadurch der wesentliche Inhalt des Vertrages nicht verändert.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 74, dagegen: 0, Enthaltungen: 1<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite


SEITE 4 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Beschluss Nr. KT 418/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />

1. Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stimmt der Veräußerung und Abtretung des von der Regionalverkehr<br />

Erzgebirge GmbH gehaltenen Geschäftsanteils an der ETP EURO TRAFFIC PARTNER<br />

GmbH an die Chemnitzer Verkehrs-Aktiengesellschaft zu. Die Vertragsinhalte entsprechend Anlage<br />

1 sollen im Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsvertrag umgesetzt werden.<br />

2. Der Landrat wird beauftragt, den diesbezüglichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

der Regionalverkehr Erzgebirge GmbH die Zustimmung zu erteilen und den Geschäftsführer der<br />

Regionalverkehr Erzgebirge GmbH für die weitere Umsetzung des unter Punkt 1 Aufgeführten zu<br />

ermächtigen und zu beauftragen.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 70, dagegen: 0, Enthaltungen: 5<br />

Beschluss Nr. KT 419/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt:<br />

1. Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es stimmt<br />

a) der Veräußerung und Abtretung des von der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH gehaltenen<br />

Geschäftsanteils an der MidGerman Health GmbH Medizininformatik an die Klinikum Chemnitz<br />

gGmbH gemäß des Geschäftsanteilsveräußerungs- und Abtretungsvertrages gemäß Anlage 1 und<br />

b) der Abberufung von Herrn Knut Hinkel als Geschäftsführer der MidGerman Health GmbH Medizininformatik<br />

zum 31.12.2012 zu.<br />

2. Der Landrat wird beauftragt, den diesbezüglichen Beschlüssen der Gesellschafterversammlung<br />

der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH die Zustimmung zu erteilen und den Geschäftsführer<br />

DIE WIRTSCHAFTSFÖRDERUNG DES ERZGEBIRGSKREISES INFORMIERT<br />

an der Klinikum Mittleres Erzgebirge gGmbH für die weitere Umsetzung der Angelegenheiten unter<br />

Punkt 1 zu ermächtigen.<br />

Stimmberechtigte: 75, dafür: 73, dagegen: 0, Enthaltungen: 2<br />

Beschluss Nr. KT 420/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beauftragt die Landkreisverwaltung,Verhandlungen mit dem Kinderwelt<br />

Erzgebirge e.V. zur Übernahme der Trägerschaft der Heilpädagogischen Tagesstätte und der<br />

Interdisziplinären Frühförderstelle Marienberg unter Fortführung der gegenwärtigen Bedingungen aufzunehmen<br />

und bei erfolgreichem Abschluss dem Kinderwelt Erzgebirge e. V. die Trägerschaft spätestens<br />

mit Wirkung zum 01.02.2013 zu übertragen.<br />

Stimmberechtigte: 74, dafür: 74<br />

Beschluss Nr. KT 421/2012<br />

Der Kreistag des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es beschließt,dass die Beschulung des Ausbildungsberufes Dachdecker/in<br />

des Beruflichen Schulzentrums für Gesundheit, Technik und Wirtschaft des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es „Erdmann<br />

Kircheis“ ab Schuljahr 2012/13 im Landesbildungszentrum des Sächsischen Dachdeckerhandwerkes<br />

e. V. in Bad Schlema, Lößnitzer Straße 50, durchgeführt wird.<br />

Stimmberechtigte: 74, dafür: 74<br />

Die Anlagen der Beschlüsse können im Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Referat Kreistag, Dienstgebäude<br />

Wolkensteiner Straße 40 in 09456 Annaberg-Buchholz während der Sprechzeiten eingesehen<br />

werden, soweit nicht im Einzelfall vertrauliche Angaben enthalten sind.<br />

„Marktplatz - Arbeit im Erzgebirge" - Pendler-Aktionstag am 28. Dezember im GDZ Annaberg<br />

Die Fachkräftesituation im Erzgebirge ist auch in den kommenden Jahren als ein Thema mit außerordentlicher Brisanz zu bewerten. Um den Konsequenzen dieser wirtschaftlichen Veränderungen<br />

effektiv entgegenzuwirken, geht die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH neue Wege. "Wir unternehmen etwas, wenn andere Pause machen" - unter diesem Motto findet am 28.Dezember,<br />

dem Freitag zwischen Weihnachten und Silvester, von 10 bis 14 Uhr die Veranstaltung "Marktplatz - Arbeit im Erzgebirge" im GDZ Annaberg, Adam-Ries-Straße 16 in Annaberg-Buchholz,<br />

statt. Mit dieser außergewöhnlichen Terminwahl will die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH - gemeinsam mit der Agentur für Arbeit - vor allem jene Erzgebirger ansprechen, die<br />

aktuell nicht im <strong>Erzgebirgskreis</strong> leben oder arbeiten, aus diesem Grund also nur selten die Möglichkeit erhalten, sich vor Ort über berufliche Perspektiven in der Region zu informieren. Mehrere<br />

Unternehmen werden persönlich vor Ort vertreten sein. Außerdem steht die Agentur für Arbeit Annaberg-Buchholz sowie das Jobcenter <strong>Erzgebirgskreis</strong> für Beratungsgespräche und Kontaktvermittlungen<br />

zur Verfügung. Weitere Infos zur Veranstaltung erhalten Sie unter: www.wirtschaft-im-erzgebirge.de/marktplatz<br />

Fachkräftesicherung in der Region – Seit langem eines der Kernthemen der WFE GmbH.<br />

Im Jahr 2008 rief die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH u.a. das Fachkräfte-Portal Erzgebirge ins Leben. Der regionale Online-<br />

Stellenmarkt mit aktuellen Jobangeboten ermöglicht einen benutzerfreundlichen Überblick für Bewerber über die individuellen beruflichen<br />

Perspektiven im Erzgebirge. www.fachkraefte-erzgebirge.de<br />

Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Jan Kammerl, kammerl@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 110<br />

Seminarangebote für Existenzgründer<br />

In Zusammenarbeit mit der IHK Chemnitz, Geschäftsstelle Erzgebirge, wird Folgendes angeboten:<br />

- Informationsabend mit Tipps zu Geschäftsplan, Gewerberecht und wichtigen Kontakthinweisen: 23. Januar 2013, 17:00 Uhr,<br />

in der IHK Geschäftsstelle Annaberg-Buchholz, Geyersdorfer Straße 9a<br />

- Viertägiges Orientierungsseminar mit Basiswissen für Gründungswillige (mit anerkannter Teilnahmebescheinigung):<br />

04. bis 07. Februar 2013, jeweils 08:30 bis 14:30 Uhr<br />

in der IHK Geschäftsstelle Annaberg-Buchholz<br />

Rechtzeitige Seminaranmeldungen sind erbeten.<br />

Ihre Ansprechpartner:<br />

- Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Kerstin Hillig, hillig@wfe-erzgebirge.de, 03733 145 119<br />

- Industrie- und Handelskammer Chemnitz, Region Erzgebirge: Andrea Nestler, nestler@chemnitz.ihk.de, 03733 13044113<br />

Ziel 3-Projekt „Der Ruhm des Bergbaus im Erzgebirge“ gestartet<br />

Mit der Bewilligung der beantragten Fördermittel aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung hat der für das Ziel3-Programm verantwortliche Begleitausschuss am 26.09.2012<br />

den Startschuss für das grenzübergreifende Projekt „Der Ruhm des Bergbaus im Erzgebirge“ gegeben. Bis Ende 2014 wird die Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH als Lead-Partner in<br />

Kooperation mit dem Tourismusverband Erzgebirge e.V. an der regionalen und überregionalen Bekanntmachung der Montanen Kulturlandschaft Erzgebirge/Krusnohorí sowie an der strategischen<br />

Einbindung der Industriekulturlandschaft in die touristische Vermarktung der Region arbeiten. Damit soll die Beantragung des UNESCO-Welterbetitels untersetzt werden. Es sind unter<br />

anderem ein neuer mehrsprachiger Internetauftritt, verschiedene Publikationen sowie Informationsveranstaltungen, Workshops und Messeauftritte geplant, in deren Zusammenhang die Montanregion<br />

Erzgebirge/Krusnohorí auf dem Weg zum UNESCO-Welterbe präsentiert wird. Als Projektpartner fungiert der Bezirk Ustí, der neben der fachlichen Unterstützung bei der Einbindung<br />

der tschechischen Bestandteile in das Projekt eine eigene mehrsprachige Wanderausstellung zur Montanregion umsetzen wird. Die Projektfinanzierung erfolgt aus den bewilligten EFRE-Fördermitteln<br />

sowie anteilig durch die drei Landkreise <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Mittelsachsen und Sächsische Schweiz-Osterzgebirge und insgesamt 34 Städte und Gemeinden, die sich im Rahmen des<br />

öffentlich-rechtlichen Vertrages zum UNESCO-Welterbe-Projekt „Montanregion Erzgebirge“ zusammengeschlossen und der WFE GmbH die Projektsteuerung übertragen haben.<br />

Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Matthias Voigt, voigt@wfe-erzgebirge.de, 03733 145 121<br />

Video-Spot-Wettbewerb des Regionalmanagements Erzgebirge beendet<br />

Die Sieger des Video-Spot-Wettbewerbs „Wir haben Untertage gegen Weltspitze getauscht – Wirtschaftsstandort Erzgebirge“ sind gekürt – die drei am häufigsten angeklickten Spots prämiert.<br />

Der Wettbewerb verfolgte das Ziel, die Innovationsfähigkeit der erzgebirgischen Wirtschaft vor allem bei einem jüngeren Publikum ins Bewusstsein zu rufen und dabei vor allem auf die<br />

neuen Medien als Präsentationsplattform zu setzen. Anlässlich der Preisverleihung lud das Regionalmanagement Erzgebirge am 14. Dezember in das Gründer- und Dienstleistungszentrum<br />

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LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT SEITE 5<br />

(GDZ) Annaberg ein. Bereits seit dem 1. August dieses Jahres waren alle Fans der guten Ideen aufgefordert, ihren Favoriten des Video-Spot-Wettbewerbs mit so vielen Aufrufen wie möglich<br />

an die Spitze des Wettbewerbs zu klicken. Und so kam es, dass in den letzten vier Monaten die auf YouTube eingestellten Videos mehr als 15.000 Mal aufgerufen wurden. Neun Filmemacher<br />

und Filmemacherinnen beteiligten sich mit ihren Spots, die eine Gesamtlänge von drei Minuten nicht übersteigen sollten. Das Konzept, das abgesehen vom Thema keinerlei Grenzen bei der<br />

Umsetzung zog, ging auf. Und so kämpften neun sehr verschiedene und dennoch dem Motto „Wir haben Untertage gegen Weltspitze getauscht – Wirtschaftsstandort Erzgebirge“ getreue<br />

Beiträge um die insgesamt 1.000 Euro Preisgeld. Der Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es, Frank Vogel, kam ebenfalls ins GDZ, um sich von der Kreativität und dem Ideenreichtum der Teilnehmer<br />

sowie deren Videos zu überzeugen. Er überreichte die von der Erzgebirgssparkasse zur Verfügung gestellten Preisgelder an die Gewinner. Platz drei und damit 200 Euro ging an das Dreiergespann<br />

Tommy Wagler, Lucas Müller und Henry Rocks. Torsten Oeser belegte mit seinem Beitrag den zweiten Rang und konnte sich über 300 Euro freuen. Mit einem deutlichen Vorsprung<br />

setzte sich Ruben Löffler, Auszubildender bei der KabelJournal GmbH, im Wettbewerb um die meisten Klicks von seinen Konkurrenten ab und gewann 500 Euro.<br />

Ihr Ansprechpartner: Stefan Werth, Regionalmanagement Erzgebirge, presse@erzgebirge.eu, Telefon 03733 145 140<br />

Projekt „MEERZ – IdA: Mobilität Erwachsener im Erzgebirge“ endet im Dezember<br />

Seit Dezember 2009 bietet das Projekt MEERZ-IdA jungen Erwachsenen aus dem Erzgebirge die Chance, Erfahrungen und berufliche Kompetenzen im europäischen Ausland für einen gelungenen<br />

Berufseinstieg zu sammeln. Nach drei erfolgreichen Jahren wird das Projekt im Dezember 2012 nun zum Abschluss gebracht. Insgesamt 134 Teilnehmer haben am MEERZ-IdA Programm<br />

„Mobilität Erwachsener im Erzgebirge“, das vom ESF sowie vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales gefördert wurde, teilgenommen – ein Ergebnis, das sich sehen lassen<br />

kann. Die Projektziele waren klar definiert. Neben der Erhöhung der Chancen für die berufliche Integration in den Arbeitsmarkt standen die Verbesserung und Erweiterung der persönlichen<br />

sowie beruflichen Mobilität und Flexibilität im Mittelpunkt. Weiterhin war die Stärkung beruflicher und interkultureller Kompetenzen der Jugendlichen von vordergründigem Interesse.<br />

Aufgrund des Erfolges vieler IdA-Projekte wird in anderen europäischen Ländern mittlerweile geprüft, ob diese nicht in ähnlicher Weise und nach deutschem Vorbild initiiert werden können.<br />

Ihr Ansprechpartner bei der Wirtschaftsförderung Erzgebirge GmbH: Tina Kühn, kuehn@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 122<br />

Information des Europe Direct Informationszentrums Erzgebirge: Deutsch-Tschechischer Zukunftsfonds förderte bereits 7.000 Projekte<br />

Der Deutsch-Tschechische Zukunftsfonds wurde ins Leben gerufen, um Projekte gezielt zu fördern, die die Menschen der Länder Deutschland und Tschechien zusammenführen sowie Einblicke<br />

in deren Lebenswelten, Kultur und Geschichte gewähren. In Folge der Deutsch-Tschechischen Erklärung vom 21. Januar 1997 wurde noch im selben Jahr am 29.12.1997 nach tschechischem<br />

Recht der Stiftungsfond mit Sitz in Prag gegründet. Seine Tätigkeit wurde zunächst auf 10 Jahre angesetzt, jedoch im Jahr 2007 von den Regierungen beider Länder um weitere<br />

10 Jahre verlängert. Seit seinem Bestehen hat der Fonds insgesamt rund 40 Millionen Euro für fast 7.000 Projekte zur Verfügung gestellt. Der Verwaltungsrat hat das Thema des Jahres für<br />

2012/2013 unter dem Titel „Erziehung zur Demokratie und Prävention von Fremdenfeindlichkeit, Antisemitismus und Rechtsextremismus“ festgelegt und fördert Projekte zu diesem Thema<br />

mit bis zu 70 Prozent der Gesamtkosten. Weitere Informationen und Regularien zur Beantragung von Projekten beim Deutsch-Tschechischen Zukunftsfonds finden Sie in deutscher Sprache<br />

unter: http://www.fondbudoucnosti.cz/de. Ihr Ansprechpartner: EUROPE Direct-Informationszentrum Erzgebirge Susann Thiele, thiele@wfe-erzgebirge.de, Telefon 03733 145 112<br />

Erweiterung und Rekonstruktion<br />

Verwaltungsgebäude Paulus-Jenisius-Str. 24 in Annaberg-Buchholz<br />

Aktuelles Baugeschehen<br />

Durch Verzögerungen bei der Montage des stählernen Dachtragwerkes konnte der Rohbau des<br />

Neubaus vor Wintereinbruch nicht mehr geschlossen werden. Um die Ausbauarbeiten unter<br />

winterlichen Bedingungen zu gewährleisten, erhielt die Decke über dem 4. Obergeschoss eine<br />

Abdichtung und das Atrium ein provisorisches Dach. Die Temperierung des Baukörpers erfolgt<br />

durch die in den Decken eingebaute Betonkernaktivierung. Trockenbauarbeiten haben im Erdbis<br />

3. Obergeschoss begonnen. Die Gewerke Elektro- u. Sanitärinstallation montieren ihr jeweiliges<br />

Hauptleitungssystem. Der Kranausschnitt in der Decke des Zwischenbaus (Hauptzufahrt<br />

zum Gebäudekomplex) wurde geschlossen. Ein beheizbares Zelt sichert die Verlegung der Zwischenabdichtung<br />

als Voraussetzung für den weiteren Fahrbahnaufbau. Im Archiv, das der Zwischen-<br />

NACHRUF<br />

Das Landratsamt des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es trauert um<br />

