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Entwurf der Begründung - Soest

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

STADT SOEST<br />

BEBAUUNGSPLAN NR. 35 / 4. ÄNDERUNG<br />

BEGRÜNDUNG - VORENTWURF<br />

vielhaber stadtplanung städtebau<br />

59757 Arnsberg<br />

19. Dezember 2012<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

INHALT:<br />

1 Geltungsbereich <strong>der</strong> 4. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes Nr. 35............................ 3<br />

2 Vorhandene Bebauung .................................................................................. 3<br />

3 Planungsanlass ............................................................................................ 4<br />

3.1 Eigentümerwechsel...................................................................................................................4<br />

3.2 Architektonischer <strong>Entwurf</strong>..........................................................................................................4<br />

3.3 Erörterung des <strong>Entwurf</strong>s im Vorfeld <strong>der</strong> Planung...........................................................................5<br />

4 Vereinbarkeit des Vorhabens mit <strong>der</strong> "Denkmalbereichssatzung Altstadt<br />

<strong>Soest</strong>" ........................................................................................................ 6<br />

4.1 Die Ziele <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung ........................................................................................6<br />

4.2 Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgegenstände..............................................................6<br />

4.3 Einfügen des Vorhabens in den bedeutenden historischen Zusammenhang ......................................7<br />

4.4 Fazit .......................................................................................................................................8<br />

5 Anwendbarkeit des § 16 <strong>der</strong> "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung"<br />

für die Altstadt <strong>Soest</strong> .................................................................................... 8<br />

6 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes .......................... 9<br />

7 Planungsrechtliche Situation .......................................................................... 9<br />

7.1 Flächennutzungsplan ................................................................................................................9<br />

7.2 Bebauungsplan Nr. 35............................................................................................................. 10<br />

7.3 Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes ................................................................... 11<br />

8 Städtebaulicher Vertrag – Regelungstiefe des Bebauungsplanes ........................ 11<br />

9 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB ..................... 11<br />

9.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung .......................................................................................................11<br />

9.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung ..................................................................................................... 12<br />

9.3 Überbaubare Grundstücksfläche / Baulinien ............................................................................... 14<br />

9.4 Fläche für Nebenanlagen .........................................................................................................14<br />

9.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und Landschaft ............ 15<br />

10 Artenschutz – Baumschutz........................................................................... 15<br />

10.1 Artenschutzrechtliche Vorprüfung ............................................................................................. 15<br />

10.2 Baumschutzsatzung................................................................................................................ 15<br />

11 Ver- und Entsorgung................................................................................... 16<br />

12 Denkmal- und Bodendenkmalpflege .............................................................. 16<br />

13 Altlasten ................................................................................................... 16<br />

14 Immissionen.............................................................................................. 16<br />

15 Kosten ...................................................................................................... 17<br />

Anlage<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

1 Geltungsbereich <strong>der</strong> 4. Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes Nr. 35<br />

Der Geltungsbereich <strong>der</strong> Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung befindet sich im nordöstlichen Teil <strong>der</strong><br />

<strong>Soest</strong>er Altstadt gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche". Die Fläche umfasst das Grundstück des<br />

ehemaligen Finanzbauamtes "Wiesenstraße 15" und belegt damit in <strong>der</strong> Gemarkung<br />

<strong>Soest</strong>, Flur 45, das Flurstück 204, welches eine Größe von 1.117 m² aufweist.<br />

Lage des Plangebietes im Stadtgefüge<br />

2 Vorhandene Bebauung<br />

Das im Plangebiet aufstehende Gebäude des ehemaligen Finanzbauamtes "Wiesenstraße<br />

15" wurde in den Jahren 1924/25 erbaut. Es ist ein zweigeschossiger, winkelförmiger<br />

Baukörper mit verhältnismäßig steilem Walmdach. Mit dem nachträglich ausgebauten<br />

Dachgeschoss wird faktisch eine Dreigeschossigkeit erreicht. Der Baukörper fasst stadträumlich<br />

die Ecksituation, die die "Wiesenstraße" mit dem angrenzenden Platzbereich<br />

bildet. Im südlichen Teil des Grundstücks wurde ergänzend zum Hauptgebäude ein lang<br />

gestreckter, eingeschossiger Anbau errichtet. Seit dem Auszug des Finanzbauamtes vor<br />

einigen Jahren steht das Gebäude leer.<br />

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Luftbild des Plangebietes (weiß umrandet) und des umgebenden Stadtraumes<br />

3 Planungsanlass<br />

3.1 Eigentümerwechsel<br />

Der Bau- und Liegenschaftsbetrieb NRW hat das ehemalige Finanzbauamt "Wiesenstraße<br />

15" veräußert, verbunden mit einer Rücktrittsoption für den Fall, dass die vom Käufer<br />

beabsichtigte Folgenutzung nicht realisiert werden kann. Der Erwerber des Gebäudes<br />

möchte dort hochwertige Wohnnutzungen unterbringen und diese durch verschiedene<br />

Dienstleistungen und / o<strong>der</strong> nicht störende gewerbliche Nutzungen ergänzen. Ihm ist es,<br />

wie er schon an an<strong>der</strong>en Standorten in <strong>Soest</strong> bewiesen hat, ein beson<strong>der</strong>es Anliegen,<br />

hochwertige und dem Standort gerecht werdende Architektur zu entwickeln.<br />

3.2 Architektonischer <strong>Entwurf</strong><br />

Es ist vorgesehen, die Kubatur des vorhandenen Hauptbaukörpers im Bereich des Erdgeschosses<br />

und auch des ersten Obergeschosses zu erhalten. Auf diesen Ebenen soll eine<br />

Umnutzung innerhalb <strong>der</strong> gegebenen Grundfläche erfolgen. Demgegenüber sollen das<br />

Walmdach entfernt und oberhalb <strong>der</strong> beiden zu erhaltenen Geschosse zwei weitere Ebenen<br />

errichtet werden. Im Ergebnis skizziert <strong>der</strong> <strong>Entwurf</strong> des Architekten einen viergeschossigen<br />

Baukörper, <strong>der</strong> mit einem Flachdach abschließt. Der eingeschossige Anbau<br />

soll abgebrochen werden. Im Bereich des Anbaus und des Hofes ist auf dem Niveau des<br />

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Kellerbodens die Errichtung einer Garagenanlage (Tiefgarage) mit begrüntem Dach geplant,<br />

die ihre Zu- und Ausfahrt von <strong>der</strong> "Wiesenstraße" hat.<br />

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Prinzipskizze des geplanten Gebäudes<br />

mit Beibehaltung des charakteristischen<br />

Eingangsbereiches und<br />

Zäsur oberhalb <strong>der</strong> beiden Sockelgeschosse<br />

Entscheidend für die architektonischen und stadträumlichen Qualitäten des geplanten<br />

Gebäudes sind die in <strong>der</strong> <strong>Entwurf</strong>sphase erarbeiteten außergewöhnlichen Gestaltungsmerkmale<br />

<strong>der</strong> Fassade:<br />

Die bestehende Putzfassade <strong>der</strong> beiden unteren Geschosse soll mit Natursteinen verkleidet<br />

werden. Dabei bleibt die durch die gleichmäßige Abfolge <strong>der</strong> Fensteröffnungen gegebene<br />

Glie<strong>der</strong>ung des Gebäudes grundsätzlich erhalten. Jedoch sollen die Fenster schlanker<br />

und höher ausgebildet werden. Ebenso wird das Hervorheben <strong>der</strong> Ecksituation durch<br />

einen Arkadengang auch im Rahmen <strong>der</strong> Umgestaltung Berücksichtigung finden.<br />

