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Automatische Zahlungsaufträge von Girokonten - Arbeiterkammer ...

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<strong>Arbeiterkammer</strong> Wien<br />

Abteilung Konsumentenpolitik<br />

Prinz-Eugen-Straße 20-22<br />

A-1041 Wien<br />

Tel: ++43-1-501 65/2144 DW<br />

Fax: ++43-1-501 65/2693 DW<br />

Internet: www.ak-konsumentenschutz.at<br />

E-Mail: konsumentenpolitik@akwien.at 77/2005<br />

November 2005<br />

<strong>Automatische</strong> <strong>Zahlungsaufträge</strong> <strong>von</strong> <strong>Girokonten</strong><br />

Wissenswertes für Konsumenten rund um Dauer-,<br />

Abbuchungsauftrag und Einzugsermächtigungsverfahren<br />

Michaela Kollmann, Christian Prantner<br />

November 2005<br />

Viele Kontoinhaber nutzen die Möglichkeit, wiederkehrende Zahlungen wie Miete, Telefonrechnung,<br />

Stromkosten, Versicherungsprämien etc mit automatischen Aufträgen über das Girokonto zu begleichen.<br />

Je nach Zahlungsmodalität kommen dafür folgende Bankaufträge in Frage:<br />

1. Dauerauftrag<br />

2. Abbuchungsauftrag - Lastschriftverfahren<br />

3. Einzugsermächtigungsverfahren<br />

<strong>Automatische</strong> <strong>Zahlungsaufträge</strong> haben für Konsumenten zB den Vorteil, nicht auf wichtige Zahlungen<br />

zu vergessen. Auch bei Abwesenheit (zB Urlaub) werden die Zahlungen beglichen. Für den Konsumenten<br />

sind Einzugsermächtigungen oftmals billiger. Denn viele Unternehmen sind dazu übergegangen,<br />

für die Zahlung mittels Zahlschein bzw ohne Einzugsermächtigung Spesen zu verrechnen.<br />

Die Verrechnung <strong>von</strong> Lenkungsentgelten für bestimmte Zahlungsformen muss aufgrund einer Entscheidung<br />

des OGH (Oberster Gerichtshof) akzeptiert werden. In diesem Urteil betrug die Gebühr 30<br />

Schilling, also 2,18 Euro.<br />

Unternehmen haben den Vorteil, dass beim Abbuchungsauftrag bzw beim Einzugsermächtigungsverfahren<br />

die Zahlungen pünktlich auf dem Empfängerkonto einlangen, da der Abbuchungstag vom<br />

Unternehmen bestimmt wird. Allerdings dürfen jene Konsumenten, die mit Einzugsermächtigung bezahlen<br />

nicht schlechter gestellt sein, als jene die bar oder mittels Überweisung bezahlen. Das heißt,<br />

wenn die Versicherungsprämie am 1. des Monats fällig ist, darf die Abbuchung nicht vor dem 1. erfolgen.<br />

Viele Konsumenten finden es unangenehm, dass Dritte einfach auf ihr Konto zugreifen können und<br />

sie daher die Kontoauszüge kontrollieren müssen. Allerdings gibt es beim Einzugsermächtigungsverfahren<br />

eine Einspruchsmöglichkeit <strong>von</strong> 42 Tagen (6 Wochen). Weiters sollten die Kontoauszüge<br />

grundsätzlich überprüft werden.<br />

Wichtig ist, dass Bankkunden sorgsam mit ihren Bankdaten (Kontonummer) umgehen. Diese Daten<br />

sollten zur Vermeidung <strong>von</strong> Missbrauch nicht an unbekannte Dritte weitergegeben werden. Niemals<br />

die Daten am Telefon oder per E-Mail bekannt geben.


1) Dauerauftrag<br />

Ein Dauerauftrag wird für Zahlungen eines gleich bleibenden Betrags und einem fixen Termin verwendet.<br />

Der Vertrag selbst wird zwischen Kontoinhaber (bzw Zeichnungsberechtigtem) und Bank<br />

schriftlich abgeschlossen und ist jederzeit widerrufbar. Wurde der Dauerauftrag vom Konto abgebucht,<br />

ist eine Rückbuchung durch die Bank nicht mehr möglich. In diesem Fall muss man sich direkt mit<br />

dem Zahlungsempfänger in Verbindung setzen.<br />

Der Abschöpfungsauftrag ist eine Sonderform. In diesem Fall wird das Konto bis auf einen gewünschten<br />