Frau Carola Hartung.<br />

Sie verstarb am 23. November 2012 nach schwerer Krankheit.<br />

Frau Hartung arbeitete im Sachgebiet Denkmalschutz des Landratsamtes. Dort brachte sie sich mit<br />

großer Fachkompetenz ein. Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> verliert mit ihr eine Sachbearbeiterin,<br />

die durch ihre freundliche, sachliche und faire Art sehr geschätzt wurde. Der Landkreis und die Beschäftigten<br />

des Landratsamtes werden ihr ein ehrendes Gedenken bewahren.<br />

November 2012<br />

Frank Vogel, Landrat Wolfgang Wagner, Vorsitzender des Personalrates<br />

Im Namen der gesamten Belegschaft<br />

Sprechzeiten des Landratsamtes Sprechzeiten der Bürgerbüros<br />

des Jobcenters<br />

Montag, Mittwoch und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr<br />

Dienstag und Donnerstag 08:00 – 18:00 Uhr<br />

Der Annahmeschluss in allen Zulassungsbehörden des<br />

Landkreises ist 30 Minuten vor Ende der Sprechzeiten<br />

Montag, Mittwoch, Donnerstag<br />

und Freitag 08:00 – 12:00 Uhr<br />

Dienstag 08:00 – 18:00 Uhr<br />

Baugeschehen LRA<br />

Standort Paulus-Jenisius-Straße ANA<br />

bau aufnimmt, wurde mit der Grundinstallation für die Gaslöschanlage begonnen, wie auch mit<br />

der Elektro- installation. Im Altbau sind die Trockenbauarbeiten weitestgehend abgeschlossen,<br />

gleiches gilt für die Rohinstallation der Löschwasseranlage (Trockensteigleitung). Der<br />

Trockenestrich ist zur Hälfte in den entsprechenden Räumlichkeiten realisiert. Die neu installierte<br />

Heizung ermöglicht die Weiterführung der Innenausbauarbeiten ohne winterbedingte Unterbrechung.<br />

Die Grundinstallation der Elektroanlage ist abgeschlossen.<br />

DAS REFERAT STRASSENVERKEHR INFORMIERT<br />

Information zum Fahrplanwechsel<br />

2012/13 bei Bussen und Bahnen<br />

Der jährliche große Fahrplanwechsel bei Bussen und Bahnen fand in diesem<br />

Jahr am 9. Dezember statt. Das Fahrplanangebot kann vom Umfang<br />

her im nächsten Jahr im Wesentlichen beibehalten werden. Auf insgesamt<br />

71 Regional- und 9 Stadtlinien, die die RVE betreibt, wird es Änderungen<br />

geben. Diese betreffen hauptsächlich Fahrzeitverschiebungen von bis zu 15<br />

Minuten, Einrichtung zusätzlicher Haltestellen sowie Haltestellenumbenennungen.<br />

Haltestellennamen werden vorwiegend in Chemnitz, in Drebach, Gelenau<br />

und Venusberg, sowie in Hohenstein-Ernstthal und Limbach-Oberfrohna<br />

aktualisiert und den derzeitigen Bedingungen angepasst. Mit den Fahrplanänderungen<br />

wird wiederum auf Hinweise und Anregungen von Fahrgästen,Anpassungen<br />

der Schülerbeförderung und wirtschaftlicher Erfordernisse<br />

reagiert. Der Verkehrsverbund Mittelsachsen (VMS) gibt zum Fahrplanwechsel<br />

2012 wieder gedruckte Fahrplanbücher für 4 Regionen heraus. Der Verkaufspreis<br />

je Fahrplanbuch beträgt 2,00 Euro und der des Fahrplanschubers<br />

7,00 Euro. Fahrplanbücher sind in allen Kundenbüros, Servicestellen<br />

und den bekannten Vorverkaufsstellen erhältlich. Die Fahrpläne der RVE können<br />

außerdem im Internet unter www.rve.de eingesehen und ausgedruckt<br />

werden. Für die Informationen über Verkehrsverbindungen kann die Fahrplanauskunft<br />

des VMS unter www.vms.de genutzt werden.


SEITE 6 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Information zur Schreibweise des Kfz-Kennzeichens in der Zulassungsbescheinigung<br />

In den vergangen Wochen erreichten<br />

die Kfz-Zulassungsbehörde der Landkreisverwaltung<br />

Anfragen zur Eintragung<br />

des amtlichen Kennzeichens in<br />

der Zulassungsbescheinigung. In Einzelfällen<br />

ist bei der Ahndung von Verkehrsverstößen<br />

im europäischen Ausland<br />

auch die Eintragung in der<br />

Zulassungsbescheinigung mit Trennstrich<br />

beanstandet worden, obwohl die<br />

Kennzeichenschilder nicht über einen<br />

solchen Trennstrich verfügen.<br />

Das Sächsische Staatsministerium für<br />

Wirtschaft,Arbeit und Verkehr (SMWA)<br />

trifft zu dieser Thematik mit Schreiben<br />

vom 24.08.2012 an die Kfz-Zulassungsbehörden<br />

in Sachsen Klarstellungen.<br />

Bei Neuausstellungen der Zulassungsbescheinigung<br />

(Umschreibung,<br />

Ersatz wegen Verlust o. ä.) soll grund-<br />

DAS REFERAT ORDNUNGSANGELEGENHEITEN INFORMIERT<br />

Nach der europäischen Waffenrichtlinie<br />

waren alle Mitgliedsstaaten verpflichtet,<br />

bis spätestens 31. Dezember<br />

2014 ein computergestütztes Waffenregister<br />

auf nationaler Ebene zu<br />

schaffen und stets auf dem aktuellen<br />

Stand zu halten. Nach den Vorgaben<br />

dieser Richtlinie muss das Nationale<br />

Register allen zuständigen<br />

Behörden Zugang zu den gespeicherten<br />

Daten eröffnen. Der deutsche<br />

Gesetzgeber hat sich unter dem<br />

Eindruck der tragischen Ereignisse von<br />

Viele Bürger unseres Landkreises begrüßen<br />

das neue Jahr schon fast traditionell<br />

mit einem zünftigen Silvesterfeuerwerk.<br />

Damit die Freude darüber<br />

nicht durch kleinere und größere Unfälle,<br />

oftmals verbunden mit Personenoder<br />

Sachschäden, getrübt wird, gibt<br />

das Landratsamt nachfolgende Hinweise<br />

zum Umgang mit Feuerwerkskörpern:<br />

Nur Feuerwerkskörper mit<br />

einer BAM-Nummer (Nachweis,<br />

dass die Gegenstände von der<br />

Bundesanstalt für Materialprüfung<br />

geprüft sind) sind in Deutschland<br />

zugelassen!<br />

Feuerwerkskörper, auf denen oder deren<br />

Verpackung kein Zulassungszeichen<br />

der BAM vorhanden ist und die nicht<br />

mit Verwendungshinweisen in deutscher<br />

Sprache versehen sind, sind nicht<br />

zugelassen und dürfen nicht in<br />

Deutschland erworben und abgebrannt<br />

werden. Diese Gegenstände bergen<br />

Erfurt und Winnenden entschieden, dass<br />

das Nationale Waffenregister (NWR)<br />

bereits bis Ende des Jahres 2012 und<br />

damit zwei Jahre vor Ablauf der in der<br />

EU-Waffenrichtlinie vorgesehenen<br />

Frist aufzubauen ist (§ 43a Waffengesetz).<br />

Die Errichtung des NWR war<br />

eine Gemeinschaftsaufgabe von Bund,<br />

Ländern und Kommunen. Betrieben<br />

wird das NWR durch das Bundesverwaltungsamt.<br />

Mit dem NWR wird erstmalig<br />

ein gemeinsamer Datenbestand<br />

des deutschen Waffenwesens in<br />

in ihrer Wirkung häufig ein erheblich<br />

höheres Gefährdungspotential und sind<br />

in ihrer Handhabungssicherheit und<br />

Qualität nicht einschätzbar! Bei der Verwendung<br />

solcher illegalen Importe (z.B.<br />

aus Polen oder der Tschechischen Republik)<br />

gefährden Sie sich oder andere<br />

Personen! Deshalb sind der Besitz und<br />

die Verwendung solcher Gegenstände<br />

in Deutschland unter Strafe gestellt.<br />

Kleinfeuerwerkskörper der Kategorie<br />

2 (z.B. Raketen, Batterien, Vulkane,<br />

Blitzknaller mit dem Aufdruck „BAM<br />

P II ...Kategorie 2“) dürfen in diesem<br />

Jahr in der Zeit vom 28. Dezember bis<br />

31. Dezember an Personen, die das<br />

18. Lebensjahr vollendet haben, ohne<br />

eine besondere Erlaubnis verkauft und<br />

von diesen erworben werden. Das<br />

Abbrennen solcher Feuerwerkskörper<br />

der Kategorie 2 darf nur vom 31.<br />

Dezember 2012 bis 1. Januar 2013<br />

erfolgen, wobei eventuelle zeitliche Ein-<br />

sätzlich auf den Trennstrich verzichtet<br />

werden. Das wird durch die Kfz-<br />

Zulassungsbehörde seit Bekanntwerden<br />

des Schriftsatzes entsprechend<br />

umgesetzt. Auf Wunsch des Fahrzeughalters<br />

kann die geänderte Schreibweise<br />

in der Zulassungsbescheinigung<br />

außerhalb einer erforderlichen Neuausfertigung<br />

beantragt werden. Das<br />

SMWA stellt im gleichen Schreiben klar,<br />

einem zentralen Register zur Verfügung<br />

stehen. Allen berechtigten<br />

Behörden wird es möglich sein, im Rahmen<br />

ihrer Zuständigkeiten und Aufgaben<br />

bedarfsgerecht auf erforderliche<br />

Daten des NWR zuzugreifen. Das<br />

NWR wird damit eine sichere Tatsachengrundlage<br />

zum Vollzug des Waffengesetzes<br />

schaffen und gleichermaßen<br />

eine sichere Tatsachengrundlagen<br />

für die Sicherheitsbehörden von<br />

Bund und Ländern im Rahmen von Kontrollmaßnahmen,<br />

bei der Lagebeur-<br />

schränkungen durch Verordnungen der<br />

jeweiligen Städte und Gemeinden zu<br />

beachten sind. Das Abbrennen dieser<br />

Gegenstände der Kategorie 2 ist<br />

ebenfalls nur Personen ab dem 18.<br />

Lebensjahr erlaubt. In unmittelbarer<br />

Nähe von Kirchen, Krankenhäusern,<br />

Kinder- und Altersheimen sowie Reetund<br />

Fachwerkhäusern ist jedoch das<br />

Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />

grundsätzlich untersagt! Neben den<br />

zu Silvester angebotenen Feuerwerkskörpern<br />

der Kategorie 2 können<br />

noch<br />

Kleinstfeuerwerke der Kategorie 1<br />

(BAM P I ... Kategorie 1) erworben und<br />

verwendet werden (z.B.Tischfeuerwerk,<br />

Wunderkerzen, Knallerbsen u. ä.). Diese<br />

Feuerwerkskörper sind weniger gefährlich<br />

als die Kategorie 2 und können<br />

ganzjährig an Personen unter 18 Jahre<br />

verkauft und von diesen auch verwendet<br />

werden. Es sollte jedoch auch hier<br />

dass Gebührenpflicht für diese Änderungen<br />

besteht. Nach der Gebührenverordnung<br />

des Bundes für Maßnahmen<br />

im Straßenverkehr sind hierfür<br />

Gebühren in Höhe von 11,70 EURO zu<br />

erheben. Die Zulassungsbehörde des<br />

<strong>Erzgebirgskreis</strong>es unterliegt dieser Regelung.<br />

Es besteht kein Ermessensspielraum.<br />

Ein allgemeiner Umtausch der<br />

Zulassungsbescheinigungen ist nicht<br />

teilung und Bewältigung von Einsatzlagen<br />

bilden. Es wird dabei auch einen<br />

Beitrag zur Strafverfolgung und zur<br />

Bekämpfung überregionaler, länderübergreifender<br />

sowie international<br />

grenzüberschreitender Kriminalität<br />

leisten. Seit dem 10.12.2012 ist auch<br />

die Waffenbehörde des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

an das NWR angeschlossen. Im<br />

Vorfeld der Befüllung des NWR mit den<br />

örtlichen Datensätzen des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

galt es, eine umfangreiche<br />

Datenbereinigung durchzuführen, da<br />

Hinweise zum Umgang mit Feuerwerkskörpern zum Jahreswechsel<br />

die Gebrauchsanleitung unbedingt<br />

beachtet werden! Die Altersgrenze zum<br />

Abbrennen von Feuerwerkskörpern der<br />

Kategorie 1 sollte jedoch nach gängiger<br />

Rechtsprechung nicht unter 12<br />

Jahre liegen. Beim Abbrennen von Feuerwerkskörpern<br />

der Kategorien 1<br />

und 2 sollten u. a. folgende Sicherheitshinweise<br />

beachtet werden:<br />

- Halten Sie sich stets an die Vorschriften<br />

der jeweiligen Gebrauchsanweisung.<br />

- Verwenden Sie nur einwandfreie und<br />

unbeschädigte Artikel.<br />

- Das „Basteln“ an Feuerwerkskörpern<br />

ist unzulässig und gefährlich. Bei Veränderungen<br />

jeglicher Art erlischt die<br />

BAM-Zulassung.<br />

- Blindgänger oder Versager kein<br />

zweites Mal anzünden; empfohlen<br />

wird, diese etwa 15 Minuten unter<br />

Aufsicht liegen zu lassen und<br />

sodann in einem mit Wasser gefüll-<br />

erforderlich: „Das Kennzeichen kann<br />

in der Zulassungsbescheinigung mit<br />

und ohne Trennstrich geschrieben sein.<br />

Beide Schreibweisen sind gleichberechtigt<br />

gültig“, informiert das SMWA.<br />

Weiterhin wurde in einem Schreiben<br />

des Bundesministeriums für Verkehr,<br />

Bau und Stadtentwicklung vom<br />

24.07.2012 das das Auswärtige Amt<br />

zur gleichen Problematik informiert.<br />

Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> an das Nationale Waffenregister angeschlossen<br />

Herausgeber:<br />

Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz<br />

Telefon: 03733 830, Fax: 03733 22164, E-Mail: info@kreis-erz.de<br />

Herstellung:<br />

Verlag BERGstraße, Wettinerstraße 54, 08280 Aue<br />

Telefon: 03733 5002933, Fax: 03733 5002934, E-Mail: info@erz-art.de<br />

Druck:<br />

Südthüringer Druckerei und Verlagshaus Suhl<br />

Vertrieb:<br />

WVD Werbe-, Vertriebs- und Dienstleistungsgesellschaft mbH Westsachsen, Sitz Chemnitz<br />

Redaktion:<br />

Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Pressestelle, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456 Annaberg-Buchholz,<br />

Telefon: 03733 831-1005, 831-1006, Fax: 03733 831-1027, E-Mail: presse@kreis-erz.de<br />

Impressum<br />

mit dem NWR erstmals bundeseinheitlich<br />

festgeschrieben wurde, welche<br />

Waffenbezeichnungen zu verwenden<br />

sind. Die enorme Aufgabe, alle<br />

3.783 waffenrechtlich relevanten<br />

Personen mit insgesamt 16.272 Waffen<br />

NWR- konform aufzubereiten, konnte<br />

durch den hohen Einsatz der Mitarbeiter<br />

der Waffenbehörde termingerecht<br />

erfüllt werden, sodass alle<br />

Daten erfolgreich an das Nationale Waffenregister<br />

übermittelt werden konnten.<br />

ten Eimer zu entsorgen.<br />

- Lassen Sie Kinder nicht am Neujahrstag<br />

Feuerwerksreste aufsammeln;<br />

es könnten noch zündfähige Blindgänger<br />

darunter sein.<br />

- Das Schießen oder Werfen von<br />

Feuerwerkskörpern auf Personen bzw.<br />

Personengruppen hat grundsätzlich<br />

zu unterbleiben.<br />

- Beim Abschuss von Raketen sollten<br />

Sie auf eine standsichere Abschussvorrichtung<br />

(z.B. Getränkekisten<br />

mit offenen Flaschen) und eine ungehinderte<br />

Flugbahn achten.<br />

- Bitte achten Sie auch darauf, dass<br />

in der Silvesternacht Fenster, Türen<br />

und insbesondere Dachflächenfenster<br />

verschlossen sind und auf Terrassen<br />

und Balkonen keine brennbaren<br />

Materialien gelagert werden.<br />

Einfliegende Feuerwerkskörper können<br />

Zimmer– und Wohnungsbrände<br />

verursachen!<br />

Verantwortlich für den amtlichen Teil und alle sonstigen Mitteilungen des Landkreises:<br />

Der Landrat<br />

Verantwortlich für den übrigen Inhalt: Leiter der publizierenden Einrichtungen<br />

Verantwortlich für den Anzeigenteil: Verlag BERGstraße<br />

Erscheinungsweise:<br />

Der Landkreiskurier <strong>Erzgebirgskreis</strong> – Amts- und Mitteilungsblatt des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es – erscheint einmal<br />

im Monat und wird an die Haushalte des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es kostenlos verteilt.<br />

Einzelexemplare zum Versand außerhalb des Verbreitungsgebietes werden vom Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

verschickt. Namentlich gekennzeichnete Beiträge geben die Meinung des Verfassers wieder, die sich nicht<br />

unbedingt mit der Meinung des Herausgebers decken muss. Nachdruck, auch auszugsweise, kann nur mit<br />

Genehmigung des Herausgebers erfolgen.


LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT SEITE 7<br />

DAS SACHGEBIET POLIZEI- UND GEWERBERECHT INFORMIERT<br />

Ab 1. Januar 2013 gelten neue Regelungen für Berater und Vermittler von Finanzanlagen<br />

Gesetzliche Grundlagen:<br />

- Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler<br />

und Vermögensanlagenrechts<br />

( BGBl. I Nr. 63 am 12.<br />

Dezember 2011)<br />

- Verordnung zur Einführung einer<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

vom 2. Mai 2012 (BGBl. I Nr.<br />

19 vom 9. Mai 2012)<br />

Durch die Änderung der Gewerbeordnung<br />

(GewO) werden Finanzanlagenvermittler<br />

nicht mehr vom § 34 c<br />

GewO erfasst, sondern erhalten mit dem<br />

neuen § 34 f GewO eine eigenständige<br />

Vorschrift. Der § 34 c GewO gilt<br />

dann nur noch für Immobilienmakler,<br />

Bauträger, Baubetreuer und Darlehensvermittler.<br />

Die neuen gewerberechtlichen<br />

Regulierungen (Artikel 5) treten<br />

zum 1. Januar 2013 in Kraft. Dann<br />

benötigen Finanzanlagenvermittler<br />

eine Erlaubnis, sind in das Vermittlerregister<br />

einzutragen und haben gegenüber<br />

ihren Kunden besondere Informations-,<br />

Beratungs- und Dokumentationspflichten<br />

zu erfüllen.<br />

Außerdem haben sie, wie bisher, jährlich<br />

die Erfüllung gesetzlicher Vorgaben<br />

prüfen zu lassen.<br />

Die Verordnung zur Einführung einer<br />

Finanzanlagenvermittlungsverordnung<br />

ist am 2. Mai 2012 im Bundesgesetzblatt<br />

veröffentlicht worden. Die Regelungen<br />

werden ebenfalls zum<br />

1. Januar 2013 in Kraft treten, wobei<br />

die Regelungen zur Sachkundeprüfung<br />

bereits seit<br />

1. November 2012 verbindlich sind.<br />

Betroffene Tätigkeiten:<br />

Die Finanzanlagenvermittlung bleibt<br />

weiterhin ein erlaubnispflichtiges<br />

Gewerbe. Nach dem neuen § 34 f GewO<br />

wird die Erlaubnis in drei Teilbereiche<br />

untergliedert.<br />

Wer gewerbsmäßig folgende Finanzprodukte<br />

vermitteln oder über sie beraten<br />

will, benötigt eine Erlaubnis:<br />

1. Investment- oder sonstige offene<br />

Fonds, Anteilscheine an Kapitalanlagegesellschaften<br />

oder Investmentaktiengesellschaften<br />

oder von<br />

ausländischen Investmentanteilen,<br />

die im Geltungsbereich des Investmentgesetzes<br />

öffentlich vertrieben<br />

werden dürfen. Darunter fallen<br />

insbesondere Investmentfonds,<br />

wobei auch solche Investmentprodukte<br />

erfasst werden, die als<br />

„Riester-Produkt“ staatlich gefördert<br />

werden.<br />

2. Geschlossene Fonds, öffentlich<br />

angebotene Anteile an geschlossenen<br />

Fonds in Form einer Kommanditgesellschaft.<br />

3. Sonstige Vermögensanlagen, Vermögensanlagen<br />

im Sinne des § 1<br />

Abs. 2 des neuen Vermögensanlagengesetzes:<br />

Darunter fallen insbesondere<br />

Anteile an geschlossenen<br />

Fonds mit Ausnahme der vorgenannten<br />

Produkte, stille Gesellschaftsanteile,<br />

Anteile an Treuhandvermögen,<br />

Genussrechte und<br />

Namens- und Schuldverschreibungen.<br />

Die Erlaubnis kann für einzelne oder<br />

für alle Tätigkeiten beantragt und erteilt<br />

werden. Für Angestellte, die direkt bei<br />

der Vermittlung von Finanzanlagen mitwirken,<br />

gilt in diesem Zusammenhang,<br />

dass sie einen Sachkundenachweis<br />

benötigen und zuverlässig sein müssen.Auch<br />

Angestellte können für sich<br />

die sogenannte „Alte-Hasen-Regelung“<br />

in Anspruch nehmen (vgl. unten).<br />

Übergangsregelung für Inhaber<br />

einer Erlaubnis nach § 34 c GewO<br />

Gewerbetreibende, die am 1. Januar<br />

2013 eine Erlaubnis nach § 34 c Abs.<br />

1 Nr. 2 GewO (für den Abschluss von<br />

Verträgen über den Erwerb von Anteilscheinen<br />

einer Kapitalanlagegesellschaft<br />

oder Investmentaktiengesellschaft,<br />

von ausländischen Investmentanteilen)<br />

oder nach § 34 c Abs. 1 Nr. 3 GewO<br />

(für die Anlageberatung) besitzen<br />

und diese Tätigkeit weiterhin ausüben<br />

wollen, müssen bis zum 1. Juli 2013<br />

eine Erlaubnis als Finanzanlagenvermittler<br />

gemäß § 34 f GewO beantragen<br />

und sich registrieren lassen.<br />

Hierbei erfolgt keine erneute Überprüfung<br />

der Zuverlässigkeit und der Vermögensverhältnisse.<br />

Die Erlaubnisbehörde (im Freistaat Sachsen<br />

die Landratsämter und kreisfreien<br />

Städte) übermittelt die Daten an die<br />

IHK, die den Vermittler in das soge-<br />

nannte Vermittlerregister einträgt.<br />

Die Erlaubnis nach § 34 c GewO erlischt<br />

automatisch mit der Erteilung der neuen<br />

Erlaubnis nach § 34 f der GewO, spätestens<br />

jedoch am 1. Juli 2013.<br />

Ferner müssen diese Vermittler bis zum<br />

1. Januar 2015 gegenüber der Erlaubnisbehörde<br />

einen Sachkundenachweis<br />

erbringen. Wird der Sachkundenachweis<br />

nicht bis zum 1. Januar 2015 vorgelegt,<br />

erlischt die Erlaubnis ebenfalls.<br />

Erlaubnisverfahren<br />

Die Erlaubnis erteilt auf Antrag die örtlich<br />

zuständige Behörde, § 34 f<br />

Abs.1 GewO. Das ist für den <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

das<br />

Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

Abteilung 4: Bauaufsicht,<br />

Vermessungs- u. Ordnungsverwaltung<br />

Referat Ordnungsangelegenheiten<br />

Sachgebiet Polizei- und Gewerberecht<br />

Postanschrift: Paulus-Jenisius-Str. 24,<br />

09456 Annaberg-Buchholz<br />

Hausanschrift: Paulus-Jenisius-<br />

Str. 43 (Gebäude der Bundesagentur<br />

für Arbeit), 09456 Annaberg-<br />

Buchholz<br />

Ansprechpartner: Frau Schmiedel,<br />

Tel. 03733 831-5152, E-Mail:<br />

annett.schmiedel@kreis-erz.de<br />

Frau Langer, Tel. 03733 831-5171,<br />

E-Mail: linda-monique.langer@<br />

kreis-erz.de<br />

Für die Erteilung der Erlaubnis sind folgende<br />

Voraussetzungen erforderlich:<br />

1.Persönliche Zuverlässigkeit (Diese<br />

ist in der Regel nicht vorhanden, wenn<br />

der Antragsteller in den letzten fünf<br />

Jahren vor Antragstellung bestimmte<br />

Straftaten begangen hat (z. B. Diebstahl,<br />

Unterschlagung, Betrug).<br />

2. Geordnete Vermögensverhältnisse<br />

(Diese sind regelmäßig nicht gegeben,<br />

wenn über das Vermögen des<br />

Antragstellers das Insolvenzverfahren<br />

eröffnet wurde oder er im Schuldnerverzeichnis<br />

eingetragen ist.)<br />

3. Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung,<br />

die den Vorgaben der<br />

Versicherungsvermittlungsverordnung<br />

(VersVermV) entspricht.<br />

4. Nachweis der notwendigen Sachkunde<br />

.<br />

Die Antragsunterlagen stehen ab<br />

02.01.2013 bereit und können sowohl<br />

auf der Internetseite des Landratsamtes<br />

<strong>Erzgebirgskreis</strong> www.erzgebirgskreis.de<br />

unter der Rubrik Bürgerservice-<br />

Formulare herunter geladenen,<br />

als auch bei den genannten Ansprechpartnern<br />

(auch per E-Mail) angefordert<br />

werden.<br />

Keiner Erlaubnis bedürfen:<br />

- Kreditinstitute, Kapitalanlagengesellschaften<br />

und Finanzdienstleistungsinstitute<br />

mit Erlaubnis nach dem Kreditwesen-<br />

bzw. Investmentgesetz und<br />

- vertraglich gebundene Vermittler i.<br />

S. v. § 2 Abs. 10 Kreditwesengesetz,<br />

wenn:<br />

1. das Einlagenkreditinstitut oder Wertpapierhandelsunternehmen<br />

als das<br />

haftende Unternehmen dies der<br />

Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht<br />

(BaFin) anzeigt;<br />

2. die Tätigkeit des vertraglich<br />

gebundenen Vermittlers dem haftenden<br />

Unternehmen zugerechnet<br />

wird.<br />

Die BaFin führt über die angezeigten,<br />

vertraglich gebundenen Vermittler<br />

ein öffentliches Register im Internet,<br />

das das haftende Unternehmen, die<br />

vertraglich gebundenen Vermittler,<br />

das Datum des Beginns und des Endes<br />

der Tätigkeit ausweist.<br />

Registrierung im Vermittlerregister<br />

Gewerbetreibende sind verpflichtet, sich<br />

unverzüglich nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

in das Vermittlerregister eintragen<br />

zu lassen und im Weiteren alle<br />

wesentlichen Änderungen mitzuteilen.<br />

Die Registrierung und die Änderung<br />

der im Vermittlerregister gespeicherten<br />

Angaben erfolgt über die Erlaubnisbehörde.<br />

Auch Arbeitnehmer sind<br />

entsprechend zu registrieren. Die IHK<br />

Chemnitz führt das Vermittlerregister<br />

für die Unternehmen, die u.a. im Erz-<br />

Im Januar erscheint das neue Programm der Volkshochschule<br />

Darin enthalten sind alle Kurse der VHS, die im Frühjahrssemester 2013 angeboten werden.<br />

Der Katalog wird am 23. Januar 2013 im gesamten Kreisgebiet verteilt sein. Interessenten können sich das Kursheft dann an fast 250<br />

öffentlichen Einrichtungen wie Rathäusern und Gemeindeverwaltungen, Bibliotheken, Schulen, Krankenhäuser, Sparkassen und natürlich<br />

an allen Standorten der Volkshochschule in Annaberg-Buchholz, Aue, Olbernhau, Schwarzenberg, Stollberg und Zschopau besorgen.<br />

Das umfangreiche Programm (wieder mehr als 700 Weiterbildungsangebote) kann ab sofort außerdem im Internet eingesehen werden<br />

und bietet die perfekte Möglichkeit für ein last-minute-Weihnachtsgeschenk. www.vhs-erzgebirgskreis.de<br />

gebirgskreis ihren Hauptsitz haben. Dieses<br />

Register wird als vernetztes Online-Register<br />

beim DIHK in Berlin<br />

betrieben und ist für jedermann einsehbar<br />

(www.vermittlerregister.info).<br />

Sachkundenachweis<br />

Der Sachkundenachweis erfolgt durch<br />

eine vor der IHK erfolgreich abgelegte<br />

Sachkundeprüfung. Ihr gleichgestellt<br />

sind bestimmte Berufsqualifikationen<br />

oder deren Nachfolgeberufe.<br />

„Alte-Hasen-Regel“ zur Sachkunde<br />

Wer seit 1. Januar 2006 selbstständig<br />

oder unselbstständig ununterbrochen<br />

bis zur Antragstellung als Anlagevermittler<br />

oder Anlageberater gemäß<br />

§ 34 c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 oder 3 GewO<br />

tätig war, bedarf keiner Sachkundeprüfung.<br />

Selbstständige Vermittler müssen<br />

die ununterbrochene Tätigkeit durch<br />

Vorlage der Gewerbeerlaubnis nach<br />

§ 34 c der GewO und die lückenlose<br />

Vorlage der Prüfungsberichte nach<br />

§ 16 der MaBV nachweisen.<br />

Für unselbständige Vermittler dienen<br />

als Nachweis Arbeitsverträge,Arbeitszeugnisse<br />

oder Bestätigungsschreiben<br />

ihrer Arbeitgeber.<br />

Beschäftigung von Arbeitnehmern<br />

Arbeitnehmer, die unmittelbar bei<br />

der Beratung und Vermittlung der oben<br />

aufgeführten Finanzprodukte mitwirken,<br />

sind ebenfalls von der IHK im Vermittlerregister<br />

einzutragen. Gewerbetreibende<br />

müssen sicherstellen, dass<br />

diese Personen zuverlässig sind und<br />

über einen entsprechenden Sachkundenachweis<br />

verfügen.<br />

Arbeitnehmer, die am 1. Januar 2013<br />

in einem Gewerbebetrieb beschäftigt<br />

sind und ihre Sachkunde nicht durch<br />

die genannten Nachweise belegen können,<br />

müssen bis zum 1. Januar<br />

2015 eine Sachkundeprüfung bei<br />

der IHK ablegen. Es obliegt dem Gewerbetreibenden<br />

zu überprüfen, ob seine<br />

Mitarbeiter am 1. Januar 2015 über<br />

den erforderlichen Sachkundenachweis<br />

verfügen. Gewerbetreibende<br />

müssen die o. g.Arbeitnehmer unverzüglich<br />

nach Aufnahme ihrer Tätigkeit<br />

der IHK zur Eintragung in das Vermittlerregister<br />

melden.


SEITE 8 MITTEILUNGEN AUS DEM LANDRATSAMT LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

STELLENAUSSCHREIBUNGEN<br />

Tage der offenen Tür<br />

– Landkreisgymnasium St. Annen in 09456 Annaberg-Buchholz, Pestalozzistraße 9: 19. Januar 2013, 9-13 Uhr, www.landkreis-gymnasium.de<br />

- Herder-Gymnasium Schneeberg in 08289 Schneeberg, Dr. Köhler-Platz 2: 30. Januar 2013, 15-18 Uhr, www.herder-gym.de<br />

- Berufliches Schulzentrum für Gesundheit, Technik und Wirtschaft „Erdmann Kircheis“: 26. Januar 2013 in 08280 Aue, Rudolf-Breitscheid-Str. 27, 9-14 Uhr und in 09376 Oelsnitz,<br />

Badstraße 4, 10-14 Uhr, www.bsz2-erzgebirgskreis.de<br />

Neun Schulen haben am 3. Dezember<br />

von Kultusministerin Brunhild Kurth das<br />

Qualitätssiegel für sehr gute Berufsund<br />

Studienorientierung verliehen<br />

bekommen. "Die ausgezeichneten<br />

Schulen erhalten Qualitätssiegel für gute Berufsorientierung<br />

Mittelschule Schönheide und Landkreis-Gymnasium St. Annen Annaberg-Buchholz von Kultusministerin Kurth ausgezeichnet<br />

Der <strong>Erzgebirgskreis</strong> beabsichtigt,<br />

in folgendem Objekt eine Dienstleistung<br />

zu vergeben:<br />

Beruflichen Schulzentrum für Ernährung,<br />

Technik und Wirtschaft des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />

Bärensteiner Straße<br />

2, 09456 Annaberg-Buchholz<br />

Die Übernahme der Dienstleistung<br />

erfolgt auf eigenes wirtschaftliches<br />

Risiko, im eigenen Namen und auf eigene<br />

Rechnung.<br />

Beschreibung der zu<br />

erbringenden Leistung:<br />

Frühstücks- und Mittagsversorgung<br />

von derzeit ca. 125-175 Schüler/innen<br />

und Lehrer/innen, Übernahme des organisatorischen<br />

Ablaufes (Bestellsystem,<br />

Kassierung und Ausgabe), Reinigung<br />

des Geschirrs und des genutz-<br />

<strong>Erzgebirgskreis</strong> wirbt für Ausbildung in Landkreisverwaltung<br />

Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> zählt bei der Ausbildung Jugendlicher in der öffentlichen Verwaltung sachsenweit mit zu den Führenden. Seit der Gründung<br />

des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es 2008 stieg die Zahl der Ausbildungsstellen stetig an und erreicht im kommenden Ausbildungsjahr 2013 mit 34 Ausbildungsplätzen ihren<br />

bisherigen Höhepunkt. Derzeit absolvieren 71 Jugendliche im ersten, zweiten und dritten Ausbildungsjahr eine Ausbildung im Landratsamt. Die Landkreisverwaltung<br />

ist alljährlich daran interessiert, neue engagierte Jugendliche zu finden und für die jeweiligen Berufs- oder Studienrichtungen zu qualifizieren.Auf der<br />