Die beiden neu zu errichtenden oberen Geschosse werden im skizzierten <strong>Entwurf</strong> durch<br />

eine Stahl-Glas-Konstruktion als Staffelgeschosse ausgebildet. Eine Beson<strong>der</strong>heit des<br />

<strong>Entwurf</strong>s liegt in dem im Bereich des obersten Geschosses angebrachten auskragenden<br />

Metallgewebe. Dieses Element holt das Staffelgeschoss optisch wie<strong>der</strong> auf die Ausmaße<br />

<strong>der</strong> unteren Geschosse zurück und verhilft dem Baukörper zu einer ruhigen, stabilen<br />

Kubatur. Die beson<strong>der</strong>e Ästhetik des Geflechts, welches gleichzeitig als Sonnenschutz<br />

dient, vereint sich nach Aussage des Architekten mit funktionalen Vorzügen wie Transparenz<br />

sowie diffuser und gerichteter Reflexion.<br />

Der architektonische <strong>Entwurf</strong> bildet insgesamt ein mo<strong>der</strong>nes Bauwerk ab, welches dennoch<br />

Bezüge zur "Wiesenkirche" und zur historischen Altstadt herstellt. Durch die Verwendung<br />

von Natursteinen in den beiden Sockelgeschossen werden die sowohl für die<br />

<strong>Soest</strong>er Altstadt als auch für die "Wiesenkirche" typischen Materialen aufgenommen. Die<br />

Fassadenglie<strong>der</strong>ung und Eckbetonung des bestehenden Gebäudes und damit die Wirkung<br />

auf den öffentlichen Raum wird durch geringfügige Modifizierung in die Mo<strong>der</strong>ne transformiert.<br />

Die Aufstockung lässt einen zeitlosen Kubus entstehen, <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Höhenentwicklung<br />

die benachbarte Bebauung nicht überfor<strong>der</strong>t, gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche"<br />

selbstverständlich "klein" bleibt aber dennoch geeignet ist, den öffentlichen Raum zu<br />

fassen. Die Verwendung eines filigranen Metallgewebes im Obergeschoss stellt durch<br />

seine Transparenz und Lichtreflexionen Bezüge zur gotischen Kirche her. So zeichnet<br />

diese sich unter an<strong>der</strong>em durch die außergewöhnlich hohen Fenster, den Licht durchfluteten<br />

Innenbereich und die leicht und feingliedrig wirkenden Streben und Stützen aus.<br />

3.3 Erörterung des <strong>Entwurf</strong>s im Vorfeld <strong>der</strong> Planung<br />

Das Vorhaben wurde aufgrund seiner Bedeutung für den Stadtraum und wegen seiner<br />

Lage im unmittelbaren Umfeld eines <strong>der</strong> bedeutendsten Bauwerke <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> im<br />

Vorfeld des Bauleitplanverfahrens sowohl den einzelnen im Rat vertretenen Fraktionen


Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

als auch dem Stadtentwicklungsausschuss vorgestellt. Zudem wurde mit dem Dombaumeister,<br />

dem Baukirchmeister und dem Pfarrer <strong>der</strong> "Wiesenkirche" über die Planungen<br />

diskutiert. Die Erörterungen sowohl mit den politischen Entscheidungsträgern als auch<br />

mit den Vertretern des "Westfälischen Dombauvereins St. Maria zur Wiese" und <strong>der</strong><br />

"Evangelischen "Wiese-Georgs-Kirchengemeinde <strong>Soest</strong>" verliefen durchgängig positiv, so<br />

dass die Stadt <strong>Soest</strong> das für die Umsetzung des Vorhabens erfor<strong>der</strong>liche Bauleitplanverfahren<br />

angestoßen hat.<br />

In die Entscheidung für die Aufnahme des Planverfahrens eingeflossen ist nicht zuletzt<br />

die Überzeugung, dass gute Architektur als Indikator für eine qualitätvolle Stadt erachtet<br />

wird und als "weicher" Standortfaktor die Wohnort- und Arbeitsplatzwahl positiv beeinflussen<br />

kann. Das Nutzungskonzept mit hochwertigem Wohnen in den Obergeschossen<br />

und ergänzenden Nutzungen in den Untergeschossen wird zur Lebendigkeit des Stadtraums<br />

auch außerhalb <strong>der</strong> Tagzeiten beitragen. Der drohende Verfall des seit einigen<br />

Jahren leer stehenden und ungenutzten Gebäudes ist demgegenüber ein denkbar<br />

schlechtes Zeichen. Ähnliche Objekte stehen in vielen Kommunen leer und sind wegen<br />

fehlen<strong>der</strong> wirtschaftlicher Perspektiven gar nicht o<strong>der</strong> nur schwer vermietbar. Im Stadtbild<br />

sich nie<strong>der</strong>schlagende "Impulse <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>ne" gewinnen in Zeiten des demographischen<br />

Wandels an Bedeutung. Insbeson<strong>der</strong>e an diesem Ort gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche",<br />

<strong>der</strong> täglich von zahlreichen Touristen und Besuchern aufgesucht wird, ist das Image<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> positiv zu beeinflussen.<br />

4 Vereinbarkeit des Vorhabens mit <strong>der</strong> "Denkmalbereichssatzung Altstadt<br />

<strong>Soest</strong>"<br />

4.1 Die Ziele <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung<br />

In <strong>der</strong> Präambel zur Denkmalbereichssatzung wird die beson<strong>der</strong>e historische Bedeutung<br />

<strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> im Mittelalter hervorgehoben: "<strong>Soest</strong> ist damit die besterhaltene Großstadt<br />

mit mittelalterlicher Prägung in Westfalen und hervorragend geeignet, über die<br />

seinen Bauten zugrunde liegenden politischen, rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen<br />

Verhältnisse Auskunft zu geben."<br />

Die vom Rat <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> beschlossene "Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> vom<br />

14. Februar 1996" legt die <strong>Soest</strong>er Altstadt als Denkmalbereich fest und stellt ihr historisches<br />

Erscheinungsbild unter Schutz. Ziel <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung ist es, die entscheidenden,<br />

die Altstadt von <strong>Soest</strong> prägenden historischen Elemente zu bewahren.<br />

Nach § 2 <strong>der</strong> Satzung sind Schutzgegenstände:<br />

- <strong>der</strong> Stadtgrundriss,<br />

- die Stadträume und räumliche Glie<strong>der</strong>ung,<br />

- Sichtbeziehungen,<br />

- das Erscheinungsbild von denkmalwerten, erhaltenswerten und räumlich wichtigen<br />

Bauten sowie<br />

- die Stadtsilhouette.<br />

4.2 Auswirkungen des Vorhabens auf die Schutzgegenstände<br />

Es ist beabsichtigt, das vorhandene Gebäude aufzustocken. Dementsprechend werden<br />

<strong>der</strong> Stadtgrundriss sowie Stadträume und die räumliche Glie<strong>der</strong>ung nicht verän<strong>der</strong>t. Die<br />

absolute Höhe des Gebäudes kann nur geringfügig erweitert werden: Der First des vorhandenen<br />

Gebäudes weist eine Höhe von 104,48 m ü. NHN auf, die Än<strong>der</strong>ung des Be-<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

bauungsplanes erlaubt eine maximal zulässige Höhe des Gebäudes von 105,5 m ü. NHN.<br />