Betrag abgeschöpft, dh der Betrag der Überweisung ist in diesem Fall variabel, die Durchführung<br />

erfolgt jedoch immer zum selben Termin. In der Regel werden Abschöpfungsaufträge verwendet,<br />

um Beträge am Ende des Monats auf ein Sparbuch zu überweisen.<br />

Kosten<br />

• Die Errichtung eines Dauerauftrages ist üblicherweise kostenlos.<br />

• Für die Durchführung können bei Konten mit Einzelverrechnung Spesen pro Buchungszeile<br />

anfallen. Bei drei <strong>von</strong> zehn untersuchten Gehaltskonten (8 Banken im Vergleich) fallen Spesen<br />

pro durchgeführtem Dauerauftrag zwischen 0,07 und 0,16 Euro an.<br />

• Auf <strong>Girokonten</strong> mit Pauschalverrechnung ist die Durchführung eines Dauerauftrages zumeist in<br />

der Kontoführungsgebühr enthalten.<br />

• Für die Änderung bzw Löschung <strong>von</strong> Daueraufträgen können Spesen bis zu 3 Euro anfallen.<br />

Die Löschung/Schließung ist bei fünf <strong>von</strong> zehn untersuchten Gehaltskonten kostenlos.<br />

• Kann ein Dauerauftrag mangels Kontodeckung nicht durchgeführt werden, können Spesen bis zu<br />

6,50 Euro anfallen.<br />

2) Abbuchungsauftrag (Lastschriftverfahren)<br />

Das Einzugs- oder Lastschriftverfahren wird für Zahlungen verwendet, wenn der Betrag sich bei jeder<br />

Abbuchung oder regelmäßig ändert (zB Telefonrechnung, Miete etc). Der Vertrag wird zwischen Bank<br />

und Kontoinhaber abgeschlossen. Das Kreditinstitut wird beauftragt, die Rechnungen des einziehenden<br />

Unternehmens vom Konto zu begleichen. Ein Vertragsmuster finden Sie in Beilage 1.<br />

Grundlage für das Lastschriftverfahren ist das Abkommen der Fachverbände der Kreditinstitute über<br />

den Lastschriftverkehr – Lastschriftabkommen aus dem Juni 1996. Für Konsumenten besonders<br />

wichtige Punkte:<br />

• Die kontoführende Bank hat keinen Einfluss auf das Abbuchungsdatum und auf den Betrag.<br />

• Einwendungen aus dem Grundgeschäft sind ausschließlich zwischen dem Zahlungspflichtigen<br />

(Konsument) und dem Zahlungsempfänger (Unternehmen, das abbucht) zu regeln.<br />

• Grundsätzlich ist eine Rückbuchung der Lastschrift nicht möglich. Manche Banken bieten jedoch<br />

die Möglichkeit an, innerhalb <strong>von</strong> 2 Tagen eine Rückbuchung zu veranlassen.<br />

• Weist das Konto die erforderliche Deckung nicht auf, kann die Bank die Rückbuchung mangels<br />

Deckung veranlassen.


Kosten<br />

• Die Einrichtung eines Abbuchungsauftrages ist kostenlos.<br />

• Die Durchführung eines Abbuchungsauftrages kann bei Konten mit Einzelverrechnung eine<br />

Gebühr pro Buchungszeile kosten. Bei <strong>Girokonten</strong> mit Pauschalverrechnung ist die Durchführung<br />

eines Abbuchungsauftrages meist in der Kontoführungsgebühr enthalten. Aus der Preisanalyse<br />

<strong>von</strong> zehn untersuchten Gehaltskonten geht hervor, dass die Durchführung des Abbuchungsauftrages<br />

auf vier Gehaltskonten Spesen zwischen 0,07 und 0,40 Euro kostet, auf sechs<br />

Gehaltskonten fallen keine separaten Buchungsspesen an.<br />

• Für die Löschung eines Abbuchungsauftrages können Spesen bis zu 3 Euro anfallen.<br />

• Die Rückbuchung (Nichtdurchführung) mangels Deckung kann teuer werden: Auf allen zehn<br />

untersuchten Gehaltskonten fallen Spesen zwischen 4 und 8 Euro an. Darüber hinaus kann auch<br />

das Unternehmen (Zahlungsempfänger) Spesen der Bank weiterverrechnen und Mahnspesen<br />

vorschreiben.<br />

3) Einzugsermächtigungsverfahren<br />

Die Einzugsermächtigung wird ebenfalls für Zahlungen mit unterschiedlichen Betragshöhen verwendet,<br />

wie zB Rechnungen <strong>von</strong> Strom/Gas, Telekomrechnungen etc. Der Vertrag wird jedoch zwischen<br />