Homepage des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es (www.erzgebirgskreis.de) hat das Team der Azubis des Landratsamtes daher unterstützend einen neuen Button mit dem<br />

Titel „LRA ERZ: Ausbildung und Studium mit Perspektive“ für Interessierte erarbeitet und freigeschalten. Hier kann sich jeder über Ausbildungs- und Studienangebote<br />

im Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> informieren - gerade rechtzeitig, denn Einsendeschluss für Bewerbungen im Ausbildungsjahr 2013 ist der 31.12.2012!<br />

Wie es sich in der Landkreisverwaltung lernt, zeigt ein aktueller Lokalfernsehbeitrag zum Thema, der ebenfalls hier angesehen werden kann.<br />

Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> beabsichtigt für das Ausbildungsjahr 2013<br />

Auszubildende in folgenden Ausbildungsberufen einzustellen:<br />

15 Verwaltungsfachangestellte<br />

3 Straßenwärter/innen<br />

3 Bürokauffrauen/männer<br />

2 Vermessungstechniker/innen<br />

1 Veranstaltungskauffrau/mann<br />

2 Fachinformatiker/innen<br />

- Systemintegration<br />

Die Ausbildungsberufe sind staatlich<br />

anerkannt. Sie erfolgen im dualen<br />

System und erstrecken sich über einen<br />

Zeitraum von drei Jahren. Voraussetzung<br />

für eine Ausbildung in diesen Ausbildungsberufen<br />

ist der erfolgreiche<br />

Realschulabschluss, die allgemeine<br />

Schulen und deren Lehrer begleiten ihre<br />

Schüler in vorbildlicher Art und Weise<br />

auf dem Weg ins Berufsleben", so die<br />

Ministerin bei der feierlichen Übergabe<br />

in Leipzig. Das Qualitätssiegel<br />

ten Bereiches, Abfallentsorgung vorgehaltenenRäumlichkeiten:Ausgabeküche,<br />

Speiseraum mit ca. 80 Sitzplätzen<br />

(inkl. Einrichtungsgegenstände)<br />

Betriebskosten sind zu zahlen.<br />

Schüler- und Lehrerzahlen<br />

im Schuljahr 2012/13:<br />

Gesamtschülerzahl: 400<br />

Lehrerzahl: 29<br />

Vertragsdauer:<br />

Ab 01.03.2013 auf unbestimmte<br />

Zeit; eine Kündigung ist mit einer Frist<br />

von 3 Monaten zum Ende eines Quartals<br />

möglich. Ein Probemonat kann vereinbart<br />

werden.<br />

Anforderung:<br />

Die Unterlagen für diese Dienstleistung<br />

sind bis zum 16.01.2013 beim Lie-<br />

Hochschulreife oder der Abschluss einer<br />

Fachoberschule.<br />

Bewerbungsschluss:<br />

31.12.2012<br />

Interessenten können ihre Bewerbung<br />

wird bereits zum sechsten Mal verliehen.<br />

Zu den jetzt Ausgezeichneten gehören<br />

vier Förderschulen, vier Mittelschulen<br />

und ein Gymnasium.Aus dem <strong>Erzgebirgskreis</strong><br />

wurden die Mittelschule<br />

genschaftsmanagement und Servicebetrieb,<br />

LSB, Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />

Wettinerstraße 64,<br />

08280 Aue, abzufordern.<br />

E-Mail: susan.schlosser@kreis-erz.de,<br />

Tel. 03771 277 1932, Fax 03771 277<br />

85 1932<br />

Versand:<br />

Die Unterlagen (Leistungsbeschreibung<br />

und Vertragsmuster zur Dienstleistung)<br />

werden unmittelbar nach Abforderung<br />

nur per E-Mail zugesandt. Diesbezüglich<br />

geben Sie bitte bei Abforderung<br />

der Unterlagen Ihre E-Mail- Adresse<br />

bekannt.<br />

Abgabe der Angebote/<br />

Bewerbungen:<br />

Das Angebot ist bis zum 31.01.2013<br />

an folgende Anschrift zurückzusenden:<br />

an das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>,<br />

Referat Recht und Personal, SG Personal,<br />

Paulus-Jenisius-Straße 24,<br />

09456 Annaberg-Buchholz, senden.<br />

Nähere Informationen erhalten sie im<br />

SG Personal, Telefonnummer 03771<br />

277-1331 oder 277-1335.<br />

„Geschwister Scholl“ Schönheide<br />

(2013 – 2017) und das Landkreis-Gymnasium<br />

St.Annen,Annaberg-Buchholz<br />

(2008 – 2017) geehrt. Insgesamt tragen<br />

nun 69 Schulen (53 Mittelschu-<br />

Liegenschaftsmanagement und Servicebetrieb,<br />

LSB Eigenbetrieb des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es,<br />

Wettinerstraße 64,<br />

08280 Aue<br />

Mitteilung über die Vergabe:<br />

Der Bewerber, dem die Dienstleistung<br />

erteilt werden soll, wird voraussichtlich<br />

bis zum 15.02.2013 darüber informiert.<br />

Geforderte Nachweise:<br />

Bewerber müssen nachweislich für die<br />

ausgeschriebenen Leistungen qualifiziert<br />

sein. Bewerber haben zum Nachweis<br />

Ihrer Fachkunde, Leistungsfähigkeit<br />

und Zuverlässigkeit nachfolgende<br />

Angaben bzw. Nachweise mit dem<br />

Angebot/Bewerbung vorzulegen:<br />

- Angaben über die Unternehmenshistorie/Philosophie,<br />

Die vollständigen Ausschreibungstexte<br />

sind auf der Internetseite www.erzgebirgskreis.de<br />

zu finden.<br />

len, 10 Förderschulen, 6 Gymnasien)<br />

dieses Zertifikat, welches fünf Jahre<br />

seine Gültigkeit behält. Nach dieser Frist<br />

müssen sich die Schulen um eine neue<br />

Zertifizierung bewerben.<br />

Vergabe von Dienstleistungen zur Cafeteriabetreibung und Essenausgabe (Keine Ausschreibung nach VOL/A)<br />

F. Vogel<br />

Landrat<br />

- Angaben zur Zubereitung/Produktion<br />

des Speiseangebotes,<br />

- Einreichen eines Speiseplanes mit<br />

Preisangaben, aus dem der Einsatz<br />

von Lebensmitteln, deren Energie in<br />

kcal pro Person sowie eine Kalkulation<br />

hervorgeht,<br />

- Logistik (z.B. Anlieferung, Warmhaltezeiten<br />

der Speisen),<br />

- Nachweis zur Prüfung der Fachkunde,<br />

wie Zertifikate und Referenzlisten,<br />

- Umsatz der letzten 3 Geschäftsjahre,<br />

- Auszug aus dem Gewerbezentralregister<br />

(nicht älter als 6 Monate),<br />

- Nachweis über die gewerbliche Tätigkeit<br />

durch Auszug aus dem entsprechenden<br />

Berufsregister, z.B. Handelsregister,<br />

Gewerbenachweis, Berufsgenossenschaft,<br />

- Zuständigkeit Finanzamt (Ort und<br />

Steuernummer)


LANDKREISKURIER 10 / 2012 MITTEILUNGEN AUS ANDEREN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN SEITE 9<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes<br />

Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />

(ZAS) hat in ihrer Beratung<br />

am 20. November 2012 die Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen(Müllumladestationen)<br />

des Zweckverbandes Abfallwirtschaft<br />

Südwestsachsen (ZAS) beschlossen.Nach<br />

der Veröffentlichung im<br />

Amtsblatt des Landkreises Zwickau<br />

sowie des Landkreiskuriers des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

tritt die Gebührensatzung<br />

ab dem 01. Januar 2013 in Kraft.<br />

Dr. C. Scheurer<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Gebührensatzung für die Benutzung der<br />

Abfallentsorgungsanlagen (Müllumladestationen)<br />

des Zweckverbandes<br />

Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />

- Gebührensatzung<br />

Auf der Grundlage<br />

• des Sächsischen Abfallwirtschaftsund<br />

Bodenschutzgesetzes (SächsABG)<br />

vom 31. Mai 1999 (SächsGVBl. S.<br />

261) rechtsbereinigt mit Stand vom<br />

27. Januar 2012 in der jeweils gültigen<br />

Fassung,<br />

• des Sächsischen Gesetzes über kommunale<br />

Zusammenarbeit (Sächs-<br />

KomZG) vom 19. August 1993<br />

(SächsGVBl. S. 815, ber. S. 1103) in<br />

der jeweils gültigen Fassung,<br />

• des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) in der Fassung<br />

der Bekanntmachung vom 26.<br />

August 2004 (SächsGVBl. S. 418) in<br />

der jeweils gültigen Fassung,<br />

• der Verbandssatzung des Zweckverbandes<br />

Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />

vom 09. Februar 2011<br />

• der Benutzungsordnung für die<br />

Abfallentsorgungsanlagen des Zweckverbandes<br />

Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />

(ZAS) vom 02. November 2006<br />

in der jeweils gültigen Fassung<br />

erlässt der ZAS die durch die Verbandsversammlung<br />

in ihrer Sitzung am 20.<br />

November 2012 beschlossene Gebührensatzung.<br />

§ 1 Gebührentatbestand<br />

Der Zweckverband Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />

(ZAS) erhebt für das Vorhalten<br />

und die Benutzung seiner<br />

Abfallentsorgungsanlagen (Müllumladestationen)<br />

Gebühren zur Deckung aller<br />

im Zusammenhang mit der Entsorgung<br />

der in § 2 Abs. 1 aufgeführten Abfallarten<br />

anfallenden Kosten nach den<br />

Bestimmungen dieser Satzung.<br />

§ 2 Gebührenmaßstab<br />

(1) Die Gebühr für alle zur Annahme<br />

zugelassenen Abfälle bemisst sich<br />

nach der Abfallart gemäß Anlage<br />

dieser Satzung und der durch<br />

Wägung ermittelten Masse in (t).<br />

(2) Bei Störungen oder Ausfall der Wägetechnik<br />

kann bei Zustimmung des<br />

Gebührenschuldners die Ermittlung<br />

der Gebühr vom Betriebspersonal<br />

durch eine Schätzung der Masse<br />

erfolgen. Der Gebührenschuldner<br />

dokumentiert durch seine Unterschrift<br />

sein Einverständnis zu dieser<br />

Schätzung. Wird die nach Satz 1<br />

erforderliche Zustimmung verweigert<br />

oder ist eine Schätzung der<br />

Masse nicht möglich, kann der<br />

Gebührenschuldner vom Betriebspersonal<br />

auf eine andere Abfallentsorgungsanlage<br />

des ZAS verwiesen<br />

werden.<br />

(3) Bei der Anlieferung von vermischten<br />

Abfällen, die einer Abfallart i.S.v.<br />

§ 2 Abs. 1 i.V.m. der Anlage zu dieser<br />

Satzung nicht eindeutig zugeordnet<br />

werden können, wird die<br />

Abfallart mit dem höheren Gebührensatz<br />

gem. § 3 für die Ermittlung<br />

der Gebühr zugrunde gelegt. Im<br />

Zweifelsfall entscheidet das Betriebspersonal<br />

über die Zuordnung der<br />

Abfälle.<br />

§ 3 Gebührensatz<br />

(1) Für den Gebührensatz gilt die Anlage<br />

dieser Satzung. Die Anlage ist<br />

Bestandteil dieser Satzung.<br />

(2) Ungeachtet von Absatz 1 wird für<br />

jede Anlieferung eine Mindestgebühr<br />

von 10,00 €/Anlieferung<br />

erhoben.<br />

(3) Für die Anlieferung geringer Mengen<br />

bis zu einer geschätzten<br />

Masse von 50 kg kann von einer<br />

Wägung abgesehen werden.<br />

§ 4 Gebührenschuldner<br />

Gebührenschuldner ist, wer an den vom<br />

Verband betriebenen Abfallentsorgungsanlagen<br />

(Müllumladestationen)<br />

Abfälle im Sinne von § 2 Abs. 1 i.V.m.<br />

der Anlage dieser Satzung anliefert.Weist<br />

der Anlieferer dem ZAS nach, dass er<br />

die Abfälle im Auftrag eines Dritten anliefert,<br />

so ist der Dritte abweichend von<br />

Satz 1 Gebührenschuldner. Mehrere<br />

Gebührenschuldner haften als Gesamtschuldner.<br />

§ 5 Entstehen, Festsetzung und Fälligkeit<br />

der Gebührenschuld<br />

(1) Die Gebührenschuld entsteht mit<br />

der Übergabe der Abfälle im Eingangsbereich<br />

der Abfallentsorgungsanlagen(Müllumladestationen)<br />

an das Betriebspersonal.<br />

(2) Die Gebührenschuld wird mit ihrer<br />

Entstehung fällig und ist beim<br />

Betriebspersonal zu begleichen<br />

(Barzahlung), sofern in dieser Satzung<br />

keine anderen Regelungen vorgehen.<br />

Ein entsprechender Quittungs-<br />

beleg wird dem Gebührenschuldner<br />

ausgehändigt.<br />

(3) Ist der Gebührenschuldner eine Körperschaft<br />

des öffentlichen Rechts bzw.<br />

ein von ihr beauftragter Dritter im<br />

Sinne von § 22 KrWG, so wird die<br />

Gebühr mit einem Gebührenbescheid<br />

festgesetzt und innerhalb von zwei<br />

Wochen fällig.<br />

(4) Gebührenschuldner, die nicht die Voraussetzungen<br />

des Absatzes 3 erfüllen,<br />

können auf Antrag unter Angabe<br />

von Gründen von der Barzahlung<br />

freigestellt werden. Über den Antrag<br />

entscheidet die Verbandsverwaltung.<br />

Im Falle der Freistellung gelten die<br />

Rechtsfolgen des Absatzes 3 entsprechend.<br />

§ 6 Stundung, Niederschlagung, Erlass<br />

und Verzinsung der Gebührenschuld<br />

(1) Für die Stundung, die Niederschlagung,<br />

den Erlass und die Verzinsung<br />

der Gebührenschuld gelten die<br />

gesetzlichen Bestimmungen des<br />

Sächsischen Kommunalabgabengesetzes<br />

(SächsKAG) und der Abgabenordnung<br />

(AO) entsprechend.<br />

(2) Wird einem Antrag auf Stundung die<br />

Zustimmung erteilt, werden Zinsen<br />

in Höhe von 0,5 von Hundert je Monat<br />

erhoben. Stundungszinsen sind<br />

nur für volle Monate zu erheben,<br />

angefangene Monate bleiben außer<br />

Ansatz.<br />

(3) Hat der Gebührenschuldner keine<br />

Stundung beantragt bzw. wurde der<br />

Antrag auf Stundung abgewiesen,<br />

werden Säumniszuschläge in Höhe<br />

von 1,0 von Hundert für jeden angefangenen<br />

Monat erhoben.<br />

(4) Über Stundung, Niederschlagung oder<br />

Erlass entscheidet der Verbandsvorsitzende.<br />

Er kann diese Entscheidung<br />

auf die Verbandsverwaltung<br />

delegieren.<br />

§ 7 Inkrafttreten<br />

Diese Satzung tritt am 01. Januar 2013<br />

in Kraft. Gleichzeitig tritt die Gebührensatzung<br />

für die Benutzung der Abfallentsorgungsanlagen<br />

des Zweckverbands<br />

Abfallwirtschaft Südwestsachsen<br />

(Gebührensatzung) vom 19.April 2005,<br />

neu gefasst am 26. November 2009<br />

in der geänderten Fassung vom 19. Januar<br />

2010 außer Kraft.<br />

Stollberg, den 29. November 2012<br />

(Siegel)<br />

Dr. C. Scheurer<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Anlage siehe Abbildung rechts<br />

Anlage zur Gebührensatzung


SEITE 10 MITTEILUNGEN AUS ANDEREN ÖFFENTLICHEN BEREICHEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Öffentliche Bekanntmachung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft Südwestsachsen (ZAS)<br />