Wichtige Sichtbeziehungen werden durch die im oberen Bereich gegenüber dem bestehenden<br />

Walmdach unwesentlich breitere Kubatur des geplanten viergeschossigen Gebäudes<br />

nicht beeinträchtigt. Gleiches gilt für die Stadtsilhouette, die aufgrund <strong>der</strong> mo<strong>der</strong>aten<br />

Höhe des Gebäudes nicht beeinflusst wird.<br />

Das Gebäude des ehemaligen Finanzbauamtes ist kein eingetragenes Denkmal. Im beschreibenden<br />

Teil <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung wird das ehemalige Finanzbauamt jedoch<br />

als erhaltenswerte Bausubstanz bewertet. Das Erscheinungsbild des Baukörpers ist damit<br />

Schutzgegenstand <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung. In <strong>der</strong> Präambel <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung<br />

heißt es: "Geschützt wird (...) das historische Erscheinungsbild, nicht jedoch die<br />

Substanz, die nur durch Listeneintragung als Denkmal gesichert werden kann. Es sollte<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Bauberatung darauf hingewirkt werden, auch bei Bauten, die keine<br />

Denkmäler sind, historische Bestandteile wie Türen, Erker, Gesimse o<strong>der</strong> sonstige Glie<strong>der</strong>ungselemente<br />

zu erhalten." Demnach wird ein Umbau o<strong>der</strong> eine Verän<strong>der</strong>ung des Gebäudes<br />

durch die Denkmalbereichssatzung nicht grundsätzlich ausgeschlossen. In <strong>der</strong><br />

Vergangenheit wurden am Finanzbauamt Umbauten durchgeführt, die den o.g. Zielen<br />

wi<strong>der</strong>sprechen. So wurden die historischen und für <strong>Soest</strong> typischen Sprossenfenster mit<br />

liegen<strong>der</strong> Sprossenteilung, in alten Ansichten gut erkennbar, zwischenzeitlich durch profane<br />

Kunststofffenster ohne geglie<strong>der</strong>te Scheiben ausgetauscht. Zwischen den Dachgauben<br />

wurden, möglicherweise im Zusammenhang mit dem nachträglichen Ausbau des<br />

Dachgeschosses, liegende Dachfenster eingebaut.<br />

Das Gebäude stammt aus <strong>der</strong> Zeit <strong>der</strong> Weimarer Republik, ist aber kein bemerkenswertes<br />

Zeugnis <strong>der</strong> damaligen Bauweise o<strong>der</strong> damaliger Architekturströmungen wie bspw.<br />

<strong>der</strong> "Neuen Sachlichkeit". Es handelt sich vielmehr um ein ortsübliches Gebäude ohne<br />

geschichtliche Beson<strong>der</strong>heiten und ohne herausragenden Wert für die <strong>Soest</strong>er Stadtgeschichte.<br />

Ein grundsätzlicher Erhalt des Gebäudes in seiner jetzigen Form, die überdies in<br />

<strong>der</strong> jüngeren Vergangenheit beschädigt wurde, ist nicht von öffentlichem Interesse. Auch<br />

dem beschreibenden Teil <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung sind keine diesbezüglichen Hinweise<br />

zu entnehmen.<br />

Durch die in Glie<strong>der</strong>ungspunkt 3.2 ausführlich beschriebene Fassadengestaltung erhält<br />

das heute eher einfach und belanglos wirkende Gebäude eine ästhetische Aufwertung<br />

und kann im Umfeld <strong>der</strong> "Wiesenkirche" einen Akzent setzen, <strong>der</strong> inspiriert und zu Diskussionen<br />

o<strong>der</strong> gedanklichen Auseinan<strong>der</strong>setzungen über Historie und Mo<strong>der</strong>ne anregt.<br />

Damit erfährt dieser beson<strong>der</strong>e öffentliche Raum eine bereichernde "Spannung", ohne<br />

dass sich das weltliche Gebäude gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche" in den Vor<strong>der</strong>grund<br />

drängt. Durch die vorgesehene bauliche Maßnahme behält das Gebäude des ehemaligen<br />

Finanzbauamtes in den unteren Geschossen seine Glie<strong>der</strong>ung, dem Eckbereich kommt<br />

nach wie vor hohe Aufmerksamkeit zu und in den Proportionen bleibt es harmonisch.<br />

Somit nimmt das Vorhaben die Ziele <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung auf. Es verän<strong>der</strong>t nicht<br />

die stadträumliche Glie<strong>der</strong>ung im Umfeld <strong>der</strong> "Wiesenkirche", son<strong>der</strong>n führt zu einer<br />

Aufwertung dieses Raumes und wird durch die beson<strong>der</strong>e Gestaltung dem beson<strong>der</strong>en<br />

Ort gerecht.<br />

Insgesamt werden die Schutzgegenstände <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung durch die Planung<br />

nicht beeinträchtigt, son<strong>der</strong>n positiv beeinflusst.<br />

4.3 Einfügen des Vorhabens in den bedeutenden historischen Zusammenhang<br />

In <strong>der</strong> Präambel zur Denkmalbereichssatzung heißt es: "Die Denkmalbereichssatzung<br />

bildet die Grundlage zur Entscheidung <strong>der</strong> Frage, ob sich die geplanten Verän<strong>der</strong>ungen in<br />

den beschriebenen, historisch bedeutsamen Zusammenhang einfügen."<br />

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Für das Plangebiet wird im beschreibenden Teil <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung keine konkrete<br />

Aussage zum historisch bedeutsamen Zusammenhang gemacht: "Abschnitt zwischen<br />

Kolk und Wiesenkirche geprägt durch freistehende Baukörper, raumbildende Grünsandsteinmauern<br />

und hohe Bäume. Die Gebäude großenteils massiv und alle<br />

zweigeschossig, jedoch in Größe, Höhe, Breite unterschiedlich. Vielfältige Dachlandschaft."<br />

Hier wird noch einmal zum Ausdruck gebracht, dass sich die Bebauung in diesem<br />

Abschnitt <strong>der</strong> "Wiesenstraße" sehr inhomogen darstellt. Folglich wird mit dem auf <strong>der</strong><br />

bestehenden Grundfläche des Gebäudes geplanten Umbau kein historisch bedeutsamer<br />

Zusammenhang gestört. Auch die angesprochene Zweigeschossigkeit <strong>der</strong> Gebäude ist<br />

angesichts <strong>der</strong> sehr unterschiedlichen Traufhöhen (z.B.: "Wiesenstraße 15": TH =<br />

97,01m; "Wiesenstraße 13": TH = 101,03m) kein entscheidendes, den Stadtraum prägendes<br />

Merkmal. Die geplante vertikale Glie<strong>der</strong>ung des Gebäudes mit <strong>der</strong> Zäsur in <strong>der</strong><br />

Fassadengestaltung, also <strong>der</strong> gänzlich unterschiedlichen Materialwahl im Bereich <strong>der</strong><br />

beiden unteren Geschossen, korrespondiert im Übrigen mit <strong>der</strong> Zweigeschossigkeit <strong>der</strong><br />

angrenzenden Bebauung. Die in <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung angesprochene vielfältige<br />

Dachlandschaft wird durch die außergewöhnliche Gestaltung <strong>der</strong> Obergeschosse nicht<br />

gestört.<br />

Das Vorhaben fügt sich ein in einen historischen Kontext, <strong>der</strong> geprägt ist vor allem durch<br />

die "Wiesenkirche", aber auch durch die Diversität <strong>der</strong> im Verlauf <strong>der</strong> Geschichte entlang<br />