einziehendem Unternehmen (Telekomunternehmen, Versicherung etc) und Kontoinhaber<br />

abgeschlossen (Vertragsmuster siehe Beilage 2). Der Vertrag zum Einzugsermächtigungsverfahren<br />

muss schriftlich abgeschlossen werden. Die Bank des Unternehmens kann die Einzugsermächtigung<br />

im Original vom einziehenden Unternehmen anfordern.<br />

Die Bank des Zahlungspflichtigen muss <strong>von</strong> diesem Vertrag nicht verständigt werden. Die Bank<br />

des Konsumten hat keinen Einfluss auf die Höhe und den Termin der Abbuchung. Im Gegensatz zum<br />

Lastschriftverfahren besteht beim Einzugsermächtigungsverfahren die Möglichkeit der Rückbuchung<br />

innerhalb <strong>von</strong> 42 Tagen (exklusive Buchungstag) ohne Angaben <strong>von</strong> Gründen.<br />

Das Abkommen der Fachverbände der Kreditinstitute über das Einzugsermächtigungsverfahren<br />

wurde im Juli 1998 geschlossen. Für Konsumenten sind folgende Punkte besonders wichtig:<br />

• Einspruchsfrist <strong>von</strong> 42 Tagen.<br />

• Wurde keine Einzugsermächtigung erteilt, ist ein Storno der Buchung unabhängig <strong>von</strong> der Frist<br />

<strong>von</strong> 42 Tagen möglich, und zwar bis zur Verjährung der Forderung, das sind 3 Jahre.<br />

• Die Bank muss vom Bestehen der Einzugsermächtigung nicht verständigt werden.<br />

Der Zahlungsempfänger muss jedoch auf Verlangen seiner Bank das Original der<br />

Einzugsermächtigung vorlegen bzw zur Weiterleitung an die Bank des Zahlungspflichtigen zur<br />

Verfügung stellen.<br />

• Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, da<strong>von</strong> ist der Zahlungsempfänger zu<br />

verständigen.<br />

• Nach dem Abkommen richtet sich das Einzugsermächtigungsverfahren primär an größere<br />

Unternehmen mit zweifelsfreier Bonität.<br />

Kosten<br />

Die anfallenden Kosten sind wie beim Lastschriftverfahren/Abbuchungsauftrag.


Einzugsermächtigungsverfahren und Lottospielgemeinschaften<br />

Immer wieder berichten Konsumenten, dass sie <strong>von</strong> einer „Lottospielgemeinschaft“ angerufen um als<br />

Mitspieler geworben zu werden. Dabei wird der Konsument auch zur telefonischen Bekanntgabe<br />

seiner Bankverbindung aufgefordert, damit etwaige Gewinne auf das Konto überwiesen werden<br />

können. Zum Erstaunen des Kontoinhabers werden aber Spieleinsätze vom Konto abgebucht – und<br />

dies ganz ohne schriftliche Zustimmung des Kontoinhabers.<br />

Derartige Anrufe sind ohne vorherige Zustimmung des Konsumenten verboten und widersprechen<br />

§ 107 TKG (Telekomgesetz). Aus diesem Grund hat die <strong>Arbeiterkammer</strong> Wien bereits ein Verfahren<br />

gegen ein solches Unternehmen geführt und dieses auch gewonnen.<br />

Durch das Urteil und die gesetzlichen Vorschriften hat es die Lottospielgemeinschaft zu unterlassen,<br />

Verbraucher ohne vorherige Einwilligung zu Werbezwecken telefonisch anzurufen.<br />

Nach dem Abkommen über das Einzugsermächtigungsverfahren hat die Einzugsermächtigung<br />

schriftlich zu erfolgen (Vertrag zwischen Kunde und Unternehmen). Liegt keine schriftliche Einzugsermächtigung<br />

vor, ist die Bank verpflichtet, die Rückbuchung auch nach Ablauf <strong>von</strong> 42 Tage zu veranlassen.<br />

