Verteilreglement SWISSPERFORM
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2.1.1.3.3 Mitwirkungspflichten der berechtigten Ausübenden<br />
12<br />
1 Die Berechtigten melden bis zum 31. Mai jeden Jahres die auf sie entfallenden Sendeminuten<br />
des Vorjahres in den nach Ziff. 2.1.1.2.2 massgeblichen Programmen unter Beilage<br />
der für den Nachweis notwendigen Belege an die von <strong>SWISSPERFORM</strong> bezeichneten<br />
Stellen.<br />
2 Die Fachgruppe der Phonoausübenden bezeichnet Programmteile von Sendeprogrammen,<br />
in denen die Anteile eines Berechtigten auch ohne vorliegende Meldung bestimmt und an<br />
den Berechtigten ausbezahlt werden, wenn in diesen Programmteilen Eigenaufnahmen des<br />
Senders gesendet werden und der Sender die relevanten Daten freiwillig liefert.<br />
2.1.1.3.4 Nachmeldungen<br />
Für jeden Verteiltopf wird ein Reservetopf von höchstens 20 Prozent für Nachmeldungen<br />
eingerichtet. Berechtigte, welche ihre Sendeminuten nicht innerhalb der in Ziff. 2.1.1.3.3<br />
genannten Frist angemeldet haben und deshalb nicht an der ordentlichen Verteilung beteiligt<br />
waren, können noch bis zum 31. Mai des fünften auf die Nutzung folgenden Jahres<br />
eine Beteiligung am Reservetopf geltend machen. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.<br />
2.1.1.3.5 Zusammenfassung von Verteiltöpfen<br />
Die Fachgruppe der Phonoausübenden kann beschliessen, dass die Verteilsummen der<br />
Verteiltöpfe mehrerer Jahre zusammengefasst werden können, wenn dadurch wesentliche<br />
Verteilkosten eingespart werden können und/oder für eine grössere Anzahl von Berechtigten<br />
Summen erreicht werden können, die die Auszahlungsgrenze erreichen.<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc