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Ordnung für die Benutzung des Clubraumes der ... - in Naunhof

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3<br />

1. Das Brauhaus zu Reudnitz GmbH ist berechtigt, bei sämtlichen <strong>in</strong> dem<br />

Clubraum stattf<strong>in</strong>denden Veranstaltungen nach Ihrer Wahl Ausstellungs-,<br />

Präsentations- und Informationsstände zu betreiben und sich <strong>in</strong> sonstiger Weise<br />

zu präsentieren.<br />

Das vorgenannte Recht umfasst auch <strong>die</strong> Befugnis, nach vorheriger Absprache<br />

mit <strong>der</strong> Stadt <strong>Naunhof</strong> mittels Anbr<strong>in</strong>gung von Spannbän<strong>der</strong>n, Fahnen und<br />

ähnlichen Gegenständen <strong>für</strong> <strong>die</strong> Brauerei Werbung zu treiben.<br />

2. Der Nutzer stellt das Brauhaus zu Reudnitz GmbH bei den im Clubraum<br />

stattf<strong>in</strong>denden o<strong>der</strong> auf <strong>die</strong>se bezogenen Veranstaltungen als Sponsor und<br />

För<strong>der</strong>er vor.<br />

3. Der Nutzer verpflichtet sich, dass während <strong>der</strong> Laufzeit <strong>die</strong>ses Vertrages <strong>in</strong> dem<br />

Clubraum sowie bei sämtlichen auf den Clubraum bezogenen Veranstaltungen<br />

das Getränkesortiment <strong>des</strong> Leipziger Brauhauses zu Reudnitz GmbH zum<br />

Ausschank kommt.<br />

4. Die Stadt <strong>Naunhof</strong> wird <strong>die</strong> Radeberger Gruppe KG von e<strong>in</strong>er Nutzung vorher<br />

schriftlich <strong>in</strong>formieren und <strong>die</strong> Übertragung <strong>der</strong> Verpflichtung zum Ausschank<br />

<strong>des</strong> Getränkesortimentes <strong>der</strong> Radeberger Gruppe KG auf den Nutzer schriftlich<br />

nachweisen.<br />

§ 5<br />

<strong>Ordnung</strong>svorschriften<br />

(1) Räume, E<strong>in</strong>richtungen und Geräte <strong>des</strong> <strong>Clubraumes</strong> sowie <strong>die</strong> Außenanlagen s<strong>in</strong>d<br />

schonend zu behandeln. Die Anordnungen <strong>der</strong> Beauftragten <strong>der</strong> Stadtverwaltung<br />

<strong>Naunhof</strong> s<strong>in</strong>d zu befolgen. Die Beauftragten haben das Recht, bei<br />

schwerwiegenden Verstößen gegen <strong>die</strong>se <strong>Ordnung</strong> und nach entsprechen<strong>der</strong><br />

Auffor<strong>der</strong>ung an den Verantwortlichen <strong>des</strong> Nutzers zur Herstellung <strong>der</strong> gefor<strong>der</strong>ten<br />

<strong>Ordnung</strong> und Sicherheit, <strong>die</strong> Nutzung <strong>des</strong> <strong>Clubraumes</strong> sofort zu unterb<strong>in</strong>den.<br />

(2) Das Betreten <strong>des</strong> <strong>Clubraumes</strong> ist nur im Beise<strong>in</strong>, <strong>des</strong> vom Nutzer benannten<br />

Verantwortlichen, gestattet. Die <strong>Benutzung</strong> richtet sich nach dem geltenden<br />

Belegungsplan.<br />

(3) Den Öffnungs- und Schließ<strong>die</strong>nst <strong>für</strong> den Clubraum versehen <strong>die</strong> jeweiligen<br />

Verantwortlichen <strong>des</strong> Nutzers.<br />

(4) Zur Schonung <strong>der</strong> E<strong>in</strong>richtung und <strong>des</strong> Fußbodens s<strong>in</strong>d sämtliche rollbaren<br />

Geräte zu rollen, alle an<strong>der</strong>en zu tragen. Das Schleifen o<strong>der</strong> Schieben von<br />

Gegenständen ist nicht gestattet. Bewegliche E<strong>in</strong>richtungsgegenstände s<strong>in</strong>d nach<br />

Gebrauch wie<strong>der</strong> an ihre Plätze zu br<strong>in</strong>gen.<br />

(5) Fundgegenstände s<strong>in</strong>d beim Hallenwart <strong>der</strong> Parthelandhalle o<strong>der</strong> bei <strong>der</strong><br />

Stadtverwaltung <strong>Naunhof</strong> abzugeben.<br />

(6) Ruhestören<strong>der</strong> Lärm und das Mitbr<strong>in</strong>gen von Tieren s<strong>in</strong>d im Clubraum und den<br />

Nebenräumen untersagt.<br />

(7) In den Toilettenräumen ist auf Sauberkeit zu achten. Unnötiger Licht- und<br />

Wasserverbrauch ist zu vermeiden. Glasflaschen s<strong>in</strong>d verboten.<br />

(8) Fahrzeuge aller Art dürfen am Gebäude nur an den da<strong>für</strong> vorgesehenen und<br />

gekennzeichneten Flächen abgestellt werden. Das Abstellen (auch von

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