Die Verbandsversammlung des Zweckverbandes Abfallwirtschaft<br />

Südwestsachsen (ZAS) hat in ihrer Sitzung am 20.11.2012 den<br />

Beschluss Nr. 11/2012 über die Feststellung des Jahresabschlusses<br />

für das Wirtschaftsjahr 2011 gefasst. Der Beschluss wird gemäß<br />

§ 17 Abs. 4 des Sächsischen Eigenbetriebsgesetzes öffentlich<br />

bekannt gemacht.<br />

Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses 2011<br />

I. Die Verbandsversammlung stellt<br />

den von der Rödl & Partner GmbH geprüften<br />

Jahresabschluss zum 31.12.2011 fest.<br />

1. Feststellungen<br />

1.1 Bilanzsumme 45.800.796,21 EUR<br />

1.1.1 davon entfallen auf der Aktivseite auf<br />

- das Anlagevermögen 11.646.888,89 EUR<br />

- das Umlaufvermögen 34.078.439,65 EUR<br />

- Rechnungsabgrenzungsposten 75.467,67 EUR<br />

1.1.2 davon entfallen auf der Passivseite auf<br />

- das Eigenkapital 7.821.572,53 EUR<br />

- die Rückstellungen 36.747.559,45 EUR<br />

- die Verbindlichkeiten 1.231.662,08 EUR<br />

- Rechnungsabgrenzungsposten 2,15 EUR<br />

1.2 Jahresgewinn 183.927,99 EUR<br />

1.2.1 Summe der Erträge 17.573.819,83 EUR<br />

1.2.2 Summe der Aufwendungen 17.389.891,84 EUR<br />

2. Die Verbandsversammlung beschließt, den Jahresgewinn<br />

auf neue Rechnung vorzutragen in Höhe von EUR<br />

183.927,99.<br />

3. Die Verbandsversammlung erteilt der Geschäftsleitung für<br />

das Geschäftsjahr 2011 Entlastung.<br />

Die Verbandsversammlung des Rettungszweckverbandes„Westsachsen“<br />

vom 26.11.2012 fasst folgende,<br />

nachstehend sinngemäß wiedergegebene<br />

Beschlüsse für den Rettungszweckverband.<br />

Ihr exakter Wortlaut<br />

ist in der Niederschrift über die Sitzung<br />

des Rettungszweckverbandes<br />

„Westsachsen“ enthalten. Die Niederschrift<br />

kann in der Geschäftsstelle des<br />

Rettungszweckverbandes „Westsachsen“,<br />

Zwickau, Breithauptstraße<br />

3/5, eingesehen werden.<br />

Tagesordnung:<br />

1. Eröffnung der Sitzung<br />

2. Feststellung der ordnungsgemäßen<br />

Ladung, der Anwesenheit und<br />

der Beschlussfähigkeit der Verbandsversammlung<br />

des Rettungszweckverbandes<br />

Chemnitz<br />

– Erzgebirge<br />

3. Feststellung der Tagesordnung<br />

4. Wahl des Verbandsvorsitzenden<br />

und seines Stellvertreters<br />

5. Verpflichtung des Verbandsvorsitzenden<br />

gemäß § 51 Abs. 6<br />

SächsGemO<br />

6. Verpflichtung der weiteren Vertreter<br />

gemäß § 35 Abs. 1 SächsGemO<br />

7. Geschäftsordnung für die Verbandsversammlung<br />

des Rettungszwekkverbandes<br />

Chemnitz – Erzgebirge<br />

(Beschlussvorlage Nr. 01/2013)<br />

8. Entschädigungssatzung des Ret-<br />

II. Der bestellte Wirtschaftsprüfer für die überörtliche Prüfung<br />

hat am 23. August 2012 den folgenden Bestätigungsvermerk<br />

erteilt:<br />

„Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers<br />

Wir haben den Jahresabschluss – bestehend aus Bilanz, Gewinnund<br />

Verlustrechnung sowie Anhang – unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und den Lagebericht des Zweckverband Abfallwirtschaft<br />

Südwestsachsen (ZAS), Stollberg, für das Wirtschaftsjahr vom 1.<br />

Januar bis 31. Dezember 2011 geprüft. Die Buchführung und die<br />

Aufstellung von Jahresabschluss und Lagebericht nach den deutschen<br />

handelsrechtlichen Vorschriften und den ergänzenden Bestimmungen<br />

der Satzung liegen in der Verantwortung des gesetzlichen<br />

Vertreters des Zweckverbandes. Unsere Aufgabe ist es, auf der<br />

Grundlage der von uns durchgeführten Prüfung eine Beurteilung<br />

über den Jahresabschluss unter Einbeziehung der Buchführung<br />

und über den Lagebericht abzugeben.Wir haben unsere Jahresabschlussprüfung<br />

nach § 317 HGB und § 18 SächsEigBG unter<br />

Beachtung der vom Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) festgestellten<br />

deutschen Grundsätze ordnungsmäßiger Abschlussprüfung<br />

vorgenommen. Danach ist die Prüfung so zu planen und<br />

durchzuführen, dass Unrichtigkeiten und Verstöße, die sich auf<br />

die Darstellung des durch den Jahresabschluss unter Beachtung<br />

der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung und durch den<br />

Lagebericht vermittelten Bildes der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage<br />

wesentlich auswirken, mit hinreichender Sicherheit erkannt<br />

werden. Bei der Festlegung der Prüfungshandlungen werden die<br />

Kenntnisse über die Geschäftstätigkeit und über das wirtschaftliche<br />

und rechtliche Umfeld des Zweckverbandes sowie die Erwartungen<br />

über mögliche Fehler berücksichtigt. Im Rahmen der Prüfung<br />

werden die Wirksamkeit des rechnungslegungsbezogenen<br />

internen Kontrollsystems sowie Nachweise für die Angaben in<br />

Buchführung, Jahresabschluss und Lagebericht überwiegend auf<br />

der Basis von Stichproben beurteilt. Die Prüfung umfasst die Beur-<br />

tungszweckverbandes Chemnitz<br />

– Erzgebirge (Beschlussvorlage<br />

Nr. 02/2013)<br />

9. Bestellung des Geschäftsführers<br />

(Beschlussvorlage Nr. 03/2013)<br />

10. Entwurf der Haushaltssatzung und<br />

des Wirtschaftsplanes des Rettungszweck-verbandesChemnitz<br />

– Erzgebirge für das Wirtschaftsjahr<br />

2013 zur 1. Lesung<br />

(Informationsvorlage Nr. 01/2013<br />

11. Sonstiges<br />

teilung der angewandten Bilanzierungsgrundsätze und der wesentlichen<br />

Einschätzungen des gesetzlichen Vertreters sowie die Würdigung<br />

der Gesamtdarstellung des Jahresabschlusses und des<br />

Lageberichts.Wir sind der Auffassung, dass unsere Prüfung eine<br />

hinreichend sichere Grundlage für unsere Beurteilung bildet.<br />

Unsere Prüfung hat zu keinen Einwendungen geführt. Nach unserer<br />

Beurteilung aufgrund der bei der Prüfung gewonnenen Erkenntnisse<br />

entspricht der Jahresabschluss den gesetzlichen Vorschriften<br />

und den ergänzenden Bestimmungen der Satzung und vermittelt<br />

unter Beachtung der Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung<br />

ein den tatsächlichen Verhältnissen entsprechendes Bild<br />

der Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Zweckverbandes.<br />

Der Lagebericht steht in Einklang mit dem Jahresabschluss, vermittelt<br />

insgesamt ein zutreffendes Bild von der Lage des Zweckverbandes<br />

und stellt die Chancen und Risiken der zukünftigen<br />

Entwicklung zutreffend dar.<br />

Chemnitz, den 23. August 2012<br />

Rödl & Partner GmbH, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft /<br />

Steuerberatungsgesellschaft<br />

Maaß Jänisch<br />

Wirtschaftsprüfer Wirtschaftsprüfer“<br />

III.<br />

Der Jahresabschluss 2011 und der Lagebericht liegen in der Zeit<br />

vom 20. Dezember 2012 bis 04. Januar 2013 in der Geschäftsstelle<br />

des Verbandes in 09366 Stollberg, Schlachthofstraße 12<br />

öffentlich zur Einsichtnahme aus.<br />

Dr. C. Scheurer<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Bekanntmachungen des Rettungszweckverbandes Westsachsen<br />

Beschluss-Nr. 22/12/B<br />

Die Verbandsversammlung beschließt<br />

den vorliegenden öffentlich-rechtlichen<br />

Vertrag zur Übertragung von Vermögen<br />

auf den <strong>Erzgebirgskreis</strong> im Rahmen<br />

des Ausscheidens des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

aus dem Rettungszweckverband<br />

„ Westsachsen“.<br />

Beschluss-Nr. 23/12/B<br />

Die Verbandsversammlung beschließt<br />

die in der Anlage 1 beigefügte öffentlich-rechtliche<br />

Vereinbarung zur Über-<br />

tragung von Aufgaben der Alarmierung<br />

im Bereich des Brandschutzes,<br />

Rettungsdienstes und im Katastrophenschutz<br />

für den Bereich des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

– Gebiet des Altlandkreises<br />

Aue-Schwarzenberg.<br />

Beschluss-Nr. 24/12/B<br />

Die Verbandsversammlung beruft<br />

nachfolgend ein Mitglied und ein stellvertretendes<br />

Mitglied aus dem Rettungsdienst-Bereichsbeirat<br />

ab:<br />

Abberufung der Mitglieder:<br />

- Vertreter der IKK classic / Gesch.-<br />

Stelle Chemnitz,Team Sonstige Vertragspartner:<br />

Frau Sabine Noack,<br />

Abberufung der stellvertretenden<br />

Mitglieder:<br />

- Vertreter der IKK classic / Gesch.-<br />

Stelle Chemnitz,Team Sonstige Vertragspartner:<br />

Herr Rico Jähnig<br />

Beschluss-Nr. 25/12/B<br />

Die Verbandsversammlung bestellt<br />

nachfolgendes Mitglied und stellvertretendes<br />

Mitglied für den Rettungs-<br />

Konstituierende Sitzung der Verbandsversammlung des Rettungszweckverbandes Chemnitz - Erzgebirge<br />

am 7. Januar 2013 um 14:00 Uhr in der Geschäftsstelle Schadestraße 17 in 09112 Chemnitz<br />

F. Vogel, Verbandsvorsitzender<br />

des Rettungszweckverbandes Chemnitz-Erzgebirge,<br />

Landrat des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

Die zweite Sitzung der Verbandsversammlung<br />

des Rettungszweckverbandes<br />

Chemnitz - Erzgebirge findet am<br />

28. Januar 2013 um 14 Uhr in der<br />

dienst-Bereichsbeirat:<br />

Bestellung des Mitgliedes:<br />

- Vertreter der IKK classic / Geschäftsbereich,<br />

Vertragspartner Sachsen:<br />

Frau Dr. Petra Kurze, Bestellung des<br />

stellvertretenden Mitgliedes:<br />

- Vertreter der IKK classic / Geschäftsbereich,<br />

Vertragspartner Sachsen:<br />

Herr Frank Krause<br />

Dr. C. Scheurer<br />

Landrat und stellvertretender<br />

Verbandsvorsitzender<br />

Geschäftsstelle Schadestraße 17 in<br />

09112 Chemnitz statt. Die Tagesordnung<br />

kann ab dem 19. Januar 2013<br />

in den Schaukästen an den Dienstgebäuden<br />

des Landratsamtes in Annaberg-Buchholz,<br />

Paulus-Jenisius-Str. 24;<br />

in Aue, Wettinerstraße 64; in Marienberg,<br />

Schillerlinde 6 und in Stollberg,<br />

Uhlmannstraße 1-3 sowie auf der<br />

Homepage des Landratsamtes unter<br />

„Aktuelles“ eingesehen werden.


LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 11<br />

AMTSBLATT DES ERZGEBIRGSKREISES<br />

AMTLICHE MITTEILUNGEN DES ERZGEBIRGSKREISES<br />

Inhaltsübersicht:<br />

§ 1 Festsetzung des Wasserschutzgebietes und Schutzzweck<br />

§ 2 Gliederung des Wasserschutzgebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />

§ 3 Schutz der weiteren Schutzzone (Schutzzone III)<br />

§ 4 Schutz der engeren Schutzzone (Schutzzone II)<br />

§ 5 Schutz der Fassungszone (Schutzzone I)<br />

§ 6 Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />

§ 7 Anzeigepflichten<br />

§ 8 Duldungspflichten<br />

§ 9 Befreiungen<br />

§ 10 Bestandsschutz<br />

§ 11 Entschädigungen, Ausgleichsleistungen<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

§ 13 Andere Rechtsvorschriften und Rechte Dritter<br />

§ 14 Ersatzverkündung, Niederlegung<br />

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

Anlage 1: Übersichtskarte (zu § 2 Abs. 3) Maßstab 1:15.000<br />

Anlage 2: Flurstückskarten, Blätter 1-3 (zu § 2 Abs. 3) Maßstab 1:5.000<br />

Anlage 3: Flurstücksverzeichnis (zu § 2 Abs. 3)<br />

Auf der Grundlage von § 51 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 und § 52 Abs. 1 des Gesetzes zur Neuregelung<br />

des Wasserrechts vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), Artikel 1 (Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts<br />

– Wasserhaushalts Gesetz – WHG), zuletzt geändert durch Artikel 5 Absatz 9 des Gesetzes<br />

vom 24. Februar 2012 (BGBl. I S. 212) in Verbindung mit § 48 Abs. 1 des Sächsischen Wassergesetzes<br />

(SächsWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Oktober 2004 (SächsGVBl. S.<br />

482), zuletzt geändert durch Artikel 55 des Gesetzes vom 27. Januar 2012 (SächsGVBl. S. 130) wird<br />

durch den <strong>Erzgebirgskreis</strong> als untere Wasserbehörde verordnet:<br />

§ 1 Festsetzung des Wasserschutzgebietes und Schutzzweck<br />

(1) Die in § 2 näher bezeichneten Flächen im <strong>Erzgebirgskreis</strong> werden als Wasserschutzgebiet festgesetzt.<br />

Das Wasserschutzgebiet führt die Bezeichnung „Talsperre Sosa“.<br />

(2) Ziel der Festsetzung ist der im Interesse des Allgemeinwohls gebotene Schutz im Einzugsgebiet<br />

der Talsperre Sosa zur Sicherung einer stabilen Trinkwasserversorgung.<br />

(3) Der Begünstigte der Verordnung ist der Freistaat Sachsen, vertreten durch die Landestalsperrenverwaltung<br />

(LTV).<br />

§ 2 Gliederung des Wasserschutzgebietes und räumlicher Geltungsbereich<br />

(1) Das Wasserschutzgebiet gliedert sich in folgende Schutzzonen (SZ):<br />

SZ I: Fassungszone<br />

SZ II: engere Schutzzone<br />

SZ III: weitere Schutzzone<br />

(2) Das Schutzgebiet der Talsperre Sosa umfasst eine Fläche von 17,612 km 2 im <strong>Erzgebirgskreis</strong>,<br />

in den Gemarkungen Eibenstock, Sosa, Wildenthal, Johanngeorgenstadt und Steinbach.<br />

Auf die einzelnen Schutzzonen entfallen:<br />

SZ I 88,0 ha<br />

SZ II 753,8 ha<br />

SZ III 919,4 ha.<br />

DIENSTAG, 19. DEZEMBER 2012 I AUSGABE 10 I JAHRGANG 4<br />

Verordnung des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Festsetzung des Wasserschutzgebietes<br />

der Talsperre Sosa (Gebietsnummer T-5410016) vom 27. November 2012<br />

Schutzzone III – weitere Schutzzone:<br />

Die Schutzzone III soll den Schutz der Talsperre und ihrer Zuflüsse vor weitreichenden Beeinträchtigungen<br />

aus dem Einzugsgebiet gewährleisten. Sie umfasst das hydrologische Einzugsgebiet unter<br />

Abzug der Schutzzonen I und II.<br />

Beginnend an der Staumauer verläuft die SZ III in östlicher Richtung zum Hirschkopf und dann entlang<br />

der Höhenlinie zum Hirschknochen oberhalb der Köhlerei im alten Steinbruch und auf dem Höhenrücken<br />

zum Hirschknochenrundweg parallel der Riesenberger Straße bis zu ihrer Kreuzung bei der<br />

Lärche.Anschließend führt die SZ nach Osten Richtung Eselsberg und von dessen Spitze nach Süden,<br />

kreuzt den Eselsberger Flügel und folgt dann dem Krummen Flügel.Wo der Weg nach Westen abknickt,<br />

geht die SZ III nach Osten auf einem kleinen Weg in Richtung Friedrichsheider Hochmoor. Dieses<br />

wird in der Mitte von der SZ-Grenze geschnitten. Von der Kreuzung Riesenberger Straße/Milchbachweg<br />

aus geht die SZ III zum Riesenberg und dann nach Süden, den Vetternweg überquerend<br />

bis zur Kreuzung Auersbergweg und von dort den Weg in südwestlicher Richtung zum Reitsteig und<br />

immer weiter dem Höhenrücken folgend bis zur Radarstation auf dem Auersberg.Weiter nach Süden<br />

verläuft die SZ III bis zur Kreuzung Mittelflügel und westlich des Mittelflügels auf dem Höhenrücken<br />

an der Sauschwemme vorbei bis zur Staatsstraße zum Hohlbauer Kunstgraben und diesem folgend<br />

bis zum Lorenzweg. Diesem folgt sie nordwestlich bis in Nähe des Rehhübels und nach Süden östlich<br />

des Mittelflügels in der Nähe des Butterwegmoores und südlich bis zur Staatsgrenze zur Tschechischen<br />

Republik. Diese bildet auf 2,8 km Länge die Schutzgebietsaußengrenze. Dann verläuft die<br />

