Verteilreglement SWISSPERFORM
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mit sich bringt oder wenn sich die ausländische Organisation nicht sichtbar auch für<br />
die Interessen der schweizerischen Ausübenden einsetzt.<br />
4. Besondere Kosten im Verkehr mit einer ausländischen Organisation wie spezielle<br />
Korrespondenz, rechtliche Abklärungen, Uebersetzungskosten, Porti, Telefon- und<br />
Bankspesen können dem Verteilergebnis der betreffenden Organisation belastet werden.<br />
Ist ein Verteilergebnis unsicher, kann die Behandlung von umfangreichen Abklärungen<br />
von der Leistung eines angemessenen Kostenvorschusses abhängig gemacht<br />
werden.<br />
V. Gegenseitigkeitsverträge mit ausländischen Schwestergesellschaften<br />
1. Gegenseitigkeitsverträge werden mit ausländischen Schwestergesellschaften abgeschlossen,<br />
die folgende Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Sie nehmen wirksam Leistungsschutzrechte von ausübenden Künstlern im Vertragsgebiet<br />
wahr, die auch zum Tätigkeitsgebiet der <strong>SWISSPERFORM</strong> gehören.<br />
- Soweit dies für eine Verwertungstätigkeit im Tätigkeitsgebiet erforderlich ist,<br />
besitzen sie die dazu notwendigen Bewilligungen.<br />
- Sie verteilen mindestens einen Teil des Verwertungserlöses individuell an ihre<br />
Mitglieder und haben bereits mindestens einmal eine entsprechende Verteilung<br />
vorgenommen.<br />
- Sie bieten Gewähr für eine einwandfreie Geschäftsführung sowie die Einhaltung<br />
aller eingegangenen Verpflichtungen.<br />
- Sie stellen die <strong>SWISSPERFORM</strong> von Ansprüchen ihrer Mitglieder frei.<br />
2. Gegenseitigkeitsverträge, welche keinen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />
sondern lediglich die gegenseitige Rechtsvertretung vorsehen und im übrigen<br />
bestimmen, dass die eingezogenen Verwertungserlöse im Land des Vertragspartners<br />
verbleiben und zur Abdeckung der Guthaben seiner Mitglieder aus dem Tätigkeitsgebiet<br />
des andern Vertragspartners dienen, werden auf Verlangen mit allen Schwestergesellschaften<br />
geschlossen, welche die in IV. vorgesehenen Bedingungen erfüllen.<br />
3. Gegenseitigkeitsverträge, welche einen effektiven Leistungsaustausch vorsehen,<br />
werden nur mit Schwestergesellschaften abgeschlossen, welche die folgenden<br />
zusätzlichen Voraussetzungen erfüllen:<br />
- Die Gesetzgebung des Staates, in welchem sie tätig sind, sieht mindestens in wesentlichen<br />
Teilbereichen einen materiell dem schweizerischen Recht vergleichbaren<br />
Schutz von ausübenden Künstlern vor. In die Beurteilung ist auch die<br />
Steuerbelastung sowie der Transfer von Entschädigungen einzubeziehen.<br />
- Die Repertoires der <strong>SWISSPERFORM</strong> und der Schwestergesellschaft werden<br />
im Tätigkeitsgebiet der andern Gesellschaft in nicht unerheblichem Masse genutzt.<br />
- Die Schwestergesellschaft ist bereit, schweizerische Ausübende ohne Diskriminierung<br />
an der Verteilung teilnehmen zu lassen. Sofern die Teilnahme an der<br />
Verteilung von der Erfüllung von Anmelde- bzw. Dokumentationserfordernissen<br />
2010_VR_D Oktober 2010.doc