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Verteilreglement SWISSPERFORM

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mit sich bringt oder wenn sich die ausländische Organisation nicht sichtbar auch für<br />

die Interessen der schweizerischen Ausübenden einsetzt.<br />

4. Besondere Kosten im Verkehr mit einer ausländischen Organisation wie spezielle<br />

Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />

Bankspesen können dem Verteilergebnis der betreffenden Organisation belastet werden.<br />

Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />

von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />

werden.<br />

V. Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />

1. Gegenseitigkeitsverträge werden mit ausländischen Schwestergesellschaften abgeschlossen,<br />

die folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Sie nehmen wirksam Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Vertragsgebiet<br />

wahr, die auch zum Tätigkeitsgebiet der <strong>SWISSPERFORM</strong> gehören.<br />

- Soweit dies für eine Verwertungstätigkeit im Tätigkeitsgebiet erforderlich ist,<br />

besitzen sie die dazu notwendigen Bewilligungen.<br />

- Sie verteilen mindestens einen Teil des Verwertungserlöses individuell an ihre<br />

Mitglieder und haben bereits mindestens einmal eine entsprechende Verteilung<br />

vorgenommen.<br />

- Sie bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie die Einhaltung<br />

aller eingegangenen Verpflichtungen.<br />

- Sie stellen die <strong>SWISSPERFORM</strong> von Ansprüchen ihrer Mitglieder frei.<br />

2. Gegenseitigkeitsverträge, welche keinen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />

sondern lediglich die gegenseitige Rechtsvertretung vorsehen und im übrigen<br />

bestimmen, dass die eingezogenen Verwertungserlöse im Land des Vertragspartners<br />

verbleiben und zur Abdeckung der Guthaben seiner Mitglieder aus dem Tätigkeitsgebiet<br />

des andern Vertragspartners dienen, werden auf Verlangen mit allen Schwestergesellschaften<br />

geschlossen, welche die in IV. vorgesehenen Bedingungen erfüllen.<br />

3. Gegenseitigkeitsverträge, welche einen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />

werden nur mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, welche die folgenden<br />

zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:<br />

- Die Gesetzgebung des Staates, in welchem sie tätig sind, sieht mindestens in wesentlichen<br />

Teilbereichen einen materiell dem schweizerischen Recht vergleichbaren<br />

Schutz von ausübenden Künstlern vor. In die Beurteilung ist auch die<br />

Steuerbelastung sowie der Transfer von Entschädigungen einzubeziehen.<br />

- Die Repertoires der <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Schwestergesellschaft werden<br />

im Tätigkeitsgebiet der andern Gesellschaft in nicht unerheblichem Masse genutzt.<br />

- Die Schwestergesellschaft ist bereit, schweizerische Ausübende ohne Diskriminierung<br />

an der Verteilung teilnehmen zu lassen. Sofern die Teilnahme an der<br />

Verteilung von der Erfüllung von Anmelde- bzw. Dokumentationserfordernissen<br />

2010_VR_D Oktober 2010.doc

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