<strong>der</strong> "Wiesenstraße" entstandenen Bebauung. Es setzt zudem ein Ausrufezeichen unmittelbar<br />

gegenüber <strong>der</strong> Kirche und antwortet damit auf die Bedeutung dieses Ortes.<br />

4.4 Fazit<br />

Das geplante Vorhaben fügt sich in den historischen Zusammenhang ein und beschädigt<br />

keinen <strong>der</strong> in <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung aufgeführten Schutzgegenstände. Damit ist es<br />

vereinbar mit den Zielen und Vorgaben <strong>der</strong> Satzung.<br />

5 Anwendbarkeit des § 16 <strong>der</strong> "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung" für<br />

die Altstadt <strong>Soest</strong><br />

Der Rat <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> hat am 25.09.2001 die Neufassung <strong>der</strong> "Örtlichen Bauvorschrift<br />

über Gestaltung für die Altstadt <strong>Soest</strong>" als Satzung beschlossen. Mit dieser Satzung soll<br />

das charakteristische Stadtbild <strong>der</strong> Altstadt erhalten werden. Im Rahmen <strong>der</strong> Satzung<br />

werden detaillierte Regelungen getroffen, die dazu beitragen sollen, dass sich Neu-, Umund<br />

Anbauten in die historische Umgebung einfügen.<br />

Dazu gehören bspw. die Vorgaben, dass Dächer eine Neigung von 45°-58° aufweisen<br />

müssen und Fassaden, außer untergeordneten Bauteilen, nur in Putz ausgeführt werden<br />

dürfen. Diese Regelungen sind mit dem architektonischen <strong>Entwurf</strong> zum Umbau des ehemaligen<br />

Finanzbauamtes nicht vereinbar.<br />

Die "Örtliche Bauvorschrift über Gestaltung für die Altstadt <strong>Soest</strong>" erlaubt in § 16 für<br />

Neubauten die Abweichung von einzelnen Vorschriften <strong>der</strong> Satzung, sofern folgende<br />

Voraussetzungen gegeben sind:<br />

- Dem Vorhaben liegt eine architektonisch harmonische und im Detail durchkomponierte<br />

<strong>Entwurf</strong>skonzeption zugrunde.<br />

- Die Gestaltungselemente des Vorhabens beziehen sich in eigenständiger, <strong>der</strong> Zeit<br />

entsprechen<strong>der</strong> Formensprache auf die Umgebung.<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

- Das Bauvorhaben fügt sich städtebaulich nach Maßstab und Materialwahl ein und wird<br />

dabei den in <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung Altstadt <strong>Soest</strong> formulierten beson<strong>der</strong>en Belangen<br />

des Denkmalschutzes in <strong>der</strong> Altstadt gerecht.<br />

Diese drei Voraussetzungen werden von dem skizzierten <strong>Entwurf</strong> zum Umbau des Gebäudes<br />

"Wiesenstraße 15" erfüllt. In Glie<strong>der</strong>ungspunkt 3.2 dieser <strong>Begründung</strong> wird die<br />

durchdachte <strong>Entwurf</strong>skonzeption erläutert. Die Gestaltungselemente insbeson<strong>der</strong>e <strong>der</strong><br />

Fassade beziehen sich ausdrücklich auf die Umgebung. Der <strong>Entwurf</strong> hat laut Aussage des<br />

Architekten den Anspruch, "die Sinnlichkeit <strong>der</strong> Gotik mit <strong>der</strong> Sachlichkeit <strong>der</strong> Mo<strong>der</strong>ne"<br />

zu verbinden. Diese Verbindung zwischen den beiden Stilen wird zum Einen am Gebäude<br />

selbst vollzogen durch die sich unterscheidende Materialwahl in den Obergeschossen<br />

einerseits und den Untergeschossen an<strong>der</strong>erseits sowie durch die strenge Glie<strong>der</strong>ung <strong>der</strong><br />

Fassade in den Untergeschossen und das filigrane Erscheinungsbild des auskragenden<br />

Materials in den Obergeschossen. Zum An<strong>der</strong>en gelingt es, durch die Verwendung von<br />

Natursteinen in den Sockelgeschossen Bezüge sowohl zum Umfeld <strong>der</strong> historischen Altstadt<br />

als auch zum gotischen Kirchenbau herzustellen. Das Thema "Licht" ist wichtiges<br />

Gestaltungselement des <strong>Entwurf</strong>s angesichts <strong>der</strong> beabsichtigten diffusen o<strong>der</strong> direkten<br />

Lichtreflexionen im oberen Teil des Gebäudes. Dies korrespondiert mit <strong>der</strong> grundlegenden<br />

Bedeutung, die den Faktoren Licht und Helligkeit beim gotischen Kirchenbau zukommen.<br />

Dass <strong>der</strong> <strong>Entwurf</strong> den Vorgaben und Zielen <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong><br />

nicht wi<strong>der</strong>spricht, wurde bereits im Glie<strong>der</strong>ungspunkt 4 dieser <strong>Begründung</strong> erörtert.<br />

Insgesamt erfüllt das Vorhaben damit die Voraussetzungen des § 16 <strong>der</strong> "Örtlichen Bauvorschriften<br />

über Gestaltung" für die Altstadt <strong>Soest</strong>. Die beabsichtigten Abweichungen<br />

von den Vorgaben <strong>der</strong> Gestaltungssatzung sind zulässig.<br />

6 Beschleunigtes Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplanes<br />

Die unter § 13a (1) BauGB genannten Voraussetzungen zur Anwendung des beschleunigten<br />

Verfahrens sind gegeben. Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes sollen die<br />

planungsrechtlichen Grundlagen zur "Nachverdichtung" bzw. für eine "Wie<strong>der</strong>nutzbarmachung<br />

des Grundstücks" geschaffen werden. Die zulässige Grundfläche liegt weit unterhalb<br />

des unter § 13a (1) Nr. 1 genannten Schwellenwertes von 20.000 m². Das geplante<br />

Vorhaben unterliegt nicht <strong>der</strong> Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung<br />

nach dem UVPG (Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) o<strong>der</strong> nach Landesrecht.<br />

Ein Umweltbericht ist nicht Bestandteil dieser <strong>Begründung</strong>. Gemäß § 13a (2) Nr. 4 BauGB<br />

gelten Eingriffe, die aufgrund <strong>der</strong> Planung zu erwarten sind, als bereits vor <strong>der</strong> planerischen<br />

Entscheidung erfolgt o<strong>der</strong> zulässig. Eine Bilanzierung des Eingriffs in den Naturhaushalt<br />

ist im Rahmen dieses Bauleitplanverfahrens daher nicht vorzunehmen. Eine<br />

Ausgleichspflicht gem. § 1 a (4) BauGB besteht nicht.<br />

7 Planungsrechtliche Situation<br />

7.1 Flächennutzungsplan<br />

Der Flächennutzungsplan <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> stellt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf<br />

– öffentliche Verwaltung" dar. Die vorgesehene Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes<br />

wird somit nicht aus dem rechtswirksamen Flächennutzungsplan entwickelt.<br />

Das Vorhaben, im historischen Stadtkern die planungsrechtlichen Grundlagen für eine<br />

Wohnnutzung sowie für an<strong>der</strong>e nicht störende Nutzungen zu schaffen, entspricht den<br />

Zielen <strong>der</strong> Stadtentwicklung und dient <strong>der</strong> Lebendigkeit <strong>der</strong> Altstadt. Die "geordnete<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

städtebauliche Entwicklung des Gemeindegebietes" ist durch die Planung somit nicht<br />

beeinträchtigt. Unter dieser Voraussetzung kann nach § 13a (2) Nr. 2 BauGB im beschleunigten<br />

Verfahren die Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes auch vor Än<strong>der</strong>ung des Flächennutzungsplanes<br />

erfolgen. Der Flächennutzungsplan ist in diesen Fällen im Wege <strong>der</strong><br />

Berichtigung anzupassen.<br />

7.2 Bebauungsplan Nr. 35<br />

Das Plangebiet liegt im Geltungsbereich des 1988 rechtskräftig gewordenen Bebauungsplanes<br />

Nr. 35. Dieser bildet die planungsrechtliche Grundlage für einen Teil <strong>der</strong> nördlichen<br />

<strong>Soest</strong>er Altstadt zwischen "Walburgerstraße" und "Wiesenstraße / Krummel". Der<br />

Bebauungsplan Nr. 35 setzt das Plangebiet als "Fläche für den Gemeinbedarf" mit <strong>der</strong><br />

beson<strong>der</strong>en Zweckbestimmung "öffentliche Verwaltung" fest. Die vorhandene Bebauung<br />

wird durch Baulinien und nur zum Nachbargebäude "Wiesenstraße 13" durch eine Baugrenze<br />

bestimmt. Entsprechend <strong>der</strong> bestehenden Dachform werden die Hauptfirstrichtungen<br />

festgesetzt. Auch die Grundflächenzahl 0,7 und die Geschossflächenzahl 1,5<br />

geben die im Bestand vorhandene Nutzungsintensität wie<strong>der</strong>.<br />

Für die das Plangebiet umgebenden Bauflächen setzt <strong>der</strong> rechtskräftige Bebauungsplan<br />

die Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" mit einer zwingend zwei- bzw. zwingend<br />

dreigeschossigen Bebauung fest.<br />

Ausschnitt: Bebauungsplan Nr. 35<br />

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Stadt <strong>Soest</strong>, Bebauungsplan Nr. 35, 4. Än<strong>der</strong>ung, <strong>Begründung</strong> - Vorentwurf 12 / 2012<br />

7.3 Erfor<strong>der</strong>lichkeit <strong>der</strong> Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes<br />

Sowohl die im rechtskräftigen Bebauungsplan festgesetzte Nutzungsart als auch das dort<br />

vorgeschriebene Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung erlauben den geplanten Umbau des ehemaligen<br />

Finanzbauamtes nicht. Eine Än<strong>der</strong>ung des Bebauungsplanes ist daher zwingende<br />

Voraussetzung für die Realisierung des Vorhabens.<br />

8 Städtebaulicher Vertrag – Regelungstiefe des Bebauungsplanes<br />

Die in den Glie<strong>der</strong>ungspunkten 3 bis 5 dieser <strong>Begründung</strong> erläuterten Beson<strong>der</strong>heiten des<br />

architektonischen <strong>Entwurf</strong>s rechtfertigen die Errichtung eines viergeschossigen Baukörpers<br />

mit Flachdach an diesem Standort. Die in den "Örtlichen Bauvorschriften über Gestaltung"<br />

für die Altstadt <strong>Soest</strong> festgehaltenen Vorschriften zu Dachform und -neigung<br />

aber auch zur Fassadengestaltung sind mit <strong>der</strong> geplanten Architektur nicht vereinbar.<br />

Dass in diesem beson<strong>der</strong>en Fall Abweichungen gem. § 16 <strong>der</strong> o.g. Satzung möglich sind,<br />

wird im Glie<strong>der</strong>ungspunkt 5 dieser <strong>Begründung</strong> ausführlich erörtert.<br />

Der Bebauungsplan allein ist jedoch nicht das geeignete Instrument, um sicher zu stellen,<br />

dass die skizzierte und im Vorfeld diskutierte Architektur umgesetzt wird. Auf <strong>der</strong><br />

Ebene <strong>der</strong> Bauleitplanung können die Optionen zur Realisierung des <strong>Entwurf</strong>s geschaffen<br />

werden, indem <strong>der</strong> rechtliche Rahmen insbeson<strong>der</strong>e hinsichtlich <strong>der</strong> zulässigen Nutzungsart<br />

und des Maßes <strong>der</strong> baulichen Nutzung an das konkrete Vorhaben angepasst<br />

wird. Die Details zur Ausführung des Gebäudes werden in einem zwischen <strong>der</strong> Stadt<br />

<strong>Soest</strong> und dem Bauherrn bzw. Erwerber <strong>der</strong> Immobilie zu schließenden städtebaulichen<br />

Vertrag festgeschrieben.<br />

9 Festsetzungen des Bebauungsplanes nach § 9 (1) und (3) BauGB<br />

9.1 Art <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Da das Nutzungskonzept den Schwerpunkt in <strong>der</strong> Wohnnutzung sieht und diese durch<br />

an<strong>der</strong>e nicht störende Nutzungen ergänzt werden soll, wird für den Än<strong>der</strong>ungsbereich,<br />

wie auch für die angrenzenden Bauflächen gem. § 9 (1) Nr. 1 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO<br />

die Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" festgesetzt. Die allgemein zulässigen Nutzungen<br />

werden unverän<strong>der</strong>t aus § 4 (2) <strong>der</strong> BauNVO übernommen.<br />

Im Erdgeschoss und möglicherweise auch im ersten Obergeschoss sollen gleichberechtigt<br />

zum Wohnen auch an<strong>der</strong>e Nutzungen Platz finden. Um dies schon in den Festsetzungen<br />

des Bebauungsplanes zu dokumentieren, wird gem. § 1 (7) Nr. 3 BauNVO festgesetzt,<br />

dass auch die nach BauNVO in allgemeinen Wohngebieten vorgesehenen Ausnahmen<br />

"Betriebe des Beherbergungsgewerbes, sonstige nicht störende Gewerbebetriebe und<br />

Anlagen für Verwaltungen" in den beiden Sockelgeschossen allgemein zulässig sind.<br />

Diese Festsetzung ist insbeson<strong>der</strong>e richtig unter Berücksichtigung <strong>der</strong> Lage des Plangebietes<br />

im Stadtraum und des Anspruches, hier ein Gebäude zu entwickeln, welches in<br />

engem Bezug zum umgebenden öffentlichen Raum steht.<br />

Die unter § 4 (3) Nr. 4 und 5 BauNVO genannten Ausnahmen "Gartenbaubetriebe" und<br />

"Tankstellen" sind an dieser Stelle in <strong>der</strong> historischen Altstadt und gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche"<br />

nicht erwünscht und werden gem. § 1 (6) BauNVO ausgeschlossen.<br />

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9.2 Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung<br />

Das Maß <strong>der</strong> baulichen Nutzung wird für den Än<strong>der</strong>ungsbereich gemäß § 9 (1) Nr. 1<br />

BauGB i.V.m. § 16 (2) BauNVO durch Festsetzung <strong>der</strong> Grundflächenzahl, <strong>der</strong> maximal<br />

zulässigen Höhe <strong>der</strong> baulichen Anlage und <strong>der</strong> Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse bestimmt.<br />

9.2.1 Grundflächenzahl<br />

Der beabsichtigte Abriss des Anbaus bewirkt, dass nach Umsetzung <strong>der</strong> Planung mit ca.<br />

