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THW-Handbuch Kraftfahrwesen im THW - THW OV Friedberg / Hessen

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<strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong><br />

13.3 Reaktionsweg<br />

Der Reaktionsweg ist die Strecke, die das Fahrzeug vom Erkennen der Gefahr durch<br />

den Fahrer bis zur Betätigung der Bremse zurücklegt. Die Länge dieses Weges ist abhängig<br />

von der Geschwindigkeit des Fahrzeuges und der Reaktionsschnelligkeit des<br />

Fahrers. In der Regel beträgt die Reaktionszeit zirka 1 Sekunde.<br />

13.3.1 Reaktionszeit<br />

Die Reaktionszeit ist weitgehend abhängig von:<br />

• der Stärke der Reaktionsaufforderung<br />

• der Aufmerksamkeit des Fahrers<br />

• der psychophysischen Verfassung und Leistungsfähigkeit des Fahrers.<br />

In der Rechtsprechung wird, je nach Situation, eine Reaktionszeit von 0,7 bis höchstens<br />

1 Sekunde zugebilligt. Der durchschnittliche Wert von 1 Sekunde kann unter- oder<br />

überschritten werden.<br />

13.3.2 Schrecksekunde<br />

Neben der Reaktionszeit (nicht an ihrer Stelle) kann in der Rechtsprechung die sogenannte<br />

Schrecksekunde angerechnet werden. Die sprachliche Einengung auf "Sekunde"<br />

ist irreführend, da es keine feste Zeitspanne für die Dauer des Erschreckens gibt,<br />

die dann in jedem Einzelfall Anwendung finden könnte. Der Bundesgerichtshof spricht<br />

daher in seinen Urteilen bezeichnenderweise <strong>im</strong>mer neutral von Schreckzeit.<br />

Eine Schreckzeit wird nach der Rechtsprechung nur dem zugestanden, der schuldlos<br />

von einem Verkehrsverstoß überrascht wird (von einem nicht zu vermutenden Ereignis).<br />

Sie liegt zwischen 0,5 und 1 Sekunde.<br />

13.3.3 Reaktionswegformel<br />

Bei einer angenommenen Reaktionszeit von 1 s kann der Reaktionsweg mit folgender<br />

Formel berechnet werden :<br />

v * 3<br />

Reaktionsw eg =<br />

10<br />

Ein Fahrzeug mit 70 km/h legt also etwa 21 m in<br />

der Sekunde zurück, bevor es überhaupt zur Betätigung<br />

der Bremse kommt.<br />

© <strong>THW</strong>-Leitung, <strong>Kraftfahrwesen</strong> <strong>im</strong> <strong>THW</strong> 12/2001 76

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