Alles auf einen Blick<br />

Automatisierte<br />

Zahlungsformen<br />

Dauerauftrag Abbuchungsauftrag Einzugsermächtigungsverfahren<br />

Geeignet für regelmäßige Zah- unregelmäßige Zah- unregelmäßige Zahlungen (Betrag<br />

lungen (Betrag und lungen (Betrag und und Zeitpunkt der Zahlung müssen<br />

Zeitpunkt der Zah- Zeitpunkt der Zah- nicht immer gleich sein.)<br />

lung sind immer lung müssen nicht<br />

gleich.)<br />

immer gleich sein.)<br />

Typische Zah- Zeitung, Miete, Gas, Wasser, Strom, Gas, Wasser, Strom, Telefon,<br />

lungen<br />

Prämien, Schulgeld, Telefon, Rundfunk– Rundfunk–Fernsehen<br />

Vereinsbeiträge Fernsehen<br />

Schriftliche<br />

Vereinbarung<br />

mit Bank mit Bank mit Zahlungsempfänger<br />

Auftraggeber/<br />

Veranlasser<br />

Kontoinhaber Zahlungsempfänger Zahlungsempfänger<br />

Widerruf jederzeit bei der jederzeit bei der beim Zahlungsempfänger jederzeit<br />

Bank möglich Bank möglich möglich<br />

Widerrufsfrist keine oft 2 Tage 42 Tage<br />

Spesen Einrichtung kosten- Einrichtung kosten- Einrichtung kostenlos. Eventuell<br />

los. Eventuell Zeilos. Eventuell Zeilen- Zeilengebühr bei Konto mit Einzellengebühr<br />

bei Konto gebühr bei Konto mit verrechnung. Spesen bei Ände-<br />

mit Einzelverrech- Einzelverrechnung. rung bis 3 Euro. Spesen bei<br />

nung. Spesen bei Spesen bei Änderung Rückleitung mangels Kontode-<br />

Änderung bis bis 3 Euro. Spesen ckung bis 8 Euro.<br />

3 Euro möglich. bei Rückleitung man-<br />

Hohe Spesen bei gels Kontodeckung<br />

Nichtdurchführung<br />

mangels<br />

Kontodeckung (zB<br />

bis 6,50 Euro).<br />

bis 8 Euro.


Tipps für Konsumenten<br />

• Diese Aufträge sind automatische Buchungen, die Buchungszeile ist bei Konten mit Einzelverrechnung<br />

meist billiger als eine Überweisung und bei Pauschalverrechnung üblicherweise im<br />

Paketpreis enthalten.<br />

• Daueraufträge sind für Zahlungen geeignet, die über längere Zeit gleich bleiben, denn auch für<br />

Dauerauftragsänderungen verrechnen die Banken Spesen.<br />

• Manche Banken unterscheiden bei den Spesen, ob der Dauerauftrag zugunsten eines institutseigenen<br />

oder eines institutsfremden Kontos (zB auf ein Sparbuch einer anderen Bank)<br />

durchgeführt wird.<br />

• Achten Sie auf die Kontodeckung – für die Nichtdurchführung mangels Deckung verrechnen die<br />

Kreditinstitute Spesen. Auch der Empfänger kann bei einer Rückleitung Bearbeitungs- und<br />

Mahnspesen verrechnen.<br />

• Kontrollieren Sie Ihre Kontoauszüge regelmäßig, um bei falschen Abbuchungen keine Fristen zu<br />

versäumen.<br />

• Gehen Sie sorgfältig mit ihren Bankdaten (Kontonummer) um und geben Sie diese nicht am Telefon<br />

oder via E-Mail an Dritte weiter.<br />

• Beim Widerruf der Einzugsermächtigung müssen Sie den Zahlungsempfänger verständigen.<br />

Teilen Sie den Widerruf aber auch der Bank mit. Manche Banken bieten eine Sperrmöglichkeit<br />

an, sodass keine weiteren Abbuchungen mehr erfolgen können.<br />

• Beim Widerruf eines Abbuchungsauftrages wird der Zahlungsempfänger üblicherweise <strong>von</strong> Ihrem<br />

Kreditinstitut verständigt. – Erkundigen Sie sich.<br />

• Wurde ein falscher Betrag abgebucht und Sie haben die Rückrechnung veranlasst, dann vergessen<br />

Sie nicht, sich betreffend der falschen Rechnung mit dem Empfänger/Unternehmen in<br />

Verbindung zu setzen.<br />

• Wenn Sie eine Rückrechnung veranlassen möchten – setzen Sie sich so schnell wie möglich mit<br />

der Bank in Verbindung. Einige Banken akzeptieren einen telefonischen Auftrag, bei manchen<br />

Banken muss der Auftrag zur Rückverrechnung schriftlich erfolgen.


