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THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

8 Unfälle mit <strong>THW</strong>-Fahrzeugen<br />

8.1 Verhalten bei Unfällen § 18 Fz-DA<br />

(1) Bei Unfällen mit Fahrzeugen sind die <strong>im</strong> Merkblatt aufgeführten Grundsätze zu beachten.<br />

(2) Der Ortsbeauftragte ist unverzüglich mündlich oder fernmündlich zu unterrichten.<br />

Bei Personenschaden oder größerem Sachschaden ist außerdem sicherzustellen,<br />

dass der Landesbeauftragte über den Geschäftsführer unverzüglich von dem Unfall<br />

in Kenntnis gesetzt wird. Selbstfahrer und hauptamtliche Kraftfahrer melden dem<br />

Dienstvorgesetzten.<br />

(3) Nach Rückkehr ist, soweit nicht schon am Unfallort erfolgt, die schriftliche Unfallmeldung<br />

zu erstellen. Die Unfallmeldung ist unverzüglich auf dem Dienstweg dem<br />

Landesbeauftragten zuzuleiten. Eine Kopie des Fahrauftrages ist der Unfallmeldung<br />

beizufügen.<br />

8.2 Unfall § 34 StVO<br />

(1) Nach einem Verkehrsunfall hat jeder Beteiligte<br />

1. unverzüglich zu halten,<br />

2. den Verkehr zu sichern und bei geringfügigem Schaden unverzüglich beiseite<br />

zu fahren,<br />

3. sich über die Unfallfolgen zu vergewissern,<br />

4. Verletzten zu helfen (§ 323 c des Strafgesetzbuches),<br />

5. anderen am Unfallort anwesenden Beteiligten und Geschädigten anzugeben,<br />

dass er am Unfall beteiligt war und auf Verlangen seinen Namen und seine Anschrift<br />

anzugeben sowie ihnen Führerschein und Fahrzeugschein vorzuweisen<br />

und nach bestem Wissen Angaben über seine Haftpflichtversicherung zu machen,<br />

6a) solange am Unfallort zu bleiben, bis er zugunsten der anderen Beteiligten und<br />

der Geschädigten die Feststellung seiner Person, seines Fahrzeuges und der<br />

Art seiner Beteiligung durch seine Anwesenheit ermöglicht hat oder<br />

6b) eine nach den Umständen angemessene Zeit zu warten und am Unfallort Namen<br />

und Anschrift zu hinterlassen, wenn niemand bereit war, die Feststellung<br />

zu treffen,<br />

7. unverzüglich die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, wenn er sich berechtigt,<br />

entschuldigt oder nach Ablauf der Wartefrist (Nummer 6 Buchstabe b)<br />

vom Unfallort entfernt hat. Dazu hat er mindestens den Berechtigten (Nummer<br />

6 Buchstabe a) oder einer nahe gelegenen Polizeidienststelle mitzuteilen, dass<br />

er am Unfall beteiligt gewesen ist, und seine Anschrift, seinen Aufenthalt sowie<br />

das Kennzeichen und den Standort seines Fahrzeugs anzugeben und dieses<br />

zu unverzüglichen Feststellungen für eine ihm zumutbare Zeit zur Verfügung zu<br />

halten.<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 45

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