52 % ein wesentlich geringerer Teil des Grundstücks überbaut ist. Die im Bereich des<br />

heutigen Hofes und Anbaus auf Kellerniveau geplante Garagenanlage wird eine Dachbegrünung<br />

erhalten. Damit erfährt das Grundstück in <strong>der</strong> optischen Wahrnehmung einen<br />

geringeren Versiegelungsgrad als im Bestand.<br />

Für allgemeine Wohngebiete schreibt § 17 BauNVO für die Grundflächenzahl das Höchstmaß<br />

0,4 vor. Bei <strong>der</strong> Ermittlung <strong>der</strong> Grundflächenzahl sind auch die Flächen von Garagen<br />

und Stellplätzen mit ihren Zufahrten in voller Ausdehnung zu berücksichtigen. Folglich ist<br />

das Grundstück trotz <strong>der</strong> o.g. Maßnahmen nahezu in seiner gesamten Ausdehnung als<br />

überbaute Grundfläche zu betrachten. Die Festsetzung <strong>der</strong> Grundflächenzahl 1,0 ist also<br />

gem. § 19 BauNVO erfor<strong>der</strong>lich, um das Vorhaben realisieren zu können.<br />

Gem. § 17 (2) BauNVO ist ein Überschreiten <strong>der</strong> Obergrenze zulässig, wenn "1. beson<strong>der</strong>e<br />

städtebauliche Gründe dies erfor<strong>der</strong>n, 2. die Überschreitungen durch Umstände ausgeglichen<br />

sind o<strong>der</strong> durch Maßnahmen ausgeglichen werden, durch die sichergestellt ist,<br />

dass die allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse nicht<br />

beeinträchtigt, nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden und die Bedürfnisse<br />

des Verkehrs befriedigt werden, und 3. sonstige öffentliche Belange nicht entgegenstehen."<br />

Die Voraussetzungen zur Überschreitung <strong>der</strong> Obergrenze sind in diesem Fall gegeben.<br />

Das Grundstück befindet sich in <strong>der</strong> historischen Altstadt, in <strong>der</strong> aufgrund <strong>der</strong> räumlichen<br />

Enge vielfach die Grundflächenzahl von 0,4 nicht einzuhalten ist. Die Planung führt<br />

nicht zu einer stärkeren baulichen Verdichtung auf dem Grundstück. Es wird ein vorhandenes<br />

Gebäude aufgestockt, aber nicht in seiner Grundfläche vergrößert. Die begrünte<br />

Garagenanlage erfor<strong>der</strong>t die Festsetzung einer hohen Grundflächenzahl, führt jedoch<br />

nicht zu einer Beeinträchtigung <strong>der</strong> allgemeinen Anfor<strong>der</strong>ungen an gesunde Wohn- und<br />

Arbeitsverhältnisse. Abstände zur Nachbarbebauung werden mit <strong>der</strong> Planung nicht reduziert.<br />

Sonstige öffentliche Belange stehen <strong>der</strong> mit <strong>der</strong> Realisierung des Vorhabens verbundenen<br />

Überschreitung <strong>der</strong> Grundflächenzahl ebenfalls nicht entgegen.<br />

9.2.2 Höhe des Gebäudes<br />

Die maximal zulässige Gebäudehöhe wird gem. §§ 16 und 18 BauNVO als "Oberkante <strong>der</strong><br />

baulichen Anlage" festgesetzt. Unterer Bezugspunkt zur Bestimmung <strong>der</strong> Höhe ist Normalhöhen<br />

Null (NHN). Das Höchstmaß von 105,5 m über NHN für das viergeschossig<br />

geplante Gebäude wurde auf Grundlage <strong>der</strong> Vorüberlegungen zum architektonischen<br />

<strong>Entwurf</strong> gewählt. Im Bestand hat das Gebäude des ehemaligen Finanzbauamtes eine<br />

Firsthöhe von 104,48 m über NHN. Das benachbarte Gebäude "Wiesenstraße 13" hat ein<br />

Mansardwalmdach, weist dementsprechend zwei Trauflinien auf, wovon die höhere das<br />

Maß von 104,46 m über NHN erreicht. Das gegenüber diesen beiden Gebäuden stehende<br />

Pfarrhaus "Wiesenstraße 26 / 26a" hat eine Firsthöhe von 104,64 m über NHN.<br />

Damit erlaubt <strong>der</strong> Bebauungsplan eine Höhenentwicklung, die um einen halben bis einen<br />

Meter über <strong>der</strong> <strong>der</strong> beiden genannten Gebäude liegt. Dies ist aus stadtplanerischer Sicht<br />

folgerichtig. Das Gebäude des ehemaligen Finanzbauamtes befindet sich nicht an beliebiger<br />

Stelle im Straßenverlauf, son<strong>der</strong>n fasst gegenüber <strong>der</strong> "Wiesenkirche" den Eckbereich<br />

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des öffentlichen Raumes. Ihm kommt damit eine beson<strong>der</strong>e Bedeutung im Stadtraum zu,<br />

die sich in einer geringfügig höheren Ausgestaltung manifestieren darf. Zudem zeichnet<br />

sich dieser Abschnitt <strong>der</strong> "Wiesenstraße" durch in Grundfläche und Höhe sehr unterschiedliche<br />

Bauformen aus und das Gebäude "Wiesenstraße 15" setzt sowohl hinsichtlich<br />

des Standortes als auch in Bezug auf seine Fassadenlänge den Schwerpunkt <strong>der</strong> "weltlichen"<br />

Gebäude in diesem Bereich.<br />

Ansicht von <strong>der</strong> "Wiesenstraße"<br />

9.2.3 Zahl <strong>der</strong> Vollgeschosse<br />

Die Realisierung von vier Vollgeschossen ist sowohl für das geplante Nutzungskonzept als<br />

auch aus gestalterischen Gründen unverzichtbar. Die nach § 6 BauO NRW erfor<strong>der</strong>lichen<br />

seitlichen Abstandsflächen zum Gebäude "Wiesenstraße 13" werden aufgrund dieser<br />

baulichen Höhe geringfügig unterschritten. Die westliche Stirnseite weist schon im Bestand<br />

nur einen Abstand von ca. 2,5 m zur Grundstücksgrenze auf. Um planungsrechtlich<br />

eindeutig klar zu stellen, dass das Gebäude in <strong>der</strong> beabsichtigten Höhe und Kubatur auf<br />

<strong>der</strong> Grundfläche des vorhandenen Baukörpers errichtet werden soll, wird neben <strong>der</strong> Festsetzung<br />

von Baulinien gem. §§ 16 und 20 BauNVO die Viergeschossigkeit zwingend vorgeschrieben.<br />

9.2.4 Nachbarrechtliche Belange bezüglich möglicher Verschattungen<br />

Nachbarrechtliche Belange werden durch die vorgesehenen Festsetzungen zur Höhe des<br />

Baukörpers nicht beeinträchtigt. Der südwestlich nahezu unmittelbar an das Bauvorhaben<br />

angrenzende Gartenbereich des Gebäudes "Wiesenstraße 17" und auch das Wohnhaus<br />

selbst werden voraussichtlich nicht in spürbar höherem Maße verschattet. Denn die Ausrichtung<br />

<strong>der</strong> Gebäude und auch die Tatsache, dass das ehemalige Finanzbauamt nur mit<br />

<strong>der</strong> schmalen Stirnseite in <strong>der</strong> Nähe <strong>der</strong> Grundstücksgrenze steht, bewirken, dass sich<br />

die geplanten Verän<strong>der</strong>ungen im oberen Gebäudebereich kaum auf das westlich bzw.<br />

nordwestlich angrenzende Baugrundstück auswirken werden. Das dem ehemaligen Finanzbauamt<br />

südöstlich benachbarte Baugrundstück "Wiesenstraße 13" erfährt aufgrund<br />

<strong>der</strong> Stellung <strong>der</strong> beiden Gebäude zueinan<strong>der</strong> keinerlei zusätzliche Verschattung.<br />