Forderungen der AK-Konsumentenschützer an Banken<br />

Die Vereinfachung des automatischen Zahlungsverkehrs wird <strong>von</strong> der <strong>Arbeiterkammer</strong> begrüßt. Jedoch<br />

sollten sich die Banken an das Abkommen über das Einzugsermächtigungsverfahren vom Juli<br />

1998 halten und so die Konsumenten vor Missbrauch schützen.<br />

Gemäß dem Abkommen richtet sich das Verfahren auf der Zahlungsempfängerseite primär an größere<br />

Firmen zweifelsfreier Bonität. Nach Ansicht der <strong>Arbeiterkammer</strong> Wien sollte neben der Bonität<br />

auch geprüft werden, welche Forderungen das Unternehmen <strong>von</strong> Kundenkonten einziehen möchte.<br />

Handelt es sich dabei um Wetteinsätze etc, dann sollte der Zahlungsempfänger nicht die Möglichkeit<br />

haben, direkt auf das Bankkonto <strong>von</strong> Konsumenten zugreifen zu können.<br />

Im Abkommen ist vereinbart, dass der Zahlungsempfänger das Original der Einzugsermächtigung<br />

seiner kontoführenden Bank auf Verlangen jederzeit zur Einsichtnahme bzw zur Weiterleitung an die<br />

Bank des Zahlungspflichtigen gegen Rückschluss zur Verfügung stellen muss. Dh in jedem Fall,<br />

dass Einzugsermächtigungen schriftlich erteilt werden müssen. Es ist daher nicht<br />

nachvollziehbar, wie es möglich ist, dass es immer wieder Unternehmen gelingt mit Kontodaten, die<br />

telefonisch erfragt wurden, Buchungen im Einzugsermächtigungsverfahren durchzuführen.<br />

Die Banken sind gefordert das Vorliegen einer schriftlichen Einzugsermächtigung zu prüfen.<br />

Kann ein Unternehmen diese Unterlagen nicht erbringen, sollte es nicht mehr zum Einzugsermächtigungsverfahren<br />

berechtigt werden.<br />

Liegt keine schriftliche Ermächtigung vor, so kann die Lastschrift auch nach der Einspruchsfrist <strong>von</strong><br />

42 Tagen zurück gebucht werden, und zwar bis zur Verjährung der Forderung. Die Banken sollten<br />

Konsumenten auf diese Möglichkeit hinweisen und bei der Durchführung unterstützen.


Beilage 1<br />

Zahlungsempfänger<br />

Kontonummer:<br />

Abbuchungsauftrag für Lastschriften<br />

Kundenwunsch<br />

Ich (Wir) beauftrage(n) Sie, die Einzugsaufträge bzw. die vom Zahlungsempfänger ausgefertigten und zum Einzug über mein (unser) Konto<br />

bestimmten Lastschriften zu nachstehenden Bedingungen durchzuführen:<br />

Neuanlage bis auf Widerruf Fälligkeit:<br />

Verwendungszweck:<br />

Änderung Neue Kontonummer: Neue BLZ:<br />

Widerruf ab:<br />

Name (Titel, Vorname, Nachname):<br />

Anschrift (Straße, PLZ, Ort, Postfach):<br />

Auftraggeber<br />

Bedingungen<br />

• Dieser Auftrag ist widerrufbar.<br />

• Die vom Konto abzubuchenden Beträge unterliegen keiner betragsmäßigen Beschränkung.<br />

• Die kontoführende Bank ist berechtigt, Lastschriften zurückzuleiten, insbesondere dann, wenn das Konto nicht die erforderliche Deckung<br />

aufweist. Teilzahlungen sind nicht zu leisten.<br />

• Die kontoführende Bank ist berechtigt, diesen Auftrag nicht mehr durchzuführen, wenn das Konto nicht die erforderliche Deckung<br />

aufweist. In einem solchen Fall wird der Zahlungsempfänger verständigt.<br />

• Durch die Weitergabe dieses Auftrages an den Zahlungsempfänger entsteht für die kontoführende Bank keine Haftung.<br />

• Der (Die) Auftraggeber kann (können) gegenüber der kontoführenden Bank keine Einwendungen gegen Belastungen, die im Rahmen<br />

dieses Auftrages erfolgen, geltend machen. Einwendungen, die sich auf das der Lastschrift zugrundeliegende Rechtsgeschäft beziehen,<br />

sind zwischen dem (den) Auftraggeber(n) und dem Zahlungsempfänger direkt zu regeln.<br />

• Ein Widerruf dieses Auftrages gilt ab dem Zeitpunkt des Einlangens bei der kontoführenden Bank. Der (Die) Auftraggeber hat (haben) den<br />

Zahlungsempfänger gleichzeitig zu benachrichtigen.<br />

• Im übrigen gelten die Allgemeinen Geschäftsbedingungen in der derzeit geltenden Fassung.<br />

,<br />

Ort, Datum Unterschrift(en) des (der) Auftraggeber


Beilage 2

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