SZ III wieder nach Norden, kreuzt den Hirschleckenweg und den Kaltenbrunner Flügel und läuft parallel<br />

diesem auf der Höhenlinie bis zur Kreuzung Rehhübelweg und nordöstlich zum Einlauf Hanggraben<br />

in Oberwildenthal. Dieser bildet mit seiner talseitigen Böschung die westliche SZ-III-Grenze bis<br />

zum Mittelflügel (Pegelstation). Nach 170 Metern auf dem Mittelflügel nach Westen zur Bergkuppe<br />

verläuft die SZ III weiter nach Norden zum Buckerberg und dann zeitweise dem Waldweg folgend<br />

Richtung Staumauer.<br />

Schutzzone II – engere Schutzzone<br />

Die Schutzzone II soll den Schutz der zufließenden Gewässer vor Beeinträchtigungen, die von menschlichen<br />

Tätigkeiten und Einrichtungen ausgehen, gewährleisten. Sie umfasst die oberirdischen Zuflüsse<br />

und deren Quellbereiche sowie das beidseits angrenzende Gelände in einer Breite von 50 (durch<br />

Steilhanglage begründet) bis 100 Metern. Im Bereich der Staumauer beginnend nach Osten folgt<br />

die SZ II zunächst dem Verlauf der SZ III in etwa 140 Metern Entfernung von der Zufahrtsstraße und<br />

verlässt diese 100 Meter nach dem Hirschknochenweg. Oberhalb des Steinbruchs führt die SZ II in<br />

etwa parallel zur SZ I, ist in Nähe der Riesenberger Straße wieder identisch mit der Schutzzonenaußengrenze<br />

und folgt dieser Straße bis zum Krummen Flügel. Am Friedrichsheider Hochmoor ist<br />

die SZ II wieder gleich der SZ III und umschließt den vernässten Bereich mit der Schneise und dem<br />

Queckweg. Der Neudecker Bach wird im gesamten Verlauf mit einer Breite von beidseits etwa 50<br />

Metern eingeschlossen, ebenso alle anderen Zuläufe, insbesondere die Kleine Bockau, der Wallbach,<br />

die Große Bockau von der Staatsgrenze bis zum Einlauf in den Hanggraben in Oberwildenthal sowie<br />

alle kleineren Zuläufe zum Hanggraben. Der westliche Bereich an der Talsperre ist fast vollständig<br />

bis zum Mittelflügel der SZ II zugeordnet.<br />

Schutzzone I – Fassungszone:<br />

Die Schutzzone I soll den Schutz der Talsperre vor jeglichen Beeinträchtigungen aus der nächsten<br />

Umgebung gewährleisten. Sie umfasst das Speicherbecken und den Uferbereich in einer Breite von<br />

etwa 100 Metern. Vom Staumeisterdienstgebäude auf der Staumauer ausgehend verläuft die SZ I<br />

entlang der wasserseitigen Grenze der Zufahrtsstraße, die bereits zur SZ II gehört, bis zur Waldgrenze<br />

am Parkplatz und weiter entlang der Straße Richtung Riesenberger Häuser und ab der Gabelung<br />

entlang des Talsperrenrundweges in durchschnittlich 150 Meter Entfernung zur Talsperre. Am südlichen<br />

Ende wird bei der Querung der Kleinen Bockau die SZ I in Höhe der Schneise abgeschnitten.<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite


SEITE 12 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Der weitere Verlauf entspricht wieder dem Rundweg bis zur Zuwegung zur Staumauer.<br />

(3) Die einzelnen Schutzzonen betreffen die in der Anlage 3 aufgeführten Flurstücke der Gemarkungen<br />

Eibenstock, Sosa, Wildenthal, Johanngeorgenstadt und Steinbach ganz oder teilweise.<br />

Das Flurstücksverzeichnis ist Bestandteil dieser Verordnung.<br />

Die genauen Grenzen des Wasserschutzgebietes und der einzelnen Schutzzonen sind aus den Flurstückskarten,<br />

Blätter 1 - 3 Maßstab 1:5.000 (Anlage 2) ersichtlich. Diese Karten sowie die Übersichtskarte<br />

Maßstab 1:15.000 (Anlage 1) sind Bestandteile dieser Verordnung.<br />

Als genauer Grenzverlauf gilt jeweils die Außenkante der farbig unterlegten Flächen auf den Flurstückskarten.<br />

Veränderungen der Grenzen oder der Bezeichnungen der im Wasserschutzgebiet gelegenen Flurstücke<br />

berühren nicht die festgesetzten Grenzen der Schutzzonen.<br />

§ 3 Schutz der weiteren Schutzzone (Schutzzone III)<br />

(1) Die weitere Schutzzone soll den Schutz vor weitreichenden Beeinträchtigungen, insbesondere<br />

vor nicht oder nur schwer abbaubaren chemischen und vor radioaktiven Verunreinigungen, die<br />

geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen, gewährleisten.<br />

(2) In der weiteren Schutzzone sind verboten:<br />

1. Errichtung von Gebieten für Industrie und produzierendes Gewerbe;<br />

2. Ausweisung von Baugebieten;<br />

3. Errichtung von Kanalisationen, Regenüberlauf- und Regenklärbecken, ausgenommen bei Realisierung<br />

besonderer Anforderungen an die Dichtheit und deren Überprüfung in angemessenen<br />

Zeitabständen gemäß den technischen Regelwerken;<br />

4. Einleiten von Abwasser (ausgenommen nicht schädlich verunreinigtes Niederschlagswasser)<br />

in ein oberirdisches Gewässer;<br />

5. Einleiten von Niederschlagswasser von Verkehrsanlagen und bebauten Flächen in den Untergrund,<br />

ausgenommen Entwässerung über Böschungen und großflächige Versickerung von unbelastetem<br />

Oberflächenwasser über die belebte Bodenzone;<br />

6. Baumaßnahmen, durch die Abschwemmung und Erosion zu besorgen sind;<br />

7. Errichten von Tankstellen und Waschanlagen;<br />

8. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflagern und Wohnunterkünften, sofern nicht im<br />

Zusammenhang mit einer in der Schutzzone genehmigten Baumaßnahme;<br />

9. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, es sei denn, eine Verunreinigung oder eine sonstige<br />

nachteilige Veränderung der Eigenschaften des Grundwassers/Oberflächenwassers ist nicht<br />

zu besorgen. Eine Besorgnis besteht in der Regel dann nicht, wenn die Bestimmungen der Verordnung<br />

über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (SächsVAwS) eingehalten<br />

werden;<br />

10. Transport wassergefährdender Stoffe außerhalb von Sondergenehmigungen;<br />

11. Umgang mit radioaktiven Stoffen, ausgenommen die Sanierung von Altbergbauhinterlassenschaften;<br />

12. Ablagerungen jeglicher Art mit Ausnahme einer<br />

- forstüblichen Zwischenlagerung von Rohholz sowie der Lagerung des ungerückten Rohholzes<br />

im Bestand nach Hiebsmaßnahmen,<br />

- landwirtschaftlichen Zwischenlagerung von Wickelballensilos und Schlauchsilos,<br />

- privaten Kompostierung von organischen Haus- und Gartenabfällen innerhalb von Wohn- und<br />

Gartengrundstücken,<br />

- Lagerung von Baumaterialien für Wohn- und Gartengrundstücke und forstlichen Wegebau im<br />

Rahmen von Instandhaltungen und –setzungen;<br />

13. Errichtung von gewerblichen und industriellen Abfallanlagen;<br />

14. Verwendung von auswaschbaren oder auslaugbaren wassergefährdenden Materialien (wie z.B.<br />

Bauschutt, Müllverbrennungsrückstände, Schlacken,Teer und phenolhaltige Stoffe usw.) für den<br />

Straßen-, Wege-, Parkplatz-, Wasser- und Landschaftsbau;<br />

15. Errichten und Erweitern von Straßen, nicht forstlichen Wegen und nicht forstlichen Plätzen;<br />

16. Technikeinsatz außerhalb der guten fachlichen Praxis, Nichtvorhaltung von Bindemitteln für Havarien,<br />

Einsatz nicht biologisch abbaubarer Hydraulikstoffe und Schmiermittel;<br />

17. Gewinnen von Steinen, Erden oder oberflächennahen Rohstoffen;<br />

18. Ablagern und Aufhalden bergbaulicher Rückstände;<br />

19. Errichten von Tunnel- und Stollenbauten sowie Kavernen und Untertagebergbau;<br />

20. Sprengungen;<br />

21. Ausbringung von Pflanzenschutzmitteln oder Schädlingsbekämpfungsmitteln mit W-Auflage;<br />

22. Lagern von festem Mineraldünger ohne Abdeckung und dichten Boden, ausgenommen das Lagern<br />

von kohlesaurem Kalk innerhalb eines Zeitraums von bis zu drei Monaten;<br />

23. Einsatz nicht erosionsmindernder Technik;<br />

24. Umbruch von Dauergrünland;<br />

25. Beweidung, wenn hierdurch die Grasnarbe nachhaltig geschädigt oder zerstört wird, es<br />

sei denn, es handelt sich dabei um Kahlstellen im engen Bereich um Tränken und Tore sowie<br />

witterungsbedingte kleinflächige Trittschäden;<br />

26. Errichtung von Anlagen zur erwerbsmäßigen Tierhaltung, gewerbliche Tierhaltung;<br />

27. Umwandlung von Wald in andere Nutzungsarten sowie Kahlhiebe > 0,5 ha;<br />

28. Errichtung militärischer Anlagen sowie die Durchführung von Manövern und Übungen der Streitkräfte<br />

oder anderen Organisationen, soweit sie nicht den Richtlinien des DVGW-Regelwerkes<br />

/Arbeitsblatt W 106 entsprechen;<br />

29. Errichten von Freizeit- und Sportanlagen sowie Zelten, Abstellen von Wohnwagen;<br />

30. Durchführung von motorisiertem Geländesport;<br />

31. Errichten von Friedhöfen;<br />

32. Herstellung oder wesentliche Umgestaltung von oberirdischen Gewässern;<br />

33. Vergraben oder Ablagern von Tierkörpern und Tierkörperteilen, ausgenommen im Rahmen der<br />

ordnungsgemäßen Jagdausübung.<br />

§ 4 Schutz der engeren Schutzzone (Schutzzone II)<br />

(1) Die engere Schutzzone soll insbesondere den Schutz vor Verunreinigungen sowie vor sonstigen<br />

Beeinträchtigungen gewährleisten, die wegen ihrer geringen Entfernung zur Gewinnungsanlage<br />

gefährlich sind.<br />

(2) In der engeren Schutzzone gelten die Verbote der Schutzzone III. Darüber hinaus sind verboten:<br />

1. Errichtung von Baustelleneinrichtungen, Baustofflager oder Wohnunterkünften für Baustellenbeschäftigte;<br />

2. Errichtung von Ferienwohnanlagen,Wochenendhausgebieten, Nutzungsänderung bestehender<br />

baulicher Anlagen;<br />

3. Abteufen von Bohrungen;<br />

4. Aufschüttungen und Abtragungen;<br />

5. Errichten und Erweitern von Kollektoren,Wasser-Wasser-Wärmepumpen oder Sole-Wasser-Wärmepumpen;<br />

6. Umgang mit wassergefährdenden Stoffen, außer unvermeidbare Betankung mit entsprechenden<br />

Sicherheitsvorkehrungen;<br />

7. Beweidung, Freiland-, Koppel- und Pferchtierhaltung;<br />

8. Ausbringung von Jauche, Gülle, Silagesickersaft, Festmist u. ä. Stoffen;<br />

9. Großveranstaltungen, außer regional typische Veranstaltungen;<br />

10. Anlegen von Kleingartenanlagen;<br />

11. Fischteiche, Fischzucht, Wassergeflügelhaltung;<br />

12. Errichten von Wildgehegen;<br />

13. Errichten von Wildfutterplätzen, ausgenommen in Notzeiten an bestimmten Plätzen;<br />

14. Kirrungen, ausgenommen gemäß § 33 Sächsischer Jagdverordnung;<br />

15. Waschen von Kraftfahrzeugen;<br />

16. Reiten außerhalb dafür eingerichteter Wege, insbesondere durch Gewässer;<br />

17. Renaturierungsmaßnahmen von Moor- und Anmoorstandorten.<br />

§ 5 Schutz der Fassungszone (Schutzzone I)<br />

(1) Die Fassungszone soll die Fassungsanlage und ihre unmittelbare Umgebung vor jeglicher Verunreinigung<br />

und Beeinträchtigung schützen.<br />

(2) In der Fassungszone sind nur Einrichtungen und Handlungen zulässig, die dem Betrieb und der<br />

Unterhaltung der Talsperre und ihrer technischen Einrichtungen dienen.<br />

In der Fassungszone gelten die Verbote der Schutzzonen III und II.<br />

Darüber hinaus sind alle Handlungen unzulässig, die nicht dem ordnungsgemäßen Betreiben, Warten<br />

oder Unterhalten der Talsperre Sosa mit ihren Anlagen und Zulaufgewässern oder der behördlichen<br />

Überwachung der Vollzugs- und Fachbehörden im Rahmen ihrer Hoheitsbefugnisse dienen.<br />

Verboten sind insbesondere:<br />

1. Befahren und Parken mit Fahrzeugen aller Art, außer Fahrzeuge der Vollzugs- und Fachbehörden,<br />

des Talsperrenbetreibers für Kontroll- und Dienstaufgaben, der Grundeigentümer oder sonstiger<br />

Nutzungsberechtigter;<br />

2. forstwirtschaftliche Maßnahmen, ausgenommen bei Verzicht auf Düngung,Anwendung von Pflanzenschutzmitteln,<br />

Kahlschlag sowie bei Einsatz von erosionsmindernden Verfahren;<br />

3. der Gemeingebrauch im Sinne von § 25 WHG in Verbindung mit § 34 SächsWG, insbesondere<br />

Baden und Bootsverkehr (außer Bootsverkehr im Rahmen der Dienstaufgaben des Talsperrenbetreibers<br />

sowie der Behörden);<br />

4. alle anderen Einrichtungen, Handlungen und Maßnahmen, die eine Gewässergefährdung besorgen<br />

lassen;<br />

5. Kirrungen, Vergraben des Aufbruchs;<br />

6. jeglicher Umgang mit wassergefährdenden Stoffen;<br />

7. Neuanlage von forstlichen Wegen und Plätzen.<br />

§ 6 Kennzeichnung des Wasserschutzgebietes<br />

Die Grenzen des Wasserschutzgebietes bzw. der Schutzzonen sind durch den Begünstigten, so weit<br />

erforderlich und zweckmäßig, in der Örtlichkeit zu kennzeichnen. Die Kennzeichnung hat im Einvernehmen<br />

mit der zuständigen Wasserbehörde und dem Grundstückseigentümer zu erfolgen.<br />

Fortsetzung auf der nächsten Seite


LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 13<br />

§ 7 Anzeigepflichten<br />

(1) Der zuständigen Wasserbehörde sind nachfolgende Handlungen innerhalb des Wasserschutzgebiets<br />

anzuzeigen:<br />

1. Bau- und Sanierungsmaßnahmen an der Wassergewinnungsanlage durch den Betreiber<br />

oder dessen Beauftragten;<br />

2. Instandhaltungsmaßnahmen an öffentlichen und privaten Verkehrsflächen (Straßen, Anliegerzufahrten,<br />

Feldwegen, Parkplätzen,Abstellflächen) außer im Rahmen der forstlichen Bewirtschaftung;<br />

3. Instandhaltungsmaßnahmen an Gewässern und Teichen durch den Eigentümer bzw.<br />

den Nutzer, ausgenommen Maßnahmen des Talsperrenbetriebes;<br />

4. jede beabsichtigte Änderung der landwirtschaftlichen und forstwirtschaftlichen Flächennutzung<br />

durch den Eigentümer oder Nutzer;<br />

5. Kompensationskalkung forstwirtschaftlicher Flächen;<br />

6. Start- und Landeplätze für Hubschrauber;<br />

7. Neuausweisung von Loipen;<br />

8. Veranstaltungen.<br />

(2) Die Anzeige hat mindestens 4 Wochen vorher zu erfolgen unter Angabe von Art und Umfang<br />

(Maßnahmebeschreibung), Dauer (Beginn und Ende) und örtliche Lage (Lageplan, Flurstücksnummer).<br />

(3) Der unteren Wasserbehörde des LRA <strong>Erzgebirgskreis</strong>es sind darüber hinaus auch bestehende<br />

Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und Jauche, Gülle, Silagesickersaft (JGS-<br />

Anlagen) anzuzeigen; diese unterliegen mit Inkrafttreten dieser Verordnung der Anzeigepflicht<br />

nach § 53 Abs. 1 SächsWG, da die Ausnahmen von der Anzeigepflicht gemäß § 8 Abs. 3 der<br />

Sächsischen Anlagenverordnung (SächsVAwS) und § 5 Abs. 3 der Sächsischen Dung- und Silagesickersaftverordnung<br />

(SächsDuSVO) entfallen.<br />

Die Anzeige hat innerhalb von 6 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung zu erfolgen.<br />

