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dachung des Wartebereiches - Zwettl

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Gemeindenachrichten <strong>Zwettl</strong> 4/2007 Aktuelles 7<br />

Neue Verordnung zur Schaffung glücksspielfreier<br />

Schutzzonen<br />

In Abstimmung mit den zuständigen Stellen <strong>des</strong><br />

Lan<strong>des</strong> Niederösterreich hat Bürgermeister Herbert<br />

Prinz am 27. August 2007 eine Verordnung erlassen,<br />

die den Betrieb von Spielhallen sowie Automatensalons<br />

und die Aufstellung von Glücksspielautomaten<br />

in bestimmten Bereichen <strong>des</strong> Gemeindegebietes untersagt.<br />

Konkret geht es dem Bürgermeister<br />

darum, die standorte<br />

der schulen sowie die von Jugendlichen<br />

frequentierten öffentlichen<br />

einrichtungen –<br />

darunter v. a. die sport- und<br />

Freizeitanlagen – und deren<br />

unmittelbare umgebung von<br />

glücksspiel-Angeboten frei<br />

zu halten.<br />

Schutz der Jugendlichen im<br />

Vordergrund<br />

„durch erlassung einer solchen<br />

Verordnung soll sichergestellt<br />

werden, dass in <strong>Zwettl</strong><br />

Jugendliche nicht durch die<br />

errichtung von spielhallen<br />

und Automatensalons der gefahr<br />

einer überdurchschnittlichen<br />

Benützung von geldspielautomaten<br />

und dadurch<br />

bedingter, unüberlegter geldausgaben<br />

ausgesetzt sind“,<br />

begründet Bürgermeister Herbert<br />

Prinz diese im interesse<br />

<strong>des</strong> Jugendschutzes getroffene<br />

Maßnahme.<br />

Möglich wurde dieser bereits<br />

im Jahr 2006 vorbereitete<br />

schritt durch die Änderung<br />

<strong>des</strong> nÖ spielautomatenge-<br />

setzes, durch welche den gemeinden<br />

eine entsprechende<br />

Verordnungsermächtigung<br />

eingeräumt wird.<br />

die gemeinde <strong>Zwettl</strong> macht<br />

damit von der Möglichkeit<br />

gebrauch, das umfeld von<br />

schulen und Jugendeinrichtungen<br />

vor den Verlockungen<br />

<strong>des</strong> sogenannten „kleinen“<br />

glücksspiels zu schützen.<br />

Beim „kleinen glücksspiel“<br />

handelt es sich laut definition<br />

um „spielautomaten, bei denen<br />

der einsatz maximal 50<br />

Cent und der gewinn maximal<br />

20,- euro pro spiel beträgt“.<br />

Von der regelungskompetenz<br />

der gemeinden ausgenommen<br />

sind die Angebote <strong>des</strong><br />

sogenannten „großen“<br />

glücksspiels wie z. B. lotto,<br />

toto, Klassenlotterie sowie<br />

Casinos und elektronische<br />

lotterien (z. B. „WinWin“),<br />

die unter das glücksspielmonopol<br />

fallen und deren durchführung<br />

daher per gesetz<br />

grundsätzlich dem Bund vorbehalten<br />

ist.<br />

den genauen Wortlaut der<br />

Das Umfeld von Schulen und Sporteinrichtungen von Glücksspielangeboten<br />

frei halten – das ist das Ziel einer von Bürgermeister<br />

Herbert Prinz (Mitte) erlassenen Verordnung, die dieser<br />

gemeinsam mit Vizebürgermeister Friedrich Sillipp (re.) und<br />

Stadtamtsdirektor Mag. Hermann Neumeister (li.) vorstellte<br />

und in der u. a. auch die im Hintergrund sichtbare Volksschule<br />

<strong>Zwettl</strong> und das nahe gelegene <strong>Zwettl</strong>Bad als Schutzbereiche<br />

ausgewiesen sind.<br />

Verordnung sowie eine kartographische<br />

darstellung der<br />

geschützten Bereiche im<br />

stadtgebiet <strong>Zwettl</strong> finden sie<br />

auf der gemeinde-Homepage:<br />

www.zwettl.gv.at

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