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61.3 Baumschutzsatzung der Stadt Sprockhövel vom 25.03.1993 ...

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) Abgrabungen, Ausschachtungen (z. B. durch Aushebung von Gräben) o<strong>der</strong><br />

Aufschüttungen,<br />

c) Lagern, Anschütten o<strong>der</strong> Ausgießen von Salzen, Säuren, Ölen, Laugen,<br />

Farben, Abwässern o<strong>der</strong> an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen,<br />

d) Austreten von Gasen und an<strong>der</strong>en schädlichen Stoffen aus Leitungen o<strong>der</strong><br />

Behältern,<br />

e) Anwendung von Unkrautvernichtungsmitteln (Herbizide), soweit sie nicht für<br />

die Anwendung unter Gehölzen zugelassen sind,<br />

f) Anwendung von Auftaumitteln, soweit nicht durch die Straßenreinigungs- und<br />

Gebührensatzung etwas an<strong>der</strong>es bestimmt ist, sowie<br />

g) Feuer unter Baumkronen.<br />

Anordnung von Maßnahmen<br />

(1) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Sprockhövel</strong> kann anordnen, daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

§ 5<br />

<strong>61.3</strong><br />

Nutzungsberechtigte eines Grundstückes bestimmte Maßnahmen zur Pflege, zur<br />

Erhaltung und zum Schutze von gefährdeten Bäumen im Sinne des § 1 dieser<br />

Satzung trifft; dies gilt insbeson<strong>der</strong>e im Zusammenhang mit <strong>der</strong> Durchführung<br />

von Baumaßnahmen.<br />

(2) Trifft <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstücks Maßnahmen,<br />

die eine schädigende Wirkung auf geschützte Bäume angrenzen<strong>der</strong> Grundstücke<br />

haben können, findet Absatz 1 entsprechende Anwendung.<br />

(3) Die <strong>Stadt</strong> <strong>Sprockhövel</strong> kann anordnen, daß <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong><br />

Nutzungsberechtigte die Durchführung bestimmter Pflege- und<br />

Erhaltungsmaßnahmen an geschützten Bäumen durch die <strong>Stadt</strong> o<strong>der</strong> durch von<br />

ihr Beauftragte duldet, sofern ihm die Durchführung nicht selbst zugemutet<br />

werden kann o<strong>der</strong> eine Durchführung durch den Pflichtigen den Belangen des<br />

Baumschutzes (§ 1) voraussichtlich nicht gänzlich Rechnung tragen würde.<br />

§ 6<br />

Ausnahmen und Befreiungen<br />

(1) Ausnahmen zu den Verboten des § 4 sind zu genehmigen, wenn<br />

a) <strong>der</strong> Eigentümer o<strong>der</strong> Nutzungsberechtigte eines Grundstückes aufgrund von<br />

Vorschriften des öffentlichen Rechts verpflichtet ist, geschützte Bäume zu

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