§ 8 Duldungspflichten<br />

Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken oder von Grundstücksteilen innerhalb<br />

des Wasserschutzgebietes haben zu dulden:<br />

1. das Aufstellen, Unterhalten und Beseitigen von Hinweis-, Warn-, Gebots- oder Verbotszeichen<br />

zur Kenntlichmachung der Schutzzonen;<br />

2. das Errichten, Betreiben und Unterhalten von Einrichtungen zur Sicherung der Schutzzone I gegen<br />

unbefugtes Betreten oder Befahren;<br />

3. die Errichtung und den Betrieb von Grund- und Oberflächenwassermessstellen;<br />

4. das Betreten der Grundstücke durch Bedienstete der zuständigen Behörden sowie des Begünstigten<br />

des Wasserschutzgebietes oder durch von ihnen beauftragte Dritte zur Durchführung<br />

der in den Ziffern 1 bis 3 genannten Maßnahmen sowie zur Beobachtung, Messung oder Untersuchung<br />

des Grund- und Oberflächenwassers, zur Entnahme von Boden- oder Vegetationsproben<br />

sowie zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften dieser Verordnung.<br />

§ 9 Befreiungen<br />

(1) Gemäß § 52 Abs.1 WHG kann die zuständige Wasserbehörde von Verboten, Beschränkungen<br />

sowie Duldungs- und Handlungspflichten eine Befreiung erteilen, wenn der Schutzzweck nicht<br />

gefährdet wird oder überwiegende Gründe des Wohls der Allgemeinheit dies erfordern. Sie hat<br />

eine Befreiung zu erteilen, soweit dies zur Vermeidung unzumutbarer Beschränkungen des Eigentums<br />

erforderlich ist und hierdurch der Schutzzweck nicht gefährdet wird.<br />

(2) Anträge auf Befreiung sind schriftlich bei der zuständigen unteren Wasserbehörde zu stellen.<br />

(3) Die Befreiung kann mit Bedingungen und Auflagen versehen und befristet werden. Sie kann<br />

widerrufen werden oder nachträglich mit zusätzlichen Anforderungen versehen werden, um das<br />

Grund- und Oberflächenwasser im Rahmen dieser Verordnung vor nachteiligen Veränderungen<br />

zu schützen, die bei der Erteilung der Befreiung nicht voraussehbar waren.<br />

Die Befreiung bedarf der Schriftform.<br />

(4) Im Falle des Widerrufs kann die zuständige Wasserbehörde vom Grundstückseigentümer oder<br />

Nutzungsberechtigten verlangen, dass der frühere Zustand wieder hergestellt wird, sofern es<br />

das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere der Schutz der Trinkwasserversorgung, erfordert.<br />

§ 10 Bestandsschutz<br />

(1) Vorhandene Bauwerke,Anlagen und sonstige Einrichtungen haben grundsätzlich Bestandsschutz<br />

im Rahmen des § 138 Abs. 1 SächsWG, soweit sie vor Inkrafttreten dieser Verordnung rechtmäßig<br />

zugelassen, errichtet oder betrieben wurden.<br />

(2) Falls erforderlich, können nachträglich durch die zuständige Wasserbehörde solche Schutzvorkehrungen<br />

angeordnet werden, die eine Besorgnis der Gewässerverunreinigung ausschließen<br />

und den Schutz der Wasserressourcen nach geltendem Recht gewährleisten.<br />

§ 11 Entschädigungen, Ausgleichsleistungen<br />

Entschädigungen nach § 52 Abs. 4 WHG regelt § 96 WHG in Verbindung mit besonderen Landesregelungen.<br />

Ausgleichsleistungen nach § 52 Abs. 5 WHG regeln die §§ 99, 96 Abs. 1 und 5 sowie<br />

§ 97 WHG in Verbindung mit besonderen Landesregelungen.<br />

Ausgleichspflichtig ist der Begünstigte der Verordnung.<br />

§ 12 Ordnungswidrigkeiten<br />

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 103 Abs. 1 Nr. 7a WHG und § 135 Abs. 1 Nr. 22 SächsWG handelt,<br />

wer vorsätzlich oder fahrlässig in den SZ III, II oder I<br />

1. einer Schutzanordnung nach §§ 3, 4 und 5 dieser Verordnung zuwiderhandelt;<br />

2. Handlungen bzw. Maßnahmen nach § 7 dieser Verordnung nicht anzeigt;<br />

3. Handlungen bzw. Maßnahmen nach § 8 dieser Verordnung nicht duldet;<br />

4. eine nach § 9 dieser Verordnung ausnahmsweise zugelassene Handlung vornimmt, ohne die<br />

mit der Befreiung verbundenen Bedingungen und Auflagen zu befolgen.<br />

(2) Ordnungswidrigkeiten können mit einer Geldbuße geahndet werden. Die Höhe ergibt sich aus<br />

den Bestimmungen des Wasserhaushaltsgesetzes und des Sächsischen Wassergesetzes in der<br />

jeweils gültigen Fassung.<br />

(3) Ordnungswidrigkeiten im Sinne anderer Rechtsvorschriften bleiben unberührt.<br />

§ 13 Andere Rechtsvorschriften und Rechte Dritter<br />

(1) Die nach anderen Gesetzen und Rechtsvorschriften bestehenden Anzeige- und Genehmigungsoder<br />

Zulassungspflichten, Beschränkungen und Verbote bleiben von dieser Verordnung unberührt.<br />

(2) Private Rechte Dritter bleiben unberührt.<br />

§ 14 Ersatzverkündung, Niederlegung<br />

(1) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung werden die Übersichtskarte (Anlage 1) und die Flurstückskarten<br />

(Anlage 2 ) zur Ersatzverkündung im<br />

- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Referat Kreistag, Zimmer 120,Wolkensteiner Straße 40, 09456<br />

Annaberg-Buchholz<br />

- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, untere Wasserbehörde, Zimmer 230, Wettiner Straße 64,<br />

08280 Aue<br />

- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, untere Wasserbehörde, Zimmer 220, Schillerlinde 6, 09496 Marienberg<br />

- Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>, Poststelle, Zimmer 103, Uhlmannstraße 1 - 3, 09366 Stollberg<br />

für die Dauer von mindestens zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Amtsblatt<br />

des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es im Übrigen zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten<br />

öffentlich ausgelegt.<br />

Die öffentliche Auslegung erfolgt vom 07.01.2013 bis 25.01.2013.<br />

(2) Während ihrer Geltung ist diese Verordnung einschließlich der Anlagen 1 bis 3 bei der erlassenden<br />

Behörde zur kostenlosen Einsicht während der Sprechzeiten niedergelegt.<br />

§ 15 Inkrafttreten und Außerkrafttreten<br />

(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist gemäß § 14 in Kraft.<br />

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung treten die Schutzzonenordnung für die Trinkwassertalsperre<br />

Sosa (Beschluss des Rates des Kreises Aue, Beschluss Nr. 40 vom 04. Mai 1978), der Beschluss<br />

Nr. 0333 des Rates des Bezirkes Karl-Marx-Stadt vom 14. September 1981 und die Festlegung<br />

von Schutzzonen für die Talsperre Sosa (Beschluss des Bezirkstages Karl-Marx-Stadt, Beschluss<br />

Nr. 18/81 vom 09. Dezember 1981) außer Kraft.<br />

Annaberg-Buchholz, den 27. November 2012<br />

F. Vogel<br />

Landrat<br />

Dienstsiegel


SEITE 14 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

Anlage 3 der Verordnung des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Festsetzung<br />

des Wasserschutzgebietes der Talsperre Sosa<br />

- Flurstücksverzeichnis -<br />

Schutzzone I - vollständig betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Sosa<br />

513/2<br />

Schutzzone I - teilweise betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Sosa<br />

513/1 513/3 513/5 513/7<br />

Schutzzone II - vollständig betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Eibenstock<br />

1461/10 1461/2 1461/3 1461/9<br />

Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />

1140<br />

Gemarkung: Sosa<br />

513/1 513/5 513/6 513/7 871 872 875 878 879<br />

Gemarkung: Steinbach<br />

114/10 114/12 115 92/2 92/3 92/4 93<br />

Gemarkung: Wildenthal<br />

101/1 101/2 101/3 101/4 104 105/2 107/2 111/2<br />

112/2 113/2 115/2 117/2 119/2 133 134/1 140/1<br />

140/2 141/1 142/1 143 144/1 144/2 144b 145/1<br />

147 148 15/20 15/4 15/5 151 152/2 157/1<br />

174/1 174/2 175/2 175/3 175/4 175/5 192/2 192/3<br />

218 219/1 220 221/1 222/1 223 224 225<br />

226 227/1 228 229 230/1 232 233/1 235/3<br />

235/4 238/13 238/6 256/2 256/3 256/4 256/5 88/11<br />

88/15 88/16 88/17 91/7 96/1 97/1 98/1 99/1<br />

Schutzzone II - teilweise betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Eibenstock<br />

1461/4<br />

Bekanntmachung der Allgemeinverfügung des Landratsamtes <strong>Erzgebirgskreis</strong> vom 14.12.2012<br />

Sperrung von Teilen des Waldgebiets „Poppenwald“ in der Gemarkung Niederschlema<br />

Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> (als untere Forstbehörde) – hier handelnd als Forstpolizeibehörde<br />

gemäß § 41 des Waldgesetzes für den Freistaat Sachsen (SächsWaldG) in der Fassung der<br />

Bekanntmachung vom 10. April 1992 (SächsGVBl. S. 137), zuletzt geändert durch Artikel 14 des<br />

Gesetzes vom 13. August 2009 (SächsGVBl. S. 438, 443) in Verbindung mit den § 1 und § 2 der<br />

Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Landwirtschaft, Ernährung und Forsten über<br />

die Art und Kennzeichnung der Sperrung von Wald (Waldsperrungsverordnung – WaldSpVO) vom<br />

16. November 1992, rechtsbereinigt mit Stand vom 3. Juli 2002 – erlässt nachfolgende<br />

Allgemeinverfügung<br />

1 Im <strong>Erzgebirgskreis</strong>, in der Gemarkung Niederschlema werden wegen Holzeinschlagsmaßnahmen<br />

sämtliche Waldflächen und sämtliche nicht dem öffentlichen Verkehr gewidmete Wege<br />

im Gebiet des sog. „Poppenwaldes“ auf den Flurstücken 413/9; 415/5 sowie 414/3 der Gmk.<br />

Niederschlema gem. §13 Abs.2 und § 50 Abs. 1 Nr.1 SächsWaldG, bezogen auf das allgemeine<br />

Betretungsrecht zum Zwecke der Erholung, im Zeitraum vom 23.01.2013 bis zum 31.03.2013<br />

gesperrt. Das gesperrte Gebiet wird begrenzt: im Süden durch die Wildbacher Hauptstraße (Gemeindestraße),<br />

im Westen durch den „Wildbach“, im Norden durch die „Zwickauer Mulde“ und im<br />

Osten südlich der Muldenbrücke durch die „Hauptstraße“ (Kreisstraße K 9115). Die Verfügung<br />

wird mit Ihrer Bekanntgabe im Landkreiskurier wirksam und gilt gegenüber jedermann, mit<br />

Ausnahme der zuständigen Forstbediensteten, der Mitarbeiter des Waldbesitzers und der beauftragten<br />

Forstunternehmen sowie den im genannten Gebiet jagdausübungsberechtigten Personen.<br />

Das betroffene Waldgebiet ist an allen Waldeingängen mit Verbotsschildern gem. den<br />

Vorschriften der Sächsischen Waldsperrungsverordnung beschildert.<br />

2 Das Betreten von gesperrten Waldflächen und / oder Waldwegen ist gemäß § 11 Abs. 3 Nr.<br />

1 untersagt und stellt eine Ordnungswidrigkeit gem. § 52 Abs. 2 Satz 4 dar. Daher sind vorsätzliche<br />

oder fahrlässige Zuwiderhandlungen gegen diese Allgemeinverfügung gem. § 52 Abs.<br />

5 SächsWaldG als Ordnungswidrigkeit mit Geldbuße bis 2.500 Euro, in besonders schweren<br />

Fällen bis 10.000 Euro bedroht. Überdies können die Forstschutzbeauftragten und die Vollzugspolizeibediensteten<br />

Platzverweise aussprechen.<br />

Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />

1137 1138 1139<br />

Gemarkung: Sosa<br />

513/4 513/8 824 877<br />

Gemarkung: Steinbach<br />

106/1 114/11 114/5 114/9<br />

Gemarkung: Wildenthal<br />

15/12 15/3 152/3 235/2 236/3 237 238/2 240/15 240/7<br />

240/9 242/1 244/1 244/2 247/1 248/12 259 88/3<br />

Schutzzone III - vollständig betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Wildenthal<br />

157/1 157/2 238/12 238/5 238/8<br />

Schutzzone III - teilweise betroffene Flurstücke<br />

Gemarkung: Eibenstock<br />

1461/10 1461/9<br />

Gemarkung: Johanngeorgenstadt<br />

1137 1138 1139 1140<br />

Gemarkung: Sosa<br />

871 872 876 877<br />

Gemarkung: Steinbach<br />

114/5 114/9 115<br />

Gemarkung: Wildenthal<br />

152/3 235/4 236/3 237 238/13 238/6 240/15 240/7<br />

242/1 244/1 244/2 247/1 248/12 259<br />

Annaberg-Buchholz, den 27.11.2012<br />

F. Vogel<br />

Landrat (Siegel)<br />

3 Ziffer 1 dieser Allgemeinverfügung wird gemäß § 80 Abs.2 Nr.4 der Verwaltungsgerichtsordnung<br />

(VwGO) für sofort vollziehbar erklärt.<br />

Begründung:<br />

Da bedingt durch stattfindende Baumfällungen in dem üblicherweise von Waldbesuchern hochfrequentierten<br />

Gebiet mit unübersichtlicher Topographie, erhebliche Gefahren für Leib und Leben<br />

der Waldbesucher ausgehen, mithin die Voraussetzungen für eine Sperrung der Wälder zum Schutz<br />

von Leib und Leben der Waldbesucher gemäß § 13 Abs. 1 Satz 1 SächsWaldG vorliegen, ergeht<br />

durch die Forstbehörde die Anordnung dieser Verfügung. Innerhalb der betroffenen Gebietskulisse<br />

finden momentan bereits Holzeinschläge statt. Der Waldbesitzer hat den Wald gem. § 13<br />

Abs. 3 SächsWaldG ab 23.11.2012 für die Dauer von zwei Monaten gesperrt, kann aber die Beendigung<br />

der Arbeiten innerhalb einer Frist von 2 Monaten nach dem Beginn der Sperrung nicht<br />

absehen. Eine Verlängerung der Waldsperrung über den Zeitraum von 2 Monaten hinaus kann<br />

nur von der Forstbehörde veranlasst werden (§13 Abs. 2 SächsWaldG). Die Anordnung des Sofortvollzuges<br />

ist erforderlich, um umgehend, d. h. während des bereits begonnenen Holzeinschlages,<br />

den Schutzzweck der Verfügung sicherzustellen und deren Unterlaufen bzw. Unwirksamwerden<br />

durch das Einlegen rein formaler Rechtsmittel (Widerspruch) während der drohenden<br />

Gefahrenlage auszuschließen.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung:<br />

Gegen diese Allgemeinverfügung steht das Rechtsmittel des Widerspruchs zu. Der Widerspruch<br />

ist schriftlich oder zur Niederschrift beim Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> in 09456 Annaberg-Buchholz<br />

einzulegen. Der Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung.<br />

Marienberg, den 14.12.2012<br />

U. Kolbe<br />

Abteilungsleiter


LANDKREISKURIER 10 / 2012 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN SEITE 15<br />

Inhalt:<br />

Der Jugendhilfeausschuss des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es hat in seiner 18. Sitzung am 14. November 2012 mit<br />

Beschluss Nr. JHA 063/2012 folgende Richtlinie einstimmig beschlossen:<br />

Richtlinie des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es zur Förderung der anerkannten<br />

Träger der freien Jugendhilfe (RiLi anerkannte Träger)<br />

1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze<br />

2 Gegenstand der Zuwendung<br />

3 Zuwendungsempfänger<br />

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />

4.1 Zuwendungsart<br />

4.2 Finanzierungsart<br />

4.3 Ausgabenarten<br />

4.3.1 Personalausgaben<br />

4.3.2 Sachausgaben<br />

4.3.3 Investive Zuwendungen<br />

4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben<br />

5 Verfahren<br />

5.1 Antragsverfahren<br />

5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren<br />

5.3 Verwendungsnachweis<br />

5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden<br />

6 Inkraft-/Außerkrafttreten<br />

1 Zuwendungszweck und allgemeine Zuwendungsgrundsätze<br />

Der <strong>Erzgebirgskreis</strong> gewährt als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe durch das Referat<br />

Jugendhilfe im Rahmen seiner Gesamtverantwortung entsprechend § 79 Achtes Buch Sozialgesetzbuch<br />

– Kinder- und Jugendhilfe (SGB VIII) auf der Grundlage des § 74 SGB VIII und nach Maßgabe<br />

dieser Richtlinie Zuwendungen. Ziel ist es, ein bedarfsorientiertes Leistungsangebot in der<br />

