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Uorden dalla pleiv - Riein

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220<br />

Anträge an<br />

den Kirchgemeindevorstand<br />

Wahlen und<br />

Abstimmungen<br />

Seite 4<br />

Kirchgemeindeordnung<br />

Art. 10<br />

Anträge von Stimmberechtigten, die der Kirchgemeindeversammlung vor-<br />

zulegen sind, müssen spätestens 4 Wochen vor der Versammlung schrift-<br />

lich dem Kirchgemeindevorstand eingereicht werden.<br />

Anträge aus der Mitte der Kirchgemeindeversammlung prüft und begut-<br />

achtet der Kirchgemeindevorstand zuhanden der nächsten Kirchgemeinde-<br />

versammlung.<br />

Art. 11<br />

3 Die Wahlen erfolgen durch Handmehr, sofern nicht ausdrücklich geheim<br />

beantragt und beschlossen wird. Abstimmungen über Sachfragen werden<br />

durch Handmehr vorgenommen, wenn nicht Skrutinium beschlossen wird.<br />

Für das Wahl- und Abstimmungsverfahren gelten die einschlägigen Be-<br />

stimmungen des Gesetzes über die Ausübung der politischen Rechte im<br />

Kanton Graubünden sinngemäss.<br />

___________________________________<br />

3 Gesetz über die Ausübung der politischen Rechte im Kanton Graubünden vom 7.10.1962,<br />

BR 150.100

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