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An<strong>der</strong>e in Nachbarschaft des Plangebietes befindliche Grundstücke sind aufgrund ihrer<br />

Entfernung zu dem ehemaligen Finanzbauamt von den geplanten Än<strong>der</strong>ungen nicht betroffen.<br />

Für die Grundstücke "Am Loerbach" kann <strong>der</strong> vorgesehene Abriss des eingeschossigen<br />

Anbaus möglicherweise eine Aufwertung bedeuten.<br />

9.3 Überbaubare Grundstücksfläche / Baulinien<br />

Gem. § 9 (1) Nr. 2 BauGB i.V.m. § 23 BauNVO wird die überbaubare Grundstücksfläche<br />

durch die Festsetzung von Baulinien bestimmt.<br />

Es ist beabsichtigt und wird auch mit Blick auf die stadträumliche Situation gefor<strong>der</strong>t, das<br />

vorhandene Gebäude in seiner Grundfläche nicht zu verän<strong>der</strong>n. Dementsprechend wird<br />

im Rahmen <strong>der</strong> Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung <strong>der</strong> vorhandene Hauptbaukörper an allen Seiten<br />

von einer Baulinie umfahren.<br />

Der architektonische <strong>Entwurf</strong> sieht eine Zäsur oberhalb <strong>der</strong> beiden unteren Geschosse vor<br />

(siehe Skizze Seite 5). Diese wird durch einen Rücksprung und durch einen Materialwechsel<br />

<strong>der</strong> Fassade erreicht. Für das Gebäude und seine Wirkung auf den öffentlichen<br />

Raum sind die Unterbrechung in <strong>der</strong> Form und <strong>der</strong> Wechsel <strong>der</strong> "Hülle" von grundlegen<strong>der</strong><br />

Bedeutung, wie die Ausführungen in Glie<strong>der</strong>ungspunkt 3.2 erklären. Für die oberen<br />

Geschosse wird dementsprechend ausdrücklich zugelassen, dass die Außenwände um bis<br />

zu 2,5 m hinter die Baulinie zurück treten dürfen. Damit wird die geplante Ausbildung<br />

von Staffelgeschossen oberhalb <strong>der</strong> Sockelgeschosse ermöglicht.<br />

9.4 Fläche für Nebenanlagen<br />

Für den Umbau des ehemaligen Finanzbauamtes liegt ein architektonischer <strong>Entwurf</strong> vor,<br />

<strong>der</strong> grundsätzliche Fragen <strong>der</strong> äußeren Gestalt und <strong>der</strong> Einpassung in die umgebende<br />

Bebauung beantwortet. Das Nutzungskonzept ist in <strong>der</strong> Zielstellung formuliert, hier fehlen<br />

aber noch konkrete Inhalte und Maßgaben. Dementsprechend kann die Zahl <strong>der</strong> für<br />

die zukünftige Nutzung nachzuweisenden Stellplätze nur überschlägig ermittelt und prognostiziert<br />

werden. Es wird davon ausgegangen, dass bei einer gemischten Nutzung mit<br />

möglicherweise vorwiegend "Wohnen" im zweiten und dritten Obergeschoss sowie<br />

"Dienstleistungen, Gewerbe und / o<strong>der</strong> Café" im Erdgeschoss und im ersten Obergeschoss<br />

insgesamt 17 Stellplätze nachzuweisen sind. Der <strong>Entwurf</strong> sieht die Errichtung<br />

einer Gemeinschaftsgarage für diese Stellplätze im Bereich des abzureißenden Anbaus<br />

und des Hofes vor. Jedoch können dort aufgrund <strong>der</strong> beengten Verhältnisse maximal 15,<br />

möglicherweise auch nur 13 Stellplätze eingerichtet werden. Die fehlenden Plätze sind<br />

abzulösen.<br />

Die Garagenanlage soll auf Kellerniveau <strong>der</strong> vorhandenen Bebauung errichtet werden und<br />

so mit ihrer Abdeckung die Geländeoberfläche nur mo<strong>der</strong>at übersteigen. Die Zufahrt<br />

muss von <strong>der</strong> "Wiesenstraße" aus erfolgen. Im Rahmen <strong>der</strong> Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung<br />

werden entsprechend dieser Vorgaben gem. § 9 (1) Nr. 4 BauGB die Fläche für die Garage<br />

und ihre Zufahrt und auch ihr Nutzungszweck festgesetzt. Mit <strong>der</strong> Begrenzung <strong>der</strong><br />

Oberkante <strong>der</strong> Garagenanlage auf 90,5 m ü. NHN, etwa einen Meter über dem Niveau<br />

<strong>der</strong> "Wiesenstraße", ist gewährleistet, dass kein Garagenhof im herkömmlichen Sinne<br />

entsteht. Die festgesetzte Fläche umfasst den gesamten Hofbereich bis an die Grundstücksgrenzen.<br />

Da die genauen Maße <strong>der</strong> Anlage zum Zeitpunkt <strong>der</strong> Aufstellung des<br />

Bebauungsplanes noch nicht vorliegen, wird ausdrücklich zugelassen, dass die Garage<br />

auch hinter <strong>der</strong> festgesetzten Umgrenzung zurück bleiben kann.<br />

Grundsätzlich wird gem. § 12 (6) BauNVO festgesetzt, dass Stellplätze und Garagen<br />

ausschließlich in <strong>der</strong> dafür gekennzeichneten Fläche zulässig sind.<br />

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9.5 Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Boden, Natur und<br />

Landschaft<br />

Die geplante Garagenanlage wird den gesamten Hofbereich ausfüllen. Der dort im Bestand<br />

aufstehende Baum muss mit Umsetzung dieser Planung gefällt werden.<br />

Aus gestalterischen und ökologischen Gründen, aber auch wegen <strong>der</strong> im Innenstadtbereich<br />

beson<strong>der</strong>s zu beachtenden positiven Auswirkungen von Grünanlagen auf das Kleinklima<br />

wird gem. § 9 (1) Nr. 20 BauGB festgesetzt, dass das Dach <strong>der</strong> Gemeinschaftsgarage<br />

fachgerecht extensiv zu begrünen ist. Damit kann <strong>der</strong> Verlust des Baumes zwar<br />

nicht kompensiert werden, jedoch wird die ca. 360 m² große Dachfläche als extensiv<br />

angelegte Grünfläche positive Auswirkungen in vielerlei Hinsicht haben. Auch für die<br />

Bewohner <strong>der</strong> Gebäude "Am Loerbach" ist damit eine zumindest optische Aufwertung<br />

verbunden.<br />

10 Artenschutz – Baumschutz<br />

10.1 Artenschutzrechtliche Vorprüfung<br />

Das Plangebiet wird schon im Bestand intensiv genutzt und weist einen hohen Versiegelungsgrad<br />

auf. Das Grundstück und das Gebäude mit Kellerräumen und Dachstuhl wurden<br />

durch Fachleute eingehend begutachtet und hinsichtlich des Vorkommens planungsrelevanter<br />

