05.03.2013 Aufrufe

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde

1. Satzung zur Änderung der Satzung der Gemeinde

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Bekanntmachung des Amtes Marne-Nordsee<br />

für die <strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog<br />

<strong>1.</strong> <strong>Satzung</strong><br />

<strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog über die Erhebung einer<br />

Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom 16.12.2008<br />

Aufgrund des § 4 <strong>der</strong> <strong>Gemeinde</strong>ordnung für Schleswig-Holstein und <strong>der</strong> §§ 1 und 3 des<br />

Kommunalabgabengesetzes des Landes Schleswig-Holstein wird nach Beschluss <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong>vertretung vom 1<strong>1.</strong>12.2012 folgende <strong>1.</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>zur</strong> <strong>Än<strong>der</strong>ung</strong> <strong>der</strong> <strong>Satzung</strong> <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog über die Erhebung einer Hundesteuer (Hundesteuersatzung) vom<br />

16.12.2008 erlassen:<br />

Artikel 1<br />

Die §§ 2 Abs. 2, 3, 5 Abs. 1, 12 und 15 erhalten folgende Fassungen:<br />

§ 2 Steuerpflicht<br />

(2) Alle in einem Haushalt aufgenommenen Hunde gelten als von ihren Haltern<br />

gemeinsam gehalten.<br />

Halten mehrere Personen gemeinschaftlich einen Hund o<strong>der</strong> mehrere Hunde, so sind<br />

sie Gesamtschuldner.<br />

Haushalt im Sinne dieser <strong>Satzung</strong> ist eine aus einer o<strong>der</strong> mehreren Personen<br />

bestehende Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft.<br />

§ 3 Beginn und Ende <strong>der</strong> Steuerpflicht<br />

(1) Die Steuerpflicht entsteht mit dem Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem ein Hund in<br />

einen Haushalt o<strong>der</strong> Wirtschaftsbetrieb aufgenommen wird, frühestens mit dem<br />

Beginn des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Hund drei Monate alt wird.<br />

(2) Wer einen Hund nicht länger als einen Monat in Pflege o<strong>der</strong> Verwahrung genommen<br />

hat o<strong>der</strong> auf Probe o<strong>der</strong> zum Anlernen hält, braucht ihn nicht zu versteuern.<br />

(3) Die Steuerpflicht endet mit dem Ablauf des Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Hund<br />

abgeschafft wird, abhanden kommt o<strong>der</strong> eingeht.<br />

(4) Bei Wohnortswechsel des Hundehalters endet die Steuerpflicht mit Ablauf des<br />

Kalen<strong>der</strong>monats, in dem <strong>der</strong> Wegzug fällt; sie beginnt mit dem auf den Zuzug<br />

folgenden Kalen<strong>der</strong>monat.<br />

(5) Wer einen versteuerten Hund o<strong>der</strong> anstelle eines abgeschafften, abhanden<br />

gekommenen o<strong>der</strong> eingegangenen versteuerten Hundes einen neuen Hund erwirbt,<br />

wird dafür mit dem auf den Erwerb folgenden Kalen<strong>der</strong>monat steuerpflichtig.<br />

(6) Die Steuerpflicht für einen gefährlichen Hund (§ 5 Absätze 4 und 5) beginnt mit dem<br />

auf die Bestandskraft des durch die Ordnungsbehörde des Amtes Marne-Nordsee<br />

ergangenen Feststellungsbescheides folgenden Kalen<strong>der</strong>monats.


§ 5 Steuersatz<br />

(1) Die Steuer beträgt jährlich 110,00 Euro. Hält ein Hundehalter im Gebiet <strong>der</strong><br />

<strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog mehrere Hunde, so erhöht sich die Steuer für den zweiten<br />

Hund auf 120,00 Euro und für jeden weiteren Hund auf 130,00 Euro jährlich.<br />

§ 12 Steuerjahr, Fälligkeit <strong>der</strong> Steuer<br />

(1) Die Steuer wird für ein Kalen<strong>der</strong>jahr o<strong>der</strong> – wenn die Steuerpflicht erst während des<br />

Kalen<strong>der</strong>jahres beginnt – für den Rest des Kalen<strong>der</strong>jahres festgesetzt.<br />

(2) Die Steuer wird erstmalig einen Monat nach dem Zugehen des<br />

Festsetzungsbescheides für die <strong>zur</strong>ückliegende Zeit und sodann in vierteljährlichen<br />

Teilbeträgen zum 15.02., 15.05., 15.08. und 15.1<strong>1.</strong> jeden Jahres fällig.<br />

Bis zum Zugehen eines neuen Festsetzungsbescheides ist die Steuer über das<br />

Kalen<strong>der</strong>jahr hinaus zu den gleichen Fälligkeitsterminen weiter zu entrichten<br />

(Dauerbescheid). Endet die Steuerpflicht, so ist die zu viel gezahlte Steuer zu<br />

erstatten.<br />

§ 15 Datenschutz<br />

Die <strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog ist berechtigt, die <strong>zur</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Festsetzung <strong>der</strong> Steuer<br />

erfor<strong>der</strong>lichen Daten bei den Betroffenen gemäß § 11 Abs. 1 LDSG zu erheben.<br />

Die Daten dürfen von <strong>der</strong> datenverarbeitenden Stelle nur zum Zweck <strong>der</strong> Abgabenerhebung<br />

nach dieser <strong>Satzung</strong> weiterverarbeitet werden.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> tritt am 0<strong>1.</strong>0<strong>1.</strong>2013 in Kraft.<br />

Diese <strong>Satzung</strong> wird hiermit ausgefertigt.<br />

Friedrichskoog, den 20. Dezember 2012<br />

Artikel 2<br />

<strong>Gemeinde</strong> Friedrichskoog Amt Marne-Nordsee<br />

Der Bürgermeister Der Amtsvorsteher<br />

gez. Gerd Dethlefs Johannes Voigt

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!