Kinder- und Jugendhilfe im <strong>Erzgebirgskreis</strong> bereitzustellen.<br />

Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Das Referat Jugendhilfe<br />

entscheidet auf Grund seines pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen der zur Verfügung stehenden<br />

Haushaltsmittel. Eine ein- oder mehrmalig gewährte Zuwendung begründet kein schützenswertes<br />

Vertrauen und somit auch keinen Anspruch auf Weitergewährung weder dem Grunde<br />

noch der Höhe nach.<br />

2 Gegenstand der Zuwendung<br />

Zuwendungen werden in der Regel für Angebote und Leistungen nach dem SGB VIII und dessen<br />

Ausführungsgesetzen für den Freistaat Sachsen gewährt, wenn sie in der örtlichen Jugendhilfeplanung<br />

als bedarfsgerecht ausgewiesen sind. Es handelt sich dabei um Angebote und Leistungen<br />

– der Jugendarbeit (§ 11 SGB VIII),<br />

– der Jugendverbandsarbeit (§ 12 SGB VIII),<br />

– der Jugendsozialarbeit (§ 13 SGB VIII),<br />

– des Erzieherischen Kinder- und Jugendschutzes (§ 14 SGB VIII),<br />

– der Allgemeinen Förderung der Erziehung in der Familie (§ 16 SGB VIII),<br />

– der Hilfen zur Erziehung (§§ 27 - 31 SGB VIII) und<br />

– der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche (§ 35 a SGB VIII).<br />

Die Richtlinie findet keine Anwendung bei Vereinbarungen nach den §§ 77 und 78 a - 78 g SGB<br />

VIII sowie bei Kindertageseinrichtungen/Kindertagespflege und Schulen.<br />

3 Zuwendungsempfänger<br />

Eine Zuwendung nach dieser Richtlinie kann im <strong>Erzgebirgskreis</strong> tätigen anerkannten Trägern der<br />

freien Jugendhilfe, aber auch kreisangehörigen Städten und Gemeinden gewährt werden.<br />

4 Art, Umfang und Höhe der Zuwendung<br />

4.1 Zuwendungsart<br />

Die Zuwendung erfolgt im Rahmen einer Projektförderung zur Deckung von Ausgaben des Zuwendungsempfängers.<br />

4.2 Finanzierungsart<br />

Die Zuwendung wird in Form von nicht rückzahlbaren Zuschüssen gewährt. Zur Sicherstellung<br />

der Gesamtfinanzierung soll der Zuwendungsempfänger alle erreichbaren Finanzierungsquellen<br />

ausschöpfen.<br />

4.3 Ausgabearten<br />

4.3.1 Personalausgaben<br />

Personalausgaben sind grundsätzlich nur für hauptamtliche sozialpädagogische Fachkräfte bzw.<br />

Fachanleiter mit einer den fachlichen und persönlichen Anforderungen genügenden Qualifikation<br />

sowie für unmittelbar mit Leistungen der Jugendhilfe im Zusammenhang stehende Tätigkeiten<br />

zuwendungsfähig. Als Fachkräfte im Sinne dieser Richtlinie werden Personen anerkannt, die den<br />

Anforderungen der §§ 72 Abs. 1 und 72 a SGB VIII entsprechen.<br />

Je nach Qualifikation und Eignung der Fachkraft kann maximal eine Vergütung entsprechend dem<br />

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) als zuwendungsfähig anerkannt werden. Eine Zuwendung<br />

für Personalausgaben höher als im Rahmen des TVöD, die für vergleichbare Tätigkeiten im<br />

öffentlichen Dienst bezahlt werden, ist ausgeschlossen.<br />

Der Personalbedarf ist mit dem Referat Jugendhilfe unter Beachtung des Jugendhilfeplanes abzustimmen.<br />

4.3.2 Sachausgaben<br />

Zuwendungsfähig sind alle Sachausgaben, die unmittelbar mit Angeboten und Leistungen des<br />

SGB VIII zusammenhängen.<br />

Als Sachausgaben sind auch Honorarausgaben für Referenten bzw. für sonstige haupt-, nebenoder<br />

ehrenamtliche Mitarbeiter zuwendungsfähig, wenn diese Ausgaben unmittelbar mit Angeboten<br />

und Leistungen des SGB VIII in Verbindung stehen.<br />

Die Verwaltungspauschale kann maximal 5 Prozent der zuwendungsfähigen Personalausgaben<br />

betragen.<br />

4.3.3 Investive Zuwendungen<br />

Zuwendungsfähig sind alle Ausgaben für Bau und Neubau, Instandhaltung und Modernisierung<br />

sowie Anschaffung von Geräten und Ausrüstungen, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind:<br />

– Maßnahme erfolgt im Rahmen des Jugendhilfeplanes,<br />

– bei Bau und Neubau muss der Antragsteller nachweislich Eigentümer der Immobilie (Vorlage<br />

Grundbuchauszug erforderlich) bzw. nachweislich langfristiger Nutzer (z. B. Erbbauberechtiger,<br />

Mieter) entsprechend der Zweckbindung (Vorlage des Mietvertrages usw. erforderlich) sein.<br />

4.3.4 Nicht zuwendungsfähige Ausgaben<br />

Nicht zuwendungsfähig sind:<br />

– Abschreibungen,<br />

– Tilgungsraten,<br />

– Rücklagenbildung,<br />

– Mahngebühren und Säumniszuschläge,<br />

– Alkohol und Tabakwaren,<br />

– Pfandartikel.<br />

5 Verfahren<br />

Für die Bewilligung, Auszahlung und Abrechnung der Zuwendung sowie den Nachweis und die<br />

Prüfung der Verwendung und gegebenenfalls erforderliche Aufhebung des Zuwendungsbescheides<br />

gelten die §§ 23 und 44 Haushaltsordnung des Freistaates Sachsen (SäHO) und die hierzu<br />

erlassenen Verwaltungsvorschriften, soweit nicht in dieser Richtlinie Abweichungen zugelassen<br />

worden sind.


SEITE 16 AMTLICHE BEKANNTMACHUNGEN LANDKREISKURIER 10 / 2012<br />

5.1 Antragsverfahren<br />

Der formgerechte Antrag auf Gewährung einer Zuwendung ist unter Verwendung der Formulare<br />

des Referates Jugendhilfe bis zum 31. Mai des laufenden Jahres für das Folgejahr im Referat<br />

Jugendhilfe einzureichen.<br />

5.2 Bewilligungs- und Auszahlungsverfahren<br />

Die Zuständigkeit der Entscheidung über die Zuwendungssumme richtet sich nach geltenden Regelungen<br />

der Satzung des Referates Jugendhilfe des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es.<br />

Die Zuwendung erfolgt auf der Grundlage eines schriftlichen Zuwendungsbescheides oder Zuwendungsvertrages.<br />

Die Zuwendung wird bargeldlos gewährt. Die Auszahlung der Zuwendung erfolgt auf Antrag.<br />

5.3 Verwendungsnachweis<br />

Der formgerechte Verwendungsnachweis ist unter Verwendung der Formulare des Referates Jugendhilfe<br />

bis spätestens 31. März des Folgejahres im Referat Jugendhilfe einzureichen, sofern kein<br />

anderer Termin festgelegt ist.<br />

Der Verwendungsnachweis besteht aus<br />

– einem zahlenmäßigen Nachweis, der auf Grundlage des Ausgaben- und Finanzierungsplanes<br />

der Antragstellung zu führen ist,<br />

– einem qualifizierten Sachbericht (Zielerreichung,Aktivitäten, Erfahrungen, Ergebnisse, Schluss-<br />

folgerungen und Perspektiven unter Verwendung des Formblattes).<br />

Der Zuwendungsempfänger ist verpflichtet, den Verwendungsnachweis mit den dazugehörigen<br />

Originalbelegen mindestens fünf Jahre revisionssicher aufzubewahren.<br />

5.4 Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden<br />

Wirksamkeit, Rücknahme und Widerruf von Zuwendungsbescheiden sowie die Erstattung der Zuwendung<br />

richten sich nach den Regelungen des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch – Sozialverwaltungsverfahren<br />

und Sozialdatenschutz (SGB X).<br />

6 Inkraft-/Außerkrafttreten<br />

Diese Richtlinie tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.<br />

Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Richtlinie zur Förderung der anerkannten Träger der freien Jugendhilfe<br />

im <strong>Erzgebirgskreis</strong> (RiLi anerkannte Träger) vom 4. Juni 2009 außer Kraft.<br />

Annaberg-Buchholz, den 15. November 2012<br />

F. Vogel<br />

Landrat<br />

Das Dienstsiegel des Landratsamtes <strong>Erzgebirgskreis</strong> Nr. 199 (20 mm) wird ab dem 06.11.2012 für ungültig erklärt.<br />

Beschreibung des Dienstsiegels:<br />

Mitte Wappen des <strong>Erzgebirgskreis</strong>es<br />

Umschrift oberer Bogen: ERZGEBIRGSKREIS<br />

unterer Bogen lfd. Nummer unten, rechts und links von einem Stern (*) eingeschlossen.<br />

Annaberg-Buchholz, den 19.11.2012<br />

F. Vogel, Landrat<br />

Bekanntmachung: Kraftloserklärung eines Dienstsiegels<br />

Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong>,Abteilung 4, Referat Vermessung, hat Daten des Liegenschaftskatasters<br />

nachfolgend aufgeführter Flurstücke geändert.<br />

Straßenschlussvermessung Verlegung B169<br />

Offenlegung der Änderung von Daten des Liegenschaftskatasters<br />

nach § 14 Abs. 6 Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz<br />

Gemeinde Stützengrün<br />

Gemarkung Flurstücke<br />

Hundshübel (1213) 254/2, 482, 484/3, 486/1, 486/2, 488/1, 492/1, 493/1, 495, 496/2, 497/1,<br />

634/2, 635/6, 794/10, 805<br />

Gemarkung Flurstücke<br />

Lichtenau (1215) 1, 6/2, 7/1, 7/2, 20/3, 20/4, 20/5, 20/7, 26/5, 27/1, 85/8, 88/13, 92/1, 92/2,<br />

108/4, 109/2, 395/3, 395/21, 395/26, 395/28, 395/29, 395/30, 396/2, 407/5,<br />

407/6, 411/4, 411/5, 411/6, 411/7, 412/1, 413/1, 414/1, 418/2<br />

Art der Änderungen: 1. Änderung des Gebäudenachweises<br />

2. Änderung der Lagebezeichnung<br />

3. Änderung der Nutzung<br />

4. Änderung der Flächengröße<br />

5. Änderung der Daten über Flurstücksgrenzen<br />

6. Bildung von Flurstücken<br />

Allen Betroffenen wird die Änderung der Daten des Liegenschaftskatasters durch Offenlegung<br />

bekannt gemacht. Die Ermächtigung zur Bekanntgabe auf diesem Wege ergibt sich aus § 14<br />

Abs. 6 des Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen und das Liegenschaftskataster im<br />

Freistaat Sachsen (Sächsisches Vermessungs- und Katastergesetz – SächsVermKatG) vom 29.<br />

Januar 2008, zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. Mai 2010 (SächsGVBl. S.<br />

134, 140). Das Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> ist als untere Vermessungsbehörde nach § 2 Sächs-<br />

VermKatG für die Fortführung des Liegenschaftskatasters zuständig. Der Änderung der Daten<br />

des Liegenschaftskatasters liegen die Vorschriften des § 14 zugrunde.<br />

Die Unterlagen liegen ab dem 21.12.2012 bis zum 21.01.2013 in der Geschäftsstelle des Referates<br />

Vermessung Straße der Einheit 5 in 08340 Schwarzenberg in der Zeit von 8:00 bis 18:00<br />

Uhr am Dienstag und Donnerstag sowie von 8:00 bis 12:00 Uhr am Montag, Mittwoch und Freitag<br />

zur Einsichtnahme bereit. Nach § 14 Abs. 6 Satz 5 SächsVermKatG gilt die Änderung der Daten<br />

des Liegenschaftskatasters 7 Tage nach Ablauf der Offenlegungsfrist als bekannt gegeben.<br />

Für Fragen stehen Mitarbeiter des Referates Vermessung Schwarzenberg auch unter der<br />

Telefonnummer 03774 761-4251 bzw. -4200 oder unter der E-Mail-Adresse vermessung@<br />

kreis-erz.de zur Verfügung.<br />

Rechtsbehelfsbelehrung<br />

Gegen die in Nummer 5 und 6 beschriebenen Änderungen kann durch die Betroffenen innerhalb<br />

eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim<br />

Landratsamt <strong>Erzgebirgskreis</strong> in 09456 Annaberg-Buchholz oder beim Staatsbetrieb Geobasisinformation<br />

und Vermessung Sachsen, Olbrichtplatz 3, 01099 Dresden, schriftlich oder zur Niederschrift<br />

einzulegen.<br />

Schwarzenberg, den 05.12.2012<br />

Ch. Herrmann, Abteilungsleiter


LANDKREISKURIER 10 / 2012 ANZEIGENTEIL SEITE 17<br />

Abfallkalender 2013 wurde<br />

an alle Haushalte verteilt<br />

Neben den Entsorgungsterminen 2013 enthält der Abfallkalender Informationen<br />

zu den Wertstoffhöfen im <strong>Erzgebirgskreis</strong>, zu Entsorgungsgebühren,<br />

zur Behälterbereitstellung und -nutzung und weitere Erläuterungen<br />

zur Abfalltrennung. Darüber hinaus sind Vordrucke für Sperrabfallkarten<br />

und An-/Abmeldungen/Änderungsmitteilungen für Grundstückseigentümer<br />

beigefügt. Haushalte, die bei der Verteilung des Abfallkalenders<br />

2013 nicht berücksichtigt wurden, können diesen ab dem 19.<br />

Dezember beim Abfallzweckverband unter der E-Mail-Adresse<br />

abfallkalender2013@za-sws.de oder den Rufnummern 03735 601 63<br />

50 bzw. 037296 66 282 anfordern. Abfallkalender 2013 sind ab dem<br />

19. Dezember auch bei allen Dienststellen des Abfallzweckverbandes<br />

und an den Wertstoffhöfen im <strong>Erzgebirgskreis</strong> erhältlich.<br />

Aues tschechische Partner feuern Veilchen an<br />

Im Rahmen der seit 2004 bestehenden Partnerschaft zwischen Aue und<br />

Kadan weilten Stadträte des tschechischen Ortes am 25. November bei<br />

ihren Kollegen im Auer Rathaus. Weil alle sportverrückt sind, luden Oberbürgermeister<br />

Heinrich Kohl, Aue-Stadtrat Holger Erler, Fußball-Urgestein<br />

Wolfgang Pult und der FC Erzgebirge die Gäste zur Spitzenpartie gegen<br />

Hertha BSC ein. Im VIP-Zelt informierten sie sich über den besten sächsischen<br />

Profi-Fußballverein und seine anderen Abteilungen. Auf den Rängen<br />

freilich litten die Abgeordneten aus der Egerstadt angesichts der 0:4-<br />

Niederlage gegen die favorisierten Berliner mit den Lila-Weißen aus dem<br />

Erzgebirge. Jetzt sind die Auer Stadträte zu einem Eishockeyhit in Chomutov<br />

in der Nähe von Kadan willkommen. Foto: Olaf Seifert<br />

Weihnachtsschnäppchen!<br />

Verkaufe aus Nachlass 22 Bände „Rosamunde Pilcher”-Liebesromane<br />

Festeinband, neuwertig (ungelesen), Weihnachtspreis: 44 Euro<br />

(Selbstabholung, nur zusammen), Telefon 0151-14055771<br />

Annaberg-Buchholz. Die Karriere der drei Musikanten ist unglaublich.<br />

Von der kleinen Band, die nur ein paar Gäste unterhielt, wurden die<br />

„Randfichten“ mit dem Kult-Hit vom Holzmichl zu Chart-Stürmern,<br />

zählen zu den erfolgreichsten deutschen Volksmusik-Gruppen.<br />

Am 27. April nächsten Jahres kommen die Rafis auf ihrer 20-jährigen<br />

Jubiläums-Tour in die Festhalle, werden die alten Hits und die Lieder<br />

der neuen spektakulären CD „Aufgewurzelt“ spielen. Thomas Unger:<br />

„Da kommt garantiert Stimmung auf. Wir freuen uns schon auf die<br />

legendäre Festhalle.“ Der WochenSpiegel präsentiert das Konzert.<br />

Die Karten (19,80 Euro im Vorverkauf/25 Euro Abendkasse) kann man<br />

ab sofort unter der Telefonnummer 03733/5002921 reservieren.<br />

Die Rafis in der Festhalle Annaberg-Buchholz: 27.04.2013<br />

Vermietung, Verwaltung und Verkauf von Immobilien<br />

„Ihr Partner für Ihr Zuhause“<br />

Poststraße 13 · 08280 Aue · Tel. 03771 55020 · Fax 550255<br />

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