Arten überprüft. Die in § 44 (1) Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG)<br />

genannten Verbotstatbestände – Beschädigung o<strong>der</strong> Tötung beson<strong>der</strong>s geschützter Arten,<br />

erhebliche Störung streng geschützter Arten bzw. europäischer Vogelarten während<br />

bestimmter Zeiten, Beschädigung o<strong>der</strong> Zerstörung von Fortpflanzungs- o<strong>der</strong> Ruhestätten<br />

beson<strong>der</strong>s geschützter Arten – werden offenbar mit Umsetzung <strong>der</strong> Planung nicht erfüllt.<br />

Der Bericht zur artenschutzrechtlichen Vorprüfung kommt zu dem Ergebnis, dass das<br />

Vorhaben aus artenschutzrechtlicher Sicht zulässig ist. Artenschutzrechtliche Bedenken<br />

bestehen nicht. Die artenschutzrechtliche Vorprüfung ist Anlage dieser <strong>Begründung</strong>.<br />

("Artenschutzrechtliche Vorprüfung zum Bauvorhaben an <strong>der</strong> Wiesenstraße 15 in <strong>Soest</strong>" /<br />

Stand: 13. Dezember 2012 / Büro Stelzig, Thomä-Grandweger-Wallstraße 16, 59494<br />

<strong>Soest</strong>)<br />

10.2 Baumschutzsatzung<br />

Im Bereich des Hofes befindet sich eine Buche, die mit einem Stammdurchmesser von 60<br />

cm und einem Kronendurchmesser von 15 m dem Schutz <strong>der</strong> Satzung zum Schutz des<br />

Baumbestandes <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> unterliegt. Da <strong>der</strong> Nachweis <strong>der</strong> erfor<strong>der</strong>lichen Stellplätze<br />

nur im Hofbereich gelingen kann und hier aus städtebaulichen Gründen die vorgesehene<br />

Errichtung einer Tiefgarage mit Dachbegrünung gewünscht ist, kann <strong>der</strong> Baum nicht<br />

erhalten werden. Gemäß den Vorgaben <strong>der</strong> Baumschutzsatzung sind als Ersatz für diese<br />

Buche (Stammumfang ca. 190 cm) zwei Bäume <strong>der</strong>selben o<strong>der</strong> zumindest gleichwertigen<br />

Art zu pflanzen. Auf dem Baugrundstück ist dies nicht möglich. Die Ersatzpflanzungen<br />

müssen in Abstimmung mit <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> und auf Kosten des Bauherrn an an<strong>der</strong>er<br />

Stelle im Stadtgebiet vorgenommen werden.<br />

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11 Ver- und Entsorgung<br />

Mit <strong>der</strong> Aufstellung des Bebauungsplanes wird im Wesentlichen eine Nutzungsän<strong>der</strong>ung<br />

und ggf. eine geringfügig erhöhte Nutzungsintensität vorbereitet. Dies hat keine<br />

erheblichen Auswirkungen auf die Ver- und Entsorgung des Plangebietes. Sie kann wie<br />

bisher auch durch das vorhandene Leitungsnetz sicher gestellt werden. Da das Grundstück<br />

bereits vor dem 01.01.1996 erstmals bebaut und an die öffentliche Kanalisation<br />

angeschlossen war, greift die Vorschrift des § 51a Landeswassergesetz zur Beseitigung<br />

von Nie<strong>der</strong>schlagswasser nicht.<br />

12 Denkmal- und Bodendenkmalpflege<br />

Das ehemalige Finanzbauamt ist kein in die Denkmalliste eingetragenes Denkmal. Es<br />

wird in <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung <strong>der</strong> Stadt <strong>Soest</strong> als "erhaltenswerte Bausubstanz"<br />

eingestuft. Im Glie<strong>der</strong>ungspunkt 4 dieser <strong>Begründung</strong> ist ausführlich dargelegt, dass <strong>der</strong><br />

geplante Umbau mit den Zielen <strong>der</strong> Denkmalbereichssatzung vereinbar ist.<br />

Das benachbarte Gebäude "Wiesenstraße 13" ist ein gemäß § 2 Denkmalschutzgesetz<br />

unter Schutz gestelltes Einzeldenkmal. Dabei handelt es sich um die um 1880 erbaute<br />

ehemalige Reichsbank. Wie die Skizze auf Seite 13 zeigt, können die beiden Gebäude, die<br />

ehemalige Reichsbank und das Bauvorhaben, nebeneinan<strong>der</strong> in Erscheinung treten, ohne<br />

sich gegenseitig in ihrer Wirkung zu beeinträchtigen. Die Proportionen und <strong>der</strong> Abstand<br />

<strong>der</strong> Gebäude zueinan<strong>der</strong> sind stimmig.<br />

Das Verhältnis des Vorhabens zur "Wiesenkirche" wurde bereits in den Glie<strong>der</strong>ungspunkten<br />

3 bis 5 dieser <strong>Begründung</strong> erörtert. Die Nähe zu diesem außergewöhnlichen gotischen<br />

Kirchenbau hat maßgeblich die Form und äußere Gestalt des architektonischen<br />

Konzeptes beeinflusst. Das neue Gebäude soll zukünftig das Umfeld <strong>der</strong> Kirche aufwerten,<br />

den Ort beleben und die "Wiesenkirche" als bedeutendes Bauwerk in einen angemessenen<br />

Kontext stellen. Von <strong>der</strong> Umsetzung <strong>der</strong> Planung werden positive Auswirkungen<br />

auch auf den Sakralbau erwartet.<br />

Durch die Beteiligung <strong>der</strong> Stadtarchäologie sind die Belange <strong>der</strong> Bodendenkmalpflege<br />

gesichert. Ein Hinweis zur Vorgehensweise beim Auffinden von Bodendenkmälern wird in<br />

die Planzeichnung aufgenommen.<br />

13 Altlasten<br />

Altlasten sind im Geltungsbereich <strong>der</strong> Bebauungsplanän<strong>der</strong>ung nicht bekannt.<br />

14 Immissionen<br />

Negative Auswirkungen <strong>der</strong> Planung auf die im Umfeld vorhandene Wohnnutzung sind<br />

aufgrund <strong>der</strong> im Plangebiet festgesetzten Nutzungsart "Allgemeines Wohngebiet" und den<br />

zulässigen Nutzungen nicht zu erwarten. In die Gemeinschaftsgarage einfahrende und<br />

auch ausfahrende Fahrzeuge werden Schallemissionen verursachen. Diese sind aber<br />

wegen <strong>der</strong> begrenzten Zahl von maximal 15, voraussichtlich nur 13 Stellplätzen in <strong>der</strong><br />

Regel als innenstadttypisch und hinnehmbar einzustufen.<br />

Da die Ein- und Ausfahrt <strong>der</strong> Garage unmittelbar entlang <strong>der</strong> Grundstücksgrenze zum<br />

Nachbargebäude "Wiesenstraße 13" verläuft, können mit Blick auf die dortigen Nutzungen<br />

störende Geräuschentwicklungen aber nicht ausgeschlossen werden. Gegebenenfalls<br />

muss im Baugenehmigungsverfahren <strong>der</strong> Nachweis erbracht werden, dass durch den Bau<br />

<strong>der</strong> Garagenanlage keine unzumutbaren Immissionen verursacht werden.<br />

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15 Kosten<br />

Der Stadt <strong>Soest</strong> werden durch die Planung keine Kosten entstehen.<br />

Arnsberg, 19. Dezember 2012<br />

vielhaber stadtplanung städtebau<br />

Dipl.-Ing. Doris Vielhaber / Stadtplanerin AK NW<br />

Anlage: Artenschutzrechtliche Vorprüfung<br />

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